1881 / 40 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Feb 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 118, Beitzke, Hanebeck, Sec. Lis. von der Landw. Feld⸗Art. des Res. Landw. Regts. Nr. 40, Schmidt, Lautz, Pippig, Sec. Lts. von der Res. des Ferd⸗Art. Regts. Nr. 30, zu Pr. Lts., Linde I., Pr. Lt. von der Landw. Fuß⸗Art. des Res. Landw. Regts. Nr. 35, Krone, Schmidt, Pr. Lts. v. d. Ldw. Fuß⸗Art. 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 60, Riehle, Pr. Lt. ron der Landw. Fuß⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 64, zu Hauptleuten, Franzke. Sec. Lt. von der Landw. Fuß⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 63, zum Pr. Lt. befördert. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin,

12. Februar. v Ploetz, Oberst und Commandeur des Inf. Regts. tr. in Gevehmigung seines Abschiedsgesuches als Gen. Major it Pens. zur Diep. gestellt. v. Kaphengst, Oberst z. D., zuletzt mandeur des Drag. Regts. Nr. 22, der Charakter als Gen.

jor verliehen. v. Albert, Sec. Lt. à la suite des 4. Garde⸗ 6. z. F., ausgeschieden und zu den Res. Offizn. des Regts. über⸗ en. Lange, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 44, Arndt, vom Füs. Regt. Nr. 34, mit Pens. und der Regts. Unif., Abschied bewilligt. v. Bose, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 21, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offizn. der Landw. Inf. über⸗ getreten. Biber v. Palubicki, Hauptm. a. D., zuletzt im 2. Garde⸗Landw. Regt., der Charakter als Major verliehen. Frhr. Zedlitz⸗Neukirch, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 11, behufs in Königl. sächs. Milit. Dienste der Abschied

kewilligt. Möring, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 55, als Major mit Pension nebst Aaksicht auf Anstellurng im Civildienst und der Regts. Unif., v. Blumenthal, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 11, mit Pension der Abschied bewilligt. Edler Herr u. Frhr. v. Plotho, Major rom Gren. Regt. Nr. 89, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung in der Gensd'armerie und der Unif. des 4. Garde⸗Regts. z. F. der Ab⸗ schied bewilligt. Messow, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 74, behufs Uebertritts in Königl. sächs. Militärdienste, der Abschied bewilligt. v. Bandelin, Hauptm. und Comp. Chef vem Inf. Regt. Nr. 81, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung 1 Civildienst und der Uniform des Inf. Regts. Nr. 88, der Abschied bewilligt. Behn, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 87, aus⸗ s und zu den beurlaubten Offizieren der Landw. Inf. über⸗ v. Besser, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt.

r. 22, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Gyvildienst ind der Reagts. Unif. der Abschied bewilligt. v. Wehren, Oberst⸗Lt. vom Inf. Regt. Nr. 17, als Oberst mit Pension und der Regts, Unif., v. Heineccius, Hauptm. und Comp. Chef von dems. Regt, als Major mit Pension und der Regts. Unif., der Abschied bewilligt. Krause, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 113, ausgeschieden und zu den Res. Offizn. des Reats. übergetreten. Böse, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 25, als Major mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im C vildienst und der Regts. Uniform der Abschied bewilligt. v. Sanden, Sec. Lt. à la snite des Ulan. Regts. Nr. 15, ausgeschieden und zu den Res. Offiz. des Regts. übergetreten. Leo, Oberst und Commandeur des Feld⸗Art. Regts. Nr. 21, in Geneh⸗ migung seines Abschiedsgesuches mit Pension und seiner bisher. Unif. zur Dispos. gestellt. Langemak, Major uad etatsmäß. Stabsoffiz. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 1, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstell. im Civildienst und der Unif. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 17, der Ab⸗ schied bewilligt. Philipp, Oberst⸗Lieut. à la snite des Feld⸗ Artillerie⸗Regiments Nr. 20 und Vorsteher der Versuchsabtheilung der Art. Prüf. Kommiss., in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pens. und seiner bisher. Unif. zur Dispos. gestellt. N eumeister, Major und Abtheil. Commandeur vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 5, mit Pension ausgeschieden. Kamm, Sec. Lt. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 14, ausgeschieden und zu den Res. Offizn. des Reats. übergetreten. Wittcke, Major la suite des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 4 und Art. Offiz. vom Platz in Neisse, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Zioildienst und seiner bisher. Unif. der Abschied bewilligt. Kinner, Pr. Lt. und Oberjäger rvom Reit. Feldjäger⸗Corps, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offiziren der Landwehr⸗Jäger übergetreten. Im Beurlaubtenstande. Berlin, 12. Februar. Haucke,

Pr. Lt. vom 4. Garde⸗Landw. Regt., Kutzner, Pr. Lt. vom Garde⸗Landw. Regt., mit seiner bisher. Unif., Roepell, Pr. Lt. vom 3. Garde Gren. Landw. Regt., als Hauptm., Ritsch, Sec. Lt. om 1. Garde⸗Gren. Landw. Regt., v. Waldenburg, Sec. Lt. von er Garde⸗Laudw. Kav., Balla, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Bats. Landw. Regts. Nr. 41, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗ aif., Wronka, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. .Nr. 33, Hintz 1, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. .Regts. Nr. 3, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗Unif., ach, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 21,

