Summe gekürzt und auf 87 296 ℳ reduzirt. Die Regierung beantragte, statt der Steuerherabsetzung eine Summe von bis zu 100 000 ℳ zu Steuererlassen an die ärmsten Steuer⸗ klassen zu gewähren. Dieser Antrag fand indessen nicht die Majorität. Im außerordentlichen Ekat hat der Landtag auf Antrag des Finanzausschusses eine Herabsetzung der Ausgaben um etwa 400 000 ℳ dadurch bewirkt, daß er die bisher er⸗ folgte Ermächtigung der Regierung, 220 000 ℳ à fonds perdu für die Bahn Mehltheuer⸗Weida beizutragen, für hinfällig geworden erklärte, da die Bedingung, unter der diese Ermächti⸗ gung seiner Zeit erfolgt war, daß nämlich ein Vertrag zwischen der Königlich sächsischen Regierung und der thüringischen Eisenbahn über Mitbenutzung der Strecke Gera⸗Weida abgeschlossen werde, nicht erfüllt worden sei. Ferner glaubte der Landtag in Bezug auf die sich sehr günstig gestaltenden Verhältnisse der Gera⸗Eichichter Eisenbahn die Zuschüsse der diesseitigen Regie⸗ rung zu derselben mit voller Sicherheit um 200 000 ℳ niedriger als den von der Regierung geforderten vollen Be⸗ trag einstellen zu können. Falls die Reichseinnahmen aus den Zöllen den auf Weimar entfallenden Antheil erheblich steigen lassen, wünscht der Landtag, daß die Regierung noch innerhalb der Finanzperiode sich mit ihm über die V wendung verständigge. “
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 17. Dezember. (W. T. B.) Der deutsche Botschafter, Prinz Reuß, ist heute hier wieder eingetroffen.
— Der neuernannte Nuntius am hiesigen Hofe, Msgr. Vanutelli, trifft, wie die „Pr.“ erfährt, Sonnabend, den 18. d., hier ein.
Großbritannien und Irland. London, 16. Dezember. (Allg. Corr.) Es ist beschlossen worden, die in Irland stehenden Regimenter auf ihre volle Stärke zu bringen. Das erste Bataillon der Coldstreamgarde wird unverzüglich durch eine Abtheilung des zweiten Bataillons verstärkt werden. Gestern ging von Woolwich eine Abtheilung Artillerie nach Irland ab. Das erste Bataillon der schottischen Füsiliergarde hat den Befehl erhalten, sofort nach Irland aufzubrechen. Das Bataillon zählt gegenwärtig 800 Mann, soll aber schleu⸗ nigst auf 1000 Mann verstärkt werden. Ein auf der Rückkehr von Gibraltar begriffenes Bataillon der Schützenbrigade wird ebenfalls nach Irland dirigirt werden. Sämmtliche beurlaubte
Nannschasten der in Irland stationirten Truppentheile haben
die Weisung erhalten, unverzüglich zu ihren Regimentern zu⸗ rückzukehren. Weitere Beurlaubungen werden vor der Hand verweigert.
Die Königin hat in dem Mausoleum des Prinzen Albert
Frogmore ein prachtvolles Marmordenkmal für die verstorbene Großherzogin Alice von Hessen er⸗ richten lassen. Es stellt die Großherzogin auf einem Ruhebette liegend, mit ihrer jüngsten Tochter (die kurz nach We Königlichen Hoheit starb) im Arme, schlafend dar.
er Kopf der Prinzessin ruht auf einem von Engeln ge⸗ tragenen Kissen.
Unter den Auspicien der East India Association fand estern im Westminster Palace Hotel eine Versamm⸗ ung von Offizieren und indischen Civil⸗
beamten statt, um über die dauernde Besetzung von Kan⸗ dah ar und die Vertheidigung der nordwestlichen Grenzen Indiens zu konferiren. General Sir Alexander Taylor führte den Vorsitz. Oberst⸗Lieutenant James Browne, der frühere politische Offizier in Süd⸗Afghanistan, hielt einen Vor⸗ trag über das Thema, das er mehr vom technischen als militärischen, politischen oder finanziellen Standpunkte behan⸗ delte. Er hob hervor, daß eine Eisenbahn von Sukkur nach Kandahar eine vollständig verläßliche Vertheidigungslinie mit Britisch⸗Indien zu allen Jahreszeiten zu sichern nicht geeignet sein würde, und befürwortete daher aus vielerlei Gründen dringend die Räumung Kandahars und die Besetzung Pischins.
Die Landliga hielt vorgestern ihre Wochensitzung, bei welcher Gelegenheit ein Manifest der Exekutive der Liga ver⸗ lesen wurde, das Instruktionen zur Richtschnur für die Zweig⸗
liguen enthält. Mit den Grundbesitzern dürfe, so führt es aus, kein Pakt oder Kompromiß abgeschlossen werden; die als die drei F's bekannten Vorschläge müßten zurückgewiesen werden. Alle Gewaltthätigkeiten, Drohbriefe und Verstümmelungen von Vieh werden gemißbilligt. Es wäre gut, wenn die Landliga das Vorgehen ihrer Anhänger in der Grafschaft Cork gegen den englischen Grundbesitzer Mr. Bence Jones mißbilligen würde. Man fürchtet, daß dieser Streit zu einer neuen Auf⸗ lage der Boycottaffaire in Lough Mask Anlaß geben dürfte. In einer Zuschrift an die „Times“ erklärt Mr. Jones seine traurige Lage.
— 17. Dezember. (W. T. B.) Die „Pall⸗Mall Ga⸗ zette“ erklärt die Meldung des „Daily Telegraph“, daß das Kabinet die Proklamirung des Standrechts in den unruhigen Bezirken Irlands in Erwägung gezogen habe, für durchaus unbegründet. — Nach einem Telegramme aus Parsonstown in Irland (Leinster, Grafschaft Louth) ist daselbst der Befehl eingegangen, militärische Nachtpatrouillen einzurichten, bis in dem Distrikte die Ruhe wieder hergestellt sei. — Aus Kil⸗ larney wird gemeldet, daß 300 auf den Gütern des Earl von Kenmore beschäftigte ländliche Arbeiter entlassen wurden, weil die Pächter sich weigerten, den gewöhnlichen Arbeitslohn zu bezahlen.
