1880 / 277 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Nov 1880 18:00:01 GMT) scan diff

den Abg. von Minnigerode höre, müsse man glauben, derselbe sei berechtigt, im Namen von Ost⸗ und Westpreußen zu sprechen, und doch habe der ostpreußische Provinzial⸗Landtag, in dem doch äßen, mit großer Majorität die neue Wirth⸗ für die Landwirthschaft schädlich bezeichnet. von den neuen Zöllen eine Anzahl großer Grundbesitzer einen Vortheil haben, die kleinen Landwirthe aber, die nicht mehr produzirten als sie selbst konsumirten, hätten nur Nachtheil davon. Das Fiasko der neuen Wirth⸗ schaftspolitik des Kanzlers würde nicht ausbleiben. Der Abg. Dirichlet trat nochmals als Landwirth der Behauptung ent⸗ gegen, daß die Zölle ein Nutzen für die Landwirthschast seien. Der Abg. von Ludwig führte aus, daß die Inter⸗ essen der großen und kleinen Landwirthe nicht ver⸗ schiedene, sondern genau dieselben seien. Die Land⸗ wirthschaft befinde sich in einer großen Krisis, an der der jüdische Güterschacher und die dadurch herbeigeführte Steige⸗ rung des Grundbesitzes mit die Schuld trage. Durch die Freizügigkeit seien die Arbeiterverhältnisse zum Nachtheil der Landwirthe und ihrer Arbeiter beeinflußt worden, und eine Abhülfe in dieser Hinsicht sei dringend zu wünschen. Noth⸗ wendig sei eine vollkommene Reaktion gegen den ganzen „liberalen Schwindel“ der letzten Jahre, und eine Beendigung des Kulturkampfs. Bei Schluß des Blattes nahm der Abg. Frhr. von Schor⸗ lemer⸗Alst das Wort.

Der General⸗Major Freiherr von Meerscheidt⸗ Hüllessem, bisher Kommandant von Berlin, ist zur Ueber⸗ nahme des Kommandos der 30. Division, mit deren Führung derselbe kürzlich beauftragt worden, nach Metz abgereist.

„— Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren Victor in Eberswalde (Land⸗Irrenanstalt), Dr. Grünbaum in Storkow, Stabsarzt a. D. Dr. Schiffer in Liegnitz.

Württemberg. Stuttgart, 21. November. Der König hat sich heute für einige Tage nach Bebenhausen begeben.

Baden. Karlsruhe, 22. November. Wie die I meldet, verläßt die Großherzogliche Familie heute Baden und gedenkt Abends zu bleibendem Aufenthalt in Karlsruhe einzutreffen.

Hessen. Darmstadt, 22. November. Der Groß⸗ herzog begab sich, wie die „D. Z.“ berichtet, mit dem Erbgroßherzog und den Prinzessinnen Victoria, Eli⸗ sabeth und Irene, einer Einladung entsprechend, gestern Vormittag nach Wiesbaden zur Feier des Geburtsfestes Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, und kehrte im Laufe des Nachmittags zurück.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 22. November. (Lpz. Ztg.) Der Großherzog ist am vorigen Sonnabend von Schloß Allstedt hierher zurückgekehrt und gedenkt sich am Donnerstag nach Berlin zu begeben, um an den Kaiserlichen Jagden in der Göhrde theilzunehmen. Zuvor wird derselbe der in Bürgel veranstalteten Lokalausstellung des dortigen Töpfereigewerbes, bei welchem die Regierung neuerdings nicht ohne Erfolg einen mehr künstlerischen Betrieb angeregt hat,

noch einen Besuch abstatten.

Mecklenburg. (H. C.) Dem am letzten Mittwoch in Malchin zusammengetretenen mecklenburgischen Land⸗ tage wird in den Propositionen des Engeren Ausschusses das Scheitern der Verhandlungen, welche im März d. 8 zwischen den Großherzoglichen Kommissarien und ständischen Deputirten über eine Modifikation der Landesverfassung stattfanden, in folgender Fassung zur Kenntniß gebracht: „Die auf dem letzten Landtage gewählten ständischen Herren Deputirten zu kom⸗ missarisch⸗deputatischen Verhandlungen wegen Modifikation der bestehenden Landesverfassung wurden laut h. Schwerinschen und Strelitzschen Reskripts resp. vom 27. Januar und 5. Fe⸗ bruar nach Schwerin zum 9. März einberufen, worauf jene Verhandlungen stattgehabt haben, und bringt der Engere Aus⸗ schuß das über dieselbe geführte Diarium, sowie ein sich auf jene beziehendes h. Strelitzsches Reskript vom 28. Oktober

ur Kenntniß der hochansehnlichen Landtagsversammlung.“ eide mecklenburgische Regierungen haben dem Landtage Ge⸗ setzentwürfe wegen Einführung einer Gewerbesteuer auf Eisen⸗ bahnen vorgelegt. In dem im Jahre 1874 revidirten Kontri⸗ butionserikt werden die Eisenbahn⸗Unternehmer ausdrücklich von der Gewerbesteuer ausgenommen, welche fast alle den Transport von Personen oder Sachen bezweckende Gewerbe⸗ betriebe zu entrichten haben. Diese Ausnahme soll nun nach dem Vorschlage der Regierungen aufhören. Die Ritterschaft beauftragte im vorigen Jahre den Engeren Ausschuß, in einem an beide Großherzoge gerichteten Vortrage die Bitte wieder⸗ holen zu wollen, daß dieselben ihren Einfluß im Bundesrathe für die Beseitigung der obligatorischen Civilehe, insbesondere der Eheschließung vor dem Standesbeamten, verwenden möchten. Hierauf sind bezw. unter dem 24. September und 4. Oktober Antworten beider Großherzoge eingegangen, welche der Engere Ausschuß der Ritterschaft auf dem Landtage vorlegt, ohne den Inhalt der Antworten anzugeben. Gleich⸗ falls von der Ritterschaft wurde auf dem vorjährigen Landtag der Engere Ausschuß beauftragt, Namens derselben wider die im Jahre 1875 ohne Befragung der Stände er⸗ folgte Abänderung des kirchlichen Trauformulars Verwahrung einzulegen und damit die Bitte um Wiederherstellung des früheren Wortlauts des Trauformulars zu verbinden. Hier⸗ auf ist sowohl aus Schwerin wie aus Neustrelitz die Antwort erfolgt, „daß die Großherzoge Bedenken trügen, dem An⸗ trage Folge zu geben und den „dringenden Wunsch“ aus⸗ sprechen müßten, daß die getreue Ritterschaft sich bei der oberbischöflich verfügten Modifikation des Trauformulars be⸗ ruhigen möchte.“

