1881 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1881 18:00:01 GMT) scan diff

in deren einer das Wort Beanstandung auch gebraucht ist, es heißt nämlich in §. 56 unter Nr. 2: Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Aus⸗

seitigen wolle, stehen bleiben sollten oder nicht. Er halte diese Bestimmungen theils für schädlich, theils für überflüssig, und deshalb wünsche er, wie der Abg. Dirichlet, sie beseitigt

meindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüssen. Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste handelt steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den

82 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.)

³

führung zu rersagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß

1 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz⸗ oder rechts⸗

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialrathes dem

Bes Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der weiteren Beschwerde

register nimmt an: die Königliche Expedition

zu sehen.

Der Abg. Dr. von Bitter erklärte, wenn der Abg. Dirichlet . Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

widrig ist, das Staatswohl oder Gemeindeninteresse verletzt. In

v dieser Art ist nach den Bestimmungen in §. 36 zu ver⸗

ahren. und in §. 57 heißt es: Der Vorsitzende des Magistrats ist verpfliwtet, wenn ein Beschluß des Magistrats zu diesem eben angeführten Bedenken Anlaß giebt, „die Ausführung desselben zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen.“ Nun, meine Herren, ist der Gedankengang, von welchem die Regie⸗ rungsvorlage ausgeht, folgender: es mußte über das Verfahren, welches in den Fällen solcher Konflikte einzuschlagen ist, eine Be⸗ stimmung getroffen werden, diese Bestimmung konnte nicht für alle Fälle gleichmäßig sein, weil diese ihrer Natur nach verschieden sind. Unter den vier Gründen, die hier in Frage kommen, Rechtswidrig⸗ keit, Ueberschreitung der Befugnisse, Verletzung des Staatswohls oder des Gemeindewohls, eignen sich, wie ich nicht nöthig habe weiter auszuführen nur die beiden ersten zur Entscheidung im Verwaltungs⸗ gerichtsverfahren, die beiden letzteren lediglich zur Erörterung im Beschlußverfahren. Dies gab den Anlaß, diese beiden Angelegen⸗ heiten in verschiedenen Paragraphen zu behandeln, und der nächste Gedanke war der, daß, wenn eine solche Scheidung der Behandlung nothwendig wäre, dann auch im Uebrigen eine Unterscheidung dieser beiden Gattungen von Anfechtungs⸗ gründen angezeigt und geboten wäre. In Folge dessen erscheint ganz natürlich, den Konflikt zwischen dem Vorsitzenden des Magistrats und dem Magistratskollegium darüber, ob ein Beschluß das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletze, ebenso zu be⸗ handela, wie sonst Meinungsverschiedenheiten behandelt werden zwischen dem Magistrat und den Stadtverordneten. Dies, meine Herren, ist der Gedankengang, und daraus ergiebt sich mit Nothwen⸗ digkeit, daß nur die Fälle des §. 7 fortan als Beanstandungsgründe anzusehen sind, in den Fällen des §. 9 Nr. 1 dagegen es sich nur um Fälle der Meinungsverschiedenheit handelt, sei es zwischen dem Ma⸗ gistrat und den Stadtverordneten, sei es zwischen dem Vorsitzenden des Magistrats und dem Kollegium.

Nun, meine Herren, man kann ja streiten, ob das zweckmäßig ist oder nicht; aber wie man darauf kommen kann, in dieser Be⸗ ziehung von einem größeren oder geringeren Maße der Gewährung von Freiheiten zu sprechen, daß ist mir auch nach den ausführlichen Auseinandersetzungen des Hrn. Abg. Dirichlet nicht klar geworden. Die Regierung ist nach wie vor auf dem Standpunkt stehen geblieben, daß sie von Aufsichtswegen keinen anderen Beanstandungsgrund zu⸗ lassen will als den der Rechtsverletzung und der Ueberschreitung der Besugnisse, daß sie aber daneben Fälle einer durch die Beschlußbehörden zu entscheidenden Meinungsverschiedenheit zwischen dem Magistrat und den Stadtverordneten oder zwischen dem Vorsitzenden des Magistrats und dem Kollegium darüber statuirt, ob ein Beschluß das Staats⸗ oder Gemeindeinteresse verletzt. Das ist die einfache Rechtslage, und ich kann nur empfehlen, dabei stehen zu bleiben; ich glaube, daß da⸗ nit in allen Beziehungen dem Rechnung getragen wird, was noth⸗ wendig ist.

Dies ist die eine Seite der Sache, diejenige, die von dem Hrn. Abg. Dirichlet behandelt ist. .

