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Leibliche Kinder und deren Nachkommen gehen Adoptiv⸗ kindern und deren Nachkommen, eheliche den unehelichen vor.
Durch nachfolgende Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich.
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommen⸗ schaft beiderlei Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und von Nachkommen derselben die ältere Tochter und deren Nach⸗ kommen beiderlei Geschlechts.
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Be⸗ rufung zum Anerben nach denselben Grundsätzen.
§. 14.
Bei der Erbtheilung wird der Hofeswerth nach folgenden Vorschriften ermittelt.
Der Hof nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Hofes⸗ inventars, wird nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt, den er durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kultur⸗ zustande und bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung gewährt.
Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnung und Bewirthschaftung erforderlich, nicht be⸗ sonders zu schätzen, sonst aber nach dem Werthe des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise daraus ge⸗ zogen werden kann, zu veranschlagen. Dies gilt insbesondere von Nebenwohnungen, sowie von zu besonderen Gewerbe⸗ betrieben bestimmten Gebäuden und Anlagen.
Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem Hofe nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jährlichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze Anwen⸗ dung finden, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jähr⸗ liche Geldrente umzurechnen.
Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken und Grundschulden findet eine Absetzung nicht statt.
Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzig⸗ fachen zu Kapital gerechnet.
Diesem Kapital wird der nach einem durchschnittlichen L8TL1“ zu berechnende Werth des Hofesinventars hin⸗ zugesetzt.
Auf Verlangen eines Betheiligten sind Höfe, deren Ge⸗ bäude nebst Hofraum einen größeren Verkaufswerth haben, als der sonstige Grundbesitz derselben, nach dem Verkaufs⸗ werthe zu schätzen.
Von dem Gesammtwerthe des Hofes nebst Zubehör werden die vorübergehenden Hofeslasten, z. B. Leibzuchten, 8 vüch⸗ düre wahrscheinlichen Dauer zu Kapital berechnet, abgesetzt.
Das so ermittelte Kapital bildet den Hofeswerth.
Bei der Erbtheilung tritt der Hofeswerth an die Stell des dem Anerben zufallenden Hofes nebst Zubehör.
Die Erbschaftsschulden sind zunächst auf das außer dem Hofe nebst Zubehör vorhandene Vermögen anzurechnen.
zgsoweit sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt werden, sind sie von dem Anerben als Schuldner allein zu übernehmen. In diesem Falle werden sie bei der Erbtheilung von dem Hofeswerth abgesetzt.
Der Anerbe hat nach Abzug eines ihm als Voraus ver⸗ bleibenden Drittels zwei Drittel des Hofeswerths, im Falle des vorstehenden Absatzes zwei Drittel des nach Abzug der vom Anerben übernommenen Schulden vom Hofeswerthe übrig bleibenden Betrags in die Erbschaftsmasse einzuschießen.
Die Theilung der Erbschaftsmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen Rechte.
Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschaftsschulden. Der Anerbe hastet den Erb⸗
schaftsgläubigern auch mit dem Vermögen, welches er als Anerbe erhalten hat. §. 16.
Der Erblasser kann, falls bei seinem Tode ein Anerben⸗ recht eintreten würde, in einem Testament oder in einer ge⸗ richtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig ge⸗ schriebenen und unterschriebenen Urkunde bestimmen, daß ein Anerbenrecht nicht eintreten, daß die Bevorzugung des Anerben in einer anderen als im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes be⸗ zeichneten Weise stattfinden, welche Person unter den zur Erbfolge berufenen Nachkommen Anerbe sein, zu welchem
Betrage der Hofeswerth bei der Erbtheilung angerechnet werden soll. . bw
Für den Pflichttheil des Anerben ist der nach dem allge⸗ einen Recht, für den Pflichttheil der übrigen Erben der nach in §§. 14, 15 zu ermittelnde Intestat⸗Erbtheil maßgebend.
§. 18.
Wegen Verletzung des Pflichttheils können fochten werden:
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des Anerben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit des Anerben das Recht beigelegt wird, den
of nebst Zubehör nach dem Tode des Erblassers in eigene utzung und vernaltung n nehmen, unter der Verpflichtung,
nicht ange⸗
den Anerben und dessen Miterben, letztere bis zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und für den Nothfall auf dem Hofe zu unterhalten;
2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fällig⸗ keit der Erbtheile der Miterben bis zu deren Großjährigkeit unter der Verpflichtung des Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu erziehen und für den Noth⸗ fall auf dem Hofe zu unterhalten hinausgesetzt wird.
Die unter Nr. 1 erwähnten Berfastingen können auch nicht auf Grund der gesetlichen Vorschriften über die Nach⸗ cheile der zweiten Ehe angefochten werden.
, 19.
Wird ein Erblasser, welcher Eigenthümer mehrerer sele ist, von mehreren Nachkommen beerbt, so gelten, falls dersel nicht in einem Testament oder in einer gerichtlich oder nota⸗ riell beglaubigten oder eigenhändig geschriebenen und unter⸗ schriebenen Urkunde ein Anderes verfügt hat, folgende Be⸗ stimmungen.
Die mehreren Höfe fallen dem Anerben zu, wenn sie beim Tode des Erblassers von derselben Hosstelle aus bewirth⸗ schaftet sind.