Allenfalls könnten

Oesterreich⸗Ungarn. Pest, 22. November. Der Kron⸗ prinz Rudolf wird dem „Pest. L.“ zufolge am 1. Dezember aus Gödöllö in Wien eintreffen und begiebt sich dann wieder nach Prag, um sich nach fünftägigem Aufenthalt daselbst zu den Jagden, welche Prinz Rohan und Fürst Lobkowitz veranstalten, zu begeben. Gegen Weihnachten wird der Kronprinz auf einige Tage nach Brüssel reisen.

23. November. (W. T. B.) Das Abgeordneten⸗ haus erledigte heute die Berathung des Budgets des Finanz⸗Ministeriums unter Ablehnung eines Beschlußantrages Helsy's bezüglich des Verkaufs der Staatsgüter.

Agram, 23. November. Seit gestern ist kein neuer Erdstoß mehr verspürt worden; heute wurden die Straßen wieder mit Gas beleuchtet. 1

Großbritannien und Irland. London, 22. No⸗ vember. (Allg. Corr.) Der Geburtstag der Kron⸗ prinzessin wurde gestern in Windsor durch Glocken⸗ geläute und Salutschüsse festlich begangen.

Die „Allg. Corr.“ schreibt: In dem am Sonnabend auf Balmoral unter dem Vorsitz der Königin abgehaltenen Conseil wurde das Parlament vom 24. November bis bis zum 2. Dezember prorogirt. Unter gewöhnlichen Um⸗ ständen würde die Prorogirung für mindestens sechs Wochen erfolgt sein; allein da die Königliche Proklamation nicht be⸗ sagt, daß das Parlament am 2. Dezember zur Erledigung von Geschäften“ zusammentreten solle, so muß wohl gefolgert werden, daß das Ministerium die Einberufung des Parla⸗ ments vor Weihnachten nicht für nothwendig befunden hat. Sollten sich innerhalb der nächsten zehn Tage Dinge in Irland ereignen, die ein sofortiges Einschreiten der Legislatur erheischen, so könnte das Parlament am 2. Dezember zusammen⸗ treten. Wenn eine solche Nothwendigkeit nicht eintreten sollte, so wird das Parlament bis nach Weihnachten porogirt werden. Diese Ankündigung, schreibt der „Observer“, deutet mit ziemlicher Genauigkeit die Politik an, welche Ihrer Majestät Minister bezüglich Irlands zu befolgen beabsichtigen. In der augenblicklichen Lage jenes beunruhigten Landes können jeden Augenblick Ereignisse eintreten, welche sofortige und energische Maßregeln zur Erhaltung des öffentlichen Friedens erheischen. Wenn aber die Regierung die Räthlichkeit einer sofortigen Einberufung des Parlaments zu debattiren hatte, so war man wohl der Ansicht, daß die Annahmeaußerordentlicher Maßregeln gerade so gut noch um eine kurze Weile verzögert werden könne. . . . Man darf nicht vergessen, daß die Lage Irlands, so peinlich sie auch sein mag, keinen neuen und plötzlichen Charakter besitzt. Die Krankheit ist eine alte, deren augenblickliche Phase nur die Entwickelung einer langwierigen Krisis ist. Zwang ist oft⸗ mals versucht und stets nur zeitweise Linderung gebracht worden, wenn er das Uebel nicht geradezu verschlimmert hat. Das Mittel sollte daher nur im äußersten Nothfall zur An⸗ wendung kommen, insbesondere wenn Hoffnung vorhanden ist, daß eine andere Behandlungsmethode eine permanente Besserung in Aussicht stellt. Wir haben Grund zur Annahme, daß diese letzteren Betrachtungen in dem Urtheil des Kabinets die Argumente überwogen, welche für eine sofortige Aktion sprechen.

Die „Irish Times“ erhebt einen ernsten Appell an die Landliga. Sie wendet sich an den Patriotismus derselben und verlangt, daß bei dem nächsten Meeting der Liga in An⸗ erkennung des Beschlusses der Regierung offen und deutlich erklärt werde: die Agitation sei eingestellt, bis die Regierung mit ihrem Plane hervortrete. Trage die Liga auch jetzt noch eine unverständige Hartnäckigkeit zur Schau, so stelle sie sich entschieden und flagrant ins Unrecht.

Der „Army and Navy Gazette“ zufolge hat General Lord Napier von Magdala dem Kriegs⸗Minister ein schriftliches Gutachten über die Räthlichkeit einer dauernden Besetzung von Kandahar übersandt. Das Fachblatt er⸗ fährt auch, daß General⸗Major Sir Frederick Roberts sich be⸗ reit erklärt habe, das ihm angetragene Kommando der Truppen in Madras anzunehmen und sich Anfangs nächsten Jahres auf seinen neuen Posten Chamberlain abzulösen, der, wenn es sein Gesundheitszustand erlaubt, zum Commandeur en chef der indischen Armee er⸗ nannt werden würde. Dem Vernehmen nach soll Roberts wegen seines Marsches von Kabul nach Kandahar über die Köpfe von 180 General⸗Majoren hinweg zum General⸗Lieute⸗ nant befördert werden.

