Dem re Ie1e,r 8ee189, it entsprechen, welche die Nachschußverbindlichkeit bei anderen aus dem Nachlaß von Fräulein Luise Abegg zu Wiesbaden ein Ge⸗ Beif atshrezenz Helchen die zzacssc suchen. schenk von tausend Mark zu Theil geworden. Der Preußische “ hat 21 v. 1“ in 1 ber 18. erausgegeben und hat bere⸗ 1 1 589” — epdebe *1980 74 Kautionsdarlehne über Die sonntäglich erscheinende „Deutsche Militär⸗Musiker⸗ 1 86 424,99 ℳ bewilligt. Hoffen wir, daß diese 95 1 5. n ““ Prager, Eeee 289 in 1 in das werde, was sie werden dringt, mit der neuesten Nr. eginnend, eit d E161686“ Musäkmeisters Saro, eine kurz gefaßte Instrumentations⸗
: ei ür d Einzelnen und eine nützliche 1 i din fn meeber⸗ unserer Miralkever lehre für Militärmusik, welche in musikalischen Kreisen gewiß Beachtung finden wird.
sagt. Die Direktion hat über eine solche der General⸗ 3) daß die Behauptungen solcher Agenten sehr wenig der Wahr⸗
versammlung freie Hand vorbehalten wollen. Daß eine
e oder eine Ermäßigung der Beiträge später wahrscheinlich elche. Iee n. “ Auch alle Lebensversicherungs⸗ Gesellschaften vertheilen den Kautionsfonds⸗Ueberschuß erst nach einer
I von Jahren. en EEW beweisen am besten, daß
1) die Bedingungen des Vereins diesen letzteren absolut sichern,
2) daß kein Kautionsdarlehnsnehmer zu befürchten braucht,
daß Nachschüsse gefordert werden müssen,
Höhe 2 Amortisationsbeitrag Eintritts⸗ Betrages des waltungs⸗ schußverbindlichkeit und Amortisation von
zum Zinssatzes kosten Ueberschußvertheilung WbE8SIT-]. bü jährlich. jährlich. aus dem Kautionsfonds. Jahr. Jahr. Jahr. Jabr.
fonds. % des 1 % 5 % vom ½8 % vom 4,80 3,23] 2,31
Darlehns vom Rest Darlehn Darlehn Io vom dito nichts Darlehn
Wir hatten gestern wiederum Gelegenheit, der Vorstellung des Hrn. Bellachini beizuwohnen; dieselben erfreuen sich allabendlich eines großen Zuspruchs. Bellachini ist, das brauchen wir nicht noch einmal besonders hervorzuheben, einer der bedeutendsten, wenn nicht der hervorragendste der jetzt lebenden Prestidigitateure. Was man auch an Schnelligkeit und Sicherheit in den einzelnen Produktionen erwarten mag, die Erwartungen werden durch die Wirklichkeit weit 2,50 Amorti- übertroffen. Wir sehen Kartenkunststücke und Piecen aus der Salon⸗ sations⸗Beitrag magie produziren, die man schon oft gesehen hat, aber die Art und für 24 Jahre.“*) Weise, in der Hr. Bellachini seine Sachen ausführt, ist neu und Nachs. i. n. baar überraschend. Er geht zum Publikum und läßt gleichsam unter den
kein 8 8 9* Augen desselben sein Kunststück vor sich „gehen. Er erklärt einzelne
1 . Sachen, er sagt, man solle ja seine Hände beobachten, denn diese 81 Röee 8 4 seien in vieler Beziehung die Vermittler seiner Arbeiten. Durch u. dR.Fentaom. diese Freiheit und Offenheit mit der das Ganze vor sich geht, wird das Einzelne noch frappanter. Neu und überraschend namentlich waren die Piecen: die unsichtbaren Geister, die Befreiung und das Tischrücken à 1a M. Slade. In dem ersten Stücke geben die unsicht⸗ bkaren Geister, welche Bellachini e vbebö % vor 7 Kein 8 Teller, der auf einem kleinen Ti en, zuerst auf der Bühne, dann 1 % vom 5 % vom 1 % lehn ö“ 8 1u dicht vor den 8ee steht, Antwort durch Klopfen. Der Teller G“ S n giebt sogar die Zahl der Augen an, die Einer aus dem Publikum an⸗ 3 1 gesichts der Anderen würfelt. Schließlich wandert der ganze Apparat,
5 I In. der Teller und der Tisch, der auseinandergeschraubt wird, zur Be⸗ Nachschuß indfrert⸗ Nachschuß . u. fechtiowner ias Beblinisch, Nie wencner Aüeraschend it dir Bö⸗ Gewinnvertheilung 11““ baar zu leisten, freiung eines Dieners, der vor den Augen der Zuschauer und unter wird a d. Prm. Assistenz mehrerer aus denselben herbeigerufenen Personen in einen Koffer steigt. Der Koffer wird verschlossen uad fest zugebunden. Der Diener befreit sich trotz allddem. — Am interessantesten bleibt aber jedenfalls das Kunststück der Spiritisten, das Tischrücken, wozu ebenfalls 4 Herren aus dem Publikum gebeten werden. Man setzt sich an den Tisch, indem Alle die Hände aufeinanderlegen. Der Tisch bewegt sich alsbald rechts, links, vorwärts, rückwärts; er erhebt sich m von dem Fußboden und dreht sich im Kreise herum, so daß Alle von ihren Stühlen aufspringen und mitlaufen müssen. Alles, was Hr. Bellachini vorführt, ist außerordentlich und die T schung eine vollendete. 1“ 1b
Name Bemerkung.
