1881 / 60 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

S nserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

etster nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Auzreigers und Königlich

u. dergl.

Oeffentli

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

3. Verkäufe, V erpachtungen, Subm 4. Verloasung, Amortisation, Zinszahlung R u. s. w. von öffentlichen Papieren.

F er Anz eiger. Inserate nehmen ant die Annoncen⸗Expeditionen des

†5. Industrielle Etablissements, Fabriken

issionen etc.

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Bogler G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttuer & Winter. sowie alle⸗ übrigen größeren Annonznenmn Pureana,

und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. ]In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten.] beilage. E—

Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen.

Steckbriefs⸗Erneuerung. Der unterm 17. De⸗ zember 1880 hinter den Cigarrenmacher Wil⸗ helm Sawall. geb. zu Czarnikau am 2. Mai 1855 erlassene Steckbriefl wird bierdurch erneuert. Potsdam, den 7. März 1881. Der Ur tersuchungs⸗ richter beim Königlichen Landgericht.

Der Maschinenheizer Johannes Bernard Carl Moldeuhauer, geboren am 31. Januar 1856 zu Harkenwalde, Kreis Naugard, zuletzt wohnhaft zu Dortmund, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben. Vergehen gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuchs. Der⸗ selbe wird auf den 22. April 1881, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des König⸗ lichen Landgerichts hier, Betenstraße 35, Zimmer 37, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldig⸗ tem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landraths⸗Amt zu Naugard über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklä⸗ rung verurtheilt werden. (M. 36 81.) Dortmund, den 26. Februar 1881. Königliche Staatsanwalt⸗ schaft.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[6980] 8 . 1 Verkaufsanzeige und Aufgebot.

In Zwangsvollstreckungssachen des Kaufmanns H. Bähre zu Lühnde, Klägers,

wider

den Schlosser Heinrich Eicke zu Gleidingen, Be⸗

klagten,

wegen Forderung sollen die in Gleidingen belegenen Eickeschen Immo⸗ bilien, als:

1) Wohnhaus mit Schlosserwerkstätte, Scheune und Stallung, Hofraum und Hausgarten, be⸗ schrieben:

Kartenblatt 5 Parzelle 12 = 6 ar 83 qm, Parzelle 172/13 = 6 ar 43 am, Parzelle 173/13 = ar 62 qm,

58 Parzelle 174/13 = 7 ar 28 qm,

2) Acker auf dem Ohnbriake, Kartenblatt 6, Par⸗ zelle 193 = 19 ar 13 qm,

3) Wiese und Acker, Seelwiese, Kartenblatt 8, Parzelle 29 und 30 = 30 ar 65 qlm bezw. 20 ar 33 qm groß,

nebst allen Zubehörungen zwangsweise Dienstarn, den 17. Mai d. J.⸗ Morgens 11 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Zugleich werden Alle, welche an den gedachten Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische⸗, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechti⸗ gungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, selbige im Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter der Ver⸗ warnung, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber verloren geht.

Hildesheim, am 8. März 1881.

Königliches Amtsgericht. III. R. Niemeyer.

9]

*

Verkaufsanzeige und Aufgebot.

In Zwangsvollstreckungssachen des Sattlermeisters Wilbelm Beulecke in Westerode, Klägers, gegen den Ackermann Conrad Willgeroth in Harlingerode, Beklagten, wegen Forderung, sollen die nachbezeich⸗ neten, in der Gemarkung Vienenburg belegenen Grundstücke öffentlich verkauft werden, und ist zu diesem Zwecke Termin angesetzt auf

Montag, den 30. Mai 1881, Morgens 8 ½ Uhr, im Multhaupt'’schen Gasthause zu Vienenburg.

Die Verkaufsbedingungen werden im Termine bekannt gemacht.

Es werden Diejenigen, welche an den Verkaufs⸗ objekten Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, diese Rechte im cbigen Termine anzumelden und die solche Rechte begründenden Urkunden vorzulegen, widrigenfalls das nicht gemeldete Recht dem sich nicht Meldea⸗ den im Verhältniß zum neuen Erwerber ver⸗ loren gebt.

