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Zweite Beilage
Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Berlin, Montag, den 14. März 1881
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Magdeburger Bau⸗ und Eredit⸗Bank
[7277] “ 8 8 E — Verschiedene beim Bau der hiesigen Weichselbrücke Cne seuen auf der Faistalichen Werft zm Kiel [72601
22 - 3 diverse für Marinezwecke nicht mehr verwendb im Gebrauch gewesene Geräthe, als Lokomobilen, Inventarien, als alte Besen, . meb Nvegereee
Dampframmen, Patentaufzüge, Vertikalbagger, Bürsten Feilen, Gummiplatten, Hä Die Herren Aktionäre unserer C a en wir bi 8 8 8 8 . ikal — „ Hängematten, La⸗ unserer Gesellschaft laden wir hierdurch zu der kaporiͤgle Ladekrähne ꝛc. sollen freihändig ver⸗ ternen, Roststäbe lederne dthez. H perkanft 152 8 Dienstag den 26 April 1881, . 8 z GEeeir olr. de efhbh⸗ senriche wie mündliche den. Schriftliche Gebote hierauf müssen bis zum 8 itta⸗ 8 7 b 1 Benos desen bi Mittwocg den 30. d. Mis, im 28. v. Mts. Rachmittags 4 Uhr. bei der unter⸗in unserem Gesellschaftshause bietachsrr tahsahg, N₰o. 62.
1 Buregu, Schützenstraße 10, ent⸗- zeichneten Verwaltung versiegelt und mit der Auf⸗ 4v 59 4 bierselbst, Katerftraße Nr. 83, stattfindenden 8 eiIeea auf Vaborhafech be Ieennn, ühaen jeder Zeit schrift „Gebot auf ausrangirte Inventarien“ ver⸗ — 8 H enz gt werden. 3 i ei i 2 1““ 1 ügen “ sehen, per Post eingereicht sein. Die Verkaufs⸗ ergebenst ein.
— — e eTg —---xxx
Der Eisenbahn⸗Baninspektor. Kaerger.
[7273]
Eisenbahn⸗Direetionsbezirk Bromberg.
Die im diesseitigen Bezirk angesammelten alten Materialien, als Schienen, Schmiedeeisen ꝛc. sollen meistbietend verkauft werden. Termin am Mitt⸗ woch, den 23. März er., Mittags 12 Uhr, bis zu welchem Offerten, bezeichnet „Offerte auf Ver⸗ kauf alter Eisen⸗Materialien“ einzureichen sind. Die Bedingungen ꝛc. liegen aus in den Sta⸗ tionsbureaux der Ostbahn zu Berlin, Schneidemühl, Bromberg, Dirschau, Darzig lege Thor, und sind ußerdem gegen Einsendung von 50 ₰ Kopialien von unserm Betriehsburcau zu beziehen. Schneide⸗
bedingungen können ebendaselbst eingesehen, die In⸗ ventarien nach vorheriger Meldung bei der Schutz⸗ mannswache am 16. und 19. d. Mts.,
10 Uhr, in Augenschein genommen wer 12. März 1881. Verwaltung der Kaiserlichen
Vormittags
Inventarien⸗Magazin⸗
Verloosung, Amortisation, Zinszablung n. s. w. von öffentlichen Papieren.
2. 8— 8 8 ißische Boden⸗Credit⸗A In der heute stattgehabten ordentlichen General⸗ Versammlung wurde die Dividende
ctien⸗Bank.
für das Ge⸗
Tagesordnung.