2. Dzialowski, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regtg. Nr. 5, Sieber, Sec. Lt. von der Landw. Inf. 2. Bats. Landw. Regiments Nr. 2, als Pr. Lientenants

it der Landw. Armee⸗Uniform, der Abschied bewilligt. Wolff, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 34, mit.-der Landw. Armee⸗Unif., Müller, Sc. Lt. von der Landw. Jaf. desselben Bats., Gube, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 49, Herzberg, Pr. Lr. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 8, mit der Landw. Wrmee⸗Uniform. Walther, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Regls. Nr. 35, mit der Landw. Armee⸗Unif., Stahlschmidt, Palmisé, Sec. Lts. von der Landw. Inf. desselben Regts., Hahn, Sec. Lr. von der Landw. Kav. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 66, als Premier⸗Lieut. mit der Landwehr⸗Armee⸗Uniform, Uffrecht I., Premier⸗Lieutenant von der Landwehr⸗Infanterie des 2. Bataillons Landw. Regts. Nr. 66, mit der Landw. Armee⸗Unif., Angern, Hauptm. von der Landw. Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 36, mit der Unif. des Landw. Regts. Nr. 24, Baron von der Goltz, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 27, Eulenberg, Pr. Lt. von der Landw. Juf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 27, Tollkiemitt, Sec. Lt. von der Landw. Kav. des Bats. Landw. Regts. Nr. 72, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗ Inif, Große⸗Brauckmann, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des Bats. Landw. Regts. Nr. 16, mit der Landwehr ⸗Armee⸗Unif., Dimmers, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 57, als Pr. Lt., Gerhartz, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 65, Blau, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 69, als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗Unif., Kichabelles, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. degts. Nr. 76, Keller, Pr. Lt. von der Landw. Jnf. des 2. Bats. ndw. Regts. Nr. 76, mit seiner bisher. Unif.,, Koch, Sec. Lt. n der Landw. Inf. desselb. Bats., Eichwede I., Sec. Lt. von Landw. Kav. des Res. Landw. Bats. Nr. 73, Diesing, Sec. Lt. n der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 79, als Pr. Lt., 5, Stoppel, Sec. Lts. von der Landw. Inf. des Res. Landw. .Nr. 80, Rudolphi, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Landw. Regts Nr. 94, v. Zabern, Sec. Lt. von der Landw. af. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 115, André, Sec. Lt. von s. des Inf. Regts. Nr. 118, Hoff mann, Sec. Lt. von der w. Inf. des 1. Baté. Landw. Regts. Nr. 117, Cellarius, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 117, Westhofen. Sec. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 118, Engel, Schäffer, Schramm, Pr. Lts. von der „JçJnf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 118, Heuß, Bürk⸗

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2. Bars. Landw. Regts. Nr. 110, Schweinfurth, Pr. Lt. von der Landw. Inf. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 111, Glockner, Seec Lt. von der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 111, Lichtenberg, Sec. Lt. von der Landw. Inf. deß 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 114, Paschke, Hauptm. von der Landw. Feld⸗Art. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 8, Baedeker, Sec. Lt. von der Landw. Feld⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 29, mit der Landw. Armee⸗ Unif., Richelsen, Pr. Lt. von der Landw. Feld⸗Artillerie des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 76, Opitz, Pr. Lt. von der Landw. Fuß⸗Art. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 4, mit der Landw. Armee⸗ Unif., Hingst. Sec. Lt. von der Landw. Fuß⸗Art. des Res. Landw. Bats. Nr. 34, als Pr. Lt. mit Landw. Armee⸗Unif.,

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Guilleaume, Hauptm. von den Landw. Pion. des Res. Landw. Regts. Nr. 40, mit der Landw. Armee⸗Unif., Haaßengier, Sec. Lt. von der Landw. des Eisenbahn⸗Reagts., als Pr. Lt. mit seiner bish. Unif., Springer, Sec. Lt. von der Landw. des Eisenbahn⸗ 5 als Pr. Lt. mit der Landw. Armee⸗Unif, der Abschied be⸗ willigt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. Februar. Die 9. Sitzung des permanenten Ausschusses des Volkswirth⸗ schaftsraths wurde am 11. d. M. von dem Staats⸗ Minister von Bötticher um 11 ¼ Uhr eröffnet.

Als Vertreter der Staatsregierung waren anwesend aus dem Ministerium für Handel und Gewerbe der Unter⸗Staats⸗ sekretär Dr. Jacobi und der Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Lohmann.

Die Mitglieder Hagen, Mevissen, de Neufville, von Ruffer, Baare, Graf Henckel von Donners⸗ marck, von Born, Neubauer, von Tiele⸗Winkler und Wolff wurden durch die einberufenen und anwesenden Stellvertreter Kosmack, Wesenfeld, Kade, Jaffé, Meyer, Schimmelfennig, Herz, Riemann, Burg⸗ hardt, Leuschner und Claditz vertreten; der für das Mitglied von Nathusius Stellvertreter hatte sein Nichterscheinen in der Sitzung entschuldigt; die übrigen Mitglieder des permanenten Ausschusses waren anwesend.