Die zweite Seite, die der Hr. Abg. Kieschke behandelt hat, ist die formelle Regelung des Verfahrens. Bisher war der Zustand, seit⸗ dem wir die Verwaltungsgerichtsbarkeit haben die Städte waren bekanntlich bis jetzt nicht in dem Rahmen der Selbstverwaltung eingeschlossen also in Bezug auf die Pro⸗ vinzen, Kreise und Landgemeinden der, daß, wenn ein Beschluß zu beanstanden war, der betreffende Aufsichte beamte eine Klage bei dem Verwaltungsgericht anzustellen und dieses darüber zu eVntscheiden hatte. Dieses Verfahren soll nach dem Wunsche und dem Vor⸗ schlage der Regierung in Zukunft nicht etwa blos in Bezug auf die Städte, sondern ebenso in Bezug auf die Kreise, Provinzen und Landgemeinden, wie in den betreffenden Vorlagen vorgeschlagen wor⸗ den ist, dahin geändert werden, daß gegen die Beanstandung von der betreffenden Gemeinde Klage zu erheben ist. Dies hat man sich bemüht, als ein rückschrittliches Vorgehen darzustellen. Nun aber, meine Herren, bitte ich Sie, doch einmal die Motive an⸗ zusehen, mit welchen die Regierung ihren Vorschlag begründet, und zu sehen, welche Mißdeutung diese Motive, gewiß nicht absicht⸗ lich von den beiden Herren, welche diesen Vorschlag angegriffen haben, gefunden haben. Es ist so dargestellt worden, als ob es sich handle um eine Hebung der Stellung der einzelnen Beamten. Was ist aber die Basis? In der Motivirung steht: es entspricht der Stel⸗ lung der Staatsbehörde, daß sie in solchen Fällen nicht zu klagen habe, sondern die Anordnung treffe. Sie verkenne, daß zwischen dieser und der untergeschobenen Motivirung ein himmelweiter Unterschied ist. In der That entspricht es nicht der Bedeutung Staatsgewalt, daß sie in denjenigen Fällen, wo sie sich in Ausübung ihrer Befugnisse befindet, erst ein Gericht zu Hülfe rufen muß, um zum Ziele zu gelangen. Das ist der Sinn, der vollkommen klar in den Motiven seinen rich⸗ tigen Ausdruck findet, wenn es dort heißt: man dürfe den Rechts⸗ schutz nicht so weit treiben, daß man die Befugniß zur Anordnung überhaupt aufhebt. Die Verwaltungsgerichte sind berufen, darüber lu sentiren, ob eine getroffene Anordnung der Behörden dem Recht entspricht oder nicht, und in dieses Recht sollen sie voll und ganz eingesetzt werden, respektire in diesem Recht eingesetzt bleiben; darüber hinaus⸗ zugehen und den Behörden die Befugniß der Anordnung zu entziehen, ist eine Hypertrophie, welche wir aus unserer Verwaltungsgesetz⸗ gebung wieder beseitigen müssen. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß bei allen Beurtheilungen unserer Verwaltungsgesetzgebung dies einer von den Pankten ist, der die allerschwersten Angriffe erfahren hat; er paßt nicht in das System und führt außerdem in der That große praktische Unzuträglichkeiten herbei, und hierüber muß ich noch einige Worte sagen.

Hr. Dirichlet hat gesagt, nach einer siebenjährigen Praxis hätten sich aus den bestehenden Bestimmungen durchaus keine Unzuträglich⸗ keiten herausgestellt. Erstens, meine Herren, mache ich darauf auf⸗ merksam, daß diese Bestimmungen bestanden haben gegenüber von Provinzen und von Kreisen, wo überhaupt ihre praktische Bedeutung sehr selten zu Tage tritt. Ich gebe ferner zu, daß diese Bestimmun⸗ gen nur selten Anwendung finden, selbst in den Städten, wo das Verwaltungsgerichtsverfahren noch nicht Platz greift, sondern wo die Regierurg über die Beanstandung einfach zu entscheiden lat, worauf ich auch schon in der Kommission aufmerksam gemacht habe. Wo solche Fälle aber vorkommen, haben sie jedesmal einen durchaus akuten Charakter und erfordern kein sofortiges Einschreiten, welches durch die Anrufung der Verwaltungsgerichte in einer nicht blos un⸗ erwünschten, sondern mit den Interessen, um die es sich handelt, durchaus unvereinbaren Weise verzögert werden würde. Es ist also keineswegs nur theoretisch, sondern auch praktisch von Bedeutung, daß die Vorschläge so angenommen werden, wie sie die Regierung gemacht hat, eventuell wenn man es der Deutlichkeit wegen für noth⸗ wendig hält, mit dem Zusatz, welchen Ihre Kommission zu dem Paragraphen beschlossen hat. Dagegen bitte ich Sie, meine Herren, sowohl den Antrag des Hrn. Kieschke als auch den des Hrn. Abg. Dirichlet abzulehnen.

Der Abg. Dr. Brüel sprach gleichfalls gegen die im §. 7 fixirte Stellung der Staatsbehörden gegenüber den Kommunal⸗ behörden. Er sehe darin eine nicht u rechtfertigende Ver⸗ een Standpunkte aus Er werde

3 schiedenheit, die man wohl vom theoretif vertheidigen könne, die aber völlig unpraktisch sei. deshalb für die Anträge Dirichlet und, Kieschke stimmen.

Der Abg. Fel⸗ bemerkte, er wolle nur den Theil des

Antrages Dirichlet hier ins Auge fassen, nach welchem eine Beanstandung aus anderen Gründen unzulässig sei. Dem Minister scheine es gleichgültig zu sein, ob die veralteten Be⸗ stimmungen der Städteordnung, die der Abg. Dirichlet be⸗

gistrats zu beanstanden.

