Statistische Nachrichten.
Nach Mittheilung des statistischen Bureaus der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 19. Dezember bis inkl. 25. Dezember cr. zur Anmeldung ge⸗ kommen: 187 Eheschließungen, 735 Lebendgeborene, 38 Todtgeborene und 516 Sterbefälle.
— (Gem. Ztg. f. Els.⸗Lothr.) Die 28 öffentlichen höheren Schulen des Reichslandes Elsaß⸗Lothringen besaßen im Monat November l. J. eine Gesammtschülerzahl von 5884. Rechnet man hierzu noch die Frequenz des (vollständig aus nichtstaatlichen Mitteln unterhaltenen) „Protestantischen Gymnasiums“ in Straß⸗ burg, so ergiebt sich für 29 höhere Schulen des Landes (also aus⸗ schließlich des Knabenseminars zu Montigny, der Metzer Domschule, des Instituts St. Augustin zu Bitsch und des Knabenseminars in Zillisheim) eine Schülerzahl von 6532. Darunter sind 4499 Schüler durch Geburt, 1786 durch Einwanderung Elsaß⸗Lothringer, 195 aus dem übrigen Deutschland, 52 Ausländer; 2410 bekennen sich zur katholischen, 3371 zur protestantischen, 751 zur israelitischen Religion. S6 Schülerzahl vertheilt sich folgendermaßen auf die einzelnen An⸗ alten:
Darunter Els.⸗Lothr. durch Ge⸗ Ein⸗
burt. wander.
Ifraeliten.
Höhere Schulen
Katholiken. Protestant.
Gesammtzahl.
I. Unter.Elsaß.
1) Pkeaßbsucctct* 349 2 8 Protest. Gymnasium. 648508 125 8 Realschule b. St. Johann. 491 334 139 8 Neue Realschule 202 174 19 Barr: Realschule. CAA1161“ 7 Bischweiler: Realprogymnasium 110 98. 12 ) Buchsweiler: Gymnasium 147 128 12 Hagenau: Gymnasium. CCEEEEE11 65 Oberehnheim: Progymnasium .. 78] 77 1 Schlettstadt: Realprogymnasium [119 97 20 Wasselnheim: Realschule. 7 682 6 Weißenburg: Gymnasium 146 70 36 Zabern: Gymnasium. 196] 139 50
II. Ober⸗Elsaß.
2ees sesnneneh 447] 337 102 ) Altkirch: Realprogymnasium. 8 23 Gebweiler: Realgymnasium. 218]189 13 4) Markirch: Realprogymnasium 116]105 11 45 64 7 5) Mülhausen: Gymnasium. 291 213 76 67 177 47 6) 8 Gewerbeschule. 217 200 10 61 99 57 7) Münster; Realschele . . . . 10. 90 12 80 22 1 8) Rappoltsweiler: Realschule. 97] 90. 7 81 655 11 2 33 14
143] 117 26 539 198 309 (233 286 20 qqqqöqööö 3) Diedenhofen: Realprogymnasium 192 112 77 [112 63] 17 ) Forbach: Realschle 1113] 56 56 8ö18— ) Pfalzburg: Realprogymnasium. 94 83 11 37 35] 22. 58 27 35 38 16 93 71 [125 48] 23
—2 2 —
365
0802 O20
152 194 65 20 17 155 42 21
Thann: Realprogymnasium . III. Lothringen. M
8 Realschule
6) Saarburg: Gymnasium 689 7) Saargemünd: Gymnasium 196
Knunst, Wissenschaft und Literatur. 1 8
Der Bildhauer Steiner hierselbst hat am Neujahrstage die lebensgroße Porträtbüste des Kriege⸗Ministers von Kameke im Ornat des hohen Ordens vom Schwarzen Adler nach der Natur vollendet⸗ Dieselbe, für das Fort Kameke zu Metz bestimmt, ist in dem feier⸗ lichen Augenblicke der Accolade aufgefaßt und zeichnet sich durch Porträt⸗Aehnlichkeit aus. Die gelegentlich des Bazars des Preußischen Frauen⸗ und Jungfrauenvereins in diesem Blatte hervorgehobene neue Kaiserbüste rührte ebenfalls von der Hand des Hrn. Steiner her.
— In Nr. 297 des Blattes vom 17. v. Mts. ist in einer Notiz über die von dem Professor Dr. G. Wittstein in München ver⸗ faßte Uebersetzung der Naturgeschichte des Cajus Plinius Secundus die Bemerkung enthalten: „Daß die bisher vorhande⸗ nen vollständigen deutschen Uebertragungen der „Naturgeschichte des Plinius“, von Johann Daniel Denso, (erschienen in den Jahren 1764 bis 1765 zu Rostock und Greifswald) und von Gottfried Große (1781 — 88 zu Frankfurt a/M.) den heutigen Anforderungen in ketner Weise mehr entsprächen, weder sprachlich noch sachlich, ja die erstere oft geradezu unrichtig und unverständlich sei, spätere Verdeut⸗ schungen des Werkes aber (die in Prenzlau und Leipzig erschie⸗ nen) unvollendet geblieben seien.“ Mit Bezug auf diese Bemerkung werden wir durch die J. B. Metzlersche Verlagsbuch⸗ handlung und Buchdruckerei in Stuttgart darauf aufmerksam gemacht, daß „die Külbsche Uebersetzung des Plinius alle 37 Bücher, somit die vollständige Naturgeschichte des Plinius enthalte.“
St. Petersburg, 1. Januar. (W. T. B.) Professor Nordenskjöld ist heute Morgen hier eingetroffen und von den Spitzen der gelehrten Körperschaften, dem schwedischen Gesandten, den schwedischen Konsuln und anderen Personen am Bahnhofe empfan⸗ gen worden. Nordenskjöld gedenkt hier 10 Tage zu verweilen.