— 18. Dezember. (W. T. B.) Das erste Bataillon des 20. Regiments ist von Malta ebenfalls nach Irland be⸗ ordert worden. — Die Regierung hat dem Admiral Sey⸗ mour ihre Anerkennung für die Art und Weise ausgesprochen, in welcherer den Funktionen als Befehlshaber der ver⸗ einigten Flotte obgelegen.
Frankreich. Paris, 17. Dezember. (Fr. Corr.) Die Kommission des Senats für die Reform des Richterstandes war heute Nachmittag unter dem Vorsitze von Jules Simon versammelt. Hr. Herold unterbreitete der Kommission ein Gegenprojekt, welches an der Unabsetzbarkeit der Richter festhält, aber neben dieser Garantie ihrer Unab⸗ n eine Bürgschaft für größere Stabilität in der Be⸗
etzung der Gerichte verlangt. Nach seiner Ansicht sollten die
unteren Klassen des Richterstandes besser bezahlt werden, damit ihren Streben nach Beförderung gemäßigt werde. Aus Spar⸗ samkeitsrücksichten würde dann eine größere Anzahl Gerichte aufgehoben werden.
er päpstliche Nuntius wurde gestern vom Präsi⸗
denten der Republik empfangen. E (C. 819), Der „Navarine“ Amnestirten un “ gegen Ende
wird mit 299 es Monats in
Brest erwartet. Drei Mitglieder der Kommune befinden sich unter denselben, nämlich Trinquet, Régêre und Urbani, ferner der ehemalige Lieutenant zur See Charles Lullier, Mitglied des Centralcomités und eine Zeit Ober⸗General der National⸗ garde unter der Kommune.
— 16. Dezember. (W. T. B.) Die Gerüchte von der Konzentrirung französischer Truppen an der tune⸗ sischen Grenze werden von der „Agence Havas“ für un⸗ begründet erklärt.
Türkei. Konstantinopel, 12. Dezember. (Times.) In den politischen Beziehungen zwischen Konstantinopel und Kairo hat sich eine große Veränderung vollzogen. Der junge Khedive, welcher seine Erhebung Frankreich und England verdankte und anfangs auch eine gewisse Nachgiebigkeit gegen deren Wünsche zeigen mußte, wurde in Konstantinopel mit scheelen Augen angesehen, und diese Gesinnungen verbitterten sich, als der Khedive dem großherrlichen Befehle, seines Vaters Haushalt nach Egypten zurückkehren zu lassen, nicht nachkam und andererseits der Schwester des Khedive von der Pforte untersagt wurde, Brussa zu besuchen. Das ist nun alles anders geworden, Tewfik Pascha steht, wie es scheint, bei der hohen Pforte wie im Palaste hoch in Gunst. Die Regierungspresse ist des Lobes über seine Verwaltung voll und preist besonders die Haltung, welche er und sein erster Minister Riaz Pascha den fremden Konsuln gegenüber ange⸗ nommen haben. Zu diesem Umschwunge der Gesinnungen haben indessen auch Vieles die Intriguen des früheren Khe⸗ dive sowohl gegen die jetzige Ordnung in Egypten als gegen den Sultan und sein Khalifat beigetragen.
— (W. T. B.) Nach einer Meldung der „Polit. Corr vom 17. aus Rom hätte der Gedanke der Lösung der griechischen Frage durch ein euröpäisches Schiedsgericht in den letzten Tagen insofern an Konsistenz gewonnen, als er ge⸗ genwärtig den Gegenstand von Erwägungen der Kabinette bilde. Die französische Regierung wäre vom britischen Kabinet für die Schiedsgerichtsidee gewonnen worden und hätte die Diskussion der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit derselben ge⸗ genwärtig bei den Kabinetten angeregt.
— 18. Dezember. (W. T. B.) Der „Phare du Bos⸗ phore“ ist auf 3 Monate suspendirt und das grie⸗ chische Journal „Thraki“ ist unterdrückt worden. . 24
— Die „Agenzia Stefani“ meldet unterm heutigen Datum, die Pforte habe am 15. d. ein neues Rund⸗ schreiben abgesandt, in welchem dasjenige vom 14. d. be⸗ stätigt wird. Zugleich wird darin der Unterschied zwischen der Haltung Griechenlands und dem ruhigen, leidenschafts⸗ losen Verhalten der Türkei betont und der Hoffnung Aus⸗ druck gegeben, daß die Mächte den Opfern, welche sich die Türkei aus Achtung vor den Anschauungen der Mächte auf⸗ erlegt habe, Rechnung tragen und Griechenland zu mäßigeren Ansprüchen zu bestimmen wissen würden.
Rumänien. Bukarest, 17. Dezember. Das Journal „Pressa“ bespricht die Thronfolge, welche in Betreff der Religion des Thronfolgers zu zahlreichen Kontroversen Anlaß gegeben habe, und weist in peremtorischer Weise darauf hin, daß nach den Bestimmungen der Konstitution nur die direkten Thronerben in der orthodoxen Religion erzogen werden müssen.. ESerbien. Belgrad, 15. Dezember. Dem Bureau Reuter wird gemeldet: „Die baldige Regelung des öster⸗ reichisch⸗serbischen Grenzverkehrs wird für wahr⸗ scheinlicher erachtet, da der englisch⸗serbische Vertrag nur Artikel des internationalen Handels, deren Nichtanerkennung es anderen Nationen unmöglich machen würde, in Handels⸗ beziehungen zu Serbien, als einem unabhängigem Staate, zu
8 . treten, reservirt. e˙˙˙˙;
Montenegro. Cettinje, 17. Dezemher. (W. T. B.) Der Fürst von Montenegro hat den Großmächten an⸗ läßlich der glücklichen Lösung der Dulcignofrage seinen Dank ausgesprochen.
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Rugland und Polen. St. Petersburg, 17. Dezember. (W. T. B.) Der Großherzog von Oldenburg hat heute die Rückreise nach Deutschland angetreten. 1
Moskau, 17. Dezember. (W. T. B.) Heute Mittag versammelten sich 300 bis 400 Studenten der medizinischen Fakultät auf dem Hofe der Universität und riefen nach dem Rektor, um von demselben Aufklärungen über einige Miß⸗ verständnisse zwischen ihnen und den Professoren Snegireff und Sernoff zu verlangen. Der Rektor der Universität erschien indeß nicht, sondern begab sich zum General⸗Gouverneur. Der von dem inzwischen herbeigekommenen Ober⸗Polizeimeister an die Studenten gerichteten Aufforderung, auseinander zu gehen, wurde von diesen keine Folge geleistet und soll es zu heftigen Konflikten zwischen den Polizeimannschaften und den Studen⸗ ten gekommen sein. Schließlich wurden, nachdem der Hof der Universität von Polizeibeamten und Gensd'armen vollständig umzingelt worden war, sämmtliche anwesende Studenten arre⸗ tirt und unter Eskorte durch die ganze Stadt nach dem Arrest⸗ hause abgeführt.
