1881 / 60 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Die baaren Auslagen, welche durch die von der Reichs⸗Versiche⸗

rrungsanstalt angeordneten Ermittelungen entstehen, können dem Be⸗ 8 triebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfül⸗ lung der ihm obliegenden Verpflichtungen den Anlaß dazu gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet die Beschserde statt; über dieselbe entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

§. 28. „Räückständige Prämienbeträge, sowie die in den §§. 24, 27 be⸗ zeichneten Strafen und Kosten werden in derselben Weise beigetrie⸗ ben, wie Gemeindeabgaben. §. 29.

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird

oder eine Körperverletzung erleidet, welche voraussichtlich eine Er⸗

werbsunfähigkeit von mehr als vier Wochen oder den Tod zur Folge haben wird, ist von dem Betriebsunternehmer bei der Polizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Verpflichtete von einer solchen Verletzung oder von dem

eingetretenen Tode Kenntniß erlangt hat.

Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.

Form und Inhalt der Anzeige werden vom Reichskanzler fest⸗ gestellt.

Die Vorstände der unter Verwaltung von Reichs⸗ und Staats⸗ behörden stehenden Betriebe haben die Anzeige der vorgesetzten Dienst⸗ behörde zu erstatten.

§. 31.

Die Polizeibehörden, im Falle des §. 30 die vorgesetzten Dienst⸗ behörden, haben die bei ihnen eingehenden Unfallsanzeigen nach Ein⸗ tragung des Inhalts derselben in ein von ihnen zu führendes Un⸗ fallverzeichniß alsbald an die höhere Verwaltungsbehörde einzusen⸗ den und gleichzeitig die zuständige Verwaltungsstelle der Reichs⸗Ver⸗ sicherungsanstalt von dem Unfalle zu benachrichtigen.

§. 32.

Jeder zur Anzeige gelangte Unfall ist von der Polizeibehörde so bald wie moͤglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind:

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verletzten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

4) der Verbleib der verletzten Personen,

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nach §. 9 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch er⸗ heben können.

Die Reichs⸗Versicherungsanstalt und der Betriebsunternehmer können durch einen Vertreter oder in Person an den Untersuchungs⸗ verhandlungen theilnehmen. Zu dem Ende ist ihnen von der Ein⸗ leitung der letzteren rechtzeitig Kenntniß zu geben. Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag der Reichs⸗ Versicherungsanstalt auf deren Kosten Sachverständige zuzuziehen. Von dem über die Untersuchung aufzunehmenden Protokolle, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu gewähren.

Bei den in §. 30 bezeichneten Betrieben liegt es der vorgesetzten Dienstbehörde ob, die Untersuchung nach den vorstehenden Bestim⸗ mungen vorzunehmen.

§. 38.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so hat

die Reichs⸗Versicherungsanstalt sofort nach Abschluß der Unter⸗

suchung (§. 31) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniß erlangt, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls körperlich ver⸗ letzt, so ist nach Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt des Unfalls die Feststellung der Entschädigung für diejenigen verletzten welche alsdann noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig ind, vorzunehmen.

Für diejenigen verletzten Personen, welche 8g nach Ablauf von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung der er⸗ littenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Ents chädigungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Entschädigung bis zur Beendigung des Heilverfahrens auszusetzen.

§. 34.

Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Ein⸗ tritt des Unfalls bei der zuständigen Verwaltungsstelle der Reichs⸗Ver⸗ sicherungsanstalt anzumelden.

„Wird der Fnse eldet Cetscndigangtaanfprach anerkannk, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen.

§. 35.

Dem Verletzten steht ein Anspruch in Gemäßheit dieses Gesetzes

nicht zu, wenn er vorsätzlich die Verletzung sich zugefügt hat oder

durch einen anderen hat zufügen lassen. Die Ansprüche der Hinter⸗ bliebenen werden hierdurch nicht berührt.

§. 36.

Die Betriebbunternehmer sind verpflichtet, der Reichs⸗Versicherungs⸗ anstalt auf Erfordern binnen einer Woche diejenigen Nachweisungen über die Löhne und Gehälter der in ihren Betrieben beschäftigten Personen zu liefern, welche zur Feststellung des Durchschnittslohnes oder ⸗Gehaltes (§. 8 Nr. 2 Abs. 2, 3) erforderlich sind.

§. 37.

Die Reichk⸗Versicherungsanstalt hat über die von ihr vorgenom⸗ mene Feststellung der Entschädigungen jedem Entschädigungsberech⸗ tigten einen schriftlichen, durch die zuständige Pol gribedorbe zuzu⸗ stellenden Bescheid zu ertbeilen, aus welchem die Hoͤhe der Entschädi⸗ gung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädi⸗ gungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen ist.

§. 38.

War ein Versicherungsschein nicht ertheilt, und wird der Ent⸗ schädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt, weil der Betrieb. in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erklärt wird, so steht dem Verletzten und seinen Hinter⸗ bliebenen gegen den cheid (§. 34 Abs. 2) die Beschwerde zu, welche innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung bei der zustän⸗ digen Verwaltungsstelle einzulegen ist. Ueber die Beschwerde ent⸗ scheidet die böhere Verwaltungsbehörde.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgewellt wird (§. 37), findet die Berufung auf den Rechtsweg mittels Er⸗ debang der Klage statt.

ie Klage ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach der Zustellung des Bescheides zu erheben.

§. 39.

eschäften können gegen die Reichs⸗

Klagen aus Versicher Versicherungkanstalt nach Wahl des Klägers bei dem zuständigen Ge⸗

sind, kann eine weitere Versicherung bei der Reichs⸗Versicherungs⸗

.40.

Nach erndgültiger Feststellung der Entschädiaung ist dem Berech⸗

tiaten eine Bescheinigung über die ihm aus der Reichs⸗Versicherungs⸗

anstalt zustehenden Bezüze unter Angabe der Hebestelle und der Zahlungstermine auszufertigen. 9

§. 41.