Andernfalls kann jedes Kind in der Reihenfolge Ss uaih. zum Anerben sich als Anerbe einen Hof wählen.
kachkommen eines verstorbenen Kindes treten an dessen Stelle und unter diesen hat wiederum 27 die Wahl, welchem der Vorzug nach §. 13 gebührt. Sind mehr Höfe als Kinder vorhanden, so wird die Wahl in derselben Reihen⸗ folge wiederholt. Die Erbschaftsschulden sind auf die mehre⸗ ren Höse nach dem Verhältniß ihres für die Erbtheilung maß⸗
een Werths zu vertheilen.
3 8 §. 20 1“
Die in den 8§§. 12 bis 19 enthaltenen Bestimmungen finden nicht Anwendung,
1) wenn der Erblasser bei seinem Tode Miteigenthümer des Hofes war;
2) wenn der Hof beim Tode des Erblassers in Folge von Veränderungen, welche nach der Eintragung stattgefun⸗ den haben, nicht eintragungsfähig war; jedoch ist das Nicht⸗ vorhandensein eines Wohehauseh zur Zeit des Todes des Erblassers ohne Einfluß, wenn dieser Zustand alsdann noch nicht zwei Jahre gewährt hat. 1
§. 21.
Für jede Eintragung und jede Löschung in der Höfe⸗ rolle, einschließlich der darüber dem Eigenthümer zu machen⸗ den Anzeige, wird eine Gerichtsgebühr von drei Mark er⸗ hoben. Die Einsicht in die Höferolle erfolgt kostenfrei.
Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
8 1 Dritter Abschnitt. Schlußbestimmungen. §. 22
Unter dem Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des getheilten Eigenthums der Untereigenthümer zu verstehen.
§. 23.
Durch dieses Gesetz werden nicht geändert: die Rechte des Gutsherrn oder sonstigen Obereigenthümers, das für Fideikommiß⸗, Lehn⸗, Stamm⸗ und Rittergüter geltende Recht, das Recht, durch Vertrag das Vermögen ganz oder theil⸗ weise unter Lebenden mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abzutreten. .24. Dies Gesetz tritt am 1. Juli 1881 in Kraft. 8 Eintragungen in der Höferolle, sowie Löschungen sind vom 1. April 1881 an zulässig; Eintragungen, welche vor dem 1. Juli 1881 beantragt werden, erfolgen kostenfrei. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. Februar 1881. L. S. Wilhelm. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Frriedberg. v. Boetticher. “
Finanz⸗Ministerium.
Dem Regierungs⸗Rath Steinbeck zu Altona ist die Stelle eines Mitgliedes (Stempelfiskals) der Provinzial⸗ Steuerdirektion zu Magdeburg verliehen worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Departements⸗Thierarzt Dr. Steinbach zu Münster ist zum Veterinär⸗Assessor bei dem Medizinalkollegium der Provinz Westfalen ernannt worden.
b 2. 1—
6 4 1 Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie von Tresckow, General⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und kommandirender General des IX. Armee⸗ Corps, nach Altona.
Die Nr. 4 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter
Nr. 8755 das Gesetz, 5 die gehälter und Bestimmungen über das 6. Februar 1881; unter
Nr. 8756 das Gesetz, betreffend das Höferecht im Kreise Herzogthum Lauenburg. Vom 21. Februar 1881; und unter
Nr. 8757 die Verfügung des Justiz Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für den Bezirk des Amtsgerichts Peine. Vom 14. Februar 1881.
Berlin, den 3. März 1881.
Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Didden. 8
ahlung der Beamten⸗ nadenquartal. Vom
Nichtamtliches Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 3. März. Ihre Königlichen Hoheiten der Herzog von Edinburgh, der Kronprinz von Schweden, die Erbgroßherzogin von Oldenburg und die verwittwete Prin⸗ zessin Heinrich der Niederlande verabschiedeten Sich heute von den Kaiserlichen Majestäten, Allerhöchstwelche mit Ihren Königlichen 29 dem Großherzog und der Großherzogin von Baden Ihren Durchlauchten dem Prinzen und der Prinzessin Friedrich von Hohenzollern diniren.
Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute Vormittag die Vorträge des Kriegs⸗Ministers, Generals der Infanterie, von Kameke und des Chess des Militär⸗Kabinets, General⸗Adjutanten von Albedyll.
Im Laufe des Vormittags nahmen Se. Majestät Mel⸗ dungen von Generalen entgegen, welche nach Beendigung der Vermählungsfeierlichkeiten in ihre Garnisonen zurückkehren.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz gab gestern Vormittag um 9 Uhr Sr. Kaiserlich⸗ Königlichen Hoheit dem Erzherzog Carl Ludwig von Oesterreich, Mittags um 1 Uhr den Sächsischen Majestäten, um 2“, ;. Sr. Königlichen Hoheit dem Herzog von Aosta, den Groß⸗ herzoglich weimarischen Herrschaften und Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Arnulf von Bayern, sowie um 3 Uhr Ihrer Hoheit der Herzogin Adelheid von Schleswig⸗Holstein bei der
reise das Geleit nach den betreffenden Bahnhöfen. Um 12 ½ Uhr hatte Se. Kaiserliche Hoheit der Kron prinz einige militärische Meldungen entge engenommen.
Abends 7 Uhr begaben Ihre Kaiserlichen Hoheiten die Kronprinzlichen Herrschaften Sich zum Diner zu d s Botschafter.
— Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin haben dem Magistrat und den Stadtverordneten hierselbst fol⸗ gendes Schreiben zugehen lassen:
Die Bürgerschaft Unserer getreuen Haupt⸗ und Residenz⸗ stadt Berlin hat Uns durch lange Erfahrung daran gewöhnt,
daß in ihr jedes Ereigniß, welches Unser Haus berührt, ei entsprechenden, Uns jedes mal wohlthuenden Widerhall findet. Konnten Wir daher auch der Zuversicht leben, daß sie die Ver⸗ mählung Unseres geliebten Enkels, des Prinzen Wilhelm König⸗ lichen Hoheit mit Ihrer Hoheit der Prinzessin Augusta Victoria zu Schleswig⸗Holstein mit ihren Segenswünschen begleiten werde, so hat Uns doch die Großartigkeit, mit welcher diese Gefühle zum thatsächlichen Ausdrucke gebracht sind, freudig überrascht. Der un⸗ gewöhnliche Schmuck, welchen die Stadt zur Begrüßung dieser für das ganze Vaterland bedeutsamen Verbindung angelegt hat, die fest⸗ liche Mitwirkung der sämmtlichen Gewerke beim Einzuge der Fürst⸗ lichen Braut, der vieltausendstimmige Z aruf, mit welchem die Prin⸗ zessin freudig empfangen und als Mitbürgerin aufgenommen worden — diese und viele sonstige Beweise treuester Anhänglichkeit, deren Bestä⸗ tigung Wir in der Zuschrift des Magistrats und der Stadtverordneten vom 27. v. M. wiederholt finden, haben Uaser großelterliches Ge⸗ müth tief bewegt. Wir danken Allen auf das wärmste! Den Fest⸗ wunsch, welchen die Bürgerschaft durch ihre rege, von musterhafter Ordnung begleitete Theilnahme bethätigt hat, haben die Organe der Stadt Unserm Herzen entnommen und ausgesprochen. Möge der Allmächtige allen den Hoffnungen, die sich an die Vermählung Unseres Enkels kaͤüpfen, die reichste Erfüllung gewähren! Den Magistrat und die Stadtverordneten veranlassen Wir, Unsern Dank öffent lichen Kenntniß zu bringen. 8.
Berlin, den 1. März 1881.
1 8 Wilhelm
An 8
den Magistrat und die Stadtverordneten zu Berlin.
— Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Wilhelm hielten gestern Nachmittag Ihren feierlichen Einzug in Potsdam, wo von dem fest⸗ lich dekorirten Bahnhof bis zum Stadtschloß eine mit Tannen⸗ grün, Wappen, Fahnen und Wimpeln reich geschmückte Fest⸗ straße hergestellt war, auf welcher die Schützengilde, die Ge⸗ werke, die Turner, die Krieger⸗ und andere vaterländische Vereine Spalier bildeten. Ihre Königlichen Hoheiten trafen unter dem jubelnden Hoch des zahlreichen Publikums dem Donner der Geschütze und dem Geläute der Glocken gleich nach 3 Uhr auf dem Bahnhofe in Potsdam ein, woselbst der Ober⸗Präsident Staats⸗Minister Dr. Achenbach, der Stadt⸗ kommandant, General⸗Major Bronsart von Schellendorff und der Polizei⸗Präsident von Engelcken Höchstdieselben emp ingen. Hierauf wurde das Prinzliche Paar in einem geschmackvoll drapirten Zelte von den städtischen Behörden und 30 Ehren⸗ jungfrauen begrüßt. Der Ober⸗Bürgermeister Boie richtete eine Ansprache an das Hohe Paar. Fräulein von Jacobs sprach ein Begrüßungsgedicht, während ein kostbarer Blumenstrauß und eine Adresse überreicht wurden. Unter enthusiastischen Hochruften der bei dem Bahnhofe und auf dem festlich geschmückten Wege zum Königlichen Schlosse zu Tausenden angesammelten Bevölkerung begab Sich sodann das Hohe Paar in einem fegespinnißen Galawagen, welchem zwei Spitzreiter und ein Stallmeister voranritten, nach der Stadt. An die Spitze des Zuges berittenen Mitglieder des Schlächtergewerks. ie Schützen⸗ gilde und die übrigen spalierbildenden Gewerke u. s. w. solgten dem Zuge, nachdem derselbe bei ihnen vorüber war. Der Zug passirte die Bahnhofsstraße, die Lange Brücke, die Humboldtstraße und trat durch das Fortuna⸗Portal in das Schloß ein. Hier waren zum Empfange sämmtliche Offiziere der Garnison von Potsdam, sowie sämmtliche Räthe der Staatsbehörden anwesend. Nachdem die Hohen Neuver⸗ mählten das Schloß betreten hatten, erfolgte im Lustgarten der Vorbeimarsch der Schützengilde, Gewerke, Kriegervereine und Turner. Das Prinzliche Paar sah demselben von dem offenen Eckfenster des Schlosses aus zu, für die jubelnden Zurufe der Vorüberziehenden huldvoll dankend. Während des Einzuges ertönte von dem Glockenspiele des Thurmes der Gar⸗ nisonkirche der Brautchor aus „Lohengrin“.
Um 7 Uhr wurde auf dem Schloßhofe von 500 Sängern eine Serenade dargebracht. Um 8 Uhr erschienen die Schüler des Victoria⸗Gymnasiums im Fackelzuge. Von den Sängern wie von den Schülern wurden dem Prinzlichen Paare Adressen überreicht. Um 8 Uhr und um 9 Uhr fand eine vollständige bengalische Beleuchtung der Hafeluser und des dem Königlichen Schlosse gegenüberliegenden Brauhausberges statt. Die in allen Theilen prächtig dekorirte Stadt war reich illuminirt.
setzten sich die
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Justizwesen traten heute zu einer Sitzung zusammen.
— Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstags befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (8.) Sitzung des Reichstags, welcher der Reichskanzler Fürst von Bismarck und abircce Bevollmächtigte und Kommissarien des Bundesraths — wohn⸗ ten, gelangte zunächst solgendes Schreiben Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen, datirt vom 1. März, zur Verlesung: Die Glücdwünsche, welche der Gesammtvorstand des Deutschen Reichstages Mir und der Kronprinzessin, Meiner Gemahlin, zur Ver⸗ mählung Unseres ältesten Sohnes dargebracht hat, verpflichten Uns zu lebhaftem Danke. Wir dürfen in dieser Kundgebung ein Zeichen der Theilnahme erblicken, welche die erwählten Vertreter des deutschen Volkes dem jungen Paare bezeigen, welchem es mit Gottes Hülfe dereinst beschieden sein wird, in der Erfüllung seiner Pflichten gegen das große gemeinsame Vaterland sein eigenes Glück zu begründen. Berlin, 1. März 1881. 1“ Friedrich Wilbelm, Kronprinz. An den Gesammtvorstand des Deutschen Reichstags.
Das Haus trat sodann in die dritte 852 der am 3. November 1880 zu Paris abgeschlossenen Uebereinkunft, be⸗ treffend den Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe, ein. Der Staatssekretär Dr. Stephan theilte mit, daß der Beitritt der Vereinigten Staaten Nordamerikas zu dem Pariser Uebereinkommen in naher Aussicht stehe. Ein dies⸗ bezüglicher Gesetzentwurf sei bereits vom Senate genehmigt und werde demnächst wahrscheinlich auch im Repräsentanten⸗ hause zur Annahme gelangen.
Auf eine Anregung des Abg. Forkel zu Artikel 10, welcher das Einlegen von Correspondenzen in Packete verbietet, er⸗ klärte der Staatssekretär Dr. Stephan, daß die preußische Gesetzgebung allerdings das Beifügen von Briefen gestatte,
ind daß die Rei rebierung sehr gerne berei „di stimmung des Artikels 10 in diesem Sinne zu modifiziren, daß diesem Wunsche jedoch die Gesergebungen der anderen Staaten gegenüberständen. Im Uebrigen sei das Bries⸗ porto nach dem Auslande so billig, daß jener Uebel⸗ stand kaum in Betracht komme. — Der Gesetzent⸗ wurf wurde hierauf ohne Debatte angenommen. Das Haus setzte nunmehr die Berathung des Reichshaus⸗ halts⸗Etats pro 1881/82 beim Etat der Reichsdruckerei fort. Der Abg. Rickert fragte, warum, trotz der anderweitigen Ausdehnung der Reichsdruckerei, die Absicht des Staats⸗ sekretärs Dr. Stephan, den Druck des Staats⸗ und Reichs⸗ Anzeigers auf die Reichsdruckerei zu übernehmen, immer noch nicht zur Ausführung gelangt sei. Der Bundeskommissar Ober⸗Postdirektor Sachße erwiderte, daß die Absicht, den Staats⸗ und Reichs⸗Anzeiger auf die Reichsdruckerei zu über⸗ nehmen, nach wie vor bestehe, daß es aber zur Ausführung dieser Idee zur 1 noch an den nöthigen Räumlichkeiten fehle. Der betreffende Etat wurde genehmigt.
Bei dem Etat der Eisenbahnverwaltung bemängelte der Abg. Berger die Kombination der Verwaltung der Reichs⸗ eisenbahnen mit der der preußischen Staatsverwaltung; ein solches Verhältniß könne nicht zum Heile ausschlagen. Na⸗ mentlich litten darunter die Privatbahnen und die Staats⸗ bahnen in Süddeutschland. Der Abg. Sonnemann trat diesen Ausführungen bei und klagte namentlich über die Ablen⸗ kungen des Verkehrs, welche mehrfach Verspätungen der Güter zur Folge gehabt hätten. Der Bevollmächtigte zum Bundesrath Staats⸗Minister Maybach betonte, daß er sich nur von den Interessen des öffentlichen Verkehrs leiten lasse; er könne es aber dem preußischen Steuerzahler gegenüber nicht verant⸗ worten, daß Güter auf Privatbahnen gefahren würden, die auf Staatsbahnen gesahren werden könnten; er habe für die Dividende der Aktionäre nicht zu sorgen. Beim Schluß des Blattes dauerte die Diskussion fort.
