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Schmidt, Kiel
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Karoline S eingetragen 2,) Durch d
Karoline S Kaufmann L Lörrach,
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mit dem Ni einge gen frau Emma, August liche Güterg Itzehoe. getr Fi O Re Prokur Lörrach.
Inh 0
Nr. 1276, betreffend die
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nnover önig nnover Köni en Das ü elle P gter F 1 2 3 Col. 4. D 1) der Merford. hiesige Gesell Lerch & Co. Di scht n das hie e ad In das H Fiem
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den 13. Dezember 1880.
lein Heinriette Schiller
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latt 784 noversch luß ausge irma H. m Obes
irmenregi N
Königli
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hiesig ã re der ches Nr. ie Kön p 4. 9.
Meiligenbeil.
er Gese 2) der Kauf
Aufhebung unter N den 17 Aus
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na i ist heute Fol. 392 Folgendes eingetragen
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Bekanntmachung.
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tragen die worden 3.
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chaftsregister ist zufolge Ver⸗
r.
ndenen Akti lls
erord ß das des der Gesells 17. am 5. schaftsre n Glü n am 28.
Cullmann zu Idar (
Vermerk ausdrückt.
u der Firma
In das hiesige Handelsregist ngetragen:
Nr. 17,780. andelsre
ches Amt
den 5 gli
der § Die Gesellschaft hat vor 2 Jahren begonnen.
8
w 2
C 600 ℳnauf 5 elcher
2 . 1
e Handelsregister ist heute Blatt deren Inhaber das F
Heiligenbeil. ust 1880 am 24
Leß & Victor.
ches nigliches Amtsgericht.
8 st 8
2 8 .
Amtsgericht Handelsregister lichen Amtsgerichts gister zur E ummer 92 stadt ortis Spohn hier bestellt. Dezember 1880. Gr. Amtsgericht. Lauck.
500 000 ℳ herunte räu
in in Lörrach. Inha ledig, hier.
0 die zwischen Firma und Niederlassungsort
ches Amtsgericht. Abtheilung I. Crusen. rusen. irma:
Amtsgericht. Abtheilung
ber den Beschluß g
Weberei Amtsgericht. Crusen. pfeld zu Leer ist Prokura ertheilt Dezember 1880. ches Amtsger A. Röpke.
e Baumwoll⸗Spinnerei und mann Mori
Crusen. ster zur
i rt der Niederlassung
rotokoll vom 8. d. Beide zu Leer.
Dezember 1880. feld und Schiffer J
„A. Weber“ 1 zufolge st erloschen. eld & Obes.
Gesellschafter sin aber Kaufmann H
„ 8
F
t dem Niederlassungsorte Hannove m 17. Dezember 1880 ist
8
einen d 1
Raufmann Aron Leß zu Heiligenbeil, tz Vi intragung
Firma ist wegen Verlegung des Geschäfts Dezember 1880.
gliches Amtsgericht. III.
Bekanntmachung. Als ster zu der r. 259 der November
emeinschaft für die Zukunf
Bekanntmachung. 3172 zu der Firma:
In das hiesige Handelsregister ist Bekanntmachun
8
nigliches Amtsgericht. I.
den 17. Dezember 1880.
Liqueurfabrikant Carl Hugo Aß palte 2 (Ort der Niederlassung) n 16. Dezember 1880. den 17. Dezember 1880. Dezember 1880. Bekanntmachung.
orm zu den Firmenakten genommen.
en im Nominalbe M. ist in beglau⸗
„
August 1880
Leer.
Ver
f
Dezember 1880.
cht. III.
irma 8
geschehene Anmeldung ist heute
g 8
7.
eodor Sparkuhl & Co.“
8 8 8 8
der ehelichen Güte üg
der Ausschl
einge i Nr.
gericht. Abtheilung I. t
Abtheilung I. st zufolge Verf
vom 8. Dezember 1880 ist
entlichen Generalversammlung
eingetragen worden: jeder der Gesellschafter vertritt d
Philipp Kehr und seine E geln zu Herford haben unter d
ember 1880 folgende E hnen bestehende e
ctor daselbst. u Herford.
ie⸗
2 21
Schiller in Szibben und als irmenregister ist am heuti⸗ andelsregister des unterzeichneten Amts⸗ aber: Produktenhändler Johann
ie G sten: Dem Produktenhändler Hinrich
ltnisse: Offene Handelsgesell⸗
er i aufgenommene nota⸗ gemein⸗
ung vom
ragen
t aufgehoben. ügung
119
Firma Rud. ermann Loeck in ohann Wil⸗
Zum Firmenregister ber der Firma: Prokurist ist
rma Ernst irmenakten)
2
be. em he⸗
ederlassungsorte Hannover, und als deren in⸗
mann in
r und als deren
iudler Heinrich Adolph Weber hier⸗ §. 3 und 4 des Statuts be⸗ Aktienkapital von 3 000 000 ℳ gesetzt und dieser Be⸗
ührt werden soll Seitens des Vor⸗ chaft durch Abstempelung der trage von je
00 ℳ mittelst eines entsprechenden
in
8 8
Orb. j 6) Z 7) 2
3
st dung ist seitheri
Oerlinghausen.
daselbst.