Aus Kandahar wird dem 20. d. gemeldet:

„Das Gerücht, Maienah sei von Cabulesischen Truppen besetzt worden, wird nicht bestätigt; dasselbe entstand wahrscheinlich dadurch, daß Ayubs Garnison aus jenem Orte zurückgezogen und nach Herat verlegt wurde. Ayub soll emsig mit der Anfertigung von Waffen beschäftigt sein; er hat seine sämmtlichen Familienjuwelen nach Persien gesandt, um sie zu Gelde zu machen. Da die Turk⸗ menen einen Einfall in heratisches Gebiet gemacht hatten, entsandte Ayub eine Streitkraft zu ihrer Vertreibung. Die bei Kandahar geschlagenen heratischen Regimenter weigern sich weiter zu dienen und haben sich nach ihren Heimstätten zurückbegeben. Es ist augen⸗ scheinlich, daß Ayubs Autorität in Herat auf schwachen Füßen steht. Gegenwärtig herrscht im ganzen Lande Ruhe, aber unter der Pathan⸗ Bevölkerung herrscht eine starke Neigung zu Gunsten Ayubs und es steht außer Frage, daß der Abzug der Engländer aus Kandahar das Signal zu einer allgemeinen Erhebung zu seinen Gunsten sein werde, die wahrscheinlich mit dem Sturz Abdurrahmans enden

in Indien wird dem

dürfte.“

Aus Sukkur Reuterschen Bureau unterm 20. ds. gemeldet: Der Vizekönig traf hier heute ein und begab sich Nach⸗ mittags nach Kuradschi. Se. Excellenz hat Pirchowkej besucht, ritt mehrere Meilen in den Balan⸗Paß hinein und begab sich hierauf nach Nari George. In Jacobabad wurde ein großer Durbar abge⸗ halten, bei welchem der Khan von Khelat mit dem Großkreuz des Sternes von Indien dekorirt wurde. Der Nabob von Bachawulpur erhielt dieselbe Auszeichnung. Die Marri⸗Stämme haben sich end⸗

gültig unterworfen.

24. November. (W. T. B.) Morgen findet abermals ein Kabinetsrath statt. Nach einer amtlichen Meldung aus der Kapstadt, vom 20. d. M., wurde Carrington am 13. c. auf einem mit 1500 Mann Kolonialtruppen unternom⸗ menen Streifzug durch etwa 5000 Basutos von drei ver⸗ schiedenen Seiten aus angegriffen. Die Basutos wurden

zurückgeschlagen und verloren gegen 300 Mann; die Kolonial⸗

truppen hatten 6 Todte.

Kork, 24. November. (W. T. B.) Wie verlautet, sind heute Morgen hier 14 Personen wegen Betheiligung an einem Fenieraufzuge, aus welchem auf die Polizei ge⸗

schossen wurde, verhaftet worden.

Frankreich. Paris, 23. November. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkam mer wurde der Antrag, betreffend die Untersuchung der Affaire Cissey, berathen. Fast sämmtliche anwesenden bonapartistischen De⸗ putirten betonen die Nothwendigkeit der Einleitung der Unter⸗ suchung. Der Kriegsminister, General Farre, erklärte, die Regierung habe die von den Zeitungen gegen den General Cissey vorgebrachten Thatsachen nicht für hinreichend zur Ein⸗ leitung einer Untersuchung gefunden; sie halte es für angemessen, sich bei der von Cissey beantragten Untersuchung fu begnügen. Sie wolle sich einer parlamentarischen Unter⸗ uchung indessen nicht widersetzen, unter dem

halte, daß dieselbe nicht das von Cissey eingeschlagene gerichtliche Verfahren erschwere. Der Berichterstatter der Kommission zur Vorberathung des Antrages Lefaure

„Standard“ unterm

hält die Nothwendigkeit einer parlamentarischen Unter⸗ suchung aufrecht, welche keineswegs eine Voreingenommenheit

16 .— 11““ 1

involvire. Cassagnac will für eine parlamentarische Unter⸗ suchung stimmen, aber er will ernsthafte Beweise, weil das zu einer Versetzung in den Anklagezustand führen könne und dem Kriegs⸗Minister Farre die Nothwendigkeit auferlegen werde, offen zu sprechen. In Folge eines Angriffs gegen den Kriegs⸗ Minister wurde der Redner zur Ordnung gerufen. Laisant erklärte, die Untersuchung müsse sich auf die Thatsachen be⸗ schränken; Girardin meinte, diese Thatsachen würden niemals bewiesen werden. Ein Antrag auf Vertagung der Berathung wurde mit 244 gegen 215 Stimmen abgelehnt und der An⸗ trag auf Untersuchung angenommen. Der Antrag Léon Renaults auf Bewilligung von 40 Millionen Frcs. zur Durch⸗ stechung des Simplon ist von 120 Mitgliedern der Kammer unterstützt worden. Man versichert, die Schweiz und Italien hätten eine Subvention zugesagt.

Spanien. Madrid, 23. November. (W. T. B.) Die amtliche „Gaceta“ veröffentlicht ein Dekret des Königs, durch welches die Loslösung und Präsentation der Coupons der öffentlichen Schuld behufs Zahlung derselben im Januar 1881 genehmigt wird.

Griechenland. Athen, 23. November. Corresp.“ wird von hier unterm 22. d. M. gemeldet: Der deutsche Gesandte von Radowitz ist hier eingetroffen und hatte gleich nach seiner Ankunft eine längere Unterredung mit dem Minister⸗Präsidenten Kumunduros, welchem er Na⸗ mens der deutschen Regierung rieth, die Interessen Griechen⸗ lands nicht durch eine übereilte Aktion aufs Spiel zu setzen. Die Vertreter einiger anderen Großmächte schlossen sich den Vorstellungen des deutschen Gesandten an.