— Nach §. 93 in Verbindung mit §. 27, 4c. der Ersatzord⸗ nung steht den Ersatzkommissionen das Recht zu, die Zurück⸗ stellun, der zum einjährig⸗freiwilligen Militär⸗ dienst berechtigten Militärpflichtigen bis zum 1. Ok⸗ tober des sechsten Militärpflichtjahres ausnahmsweise zu ver⸗ fügen. Gesuche um Zurückstellung auf längere Dauer können nach §. 27, 7 a. a. O. von der Ministerialinstanz genehmigt werden. Derartige Zurückstellungsgesuche sind in Gemäßheit des §. 93 zu 4 a. a. O. rechtzeitig bei der Ersatzkommission nachzusuchen, welche die erste Zurückstellung verfügt hat. Er⸗ fahrungsgemäß werden solche Ausstandsgesuche hin und wieder so spät eingereicht, daß die Entscheidung der Ministerialinstanz über dieselben bis zum Ablauf der bisherigen Zurückstellung nicht mehr herbeizuführen ist. Die Militärpflichtigen pflegen dabei von der Ansicht auszugehen, es sei mit der Vorlage ihres Antrages alles Nothwendige gethan, und lassen dem⸗ gemäß den vorgeschriebenen Meldetermin zum Diensteintritt (§. 93, 5 a. a. O.) unbeachtet. Auch sind dieselben in solchen Fällen nicht in der Lage, sich bei einem Truppentheile zu mel⸗ den, da der hierzu erforderliche Berechtigungsschein dem Aus⸗ standsgesuche gemäß §. 94, 2 a. a. O. beizufügen ist. Auf diese Weise entstehen nicht nur für die Militärpflichtigen nachtheilige Folgen (§. 93, 5 a. a. O.), sondern es wird auch das militärische Interesse dadurch geschädigt, daß solche Militärpflichtige weistens außerterminlich eingestellt werden müssen. Um diesen Uebel⸗ ständen zu begegnen, haben der Kriegs⸗Minister und der Minister des Innern unterm 1. v. M. Nachstehendes be⸗ stimmt: 1) bei der Vorlegung von Ausstandsgesuchen, welche innerhalb eines Vierteljahres vor Ablauf des Ausstandster⸗ mins (§. 94, 2 a. a. O.) Behufs der ministeriellen Entschei⸗ dung angebracht werden, ist von der Beifügung des Seitens der Militärpflichtigen eingereichten Berechtigungsscheins Ab⸗ stand zu nehmen; 2) an Stelle desselben ist den Ministern ein Auszug vorzulegen, welcher die für sie wissenswerthen Daten: Name, Zeit und Ort der Geburt des Militärpflich⸗ tigen, verfügte Zurückstellungen, event. stattgehabte Wiederver⸗ leihung der Berechtigungung, Meldungen beim Truppentheil, Entscheidungen der Ober⸗Ersatzkommission ꝛc. zu enthalten hat; 3) den Militärpflichtigen ist alsdann der Berechtigungsschein mit der Weisung wieder auszuhändigen, bei Verlust der Be⸗ rechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienst den Zeitraum der ihnen gewährten Zurüͤdstellung nicht verstreichen zu lassen, ohne sich zum Dienstantritt bei einem Truppentheile zu mel⸗ den, da das eingereichte Gesuch um weiteren Ausstand sie die⸗ ser Verpflichtung nicht entbinde. Den Behörden ist die mög⸗ lichste beschleunigte und gründliche Erledigung der eingehenden Ausstandsgesuche zur Pflicht gemacht worden, damit nicht durch Verzögerungen berecht 7 Interessen Militärpflichtiger geschä⸗ digt werden. Andererseits soll gegen diejenigen Militärpflich⸗ tigen der erwähnten Kategorie, welche den Zeitraum der ihnen gewährten Zuruͤckstellung uͤberschreiten, ohne sich zum Dienst⸗ antritt zu melden, nach der Strenge des Gesetzes verfahren werden und nach Feststellung ihrer Tauglichkeit im Wege außer⸗ terminlicher Musterung, deren sofortige Heranziehung zur Ab⸗ leistung der dreijährigen aktiven Diensisflicht veranlaßt werden.
— Nach einem Cirkularerlaß des Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten vom 12. v. M. sind die Bestimmungen im §. 30 des Pensionskassen⸗Reglements vom 23. Okto⸗ ber 1874 durch die Organisation der Staats⸗Eisenbahn⸗ verwaltung vom 24. November 1879 nicht berührt worden, es bawendet daher, so lange dieselben nicht gemäß §. 31 a. a. O. eine Abänderung erfahren haben, bei der Vorschrift des Reglements, nach welcher gegen die Entscheidung der Kö⸗ niglichen Eisenbahndirektionen bezw. der an die Stelle der Kommissionen getretenen Betriebsämter unmittelbarder Rekurs an die Ministerialinstanz zulässig ist.
„— Der Minister für Landwirthschaft hat in einem Spe⸗ zialfalle auf Anfrage einer Regierung entschieden, daß die Ab Grund des 5. 63 des Viehseuchengesetzes vom 25. Jun 1875 ernannten Schiedsmänner bei Reisen, welche sie Behufs Abschätzung von Thieren auf Eisenbahnen unter⸗ nehmen, für den Weg nach dem Bahnhofe und zurück neben
in dem Cirkularerlaß vom 26. März 1876 normirten Vergütung für Zu⸗ und Abgang keine Reisekosten zu bean⸗ spruchen haben, wenn der Bahnhof nicht mehr als 2 km von ihrem Wohnorte entfernt ist. Die Bezirksregierungen ꝛc. sind zusc Cirkularerlaß vom 21. v. M. angewiesen, hiernach bei Festsetzung der Liquidationen der Schiedsmänner zu verfahren.
— Se. Hoheit der Herzog Paul von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin, Rittmeister à la suite des Branden⸗ burgischen Husaren⸗Regiments (Zietensche Husaren) Nr. 3 und kommandirt zur Dienstleistung beim General⸗Kommando
t III. Armee⸗Corps, hat
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einen mehrmo angetreten.
— Der General⸗Lieutenant Frhr. von Los, General⸗
Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Com⸗
—
mandeur der 5. Division, hat sich nach seiner Garnison zurüch begeben.