Gewerbe und Handen
Säͤmmtliche noch ausstehende Dortmunder Stadt⸗ Obligationen im Gesammtbetrage von 5 910 246 ℳ werden von Seiten des Magistrats zu Dortmund auf den 1. April 1881 gekün⸗ digt, und zwar a. die Obligationen der Anleihe vom 17. April 1871, b. die der Anleihe vom 24. August 1874 und c. die der Anleihe vom 26. Oktober 1872. Die Einlösung sowie die Zahlung der Zinsen für die Zeit vom 1. Januar erfolgt durch die Stadthauptkasse, die städtische Sparrasse und die Wasserwerkskasse zu Dortmund gegen Rückgabe der Obligationen, der noch nicht fälligen Coupons unn der Talons.
— Die konstituirende Generalversammlung der Panama⸗ Kanal⸗Aktiengesellschaft ist auf den 31. Januar einberufen worden. Die Generalversammlung wird in Paris abgehalten werden.
Frankfurt a./ M., 1. Januar. (Oel⸗Bericht von Wirth & Co.) Das ziemlich plötzlich in Amerika eingetretene kalte Wetter war insofern auf den Petroleummarkt von Einfluß, als es eine beträchtliche Abnahme in den Expeditionen der Pipe Lines hervorrief und zu der Befürchtung Veranlassung gab, daß die Vollendung der angefangenen Bohrungen gestört werde. In Folge dessen stiegen United Certificates um einige Cents, gingen aber bald wieder zurück, weil das Angebot die Nachfrage weit überstieg. Die gegenwärtige Notirung ist 92 Cents pr. Faß. An raffinirtem Petroleum g⸗wann schließlich der Markt etwas festere Haltung, da es gelungen war, das drängende Angebot einiger Raffineure zu beseitigen, auch trugen die Nach⸗ richten größerer Ablieferungen an den Konsumplätzen dazu bei, den
rung in New⸗York 9 ¾ Cenis per Gallone. — Nach den November⸗ Berichten soll die tägliche Produktion von Petroleum den täglichen Bedarf um ca. 40 000 Faß übersteigen und der Vorrath von Rohöl in den Tanks so groß sein, daß er zur Deckung eines ganzen Jahresbedarfes ausreichen würde. Die Gesammtzahl der produzirenden Quellen beträgt ca. 14 000, welche im Oktober im Durchschnitt je 4 3⁄10 Faß Oel täglich lieferten. Dagegen ergaben die im Oktober vollendeten Quellen durchschnittlich je 24 9¹⁄10 Faß pr. Tag. Die Gesammtausfuhr von Petroleum aus Amerika betrug vom 1. Januar bis 30. November v. J. 312 Millionen Gallonen, gegen 370 Millionen Gallonen während der gleichen Pe⸗ riode des Vorjahres. — Auch in Neu⸗Schottland wird jetzt Erdöl gefunden. Wie von dort berichtet wird, sind auf der nördlich von Neu⸗Schottland gelegenen und zu Canada gehörigen Insel Cape Breton Bohrungen vorgenommen worden, welche derart be⸗ friedigten, daß sich sofort einige Gesellschaften bildeten, welche sich mit der Ausbeute der dortigen Lager beschäftigen wollen. Das in Cape Breton gefundene Oel soll ein ausgezeichnetes Schmieröl von 22 ½ Grad Gravity und gutem coldefire test abgeben. Für Lubri⸗ cating Oils (Schmieröle) herrscht starke Nachfrage; die Ver⸗ käufer sind aber wegen Mangel an Vorräthen sehr zurückhaltend. Neutral⸗Topaz⸗Oil kostet 35 Cts. per Gallone, dunkele Oele nach
gravity und cold⸗test.
Nürnberg, 31. Dezember. (Hopfenmarktbericht von Leopold Held.) Der Markt zeigte auch in der zweiten Hälfte dieser Woche bei ruhigem Geschäftsgang eine angenehme feste Tendenz. Die Um⸗ sätze sind zwar nicht sehr belangreich, bleiben aber fortwährend ge⸗ nügend groß, um cine Abschwächung des G.schäfts hintanzuhalten. Gesucht sind vornehmlich Mittelhopfen zum Preise von 90 — 110 ℳ — Bei der ablehnenden Haltung des Exports bleibt der Absatz auf den Bedarf der Kundschaftshändler angewiesen. Die Preise sind unverändert.
London, 1. Januar. (Allg. Corr.) Der Kammgarnspinnerei⸗ besitzer Joseph White in Bradford stehte seine Zahlungen ein; die Passiva betragen 75 000 £. — Unter der Firma „Globe Acci⸗ dent Assurance Company“ ist ein neues Aktienunternehmen mit einem Kapital von einer Million Pfund Sterl. zur weiteren Ent⸗ wickelung des Geschäfts der Unfallversicherung gegründet worden.
St. Petersburg, 2. Januar. (W. T., B.) Die „Agence Russe“ hält es für wahrscheinlich, daß demnächst eine ministerielle Verfügung publizirt werden wird, nach welcher progressiv in 8 An⸗ nuitäten vom Januar 1881 ab (a. St.) an durch den Staateschatz der Reichsbank die 417 Millionen Banknoten, welche zur Be⸗
streitung der Kosten des letzten Krieges emittirt wurden, zu⸗ rückgezahlt werden sollen.
Verkehrs⸗Anstalten. v1“
Bremen, 3. Januar. (W. T. B.) Gestern Nacht ist ein Theil des hart an der Weser gelegenen Weserbahnhofs in die Weser gestürzt, da das Bollwerk durch das Hochwasser beschädigt war. Ein Verlust an Menschenleben ist nicht zu beklagen.
Triest. 3. Januar. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Espero“ ist mit der ostindischen Ueberlandpost heute Morgen
aus Alexandrien hier eingetroffen. (W. T. B.) Der Hamburger
New⸗York, 31. Dezember. Postdampfer „Westfalia“ ist hier angekommen.
Markt zu heben. Raffinirtes kostet eben laut telegraphischer Noti⸗
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Urenßischen Stants-Anzeigers:
Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
1. Steckbriefe und-Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, V erpachtungen, Submissionen ete
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
üs nserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Deffentlicher Anzeiger.
und Grosshandel.
