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ziütiunn: 8W. Wilhelmser. Nr. 82.
Se. Majestät der König haben Allergnärigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Großß herzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Wachsam⸗ keit oder vom weißen Falken: dem Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Kameke; des Großkreuzes des Großhere:⸗ zoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen: dem General⸗Lieutenant von Thile, kommandirenden General des VIII. Armee⸗Corps; des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Obersten von Gelieu, beauftragt mit den Ge⸗ schäften als 1. Kommandant von Coblenz und Ehrenbreit⸗ stein; des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Groß⸗ sischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen: dem Oberst⸗Lieutenant von Beczwarzowsky, à la suite
des Grenadier⸗Regiments König Friedrich Wilhelm IVv.
(1. Pommerschen) Nr. 2, Inspecteur der militärischen Straf⸗ anstalten; des Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklen⸗ burgischen Haus⸗Ordens der Wendischen Krone: dem Major von Leithold, à la suite des 7. Westfäli⸗ schen Infanterie⸗Regiments Nr. 56 und vom Nebenetat des Großen Generalstabes; sowie 8 des Ehrenkreuzes dritter Klasse des Fürstlich lippischen Gesammthauses: dem Hauptmann Haberling im 6. Westfälischen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 55, kommandirt zur Dienstleistung beim Kriegs⸗Ministerium. Auf den von Sr. Majestät dem Kaiser und König genehmigten Vorschlag Ihrer Maäjestät der Kaiserin und Königin sind der Frau Staats⸗Minister Friedenthal und der verwittweten rau General⸗Lieutenant Gräfin von Oriolla die erledigten Stellen ini Kapitel der ersten Abtheilung, sowie der verwitt⸗ weten Frau Geheimen Kommerzien⸗Rath Borsig, gebornen Praschl, die erledigte Stelle im Kapitel der zweiten Abthei⸗ lung des Luisen⸗Ordens Allergnädigst verliehen worden.
Deutsches Reich. n 0881
Der Kaiserliche Vize⸗Konsul zu Cronstadt, Wm. Lüde rs, ist gestorben.
Bekanntmachung. “ Annahme und Beförderung telegraphischer Postanweisungen.
Vom 1. April ab kommt für die Annahme und Be⸗ förderung telegraphischer Postanweisungen ver⸗ suchsweise die beschränkende Bestimmung in Wegfall, nach welcher sowohl am Einzahlunge⸗ als auch am Bestimmungs⸗ orte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt sich befinden muß.
Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs Telegramm von der Annahme⸗Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu er⸗ reichenden Reichs⸗Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zu⸗ geführt. Für Letztere hat der Einzahler Porto und Einschreib⸗ gebühr im Voraus zu entrichten.
Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs⸗ Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Be⸗ stimmungs⸗Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegen⸗ heit als Einschreibsendung. Es ist in das Belieben des Ein⸗ zahlers gestellt, ob er das Porto, die Einschreib⸗ und die Eil⸗ destellgebuͤhr für diese Sendung vorausbezahlen, oder die Be⸗ richtigung dem Empfänger überlassen will.
Telegraphische Postanweisungen nach Orten ohne Post⸗ anstalt werden von der letzten Postanstalt dem Empfänger durch Eilboten zugeführt. Für die Bestellung telegraphischer Postanweisungen durch Eilboten kommen die für die Eil⸗ bestellung gewöhnlicher Postanweisungen im §. 21 der Post⸗ ordnung festgesetzten Gebühren zur Erhebung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch im Verkehr mit Bayern und Württemberg Anwendung.
Berlin W., den 25. Februar 1881. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Stephan.