Graf von Bassewitz, ist in Berlin eingetroffen. 30. d. M
mischen Kursen ist eine größere Anzahl von Ober⸗Stabs⸗ ärzten und von Assistenzärzten I. Klasse kommandirt worden.
— Das „Mar. V. Bl.“ veröffentlicht Benachrichtigungen über Schiffsbewegungen: Datum vor dem Orte bedeutet Ankunft daselbst, nach dem Orte Abgang von dort.) S. M. S. „Ariadne“ 31/12. 80. Callao 31/12. 80 Ancon. — Letzte Nachricht von dort 5/1. cr. (Poststation: Panama.) S. M. Knbt. „Cyclop“ 9/2. Aden. (Poststation: Gibraltar.) S. M. S. „Freya“ 22/12. 80. Hongkong. Letzte Nachricht von dort 18/1. cr. (Poststation: Hongkong.) S. M. Av. „Habicht“ 1/1. Kapstadt. — Letzte Nachricht von dort 7/1. (Poststation: Auckland auf Neuseeland.) S. M. S. „Hertha“ 16/1. Capstadt. — Letzte Nachricht von dort 19/1. (Poststation: Yokohama.) S. M. Knbt. „Hyäne“ 20/10. 80. Auck⸗ land 17/11. 80. — nach Apia. (Poststation: Aden.) S. M. Knbt. „Iltis“ 25/11. 80. Shanghai. — Letzte Nachricht von dort 4/1. cr. (Poststation: Hongkong.) S. M. Av. „Loreley“ 10/11. 80. Konstantinopel. — Letzte Nach⸗ richt von dort 14/2. cr. (Poststation: Konstantinopel.) S. M. Av. „Möve“ 2/1. Capstadt. — Letzte Nachricht von dort 6/1. (Post⸗ station: Auckland auf Neuseeland.) S. M. Knbt. „Nautilus“ 22/11. 80. Wellington (Neuseeland). (Poststation: Aden.) S. M. S. „Nymphe“ 31/12. 80. La Guayra 7/1. cr. — 11/1. Puerto Cabello 15/1. — 18/1. Curagçao 10/2. — nach Ja⸗ maika. (Poststation: bis 12/3. Bermudas — letzte Post via Southampton — vom 13/3. ab Norfolk.) S. M. S. „Victoria“ 11/2. Madeira 12 /2. — nach Sierra Leona. (Poststation: Porto Grande — Cap Verdische Inseln. —) S. M. S. „Vineta“ 25/11. 80. Yokohama. — Letzte Nachricht von dort 6,/1. cr. (Poststation: Hongkong.) S. M. Knbt. „Wolf“ 2/11. 80. Tientsin. — Letzte Nachricht von dort 1/12. 80. (Poststation: Hongkong.)
Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 1. März. Die „Els.⸗Lothr. Ztg.“ giebt folgende Uebersicht über die Thätigkeit des Landesausschusses in der 8. Session, vom 6. Dezember 1880 bis 26. Februar 1881. Zur Erledi⸗ gung gelangten I. die folgenden 10 von der Regierung ein⸗ gebrachten Vorlagen: Nr. 1. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellungdes Landeshaushalts⸗Etats von Elsaß⸗Lothringen für das Etatsjahr 1881/82, nebst Anlagen (hierbei: Regelung der wichtigen Fragen der Ortszulagen. — Genehmigung einer ersten Ausgabe von Rententiteln im Betrage von 1 300 000 ℳ). Nr. 2. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Einrichtung der oberen Forst⸗ behörden. Nr. 3. Die allgemeine Rechnung über den Landes⸗ haushalt von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1876 nebst den dazu gehörigen Spezialrechnungen und den Bemerkungen des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Nr. 4. Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen der Landesverwaltung von Elsaß⸗ Lothringen für das Etatsjahr 1879/80, nebst Anlagen. Nr. 5. Entwurf eines Gesetzes, betreffend öffentliche Versteigerungen von Gegenständen des unbeweglichen. Nr. 6. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Haftbarkeit des Miethers oder Pächters für Brandschäden. Sodann der aus der Initiative der Herren Kleinclaus und Genossen hervorgegan⸗ gene Gesetzentwurf, betreffend die Brandversicherungsgelder. Nr. 8. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unterstützung von dienstunfähigen Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten, sowie von Hinterbliebenen solcher Be⸗ amten. Nr. 9. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Auf⸗ hebung des Kriegsgerichts zu StraßHburg. Nr. 10. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. II. Eine Reihe von Initiativanträgen, worunter besonders erwähnenswerth ein Antrag Charpentier, betreffend die Ver⸗ minderung der Weinsteuer, ein Antrag Grad, betreffend die Einrichtung einer meteorologischen Anstalt in Elsaß⸗Lothrin⸗ gen, ein Antrag Fuchs, betreffend die Besteuerung der Kunst⸗ weine, ein Antrag Klein, betreffend die Verpachtung der Ge⸗ meindefischerei (welcher indessen abgelehnt wurde). III. Eine roße Anzahl von Petitionen, worunter ca. 100 das Licenz⸗ teuergesetz betreffende, welche eine dreitägige lebhafte Debatte hervorriefen, in Verbindung mit dem Antrag Germain, be⸗ treffend die Prüfung des Licenzsteuergesetzes, welcher abge⸗ lehnt wurde.
