Bald nachdem die Kreisordnung in den alten Provinzen vollendet war und an die Vorarbeiten herangegangen wurde, um dieselbe auf andere Provinzen auszudehnen, wurde von einzelnen Provinzial⸗Land⸗ tagen, insbesondere von dem Provinzial⸗Landtag der Provinz West⸗ falen, der Wunsch ausgesprochen, daß diese Entwürfe an ihn zur Be⸗ gutachtung gelangen möchten; darauf ist dann in zwei Landtags⸗ abschieden, welche an die Provinz Westfalen ergangen sind, der erste im Jahre 1875, der zweite im Jahre 1877, in ausführlicher Moti⸗ virung der prinzipelle Standpunkt der Staatsregierung diesem Verlangen gegenüber dargelegt worden. Ich werde Ihnen — es ist ein öffent⸗ liches Aktenstuͤck, um das es sich handelt — den kurzen Passus ver⸗ lesen. Nachdem bereits im Jahre 1875 der betreffende Antrag der Provinz mit der Motivirung abgelehnt war, daß über Gesetze, welche den Charakter allgemeiner Organisationsgesetze an sich tragen, eine Anhörung der Provinziallandtage nicht mehr erfolge, wurde sodann die Sache in dem Landtagsabschiede vom 27. Juni 1877 motivirt wie folgt: Die auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juni 1823 wegen Anordnung der Provinzialbestände 218 Ausführungen der jetzigen Petition entbehren nach Lage der bestehenden Gesetzgebung schon desbalb der Begründung, weil dieselben den Unterschied un⸗ berücksichtigt lassen, welcher zwischen den die eigenthümlichen Ver⸗ hältnisse einer Provinz regelnden Provinzialgesetzen im eigentlichen Sinne und solchen Gesetzen besteht, welche den Ausfluß einer allgemeinen, die Grundlagen der Staats⸗ und Kommunalverwal⸗ tung umfassenden Organisation bilden und nur in der Anwendung auf die einzelnen Landestheile deren Interesse berühren.
Es ist also, meine Herren, der Unterschied gemacht zwischen all⸗ emeinen Staatsgesetzen und eigentlichen Provinzialgesetzen, wie mir cheint, mit vollem Recht und wenn man auf diesem prinzipiellen Standpunkt steht, dann ist es gerade am wenigsten bei den Gesetzen
der vorliegenden Art gerathen, Ausnahme zu machen, weil man sonst mit dem Prinzip in vollständigen Widerspruch geräth.
Ich leugne nicht, daß über einzelne Punkte, wenn man dieselben aussondern könnte, es ganz erwünscht gewesen wäre, eine Aeußerung unmittelbar aus der Provinz zu erhalten, ich bestreite aber, daß es unmöglich sei, zu diesem Ziel auf einem anderen Wege zu gelangen, als durch die Anhörung des Provinziallandtages. Ich denke, meine Herren, daß wir genug Verbindungen mit den Notabeln in den Provinzen haben, um uns über die daselbst be⸗ stehenden Ansichten soweit; zu informiren, um die Grundlage für die zustehenden Entschließungen zu gewinnen, und, meine Herren, dies um so besser, als dergleichen Beobachtungen eine gewisse Dauer haben und sich nicht auf zufällige augenblicklich gefaßte Entschlüsse oder Beschlüsse stützen. Ich kann Ihnen sagen, meine Herren, so⸗ wohl über die wirklich bestehenden Bedürfnisse — wie es die Pflicht der Behörden und des Ministeriums ist — wie auch über die be⸗ stehenden Wünsche haben wir uns nach Möglichkeit zu unterrichten gesucht, und ich denke, daß ein großer Theil von demjenigen, was Ihnen in der Vorlage entgegentritt, den Beweis liefert, daß wir das gethan haben. 1
Ich gehe nun über zu dem Entwurf der Kreisordnung für die Provinz Hannover. Das Erste, was in dieser Beziehung monirt worden ist, ist die Bildung der Kreise. Zunächst hat in dieser Beziehung, freilich auch ausgedehnt auf die übrigen in Betracht kommenden Punkte, der Hr. Abg. Windthorst gesagt, daß er absolut nicht ein⸗ sehe, warum überhaupt eine Aenderuns der gegenwärtigen Verwal⸗ tunge organisation in der Provinz Hannover geboten sei, denn diese Organisation habe sich bewährt, und es sei die Nothwendigkeit einer Abänderung erst nachzuweisen.
Meine Herren! Es ist mir interessant gewesen, von dem Hrn. Abg. Windthorst das Anerkenntniß zu hören — und ich habe das sehr gern gehört — daß die bisherige Organisation in der Provinz Hannover gut fungire und Ursache zu Beschwerden und Klagen über dieselbe nicht vorhanden sei. Diese Aeußerung wird ein eigenthüm⸗ liches Licht werfen auf die Angriffe, welche von gewisser Seite unaus⸗ gesetzt gegen die Verwaltung in Hannover geführt werden. Uebrigens aber, meine Herren, kann ich sagen, daß viele Punkte dieser Organi⸗ sation in der That zu Ausstellungen keinen Anlaß geben, muß aber doch hinzufügen, daß andere in der That schon jetzt den Verhält⸗ nissen nicht vollständig entsprechen, noch mehr aber, was in den Aus⸗ führungen des Hrn. v. Bennigsen bereits hervorgehoben ist, sich mit der neuen Organisation in keiner Weise vertragen. Der Punkt, welcher jetzt schon meines Erachtens zu Bedenken Anlaß giebt, ist die Duplizi tät der Kreis⸗ und Amtsverwaltung. Das ist eine Ein⸗ richtung, welche unter dem Drange der Nothwendigkeit geschaffen worden ist, weil eine Entscheidung zwischen den entgegenstehenden Prinzipien des Fortbestandes der gegenwärtigen Aemter und der vollen Einführung der Kreisordnung nach altpreußischem Muster sich nicht erreichen ließ, und welche damals im Jahre 1867 als Mittelweg gewählt worden ist. Diese Einrichtung hat die Schattenseiten aller solcher Mittelwege, indem den Aemtern ein Theil, und zwar ein wichtiger Theil ihrer Befug⸗ nisse genommen ist, ohne andererseits dem mit der Verwaltung die⸗ ser Geschäfte beauftragten Kreishauptmann die nothwendigen Unter⸗ lagen zu geben für eine vollständig ersprießliche Wahrnehmung der⸗ selben. Vielleicht ist es dem Hrn. Abg. Windthorst nur zu weit⸗ läufig gewesen, dies besonders hervorzuheben; ich glaube, mich seines Einverständnisses in der Beziehung zu erfreuen, daß dies eine Ein⸗ richtung ist, welche der Vollkommenheit nicht sehr nahe kommt. Ich sage ferner, meine Herren, das Abänderungsbedürfniß, wenn man selbst davon absehen will, inwieweit es schon jeßt besteht, ist durch die Einführung der neuen Verwaltungsorganisation absolut gegeben und die gegenwärtigen Verhältnisse lassen sich damit nicht verein⸗ baren. Es ist nicht bestritten worden, daß die Abhülfe sich nur auf dem Wege geben lasse, daß man aus den jetzigen Kreisen und den jetzt vorhandenen Aemtern eine Kombination macht zu Kreisen, die der Größe nach in der Mitte zwischen beiden stehen und nach der einen Seite den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, in⸗ dem sie die Verwaltung nicht zu sehr erschweren, andererseits aber so gestaltet sind, daß sie einen tragfähigen Unterbau herstellen für diejenigen Organe, welche nach der neuen Verwaltungs⸗ organisation nöthig sind, vor allen Dingen also, daß sie groß genug sind, um die Elemente für die Selbstverwaltung sowohl in Be⸗ ziehung auf die Leistungsfähigkeit als in Beziehung auf das Vor⸗ handensein des erforderlichen Personals zu gewähren.