Firmeninhaber:
worden: als Ort der Ni
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haber II; ʒu O Die heim. auf I. J 8†
2 82
erichts si
D und fugt s ind folgende Eint
haber nur ein
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ü n fhe hasa a Inhaber
5) Unter O.⸗ Firma
loschen.
Tod des Firmeninhabers ist die Firma er⸗ m ist
uri mi
Anzeige vom beschränkt. Querfurt.
u O.⸗Z. Firma:
Firma ge Gesell
8 einen
88 * „ * „ *
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. *
Pforzheim.
Gottlieb Birkmeyer, Kettenfabrikant furt,
a. der Amtmann
n 82
3. Dezember l. Gerichts ist unt⸗
9 8
Pforzbeim.
3) Zu O.⸗Z. 500 b. der R
Fulius W
Holland.
eder derselben Z. 482 F
Bi und Graveur Eduard irma erlof 479 Quakenbrück.
Moses Heinrich, ist Brilles nicht Briller
4) Zu O.⸗Z. 467: dieser Zeitung) bezeichneten Ehefrau des Kaufmanns
gene Genosse Durch Urtheil In das Ges
Juli Firma: J. G. Springer
* 82 7 *
Querfurt, den 17. II
Prokura erloschen ist,
1864 für die Firma W. von Borries das. abzusondern und
Bezeichnung d
I. in das Nr. 3 des Ges.⸗R
besorgt der seitheri Z. 489
in Pforzheim ist erloschen.
Die Handelsgesellschaft Peter & Birkmeyer
ausen, 18. Dezember 1880. Fürstliches Amtsgericht.
irma wiederum Prokura ertheilt ist. 1) Unter O.⸗Z. 1053
Schnü ie Firma der
joute
2 8 .
6
i
2) Unter O.⸗Z. 1054: Notar Damm in P
rung unterm 24. August 1880 vor dem G ) Laufende Nr. 12
Die Prokura ist erloschen.
n das gerichts Pr. Holland, vom
Nach dem von Der Name der, in der Bekanntmachun
8 ri Walte chen ederlassung t dem Amtm
I. In das Gesellschaftsre 1) bei laufende Nr. 11
schafter r Handelsre n das Prokurenreg Rittergutsbesitzer
nschaft, Die L2
daß an Stelle des Kassirers
der Kaminfeger Johann Anwalts und Notars G
Querfurt für die Handels⸗ ren & Co. daselbst,
efab c9
ister.
2 Spalte 4 folgendes eingetragen
„Wahren & Co.“*
Ehevertrage ist die eheli r Nr. 3 bei der Handels
lung gewählt worden sind. Niefern am 13. November 18
vember d. J. stattgehabten General Ort der Niederlassung
Wahren & Co. Verweisung auf das G
beiderseitigen E senior in Schafstedt.
ttergutsbesitzer Herrmann Weidlich
Keßler. Eberhard Mejer in Quer⸗
Großherzogliches Amtsgericht.
brikant H An eg.
2
Vi
des Kaufmanns J. G. Springer in Karoline, geb. Schweickert,
vom 5. Juli 1880 Nr. 10 576 ist die Ehefrau
Königliches Amtsgericht. Baustädt. Pforzheim, den 13. Dezember 1880. Großh. Amtsgericht.
d
* *
1) bei Nr. 4 des Prokurenregi Orb, den 15. Dezember 1880.
Bezeichnung der Firma,
Handelsgesellschaft Wahren & Co. zu Querfurt
register heute auf Fol. 147 die Firma Wilh. Höcker,
8 le & S W
uli
8. Bezeichnung des Prinzipals
Bekanntmachung.
Eingetragen randenburg.
Querfurt.
es Prokuristen: Georg
in ei
iquid
r & Kust
besitzt volles Vert
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in Schafstedt jedoch nur i
den 11. Dezember 188. st zu zeichnen bestellt ist
Enge lhelm
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. „ 8
Oberstein, den 14. Dezember 1880. welche der Pro⸗
emeinschaftlich zu zeichn
Quakenbrück, den 17. Dezember 1880. 1 ees Amtsgericht.
Dezember 1880.
0. ann Mejer in Querfurt.
8
gen Tage ins Genossenschaftsregister i Vogt & Anderer in ustav Gause in Gesellschaft Wah⸗ Spalte 8. 8
es Rechts⸗
Landgerichts ation bes us Walter yfried 9. Novemb
r in
ere
2 „ 8
Zum Handelsregister wurde eingetragen
Handelsregister⸗Eint
Amtsgericht P.
alter in Pforzheim
7 1.
rmenregister us Walter in Pforzheim. In⸗
ragungen erfol „ Prokura d
ei
nigliches Amtsgericht. II. Abth.
einri
i
2
dem Rentmeister Carl Glindemann zu H fried von Pforzheim mit Karoline Grä
nri gt
i Firma: G. Birkmeyer in Pforzheim. n
ellschaftsregister.
forzheim vollzogen worden.
roßh.
