1880 / 279 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Nov 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Diritte Beilag zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu

3 No. 229. Berlin, Freitag den 26. November

Anstebpbzs 8 „Hypothekenamortisation betr.“ b den ehes Ansprüchen die Nachforschungen pach den rechtmäßigen Inhabern fruchtlos geblieben und vom Tage der le ten auf die Hypothekeneinträge sich beziehenden Handlungen an

gerechnet 30 Jahre verstrichen sind, werden alle Diejenigen, welche auf die Ansprüche ein Recht zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten, und längstens bis zu dem auf ersten April 1881, früh 9 Uhr, 2 1b 1 Unterlassung der Anmeldung die Ansprüche für erloschen erklärt und im Hvpothekenbuche gelöscht würden.

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[23328]

ischen Staats⸗ALenzeiger.

82

bestimmten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheile aufgefordert, daß im Falle der

11.L

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Der Inhalt dieser Beilage, welcher auch die im §. 6 des Gesetzes über den Markenschutz, vom 30. Novemt 2 . c. Bu w 4 Gesetzen . ’. ber 1874, sowie die in dem Gesetz, M Modellen vom 11. Januar 1876, und die im Patentgesetz, vom 25. Mai 187 7, vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht -2g erscheint gauch in kent be he⸗ Titel hahcea. a

Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. Ar 270)

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post⸗Anstalten, für Das Central⸗Handels⸗Register Rei 1 8 Berlin auch durch die Königliche Expedition des Deutschen Reichs. und Keönigtich ert . lor entral⸗Handels⸗Reg ster für das Deutsche Reich erscheint in der Regel ta glich. Das Pmreigers, S. Wilhelnstrahe 32, beiogen werden ]

Der „Deutschen Justiz⸗Zeitung“ entnehmen wir; Auf Waarenzeichen von Gewerbetreibenden,; Mit anderen Konsumartikeln z. B. T

8 1 s „Al are . - nsum .B. Tabak, Cigar einem Aufsatz des Dr. jur. „Weinhagen in a im Inlande eine Handelsniederlassung nicht Cognac, v Edeee. Be. icarrer⸗ Cöln über den Mißbrauch des Markenschutzes 8 besitzen, sowie auf die Namen oder die Firmen Trappistine, Maraschino), Parfümerieen u. s. w. sst und die Legalisirung dieses Mißbrauchs ausländischer Produzenten oder Handelstreibenden hes übrigens ganz eben so. Ein eklatantes Beispiel durch die Gerichtsbehörden Folgerdes: Wieder⸗ finden, wenn in dem Staate, wo ihre Nieder⸗ in Beziehung auf Tabak will ich mir nicht versagen holt habe ich seit mehreren Jahren in den Tages⸗ lassung sich befindet, nach einer, in dem Reichs⸗ zum Schlusse noch anzufuͤhren. Dasselbe ist auch

Zeit des Eintrages: Eintrag im Hypothekenbuch:

Des Hypothekenbesitzers und Antragstellers:

der

Gemeinde. Seite.

Monat.

Namen. Wohnort.

2.

Wohnungsrecht des abwesenden Isaac Rosenthal aus Allersheim bis zur Stan⸗ desveränderung in Hs.⸗Nr. 50.

Voraus des Johann Jacob Leurer von Aub.

Vorausantheil der am 21. Oktober 1825 gebornen Weber von Aub.

Anschlag des väterlichen Erbtheils für den abwesenden Christof Wenzel aus Aub.

Geldvorbehaltsantheil der Geschwister Maria Margaretha und Anna Katharina Münch aus Sulzdorf bei Ochsenfurt, Schwestern des Schmiedes Adam Münch aus Baldersheim.

538

502 116

““ 77. 79. 81

1840

1843 1834

1846 1837

Allersheim

Aub Aub

Aub Baldersheim

Juni

Juni Juni

November Januar

Allersheim

Aub Aub 32

Aub 171 Baldersheim 914

Rudolph, Christof, Bauer, Hs.⸗Nr. 50

Geißendörfer, Michael, Hs.⸗Nr. 106 Wirsching, Sebastian, Taglöhners⸗ wittwe. 8 Wenzel, Michael, H.⸗Nr. 65, Tünchner Neeser, Lorenz, Schmied, Hs.⸗Nr. 26

Nähmaschinen⸗Fabrik vormals Frister & Roßmann 8 Actiengesellschaft vermerkt stebt, ist eingetragen:

Das Vorstandsmitglied Herrmann Petzold ist

verstorben.

Geißendörfer, Andreas, Hs.⸗Nr. 17% ꝑBütthard

Bütthard

Kraus, Sebastian üttharm Bütthard

Weimann, Sebastian, Büttner, Hs.⸗Nr. 31

Wengel, Andreas, Hs.⸗Nr. 27 Ebert, Michael, Gastwirth

Stalldorf

563

V Metzger von . 310 . [1028 57 8 85 71 . 685 71 18 86

von dort.

Wolkshausen Ferner steht eingetragen im Hypothekenbuche Röttingens Bd. I. S. 323 und Bd. III. S. 89 11. Januar 1850 ein Eigenthumsvorbehalt bis zur gänzlichen Zahlung der Strichspreise zu Gunsten der nicht ermittelbaren Gläubiger im Debitwesen der Anna Grimm, Wittwe des Zieglers Michael Grimm Hs.⸗Nr. 198a,/b. in Röttingen, in nachstehender Weise.