Verzeichniß der Verkaufsobjekte, aufgeführt in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Vienen⸗ burg unter Artikel 247:

1) Kartenblatt 5 Parzelle 30, Acker im Kloster⸗ bolze, 2 Hektar 30 Ar 60 Qu.⸗M. groß,

2) Kartendlatt 5 Parzelle 65, Weide der Scheide⸗ berg, 2 Hektar 40 Ar 26 Qu.⸗M. groß,

2) Kartenblatt 5 Parzelle 66, Acker der Scheide⸗ berg, 83 Ar 95 Qu.⸗M. groß,

4) Karienblatt 5 Parzelle 67, Acker auf dem Galgenberge, 1 Hektar 56 Ar 16 Qa.⸗M. aroß,

5) Karienblatt 5 Parwlle 68, Acker dasalbst, 2 Hektar 68 Ar 12 Qu.⸗M. groß,

6) Kartenblatt 5. Parzelle 69, Acker daselbst,

„3 Hektar 33 Ar 5

7) Kartenblatt 7 Parzelle 8, Acker umnter dem Stäͤbbederge, 4 Heitar 49 Ar 60 Qu.⸗M. groß.

Goslar, den 4. März 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Leonhardt.

Au

Wittwe, vertreten durch

gebot dahin erlassen:

Wittwe,

schlusses.

lassen:

daß Alle, welche an

An⸗ und Widerprüche Dienstag, 26. April

schlusses. 8 Hamburg, den 7. März

Amtsgericht

dahin erlassen:

Ausschlusses.

Au Johann Martin Friedrich

Aufgebot dabin erlassen:

sonstige Ansprüche zu

in dem auf

Ausschlusses.

[6978] Amtsgericht Auf Antrag von J. F

dahin erlassen:

18973 Amtsgericht Antrag von Julius Friedrich Wilhelm Schmidt, als curator perpetnus von Anna Louise Auguste, geb. Schwabe, des Heinrich Andreas Rus

Antoine⸗Feill und Dr. O. Hübener, wird ein Auf⸗

daß Alle, welche an die unter der Cura des Antragstellers stehende Anna Louise Auguste, geb. Schwabe, des Heinrich Andreas Rus Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solche Forde⸗ rungen spätestens in dem auf

Sonnabend, 30. April 1881, 10 Uhr V.⸗M., anberaumten Aufgebotstermine im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des Aus⸗

Hamburg, 7. März 1881. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI. t

[6974] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Carl Heinrich Rus als Testa⸗ mentsvollstrecker von Heinrich Andreas Rus, ver⸗ treten durch die Rechtsanwälte Dr. Antoine⸗Feill und Dr. O. Hübener, wird ein Aufgebot dahin er⸗

25. Oktober 1880 verstorbenen Heinrich Andreas Rus Erbansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, oder welche den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser am 29. Septem⸗ ber 1880 errichteten, am 11. November 1880 hierselbst publizirten Testaments, insbesondere den dem Antragsteller als Testamentsvollstrecker ertheilten Befugnissen widersprechen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche Forderungen,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Aus⸗

Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI.

Auf Antrag von Johann Carl Barthold Retz⸗ mann und Martin Berendson als Vormünder von Carl Ernst Joseph Friedrich Scharrer Minorennen und in Vollmacht von Eugen Carl Albert Scharrer und Hermine Jeanette Sabine Scharrer sowie von Stanley Booth als Mitinhaber der Firma Scharrer Booth & Co., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Schlüter und Dr. Predöhl wird ein Aufgebot

daß Alle, welche an den Nachlaß des am 5. Jannar 1881 verstorbenen Carl Ernst Joseph Friedrich Scharrer Ansprüche und Forderungen, so⸗ wie Diejenigen, welche an die von dem genannten Verstorbenen vom 1. November 1858 bis 1. Juli 1864 als alleinigen Inhaber hieselbst geführte Firma Karl Scharrer, oder an die vom 1. Juli 1864 an in Gemeinschaft mit Stanley Booth hierselbst geführte Firma Scharrer Booth & Co. Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert werden, solche Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf Sonnabend, 30. April 1881, 10 Uhr V. M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichne⸗ ten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des

Hamburg, 7. März 1881. Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI.

, Amtsgericht Hamburg. Antrag von Aug. Steger, als Testaments⸗ vollstrecker von Johanna Louise geb. Sievers, des

durch den Rechtsanwalt Dr. Lauenstein, wird ein

daß Alle, welche an den Nachlaß der am 2. Februar 1881 hierselbst verstorbenen Frau Johanna Louise, geb. Sievers, des Johann Martin Friedrich Wittwe Erb⸗ oder

welche den Bestimmungen des von der Erb⸗ lasserin am 17. März 1876 crrichteten, mit einer Anlage vom 10. April 1878 versehenen, am 10. Februar 1881 bierselbst publizirten Testaments, insbesondere den dem Antragsteller als Testamentsvollstrecker ertheilten Befugnissen widersprechen wollen, bhiermit werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens

Sonnabend, 30. April 1881,

10 Uhr Bormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗ neten Amtsgericht anzumelden, bei Strase des

Hamburg, den 5. März 1881. b Das Amtsgericht Hamburg. 8— Civil⸗Abtheilung VII.