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent⸗

schädigung maßgebend waren, eine wesentliche Veränderung tin, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. Fifst der körperlich Verletzte, für welchen eine Entschädigung in Gemäßheit des §. 8 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestor⸗ ben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Verletzten angemeldet werden. Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des §. 34 Abs. 2, §§. 36 bis 40 entsprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der in §. 8 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage

ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aus prechende Bescheid der Reichs⸗Versicherungsanstalt (§. 37) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Berufung auf den Rechtsweg (§. 38) hat keine aufschiebende Wirkung. Die Forderungen Entschädigungsberechtigter gegen die Reichs⸗ Versicherungsanstalt können mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ pfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere, als die in §. 749 Abs. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen⸗ verbandes gepfändet werden.

§. 43.

Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen zu entsprechen.

„Beaare Auslagen, welche denselben durch Erfüllung dieser Ver⸗ pflichtung erwachsen, werden von der Reichs⸗Versicherungsanstalt in dem durch §. 4 Abs. 3 bezeichneten Umfange getragen.

§. 44. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen der Reichs⸗Versicherungsanstalt und den Versicherten erfor⸗

derlichen außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge⸗ bühren⸗ und stempelfrei. .

§. 45. 1

Die Betriebsunternehmer sind nicht befugt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglement oder besonderer Uebereinkunft) im voraus aus⸗ zuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

§. 46.

Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können gegen den Betriebsvnternehmer, in dessen Betrieb die ersteren beschäftigt waren, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur dann geltend machen, wenn derselbe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vor⸗ schriften gebührende Entschädigung die ihnen nach diesem Gesetze zustehende übersteigt.

Hat der Betriebsunternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobes Verschulden verursacht, so ist er verpflichtet, der Reichs⸗Versicherungsanstalt alle Aufwendungen zu erstatten, welche dieselbe in Folge des Uafalls auf Grund dieses Gesetzes zu machen hat. 1

In gleicher Weise haftet der Betriebsunternehmer der Reichs⸗ Versicherungsanstalt, wenn er den Betrieb binnen der in §. 16 be⸗ stimmten Frist nicht angezeigt und der Unfall sich ereignet hat, bevor

2

der Betrieb in Gemäßheit des §. 18 angemeldet worden war.

Als Ersatz für die Rente kann in den vorstehend bezeichneten Fällen deren Kapitalwerth gefordert werden.

§. 48.

Die Haftung eines Dritten, welcher den Unfall vorsätzlich her⸗ beigeführt oder durch Verschulden verursacht hat, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten insoweit auf die Reichs⸗Versicherungsanstalt über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung nach diesem Gesetze begründet iit.

§. 49.

Betriebkunternehmer werden, wenn die von ihnen in Gemäßheit des §. 23 oder §. 36 eingereichte Nachweisung unrichtige thatzächliche Angaben enthält, sofern nicht der Thatbestand des Betruges vor⸗ liegt, mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark bestraft.

Gleiche Strafe trifft den Betriebsunternehmer, welcher in der ron ihm gemäß §§ 16, 17 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes einen späteren Tag angiebt, als den, an welchem dieselbe stattgefunden hat.

§. 50.

Betriebsunternehmer, welche der ihnen nach den §§. 16, 22, 23 oder 36 obliegenden Verpflichtung nicht rechtzeitig nachlommen, wer⸗ den mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.

Gleiche Strafe trifft, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht in Gemäßheit des §. 29 rechtzeitig erfolgt ist, denjenigen, welcher zu derselben verpflichtet war.

Hat der Betriebsunternehmer im Falle des §. 23 die recht⸗ zeitige Einreichung der Nachweisung und Berechnung wiederholt baterlaf,2. so hat er die Strafe mehrfach verwirkt (Strafgesetz⸗ buch §. 78).

1 Die nach §§. 24, 27 zulässigen Zwangsmaßregeln, sowie die Strafvorschriften der §§. 49, 50 finden auch gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetra⸗ genen Genossenschaft, sowie gegen die Liquldatoren einer Handels⸗ gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.

§. 52.

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats⸗ oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltunzsbehörden und den Polizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind und zu welchen Kassen die in den §̃§. 24, 27 bezeichneten Strafen fließen. Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt zu machen.

§. 53. Für Personen, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes versichert

anstalt abgeschlossen werden.

Gegenstand der Versicherung ist die Gewährung eines Zuschusses zu den in den §§. 8, 9 festgesetzten Renten. Die Höhe des Zu⸗ schusses wird von dem Versicherungsnehmer bestimmt; derselbe darf jedoch die Hälfte der in den §§. 8, 9 festgesetztea Beträge nicht übersteigen. 4

Die Versicherungsprämie wird nach den füt die g.

richt des Sitzes der Anstalt oder des Sitzes derjenigen Verwaltungs⸗ stelle, welche das Geschäft vermittelt ber angestellt werden. a

Für die im Dienste Anderer beschäftigten Arbeiter, für welche die Versicherung durch dieses Gesetz nicht vorgeschrieben ist, können Versicherungen gegen die Folgen von Betriebsunfällen bei der Reichs⸗ Versicherungsanstalt abgeschlossen werden.

„Gegenstand der Versicherung ist,

für den Fall der völligen oder theilweisen Erwerbsunfähigkeit, eine

die Dauer derselben an den Verletzten zu zahlende Rente,

für den Fall des Todes, eine an die im §. 9 bezeichneten Hinter⸗

für die daselbst vorgeschriebene Dauer zu zahlende ente.

Die Höhe der zu versichernden Rente bestimmt der Versiche⸗ rungsnehmer; jedoch soll die Rente für den Fall der völligen Er⸗ werbsunfähigkeit den Betrag des Jahresarbeitsverdienstes (§. 1, Abs. 5, 6) des Versicherten, für den Fall des Todes drei Viertel dieses Betrages nicht übersteigen.

§. 55.

Die Tarife für die in §. 54 vorgesehenen, sowie die Versiche⸗ rungsbedingungen für die in den §§. 53, 54 vorgesehenen Versiche⸗ rungen werden durch Beschluß des Bundesraths festgestellt.

Den Versicherungsnehmern sollen hinsichtlich des Abschlusses der Versicherungen und dee Einzahlung der Prämien thunlich t dieselben Geschäftserleichterungen zu Theil werden, welche für die gesetzlich nothwendigen Versicherungen Platz greifen. Zu dem Ende haben sich die Betriebsunternehmer, sowie die von den Landes⸗Centralbehörden zu bestimmenden Landes⸗ und Kommunalbehörden der Geschäfts⸗ vermittelung zwischen der Reichsversicherung und den Versicherungs⸗

nehmern, soweit eine solche in den Versicherungsbedingungen vorge⸗ sehen wird, zu unterziehen.