der Gesellschaft. geld.
Lebens⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft zu Leipzig Preußische Lebensver-. 5 ℳ sellscha .“ 1 . . egobcrtar Lebens. 3 ℳ 1 % vom ¼ % vom Nachschuß — indirekt. 7,95 4,77 Versicherungs⸗Gesell⸗ Darlehn Darlehn Keine Gewinnverthei⸗ schaft V . lung
Teutonia in Leipzig
Nachschuß. 8,01 Gewinnvertheilung “ Kein Nachschuß⸗
Kein Gewinn
—
Erstastung 1 % vom dito Nachschuß. 7,95 4,63 d. Kosten Darlehn Gewinn e“ 1 zusammen Kein Nachschuß. 7,98 4,66 )
6 ½ % vom Darlehn *) Kein Gewinn
Thuringia in Erfurt
Deutsche Leb.⸗, Pens.⸗
u. Renten⸗Versich.⸗ Ges. auf Geg. zu Potsdam
Victoria zu Berlin
½ % vom
1 % vom dito — Darlehn
Darlehn
V Res. entnomm.
des
1
Germania zu Steitin ½ % vom 1 % vom
8 Darlehn Riest reuß. Beamtenverein Erstattung 1 % vom
58 Hannover d. Portos. Rest
Kein Nachschuß. — 17 75 8,01 Gewinnvertheilung
I Nachschuß.
3,23, 2,31
keine Amortisation, sondern Abtragung in Raten.
nichts Gewinnvertheilung vorbehalten
8
8 de Regulativ der Thuringia ist von einem Kautionsfonds, Zins satz ꝛc. nicht die Rede. Es heißt darin nur, daß bei einer 11113“ 10, 15, bus Jahren resp. 24,60, 14,48, 11,16, 9,56, 8,60 ℳ pro 100 ℳ jährlich zu entrichten sind, was
i 8 würde. vd zu 4 %. Bei kürzerer Amortisationsdauer wird die Amortisationsquote entsprechend erhöht.
— SODeffentlicher Anzeiger.
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ 1 “ register nimmt anz die Königliche Expeditton b 2 n. 5. Ig. “ Fabriken Zentschen N Anzeigers nad KAöniglich 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen un Grosshandel. hex en Neichs-⸗Anzeig n. dergl. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Preußischen Ataats-Anzeigers. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Subzaissienen ete. 7. Literarische Anzeigen.
2* “ S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 8ene. 8 u. s. n von öffentlichen Papieren. 9. TEöö“ beilage.
Inserate nehmen anz die Annoncen⸗Eepedtnonen des „Invalidenzank“, Rudolf Mosse, Haasensein & Bogler, G. 8. Danbe & Co., E. Schlotte. Büttner & Wiuter, sowie alle übrigen größeren Annoenegen⸗Bureaus.
“ 85 1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
ich 5 lba idensto i „Robe angegeben der letzten Weihnachtssaison erhielt ich öfters von verschiedenen ganz unbekannten Privaten auf meine Seidenstoffe Bestellungen, in denen der ungefähre Betrag p war, mit der 889 2 ühsgff Solides “ im Uebrigen würde mir die Wahl des Stoffes vollständig überlassen, da ich ja als Fachmann am besten wissen müsse, was modern und
solid im Tragen sei“ u. s. w. — 1 . 3 han Ceidenttsssetz versteht, i Uüle . ancher gern mit einer seidenen Robe eine unverhoffte Weihnachtsfreude machen möchte, ein Laie aber wenig oder fast nichts von Seidenstoffen rersteht, ; dieses Jahr .“ allen Seren die mir ebenfalls ihr Vertrauen schenken wollen, eine Preisliste meiner bekanntesten Marken aufzuseichnen, ohne daß es erst nothwendig ist, Muster vorher kommen zu lassen (die ich jedoch auf Wunsch jederzeit franko einsende). — Da ich als genügend bekannt voraussetze, daß
die Beträge für meine Sendungen erst nach Empfang derselben zu
jederzeit umtausche, was nicht nach Wunsch ausfällt. so hat ja der Besteller in keiner Weise zu befürchten, daß er mit einem solch' kostbaren Geschenk Undank erntet. — 1 Ich versende also porto⸗ und zollfrei in’'s Haus nach Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn Stoff zu einer kompleten Robe (15 motres) von meinen
s chwarzen Seidenstoffen:
zahlen sind (nur über vollständig unbekan te Besteller ziehe ich vorher Erkundigungen ein), daß ich ferner
Taffetas R 54 Cm. breit à Mk. 33. 15 fl. 0 bö. W. Cachemire E — 60 Cm. breit à Mk. 89.
