1881 / 9 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jan 1881 18:00:01 GMT) scan diff

v“ 8 würden. Ich will blos das noch sagen, daß glücklicherweise die statt⸗ gehabte Ermittelung über die durch Subhastation und durch Erb⸗ theilung stattgefundenen Theilungen der Höfe doch nicht so ungünstige Zahlen erzielt, wie Hr. von Schorlemer anzu⸗ nehmen scheint. Es hat sogar ich spreche hier aus dem Gedächtniß, aber ich glaube es vertreten zu können, es hat sogar im Ganzen weder in der Zahl der spannfähigen Höfe noch auch in der Größe des Gesammtareals derselben ein Rückgang in den letzten 20 Jahren stattgefunden. Wenn ich mich recht erinnere, haben in den letzten 50 Jahren überhaupt etwa 450 Subhastationen stattgefunden in dem Bezirk des Ober⸗ gerichts Hamm, und das ist eine Zahl, die durchaus nicht übermäßig ist, auf 50 Jahre vertheilt. Noch viel geringer sind die Theilungen, die stattgefunden haben im Wege der Erb⸗ theilung, und noch viel seltener kommt in Westfalen der Fall

or, daß Jemand stirbt, ohne testirt zu haben, oder vielmehr bei einer vielleicht anzuerkennenden Abneigung gegen Errichtung von Testamenten ist in Westfalen die Regel, daß unter Lebenden durch Vertrag die Uebergabe des Gutes an einen Anerben unter Vorbehalt es Nießbrauches oder Altentheils gesichert wird, und so hat sich das Faktum ergeben, daß keine erhebliche Abnahme weder in der Zahl der spannfähigen Höfe noch auch in der Größe des Areals in den etzten 20 Jahren stattgefunden hat. In allen diesen statistischen Aufstellungen und Ermittelungen liegen allerdings große Schwierig⸗ eiten, wie dies der Hr. Abg. von Rauchhaupt schon angeführt hat, infach schon in der Frage, was ist ein spannfähiger Hof. Wenn Sie

Verhandlungen, die im Jahre 1875 stattgefunden haben, als die Besitzveränderungen seit dem Jahre 1815 aufgenommen wur⸗

, durchgehen, so werden Sie finden, daß in jeder Provinz diese Frage anders beantwortet ist, und daß man dazu kommt, in einzelnen Provinzen sogar bei den damaligen Ermittelungen der Spannfähig⸗ keit zur Annahme von 2 Kühen und 10 bis 15 Morgen Land gelangte. Wenn alle die Bezirke, die man im Einzelnen mit dem Namen der Spannfähigkeit, so variablen Auffassungen unterliegen, so liegt aller⸗ dinas eine große Schwierigkeit vor, zu einer ganz genauen Statistik u kommen.

Nun hat der Hr. Abg. von Schorlemer auf die hannoverische Höfeordnung hingewiesen. Gerade diese hannoverische Höfeordnung ist etwas außerordentlich verschiedenes von den von ihm vorgeschlage⸗ nen Gesetzentwurf. Er ist ein außerordentlich einfacher, sich an die vorhandenen Verhältnisse anschließender, und wie es schon in den Reden, die wir gehört haben, vollkommen zutreffend hervorgehoben ist, ist durch die hannoverische Höfeordnung das Dirspositionsrecht unter Lebenden und von Todeswegen in keiner Weise eingeschränkt, sondern es ist noch jede Freiheit der Disposition gewährleistet, auch nachdem der Einzelne seinen Besitz in die Höferolle hat eintragen lassen. Die Einrichtung der Höfeordnung ist auch keines wegs eine alte Sache für Hannover, sondern dieselbe hannoverische Höfeordnung ist nachdem zu hannoverischen Zeiten Jahrzehnte lange Verhandlungen stattgefunden haben, haben noch 7 Jahre dazu gehört, einen Gesetz⸗ entwurf zu vereinbaren, wie er im Jahre 1874 zu Stande gekommen ist, und wie er in den letzten Jahren noch eine Verbesserung erfah⸗ ren. Ich glaube also, aus diesen Thatsachen kann man wohl soviel folgern, daß in der That bei der geößten Bereitwilligkeit und ich glaube auch nicht, daß man irgendwo eine Unfähigkeit für diese ge⸗ setzgeberische Arbeit voraussetzen darf es nicht möglich ge⸗ wesen ist, in dieser Session einen Gesetzentwurf vorzulegen. Ich nehme keinen Anstand zu erklären, nach den Ermittelungen, die in Fluß sind, darf ich frühestens darauf rechnen, daß im nächsten Jahre eine Gesetzesvorlage gemacht werden kann, und wenn diese Gesetzesvorlage gemacht wird, so wird sie der hannoverischen Höfe⸗ ordnung sehr wesentlich ähnlich sehen und sie wird sich voraussicht⸗ lich erheblich entfernen von dem Gesetzentwurf des Hrn. Schorlemer.

Ich moͤchte glauben, mit diesen Ausführungen das wenigstens klar bewiesen zu haben, daß diese Sache mit der möglichsten Beschleu⸗ nigung bisher betrieben ist und daß die entgegenstehenden Schwierig⸗ keiten in der Materie selbst liegen, in der Verschiedenheit der Ver⸗ hältnisse, welche in der Provinz Westfalen obwalten.