596 43 1022 94 unterm

Hypotheken⸗ Strichspreis Objekt 1

Plan⸗Nr.

Fl.

Steigerer im ECe 84 9 in Röttingen.

Antragsteller und gegegenwärtiger Besitzer in Röttingen.

1706 a./b. 62 29 1797 ½2 45 14 5179 a./b. 63 . 3146. 3147 45 14 3231 105 1a 7000 42 1 60 86 145 57 es 8 50 71

Johann Grimm Michael Riegler

Kilian Lochner Michael Landwehr

Johann Geßner Johann Haag 8139 a./ b. 9 43 Philipp Salomon 8799 a./b. 15 71] Martin Geßner

Aub, am 10. September 1880.

888 1X““

Georg Adam Lochner

Anna Grimm Wittib Anna Grimm Wittib Johann Feuling,

Vincenz Blatz.

Kapital nebst 200 E. e an die Kuratel über den abwesenden Kilian onderhofen.

29 Vermögensantheil des abwesenden Sebastian Konrad von Oberwittighausen. Vierprozentiger Geldvorbehalt und jährliches Leibgeding der Anna Maria Wei⸗ 11. mann in Bütthard und Pflichttheil des abwesenden Wilhelm Weimann

Zinsenkaution für Leonhard Kuhn von Stalldorf. Pflichttheil des abwesenden Georg Ebert von Wolkshausen.

Johann Grimm.

Michael Franz.

Katharine Döhling.

Georg Feuling.

Jacob Roth.

Gregor Landwehr.

Valentin Bach.

Anton Schauer.

Johann Michel.

Philipp Müller. Albrecht Hammer, dieser in Aufstetten

Kgl. bayerisches Amt gericht. Metz, Kgl. Amtsrichter.

Zur Beglaubigung: Kgl. Gerichtsschreiber: Heilmann. 1

[29099]= Subhastationspatent und Aufgebot.

In Zwangsvollstreckungssachen der Ehefrau des Musikus Fritz Haseloff, Anna, geb. Dohrmann, zu Bremerhaven, Gläubigerin,

wider

den Maschinisten Johann Karl Georg Graf zu

Lehe, Schuldner, soll auf Antrag der Gläubigerin das dem Schuldner gehörige an der Hafenstraße zu Lehe belegene Wohn⸗ wesen, Hausnummer 578, Straßenummer 60, be⸗ stehend aus Wohnhaus, Garten und Hofraum, katastermäßig verzeichnet auf Kartenblatt 12, Par⸗ zellen 340/122, 124, 341/125 u. 126 der Gemarkung in Lehe von einem Flächeninhalte von 10,44 Ar, in dem auf

Donnerstag, den 20. Januar 1881, Morgens 10 Uhr,

vor hiesigem Königlichen Amtsgerichte anberaumten Termine öffentlich meistbietend verkauft werden.

Alle, die an dem vorbezeichten Wohnwesen Eigen⸗ thums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideicommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden hiermit aufgefordert, solche in dem genannten Termine anzumelden, widrigenfalls das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber ver⸗ loren geht.

Lehe, den 22. November 1880.

Königliches Amtsgericht. I. Detmold.

[29102]

Verkaufs⸗A nzeige und Aufgebot.

8* Sachen, betreffend den Zwangsverkauf des Fabriketablissements des Architekten und Zimmer⸗ meisters K. Knust zu Linden, K. 108/80 soll dies Etablissement, nemlich Dampftischlerei und Sägerei, sammt Grund und Boden, den darauf hergestellten Baulichkeiten und den mit dem Grund⸗ stücke oder den Gebäuden festverbundenen Ma⸗ schinen am Dienstag, den 11. Jannar 1881, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Osterstraße 33, Zimmer tr. 1, öffentlich versteigert werden.

Das Grundstück ist zu Linden vor Hannover zwischen der Niemeyerstraße und dem sog. Todten⸗ gange belegene im Hypothekenbuche für Linden als selbständiges Grundstück nicht eingeschrieben, dagegen in der neuen Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Linden Art. 853, Kartenblatt 23, Fenene 40/8 und 165/8 mit einem Gesammt⸗

ächeninhalt von 87 Ar 56 ◻Meter eingetragen.

Für Kaufliebhaber, welche, soweit sie zahlungs⸗ fähig sind, zum Termine geladen werden, wird be⸗ merkt, daß außer den üblichen Verkaufsbedingungen auf hiesiger Gerichtsschreiberei auch ein Verzeichniß derjenigen auf dem zu subhastirenden Grundstücke befindlichen Maschinen u. s. w. zur Einsicht aus⸗ liegt, welche als Theile des unbeweglichen Vermö⸗ gens mit versteigert werden sollen.

Zugleich werden alle, welche an diesem Grund⸗ stücke Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikom⸗ missarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten nd Realberechtigungen zu

haben vermeinen, aufgefordert, selbige im obigen Termine anzumelden, und die darüber vorhandenen Urkunden vorzulegen unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß im Nichtanmeldungsfalle solche Rechte im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehen. Hannover, den 18. November 1880. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 13. K. Schneider.