A. Corleis, als cu ator perpetaus des Friedrich Carl Ludwig Edrard Theer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. De. Embden und Dr. Schröder, wird ein Aufgebot

Hamburg.

die Rechtsanwälte Dr.

Zur Beglaubigung: Romberg, Gerichts⸗Sekretär.

den Nachlaß des am

spätestens in dem auf 1881, 10 Uhr V.⸗M.,

1881.

Zur Beglaubigung Rombers;, Gerichts⸗Sekretär.

8

Hamburg.

Zur Beglaubigung: Romberg, Gerichts⸗Sekretär.

Voß Wittwe, vertreten

aben vermeinen, oder

aufgefordert

Zur Beglaubigung: Romberg, Gerichts⸗Sekretär.

Hamburg.

Hachmann,

daß Alle, welche an den unter der Cura des Freitag, den 3. Juni 1881, Antragstellers stehenden Friedrich Carl Ludwig Vormittags 10 Uhr, Eduard Theen Ansprüche und Forderungen zu im Zimmer Nr. 5, Schöffensaal, des hiesigen Amts⸗ haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, gerichtsgebäudes statt. folche Ansprüche und Forderungen spätestens in Auslage der Verkaufsbedingungen vom 18. Mai dem auf 8 1881 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem Freitag, 29. April 1881, zum Sequester bestellten Schulzen Mierow zu Ziggel⸗ 10 Uhr Vormittags, mark, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger An⸗ anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗ meldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zu⸗ neten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des behör gestatten wird. Ausschlusses. Wittenburg, den 9. März 1881. Hamburg, den 5. März 1881. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Das Amtsgericht Hamburg. Amtsgericht. Civil⸗Abtheilung I. Zur Beglaubigung: Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: Aktuar Schumpelick. Romberg, Gerichts⸗Sekretär. [6966]

Aufgebot bbehufs Todeserklärung. Auf Antrag der verehelichten Gastwirth Pauline auf Antrag des Nachlaßpflegers hierdurch aufgefor⸗ Kühn, geb. Langer, werden dert, sich spätestens in dem der Sattler Herrmann Lauger aus Buch⸗ am 28. April 1881, Vormittags 11 Uhr, wald, Kreis Landeshnt, in Schlesien, an hiesiger Gerichtsstelle, obere Karlsstraße, Zim⸗ welcher am 25. November 1837 zu Buchwald ge⸗ mer Nr. 21, anstehenden Termine zu melden, widri⸗ boren, im Dezember 1870 nach Amerika ausgewan⸗ genfalls der Nachlaß der Gottliebe Schramm den dert und seitdem verschollen ist, sich meldenden und legitimirenden Erben, in Er⸗ sowie dessen unbekannten Erben und Erbnehmer mangelung solcher dem Fiskus ausgeantwortet wer⸗ aufgefordert, bei dem unterzeichneten Gerichte oder den wird, und der sich später meldende Erbe alle in der Gerichtsschreiberei desselben vor oder spä⸗ Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen testens in dem 1 schuldig ist, auch weder Rechnungslegung, noch Er⸗ auf den 20. Dezember 1881, satz der Nutzungen, sondern nur Herausgabe des Vormittags 11 Uhr, —‧ noch Vorhandenen fordern darf. 1“ Ee persönlich sich Oppeln, den 5. März 1881. zu melden un aselbst weitere Anweisung zu er⸗ Königliches Amtsgericht. 12 8b warten; widrigenfalls der Herrmann Lauger für Keeetgtiches Ptisges St et erän todt erklärt, sein Nachlaß aber den sich meldenden und legitimirenden Erben und Erbnehmern, even⸗ [6941] tuell dem Königlichen Fiskus zur freien Verfügun verabfolgt werden wird. Liebau i. Schlesien, den 21. Februar 1881. Koönigliches Amtsgericht.

Aufgebot.

Auf Antrag des Schiffskapitäns Hape de Vries München, den 7. März 1881. zu Simonswolde wird ein Aufgebot dahin erlasser, Der Präsident des K. Landgerichts München 28 daß etwaige frühere Verpfändungen des dem An⸗ Frhr. v. Harsdorf. tragsteller, vorher dem Schiffskapitän Franz Linde zu Nordhorn zustehenden, zu Leer heimathlichen Schiffes „De Zwaan“, Unterscheidungssignal K F MP, spätestens in dem auf Mittwoch, den 4. Mai d. J., 10 Uhr Vormittags, damit anberaumten Termine hier anzumelden sind.