§. 56.

Uaternehmern von Betrieben derselben Gefahrenklasse in räum⸗ lich abgegrenzten Bezirken kann gestattet werden, zum Zweck der Un⸗ fallversicherung auf Gegenseitigkeit zusammenzutreten.

Durch das Bestehen einer solchen Genossenschaft werden die Entschädigungsansprüche, welche den durch einen Unfall Verletzten oder ihren Hinterbliebenen gegen die Reichs⸗Versicherungsanstalt zu⸗ stehen, nicht berührt.

Für die zu einer Genossenschaft vereinigten Betriebe tritt an die Stelle des Prämienbetrages die von der Genossenschaft zu leistende Zahlung desjenigen Betrages, welcher erforderlich ist, um die Ent⸗ schädigungsanspruüͤche zu decken, welche während des abgelaufenen Ka⸗ lenderdierteljahrs in Folge der in den vereinigten Betrieben vorge⸗ kommenen Unfälle festgestellt sind. Für die festgestellten Renten ist die Deckung in Kapital zu leisten.

Zu den von der Genossenschaft zu leistenden Zahlungen trägt das Reich in dem durch §. 13 für die Aufbringung der Prämie be⸗ stimmten Verhältnisse bei. Nach demselben Verhältniß können dazu die versicherten Personen, welche in den vereinigten Betrieben be⸗ schäftigt sind, von der Genossenschaft herangezogen werden. Jedoch sollen die Beiträge für das Reich in jedem Rechnungsjahre der Reichs⸗Versicherungsanstalt, fuͤr die Versicherten in jedem Kalender⸗ vierteljahre den Betrag nicht übersteigen, welcher von den Verpflich⸗ teten nach §. 13 an Prämienbeiträgen für den bezeichneten Zeitraum zu zahlen sein würde. 1

Zuzulassen sind nur solche Genossenschaften, welche eine wirk⸗ same Beaufsichtigung der rereinigten Betriebe zum Zweck der Ver⸗ hutung von Unfaͤllen herstellen.

Die näheren Bestimmungen über die Ertheilung der Genehmi⸗ gung der Genossenschaften, über ihre Verwaltung und deren Brauf⸗ sichtigung, sowie über die Zurücknahme der Genehmigung werd durch Beschluß des Bundesrath festgestellt.

mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, Bundesraths durch Kaiserliche Verordn

Der Zeitpunkt, mit Zustimmung des h b

wird

§. 58. 8

Versicheryngsverträge, welche von Betriebsunternehmern oder solchen Personen, die nach §. 1 zu versichern sind, gegen die Folgen der die letzteren treffenden, in diesem Gesetze bezeichneten Unfälle mit Priratversicherungsanstalten geschlossen sind, erlöschen, wenn sie am 15. März 1881 oder später abgeschlossen siad, vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern nicht der Versicherungs⸗ nehmer vor Ablauf dieser Frist der Privatversicherungsanstalt gegenüber erklärt, daß der Versicherungsvertrag bestehen bleiben solle. Sind die Versicherungsverträge vor dem 15. März 1881 abge⸗ schlossen, so gehen die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer auf die Reichs⸗Versicherungsanstalt über, wenn dieselben dies bei der Vöeeea Verwaltungsstelle der Reichs⸗Versicherungsanstalt bean⸗ ragen. 8 1

Die Begründung lautet in ihrem allgemeinen Theil:

Bei der Berathung des Gesetzes vom 21. Oktober 1878, betref⸗ fend die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, ist die Nothwendigkeit anerkannt worden, die bedenklichen Erscheinungen, welche den Erlaß dieses Gesetzes nothwendig gemacht haben, auch durch positive, auf die Verbesserung der Lage der Arbeiter abzielende Maßnahmen zu bekämpfen. Wenn auch die Hoffnung berechtigt ist, daß die allgemeine Besserung, welche von der neuerdings befolgten nationalen Wirthschaftspolitik für die Entwickelung des heimischen Gewerbfleißes erwartet werden darf, auch den Arbeitern durch eine allmähliche Erhöhung des Arbeitsverdienstes und durch Verminderung der Schwankungen desselben zu gute kommen wird, so ist doch nicht zu verkennen, daß in der Unsicherheit des lediglich auf der Verwerthung der persönlichen Arbeitskraft beruhenden Erwer⸗ bes, welche auch bei normaler Entwickelung der heimischen Gewerbsthätigkeit niemals ganz beseitigt werden kann, Mißstände begründet sind, welche zwar auch durch gesetzgeberische Maßnahmen nicht völlig aufzuheben sind, deren allmähliche Milderung aber auf dem Wege besonderer, die eigenthümlichen Verhältnisse der Arbeiter Gesetzgebung ernstlich in Angriff genommen wer⸗ een muß.

Daß der Staat sich in böherem Maße als bisher seiner hülfs⸗ bedürstigen Mitglieder annehme, ist nicht blos eine Pflicht der Hu⸗ manität und des Christenthums, von welchem die staatlichen Ein⸗ richtungen durchdrungen sein sollen, sondern auch eine Aufgabe staats⸗ erhaltender Politik, welche das Ziel zu verfolgen hat, auch in den besitlosen Klassen der Bevölkerung, welche zugleich die zahlreichsten und am wenigsten unterrichteten sind, die Anschauung zu pflegen, daß der Staat nicht blos eine nothwendige, sondern auch eine wohlthätiae Einrichtung sei. Zu dem Ende müssen sie durch erkennbare direkte Vortheile, welche ihnen durch gesetzgeberische Maßregeln zu Theil werden, dahin 2 sehrt werden, den Staat nicht als eine lediglich zum Schutz der besser situirten Klassen der Gesellschaft erfundene, sondern als eine auch ihren Bedürfnissen und Jateressen dienende Institution aufzufassen.