Oeffentliche Aufforderung. Das Kgl. Amtsgericht Augsburg hat auf Antrag der K. württembergischen Telegraphenbeamtin Helene von Gerstenberg, geb. Pini, in Stuttgart, vom 10. November 1880 mit Beschluß vom Heutigen an deren Ehegatten Karl von Gerstenberg, vormaligen Redacteur der Augsburger Allgemeinen Zeitung, zu⸗ letzt wohnhaft in Augsburg, Aufforderung erlassen: zu seiner Ehegattin Helene von Gerstenberg zu⸗ rückzukehren, widrigenfalls er eine Klage auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung und die mit einer solchen Scheidung verbundenen Folgen zu gewärtigen hätte. Dieser Beschluß wird dem Karl von Gerstenberg, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, auf

Grund gerichtlicher Bewilligung hiermit öffentlich;

zugestellt. Augsburg, den 17. November 1880. Der K. Gerichtsschreiber:

Wurm.

29ο . [292101 Spezial⸗Konkurs⸗Proklam.

Da über das dem Grundbesitzer F. C. Moder in Altona gehörige, an der Friedrichstraße daselbst be⸗ legene und im Altona'schen Stadtbuche Norder Theil Band G. VIII. pag. 54, 55 und 56 beschriebene Erbe auf Grund des vollstreckbaren Urtheils des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung IIIb. hierselbst vom 26. Oktober 1880 und in Folge Antrages des klägerischen Sachwalters, Rechte anwalt Heymann hier, die Zwangsvollstreckung im Wege des Spezial⸗Kon⸗ kurses erkannt ist, so werden Alle und Jede, welche an diesem Erbe aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger, hierdurch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen nach der letzten Bekannt⸗ machung dieses Proklams und spätestens

am 24. Januar 1881, als dem peremtorischen Angabetermin, im unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Bureau Nr. 5, Auswär⸗ tige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzu⸗ F und eine Abschrift der Anmeldung beizu⸗ ügen.

Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Erbes

Termin

auf den 31. Januar 1881 anberaumt worden, an welchem Tage, Nachmittags 5 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts⸗ gerichte, Bureau Nr. 5, einfinden wollen, woselbst auch 14 Tage vor dem Termine die Verkaufs⸗ bedingungen eingesehen werden können.

Altona, den 22. November 1880.

Koͤnigliches Amtsgericht. Abtheilung V.

Februar 1850% ꝙBütthard

In dem Grundbuche des Grundstücks Marienburg Blatt 350, den Rentier Peter und Maria, geb. Regier, Rahn’'schen Eheleuten gehörig, stehen ein⸗ getragen: 8

I. Abtheilung III. Nr. 8. 1050 für den

Besitzer Abraham Regier zu Neuteichsdorf.

Das Dokument hierüber ist gebildet aus einer Ausfertigung des Kaufvertrages vom 10. Sep⸗ tember 1875 zwischen den Hofbesitzer Carl und Pauline, geb. Ostwald, Telgeschen Eheleuten und dem Rentier Peter Rahn, einer Ausferti⸗ gung der Cession vom 7. November 1876 der Besitzer Carl und Pauline, geb. Ostwald, Telge⸗ schen Eheleute an die Christian und Johanna, geb. Koslowski, Toennies'schen Eheleute, nebst Eintragungsvermerk vom 25. März 1876, Ab⸗ tretungsvermerk und Hypothekenschein vom 16. November 1876 und Abtretungsvermerken vom 30. Oktober 1877 und 13. Juni 1879. Abtheilung III. Nr. 9. 450 für denselben Besitzer Abraham Regier

Das Dokument hierüber ist gebildet aus

einer Ausfertigung der Schuld⸗ und Pfand⸗ urkunde vom 7. November 1876 der Peter und Marie, geb. Regier, Rahn’'schen Eheleute für die Christian und Johanna, geb. Koslowski, Toennies'schen Eheleute nebst Eintragungs⸗ vermerk und Hypothekenschein vom 16. Novem⸗ ber 1876, sowie Abtretungsvermerken vom 30. Oktober 1877 und 13. Juni 1879.

III. Abtheilung III. Nr. 10. 2400 Darlehns⸗ forderung für den Gastwirth Ferdinand Pase⸗ wark. Diese Forderung soll durch notarielle Cession vom 29. März 1878 an denselben Be⸗ sitzer Abraham Regier abgetreten sein.

Das Dokument hierüber ist aus einer Aus⸗ fertigung der Schuld⸗ und Pfandurkunde vom 22. Ful 1877 der Rentier Peter und Marie, geb. Regier, Rahn'schen Eheleute für den Gast⸗ wirth Ferdinand Pasewark, nebst Eintragungs⸗ vermerk und Hypothekenschein vom 21. Juli 1877 gebildet.

Die ad I. —III. genannten Dokumente sind an⸗ geblich durch Feuer zerstört worden.

Auf den Antrag des dazu Berechtigten, des Be⸗ sitzers Abrabam Regier zu Neuteichsdorf, werden Alle, welche an diesen Dokumenten, resp. den Posten ad I., II. und III. als Eigenthümer, Cessio⸗ narii, Pfand⸗ oder sonstige Briefiahaber Ansprüche oder Rechte haben könnten, zum Termine

den 18. Februar 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 1, vorgeladen.

Im Falle dergleichen Ansprüche nicht angemeldet

werden, erfolgt unter Ausschließung derselben die

Kraftloserklärung der Dokumente.

Marienburg, den 19. Oktober 1880.

Königliches Amtsgericht. I.

““ Proclam.