Ich glaube, mich auf diese Bemerkungen beschränken zu dürfen und möchte nur dem Hrn. Abg. Känel noch antworten, daß ihm zu bekannt ist, daß der Gesetzentwurf im Herrenhause eine Veränderung erfahren hat, und daß Seitens der Staatsregierung, also meinerseits, Bedenken gegen diese Streichung der betreffenden Worte geäußert worden sind; auch aus der stattgehabten Diskussion wird er sich er⸗ innern, daß von Seiten eines einzelnen Mitgliedes des Herrenhauses vollkommen zutreffend geltend gemacht worden ist, daß dieser ganze Gesetzentwurf sich blos auf Bauernhöfe beziehe, wie schon Ueber⸗ schriff und Teuor des Gesetzes darthue, daß eine Anwendung auf die landtagsfähigen Rittergüter nicht finden solle. Ich habe Widerspruch gegen die vorgeschlagene Streichung der bezüglichen Worte nicht mit besonderer Lebhaftigkeit geltend machen zu müssen geglaubt, weil meines Erachtens praktisch die Frage über⸗ haupt nicht ist. Es sind in dem Herzogthum Lauenburg über 22 größere Güter, welche in diese Kategorie der landtagsfähigen Ritter⸗ güter fallen. Von diesen sind 15 Lehen, sie scheiden also eo ipso aus. Folglich bleiben 7 Güter übrig, die von dieser gewährten Fee selbst wenn es zweifelhaft bleiben sollte, ob sie unter diesen

esetzentwurf fallen oder nicht, einen Gebrauch machen könnten. Würden sie Gebrauch machen wollen, dann würde diese Frage zum Austrag zu kommen haben. Nach meiner Auffassung ist der Be⸗ schluß des Herrenhauses allerdings keine Verbesserung der Regie⸗ unaerela. . 8

Der Abg. Parisius bestätigte dem Abg. Hänel, daß die Fortschrittspartei auf dem durchaus konservativen Boden der altpreußischen Agrargesetzgebung stehe. Daß sie mit dieser

Ansicht in der Bevölkerung lebhafte Zustimmung finde, beweise

die ablehnende Haltung, welche viele Provinzial⸗Landtage dem Schorlemerschen Entwurfe gegenüber eingenommen hätten. Auch in der Provinz Sachsen werde der Abg. von Rauch⸗ haupt mit seinen Bestrebungen wenig Anklang finden, da man dort bei der schließlichen Entscheidung sicher zu demselben Resultate kommen werde, wie in Ost⸗ Westpreußen. Die Altentheilsverträge, welche der Abg. von Rauchhaupt so lebhaft bekämpft habe, halte er (Redner) selbst auf Grund seiner Erfahrungen in Altpreußen für etwas durchaus zu Konservirendes. unterscheide er sich insofern, als er auch in den neuen Pro⸗ vinzen die Einführung der Höferolle lebhaft bedauere. Auch hier würde das unbedingte Festhalten an dem altpreußischen Recht für den Bauernstand viel segensreicher gewesen sein. In Lauenburg habe die Vertretung des Bauernstandes sich allerdings

einstimmig für die Einführung des hannoverschen Höferechts

ausgesprochen, dieser Umstand allein würde ihn jedoch noch nicht bestimmen, der Vorlage seine Zustimmung zu geben. Da es

jedoch zweifelhaft sei, ob das Anerbenrecht dort gesetzlich noch

Befaege⸗ so erscheine es allerdings nothwendig, diese Zweifel zu

den überein, daß eine bessere Statistik über die Wandelbarkeit des Sobald die konserva⸗

beseitigen. Darin stimme er mit dem Abg. von Rauchhaupt Grundbesitzes sehr wünschenswerth sei. tive Partei die Absicht habe, die Fideikommisse zu opfern, werde auch die liberale Partei bereit sein, in Bezug auf das Erbrecht der bäuerlichen Besitzungen Konzessionen zu machen, die sie jetzt noch ablehnen müsse. Der Abg. Fehr. von Minnigerode bemerkte, dem Abg. änel werde jetzt klar sein, daß die Angriffe seines Freundes Rauchhaupt nicht auf ihn, sondern auf den Abg. Parisius ge⸗ münzt gewesen seien, der mit seiner Auffassung des Höfe⸗ rechtes sich auch jetzt wieder als in grellem Widerspruch mit

dem Abg. von Rauchhaupt 22— gezeigt habe. Er (Redner)

glaube aber, daß der Abg. el in dieser Frage nicht zur

und Flächeninhalt von 3 990 450 Morgen, so daß also während dieses

Von seinem Freunde Hänel

daß es mein Bestreben 2 wird,

Majoritet der Fortschrittspartei gehöre. nig seien indessen die Herren in dem absoluten Stolz auf die preußische Gesetz⸗ gebung aus dem Anfang dieses Jahrhunderts, ein Standpunkt, der sein Bedenkliches habe, ganz abgesehen von dieser Frage, wo man doch entschieden der Meinung sein könne, daß die Auflösung der Ordnung zu weit gegangen sei: so ver⸗ weise er auf die Waldtheilung, die in den Landgemeinden die bedauerlichsten Folgen gehabt habe. Er möchte die Herren doch warnen, sich absolut auf einen Standpunkt zu stellen, der wie alles in der Geschichte der Kritik und Wandlung unter⸗ liege und auf dem sie nicht der deutsche Eck⸗ und Edelstein sein würden, was auch vielleicht von vielen Leuten anderer Richtung bezweifelt werde. Die Konservativen schämten sich der in dieser Sache im vorigen Jahre ergriffenen Initiative auch heute nicht, Lauenburg bekomme derartige Einrichtungen, Han⸗ nover habe sie bereits. Die Mark Brandenburg die Burg der Fortschrittspartei, Berlin solle ja in der Mark Brandenburg liegen habe sich in ihrer Vertretung auch in dem Sinne ausgesprochen; in der Provinz Sachsen seien einzelne Kundgebungen der Kreistage durchaus nicht so ablehnend. Er habe sich über eine Aeußerung des Ministers für die Landwirthschaft gewundert, und derselbe möge es ihm nicht verübeln, wenn er auf eine von dessen Be⸗ merkungen gelegentlich des ablehnenden Votums des ostpreu⸗ ßischen Provinzial⸗Landtags zurückkomme. Der Minister habe, wenn er denselben recht verstanden habe, mit besonderem Nachdruck hervorgehoben, daß dort auch eine Anzahl von Großgrundbesitzern gegen den Gedanken des Erbrechts sich aus⸗ gesprochen habe. Er dürfe doch annehmen, daß es dem Minister bekannt sei, welche eigenthümliche Repräsen⸗ tation zum Theil der Großgrundbesitz politisch in Ostpreußen habe. Es sei das eine eigenthümliche Erscheinung, die man ja auch hier im Hause auf jener Seite verkörpert finde, die anormale Erscheinung, daß die Demokratie gerade in den Groß⸗ grundbesitzern dort in Ostpreußen ihre Vertreter finde. Daraus erklärten sich wohl einfach genug die demokratischen Stimmen des Großgrundbesitzes im ostpreußischen Provinzial⸗Landtage. Gegenüber der unberechtigten Stellung, die der demokratische Zug dem Einzelnen geben wolle, betone seine Partei das Recht der Familie und die stetige soziale Ordnung. Die Konser⸗ vativen folgten mit ihren Bestrebungen nur der Tradition und wollten diese da, wo sie im Verlöschen sei, in gesetzlicher Form dauernd fixiren.

