Streitmacht vorrücken würde, um
solche Personen zu betrachten seien, welche gültig optirten, das heißt Franzosen geblieben sind und ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegt haben. In einer Reihe von Fällen seien aber Zweifel über die Gültigkeit von Optionen ent⸗ standen, welche von den Betheiligten in gutem Glauben als gültig und wirksam angesehen wurden. Diese Fälle, so⸗ weit sie nicht bereits definitiv erledigt wären, bezeichnet die Zeitung als das Gebiet, auf welchem es wünschenswerth und unter Umständen möglich sei, die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen. Personen jedoch, welche einfach ohne Options⸗ erkärung auswanderten, seien dagegen nicht als Optanten zu betrachten und solche Fälle nicht nach den Bestimmungen des Friedensvertrages, sondern nach den im Lande gültigen Ge⸗ setzen zu entscheiden. “ 1 1
Wie die „Elsaß⸗Lothringische Zeitung“ erfährt, ist soeben eine Kaiserliche Ordre an den Statthalter eingegangen, eine Kommission zur erneuten Prüfung der Staatsange⸗ hörigkeit der vorstehend näher bezeichneten Kategorien von Personen in den noch nicht erledigten Fällen einzusetzen und demnächst hierüber Entscheidung zu treffen. b“
SDesterreich⸗Ungarn. Wien, 17. November. (W. T. B.) Mehreren hiesigen Abendblättern wird aus Pest gemeldet, daß der dortige Ober⸗Stadthauptmann dem Theaterdirektor Müller die Konzession zu deutschen Theatervorstel⸗ lungen in Pest auf die Dauer von drei Jahren ertheilt habe. — Der hiesige Dombau⸗Verein hat sich heute konstituirt und den Gemeinderath Lederer zum Präsidenten und den Ober⸗Baurath Ferstel zum Vize⸗Präsidenten gewählt. Vom Kaiser wurde dem Bereine ein jährlicher Beitrag von 5000 Fl. für 5 Jahre bewilligt; der Kardinal Kutschker trat demselben mit einem Jahresbeitrag von 2000 Fl. bei. Der Verein, dessen Protektorat Kronprinz Rudolf übernom⸗ men hat, zählt bis jetzt 140 Mitglieder. G Pest, 17. November. In der heutigen Sitzung des Unterhauses hob bei der Berathung des Budgets Sennyey hervor, daß es im ganzen Lande keine Partei gäbe, welche die Herstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte versprechen könne, ferner, daß eine Sanirung der materiellen Lage ausschließlich durch Finanzmaßnahmen unmöglich sei. Hierzu seien allgemeine volkswirthschaftliche und administrative Institutionen nöthig. Eine Reduktion der Ausgaben für das Heer sei heute im Hinblick auf die Lage Europas nicht anzurathen. Das gegenwärtige Defizit sei nur durch eine gute Finanzoperation zu bedecken und müsse er daher das vorgelegte Budget acceptiren. Gegenüber den An⸗ griffen auf die staatsrechtliche Basis wies der Redner darauf hin, daß hundertjährige Erfahrungen und In⸗ stitutionen die Grundlage des staatsrechtlichen Verhältnisses mit Oesterreich bildeten. Es wäre ein großes Unglück, wenn der Glaube verbreitet würde, daß diese staatsrechtliche Grund⸗ lage eine materielle Regeneration unmöglich mache. Der Aus⸗ gleich von 1867 habe der Nation das Recht vorbehalten; man bediene sich desselben aber mit jener weisen Mäßigung, mit welcher jenes Gesetz geschaffen worden, und zwar der Art, daß auf Grund des Ausgleiches die gegenseitigen Interessen gegenseitige Anerkennung fänden. Bezüglich der von dem Finanz⸗Minister angeregten Parteifusion sagte der Redner, die Regierung möge die Fahne der Regeneration entfalten, Korruption und Nepotismus bannen, dann werde die gemä⸗ ßigte Opposition die Regierung auch ohne weiteren Macht⸗ aanspruch unterstützen. Nachdem sodann noch Iranyi (äußerste Linke) im Sinne des Programms seiner Partei gesprochen hatte, wurde die Debatte vertagt.
Großbritannien und Irland. London, 16. Novem⸗ ber. (Allg. Corr.) Die Arbeiter aus dem Norden, die sich die Aufgabe gestellt haben, die Ernte des Kapitän Boycott einzuheimsen, arbeiten in Scheune und Feld rüstig weiter. Bei dem indeß eingetretenen stürmischen Wetter haben die in Ferden untergebrachten Leute aus Caran am Freitag und Sonnabend viel von Wind und Regen zu leiden gehabt. Bislang ist Alles friedlich abgelaufen, allein es sind Gerüchte von einem beabsichtigten nächtlichen Angriffe gegen die Oran⸗ gisten im Umlaufe. Jedenfalls herrscht große Erbitterung über die Expedition. Die Nachricht, daß Kapitän Boycott sofort nach beendigter Ernte in Begleitung seiner Vertheidiger sein Gut verlassen wird, bestätigt sich.