Taffetas la 60 44. 25 6. — Cachemire D 60 „ 100. Paftetas CIa 8 50. 65 Cachemire C — 60 113. Taffetas Bla 65. 20
8 29. 75 13 8 Cachemire B 60 125. 5 VIlIa 1 Je
38. 30 33. 50. 38. 65 43. 75 50. —
ailles (ca. 380 verschiedene Farben
““ ille IIa — 48 Cm. breit (16 mêtres) à Mk. 55. — fl. 32. 45 ö. W. 2½ 8 Faine Ia — 54 „ „ (15 méètres) à „ 80. — EE“ 8 9 “ “ 8— EC11“ ssle Ertra — 60 (15 metres) à „ 125. — = 73. 50 „ „ Wenn ein Herr eine Robe von den farbigen Failles bestellt, so bitte die Farbe der Haare und das ungefähre Alter der Dame, fur die das Kleid bestimmt n, und o hell⸗, mittel⸗ oder dunkelfarbig gewünscht wird, und einem jeden diesbezüglichen Auftrag werde ich stets meine gewissenhafteste persönliche Aufmerksamkeit schenken. —
Naturfarbene Seiden⸗Bastkleider.
. 3 (waschecht)
— — Mk. 28 fl. 16. 45 k 2 To = F. 9. 50 krör. Mk. 22. 80 = fl. 13. 70 kr. 28. — = fl. 16. 45 kr. 8 lr Stoff zu einer kompleten Robe (nur bei Abnahme von mindestens 2 Stück versende dieselben zollfrei). —
per Robe.
Cachemire A — 60 3 145. aille VIa 65. —
Faille äa 75. — Faille IVa 85. —
Farbi e
Cachemire AA — 60 1G 168. Cachemire Extra — 60 192.
IIIIhö-
Extra Mk. 34. — = Ferner:
““
Weißseidene Brautkleider
in Taffetas, Atlas und Faille fl. 90. —) p. Robe, — in ca. 30 verschiedenen Qualitäten.
Mk. 40, — (= fl. 25. —) bis Mk. 150. — (= Die ungefähre Preis⸗Angabe genügt, und ob Taffetas, Atlas oder bünscht wird. — vetnsg nend. . mir nochmals ausdrücklich zu erwähnen, daß ich nach dem Feste umtausche, was nicht konvenirt,
zurückgesandt werden. 2 V inen sämmtlichen Seidenstofsen stehen Muster jederzeit gern zu Diensten. —
sane 88 schon eingehen, werden der Reihe nach nossrt und kommen so zur Versendung, daß sie 8 “
änden der Besteller sind. — 8 Briefporto nach der Schweiz:
Zürich.
☛ Devpeschen⸗-Adresse: ch
und können die Sachen an meine betreffenden Speditions⸗Häuser
Wort:
regierung hat durch
zum Deutschen Reichs⸗An
“
—.j. — —
Erste lage
Berlin, Sonnabend, den 27. November
zeiger und Königlich Preußis
2
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 27. November. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (15.) Sitzung setzte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Staats⸗ haushalts⸗Etats für 1881/82 mit der Diskussion des Etats der landwirthschaftlichen Verwaltung (dauernde Ausgaben, Kapitel 99, Titel I., Gehalt des Ministers) fort.