Es wurde in die Tagesordnung: Zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, eingetreten.

Die in der ersten Lesung unverändert gebliebenen 8§8. 97, 97 a., 98 und 982a. im Artikel 1 des Entwurfs wurden auch in zweiter Lesung ohne Diskussion nach der Regierungsvorlage angenommen.

Ebenso wurde der in erster Lesung veränderte §. 98 b. in der Fassung der ersten Lesung ohne Diskussion angenommen.

Die §§. 98 c. und 99 wurden wie in erster Lesung in der Fassung des Entwurfs ohne Diskussion angenommen.

Zu §. 100 beantragte das Mitglied Hessel, dem §. 100. folgenden Zusatz zu geben:

Meisterwittwen können das Geschäft ihres verstorbenen Mannes fortsetzen; sie behalten alle Rechte, welche dem Manne ls Innungsmeister zustanden, mit Ausnahme des Stimmrechts.

sind verpflichtet, sich einen Schutzmeister aus der Innung des es oder eines benachbarten Kreises zu wählen.

Der Antrag fand ausreichende Unterstützung und wurde mit dem §. 100 zur Diskussion gestellt. Der Antragsteller bemerkte: Der Antrag bedürfe keiner Motivirung, er recht⸗ fertige sich selbst. Mit einem Gesellen könne die Wittwe das Geschäft nicht wohl fortsetzen, sie bedürfe eines Meisters. Insbesondere habe er auch den Fall im Auge, daß ein Sohn vorhanden sei, welcher in einigen Jahren das Geschäft werde übernehmen können.

Der Regierungskommissar Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath Lohmann hatte gegen den Antrag insoweit nichts ein⸗ zuwenden, als derselbe der Wittwe die dem verstorbenen Meister in der Innung eingeräumten Rechte, so weit sie nicht Ehrenrechte seien oder auf das Stimmrecht sich bezögen, vor⸗ behalten wolle. Im Uebrigen sei es Sache der Innung zu regeln, wie sich das Verhältniß der Wittwe zu ihr gestalten solle. Daß die Wittwe das Geschäft des verstorbenen Ehe⸗ manns fortsetzen könne, sei nach der Gewerbeordnung selbst⸗ verständlich.

Der Kaufmann Kochhann⸗Berlin bemerkte, es sei nicht nöthig, daß man die Wittwe zwinge, sich einen Schutzmeister zu wählen, sie würde oft bessere Berathung bei Verwandten finden.

Der Antragsteller modifizirte darauf den Schlußsatz seines Antrages dahin:

Sie können sich einen Schutzmeister aus der Innung des Ortes oder eines benachbarten Kreises wählen.

Bei der Abstimmung wurden der so modifizirte Antrag und der §. 100 einstimmig angenommen.

Die in erster Lesung unverändert angenommenen 88. 100a., 100 b. und 100 c. wurden in der Fassung des Entwurfes von denselben Stimmen wie in erster Lesung ohne Diskussion an⸗ genommen.

Zu §. 100d. hatte das Mitglied Hessel⸗Berlin den Antrag eingebracht:

Die Nummer 3 des Alinea 1 des §. 100ͤ. dahin abzuändern: „Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte findet eine Berufung nicht statt, es sei denn, daß das Objekt über 60 beträgt.“

Der Antragsteller rechtfertigte den genügend unterstützten Antrag: Es solle Niemandem sein Recht verkümmert werden, es sei indeß zweckmäßig zur Vermeidung zahlreicher Berufun⸗ gen und Querelen, für geringfügige Objekte die Berufung auszuschließen. Dahin neige auch die Stimmung der Berliner Gewerbtreibenden.

Der zweite Referent Kochhann⸗Berlin hielt den An⸗ trag für zu allgemein gefaßt; unbedenklich würde derselbe sein, wenn er nur auf Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern sich beziehen solle.

Der dritte Referent Vorderbrügge⸗Bielefeld er⸗ klärte sich für den Antrag unter Hinweisung auf die wohl⸗ thätigen Folgen der Einführung des Schmiedsmannsinstituts und die hohen Prozeßkosten. Unter den Innungsmeistern würden sich Leute finden, die ganz gut Recht sprechen könnten.

Der erste Referent von Landsberg⸗Steinfurt er⸗ klärte sich gleichfalls für den Antrag.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag Hessel gegen fünf Stimmen (Kosmack, Riemann, Kochhann, Herz und Kamien) angenommen und demnächst der §. 100 d. mit dieser Modifikation bei demselben Stimmenverhältniß.

Zu §. 100 e. lagen folgende Anträge vor:.