Zur Lage in Afghanistan wird der „Times“ aus Quetta unterm 14. d. M. geschrieben:
„Ayubs Haltung in Herat ist eine ständige Drohung für uns wie für den Emir und wird als solche von den Afghanen betrachtet. Daß er jetzt selbst mit den Stämmen in der Umrunde von Ghazni, wo die Gesinnungen zu Gunsten von Shir Alis Familie am stärk⸗ sten sind und wohin der Einfluß Abdurrahmans noch nicht gedrungen, intriguirt, kann kaum bezweifelt werden. Ob er bald im Stande sein wird, die Gluth der Unzufriedenheit zur hellen Flamme zu schüren, ist weniger gewiß; dies wird in hohem Grade davon abhän⸗ gen, wie der Emir in Cabul angeht. Ueber diesen Punkt ist das Publikum im Unklaren, und da von General Stewart kein einhei⸗ mischer Agent in Kabul zurückgelassen worden, weiß die Regierung wahrscheinlich wenig mehr. Selbst als Abdurrahman noch in Tur⸗ kestan war, lebte er, wie unsere Gesandtschaft berichtete, in großer Furcht vor Ermordung, und die Gefahr kann jetzt, wo er als wirk⸗ licher Emir von Kabul ein hervorragender Gegenstand der Feind⸗ seligkeit ist, kaum geringer sein. Wenn ein so ungünstiges Ereigniß, wie sein Tod, eintreten sollte, darf es als fast gewiß erachtet werden, daß der nächste Emir Ayub sein wird.“
Der „Standard“ bringt aus vom 14. d. datirte Depesche:
„Aus Herat wird gemeldet, daß Ayub seinen Plan, abermals gegen die Engländer zu Felde zu ziehen, noch nicht aufgegeben und demgemäß eine große Aushebung unter den Stämmen in Ferrah an⸗ geordnet hat. Obwohl Ayubs Popularität unter den Pothans des westlichen Afghanistan unbezweifelt ist, scheint sein Anhang unter den Einwohnern von Herat geschwächt worden zu sein. Es verlautet sogar, daß vor einiger Zeit von Herat ein von den tonange benden Sirdars dieser Stadt unterzeichnetes Schreiben an die Behörden von Kandahar gesandt wurde, worin sich die Unterzeichner erboten, Ayub zu ergreifen und gefangen zu halten, falls eine kleine britische Herat zu besetzen. Aus Gha zni kommt die wichtige Meldung, daß der große Ghilzaistamm sich defi⸗ nitiv gegen Abdurrahman und zu Gunsten der Faktion Jakub erklärt babe. Oberst St. John berichtet, daß der Kokarstamm sich wieder zusammenrottet und Angriffe gegen Proviantkolonnen und isolirte Truppenabtheilungen zu erwarten seien. In der Nachbarschaft von ,22. haben die Eingeborenen bereits angefangen Verlegenheiten zu ereiten.“
— 18. November. (W. T. B.) Lord Derby ist hier eingetroffen. Die „Times“ erfährt, daß die Einwendungen der Minister Bright und Chamberlain gegen die Aufhebung
Kandahar folgend.
der Habeas⸗corpus⸗Akte für Irland noch nicht über⸗ wunden seien. — Die „Daily News“ stellen in Abrede, daß innerhalb des Kabinets Meinungsverschiedenheiten zu Tage getreten seien. In Betreff der früheren Einberufung des Parlaments sei noch kein Beschluß gefaßt worden.
Frankreich. Paris, 17. November. (W. T. B.) Der Gerant des Journals „Commune“ und General Clu⸗ seret sind wegen eines Artikels, in welchem das Attentat Berezowsky gegen den Kaiser von Rußland vertheidigt wor⸗ den war, in contumaciam jeder zu einer Gefängnißstrafe von 15 Monaten und einer Geldbuße von 2000 Frcs. verur⸗ theilt worden.
Italien. Rom, 17. November. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer hat die provisorische Zollkonvention mit Serbien genehmigt. 1
— 17. November. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer erklärte anläßlich einer Inter⸗ pellation Cavallotti's über die Dauer der gegenwärtigen Zoll⸗ tarif verhältnisse zwischen Italien und Bosnien der Minister⸗ Präsident, daß er nicht davon unterrichtet sei, daß die öster⸗ reichische Verwaltung die bestehenden Zollverhältnisse mit Bosnien und der Herzegowina abzuändern beabsichtige.
Griechenland. Athen, 15. November. Der hiesige Spezialkorrespondent des „Standard“ meldet seinem Blatte u. A.: „Freiwillige strömen aus allen Theilen des Landes rasch herbei. Die Griechen Walachiens wetteifern patriotischer⸗ weise mit ihren Landsleuten in anderen Ländern in der Bit⸗ dung von Comités zur Aufbringung der Mittel, und die Freiwilligen mit Kriegsmunition zu versehen. Die Professoren der Universität entflammen den Eifer der Studenten durch patriotische Reden, in denen sie die jungen Leute ermahnen, sich als Freiwillige einschreiben zu lassen. Komunduros be⸗ nachrichtigte mich, daß ein ausländisches Anlehen von 100 Millionen Drachmen in Kurzem definitiv arrangirt wer⸗ den wird.“
Türkei. Konstantinopel, 17. November. (W. T. B.) Veli Mohamed, der Mörder des russischen Oberst⸗ Lieutenant Kumerau, hat ein Gnadengesuch an den Sultan eingereicht. Nach der Entscheidung des Sultans über dieses Gnadengesuch wird die Pforte die bezügliche Note der Botschafter beantworten.