7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.
zugetheilt werde und die Kosten auf die Masse ge“ worfen werden sollen
—y—
iud laden die Beklagten zur
. Industrielle Etablissements, Fabriken . Verschiedene Bekanntmachungen. Zütt
In der Börsen- beilage. 8 X
Kal. Landgerichtes zu Aachen von Montag, den 21. Februar 1881, Vormittags 9 Uhr, bestimmt.
Oeffentliche Zustellung.
Nr. 8889. Der Kaufmann Heinrich Samstag von Schweigern klagt gegen den Schneider Peter Giebler von Schweigern, z. Zt. an unbekannten Orten abwesend, wegen Forderung aus Waarenkauf mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten 1s Zahlung von 300 ℳ, sowie vorläufige Voll⸗ streckbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechte⸗ streit, vor das Großherzogliche Amtsgericht zu Boxberg zu dem von diesem auf
Samstag, den 26. Februar 1881,
8 Vormiitags 9 Uhr, bestimmten Termiv.
„Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Boxberg, den 30. Dezember 1880.
“ Speckner, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.
[130=1 Oecffentliche Zustellung. Königliches Amtegericht München I, Abeheilung 4 für Civilsachen.
In Sachen ber ledigen und großjährigen Köchin Katharina Lubec dahier, Klägerin, gegen Altmann Otto, Zeichner, früher hier, dann in Pasing, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Alimentation, wird Letzterer zur mündlichen Ver⸗ handlung über den klägerischen Antrag auf kosten⸗ fällige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 299 ℳ 92 ₰ rückständiger Unterhaltsbeitrag für das von der Klägerin am 14. November 1878. außerehelich geborne Kind Namens Magdalena und von 25 ℳ Kindbettkosten⸗Entschädigung in die öffentliche Sitzung des oben genannten Gerichts vom Montag, den 7. Februar 1881, Vormittags 9 Uhr, — Sitzungszimmer 12 — n—. erfolgter Bewilligung der öffentlichen Zustellung geladen. München, den 31. Dezember 1880. Der geschäftsleitende kal. Gerichtsschreiber: Hagenauer. [1100) SDeefeentliche Zustellung 8 Die zum Armenrechte zugelassenen Eheleute Jo⸗ hann Geller, Bergarbeiter, und Anna Katharina, eb. Heinen, zu Schalke, Kreis Bochum in West⸗ alen wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Bremig, klagen gegen 1) Bernhard Heinen in Ramersbach, Bürgermeisterei Koenigsfeld, 2) Josef Anton Heinen, Ackerer, 3) Anna Maria Heinen, ohne Eeschäft, Beide zu Kesseling, 4) Maria Anna Heinen, früher zu Kesseling, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Auf⸗ enthaltsort, auf Theilung des Nachlasses der zu Kesseling verlebten Eheleute Jobann Heinen und Margaretha Schumacher in der Weise, daß davon
jedem der hinterbliebenen fünf Kinder ein Fünftel
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 18. Februar 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Coblenz, den 24. Dezember 1880.
Stroh, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Oeffentliche Ladung.
Der Hoflieferant G. Blume, Königsberg, Fran⸗ zösische⸗Straße Nr. 26, hat gegen den Gutsbesitzer und Fuhrhalter Rieck, früher hierselbst auf Zahlung von 69,60 ℳ nebst 5 % Zinsen für gelieferte Schuhmacherarbeiten geklagt.
Der zeitige Aufenthaltsort des Beklagten ist un⸗ bekannt, und wird derselbe deshalb zu dem vor dem unterzeichneten Amtsgericht auf
den 18. März 1881, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin geladen.
Königsberg, den 22. Dezember 1880.
Der Gerichteschreiber des Königl. Amtsgerichts X. Kiepert.
[109. Oeffentliche Bekanntmachung.
Die Christine, geb. Lindau, Ehefrau von Jakob Hochstein, Fuhrmann und Winzer zu Bacharach, vertreten durch Rechtsanwalt Loenartz hier, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden ehelichen Güter⸗ gemeinschaft und ist Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz
auf den 4. April 1881, Vormittags 9 Uhr, anberaumt.
Coblenz, den 30. Dezember 1880.
Heinnicke, Gerichtssch
ber des Königlichen
[108] Auszug. 1 .“ Die zu Aachen wohnende gewerblose Margaretha, geb. Kosten, Ehefrau des daselbst wohnenden Schrei⸗ ners Jakob Zillekens, hat unter Bestellung des Unterzeichneten zu ihrem Rechtsanwalte gegen ihren genannten Ehemann zum Kgl. Landgerichte zu
Aachen Klage erhoben mit dem Antrage: „Das Kgl. Landgericht wolle die zwischen Par⸗ teien bestehende Gütergemeinschaft für aufgelöst erklären, Gütertrennung zwischen denselben aus⸗ sprechen, Parteien zur Auseinandersetzung ihrer Vermögensverhältnisse vor den Kgl. Notar Cornely zu Aachen verweisen, dem Verklagten
Aachen, den 27. Dezember 1880.
Der Rechtsanwalt. Ruümpen II. Veröffentlicht gemäß §. 11 des gesetzes vom 24. März 1879. Aachen, den 31. Dezember 1880. Rosbach,
[113] Auszug.
300 ℳ und ladet den Beklagten z
bestimmten Termine.
Auszug der Klage bekannt gemacht. Ellwürden 1880, Dezember 31.
Diekmann, Gerichtsschr.⸗Geh.
Erbvorladung. Alois und Nicolaus Geng von gerichtsbezirk Waldshut, welche vor m
schaft auf Ableben ihrer Schwester ledig, von
etwasge Rechtsnachfolger, eheliche
Großh. bad. Notar. Metz.
die Prozeßkosten zur Last legen.“ Zur mündlichen Verhandlung über diese Klage ist Termin zur Sitzung der ersten Civilkammer des
Erbvorladung.