Der Abg. Frhr. von Schorlemer⸗-Alst erklärte, die liberale Partei klage über die Aufsaugung des Bauernstandes durch die Rittergüter; gerade deshalb aber sollte sie die Bestrebungen des Centrums unterstützen. Er habe der Regierung bisher nicht Säumigkeit vorgeworfen, wie der Minister behauptet habe; da der vorjährige Beschluß des Hauses aber nichts weiter verlange, als die Vorlegung eines Gesetzentwurf für die Provinz Westfalen, so scheine ihm diese Aufgabe allerdings nicht so groß, daß sie nicht von der Re⸗ gierung bis zu dieser Session hätte bewältigt werden können, namentlich wenn man die Fruchtbarkeit der⸗ selben auf anderen Gebieten der Gesetzgebung in Betracht ziehe. Daß eine große Zahl von Provinzial⸗Landtagen sich ablehnend gegen die Bestrebungen seiner Partei gebeschen habe, finde seine Erklärung zum großen Theil darin, daß die Regierung ihnen die Frage vorgelegt habe, ob sie den von ihm eingebrachten Gesetzentwurf annehmen wolle, während die Frage so hätte gestellt werden müssen, ob sie eine Aenderung des Erbrechts im Sinne einer Erhaltung des bäuerlichen Be⸗ sitzes wollten, oder nicht. Durch diese unrichtige Fragestellung seien die Provinzial⸗Landtage vielfach irre geführt worden. Die auf die Statistik des Ober⸗Landesgerichts von West⸗ falen gestützte Behauptung des Ministers, daß eine Schädi⸗ digung des Bauernstandes nicht nachgewiesen sei, müsse er bestreiten, und behalte sich vor, das Material für diese Be⸗ hauptung beizubringen. Wenn übrigens, wie der Minister selbst sage, 450 Bauerngüter in den letzten 20 Jahren dort zur Subhastation gekommen seien, so sei diese Zahl wahrlich groß genug. Sein eigener Entwurf unterscheide sich von dem in Hannover bestehenden Recht allerdings, aber er habe aus⸗ drücklich erklärt, daß, wenn die Regierung nicht geneigt sein sollte, den Entwurf, so wie derselbe vorläge, anzunehmen, seine Partei sehr gern auch einer Vorlage ihre Zustimmung geben würde, die die Höferolle in Westfalen einführte. Sehr lebhaft müsse er bedauern, daß nicht einmal für die nächste Session eine bestimmte Aussicht auf Vorlegung des Gesetzent⸗ wurfs gemacht worden sei; er fürchte, daß der westfälische Bauernstand diese Verzögerung lediglich dem Umstande zuzu⸗ schreiben habe, daß seine Persönlichkeit die Vertheidigung der Interessen dieser Provinz übernommen habe.

8 Demnächst nahm der Staats⸗Minister Dr. ort:

Ich habe vorher ausdrücklich bemerkt, daß ich die Zahlen aus dem Gedächtniß angegeben habe, und ich erlaube mir nun, nachdem ich das Aktenstück 2 1. habe, dieselben jetzt dahin richtig zu stellen, daß nach den Angaben der Gerichte während des Zeitraumes von 1816 bis 1859 folgende Veränderungen stattgefunden haben.

In ganz Westfalen gab es im Jahre 1816 35 927 spannfähige bäuerliche Nahrungen mit einem Flächeninhalt von zusammen 3 629 573 Morgen; im Jahre 1879 gab es 35 915 Höfe mit einem

Lucius das

langen Zeitraums die Zahl sich um 12 vermindert hat, der Gesammt⸗ flächeninhalt dagegen ssch um 360 877 Morgen erhöht, also um 10 % vermehrt hat. In Bezug auf die Subhastationen, die in letzter Zeit stattgefunden haben zum Zweck der Erbtheilung habe ich die Zahlen in der Weise richtig zu stellen: Es ergiebt sich aus der Uebersicht, welche die letzten 20 Jahre umfaßt, daß deren Zahl 22 ordentlich gering gewesen ist. Nach der kürzlich aufgestellten Ueber⸗ sicht der Ermittelungen, welche auf Grund des vorjährigen Be⸗ schlusses dieses hohen Hauses stattgehabt haben, sind in den letzten 20 Jahren in der ganzen Provinz Westfalen Subhastationen behufs Erbtheilung nur 195 vorgekommen; im Bezirk des Landgerichts und der Regierung zu Münster nur 40 durchschnittlich also jährlich je 10 für die ganze Provinz und nur 2 für den Bezirk Münster.

Die angeführte Zahl von 450 oder richtiger 459 bezieht sich auf eitraum von 1816 bis 1859. Das wird doch als nicht un⸗ gewöhnlich hoch anzusehen sein, und ich glaube insofern auch die vorher aufgestellte Behauptung, daß ein erheblicher Rückgang der bäuerlichen Nahrungen in den F— Jahren nicht stattgefunden habe, bestätigen zu können. Ein solcher Rückzang hat eben darum nicht statigefunden, weil dort die Besitzverhältnisse und die Volke⸗ anschauungen 1-8 gewesen sind, wie alle übrigen Zeitströmungen. Trotzdem bin ich vollkommen nach wie vor der Ansicht, daß man dieser Richtung entgegenzukommen hat und ich erkläre wiederholt, so bald, wie das irgend möglich ist, eire entsprechende Intestat⸗Erbordnung für bäuerliche Höfe der Provinz Westfalen in das Abgeordnetenhaus einzubringen.