1) Vorderbrügge:

Den Paragraphen unter Verwerfung der in erster Lesung beschlossenen Abweichungen in der Fassung der Regierungs⸗

1 vorlage anzunehmen;

2) Leyendecker:

Bei Nr. 3 des Paragraphen den Wortlaut der Vorlage wieder herzustellen;

3) Spengler:

In Nr. 1 und 3 des Paragraphen statt „Arbeitgeber“ zu setzen „Handwerksmeister“;

4) Kade:

a. Die Nr. 3 des Paragraphen abzulehnen und eventuell durch eine Resolution dem Wunsche Ausdruck zu geben, daß die Bestimmung der Nr. 3 in angemessener Form dem §. 41 der Gewerbeordnung zuzufügen.

b. Dem §. 100 e. folgenden Zusatz zu geben:

Gegen die Verfügung der Verwaltungsbehörde ist der

Sie ört

Rekurs entsprechend dem §. 20 der Gewerbeordnung zulässig.“

Der erste Referent Freiherr von Landsberg empfahl die Annahme des Paragraphen in der Fassung der Regie⸗ rungsvorlage. Die Bestimmung unter Nr. 3 nach dem Be⸗ schlusse der ersten Lesung würde unangenehme Untersuchungen veranlassen. Es entstehe die Frage, wer diese Untersuchungen führen solle. Uebertrage man sie den Innungen, so würde dies zu den größten Gehässigkeiten sühren. Alles dies ver⸗ meide man, wenn man die Nr. 3 in der Fassung der Vor⸗ lage annehme. Danach bestimme die Verwaltungsbehörde, zu welchem Zeitpunkte die in Nr. 3 vorgesehene Beschränkung der nicht zur Innung gehörigen Meister eintreten solle. In der Vorschrift des Entwurfs liege unleugbar eine große Kräftigung der Innungen, weil danach nur die Mitglieder der letzteren Lehrlinge halten dürfen.

Herr Rust sprach sich gegen die in erster Lesung unter Nr. 2 angenommenen gemischten Prüfungskommissionen aus. Man müsse den außerhalb der Innungen Stehenden doch min⸗ destens dann gestatten, sich der Prüfung durch die Innung zu unterziehen, wenn sie sich derselben freiwillig unterwerfen wollen. Schließe man dies aus, so werde man die den In⸗ nungen nicht angehörigen Handwerker nur schädigen. Es müsse den Letzteren ja daran liegen, bei den Prüfungen ihre Lehrlinge mit denjenigen der Innungsmeister in Konkurrenz treten zu lassen, um zu beweisen, was sie in der Ausbildung der Lehrlinge geleistet haben.

Herr Kade führte zur Begründung seiner Anträge aus, die Zulassung eines Rekurses gegen die gemäß §. 100 e. ge⸗ troffenen Verfügungen der Verwaltungsbehörde sei auch für die⸗ jenigen unbedenklich, welche für Zwangsinnungen seien. Ein Rekurs sei nöthig, um jedem Einzelnen die Verfolgung seiner Rechte zu gewährleisten. Die Nr. 3 des Paragraphen sei zu streichen; eine solche Vorschrift werde nur zu Streitigkeiten und Gehässigkeiten führen. Der Bezirk der mit einem solchen Vorrechte ausgestatteten Innung werde ein besonderes Recht haben, ja selbst in demselben Bezirk könne bei den verschiede⸗ nen Innungen verschiedenes Recht gelten. Wolle man für die tüchtige Ausbildung der Lehrlinge Vorsorge treffen, so ge⸗ höre das nicht in das Innungsgesetz, sondern in die allge⸗ meine Gewerbeordnung.

Herr Meyer bemerkte, er vermöge nicht zu übersehen, welche Konsequenzen die Bestimmung der Nr. 3 für den Großbetrieb haben werde, insbesondere ob die Annahme von Lehrlingen auch denjenigen Fabriken untersagt sein solle, welche in ihren Werkstätten Handwerker beschäftigen.

Der Regierungskommissar erwiderte hierauf, das angeregte Bedenken sei für die Regierung ein Grund gewesen, die fraglichen Rechte den Innungen nicht allgemein zu geben, sondern nur lokal, weil man den lokalen Verhältnissen Rech⸗ nung tragen müsse. Es sei zu erwarten, daß die Verwal⸗ tungsbehörde von ihrer Befugniß keinen Gebrauch machen werde, wo sich derartige Bedenken gegen die Verleihung der fraglichen Rechte ergeben.

Herr Leyendecker führte aus, er sei gegen den ganzen Paragraphen; wenn derselbe aber zur Annahme gelange, dann ziehe er die Regierungsvorlage unter Zufügung des auf Antrag des Herrn Wesenfeld in erster Lesung angenom⸗ menen Passus vor. Eine solche Bestimmung sei ein Ausfluß des Gerechtigkeitsgefühls. Bei den Prüsungskommissionen sei aber auch darauf Werth zu legen, daß das Publikum Ver⸗ trauen zu ihnen gewinne. Dies werde bei der von Herrn Wesenfeld vorgeschlagenen Fassung der Fall sein.

Herr Vorderbrügge erklärte, auch er müsse sich be⸗ züglich der Nr. 3, entgegen seinem gestrigen Antrag, für die Fassung der Regierungsvorlage entscheiden. Er habe bei seinem Antrage die unter der jetzigen Gesetzgebung gemachten Er⸗ fahrungen im Auge gehabt. Würden erst neue Innungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes entstanden sein, dann sei die in der Vorlage bei Nr. 3 getroffene Bestimmung zweck⸗ entsprechend.

Referent Freiherr von Landsberg⸗Steinfurt sprach sich gegen den Zusatzantrag des Herrn Kade aus, da §. 20 der Gewerbeordnung auf den Fall des §. 100e. nicht passe.