Nun, meine Herren, sollte ich meinen, daß in dieser Beziehung die Vorschläge, die Ihnen gemacht worden sind, in der That das Richtige getroffen haben, wenigstens wird man ihnen nicht den Vor⸗ wurf machen können, daß sie zu weit gegangen sind in Beziehung auf die Ausdehnung der Kreise. Ich habe das Bedenken gehabt, daß die Kreise nach den Vorschlägen der Regierung noch zu klein seien gerade nach den beiden Richtungen hin, die ich vorhin angegeben habe. Wenn von einigen Seiten der Wunsch ausgesprochen worden ist, hier und da eine Aenderung in den Vorschlägen der Regierung in Aussicht zu nehmen, so bin ich gern bereit zu hören, was in dieser Beziehung zu bemerken ist und das in nähere Erwägung zu nehmen. Dagegen aber, meine Herren, muß ich mich entschieden aussprechen und ich hoffe, daß wir in dieser Beziehung eine entschiedene Unterstützung im Hause finden werden, daß der prinzipielle Versuch gemacht werde, im allgemeinen die Kreise noch zu verkleinern; das würde die Angelegen⸗ heit in die Lage bringen, daß die Kreise den Ansprüchen, die die Ver⸗ waltungsorganisation zu machen hat, nicht genügten.
Das einzige Moment, welches angeführt werden könnte mit einiger Erheblichkeit für die Bildung von noch kleineren Kreisen — und damit komme ich auf den zweiten Punkt, der von vielen Seiten berührt worden ist, — ist der Umstand, daß der Vorschlag gemacht worden ist, die Ortspolizei dem Landrath zu übertragen. Nun, meine Herren, erstens haben wir in der Provinz Hannover gegenwärtig bei einer sehr ungleichmäßigen Größe der verschiedenen Aemter bereits die Erfahrung gemacht, daß Bezirke, wie die Mehrzahl der jetzt vor⸗ geschlagenen, nicht zu groß sind, um die Verwaltung der Polizei jetzt durch den Amtshauptmann, demnächst den Landrath, zu ermöglichen. Wir haben ferner in den alten Provinzen, in einem Theile der sächsischen Kreise und in Neuvorpommern bis
zur Einführung der Kreisordnung von 1872 die Erfahrung ge⸗ macht, daß in noch wert größeren Kreisen die unmittelbare Ver⸗ waltung der Polizei durch den Landrath sich hat ausführen lassen. Ich glaube also, daß in dieser Beziehung durchgreifende Bedenken nicht erhoben werden können und daß der Versuch, der Ihnen in dem Entwurfe vorgeschlagen ist, das Gelingen durchaus verheißt. Allerdings, — und das ist in der Vorlage ja bereits selbst vorge⸗ sehen, und wenn man die xrorgeschlagene Kreisbildung ins Auge faßt, auch gar nicht zu leugnen — es sind einzelne Kreise vorhanden, in denen es zweifelhaft ist, ob von einem Punkt aus in der That die örtliche Polizeiverwaltung in einer allen Anforderungen entsprechenden Art und Weise geführt werden kann, und für diese Fälle muß Vor⸗ sorge getroffen werden. Ich höre, oder ich glaube zu hören, daß man mir darauf erwidern wird, die nächste Abhülfe sei die, daß dann eben für solche Fälle mehr Kreise gemacht werden müssen. Das geht aber aus den vorher von mir angeführten Gründen nicht an und in der Mehrzahl der speziellen Fälle, um die es sich handelt, geht es gerade deshalb nicht an, weil sonst leistungsunfähige Kreise entstehen würden. 98 ist also nothwendig auf andere Abhülfsmittel Bedacht zu nehmen.
Indem ich zunächst hervorhebe, daß die Gründe, aus welchen Amtsvorsteher in der Provinz Hannover gegenwärtig nicht eingeführt werden können, von dem Hrn. Abg. von Bennigsen überzeugend und vollständig vachgewiesen sind, gehe ich zu den Vorschlägen über, mit denen für die Fälle zu großer Ausdehnung der Kreise für die Po⸗ lizeiverwaltung gesorgt werden kann. Die Regierung schlägt Ihnen vor, ihr die Befugniß zu geben, ausnahmsweise für solche Fälle be⸗ sondere Distriktsbeamte, Hülfsbeamte des Landraths anzustellen. Meine Herren, die Besorgniß, daß damit versteckterweise ein all⸗ gemeines System von Distriktsbeamten angebahnt werden soll, ist vollständig ausgeschlossen. Man kann richt mit größerer Offenheit die Beurtheilung der Verhältnisse und die Etnrichtungen, die man auf Grund derselben für nothwendig hält, darlegen, als es von der Regierung in der Vorlage geschehen ist, und man darf doch auch nicht übersehen, daß mit der Ermoͤglichung der Anstellung von solchen Hülfsbeamten des Landraths noch nicht die Verwirklichung dieser Möglichkeit in weitem Umfange gegeben ist, sondern daß dieselbe ab⸗ hängt von der Bewilligung der Mittel, die dazu erforderlich sind, Seitens der Landesvertretung, so daß in dieser Beziehung immer auch diesem Hause Gelegenheit bleibt, eine Einwirkung auszuüben darauf, in welchem Umfange eine solche Einrichtung stattfinden soll.