Friedrich
versamm⸗
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ner am 25. No⸗ esellschaftsregister
n Pforz ch Vo n Pforzhei
räge.
retungsrecht.
8* . 8
Ernst Friedrich Wilhelm Höcker
7
hbard Cronemeyer zu Hovedissen am 8. Dezember
die dem früheren Administrator Carl August Eber⸗ Zufolge Verfügung vom heutigen Tage ist auf
2) sub Nr. 14 desselben Registers eingetragen, daß des Vorschuß⸗Vereins zu Orb, eingetra⸗
an Stelle des Controleurs Johann Engel der Kaufmann Carl Meinhold zum Controleur
klärt, ihr Vermögen von dem ihres Ehemannes
ge Gesellschafter Cuno Peter.
st diese Vermögensabsonde⸗ Die Liquidation
che Gütergemeinschaft inwurf von je 50 ℳ
i Quakenbrück und als Gesellschaft ausschließlich
80 geschlossenen
Sey⸗ ßle von
forz⸗ “ ster des unterzeichneten
ovedissen unter dem heuti⸗ eingetragen ch Rieger als Kassirer, in heim. Karlsruhe Pforzbeim, für berechtigt er⸗ Pforzheim. gt ; Pforz⸗ orgt der
P r. Holland, g des Amts⸗ er (Stück 284 ns Handels⸗ en sollen be⸗
Auf beute erfolgte Anmel⸗
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Rostock.
gesellschaft brü
in F Col. 6.
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Adolph Barth n Gemeinschaft, Bank,
Li Firma: 5 üe
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Col
Col. 5.
ertheilte, der Firma Röbel.
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sters bemerkt, daß Katibor. 5
eingetragen.
dreier zu R Rostock, Cel. 3. Col. 5. Col. 5.
regi 3.
ister des unterzeichneten Schlawe.
Rastatt. mi Bostock. ej st Rostock. auf Verfügu Fol. 323 sub derik Schlawe. ei in Col. 7
Die Gesells Rastatt, 2. Branche Branche
In unser Fi In unser Fi
ers 4. R tigen Tage ist i
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Reichenbach u
in Ratibor.“ gestorben, die
n ngetragen
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Col. 4. Rostock. Rostock, den 15.
Col. 3. Louise Eingetragen
den 15
ei ostock 6 8
Unter Nr. 497 die zu Langenbielau und
W. C. Col. 4. Rostock. ember 1880 No
Großherz
F 7 i
Röbel, den 15. Dez
In unser Firmenregi Königliches Amtsgericht.
rmenregi
eidlich junior) zu Nr. 43, betreffend die
Eingetragen zufolge
Firma G. Abraham, N.
n das hie
braham — eingetra
16. Dezember 1880.
Schwerin i./ M., den 16.
Otto Schnelle
Die Firma ist erloschen.
ster ist bei Nr. 82 gen worden
Verf e H
2„
ember 1880.
Die Gesellschaft ist erlos .5 act. am 14.
Bekanntmachung. Bekanntmachung.
Großherzogliches Amtsgericht.
Schlawe, den 16. Dezember 1880. Schlawe, den 16. Dezember 1880.
2 *
Großherzogliches Amtsgericht.
Firma wird von dem Kaufmann chen.
in Schwerin.
ügung vom rma Mecklenburgische
Dezember 1880. 8
Kaufmann Gabriel Abraham zu Pustamin mit der iederlassungsort Pust
1
Dezember 1880.
n Folge Verfügung vom 11. De⸗ ster ist unter Nr. 139 der
andelsregister Fol. 53
amin, 1
irma
oldi fortgefü
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Fol. 324 sub Nr. 673
Dez
e Sachse zu Rostock. der Bartholdi zu R
sub Fol. 12 Nr. 33 betr.
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Sachse.
vom 14. d. 2 1 eingetragen:
Stypmann. i
Großherzogliches Amtsgericht. olge Verfügung vom 14. d.
Zander.
ngetragen r Zander zu Rostock.
Kaufmann Wilhelm Carl Theo⸗ Großbherzogliches Amtsgericht. Stypmann. Großherzogliches Amtsgericht. Stypmann.
Rostock, den 15. Dezember 1880.
ndlerin Amalie ember 1880.
Der Kaufmann Johanne
bel eingetra 8
die Handel sfirma Ge⸗ 8
* *
Louise F Folge Verfügung vom 11. Dezember 1880 heute
In das hiesige Handelsregister ist in
esige Sssdesesgiftss ist M. In das hiesige Handelsregister ist
am 15. ejusdem artholdi ist
8 rie⸗
ostock. Dezember 1880
lhelm
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hard Theodor
5. Kaufmann Otto Ju
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us
B
B
er aben⸗
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olge 01 ngetragen
2
Verf 3 Otto Babendreier.
n usdem Fol.