Herr Wesenfeld trat für den in erster Lesung ange⸗ nommenen Zusatz zu Nr. 2 ein; derselbe bezwecke dem Gesetz die Schroffheit zu nehmen, die ihm nach dem Entwurf an⸗ hafte, und den Schein zu vermeiden, als wolle man den In⸗ nungen eine Jurisdiktion übertragen ohne Gerechtigkeit. Auch §. 100d. gehe bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts von demselben Grundsatz aus.

Der Regierungskommissar bemerkte, der Antrag Kade habe nur für den Fall Bedeutung, wenn bei Nr. 3 an dem Beschlusse der ersten Lesung festgehalten werde, dann könne allerdings von einem Rekurse die Rede sein für denjenigen, welchem durch die Verwaltungsbehörde das Recht, Lehrlinge zu halten, entzogen sei. Gelange die Regierungsvorlage zur Annahme, so fehle es an einer Partei, die den Rekurs ein⸗ legen könne.

Herr Spengler glaubte, daß man den Bedenken bezüg⸗ lich der Großindustrie am besten dadurch begegne, wenn man nach seinem Antrag statt „Arbeitgeber“ sage „Handwerks⸗ meister“. Der Fabrikant könne sich nicht der Innung an⸗ schließen; denn die Inung würde dann das Recht haben, in die Verhältnisse zwischen ihm und seinen Arbeitern einzu⸗ greifen und ihm darüber Vorschriften zu machen. Das sei mit dem Fabrikbetrieb unverträglich.

Herr Kochhann erklärte, daß der §. 100 e. für ihn unannehmbar sei, und ebenso das ganze Gesetz, wenn der §. 100 e. stehen bleibe. Es sei sehr gefährlich, der Innung Rechte einzuräumen über Personen, welche ihr nicht angehö⸗ ren. Zwischen den Innungsmeistern und den nicht zur Innung gehörigen Handwerkern werde das schlechteste Ver⸗ hältniß entstehen und es werde überdies auf die Letzteren ein Zwang zum Beitritt ausgeübt. Auch der Zusatz zu Nr. 2 werde daran nichts ändern, denn die Innungsmeister würden stets bestrebt sein, die außerhalb der Innung stehenden von der Prüfungskommission auszuschließen. Die größte Befürchtung aber sei für ihn, daß die Regierung durch Anwendung des §. 100 e. ein großes Odium auf sich lade. Es werde dies schließlich dahin führen, daß die Praxis eine laxe werde und daß das Geset überhaupt nicht so zur Ausführung komme, wie es beabsichtigt sei.

Der Referent Freiherr von Landsberg⸗Steinfurt erachtete diese Bedenken nicht für begründet. Die Vorschrift des §. 100 e. sei nur eine fakultative; sie werde vorläufig nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, wenn eine Innung sich wirklich bewährt habe, und es sei zu erwarten, daß 18 Verwaltungsbehörden dabei mit Vorsicht vorgehen würden.

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Herr Vorderbrügge bemerkte, die Ausführungen des Herrn Kochhann richteten sich nicht nur gegen die Bestim⸗ mungen des §. 100 e., sondern gegen jede innige Vereinigung unter den Handwerkern. Die Vorlage sorge für die Lehr⸗ linge in den Fabriken sehr viel besser, als das jetzige Gesetz.

Herr Leuschner glaubte, daß die Werkstätten der Fabri⸗ kanten von dem Entwurf überhaupt nicht getroffen werden; denn letzterer beziehe sich nur auf die selbständigen Hand⸗ werksmeister, wozu die Fabrikanten nicht zu rechnen seien.

Auch Herr Hessel war der Ansicht, daß der Großbetrieb unter allen Umständen ausgeschlossen sei, da es bei demselben keine Lehrlinge und Gesellen, sondern nur Arbeiter gebe. Die außerhalb der Innung stehenden selbständigen Gewerbetreiben⸗ den seien meist solche, welche das Handwerk gar nicht gelernt haben. Nur auf diese beziehe sich der §. 100e.; solchen Ge⸗ werbetreibenden müsse aber die Annahme von Lehrlingen un⸗ bedingt untersagt werden.

Herr Herz führte aus, die Vorschriften des §. 100 e. würden zur Krästigung der Innungen nicht beitragen. Es werde durch sie ein Zwang zum Eintritt ausgeübt und dadurch würden viele Leute widerwillig sich aufnehmen lassen, die in der Innung keine gedeihliche Wirksamkeit entfalten würden. Ueberdies seien die Verhältnisse sehr schwer zu beurtheilen, und es werde sich nicht vermeiden lassen, daß ein Verbot auch in solchen Fällen erlassen werde, wo es nicht gerecht⸗ fertigt sei. 8

Vor der Abstimmung zog Herr Spengler seinen Antrag zurück. Die Eingangsworte des §. 100 e. und die Nr. 1 und 2 bis zu den Worten: „Arbeitgebern gehört“ wurden gegen die Stimmen der Herren Kamien, Herz, Kochhann, Riemann, Burghardt, Jaffé und Kosmack ange⸗ nommen; der Zusatz („die Prüfung. d“