Für die Richtigkeit des Auszuges:
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Der Kaufmann H. H. Hüllstede zu Tossens, ver⸗ treten durch seinen Bevollmächtigten, Viet zu Ellwürden, klagt gegen den Annehmer Ernst Felnenkamp, früher zu Tossens, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthaltsorts, wegen einer dem Kläger an den Beklagten für demselben im Jahre 1880 verkaufte und gelieferte Waaren zustehenden, auf 300 ℳ herabgesetzten Forderung, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von
Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzog⸗ lich Oldenburgische Amtsgericht Butjadingen, Ab⸗ theilung I., zu Ellwürden zu dem auf
den 25. Februar 1881, Vormittags 10 Uhr,
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Die Gerichtsschreiberei des Großherzoglich Olden⸗ burgischen Amtsgerichts Butjadingen.
nach Amerika ausgewandert sind, seither keine Nach⸗ richt von sich gegeben haben und deren derzeitiger Aufenthaltsort diesseits unbekannt ist,
Boch, mitberufen und werden (sowie
hierdurch öffentlich aufgefordert, sich in Person oder durch gehörig bestellte Bevollmächtigte binnen drei Monaten
zu den Theilungsverhandlungen und zur Empfang⸗ nahme dieser Erbschaft dahier zu melden, widrigen⸗ falls diese Erbschaft lediglich denen zugetheilt würde, welchen sie zukäme, wenn die Abwesenden zur Zeit— M. des Erbanfalls nicht mehr am Leben gewesen wärer. Waldshut, den 27. Dezember 1880.
Johann Schmidt von Burg — Gemeinde Rotzingen Amtsgerichtsbezirk Waldshut, ist zum Nachlasse
Inserate nehmen ant die Annoncen⸗Expeditisuen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, & Winter, sowie alle übrigen größeren
Anunoneen⸗Burcaus.
-— —
seines Vaters, Fridolin Schmidt von da, mitbe⸗ rufen, sein Aufenthalt aber unbekannt, weshalb er anmit aufgefordert wird, sich zur Erbschaft und zu den Theilungsverhandlungen binnen drei Monaten anher zu melden, andernfalls so getheilt würde, als wäre er zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr am Leben gewesen. Waldshnyt, den 27. Dezember 1880 Der Großh. bad. Notar. Metz.
Erbvorladung.
Anton Huber und Johann Huber von Görwihl, Amtsgerichtsbezirk Waldshnt, deren Aufenthaltsort unbekannt ist und welche zur Erbschaft auf Ableben der Katharina Huber, ledig, von Görwihl, kraft Gesetzes berufen sind, werden mit Frist von
drei Monaten zu den Erbtheilurgsverhandlungen und zur Empfang⸗ nahme der Erbschaft mit dem Bedeuten hiemit vor⸗ geladen, daß im Nichterscheinungsfall die Erbschaft lediglich denjenigen würde zugetheilt werden, welchen sie zukäme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr am Leben gewesen wären. Waldshut, den 27. Dezember 1880. Großh. bad. Notar. Metz.
[106] Bekanntmachung.
Dem Dienstmädchen Caroline Weiß, früher in Dombrowa, jetzt in Mogilno, ist das auf ibren Namen lautende Sparkassenbuch Nr. 239 der Mo⸗ gilno’er Kreissparkasse über 255 ℳ 56 ₰ verloren gegangen. Der Inhaber des Sparkassenbuchs wird hierdurch aufgefordert, spätestens in dem
am 24. Mai 1881. Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 1, anstehenden Termine seire Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Mogilno, den 19. Dezember 1880. Königliches Amtsgericht.
Ausführungs⸗
[104]
Mandatar
ur mündlichen
Buch, Amts⸗ ehreren Jahren
sind zur Erb⸗ Maria Geng,
[32626] Bekanntmachung.
In der Liste der bei dem hiesigen Königlichen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsawalt Lehmann. welcher am 26. d. Mts. ge⸗ storben, gelöscht worden. ““
Cöln, den 27. Dezember 1880.
Der Landgerichts⸗Präside aas.
Abkömmlinge)
Nedacteur: Riedel.
Verlag der Expedition (Kessel. Druck: W. Elsner. —
Fünf Beilagen
(einschließlich Bärsen⸗Beilage), und das Postblatt Nr. 1.
Berlin:
No. 1.
alle diejenigen Geschäfte, deren Fälligkeitstag
Usancen bestanden hätten.
zum Deutschen Rei
enn — — —-— —
A —— —
Erste Beilage
Berlin, Montag den 3. Jannar
s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗An
Statistische Nachrichten.
Das von dem Kaiserlichen statistischen Amte soeben heraus⸗ gegebene Novemberheft der Statistik des Deutschen Reichs enthält die statistischen Aufnahmen über die Branntweinbrennerei und die Branntweinbesteuerung im deutschen Zollgebiet für das Etatsjahr 1879/80. Es ist daraus zu entnehmen, daß die Branntweinproduktion im Reichssteuergebiet, d. h. dem innerhalb der Zolllinie liegenden Gebiete des Deutschen Reichs mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Baden, im letzten Etatsjabre gegen frühere Etatsperioden etwas zurückgegangen ist, was sowohl aus der geringeren Anzahl der im Betriebe gewesen Brennereien hervorgeht, als auch aus dem verminderten Bruttoertrag der Branntweinsteuer, der im Jahre 1879/80 53 398 827 ℳ gegen 54 616 727 ℳ im Jahre 1878/79 betragen hat. Der Grund für diesen Rückgang ist bauptsächlich darin zu suchen, daß die Kartoffel, das Hauptmaterial für die Branntweinbereitung in Nord⸗ und Mitteldeutschland, wegen geringer Ernten besonders in England und Amerika eine lohnendere Verwerthung beim Verkauf nach außerdeutschen Ländern gefunden bat. Es sind von dieser Frucht gegen 4 Millionen Hektoliter weniger zu Branntweinverarbeitung verwendet worden, als im Vorjabre, wogegen die Branntweingewin⸗ nung aus Getreide, besonders Mais, und aus Melasse zugenommen hat. Weiter hat eine Abnahme stattgefunden bei der Verarbeitung von Weintrebern zur Branntweinbrennerei in Folge der quantitativ und qualitativ sehr geringen Weinernte.
