auf dem Gesetze rom 7. Juni 1871 der Unternehmer gegenüber ihren Arbeitern durch eine öffent⸗ lich rechtlich geregelte allgemeine Unfallversicherung ersetzt wird. Während zur Zeit den in gewissen Betrieben beschäftiaten Arbeitern bezw. ihren Angehörigen nur ein Anspruch auf vollständige Ent⸗ schädigung zusteht, welcher durch die ihn bedingenden Voraussetzungen zu einem in seiner Realisirung höchst unsicheren wird, soll in Zukunft allen gewerblichen Arbeitern, welche nach der Art ihres Arbeits⸗ verhöltnisses in diese Regelung eingeschlossen werden können, eine in jedem Falle sichere Anwartschaft darauf gewährt werden, daß beim Verluste der Erwerbsfähigkeit durch Unfall ihnen selbst eine nach ihrem bisherigen Erwerbe billig zu bemessende Versorgung oder ihren Hinterbliebenen eine gleicherweise billig bemessene Unterstützung zu Theil wird. Zu dem Ende soll die Versicherung alle beim Betriebe vorkommenden Unfälle umfassen, ohne Unterschied, ob sie in einem Verschulden des Unternehmers oder seiner Bcauftragten, oder in dem eigenen Verhalten der Verunglückten, oder in zufälligen, Niemandem zur Last zu legenden Umständen ihren Grund haben. Nur wenn von diesen Unterschieden cänzlich abgesehen wird, kann dem Arbeiter durch die Versicherung die volle Sicherheit gegeben werden, daß er durch einen Unfall mit seiner Er⸗ werbsfähigkeit nict auch einen Unterhalt verliert, und daß er bei seinem durch Unfall herbeigeführten Tode seine Angehörigen nicht hülflos zurück äßt. Würden von der Versicherung auch nur diejenigen Unfäͤlle ausgeschlossen, welche auf ein Versehen oder eine Ungeschicklichkeit des Arbeiters oder auf einen Zufall zurückzuführen sind, so bliebe der Arbeiter der Gefahr ausgesetzt, in jedem einzelnen Falle den ihm ars der Versscherung zustehenden Anspruch be⸗ stritten und die Behauptung desselben von einem Rechtsstreite ab⸗ hängig zu sehen, dessen Ausgang selbst dann, wenn ihn nicht die Be⸗ weislast träfe, in vielen Fällen sehr ungewiß sein würde. Denn wie schon früher hervorgehoben, entstehen die meisten Unfälle durch das Zusammenwirken verschiedener Umstände und können ebensowohl auf Leichtfertigkeit oder Ungeschick des Arbeiters, als auf ein Ver⸗ schulden des Unternehmers oder die mit der Eigenthümlichkeit der Beschäftigung unvermeidlich geg⸗bene Gefahr zurückgeführt werden Um zu eiver befriedigenden Regelung zu gelangen, müssen dem⸗ nach alle Unfälle ohne Ausnahme in die Versicherung eingeschlossen werden. Dagegen kann es nicht als Erforderniß einer befriedigenden Regelung hingestellt werden, daß durch die Versicherung der volle Ersatz aller durch den Unfall herbeigeführten Vermögensnachtheile gedeckt werde. Der Anspruch auf volle, durch unbeschränktes richterliches Urtheil festzustellende Entschädigung, welche neben dem Ersatze der durch die Heilung des Verletzten oder durch die Beerdigung des Getödteten entstehenden Kosten die volle Höhe des bisherigen Arbeits⸗ verdienstes des Verunglückten erreichen kann, wird selbst bei den jetzigen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nicht als der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechend angesehen werden können. Wie es als selbstverständlich gilt, daß den im öffentlichen Dienste stehenden Personen, welche dienstuntüchtig werden, selbst wenn dies in Folge der mit den Dienstverrichtungen verbundenen Gesahren ge⸗ schieht, als Pension nicht der volle bisherige Gehalt, sondern nur ein Theil desselben gewährt wird, so kann es auch nicht als eine Forderung der Gerechtigkeit geèlten, daß dem im Privatdienste stehenden Arbeiter, welcher in Folge der mit seinem Berufe verbundenen Gefabren die Erwerbsfähigkeit einbüßt, eine dem vollen bisherigen Verdienste gleichkommende Rente zu Theil werde. Der Billigkeit und dem Bedürfnisse wird vielmehr genügt werden, wenn ihm der ausreichende Unterhalt nach dem Maße seiner bisherigen wirthschaftlichen Lage gesichert wird: wobei namentlich auch zu beachten ist, daß aus dem arbeitslosen Einkommen, welches ihm in der Entschädigung zu Theil wird, diejenigen besonderen Aus⸗ gaben, welche er bis dahin zur Erhaltung und Nutzbarmachurg sei⸗ ner Arbeitskraft aus seinem Arbeitsverdienste zu bestreiten hatte, als Arbeitskleidung, Arbeitsgeräth u. deral. nicht mehr zu bestreiten sind. Noch weniger würde es der Billigkeit entsprechen, wenn der Wittwe oder den sonstigen Hinterbliebenen eines durch Unfall ge⸗ todteten Arbeiters eine dem vollen Verdienste des letzteren gleich⸗ kommende Entschädigung eingeräumt würde. Abgesehen davon, daß der bisher aus dem Verdienste zunächst zu bestreitende Unterhalt des Getödteten ganz hinwegfällt, kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, aß der Unterhalt einer Arbeiterfamilie in der Regel schon bei Lebzeiten des Familienhauptes zum Theil durch den in Zukunft ihr verbleibenden Erwerb der Frau und vielfach der Kinder beschafft wird. Gegen eine diesen Erwägungen entsprechende Begrenzung der Entschädigung kann auch nicht eingewendet werden, daß dadurch die Lage des Arbeiters in denjenigen, die Minderzahl bildenden Fällen, in welchen ihm nach dem bisherigen Rechte ein voller Entschädigungsanspruch zustehe, verschlechtert werde; denn der Verlust an Rechten, welchen er dadurch erleidet, wird mehr als auf⸗ gewogen durch den Gewinn, welcher ihm durch Gewährung der bisher fehlenden vollen Sicherheit der Entschädigung und durch Ein⸗ eziehung aller Unfälle ohne Ausnahme in die beabsichtigte Regelung zu Theil wird.