— Aus Castelnuovo, 16. November, meldet man dem „Pest. L.“: Der österreichisch⸗ ungarische Aviso⸗ dampfer ẽ „Sansego“ mit Erzherzog Stefan an Bord ist von der Kreuzung an der albanesischen Küste zurückgekehrt. Zwischen Dulcigno und Giovanni sind massenhast Truppen angehäuft. Berichten aus Cattaro zufolge sind dort 170 Kisten Gewehre und 600 000 Patronen für Montenegro angelangt.
— Ein Telegramm der „Agence Havas“ aus Skutari vom 17. d. M. meldet: Derwisch Pascha hat sämmtliche Offiziere und Beamte der Armee auf dem Serailplatze ver⸗ sammelt und an dieselben eine Ansprache gehalten, in welcher er den von den Albanesen bezüglich Dulcignos verlangten 31 tägigen Aufschub verweigerte und auf die Nachtheile hin⸗ wies, welche ein fernerer Widerstand dem türkischen Reiche verursachen würde. Derwisch Pascha erklärte, gegen die Alba⸗ nesen eventuell mit Gewalt vorzugehen und den Belagerungs⸗ zustand aufrecht zu erhalten.
Serbien. Belgrad, 15. November. Dem Reuter⸗ schen Bureau wird von hier gemeldet: Die freundschaft⸗ lichen Beziehungen mit Oesterreich erzeugen größeres Vertrauen im Lande. Die Wahlen der neuen Bürgermeister im Innern sind zu Gunsten der Regierung ausgefallen. Die Opposition agitirt lebhaft gegen den österreichisch⸗ serbischen Kompromiß. Der gesammte Schriftwechsel über die jüngsten Differenzen zwischen den zwei Ländern wird in Kurzem der Skuptschina vorgelegt werden.
— 16. November. (W. Pr.) Heute ist eine zahl⸗ reiche Deputation zur Einweihung des Denkmals für die 1876 gefallenen Russen nach Alexinatz abgegangen. Der Fürst wird der Feier nicht beiwohnen. — Der Sekretär der Gesandtschaft in Wien, Herr Steics ist in das Auswärtige Ministerium als Sektionschef berufen; dessen Stelle übernimmt Sekretär Spafics von der Stambuler Gesandtschaft. Die Einladung wegen Theilnahme Serbiens an der Donaukommission ist eingetroffen; als wahrscheinlicher Vertreter wird Oberst Nikolics bezeichnet.
Bulgarien. Sofia, 17. November. (W. T. B.) Cyriak Zankoff ist zum Delegirten Bulgariens bei der Donaukommission ernannt worden.
(Pol. C.)
Montenegro. Cettinje, 16. Novemher. Hier ist der von der italienischen Regierung als Delegirter für die eventuelle Uebergabe Dulcignos designirte Oberst Ottolenghi eingetroffen und nach einer Besprechung mit dem montenegrinischen Minister des Aeußern nach Cattaro zurückgereist. Vojvode Popovics ist behufs Entgegen⸗ nahme von Instruktionen aus dem Lager von Sutorman in Cettinje eingetroffen.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 17. November. (W. T. B.) Heute fand eine Sitzung der Kommission zur Berathung der Preßangelegenheiten statt. Die Redacteure mehrerer hiesiger und Moskauer Zeitungen waren von der Kommission eingeladen worden, um ihre Anschauungen kundzugeben. Dieselben sprachen sich für die Abschaffung der administrativen Maßregeln gegenüber der Presse und für die Unterstellung der Preßvergehen unter richterliche Ge⸗ walt aus.
Schweden und Norwegen. Christiania, 12. No⸗ vember. (C. Ztg.) Auf Ansuchen der norwegischen Regierung hat die juristische Fakultät der hiesigen Universität ihr Gut⸗ achten über die Frage abgegeben, ob dem Könige in allen Verfassungsangelegenheiten unzweifelhaft das un⸗ beschränkte Veto zustehe. Die Minister hatten dies in ihrem Bericht über die bekannte Staatsrathsangelegenheit behauptet. Die Fakultät hat sich dahin geäußert, daß in diesem be⸗ stimmten einzelnen Falle der König allerdings das Recht der Verweigerung habe; nur ein Mitglied ist entgegengesetzter Ansicht gewesen.