gesagt habe, es handle sich gerade darum, ob die Gemeinde oder der Beamte Recht habe, so würde daraus die Konsequenz zu ziehen sein, daß ein Beamter mit seinen Verfügungen stets erst an das Verwaltungsgericht gehen müsse, um sie zu recht⸗ fertigen. Das entspreche nicht der Stellung des Beamten. Außerdem seien die Fälle, in welchen von dem Beanstandungsrecht Gebrauch gemacht werde, so selten, daß er glaube, es sei kaum jemals ein solcher Fall vor⸗ gekommen. Was den §. 7 betreffe, so sei es richtig, daß das Beanstandungsrecht insofern ein verschiedenes geworden sei, als hier von Verletzung der Gesetze und Kompetenzüberschrei⸗ tungen die Rede sei und §. 9 demgegenüber die Fälle behan⸗ dele, wo es sich um Verletzung des Staats⸗ und Gemeinde⸗ wohls handele. Der Antrag Dirichlet sei daher gegenüber der Stellung des §. 9 unklar, und er halte es nicht für richtig, daß das Beanstandungsrecht vollständig aufgehoben werde, da sich sehr wohl Fälle denken ließen, wo das Gemeindewohl durch die Stadtverordnetenversammlung verletzt werden könne. Der Abg. Dr. Hänel bemerkte, wenn der Abg. von Bitter soeben behauptet habe, es wären demselben keine Fälle be⸗ kannt geworden, in denen das Beanstandungsrecht ausgeübt worden sei, so seien ihm soeben von dem Abg. Dirichlet 3 solcher Fälle mitgetheilt worden. Was das Beanstan⸗ dungsrecht betreffe, so seien von größerer Bedeu⸗ tung nur folgende Fälle: einmal, daß der Bürger⸗ meister einen Beschluß des Magistrats anfechte. Diesen Fall wolle das Amendement Hobrecht aufheben, indem derselbe im §. 9 die Differenz zwischen Bürgermeister und dem Ge⸗ meindevorstand beseitigt haben wolle. Zweitens aber könne der Fall so liegen, daß ein Bürgermeister einseitig über die Köpfe des Magistrats hinweg Beschlüsse der Stadtverordneten⸗ Versammlung aufheben wolle. Dazu sei derselbe durch die Fassung des §. 7 wohl befugt. Dieses Recht des Bürger⸗ meisters werde durch das Amendement Hobrecht nicht getroffen und deshalb halte er es für richtiger, den Antrag Dirichlet anzunehmen.

„Der Abg. Hobrecht empfahl die Annahme seines Antrages, weil derselbe der irrigen Auslegung vorbeuge, daß der Bürger⸗ meister die Befugniß haben solle, einen Beschluß des Magi⸗ stratskollegiums zu beanstanden, von dem derselbe glaube, daß das Staats⸗ oder Gemeindeinteresse dadurch verletzt werde. Ein solches Recht solle ausgeschlossen sein, und diesen Zweck verfolge auch der Antrag Dirichlet. Ganz etwas Anderes sei es mit den Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, denn die Beschlüsse der letzteren würden erst zu Gemeindebeschlüssen durch die Zustimmung des Magistrats. Wenn dieser einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung beanstande, so müsse derselbe dies thun, ganz frei nach Zweckmäßigkeitsgründen und nach seinem Verständniß von den Interessen der Bürgerschaft. Handele es sich bei solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Kommunalbehörden um eine Angelegenheit, deren Aus⸗ führung nicht auf sich beruhen könne, so sei es unbedingt nothwendig, daß eine schließlich entscheidende Behörde da sei. Nach der Fassung des ersten Abschnitts des Antrages Dirichlet könne es scheinen, als solle ein Beanstandungsrecht des Ma⸗ gistrats gegenüber der Stadtverordnetenversammlung außer in den beiden in §. 7 angeführten Gründen überhaupt nicht mehr zugelassen sein. Die Absicht des Antrages Dirichlet gehe nicht dahin, um aber eine solche Mißdeutung zu vermeiden, empfehle er die Annahme seines Amendements, welches eine noth⸗ wendige Konsequenz der Kommissionsbeschlüsse zu §. 7 sei.

Der Staats⸗Minister Graf zu Eulenburg entgegnete, den Antrag des Abg. Hobrecht vermöge er nicht als eine Kon⸗ sequenz der in der Kommission zu §. 7 gemachten Beschlüsse anzusehen. Der Antrag würde dem Alin. 1 des 8. 9 eine äußerst zweifelhaste Bedeutung verleihen. Von den formellen Bedenken abgesehen, lege er Werth darauf, daß dem Bürger⸗ meister die Befugniß bleibe, sein Veto einzulegen gegen Magistratsbeschlüsse, die gegen das Staats⸗ oder Gemeindewohl verstießen. Er mache auf den bedeutenden Unterschied aufmerk⸗ sam, der in dieser Frage sachlich zwischen großen und kleinen Städten bestehe. Im Magistratskollegium vieler kleinen Städte sei oft außer dem Bürgermeister Niemand vorhanden, der schwierigere Gesetze zu übersehen vermöchte. Größeren Städten werde durch Annahme der Kommissionsbeschlüsse keine Unbill zugefügt, denn ohne sehr zwingende Gründe werde sich sicher kein Bürgermeister dazu verstehen, Beschlüsse des Ma⸗

Und wer entscheide denn in solchem Falle? Doch der Bezirksrath. Der Abg. Langerhans rufe ihm zu: Berlin habe ja keinen. Er denke, der Umstand, daß Berlin keinen habe, könne nicht entfcheidend sein. Er bitte das Haus, die Kommissionsvorschläge anzunehmen.

Der Abg. Hobrecht bemerkte, der §. 7 bestimme keines⸗ wegs blos die Zuständigkeit, sondern fixire das Beanstandungs⸗ recht materiell. Daher sei auch in der Kommission beantragt, die Grenzen desselben in diesem Paragraphen zu ziehen. Danach lasse sich bemessen, wie viel vom Beanstandungsrecht in den §. 9 gehöre. Sein Antrag gebe dahin, die Streitig⸗ keiten zwischen Magistrat und Bürgermeister zu schlichten, welche im §. 7 nicht getroffen seien.

Der Abg. von Rauchhaupt erklärte, der §. 7 sei offenbar unklar gefaßt. Es müßte in demselben das Recht der Bürger⸗ meister, Einspruch gegen die Beschlüsse des Magistrats zu er⸗ 12L sein. Diese Unklarheit sei schuld, daß der Vorredner über die Wechselwirkung sich im Unklaren be⸗ finde. Er bitte, den Antrag des Abhö Hobrecht abzulehnen.

Der Referent Abg. Dr. Gneist plaidirte in längerer Aus⸗ führung für die Beschlüsse der Kommission.