Auf Antrag eines Hypothekargläubigers sollen die folgenden dem Schreiner und Tageloͤhner Jo⸗ hann Georg Drude und seiner verstorbenen Che⸗ frau, Anna Marie, geborene Becker, in Viesebeck eigenthümlich zustehenden Grundstücke der Gemarkung

Viesebeck: Parz. 163, 13,76 a Acker im

Kartenbl. 15, Sterz, Kartenbl. 4, Parz. 66, 7,88 a Acker auf dem Kirschbaum, Kartenbl. 4, Parz. 67, 7,89 a Acker daselbst, mit Stallung und Hofraum, die Brückenhöfe, Kartenbl. 21, Parz. 191, 0,74 a Hausgarten daselbst, Kartenbl. 5, Parz. 263, 12,44 a Acker über dem Lützerweg, Kartenbl. 23, Parz. 86, 4,87 a Acker der Käl⸗ berberg, Kartenbl. 21, Parz. 192, 1,98 a Wiese die Brückenhöfe, öffentlich meistbietend versteigert werden. Hierzu sind folgende Steigerungstermine, erster auf den 17. Ja⸗ nuar 1881, zweiter auf den 15. Februar 1881, jedesmal bis 12 Uhr Vormittags, in das Sitzungs⸗ zimmer des Königlichen Amtsgerichts hierselbst, event. dritter auf den 17. März 1881, Vormittags bis 12 Uhr, in das Gemeinderathhaus in Viesebeck anberaumt.

Weitere Hypothekargläubiger haben ihre Forde⸗ rungen unter Vorlage der darüber sprechenden Ur⸗ kunden bei Meidung der Nichtberücksichtigung in diesem Verfahren und des pfandfreien Ueberganges der Grundstücke auf den Erwerber im ersten Stei⸗ gerungstermine anzumelden.

Wolfhagen, den 18. November 1880.

Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts.

26. 9. September

28. [20.

1850

1826 1826

August

Bütthard

September Bütthard

April 1827 Stalldorf August 1827]/ Wolkshausen

K. Amtsgericht Heilbronn.

[292491 Aufgebot.

Ludwig und Magdalene Gerock von Untereises heim haben das Aufgebot eines von Ludwig Gerock von da durch die Unterpfandsbehörde Untereises⸗ heim am 19. Januar 1856 der Gemeindepflege Un⸗ tereisesheim für ein Anlehen von 77 Fl. ausge⸗

21. stellten Pfandscheins, wofür am Januar

4. Februar 1) Ludwig Gerock 2) Friedrich Gerock 3) Magdalene Gerock 4) Christian Gerock

von Untereises heim

der Magdalene Gerock, Johanna, gegenüber und zwar für die erhöhte Schuldsumme von 115 Fl. 41 Kr. als Schuldner eingetreten sind, beantragt und es ist dieser Antrag zugelassen, auch Aufgebots⸗ termin auf Donnerstag, den 9. Juni 1881, Nachmittags 3 Uhr,

bestimmt worden.

Gemäß Gerichtsbeschlusses vom 18. November 1880 wird der Inhaber des Pfandscheins dert, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte aus dem Pfandschein geltend zu machen und diesen vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen würde.

Den 22. November 1880.

Gerichtsschreiber Blaeg.

BX“ E— 1111 Aufgebot. Auf Antrag der nächsten gerichtsbekannten Ver⸗ wandten ergeht an: 1) den Tagelöhnerssohn Gottfried Adami von Rohrbrunn, geb. am 30. Juli 1840, 2) die Bäckerssöhne Johann Adam Amrhein, geb. am 30. April 1825, und Adam Josef

brunn,

3) die Inwohnerstochter Margaretha Amrhein geb. am 12. September 1815, Catharina Amrhein, geb. am 5. März 1819, und Maria Elisabetha Amrheim, geb. am 18. April 1825, aus Heimbuchenthal,

4) die Bauerstochter Margaretha Englert von Heigenbrücken, geb. am 10. April 1803,

5) den Schmiedssohn Conrad Fäth von Hösbach, geb. am 27. November 1826,

6) den Landwirthssohn Conrad Hugo von Hösbach, geboren am 9. März 1822,

7) den Bauerssohn Johann Schultes von Hös⸗

Kartenbl. 21, Parz. 193, 0,90 a Wohnhaus

bach, geb. am 25. August 1810, und 8) die Inwohnerstochter Elisabetha Staab von

Hain, geb. am 11. August 1810, die Aufforderung, spätestens bis 1. Oktober 1881 persönlich oder schriftlich sich bei dem unterfertigten Gerichte anzumelden, widrigenfalls sie für todt er⸗ klärt und ihr Vermögen nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmungen an die nächsten gerichtsbekann ten Intestaterben hinausgegeben würde.

Zugleich werden die sämmtlichen Erbbetheiligten veranlaßt, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren zu wahren und ergeht an alle Diejenigen, welche über das Leben der vorgenannten Personen Kunde geben können, der Auftrag, hierüber bis zum bezeichneten Termine Mittheilung zu machen.

Aschaffenburg, den 15. Nooember 1880.

Königliches Amtsgericht. Mack. 8

Den Gleichlaut mit der Urschrift bestätigt:

Aschaffenburg, den 18. November 1880. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Fischer.

Bekanntmachung.

Auf dem Grundbuchblatte Band II. Blatt 19 von Thuine steht Abtherlung III. Nr. 2 auf Grund der Urkunde vom 22. April 1841 eine Forderung

[29199]

von 467 Fl. 7 Stbr. 4 Pf. für die Maria Aleid Voges zu Lohe eingetragen. Die eingetragenen Eigenthümer Colon Brinker in Lohe und seine Kinder haben, da Urkunde und Quittung nicht vor⸗ handen ist, das Aufgebot der Post behufs Löschang beantragt und den gesetzlichen Erfordernissen genügf.