.ernannt wird“) wurde angenommen gegen die Stimmen der Herren Schim⸗ melfennig, Hessel, Rust, Vorderbrügge, Clauditz, Cramer, Dietze, von Landsberg⸗Steinfurt und von

Hammerstein. Zu Nr. 3 wurde der Antrag Vorder⸗ brügge auf Wiederherstellung der Vorlage angenommen gegen die Stimmen Spengler, Kamien, Herz, Kochhann, Kade und Jaffé. - spruch zur Annahme; der Zusatzantrag Kade wurde gegen 3 Stimmen (Kade, Wesenfeld und Kosmack) abgelehnt und endlich der ganze Paragraph in der nach Obigem sich er⸗ gebenden Fassung angenommen gegen die Herren Kochhann, Herz, Kosmack, Riemann, Burghardt, Kamien und Jaffeé. Herr Kade zog seinen eventuellen Antrag (efr. oben Nr. 4a.) zurück.

Bei der darauf eröffneten Diskussion des §. 101 wendete sich der erste Referent Freiher von Landsberg⸗Stein⸗ furt gegen den in erster Lesung zum Absatz 1 auf Antrag des Mitgliedes Kochhann angenommenen Zusatz, wonach die Bestätigung der Wahl des Innungsvorstandes der Aussichts⸗ behörde obliegen soll, deshalb, weil das Bestätigungsrecht von der Staatsregierung selbst nicht beansprucht, auch ein Miß⸗ brauch desselben, wenn auch nicht wahrscheinlich, doch immer⸗ hin möglich sei. Der erste Referent empfahl die Streichung der bezüglichen Worte. 8

Der zweite Referent befürwortete die Paragraphen nach der Fassung der ersten Lesung.

der Herren

Annahme des Auch bei

anderen, den Innungen ähnlichen Verbänden stehe der Auf⸗

Burghardt, Riemann, Kosmack, Der Schlußsatz gelangte ohne Wider⸗

vollen Wirksamkeit gelangen, weil der Import, namentlich aus

sichtsbehörde die Bestätigung der Vorstandswahlen gesetzlich

zu. Der Zusatz wolle Unregelmäßigkeiten bei den 2 h vorbeugen und verhüten, daß unwürdige Personen zu Vor⸗ standsmitgliedern gewählt würden. 8

Nachdem noch das Mitglied Burghardt für, das Mit⸗ glied Kamien, wenngleich er in erster Lesung sich für den be⸗ züglichen Antrag erklärt habe, gegen Beibehaltung des in Rede stehenden Zusatzes erklärt hatten, wurde zunächst über den Zusatz Kochhann und dann über den Paragraphen mit diesem Zusatz zur Abstimmung geschritten.

Bei derselben stimmten gegen Beibehaltung des Zusatzes die Mitglieder Dietze, von Landsberg⸗Steinfurt, von Hammerstein, Schimmelfennig, Meyer, Kamien, Hessel, Rust, Vorderbrügge, Clauditz, Jansen.

Gegen die hiernach sich ergebende Fassung den §. 101 erhob sich kein Widerspruch. Der Vorsitzende konstatirte daher, daß derselbe und die folgenden §§. 102, 103, 103a., 104, 104 a., 104 b., 104c., 104 sd., 104e., 104 f. und 104 g., über welche eine Diskussion nicht eintrat, von der Versammlung ange⸗ nommen worden sind.

Bei Artikel 2 erfolgte auf Antrag des zweiten Referenten Kochhann getrennte Abstimmung über Nr. 10 des Absatz 1; bei derselben wurde zunächst die Nr. 10 gegen die Stimmen der Mitglieder Kamien, Kosmack, Burghardt, Koch⸗ hann, Jaffé und Herz und dann der Artikel 2 in der Fassung des Entwurfs ohne Diskussion und ohne daß sich Widerspruch aus der Versammlung dagegen erhob, angenom⸗ men, ebenso der Artikel 3, der Eingang und die Ueberschrift des Entwurfs.

2. . 2 Bei der darauf erfolgten Abstimmung über den ganzen

Entwurf in der Fassung dieser Lesung wurde derselbe gegen die Stimmen der Mitglieder Kamien, Herz, Kochhann, Burghardt, Kosmack, Jaffé und Riemann an⸗ genommen. 1

Das Mitglied Burghardt erklärte zu seiner Ab⸗ stimmung, daß er für Annahme des Entwurfs gestimmt haben würde, wenn §. 100 e. darin nicht enthalten wäre.

Ueber die zum Entwurf eingegangenen Petitionen wurde darauf von dem ersten Referenten Bericht erstattet und die⸗ selben von der Versammlung durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt. 8

Der Vorsitzende stellte sodann zur Verhandlung eine von dem Mitgliede Hessel⸗Berlin eingegangene Resolution,

ie folgt lautet: v Lurch das projektirte Innungsgesetz wird sich die ge⸗ sellschaftliche Stellung des Handwerkers wesentlich heben; es wird ferner mittelbar durch dasselbe die Heranbildung üchtiger Handwerker wesentlich gefoͤrdert werden; indessen alle diese Errungenschaften können dem Handwerfer wenig nützen, wenn ihm nicht auch ein Feld für seine Thätigkeit gegeben werden kann. Dieses Feld der Thätigkeit, der heimische Markt, ist ihm durch unseren Zolltarif arg ver⸗ kümmert worden, indem z. B. die Position 20 b. 1, 2, 3, welche fast sämmtliche v. fzgetusch⸗ tüchtiger Handwerker) umfaßt, sür . 8 b 9* 200 pro 100 16 nltschr jeser Zoll, der nach bester Information nur 2 bis 3 % ö beträgt, muß als vollständig unzureichend an⸗ gesehen werden, da er die Preodukte des Auslandes nicht im entferntesten zurückzuhalten vermag, und daher erlaubt sich der ständige Ausschuß des Volkswirthschaftsraths an

die hohe Staatsregierung die dringende Bitte zu richten:

Wahlen 2. Fuug89 ihren Sitz nimmt.