Der Gläubiger, welcher die Anmeldung unterläßt, verliert sein Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern, welche in das Schiffsregister werden eingetragen werden.

Emden, 7. März 1881. 1

Königliches Amtsgericht. I. (gez.) Hacke. Coursfühiges deutsches Geld. 17,333.763. Beglaubigt: Reichskassenscheininie 215,735. Becker, Assistent, Noten anderer deutscher Gerichtsschreiber. 116³*³*³ 3,009,400. Sonstige Kassenbestände .. 353,973. [6962] Wechselbestände. .. 44 614,296.

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte Lombardbestände .. .. 3,379,245. nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt Effectenbeständeoeo 4,665,303. gemachtem Proclam finden zur Zwangsversteigerung Debitoren und sonstige Activa 4,627,565.

Eingezahltes Actienkapital 30,000,000.

des Erbpachtgeschäfts Nr. XI. zu Ziggelmark mit Paussiva. Zubehör Termine 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Re⸗ Reservefondds . 3,440,805. gulirung der Verkaufsbedingungen am Banknoten im Umlautf. . . 36,012,000. Freitag, den 3. e; 1881, Tüglich füllige Verbindlich- 121bna 245,774. —.

Vormittags 11 Uhr, 77652 2) zum Ueberbot am An Kündi frist gebundene 5,312 603. —. 2,188,098. —.

Freitag, den 1. Juli 1881, Verbindlichkeiten Von im Inlande zahlbaren noch nicht fülligen Wech-

Vormittags 11 Uhr, Sonstige Passiva.. . 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das 1

s seln sind weiter begeben worden 2,008,562. 15.

Die Direetion.

Bekanntmachung.

Bekanntmachung.

Die Zulassung der geprüften Rechtspraktikanten Maximilian Ernst Bernstein und Dr. Otto Wasser⸗ mann, zu München wohnhaft, zur Rechtsanwalt⸗ schaft bei dem K. Landgerichte München I. wurde heute in die diesgerichtliche Rechtsanwaltsliste ein⸗

Wochen⸗Answeise der dentschen Zettelbanken. [6985] eren er Sächsischen Baonk.

zu Dresden

1 am 7. Mürz 1881. Activa.

Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am

[7077]

Mitteldeutsche Creditbank

in Meiningen. Einladung zur 26. ordentlichen Generalversammlung.

Die nach §§ 31 und 32 des Statuts stimmberechtigten Actionäre werden zu der am Sonnabend, den 26. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

8 eöeen dabier stattfindenden sechksundzwanzigsten ordentlichen Generalversammlung hierdurch eingeladen.

genstände der Verhandlung sind: Geschäftsbericht des Aufsichterathes pro 1880; Festsetzung der pro 1880 zu vertheilenden Dividende; Ertbeilung der Decharge an den Aufsichterath auf Bericht der Revisionkcommission; Genehmigung der nachträglichen Einlösung präcludirter Banknoten; Neuwahl der Revisions⸗Commission;

Antrag des Aufsichtsrathes: das Actiencavpital durch Einziehung von 10,000 Stück Actien

im Wege des Räckkauss durch Submission event, an der Börse unter pPari auf 30,60 ,000. z8 reduciren und den sich aus dieser Operation ergebenden Gewinn der statutenmäßigen Reserve zu überweisen. 8 Die Herren Actionäre, welche an dieser Generalversammlung Theil nehmen wollen, haben längstens bis zum 21. März d. J. in Meiningen hei der Mitteldentschen Creditbank, in Berlin und Frankfurt a. M. bei deren Filialen, in Hamburg bei Herrn Lieben Königswarter, in Leipzig bei Herren Becker & Co., in Cöln bei Herren G. & A. Solf & Co., G in Rürnberg und München bei Herren Bloch & Co. ihre Actien gegen Empfangsbescheinigung zu hinterlegen und die Eintrittskarten in Empsang zu nehmen. b der Actien können auch Depoölscheine der Reichsbank über bei derselben deponirte Actten hinter⸗ egt werden. Unmittelbar nach der Generalversammlung werden die Actien resp. Depotscheine der Reichsbank gegen Rückgabe der Empfan 1 wieder ausgeliefert. Geschäftsbericht pro 1880 kann vom 18. März ab bei den genannten Stellen in Empfang genommen werden. Meiningen, den 10. März 1881.

Der Aufsichtsrath der Mitteldeutschen Ereditbank.