ügun Nr.
572
g vom 14 des
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M
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irmenregi
2
457 das Erloschen der Firma:
44
hierselbst heute eingetragen worden.
„A. Biedermann“ Königliches Amtsgericht. V 32
Königliches Amtsgericht.
zu Ernsdorf heute eingetragen worden. . d. Eule, den 14. D.
—
„Richard Schramm“
das Erlöschen der Firmen
„Clemens Rasel“
der Kaufmann Gustav Leichtmann ebenda. Papierhandlung.
Reichenbach u. d. Enle, den 14. Dezembe Königliches Amtsgericht.
8
„Gustav Leichtmann“
irma
der Kaufmann Oscar Leichtmann ebenda. Branche: Produkten⸗Geschäft.
„Oscar Leichtmann“
Unter Nr. 496 die Firma
der Kaufmann Carl Wilhelm Mühle ebenda. Droguen⸗Geschäft.
„C. W.
Firmen eingetragen worden Unter Nr. 495 die Firma
2 ⁵
. .
Mühle“
Königliches Amtsgericht.
Abthl. IX.
Ratibor, den 16. Dezember 1880.
t Sitz zu Bosatz heute folgender Vermerk eing
bei Ratibor,
etragen worden
*. 8
„Die Gesellschaft ist aufgelöst und allei
Farenschon. In unser Gesellschaftsregister i
Bekauntmachung.
ogliches Amtsgericht.
Nöder in Kuppenheim ist au
Dezember 1880.
fgelöst.
Nr. 18,780.
schaftsregisters wurde heute eingetragen:
Reichenbach u. d. Eule, den 16. Dezember 1880.
Reichenbach u. d. Eecrle. Bekanntmachun ster i „Paul Speer
In unser Firmenregister ist bei Nr. 248 und 441 st unter Nr. 498 d
Reichenbaech u. d. Eale. Bekanntmachung. der Kaufmann Paul Speer ebenda, sowie bei Nr.
zu Reichenbach u. d. Eule und als deren Inhaber zu Reichenbach u. d. Eule und als deren Inhaber
r 1880. ezember 1880.
g· ie
Ratiborer Schloßbrauerei Freund & Co.
ni
zu Reichenbach u. d. Eule und als deren Inhaber
Reichenbach u. d. Eule. Bekanntmachung
In unser Firmenregister sind heute nachstehende
st bei der daselbst
Königliches Amtsgericht. sSchwerin 1./M. Zufolge Verfügung vom heu⸗ sig
Col. 4 f a
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in unser orden.
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loschen ist,
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zu Nr. 10 zu der dort
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Der Gesellschafter
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5 Zeitz, den 16. Dezember 1880.
ezember Handelsgesell
Dietrich H
u Königliches Amtsgericht.
Königliches Amtsgericht.
W. Elsner.
3 Dezember 1880. gen Ta
Dezember 1880.
Windmüller in Beckum“ ngetragen
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der ma von den andern Gesellschaftern
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Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Ge⸗ richts Seitens der Staatsanwaltschaft. Strafprozeßordnung §. 18. Verletzung der Wehrpflicht; strafbarer Versuch.
Strafgesetzbuch §§. 140, 43.
In der Untersuchungssache wider den Müller Sch. D. wegen Verletzung der Wehrpflicht,
hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, lichen Sitzung am 20. November 1880, K nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt: daß auf die Revision des Ersten Staatsanwalts zu B. das Urtheil der Zweiten Strafkammer des Landgerichts zu B. vom 29. Juni 1880 nebst den demselben zu Grunde liegenden that⸗ sächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur ander⸗ weiten Verhandlung und Entscheidung an das gedachte Gericht zurückzuverweisen. 8
Gründe: 8 *
1. Angeklagter hat sich in der Absicht, sich dem Eintritt in das stehende Heer zu entziehen, aus seiner Heimat D. entfernt, um über B. nach Amerika auszuwandern. Er ist in B. verhaftet und es ist auf erhobene Anklage die Hauptverhandlung wegen des §. 140 ad 1 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehens von der ersten Straf⸗ kammer des Landgerichts zu B. gegen ihn eröffnet.
Die Staatsanwaltschaft bat Anträge auf Unzuständigkeitserklä⸗ rung nicht gestellt; von dem Angeklagten ist der Einwand der Unzu⸗ ständigkeit nicht erhoben.
Angeklagter ist durch Urtheil vom 29. Juni 1880 freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft gründet die von ihr eingeleate Revision zunächst auf die Behauptvng, daß das Landaericht mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen habe, da das Hauptverfahren von dem Landgericht zu V. zu eröffnen gewesen wäre. Es wird ausgeführt, daß der Anfang der Ansfübrung der in Rede stehenden Strafthat schon mit dem Verlassen der Heimat Seitens des Angeklagten mit der in §. 140 Strafgesetzbuchs vorauegesetzten Absicht stattgefunden habe, der strafbare Versuch der That mithin in dem Bezirke des Landgerichts zu V. begangen sei.