Der Abg. Dr. Hänel wunderte sich, daß der Abg. von Nauch⸗
haupt so leicht über die Rechtsfrage hinweggegangen sei. Derselbe habe einfach von vornherein Protest eingelegt gegen das, was von ihm (Redner) noch gar nicht gesagt sei, und der Mi⸗ nister habe es sich auch sehr bequem gemacht, indem derselbe esagt habe, weil diese Institution bald Modifikationen er⸗ ahren könnte, sei es einfacher, eine Verordnung zu erlassen, als ein Gesetz zu geben. Der Justiz⸗Minister werde gewiß erst nach Ueberwindung erheblicher Schwierigkeiten dazu gelangt sein, das Recht der Krone für diese Verordnung festzustellen, aber darauf könne man sich verlassen, mit jener Leichtigkeit, mit welcher der Minister der Landwirthschaft über die Schwie⸗ rigkeiten hinweggekommen sei, sei dies bei dem Justiz⸗Minister nicht geschehen. Der Vorredner habe die schärfsten Acariste punkte gegen die Zulässigkeit der Verordnung schon selbst her⸗ vorgehoben, indem derselbe ausgeführt daß der Volks⸗ wirthschaftsrath eine Fortsetzung des früheren Staatsraths und dadurch die Kontinuität mit der früheren Gesetzgebung gewahrt sei, freilich habe der Abg. v. Rauchhaupt diesen Standpunkt nicht festgehalten, sei vielmehr zurückgegangen auf den Standpunkt des Ministers der Landwirthschaft, indem der Abg. von Rauch⸗ haupt den Volkswirthschaftsrath verglichen habe mit dem Eisenbahnrath, dem deutschen Landwirthschaftsrath u. dgl. m. Hier liege gerade die Schwierigkeit der Frage, da doch dieser Volkswirthschaftsrath eine ganz andere Stellung einnehme. Jene Institutionen seien unabhängig von den Behöͤrden, sie seien nur ein Beirath und ständen unter dem be⸗ treffenden Minister. Der Volkswirthschaftsrath erhalte dagegen eine Organisation, die nicht eine Unterstützung und Beihülfe des Ministers sei, sondern derselbe sei lediglich und ausschließ⸗ lich für die Gesetzgebung bestimmt und werde in feierlicher Weise durch das Staats⸗Ministerium einberufen. Der Volks⸗ wirthschaftsrath sei ein vollkommenes Analogon des Staats⸗ raths. Derselbe sei in eine unmittelbare Verbindung mit dem König gebracht, denn der Regel nach — wenn nicht aus⸗ drücklicher Königlicher Dispens vorliege — solle kein Gesetz⸗ entwurf der hierher gehörigen Art dem König vorgelegt werden, wenn nicht zuvor der Volkswirthschaftsrath mit seinem Gutachten gehört worden sei. Bezüglich des Staatsraths sei im Jahre 1848 ebenfalls die Frage aufgeworfen worden, ob derselbe mit der konstitutionellen Verfassung Preußens ver⸗ einbar sei. In dem genannten Jahre habe das Staats⸗ Ministerium die Vereinbarkeit verneint; der Staatsrath sei deshalb außer Aktivität gesetzt worden. Später hätten sich die politischen Ansichten geändert, und 1854 sei der Staats⸗ rath reaktivirt, zu welchem Zwecke die Regierung im Etat den Staatssekretär gefordert habe. Man habe damals die Frage der Konstitutionalität heftig ventilirt, sie sei zwar bejahend entschieden worden, aber auf Grund der Erwägung, daß der Staatsrath einst auf dem Wege des Gesetzes eingeführt wor⸗ den sei. enngleich die bezüglichen Bestimmungen aus den Jahren 1817 und 1848 „Verordnungen“ hießen, so seien das doch keine Verordnungen in seinem (des Redners) Sinne, sondern Gesetze gewesen. Das Staats⸗Ministerium habe die Frage der gesetzlichen Begründung des Staatsraths stets dem Abgeordnetenhause gegenüber hervorgehoben. Dieser Staatsrath habe nun nicht einmal die starke Stellung gehabt, die der Volks⸗ wirthschaftsrath einnehmen solle. Während nämlich §. 1 der Ver⸗
ordnung ausdrücklich sage, der Beirath des Volkswirthschaft⸗ 8 raths solle in der Regel eingeholt werden, habe die Zuziehung
des Staatsraths im Ermessen des Königs abgehangen. Wie liege es nach alle in dem in dem Recht der Krone, eine dem
Staatsrath parallele Organisation, die zum Theil dessen Kom⸗
petenz absorbiren solle, ohne die Form des Gesetzes zu schaffen? Die Konstitutionalität dieser Verordnung sei im höchsten
8 Fig zweifelhaft. Er wolle in diesem hs s ie nicht weiter gehen.
Schlechthin die Behauptung auszusprechen, daß eine Verfassungswidrigkeit vorliege, davor scheue er sich, weil er die Gründe des Staats⸗Ministeriums nicht kenne, und er, entgegen dem Abg. von Rauchhaupt, Anstand nehme, ohne diese Kenntniß gegen jene Gründe zu protestiren.