Das Bedenken, daß in die Gesetzgebung, wenn sie dieses Ziel verkolge, ein soztalistisches Element eingeführt werde, darf von der Betretung dieses Weges nicht abhalten. Soweit dies wirklich der Fall, handelt es sich nicht um etwas ganz Neues, sondein nur um eine Weiterentwickelung der aus der christ⸗ lichen Gesittung erwachsenen modernen taatsidee, nach wel⸗ cher dem Staat neben der defensiven, auf den Schutz be⸗ stehender Rechte abzielenden, auch die Aufgabe obliegt, durch zweamäßige Einrichtungen und durch Verwendung der zu seiner Verfügung stehenden Mittel der Gesammtheit, das Wohl⸗ ergehen aller seiner Mitglirder und namentlich der schwachen und

geschriebene Versicherung festgestellten Tarifen berechnet.

deeees en positiv zu fördern. In diesem Sinne schließt nament⸗ lich die g Fie⸗ egelung der Armenpflege, welche der moderne Staat im gensatze zu dem des Alterthums und des Mittelalters,

als eine ihm oblieger de Aufgabe anerkennt, ein sozialistisches Moment

in sich, und in Wahrheit handelt es sich kei den Maßnahmen, welche zur Verbesserung der Lage der besitzlosen Klassea ergriffen werden können, nur um eine Weiterentwickelung der Idee, wecche der staat⸗

lichen Armenpflege zu Grunde liegt.

1 namhafte

nicht an den Geldopfern,

Auch die Besorgniß, daß die Gesetzgebung auf diesem Gebiete Erfolse nicht erreichen werde, ohne die Mittel d. s Reichs und der Einzelstaaten in erheblichem Maße in Anspruch zu nehmen, darf ron der Betretung des Weges nicht abhalten, denn der Werth von Maßnahmen, bei welchen es sich um die Zukunft des gesellschaftlichen und staatlichen Bestandes handelt, darf welche sie vielleicht erfordern, gemessen werden. Allerdings können mit einer einzelnen Maßregel, wie sie gegenwärtig vorgeschlagen wird, die Schwierigkeiten, welche die soziale Frage bietet, nicht gänzlich oder auch nur zu einem erheblichen Theile gehoben werden; es handelt sich vielmehr nur um den ersten Schritt auf einem Gebiete, auf welchem eine Jahre lang fortzusetzende schwierige Arbeit mit Vorsicht und allmählich zu bewältigen sein und die Lösung einer Aufgabe wieder neue Aufgaben erzeugen wird. Dieser erste Schritt aber darf nach der Ueberzeugung der verbündeten Regierungen nicht länger hinausgeschoben werden und sie erachten es für Pflicht, ihrerseits durch Einbringung dieser Vorlage der Erfül⸗ lung der Zusagen und Wüasche näher zu treten, welche bei den Ver⸗ handlungen über das Gesetz, betreffend die gemeingefährlichen Be⸗ strebungen der Sozialdemokratie, von mehr als einer Seite ausge⸗ sprochen sind. 1

Bei der Erörterung der Frage, welche Maßnahmen in dieser Richtung zunächst ins Auge zu fassen seien, sind vornehmlich zwei Vorschläge in den Vordergrund getreten, welche auch bereits zu Verhandlungen im Reichstag Veranlassung gegeben haben. Nach dem einen soll die Versorgung der durch Krankheit oder Alter erwerbsunfähig gewordenen Arbeiter, sowie der Wittwen und Waisen verstorbener Arbeiter durch gesetzliche Maßnahmen sicher gestellt werden. Dieser Vorschlag ist durch den Antrag des Abg. Stumm näher dahin präzisirt, daß zunächst in der Beschränkang auf Fabrikarbeiter eine Zwangsversicherung nach Art der für Bergarbeiter in den Knaxypschaftskassen bestehenden durchgeführt werden solle.

Der andere Vorschlag verfolgt das Ziel, den Arbeitern und ihren Hinterbliebenen wenigstens in denjenigen Fällen eine Versorgung zu sichern, in denen die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod des Arbeiters durch die mit der Berufsarbeit verbundene Unfallsgefahr herbei⸗ geführt ist. Nach verschiedenen seiner Zeit im Reichstag gestellten Anträgen soll dieses Ziel durch eine Revision des Gesetzes vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen u. s. w. vorgekommenen Tödtungen und Körperverletzungen, erreicht werden.

Der Einführung einer allgemeinen Invaliden⸗, Wittwen⸗ und Waisenversorgung auf dem Wege des gesetzlichen Versicherungszwanges stehen auch bei Beschränkung dieser Regelung auf die Fabrikarbeiter, erhebliche Schwierigkeiten entgegen, welche theils in der Nothwendigkeit einer gesetzlichen Abgrenzung der dem Versicherungszwange zu unterwerfen⸗ den Arbeiterklassen, theils in dem häufigen Orts⸗ und Berufswechsel der Arbeiter beruhen. Ob es möglich ist, diese Schwierigkeiten zu über⸗ winden, kann für jetzt dahin gestellt bleiben, da die Durchführung einer gesetzlichen Regelung dieser Art Mittel erfordern würde, welche die Industrie allein nicht aufzubringen vermag, wenn sie dem Aus⸗ lande gegenüber konkurrenzfähig bleiben soll, und welche weder dem Reiche noch den Bundesstaaten bisher zu Gebote stehen. Daß die Pensionirung aller Invaliden, Wittwen und Waisen, wenn sie in einer den Bedürfnissen entsprechenden Höhe erfolgen sollte, eine hohe Belastung entweder der Industrie oder der staatlichen Mittel bedingen würde, daß diese Belastung namentlich ungleich höher sein würde, als diejenige, welche durch die Sicherung der Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen gegen die wirthschaftlichen Folgen der Unfälle bedingt sein würden, unterliegt keinem Zweifel. Für eine auch nur annähernde Berechnung der wirklich zu erwartenden Höhe dieser Belastung fehlt es aber bis jetzt an dem ausreichenden statistischen Material. Die Betretung dieses Weges ohne Heran⸗ ziehung von Staatshülfe schließt die Gefahr einer Ueberlastung der Kräfte der Betheiligten, also eine Auflösung ihrer Unternehmungen in sich, welche auch für die Arbeiter größere wirthichaftliche „Miß⸗ stände zur Felge haben würde, als diejenigen, welche jetzt bekämpft werden sollen: eine Gefahr, welche bei dem gegenwärtigen Stande der Industrie und der Arbeitslöhne besonders schwer ins Gewicht fällt. Es entspricht daher der auf diesem Gebiete gebotenen „Vorsicht, daß sich die Gesetzgebung zunächst darauf beschränkt die minder schwierige und geringere Opfer erfordernde Aufgabe der Sicherung der Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen gegen die wirthschaftlichen Folgen der Un⸗ fälle ihre Lösung entgegen zu führen. Diese Beschraͤnkung enthält nicht nothwendig den Verzicht auf weitere Ziele, wenn solche nach Maßgabe der zu gewinnenden Erfahrungen und der versüzbaren Mittel sich als erreichbar darstellen. Namentlich ist es nicht die Absicht, die gesetzliche Regelung der Invaliditäts⸗ und Alterversorcung von der weiteren Erwägung prinzipiell auszuschließen. Bei dem heutigen Stande der Erfahrung auf diesem Gebiete und angesichts der Finanzlage des Reichs und der Einzelstaaten muß aber von der Verfolgung weiterer Ziele zur Zeit Abstand genommen werden. Erst die Erfahrungen der in der gegenwärtigen Vorlage in Aussicht genommenen Ruͤckversicherungs⸗ anstalt werden, namentlich wenn diese in der Richtung auf freiwillige Versicherungen cine erhebliche Ausdehnung gewinnen sollte, eine aus⸗ reichende Beleuchtung des künftig zu bearbeitenden Gebietes und sichere Anhaltspunkte für die weiter einzuschlagenden Wege gewähren. Diese Erfahrungen werden daher vor weiteren Schritten abzuwarten sein, zumal es sich um eine gesetzgeberische Arbeit handelt, deren Ab⸗ schluß ein volles Menschenalter erfordern wird. 1