Die hiernach gerechtfertigte Beschränkung der Entschädigung auf einen gesetzlich zu bestimmenden Theil des Jahreseinkommens bildet aber auch eine nothwendige Voraussetzung der Durchführbarkeit der beabsichtigten Maßregel. Die Einräumung eines uneingeschränkten Entschädigungsanspruchs für alle durch Unfälle herbeigeführten Ver⸗ mögensnachtheile würde so erhebliche Aufwendungen erfordern, daß durch deren Ueberlast eine Schädigung der Industrie und damit der
esammten Volkswirthschaft und des Erwerbes der Arbeiter selbst zu beürchten wäre. Wenn die beabsichtigte Maßregel auch im Interesse der Verbesserung der Lage der Arbeiter wünschenswerth ist, so darf doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß dasjenige, was den Arbeitern dadurch gewährt werden soll, erheblich über alles hinausgehen wird, Ieen in Deutschland wie in anderen Ländern bither zu Recht esteht.
Was die Aufbringung der Kosten dieser Maßregel, d. h. die Zab⸗ lung der Versicherungsprämie anlangt, so entspricht es an und für sich der Natur der Sache, sie den Betheiligten insoweit aufzuerlegen, als nicht staatliche Zwecke durch die nene Einrichtung verfolgt wer⸗ den, deren Erfüllung die Kräfte der Betheiligten übersteigt. Bethei⸗ ligt sind zunächst die Arbeitgeber, welche durch die neue Regelung von der bisherigen Art civilrechtlicher Haftpflicht befreit werden, und die Arbeiter, welche dadurch gegen die wirthschaftlichen Folgen aller Un⸗ fälle gesichert werden, deren Mehrzahl durch die Haftpflicht ungedeckt bleibt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen würde etmwa derjenige
heil der Prämte, welcher durch die auf ein Verschulden des Unter⸗ nehmers und seiner Beauftragten auf mangelhaften Zustand der Be⸗ triebseinrichtungen und Fehler in der Betriebsleitung zurückzufübrenden Unfälle erforderlich würde, den Arbeitgebern dagegen derjenige Theil, welcher durch die auf Zufall oder auf Verschulden der Arbeiter zurück⸗ zufüͤbrenden Unfälle ersordert würde, den Arbeitern zur Last fallen. Für eine Berechnung dieser verschiedenen Bestandtheile der Versicherungs⸗ rämie fehlt es indessen an jeder statistischen Unterlage und gegen⸗ über dem mebrfach hervorgebobenen Zusammenwirken verschieden⸗ rtiger Ursachen bei den Unfällen würde selbst bei der vollständigsten Statistik eine wirklich zutreffende Berechnung unmöglich sein. Es würde daher nichts anderes übrig bleiben, als jedem Theile die Hälfte der Laft aufznerlegen. Die Arbeiter würden sich über eine solche Vertheilung nicht beklagen können. Wenn berücksichtigt wird, daß diejenigen Unfälle, welche die Arbeiter auf Grund des geltenden Haftpflichtgesetzes bisher Entschädigung erhalten haben, nur einen geringen Prozentsatz sämmtlicher Unfälle ausmachen — die An⸗ nahmen hierüber schwanken zwischen ⁄ und % der Gesammtzahl —, so ergiebt sich, daß die Last, welche den Arbeitern mit der Hälfte der Versicherungkprämie auferlegt werden würde, kein zu hohes Aequi⸗ valent für die ihnen zu Theil werdende Verbesserung ihrer Lage bei eintretenden Unfällen sein würde. Andererseits könnte in dieser Vertheilung auch keine Unbilligkeit gegen die Arbeitgeber gefunden werd Abgesehen davon, daß 18 an der Beseitigung der mi: dem gegenwättig geltenden Rechtszustande Uebelstände ein Interesse haben, welches durch in übernchmendes sinarzielles Opfer nicht zu
verbundenen ein von ihnen theuer erkauft werden
berubende Haftpflicht
nur in sehr beschränktem Umfange thunlich sein.
würde, wird auch nicht außer Acht zu lassen sein, daß sie als Leiter der Unternehmongen nicht nur vorzugsweise berufen, sondern auch im Stande sind, eine fortschreitende Verminderung der Unfälle her⸗ beizuführen, und zwar nicht nur durch zweckmäßige Betriebseinrich⸗
tung und Leitung, sondern auch durch richtige Auswahl und sorgfäl⸗
tige Disziplinirung der von ihnen beschäftigten Arbeiter. Wenn biernach einer gleichen Vertheilung der Versicherungs⸗
prämie auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer die nach beiden Seiten zu
nehmenden Rücksichten der Billigkeit nicht entgegenstehen würden, so wird doch aus praktischen Gründen die Durchführung derselben Bei einer großen Masse unserer Arbeiter reicht der Lohn nur eben zur Bestreitung der nach dem gegenwärtigen Stande der wirthschaftlichen Entwickelung unentbehrlichen Lebensbedürfnisse. Soll der Arbeiter darüber hinaus Versicherungsprämien zahlen, so müßte zur Bestreitung der⸗ selben entweder die Lebenshaltung des Arbeiters diesem Be⸗ trage entsprechend herabgedrückt oder sein Lohn erhöht wer⸗ den. Ersteres würde in vielen Gegenden und Industriezweigen gleichbedeutend mit einem Nothzustande sein, letzteres würde eine Belastung des Unternehmers mit der ganzen Prämie bedeuten. Damit würde den Unternehmern zur Durchführung einer Maßregel, welche keinekwegs allein ihren Interessen, sondern in hervorragender Weise auch allgemeinen Staatsinteressen zu dienen bestimmt ist, eine sie ausschließlich treffende Last auferlegt werden, von der zur Zeit nicht feststeht, ob sie nicht den Rückgang der Industrie in einem für die ganze Volkswirthschaft und insbesondere für die arbeitenden Klassen bedenklichen Grade herbeiführen würde. Allerdings hat in neuerer Zeit mehr und mehr eine Anschauung Boden gewonnen, welche gerade in der ausschließlichen Uebernahme der durch Betriebs⸗ unfälle herbeigeführten Schäden durch den Arbeitgeber die Befriedi⸗ gung einer gerechten Forderung erblickt. Sie geht davon aus, daß die Verluste an persönlicher Arbeitskraft, welche durch die einem Industriezweige eigenthümlichen Gefahren veranlaßt werden, ebenso⸗ wohl aus der Produktion des Unternehmens gedeckt werden müssen, wie die an dem Anlage⸗ und Betriebskapitale entstehenden Schäden, daß für die Deckung