Daß der Einwand der Unzuständigkeit Seitens der Staatsanwalt⸗ schaft nicht in der Hauptverhandlung habe geltend gemacht werden können, hindere nicht, im jeßiges Stadium die Einweisung der Sache in das richtige Geleis nach §§. 377, 395 Strafprozeßordnung bei dem Reichsgerichte zu erbitten.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Aus der Vorschrift des §. 18 Strafprozeßordnung, nach welchem das Gericht nach Eröffnung des Ha ptverfahrens seine Unzuständig⸗ keit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen darf, folat zugleich, daß die Frage der örtlichen Zuständigkeit oder Unzu⸗ ständigkeit des Gerichts — vergl. §§. 7 ff. der Strafprozeßordnung natz Eröffnung des Hauptoerfahrens nur noch Seitens des An⸗ geklagten, — bis zu dem in §. 16 ibid. vorgesehenen Zeitpunkte — zur Erörterung gebracht, und daß, sofern dies nicht geschehen ist, die Zuständigkeit des Gerichts im Laufe des Verfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Zum Gegenstand richterlicher Prüfung in der Revisionsinstanz
kann die Zuständigkeit also überhaupt nur dann gemacht werden, wenn der Angeklagte den Einwand der Unzuständigkeit rechtzeitig er⸗ hoben hat und derselbe von dem Gerichte vermworfen ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft kann daher auch mit Er⸗ solg nicht auf die Vorschrift des §. 377 ad 4 Strafprozeßordnung gestützt werden, da dieselbe Anwendung in einem Falle nicht zuläßt, in welchem die Zuständigkeit des Gerichts nach Auleitung des §. 18. Strafprozeßordnung außer Frage gestellt gitt und die Voraussetzung des §. 377 a. a. O., daß das Gericht seine Zuständigkeit mit Un⸗ recht angenommen habe, mithin nicht gegeben erscheint.
II Dagegen erscheint die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung des §. 140 al 1 Strafgesetzbuchs durch unterlassene An⸗ wendung begründet.
Nach der Begriffsbestimmung des §. 43 Strafgesetzbuchs fallen Handlun en, mittels derer der Entschluß, ein Verbrechen oder Ver⸗ ben zu verüben, bethätigt wird, nur dann unter den Begriff des ttrafbaren Versuchs, wenn sie einen Anfang der Ausführung dieses Delikts enthalten.
Damit ist die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen, welche nur bestimmt erscheinen, die Ausführung der That zu ermöglichen oder zu erleichtern, vom ½ ausgeschlossen.
Der Vorderrichter erkennt in der Handlungsweise des Ange⸗ klagten, welcher in der Absicht, si) dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen, seinen Wohnort D. verlassen, die Reise nach dem Hafenorte B. angetreten und vollendet, und sich daselbst in den Besitz eines Passagierbillets zur Fortsetzung seiner Reise nach Amerika gesetzt hat, an welcher er sodann durch seine Verhaftung gehindert ist, nur vorbereitende Handlungen des Anaeklagten für die Ausfuhrung des in §. 140 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehens.
Gewiß ist die Feststellung der Grenze zwischen vorbereitenden und folchen Handlungen des Thäters, welche bereits den Beginn der Ausführung der That darstellen, somit des Anfangspunktes des straf⸗ baren Versuchs vielfach von thatsächlichen Voraussetzungen und in⸗ soweit von der freien Würdigung des Instanzrichters abhängig.
aus
in der öffent⸗
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Nr. 15 7
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(Firmeninhaber der Kau Schwerte) ist gelöscht
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Handelsregister⸗ Unter O. sters wurde u ommerau. Der ackenjos von nna Kratt vo sgeri önige.
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Dezember 1880. 125 d
Dezember 1880. cht.
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er der Firma Lud⸗ emein⸗
Uhrenfabrik verheirathet
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8 8
Es wird also zu prüfen sein, ob der Vorderrichter bei der An⸗ nahme, daß ein strafbarer Versuch nitt vorliege, von richtigem Ver⸗ ständniß des Gesetzes geleitet worden ist.
Diese Frage muß verneint werden.
Der Vorderrichter gelangt zu der Feststellung, daß die von d Angeklagten zur Verwirklichung seines Vorhabens vorgenommenen Handlungen keine derartigen seien, welche einen Anfang der Aus⸗ führung der That enthalten, indem er von dem Satze ausgeht, daß der strafbare Versuch solche Handlungen voraussetzt, welche zu den “ Begriffsmerkmalen des Vergehens ge⸗ hören.