— Summarische Uebersichtüber die Zahl der Studi⸗ renden auf der Königlichen Georgs⸗Augusts „Uni⸗ versität zu Göttingen im Wintersemester 1880/81 Im vorigen Semester sind immatrikulirt gewesen (985 + 17 =) 1002. Davon sind abgegangen 361. Es sind demnach geblieben 641. Hierzu sind in diesem Semester gekommen 318. Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 959. Die evan⸗ gelisch⸗theologische Fakultät zählt Preußen 113, Nichtpreußen 38, zusammen 151. Die juristische Fakultät zählt Preußen 138, Nicht⸗ preußen 49, zusammen 187. Die medizinische Fakultät zählt Preußen 113, Nichtpreußen 36, zusammen 149. Die philosophische Fakultät zählt: a. Preußen mit dem Zeugniß der Reife 313, b. Preußen ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 48, Preußen 361, c. Nichtpreußen 111, zusammen 472 = 959. Einzelne Vorlesungen besuchen außerdem noch 2. Es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt Thaeil 961.
Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse, vom 1. Januar 1881 ab.
Alle an der Fondsbörse geschlossenen Handelsgeschäfte gelten, insoweit nichts Anderes verabredet ist, als nach Berliner Börsen⸗ usancen und unter nachfolgenden Bedingungen geschlossen:
. A. Allgemeine Bedingungen. §. 1. Erfüllungsort der Geschäfte ist Berlin. . Die Erfüllung ersolot in der Art, daß der Verkäufer dem äufer die verkauften Werthe in das Geschäftelokal oder an die⸗ jenige hiesige Firma liefert oder liefern läßt, welche der Käufer bei Ablschluß des Geschaͤfts oder spätestens am Tage vor der Lieferung aufgegeben hat. . 8 §. 2. Die Lieferung darf weder in usancemäßig nicht gangbaren Stücken gleistet, noch in Abschnitten von bestimmter Art und Höhe gefordert werden. Die Zahlung des Kaufpreises muß bei Ablieferung der verkauften Werthobjekte in deutscher Reichsmünze erfolgen 1 — §. 3. Die Kontrahenten sind berechtigt, die Lieferung oder die
Abgnahme der verschlossenen Werthe — Wechsel ausgenommen — an
ine andere Firma zu überweisen; dies geschieht indeß lediglich für Rechnung und Gefahr des Ueberweisenden. §. 4. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Tag, an welchem keine Börsenversammlung in Berlin stattfindet, so gilt der nächste Börsentag als Fälligkeitstag. Bei allen Zeitgeschäften wer⸗ den die beiden Tage des jüdischen Neujahrsfestes und das jüdische Versöhnungsfest den Tagen, an denen keine Börsenversammlung stattfindet, gleich geachtet. Zwangsweise Abwickelungen im Sinne des §. 14 werden durch diese jüdischen Feiertage nicht gebemmt, wenn as Recht zur Vornahme der Abwickelung schon vor den gedachten Feiertagen begründet war.. 1 b §. 5. Fällt bei Geschäften in Prämienanleihen und Loos⸗ papieren der Zeitpunkt der Erfüllung auf den Tag der Ziebung, so muß die Lieferung am nächstvorhergehenden Börsentage, auch venn das Geschäft erst an diesem Tage geschlossen ist, bis Nach⸗ mittags 5 Uhr erfolgen, bei Vermeidung einer Konventionalstrafe, deren Höhe am nächsten Börsentage auf Antrag von der Deputation der Sachverständigenkommission festgesetzt wird.. §. 6. Werthpapiere sind dem Käufer vom Verkäufer in dem⸗ enigen Zustande zu liefern, in welchem sie sich zur Zeit des Ab⸗ schlusses befanden, dergestalt, daß alle nach dem Tage des Abschlusses fällig werdenden Coupons, Dividendenscheine, so wie eswa eintretende Bezugsrechte und dergl. dem Käuser zustehen, während der Verkäufer die usancemäßigen Zinsen erhält. Sieht sich die Sachverständigenkommission der Fondsbörse in olge der Abtrennung eines fälligen Zinsccupons oder Dividenden⸗ scheines, oder durch außergewöhnliche Umstände veranlaßt, in Bezug auf alle in dem betreffenden Werthe noch laufenden Engagements besondere Festsetzungen zu treffen, so gelten diese Festsetzungen für noch nicht eingetreten ist, ebenso, als wenn sie schon zur Zeit des Geschäftsabschlusses als
§. Bei dem Handel in solchen Versichtrungsaktien, bei denen für fehlende Einzahlungen Solawechsel zu hinterlegen und auszutauschen sind, hat der Verkäufer das Recht, falls der Käufer den Austausch dieser Wechsel nicht innerhalb zweier Monate nach dem Lieferungstage ausgeführt hat, von dem Käufer die sofortige Sicherstellung des Betrages der Wechsel bei ihm, dem Verkäufer, oder nach Wahl des Käufers bei einer zur Annahme von Depositen berechtigten Behörde zu sordern. Der Käufer solcher Aktien ist ver⸗ pflichtet, bei Abnahme der Stücke dem Verkäufer einen Revers aus⸗ zustellen, welcher vorstehende Verpflichtung ausdrücklich anerkennt. Zur Geltendmachung der Rechte aus diesem Reverse genügt die Bei⸗ dringung einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft darüber, daß die Aktie noch nicht auf den Namen des Käufers umge⸗ schrieben ist. 82
§. 8. Streitigkeiten aus einem Geschäfte, welche die Lieferbar⸗ keit der Werthe oder die Auslegung oder Anwenvung ver gegen⸗ wärtigen Bedingungen und bestehenden Usancen betreffen, werden von einer Deputation der Sachverständigenkommission der Fondegöhese endgültig und unter Ausschluß jedes Rechtsmittels entschieden. Diese Deputation entscheidet auch selbst über ihre Zuständigkeit und ver⸗ fährt im Uebrigen nach der von den Aeltesten der Kaufmannschaft erlassenen Geschäftsordnung. Sie ist berechtigt, ihre Entscheidung abzugeben, auch wenn einer Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war, und ist nicht verpflichtet, den Schieds⸗ spruch mit Gründen zu versehen. Einwendungen, welche die Liefer⸗ barkest der Werthe betreffen, müssen bei dieser Deputation innerhalb der nächsten zwei Börsentage nach dem Tage, an welchem die Liefe⸗ rung erfolgt ist, angebracht werden, widrigenfalls die Fenteferten Werthe für genehmigt gelten. Für alle übrigen Streitig
insofern sie nicht vor die gedachte Deputation gehören, veben dem ordentlichen Gerichte nach Wahl des Klägers die schiedsrichterliche Kommission der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zuständig. Die Klagen müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach dem Fälligkeitstage zur Terminsbestimmung eingereicht sein, widrigenfalls das Klagerecht ans dem betreffenden Geschäft er⸗ loschen ist. Wenn die Klage innerhalb der Ausschlußfrist bei der schieds⸗ richterlichen Kommission der Aeltesten angebracht ist, das Verfahren aber aus irgend einem Grunde nicht zum Abschlusse gelangt, so steht den Parteien demnächst die Beschreitung des ordentlichen Rechts⸗ weges jederzeit offen. Die vierwöchentliche Ausschlußfrist findet keine Anwendung auf Ansprüche, welche
a. ihrer Höhe nach schriftlich oder mündlich anerkannt sind,
b. aus einer fortlaufenden Geschäftsverbindung herstammen,
c. sich auf gesetzliche Regreßansprüche aus abgewickelten Ge⸗ schäften beziehen. 3
§. 9. In allen Fällen, in welchen es auf den Beweis für die Durchschnittsnotirung von Effekten ankommt, kann derselbe durch den amtlichen Courezettel, für die in demselben nicht aufgeführten Effekten durch den Hertelschen Coursbericht und wenn die Effektea auch in dem letzteren nicht notirt sind, durch das Attest eines vereideten Maklers geführt werden.