dieser Verluste aus dem Gesammtertrage des Unter⸗ nehmens der Unternehmer, welcher überhaupt die Chancen der Produkti⸗ vität zu tragen habe, verantwortlich sei und daß demnach die Industrie, wenn sie diese Deckung der Armenpflege überlasse, nur einen Theil ihrer Produktionskosten auf andere Wirthschaftskreise abwälze. In⸗ dessen ist doch diese Auffassung keineswegs in dem Grade von dem allgemeinen Rechtsbewußtsein getragen, daß die Gesetzgebung berechtigt erschiene, in voller Konsequenz derselben die Kosten der beabsichtigten Unfallversicherung in ihrem ganzen Umfange den Arbeitgebern aufzu⸗ erlegen. Nach dem bisherigen Rechtszustande aber sowie nach dem Umfange und der Art des durch die neue Regelung zu befriedigenden Bedürfnisses würde eine solche ausschließliche Belastung der Unter⸗ nehmer der Billigkeit nicht entsprechen. Diejenigen Ausgaben, welche in Zukunft durch die Unfallversicherung gedeckt werden sollen, sind nach bisherigem Rechte, soweit das Haftpflichtgesetz nicht Anwendung fand, der öffentlichen Armenpflege, und soweit diese ihre Verpflich⸗ tungen nicht vollständig erfüllen konnte oder thatsächlich nicht erfüllte, der Privatwohlthätigkeit zugefallen. Es handelt sich dabei auch keines⸗ wegs um Ausgaben, welche in gleicher Weise nur durch die Industrie veranlaßt würden; vielmehr bestehen auch auf anderen Gebieten des Er⸗ werbslebens eigenthümliche Gefahren, für deren Folgen, wenn sie zur Be⸗ dürftigkeit der Betroffenen führen, nur die Gesammtheit und damit auch die der Industrie angehörenden Wirthschaftskreise einzutreten haben. Daneben aber kommt in Betracht, daß die Unfallversicherung, um ihrem Zweck zu entsprechen, auch diejenigen zahlreichen Unfälle mit berücksichtigeu muß, welche zwar bei der Arbeit eintreten, aber keines⸗ wegs durch die eigenthümlichen Gefahren der Beschäftigung bedingt sind, vielmehr unabhängig davon in ganz gleicher Weise auch bei an⸗ deren nicht industriellen Beschäftisungen vorkommen. Indem auch die Folgen dieser Unfälle durch die Unfallversicherung gedeckt werden, wird durch diese, soweit Bedürftigkeit der Betroffenen eintritt, eine Aus⸗ gabe bestritten, welche sonst auch in Zukunft zu Lasten der öffentlichen Armenpflege verbleiben müßte. Hiernach liegt in der Zahlung des⸗ jenigen Theils der Prämie, welcher nach billiger Vertheilung den Ar⸗ beitern zufallen würde, von diesen aber mit Rücksicht auf ihre wirth⸗ schaftliche Lage nicht gefordert werden kann, eine Unterstützung Hülfs⸗ bedürftiger. Die Pflicht der Fürsorge für Hülfsbedürftige aber kann wohl privatlich als Folge eines Verschuldens den Einzelnen treffen. Abgesehen davon, ist diese Fursorge eine Aufgabe, welche als Ergebniß der modernen christlichen Staatsidee lediglich der Gesammtheit obliegt. Es erscheint daher gerechtfertigt, den auf die Arbeiter fallenden Theil der Ver⸗ sicherungsprämie, soweit er diesen selbst mit Rücksicht auf ihre wirthschaftliche Lage nicht auferlegt werden kann, wenigstens zum größeren Theile aus öffentlichen Mitteln zu decken. Der Gesetz⸗ entwurf nimmt daher eine Vertheilung in Aussicht, nach welcher, soweit die Arbeiter nicht selbst zu einem Beitrage herangezogen werden, die Versicherungsprämie zu von den Arbeitgebern und zu ½ aus staatlichen Mitteln zu bestreiten ist. Ob ein Arbeiter mit der Prämienzahlung zu verschonen ist, würde zwar an sich in jedem cinzelnen Falle davon abhängig zu machen sein, ob sein Verdienst so hoch steht, daß ihm nach Bestreitung der nothwendigsten Lebensbedürf⸗ nisse noch ein Tbeil desselben su sreier Verwendung übrig bleibt, eine Frage, welche auch bei gleicher Lohnhöhe je nach den verschie⸗ denen Verhältnissen sehr verschieden zu beantworten sein würde. Es liegt aber auf der Hand, daß es undurchführbar sein würde, über die Heranziehung oder Nichtheranziehung in jedem einzelnen Falle zu entscheiden. Es muß daher eine bestimmte, äußerlich erkennbare Grenze gezogen werden, bis zu welcher allen Arbeitern ohne Rücksicht auf ihre indididuellen Verhältnisse die Befreiung eingeräumt wird. Diese Grenze wird nur in einem bestimmten Jahresbetrage des Arbeitsverdienstes gefunden werden können, und der letztere wird so bemessen werden müssen, daß nur diejenigen Arbeiter zu Beiträgen herangezogen werden, welche sich vermöge der Höhe ihres Lohnes in ihren wirthschaftlichen Verhältnissen über die große Masse der Arbeiter erheben. Der Entwurf will daber die 26 von Beiträgen allen denjenigen einräumen, deren jährlicher Arbeitsverdienst die Summe von 750 ℳ nicht übersteigt. Wenn durch diese Grenzbestimmung die Befreiung einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitern zu Theil werden wird, welche nach ihren indi⸗ viduellen Verhältnissen zur Zahlung eines Beitrags noch im Stande sein würden, so rechtfertigt sich dies durch die Erwägung, daß dieser Erfolg bei einer Maßregel, welche bestimmt ist, die Lage der Arbeiter zu verbessern, weniger bedenklich ist, als die Folge einer zu niedrig gezogenen Grenze, welche darin bestehen würde, daß zahlreiche Arbeiter mit Beiträgen belastet würden, zu deren Leistung sie nicht im Stande sind. Daneben kommt in Betracht, da von denjenigen Arbeitern, deren Jahresverdienst den festgesetzten Betrag nicht uübersteigt, nur selten einer durch Unfall erwerbs⸗ unfähig oder getödtet werden wird, ohne zugleich bedürftig zu werden beziehungsweise seine Angehörigen in bedürftiger Lage zu hinter⸗ lassen, und daß demnach in Folge der getroffenen Bestimmung nur elten ein Prämienbeitrag aus öffentlichen Mitteln für einen Ar⸗ eiter gezahlt werden wird, hinsichtlich dessen nicht die Gefahr be⸗ stände, daß er in Folge eines Unfalls der Armenpflege anheimfalle und demnach die Aufwendung öffentlicher Mittel erforderlich mache.