Rudolph Sulzbach, Vorsitzender. 1

Die unbekannten Erben und Rechtsnachfolger der am 9. Dezember 1871 im St. Adalbert⸗Hospital zu Oppeln verstorbenen Gottliebe Schramm werden

Zweite Beilage

ss⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 11. März

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Das dem Reichstage vorliegende Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, hat folgenden Wortlaut; Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, in Anlagen für Bauarbeiten (Bauhöfen), in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebs⸗ beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über 2000 beträgt, werden bei einer von dem Reich zu errichten⸗ den und für Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherungsanstalt gegen die Folgen der beim Betriebe sich ereiaänenden Unfälle nach Maßaabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

Den vorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elemen⸗ tare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme des Schiffahrts⸗ und Eisen⸗ bahnbetriebes, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorüber⸗ gehend eine nicht zu der Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine be⸗ nutzt wird.

Dasselbe gilt vom Baubetriebe, soweit derselbe durch Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärt wird. 1

Für Fabriken, deren Betrieb mit Unfallsgefahr für die darin be⸗ schäftigten Personen nicht verknüpft ist, kann durch Beschluß des Bundesraths die Versicherungspflicht ausgeschlossen werden.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammengesetzt, das 300⸗ fache des täglichen Arbeitsverdienstes.

§. 2.

AlMuf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines

Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensiorsberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. 1g

Die Reichsversicherungsanstalt hat ihren Sitz

erkehr der Reichsversicherungsanstalt mit den ndere die Feststellung und Erhebung der Prämien, ag der Enkschädigungen wird durch die Bundes⸗

Der Geschäft Betheiligten, insbe sowie die Feststellr staaten vermittelt.

Jede Landesregierung wird eine oder mehrere Verwaltungsstellen bestimmen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte nach den reichsseitig erlassenen Vorschriften wahrzunehmen haben.

Die bei der Wahrnehmung dieser Geschäfte entstehenden Kosten sind insoweit von der Reichsversicherungsanstalt zu tragen, als sie in baaren Auslagen für Tagegelder und Reisekosten von Beamten oder Beauftragten der Reichsversicherungsanstalt, sowie in Gebühren von Zeugen und Sachverständigen bestehen.

§5. 5.

Die Organisation und Verwaltung der Versicherungsanstalt werden, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmangen darüber enthält, durch ein vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassen⸗ des Reglement geregelt.

Dasselbe hat namentlich Bestimmungen zu treffen: 8

1) über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vorstandes,

2) über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der in §. 4 bezeichneten Verwaltungsstellen,

3) über die Bildung des Reservefonds,

4) über die Verwaltung und Anlegung des Kassenvermögens, insbesondere des Reservefondd,

5) über die Grundsätze, nach welchen die Jahresrechnung aufzu⸗ stellen ist, und über die Prüfung derselben,

6) über die Veröffentlichung der Kassenabschlüsse,

7) über die Form der von der Anstalt zu erlassenden Bekannt⸗ machungen und die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzu⸗ nehmen sind.

§. 6.

Die Tarife und Versicherungsbedingungen werden, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen daruüber enthält, durch Beschluß des Bundesraths festgestellt.

Die Tarife sind längstens von fünf zu fünf Jahren einer Revision zu unterziehen.

§. 7.

Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, welcher durch eine Körperverletzuag, welche eine völlige oder theilweise Erwerbeunfähigkeit von mehr als 4 Wochen zur Folge hat, oder durch Tödtung entsteht.

§. 8.

Der Schadenkersatz soll im Falle der Verletzung bestehen: 1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen;

2) in einer dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Dieselbe ist nach Masgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu be⸗ rechnen, welchen der Verletzte während des letzten Jahres seiner Be⸗ schäftigung in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich bezogen hat (§. 1 Abs. 5, 6).

War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde legen, welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art i demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben.

ie Rente beträgt:

2. im Falle vöͤlliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer der⸗ selben 66 ¾ % des Arbeitsverdienstes; 1

b. im Falle der theilweisen Erwerbsunföähigkeit und für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch nicht über 50 % des Arbeitsverdienstes betragen darf.

§. 9.

Der Schadenzersat soll für den Fall der Tödtung bestehen:

1) in 00 als Ersatz der Beerdigungskosten;

2) falls der Todt spaäͤter als 4 Wechen nach dem Uafall ein⸗ getreten ist, in den nach Ablauf derselben aufgewendeten Kosten des Heilverfahrens und in einer für die weitere Zeit der Krankheit zu sewährenden Unterstützung zum Betrage von 66 % des bisherigen rbeitsverdienstes;

3) in einer den Hinterbliehenen des Getödteten vem Todettage an zu gewährenden Rente, welche nach Vorschrift des §. 8 Nr. 2 Absat und 3 zu berechnen isst. 1

8

9

0

s ¹

dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20 %, für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre 10 % des Arbeits⸗ verdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 50 % des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höhe⸗ 1gg. so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.