Asien. (W. T. B.) Dem „Standard“ wird aus Teheran gemeldet, daß Taimur Pascha den Scheik Abdullah am 12. d. angegriffen und von Neuem geschlagen und die Kurden bis zur Grenze verfolgt habe.
zwei Monaten mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Reform der gemischten Tribunale in Egypten
beschäftigte Hülfskommission ist in ihren Arbeiten bereits weit vorgerückt. Die britischen Einwohner haben im Hinblick
auf das Uebergewicht britischer Handelsinteressen dem britischen General⸗Konsul eine Denkschrift überreicht, worin sie um
einen dritten Vertreter — neben ihm selber und dem Konsul in Alexandrien — in der Person des britischen Mitgliedes des Appellhofes ersuchen. Sollte dies nicht zulässig sein, dann befürworten die Antragsteller die Ernennung des Letzte⸗ ren zum Mitglied des Justiz⸗Reform⸗Comités. Der General⸗ Konsul übermittelte die Denkschrift an Earl Granville.“ — Die in Alexandrien erscheinende Zeitung „L'Egyptien“ hat folgendes Telegramm der italienischen Forschungs⸗ reisenden im Sudan erhalten: „Kapitän Cecchi ist befreit worden. Dr. Matteucci hat Waddy durchkreuzt und begiebt sich in nördlicher Richtung nach Tripolis. Fürst Borghese kehrt über Dongola nach Kairo zurück.“
“ Landtags⸗Angelegenheiten.
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 153), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
I. Verfahren Behörden.
§. 1.
Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr⸗ und Unter⸗ drückungsmaßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, den Regierungs⸗Präsidenten, Landräthen und Ortspolizeibehörden ob.
Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Ob⸗ liegenheiten werden, soweit das gegenwaͤrtige Gesetz nicht anders be⸗ stimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kom⸗ missarius (§. 2 des Reichsgesetzes) findet mit Ausschluß der Klage im Verwallungsstreitverfahren die Beschwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und in letzter Instanz bei dem Minister für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten Lb
uG
Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der §§. 7 und 8 des Reichsgesetzes zu erlassenden An⸗ ordnungen sind von den Regierungs⸗Präsidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten zu treffen.
Die Regierungs⸗Präsidenten sind auch verpflichtet, die in dem vorletzten Absatz des §. 7 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Mitthei⸗ lungen dem Reichskanzler zu machen und die im letzten Absatz dort⸗ selst erwähnten öffentlichen vI1I zu erlassen.
Die im §. 11, des Reichsgesetzes ertheilte Ermächtigung wird dem Regierungs⸗Präsidenten übertragen.
Die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des §. 13 des Reichsgesetzes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Ortspolizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kom⸗ miffar (§. 2 des Reichsgesetzes) unmittelbar vorgesetzt ist.
Für den Stadtkreis Berlin hat diese Befugniß der Polizei⸗
§ .
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der §§. 14 und 16 des Reichsgesetzes ist von dem Departements⸗Thierarzt des Bezirks oder dem Vertreter desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorletzten Absatz des §. 21 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet.
7
Innerhalo der im §. 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Regierungs⸗Präsident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh⸗ und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männliche Zuchtthiere von be⸗ amteten Thierärzten beaufsichtigt e sollen.
Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 42 des Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, der Ortspolizei⸗ behörde, sonst dem Ieö zu.
Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäßheit des §. 45 des Reichsgesetzes stebt hinsichtlich erkrankter Thiere der Orts⸗ polizeibehörde, hinsichtlich verdächtiger Thiere dem Regierungs⸗ Präsidenten zu. Letzterer bedarf dazu der Genehmigung des Mini⸗ sters für Landwirthschaft, eg Forsten.
Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulas⸗ sung von Pferden zur Begattung in Gemäßheit des §. 51 des Reichs⸗ gesetzes steht dem “ zu.
J
Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs §§. 53 bis 56 des Reichs⸗ gesetzes) werden die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absatze des §. 56 des Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
18g I
Reichsgesetzes, beziehentlich des §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt:
1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden;
2) in allen anderen Fällen dr per Staatskasse.
§. 13. Außer in den Fällen der §§. 61. und 63. des Reichsgesetzes wird auch in den Fällen des §. 62 dehe keine Entschädigung gewährt.
Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungs⸗ pflicht (§. 12 Ziffer 1) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände der Hohenzollernschen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a./ MNMWM.
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht ganz oder theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.
§. 15. Innerhalb der Verbände (§. 14) werden die zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge
Afrika. Egypten. Kairo, 16. November. Dem Reuterschen Bureau berichtet man: „Die hier seit den letzten
8
nach Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie an Rindvieh derart erhoben,
Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Gesetzes, be⸗ 1 treffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Präsident.
das Veterinärwesen einzuholen.
der von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise närwesen wird der Krankheitszustand des g⸗tödteten Thieres in Be⸗ ziehung auf die Entschädigungsfrage endgültig festgestellt.
seuche gefallene Schafe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
Die in Gemäßheit der Bestimmungen in §§. 57 bis 63 des
Maßregeln zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefah oder durch die auf Veranlassung der Polizeibehörd sübrten thierärztlichen Amtsverrichtungen defondne HgeE.
den Schiedsmännern (§. 18) als Ersatz für Reisekosten und Aus⸗ g esetzt wird. 116““ “
daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschädigung für lungenseuchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auferlegt wird.