Amerika. Washington, 15. Dezember. (Allg. Corr.) Die gestern im Senat eingebrachte Vorlage zur Wieder⸗ einsetzung des Gerichtshofes über die Alabama⸗Ansprüche verfügt die Regelung der sowohl durch gesetzlich gerechtfertigte, wie durch ungesetzliche Kreuzer verursachten Verluste.
„ ꝙ ,2à. .647
Nr. 51 des Centralblatts für das Deutsche Reich, herausgegeben im Reichsamt des Innern, hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Ernennungen von Mit⸗ gliedern der Disziplinarkammern. — Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. — Eisenbahnwesen: Eröffnung von Bahn⸗ strecken und Haltestellen. — Statistik: Anschreibung des Postverkehrs in den Uebersichten über den Waarenverkehr zur See. — Marine und Schiffahrt: Erscheinen einer weiteren Folge der Entscheidungen des Ober⸗Seeamts und der Seeämter. — Konsulatwesen: Todesfall. — Einziehung eines Konsulats. — Exequaturertheilungen. — Zoll⸗ und Steuerwesen: Veränderungen im Bestande und in den Befug⸗ nissen von Zoll⸗ und Steuestellen. — Uebersicht über Rübenzucker⸗ steuer, sowie Zucker⸗Ein⸗ und ⸗Ausfuhr für November 1880. — Bankwesen: Statistik der deutschen Banknoten Ende Noyvember 1880. — Finanzwesen: Nachweisung der Einnahme an Wechselstempel⸗ steuer in den Monaten April bis November 1880. — Maß⸗ und Ge⸗ wichtswesen: Sechster Nachtrag zur Aichgebührentaxe. — Post⸗ und Telegraphenwesen: Uebereinkommen mit Luxemburg, betreffend Ein⸗ ziehung von Quittungen ꝛc. mittelst Postauftrags.
— Nr. 61 des Amtsblatts des Reichs⸗Postamts hat folgenden Inhalt: Verfügungen: Vom 11. Dezember 1880. Einfüh⸗
fahrens im Verkehr mit Luxemburg. — Vom 15. Dezember. Leitung der Päckereien nach Großbritannien und Irland auf dem Weze über Vlissigen. — Vom 9. Dezember. Verwechselung der Ortsnamen Cölln a. d. Elbe und Cöln a. Rhein bei Leitung der Postsendungen. — Vom 15. Dezember. Schluß der Post⸗Dampfschiffahrt auf der Linie Stettin⸗Kopenhagen. — Vom 15. Dezember. Eröffnung der Eisenbahn St. Michaelisdonn⸗Marne.
— Nr. 23 des Marine⸗Verordnungs⸗Blatts bat folgenden Inhalt: Statistischer Sanitätsbericht. — Seeoffizierprüfung. — Schießübungen mit dem Gewehre und Revolver 1880. — Quali⸗ fikationsberichte der Zahlmeister. — Dienstreisen der Jadelootsen. — Schießübungen mit Geschützen. — Ersatzordnung. — Personalver⸗ änderungen. — Benachrichtigungen. — Beilage: Statistischer Sani⸗ tätsbericht über die Kaiserlich Deutsche Marine für den Zeitraum vom 1. April 1879 bis 31. März 1880.
— Nr. 38 des Deutschen Handels⸗Archivs, Wochenschrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt des Innern, enthält: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Cirkularver⸗ fügung des Königlich preußischen Finanz⸗Ministeriums, die Gestat⸗ tung gemischter Privat⸗Transitlager für Ban⸗ und Nutzholz in Tilsit betreffend. — Cirkularverfügung des Königlich preußischen Finanz⸗ Ministeriums, Zollabfertigungsstellen für Baumwollengarn, Leinen⸗ garn und Leinenwaaren betreffend. — Tarifirung gefirnißter Blech⸗ dosen in Verbindung mit Papier. — Großbritannien: Tarif der Kolonie Westaustralien. — Rußland: Tarif der fremden Goldmünzer. bei Zollzahlungen. — Frankreich: Tonnengeld in den Häfen Cherbourg und Fécamp. — Frankreich und Schweden und Norwegen: Verlängerung des Handelsvertrages zwischen beiden Ländern. — Spanien: Tari⸗ firung von festonnirtem Baumwollband. — Centralamerika: Hon⸗ duras: Aufhebung der Uebergangsbestimmungen zu dem Zolltarif. — Berichte: Großbritannien: Handel, Schiffahrt und wirthschaftliche Verhältnisse der Kolonie Westaustralien. — Italien: Handelsbericht aus Bari für 1879. — Schweden und Norwegen: Industrielle Zu⸗ stände Norwegens (Schluß). — Japan: Der auswärtige Handel Ja⸗ pans im Jahre 1879. — Vereinigte Staaten von Amerika: Han⸗ delsbericht von San Francisco für 1879.
— Nr. 47 des Justiz⸗Ministerfal⸗Blatts hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verfügung vom 3. Dezember 1880, betreffend die Kontrole der Strafvollstreckungen. — Erkenntniß des Reichs⸗ gerichts vom 3. Mai 1880. Umfang der Pflicht der Eltern, nach ihrem Vermögen ihre Kinder zu unterhalten.