Bei der Abstimmung wurden sämmtliche Abänderungs⸗ vorschläge abgelehnt und §. 7 in der Fassung der Kommission angenommen.

Zu §. 9 wurde der Antrag Hobrecht angenommen und schließlich der ganze Paragraph, wie derselbe sich dadurch ge⸗ staltet hatte.

§. 8 wurde nach kurzer Diskussion auf Antrag des Abg. von Liebermann solgendermaßen gefaßt:

„Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft⸗ lichen, historischen oder Kunstwerth haben, insbesondere von Ar⸗ chiven oder Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten. Hinsichtlich der Verwaltung der Ge⸗ meindewaldungen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Im Uebrigen beschlieht der Bezirksrath über die in den Gemeinde⸗ verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) von Ortestatuten und sonstigen die städtischen Ge⸗

an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei fin die Bestimmungen des §. 57 des Gesetzes über die der allgemeinen Landesverwaltung Anwendung. Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen.“ 8

§. 10, welcher lautet: 8

„Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:

1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde⸗

anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens, 2) oder die Veranlagung zu den Gemeinde⸗ asten beschließt der Gemeindevorstand.

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren statt.

Der Eatscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten uͤber ihre ig dem öffentlichen Rechte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen beziehungsweise Lasten.

Einsprüuͤche gegen die Höhe von Eemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letz⸗ teren richten, sind unzulässig.

Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

wurde unverändert ohne Debatte genehmigt. 8 §. 11 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetz⸗ lich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Re⸗ gierungs⸗Präsident unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.

Gegen die Verfügung des Regierungs⸗Präsidenten steht der Gemeinde die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

Eine Festsetzung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan nicht statt.

Hierzu beantragte der Abg. von Lattorff:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Den dritten Absatz des §. 11 wie folgt zu fassen:

Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan nicht statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch eine Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen Behörden der Aufsichtsbehörde einzureichen. b

Ferner stellte der Abg. Dirichlet den Antrag:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Im §. 11 a. die Worte von „so verfügt“ bis zum Schluß des

zweiten Absatzes zu streichen, und an deren Stelle zu setzen: „so entscheidet auf Klage der Behörden das Bezirksverwaltungsgericht“. b. Im Falle der Ablehnung ad a.: Im Absatz 2 hinter das Wort: „Klage“ einzuschieben die Worte: „mit aufschiebender Wirkung“.

Endlich beantragte der Abg. Kieschke:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Im §. 11 den Schluß des ersten Alinea von den Worten: „so verfügt der Regierungs⸗Präsident —“ ab sowie das zweite Alinea zu streichen, und statt dessen zu setzen:

„so steht dem Rezierüngt⸗Prsidenten die Klage bei dem Be⸗ zirksverwaltungsgerichte zu.“

Der Abg. von Lattorff bat, die Anträge Dirichlet und Kieschke abzulehnen, dagegen sein Amendement anzunehmen, da es in der ganzen Monarchie Reichsgleichheit schaffen wolle.

Der Abg. Wagener (Stralsund) fand es nicht für ange⸗ zeigt, in diesem nur die Kompetenz regelnden Gesetze eine ma⸗ terielle Bestimmung nach Antrag des Vorredners aufzunehmen.

Der Abg. Zelle bat um Annahme des Antrages Dirichlet, während der Minister Graf zu Eulenburg die Annahme des Antrages von Lattorff ee oil da nun einmal der Zusatz aufgenommen sei, müsse auch eine Möglichkeit gegeben sein, der Bezirksregierung Kenntniß von den Stadtetats zu verschaffen.

Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch (Mühlhausen) polemisirte gegen den Antrag Dirichlet, der jede suspensive Kraft der Entscheidung der höheren Instanz aufhebe. Redner begründete dies mit einem Spezialfalle, der sich in einer Stadt nicht weit von Berlin in Angelegenheiten des Armenhauses ereignet habe.

Der Abg. Dirichlet vertheidigte sein Amendement gegen die Einwürfe der Gegner, worauf der §. 11 mit dem Antrage von Lattorf angenommen wurde.

8§. 12 15 (der Rest des Titel I.) wurden ohne Debatte unverändert genehmigt, worauf sich das Haus um 4 Uhr auf Sonnabend 11 Uhr vertagte.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Der Buchhändler Joseph Jolowicz in Posen hat soeben den Kgtaleg Nr. 63 seines antiquarischen Bücherlagers ausgegeben. erselbe enthält in 1408 Nummern eine ausge⸗ wählte Sammlung älterer Werke (aus dem 15. bis 19. Jahrhundert) und zerfällt in folgende 8 Abtheilungen: I. Theologie und Philosophie, II. Geschichte und Geographie, III. europäische Sprachen, Linguistik und Literatur, IV. orientalische Sprachen und allgemeine Grammatik, IV. a. Neulateiner, latei⸗ nische Grammatik, Alterthümer und Kunst, V. Aftronomie, Physik, Chemie, Magie, Freimaurerei ꝛc., VI. Rechts⸗ und Stlaatswissenschaft, VII. Medizin, VIII. Slavica. Am reichhaltigsten ist die erste Abtheilung (450 Schriften), nächstdem die letzte (286 Schriften). In allen Abtheilungen finden sich werth⸗ volle und jetzt bereits seltene Werke, 48 z. B. in der 1. Abthei⸗ lung die sogenannte Kurfürsten⸗ oder Weimarer Bibel, päpstliche Dekretalien vom Jahre 1509, die Hymnorum expositio von 1494, Luthers verschiedene Werke von 1575 u. s. w., verschiedene Schriften von Melanchthon, Maimbourgs Schriften, Thomas v. Avuino u. a.; in der 2. Abtheilung u. A. Carionis Chronic, vermehrt von Melanch⸗ thon und Peucer vom Jahre 1594, Isselt, Historia sui temporis vom Jahre 1602, Puffendorfs verschiedene Schriften, Tolands Relation des cours de Prusse et de Hanovre vom Jahre 1706, des Vincentius Bellovacensis Speculum historiale vom Jahre 1473 (ein sehr 5 Werk für die Geschichte Frankreichs im Mittelalter); in der 3. Ab⸗ theilung Friedrichs II. hinterlassene Werke in 15 Bänden vom Jahre 1788, 18 die Werke von Goethe, Schiller, Wieland, Lessing, Rabener, Sebastian Brandt, Gellert, Kleist, Klopstock, Corneille, Racine, Alfieri, Cervantes, Milton, Shakespeare, u. s. w.; in der 4. Abtheilung Duke's rabbinische Blumenlese, Eliae Levitae Gram- matica vom Jahre 1552, Scripturae linguaeque Phoeniciae monu- menta von Gesenius, Lipsius’ Werke, Winkelmanns Werke; in der 6. Abtheilung Coder Fridericiaa. Marchic, vom Jahre 1766; in der 8. Abtheilung Alberti March. Brand. libri de arte militari, Bogu⸗ phals Chren. Poloniae, Brauns Bericht vom polnischen und preu⸗ I Münzwesen und andere Schriften, Cramers Polonia, Duis⸗ urgs Chron. Prussiae, herausgegeben von Hartknoch, Herbert de Fulstyns Statuta vom Jahre 1570, St. Kobierzycki Historis Vladislai Poloniae et Sneciae Principis vom Jahre 1659, Zernecke’s Thorensche Chronika u. s. w. u. s. w.