Türkei. Konstantinopel, 24. November. (W. T. B.) Der türkische Delegirte bei der Donaukommission hat die Weisung erhalten, gegen die Zulassung des bulga⸗ rischen Delegirten zu protestiren, da dieselbe einen Ein⸗ griff in die Suzeränetät der Pforte bilde. Milan Effendi reist heute als türkischer Geschäststräger nach Rom ab.

Aus Cattaro, 24. November, meldet e“ Derwisch Pascha hat gestern Dulcigno besetzt.

Rumänien. Bukarest, 23. November. (W. T. B.) Der griechische Gesandte, Dragumis, hat dem Fürsten sein Abberufungsschreiben überreicht.

Montenegro. Cettinje, 21. Novemher. (Pol. C.) Derwisch Pascha hat vorgestern eine Proklamation an die Albanesen von Dulcigno erlassen, worin er sie zur Ueber⸗ gabe der Stadt auffordert und jedem bewaffneten Albanesen das Passiren der Brücken über den Drin und die Bojana verbietet. Trotzdem der Zugang zu beiden genannten Brücken von regulärem türkischen Militär bewacht wird, wurden die⸗ selben dennoch von 500 Arnauten passirt, welche ungehindert nach Dulcigno gelangten.

Rußland und Polen. St. Petersb urg, 23. Novembe (W. T. B.) Der Minister des Innern, Graf Loris⸗Mel koff, ist heute nach Livadia abgereist. Wie dem „Golos“ von der persischen Grenze gemeldet wird, bedrohen die Kurden Tabriz. Der russische General in Tabriz ist ange⸗

Der „Polit.

begeben werde, um Sir Neville

Vorbe⸗

wiesen worden, sich sofort nach Tiflis zu begeben, woraus man darauf schließen könne, daß das an der persischen Grenze postirte russische Detachement Verstärkungen erhalten werde.

Amerika. New⸗York, 21. November. (Allg. Corr.) Die amtliche Untersuchung des Ursprungs des am 15. ds. in dem Irrenhause in St. Peter, Minnesota, stattgehabten Brandes hat ergeben, daß 32 Personen in den Flammen um⸗ kamen. Mr. Williams, der Gouverneur von Indiana, ist gestorben.

Afrika. Egypten. Alexandria. wird von hier gemeldet, man erwarte, das werde eine beträchtliche Verminderung der Ausgaben auf⸗ weisen. Die Wittwe Mehemed Ali Pascha's, des 1eah Vize⸗Königs von Egypten, ist am 19. d. in Kairo ge⸗ torben.

Dem „Standard“ neue Budget

Landtags⸗Angelegenheiten.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einsetzung von Bezirks⸗ eisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnrathes für die Staatseisenbahn⸗Verwaltung, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

1

Einleitende Bestimmungen. . Zu beiräthlicher Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen (§§. 6. 15) ö den für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen errichtet: a) Bezirkseisenhahnräthe als Beiräthe direktionen, b. ein Landeseisenbahnrath als Beirath der Centralverwaltung der Staatseisenbahnen. A. Beztetsetenhahnräthe.

der Staatseisenbahn⸗

.

Zahl. Bezirkseisenbahnräthe werden errichtet bei Eisenbahndirektionen zu Bromberg, Berlin, Frankfurz a./M. und Cöln. Der Bezirkseisenbahnrath zu Cöln fungirt für die Bezirke der Königlichen Direktionen der rechtsrheinischen und der linksrheinischen Eisenbahnen.

den Königlichen Magdeburg, Hannover,

§. 3. Zusammensetzung und Wahl.

Die Bezirkseisenbahnräthe werden aus Vertretern des Handels⸗ standes, der Industrie, der Land⸗ und Forstwirthschaft in der aus der Anlage ersichtlichen Aazahl zusammengesetzt.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Handelskammern und der landwirthschaftlichen Centralvereine für die Dauer von drei Jahren bestellt, und zwar:

a. in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg (ausschließlich Berlin), Schlesien und Sachsen ron den Provinzialausschüssen,

b. in der Provinz Posen von dem Oberpräsidenten,

„ec. in den Provinzen Hannover und Schleswig⸗Holstein von den ständischen Verwaltungsausschüssen,

d. in der Provinz Westfalen von Verwaltungsausschuß,

0. in der Rheinprovinz von dem Provinzialverwaltungsrath,

f. in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden (ausschließ⸗ lich Frankfurt a. M.) von den kommunalständischen Verwaltungs⸗

ausschüssen, Städten Berlin vnd Frankfurt a. M. von den

dem provinzialständischen

g. in den Magistraten.

Dieselben Personen können gleichzeitig Mitglieder mehrerer Bezirkseisenbahnräthe sein.

Einladung bestimmt der Minister 5 öffentlichen Arbeiten.

Die Auflösung der Bezirkseisenbahnräthe, sowie Aenderungen in der Zusammensetzung derselben, welche durch die Erweiterung des Staatsbahnnetzes oder durch Aenderungen in den Verwaltungs⸗ bezirken der Staatseisenbahndirektionen bedingt werden, erfolgen durch Königliche Verordnung. G.“ 8

ulassung außerpreußischer Theilnehhmer.

Wo der Ilaf einer Staatseisenbahndirektion außerpreußisches Gebiet innerhalb des Deutschen Reiches umfaßt, können auf den Wunsch der betheiligten wirthschaftlichen Kreise unter Zustim⸗ mung der betreffenden Regierung auch aus diesem Gebiet Vertreter des Handelsstandes, der Industrie oder der Land⸗ und Forstwirth⸗ schaft zur Theilnahme an den Verhandlungen des Bezirkseisenbahn⸗ rathes zugelassen werden. Die Anzahl derselben und die Art ihrer

Ausschüsse. 1“ 8 Zeder Bezirkseisenbahnrath bestellt für die Erledigung eiliger Sachen, sowie zur Vorbereitung seiner Berathungen aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß.