B. Besondere Bedingungen.
I. Bei Kassageschäften.
§. 10. Als Kassageschäfte gelten außer den ausdrücklich „per cassa“, „per morgen“ oder „per einige Tage“ geschlossenen Geschäften, auch diejenigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Erfüllung nicht ausdrücklich bestimmt ist, falls bei letzteren nicht aus der Gattung des Effekts, der Zahl der verschlossenen Stücke oder der Höhe der verschlossenen Summe oder aus anderen Unständen mit Sicherheit zu eaehmeg ift daß die Absicht der Kontrahenten auf ein Zeit⸗ eschäft gerichtet war. Feä 5b Kassageschäften ist der Tag des Vertragsabschlusses, bei „per morgen“ geschlossenen Geschäften der nächste Börsentag der Fälligkeitstag, bei den „per einige Tage“ geschlossenen Geschaͤften ist jede Partei berechtigt, vom dritten Börsentage nach dem Abschlusse ab, den Fälligkeitstag für eingetreten zu erklären. Betrifft das Ge⸗ schäft Comptanten, Papiergeld, Diskonten oder andere in deutscher Reichswährung lautende Wechsel, so ist die Lieferung am Nachmittage des Fälligkeitstages von 3 bis 5 Uhr zu leisten Sind dagegen Wechsel in anderer als deutscher Währung, Effekten oder Coupons Gegenstand des Vertrages, so erfolgt die Lieferung erst am nächst⸗ folgenden Börsentage Vormittags von 9 bis 12 Uhr; doch ist der Käufer berechtigt, Wechsel schon am Fälligkeitstage des Geschäfts, Nachmitjags bis 5 Uhr gegen Valuta abholen zu lassen.
Die Zinsen werden hierbei nur bis zu dem Fälligkeitstage ge⸗ rechnet. 8 8
Geschäfte in Effekten, welche am Ultimo⸗Lieferungstage per Cassa geschlossen werden, sind noch an demselben Tage zu erfüllen. Betreffen sie solche Effekten, welche per Liquidationsverein stontirt werden, so treten im Falle der Nichterfüllung die Bestimmungen des §. 14 dieser Bedingungen in Kraft. 8.
§. 11. Geräth einer der Kontrahenten mit der Erfüllung in Verzug, so darf der nicht säumige Theil erst dann zur Zwangsregu⸗ lirung schreiten, wenn der säumige Kontrahent zuvor zur Erfüllung aufgefordert worden ist. Die Aufforderung darf innerhalb der ersten 24 Stunden, sie muß aber spätestens am achten Boͤrsentage nach dem Fälligkeitstage bewirkt werden, widrigenfalls das Geschäft für aufgehoben gilt. Ist innerhalb der achttägigen Frist schriftlich monirt worden, jedoch ohne Setzung eines festen Termins zur Er, füllung, so hat der nicht säumige Theil sewohl den Anspruch auf Erfüllung als auch das Recht auf Zwangkabwickelung sich auf einen vom Tage des B ab laufenden Zeitraum von vier Wochen gewahrt.
V“ muß, falls sie das Recht zur Zwangsregnlirung oder zum Rücktritte begründen soll, die Erklärung enzhalten, welches von diesen beiden Rechten der nicht säumige Theil für den Fall der Fruchtlesigkeit der Aurforderung wählt. Die Frist zur Nachbolung der Erfüllung muß, falls die Aufforderung bis spätestens 1 Uhr Mittags an der Börse geschehen ist, wepigstens bis zum nächsten Börsentage Mittags 12 Uhr, falls sie erst nach 1 Uhr Mittags ge⸗ schehen ist, wenigstens bis zum zweitfolgenden Börsentage Mittags 12 Uhr erstreckt werden. 1
Sobald der säumige Kontrahent erklärt hat, auch in der Nach⸗ frist nicht erfüllen zu wollen oder zu können, beziehungsweise sofort nach fruchtlosem Ablauf der nach dem vorstehenden Absatze gestellten Frist, ist der andere Theil zur Zwangsregulirung zu schreiten berech⸗ tigt und dazu spätestens am nächsten Börsentage verpflichtet.