Der Anspruch der Wittwe und der Kinder derselben ist aus⸗ geschlofsen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen wor⸗ en ist;

b. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg⸗ fall der Bedürftigkeit 20 % des Arbeitsverdienstes. 8 Wenn mehrere der unter b. benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern, den männ⸗ lichen Berechtigten vor den weiblichen gewährt.

Wenn die unter b. bezeichneten mit den unter a. bezeichneten Berechtigten konkurriren, so baben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch

genommen wird.

2 §. 10. 5 Die Ansprüche, welche den Versicherten gegen eingeschriebene Hülfskassen, sowie gegen sonstige Kranken⸗, Sterbe⸗, Invaliden⸗ und andere Unterstützungskassen zustehen, werden durch die den Versicherten in Gemäßheit der §§. 8, 9 zustehenden Ansprüche nicht berührt.

Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung der be⸗ zeichneten Kassen, den durch Betriebsunfälle betroffenen Arbeitern und deren Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, wird insoweit aufgehoben, als die Versicherung gegen die Folgen solcher Unfälle nach Maßgabe dieses Gesetzes Platz greift.

„Die auf grsetzlicher Vorschrift berubende Verpflichtung von Ge⸗ meinden oder Armenvervänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Uaterstützten auf Grund dieses Gesetzes ein Ent⸗ schädigungsanspruch gegen die Reichs⸗Versicherunganstalt zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unter⸗ stützung geleistet ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden oblie⸗ gende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund geseplicher Vorschrift erfüllt haben.

Für jeden der in §. 1 bezeichneten Betriebe findet eine sämmt⸗ liche zu versichernde Personen umfassende Kollektivversicherung gegen

eine feste Prämie statt, wesche vierteljährlich nach Maßgab der im abgelaufenen Kalendervierteljahre von den beschäftigten Personen ver⸗ dienten Löhne und Gehälter zu bemessen ist.

Personen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Lohn beziehen, sind dabei mit dem niedrigsten Lohne vollgelohnter Arbeiter derjenigen Beschäftigung, für welche die Ausbildung erfolgt, jedoch höchstens mit einem Iahresarbeitsverdienst von dreihundert Mark in Ansatz zu bringen. Derselbe Betrag gilt für diese Personen als Jahresarbeitsverdienst im Sinne der §§. 8, 9. 8 8 8 H. fr

§. 12.

Die Prämiensätze sind für die verschiedenen Arten der Betriebe nach Gefahrenklassen in Prozenten der verdienten Löhne und Ge⸗ hälter so zu bemessen, daß durch die Summe der Prämien außer den zu zahlenden Entschädigungen die Verwaltungskosten der Reichs Ver⸗ sicherungsanstalt gedeckt werden.

§. 13.

Die Versicherungeprämie ist aufzubringen:

1) für diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsverdienst (5. 8 Ne. 2 Abf. 4) 750 und weniger beträgt, zu zwei Dritteln von dem Betriebsunternehmer, zu einem Drittel vom Reich;

2) für diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsverdienst über 750 und bis zu 1000 beträgt, zu zwei Dritteln von dem Be⸗ triebsunternehmer, zu einem Drittel von dem Versicherten;

3) für diejenigen Versicherten, deren Jahretarbeitsverdienst über 1000 betragt, zur Hälfte von dem Betriebsunternehmer, zur Hälfte von dem Versicherten.

§. 14. . nghcsc gilt derjenige, für dessen Rechnung der b erfolgt.

Bei Bauten gilt als Betriebzunternehmer derjenige, welcher die Ausführung eines Baues für eigene Rechnung bewerkstelligt. War ihm die Ausführung von einem anderen Unternehmer, welcher die⸗ selbe zurnätst übernommen batte, überlassen, so ist der letztere für die Erfüllung der dem Betriebkunternehmer durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen als Selstverrflichteter mitverantwortlich.

§. 15.

Die unter H§. 1 fallenden, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge⸗ V

setzes bestehenden Betriebe treten mit diesem Zeitpunkte, später ent⸗ stehende mit dem Zeitpankte ihrer Eröffnung in die Versicherung ein.

§. 16.