Bei den Verhandlungen über den Erlaß dieses Gesetzes vom 7. Juni 1871 sind Zweifel erhoben, ob der §. 2 des Gesetzentwurfs das Bedürfniß, aus welchem er hervorgegangen, auch wirklich befrie⸗ digen werde. Die Anträge, welche damals gestellt wurden, um dieses Ziel sicherer zu erreichen, wollten die neu geschaffene Verbindlichkeit toeils für ein weiteres Gebiet in Geltung gesept, theils ihrem Inbalte nach verschärft wissen. Ihre Ablehnung erfolgte, weil man fürchtete, durch eine zu weite Ausdehnung und Verschärfung des neuen Prinzips die Industrie zu stark zu belasten und dadurch in ihrer Entwickelung zu dhemmen. Schon bald nach Erlaß des Gesetzes wurden Stimmen laut, welche den geschaffenen Rechtszustand als einen unbefriedigenden bezeichneten, und im weiteren Verlaufe der Anwendung des Gesetzes wurde immer allgemeiner das Bedürfniß nach einer Veränderun oder Verbesserung desselben gefühlt. Wenn dabei einerseits das Mitte der Verbesserung bis auf die neueste Zeit in einer weiteren Ausdeh⸗ nung und Verschärfung der durch das Gesetz begründeten Haftver⸗ bindlichkeit gesucht wurde, so fehlt es andererseits auch nicht an der Frkeeeh. daß das Gesetz, auch wenn das ihm zu Grunde liegende Prinzip bis an die äußersten juristischen Grenzen seiner Dehnbarkeit durchgeführt werden sollte, doch die Befriedtgung des Bedürfnisses, durch welches es hervorgerufen ist, vur unvollkommen erreichen würde.

Daß die Bestimmungen des §. 2 des Gesetzes bei fortschrei⸗ tender Anwendung Zustände herbeigeführt haben, welche weder Arbeitgeber noch Ardeitnehmer befriedigen und das Verhält⸗ niß zwischen beiden Klassen der gewerblichen Bevölkerung eher ver⸗ schlimmert als verbessert haben, wird kaum noch bestritten. Die Belastung des Verletzten mit dem Beweise eines Verschuldens des Unternehmers oder seiner Beauftragten macht die Wohlthat des Ge⸗ setzes für die Arbeiter in den meisten Fällen illusorisch. Dieser schon an sich schwierige Beweis wird nicht selten und gerade bei den durch elementare Kräfte herbeigeführten folgenschwersten Unfällen, wie sie in Bergwerken, in Anlagen mit Pampfkesseln und in Fabriken zur Herstellung von Explosivstoffen vorkommen, dadurch unmöglich ge⸗ macht, daß der Zustand der Betriebsstätte und der Betriebeeinrich⸗ tungen, auf dessen Fescttegang es für den Schuldbemweis meistens an⸗ kommt, durch den Unfall selbst bis zur Unkenntlichkeit verändert ist,

und daß diesenigen Personen, durch deren Zeugniß häu 1 7u. ein Verschulden nachgewsesen werden könnte, durch den Unfall selbst ge⸗ tödtet oder verletzt und im letzteren Falle, auch wenn