— Nr. 11 des Ministerial⸗Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Cirkular, Fristen für die Anmel⸗ dung der Berufung gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörden betreffend, vom 9. November 1880. — Erlaß, Bekanntmachung des Aufgebots bei Eheschließungen, an einem Orte des Auslandes be⸗ kreffend, vom 2. November 1880. — Cirkular, die Aufbewahrung der standesamtlichen Nebenregister betreffend, vom 30. Oktober 1880. — Cirkular, die Anträge wegen Anrechnung bestimmter Beschäfti⸗ gungszeiten bei der Pensionirung betreffend, vom 24. November 1880. — Cirkular, die ausnahmsweise Zulassung gefallener Mädchen zum Hebammen⸗Unterricht betreffend, vom 5. November 1880. — Cirkalar, Aufstellung eines Verzeichnisses der Medizinalbeamten betreffend, vom 24. November 1880. — Cirkular, die Erstat⸗ tung von General⸗Medizinalberichten betreffend, vom 3. No⸗ vember 1880.. — Verfügung, Mikroskopische Zwangsunter⸗ suchung von Schweinefleisch betreffend, vom 29. Oktober 1880 — Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. Oktober 1880, betreffend die Frage, ob die Berechtizung des Landraths zum Erlaß einer auf Grund des Kommunalaufsichtsrechtes ergangenen Anordnung, daß die betheiligte Gemeinde ihrem Prozeß⸗ gegner einen vom letzteren über einen Vertragsabschluß ausgestellten schriftlichen Revers nicht herausgeben solle, zum Gegenstand einer richterlichen Prüfung und Entscheidung gemacht werden könne. — Erkenntniß des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. Oktober 1880. Gegen die Veranlagung und exekutivische Beitreibung von Kommunalabgaben ist (sofern nicht einer der in §§. 78 — 80 Tit. 14 Th. II. A. L. R. vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt) der Rechtsweg überhaupt nicht zulässig, insbeson⸗ dere nicht eine auf Aufhebung der Exekution gerichtete Klage. — Cirkular, die Berechnung der Reisekostenzuschüsse für Lokal⸗Baubeamte betreffend, vom 24. November 1880. — Cirkular die Behandlung der Fernsprech⸗ (Telephon⸗-) Anlagen als Staatsverkehrsanstalten be⸗ treffend, vom 27. Oktober 1880. — Cirkular, die Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens vom Amte suspendirter Forstbeamten betreffend, vom 19. September 1880. — Cirkular, betreffend das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde⸗ und Instituten⸗Forstbeamten⸗ stellen, vom 13. September 1880. — Verfügung, Vereinfachung der Quittungsleistung Seitens der Forstarbeiter über Tagelohn be⸗ treffend, vom 12. November 1880. — Cirkular für die Hauerlohns⸗ tarife und Holztaxen betreffend, vom 6. November 1880.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Die XIII. Kommission des Hauses der Abgeordneten zur Vorberathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Bewil⸗ ligung von Staatsmitteln zur Hebung der wirthschaftlichen Laze in den nothleidenden Theilen des Regierungsbeirks Oppeln, und des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Betheiligung des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von Rybnik nach Sohrau, von Oppeln nach Neisse mit Abzweigung von Schiedlow nach Grottkau und von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz, hat sich, wie folgt, konsti⸗ tuirt: Freiherr von Huene, Vorsitzender; Freiherr von dem Knese⸗ beck, Stellvertreter des Vorsitzenden; Graf Schack von Wittenau, Schriftführer; Bohtz, Schriftführer; Dr. Franz, Schriftführer; von Hoenika, Dr. Holtze, Kletschke, Severin, Barchewitz, Dr. von Heyde⸗ brand und der 8” Freiherr von Wintzingerode⸗Knorr, von Lücken,
Chlapowski (Adelnau), Rampoldt, von Tepper⸗Laski.
Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eine Nachtrages zum Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr vom 1. April 1881/82 vorgelegt worden: 1
Kap. 4 Tit. 2 des Staatshaushalts⸗Etats Verwaltung der in direkten Steuern, B. Einmalige und außerordentliche Ausgaben, preußischer Antheil an den Baukosten für eine feste Mainbrücke bei Offenbach 280 000 ℳ 1 t “
Ueber den Main bei Offenbach sührt eine Schiffbrücke, welche auf Grund eines zwischen der vormaligen kurhessischen und der Groß⸗ herzoglich hessischen Regierung geschlossenen Vertrages vom 20. Februar 1818 auf gemeinschaftliche Kosten zu unterhalten ist. Diese Brücke befindet sich gegenwärtig in einem sehr baufälligen Zustande, und würden für die an derselben erforderlichen Arbeiten in nächster Zeit erhebliche Ausgaben zu leisten sein. Da die Schiffbrücke während Hochwasser und Eisgang abgefahren und dann der Verkehr zwischen keiden Mainufern, soweit solcher überhaupt noch möglich bleibt, durch Fähren unterhalten werden muß, so entspricht dieselbe — abgesehen davon, daß sie auch die Schiffahrt hemmt — nur unvollkommen ihrem Zweck. Es empfiehlt sich daher nicht, für die Wiederherstellung beziehungsweise Beibehaltung der Schiffbrücke noch große Summen aufzuwenden, vielmehr erscheint es im Interesse der auf die Benutzung der Brücke angewiesenen preußischen und hesuschen Ortschaften, sowie beider Staatsverwaltungen dringend geboten, durch Erbauung einer festen Brücke über den Main ein bessere Verkehrsstraße zu schaffen. Falls der Bau der neuen Brücke zur Ausführung gelangt, ist einerseits von einzelnen preußischen Gemeinden und Interessenten, sowie von dem Kreise Hanau und dem kommunalständischen Verbande des Regierungshezirks Cassel, andererseits von der Stadtgemeinde Offen⸗ bach ein Kostenbeitrag von je 50 000 ℳ, also im Ganzen von 100 000 ℳ zugesagt worden.
rung des Postanweisungs⸗Verfahrens im Verkehr mit Neu⸗Süd⸗ Wales. — Vom 13. Dezember. Einführung des Postauftrags⸗Ver⸗
Bei den wegen des Brückenbaues mit der Großherzoglich hef⸗ sischen Regierung gepflogenen Verhandlungen ist davon ausgegangen:
1““
Dr. Virchow, Parisius, Conrad (Pleß), Hemiersch, Zaruba, Dr. ron
der Schiffahrt oder
daß die Bau⸗, Verwaltungs Brücke von Preußen und Hessen zu gleichen Theilen getragen und (die Einnahmen in gleichem Verhältniß getheilt werden, daß die Brücke nach einem von der Firma Pb. Holzmann u. Co. in Frankfurt g. M. aufgestellten, mit einer Anschlagssumme von 725 000 ℳ abschließenden Projekt in der Verlängerung der Kaiser⸗ straße von Offenbach erbaut wird, daß außer den Kosten des Brückenbaues noch etwa 30 000 ℳ für die zur Erhebung des Brückengeldes ꝛc. nöthigen Gebäude aufzuwenden sind,
und daß neben den erwähnten Kostenbeiträgen von 100 000 ℳ auch der Vermögensbestand der abgesondert verwalteten Wittwen⸗ kasse der Wärter bei der Schiffbrücke von rund 46 340 ℳ, sowie der auf rund 50 000 ℳ abgeschätzte Erlös aus dem Verkauf der Schiffbrücke und des Zubehörs derselben zur Bestreitung der Bau⸗ ö “ werden.
e Baukosten der Brücke und der Brückengebäude von 725 000
und von 30 000 ℳ, zusammen von . 8 1 ene. 8. würden sich demnach durch die Anrechnung der Kosten⸗ beiträge von 100 000 ℳ, ferner des Bestandes der gedachten Wittwenkasse von 46 340 ℳ und des Er⸗ löses für die Schiffbrücke von 50 000 ℳ, also im ͤ11A1A1XX“
1 auf 558 560 Nℳ ermäßigen; jede der beiden Regierungen hätte mithin die Hälfte hiervon, also einen Kostenbetrag von 279 330 ℳ oder rund
280 000 ℳ zu berichtigen, wogegen der Kostenaufwand für die
Wiederherstellung der Schiffbrücke erspart bliebe.