Es werden nun Alle, welche auf die Forderung Rechte zu haben vermeinen, aufgefordert, dieselben unter Vorlegung der Urkunde am

Freitag, den 4. März 1881, 2. Morgens 10 Uhr, II1“

hier anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Rechten auf die Post ausgeschlossen und die Hypothek für er⸗ loschen erklärt werden soll.

Freren, den 19. November 1880.

Königliches Amtsgericht.

Hanins.

der Cesstonarin, nämlich der Pflegschaft des Kindes

Amrhein, geb. 16. August 1834, von Weiberse-⸗

blättern konstatirt, wie der Markenschutz, namentlich von deutschen Fabrikanten moussirender Weine, dazu mißbraucht wird, das Publikum durch französische Personen⸗ und Ortsnamen, mit denen ihre Fabrikate auf den Etiketten, durch Einbrennen auf den Stopfen der Weinflaschen und auf den zur Versendung der Flaschen dienenden Holzkisten bezeichnet, zu täuschen und daß die mit der Führung der Zeichenregister betrauten Behörden durch Eintragung dieser „Schutz⸗ in das Zeichenregister dazu hülfreiche Hand eisten.

Dieser Unfug hört aber nicht auf und deshalb muß ich die Sache auch einmal in einer juristischen Zeitschrift zur Sprache bringen. Die näͤchste Ver⸗ anlassung hierzu geben mir zwei, am nämlichen Tage, nämlich am 2. Juni 1880, von der Kammer für Handelssachen des Königlich bayerischen Landgerichts zu Würzburg bewirkte Eintragungen. Die Bekannt⸗

machung derselben datirt vom 15. Juli 1880 und

findet sich in Nr. 183 des Central⸗Handelsregisters vom 6. August 1880. Nebenher möchte ich konsta⸗ tiren, daß die Veröffentlichung erst nach länger als zwei Monaten erfolgt ist.

Die erste dieser eingetragenen Marken zeigt inner⸗ halb einer, aus zwei nebeneinander laufenden Linien gebildeten Einfassung drei Kronen, unter denen steht: „vin des rois. Piery & Cie. à Ay b./M.“ Die Firma Michael Oppmann zu Würzburg will sich dieses Waarenzeichens für ihre moussirenden Weine bedienen.

Die andere „Schutzmarke“ ist auf Anstehen der Firma F. A. Siligmüller zu Würzburg, ebenfalls für mousirende Weine, eingetragen. Innerhalb einer ornamentirten, mit vier abgerundeten Ecken ver⸗ sehenen, Einfassung präsentirt sich ein Wappen mit einer Grafenkrone nebst den Worten „Comte de Montfort à Reims“.

Deutsche Fabrikanten versehen also ihre Fa⸗ brikate mit fremden, französischen Namen und sogar mit französischen Orten, die als Hauptsitz der Champagnerfabrikation bekannt sind, wodurch, wenn auch vielleicht nicht bei ihren direkten Abnehmern, doch jedenfalls bei den Konsumenten, der Irrthum hervorgerufen wird, daß diese Weine französischen Ur⸗ sprungs seien. Es ist gar nicht denkbar, daß die Herren die großen Kosten der Eintragung und deren Veröffentlichung anlegen, wenn sie nicht glauben, durch den ausschließlichen Besitz dieser Marke ihren Absatz erhöhen zu können. Es ist anzunehmen, daß die gewählten französischen Namen fingirt sind, so daß eine Verfolgung wegen Gebrauches bestehender Firmen nicht zu befürchten ist.

Es mag sein, daß nach dem Buchstaben des Ge⸗ setzes die Eintragung nicht abgelehnt werden durfte. Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Markenschutz ist dle Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Wörtern bestehen, oder wenn sie öffentliche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten. Hier⸗ unter lassen sich die erwähnten Marken wohl nicht subsummiren. Wenn man aber hiermit den §. 1 des Gesetzes in Verbindung bringt, so ist es offenbar, daß es über den Zweck des Gesetzes weit hinaus geht und dem Geiste desselben widerspricht, wenn Jemand Schutz für eine Marke verlangt, welche mit einem fremden Namen, mit einem fremden Orte versehen ist, und durch diesen fremden Namen, durch diesen fremden Ort, deutlich zu erkennen giebt, daß eine Täuschung des direkten oder indirekten Abneh⸗ mers, wenn auch nicht beabsichtigt, doch ganz gewiß hervorgerufen wird. Der §. 1 des Gesetzes, welcher sagt, daß ein Gewerbetreibender Zeichen, welche zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Ande⸗ rer dienen sollen, eintragen lassen und dadurch einen Schutz derselben erwirken kann, läßt deutlich erken⸗ nen, daß bei der Abfassung des Gesetzes, wenn auch dasselbe gestattet hat, daß den Zeichen Worte beigefügt sein können, doch nicht daran gedacht worden ist, daß ein Gewerbetreibender es wagen könnte, fremde Namen und fremde Ur⸗ sprungsorte den Zeichen, deren Eintragung er ver⸗ lanzt, beizufügen.