Ich bin daher der Meinung, daß ein ernstes Bedenken in dieser Beziehung nicht bestehen kann, und ich bitte die Herren aus der Provinz Hannover, sich zu vergegenwärtigen, daß die vorhandene Ge⸗ setzgebung bereits das Mittel gewährt, dergleichen Einrichtungen zu treffen, insofern Hülfsbeamte der Aemter vorgesehen sind und durch nichts ausgeschlossen ist, dieselben an anderen Orten zu stationiren als am Sitze des Amtshauptmanns.
Ich kann deshalb die Bedenken, die gegen den Vorschlag der Regierung in dieser Beziehung erhoben sind, nicht theilen, bin aber gern bereit, in der Kommission in eine Erwägung darüber einzu⸗ treten, auf welchem anderen Wege man eine Abhülfe etwa schaffen kann, fürchte indeß, daß es nicht möglich sein wird. Dann, meine Herren, das muß ich von vornherein sagen, in das Gesetz die Fälle hinein zu schreiben, in denen ein solcher Hülfsbeamter nothwendig sei, — ich glaube, es liegt auf der Hand, daß das nicht möglich ist. Es handelt sich um wechselnde Bedürfnisse, die eben deshalb sich zu dauernder Regelung durch Gesetz nicht eignen, sondern je nach den Umständen verschieden zu regeln sind.
Im Uebrigen ist auf ein Auskunftsmittel hingewiesen worden, das ich noch mit einigen Worten berühren muß. Es ist vorgeschlagen worden, einen Theil der Befugnisse der Ortspolizel auf den Gemeindevorsteher zu übertragen. Sollte damit eine Theilung der Gesammtbefugnisse der Ortspolizei zwischen Landrath und Gemeindevorsteher gemeint sein, dann muß ich mich ganz bestimmt dagegen aussprechen; das ist ein Prinzip, welches in der ganzen preußischen Verwaltung überhaupt nicht vorkommt. Es schwächt die nothwendige Aktion der Polizei und führt unausgesetzt zu Kompetenzkonflikten und Reibungen, hat sich auch da, wo es in andern Ländern besteht, keineswegs so be⸗ währt, daß es als nachahmenswerth bezeichnet werden könnte.
Anders liegt die Frage — und so, glaube ich, ist sie von den Herren, die sie berührt haben, aufgefaßt worden — ob man im Wege des Auftrags gewisse einzelne polizeiliche Funktionen an die Gemeindevorsteher übertragen könne. Ich bezweifle, daß es angängig ist, dies im Wege der Gesetzgebung zu thun; es würde das auf Minutien führen, welche sich zur Regelung durch ein Gesetz nicht eignen. Ich kann z. B. es doch nicht für angethan erachten, daß wir in die Kreisordnung hineinschreiben sollten: die Ortspolizei ge⸗ bührt dem Landrath, aber die Ertheilung der Ausnahmen von den Vorschriften der Sabbathordnung soll dem Gemeindevorsteher über⸗ tragen werden. Es würde das ein sehr langes Register werden, gegen dessen Vollständigkeit und,. Zweckmäßigkeit ein Uebermaß für Einwendungen offen sein würde, jetzt und später. Wenn man also diesem Gedanken Folge geben will, dann würde es meines Erachtens nur auf dem Wege sich realisiren lassen, daß man gesetzlich die Möglichkeit eröffnete, gewisse einzelne Befugnisse der Polizeiverwaltung im Wege der Delegation auf Gemeindevorsteber übergehen zu lassen. Darüber wird sich in der Kommission weiter reden lassen. Ich mache aber darauf auf⸗ merksam, meine Herren, daß damit dem Bedürfniß, welchem der Vorschlag der Regierung abhelfen will, nicht entsprochen wird. Das Bedürfniß ist nämlich das, daß die Polizei im Gesammtumfange in gewissen entfernt gelegenen Distrikten in der Hand eines am Orte befindlichen Beamten vereidigt wird.
Meine Herren, demnächst haben sich die Herren Redner zuge⸗ wandt dem Verhältniß der Städte zu den Kreisen. Ich will in dieser Beziehung eine allgemeine Bemerkung vorausschicken. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, daß die Zusammenfassung von Städten und Landgemeinden zu einem Kommunalverbande höherer Ordnung, zum Kreise, eine nicht wünschenswerthe oder zweckmäßige Einrichtung sei, dann haben alle die Deduktionen eine Berechtigung, welche nach dieser Richtung hin gemacht worden sind in Bezug auf das Herauslassen von Städten aus dem Kreise. Wenn man aber zu der Ueberzeugung gelangt, daß gerade das Zusammenwirken von Städten und Landgemeinden auf diesem höheren Kommunalgebiet zu einer stärkeren Zusammenfassung sonst getrennt gehender Elemente führt, die Leistungsfähigkeit erhöht, das Bewußtsein und das Gefühl der Gemeinsamkeit stärkt, und daß das ein erstrebenswerthes Ziel ist; dann, meine Herren, haben alle diese Deduktionen keinen Boden. Ich stehe auf dem Standpunkte, daß ein solches Zusammengehen von Stadt⸗ und Landgemeinden im Kreise heilsam und ersprießlich ist, und darum ist für mich bei der Kreisbildung die Hauptgrundlage, daß der Kreis eine kommunale Einheit bildet von Stadt⸗ und Land⸗ gemeinden, und dies ist der Grund, warum ich mich den Wünschen gegenüber, welche auf die Bildung weiterer Stadtkreise hin laut ge⸗ worden sind, ablehnend verhalte. Was an Rücksicht auf ihre bis⸗ herige selbständige Fenns den hannöverschen selbständigen Städten gebührt, das ist Ihnen in dem Entwurfe der Regierung in so weitem Maße gegeben worden, meine Herren, daß ich ernstliche Be⸗ sorgnisse gehegt habe und noch hege, ob in der Landcsvertretung die Prnemene zu so weitgehenden Ausnahmen zu erreichen sein würde. Ich für meine Person halte sie durch die bis⸗ herige Stellung der hannoͤverschen Städte für gerechtfertigt, und halte dieses Maß von Exzeptionen, welches ihnen Feufbret werden sen für vereinbar mit dem kommunalen Leben im Kreise, für un⸗ chädlich für die staatlichen Interessen, und halte es deshalb für ge⸗ rathen, sie zu gewähren. Ich halte es aber nicht für zulässig, über dieses Maß hinauszugehen. Ich spreche dabei nicht davon, ob eine oder die andere von den kleinen Städten in eine andere Kategorie gebracht werden soll, oder nicht; darüber läßt sich streiten. Das ist aber auch nicht die Hauptsache; wohl aber halte ich es für entschieden nachtheilig, wenn von den größeren Städten noch eine größere An⸗ zahl den Anspruch erhebt, Stadtkreise zu werden. Meine Herren, ich bitte Sie zunächst, zu vergegenwärtigen, was das für einen Eindruck