Es wird ausgeführt, daß wenn das Wesen des Vergehens darin bestehe, daß der Thäter, die Grenze des Bundesgebietes überschreitend, dieselbe hinter sich lasse, der Anfang der Ausführung der Ueberschreitung in einem früheren Zeitpunkte nicht liegen kön e, als da der Thäter nahe der Grenze das Schiff oder den Eisenbahnzug besteige, welche ihn über die Grenze bringen sollen, so daß nunmehr im We⸗ sentlichen ohne sein weiteres Zuthun, das Delikt vollendet werde. Dann erst könne man sagen, daß er in der Ausführung des Ver⸗ lassens des Bundesgebietes begriffen sei.
Diese Ausführung ergiebt nun zunächst, daß der Vorderrichter nicht in thatsächlicher Würdigung der Umstände des konkreten Falles, sondern aus rechtlichen auf das Handeln des Angeklaaten ange⸗ wandten Gründen zu der von ihm getroffenen erheblichen Feststellung felanst
r ist dabei in mehrfacher Richtung von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen. 8 8
Als entscheidend für die Beurtheilung kommt in Betracht, daß nach der zur Anwendung gelangten Vorschrift des §. 140 ad 1 des Strafgesetzbuchs der Thatbestand des Vergehens mit dem Verlassen des Bundesgebietes vollendet erscheint. Ist das der Fall, so leuchtet ein, daß in dem Handeln eines Thäters, welcher seine Heimath in der von dem Gesetze vorau gesetzten Absicht und mit dem Willen verläßt, die von ihm angetretene Reise ohne andere, als durch den Wechsel der Trans⸗ portmittel gebotene Unterbrechung, bis in das Ausland hinein fort⸗ zusetzen, ein Handeln gefunden werden kann und unter Umständen gefunden werden muß, welches, über die Vorbereitung des Delikts hinausgreifend, als Beginn der Ausführung desselben erscheint. Und zwar um desbalb, weil dieses Handeln, — wenn es anders nach der maßgebenden, von vorn herein vorhandenen und unverändert festge⸗ haltenen Willensrichtung des Thäters in ununterbrochener Verbindung mit der letzten, den Erfolg herbelführenden Handlung gedacht und vorgenommen ist, — eine einheitliche, untrennbar mit der Ausfüh⸗ rung der That zusammenhängende Thätigkeit bildet und daher in seinem ungestörten Fortgange unmittelbar die Vollendung der That herbeiführen muß.
Unter solchen Voraussetzungen wird zugegeben werden müssen, daß mit der Reise, welche der Thäter zur Ausführung seines Vor“ habens von seiner Heimat aus antritt und welche nach seiner In⸗ tention über die Grenze des Bundesgebietes hinaus fortgesetzt werden soll, eine Handlung begonnen wird, welche zu den wesentlichen Begriffemerkmalen des vollendeten Vergehens gehört. Ein Mehreres ist nicht erforderlich; daß das Handeln des Thäters ein derartiges Begriffsmerkmal bereits erfüllt habe — wie der Vorderrichter an⸗ nimmt — kann nach dem Wesen des strafbaren Versuchs nicht ge⸗ fordert werden.
Die Unterscheidung, nach welcher der Vorderrichter Anfang der Ausführung des Ueberschreitens der sonach der That selbst erst dann in dem Handeln des Thäters erkennen will, wenn derselbe das Schiff oder den Eisenbahnzug bestiegen hat, der ihn über die Grenze führen soll, enttehrt danach der grundsätzlichen aus dem Begriffe des straf⸗ baren Versuches herzuleitenden Begründung und erscheint als eine willkürliche, weil auch in dem von dem Vorderrichter vorausgesetzten Falle ein Handeln nicht vorliegt, welches bereits ein Begriffsmerkmal des vollendeten Thatbestandes bildete. Diese Unterscheidung wird auch durch das für dieselben ang⸗gebene Motiv, daß nämlich nach Be⸗ steigung des Schiffs oder Eisenbahnzuges im Wesentlichen ohne wei⸗ teres Zuthun des Angeklanten das Delikt vollender werde, nicht ge⸗ rechtfertigt. Der Anfang der Ausführung einer Strafthat ist begriff⸗ lich nicht davon abhängig zu machen, da der Thäter durch zufällige Umstände bereits in eine Lage gesetzt sei, in welcher ihm unmöglich gemacht, oder aufs Aeußerste erschwert ist, die Ausführung der beab⸗ Handlung aufzugeb n. Vgl. §. 46 Alinea 1 Strafgesetz⸗ uchs.
Es ist also rechtsirrthümlich, wenn der Vorderrichter auch im Falle voller Einheitlichkeit des Handelns des Thäters und des ununter⸗ brochenen, auf Vollendung des Vergehens gerichteten Willens desselben nur den letzten der Vollendung unmittelbar vorhergehenden Theil des p als geeignet ansieht, den Anfang der Ausführung zu be⸗ wirken.