Jedensalls liefern aber die referirten Fälle den Beweis, daß das Gesetz, um einen wirksamen Schutz gegen derartige Ausschreitungen zu gewähren, die Bestimmung hätte enthalten sollen, daß die etwa den Zeichen beizufügenden Worte weder Personen noch Orte bezeichnen dürfen, mit Ausnahme des Octes der Niederlassung oder des Fabriketablissements und historischer Personennamen, weil dadurch nicht die Auffassung des Publikums hervorgerufen werden kann, als wenn der Träger des Namens der Fabri⸗ kant oder der Verkäufer sei. Die Firma des Ver⸗ käufers oder Fabrikanten, welche auf der Waare oder der Verpackung außerdem angebracht werden mag, ist ja durch das Gesetz genügend geschützt.

Der §. 14 des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. No vember 1874 (Reichsgesetzblatt S. 143) lautet nämlich: „Wer Waaren oder deren Ver⸗ packung wissentlich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen oder mit dem

amen oder der Firma eines inländischen Produ⸗ zenten oder Handeltreibenden widerrechtlich bezeich⸗ net oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeich⸗ nete Waaren in Verkehr bringt oder feil hält, wird mit Geldbuße von 150 bis 3000 Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verlttzten zur Entschädigung verpflichtet.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.“

Ferner heißt es im §. 20 desselben Gesetzes:

8 81

gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung, Deutsche Waarenzeichen, Namen und Firmen einen Schutz

genießen, die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwen⸗

dung.“

Wenn Jemand sich aber eines fremden Namens bedienen will, so kann er dafür doch wahrlich einen staatlichen Schutz nicht beanspruchen.

In Folge meiner früheren Veröffentlichungen rich⸗ tete eine darin bezeichnete sehr bedeutende Firma, die sich dadurch empfindlich getroffen fühlte, ein Schrei ben an mich, durch welches sie meinte, „mir den klaren Beweis zu liefern, daß meine Auffassung nicht die richtige sei, sondern daß ich vielmehr mich in erster Linie an das Publikum wenden müsse, dem gegenüber der Fabrikant moussirender Weine macht⸗

los dastehe“.

Die Herren sagen (und das ist allerdings notorisch), daß sie seit 30 Jahren es sich zur Pflicht gemacht hätten, ihre moussirenden Weine unter eigener Marke in den Handel zu bringen, daß sie in Wort und Schrift dafür gearbeitet und daß sie es sich alljährlich Tausende kosten lassen, um durch Annoncen und Plakate für „deutschen Sekt“ im Allgemeinen und speziell für ihre Marken Propaganda zu machen.

Weiter beißt es in dem betreffenden Scheeiben:

„Wahrscheinlich werden Sie nach dem oben Ge⸗ sagten uns die Frage vorlegen:

„Warum verkaufen Sie dennoch mit fingirten französischen Marken versehene Weine?“, worauf wir Ihnen zu unserm großen Bedauern die Erklä⸗ rung abgeben müssen, daß uns der Handel bezw. die Konsumenten dazu zwingen und wir durch direktes Abweisen solcher Aufträge einen nicht unwesentlichen Theil des deutschen Geschäftes zu Gunsten unserer Konkurrenten einbüßen müßten, ohne dadurch dem angestrebten Ziele Einführung des Deutschen Sektes näher zu kommen.

Glauben Sie sicher, sehr geehrter Herr daß es uns gefreut hat, Sie gegen diese, leider in Deutsch⸗ lann immer noch herrschende, Unsitte auftretea zu ehen.

Wir schließen uns Ihren Ideen: allen fiktiven Marken“ vollkommen an und bieten Alles auf, durch vorzügliche Lieferung mit unserer Marke dem deutschen Schaumweine in Deutschland Achtung zu verschaffen.

Ein Gesetz, welches alle Fabrikanten ver⸗ pflichtet, ihre Erzeugnisse nur unter ihrer eigenen Marke zu verkaufen, würden wir mit Freuden be⸗ grüßen, denn nur dadurch würde der gegenwärtigen Unsitte ein Ende gemacht.

Jeder unserer Konkurrenten, ausnahmslos, führt fingirte Marken, und wenn Sie überall interpelliren, wird Ihnen wohl in allen Fällen die gleiche Er⸗ klärung, wie wir sie oben ausgesprochen haben, ge⸗ geben werden.“

Sodann sagt diese Firma, daß sie niemals durch Anwendung eines fingirten französischen Namens einen höheren Preis für ihre Weine habe erzielen wollen, daß ihre Agenten und Reisende aufs Be⸗ stimmteste angewiesen seien, ihre eigene Firma aufs Aeußerste zu poussiren und fiktive Marken nur dann in Vorschlag zu brirgen, wenn der Abschluß eines Geschäfts nur dadurch ermöglicht werden könne, daß sie sogar ihren Agenten und Reisenden für Verkäufe von Weinen mit französischer Marke eine geringere Provision vergüte, als von Weinen, die mit ihrer eigenen Firma etikettirt würden.

Ich habe mich veranlaßt gesehen, die be⸗ treffende Firma darauf aufmerksam zu machen, daß mir die bedauerlichen Vorurtheile des Publi⸗ kums sehr wohl bekannt seien und daß das von ihr gewünschte Strafgesetz (der Betrugspara⸗ graph 263 des deutschen Strafgesetzbuchs) längst vorhanden und sie demselben in Verbindung mit §. 49 wahrscheinlich seit langer Zeit verfallen sei. Wenn der Gastwirth den deutschen Sekt zu 2 ⅛. 3 und 3 ½, 4 oder 5 verkäuft, wenn er sich aber für denselben deutschen Sekt, sobald er mit franzö⸗ sischer Marke versehen, 8 10 beiohlen läßt, so ist daz offenbar Betrug, wie er im Strafgesetzbuch steht. Ebenfalls strafkar ist nach §. 49, wer zur Verübung solchen Betruges wissentlich Hülfe leistet. Es ist zum Erstaunen, daß den Herren das Alles nichst längst zum Bewußtsein gebracht worden ist. *)