„Für die Frage, auf welchem Wege die zur Leistung des gedachten Prämienbeitrages erforderlichen öffentlichen Mittel beschafft werden sollen, kommt in Betracht, daß die Pflicht der Fürsorge für Hülfs⸗ bedürftige ihrer Entstehung und Natur nach nicht etwa ohne weiteres einer bestimmten, zufällig einen örtlich begrenzten Raum bewohnen⸗ den Gemeinschaft obliegt. Der Staat ist es vielmehr, welcher durch sanf Gesetzgebung das Recht des Bedürftigen auf Unterstützung chafft und trägt, und auch die gemeindeweise Vertheilung der dar⸗ aus erwachsenden Last beruht lediglich auf staatlicher Anordnung, kraft welcher dieselbe nach Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billig⸗ keit auf Provinzen, Kreise oder Gemeinden vertheilt oder auch direkt vom Staate übernommen werden kann. Auch die direkte Uebernahme dieser Last liegt an sich nicht außerhalb der Leistungen, welche vom Staate erwartet werden dürfen.
Zweckmäßigkeit und Billigkeit machen es in gleicher Weise
unthunlich, die Verpflichtung zu Prämienbeiträgen örtlichen Gomeinden oder Verbänden aufzuerlegen. Die Heranziehung derjenigen Ge⸗ meinde, in welcher der Arbeiter, für den der Prämienbeitrag zu leisten ist, seinen Unterstützungswohnsitz hat, verbietet sich schon dadurch, daß es undurchführbar sein würde, für alle in einem Unter⸗ nehmen beschäftigten Arbeiter, von denen vielleicht die Mehrzahl ihren Unterstützungswohnsitz nicht am Sitze des Unternehmens sondern in anderen zahlreichen und weit entfernten Gemeinden haben, die Prämienbeiträge von den einzelnen als Unterstützungswohnsitz verpflichteten Gemeinden einzuziehen. Es giebt namentlich Tausende von Arbeitern, welche in gewissen Zeiten des Jahres in fern von ihrer Heimath belegenen, periodisch zablreicher Arbeitskräfte bedürfenden Betrieben für eine Zeit lang Beschäftigung finden und auch nach Be⸗ endigung derselben nicht in ihre Heimath zurückkehren, sondern bis zum Beginn der neuen Betrieksperiode anderswo ihren Unterhalt zu erwerben suchen. Statt der Gemeinde des Unterstützungs⸗ wohnsitzes diejenige beranzuziehen, in welcher der Betrieb seinen Sitz hat, ist deshalb unmöglich, weil es zahlreiche kleine Ge⸗ meinden von einigen hundert Seelen giebt, innerhalb deren sich große industrielle Betriebsstätten befinden, welche Tausende von Arbeitern beschäftigen, von denen indessen nur ein unbedeutender Bruchtheil der Gemeinde der Betriebsstätte angehört, während der weitaus größere Theil in anderen benachbarten Gemeinden wohnt. In solchen Fällen würden die Gemeinden der Betriebestätte schlechter⸗ dings außer Stande sein, die Prämienbeiträge für die innerhalb ihrer Grenzen beschäftigten Arbeiter aufzubringen. Dasselbe Be⸗ denken spricht auch gegen die Heranziehung der Gemeinden, in welchen die versicherten Arbeiter zur Zeit ihren Wohnsitz haben; denn es giebt in der Nähe großer industriereicher Städte und in der Um⸗ gebung einzelner Anlagen des Bergbaues und anderer Großindustrien viele Gemeinden, deren Einwohnerschaft zum überwiegenden Theile aus den in jenen beschäftigten Arbeitern besteht und deren Heran⸗ ziehung zur Prämienzahlung gerade die Belastung derjenigen zur Folge haben würde, welche das Gesetz um ihrer Leistungsunfähigkeit willen von Beiträgen befreit wissen will.
„Muß hiernach ron der Belastung örtlicher Gemeinden und Ver⸗ bände mit den fraglichen Prämienbeiträgen abgesehen werden, so kann zunächst die Heranziehung größerer Verbände und namenllich diejenige der in den meisten Bundesstaaten nach Maßgabe des Ge⸗ setzes über den Unterstützungswohnsitz gebildeten Landarmenverbände in Frage kommen, deren Leistungsfähigkeit bei ihrer meist erheblichen Ausdehnung nicht zu bezweifeln sein würde. Durch ihre Heranziehung würde auch schon bis zu einem gewissen Grade die Ungleichmäßigkeit, mit welcher unter den gegenwärtigen industriellen Verhältnissen die lokalen Verbände von der Armenlast betroffen werden, eine gewünschte Ausgleichung erfahren. Gegen dieselbe spricht indessen, abgesehen von dem äußeren Grunde, daß nicht in allen Bandesstaaten derartige Verhände vorhanden sind, die Erwägung, daß durch Heranziehung der Träger der öffentlichen Armenlast zu den erforderlichen Beiträgen die ganze Maßregel in den Augen der Arbeiter leicht den Charakter einer gewöhnlichen Armenunterstützung erhalten würde, während es sich in der That darum handelt, die Lage einer ganzen Bevölkerungs⸗ klasse um des öffentlichen Interesses willen unter Mitver⸗ wendung öffentlicher Mittel einer Besserung entgegen zu führen, eine Maßregel, welche mit der auf die Be⸗ seitigung unmittelbarer gegenwärtiger Noth beschränkte Armenunter⸗ stützung nicht auf eine Linie gestellt werden kann. Führt diese Er⸗ wägung dazu, die Prämienbeiträge, welche zur Durchführung der Maßregel er orderlich sind, unmittelbar aus Staatsmitteln zu ge⸗ währen, so erscheint es mit Rücksicht auf die Finanzlage der einzelnen Bundesstaaten und der Abhängigkeit derselben von den Finanzen des Reiches, welche durch die als nothwendig erkannte Ausbildung des Spstems der indirekten Steuern bedingt ist, angezeigt, die neue durch die Gesetzgebung des Reiches begründete Last auch unmittelbar auf das Reich zu übernehmen.