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 82.

ER

des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Verleosung, Amortisation, Zinszahlung

u. s. w. von öfentlichen Papieren.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

5. Industrielle Etablissements, Fabrike und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-

9. Familien-Nachrichten. beilage. 2.

& Bogler, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoueen⸗Bureaus.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗ESachen. [1170] Ladung.

Die unverehelichte Händlerin Henriette Berger, 23 Jahr alt, früher zu Berlin, deren Aufenthalt unbekannt ist und welcher zur Last gelegt wird, am 11. Januar 1880, Vormittags, zu Friedrichsberg um⸗ herziehend Galanteriewaaren feilgeboten zu haben, ohne im Besitz des zu diesem Gewerbebetriebe er⸗ forderlichen Gewerbescheines gewesen zu sein, Ueber⸗ tretung gegen die §§. 1 urd 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (G. S. S. 247), wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts Berlin II. auf den 21. März 1881, Vormittags 9 ½ Uhr, vor das Königliche Schöͤffengericht Berlin II., Hausvoigtei⸗ platz 14, parterre links, zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 5. Januar 1881. Schreiber, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II.

[1171] Ladung. 1

Der Drehorgelspieler Cosali Giacobbe, am 4. Mai 1823 zu Pedina in Italien geboren, früher wohnhaft gewesen in Berlin, Buchbolzerstraße 1, bei Gottorna, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 3. November 1880, Nachmittags, zu Reinickendorf umherziehend das Musikusgewerbe ausgeübt zu haben, ohne im Besitz des zu diesem Gewerbebetriebe erforderlichen Ge⸗ werbescheines gewesen zu sein. Uebertretung gegen §§. 1 und 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Gef. S. S. 247) wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hierselbst den 21. März 1881, Vormittags 9 ½ Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ gericht Berlin II. hierselbst, Hausvoigteiplatz 14, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unent⸗ schuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 8. Januar 1881. Schreiber, Gerichtsschreiber des Königlichen Amts⸗ gerichts II.

Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

lunss] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schlossers Ferdinand Pfaff, Philippine, geb. Lehmann, zu Idstein, vertreten durch Rechtsanwalt Scholz zu Wiesbaden, klagt gegen ihren mit unbekanntem Aufenthaltsorte ab⸗ wesenden Ehemann unter der Behauptung, Ver⸗ klagter habe sich seit Pfingsten 1866 ohne allen Grund von der Klägerin wegbegeben und sich um diese und seine Familie nicht bekümmert mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, die Kläge⸗ rin und ihre Kinder behufs Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens aufzunehmen und derselben eine ihren Verhältnissen entsprechende Wohnung bereit zu stellen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Wiesbaden auf den 11. April 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. .

Wiesbaden, den 6. Januar 1881.

Meyer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

11181] Oeffeutliche Zustellung.

Der Franz Gouré, Müller, zu Marsilly wohn⸗ haft und 11 Genossen, vertreten durch Rechtsan⸗ walt Küntzler zu Metz, klagen gegen den Johann Joserh Didier, Arbeiter, früher zu Charenton, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalsort, handelnd als natürlicher und gesetzlicher Vormund von Alexan⸗ drine Didier, einer minderjährigen, aus der Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau Magdalena Gouré erzeugten Tochter und Genossen mit dem Antrage, Kaiserliches Landgericht wolle die durch Notar Ma⸗ this zu Metz unterm 14. Juli 1879 in Verfolg des Urtheils vom 17. April 1878 hergestellte Liquida⸗ tion und Auseinandersetzung 1) der zwischen den Ehe⸗ leuten Maria Katharina Gouré und Johann Lud⸗ wig Huguet bestandenen Gütergemeinschaft und 2) des Nachlasses der Maria Katharina Gouré be⸗ stätigen, die Kosten der Masse zur Last legen und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der zweiten Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz binnen der ge⸗ setzlichen Frist von einem Monate, Vormittags 9 Uhr, zu erscheinen mit der Aufforderung, einen F1- gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu festellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Met, 11. Januar 1881.

Lichtenthaeler, 1 Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

Auszug.

Oeffentliche Ladung.