“ Bericht des Aufsichtsrathes über den Befund 2. im vorigen Jahre Feceah eilan es 13 dnad auf Decharge.
er es Aufsichtsrathes resp. des Vorstandes über die Geschäftser ebnisse des
flossenen Jahres und Vorlage der Jahresrechnung u d Bilar 3 des .*
Wahl von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes. .“ b
Beschlußfassung über den Antrag des Aufsichtsrathes Aktien⸗Kapitals vurch Rückkauf von Aktien 85 Befeathss enf Reduktion des
G „Diejenigen Herren Aktionäre, welche an der Generalversammlung Theil n ihre “ gemäß §. 27 des Statuts unter Beifügung zweier, nach der Fücneenfcan hevalehe, dagen gestellten Verzeichnisse innerhalb der drei letzten, der General⸗Versammlung vorhergehenden Ta
be in Magdeburg anf dem Gesellschaftsbüreau vorzuzeigen oder ge
in Verlin bei Herrn S. Bleichröder und 1
iin Hamburg bei Herrn L. Behrens & söhne bis zur Beendigung der General⸗Versammlung zu deponiren. Auf Grund des über den Besitz der Aktien
zur Prüfung vorge⸗
. “ “ neunten ordeutlichen General⸗Versammlung .
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Das dem Reichstag vorliegende Gesetz, betreffend die Ab⸗ änder ung der Gewerbeordnung, hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle der §§. 97 bis 104 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen:
§. 97. Diejenigen, welche ein Gewerbe sell ständig betreiben, können zu
einer Innung zusammentreten.
Aufgabe der neuen Innungen ist:
Abänderung des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor⸗
8
Soll in der Innung eine Einrichtung der in §. 97 a. unter Nr. 4, 5, 6 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammen zu fassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch die im §. 98b. bezeichnete höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeinde⸗ behörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen ver⸗ sagt werden. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Akän⸗ derung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.
1) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzen⸗ den und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen ent⸗ nommen sein. Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer anderen Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Gesellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören.
2) Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Grün⸗ den abgelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormund⸗ schaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein. kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden.
Die Entscheidungen der Schiedsgerichte in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünfzig Mark nicht übersteigt, sind
8 25 8 schäftsjahr 1880 auf 61 % festgesetzt gefährten Nachweises wird dem Aktien⸗ b 2 inen2 2 März 9 festgesetzt. G d en⸗Inhaber eine 1131“ März 1881. Königl. Eisenbahn⸗ Dieselbe gelangt gegen Einkiefergese des Dividenden⸗ ihm vorgezeigten resp. deponirten Seehehekene Ein sanen oachFgfertegde rh die Täpahl der von “ scheins Nr. 8 u Magdeburg, den 11. März 1881.
11147- Submisston. 1“ e,Se Iha h, ⸗es. Der Aufsichtsrath der Magdeburger Bau⸗ und Credit⸗Bank 8 Zur Vergebung einer Lieferung, einschließlich bei der Casse der Bank, Hinter der kathol Kirch 2 gez. EListemann. 1 Lagerung an den Bestimmungsorten, von ungefähr zur Auszahlung 1 Wl. Kirche 2, e“ 950 Centner Ruhr⸗Stückkohlen für die Gar⸗ üe ie Dieerlian.
nison⸗Anstalten im Bereiche des 14. Armee⸗Corps; an.