Der Abg. Dr. Windthorst hielt es für durchaus unzulässig,

die Entscheidung der Frage, ob landtagsfähige Rittergüter in

die Höferolle eingetragen werden dürften, von Fall zu Fall Mais 16 375 000 Bushel.

herbeizuführen. Das Gesetz dürfe in dieser Beziehung keine Lücke lassen, und er behalte sich deshalb den Antrag vor, im

§. 5 den im Herrenhause gestrichenen Satz, daß solche Ritter⸗

güter ausgeschlossen seien, bei der dritten Lesung wieder ein⸗ zufügen. Er verstehe nicht, welche Gründe seine Kollegen im

Herrenhause zu jenem Beschlusse veranlaßt hätten wenn es

erlaubt sei, dieselben „Kollegen“ zu nennen, da sie so viel zhöher ständen, als die Mitglieder dieses Hau⸗ ses. Daß viele Provinzial⸗Landtage sich ablehnend gegen die Bestrebungen des Centrums verhalten hätten, liege zum großen Theil darin, daß die Regierung selbst über ihre Stellung zu demselben es an der wünschenswerthen Klarheit habe fehlen lassen und sich hinter allerlei Schwierig⸗ keiten verschanze, die gar nicht vorhanden seien. Sicher wäre es nicht möglich gewesen, daß der Ober⸗Präsident von West⸗ falen im entgegengesetzten Sinne gearbeitet hätte, wenn derselbe von hier aus einen geeigneten Wink bekommen hätte. Das Volk stehe in dieser Frage auf der Seite des Centrums, es wolle nichts wissen von dem römischen Rechte, und wenn

das Haus ihm nicht helfe, so werde es sich gegen die römi⸗

schen Doktoren erheben, wie sich einst die Teutonen gegen die

Römer erhoben hätten.

Der Staats⸗Minister Dr. Lucius entgegnete, er müsse die Behauptung entschieden zurückweisen, als ob von Seiten der Regierung an die Ober⸗Präsidenten oder die Provinzial⸗

Landtage irgend eine Direktive zu geben versucht worden

wäre. Eine solche hätte doch nur in den Kammerverhand⸗ lungen liegen können, die öffentlich wo er mit der größten Entschiedenheit seine Sympathien für die Tendenz des Antrages ausgesprochen habe und wovon er auch heute kein Wort zurückzunehmen habe. Dann sei es doch eine gewisse Unterschätzung der Provinz'al⸗Landtage, wenn man meine, sie ließen sich durch ein Votum der Regierung oder der Ober⸗Präsidenten beeinflussen. Es sei sicher nicht geschehen, würde es geschehen, dann würden die Provinzial⸗ sehr wohl solche Einflüsse ihrerseits zurückzuweisen wissen.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, von dem Minister mißverstanden zu sein; trotz aller Selbständigkeit der Pro⸗ vinzen seien dieselben von der Stimmung der Regierungs⸗ organe abhängig. 8

Damit schloß die erste Lesung; in zweiter Lesung wurden

stattgesunden hätten und

8

sämmtliche Paragraphen des Gesetzes nach den Beschlüssen

des Herrenhauses ohne Debatte unverändert genehmigt.

Es folgte die dritte Berathung des Gesetzentwurfes, betreffkend die Zahlung der Beamtengehälter un Bestimmungen über das Gnadenquartal.

§. 1, welcher lautet:

Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßig Stelle bekleiden, erhalten ihre Besoldung aus der Staatskasse vierteljährlich im Voraus.

wurde ohne Debatte unverändert angenommen. 1

§. 2 lautet in der Fassung der zweiten Lesung:;

Die Hinterbliebenen der in §. 1 bezeichneten Beamten erhalten für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die voll Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal) nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 15. November 1819 (Gesetz⸗Samml. 1820, S. 45).

Hierzu beantragten die Abgg. Cremer, Dr. Petri und Müller (Frankfurt) die Zahlung des Gnadenquartals auch für den Fall, daß der verstorbene Beamte nicht in kollegialischen Verhältnissen gestanden habe.

Das Haus acceptirte diese Aenderung.

§. 3 lautet: 8*

Die Gewährung des Gnadenquartals kann auch dann erfolgen, wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krank⸗ heit und der Beerdigung des verstorbenen Beamten zu decken.

diesen Paragraphen beantragten die Abgg. Cremer und Ge⸗ nossen in folgender Fassung anzunehmen:

„Hat ein verstorbener Beamter (§. 2) eine Wittwe oder eheliche Nachkommen nicht hinterlassen, so kann mit Genehmi⸗ gung des Verwaltungschefs das Gnadenquartal außer den in der Kabinetsordre vom 15. November 1819 erwähnten, auch solchen Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung bestritten haben, für den Fall gewährt werden, daß der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht“.

Der Finanz⸗Minister Bitter erklärte sich mit diesem An⸗ trage einverstanden und das Haus genehmigte denselben.

Die Abgg. Weyrauch und Genossen beantragten als §. Za. folgende Bestimmung einzuschalten: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes sinden auch auf die zur Disposition stehenden Beam⸗ ten und Wartegeldempfänger, sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung.“ .

Nachdem der Antragsteller diesen Antrag mit wenigen Worten motivirt hatte, erklärte sich der Abg. Dr. Wehr gegen denselben, weil er diese Bestimmung als selbstverständlich erachte.

Der Finanz⸗Minister Bitter empfahl indessen in Aner⸗ kennung des humanen Zweckes dieses Antrages die Annahme desselben und das Haus beschloß demgemäß.

Nachdem darauf das Gesetz im Ganzen angenommen war vertagte sich das Haus um 4 Uhr auf Mittwoch 12 Uhr.

Pest, 11. Januar. (W. T. B.) Der noch im Besitze der un⸗ garischen Regierung verbliebene verfügbare Rest von 1 Million ungarischer Papierrente ist heute von dem Unionbank⸗Konsortium

zum Course von 78,00 übernommen worden.

London, 10. Januar. (Allg. Corr.) Die Spitzenfabrik des Herrn Joseph Fairfield in Stapleford, Notting⸗ hamshire, brannte am 7. ds. nebst einem großen Vorrath an Spitzen und Baumwollengarn gänzlich nieder. Eine große Anzahl kostspie⸗ liger Maschinen wurde hierbei zerstört und ein Schaden von 60 000 £ angerichtet; 200 Personen sind beschäftigungslos geworden.