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die Regel ist, selbst Partei sind, durch die Katastrophe in einen Zu⸗ stand versetzt sind, der sie zur Ablegung eines Z ugnisses unfähig macht. Die Erfahrung hat bis auf die neueste Zeit gezeigt, daß das Gesetz in denjenigen Fällen, welche durch ihre Wirkung auf die öffentliche Meinung vorzugsweise seinen Erlaß befördert haben, und auf welche es nach den Motiven in erster Linie berech⸗ net war, regelmäßig seinen Zweck nicht erreicht. Aber auch abgesehen von solchen Fällen ist die Lage des einzelnen Arbeiters, welcher einen Entschädigungsanspruch gegen seinen Arbeit⸗ geber im Wege des Prozesses verfolgen muß, Angesichts seines Ver⸗ mögens⸗ und Bildungsstandes, sowie seiner sozialen Stellung, in der Regel eine ungünstige. Nichtsdestoweniger sind Prozesse über Ent⸗ schädigungsansprüche aus dem Haftpflichtgesetze keineswegs selten, zu⸗ mal sich seit Erlaß des letzteren in vielen Arbeiterkreisen die An⸗ schauung festgesetzt hat, daß den Arbeitern, wenn sie ohne eigenes Verschulden bei der Arbeit verunglücken, unter allen Umständen die weitere Versorgung durch den Arbeitgeber zu Theil werden müsse. Auch wo diese Anschauung nicht herrscht, hat der Umstand, daß bei den meisten Unfällen verschiedene Ursachen in oft schwer zu erkennen⸗ dem Maße zusammenwirken, die Folge, daß der Arbeiter den Unfall ausschließlich irgend einem dem Arbeitgeber zur Last fallenden Man⸗ gel des Betriebes beimißt, während der Arbeitgeber ihn ebenso be⸗ stimmt auf eine Uafolgsamkeit oder Leichtfertigkeit des Arbeiters zu⸗ rück ührt. Da der Arbeiter, welcher in der Regel im Armenrechte klagt, durch die Furcht vor Kosten nicht vom Prozesse zurückgeschreckt wird und der Arbeitgeber durch die oft sehr erbebriche Höhe des Anspruchs, sowie durch die Furcht vor den Konsequenzen abge⸗ halten wird, denselben zuzugestehen, so führt jene Verschiedenheit der Auffassung dazu, daß in vielen Fällen, in denen früher der Arbeitgeber seinem im Dienst verunglückten Arbeiter aus Billigkeits⸗ oder Humanitätsrücksichten in irgend einer Form eine nach den Um⸗ ständen bemessene Unterstützung gewährte, der Arbeiter jetzt, auf ein vermeintliches Recht gestützt, die volle Entschädigung für seine ver⸗ lorene oder geminderte Erwerbs ähigkeit fordert, während der Arbeit⸗ geber gleichfalls in vollem Rechte zu sein glaubt, wenn er jede Ver⸗ rflichtung in Abrede stellt. Die Folge ist dann meistens, daß nach einem langwierigen Prozesse entweder der Arbeitgeber zu einer Ent⸗ schädigung verurtheilt wird, welche er als eine unbillige ansieht, oder der Arbeiter auch derjenigen Unterstützung verlustig geht, welche ihm unter anderen Umständen durch das Pflichtgefühl oder Wohlwollen des Arbeitgebers zu Theil geworden wäre. Daß durch derartige Vor⸗ gänge Erbitterung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hervorgerufen und mit jedem neuen Falle der Boden für eine gütliche Verständigung in künftigen Streitfällen dieser und anderer Art immer mehr unter⸗ graben wird, liegt in der Natur der Sache und ist neuerdings von Behörden und Beamten, welche diesen Verhältnissen nabe stehen, sowie von wohlwollenden Arbeitgebern mehrfach hervorgehoben wor⸗ den. Nicht wenig trägt zur Vermehrung der Prozesse über Entschä⸗ digungsanspruͤche und damit zur Verschärfung des Gegensatzes zwischen Arbeitgebern und Arbeitern auch die jetzige Gestaltung der Unfallversicherung bei. Die Versicherungsgesellschaften sind durch ge⸗ schäftliche Rücksichten darauf hingewiesen, auf Grund der für haft⸗ pflichtige Unfälle abgeschlossenen Versicherung nur für solche Entschä⸗ digungen Deckung zu leisten, zu denen der Versicherungsnehmer durch das Gesetz unzweifelhaft verpflichtet war. Sie können daher dem letzteren nicht die Entscheidung über die Anerkennung oder Nicht⸗ anerkenuung der erhobenen Ansprüche überlassen und sich bei ihrer eigenen Entscheidung nicht durch Rücksichten bestimmen lassen, welche den Arbeitgeber, wenn er allein zu entscheiden hätte, vielleicht geneigt machen würden, manchen Zweifel an seiner rechtlichen Verpflichtung auf sich beruhen zu lassen. Bei der großen Zweifelhaftigkeit der meisten aus dem Hastpflichtgesetz hergeleiteten Ansprüche kann es daher kaum befremden, daß die Mehrzahl der Versiche⸗ rungsgesellschaften dahin gelangt ist, in den meisten Fällen nur zu zablen, wenn der fragliche Entschädigungsanspruch durch richter · liche Entscheidung festgestellt ist. Aber auch da, wo dieser Grundsatz nicht befolgt wird, ist dem Arbeitgeber, welcher gegen haftpflichtige Unfälle versichert ist, die Anerkennung einer gegen ihn erhobenen Entschädigungsforderung in hohem Grade dadurch erschwert, daß er, um seinen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft nicht aufin⸗ geben, ein vorgekommenes eigenes oder seinem Beauftragten zur Last fallendes Verschulden einräumen muß. Die Regel ist demnach, daß der Arbeitgeber in jedem Falle, wo eine Entschädigung gefordert wird, genöthigt ist, sich von seinem Arbeiter verklagen zu lassen. So unwillkommen eine solche Lage für den wohlwollenden Arbeit⸗ geber ist, so kann er doch auf die Versicherung nicht verzichten, weil sie ihm das einzige Mittel bietet, sich gegen Verluste zu schützen, welche bei ihrer Erheblichkeit unter Umständen die Erxistenz des Unternehmens gefährden können. Bei der Unbeschräaktheit des rich⸗ terlichen Ermessens, welchem das Gesetz die Bestimmung der Höͤhe des Schadenkersatzes überläßt, liegt in jedem Falle die Möglichkeit vor, daß die Rente, welche der Richter dem Ver⸗ letzten oder seinen Hinterbliebenen als Ersatz für die verlorene Erwerböfähigkeit oder fuͤr den verlorenen Unter⸗ halt zubilligt, in der vollen Höhe des letzten Arbeitslohnes bemessen wird, und die Erfahrung lehrt, daß Fälle, in denen dies geschteht, nicht selten sind. Auf diese Weise erhält der in seinem Betufe ver⸗ unglückte Arbeiter, wenn sein Anspruch für begründet erkannt wird, Entschädigung in einer Höhe, wie sie in anderen Berufsarten, namentlich auch im Staats⸗ und sonstigen öffentlichen Dienste nicht vorkommt uvnd mit Rücksicht auf die vorkommenden Zeiten der Arbeitslosigkeit oder doch des geminderten Verdienstes, und anderer⸗ seits auf die dem Verletzten oft bleibende oder wiederkehrende theil⸗ weise Erwerbsfähigkeit, nicht gerechtfertigt ist. Andererseits aber ist der Entschädigungsanspruch an solche Voraussetzungen geknüpft, daß er nur in einer verhältnißmäßig geringen Zahl von Fällen, in wel⸗ chen Arbeiter ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder theilweise verloren haben, zur Geltung gebracht werden kaan, während in den anderen Fällen der erwerbsunfähig Fern ——3 8 öffentlichen Armen⸗ öflege oder der Privatwoblthätigkeit anheimfänt. 3688 lößt üch hiernach nicht verkennen, daß der §. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1871 der Absicht, den Arbeiter gegen die wirthschaft⸗ lichen Folgen der mit seinem Berufe erbundenen Gefahren sicher zu stellen, nur unrollkommen entspricht, daß unter Umständen der Arbeitgeber durch die Haftpflicht in einer übermäßigen Weise belastet wird, daß durch das Gesetz statt der gehofften Verbesserung des Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitern in weitem Umfange der entgegenaesetzte Erfolg herbeigeführt und im Ganzen eine Sitvation geschaffen ist, deren Beseitigung im Interesse beider Klassen der gewerblichen Bevölkerung gleich wünschenkwerth erscheint. An die Gesetzgebung tritt damit die Aufgabe heran, eine Regelung herbeizuführen, welche die Arbeiter gegen die wirthschaftlichen Folgen der bei der Arbeit eintretenden Unfälle in möglichst weitem Umfange sicherstellt, ohne die Industrie mit unerschwinglichen Opfern zu be⸗ lasten und ohne auf das Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitern einen vachtheiligen Einfluß auszuüben. Diese Aufgabe wird indessen auf dem Wege, welchen die bisherigen auf Revision des Gesetzes vom 7. Juni 1871 gerichteten Bestrebungen ins Ange gefaßt haben, nicht gelöst werden können. Die Ausführung des am 72— gehenden Vorschlags, welcher darauf abzielt. die Ent⸗ schädiaungkverbindlichkeit für die in §. 2 des Gesetzes aufgeführten und die weiter in denselben noch aufzunehmenden Betriebe in leicher Weise zu regeln, wie dies in §. 1 für die Eisenbahnen ge⸗ cehen ist, würde die Arbeitgeber in einer innerlich rechtswidrigen Weise und in einem für den Fortbestand und die weitere Entwicke⸗ lung unserer Industrie bedenklichen Maße belasten, ohne doch zu völlig befriedigenden Ergebnissen für die Arbeiter und das Verhältniß zwischen ihnen und den Arbeitgebern zu führen. Die Streitigkeiten über Entschädigungkansprüche würden allerdings vermindert, aber keineswegt beseitigt werden. Wäbhrend bisher der Arbeiter ein Inter⸗ esse hatte, bei jedem Unfalle womöglich ein Verschulden seincs Ar⸗ beitgebers oder eines Beauftragten desselben aufzufinden, würde fortan den rkeitgeber dasselbe Interesse haben, ein Verschulden des Ar⸗ beiters nachzuweisen, und das nicht unberechtiate Gefühl, mit einer Verantwortlichkeit belastet zu sei 1 Natur der Verbält⸗