(Das
Oesterreich⸗Ungarn. Pest, 1. März. Aus Kairo, 1. März, wird dem „Pest. L.“ gemeldet: Kronprinz Rudolf ist vorgestern in Bam⸗Suef eingetroffen, wo er vom Mudir und der Bevölkerung enthustaftisch begrüßt wurde. Der Kronprinz besuchte das Koptenviertel und die Ziegelpyramide, die auf der Stätte des einstigen Labyrints steht. Die Kopten ließen dem Kronprinzen Blumen und Früchte überreichen. Bei Minnieh beginnen große Jagden.
Niederlande. Haag, 2. März. (W. T. B.) Die Erste Kammer hat das neue Strafgesetzbuch ein⸗ stimmig angenommen.
Schweiz. Bern, 28. Februar. (Bund.) In der heutigen Sitzung des eeeses wurden g Vorlage an die gesetzgebenden äthe Leoege t: 1) der Entwurf eines Bundesbeschlusses, durch welchen das Ergebniß der nach dem Bundesgesetz vom 3. Fe⸗ bruar 1860 und gemäß der Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1880 ausgeführten Volkszählung vom 1. Dezember 1880 mit Bezug auf die Zahl der Wohn⸗ und der ortsanwe⸗ senden Bevölkerung für die Kantone und die Schweiz amtlich festgesetzt wird. Danach beträgt die ortsan⸗ wesende völkerung der ganzen Schweiz 2 846 102 Seelen, die Wohnbevölkerung dagegen 2 831 787 Seelen. 2 Der Entwurf eines Bundesgesetzes, betreffend die ertretung im Nationalrath und die stellung der Wahl⸗ kreise für letzteren auf Grund des oben unter 1 erwähnten
natlichen Urlaub
its. und vom 4. bis 23. April cr. hierselbst statt⸗ 28 3 4 findenden militärärztlichen ihn ö“ Volkszählung und die Neubestimmung der Wahlkreise zufällig
featlic zusammenfallen, bei der Kürze der zur Verfügung
folgende
Beschlußentwurses. Der Repartition wird, wie 1870, die
Wohnbevölkerung zu Grunde gelegt. Der künftige Nationalrath
wird daher statt, wie seit 1872, 135, vielmehr 145 Mitglieder zählen. Der Zuwachs von 10 vertheilt sich zu je 2 auf die Kantone Zürich und Bern und zu je 1 auf die Kantone Schwyz, Baselstadt, Appenzell A.⸗Rh., Tessin, Waadt und Genf; falls
„sddie ortsanwesende Bevölkerung als Basis angenommen würde, — Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich
mecklenburg⸗schwerinsche Präsident des Staats⸗Ministeriums, auch dem Kanton St. Gallen ein weiterer Vertreter zukommen.
8. w Prinzipielle Abänderungen an der bisherigen Wahlkreiseinthei⸗ — Zur Theilnahme an den in der Zeit vom 10. bis
so würde der Zuwachs 11 Mitglieder (146) betragen und
lung werden vom Bundesrathe nicht beantragt, da ihm der jetzige Zeitpunkt, wo die Feststellung der Ergebnisse einer eidg.
ehenden Zeit dafür nicht geeignet scheint.
— 1. März. (N. Zürch. Ztg.) Der Nationalrath hat die Berathung des Banknotengesetzes beendigt. Bei Abstimmung unter Namensaufruf ergaben sich 81 Stimmen für und 23 gegen das Gesetz. — Bezüglich des Schutzes der Erfindungen wurde nach Antrag der Kom⸗ missionsmehrheit Partialrevision der Bundesverfassung be⸗ schlossen. — Die Behandlung der Volkszählung und der Neugestaltung der Nationalrathswahlkreise wurde auf den 19. April verschoben.
Die bernische Staatswirthschaftskommission hat heute dem Antrage der Regierung, betreffend Uebernahme der Staatsgarantie für die Verzinsung des neuen Konversions⸗ anleihens der Jurabahnen beigestimmt. — Der National⸗ raths⸗Präsident Burckhardt hat die Kandidatur für die Bundesrathswahl abgelehnt.
Großbritannien und Irland. London, 1. März. (Allg. Corr.) Die Nachricht von einer abermaligen Niederlage der britischen Waffen in Transvaal hat in offiziellen Kreisen einigermaßen beunruhigt, allein die Militärbehörden sprechen mit Zuversicht von einer baldigen Wiederherstellung der englischen Suprematie in Süd⸗Afrika, umsomehr da Sir Frederick Roberts, der Held des Marsches von Kabul nach Kandahar, zum Nachfolger des unglücklichen Sir G. Colley ernannt worden. Die Regierung wird Sir Evelyn Wood weitere Verstärkungen anbieten, allein es ist fraglich, ob er sie annehmen wird. Der Herzog von Cambridge und Sir Garnet Wolseley konferirten gestern mit dem Kriegs⸗Minister und den Departementschefs über die Lage der Dinge. Im Kriegs⸗Ministerium befürchtet man, ohne die Niederlage der Truppen unter Sir G. Colley im Geringsten zu unterschätzen, weit mehr den Eindruck, den die Nachricht auf die im Freistaate, in Natal und den übrigen südafrikanischen Kolonien wohnenden Boern machen dürfte, als irgend eine unmittelbare Gefahr für die Engländer.