Auf Antrag der Eisenbahnarbeiterstochter Mar⸗ saretha Erhard von Grundfeld und deren Kindes⸗ uratel, vertreten durch den Vormund Oekonomen Gottfried Schardt von Seubelsdorf, wird der Bäckergeselle Johann Deuerling, früher in Lich⸗ tenfels, nun unbekannsen Aufentbalts, vorgeladen

in die Sitzung des Kgl. Amtsgerichts Lichten⸗ fels auf

Srettes den 25. Febrnar 1881, 8 ormittags 9 Uhr, 8 um daselbst antragen und aussprechen zu hören:

er Beklagte sei als natürlicher Vater des von der Klägerin am 18. Oktober 1880 außerehelich stbernen Kindes „Eva“ zu erachten und als solcher

1) Zwanzig Mark Tauf⸗ und Kindbettkosten zu bezahlen;

2) Uehelns Achtzig Mark Alimentationsbeitrag, albjährrig vorauszahlbar, von der Geburt

des Kindes bis zu dessen zurückgelegtem vier⸗ zehnten Lebensjahre und im Falle mangeln⸗ der Geistes⸗ oder Körperkräfte auch über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten;

3) die erwachsenden Doktors⸗, Apothekers⸗ und

Beerdigungskosten zu bestreiten, im Falle das Kind während der Alimentationsperiode er⸗ kranken oder sterben sollte;

4) die Prozeßkosten zu tragen.

Lichtenfels, den 12. Januar 1881.

Die Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts. Trottmaun. [1193]

Verkaufsproklam und Aufgebot.

In Sachen des Vorschuß⸗ und Spar⸗Vereins zu Celle, eingetragene Genoffenschaft, Gläubigerin,

wider den Ziegeleibesitzer Schwerdtfeger in Celle, Schuldner, sollen die dem letzteren abgepfändeten, unter den Nrn. 11 und 19 am Lachtehäuser Wege zu Celle und sub Nr. 42 zu Gr. Hehlen belegenen Wohn⸗ wesen sammt Zubehör, namentlich den zu der Nr. 11 zugehörigen Wohnhaus mit Hofraum, 2 Ställen und Mühlenschauer, Brennhaus und 2 Trockenschuppen, den zu Nr. 19 gehörigen Wohn⸗ haus mit Hofraum, Wirthschaftsgebäude, Garten⸗ haus und Wohnhaus, den zu Nr. 42 gehörigen Wohnhaus mit Hofraum, Nebenwohnhaus, Brenn⸗ ofen, Trockenschauer mit Thonmühle und den in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Stadt Celle sub Art. Nr. 935 K.⸗Bl. 32 Parz.⸗ Nr. 100/21 101/21, K.⸗Bl. 23 Parz.⸗Nr. 92, K.⸗Bl. 133 Parz.⸗Nrn. 14 a. 15 33 34 und 35 und des Gemeindebezirks Gr. Hehlen sud Art. Nr. 51 K.⸗Bl. 1 Parz.⸗Nrn. 25 und 26 und K.⸗Bl. 4 Parz.⸗Nr. 13, zu insgesammt resp. 5 ha 28 a 52 qm und 8 ha 89 a 11 gm beschriebenen Grundgütern in dem zu diesem Zweck auf Donnerstag, den 17. k. M., Februar, Morgens 10 Uhr,

anberaumten Termine öffentlich meistbietend ver⸗ kauft werden.

Kauflustige werden dazu hierdurch eingeladen und werden zugleich alle Diejenigen, welche an den zu verkaufenden Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufzefordert, ihre vermeintlichen Rechte in obigem Termine so gewiß, unter Vorlegung der betr. Ur⸗ kunden, zur Anmeldung zu bringen, als sie widrigen⸗ falls derselben im Verhältniß zum neuen Erwerber werden verlustig erklärt werden.

Den dem Gerichte bekannten hvpothekarischen Gläubigern ist Dieses statt besonderer Ladung zu⸗ gefertigt worden, der demnächstige Ausschlußbescheid soll nur durch Anschlag an die Gerichtstafel publi⸗ zirt werden.

Celle, den 6. Januar 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II 3 Mosengel.

11186] Aufgebot.

Der Hotelier Moritz Victor zu Rogasen als Ab⸗ wesenheitspfleger des verschollenen Herrmann Krause aus Rogasen hat das Aufgebot des von der hiesigen Reichsbankhauptstelle am 10. Februar 1879 ausge⸗ stellten und angeblich verloren gegangenen Pfand⸗ scheines Nr. 887 über Hingabe eines Darlehns von 1500 gegen Verpfändung von Spiritus und Wolle, welcher Plnbscheir nach Befriedigung der Reichsbankhauptstelle mit ihrer Forderung noch über 4 Ballen Wolle, enthaltend 331 Kilogramm Netto lautet, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1881, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, im Amtsgerichts⸗ gebäude, Zimmer Nr. 5, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Posen, den 13. Januar 1881.

Königl. Amtsgericht. Abth. IV. 8 Dr. Traumann.

Aufgebot.

Hinsichtlich des von dem Schlachtermeister Hein⸗ rich Thee zu Schleswig an den Schlachtermeister Carsten Friedr. Lietz daselbst verkauften, im VIII. Quartier der Stadt Schleswig sub Nr. 147 bele⸗ genen Wohnhauses nebst Schlachthause und Hof⸗ raum 270 Qu.⸗M. groß werden auf begrün⸗ deten Antrag alle Diejenigen, welche an dem be⸗ zeichneten Wohnwesen dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, diese ihre Ansprüche inner⸗ halb 6 Wochen, spätestens in dem auf 8

Montag, den 28. Februar 1881, 1

Morgens 10 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle hiermit anberaumten Ter⸗

min anzumelden, widrigenfalls dieselben mit ihren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen werden.