„Die Großherzoglich hessische Regierung hat in Uebereinstimm ung mit dieser Darlegung bereits bei der Landesvertretung die Bewilli⸗ gung ihres Antheils an den Baukosten beantragt, und ist nach dem Ergebniß der in der Großherzoglich hessischen Zweiten Kammer statt⸗ gehabten bezüglichen Verhandlungen die Bereitstellung der Baumittel bessischer Seits jetzt als gesichert zu erachten. Auch ist inzwischen von der Firma Ph. Holzmann u. Co. in Frankfurt a. M. wegen der Ausfuͤhrung des Brückenbaues für den Anschlagsbetrag von 725 000 ℳ ein Anerbieten gemacht worden, an welches die Unter⸗ nehmer jedoch nur bis Ende März 1881 gebunden sind. Unter diesen Umständen wird es nöthig, daß auch der preußische Antheil an den
Bankosten noch für das Jahr vom 1. April 1881/82 mit 280 000 zum Etat gebracht wird. 8 182 mi ℳ
Dem Hause der Abgeordnelen ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Befugnisse der Strombau⸗ verwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen, vorgelegt worden.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§. 1.
„Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle öffentlichen lüsse, so⸗ weit deren Schiffbarkeit reicht. Ueber letztere entscheidet falle mit Ausschluß des Rechtsweges, jedoch vorbehaltlich des Re⸗ kurses an den zuständigen ““ der Over⸗Präsident.
Innerhalb und unterhalb der Linien des mittleren Wasserstan⸗ des dürfen Bauten oder Bauarbeiten zur Deckung des vecfe 1
zu anderen Zwecken ohne Genehmigung der Strombauverwaltun nicht ausgeführt werden. 1 6
Der mittlere Wasserstand wird bestimmt durch den Durchschnitt der letzten 10 Jahre. Insoweit indessen Ebbe und Fluth stattfindet, gilt als Linie des mittleren Wasserftandes diejenige, bis zu welcher die gewöhnliche tägliche Fluth steigt.
Die Strombauverwaltung ist verpflichtet, jedem Uferbesitzer die Linie des mittleren Wasserstandes an seinem Grundstücke auf seinen Antrag kostenfrei zu bezeichnen.
Auf Anordnung der Strombauverwaltung haben die Uferbesitzer zu den im öffentlichen Interesse anzulegenden Deckwerken, Buhnen, Kupirungen oder anderen Stromregulirungswerken den erforderlichen Grund und Boden, sowle die nöthigen Arbeitsplätze abzutreten, An⸗ fuhr, Aufsetzen und Lagern der Baumaterialien, den Zugang der Arbeiter und des Aufsichtspersonals zu den Arbeitsplätzen, die Ent⸗ nahme der erforderlichen Erde, sowie den Anschluß der Werke an das Ufer zu gestatten.
Desgleichen sind sie verpflichtet, das Aufstellen von Vorrichtungen zum Räumen des Flußbettes, das Ablagern, Bearbeiten und die de geräumter Hölzer und anderer versunkener Gegenstände zu festatten.
Die ihnen hierfür gebührende Entschädigung regelt sich nach den E“ G 68 1. Juni 1870 (eelss stcn asch den e beziebhungsweise §. 157 des Gesetzes vom 256. (Gesetzsamml. S. 297). v11“ §. 5.
§. 5 Die Strombauverwaltung ist berechtigt, alle erforderlichen Vor⸗ kehrungen zu treffen, um Anlandungen, welche in Folge von Anlagen der im §. 4 gedachten Art entstehen, oder bereits entstanden sind, auszubilden und soweit zu befestigen, daß sie ohne Nachtheil für den Strom von Jedermann mit Vorbehalt der Vorschriften der §§. 7 und 9 benutzt werden können, sowie jede Benutzung solcher Anlan⸗ dungen zu unterfagen, welche der Herstellung dieses Zustandes schäd⸗ lich sein könnte, jedoch muß dem Uferbesitzer die Verbindung mit dem Flusse selbst und dessen Benutzung, soweit es seine wirthschaft⸗ lichen Interessen fordern, gestattet werden.
2
„Sobald nach dem Urtheile der Strombauverwaltung das vor⸗ bezeichnete Zel erreicht ist, kann der Uferbesitzer die Aufhebung der im §. 5 festgesetzten Belastungen gegen Erstattung desjenigen Mehr⸗ werths fordern, welchen das Ufergrundstück durch den Hinzutritt der Anlandung erlangt. Der zu erstattende Betrag darf die vom Staate aufgewendeten Kosten nicht übersteigen. Bis zu diesem Zeitpunkte dlen die Nutzungen der Anlandung mit Ausnahme der Jagd dem
gate zu.
So lange die Stromregulirungswerke (§. 4) noch dem Staate gehören, ist die Strombauverwaltung berechtigt, jede Benutzung der anstoßenden Anlandungen, welche diesen Werken schädlich werden könnte, zu untersagen.