(Allg. Corr.) ie Anglo⸗amerikanische Tele⸗ graphen⸗Gesellschaft hat für den 14. d. Mts. eine Generalversammlung einberufen behufs Ratifizirung einer mit der neuen französischen Kabelgesellschaft getroffenen Ueber⸗ einkunft, kraft welcher 63 % des gemeinschaftlichen Nutzens der Angio amerikanischen Gesellschaft, 21 % der Direct United Statoes Telegraph Company und 16 % der französischen Gesellschaft zu Gute kommen sollen.

Glasgow, 11. Januar. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen während der letzten Woche betrugen 6172, gegen 6629 Tons in derselben Woche des vorigen n

New⸗York, 10. Januar. (W. T. B.) eizen⸗Verschif⸗ fungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver⸗ einigten Staaten nach England 90 000, do. nach dem Konti⸗ nent 50 000, do. von Kalifornien und Oregon nach England 100 000 Orte s. Visible Supply an Weizen 28 625 000 Bushel, do. do. an

verbunden mit der Aufforderung,

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.

FE

eJaserate fuͤr den Deutschen Reichs⸗ und Könfol. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels.

register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. & Verschiedeze Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen. 8 Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten.] bheilage. X

Anzeiger. „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

Büttner & Winter, sowie alle übrigen grözeren

serate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen vo4

Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoncen⸗Bureaus.

81

Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

1867] Zustellung mit Ladung. Zum Kgl. Landgerichte Frankenthal, Civilkammer, haben 1) Peter Mannsmann, Tagner, in Elmstem wohnhaft, 2) Katharina Mannsmann, ohne Ge⸗ werbe, daselbst wohnhaft, Wittwe von Franz Kropp, weiland Tagner allda, 3) Friedrich Mannsmann, Tagner, 4) Sebastian Mannsmann, Tagner, beide in Elmstein wohnhaft, durch Rechtsanwalt Hecht in Frankenthal, gegen 1) Johannes Mannsmann, 2) Peter Mannsmann, beide Tagner und in Kaisers⸗ lautern wohnhaft, 3) Elisabetha Mannsmann, Ehe⸗ frau von Franz Hoffmann, Tuchwalker, beide in Lambrecht wohnhaft, 4, Letzteren selbst der Güter⸗ gemeinschaft wegen, 5) Peter Mannsmann, Tagner in Ludwigshafen wohnhaft, 6) Margaretha Manns⸗ mann, Ehefrau von Johannes Sohn, Schreiner, beide in Ludwigshafen wohnhaft, 7) Letzteren selbst der Eütergemeinschaft wegen, 8) Carl Manns mann, Barbier, in Elmstein domicilirt, in Amerika der⸗ malen abwesend, 9) Elisabetha und Peter Riedel, minderjährige Kinder von Konrad Riedel, Tagner, in Elmstein wohnhaft, und dessen verlebten Ehe⸗ frau Elisabetha Mannsmann, vertreten durch ihren genannten Vater als gesetzlichen Vormund und den genannten Peter Mannsmann, Tagner, in Ludwigs⸗ hafen wohnhaft, als Nebenvormund, 10) Jakob Mannsmann, Schreiner, in Elmstein wohnhaft,

Theilungsklage mit dem Antrage erhoben:

„Es gefalle dem Kgl. Landgerichte, Kammer fur Civelsachen, die Auseinandersetzung und Theilung des Nachlasses der zu Elmstein wohn⸗ haft gewesenen und verlebten Maria Elisabetha Manne mann, gewerblose Wittwe von Johannes Mannsmann, weiland Tagner in Elmstein, zu verordnen, den Kgl. Notär Neumayer in Neu⸗ stadt mit diesem Geschäfte zu beauftragen, das Kgl. Amtsgericht daselbst mit Ernennung, Be⸗ eidigung und Einweisung eines oder drei Er⸗ perten zu kommittiren, welche fragliche Masse abzuschätzen, die Basis der Abschätzung anzu⸗ geben, überhaupt sämmtliche, durch die betreffen⸗ den Gesetze vorgeschriebenen Operationen in Gegenwart der Parteien oder nach deren ge⸗ höriger Beirufung zu verrichten und den über Alles aufzunehmenden Bericht dem genannten Notar zu Protokoll zu geben oder bei demselben zu hinterlegen, den genannten Notar zur Lici⸗ tation und Looseziehung eintretenden Falles zu ermächtigen, für den Fall sich ergebender Strei⸗ tigkeiten ein Gerichtsmitglied als Bericht⸗ erstatter zu ernennen und den Kgl. Landgerichts⸗ präsidenten eintretenden Falles zur Ernennung eines anderen Berichterstatters an dessen Stelle zu ermächtigen, endlich die Vorwegnahme der Kosten aus der Masse zu verordnen,“ und mit der Ladung an die Beklagten zum Zwecke der mündlichen Verhandlung über diese Klage in die Sitzung des Kgl. Landgerichts Frankenthal, Civilkammer, vom drei und zwanzigsten März nächsthin, Vor⸗ mittags neun Uhr,

1 sich einen an diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

Zur Ausführung der bewihigten öffentlichen Zu⸗ stellung an den abwesend Beklagten Carl Manns⸗ mann wird Vorstehendes bekannt gemacht.

Frankenthal, den 8. Januar 1881.

Der Kgl. Obergerichtsschreiber am Kgl. Landgericht

daselbst. H. Denig.

1 6 1884] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen der Ehefrau des Kaufmanns und Cigarrenfabrikanten Friedrich August Hermann Keunecke, Johanne, geb. Wolters, zu Hannover, Klägerin, wider ihren genannten Ehemann, früher zu Wolfenbüttel wohnhaft, dessen jetziger Aufenthalt unbekannt ist, Beklagten, wegen Ehescheidung, ist nach Ausschwörung des der Klaägerin in dem rechts⸗ kräftigen Urtheile des Herzoglichen Landgerichts, II. Civilkammer, hierselbst vom 17. Juni v. Js. auferlegten, in der öffentlichen Sitzung vom 9. De⸗ zember v. J. abgeänderten Eides anderweiter Ver⸗ handlungstermin auf

Donnerstag, den 24. Febrnar 1881, Morgens 10 Uhr, vor der obengedachten Civilkammer anberaumt, zu welchem der Bellagte geladen ist.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung bekannt gemacht.