ist Termin auf
9.2F” “ ültig. Ge dere Entscheidungen der Schiedsgerichte ste er öö anrfen 1i Vesbsttenteg iesa Meift 8 Die Innung kann unter 11 E“ weg offen. 8 ) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern Eigentbum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, I EEETT111“ Fnd de und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen Verbindlichkeiten eingehen, 88 Gericht klagen und verklagt werden. auf “ Setaünngr 88 1ö11.““ “ 8 und für die Nachweisung von Gesellenarbeit; Für alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur ehenden Entscheidun 2n 88 Streitigkeiten der Innungsmitgliede 3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge das Vermögen der Innung. 9 tt 1h Geselle de vettas Bee xft Seü tres der Die Voll für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 8 IRee eeeeSee voliseibehörd E Maßgabe der V 4) Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den “ §. 100. sthecsän 114“ W sind Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeinde⸗ Als Janungsmitglieder können nur Personen aufzenommen f Ant 9s e 1 1A““ Innungsbehörde C behörde (Absatz 2 daselbst) zu entscheiden. b werden, die ein Gewerbe für welches die Innung errichtet ist, in au Polieibehs at lter g e ö.“ 1 h dem Innungebezirke felbständig betreiben, oder in einem dem Ge“⸗ der Poltzeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persönlich z §. 97a. werbe argehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher scheinen. 8 Die Fhasemnger sind befugt, Fe bat h. auf den “ beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmit⸗ §. 100 e. 8 Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im glieder aufgenommen werden. W11“” M““ 1“ 1 §. 97 bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: 6 Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab⸗ „Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge⸗ F Ueae Int err 1 I1““ . 8 1 8 biete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, kann durch die höhere 1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten; hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das 8 Eö Fe A vöbehede deitichon⸗ 2) zur Förderurg der gewerblichen und technischen Ausbildung Statut geregelt sind; die Peüfung darf nur den Nachweis der Be-⸗ Verwaltungöbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimm der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen;
Bielefelder Actien⸗Gesellschaft
8 1b Er7. „ M 1 20 8 W 0 1 1 17298] Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenb 8 8 Anit s 8 e b erei. — Samstag, den 26. d. M., Vormittags 11 Uhr, 2 1 enbahn.. 1 Zu de 26. 1 s unseen Füree anberäimt vebin singenrchme Je9,aae enn Salhan e en Gebäudes ZT“ 26. April cr., Morgens 11 Uhr, im Saale des Handelskammer⸗ vostmäßig verschlossenen, mit der Aasfschrift 72 und 26 Kuni 1“ s Eubuins au Sslasezteneunde vlggert 1872 uud,26, cee dcedtnertster e.nr ordentlichen Generalversammlung
AFaekishe nat. EI „ Prioritäts⸗Obligationen der Halle⸗ Aktionz! rrer GC Aaßebote kostenfrei bis zum Termin gelangen lasseen Sorau⸗Gabener Eisenbahn⸗ Gesellschaft 1, 0, werden die Herren Aktionäte unserer Gef
fa ga Baener Es ⸗ge 1““ schaft in Gemäßheit der §§. 30 ꝛc. ꝛc. unseres Statuts hier⸗ Die Offerten müssen die Angabe enthalten, daß 9. April er', Inrimstemsn tt. C. findet am
. mässen 9. April er., Vormit 1 — Die Eintrittskarten sind nach §. 32 des revidirten Statuts Büitr ren den Bedingungen Kenntniß genom, soale Seann Verwatt lccsenendeüehie Tnge. der Generalversammlung zu beschaffen.
fähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhalichen Arbeiten werden:
is spätestens am zweiten Tage vor 1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im §. 120a.
Die Bedingungen können hier, sowie bei den IN 11. März 1881
Königliche Eisenbahn⸗Direktion:
Garnison⸗Verwaltungen in Cöln und Mannheim Karlsruhe, den 10. März 1881. Königliche Garnison⸗Verwaltung.
Für die unterzeichnete Werft soll die Lieferung des im Etatsjahre 1881/82 eintretenden Bedarfs an diversen Gummiartikeln vergeben werden. Reflek⸗ tanten wollen ihre Offerten versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Gummiartikeln“ bis zu dem am 23. März 1881,
Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten
Behörde anberaumten Termine einreichen. Die näheren Bedingungen liegen in der Expedition des viermal wöchentlich in Stuttgart erscheinenden
„Allgemeinen Submissions⸗Anzeigers“, sowie in der
Registratur der Verwaltungs⸗Abtheilung zur Ein⸗ sicht aus und können auf portofreien Antrag gegen Einsendung von 1,00 ℳ Kosten von der Registratur
der Kaiserlichen Werft bezogen werden. Kiel, den
7 März 1881. Kaiser iche Werft. Verwaltungs⸗ Abtheilung. Für die unterzeichnete Werft soll der bis zum
Schluß des Etatsjahres 1881/82 vorliegende Bedarf an trockenen Farber, Lacken, Theerfirniß, Klauen⸗
und Schweinefett, Stängenschmiere, Knochenkohle, Schlemmkreide, Maler⸗, Tischler⸗ und Marineleim, Baum, und Stearinöl, Schellack, Schmirgel, Schwefel, Siecatif, Holz⸗ und Kohlentheer ꝛc. be⸗
schafft werden. Reflektanten wollen ihre Offerten
versiegelt mit der Aufschrift „Submission auf Liefernng von Farben⸗ und Fettwaaren ꝛc.“ bis zu dem am 25. März 1881, Mittags 12 Uhr,
im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaum⸗
ten Termine einreichen. Die Bedingungen sind! während der Dienststunden in der Registratur der
Verwaltungs⸗Abtheilung einzusehen, auch kann Ab⸗
schrift derselben auf portofreien Antrag gegen Ein⸗
sendung von ℳ 1,50 Kosten von der Registratur der
Kaiserlichen Werft bezogen werden. Kiel, den 5. März 1881. Kaiserliche Werft. Verwal⸗ tungs⸗Abtheilung.