Die protokollirten Pfandgläubiger sind von der Verpflichtung zur Anmeldung befreit.

Schleswig, den 10. Januar 1881. 8

Koönigliches Amtsgericht, Abth. II. v. Lütcken. eeraves

1117523 Bekanntmachung.

Das K. Landgericht Zweibrücken in seiner Civil⸗ kammer hat mit Beschsuß vom 3. Dezember 1880 den Johann Sternjakob, Ackerer, in Hilst wohnhaft, das Abwesenheitsverfahren betreibend gegen Johann Adam Sternjakob, geboren zu Schweix am 13. März 1820, und dessen Schwestern Magdalena und Elisa⸗ betha Sternjakob, zum Zeugenbeweise darüber zuge⸗ assen, daß Johann Adam Sternjakob schon seit dem Jahre 1837, dessen Schwestern Magdalena und

Nachrichten mehr von denselben eingetroffen sind. Zur Beweiserhebung wurde Termin auf Samstag, den 16. April 1881, Vormittags 9 Uhr, im

Kommissionszimmer des genannten K. Landgerichtes anberaumt.

Zweibrücken, den 13. Januar 1881. Der K. Erste Staatsanwalt. Petri.

Erbvorladung.

Heinrich Höge, Wagner von Evppingen, dessen Aufenthaltsort unbekannt und welcher zur Erbschaft seines am 14. November 1880 verlebten Vaters, des Landwirths Joseph Christoph Höge von da, kraft Gesetzes berufen ist, wird mit Frist von drei Monaten zur Vermögensaufnahme und zu den Erb⸗ theilungsverhandlungen mit dem Bedeuten hiermit vorgeladen, daß im Nichterscheinungsfalle die Erb⸗ schaft lediglich Denjenigen würde zugetheilt werden, welchen sie zukäme, wenn der Vorgeladene zur Zeit des Erbanfalls nicht mehr am Leben gewesen wäre.

Eppingen, den 10. Januar 1881.

Gr. Gerichtsnotar. Oton.

Aufgebot. Auf den Antrag des Herrn Präsi⸗ denten des Königlichen Landgerichts zu Posen wer⸗ den alle diejenigen, welche auf die von dem Gerichts⸗

[1184

vollzieher kraft Auftrages Moritz Horn im Betrage

von 300 hinterlegte Amtskaution Ansprücht zu baben vermeinen, hiermit aufgefordert, ihre Rechte spätestenz in dem auf den 14. März 1881, Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amts⸗ gericht im Amtsgerichtsgebäude, Zimmer Nr. 5, an⸗ beraumten Termine zur Vermeidung der Aus⸗ schliehung anzumelden. Posen, den 10. Januar 1881. Köͤnigliches Amtsgericht. Abth. IV.

[1190] Auszug.

Durch Urtheil vom 10. Dezember 1880 hat das hiesige Kgl.⸗Landgericht auf die Klage der gewerblos zu Tetz bei Jülich wohnenden Rosa, geb. Voß, Ehe⸗ frau des Handelsmannes Salomon Süßkind da⸗ selbst, gegen ihren genannten Ehemann die zwischen Parteien bestehende Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt, die Guüͤtertrennung ausgesprochen und Parteien zur Auseinandersetzung vor Notar Dick in Jülich verwiesen,

Aachen, den 12. Januar 1881.

Der klägerische Anwalt: Junker.

Veröffentlicht (§. 11 d. Ges. v. 24. März 1879).

9 Der Gerichtsschreiber:

8 Bewer.

˖-——QQ—

32 Bekanntmachung Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Amtsgerichts vom 5. Juli 1880 ist die notarielle Schuldurkunde vom 31. Dezember 1868 nebst Hypothekeninstrument über 400 Thaler Darlehen, verzinslich zu 5 %, ein⸗ getragen auf der Stätte Nr. 28 Minderheide im Grundbuch Vel. XI. Fol. 733 Rubr. III. Nr. 7 den Colon Riechmann Nr. 2 Südhemmern für kraftlos erklärt. Minden, den 10. Januar 1881. Königliches Amtsgericht.

[1176]

1) der Zimmermann Johann Michael Nolte, Conrads Sohn, und dessen Ehefrau Katharina, geb. Köhler, von Bottendorf, die Ehefrau des Heinrich Maurer, Elisabeth, geb. Ernst, und deren Kinder erster Ehe: a. Anna Elisabeth, b. Anna Marie, c. Catha⸗ rina Albertus von da, die Wittwe des Peter Hoffmann, Anna Ger⸗ trude, geb. Schneider, von Ernsthausen, die Brüder Georg Leopold und Jakob Rein, Johannes Söhne von da, HT die Söhne des Jakob Hagenbach, als: 2. Acker⸗ mann Heinrich Hagenbach, Beyers Eidam, und b. Ackermann Heinrich Hagenbach, Hoffmanns Eidam von da, K. vn Jost Heinrich Kühling von Willers⸗ dorf,

die Eintragung zu 1: des auf ihren Namen kata⸗ strirten, in der Gemarkung von Bottendorf be⸗ legenen we enun als:

5

Bl. s Nr. 538 = 1 a 54 qm: a. Wohnhauds mit 9 b. Stall, c. Scheuer,

Bl. 8 Nr. 233 = 4 a 99 qlm Hausgarten;

zu 2.: des auf den Namen Michael Albertus Wittwe und Kinder katastrirten, in der Gemarkung von Bottendorf belegenen, 8* Nr. 234 Acker am rothen Stoß 14 a qm, Bl. 5 Nr. 22 Wiese in Helmersdörfer Grund 12 a 10 qm; 8 zu 3.: des auf den Namen des Peter Hoffmann und Frau katastrirten, in der Gemarkung von Ernst⸗ hausen belegenen Ackers: B. 240 die Seibertswiesen 24 a 98 qm; zu 4.: der auf den Namen von Johann Rain, Jakobs Sohn, und zweiter Ehefrau Anna Katha⸗ rina, geb. Engel, zu Ernsthausen katastrirten, in dieser Gemarkung gelegenen Acker: G. 195 die Hengesgrandseite 8 a 83 qm, L. 22 aufm neuen Hein 9 a 15 qm; zu 5: des auf den Namen von Jakob Hagenbach und Ehefrau Anna Gertrude, geb. Theis, zu Ernst⸗ hausen katastrirten, in dieser Gemarkung belegenen Grundeigenthums: K. 413 Acker im Seibertkgraben 51 a 73 qm., B. 300 Acker die Geoßwiese 1 a 16 qm, E. 41 Wiese in der langen Wiese 10 a 10 qm, F. 127 Acker am Seibertsgraben 23 a 61 qm;

Elisabetha Sternjakob seit dem Jahre 1854 nach

zu 6: des auf seinen Namen katastrirten, in der

Amerika ausgewandert, und daß seit dieser Zeit keine

Gemarkung von Willersdorf belegenen Ackers Bl. Nr. 3 der Fahrengrund 68 a 89 qm;

unter glaubhafter Nachweisung eines z ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das buch zu 1. und 2. von Bottendorf, zu 3, 4., Ernsthausen und zu 6. von Willersdorf beantragt haben, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben meinen, aufgefordert, solche 8 „bis zum 15. März 1881, Morgens 10. Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri⸗ genfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetra gen werden wird und der die ihm obliegende A meldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine An sprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr gel⸗ tend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel dung eingetragen sind, verliert.

Frankenberg, den 3. Januar 1881. Königliches Amtsgericht.

Calaminus.

[1267] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Engel Mohr, geborene Kruse, in Itzehoe, vertreten durch den Rechtsanwalt Dohrn in Itzehoe, klagt gegen ihren mit unbekannt Anfenthalt abwesenden Ehemann, den Böttche Claus Mohr, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bestehende Ehe dem Bande nach zu trennen und den Beklagten für den schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die vierte Civilkammer des Königlichen Freitag, den 6. Mai 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Klage⸗Auszug bekannt gemacht. 6 ☛☛̈☚ Altona, den 10. Jannar 1881. Der Gerichtsschreiber des Königlichenz Landgerichts Sekretär Thon.

In Sachen des Vorschuß⸗ und Sxgxvereins z Celle, eingetragene Genossenschaft, Subhastations klägers,

gegen die Ehefrau Holm, verwittwet gewesene Hörerma geb. Pahlmann, zu Celle, Subhastationsbekla sollen die der letzteren abgepfändeten Immobili nämlich: äg—

1) das sub Nr. 60 in Celle⸗Masch belegene Wohn

wesen und

2) die in der Grundsteuermutterrolle des Gemeinde

bezirks Celle⸗Stadt sub Art. Nr. 649, zu ins

gesammt 92 Ar 89 Qu.⸗M. eingetragenen

Grundgüter in dem zu diesem Zwecke auf

Donnerstag, den 10. März d. J., Morgens 10 Uhr,

anberaumten Termine im Wege der Zwangs voll⸗ streckung öffentlich meistbietend verkauft werden.

Kauflustige werden dazu hierdurch eingeladen und werden zuglei alle Diejenigen, welche an der vorbezeichneten Verkaufsobjekten Eigenthums⸗ Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Ser⸗ vituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, Hee aufgefordert, ihre vermeintlichen Rechte, bei Strafe des Verlustes derselben im Verhältni zum neuen Erwerber, im obengedachten Termine, unter Vorlegung der darüber sprechenden Urkunden, zur Anmeldung zu bringen.

Den dem Gerichte bekannten hypothekarischen Gläubigern ist dieses statt besonderer Ladung zuge fertigt worden; der demnächstige Ausschlußbescheid soll nur durch Anschlag an die Gerichtstafel publi⸗ zirt werden. b

Celle, den 9. Januar 1881.

Königliches; Amtsgericht. Abtheilung II. Mosengel.

1162 92] Antrag des Privatkopiisten Chr. Buschow hierselbst, als legitimirten Bevollmächtigten der Erben des am 30. Januar 1857 in Sülsdorf ver⸗ storbenen Schullehrers Johann Möller, nämlich: 1) des Kreislehrers Christian Heinrich Gustav Möller in Reval, 1b 2) der beiden nachgelassenen Töchter des am 13. Mai 1880 zu Wilhelmshaven verstorbenen Tischlers Johann Peter Asmus Möller, als: a. Anna Maria Caroline Möller, b. Emma Johanna Wilhelmine Möller, h 3) des Schneiders Wilhelm Joachim Hans Möller in Lübeck und (4 4) der verehelichten Johanna Wilhelmine Elis Schaeper, geb. Möͤller, zu Sülsdorf, mns werden alle etwa noch vorhandenen sonstigen Erben des obgenannten Schullehrers J. Möller hierdurch unter dem Nachtheile der Ausschließung von der Erbschaft qv. aufgefordert, in dem vom hiesigen Großherzoglichen Amtsgerichte auf Dienstag, den 1. Mörz 1881, Bormittags 11 Uhr, angesetzten Termine sich als Erben des obbezeichne⸗ ten Erblassers entweder persönlich zu melden, oder sonst in rechtsgenügender Ferm bis dahin 2zu legitimiren. Schoenberg, den 10. Januar 1881. Großherzogliches Amtsgericht. gez. Dr. IHur. E. Hahn. Zur Beglaubigung: G. Arndt,