Braunschweig, den 7. Januar 1881.

H. Rühland,

Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

(880]2 HOeffentliche Zustellung. 8 Nathan Haas, Handelkmann in Ingenheim, hat bei dem Kgl. Amtsgerichte Annweiler Klaze erho⸗ ben gegen die ohne bekannten Wohn⸗ und Aufent⸗ haltsort abwesenden, früher in Wernersberg wohn⸗ haften Eheleute Michael Klemm, Tagner, und Margaretha Cherié, damit diese solidarisch zur Zah⸗ lung von 36,30 für käuflich erbaltene Kleien, Kleiensäcke und Mehl’äcke einschließlich berechneter Zinsen, nebst weiteren 6 % Zinsen seit 12. I. M. und Prozeßkosten verurtheilt, auch das ergehende Urtheil für vorläufig vollstreckbar erklärt werde. Nachdem durch Beschluß des Gerichts von heute die nachgesuchte öffentliche Zustellung bewilligt ist, werden unter Bekanntgabe der Klage, ven welcher Prfichteitig beglaubigte Abschrift an der Gerichts⸗ el angeschläͤgen wird, die Beklagten, Eheleute emm, zum bestimmten Verhandlungstermin auf Mittwoch, den 23. Februar er., Morgens Uhr, im Gerichtssaale dahier, hiermit vo geladen. 8 Aunweiler, den 10. Januar 1881. Der Kgl. Amksgerichtsschreiber:

effentliche Zustellung.

Der Kaufmann Hirsch Beer zu Tirschtienel, ver⸗ treten durch den Rechtsanmwalt Aßmy zu Meseritz, klagt gegen die Wittwe des Ausgedingers Johann

Christian Riemer'schen Eheleute und unter diesen gegen den seinem Aufenthaltsorte nach unbekannten

mit dem Antrage, gegen die Beklagten dahin zu erkennen, daß 1) dem Schiedsmannsvergleiche vom 24. März 1880 die Vollstreckungsklausel gegen die Be⸗ klagten zu ertheilen, 2) die Beklagten schuldig, dem Kläger von den

zinsen zu zahlen und 3) das Urtheil gegen Sicherhbeitsleistung für vorläufig vollstreockbar zu erklären und ladet den Mitbeklagten Johann Gottfried Riemer zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Meseritz auf den 8. April 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht. Meseritz, den 8. Januar 1881. Gigas, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

2026] : 8 182026] Oeffentliches Aufgebot.

In der Nachlaßsache der am 28. Februar 1879 zu Halle a./S verstorbenen Wittwe Hering, Minna Auguste, geb. Hecht, haben sich folgende:

a. der Gyomnasiallehrer Julius Robert Alexander

Ruhoff⸗Wulfinghoff aus Berlin,

b. der Oekonom Leopold Ruhoff⸗Wulfsinghoff

aus Clostern bei Datteln,

c. die verehelichte Anna Gertrud Friederike Felsch,

geb. Ruhoff⸗Wulsinghoff aus He sfeld als Erben gemeldet.

Es werden hierdurch alle Diejenigen, welche nähere oder gleich nahe Erbansprüche an den Nachlaß der Verstorbenen haben möchten, aufgefordert, ihre An⸗ sprüche bis zum 15. April 1881 hier anzumelden, unter der Verwarnung, daß nach Ablauf dieses Termins die Ausstellung der Erbbescheinigung erfolgen wird.

Halle a./S., den 22. Dezember 1880.

.

önigliches Amtsgericht. III

1281530 Aunfgebot.

Auf dem Grundstück Elbing I. 321, dem Lehrer August Silberbach gebörig, stehen Abtheilung III. Nr. 3 für Frau Amalie Saro, geborene Roßmann, 3600 ℳ, dreitausendsechshundert Mark, verzinslich zu 5 % eingetragen. Das darüber gebildete Doku⸗ ment, bestehend aus dem Kaufkontrakt vom 27. März 1872, Hypothekenauszuge vom 30. September 1872, ist verloren gegangen, die Forderung aber angeblich bezahlt, und werden auf Antrag des Schuldners alle Inhaber dieses Dokuments resp. deren Rechts⸗ nachfolger aufgefordert, sich in dem Termine:

den 15. Febrnar 1881, V. M. 12 Uhr, im Zimmer Nr. 7 zu melden und die Urkunde vor⸗ zulegen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen aus⸗ geschlessen und die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

Elbing, den 4. November 1880.

Königliches Amtsgericht. III.

g Aufgebot. .“ Der Lehrer Gustav Basedow in Etzelbach bei Rudolstadt hat das Aufgebot der 3 nachbeschriebenen, nach seiner Versicherung verloren gegangenen Ur⸗ kunden über Darlehnsforderungen, welche durch Ver⸗ erbung aktiv auf ihn und seine beiden Brüder Franz und Arno Basedow übergegangen sind, beantragt: 1) einer Pfandurkunde des ehemaligen Patrimonial⸗ gerichts zu Lichtenhain bei Jena vom 10. De⸗ zember 1830 über 200 Thaler Darlehnsforde⸗ rung des Kantors Johann Gottfried Seifarth zu Lichtenhain an Johann Gottfried Herold und Frau daselbst, einer dergl. vom 11. Februar 1839 über 75 Thaler Darlehnsforderung desselben Seifarth an dieselben Herold'’schen Eheleute, eines im Jahre 1858 oder 1859 ausgestellten, von dem damaligen Schultheißen August Herzer in Lichtenhain beglaubigten handschriftlichen Schuldscheins, inhaltlich dessen Heinrich Wohl⸗ feld in Lichtenhaln als Vorm ind der Johann Gottfried Geiling'schen Kinder daselbst be⸗ kennt, 200 Thaler Darlehn von den Schwestern Louise und Emilie Seifarth oder blos von der Ersteren vorgestreckt erhalten zu haben. „Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Sonnabend, den 17. Septbr. 1881, Borm. 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunden erfolgen wird. Camburg, den 5. Januar 1881. Herzogl. Sachs.⸗Meiningensches Amtsgericht. I. Abesser.