Diese Zwangsregulirung erfolgt nach seiner Wahl entweder durch den vermiltelst eines vereideten Maklers zu bewirkenden An⸗ resp. Verkauf der verschlossenen Werthe oder unter Zugrundelegung des Durchschnittscourses, mit welchem die verschlossenen Werthe am Ab⸗ wickelungstage notirt werden. Die Differenz zwischen dem Abwicke⸗ lungscourse und dem Vertragscourse ist demjenigen Theile, zu dessen Gunsten sie sich herausstellt, von dem anderen Theile sofort zu be⸗ zahlen. Der säumige Theil ist aber darüber hinaus dem anderen Theile die übliche Maklercourtage, und zwar diese selbst dann, wenn die Zwangsregulirung ohne effektiven An⸗ oder Verkauf bewirkt wor⸗ den ist, und außerdem die Portoauslagen sowie den entstandenen Zins⸗ verlust zu erstatten verpflichtet. 1
Der die Zwangsregulirung vornehmende Kontrahent ist, bei Verlust seiner Ansprüche auf die Differenz ꝛc., verpflichtet, dem säu⸗ migen Theile von der erfolaten Abwickelung durch einen an dem Tage der Abwickelung der Post zu übergebenden eingeschriebenen Brief unter Aufgabe des Abwickelungscourses Mittheilung zu
machen. 3 1
Betrifft das Geschäft, bei welchem einer der Kontrahenten mit der Erfüllung in 5 geräth, Comptanten oder Papiergeld, so ist der andere Kontrahent befugt, sofort und ohne daß eine Aufforde⸗ rung zur Erfüllung voranzugehen braucht, von dem Geschäft zurück⸗ zutreten oder dasselbe anderweit selbst außerhalb der Börse abzu⸗ wickeln und von dem säumigen Theile Erstattung seines gesammten Interesses zu verlangen. Wird dem säumigen Theile bis zur näch⸗ sten Börsenversammlung 1 Uhr von dem Rücktritte oder der erfolg⸗ ten Exekution nicht Kenntniß gegeben, so verbleibt es auch für diese Geschäfte bei den sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen.
Bei Geschäften in Coupons finden die Bestimmungen des vor⸗ stehenden Absatzes gleichfalls Anwendung, jedoch ist bei diesen Ge⸗ schäften die zwangsweise Abwickelung außerhalb der Börse ausge⸗
lossen. schlossen II. Bei Zeitgeschäften.
M12. Bei Zeitgeschäften ist der im Vertrage festgesetzte Tag der W Ist „täglich“ oder „fix und täglich“ gehandelt, so hat die Kündigung resp. eehh an der Börse bis Mittags 1 ½ Uhr zu erfolgen. Die Kündigung, eziehungsweise Ankündigung kann sich auf Theilsummen, jedoch nur in usancemäßigen Beträͤgen beschränken.
Zeitgeschäfte gelten in Ermangelung einer besonderen Verab⸗ redung als einfach fir geschlossen. Ist mit Vor⸗ oder Rückyprämien gehandelt, so läuft die Frist zur Erklärung bei per ultimo ge⸗
eiten ist,
schlossenen Geschäften am drittletzten Böͤrsentage vor dem Ultimo⸗ Lieferungstage, bei Medio⸗Prämiengeschäften an dem, dem Fällig⸗
keitstage zunächst vorangehenden Börsentage Mittags 1 ½ Uhr ab. Hat bis zu diesem Zeitpunkte der zum Rücktritt gegen Prämien⸗ zahlung berechtigte Kontrahent keine Erklärung abgegeben, so wird angenommen, daß er die Prämie zahlen will, es sei denn, daß der Cours zur Erklärungszeit nach dem Urtheile der Deputation der Sachverständigenkommission der Fondsbörse die Wahl der Erfüllung des Geschäfts zweifellos erscheinen läßt. Die Prämie ist am näch⸗ sten Börsentage nach der Erklärung Vormittags von 9 bis 12 Uhr zu zahlen. Auf Stellagegeschäfte und Nochgeschäfte finden die für Prämiengeschäfte festgestellten Bedingungen in allen Theilen An⸗ wendung.
§. 13. Sind die Kontrahenten eines Zeitgeschäfts Mitglieder des Liquidationsvereins der Berliner Fondsbörse und gehört das Verkaufsobjekt zu denjenigen Effekten, welche für den Fälligkeitstag durch das Bureau des Vereins fkontrirt werden, so hat die Reguli⸗ rung des Geschäfts durch Skontrirung, und zwar gemäß der ein⸗ schlägigen statutarischen Bestimmungen des Liquidationsvereins, zu erfolgen. Dieses Verfahren findet auch auf solche Zeitgeschäfte An⸗ wendung, welche zwischen Vereinsmitgliedern erst an dem für Ein⸗ reichung der Skontrobogen bestimmten Tage geschlossen sind.
Bei anderen Effekten muß die Lieferung am Fälligkeitstage zum Vertragspreise geschehen und zwar Vormittags von 9 bis 12 Uhr oder Nachmittags von 3 bis 7 Uhr. Gehören die verschlossenen Effekten aber zu denjenigen Werthen, für welche von der Deputation der Sachverständigenkommission der Fondsbörse ein Liquidationscour festgesetzt wird, so ist die Lieferung zu diesem Liquidationscourse zu bewirken. Die Zahlung der Differenz zwischen dem Liquidations⸗ course und dem Verkaufspreise muß am nächsten Börsentage Vor⸗ mittags von 9 bis 12 Uhr geleistet werden.
§. 14. Wenn einer der beiden Kontrahenten nicht pünktlich lie⸗ fert oder aöbnimmt, so hat der andere Theil nur dann das Recht, auf effektive Erfüllung zu bestehen, wenn er dies Verlangen dem Säumigen in einem spätestens am nächsten Börsentage nach dem Fälligkeitstage zur Post zu gebenden eingeschriebenen Briefe mitge⸗ theilt hat. Will er nicht auf Erfüllung bestehen, so ist er berechtigt, sofort und ohne daß eine vorgängige Androhung erforderlich wäre, die Zwangsregulirung des Geschäfts nach Maßzabe des §. 11 Absatz 4 und 5 zu bewirken. Will der Kontrahent, welcher zur Zwangs⸗ regulirung schreitet, der Differenzberechnung nicht den Durchschnitts⸗ cours des Abwickelungstages zu Grunde legen, vielmehr für Rechnung des Säumigen die Werthe anderweit ankaufen oder ver⸗ kaufen, so muß er diesen An⸗ oder Verkauf an nächster Börse nach dem Fälligkeitstage bewirken. Ein späterer An⸗ oder Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Säumigen geschehen. Der säumige Theil hat bei Zeitgeschäften außer der Maklercourtage, der Porto⸗ auslage und dem Zinsoerlust auch noch als Konventionalstrafe den von der Sachverständigenkommission der Fondsbörse festzuttellenden Entschädigungssatz für am Erfüllungstage unterbliebene Vertrags⸗ erfüllung zu zahlen. Hat die Erfüllung durch Skontrirung gemäß §. 13 Absatz 1 zu erfolgen, so wird im Falle der nicht geschehenen Erfüllung nach den hierfür bestehenden statutarischen Bestimmungen des Liquidationsvereins für Zeitgeschäfte verfahren.