Die Einführung einer Verpflichtung zur Uafallversicherung macht auch eine Fürsorge dafür erforderlich, daß die Erfüllung derselben allen Verpflichteten in einer Weise ermöglicht werde, welche den Zweck mit möglichst geringen Opfern erreicht und sicherstellt. Nach dem Entwurfe soll dies durch Errichtung einer Reichs⸗Versicherungs⸗ anstalt gescheben, in welcher die gesammte gesetzliche Unfallversicherung vereinigt wird. Eine unter öffentlicher Garantie und Verwaltung stebende Versicherungsanstalt, deren Benutzung jedem Verpflichteten offen stände, würde auch dann nicht zu entbehren sein, wenn die Versicherung bei Privatgesellschaften und Anstalten zugelassen würde. Mit der Begründung einer allgemeinen Versicherungspflicht ist an sich die berechtigte For⸗ derung gegeben, daß die Verpflichteten in die Lage versetzt werden, ibrer Verpflichtung genügen zu können, ohne der Privatspekulation anheimzufallen. Allerdings bietet die Bildung von Unfallversiche⸗ rungsgenossenschaften, wie sie neuerdings hie und da schon entstanden sind, den Unternehmern ein Mittel, dieser Gefahr zu begegnen. Die⸗ selben haben daneben den unverkennbaren Vorzug, daß das gemein⸗ same Joteresse aller Mitglieder an der möglichsten Minderung der in die Genossenschaftskasse zu zahlenden Beiträge und damit an der Verminderung der Betriebsunfälle in allen der Genossenschaft ange⸗ hörenden Betrieben einen wirksamen Antrieb zu einer gegenseitigen Beaufsichtigung der Betriebe enthalten und damit dem Staate die Möglichkeit bieten würde, solchen Genossenschaften unter der Voraus⸗ setzung geeigneter Einrichtungen einen Theil der Funktionen, welche den auf Grund des . 139 b. der Gewerbeordnung bestellten Aufsichtsbeamten obliegen, zur eigenen Wahrnehmung zu überlassen. Indessen können solche Vereinigungen in zweck⸗ mäßiger Weise nur da gebildet werden, wo eine größere Zahl gleichartiger Unternehmungen in einem Bezirke von nicht zu großer Ausdehnung vorhanden sind. Die zahlreichen Unternehmungen, welche entweder überhaupt isolirt belegen oder wenigstens von anderen Unternehmungen gleicher Art örtlich weit getrennt sind, köͤnnen sich dieses Mittels nicht bedienen, und würden daher, wenn es an einer öffentlichen Versicherungsanstalt fehlen sollte, auf die Benutzung von Privatanstalten angewiesen sein. Und selbst diese Art der Versiche⸗ rung würde nicht allen Verpflichteten offen stehen, da es Industrie⸗ zweige giebt, welche wegen der besonderen mit ihnen verbundenen Gefahren von keiner Privatversicherungsanstalt zugelassen werden, während sie bei der geringen Zahl der ihnen angehörenden Unter⸗ nehmungen eine lebensfähige efehemsto nofsenschaft zu bilden außer Stande sind. Obwohl diesen Verhältnissen schon durch Er⸗ richtung einer öffentlichen Versicherungsanstalt, ohne Ausschließung privater Anstalten und Gesellschaften Rechnung getragen werden könnte, so wird die leztere Maßregel doch durch weitere in der Natur der beabsichtigten Regelung begründete Rücksichten geboten. Abgesehen davor, daß ohne eine ausschließlich öffentliche Versicherungranstalt die Durchführung des allgemeinen Versicherungszwanges auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten stoßen würde, muß auch, sobald 42 solcher Zwang geübt wird, allen Betheiligten die Sicherheit geboten werden, welche nur staatliche Einrichtungen unter Garantie des Reichs bieten köͤnnen und die Wohlfeilbeit, welche durch den Verzicht auf seden geschäftlichen Gewinn ermöglicht wird. Dieser Verzicht ut von.
rivatunternehmern nicht zu erwarten. Das Gesey aber darf den
Bersicherten nicht nöthigen, seinen Unfall zur Unterlage fim Divi⸗ dende herzugeben.
60.
eilage 1 eichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staaͤts⸗
Berlin, Freitag, den 11. März
— —
—yjü — gnannön—
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
kei
c ; 1 5. g 9 in 2. 2 sel Keine Privatanstalt, mag sie in der Form eines auf Erwerb ge
2
. zens oder in derjenigen einer auf Gegenseitig keit all
richteten Unternehmens ode jenig 5 Wersicherungs. statistis eni er und vollständig
zweige, dessen statistische Unterlagen noch wenig sich
sind⸗ diejenige Garantie steter Leistungsfähigkeit bieten, welche durch
gegründeten Gesellschaft auftreten, kann bei
5 esse un jeni Arbeiter erford das öffentliche Interesse und dasjenige der Arbei — Selöst die strengste gesegliche Regelung und die tliche Beaufsichtigung des 1 S Hecabe nicht ausschließen, daß Versicherung und Gesellschaften in Folge einer Reihe von Geschäftsjahren, wie sie um so leichter eintreten können,
szeienmf 1 — sta in Folge der Konkur⸗ der Geschäftsumfang der einzelnen Anstalten in Folaen .
sicherten Arbeiter, welche bereits Ansprüche erworben haben, der Wohl⸗
renz wird, zahlungsunfähig würden, und damit die
that, welche das Gesetz ihnen zugedacht hat, verlustig gehe
öffentlichen Armenpflege zur Last fallen.