„hohe Siaatsregierung wolle so schleunig als möglich eine Enquete veranstalten, und auf Grund derselben die Tarifpositionen, welche Gegenstände des Kunst⸗ handwerks umfassen, dem rorhandenen Bedürfniß ent⸗

sprechend erhöhen.“ Begründung dieser Resolution führte der Webermei⸗

sel⸗Berlin aus:

rzeugnisse des Handwerks seien durch den neuen Zolltarif bei weitem weniger geschützt, als die Fabrikate der Großindustrie. Es sei deshalb eine Aenderung dieses Tarifes zum mindesten für die am wenigsten begünstigten Handwerks⸗ zweige anzustreben. Zu diesen gehöre in erster Linie das Kunsthandwerk. Zur Förderung dieses Handwerks seien zwa Schulen gegründet, die mit gutem Erfolge für die Ausbil⸗ dung von Arbeitern gewirkt hätten, überhaupt seien in Deutschland genügende Arbeiter für die Pflege die⸗ ses Handwerks vorhanden; diese könnten indeß nicht zur

Frankreich, die Preise zu sehr drücke. Eine noch größere Schädigung dieses Handwerkszweiges sei für den Fall zu er⸗ warten, daß ein neuer Handelsvertrag mit Oesterreich unter Zugrundelegung des bestehenden Tarifs zu Stande kommen sollte, da alsdann auch dieses Land, in welchem sich durch den ihm gewährten Schutz das Kunsthandwerk bereits zu hoher Blüthe entfaltet habe, in den Stand gesetzt werden würde, nach Deutschland zu importiren. Er empfehle deshalb die Annahme seiner Resolution. WG“

In der hierauf eröffneten Diskussion, an welcher sich die Mitglieder Herz, Wesenfeld, von Hammerstein, Kochhann und Leyendecker betheiligten, wurde zwar aller⸗

seits anerkannt, daß das Kunsthandwerk auf alle Art gepflegt und gesördert werden müsse, auch so insbesondere von den Mitgliedern Kochhann und Herz auf die rege Entwicke⸗ lung aufmerksam gemacht, in der sich dasselbe insbesondere in Berlin zur Zeit befinde: übereinstimmend ging jedoch die Meinung der Versammlung dahin, daß ein näheres Eingehen auf die Resolution, für welche man die erforderliche Infor⸗ mation sich nicht habe beschaffen können, bei dem vorgerückten Stadium der Verhandlungen nicht angezeigt erscheine. Es gelangte deshalb, auch mit Zustimmung des Mitgliedes Hessel, der folgende, von dem Mitgliede von Hammer⸗ stein gestellte Antrag auf motivirte Tagesordnung zur ein⸗ stimmigen Annahme:

„In Erwägung, 8 daß der in der Resolution behandelte Gegenstand eingehende Vorprüfung erfordert, ohne welche ein zu⸗

treffendes Urtheil über denseltben nicht abgegeben werden kann,

in Erwägung ferner des Umstandes,

9 die in der Resolution angeregten Fragen muth⸗ maßlich in den Kreis der späteren Erwägungen des

eine

Volkswirthschaftsraths treten werden,

geht der permanente Ausschuß des Volkswirthschaftera über die Resolution des Mitgliedes Hessel zur Tages ordnung über.“

nig und Meyer überreichtes Promemoria,

Weitere Berathungsgegenstände lagen nicht vor. 1 Ein von den Mitgliedern Leuschner, Schimmelfen⸗

1 betreffend der Entwurf des Unfallversicherungsgesetzes, wurde als Anlage zum Protokoll genommen.

Der Vorsitzende brachte noch zur Kenntniß der Versamm⸗ lung ein Schreiben des Verlagsbuchhändlers Roth, welcher den in seinem Verlage erschienenen „Arbeiterkatechismus“ em⸗ pfiehlt, und schloß hiernach die diesjährige Session des Volkswirthschaftsrathes mit dem Ausdrucke des Dankes der Staatsregierung an die Mitglieder für die objektive und sachgemäße Art, in der sie sich der Behandlung der Vorlagen unterzogen hätten. Erfreulich sei es gewesen, auf allen Seiten wahrzunehmen, wie richtig von den einberufe⸗ nen Vertretern der betheiligten wirthschaftlichen Kreise die Bedürfnisse des gewerblichen Lebens erkannt, und wie eifri dieselben bemüht gewesen seien, die von ihnen gesamme Erfahrungen bei der Berathung der Entwürfe zu verwerthen Hochzuschätzen sei, daßs man bei den Verhandlungen die po⸗ litische Parteistellung nicht in den Vordergrund geschoben habe. Der mit der gegenwärtigen Vertretung der wirthschaft⸗ lichen Interessen gemachte Versuch könne als geglückt und der Volkswirthschaftsrath als ein Institut bezeichnet werden, welches auch ferner lebensfähig und nutzbar bleiben werd zum Wohle des Vaterlandes.