§. 6. Zuständigkeit. 8

Der Bezirkseisenbahnrath ist von der betreffenden Staatseisen⸗ bahndirektion in allen die Verkehrsinteressen des Bezirks oder ein⸗ zelner Distrikte desselben berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich gilt dies von wichtigeren Maßregeln bei der Feststellung oder Abänderung der Fahrpläne und der Tarife.

In eiligen Fällen ist der Ausschuß (§. 5) und zwar nöthigen⸗ falls auch im Wege schriftlicher Umfrage zu hören.

Bei Gefahr im Verzuge sind die von der Bahnverwaltung ohne vorherige Anhörung des Bezirkseisenbahnrathes oder des Ausschusses getroffenen wichtigeren Maßregeln dem Bezirkseisenbahnrath oder dem Ausschusse bei dem nächsten Zusammentritt mitzutheilen.

Der Bezirkseisenbahnrath kann in Angelegenheiten der vorbe⸗ zeichneten Art auch selbständig Anträge an die Staats direktion richten und von dieser verlangen.

Zusammenberufung.

Der Bezirkseisenbahnrath wird von dem Präsidenten der Staats⸗ eisenbahndirektion nach Bedürfniß, mindestens aber zwei Mal jähr⸗ 8. berufen. se der öffentlichen Arbeiten bestimmt den Vorsitzenden und den Stellvertreter desselben.

Der Geschäftsgang wird durch ein n Minister zu ge⸗ nehmigendes Regulativ geordnet. 8

Zuziehung anderer Eisenbahnverwaltungen und Staatsbehörden. Den Sitzungen des Bezirkseisenbahnrathes können auf Einla⸗ dung des Präsidenten der Staaseisenbahndirektion auch Vertreter anderer Eisenbahnverwaltungen 1 Staatsbehörden beiwohnen.

Vorerhebungen. 3 Erachtet der Bezirkseisenbahnrath bei seiner Beschlußfassung Vorerhebungen für erforderlich, so erfolgen dieselben durch die be⸗ treffende Staatseisenbahndirektion. 6 C

10 Freie Fahrt zu den Sitzungen.

Die Mitglieder he Bezirkzeisenbahnräthe erhalten Bebufs Theilnahme as den Sitzungen freie Fahrt in beliebiger Wagenklasse auf den für Rechnung des Staats verwalteten Bahnen für die Reisen

ach und von dem Orte der Sitzungen. veöööö

1 Zusammensetzung. Der Landeseisenbahnrath besteht: a. aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; dieselben werden vom Könige, und zwar auf die drei Jahren ernannt; ““ b. aus je einem Kommissarius 1) des Ministers der öffentlichen Arbeiten, 2) des Ministers für Handel und Gewerbe, 3) des Finanz⸗Ministers, 4) des Ministers für Landwirthschaft, Domänen: Forsten; c. aus je drei Mitgliedern beider Häuser des Landtags nebst je drei Stellvertretern. Dieselben werden für die Dauer der Legislaturperiode gewählt und fungiren bis zum Beginn der folgenden Legislaturperiode. d. aus je einem Mitgliede für den Regierungsbezirk Cassel, den Regieruagsbezirk Wiesbaden, die Stadt Berlin und die Stadt Frank⸗ urt a./M.; 6 aus je zwei Mitgliedern für die Provinzen Ostpreußen, West⸗ preußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schleswig⸗Holstein, Sach⸗

auer von

Auch hat der Landeseisenbahnrath in allen wichtigeren, das öffentliche Verkehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten sein Gutachten zu erstatten. . .

Der Landeseisenbahnrath kann in Angelegenheiten der vorbezeich⸗ neten Art auch selbständig Anträge an den Minister der öffentlichen Arbeiten richten und von diesem gear verlangen.

Berufung des Landeseisenbahnrathes. 1

Der Lande Isnlataees wird von dem Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten nach Bedürfniß, mindestens aber vierteljährlich nach Berlin berufen.

Die Tagesordnung für die Sitzungen, insoweit dieselbe Gegen⸗ stände der im §. 15 bezeichneten Art umfaßt, ist mindestens acht Tage vorher von dem Vorsitzenden zur LSv Kenntniß zu bringen.

Berufung des Ausschusses in eiligen Fällen. In eiligen Fällen kann mit Ausnahme der im §. 15 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten der Ausschuß (§. 13) von dem Minister der öffentlichen Arleiten zur Aeußerung aufgefordert werden. Eine solche kann auch im Wege schriftlicher Umfrage einge⸗ holt werden. 8

§ Nachträgliche Mittheilung vorläufiger Anordnungen der Staats⸗ regierung an den Landeseisenbahnrath oder Ausschuß.

Die von der Staatsregierung bei Gefahr im Verzuge ohne vor⸗ herige Anhörung des Landeseisenbahnrathes oder des Ausschusses in Angelegenheiten der im §. 15 bezeichneten Art getroffenen Anord⸗ nungen sind dem Landeseisenbahnrath oder dem Ausschusse bei dem nächsten Zusammentritt üe.

Geschäftsordnung. 1 Der Geschäftsgang in den Sitzungen des Landeseisenbahnrathes wird durch ein von dem Staats⸗Ministerium zu genehmigendes Re⸗ gulativ geordnet. Der Ausschuß regelt seine ““ selbftändig.

Vorerhebungen. Erachtet der Landeseisenbahnrath oder der Ausschuß Vorerhebun⸗ gen für erforderlich, so erfolgen dieselben durch den Minister der öffentlichen Arbeiten. 1b

§ Mittheilung der Verhandlungen des Landeseisenbahnrathes an den Landtag.

Die Verhandlungen des Landeseisenbahnrathes werden von dem Minister der öffentlichen Arbeiten unter Beifügung einer übersicht⸗ lichen Darstellung des Ergebnisses und der darauf getroffenen Ent⸗ scheidungen dem Landtage regelmäßig mitgetheilt.

Freie Fahrt und Dääten der Mitglieder des Landeseisenbahnrathes und der Sachverständigen.