Bekanntmachung. 8 Der von H. Wildegans unter dem 28. Dezembe 1879 auf E. Senator in Gnesen gezogene, von diesem acceptirte, am 15. März 1880 zahlbare Wechsel über 129,35 ist durch Ausschlußurtbeil vom 5. Januar 1881 für kraftlos erklärt worden. Guesen, den 5. Januar 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1V.

Weismann.

Christian Riemer, Dorcthea Elifabeth, geb. Kaerger, zu Deutschhöhe, sowie gegen die Kinder der Johann

Johann Gottfried Riemer aus dem schiedsmänni⸗ schen Vergleiche vom 24. März 1880 wegen 360

im Schiedsmannsvergleiche festgesetzten 360 seit dem 1. Dezember 1880 6 % Verzugs⸗

[765] Ediectal⸗Citation.

Auf den Antrag des Seifenhändlers Eduard Stephan zu Berlin als Kurators des blödsinnigen 1 Raschmachers Theodor Schlevoigt, Cenannt Blume, werden der verschollene Schneidergeselee J. F. W. Schlevoigt aus Soldin, welcher angeblich in den dreißiger Jahren nach Amerika ausgewandert sein und seit dieser Zeit eine Nachricht von sich nicht gegeben haben soll und dessen ctwaige unbekannte Erben und Erbnehmer hiedurch öffentlich vorge⸗ laden, sich persönlich, schriftlich oder durch einen mit gehöriger Vollmacht versehenen Mandatar binnen hier und neun Monaten, spätestens aber in dem ror dem hiesigen Amtsgerichte auf

den 19. November 1881, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtestelle anberaumten Termin zu melden und sich gehörig zu legitimiren, widrigen⸗ falls der Provokat für tsodt erklärt, die mitvor⸗ geladenen unbekannten Erben aber mit ihren An⸗ sprüchen an dessen Nachlaß, bestehend in 579 84 ₰, präkludirt werden würden. 8

Soldin, den 31. Dezember 1880.

8 Königliches Amtsgericht.

[18622)

Auf dem Grundstück der verehelichten Böttcher⸗

berg standen Abtheilung III. Nr. 4 aus der Schuld⸗ verschreibung vom 22. September und 11. Dezember 1845 für die Gastwirthin Marie Voß, geb. Kloß, in Berlin 150 Thaler eingetragen, von denen 100 Thaler der Sparkasse zu Müncheberg cedirt sind, und der Rest mit 150 und 3 30 Zinsen bei der Grundstückes zur Hebung gekommen sind. Die halb auf Antrag des Massenkurators Heirn Höhne alle diejenigen, welche Ansprüche auf die obenge⸗ dachte Masse als Eigenthümer, Cessiorare oder aus sonstigen Rechtstiteln machen, aufgefordert, diese Ansprüche spätestens in dem Aufgebotstermine am 23. Februar 1881, Vormittags 11 Uhr,

werden. Müncheberg, den 30. Dezember 1880. Königliches Amtsgericht.

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der zur Debitmasse des Ackerbürgers Johann Böttger hier gehörigen Grundstücke wird der auf *

Donnerstag, den 27. Januar 1881, Mittags 12 Uhr

Das über diese Post gebildete Hypothekendokument ist angeblich verloren gegangen, die Forderung selbst aber durch Konsolidation, beziehungsweise Zahlung, getilgt worden.

Auf Antrag der Eigenthümer des Grundstücks, des Gastwirths Franz Grunwald und der Geschwister Catharina, Franz und Andreas Grunwald, ergeh an die Inhaber der Urkande die Aufforderung, spã testens in dem auf den 15. Februar 1881, Vor mittags 11 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Ge richte, Zimmer 7, anberaumten Termine ihre Recht anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die Urkunde für traftlos erklärt und die In⸗ haber mit ihren Rechten ausgeschlossen werden. 1

Elbing, den 2. November 1880.

Königliches Amtsgericht. III. [881] 8 Auf den Antrag des Leopold Nagel und Theod

Nagel, früher in Eischleben, als Erben des ar 20. April 1875 mit Hinterlassung eines Aktivnach

lasses von 8834 0,5 verstorbenen Gerichts

schöppen Joseph Nagel in Eischleben werden all

setwaigen unbekannten Gläubiger des Joseph Nage

aufgefordert, sich spätestens in dem hiermit auf den 16. Juli 1881, Mittags 12 Uhr,

1 r anberaumfen Aufgebotstermine bei dem unterzeich⸗ meister Timm Nr. 76 des Grundbuchs von Münche⸗

neten Amtsgerichte zu melden, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen werden ausgeschlossen werden. Außerhalbd des Gerichtssitzes wohnhafte Betheiligte werden unter dem Rechtsnachtheile des Verlustes ihrer Ansprüche angewiesen, einen Bevollmächtigten

rothwendizen Subbastation des Daßh irtheil r 1G 8 Terminstage, 16. Juli 1881, Mittags 12 Uhr, ver⸗ Gläubigerin ist nicht zu ermitteln, und werden des⸗

gegen eine ertheilte Präklusivweisung ist nach gesetz⸗ licher Vorschrift unzulässig.

vor hiesigem Amtsgericht anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen für immer abgewiesen I

am Sitze des Gerichts zur Abnahme künftiger ge richtlicher Ausfertigungen zu bestellen. Das Ausschlußurtheil wird an dem genannten

kündet werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gotha, den 7. Januar 1881.

8 Herzogl. Sächs. Amtgericht. VIII. 6 Walther. 863]

Im Verfahren betr. die Zwangsversteigerun der Erbpachthufe Nr. 4 zu Bastorf steht zur Ab nahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärun über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf den 25. Januar d. J., Vormittags 10 Uhr, an, zu welchem die bei der Zwangsversteigerung theiligten Gläubiger geladen werden. 9

Kroepelin, den 8. Januar 1881.

Großh. Mecklenb.⸗Schwer. Amtsgericht. Zur Beglaubigung:

angeserte Ueberbotstermin hierdurch mit dem Be⸗

kaufstermine kein Bot abgegeben ist. Malchow, den 7. Januar 1881. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerins Aintsgericht. Zur Beglaubigung: Staecker, Aktuar, Gerichtsschreiber.