Danach gebot sich die Aufhebung des angefochtenen Urtheils und die Zurückweisung in die Instanz.
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Berichtigung. In Nr. 13 der Entscheidungen des Reichs⸗ gerichts sind Seite 2 Spalte 2 Zeile 5 und 6 wie folgt zu lesen: (daß) nicht sämmtliche Gründer der Gesellschaft für die denselben
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21. Dezember 18835.
Gerichtsstand der Niederlassung für Klagen gegen Eisenbahnverwaltungen.
In Sachen der Wagenrückerswittwe K. in V. und des
Handelsmanns F. in N., als Vormund der minderjährigen Geschwister K. in V., Kläger und Revisionskläger,
wider
das Königlich sächsische Finanz⸗Ministerium als Vertreter des Staatsfiskus, Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat das Reichsgericht, Zweiter Civilsenat, am 24. Sep⸗
tember 1880
für Recht erkannt:
die gegen das Urtheil des I. Civilsenats des Königlich sächsi⸗ schen Ober⸗Landesgerichts zu D. vom 22. April 1880 ein⸗ gelegte Revision wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisions⸗ instanz werden den Revisionsklägern auferlegt.
Thatbestand.
Die Kläger beanspruchen unter dem Anführen, daß W. K., der
Ehemann der klagenden Wittwe, und der Vater der Pflegebefohlenen des mitklagenden Vormundes, auf dem Bahnhofe zu L. als Wagen⸗ rücker beschäftigt gewesen, am 14. Mai 1879 bei dem Rangiren eines Güterzugz zwischen dem Bahnhof und dem Güter⸗ bahnhof körperlich beschädigt worden, demzufolge aber verstorben sei, auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 Ersatz des durch diesen Todesfall der Wittwe und den Kindern entzogenen Unterhaltes. Sie haben deshalb wider den Königlich sächsischen Staatsfiskus, als Betriebsunternehmer der L. D. Eisenbahn, vor dem Landgerichte zu L. Klage erhoben. In erster Instanz ist zunaͤchst über die von dem Beklagten vorgeschützte Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts besonders verhandelt worden. Das darauf verkündete Urtheil hat die Klage als bei dem angega genen Gerichte unstatthaft abgewiesen, nicht minder die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt. In den Gründen wird festgestellt, daß die zur Vertretung des Beklaaten berufene Behörde ihren Sitz in D., der Beklagte daher seinen allge⸗ meinen Gerichtsstand bei den dortigen Gerichten habe. Weiter wird ausgesprochen, gegenwärtigen Fals seien die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über den Gerichtsstand für Klagen aus uner⸗ laubten Handlungen und über den Gerichtsstand der Niederlassung nicht anwendbar, die über den zuletzt erwähnten Gerichtsstand nament⸗ lich darum nicht, weil einer Eisenbahnstation die Eigenschaft der Niederlassung im Sinne des §. 22 der Civilprozeßordnung so wenig zukomme, wie die Eigenschaft der Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 21 des Handelsgesetzbuchs. Hiergegen haben die Kläger Berufung ergriffen. Sie wollen das Landgericht L. als Gerichtsstand der Niederlassung angesehen wissen. Das Königlich sächsische Ober⸗ Landesgericht hat indessen das erstinstanzliche Urtheil im Wesent⸗ lichen aus vorigen Gründen bestätigt und die Kläger in die Kosten verurtheilt. Nunmehr ist von den Klägern wider die Entscheidung des Berufungsgerichts Revision eingelegt worden. Sie halten den §. 22 der Civilprozezordnung für verletzt, suchen auszuführen, daß die Verwaltung einer Eisenbahnstation diejenige Selbständigkeit besitze, welche das Begriffsmerkmal der Niederlassung bilde, be⸗ streiten, daß die Niederlassung im Sinne der Civilprozeßordnung der Zweigniederlassung im Sinne des Handelsgesetzbuchs völlig gleich⸗ zustellen sei, und erneuern die schon früher vorgebrachte Behauptung: auf der L. Hauptstation der L. D. Staatseisenbahn bestehe eine mit der selbständigen Leitung des Rangirdienstes beauftragte Ober⸗ Inspektion. Sie beantragen Aufhebung des angefochtenen Urtheils, Zurückweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung an das Land⸗ Pescht L., sowie Verurtheilung des Beklagten zur Tragung der
osten. *
Entscheidungsgründe.