Die Mitelieder des Landeseisenbahnrathes mit Ausnahme der Ministerialkommissarien (§. 11 Litt. b. und §. 14 2), sowie die Stellvertreter und die Seitens des Ministers der öffentlichen Arbeiten zugezogenen Sachverständigen (§. 12) erhalten für die Reisen nach und von dem Orte der Sitzung, sowie für die Sitzungstage je 15 täglicher Diäten. Auch wird denselben das Fahrgeld für die zur Reise zu benutzenden Eisenbahnen erstattet, soweit nicht die Gewäh⸗ rung der freien Fabrt erfolgt. 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben

Die Begründung lautet in ihrem allgemeinen Theile:

Die XII. Kommission des Abgeordnetenhauses beantragte in ihrem Generalberichte über den Gesetzentwurf, betreffend den Erwerb mehrerer Privateisenbahnen für den Staat (Nr. 5 der Drucksachen der Session 1879/80):

„Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

1) dem Gesetzentwurf (in veränderter Fassung) seine Zustimmung zu ertheilen; 16

2) diese Zustimmung jedoch von der Zusage der Königlichen Staatsregierung abhängig zu machen, daß dieselbe dem Landtage noch in gegenwärtiger Session, jedenfalls bei dessen nächstjährigem Zu⸗ sammentritt, Gesetzentwürfe vorlegt, welche folgende Grundsätze fest⸗ stellen.“

n. f. w.

B.

„I. Der Minister der öffentlichen Arbeiten wird in Zukunft dem Entwurfe des Staatshaushalts⸗Etats eine Uebersicht der auf den für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen zur Er⸗ hebung zu bringenden Normaltransportgebühren für die Beförderung

sen, Hannover;

aus je drei Mitgliedern für die Provinzen Schlesien, Westfalen und die Rheinprovinz,

nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern.

Dieselben werden durch die Bezirkseisenbahnräthe aus den Krei⸗ sen der Land⸗ und Forstwirthschaft, der Industrie oder des Handels⸗ standes innerhalb der Provinz beziehungsweise des 1“ oder der Stadt auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und zwar

für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Posen durch den Bezirkseisenbahnratb zu Bromberg;

für die Provinzen Pommern, Schlesien und Brandenburg, so⸗ wie für die Stadt Berlin durch den Bezirkseisenbahnrath zu Berlin;

fuͤr die Provinz Sachsen durch den Bezirkseisenbahnrath zu Magdeburg; b

für die Provinzen Hannover und Schleswig⸗Holstein, sowie für den Regierungsbezirk Cassel darch den Bezirkseisenbahnrath zu Han⸗ nover;

für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz durch den Bezirkseisenbahnrath zu Cöln;

für den Regierungsbezirk Wiesbaden und die Stadt Frankfurt a. M. durch den ö zu Frankfurt a. NMNM.

Zuziehung von Sachverständigen. ““

Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt es vorbehalten, in geeigneten Fällen Spezialsachverständige bei den Berathungen behufs Auskunftertheilung zuzuziehen.

Ausschuß. Aus seiner Mitte bestellt der Landeseisenbahnrath einen ständigen Ausschuß zur Vorbereitung seiner d echungen.

§. 14. Zusammensetzung des Ausschusses. Der Ausschuß besteht: 1) aus dem Vorsitzenden des Landeseisenbahnraths und dessen Stellvertreter (§. 11 Litt. a); 2) aus zwei Ministerial⸗Kommissarien (§. 11 Litt. b); des Landtags nebst je

3) aus je zwei Mitgliedern der Häuser zwei Stellvertretern (§. 11 Litt. c.);

4) aus vier Seitens der Bezirkseisenbahnräthe in den Landes⸗ T“ gewählten Mitgliedern und vier Stellvertret I itt. d).

Zuständigkeit des Landeseisenbahnrathes. Dem Landeseisenbahnrathe sind zur Aeußerung vorzulegen: 8 1) die dem Entwurf des Staatshaushalts⸗Etats beizufügende Uebersicht der Normaltrankportgebühren für Personen und Güter; 2) die Allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarife (Tarifvorschriften); 3) die Anordnungen wegen Zulassung oder Versagung von Aus⸗ nahme⸗ und Differentialtarifen (unregelmäßig gebildeten Tarifen); 4) Anträge auf allgemeine Aenderungen der Betriebs⸗ und ebee he soweit sie nicht technische Bestimmungen be⸗ reffen.

von Personen und Gütern beifügen.“ II. Es sind einzusetzen: 1

a. Bezirkseisenbahnräthe, welche den Staatseisenbahndirektion en

und

b. ein Landeseisenbahnrath, welcher der Centralverwaltung der Staatseisenbahnen . . zu beiräthlicher Mitwirkung auf folgender Grundlage beigegeben werden:

,1) Die Bezirkseisenbahnräthe werden zusammengesetzt aus einer entsprechenden Anzahl von Vertretern des Handelsstandes, der In⸗ dustrie, der Land⸗ und Forstwirthschaft. 1 3

Dieselben werden von den Provinzialausschüssen, bezw. den Ver⸗ waltungsausschüssen der Provinzial⸗Landtage (Kommunal⸗Landtage u. s. w.) nach Anhörung der Handelskammern und der landwirth⸗ schastlichen Centralvereine auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Für die Städte Berlin und Frankfurt a. M. steht das Wahlrecht der städtischen Vertretung zu. Der Minister der öffentlichen Arbei⸗ ten bestimmt den Vorsitzenden.“

„2) Der Landeseisenbahnrath besteht:

a. aus einem Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreter, welche vom

Könige ernannt werden; 1 3 1 b. je einem Kommissarius des Ministers der öffentlichen Arbei⸗ ten, des Ministers für Handel und Gewerbe, des Finanz⸗ Ministers, des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und orsten;

1 88 je drei Mitgliedern beider Häuser des Landtass nebst je

drei Stellvertretern, welche für die Dauer der Legislatur⸗ periode gewählt werden und bis zur Neuwahl beim Beginu der folgenden Legislaturperiode sungiren; 1 aus je einem Mitgliede für den Regierungsbezirk Cassel, den Regierungsbezirk Wiesbaden, die Stadt Berlin und die Stadt Frankfurt a. M., 6“ b 8

aus je 2 Mitgliedern für die Provinzen Ostpreußen, West⸗ preußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schleswig⸗Holstein, Sachsen, Hannover, 2

aus je drei Mitgliedern für die Provinzen Schlesien, Westfalen und die Rheinprovinz,

welche nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern durch die Bezirkseisenbahnräthe aus den Kreisen der Land⸗ wirthschasft, der Industrie, des Handelsstandes innerhalb der Provinz, bezw. des Regierungsbezirks oder der Stadt, auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.“ .

„Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt es vorbehalten, in geeigneten Fällen Spezialsachverständige bei den Berathungen be⸗ hufs Auskunftsertheilung zuzuziehen.“ 8

,3) Aus seiner Mitte bestellt der Landeseisenbahnrath einen ständigen Ausschuß zur Vorbereitung seiner Berathungen. Er kann auch in eiligen Fällen zur Abgabe von Gutachten Seitens des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufgefordert werden, soweit der Gegenstand des Gutachtens nicht unter 5 a. fällt.“ 8

„Der Ausschuß besteht außer dem Vorsitzenden des Landeseisen⸗ bahnrathes, resp. dessen Stellvertreter, aus zwei Ministerial⸗Kom⸗

missarien (2b.), aus je zwei Mitgliedern der Häuser des Landtages

¹“ 88

(2e.) und aus vier Seitens der Bezirkseisen ahnräthe in den Landek⸗ eisenbahnrath gewählten Mitgliedern (2d.). Für die vorbezeichneten Mitglieder des Ausschusses 2c. 2d.) sind Stellvertreter zu bestellen.

„4) Die Bezirkseisenbahnräthe sind wie seither in allen die Ver⸗

kehrsinteressen des Bezirks oder einzelner Distrikte desselben berühren⸗ den wichtigen Fragen zu hören.“

„5) Dem Landeseisenbahnrath sind vor der Einführung bezw.

vor der Vorlage an den Landtag zur Aeußerung vorzulegen:

2. die in Aussicht zu nehmenden Normalsätze für die Beförderung voon Personen und Gütern und die allgemeinen Bestimmungen über deren Anwendung (Tarifvorschriften);

b. Anordnungen behufs Zulassung oder Versagung von Aus⸗ und Differentialtarifen (unregelmäßig gebildeten Ta⸗ rifen);

.Anträge auf allgemeine Aenderungen der Betriebs⸗ und Bahnpolizeireglements, soweit sie nicht technische Bestim⸗ mungen betreffen.“

„Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landeseisenbahnraths ist mindestens acht Tage vorher von dem Vorsitzenden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die von der Staatsregierung bei Gefahr im Verzuge getroffenen Anordnungen sind dem Landeseisenbahnrath bezw. dem Ausschuß bei seinem nächsten Zusammentritt mitzutheilen.“ „6) Der Landeseisenbahnrath kann in Angelegenheiten der vor⸗ stehend sub 5 erwähnten Art auch selbständig Anträge an die Staats⸗ regierung richten und von dieser Auskunft verlangen.“

„7) Die Bezirkseisenbahnräthe wie der Landezeisenbahnrath treten wenigstens vierteljährlich zusammen. Der Geschäftsgang wird bei den ersteren durch ein von dem Minister der öffentlichen Arbeiten, bei dem letzteren durch ein vom Staats⸗Ministerium zu genehmigendes Regulativ geordnet.“

„8) Erachtet der Bezirkseisenbahnrath beziehentlich der Landes⸗ eisenbahnrath bei seiner Beschlußfassung Vorerhebungen für erforder⸗ lich, so erfolgen dieselben durch die betreffenden Direktionen, be⸗ ziehentlich durch den Minister der öffentlichen Arbeiten.“

„9) In dringenden Fällen kann die Aeußerung des Ausschusses (efr. Nr. 3) von dem Minister der öffentlichen Arbeiten auch im Wege schriftlicher Umfrage eingeholt werden.“

10) Die Verhandlungen des Landeseisenbahnraths werden von dem Vorsitzenden an den Minister der öffentlichen Arbeiten einge⸗ reicht und von diesem unter Beifügung einer übersichtlichen Dar⸗ stellung des Ergebnisses derselben und der darauf getroffenen Ent⸗ scheidungen alljährlich dem Landtage mitgetheilt.“

Bei der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs in der Sitzung vom 9. Dezember 1879 gab der Minister der öffentlichen Arbeiten Namens der Königlichen Staatsregierung die Erklärung ab, daß sie die Zusage, von welcher die Kommission die Zustimmung zu dem Entwurf abhängig gemacht sehen wolle, im Falle das Haus sich den Vorschlägen der Kommission anschließen sollte, ertheile, daß sie somit bereit sei, diejenigen Gesetzentwürfe vorzulegen, in der gegenwärtiger oder beim Beginn der nächsten Session, welche zur Ausführung den Vorschläge der Kommission für nöthig erachtet seien.

Das Abgeordnetenhaus trat in der Plenarsitzung vom 12. De⸗ zember den Beschlüssen der Kommission bei. .

Der in Erfüllung der Zusage der Königlichen Staatsregierung ausgearbeitete, anliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ein⸗ setzung von Bezirkseisenbahnräthen und eines Landeseisenbahnrathes für die Staatseisenbahnverwaltung beruht auf den in den Resolu⸗ tionen des Abgeordnetenhauses niedergelegten Grundsätzen.