nisse und in allgemeinen Rechtsgrundsöͤtzen keine ausreichende Be⸗ grüͤndung fiadet, sowie die Schwere der aus dieser Verantwortlichkeit entspringenden Belastung, würden die Arbeitgeber voraussichtlich dahin führen, jede Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit im einzelnen Falle von sich fern zu halten, zu verfolgen. Eine Regelung nach diesem Vorschlage, welcher übrigens innerhalb des Reichstags neuer⸗ dings nur von den der sozialdemokratischen Partei angebörenden Ab⸗ geordneten vertreten ist (Antrag Hasenclever, Drucksachen 1878 Nr. 128), wird demnach nicht in Frage kommen köanen.

Ein anderer Weg, um zu einer ausgiebigeren Sicherstellung der Arbeiter gegen die Folgen der Unfälle zu gelangen, wurde bei der Berathung des Gesetzes durch die Mehrzahl der zu §. 2 gestellten Anträge in Vorschlag gebracht. Darnach follte zwar an dem Grund⸗ satze, welcher das Eintreten der Entschädigungsverbindlichkeit von dem Vorhandensein eines, sei es unmittelbaren, sei es mittelbaren Verschuldens des Unternehmers abhängig macht. festgehalten, das Mittel zur Erweiterung des den Arbeitern zugedachten Swutzes aber in einer Bestimmung gefunden werden, nach welcher das Vorhanden⸗ sein eines Verschuldens unter gewissen Voraussetzungen zu präsumiren sein würde. Die Anträge Lasker (Drucksachen 1871 Nr. 65), Schaff⸗ rath und Klotz (ib. Nr. 71 II.), Biedermann (ib. Nr. 71 III.), Friedenthal (ib. Nr. 75), Grumbrecht (iüb. Nr. 94, 95), laufen sämmt⸗ lich darauf hinaus, daß der Unternehmer verpflichtet sein soll, bei der Einrichtung und dem Betriebe seiner Anlage die erforderlichen Vor⸗ sichtsmaßregeln zu treffen, und daß das Verschulden präsumirt wer⸗ den soll, wenn der Unternehmer nicht beweist, daß er dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Die Verschiedenheit der Anträge liegt theils in den Kriterien, von welchen die Entscheidung darüber, welche Vorsichtsmaßregeln erforderlich waren, abhängig sein soll, theils darin, daß die Einen die Präsumrion des Verschuldens beim Mangel jeves Beweises ohne Weiteres und schlechthin eintreten lassen (Lasker Nr. 65, Schaffrath und Klotz Nr. 71II.), die Anderen dagegen diese Präsumtion beschränken wollen,

nd zwar entweder durch Abhängigmachung derselben von dem vor⸗ gängigen Beweise, daß der Unfall durch Einrichtung der fraglichen Art häͤtte abgewandt werden können (Friedenthal Nr. 75, Grum⸗ brecht Nr. 94II.), oder dadurch, daß ein Gegenbeweis zugelassen wird Unterantrag Bahr Nr. 70, Biedermann Nr. 71III., Friedenthal Nr. 75). In der gleichen Richtung bewegen sich der in der Reichstags⸗ session von 1878 von der IX. Kommission gefaßte Beschluß (Droucksachen

8 Nr. 251) und die in der Session von 1879 von dem Abg. von Hertling und Genessen ausgegangene Interpellation (Drucksachen 1879 Nr. 23), iadem sie neben der Ausdehnung der Haftpflicht auf andere, als die bis jetzt im §. 2 aufgeführten Betriebe „die Regelung der Verantwortlichkeit des Unternehmers und der Beweislast in einer der Natur der einzelnen Gewerbe“ entsprechenden Weise in Aussicht nehmen.