Aus Durban wird dem Reuterschen Bureau unterm 28. v. M. telegraphirt: 8
„Sowohl hier wie in Pietermeritzburg herrscht große Aufregung. Die Fahrzeuge im Hafen haben zu Ehren General Ceolley's ihre Flaggen auf Halbmast gezogen. Sir Evelyn Wood begab sich gestern Abend von hier nach der Front, um den Befehl über die Truppen zu übernehmen. In dem gestrigen Kampfe fielen Lieutenant Maude vom Genie Corps und Kapitän Morris vom 58 Regiment, Kapitän Singleton vom 92. Regiment wurde schwer verwundet. Die Seconde⸗ Lieutenants Luey und Hill, vom 58. Regiment, und Say (2) werden als vermißt gemeldet.“
Aus Newcastle vom 26. v. M. meldet eine Depesche der „Daily News“:
„Nach Berichten aus Wakkerstroom griffen 60 Soldaten und Civilisten 100 Bocren in kurzer Entfernung von der Stadt an. Zwei Mann des 58. Regiments wurden getödtet und einer verwundet. Von den Civilisten wurde Niemand verwundet. Die Kämpfer näherten sich eina der auf einige Ellen. Die Boern wurden nach zweistündigem Kampfe zurückgeworfen. Zwei Wagen fuhren ihr Todten und Verwundeten weg. Die Eagländer boten ihnen ärzt⸗ lichen Beistand an, den die Bowern mit dem Bemerken ausschlugen, daß keiner der ihrigen verwundet worden Das Gefecht wurde da durch verursacht, daß der Landdrost die Eingeborenen nach ihren Kraalen sandte, um Lebentmittel zu holen, worauf die Boern au sie feuerten. Es verlautet, daß die Kaffern in dem Kampfe bei Wakkerstro m Beistand leisteten.“
Von dem Spezialcorrespondenten auf dem Kriegsschau⸗ platze im Transvaal (Kapitän Cameron) erhielt der „Standard“ nachstehenden, von Prospekt Hill, 28. Fe⸗ bruar, datirten Bericht über die jüngste Niederlage der bri⸗ tischen Truppen bei Spitz kop, Sonntag, 8 Uhr Abends:
Soeben kehre ich ins Lager zurück nachdem ich durch ein Wunder dem Schicksale eines großen Theils unserer Truppen entgangen bin. Die Stärke unserer Kolo ne betrug etwa 600 Mann im Ganzen. Die Nacht war dunkel und der Weg auf unbekanntem Terrain höchst beschwerlich. Die eigentlichen Schwierigkeiten begannen mit dem Er⸗ klimmen des Berzes. Kaum mit Mühe und Gefahr auf einer Höhe angelangt, ging es wieder bergab. Bei Tagebanbruch näherten wir uags dem Högel, welchem unsere Expedition gegolten. Auf einem beherr chenden Punkte desselben stellten wir 200 Mann auf, um unsere Verbindung mit dem Lager aufrecht zu erhalten; dieselben erhielten Befehl, sich sofort zu verschanzen. Bislang war unser Erfolg ein vollständiger. Es war klar, dß ursere Besetzung des Hügels die Stellunz der Boern absolut unhaltbar machet, da wir sämmtliche Verschanzungen im Rücken faßten. Das Hauptlager des Feindes lag ctwa 2000 m entfernt. Uasere Stellung war unzweifelhaft eine äußerst starke. Auf der Spitze des Hügels war eig Plateau, so daß die Teuppen ehe es zum Handgem nge kam, sich zu Boden legen und voll⸗ ständig gedeckt schießen konnten. Während einer Stunde ruhten die Truppen; ein Theil half den Matrosen, welche voch nicht im Stande gewesen waren, die Gatlingkanonen heraufzubringen. Bei Sonnenaufgang zeigte sich Lehen in den Linien der Boern; allein erst eine Stunde später trabten einige Vedetten gegen den Hügel heran, ohre Zweifel, um sich bier aufzustellen. Bei ihrer Annäherung gaben unsere Vorposten auf dieselben Far. und erst jetzt wurden sie unsere Anwesenheit gewahr. Der Knall unserer Flinten wurde im holländischen Lager vernommer, und die ganze Sceve änderte sich wie durch Zauberschlag. Der größte Theil der Boern rückte zum Angriff vor, während ein Theil sich damit beschäftigte, die Wagen zurück zu fuüͤhren. Gegen 7 Uhr eröffneten die Boern das Feuer und die Kugeln flogen dicht über das Plateau hin. Unsere Leute heelten sich ruhig und betrachteten ihre Stellung als eine uneinnehmbare. Von 7 bis 11 Uhr unterhielten die Boern ein beständiges Feuer und schossen dabei mit wunderbarer Präziston. Fast jeder Schuß traf einen Slein, hinter welchem einer der Uafrigen lag. Commodore Romilly wurde in unmittelbarer Näbe von Sir George Colley verwundet. Bis gegen 11 Uhr hutten wir wenig Verwundete. Zwanzig Leute rom 92. Regiment unter Lieutenant Hamilton hielten den am meisten bedrohten Panft; die Ruhe der Hodländer war unübertrefflich. Noch immer schien nasere Stellung sicher. Wenn die Boern uns auch von unserem Lager abgeschnitten hatten, so besaßen wir Rationen für drei Tage und konnten Entsatz abwarten. Von 11 bis 12 Uhr dauerte das Feuer des Feindes mit gleicher Heftigkeit; dann ließ es nach, und es schien, als ob die Boern sich zurückzöger. Dies war jedoch nicht der 12 sie hatten sich im Gegentheil zu einem Angriffe verstärkt, und nach 1 Uhr begann ein furchtbares Feuer von derselben