den Magdeburger Vau⸗
cheins Nr. 8 sofort
in Empfang genommen weiden. Magdeburg, den 11. März 1881
Magdeburger Bau⸗ und Ereditbank. Der Vorstand:
eingesehen, bezw. für 60 ₰ bei uns bezogen werden.
Branunschweigische Bank.
tsjahr 1880 festgestellte Di⸗
pro Actie
Die für das Geschäf vidende beträgt
4 ⁄ Ct. 14 Mark
und kann von heute ab
an unserer Kasse,
sowie ohne Abzug bei
Herrn S. Bleichröder in Be⸗
Herren Frege & Co. in Leipzig, Herren Eduard Frege & Co. in Hamburg, Herren Zuckschwerdt & Beu⸗ chel in Magdeburg, Herru C. Bennewitz in Mag⸗ deburg,
gegen Einlieferung der Divedendenscheine Nr. 4 erhoben werden, welchen ein nach Litera und Num⸗ mernfolge geordnetes, vom Inhaber unterschriebenes
1 Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht und Vorlage der Bitanz. 2) Wahl von 3 Revisoren. Bielefeld, den 11. März 1881. h““ . 1 Der Vorsitzende des Aufsichtsraths. Her m. Delius. üe“
Neue Actien⸗Zucker⸗Naffinerie in Halle a./S. Die Herren Aktionäre unserer Gesellschast werden hiermit zur Theilnahme an der diesjährigen
ordentlichen General⸗Versammlung ergebenst eingeladen. Dieselbe wiͤrdd— 23. d. M., Vormitta s 10 Uhr, 1
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Halle a./S. stattfinden. 1— “ Tagesordnung: Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäfts und die Beschlußfassung über Decharge Ertheilung betreffs der geprüf Verfolgung der etwa gezogenen Erinnerungen. Wahl der Rechnungs⸗Revisoren. Ergänzungewahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes. Beschlußfassung über die bypothekarische Belastung des Grundstücks. Zeschlußfafung 88 die Herabseng des Actien⸗Capitals. Beschlußfassung über weitere Abän igen einzelner Besti s 8 Fesste fe. änderungen einzelner Bestimmungen des Statuts, resp. ejenigen Herren Aktionäre, welche an dieser ordentl ral Theil zu nehmen wünschen, wollen ihre Actien 8“ bei er⸗ 1
Resultate desselben. ten Rechnungen, resp. über die
1111“
„Versammlung
, 8 d. der Gesellschaft oder
bei dem Bankhause H. F. Lehmann hierselbst, laut §. 17 d c.
der Eintrittskarten und Stimmzettel, hinterlegen. 3 ieet 1
gegen IJuempfangnahme Halle Süahs den 7. März 188 er Aufsichtsrath der Neuen Actien Zucker⸗Raffinerie.
W. Werther, Vorsitzender. 89
dno, Berliner Kammgarn⸗Spinnerei Schwendy & Co. Actien⸗Gesellschaft.
Bilanz am 31. Dezember 1880. Haben.
Verzeichniß beizufügen ist. „An den genannten Stellen schäftsberichte
ig genommen werden.