Hierauf ergriff der Justiz⸗Minister Dr. Friedberg das
Ich kann es anerkennen, wenn der Hr. Vorredner von der Vor⸗ aus setzung ausgegangen ist, das Staats⸗Ministerium werde, als es Sr. Majestät den Erlaß der hier in Rede stehenden Verordnung vorschlug, ganz gewiß die Frage, ob dieser Erlaß im Wege einer Ver⸗ ordnung oder auf dem Wege der Gesetzgebung geschaffen werden müsse, nicht unerwogen gelassen, vielmehr sehr eingehend die konsti⸗ tutionelle Seite dieser Verordnung erwogen haben, ehe es zu dem Es ist ja nicht leicht, einer g eines so gewiegten Staatsrechtslehrers, wir wir eben ge⸗ hört haben, so zu folgen, daß ich jedes seiner Argumente hier ge⸗ nügend beleuchten könnte. Fasse ich aber seine Argumente im We⸗ sentlichen zusammen, so gehen sie auf Folgendes hinaus. Die Staats⸗ diesen Landesrath eine Institution geschaffen, welche mindestens parallel mit dem noch bestehenden Staatsrath läuft, wahrscheinlich fblg⸗ die gesetzlichen Attributionen dieses Staats⸗ raths alterirt und schwächt.
Wäre die Prämisse des Hrn. Abgeordneten richtig, daß der Staats⸗ rath, der ja, wie richtig gesagt ist, gesetzlich noch heute besteht, — daß dieser Staatsrath identisch wäre in seinen Aufgaben und in seinen Attributionen mit dem jetzt geschaffenen neuen Volkswirthschaftsrath, dann würden die Peduktlonen des Herrn Abgeordneten, glaube ich, allerdings zu dem Schlusse führen köͤnnen, zu dem er gekommen ist: nämlich, daß die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung mindestens als eine zweifelhafte angesprochen werden könne. Denn — und das danke ich dem Herrn Abgeordneten — er ist nicht dazu vorge chritten, die Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung seinerseits zu behaupten; darum lege ich seine ganze Ausführung auch nur in dem Sinne aus, daß er damit hat Gelegenheit geben wollen, vor dem Lande die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung zu diskutiren und — wie ich glaube — nachzuweisen. .
Denn ich behaupte allerdings, daß seine Prämisse eine falsche ist. Der Staatsrath rsn seiner fundamentalen Zusammensetzung in den ihn zugestellten Aufgaben ein absolut Verschiedenes von dem
—
Rath, der hier gebildet worden ist. Welches sind die Aufgaben des Staatsrathe? Er soll beiräthig sein der Gesetzgebung auf allen Gebieten des Staatslebens, sie mögen betreffen die Kirche, die Schule, oder das Rechtsleben überhaupt. Ueberall soll er nach seiner ur⸗ sprünglichen Organisation der verfassungsmäßige Mitberather der Staatsregierungen sein. Meine Herren! Nun sehen Sie sich dagegen das Gebiet dessen an, was dieser Verordnung über den Volkswirth⸗ schaftsrath zugewiesen ist. Er hat lediglich und allein die Aufgabe, wichtigere wirthschaftliche Interessen, von Handel, Gewerbe, Land und Forstwirthschaft wahrzunehmen. Kann man nun eine solche objektiv engbegrenzte Aufgabe, kann man die Aufgabe, den ganzen Staat bei seiner Gesetzgebung zu berathen, mit der Begutachtung identifiziren, die hier eingeführt werden soll? die Begutachtung ist so wenig ein „eingeschobenes Rad“ in die Legislative, wie sich der Herr Vorredner ausdrückte, daß sie eben nichts weiter ist, als ein Beirath für die be⸗ treffenden Ressort⸗Minister, damit sie auf Grund dieses Beirathes in den Stand gesetzt werden, ihre Anträge an den Landesberrn besser und technischer vorbereitet vortragen zu können. Darum bestreite ich auch der Institntion den Charakter einer Behörde im gewöhnlichen Sinne. Der Staatsrath war eine solche Behörde, dieser Rath aber hat eine ganz abweichende Organisation von der einer Behörde; er ist eben nur eine die Minister unterstützende Körperschaft, eine IE die diese anrufen, wenn sie glauben, derselben bedürftig zu sein.
An schlagendsten, glaube ich, tritt der Unierschied zischen dieser Körperschaft und dem Eisenbahnrathe hervor, über welche ja in diesem Augenblick ein Gesetzentwurf vorliegt, wenn Sie die Verschiedenheit der Aufgaben beider miteinander vergleichen, die, welche jenem Eisen⸗ bahnrath, und die, welche diesem Volkswirthschaftsrath zugewiesen sind. Der Eisenbahnrath soll die Gesetze vorbereiten; denn es heißt im §. 1, er werde berufen zur beiräthlichen „ Mitwirkung“, während dem Volkswirthschaftsrath nur eine gutachtliche Mitwir⸗ kung gegeben ist. Weiter heißt es im §. 6:
Der, Bezirkseisenbahnrath ist von der betreffenden Eisenbahn⸗
direktion in allen wichtigeren Fragen zu hören. Seine vorangehende gutachtliche Anhörung ist also hier obligatorisch vorgeschrieben; dasselbe gilt vom §. 7, in dem gesagt wird:
Dieser Eisenbahnrath muß alljährlich mindestens zweimal ein⸗
berufen werden, während es beim Volkswirthschaftsrath lediglich in die Fakultät der Staatsregierung gegeben ist, wann sie ihn hören will. In §. 15 heißt es: „dem Landeseisenbahnrath sind zur Aeußerung vorzulegen“ — nun zählt der Paragraph alle die Themata auf, die, wie vorher angeführt, ihm zugehen sollen. Der Landeseisenbahnrath muß nach §. 16 mindestens einmal vierteljährlich nach Berlin be⸗ rufen werden, und selbst wenn Verordnungen zu erlassen sind, bei denen Gefahr im Verzuge — analog solchen Verordnungen, die ver⸗ fassungsmäßig oktroyirt werden können — selbst dann soll dem Eisen⸗ bahnrath nachträglich diese bei Gefahr im Verzuge gegebene Vercrd⸗ nung vorgelegt werden.