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machen soll auf die übrigen in Betracht kemmenden Städte. Wo ist die Grenze zu finden? Erstens in der Provinz Hannover. Einer der Herren Vorredner, ich glaube Hr. Köhler, hat gesagt, man wünschte Stadtkreise für die Städte Lüneburg, Harburg, Celle und Göttingen — diese vier Städte haben zwischen 16 und 17 000 Ein⸗ wohner —, dann aber auch für Emden mit 12 000 Einwohnern. Wenn Sie dies Emden gewähren wollen, wird sofort Leer und Goslar und Hameln mit der Frage auftreten: wie kommen wir dazu, daß man uns das nicht gewähbren will, was man den anderen Städten gewährt? Sie sind da au einer schiefen Ebene angelangt, auf welcher kein Aufhalten ist. J bitte Sie aber zweitens einen Blick auf die Städte in den übrigen Provinzen der Monarchie zu werfen. Sie können mir nicht sagen, der Vergleich sei nicht zulässig, weil die hannöverschen Städte bisher eine ganz andere Stellung gehabt haben, denn, so weit die Berück⸗ sichtigung dieser Stellung gerechtfertigt ist, wird ihr in der Vorlage Rechnung getragen. Es ist aber durchaus weder bewiesen, noch läßt es sich beweisen, daß man dieser Stellung nur durch die Bildung von Stadtkreisen und Städten gerecht werden kann. Und nun bitte ich Sie doch, von diesen 4 Städten, die mir alle sehr am Herzen liegen und deren lebhaftes und kräftiges kommunales Leben ich gern anerkenne, einen vergleichenden Blick zu werfen auf diejenigen Städte in den übrigen Provinzen, die ungefähr gleich groß sind, und dann sich zu fragen, ob man wohl die exceptionelle Stel⸗ lung, welche verlangt wird, jenen gewähren kann. Ich bitte Sie, mir zu gestatten, nur einige zum Vergleich zu nennen. Von den Städten innerhalb der Kreise, die nicht Stadtkreise sind, will ich folgende hervorheben: Nordhausen, Hanau. Mühlhausen, Landsberg, Memel, Stargard, Greifswald, die alle größer sind, ungefähr gleich sind: Aschersleben, Quedlinburg, Zeitz; ich will damit die Reihe schließen, glauben Sie wirklich, meine Herren, daß es in der Sache begründet ist, den hannöverschen Städten eine andere Stellung zu geben, als diesen? Ich vermag in der That einen Grund dafür nicht einzusehen, und ich sollte meinen, daß wir uns darüber verständigen werden, und daß das Streben nach Bildung von Stadtkreisen mehr auf einer gewissen Scheu vor etwas Unbekanntem, dem Eintritt in den Kreisverband beruht, als auf sachlichen Gründen.
komme, meine Herren, zu der Zusammensetzung der Kreis⸗ und demnächst der Provinzialvertretung, die Basis für eine Ver⸗ tretung festzustellen, ist eine der schwierigsten Aufgaben. Es ist deshalb natürlich, daß man sich an vorhandenen Bildungen dieser Art anschließt, und namentlich, wenn diese Bildungen unter Um⸗ ständen gemacht sind, welche ganz dieselben Voraussetzungen haben, als diejenigen sind, auf welchen wir uns gegenwärtig bewegen. Erst vor einigen Jahren ist die Vertretung für die Kreise und die Pro⸗ vinzen in den 6 östlichen Provinzen der Monarchie fest⸗ gestellt worden, nach schweren Kämpfen, nach Einigungen, die unter großen Schwierigkeiten herbeigeführt sind. Was ist also natürlicher, als daß man diese Bildungen auch zum Vorbild für die Kreis⸗ und Provinzialvertretungen in den anderen Provinzen ein⸗ nimmt? Ich bin der Meinung, daß das so natürlich ist, daß, wenn man das abweisen wollte, man den Gegenbeweis führen müßte, daß solche Abweisung nothwendig ist, nicht aber der Regierung den Be⸗ weis auferlegen für die Richtigkeit ihres Vorgehens.
Nun, meine Herren, in der Hauptsache hat Hr. v. Bennigsen in dieser Beziehung bereits hervorgehoben, was sich für die Vorschläge der Regierung, welche im Wesentlichen übereinstimmen mit den in den alten Provinzen vorhandenen sagen läßt. Mir bleibt nur eins noch übrig, namentlich in Beziehung auf einige Aeußerungen des Hrn. Abg. Miquel, welcher mit seinen eigenen Ausführungen nicht ganz in Uebereinstimmung geblieben ist, wenn er so erhebliche Be⸗ denken erhoben hat gegen das Maß der Vertretung der Großgrund⸗ besitzer, das in der Provinz Hannover eintreten soll. Meine Herren! Die Vertretung der Kreise in den alten Provinzen ist nicht auf Steuerleistung, nicht auf dem Census gegründet, sondern es ist eine Interessenvertretung nach drei verschiedenen Gruppen. Der Hr. Abg. Miquel hat das im Ganzen als berechtigt anerkannt und dennoch kam er darauf, nach einem arithmetischen Exempel beweisen zu wollen, daß das Maß der Vertretung nicht richtig sei. Wenn man solche Interessenvertretung nach Gruppen will, dann muß man das Gesammt⸗ gewicht dieser Gruppen in Betracht ziehen, und dann ihre Vertretung bemessen. In dieser Richtung ist auch von anderer Seite eine Be⸗ mängelung nicht erfolgt; im Gegentheil, es ist von den Herren, die gesprochen haben, durchaus anerkannt worden, daß eine zu große Vertretung des Großgrundbesitzes nicht eintrete. Darum, glaube ich, Ibnen empfehlen zu können, an diesen Grundlagen fest⸗ zuhalten. Hierfür spricht außerdem — und das ist ein Punkt, den der Hr. Abg. Miquel übersehen hat — daß wir einen festen Anhaltspunkt in demjenigen haben, was gegenwärtig in der Provinz Hannover besteht. Der Hr. Abg. Miquel hat nämlich die ganze Zeit seit 1867, seit welcher die jetzige Kreis⸗ und Provinzial⸗ verfassung in Geltung ist, übersprungen und in Vergleich gestellt dasjenige, was gegenwärtig besteht mit derjenigen Amtsvertretung, die bis zum Jahre 1867 bestanden hat. Ich halte es für einen Vorzug der jetzigen Vorschläge, daß sie sich an dasjenige, was 1867 gemacht worden ist, so weit als thunlich anschließen. 3
Was nun die Provinzialvertretung betrifft, meine Herren, so ist es ja in der That wünschenswerth, daß das Bild der Interessenver⸗ tretung, was in den Kreisvertretungen sich findet, auch im Pro⸗ vinzial⸗Landtage sich widerspiegelt. Ich bin aber der Meinung, daß man nicht wohl thut, zu diesem Zwecke von Neuem auf die Wählerschaften zurückzugehen, sondern daß es durchaus rathsam ist, das indirekte Wahlsystem, welches in den älteren Kreis⸗ ordnungen angenommen ist, auch in der Provinz Hannover einzu⸗ führen. In welcher Beziehung es noch gefördert werden kann, daß es leichter wird, die Einzelinteressen zu ihrer Vertretung gelangen zu lassen, durch Zusammenlegung von Kreisen, durch Bildung von Wahlbezirken, darüber wird das Nähere in der Kommission be⸗ sprochen werden können und ich zweifle nicht, daß sich darüber eine Einigung erzielen läßt. Einen Gesichtspunkt will ich schon aber jetzt nicht zurückhalten. Man darf nämlich nach meiner Ansicht nicht außer Acht lassen, daß es im Allgemeinen nicht wünschenswerth ist, das Prinzip der Bildung von Wahlbezirken ad hoc zu weit auszu⸗ dehnen. Im Allgemeinen sind korporativ gebildete und gegliederte Wahlbezirke besser als solche, die nur zu dem speziellen Zweck ge⸗ bildet werden.