weg

* In einem Erkenntnisse des zweiten Senats des rheinischen Appellationsgerichtshofes vom 9. Novbr. 1854 (Archiv Bd. 50 S. 159) ist die Ansicht aus⸗ gesprochen, daß eine fälschliche Waarenbezeichnung als strafrechtlicher Betrug nicht charakterisirt werden könne, weil das (preußische) Strafgesetzbuch diese fälschliche Waarenbezeichnung als ein selbständiges, der Kategorie des strafbaren Eigennetzes angehörendes Vergehen aufführe und somit von den Bestimmungen über das Vergeben des Betruges gruadsätzlich in durchgreifender Weise unterschieden sei.

Ein französischer Fabrikant, dessen Waare auf der Londoner internationalen Ausstellung prämtirt worden war, hatte gegen eine Elberfelder Firma eine Schadens⸗ ersatzklage angestellt, weil die Letztere angeblich sich seines Waarenzeichens, eines Phönix, mit der zusätz⸗ lichen Bemerkung über die Prämiirung bedient hatte. Es galt damals Art. 269 des preußischen Straf⸗ gesetzbuchs, in welchem im Wesentlichen Dasselbe gesagt worden ist, was die oben reproduzirten Art. 14 und 21 des Gesetzes über den Markenschutz ent⸗ halteg. Es bestand indessen damals zwischen Preugen und Frankreich kein internationaler Vertrag über

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mit

insofern interessant, als daraus die Begriffsver⸗ wirrung hervorgeht, welche über den Gegenstand auch in juristischen Kreisen hin und wieder vorkommt.

Der Name eines renommirten holländischen Tabak⸗ fabrikannten, ich will ihn Crott nennen, wurde von vielen deutschen Fabrikanten mit verschiedenen Vor⸗ namensbezeichnungen, jedoch immer mit der Orts⸗ angabe Amsterdam, auf den Etiquetten ihrer Fabri⸗ kate mißbräuchlich seit vielen, vielen Jahren, viel⸗ leicht schon im vorigen Jahrbundert, angebracht.

Eins dieser preußischen Fabrikgeschäfte, dessen In⸗ haber zwei Personen waren, ließ sich in den ersten 3 Monaten nach Einführung des Handelgesetzbuches unter der Firma „Henricus Crott senior und Cie.“ ins Handelsregister eintragen. Das Geschäft hatte bisher seine Fabrikate so bezeichnet und nach Art. 64 und 65 des preußischen Einführungsgesetzes zum deutschen Handele gese zbuche durften ältere Firmen bis zum 1. Juni 1862 selbst dann eingetragen wer⸗ den, wenn in der Firma der Name eines der Gesell⸗ schafter nicht enthalten war.

In einem anderen preußischen Orte thaten sich 3 Firmen, welche sich bisher ebenfalls des Namens Crott zu Amsterdam zur Bezeichnung ihrer Fabri⸗ kate bedient hatten, zusammen. Sie ermittelten einen Mann, dessen Familienname Crott war und veran⸗ laßten denselben, sein Domizil nach Amsterdam zu verlegen. Jetzt schlossen sie mit demselben einen Vertrag ab, wodurch diesen 3 Geschäften auf ewige Zeiten die Befugniß beigelegt wurde, sich für ihre Personen, Firmen, Erben und Rechtsnachfolger der Waarenbezeichnung Henricus Crott H. Zoon und Cie. zu Amsterdam zu bedienen und die Verpackung ihrer Tabake so zu bezeichnen.“ Der hierüber kon⸗ sultirte Rechtsgelehrte, ein renommirter Praktiker, erklärte in seinem schriftlichen Gutachten unter An⸗ derm, daß von einem Betruge gegen das kaufende Publikum gar nicht die Rede sein könne, weil der Abnehmer die Waare kaufe und diese durch die Be⸗ zeichnung nicht geändert werde!! den Schutz der Waarenzeichen. Seitdem ist der Handelsvertrag vom 2. Aug. 1862 (Gef.⸗S. von 1865 S. 333) abgeschlossen, in dessen Art. 28 es heißt: „In Betreff der Bezeichnung oder Etiquet⸗ tirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster⸗ und der Fabrik⸗ oder Handelszeichen (mar- ques ou etiquettes de marchandises ou de leurs emballages, des dessins et marques de fabrique ou de commerce) sollen die Angehörigen eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen Staate denselben Schutz, wie die Inländer, genießen.“ Dieser Handelsvertrag ist auch nach dem Kriege von 1870 durch den Friedensvertrag (Reichsgesetz⸗ blatt von 1873 S. 365) aufrecht erhalten worden. Nach dem Wortlaute dieses Handelsvectrages erstreckt sich der Schutz, dessen die Franzosen sich in Preußen er⸗ freuen, nicht auf ihre Namen oder ihre Firmen. Der §. 14 des Markenschutzgesetzes bleibt also außer Anwendung nnd es kann beispieleweise der Duc de Montebello keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn Siligmüller zu Würzburg auf den Etiquetten seiner Schaumweine den Namen desselben anbringt oder wenn der Restaurateur Adam zu Berlin solchen Sekt seinen Gästen verkäuft.