„ Natürliche Anlandungen, Sandbänke, Felsen und Inseln⸗ abzu⸗ treiben, oder sonst zu beseitigen, ist die Strombauverwaltung be⸗
Eine Entschädigung kann, wenn die Beseitigung zur Beförde⸗ 1 zur Wiederherstellung des ordentlichen Lau des Flusses erfolgt, nur insoweit in Anspruch genommen wer⸗ den, als solche Grundstücke bereits einen Nutzungswerth gehabt haben oder für die Bepflanzung und Herstellung derselben Kosten -.
oweit die Eigenthümer nach den bestehenden Gesetzen verpflichtet
sind, sich die Beseitigung ohne Entschädi ung gefallen zu l ’
hält es dabei sein Bewenden. ö ““ 9
Die Bepflanzung, gänzliche oder theilweise Beseitigung dieser
Grundstücke (§§. 6 und 8) unterliegt der Genehmigung Lfe bauverwaltung. Letztere kann die Bepflanzung derselben mit Weiden und die Unterhaltung der Pflanzung verlangen. Wird der Anweisung nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Strombau⸗ verwaltung berechtigt, die Bepflanzung beziehungsweise die Unter⸗ Sltung der Pflanzung selbst vorzunehmen. 14 In diesem Falle steht ihr die Nutzung solcher Pflanzungen aus⸗ schließlich zu. Dem Uferbesitzer ist die Unterhaltung und Nutzung der Pflanzung wieder zu überlassen, sobald er ausreichende Sicherheit für die ordnungsmäßige Unterhaltung gewährt und die durch d
d Unterhaltungskosten der neuen ).
§. 10.
Das Betreten aller Anlandungen, Sandbänke, Inseln, sowi vFi. — und — 82 — und Festpunktsteinern eamten un rganen der Stro berzei
; g e mbauverwaltung jederzeit
1 §. 11.
Die Uferbesitzer haben hochstämmige Bäume und Unterhol durch welche das Wasserprofiel und der Eisgang beschränkt 85 auf Erfordern der Strombauverwaltung in einer Entfernung von 10 m von der Linie des mittleren Wasserstandes (§. 3) ab zu beseitigen und nöthigenfalls auch die Wurzeln der Bäume auszuroden. Eine Entschädigung kann nur beansprucht und Buschwerk bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren, oder durch eine, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein⸗ tretende Erhöhung des mittleren Wasserstandes erst in jenen Bereich Ene, er Gntschädigungsanspruch tritt nicht ein, wenn die
na e 1 schrifte wetben 11s u bisher bestehenden Vorschriften gefordert ommen die Uferbesitzer der Anordnung der Strombauverwal⸗ tung nicht binnen der gestellten Frist nach, so ist letztere bere tigt die Beseitigung auf Kosten der Säumigen zu .—
8 Die Höhe der Entschädigung (§§. 8 und 11) wird Mangels gütlicher Einigung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften 8 E ,ese 85 9 8 1874 (Gesetzsamml. 1874 S. 22 eziehungsweise §. es Gesetzes vom 26. Juli 1876 Gefetzsamml. 1876 S. 297) festgesett. “
13
Für die der Strombauverwaltung in dem Gesetze beigelegten Befugnisse sind in erster Instanz deren Lokalbaubeamten zuständig.
Gegen die Verfügungen derselben findet die Beschwerde in den Bezirken der Rhein⸗, Elb⸗ und Oderstrombau⸗Direktion an den Ober⸗ Präsidenten der Rheinprovinz, beziehungsweise von Sachsen und Schlesten, im Stadtbezirk Berlin an den Ober⸗Präsidenten, im Uebrigen an die Regierungs⸗Präsidenten und gegen deren Entschei⸗ dung unter den Voraussetzungen des §. 66 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz⸗Samml. 1880, S. 291) die Klage bei dem Ober⸗Verwal⸗ tungsgericht statt. In denjenigen Provinzen, für welche das vorgedachte Gesetz zunächst nicht in Kraft tritt, bildet bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde⸗Instanz an Stelle des Regierungs⸗Präsidenten die Regjerung, bezichungsweise Landdrostei. Von deren, sowie des Ober⸗ Präsidenten Entscheidung auf die Beschwerde findet der Rekurs an den zuständigen Minister statt.
§. 14.
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde oder unter eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Bauplan innerhalb und unterhalb der Linie des mittleren Wasserstandes Bauten oder Bauarbeiten ausführt oder ausführen läßt, Anlandungen, Sandbänke, Felsen oder Inseln bepflanzt, ganz oder theilweise beseitigt oder künst⸗ liche Anlandungen ungeachtet der Untersagung durch die zuständige Behörde in einer den Stomregulirungswerken schädlichen Weise be⸗ has zee. daee ofern, nag nen “ Strafgesetzen eine öher rafe verwirkt, mi eldstrafe bis zu Einhundertfünfzi
Mark oder Haft bestraßt. CCCIIII“ Nicht genehmigte Anlagen und Anpflanzungen der gedachten Art ist die Strombauverwaltung auf Kosten des Unternehmers zu besei⸗ tigen befugt.
Urkundlich ꝛe. 8
Begründung. öA 1
Wie der in der letzten Session des Landtage vorgelegte, von dem Herrenhause mit einigen Abänderungen angenommene, im Ab⸗ geordnetenhause aber nicht zur Berathung gelangte Entwurf, so be⸗ ruht der vorliegende auf folgenden Erwägungen.
Seit die öffentlichen Ströme einer planmäßigen Regulirung unterzogen werden, haben an denselben Verhältnisse sich entwickelt, welche wesentlich verschieden von denjenigen Voraussetzungen sind, auf welchen die in den meisten Landestheilen zur Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und dem Uferbesitzer beruhen. Der Staat hat es unternommen, durch häufig in fortlaufender Reihe den Strom begrenzende Werke dem Bett der Flüsse die für die Schiffahrt erforderliche Gestaltung zu geben bezw. zu erhalten. Auf weite Strecken ist eine künstliche Üferbildung durch Buhnen⸗ systeme, Deckwerke und dergleichen theils angebahnt, theils wenig⸗ stens geplant. Alljährlich werden Millionen aus Staatsmitteln auf diese Besserungen verwandt, deren kräftige und planmäßige För⸗ derung als ein dringendes Bedürfniß des Verkehrs in dem Grade anerkannt ist, daß feste Regulirungspläne zwischen Staatsregierung und Laudesvertretung für die größeren Ströme bereits ver⸗ einbart, für die minder wichtigen in Aussicht genommen sind. Die Voraussetzung für dee Wirksamkeit der vorgenommenen Arbeiten und demnach für die nitzliche Verwendung der dafür bestimmten Mittel, sowie für die Darchführung der zwischen den Faktoren der Gesetzgebung vereinbarten Regulirungspläne bildet die Verfügung über das Flußbett nebst Zubehör unterhalb der Linie des Uferrandes. Es bedarf der näheren Begründung nicht, daß auf die Durchführung der Stromregulirungen nicht mit Sicherheit zu rechnen ist, wenn die Bauverwaltung „nicht in der Lage sich befindet, die erforderlichen Arbeiten auszuführen und die Beeinträchtigung des Werkes durch dritte zu verhindern. Nach beiden Richtungen reicht das bestehende Recht nicht aus.