is b ten bestehen, welche e g die versicherten Leistungen in Renten bestehen, E’“ gen und schwer zu berechnen sind, als dem⸗
in ihrer Dauer sehr ungewiß und schwer G drohende Zahlungsunfähigkeit nicht leicht
und eine Versicherungsanstalt noch in
zu er
scheinbar güns
stehen kann, während thatsächlich die demnächstige Zahlung
Privatversicherungswesens
ungünstigen
tigem Betriebe
ert wird. gü schärfste
würde zanstalten
je kleiner
n und der
T1ö“ sammten Unfallmaterial immer 1 verschiedenen Industriezweige nicht einmal ein gleich großer ei 8 ere Unterlage erst vach langen Jahren Die Konzentration der Unfallrersicherung in einer licht demnach nicht nur die sicherste Bemessung
kennen ist,
gsunfähig⸗
nicht vollständiger und sicherer, würden. Die Konzentration der ges iner einzigen Anstalt “ 8 ungünstigen Wirkungen der Fehler, — arife zunächst unvermeidlich gemacht werden, ausgleichen, durch
Feststellung der Prämient acgeatag sicherungsanstalten 1 8 u „beschr. 8 vielfach einseitigen Betriebe vorauszusetzen ist. Demnächst aber vermöge welcher alle Unfälle,
wird jene Konzentration, 1 1 striezweige ereignen,
überhaupt in einem Indu Folgen und derselben Verwa verhältnißmäßig wenigen Jahren 6 la ifirung zu gewinnen, während Privatanstalten, welchen
nur ein Theil,
bekannt wird, eine gleich sich erreichen können. D großen Anstalt ermög
slich ist fahr i i ein eichsanstalt schon unvermeidlich ist. Diese Gefahr ist bei einer Reichsanstalt bac⸗ — Die statistischen u“ lr. 1 för den Betrieb der Reichs⸗Versicherungsanstalt zunächf üdingeaz als sie für die Privatanstalten sein ammten Unfallversicherung in gewährt aber den großen Vortheil, dasß die
bstverständlich ausgeschlossen.
in viel höherem Maße mit einem
den dieselben bedingenden Verhältni vuns Seiat . die Möglichkeit bieten, schon binnen eine
eine Reichsanstalt ist, zichtet, bra- Versicherung führen, Ansprüche welche bei der waltungekosten als dies bei Ver⸗
Konkurrenz beschränkten
welche sich it ihren finanziellen Verhältnissen zur Kenntniß Wenn sichere Unterlage für die Ta⸗ von dem ge⸗ und zwar für die
anstalt Org
bei vorauszusetzender guter Verwaltung zu
überhaupt durch Verwaltungsapparates gesammten “ fachheit der Regelung Verj und der lung der Entschädigungsansprüche, welche durch den öffentlichen Cha⸗ rakter der Anstalt h s zurückgeführt werden können. 1 “ — hiernach die aesammte durch das Gesetz gffarerte Unfall⸗
7 . : 9 „ vorchor A - grr gen versicherung ausschließlich bei der Reichs ö“ ’ soll, und daher neben der letzteren auch die oben erwähnten Unfan versicherungsgenossenschaften als selbständige Einrichtungen nicht zu⸗ elass verden können gelassen werden können, geschlossen, daß innerhalb des Rahmens der rsicher ganitationen angebracht werden, durch welche im Wesent⸗ lichen die von jenen Genossenschaften zu reicht werden können.
“ 8 . 7. JK; 85 je Hor der Prämien, sondern auch die gerechteste Ve. theilung auf die ver⸗ sch'denen Industriezweige; sie muß folgeweisc,
wenn diese Anstalt und als solche auf jeden Geschäftsgewinn ver⸗ einer so billigen wie sie mit der Sicherheit der versicherten
vereinbar ist, zumal auch die Ver⸗
die vortheilhafteste Ausnuzung des „ welcher durch die Konzentratton der ermöglicht wird, sowie durch die Ein⸗ der Versicherungsverhältnisse und der Abwicke⸗
ingt ist, auf den möglichst niedrigen Betrag
so ist damit doch die Möglichkeit nicht aus⸗ Reichs⸗Versicherungs⸗
erwartenden Vortheile er⸗
& ssIuserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Erpeditisn
aes Zeutschen Rrich⸗⸗Anzeigers und Königlich Prenhischen Itaats-Auzeigers: Berlin 8W., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.
R
.Steckhbri
ofe und Untersuchungs-Sachen.
Deffentlicher Anzeiger.
2. Subbeastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. 4. Verloosung,
Amortisation, Zinszahlung
u. s. w. von öfentlichen Papieren.
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Begler, Lo., 5* Büttuner & Winter, sowie alle übrigen größeren
G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Aunoneen⸗Bureaus.
8. Theater-Anzeigen. der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage.
Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
16947] Oeffentliche Zustellung. 8 Die Frau Müller, Emma Hulda ara, geb. de W1“ vertreten durch die Rechtsanwälte . und Dr. Nelson hier, klagt gegen ihren in 8. e⸗ kannter Abwesenheit lebenden Ehemann, den Franz Emil Herrmann Müller, früher glei 8 8 hier, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage 88 eeg. Ehe zu trennen und den Be⸗ klagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen . lung des Rechtsstreits 16 die 88 “ 6 eönigliche gerichts I. zu Berlir „8* Iant 1881, Vormittags 111 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ö Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wir 8 Auszug der Klage bekannt gemacht. 1 8 Berlin, den 3. März 1881. r b n watd n Landgerichts 1. Gerichtsschreiber des Königlichen Land 8 I., “ Civilkammer 13. 1“
bea
der
1 16618] Oeffentliche Zustellung. “ er Zi ister Rudolph Krienitz zu Halber⸗ S den Rechtsanwalt Roeder da⸗ selbst klagt gegen den nach Amerika ausgewander⸗ w ten Dachdeckermeister Wilhelm Eckert, früher 9 Halberstadt, auf Zablung von 105 ℳ 60 ₰, mi dem Antrage auf Veruclheilung deh, Heinaen einet n 105 ℳ 60 ₰ Hr. isen eine 8 8 dause des Beklagten, Wernigeröderstraße Nr. 1 e. eingetragenen PE. ür ie Zeit vom 1. Juli 1880 bis 1. d 1 Feit vocrkeiterklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Berdandlamn des Rechtsstreits vor das elah Amtsgericht . stadt — Zimmer 16 — au ö Mai 1881, Bormittags 11 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Halberstadt, den 7. März 1881. Haupt Sentiten Amtsgerichte ichtsschreiber des Königlichen g 2, ves Rech Abtheilung V.