Die Frage der Anwendbarkeit des Betrugs⸗ paragraphen hat der rheinische Appellhof in dem, in dieser Note referirten, Erkenntnisse nur nebenher gestreift, die Beantwortung ist aber sehr bedentlich. Wenn ich nicht deutschen Schaumwein, sondern Champagner verlange, so weiß ich, daß der Wirth für jede Flasche 5—6 bezahlen muß und wundere mich nicht darüber, wenn er sich von mir 8 10 bezahlen läßt. Hat er Sekt von Siligmöller er⸗ halten, der mit einer französischen, wirklichen oder fingirten, Firma bezeichnet ist, so hat er dafür nur 2—3 bezahlt. Unzweifelhaft hat er dadurch einen Irrthum in mir erregt und mein Vermögen in ge⸗ winnsüchtiger Absicht geschädigt. Es liegen also alle Kriterien des Betrugsparagraphen vor. Die §§. 14 und 20 des Markenschutzgesetzes sind auf den Fall garnicht anwendbar. Zwar hat Siligmüller dem Wirthe gegenüber keinen Betrug verübt, weil er dessen Vermögen nicht geschädigt hat, er hat ihm aber wissentlich die Mittel gegeben, seine Gäste zu betrügen. Es war ihm ja gewiß nicht unbekannt, welchen Zweck die Bezeichnung des Sekts mit dem französischen Namen hat. Nach neueren Zeitunge⸗ nachrichten soll übrigens das Reichsgericht den Be⸗ trug schon dann als konsummirt erachtet haben, wenn eine inländische Waare mit einem ausländischen Ortsnamen als Ursprungsort bezeichnet worden ist,

Handels⸗Register.

Die Handelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags, bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubrik Leipzig, resp. Stuttgart und Darmstadt veröffentlicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich. Berlin. Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts 1. zu Beclin. Zufolge Verfügung vom 25. November 1880 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt; In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3439 die hiesige Aktiengesellschaft in

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter⸗ Nr. 6794 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Al. Neander & Comp. vermerkt steht, ist eingetragen: Die Handelsgesellschaft ist durch den Tod des E“ Carl Wilhelm Heinrich Haake aufgelöst.

bst unter in Firma:

In unser Gesellschaftsre ister, wo elbst Nr. 173 die L. W. Schneider & Co. vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kaufmann Adolph Schneider ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr 4645 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: F. W. Otte jJun. vermerkt steht, ist eingetragen: Der Kaufmann Gotthardt Friedrich Waldemar Otte ist durch Tod aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Die Wittwe Charlotte Phi⸗ lippine Wilhelmine Otte, geborene Lehmann, zu Charlottenburg ist in die Handelsgesellschaft als Gesellschafterin am 18. November 1880 ingetreten; derselben steht jedoch nicht die Be⸗ fugniß zur Vertretung der Gesellschaft zu.

In unserm Firmenregister, woselbst unter Nr. 12,5

die Firma:

8 G. Jaenke

eingetragen steht, ist vermerkt worden, daß ein Kom⸗

manditist in das Handelsgeschäft des Fabrikanten

Georg Gustav Julius Jaenke zu Berlin eingetreten

ist und die hierdurch entstandene, die bisherige irma fortführende Kommanditgesellschaft unter Nr. 588 des Gesellschaftsregisters eingetragen worden ist.

Demnächst ist in unser Gesellschaftsregister unter

Nr. 7588 die Commanditgesellschaft in Firma:

G. Jaenke mit dem Fiße zu Berlin und es ist als deren persönlich haftender Gesellschafter der Fabrikant. Georg Gustav Julius Jaenke hier eingetragen worden.

Dem Marx Moritz Michaelis zu Berlin ist für vorgenannte Commanditgesellschaft Pookura ertheilt und ist dieselbe unter Nr. 4780 unseres Prokuren⸗ registers eingetragen worden.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 6763 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Landwirthschaftl. statist. Burean H. Lodemann & Co.

vermerkt steht, ist eingetragen: 1 Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Johann Paul Ellerholz zu Berlin setzt das Handelsge⸗ schäft unter der Firma: Landwirthschaftl. statist. Burean H. Lademann & Co. (P. Ellerholz) fort. Vergleiche Nr. 12,558 des Firmen⸗ registers. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 12,558 die Firma: Landwirthschaftl. statist. Burean H. Lodemann & Co. (P. Ellerholz) mit dem Sitze zu Berlin und es ist als deren In⸗ haber der Kaufmann Johann Paul Ellerhölz dier eingetragen worden.

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 12,512

die Firma: 8 E. Engel vermerkt steht, ist eingetragen: Die Firma ist durch Vertrag auf den Kauf⸗ mann Johann Gottlob Engel zu Berlin über⸗ gegangen. Vergleiche Nr. 12,560 des Firmen⸗ registers. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 12,560 die Firma: E. Engel

mit dem Sitze zu Berlin und es ist als deren In⸗ haber der Kaufmann Johann Gottlob Engel hier eingetragen worden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Schaefer & Kantorowie am 15. November 1880 begründeten Handelsgesell⸗ schaft (Geschäftslokal vom 1. Januar 1881: Engel⸗ ufer 15) sind: 1) der Kaufmann Otto Franz Schaefer zu Berlin, 2) der Kaufmann Leopold Kantorowicz zu „Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 7587 eingetragen worden. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firmasd Maunn & Erdmann am 1. Novemhber 1880 begründeten Handels esell⸗ schaft (jetziges Geschäftslokal: Behrenstraße 7 sind: 1) der Schriftsetzer Carl Friedrich Avolf Mann