Meine Herren! Ich komme endlich auf den letzten Punkt, der die Herren noch beschäftigt hat. Das ist die Frage der kommunalen Provinzialverwaltung. Meinerseits, darüber wird ja ein Zweifel nicht obwalten können, ist unter den vielen angenehmen Beziehungen, die ich während meiner amtlichen Wirksamkeit in Hannover ge⸗ habt habe, eine der angenehmsten diejenige mit der provin⸗ zialständischen Verwaltung gewesen, welche in der That viel geleistet hat und in vielen Beziehungen vorbildlich gewesen ist für die Provinzialverwaltung in den übrigen Provinzen. Ich bin aber auch der Meinung, daß jede Besorgniß, als ob in dieser Beziehung irgend eine Störung eintreten könnte, vollständig ausgeschlossen ist. Ich halte es zwar im mindesten für zweifelhaft, ob es für eine solche Verwaltung gut ist, sie kollegial einzurichten. Ich verhehle nicht, daß eine büreaumäßige Organisation besser ist und die Erfahrungen, die wir in mehreren EEE“ gemacht haben, ATgeinr das zu bestätigen. Indessen, meine Herren, ich habe keine Veranlassung, in eine prinzipielle Erörterung dieser Fragen hier einzutreten, weil nach den Vorschlägen, die die Regie⸗ rung gemacht hat, es der Provinz vollkommen freigelassen ist, ihre Kollegialverfassung zu behalten. Der §. 93 der Provinzialordnung sagt in seinem zweiten Absatz: 1
Werden dem Landesdirektor obere Beamte mit beschließender Stimme zugeordnet, so hat das Provinzialstatut auch darüber Bestimmung zu treffen, welche der durch dieses Gesetz dem Landes⸗ direktor allein überwiesenen Geschäfte von demselben unter Mit⸗ wirkung jener Beamten zu erledigen sind. 8
Und schon im vorhergehenden Absatze steht, daß dem Landes⸗ direktor obere Beamte mit berathender oder beschließender
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Stimme zugeordnet werden können. Es ist also, wenn die Provinzialordnung eingeführt wird, in das Ermessen der Provinz gestellt, durch Provinzialstatut ihr kollegialisches Direktorium zu behalten. In dieser Beziehung ist eine Besorgniß, glaube ich, nicht begründet und dies Bedenken auf die einfachste Weise erledigt. Mieine Herren! Ich bin damit einverstanden, daß die Vorlage einer Kommission überwiesen wird und ich habe auch gegen die Bil⸗ dung derselben, wie sie hier vorgeschlagen ist, nichts einzuwenden. Ich empfehle, sich nunmehr baldigst an die Berathung der Vorlage zu machen, damit sie, wenn irgend möglich, noch in der gegenwär⸗ tigen Session zum Abschluß gebracht wird.
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Der Abg. Dr. Windthorst verwahrte sich gegen die Auf⸗ fassung, als ob es sich beim vorliegenden Gesetz um eine Lan⸗ desgesetzgebung handle, da ja die Kreis⸗ und Provinzial⸗ ordnung für jede Provinz eine besondere sei. Daß man sich gegen das direkte Wählen zu den Provinzialkörperschaften aus Gründen der Praxis widersetze, könne dadurch erledigt werden, daß man die Kreise anders bilde. Dem Minister müsse er entgegnen, daß die Vorlage zwar ein Staatsgesetz sei, aber doch nur für eine Provinz gelte, also wohl dem Provinziallandtage zur Be⸗
gutachtung hätte vorgelegt werden können. Jedenfalls sei die 11 U
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Sache zweifelhaft und in zweifelhasten Fällen entscheide die Zweckmäßigkeit, die der Minister gewiß nicht bestreiten werde.
Damit schloß die erste Berathung. Die Vorlage wurde darauf der Kommission überwiesen, welche bereits mit dem Zuständigkeitsgesetze beschäftigt ist, diese soll jedoch um 7 Mit⸗ glieder und zwar aus der Provinz Hannover — wie gegen den Widerspruch des Ahg. von Rauchhaupt ausdrücklich kon⸗ statirt wurde — verstärkt werden.
vertagte sich das Haus um 3 ⅛¼ Uhr auf Mittw.och
Preuß. Staatz⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimm:t ant die Käönigliche Expedition des Veutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Prenzischen Staats-Anzeigers:
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. “ Aufgebote, Vorladungon u. dergl.
3. Verkäafe, Verpachtungen, Submissionen ete.
— ——
(Fuserate füe den Deurschen Rercs. und Köntgl. Deffentlicher Anzeiger. -
Grosehandel.
7. Literarische Anszeigen.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein A& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
8 Berlin, 8. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung
NR n. 8. W. von öffentlichen Papieren.