Theils ist dasselbe lückenhaft oder entbehrt der erforderlichen Präzision, theils gewährt es überhaupt nicht dem Staat die hiernach erforderlichen Befugnisse.
1 Besonders schwere Mißstände sind aus dem bieherigen Rechts⸗ zustande bezüglich der durch die Korrektionswerke entstandenen künst⸗ lichen Anlandungen hervorgetreten. Um dem Zweck der Arbeiten, die Bildung einer neuen, dem Normalprofil entsprechenden Uferlinie zu erreichen, ist es unerläßlich, jene Anlandungen, zu der hierzu er⸗ forderlichen Ausdehnung und Festigkeit fort zu entwickeln. Diesem Unternehmen steht das in dem größten Theile der Monarchie geltende Recht hemmend im Wege.
Abgesehen von einigen Landestheilen, in welchen jene künstlichen Anlandungen Eigenthum des Staates werden, wachsen sie, theilweise unter Voraussetzung der Besitzergreifung, dem Uferbesitzer zu, ohne daß der Strombauverwaltung in Bezug auf dieselben Befu nisse irgend welcher Art verbleiben.
Nach §. 263 Titel 9 Theil I. A. L. R. insbesondere haben die angrenzenden Uferbesitzer das nächste Roecht, sich den solchergestalt ge⸗ wonnenen Grund und Boden durch Besitznehmung zuzucignen. Aller⸗ dings ist an die Ausübung der Berechtigung die Verpflichtung ge⸗ knüpft, nach Verhältniß ihrer Antheile an dem Lande zu den Kosten der Arbeiten beizutragen und andererseits ist die Besitznahme der Alluvionen durch die Strombauverwaltung nicht ausgeschlossen. Allein diese Vorschrift gewährt nur geringen Nutzen. Selbst
von den jenigen Anlandungen, ron denen die Strombauverwaltung Besitz zu ergreifen in der Lage war, kann sie den Uferbesitzer nicht bis zur ordnungsmäßigen Befestigung derselben, sondern nur so lange ausschließen, bis er jenen Kostenbeitrag geleistet hat. Um Uebrigen aber bildet die Erfüllung der Verpflichtung zur antheiligen Ueber⸗ nahme der Kosten, wie durch die Rechtsprechung auch des Ober⸗ Tribunals (u. a. Erkenntniß vom 9. November 1857, Eatsch. Bd. 37 S. 69) festgestellt ist, nicht die Voraussetzung für den Erwerb des Eigenthums, zu letzterem bedarf es vielmehr nur der Besitzergreifung; der Uferbesitzer kann alsdann zur Erfüllung der Beitragspflicht nur im Wege der Bereicherungsklage herangezogen werden. Diese Aus⸗ legung des Gesetzes berührt das finanzielle Interesse des Staates in erheblichem Maße, indem der Fiskus bei der Ersatzforderung für die verauslagten Kosten in die ungünstige prozessualische Rolle des Klä⸗ gers beeese nd
n beiden llen ist der Strombauverwaltung jedenfalls die rechtliche Möglichkeit entzogen, die Anlandungen gegen den Willen der Uferbesitzer in der für die Regulirung des Stromes erforderlichen
1 ie Nutzung nicht gedeckten Aufwendungen dem Staate erstattet. “
1“ “ 1]
Weise auszubilden. Aus diesem Rechtszustand sind insbesondere an
werden, insoweit Bäume
auf manchen Strecken die Erfolge der Regulirungsarbeiten we ent⸗ lich beeenträchtigt, ja selbst ganz in Frage gestellt worden. Aedent. ist, sofern die Durchführung der Korrektion gesichert werden soll
gish- geboten. 3
„ Eine nicht minder unumgängliche Voraussetzung für die erfola⸗ reiche Wirksamkeit der Strombauverwaltung ist diegeür nüs ⸗ 22 8 tkürliche Anlandungen, Inseln, Felsen und Sandbänke je nach Be⸗
vüicfgih der Regulirung zu beseitigen oder zu befestigen und aus⸗
Auch hierfür reichen die bestehenden Rechtsnormen, abgese von denfenigen Landestheilen, in welchen ge. dem dort ge Recht die Ufer oder das Bett öffentlicher Flüsse oder wenigstens die Inseln dem Staat eigenthümlich gehören, nicht aus. Insbesondere fehlt es an einem Rechtsmittel, die Befestigung solcher Grundstücke wider den Willen der Eigenthümer durchzuführen, bisher gänzlich.
Daß die Berechtigung der Uferbesitzer, die Ufer zu decken und zu schützen, insofern begrenzt ist, als durch solche Arbeiten weder die Schiffahrt noch die Vorfluth beeinträchtiat werden dürfen, ist in allen Rechtsgebieten Preußens geltendes Prinzip. Bisher fehlt es indessen, insbesondere im Gebiete des Landrechts (§§. 239 — 241 Titel 9 Theil I. A. L. R.) an Vorschriften, durch welche die Aus⸗ übung jener Berechtigung auch in solchen Fällen, in welchen die Deckung nicht gleichzeitig als eine Anlage, welche das Anspülen be⸗ fördert, sich darstellt, näher geregelt und die Innehaltung jener Grenze im Voraus gesichert wird. Eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Rechts ist daher gleichfalls Bedürfniß.
““ Beherrschung des Strombetts unterhalb des Uferrandes die Voraussetzung für die Stromregultrungen, so würde die Bau⸗ 1 verwaltung doch nicht in der Lage sein, die Arbeiten durchzuführen, wenn ihr nicht die Benutzung der Ufer selbst in gewissem Umfange
zugestanden würde. Ihre Beamten und Organe müssen nicht nur während des Neubaues von Korrektionswerken, sondern jederzeit die Ufer betreten dürfen. Die zur Ausführung von Neubauten und Reparaturen erforderlichen Arbeits⸗ und Lagerplätze für Materialien müssen ihnen zur Verfügung stehen, wie nicht minder der erforder⸗ liche Raum für Aufstellung der Vorrichtungen zur Räumung der Sk en ne Se veehg der geräumten Materialien.
en endlich zur Entnahme des für di e
Scdeas behat serc für die Werke erforderl chen 8 Solche Berechtigungen gewähren nur einzelne Provinzialrechte insbesondere die schlesische Ufer⸗, Ward⸗ und Anwendung des Enteignungsgesetzes dagegen ist nach der Natur der betreffenden Arbeiten, welche das zeitraubende Enteignungsverfahren nicht gestatten, oft auch im Voraus hinsichtlich des Umfanges sich nicht übersehen lassen, ausgeschlossen.