Der Betrieksunternehmer ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem der Betrieb in die Versicherung eingetreten ist 15), der unteren Verwaltungebehörde, in deren Bezirk derselbe belegen ist eine Anzeige zu erstatten, welche

1) den Gegenstand und die Einrichtung des Betriebeb,

2) die Zahl der zu versivernden Personen,

3) die Höbe ihrer derzeitigen Löhne und Gehälter,

4) für die nach dem Jakratttreten des Gesetzes neu begonnenen

Betriebe den Tag der Eröffnung angiebt. Die Anzeige ist in zwei Erxemplaren einzureichen. Ueber dieselbe ist eine Empfangtebescheintgung zu ertheilen. §. 17.

Betriebkunternehmer, welche die in §. 16 vorgeschriebene Anzeige nicht erstatten, sind dazu von der unteren Verwaltungsbehörde unter Bestimmung einer Frist und unter der Verwarnung aufzufordern. das im Falle der Nichterstattung der Anzeige ihr Betrieb mit dem höchsten Prämiensatze berangezogen werden würde.

§. 18.

Die untere Verwaltungsbehörde hat die in ihrem Bezirke be⸗ legenen Betriebe, üͤber welche die Anzeige erstattet ist, binnen einer Woche nach dem Einzange durch Einsendung eines Exmmplars der⸗ selben bei der zuständigen Verwaltungsstelle der Reichs⸗Versicherungs⸗ anstalt anzumelden. Für Betriebe, über welche eine Anzeige nicht erstattet ist, hat die untere Verwaltungebehörde die Anmeldung kinnen vierzehn Tagen nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des

J17 bestimmten Frist dadurch zu bewirken, daß sie die in Kans ie. 1 bis 4 bezeichneten Aagaben nach ihrer Kenniniß der Ver ält⸗ nisse macht. 8 1

v“ S. 19. ““ 1u“ Die Reichs⸗Versicherungsanstalt hat auf jede Anmeldung einen escheid zu ertheilen, welcher die Versicherung unter Bezeichnung des Betriebes, der Gefahrenklasse und des Prämie nsatzes beurkundet (Versicherungsschein), oder, falls der Betrieb nicht als unter §. 1 fallend erachtet wird, die Versicherung ablehnt. Der Bescheid ist in zwei Exemplaren der unteren Verwaltungsbehörde zu übersenden, welche das eine derselben dem Betriebsunternehmer zuzustellen §. 20.

Gegen den Bescheid (§. 19) steht binnen einer Frist von vier⸗ zehn Togen nach der Zustellung desselben dem Betriebsunternehmer die Beschwerde zu.

Die Beschwerde, welche bei der zuständigen Verwaltungsstelle der Reichs⸗Versicherungsanstalt einzulegen ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Ueber die Beschwerde entscheidet die höbere Verwaltungsbehörde.

§. 21. ernehmer, welcher die vorgeschriebene Anzeige ann die Beschwerde nur darauf gründen, daß §. 1 falle. 3 . von demselben nicht eingelegt oder ver⸗ worfen, so b der Versicherungsschein bis zum Ablauf des Ka⸗ lendervierteljahrs in Kraft, in welchem eine der Vorschrift des §. 16 entsprechende Anzeige erstattet wird. §. 22.

Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, eine Aenderung in dem Gegenstande oder in der Einrichtung des Betriebes, welche für die Feststellung der Gefahrklasse von Einfluß ist, binnen einer Woche der unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen.

Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 16 bis 20 entsprechende Anwendung. Dem Betriebsunternehmer, welcher die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet hat, steht eine Beschwerde gegen den Bescheid der Reichs⸗Versicherungs⸗ anstalt nicht zu. Die durch denselben ausgesprochene Festsetzung der Gefahrenklasse bleibt bis zum Ablauf des Kalenderviertelkahrs in Kraft, in welchem die in Absatz 1 vorgeschriebene Anze stattet wird.

n leit

Der Betriebsunternehmer, welchem der Versicherungsschein zuge⸗ stellt ist, hat binnen vierzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Kalender⸗ vierteljahrs der unteren Verwaltungsbehörde eine Nachweisung über die während dieses Zeitraums im Betriebe beschäftigt gewesenen, ver⸗ sicherten Personen und die ron denselben verdienten Löhne und Ge⸗ dälter, sowie eine Berechnung des Prämienbetrages (§. 11) und der auf ihn und auf die Versicherten entfallenden Quoten desselben (§. 13) einzureichen.

Leistet er dieser Verpflichtung nicht Genüge, so wird der Prämien⸗ betrag von der Reichs⸗Versicherungsanstalt nach freiem Ermessen durch schriftlichen Bescheid endgültig festgesetzt. Der festgesetzte Prämien⸗ betrag ist von dem Betriebsunternehmer allein aufzubringen; ein Beitrag des Reichs und der Versicherten findet nicht statt.