Alle diese Anträge haben das Gemeinsame, daß sie bei ge⸗ setzlichen Regelung der vorliegenden Frage an dem Grundsatze des allgemeinen Obligationenrechts, wonach die Verbindlichkeit zum Schadensersatze durch ein Verschulden begründet wird, festhalten wollen, nichtedestoweniger aber durch das Bedürkniß, den Verhält⸗ nissen des vorliegenden besonderen Gebietes Rechnung zu tragen, zu den einschneidendsten Abweichungen von den Konsequenzen dieses Grundsatzes und von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen uüͤber Beweis⸗ pflicht und über rechtliche Präsumtionen gedrängt werden, und damit in die Lage kommen, der allgemeiren Regelung dieses Theils des Obligationenrechts in einer bedenklichen, in ihren Konsequenzen nicht zu übersehenden Weise vorzugreifen. Muß schon dieses prinzipielle Bedenken von der Betretung des in j nen Anträgen angedeuteten Weges abmahnen, so stehen überdies der Wahl dieses Weges auch die erheblichsten praktischen Schwierigkeiten entgegen. In welcher Weise auch die „nähere Regelung der Veranlwortlichkeit und der Beweislast“ gedacht werden mag, sie wird immer darauf binaus⸗ laufen müssen, daß hinsichtlich der Einrichtungen und der Ordnung des Betriebes bestimmte Forderungen aufgestellt werden, deren Nicht erfüllung, mag sie im Streitfalle von dem Verletzten bewiesen wer den müssen, oder bei mangelndem Beweise der Erfullung präͤsumir werden, die Haftbarkeit des Unternehmers für die Folgen eines ein getretenen Unfalles begründet. Der Versuch, diese Forderungen durch Spezialvorschriften für die verschiedenen Betriebsarten festzustellen würde auf die Schwierigkeit stoßen, die in Betracht kommenden Ver hältnisse aller einzelnen Betriebsarten so sicher und erschöpfend z übersehen, daß die zu erlassenden Vorschriften mit einer den For⸗ derungen der Gerechtigkeit einigermaßen entsprechenden Gleich mäßigkeit bemtssen werden könnten: ganz zu geschweigen der weiteren Schwierigkeit, welche einer gesetzlichen Fixirung dieser Forderungen daraus erwachsen würde, daß die für die letzteren maßgebenden technischen und sonstigen Verhältnisse viel⸗ fachem und oft raschem Wechsel, unterworfen sind. Wollte man sich aber angesichts dieser Schwierigkeiten darauf beschränken, die an den Unternehmer zu stellenden Forderungen durch eine allgemeine Bestimmung von „den bestehenden Vorschriften“ oder von „Erfahrung und Wissenschaft“ abhängig zu machen, wie es nach den bei Berathung des Gesetzes abgelehnten Anträgen geschehen sollte, so würde sich in Folge der Verschiedenbeit, sei cs der „gelten⸗ den Vorschriften“, sei es des Urtheils über die Forderungen der „Er⸗ fabrung und Wissenschaft“, in der praktischen Handhabung des Gr⸗ setzes eine Ungleichmäßigkeit herausstellen, welche schwerlich lange ertragen werden würde.

Das Hauptbedenken gegen diese Art der Regelung besteht aber darin, daß dadurch der gegenwärtige Zustand nicht wesentlich ver⸗ bessert werden würde. Allerdings würde sich die Zahl derjenigen Arbe ter, welche für die durch Unfall verlorene Erwerbofähigkeit Ersatz erh elten, vielleicht nicht unerheblich vermehren, ob aber die Woblthaten des Gesetzes gerechter vertheilt werden nürden, ist zu bezweifeln, und keinenfalls würde das Ziel erreicht werden, daß den Arbeitern in allen 2— in welchen es der Billigkeit und dem Interesse der Gesammtheit entspricht, jener Ersatz in einer Weise gesichert würde, welche keine zu schwere Belastung der Industrie zur Folge haben und keine ungünstive Rückwirkung aguf das Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitern autüben würde. Jede Regelung, welche den Anspruch des Arbeiters vog einem wirtlichen oder fingirten Verschulden des Unternehmers abhängig macht, ist mit der Gefahr verbunden, daß über das Vorhandensein dieses Verschuldens in jedem einzelnen Falle der Anwendung Zweifel entstehen. Auch die sorgfältigste Abmessung der Boraussetzungen, unter denen das Verschulden angenommen werden sell, vermag nicht zu verhindern, daß diese Zweifel in zahlreichen Fällen zu einer Quelle von Rechtestreitigkeiten werden. Damit bleibt es aber mehr oder weniger dem Zufall überlassen, ob die einzelnen Arbeiter der Wohl⸗ ihaten des Gesetzes in gleichmäßiger Weise theilhaftig werden, und ebenso bleibt der verbitternde Einflaß, welchen der gegenwärtige Rechtszustand auf das Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Arbei⸗ tern autübt, in ungeschwächter Kraft bestehen. 6

Wenn hiernach der Versuch, die Lage der Arbeiter durch Ver⸗ scärsung der Haftpflicht zu verbessern, einen befriedigenden Erfolg nicht in Aussicht stellt, und wenn nach den bei der Anwendung des §. 2 des Gesees vom 7. Juni 1871 gemachten Erfahrungen nicht einmal die Aubdehnung der Haftpflicht auf ein weiteres als das bisberige Getiet rathsam erscheint, so kann doch die Frage, in neschem Maße und auf welche Weise die Arbeiter gegen die wirtt schafllichen

olgen der Unfälle gesichert werden sollen, nicht auf sich beruhen leiben. Ein Stillstand oder gar ein Rückschritt auf diesem Gegtete der Gesetgebung mürde den staatlichen Aufgaben der Geseygebung cbensowenig, wie dem Interesse der Industrie entsprechen. Pagegen wird eine Regelung, welche die auf solche Sicherung der Arbeiter ge⸗ richtete Forderung in gerechtem Umfange für einen moöglichst weiten Kreis befriedigt, unter denjenigen Maßregeln, welche zur Verbesse⸗ rung der Lage der Arbeiter in Frage kommen können, als eine der nächstliegenden und fruchtbarsten anzuerkennen sein, zumal dadurch für eine nicht geringe Zahl von Fällen dem Bedürfniß der Invaliden⸗, Wittmwen⸗ und Waisenversorgung entsprochen wird. Nach der dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu Grunde liegenden Auffassung kann diese Regelung nur auf dem Wege herbeigeführt werden, daß die