—
Oeffentliche Zustellung. Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI. In 8☚ 8 der Stever⸗Deputation, hier, verrchen durch Rechtsanwalt H. Hab Gläubigerin,
“
8
6932]
gegen dor Sehestedt, K* 55 balt unbekannt,
1G ntragt die Gläubigerin gegen den Schuldner auf 8 — 82 ee streckunceverfuͤgunf des Chefs der Steuer⸗DVeputation vom 5 Februar 1881, 8 Verfügung des öffentlichen Verkaufs des dem Sculdner laut Eigenthums⸗ und Landhypo⸗ sbckenbuche pag. 7965 zuzeschrieben stehenden, ufolge Grundrisses vom 3. Oktober 1877 mit r. 131 bezeichneten, und 359,39 m großen, in St. Georg, an der Süderstraße, belegenen Grundstückes wegen rüͤckständiger Grundfteuer für 1880 für chenbenanntes Grundstück mit 276 ℳ 52 Jn’iestge 2. 75 ₰ Strafe. ermin bierzu ist bestimmt auf u“ —2 den 26. April d. J2.., Bormittags 10 Uhr, vI vor dem Amtesgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilur Dammthorstraße 10. 1ℳ% der Schuldner a Amtswegen geladen . 8.1 zffentlichen Zustellung an den Schuldner wird Obiges hiermit Füe * urg, den 9. rz 1881. weeSFer⸗ Brügmann,
der Steuer⸗
Oeffer
tliche Zustellung.
Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI.
In Sachen
ner⸗Deputation hier, vertreten d
a
Carl
nwalt H. Hahn, Glänbigerin, gegen Theodor Sehestedt,
Ges häft und Aufenthalt unbekannt,
ntragt die Glä
Steuer⸗Deput Verfügung d
Schuldner im Eigen
laut Grund
Nr. 130 bezeichneten, und 358,9 qm
St. Georg Grundstücks
ständiger Erundsteuer
52 ₰ und 4
Schuldner,
ubigerin gegen den Schuldner au
Grund der Zwangsvollstreckungsverfügung des Chefs
ation vom 5. Februar 1881,
es öffentlichen Verkaufs des dem
thums⸗ und Landhvpotheken⸗
buch pag. 7661 eigenthümlich zugescheiebenen, 1 — 8*
3. Oktober 1877 m. großen, i belegene
riß vom
an der Süderstraße wegen — 6 8 für 1880 mit
Strafe.
ℳ 30 ₰
Termin hiezu ist bestimmt auf
Dienstag, den 26. April d uA
Vormittags 10 Uhr,
chuldner
Zwecks öffentlicher Zustellung an den
10, Zimmer Nr. 1,
ird Obiges hiemit bekannt gemacht.
Hamburg, de
beantragt die Gl.
Schuldner
chaelis E. rückständi 67 ₰ ne Termin bier Dien
vor dem Amts
laden wird.
wird Hamburg,
Gerichtesch
eühs
beantragt die Grund der
GHerschteschreiber des Amtsgerichts Hamburg, G.⸗-A. VI.
der Steuer⸗
der Steuer⸗Deputation vertreten durch Rechtsanwalt
sub Nr. 33 an der ersten
Peter Gerhard Hünfeldt und Meolan 8 Steg n belegen St. Mi⸗ Fohann Stegelmann Erbe 7 Gert. ftuc
Dammthorstraße wozu der Schuldner bi
Zwecks öͤffentlicher Zustellung an Sr,n hiermit bekannt gemacht.
Oeffentliche Zustellung Amtsgericht Hamburg,
b der vertreten durch Recht anwalt H. Haha,
n 9. März 1881. Brügmann,
ichtsschreiber des Amtsgerichts Hamburg, Gerichtsschrei EE.
Oessentliche Zustellung. Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung VI.
n Sachen 8 hierselbst,
Hahn, Gläubigerin,
gegen Carl Theodor Sehestedt, unbekannten
Aufenthalts, —
Schuldner,
Februar 1881:
cigenthümlich
E. 335, wegen für die
er Grundsteuer für 1850 mit ℳ 1507
st 31 ℳ 40 ₰ Strafe. zu ist anberaumt auf
siag, den 28.18een d. J., ittags r, veane deburge, Eivil⸗Abtheilung 6,
10, Zimmer Nr. 1,
den 9. März 1881. Brügmann,
ür dieses . dstück rück⸗ für dieses Grun d 8.
f
n n
vor dem Amtsgericht Hamburg, Civilabtheilung VI, Dammthorstraße Nr. 1
biemit von Amtswegen geladen wird. Schuldner
wozu der
zubigerin, gegen den Schuldner auf Grund der Henshenlstress zeshee des Chefs epuation vom — 1
IVerfügung des öffentlichen Verkaufs des dem wvee ibüm See öhrsallnen Erbes Marienstraße, zwischen Lorenz Nicolaus
ermit von Amtswegen ge⸗
den Schuldner
reiber des Amtsgerichts Hamburg, C.⸗-A. VI.