Es wird andurch bekannt gemacht, daß für das Geschäftsjahr 1881 zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Oeffentliche An⸗ zeiger zum Amtsblatte der Königlichen Regierung! zu Coblenz bestimmt ist. 1 1..

Daaden, den 8. Januar 1881. 8

Koͤnigliches Amtsgericht.

1—“ [879] I Auf den Antrag der Erben des hier am 16. März v. Irs. gestorbenen Pastors emer. Friedrich Wilhelm Langheld, als:

1) der Ehefrau des Korrektors E. Meyer, Bertha,

geborenen Langheld bieselbst,

2) der Ehefrau des Oberförsters E. Franke, Ida,

geborenen Langheld, zu Bückeburg,

3) der Ehefrau des Pastors em r. Wilhelm Stein⸗

ver. Alma, geborenen Langheld, zu Wolfen⸗

üttel, 4) des Redacteurs Dr. phil. Bruro Lanzheld zu

Berlin,

5) der Ehefrau des Obergüter⸗Inspekiors Carl

Lüddecke, Anna, geborenen Langheld, 1 6) des Marinepredigers Erich Langheld zu Wil⸗

helmshaven, sind in der Gerichtssitzung am 24. v. Mts.

I. die Herzoglich Braunschweigischen Landesschuld⸗ verschreibungen:

Ac. Nr. 2732, 4452 57, 8082 je üäber 100 Thlr.,

A d. Nr. 543 und 1017 je über 50 Thlr.,

Bc. Nr. 117, 340, 445, 447, 511, 701, 844, 851, 887, 1660, 1811, 2875, 2883, 3738, 3751, 4426, 4619, 4962 63, 5263, 5414, 6244, 6384, 6613, 6961 je über 100 Thlr.,

Cec. Nr. 48 über 100 Thlr.,

D b. Nr. 1567 und 2449 je über 500 Thlr.,

Dc. Nr. 2338, 3989, 4555, 5283, 5350, 8170, 9105 23, 9209 11, 9312 14, 9516, 9627, je über 100 Thlr.,

E a. Nr. 424 und 425 je über 1000 Thlr.,

Ec. Nr. 375, 1361, 1917, 2976 je über 100 Thlr.; II. die Prioritäts⸗Obligationen der Zuckerraffinerie hieselbst vom 1. Dezember 1857 I. Emission: Nr. 300, 375, 376, 737, 738, 1002 je über 100

Thlr. für kraftlos erklärt worden. Braunschweig, den 6. Januar 1881. zogliches Amtsgericht. 1X 88 Rubert. b

[28153]

Im Grundbuche von Huette Nr. 11 stehen in Abtheilung III. Nr. 1 aus dem Kaufvertrage vom 17. April 18418 2700 für die Anten und Ca⸗ tharina, geborere Reimer Krauseschen Eheleute

eingetragen.

merken in Erinnerung gebracct, daß im ersten Ver⸗

Empfang genommen werden.

dingungen und Proben ausgelegt sind,

„Die Gerichtsschreiberei. Rückert, int. Gerichtsschreiber.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

bahn⸗Direktionsbezirk Berlin. Am Montag, den 24 Januar 1881, Vormittag Submission und zwar: 8 um 10 Uhr auf Lieferung von 2494 Tonnen Eisenbahn⸗ schienen aus Flußstahl, 8

u r auf Licferung von 305 200 kg diversem Kleineisenzeug.

um 11 Uhr anf Lieferung von 74 200 Stück cichenen und 84 900 Stück kiefernen Bahnschwellen, von 6749 Stück eichenen und 1746 Stück kiefernen Weichenschwellen in unserem Geschäftslokal hier⸗ selbst Köthenerstraße 24. Offerten müssen bis zu diesen Terminen frankirt, versiegelt und mit der in den Offertenformularen vorgeschriebenen Au schrift eingereicht sein.

Bedingungen mit resp. Zeichnungen können bei uns eingesehen oder gegen Einsendung der Kosten in Die Kosten der Be⸗ dingungen für Schienen betragen 1,1 ℳ, für Klein⸗ eisenzeug 1,3 ℳ, für Bahn⸗ und Weichenschwellen zusammen 0,90 8

Berlin, den 7. Januar 1881.

Materialien⸗Büreau.

Rustemeyer. [517] Bekanntmachung.

Der Bedarf der unterzeichneten Anstalt an trocke⸗ nen Lebenemitteln für die Zeit vom 1. April d. J. bis Ende März 1882, bestehend in ungefähr: 5

„130 Ctr. Buchweizengrütze, 120 Ctr. Hafer⸗ grütze, 74 Ctr. Hirse, 3 Ctr. Perlgraupen, 11 Ctr. gebackenen Birnen, 8 Ctr. gebackenen ⸗Pflaumen, 36 Ctr. weißen Bohnen, 70 Ctr. Erbsen, 35 Ctr. Linsen, 72 Ctr. Reis, 95 Ctr. Weizenmehl, 5 Ctr. Reiegries, 94 Ctr. Salz“

soll im Wege der Submission beschafft werden.

Versiegelte Offerten werden bis zum

26. Januar d. J., Vormittags 10 Uhr,

im Geschäftezimmer der Anstalt, woselbst die Be⸗ entgegen⸗ genommen und in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnet. Die Bedingungen sind von den Suhmittenten zu unterschreiben oder in ihren Offerten ausdrücklich als maßgebend anzuerkennen.

Auswärtige, hinsichtlich ihrer Lieferungsfähigkeit und ihrer Vermögenkverhältnisse hier unbekannte Unternehmer haben durch eiae beizufügende amt⸗ liche Bescheinigung ihre Qualifikatton zur Lieferung nachzuweisen.

Potsdam, den 4. Januar 1881.

Königliches großes Militär⸗Waisenhaus.

[518 Brkanntmachung. Die Lieferung von ungefähr 4 Ctr. raffinirte Brennöl, 4 ½ Ctr. gegossenen Talglichten, 16 Ctr. weißer Seife, 13 Ctr. grüner Seite, 43 Etr. Soda. Ctr. Fischthran für die unterzeichnete Anstalt, und ½ Ctr. raffinirtem Brennodl, 28 Ctr. Petroleum, 12 ½ Ctr. weißer Seife, 6 Ctr. grüner Seife, 3 Ctr.