8. Theater-Anzeigen.
9. Familien-Nachrichten. A.
Annoneen⸗Bureaus. A
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den Brunnenmacher Ferdi⸗ nand Ide, zuletzt hier wohnhaft, am 3. Januar 1855 in Ferchesar bei Rathenow geboren, welcher der Flucht verdächtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Beleidigung aus §. 185 des Strafgesetzbuchs in den Akten D. 249/80 S. A. VIII. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Königliche Stadtvoigtei⸗ Gefängniß zu Berlin abzuliefern. Berlin, den 1. November 1880. Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 91.
[27764]
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Kanfmann Carl August Hermann Royer, am 11. Mai 1827 in Berlin geboren, welcher sich ver⸗ borgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen wissent⸗ lich falscher Anschuldigung in actis J. III. 471 79 verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Stadtvoigtei⸗Gefäͤngniß zu Berlin abzu⸗ liefern. Berlin, den 29. Oktober 1880. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. Beschrei⸗ bung: Alter: 53 Jahre, Größe: 1,67 m, Statur: stark beleibt und untersetzt, Haare: grau, vorn Glatze, Stirn: frei, Bart: Vollbart, grau, Augenbrauen: grau, Augen: graubraun, Nase: dick, Mund: breit, dicke Lippen, Kinn: rund, Gesicht: viereckig, fast oval, Gesichtsfarbe: gesund, Sprache: deutsch. Be⸗ sondere Kennzeichen: trägt goldene Brille.
[27740] Steckbrief.
Gegen die unten beschriebenen Personen: a. den Arbeiter Hermann August Schwanz, b. den Ar⸗ beiter Gustav Julius Schwanz, welche flüchtig sind, resp. sich verborgen halten, ist die Untersu⸗ chungshaft wegen Hausfriedensbruchs und vorsätzlicher Körperverletzung aus §§. 123 ¹, 5, 223a., 47 und 74 des Straf⸗Gesetz⸗Buchs verhängt. Es wird er⸗ sucht, dieselben zu verhaften und in unser Gerichts⸗ gefängniß, Hausvoigteiplatz 14, abzuliefern. Ber⸗ lin, den 25. Oktober 1880. Königliches Amts⸗ gericht II. Beschreibung des Hermann August Schwanz: Alter 26 Jahre, Statur schlank, Größe 1,73 m, Haare dunkelblond gelockt, Stirn frei, Augenbrauen hell, Nase breit, Zähne vollständig, Gesicht oval, Sprache deutsch, Bart Backenbart und Schnurrbart, Augen bläulich, Mund gewöhn⸗ lich, Kinn bewachsen, Gesichtsfarbe gesund, Klei⸗ dung dunkelgraue Joppe, Hosen dunkelgrau gestreift, Weste dunkelgrau, Schaftstiefel, Hemde blauleinen, Strümpfe weißwollene, Kopfbedeckung schwarze Tuch⸗ mütze. Besondere Kennzeichen keine. — Beschrei⸗ bung des Gustav Julins Schwanz: Alter 19 Jahre, Statur schlank, Größe 1,75 m, Haare blond gelockt, Stirn frei, Augenbrauen dunkel, Nase breit, Zähne vollständig, Gesicht oval, Bart Ansatz von Backenbart, Augen grau, Mund gewöͤhnlich, Kinn bewachsen, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch, Kleidung Rock dunkelgrau, Hosen hellgrau gestreift, Weste Fanee gan, enpe bö Strümpfe grauwollene, aftstiefel, Kopfbedeckung schwarzer Filzhut. Besondere Kennzeichen keine. 88
Steckbrief. Gegen den Handlungsgehülfen Ernst Senftleben aus Frankenstein ist wegen Diebstahls unter dem 12. September 1878 durch das Königliche Kreisgericht zu Grünberg auf eine Gefängnißstrafe von 14 Tagen rechtskräftig erkannt worden. Der ꝛc. Senftleben ist nicht zu ermitteln. Ich ersuche ergebenst, im Betretungsfalle ihn zu verhaften, die Strafe gegen ihn zu vollstrecken und mich hiervon zu den Akten Grünberg V. A. 146/78 zu benachrichtigen. Glogau, den 5. November 1880. Der Erste Königliche Staatsanwalt. 8
[27817] 8
Steckbrief. Gegen den Dachdeckergesellen Paul Ponto, zuletzt in Fehrbellin wohnhaft, welcher sich verborgen hält, soll eine durch Strafbefehl des Königlichen Amtsgerichts zu Fehrbellin vom 9. Juli 1880 erkannte Geldstrafe von 5 ℳ, und Falls die⸗ selbe nicht beizutreiben ist, eine Haftstrafe von einem Tage vollstreckt werden. Es wird ersucht, die Geld⸗ strafe von Ponto einzuziehen, und Falls dies nicht möglich ist, denselben zu verhaften und an das nächste Gerichtsgefängniß zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzuliefern. Fehrbellin, den 30. August 1880. Königliches Amtsgericht.
187242353 wird der hinter den Fleischer Wosnicka von Königshütte in Oberschlesien, welcher einäugig und klein ist, erlassene, im Deutschen Reichs⸗Razeiger, in der Leipziger Zeitung und im K. Sächsischen Gendarmerie⸗ blatt veröffentlichte Steckbrief
mit dem Ersuchen, den genannten Wosnitzka, wel⸗ cher sich verborgen hält und gegen welchen die Un⸗ tersuchungshaft wegen am 6. September d. J. be⸗ gangenen Landfriedensbruchs hier verhängt ist, zu verhaften und in das Gerichtsgefängniß zu Herrnhut abzuliefern.
Herrnhut, am 6. November 1880.
Ksönigl. Sächs. Amtsgericht.
Dr. Waner. 8
Ernenert
[27742] Erledigt ist der in der Leipziger Zeitung von 1880 Nr. 252, im Deutschen Reichs⸗Anzeiger von 1880 Nr. 258 und im K. Säͤchs. Gendarmerieblatt von 1880 ver⸗ öffentlichte Steckbrief hinter Sieber von Cunewalde. Königl. Amtsgericht Herrnhut, am 8. November 1880. Dr. Wauer.
[26959] Oeffentliche Ladung.
Die nachgenannten Personen, nämlich: “
1) Boll, Immanuel Gottlob, von Mönchberg, O. A. Herrenberg, geb. am 20. Mai 1852,
2) Brösamle, Jacob, von Unterjettingen, O. A. Herrenberg, geb. am 19. Januar 1858,
3) Bühler, Jacob, von Bondorf, O. A. Herren⸗ berg, geb. am 4. Dezember 1852,
4) Christein. Christian, Zimmermann, von Oeschelbronn, O. A. Herrenberg, geb. am 2. Sep⸗ dens. 11 —
ölker, Bernhard Friedrich, von Kuppingen, O. A. Herrenberg, geb. am 29. September 1858,
6) Dölker, Wilhelm, Schuster, von Kuppingen, O. A. Herrenberg, geb. am 6. September 1853,
7) Egeler, Johannes, von Bondorf, O. A. Herrenberg, geb. am 28. Januar 1852,
8) Harr, Johann Michael, von Mötzingen, O. A. Se Perg. geb. 8 8 ve enbet 1854,
eld, Joh. Ludwig, Metzger, von Nufringen, O. A. Herrenberg, geb. am 30. März 1s2baf 8
10) Heh, Raimund, Küfer, von Poltringen, O. A. Herrenberg, geb. am 29. Oktober 1853.