Für die Nachweisung und Berechnung ist von der Reichs⸗Versiche⸗ rungsanstalt ein Formular festzustellen und dem Betriebsunternehmer vor Ablauf des Vierteljahrs zu liefern; in demselben ist auf die in Absatz 2 bezeichneten Rechtsnachtheile hinzuweisen.

Die untere Verwaltungsbehöͤrde hat die ihr eingereichten Nach⸗ weisungen und Berechnungen (Absat 1) der zuständigen Verwaltungs⸗ stelle der Reichz⸗Versicheruagsanstalt zu übersenden.

Die untere Verwaltungsbehörde kann die Einreichung der in den §§. 16, 22, 23 vorgeschriebenen Anzeiger und Nachweisungen durch die Festsetzung einer Geldstrafe im Betrage bis zu fünfbun⸗ dert Mark erzwingen. Der Festsetzung der Strafe muß deren schrift⸗ liche Androhung vorangehen. Die Festsetzung der Strafe kann wie⸗ derholt werden.

1 82 Bestrafung auf Grund des §. 50 wird hierdurch nicht erührt.

§. 25.

Der Betriebsunternehmer baftet der Reichs⸗Versicherungkanstalt für die Aufbringung derjenigen Beiträge, welche die von ihm beschäf⸗ tigten Personen zu dem Prämienbetrage zu leisten haben. Er hat diese, sowie die auf ihn selbst fallenden Beiträge gleichzeitig mit der in § 23 Abs. 1 vorgeschriebenen Perechnung im Falle des § 23 Abs. 2 binnen einer Woche nach Zustellung des Festsetzungsbescheides, bei der unteren Verwaltungsbehörde einzuzahlen. Er ist berechtigt, den von ihm beschäftigten Personen den Beitrag, welchen dieselben zu dem Prämienbetrage zu leisten haben, auf den verdienten Lohn oder Gehalt anzurechnen.

Die Anrechnung erfolgt bei den im Laufe des Vierteljahres, für welches der Prämienbetrag zu leisten ist, stattfindenden Lohn⸗ oder Gehaltszahlungen auf Grund einer zur Einsicht sämmtlicher Verpflich⸗ teten auszulegenden Berechnung.

Auf die Entscheidung ron Streitigkeiten zwischen dem Betriebs⸗ unternehmer und den von ihm beschäftigten Personen über die Bei⸗ tragspflicht der letzteren, sowie über Berechnung und Anrechnung der von denselben zu leistenden Prämienbeiträge sindet §. 120 a. der Ge⸗ werbeordnung Anwendung.

§. 26.

Wird ein versicherter Betrieb eingestellt, so hat der Betriebz unternehmer binnen einer Woche der unteren Verwaltungsbehörd davon Anzeige zu naachen und für die Zeit vom Ablauf des lepten Kalendesvierteljabres die in §. 23 Absatz 1 vorgeschriebene Nach⸗ weisung und Berechnung einzureichen.

Gleichzeitig ist der Prämienbetrag einzuzahlen.

Wird der Vorschrift des Absatz 1 nicht Genüge geleistet, so findet §. 23 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

§. 27.

Die Reichs⸗Versicherungsanstalt ist befugt, durch Beauftragtt von den Einrichtungen des Betriebe?, soweit dieselben für die Fest⸗ stellung der Gefahrenklasse von Einfluß sind, Kenntniß zu achmen,. und behufs Prüfung der gemäß §. 23 Absatz 1 eingereichten Nach⸗ weisungen, sowie behufs Festsetzung des Prämienbetrages in Gemäß⸗ heit des §. 23 Absatz 2 die Geschäftsbücher und Listen eiazusehen, aus welchen die verdienten Löhne und Gehbälter ersichtlich sidd. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der Reicht⸗Versichtrungkanstalt auf Erforden die Be⸗ sichtgung der Betriebsräume und Brtriebdeinrichtungen zu gestatten, und die Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Ein⸗

;dt vorzulegen. Er kann bierzu von der unteren Verwaltange⸗ chörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu fünfhundert Mark an⸗ vehalten werden. Der Festsetzung einer Strafe muß deren schrift⸗ sice Androhung vorangehen. Die Festsetzung der Strafe kann wiederholt werden. G w

Die Beaustragten der Reicht⸗Versicherungkanstalt haben über rie Thatsachen, welche durch die Konfrole zu ihrer Kenntniß gelangen, Verschwiegenheit zu beobachten; sie sind bierauf, soweit sie nicht einen Diensteid geleistet haben, eidlich zu verpflichten.