16
1 §. 16.
„Die näheren Vorschriften über die Vertheilung der von den Ver⸗ bänden zu erhebenden Beträge auf die Besitzer der im §. 15 bezeich⸗ neten Thiere, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 306) erlassenen Reglements bleiben bis zum Er⸗ lasse neuer Reglements mit der Maßgabe in Kraft, daß in Betreff der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch die §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes und durch den §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten, 8 vdFndelber “ in Betreff der Entschädigungs⸗ un eitragspfli Fsel, aulthiere und aule glei Pferden behandelt werden. “
1 1 Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß — im ersteren Falle vor der Tödtung — behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung festgestellt werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres (§. 21.). Stebt fest, daß in Gemäßheit des §. 13 keine E schädigung
gewährt wird, so ist die Schätzung nicht vorzunehmen. §. 18.
Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierar und zwei Schiedsmännern gebildete Kommission. 1“
Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von den Kreis⸗ (Stadt⸗) beziehungsweise Amtsausschüssen, wo solche nicht bestehen, von dem Kreistage, und in den Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverständigen Ein⸗ gesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erforder⸗ lichen Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schiedsmänner für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen.
Die Schieds männer sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thier⸗
arztes ein nicht beamteter Thierarzt zugezogen wird, für diesen, so⸗ fern derselbe nicht im ö Sachverständiger beeidigt ist.
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder ) in eigener Sache; 2) Uachzchen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr esteht; 3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie ver⸗ wandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, oder bis zum weiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren⸗ rechte befinden, sind unfähig, an 18 Schätzung Theil zu nehmen.
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und “ 18 Tö zu übersenden.
1 as Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungs⸗ laShG beide Pöels verbindlich. 8 “ at eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§. 19 Absatz 2 und 3) an der Schätzung Theil genommen ist di ; nichtig und zu wiederholen. “ 1öu1u“¹“ 1
Soweit eine Schätzung stattfindet (§. 17), muß ofort nach de auf polizeiliche Anordnung vollzogenen Cöna, oder 11““ nach dem Eingeben eines Thieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Entschädigungsleistung festgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach zuvoriger Oeffnung des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Auf⸗ nahme des Befundes durch den beamteten Thierarzt und den von L etwa zugezogenen Sachverständigen (§. 16 des Reichs⸗
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären ob durch den Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vorschrift in Ziffer 1 des §. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt.
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamfeten Thierarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sach⸗ verständigen, so ist das Obergutachten der technischen Deputation für
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und durch das Obergutachten der technischen Deputation für das Veteri⸗
Die Verbände (§. 14) können beschließen, für an der Pocken⸗ eine Entschädigung zu gewähren:
1) die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten gemeinen Werth des Thieres und in keinem Falle
) 89 1 C b
2) keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen de ’ und 63 des Reichsgesetzes; 8
3) zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Er⸗ hebung und Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestände von den sämmtlichen Schafbesitzern ein ver⸗ hältnißmäßiger Beitrag aufgebracht. he Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Mice 88” ves, Eenseseaehn . oder in Schlachtvieh⸗
oder in öffentlichen Schlachthäu ⸗
Uanht waren chlachthäusern aufgestellt und er ie näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlun der zu gewährenden Entschädigung, über den Beitragsfuß 1 über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere werden don der Ver⸗ tretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirtb⸗ schaft, Domänen und Forsten bedürfen.
III. Kosten des Verfahrens. §. 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der
Kosten erwachsen, dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Da elbe ö
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu fü ren⸗ den Beaussichtigung der Vieh⸗ und Pferdemärkte, sowie 84 hren⸗ zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen (§. 17 des Reichsgesetzes und §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Regierungs⸗Präsidenten festzusetzen. Mehrere bei demselben Unter⸗ nehmen betheiligte Personen haften fuͤr diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben: 1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutz⸗ maßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft 2) 1. 2* 8 enselben fallen ferner die Kosten derjenigen Einrichtungen zur Last, welche zur wirksamen Durchführung der Orts⸗ 8n; Feld⸗ markssperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden; ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die un⸗ schädliche Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile der⸗ selben oder die Impfung gefährdeter Thiere angeordnet, so haben die Gemeinde des Seuchenortes beziehungsweise der Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes die zur Ausführung der Maßregel nöthige Hülfsmannschaft und die dazu erforder⸗ lichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen; fehlt es dem Besitzer der verendeten oder getödteten Thiere an einem zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume, so ist derselbe von der Gemeinde des Seuchen⸗ ortes beziehungsweise von dem Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes ohne Vergütung zu überweisen und mit den nöthigen Schußvortichtaae. . versehen.
Wenn die im §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schu maßregeln Gemeinden und selbständige Gutsbezirke in vetlec Lage gemeinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstab, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen. 27.
§.
Alle in den §§. 23, 24 und 25 nicht erwähnten, durch die ange⸗ ordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen sc Politei⸗ behörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreß⸗ ansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide ꝛc.) sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der letzteren ver⸗ nlaet ing, ssen C der ng
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Ver⸗ waltungszwangsverfahren beigetrieben werden. pflich 8
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles Bechuschiegen.
Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens Feeh Sotgang, nac, es, beger Verscharrungs⸗
ze be unschädlicher Beseitigung verendeter oder , Thiere größere Verbände gebildet 88 “ IV. Schlußbestimmungen.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehfeuchen (Gesetz⸗Sammlung Seite 306 ff.), aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschriften im §. 16 des gegenwärtigen Gesetzes.
h G Zen. alle übrigen mit den Be⸗ ungen des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch st gesetzlichen Vorschriften außer Kraft. öö
§. 30.
Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen den Aus⸗ bruch und die Verbreitung der Lungenseuche w denn Rindvieh in L vom 28. W“ zum 1. Januar 1882 in Kraft, soweit dasselbe ni urch die Vorschriften in der i 64 des Reichsgesetzes abgeändert ist. eb “ Urkundlich ꝛc. Der allgemeine Theil der Motive lautet: „Das am 1. April 1881 in Kraft tretende Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (R.⸗G.⸗Bl. S. 153 ff.) regelt für den ganzen Umfang des Reichs das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere mit Ausnahme der Rinderpest, überläßt aber den Einzelstaaten die erforderlichen näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten zu treffen (§. 2 des Reichsgesetzes). Es ist daher nothwendig geworden, zef. des Reichsgesetzes für Preußen ein Landesgesetz zu Da die Vorschriften des Reichsgesetzes zum größten Theile die⸗ selben Verhältnisse betreffen, welche in hüea 89 Vieh⸗ seuchengesetz vom 25. Juni 1875 ihre Regelung erfahren haben, so erscheint die vollständige Aufhebung des letzteren geboten, um Zweifel über die fortdauernde Gültigkeit einzelner Bestimmungen neben den Vorschriften des Reichsgesetzes zu verhüten. Demgemäß hebt der vorstehende Entwurf eines Ausführungsgesetzes das preußische Ge⸗ setz vom 25. Juni 1875 gänzlich auf, wiewohl er zahlreiche Be⸗ stimmungen desselben in unveränderter oder wenig modifizirter Ge⸗ stalt wieder aufnimmt. Die gegen Seuchengefahr
anzuwendenden sind durch das Reichsgesetz
Schutzmaßregeln d. d allgemein und für einzelne der gefährlichsten Seuchen sogar speziell vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der Schutzmaßregeln werden in Gemäßheit des §. 30 des Reichs⸗ gesetns von dem Bundesrathe auf dem Wege der Instruktion erlassen erden. Da die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes in dem Rahmen des Reichsgesetzes bewegen und die LArhansih desselben nothwendig zur Grundlage haben müssen, sind sie ihrer vollen Bedeu⸗ tung nach nur zu verstehen, wenn man stets ihre Beziehungen zum Reichsgesetze sich vergegenwärtigt. Zur Erleichterung der Uebersicht ist deshalb das Reichsgesetz im Anhange vollständig abgedruckt.
Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Rechenschafts⸗ bericht über die Verwendung der flüssig gemachten 8can aat im §. 94 der Hinterlegungso rdnnng vom 14. März 1879 (Gesetz⸗ Samml. S. 249) bezeichneten Fonds und der im §. 95 Absatz 3 da⸗ selbst errähnten Gelder für die Zeit vom 1. Oktober 1879/80 vor⸗ gelece wofden.
ie mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft getretene Hiunterlegungs⸗ ordnung vom 14. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. negP iot. 6 § 94 die bis dahin bestandene Absonderung des pinterleaungsfonds, sowie der Fonds der Hauptdepositenkasse in Cassel und der Depositenkasse in Cöln von dem übrigen Staatsvermögen aufgehoben und hinsicht⸗ lich des in den gerichtlichen Depositorien der Appellationsgerichts⸗ bezirke Cassel, Celle und Kiel, sowie des in Verwahrung der Gerichts⸗ behörden des Appellationsgerichtsbezirks Frankfurt a./M. und in der vorläufigen Verwahrung (Asservation) der Gerichtsbehörden im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849
lagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege fest⸗
Kostbarkeiten aufzubewahren seien, in das Eigenthum des Staates übergehen solle. Nach §. 96 a. a. O. sind die vorbezeichneten Fonds bezw. Gelder zur Bestreitung solcher Ausgaben zu verwenden, zu deren Deckung vor der Emanation der Hinterlegungsordnung dur besondere Gesetze die Aufnahme von Anleihen bewilligt war, soweit letztere noch nicht begeben sind. Die nicht in baarem G lde vor⸗ handenen Bestände sind zu diesem Zwecke durch den Finanz⸗Minister nach Bedarf flüssig zu machen. Mit der Kontrole über die Ver⸗ wendung der Beträge ist die Staatsschuldenverwaltung beauftragt 82 Lanotgge, 8 die Verwendung Rechen⸗
zu geben. In Befolgung der letztgedachten Vorschrift wird der nachstehende Bericht erstattet. bts
I. Feststellung der am 1. Oktober 1879 vorhande⸗ nen, zur Anrechnung auf noch nicht begebene Anleihen bestimmten Bestände. Von dem Finanz⸗Minister sind zur Ausführung der Hinterlegungsordnung unter dem 29. Juli 1879 Bestimmungen erlassen worden welche unter Nr. 30, 34 und 35 die Vorschriften über die kassenmäßige Behandlung der im §. 95 der Hinterlegungsordnung bezeichneten baaren Gelder und der Bestände des Hinterlegungsfonds enthalten. Danach sind jene an die Hinter⸗ legungsstellen abgegebenen baaren Gelder, sowie die Bestände des Hinterlegung fonds , soweit letztere nicht bereits bei der General⸗Staatskasse verwaltet wurden, mit Ausschluß der Hypotheken und der Einnahmereste, zur General⸗Staatskasse eingezogen worden, wogegen die Verwaltung der Hypotheken und die Einziehung de Reste den betreffenden Regierungen übertragen worden ist. Di den Regierungshauptkassen auf Hypotheken und Einnahmereste ein gehenden Gelder werden der General⸗Staatskasse zugeführt.