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8 Bekanntmochung. Unter Bezugnahme auf den in Nr. 41 des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers abgedruck⸗ ten Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 15. Februar, betref⸗ fend die in der Zeit vom 1. August bis 15. November d. Is. zu Paris stattfindende internationale Ausstellung für Elektri⸗ zität, bringe ich hierdurch zur Kenntniß derjenigen, welche sich an dieser Ausstellung zu betheiligen wünschen, daß ich auf portofreie Anfragen nähere Auskunft über die Ausstellungs⸗ bedingungen und die Form der Anmeldungen ertheilen werde. Zu gleichem Zwecke werde ich in den Wochentagen, mit Aus⸗ schluß von Montag und Donnerstag, von 12 bis 2 Uhr in meinem Bureau, Französische Straße Nr. 33c., zu sprechen sein. Die Ausstellung ist nach dem von der französischen Ver⸗ waltung aufgestellten General⸗Reglement hauptsächlich für fol⸗ gende Gegenstände bestimmt:
Apparate für Erzeugung und Uebertragung der Elek⸗ trizität; Apparate für das Studium der Elektrizität; Dar⸗ stellung der Verwendung der Elektrizität in der Wissenschaft, in Industrie und Schiffahrt, in der Heilkunde, im Bergwerks⸗ und Eisenbahnbetrieb, in der Telegraphie, in der Kriegskunst; Darstellungen von der Kenntniß und Verwerthung der Elek⸗ trizität aus der Vergangenheit; Bücher, welche die elektrische Wissenschaft und Industrie betreffen.
Mit Rücksicht darauf, daß bereits am 31. März der für die Ausstellungsgegenstände erforderliche Raum dem französi⸗ schen General⸗Ausstellungskommissar angegeben werden muß, ist der Schlußtermin für die Anmeldungen der einzelnen Aus⸗ steller auf den 20. März festgestellt. Später eingehende An⸗ meldungen können keine Berücksichtigung finden.
Berlin W., den 26. Februar 1881.
Ddee Kommissar des Deutschen Reichs bei der Pariser Aus⸗
stellung für Elektrizität. Elsasser, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath. Bekanntmachung.
Nach einer Mittheilung des französischen General⸗Kom⸗ missars für die Pariser Elektrizitäts⸗Ausstellung soll ein Theil des während der Ausstellung darzustellenden elektrischen Lichts als Ausstellungsgegenstand betrachtet, ein anderer Theil als zur öffentlichen Beleuchtung der Ausstel⸗ lung dienend angesehen werden. Von den Kosten der öffentlichen Beleuchtung übernimmt die Ausstellungs⸗Verwaltung einen angemessenen Theil. — Das elektrische Licht kann je nach Wunsch der einzelnen Aussteller sowohl getrennt in besondern Räumen, als gemeinschaftlich im Hauptschiff des Ausstellungs⸗ gebäudes vorgeführt werden. Die Herstellungskosten des als Ausstellungsgegenstand bestimmten elektrischen Lichts haben die Aussteller zu tragen; es liegt jedoch in der Absicht, eine Er⸗ mäßigung dieser Kosten durch Erlaß der Oktroi⸗Gebühren, für das zu verwendende Feuerungsmaterial, durch unentgeltliche Hergabe der Lampenträger ꝛc. herbeizuführen.
Die betreffenden Aussteller werden ersucht, mir bis spä⸗ testens den 9. März mitzutheilen: in welchem Umfange sie sich mit Darstellung elektrischen Lichts bei der Ausstellung bethei⸗ ligen wollen.
Berlin W., den 28. Februar 1881.
Der Kommissar des Deutschen Reichs bei der Pariser Aus⸗ stellung für Elektrizität. Elsasser, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath.
7. Plenarsitzung des Reichstages, Mittwoch, den 2. März 1881, Mittags 12 Uhr. Tagesordnung: Berathung der Denkschrift über die Ausführung der An⸗
leihegesetze. Erste und event. zweite Berathung der am 3.
November 1880 zu Paris abgeschlossenen Uebereinkunft, be⸗ treffend den Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe nebst Schlußprotokoll. Erste und event. zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Ge⸗ setzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichs⸗ haushalts⸗Etats für das Etatsjahr 1881/82.
Königreich Preutßen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Kammerherrn von Normann zum Schloßhaupt⸗ mann von Freienwalde zu ernennen.