Von allen solchen obligatorischen Auflagen finden Sie in dieser Verordnung vom 17. November nichts. Es ist somit nicht ein in die Gesetzgebung „hineingeschobenes Rad“, sondern es ist ein Rad, hineingeschoben in die Verwaltung und zwar zur Unter⸗ stützung der Ministerien, zu Gunsten einer besseren Vorbereitung ihrer Anträge an die Krone. Wenn nun der Hr. Abgeordnete sagt, der Rath wäre nicht ein Theil der Organisation innerhalb eines Ministeriums, sondern er stehe neben dem Ministerium, so möchte ich doch glauben, daß diese Argymentation nicht vollkommen zutrifft. Dieser Beirath ist den betreffenden drei Ressort⸗Ministern an die Seite geschoben und es soll diesen damit die Möglichkeit gegeben werden, jedwedem Ressort⸗ Minister für sich und auch anderen, als den Ressoct⸗Ministern, wenn sie sich über Interessen, die zwar nicht direkt, aber doch per in- directum auch ihr Ressort bereichern, zu belehren, daß sie sich dieses Beiraths bedienen können. Erlauben Sie mir, meine Herren, an analoge Vorkommnisse zu erinnern. Es ist jahrelang, namentlich bei den gesetzgebenden Arbeiten der Reichsregierung hergebracht gewesen, daß, wenn die betreffende Reichsbehörde einen wichtigen Gesetzentwurf vorzuberathen und vorzuarbeiten hatte, sie dazu aus allen Theilen Deutschlands diejenigen Personen einberief, von denen sie glaubte, daß sie für die Aufgabe einen sachverständigen Beirath bilden könnten. Ich darf dabei aus meiner eigenen Erfahrung im Reichsdienst sprechen. Als es sich beispielsweise darum handelte, eine Rechtsanwaltsordnung zu schaffen, habe ich nicht geglaubt, mich an den grünen Tisch setzen und an ihm aus den Akten die neue Organisation schaffen zu dürfen, sondern die Reichsregierung berief aus allen Theilen Deutschlands Sachverständige, die Wochen und Monate mit den Reichsbehörden beriethen; erst auf Grund dieser
nformationen stellten wir dann den Gesetzentwurf auf. Als es sich ein andermal darum handelte, ein Gesetz über die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zu entwerfen, da haben wir zu diesem Ende gleichs alls aus ganz Deutschland gewiegte Strafanstaltsbeamte einberu⸗ fen, die uns auf diesem Gebiet die nothwendigen Informationen geben konnten. Mit demselben Rechte, mit dem der Hr. Abg. Hänel jetzt sagt, der Volkswirthschaftsrath ist ein zwischengeschobenes Rad der Legislative, hätte das auch von jener freien Vereinigung gesagt werden können, denn auch sie schoben sich zwischen die Regierung, Bundesrath und Reichstag ein bei dem, was als Vo. lage für letztere vorbereitet wurde.
Hätte die Staatsregierung bei der vorliegenden Verordnung irgend wie vermeiden können, daß bei ihr auch nur die Möglichkeit einer Ver⸗ fassungswidrigkeit behauptet werden könnte, dann hätte sie es ja in der That sehr leicht, denselben Weg einzuschlagen, den sie mit dem Gesetzentwurf über die Eisenbahnräthe eingeschlagen hatte. Aber weil sie von der wohlerwogenen Ueberzeugung ausging, daß es sich hier nicht um einen Akt der Gesetzgebung, sondern lediglich um einen Regierungsakt im Kreise der Verwaltung handelt, hat sie ge⸗ glaubt, den Weg der Gesetzgebung nicht betreten zu dürfen. Denn, meine Herren, die Frage, ob ein Gegenstand gesetzgeberisch behandelt werden soll, oder ob er auf dem Wege der Verordnung behandelt werden darf, das ist nicht eine Frage bloßer Opportunität, sondern das ist ganz eigentlich eine Frage schwerer staatsrechtlicher Erwägung und wo die Regierung nach wohlerwogener Prüfung überzeugt ist, daß nicht ein Akt für die Gesetzgebung vorliege, da darf sie diesen Weg auch nicht einschlagen; denn wie die Re ierung berufen ist, die Rechte der Landesvertretung zu wahren sie auch berufen, die Rechte der Krone zu wahren und wo die Krone allein vorgehen darf, da dürfen die Minister ihr nicht rathen, die Mitwirkung resp. den Beirath der Landesvertretung in Anspruch zu nehmen.