In entsprechender Weise ist die Auflösung der Hauptdepositen kasse in Cassel und der Depositenkasse in Cöln zum 1. Oktober 1879 und die Ablieferung der Bestände derselben, mit Ausschluß der bei der Hauptdepositenkasse in Cassel vorhandenen Hypotheken, an die General⸗Staatskasse angeordnet worden. Die letztgedachten Hypo⸗ theken werden von der Regierung in Cassel verwaltet⸗ “
Nach den Bücher⸗ und Rechnungsabschlüssen waren am 1. Okto⸗ ber 1879 an Beständen der in Rede stehenden Art bei der General⸗ Staatskasse vorhanden, beziehungsweise an dieselbe abzuliefern: b
A. Bestände des Hinterlegungsfonds. Nicht flüssige Bestände: 1) Schuldverschreibungen der 4 ½ %igen konsolidirten preußischen Staatsanleihe im Nennbetrage von 4 344 400 ℳ, 2) Schuldverschrei⸗ bungen der 4 %igen konsolidirten preußischen Staatsanleihe im Nenn⸗ betrage von 21 631 100 ℳ, 3) baar 8 532 013 ℳ 73 ₰. b 3 „B. Bestände der Haupt⸗Depositenkasse in Cassel. Nicht flüssige Bestände: 1) 3 %ige Schuldscheine der Landeskreditkasse in Cassel über 1 375 000 ℳ, 2) 4 %ige Schuldverschreibungen derselben über 109 200 ℳ, 3) 4 %ige Schuldverschreibungen der kurhessischen Staats⸗ anleihe de 1863 im Nennbetrage von 3300 ℳ, 4) fünf kurhessische Prämienscheine de 1845 über je 120 ℳ, zusammen über 600 W-s 1es arSisehs we guns 11 öö von den Werthpapieren zu 1
ie Zeit bis 30. Sept⸗e 5 38 6; bag 828 7 *7 b4 ptember 1879 27 935 ℳ 38 ₰,
3, C. Bestände der Depositenkasse in Cöln. Nicht flüssige Be⸗ stände: 1) preußische Staatsschuldscheine im Nenekfacllh von 1 499 325 ℳ, 2) Schuldverschreibungen der 4 ½ prozentigen konsolidirten preußischen. Staatsanleihe im Nennbetrage von 303 900 ℳ, 3) Schuld⸗ verschreibungen der 4 prozentigen konsolidirten preußischen Staats⸗ anleihe im Nennbetrage von 2 513 000 ℳ, 4) durch Ueberweisung der Stückzinsen von den Werthpapieren zu 1 bis 3 bis 30. September 1879 38 249 ℳ 9 J. D. Aus den gerichtlichen Dexositorien der Ap⸗ pellationsgerichtsbezirkeCassel, Celle und Kiel baar 554 262 ℳ 54 . E. Aus der Verwahrung der Gerichtsbehörden im Appellationsgerichtsbe irke Frankfurt a. M. baar 11 183 ℳ 76 ₰. F. Aus der vorläufigen Verwahrung (Asservation) der Gerichtsbehörden im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 baar 252 918 ℳ 48 BDZ sammen nicht flüssige Bestände 31 846 009 ℳ 47 ₰, baar 9 397 086 ℳ 38 ₰. Von dem Baarbestande ist in Abzug zu brin⸗ gen ein Vorschuß der General⸗Staatskasse für die Depositenkasse in Cöln von 41 391 ℳ 22 ₰, bleiben 9 355 6955 ℳ 16 ₰. In der Verwaltung der betreffenden Regierungen verblieben nach dem Status vom 1. Oktober 1879: 1) Hypotheken 8 061 172 ℳ 72 ₰, 2) Ein⸗ ferhets ahe 115 a89 oh Ipzusammen 8 177 062 ℳ 23 . Ge⸗ ammtsumme: ni üssige Bestände 4 1t 5b leszen gmme: gnicht sige Bestände 40 023 071 ℳ 70 ₰, baar
II. Flüssigmachung der nicht in baarem Gelde vor⸗ handenen Bestände. Die Direktion der Landeskreditkasse in Cassel hatte sich im Dezember 1879 bereit erklärt, ihre Schuld⸗ verschreibungen im Betrage von 109 200 ℳ, welche erst nach 12 monatlicher Kündigung rückzahlbar waren, sofort abzutragen, wo⸗ gegen ihr zur Rückzahlung der nach 4 wöchentlicher Kündigung rück⸗ zahlbaren Schuldscheine über 1 375 000 ℳ Terminalzahlungen bis 1. Februar 1881 bewilligt worden waren. Gleichwohl hat dieselbe auch die letztere Summe im Januar und Februar d. J. vollständig Füerce Werth 8 Die übrigen Werthpapiere sind in der Zeit vom 1. Oktober 1879 bis Anfangs März 1880 theils durch die Seehandlung, theils freihändig, zum Tagesbörsenkurse verkauft worden. Die Stückzinsen “ September 1879 sind an den Fälligkeitsterminen eingezogen Danach sind zur Vereinnahmung gekommen:
1) für die Schuldscheine und Schuldverschreibungen der Landeskredit⸗ kasse in Cassel über zusammen nicht flüssige Bestände 1 484 200 ℳ, baar 1 484 200 ℳ, 2) für die Schuldverschreibungen der 4 ʃprozentigen konsolidirten Staatsanleihe über zusammen nicht flüssige Bestände 4 648 300 ℳ, baar 4 842 757 ℳ 55 ₰, 3) für die Schuldverschrei⸗ bungen der 4prozentigen konsolidirten Staatsanleihe über zusammen nicht stüssige Bestände 24 144 100 ℳ, baar 23 282 183 ℳ 6 ₰, 4) für die Schuldverschreibungen der Kurhessischen Staatsanleihe de 1863 über nicht flüssige Bestände 3300 ℳ, baar 3266 ℳ 25 ₰, 5) für die Kurhessischen Prämienscheine de 1845 über nicht flüssige Bestände 600 ℳ, baar 1340 ℳ, 6) für die Staatsschuldscheine über nicht flüssige Bestände 1 499 325 ℳ, baar 1 428 107 ℳ 6 durch Einziehung der Stückzinsen bis 30. September 1879 über zu⸗ sammen nicht flüssige Bestände 66 184 ℳ 47 ₰, baar 66 184 ℳ 47 ₰. Die nicht in baarem Gelde abgelieferten Bestände ad I. von 31 846 009 ℳ 47 ₰ nicht fluͤssige Bestände sind hiernach sämmtlich flüssig gemacht. Auf die Hypotheken
und Einnahmereste im Betrage von 8 177 062 ℳ 23 ₰ sind in der
Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 30. September 1880 eingegangen und
zwar: auf Hypotheken 4 462 070 ℳ 16 ₰, auf Reste 113 631 ℳ
83 ₰, zusammen baar 4575 701 ℳ 99 ₰, es verbleiben danach
zur Verwendung in Gemäßheit des §. 96 der Hinterlegungsordnung
nur noch 3 601 360 ℳ 24 ₰, nämlich Hypotheken 3 599 102 ℳ
56 ₰ und Einnahmereste 2257 ℳ 68 ₰. Rechnet man zu den
flüssig gemachten Beständen die baar abgelieferten Beträge Ab⸗
schnitt I. mit baar 9 355 695 ℳ 16 ₰, so sind im Ganzen baar
45 039 435 ℳ 54 ₰ zur Verwendung disponibel geworden.
In diesem Beträͤge ist, wie hie nachrichtlich bemerkt wird, auch das Mehr enthalten, welches sich zu Gunsten der Staatskasse am 1. Oktober 1879 bei den Beständen des Hinterlegungsfonds gegen das damals vorhandene Guthaben der Hinterlegungsbetheiligten an Kapital und Zinsen ergeben hat und welches in dem dem andtage über die Verwaltung dieses Fonds für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1879 erstatteten Bericht (Nr. 185 der Drucksachen 8. Sn der Abgeordneten) auf 4 966 523 ℳ 35 ₰ berechnet wor⸗ en ist.
III. Verwendung der flüssig gemachten estä und Kontrole hierüber durch die 81,, Sezan. verwaltung. Mit Rücksicht auf die im §. 96 der Hinterlegungs⸗ ordnung getroffene Bestimmung über die Verwendung der flüssig ge⸗ machten Bestände sind die disponibel gewordenen Summen auf ver⸗ schiedene durch besondere Gesetze bewilligte und damals noch offen stehende Kredite gebucht worden, so daß bei den betreffenden Krediten eventuell nur der Rest der zu beschaffenden Summe durch Ausgabe
befindlichen Geldes im §. 95 Absatz 3 angeordnet, da dasselbe, soweit nicht die hinterlegten Münzen oder Werthzeichen e06
“
von Schuldverschreibungen zu decken bleibt. Dement prechend von den flüssig gewordenen Beständen verrechnet 8 g8
11“