§. 15. Stellt vor Eintritt des Erfüllungstages eivger der beiden Kontrahenten seine Zahlungen ein, so ist der andere Kontrahent be⸗ fugt, an derjenigen Börsenversammlung, an welcher ihm die Zahlungs⸗ einstellung bekaunt geworden ist, oder an der unmittelvar folgenden Börse die zwangsweise Regulirung des Geschäfts zu bewirken. Diese Regulirung erfolgt mittelst eines gleichartigen und auf dieselbe Er⸗ füllungezeit bestmöglich abzuschließenden Geschäftes. Ueber Streitig⸗ keiten, welche durch eine solche Regulirung entstehen, entscheidet die Deputation der Sachverständigenkommission endagültig.
Wird durch eine solche Zwangsregulirung ein Zeitgeschäft mit Prämie, eine Stellage oder ein Nochgeschäft betroffen, und ist die Regulirung mittelst eines gleichartigen, auf dieselbe Erfüllungszeit und auf gleicher Coursbasis abzuschließenden Geschäfts nach dem Ausspruche der Deputation der Sachverständigen⸗Kommission nicht ausführbar gewesen, so hat der zur Zwangsregulirung schreitende Kontrahent das Recht, das Geschäft sofort fällig zu erklären.
In allen diesen Fällen wird die aus der Zwangsregulirung ent⸗ springende Differenzforderung sofort zahlbar.
Von der erfolgten Zwangsregulirung ist dem anderen Theile gemäß §. 11 Abs. 5 Kenntniß zu geben.
Eine später etwa erfolgende Eröffnung des Konkurses macht eine derartige Regulirung nicht rückgängig.
Die Zahlungseinstellung gilt insbesondere dann schon als ein⸗ getreten, wenn Umstände vorliegen, aus welchen erhellt, daß der Ver⸗ pflichtrte sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befindet oder wenn fällige Zahlungsverpflichtungen von ihm nicht erfüllt sind.
§. 16. Hat bei einem Zeitgeschäfte der eine Kontrahent die Ver⸗ pflichtung übernommen, einen Dritten als Aufgabe zu benennen, so muß dieser Verpflichtung, falls nicht eine spätere Frist zu ihrer Er füllung vereinbart ist, dadurch genügt werden, daß die „Aufgabe“ schristlich bis spätestens Vormittags 11 Uhr des nächsten Börsen⸗ tages in das Geschäftslokal des anderen Kontrahenten gemeldet wird. Ist keine Aufgabe gemacht worden, oder eine solche, welche der Ver⸗ abredung nicht entspricht, so ist der nicht säumige Kontrahent be⸗ rechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten, oder nach seiner Wahl an demselben Tage zur Zwangsregulirung des Geschäfts zu schreiten. Diese Zwangsregulirung erfolgt im Uebrigen nach den Vorschriften in Absatz 1 bis 4 des §. 15. .
War längere Frist zur Aufgabe vereinbart, so tritt das Recht des Rücktritts oder der Zwangsregulirung erst an dem nächsten auf den Ablauf der Frist folgenden Börsentage ein, falls an diesem Tage nicht bis Vormittags 11 Uhr Aufgabe gemacht ist.
§. 17. Tritt sür die verschlossenen Werthe während der Dauer des Vertrags die Ausübung eines Bezugsrechts ein, welches nicht in Gemäßheit des §. 6 durch Festsetzung eines Auf⸗ resp. Abschlages seine Erledigung findet, so ist der Käufer, wenn er das Bezugbrecht ausüben will, gebalten, den Verkäufer schriftlich aufzufordern, die Bezugsstücke für Rechnung des Käufers zu beziehen, und Verkäufer ist dann gehalten, diesem Verlangen zu entsprechen. Käufer muß biernächst nach Wahl des Verkäufers die neu bezogenen Stücke nach vorangegangener zweitägiger Ankündigung gegen Valuta, oder die alten und die neuen Werthe zugleich am Verfalltag des ursprüng⸗ lichen Geschäfts — fix und täglich geschlossenen Geschäften also nach erfolgter Kündigung resp. Ankündigung — gegen Valuta abnehmen.
Enthält die Vertragssumme einen Theilbetrag, welcher zu gering ist um das Bezugsrecht darauf geltend machen zu können, so ist der Käufer berechtigt, diesen Theilbetrag zu kündigen und Verkäufer ver⸗ pflichtet, ihm solchen gegen Valuta zu liefern; bei „fix“ geschlossenen Geschäften darf die 271 dieses Theilbetrages indeß erst fünf Tage vor Ablauf der für die Ausübung des Bezugrechts festgesetzten
rist geschehen. 1 8 stages bei Prämien⸗, Stellage⸗ und Nochgeschäften während der Dauer des Vertrages ein Bezugsrecht ein, so ist, falls es zur Liefe⸗ rung kommt, der Verkäufer die Bezugsstücke gegen Erstattung der dafür geleisteten Fadlans nebst Zinsen mitzuliefern und der Käufer solche mit abzunehmen verpflichtet. Ohne die Bezugsstücke kann die Lieferung weder geleistet noch verlangt werden. Auf die Höhe der Prämie ist ein eintretendes Bezugsrecht ohne Einfluß. b
Die vorstehenden Bedingungen treten am 1. Januar 1881 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1880. 1
Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.