Se. Majestat der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen ordentlichen Professor an der Universität zu Rostock, Ur. Richard Förster zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität Kiel, und den ordentlichen Professor an der Universität zu Dorpat, Dr. Rudolf Böhm zum ordentlichen Professor in der medi⸗ Fakultät der Universität zu Marburg zu ernennen; erner
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dem Geheimen Registrator im Geheimen Civilkabinet, Wilhelm Benke den Charakter als Hofrath, 8 dem Rittergutsbesitzer Gustav Mattheus auf Wald⸗ dorf im Kreise Sprottau den Charakter als Oekonomie⸗Rath, dem Hof⸗Musikalien- und Buchhändler Julius Hai⸗ nauer in Breslau den Charakter als Kommissions⸗Rath, und dem Apotheker August Weber zu Ems das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Apothekers zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der ordentliche Professor Dr. Niese in der philosophischen akultät der Universität zu Marburg ist in gleicher Eigen⸗ aft an die Universität zu Breslau versetzt worden.
An dem Gymnasium und der damit verbunde en Real⸗ ule 1. Ordnung zu Bielefeld ist der ordentliche Lehrer ilhelm Schlee zum Oberlehrer ernannt worden.
Königliche Bibliothek.
In der nächsten Woche vom 7. bis 12. März c. findet nach §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ord⸗ nung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibl'othek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Hän⸗ den haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 1 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfangscheine zurückzuliefern.
Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher: 1
von A. — H. am Montag und Dienstag, von J. — R. am Mittwoch und Donnerstag, von S. —Z. am Freitag und Sonnabend.
Berlin C., den 28. Februar 1881.
Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und HDOKßber⸗Bibliothekar: Lepsius.
Ministerium für Landwirthschaft, Doms und Forsten.
Der Oberförster Schultz zu Nemonien ist auf die durch den Tod des Oberförsters Büsch erledigte Oberförsterstelle zu Jammi im Regierungsbezirk Marienwerder versetzt worden.
Der Oberförster⸗Kandidat Kroll ist zum Oberförster er⸗ nannt und es ist ihm die Oberförsterstelle zu Nemonien im Regierungsbezirk Königsberg verliehen worden.
Minnisterium der öffentlichen Arbeiten.
8 Bekanntmachung.
Die Kandidaten des Bau⸗ oder Maschinenfachs, welche die erste Staatsprüfung im Laufe der Monate April, Mai und Juni d. Is. abzulegen beabsichtigen, werden hierdurch aufgefordert, bis zum 31. März d. Js. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde, Voßstraße 35, zu melden und dabei die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen einzureichen.
Wegen der Zulassung zur Prüfung wird demnächst das Weitere eröffnet werden.
Meldungen nach dem angegebenen Schlußtermine müssen unberücksichtigt bleiben. 88
Berlin, den 25. Februar 1881.
Königliche technische Prüfungskommission. Wiebe.
Bekanntmachung.
Durch §. 15 in Verbindung mit §. 88 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. 88 v. Js. ist die Königliche General⸗Kommission für die Provinzen Pommern und Posen zu Stargard in Pommern vom 1. April d. Is ab aufgehoben, und es werden von diesem Tage ab die bei derselben anhängigen Auseinandersetzungs sachen, soweit sie die Provinz Pommern betreffen, von der Königlichen General⸗Kommission für die Provinz Branden⸗ burg zu Frankfurt a. O., und soweit sie die Provinz Posen betreffen, von der für die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und Posen zu Bromberg neu errichteten Königlichen General⸗ Kommission weiter bearbeitet werden.
Wegen der bevorstehenden Uebersiedelung nach Frank furt a. O. bezw. Bromberg wird die unterzeichnete Behörde mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschast, Domänen und Forsten am 1. März d. Js. ihre Thätigkeit im Allgemeinen einstellen und es können bei derselben in der Zeit vom 1. bis 15. März d. J. nur schleunige Sachen noch ihre Erledigung finden.
Die Behörden, Beamten und alle sonstigen Betheiligten ersuchen wir daher, Zuschriften aller Art, w 880. einer be⸗ sonderen Beschleunigung nicht bedürfen, in der Zeit vom 1. bis ult. März d. J. nicht hierher, sondern erst vom 1. April cr. ab an die Königlichen General⸗Kommissionen zu Frankfurt a. O. bezw. Bromberg gelangen zu lassen.
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