Eine kleine Bemerkung mag mir nun der Herr Abgeordnete noch gestatten in Betreff einer angefochtenen Aeußerung des Herrn Land⸗ wirthschafts⸗Ministers. Nach den Ausführungen des Herrn Abgeord⸗ neten könnte man nämlich glauben, der landwirthschaftliche Minister habe die Frage, ob Gesetz ob Verordnung so behandelt, daß er gemeint, wir haben den Weg der Verordnung nur gewählt, weil dies der leichtere und einer Abänderung zugänglichere sei. So wie ich den landwirthschaftlichen Minister verstanden habe, hat er dieses Argument nicht gemacht; er hat in den Gründen, die dazu geführt haben, den Weg der Verordnung zu wählen, als hinzutretendes Moment auch das Argument hinzugefügt: eine so beschaffene Ver⸗ ordnung kann, wenn demnächst Mißstände die Nothwendigkeit ihrer
Abänderung herausstellen sollten, leichter abgeändert werden, als
wenn die Institution durch S geschaffen wäre. Ich glaube, diese Argumentation ist in keiner eise angreifbar. Da ich aber nun einmal bei nebensächlichen Fragen bin, so darf ich den Hrn. Abg. Richter vielleicht noch auf etwas, was mir allerdings erst in diesem Augenblick bekannt geworden ist, aufmerk⸗ sam machen, daß die Aeußerung eines Ober⸗Präsidenten über die Auswahl der vorzuschlagenden Personen, dann mit demjenigen, was die Staatsregierung verfügt hat — wenn anders ich den Abg. Richter richtig verstanden habe — nicht vollkommen harmoniren würde. Allerdings hat die Staatsregierung durch Reskript vom 19. November, in dem sie die Wahl der Personen ver⸗ fügte, eine tabellarische Nachweisung dabei angeordnet. Um diese vorerwähnte tabellarische Nachweisung ein urichten,
heißt es in dem Reskripte: 9 “ wolle Ew. ꝛc. gefälligst nach folgendem Schema die Personen aus⸗ wählen. — 1) Nummer, 2) Name des Gewählten, 3) Geschäft und Stand, 4) Alter, 5) Religion, 6) präsentirende Wahlkörper⸗ schaft, 7) Qualfikation.
„Ich möchte also doch glauben, daß hiernach die Tabelle eigent⸗ lich nur ein sehr nüchternes Nationale entkält und am wenigsten darauf berechnet gewesen ist, irgend welche politische oder religiös Qualifikation erörtern zu lassen. In Summa um zum Aus⸗
ang spunkt zurückzukehren, glaube ich, daß die von dem Hrn.
Abg. Hänel als zweifelhaft hingestellte Frage, ob der Weg der Verordnung hier zulässig gewesen, oder der Weg der Gesetzgebung hätte gewählt werden müssen, dahin beantworten zu müssen: es ist der Weg der Gesetzgebung nicht gewählt worden, weil die Staats⸗ regierung davon ausging, das sie mit der Verordnung vom 17. No⸗ vember keinen Akt der Gesetzgebun g, sondern nur einen Akt in⸗ nerer Verwaltung übe.