Zusammenstellung er

ntwu

. s GS rthschaftsraths

1 2 1 schlüsse.

geben sei: 8 „Gewerbliche Arbeiter nderes nicht zugelassen i ftigt werde wenn nd. Bei Annahme Arbeitsbuch einzu⸗ permanente Ausschuß des Volkswirthschaftsraths be⸗

P⸗

Frwägung der Königlichen gierung anheimzu⸗ cher Weise die bei ßischen Detentions⸗ d fanstalten bestehend Verdingung der GSefängnißarbeit auf dem durch eine anderweitige Regelung beseitigt werder im Interesse l einer für das Gewerbe unbillig erscheinenden Kon⸗ als auch mit Rücksicht auf das erziehende

2

22

nd

der Königlichen Staatsregierung zur Erw ob uicht durch entsprechende Abkürzung

frist für gewisse Kategorien von Forderungen gung oder Einschränkung die produktiver Handel vnd Wandel tief schädi systems zu erreichen sei.

Regierungsvorlage.

Artite l. §. 98 b. 1 Das Innungsstatut bedark der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbebörde desjenigen Bezirks, in welchem die Innung Vor der Genehmigung ist die Auf⸗ sichtsbehörde zu hören. 8 Die Genehmigung ist zu versagen: 1) wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 8 wenn darch die in dem Innungsst richtungen die Mittel zur Erfüllu nach §. 97 obliegenden Aufgaben erscheinen; wenn die Centralbehörde der durch das Innungsstatut vor⸗ gesehenen Begrenzung des Innungsbezirks die nach §. 98 Absatz 1 erforderliche Zustimmung versagt hat. b Außerdem darf die Genehmigung nur versaat werden, wenn in dem durch das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine Innung bereits bestehyht. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Ver⸗ fahrens und der Bebörden gelten die Vorschriften der 88. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs⸗ en Platz greift. 8 hhheer des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor⸗ chriften. schrif § 100

Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen wer⸗ den, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben oder in einem demselben ange⸗ hörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf⸗

wen werden. 8 Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab⸗ hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be⸗ fähigung zur 1 Aussührung der gewöhnlichen? rbeiten des Gewerbes bezwecken.

Peseh die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings⸗ oder Gesellenzeit oder von der Ablegang einer Prüfang abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig.

Gewerbtreibenden, welche den Pleßhe und statutarischen An⸗ forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht

ersagt werden. 8 3 8 der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedin⸗ gungen kann zu Guͤnsten Einzelner nicht abgesehen werden.

Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden. 1 6

Ftein, scheidenbe Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen, und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestim⸗ mungen getroffen sind, an die von der Innung errichtete Neben⸗ kassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, 8 Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.

e“

atut vorgesehenen Ein⸗ ng der den Innungen n nicht sichergestellt

ox Für die auf Grund des §. 97a. zu errichtenden Schiedsgerichte

ind solgende Bestimmungen maßgebend: i 1) Die Schiedsderichte müssen mindestens aus einem Vor⸗

AI1.

§. 97, 97a., 98, 98a. unverändert.

Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. Die Einreichung geschieht durch die Auf⸗ sichtsbehörde.

Absatz 2 bis 5

99 unverändert.

§. 100.

Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen wer⸗ den, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsdezirke selbständig betreiben oder in einem demselben ange⸗ hörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf⸗ genommen werden. 1 1 4

Von der Ablegung einer Prüfung kann die Ausnahme nur ab⸗ bängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be⸗ fähigung zur selbständigen Ausfäührung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.

Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings⸗ oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nu unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässiz.

Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen An⸗ forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver⸗

werden. 1 8 bh Von der Erfüllung der gesevlichen und statutarischen Bedingun⸗ gen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden. 1 b

Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Aukttritt kann frühestens sechs Monate vor dem etzteren verlangt werden. 1 lettegtasscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das In⸗ nungsvermögen, und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestim⸗ mungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Neben⸗ kassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, der en Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besond ere Verbindlichkeiten, welche sie 5 ennnhg gegenüber eingegangen Lind, werden durch den Auttritt nicht berührt. ““

eettiwen können das Geschäft ihres ver⸗ storbenen Mannes fortsetzen; sie behalten alle Nechte, welche dem Manne als Innungsmeister zugestanden, mit Ausnahme des Stimmrechts. Sie können sach einen Schutzmeister aus ä des Ortes oder rines be⸗

ten Kreises wählen. 8 8 88 Üiüitatg §§. 100 a., 100 b., 100 c. unveränderrtt. b . 100 d. 5 b

Für die auf Grund des §. 978a. zu errichtenden Schiedsgerichte

sind folgende Bestimmungen maßgebend: 1) Die Sch

jedsgerichte müssen mindesters aus einem Vor⸗