Aus dem Berichte der Kommission sowohl, als aus den Ver⸗ handlungen des Abgeordnetenhauses selbst geht hervor, daß es nicht sowohl die Absicht war, eine ganz neue Einrichtung ins Leben zu rufen, als vielmehr eine bereits im administrativen Wege geschaffene auszubauen und auf gesetzlichen Boden zu stellen. In Preußen und einigen anderen deutschen Ländern sind im Verwaltungswege periodische Berathungen zwischen den Eisenbahnverwaltungen einerseits und Vertretern des Handels⸗ und Gewerbestandes, sowie der Land⸗ wirthschaft andererseits eingeführt, welche ähnliche Zwecke, wie die neu zu schaffenden Bezirkseisenbahnräthe erstreben. Eine kurze Dar⸗ stellung der bisherigen Entwickelung dieser Einrichtung erscheint daher

eboten. 1

4 Die Anregung zu periodischen Berathungen zwischen den Eisen⸗ bahnverwaltungen und Vertretern des Handels⸗ und Gewerbestandes über gewichtige, Gewerblhätigkeit und Handel betreffende Fragen ist von den Reichslanden, und zwar von der Handelskammer in Mäl⸗

hausen im Elsaß im Jahre 1874 ausgegangen. Dieselbe richtete

ein entsprechendes Ansuchen an die Kaiserliche General⸗Direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen, welchem diese bereitwilligst nach⸗ kam. Am 21. Oktober 1874 fand die erst. Sitzung des Eisenbahn⸗ ausschusses in Straßburg i. E. statt. Der günstige Erfolg dieser ersten Berathung gab dem Reichs⸗Eisenbahnamte Veranlassung, in einem Rundschreiben vom 11. Januar 1875 den der Reichsaufsicht unterworfenen übrigen deutschen Eisenbahnen die Nachahmung dieser Einrichtung unter Zuziehung von Vertretern auch der landwirth⸗ schaftlichen Interessen zu empfehlen. Nach und nach leistete ein zunächst allerdings nur kleiner Theil und zwar ausschließlich preu⸗ ßischer Eisenbahnen, dieser Empfehlung Folge. Es wurden perio⸗ dische Konferenzen im Laufe der Jahre 1875 und 1876 eingerichtet von den preußischen Staatsbahnverwaltungen der Ostbahn, der Niederschlesisch⸗Märkischen, der Oberschlesischen, der Nassauischen und der Saarbrücker Eisenbahn, außerdem von der Rechte⸗Oder⸗Ufer, der Berlin⸗Stettiner, Märkisch⸗Posener, Tilsit⸗Insterburger und Ost⸗ preußischen Südbahn. Die uͤbrigen Eisenbahnen, darunter die große Mehrzahl der bedeutendsten Privatbahnen, verhielten sich zu der Neue⸗ rung vorerst vollständig ablehnend; insbesondere galt dieses auch be⸗ treffs der Rheinisch⸗Westfälischen Privatbahnen, obgleich der Vor⸗ stand des Vereins zur Wahrung der gemeinsamen wirthschaftlichen Interessen in Rheinland und Westfalen in einer Eingabe vom 3. Juli 1875 an die Direktionen der Bergisch⸗Märkischen, Cöln⸗ Mindener und Rheinischen Eisenbahnen die Einsetzung wirthschaft⸗ licher Beiräthe warm befürwortete.

Auch bei denjenigen Korporationen, welchen die Vertretung der wirthschaftlichen Interessen obliegt, den Handels⸗ und Gewerb kammern, den landwirthschaftlichen Vereinen, fand die neue Ein⸗ richtung vorerst nicht die Zustimmung, welche man glaubte erwarten zu dürfen. Von den mehr als bhundert Jahresberichten der Deutschen Handelskammern über das Jahr 1875 derselben überhaupt nur sieben, darunter fünf,

Thorn, Danzig, Posen, Dillenburg, indem sie über die im Laufe des Jahres abgehaltenen Sitzungen berichten, zwei, nämlich die Handels⸗ kammer zu Hagen und die Handels⸗ und Gewerbekammer zu Stutt⸗ gart, letztere unterstützt von der Mehrzahl der übrigen Württem⸗ bergischen Handels⸗ und Gewerbekammern, indem sie den Wunsch aussprechen, daß die Konferenzen auch für ihre Bezirke eingerichtet werden möchten. 1

Dagegen bestätigen die über die Verhandlungen der einzelnen Ausschüsse aufgenommenen Protokolle, daß man im Allgemeinen den Werth derartiger Zusammentünfte mehr und mehr schätzen lernte. Ueber die zur Berathung stehenden Gegenstände Fahrplan⸗, Tarif⸗, allgemeine Betriebsangelegenheiten wurde häufig durch Diskussion ein allseitiges Einverständniß erzielt; Beschwerden aus dem Kreise der Verkehrsinteressenten wurden zurückgezogen, nachdem die Eisen bahnverwaltungen die erforderlichen Aufklärungen gegeben, den Eisen⸗ bahnverwaltungen mwurde überflüssiges und zeitrau endes Schreibwerk dadurch gespart, daß sie sich über die Verkehrsbedürfnisse ihres Ge biets in Zweifelsfällen kurzer Hand mündliche und erschöpfende Aus⸗ kunft erbolen konnten, genug, die Konferenzen trugen wesentlich dazu bei, den Eisenbahnen die Lösung der Aufgabe: den öffentlichen Ver⸗ kehr zu fördern und der wirthschaftlichen Entwickelung des Lande Vorschub zu leisten, zu erleichtern. 1“ .

Eine Verhandlung in der Konferenz der Königlichen Ostbahn in Bromberg am 24. Januar 1877 gab dem Reichs⸗Eisenbahnamte Veranlassung, durch ein Rundschreiben vom 22. Februar 1877 den Eisenbahnverwaltungen die Bildung engerer Ausschüsse der meist sehr zahlreich beschickten Konferenzen zu empfehlen, mit welchen über ein

zelne wichtige, keinen Aufschub erleidende Fragen ins Benehmen zu