Wenngleich die Uferbesitzer in der Regel bereitwillig der Strom⸗ bauverwaltung die vorstehend erwähnten Befugnisse eingeräumt ha⸗ ben, so erscheint es doch nothwendig, die Ausübung der erforderlichen
Berechtigungen nicht von dem guten Willen der Uferadjazenten ab⸗ hängig zu machen, sondern sie der Strombauverwaltung gegen Ent⸗ schädigung der letzteren durch Gesetz ausdrücklich beizulegen. Endlich erscheint es geboten, das Deichgesetz vom 28. Januar 1848 (Gesetz⸗ samml. S. 54) dahin zu ergänzen, daß auch die Beseitigung von E“ 1 W1“ sofern sie den Abfluß
es Wassers in einer die Schiffahrt benachtheiligenden ise beein⸗
8 F kann. “
iegt hiernach ein Bedürfniß zur Abänderung des bestehenden
Rechts in manchen Beziehungen vor, und ist es, sollen * Ab⸗ änderungen der in der Ausführung begriffenen planmäßigen Reguli⸗ rung den preußischen Wasserstraßen noch zu Gute kommen, nicht thunlich, diese, das bestehende Privatrecht mindestens berührende Reform bis zur Herstellung des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertagen, so folgt aus dem letztgedachten Umstande mit Nothwendig⸗ keit, daß die Abänderung über das durch die Bedürfnisse der Strom⸗ bauverwaltung unbedingt gebotene Maß nicht hinausgehen und sich darauf zu beschränken haben wird, unter thunlichst nahem Anschluß an den bestehende Recht der letzteren die unerläßlichen Befugnisse zu ertheilen.
Aus diesem Grunde ist denn auch im Anschluß an die Beschlüsse des Herrenhauses über den in der vorigen Sesston vocrgelegten Ent⸗ wurf (Drucksache des Abgeordnetenhauses Nr. 218) davon abgesehen worden, die schwankenden und demnach zu mannichfachen Mißständen führenden Besitz⸗ und Eigenthumsverhältnisse der künstlichen Anlan⸗ dungen zu ordnen, vielmehr beschränkt sich der gegen wärtige Entwurf darauf, unbeschadet der Besitz⸗ oder Eigenthumsansprüche der Ufer⸗ besitzer, der Strombauverwaltung die zur Ausbildung der Anlandun⸗ gen erforderlichen Befugnisse zu gewähren. Er seht nunmehr in allen seinen Theilen lediglich auf dem Boden des öffentlichen Rechts und stellt fest, welchen Beschränkungen aus Gründen des letzteren im Interesse der Stromregulirungen den Uferbesitzern aufzu⸗ erlegen sind.
Da es sonach lediglich Wum Erweiterung der Befugnisse der Strombauverwaltung im öffentlichen Interesse, nicht aber um eine anderweite Vertheilung der Verpflichtung zur Unterhaltung der schiff⸗ baren Flüsse zwischen Staat und Uferbesitzer sich handelt, so war folgerichtig davon auszugehen, daß dem Uferbesitzer nur das Dulden der erforderlichen Maßnahmen und das Unterlassen schädlicher Hand⸗ lungen aufzuerlegen, nicht aber eine thätige Mitwirkung te biad. über den gegenwärtigen Rechtszustand hinaus zu beanspruchen sei.
Im Hinblick auf §. 115 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Jul 1876 waren ferner Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Aus übung der der Strombauverwaltung zugewiesenen Befugnisse un den Instanzenzug beizufügen.
Daß diejenigen Rechtsverhältnisse der Uferbesitzer, welche den Gegenstand dieses Gesetzes nicht bilden, als u. A. die Verpflichtung zur Gestattung des Leinpfades, die Uferbaulast und dergleichen durch dasselbe ebensowenig berührt werden, wie die nach dem bestehenden Privatrecht, besonderen provinziellen oder sonstigen Ge⸗ setzen, Deichstatuten, Regulativen und sonstigen Vorschriften den Uferbesitzern obliegenden weitergehenden Verpflichtungen, bedarf einer besonderen Erwähnung kaum. 8
Im Einzelnen schließt der Entwurf sich zumeist den von dem Herrenhause in der letzten Session gefaßten Beschlüssen an.
Statistische Nachrichten.
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Das Kaiserliche Statistische Amt hat im Oktoberheft seiner Monatshefte die definitiven und ausführlichen Ergebnisse der Ernte⸗ statistik für das Erntejahr 1879/80 veröffentlicht und zwar für alle wichtigen Feldfrüchte, die Wiesen, Weiden und Weinberge: die Ernteflächen in Hektar, die Erntemengen für 1879 in Tonnen (à 1000 kg) und die Erträge auf dem Hektar in Tonnen⸗ für das Jahr 1879 verglichen mit denen des Jahres 1878. Wenn auch diese defiuttive Erntestatistik, da sie erst im folgenden Erntejahre veröffentlicht wird, ein aktuelles Interesse nicht hat, so wird doch durch ihre regelmäßige Fortsetzung nicht nur ein historischer Ueberblick über die jährliche landwirthschaftliche Produktion und die Gestaltung der Fruchtbar⸗ keit verhältnisse des Reichs und seiner einzelnen Gebietstheile gewon⸗ nen, sondern auch der zum Zweck von Vergleichen unentbehrliche Begriff einer Mittelernte durch absolute Zahlen festgestellt. Die Veröffentlichung giebt nicht nur die Summen für das ganze Reich, sondern für alle einzelnen Staaten, für die größeren auch nach Regierungsbezirken und entsprechenden Abschnitten. Für die 5 wichtig⸗ sten Feldfrüchte ergaben sich folgende Erntemengen in Tonnen: im Jahre 1878 im Jahre 1879
6 919 667 5 562 435
2 607 186 2 278 696
2 325 227 2 057 358 Hafer 5 040 240 4 264 255 Kartoffeln 23 592 781 18 904 596
EL“ Weizen Gerste.
der Elbe und Oder bereits die schwersten Mißstände erwachsen und
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Der Werth dieser Erntemengen nach Berliner Durch⸗ 8 schnintspreisen berechnet sich für das Ernt jahr: 1““
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