Die Civilprozeßordnung verstattet in § 22, bei dem Gerichte des Orts, wo „Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung hat“, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, alle „auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung“ bezüglichen Klagen zu erheben. Den Begriff der
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für dessen Bestimmung sind jedoch durch die Begründung des Ent⸗ warfs der Civilprozeßordnung gegeben. Wie hier (S. 412 der Kort⸗ kampfschen Ausgabe) ausdrücklich hervorgehoben wird, ist der be⸗ sondere Gerichtsstand der Niederlassung dem Gerichtsstande des Wohnsitzes „nachgebildet.“ Das Etablissement — fährt die Begrün⸗ dung fort — wird, was die auf den Geschäftsbetrieb desselben bezůüg· lichen Klagen anlangt, dem Wohnsitz gleichgeachtet; dasselbe gilt für das Gut, was die Klagen aus den auf dessen Bewirthschaftung sich beziehenden Rechtsverhältnissen betrifft. Dabei verweist die Begrün⸗ dung auf S. 36 f. des Kommissionsberichtes der Nürnberger Konferenz über das Rechtshülfegesetz. Das von dieser Konferenz bearbeitete .. „Gesetz, die in den deutschen Bundesstaaten in bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten gegenseitig zu gewährende Rechtsbülfe betreffend“ enthält in §. 5 die nämlichen Vorschriften, welche sich, nur theilweise etwas anders gefaßt, in §. 22 der Civilprozeßordnung wiederfinden. Zur Auslegung des §. 22 darf sonach der gedachte „Kommissionsbericht, die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine allgemeine Geschqebung über den Gerichtsstand und über die Vollziehbarkeit rechtskräftiger Urtheile in den deutschen Bundesstaaten betreffend“ (gedruckt Leipzig 1859) benutzt werden. Derselbe erläutert den Sinn des Gesetzes an mehreren Stellen, von denen gegenwärtig hauptsächlich folgende in Betracht kommen.
Zunächst wird (Seite 35 f. zu §. 11 des Entwarfs) mit Bezug⸗ nahme auf 1. 19 § 2 D. de jud. 5, 1 bemerkt:
„Schon gemeinrechtlich wird durch ein Etablissement ein Gerichtsstand begründet. Dieser Gerichtsstand ist kein forum domicilij, sondern es werden nur auf den Fall, wo Jemand kleinere Kreise seines gewerblichen und Geschäftslebens an einem von seinem Domizile verschiedenen Oct verlegt hat, für diesen Kreis die Grundsätze über den Gerichtsstand des Domizils angewendet; das Etablissement wird, was die Sesset⸗ bezüglichen Klagen anlangt, dem Wohnsitze gleich⸗ grachtet.“
Sodann heißt es (Seite 37): „Nach dem Entwurfe wird das Vorhandensein einer Niederlassung zum Betriebe einer Handlung, einer Fabrik oder eines anderen Gewerbes vorausgesetzt, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Es müssen mithin am Orte des hier fraglichen Gerichtsstandes solche Einrichtungen bestehen, aus denen sich ergiebt, daß dieser Ort den Mittelpunkt des Handelsverkehrs oder eines gewissen, seiner äußeren Erscheinung nach abgeson⸗ derten Kreises des gewerblichen und Geschäftslebens einer Person oder Gesellschaft bildet, daß der gesammte Handels⸗ verkehr oder jener abgesonderte Kreis der Geschäftsthätigkeit hier gewissermaßen domizilirt sei.“ 8 Sodann erörtert der Bericht die Frage, welchenfalls der Gerichts⸗ stand des Etablissements für Agenturen von Versicherungsgesell⸗ schaften zuzulassen sei. Daruͤber wird (S. 37 ff.) gesagt: „Betreibt eine Versicherungsgesellschaft des Staates A. ihre Geschäfte in dem Staate B. in der Weise, . dortige Institoren durch Eröffnung eines Geschäfts⸗ lokales, Aushängung einer Firma und Abschließung der Versicherungsverträge unter dieser Firma oder in sonstige Weise zu erkennen geben, daß hier ein abgesonderter Kreis der Geschäfte jener Versicherungsgesellschaft des States A. seinen örtlichen Mittelpunkt habe, so würde dies allerdings als ein Gewerbsetablissement der hier fraglichen Art anzu- sehen sein. Befindet sich dage en in dem Staate B. nur eine Agentur jener Versicherungsgesellschaft, welche die Versich rungsverträge für die Versicherungsgesellschaft des Staates A vermittelt und die Versicherungsanträge an letzteren zum Behuf des desinitiven Abschlusses einsendet, so würde sich in dem Staate B. kein örtlicher Mittelpunkt auch nur eines Kreises des Geschäftslebens jener Versicherungsgesellschaft befinden dieser Geschäftsbetrieb vielmehr nur als Ausfluß des Geschäfts⸗ betriebes der Versicherungsgesellschaft des Staates A. erscheinen und daher die Voraussetzung des Gerichtsstandes des Etablisse ments nicht vorliegen.“
Die vorstehenden Erläuterungen haben bei der nachherigen Be ratbung des Gesetzes Inhalts der Konferenzprotokolle (Verhand⸗ lungen der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutsche Handelsgesetzbuchs, die in den deutschen Bundesstaaten in bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende Rechtshülfe be- treffend. Nürnberg 1861, Seite 47 f., 121 f.) keinen Widerspruch
8
„Niederlassung“ bestimmt das Gesetz nicht näher. Sichere Anhalte
gefunden.