„Der Abg. Frhr. von Schorlemer⸗Alst bemerkte, zu den Ausführungen des Ministers habe er nur wenig hinzuzufügen. Es sei nach seiner Ansicht ungerechtfertigt, anzunehmen, daß die Thätigkeit der Landesvertretung durch den Volkswirth⸗ schaftsrath geschädigt werden könnte, da nach dieser Richtung bereits so viel geschehen sei, daß man sich bei dieser Kleinig keit nicht daran zu stoßen brauche. Man könne der Kron nicht das Recht bestreiten, sich einen Beirath zur Abfassung der Gesetzentwürfe zu wählen, sonst müßte man den Eisen bahnrath u. s. w. auch abschaffen. Gesetze sollten durch dern Volkswirthschaftsrath nur vorberathen werden, dann bringe die Regierun, sie zur verfassungsmäßigen Genehmigung vor die Landesvertretung. Was die Einwürfe der Linken betreffe so würde das Haus nach seiner Ansicht die ganze heutig Debatte nicht gehabt haben, wenn man sich im Ueber gang vom Schutzzoll zum Freihandel befände. Der Abg Richter habe gesagt, es sei bedenklich, neben dem Ministerium diese Körperschaft einzurangiren, aber, man habe vor, unter und neben dem Minister so viele Potenzen einzuschalten, daß auch dieser Volks wirthschaftsrath dem Ministerium nicht gefährlich werden könne. Er wolle sich kurz fassen, denn er glaube, die Frage habe nicht die Bedeutung, die man ihr hier heute gegeben habe. Er müsse das Haus darauf gefaßt machen, auch in dieser Session vom Abg. Richter Reden über Freihandel und Wahl⸗ reden zu hören. Wenn der Abg. Richter an der Vorlage das Eingehen auf napoleonische Institutionen unangenehm empfinde, so könnte derselbe ja seine Einwirkung auf die fort⸗ schrittliche Presse dahin geltend machen, daß sie nicht immer französisch⸗demokratische Einrichtungen empfehle. Der Abg. Richter habe mit seinen Darlegungen über die Lage des Landesökonomiekollegiums und des Ausschusses des Volks⸗ wirthschaftsraths nur den Zweck verfolgt, bei den Landwirthen gegen diese Einrichtungen Mißtrauen zu erwecken. Diese Ausführungen seien aber nicht zutreffend, und er versichere außerdem, daß es für eine Einrichtung sehr empfehlend sei, vom Abg. Richter getadelt zu werden. Er wolle dem Abg. Richter nicht feindlich gegenübertreten, aber so fähig der Abg. Richter auch sonst, namentlich im Finanzwesen, sei, die Landwirthschaft habe unter den Grundsätzen des Abg. Richter so sehr gelitten, daß das Mißtrauen gerechfertigt sei. Bei den Vertheilungs⸗ exempeln habe der Abg. Richter den Bergbau vergessen und dies sei bezeichnend für die Richtigkeit seiner Ausführungen. Die Arbeitervertretung tadele der Abg. Richter als sozial⸗ demokratischen Gedanken, er (Redner) glaube nun nicht, daß alle sozialdemokratischen Gedanken falsch seien, außerdem aber freue er sich, daß die Arbeiter jetzt endlich erkennen würden, wer für ihre Vertretung sorgen wolle. Den Worten des Abg. Richter, die Großgrundbesitzer hätten zu viel Sonderinteressen, halte er entgegen, daß gerade die Ero sgrundhefiden immer für Handel und Industrie eingetreten seien, während die Linke durch ihre freihändlerischen Tendenzen das Land der Aus⸗ saugung durch das Ausland preisgeben wolle. Die Behaup⸗ tung des Abg. Richter: Seine Partei sei auch Rathgeber der Krone! habe ihn einigermaßen überrascht. Wenn der Abg. Richter sich als Rathgeber der Krone fühle, so zweifle er doch, daß diese Auffassung auch von oben her getheilt werde, womit er dem Abg. Richter durchaus nicht die Befähigung ab⸗ sprechen wolle, später einmal ein Rathgeber der Krone zu werden. Auch er (Redner) würde Mancherlei an der Organi⸗ sation des Volkswirthschaftsrathes auszusetzen haben. Nament⸗ lich gefalle es ihm nicht, daß die Regierung sich die Wahl der Mitglieder aus der Zahl der Präsentirten vorbehalte, er setze jedoch voraus, daß die Wahl nur den Zweck habe, für jede Frage den am besten geeigneten Vertreter zu finden und die übrigen Präsentirten eventuell als Stellvertreter zu behandeln. Auf eine weitere Kritik könne er verzichten, da man sich einer vollendeten Thatsache gegenübersehe und nicht die Aufgabe habe, den Volkswirthschaftsrath nach den Beschlüssen dieses Lauses zu gestalten. Daß die Fortschrittspartei die ministerielle Stellung, welche sie bei der Präsidentenwahl eingenommen habe, so schnell aufgegeben habe, um wieder zur Opposition über⸗ zugehen, bedauere er. Die Fortschrittspactei entwickele in dieser Opposition einen Uebereifer, der dahin führen werde, daß sie hier ein eben solches Fiasko erlebe, wie sie es in der Judenfrage erlebt habe. Was wolle die Linke denn? Mono⸗ loge halten? Welchen Zweck glaube dieselbe damit zu er⸗ reichen? Die Vorlage werde in der Bevölkerun großen An⸗ klang finden; man werde sie mit Freuden begrüßen als einen gesunden Keim zu einer besseren Vertretung des Volkes. Die Bevölkerung sei es satt, ihre materiellen Interessen immer nur unter dem Gesichtspunkte einseitiger Parteipolitik behandelt zu sehen. Es herrsche das allgemeine Gefuͤhl, daß das Volk