11) Klett, Imanuel, von Unterjesingen, O. A. Herrenberg, geb. am 18. August 1851,
12) Kußmaul, Joh. Christian, Schuster, von Bondorf, O. A. Herrenberg, geb. am 18. April 1853,
13) Kußmaul, Johann Jacob, von Bondorf, O. A. Herrenberg, geb. am 4. Juni 1856,
14) Maier, Jacob Gottlieb, von Nebringen, O. A. Herrenberg, geb. am 10. Mai 1853,
15) Messerschmid, Karl Gottlieb, von Mönch⸗ 8 O. A. Herrenberg, geb. am 21. Dezember
16) Renz, Joh. Georg, Nagelschmied, von “ O. A. Herrenberg, geb. am 11. Januar
17) Roll, Franz Josef, Metzger, von Altingen, O. A. Herrenberg, geb. am Ibebger⸗ 1853, 8
18) Schäberle, Johann Simon, von Oeschel⸗ O. A. Herrenberg, geb. am 3. September
19) Theurer, Johannes, Schmid, von Mönch⸗ berg, O. A. Herrenberg, geb. am 21. Juli 1850,
20) Theurer. Christian Gottlob, Schuster, von Unterjesingen, O. A. Herrenberg, geb. am 22. Fe⸗ bruar 1851,
21) Widmann, Gustav Adolf, Wundarzt, von Herrenberg, geb. am 30. Mai 1854,
sind beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver⸗ lassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben — Vergehen gegen §. 140 Nr. 1 des St.⸗G.⸗B. — Dieselben werden hiermit auf Donnerstag, den 30. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königl. Landgerichts Tübingen zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf den Grund der nach §. 472 der St.⸗P.⸗O. von den mit der Con⸗ trole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörden ab⸗ gegebenen Erklärungen verurtheilt werden.
Tübingen, den 28. Oktober 1880.
1 K. Staatsanwaltschaft.
[27503]
Offene Regnisition. Der Arbeiter Heinrich Tolle, früher in Celle, ist durch vollstreckbare Strafverfügung des Königlichen Amtsgerichts Celle, III., vom 21. August 1879 wegen Holzdiebstahls zu einer Geldstrafe von 3 ℳ, event. 1 Tag Haft, und zu den auf 1 ℳ 95 ₰ festgesetzten Kosten ver⸗ urtheilt. Es wird ersucht, im Betretungsfalle des ꝛc. Tolle von demselben Strafe und Kosten einzu⸗ ziehen, event. die substituirte Haftstrafe zu voll⸗ strecken und hierher Mittheilung zu machen. Celle, den 30. Oktober 1880. Königliches Amtsgericht, Abtheilung I. Kistner.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[20664] Nothwendiger Verkauf.
Die der Wittwe Gastwirth Heinrich Althoff,
x— geb. Feldhaus, zu Rheine gehörigen Reali⸗ äten:
a. der Katastral⸗Gemeinde der Stadt Rheine, Flur 4 Nr. 669/195 mit dem Wohnhause Nr. 414¹ und Nebenhause, sowie dem Tanzsaale Nr. 414¹a. Flur 4 Nr. 670/195,
b. der Gemeinde Rheine rechts der Ems Flur 6. Nr. 466/XVIII7II, Nr. 472/196 und 473/195 zufolge der Grundsteuer⸗Mutterrolle und der Ge⸗ bäudesteuerrolle zum Gesammtflächen⸗Inhalte von 63 Aren 35 Qu.⸗Metern, zum Reinertrage von 1,05 Thaler und zum Nutzungswerthe der Gebäude
von 180 ℳ sollen am 26. November d. J., Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Wege der nothwendigen
Subhastation öffentlich verkauft werden.
Der Auszug aus der Steuerrolle, der Hypotheken⸗
.
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schein, Abschätzungen und andere, die Grundstücke betreffende Nachweisungen, deren Einreichung jedem Subhastations⸗Interessenten gestattet ist, imgleichen sonstige Verkaufs⸗Bedingungen sind in unserer Ge⸗ richtsschreiberei einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintra⸗ gung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden hierdurch aufgefordert, dieselben zur Ver⸗ meidung der Präklusion spätestens im vorgenannten Versteigerungstermine anzumelden.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags soll in dem auf den
29. November d. J., Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten ferneren Ter⸗ mine verkündet werden.
Rheine, 30. Juli 1880.
Königliches Amtsgericht.
e Aufgehot.
Auf Antrag des Schlossermeisters Heinrich Wiechens in Hildesheim und nach Leistung des im §. 501 der hannoverschen Prozeßordnung vorge⸗ schriebenen Eides durch den Antragsteller werden Alle, welche einen Anspruch auf die in den Hypo⸗ thekenbüchern des Amtsgerichts Hildesheim am 12. November 1849 zur Sicherung einer 400 Thlr. Courant und 200 Thlr. Gold betragenden, mit 4 % verzinslichen Forderung des Köthners Lorenz Ernst in Kl. Gießen an den Tischlermeister Franz Müller in Hildesheim, den Vorbesitzer des Antragstellers auf das Blatt des an der Wollenweberstraße in hiesiger Stadt unter Nr. 915 belegenen Wohn⸗ hauses nebst Garten und sonstigen Zubehörungen eingetragene, vom Tischlermeister Franz Müller in Hildesheim bestellte Hypothek zu haben vermeinen, aufgefordert, ihren Anspruch in dem auf
Freitag, den 18. Februar 1881, Morgens 10 Uhr, dahier angesetzten Termine oder bis dahin anzu⸗ melden unter Androhen des Rechtsnachtheiles, daß im Nichtanmeldungsfalle die Hypothek für voll⸗ ständig erloschen erklärt werden soll.
Hildesheim, den 27. Oktober 1880. 8
Königliches Amtsgericht.-M. Benning.
[27759] Aufgebot.