Eivil⸗Aktheilung VI. In Sachen
Steuer⸗Deputation hier, Gläubigerin,
gegen Catl Theodor Sehestedt,
Geschäft 2025—27 unbekannt,
duldner,
Gläukigerin gegen den Schuldner auf
ügung des Cheft lung VI., Dammthborsttaße 10, Zimmen Nr. 1;
wangsvollstreckungs
ver epukation vom 5. Februar 188
ügung des öffentlichen Verkaufs des dem Barlügnes laut Eigenthums⸗ und Land⸗Hypo⸗ thekenbuchs Pag. 7669 zugeschrieben stehenden zufolge Grundrisses vom 26. Juli 1878 mit Nr. 133 bezeichneten und 305,8 qm große II St. Georg an der Süderstraße am Orde der Lorenzstraße belegenen Geundstückes wegen rück⸗ ständiger Grundsteuer für eben benanntes Grund⸗ stück mit 2655 ℳ 82 ₰ nebst 5 ℳ 50 ₰
Strafe. 1
Termin ist hierzu anberaumt auf Dienstag, den 26. April d. Is.,
Vormittags 10 Uhr, zu vor dem Amtsgericht Hamburg, Civil⸗Abtheilung VI.,
Dammthorstraße 10, Zimmer 1, wozu der Schuldner hiermit von Amtewegen ge⸗ laden wird. 8 b
Zwecks öffentlicher Zustellung an den Schuldner wird Obiges hiermit bekannt gemacht. Hamburg, den 9. März 1881. Brügmann, Gerichtsschreiber ö Ham urg,
169302 HOeffentliche Zustellung. AgUAmetsgericht Hamburg, Civil 222 VI. In Sachen 8 der Steuer⸗Deputation hier, vertreten durch Rechts⸗ anwalt H. Hahn, Gläubigerin,
gegen 1 Carl Theodor Sehestedt, Geschäft und Aufenthalt unbekannt, Schuldner, uu“ agt die Gläubigerin gegen den 1 1 82 Zwangsvollftreckungsverfügung de⸗ Chefs er⸗Deputation vom 5. Februar 1881: 8 des öffentlichen Verkaufs des dem Schuldner laut Eigenthums⸗ und Landünpo⸗ thekenbuchs pag. 7657 eigenthümlich zugeschrie. benen, laut Grundriß vom 3. Oktober 18 mit Nr. 129 bezeichneten und 359,3 am großen in St. Georg an der Süderstraße beleger en Grundstücks wegen rückständiger Grundsteuer für 1880 für eben benanntes Grundstück mit 199 ℳ 77 ₰ und 4 2 15 ₰ Strafe. in bierzu ist bestimmt auf htaan e. 1. den 26. April d. J., Vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht Hamburg“ Civil⸗Abtheilung 6, Dammthorstraße 10, Zimmer 1, 1 wozu der Schuldner hiermit von Amtzswegen geladen öffentlicher Zustellung an den Schuldner wird Obiges hiemit bekannt gemacht. 1 Hamburg, den .2— ——2 rügmann, 8 Gerichtsschreiber des eneth Hamburg,
—
2 Amtsgericht Hamburg. veen (Ecvvil⸗Abtheilung VI. — 212 in Magdeburg te Schneider orn Magdeburg, 38 1e-ee—2 durch een Hamann, ger, 8
Abiph Rbe⸗ den Häringshändler Adolp ein, 2517 hieselbst wohnhaft, nee en diesegt unbekannt, Sertac, der Klage: in die Kläger im Wege bean ngen eitan des Beklagten
Uungstage sür resp. am 8 8 docember 1880 gekauste
früher Stein⸗ jetziger Aufent⸗
zur Zahlung von
7 st 6 % Zinsen seit dem Klag⸗ 1,.2,2 1dn 8 30. Oktober 1880
und geliefert erhaltene Waaren und das abzugebende Urtheil
Zwecks öffentlicher Zustellung an den Beklagten wird Obiges hiermit bekannt gemacht. Hamburg, den 9. März 1881.
Brügmann. Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Hamburg, — F.⸗-A. VI.
[6952] Oeffentliche Zustellung.
Der Milchpächter Anton Kennel zu Zerkow, ver⸗
eten durch den Rechtsanwalt Brunsch zu Ostrowo hat gegen das Urtheil des Königlicher Amtsgerichts
Koschmin vom 9. November 1880 in seiner Pro⸗
zeßsache wider den Milchpächter Christian Lüthi zu Lutogniewo, kannt ist, 1 b M pachtvertrage in Höhe von 200 ℳ nebst 5 % Zinsen seit Zustellung der Klage ‚de Antrage auf Abänderung des Urtheils des König⸗ sichen Amtsgerichts zu Koschmin vom 9. 8 1880 und Verurtheilung des Beklagten nach dem Klageantrage, eingelegt und ladet zur mündlichen Verhandlung des die II. Civilkammer des Königlichen 82* zu Ostrowo
auf den 14. Juni 1881, mit der Aufforderung, einen 8 Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbe⸗ vegen einer Forderung aus einem Milch⸗
207/ die Berufung mit dem November den Beklagten Rechtsstreits vor Landgerichts
Vormittags 9 Uhr, bei dem gedachten
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage bekannt gemacht.
Sstrowo, den 5. März 1881. 8 —Göbel⸗ Gerichtsschreiber Königl. Landgerichts.
16984] Heffentliche Zustellung.
— 8 Die Handlung S. Nathan Soehne und der
kaufmann Schmul Abraham zu Schoensee, Kläger. “ den Kaufmann Meyer Abraham, fröͤher in Schvoenfee, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts in Amerika, Beklagten, thekenbriefe vom 1. 49 ℳ 50 ₰ am 9. Jahr fällig gewesener Grundstücke des
aus dem Preußischen Hypo⸗ März 1878 auf Zahlung von Dezember 1880 für ein halbes Zinsen von der auf dem Beklagten Schoensee Band III. Blatt Nr. 55 Abtb. III. Nr. 7 für sie, die Kläger, eingetragenen Kaufgelderrestforderung von 1650 ℳ. mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 49 ℳ 50 ₰ und das Urtheil für vorlaufig vollstreckbar zu erklären, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Thorn auf den 26. April 1881, Vormittags 9 Uhr. Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Thorn, den 5. März 1881.
Zürkalowski,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtegerichts.
16813] Aufruf. “ eit länger als zehn Jabren unbekannt ad⸗ 84323 Carl Friedrich Eml Walther aus Nerkewitz wird bierdurch aufgefordert, bis zu 1 Freitag, den 29. April d. I, Vormittags 11 Uhr, persönlich, oder durch einen gerichtl cch legitimirten Bevollmächtigten, oder auf sor ¹ unzweifelhaste Weise schriftlich hier sich zu meden, um über seir Vermögen 891 verfügen „ , können, unter de Rechtsnachtheil, daß er auf erdem für todt e⸗ und der Nachlaß, nachden das zu ertheilende Utthei die Rechtskraft beschr jen, ohne Kaution an seine Vertrage“, Testame t. oder Intestaterben oder an die fonst dazu *efugten Personen wird ausgeant⸗ wortet werden 8 b Zugleich werden alle Erbpräͤtendenten geladen, in dem Weameldungstermine sich gehörig zu legi⸗ timiren und ihre Erbansprüche am Nachlaß des zc. Wanther anzugeben, unter dem Rechtsnachtheil, daß d.⸗ Nachlaß nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- is, in Gemäzheit desselben denen, welche ein
3 Rechtsstreits zu dem auf Sr. 1enen ag, den 26. April crmittans 10 Uh
vor dem Amtsgericht
1881,
anberaumten Termin.
s 8 la⸗ ¹ äufig vollstrechhar zu erklären und — vrländeglacken lut mündlichen Verhand⸗
r 8 Hamburg, gnett.etbe
1 ot oder sonst einen rechtlich begründeten An⸗ E,ee und bescheinigt haben, wird aus gehändigt werden. „den 2. März 1881. Pasheneolich Sächs. Amtzgericht. II. Abth. Fitler. 8
— ——