Der Zimmermeister Wilhelm Werner in Chri⸗ stiania, als der einzige legitimirte Erbe des ver⸗ storbenen Zimmergesellen Wilhelm Werner und dessen Ehefrau Henriette geborne Schnelle, hier, hat das Aufgebot der Obligation vom 7. April 1866 über 1425 ℳ Hypothekschuld der Handarbeiter Gottfried Rinke'schen Eheleute hierselbst (ursprüng⸗ lich des Ziegeleiarbeiters Friedrich Stephan hier) — für beide Erblasser im Grundbuch von Jeßnitz Bd. II. Bl. 60 Rub. III. Nr. 1 eingetragen — be⸗ antragt.
Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Dienstag, den 31. Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, “ an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Aufgebots⸗ termine unter Vorlegung der Urkunde seine Rechte anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung dieser Urkunde erfolgen wird.
Jeßnitz, 6. November 1880.
Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht.
— —C—C—C—C—C—C—
Nr. 11,019. Der Armenfonds Mambach hat das Auf⸗ gebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung des ihr im Jahre 1876 abhanden gekommenen, von der Sparkasse Schönau übec eine Einlage der Antrag⸗ stellerin von 840 ℳ 02 ₰ ausgestelltes Sparkassen⸗ büchlein Nr. 319 beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Mittwoch, den 29. Dezember 1880, e. 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstetmine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. 8 Schönan, den 3. November 1880. Großherzogliches Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber: Müller. 1
Le77663J Erbvorladung.
Johann Martin, 59 Jahre alter Taglöhner von Rohrdorf, Großh. Badischen Amtsgerichts Meß⸗ kirch, welcher schon im Jahre 1862 zu Scranton, Nordamerika, verstorben sein soll, ist zum Nachlasse seiner am 21. September 1880 zu Rohrdorf ver⸗ lebten ledigen Schwester Agathe Martin mitberufen.
Derselbe wird hiermit aufgefordert
innerhalb dreier Monate seine Ansprüche geltend zu machen, widrigenfalls der Nachlaß Denjenigen zugewiesen wird, welchen er zukäme, wenn der Vorgeladene zur Zeit des Erb⸗ anfalls nicht mehr gelebt hätte. 8 Stetten a. k. M., den 5. November 1880. Der Großh. Bad. Notar:;
127754] Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Marie Gast, geborne Zierus, in Dt. Crone, im Dienste beim Sgaleamehin Dr. Wilde daselbst, vertreten durch den Rechtsanwalt Gaebel hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Schneider Leopold Gast in unbekannter Abwesenheit, wegen böslicher Verlassung und Versagung des Unterhalts mit dem Antrage auf Trennung der Ehe, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Schneidemühl auf
den 8. Jannar 1881, Vormittags 10 Uhe, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Schneidemühl, den 26. Oktober 1880.
„ Klawiter, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Bekanntmachung n die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin I. zugelassenen Rechtsanwälte ist Anic
der Rechtsanwalt Wilhelm Bading, wohnhaft „ zu Berlin, eingetragen worden.
erlin, den 5. November 1880.
Königliches Landgericht Berlin I.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. 8
¹ Submission auf Lieferung von 6 Stöck Tender⸗ lokomotiven und Reservetheilen. Donnerstag, den 25. November d. Is., Mittags 12 Uhr, in unserem Sitzungssaale hierselbst, Leipziger Platz 17.
Offerten müssen frankirt, versiegelt und mit der Aufschrift:
„Submission auf Lieferung von Lokomotiven“ an uns eingereicht werden.
Bedingungen und Zeichnungen können in unserem maschinentechnischen „Bureau, Köthenerstraße 24, während der Geschäftsstunden eingesehen werden und werden von demselben gegen Einsendung von 5 ℳ verabfolgt.
Berlin, den 3. November 1880. 3
Königliche Eisenbahn⸗Direktion
[27731] Bekanntmachung. Termin zur Vergebung der Lieferung inkl. Ver⸗
legen von:
1) ca. 790 Stück geschliffenen Treppenstufen von Granit und Syenit,
390 qm geschliffenen Flurplatten von Granit und Syenit,
3) ca. 1440 qm geschliffenen Marmorflurplatten, steht den 24. November d. J., Vormittags 11 Uhr, im Baubureau der technischen Hochschule in Charlottenburg an, woselbst die Verzeichnisse und Bedingungen gegen Erstattung der Kosten zu erhalten, sowie die Offerten einzureichen sind. An⸗ fragen und Offerten sind an meine Adresse nach dem vorbezeichneten Baubureau zu richten.
Berlin, den 8. November 1880.
Der Königliche Baurath. Stüve.
[27732]/ Oberschlesische Eisenbahn.
Die Lieferung der für die diesseitigen Werkstätten zu Breslau, Posen und Ratibor im Jahre 1881 erforderlichen eichenen, eschenen, roth⸗ und weiß⸗ buchenen, lindenen, erlenen, pappelnen und kiefernen Bohlen und Bretter soll in öffentlicher Ausschrei⸗ bung vergeben werden. Die Offerten sind mit der Aufschrift „Offerte auf Lieferung von Nutzhölzern“ bis zum Submissionstermine am Freitag, den 26. November d. J., Vormittags 11 Uhr, ver⸗ siegelt und portofret an das diesseitige maschinen⸗ technische Bureau einzureichen, wo dieselben in Gegen⸗ wart der persönlich erschienenen Submittenten er⸗ öffnet werden. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt; die Ablehnung fämmtlicher Offerten sowie die freie Auswahl unter den Suhbmittenten bleibt vorbehalten. Die Lieferungsbedingungen so⸗ wie Quantitätsnachweisung liegen in dem vorbe⸗ zeichneten Bureau zur Einsicht aus, auch werden von dieser Dienststelle Exemplare derselben auf porto⸗ freie Gesuche gegen Erstattung der Kopialien im Ferhage von 1 ℳ pro Exemplar unfrankirt ver⸗ andt.
Breslau, den 7. November 1880.
Königliche Direktion.
Submissßon auf Dampfkessel. Zwei Dampfkessel von 1,4 m Durchmesser und 3,8 m Länge mit einem innenliegenden Feuerrohre ohne Armatur. — Bedingungen sind zu beziehen gegen Einsendung von 1 ℳ 25 ₰ Copialgebühren. — Submissionstermin am 25. November 1880, Machmittags 3 Uhr, im Gesammt⸗Bergamts⸗Ge⸗ bäude hier, in welchem die bis dahin veesiegelt ein⸗ gegangenen Offerten in Gegenwart der etwa erschie⸗ nenen Submittenten eröffnet werden. Obernkirchen, den 6. November 1880. Königlich preußisches und Fürstlichschaumburg⸗ ippisches Gesammt⸗Bergamt.
2) ca.