Braun schweig, den 12. März 1881. Die Direection.
und Credit⸗Bank.
Durch Beschluß des Aufsichtsraths ist die Dividende für das Gesch ent oder 5 Mark pro Aktie festgesetzt worden und kann dieselbe gegen Au
An Grundstück⸗ u. Gebäude⸗Conto ℳ 921416,. 67
können gedruckte Ge⸗ Rechnungsabschlüsse
An Maschinen⸗Conto —ℳo 710702 20 An Cassa⸗Conto
2 2 5 0 3 jahr 1880 auf 1 ⅞ Pro⸗ An Woll⸗Conto 5 % den Actionairen de
thändigung des Dividenden⸗ in Magdeburg an unserer Gesellschaftskasse. in Berlin bei Herrn S. Bleichröder und
in Hamburg bei Herrn L. Behrens A söhne
An Materialien⸗Conto “ 1343 50
An Wechse!⸗Conto An Feuerungskosten⸗Conto An Versicherungs⸗Conto
Per Actienkapital⸗Conto
ℳ 1440000. Nℳ 650758. 01 red. durch Zu⸗ .“ 1 „ 2743.50 657014 51 [sammenlegng. „ 720000. 720000, — 1 8 Per Hyvpotheken⸗Conto 450000,— Abschreibung durch Zusammenlegung „ 259462. 20 eeA 7160000— Nicht abgehobene Divi⸗ 7 ½ % Abschreibung. 8 119009.— 148000 —- veeeeg. . 157,50 er Dispositions⸗Conto 100000 — Per Diverse Creditoren 318364 75
Abschreibung durch Zusammenlegung „ 261658. 66
1 1 % Abschreibung auf Gekäude
Kassenbestand.
An Garn. Conto atüt it Per Delcredere⸗Conto. 12609 50
I— ¹“]; 177215,40 Per Gew.⸗u. Verlust. Cto. Vorräthiger Zua, Abgänge... 198595 95 ℳℳ 720000 36000 —
I servefond 1724 410 EEbe.*“]; 5502 50 19eene⸗ 1724 40 Wechselbestand .. G . 111“ 28561 6815 2—3. Bene. 862 20 aeb111A4““ 8122 90 enee 9 7200 — Vorausgezahlte Prämie pro 1881. “ 4037,55 neue Rechnung 5733 10 b53244 10
3) Gesellen⸗ und Meisterpruüͤfungen zu veranstalten und über die des Gewerbes bezwecken.
Prüfungen Zeugnisse auszustellen;
4) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten;
5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Anachörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten;
6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitig⸗ keiten der im §. 120a. bezeichneten Art zwischen den Innungs⸗ mitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Be⸗ hörden zu entscheiden.
§. 98.
Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in de Regel nicht über den Bezirk der höberen Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen
edürsen der Genehmigung der Centralbehörde.
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Ge⸗ meinde befindlichen Innungen verschieden ist.
§. 989. Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Ge⸗ setz darüber nicht bestimmt, durch das Innungsstatut geregelt. G Dasselbe muß Bestimmung treffen: 8
1) über Namen, Sitz und Bezirk der Innung;
2) über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die
nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln:
a. die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehr⸗ lingen zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer
der Lehrzeit;
b. die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 120, 126, 127 enthaltenen Vorschriften Seitens der Innung; c. die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der
Fortbildungsschule anzuhalten;
d. die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge or der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes;
e. die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im §. 97 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten; 8 über Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder; 4) über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über den Maßstab, nach welchem deren Umlegung erfolgt;
5) über die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften
gegen die Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen;
6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner Befuaänisse und die Formen seiner Geschäflsführung;
7) über die Zusammensetzung und Berufung der Innungs⸗ versammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlußfassung; 8
8) über die Beurkundung der Beschlüsse der Innungeversammlung und des Vorstandes; 8 8 9) über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung dens
tatuts; 8 10) über die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der nnung;
11) über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung;
12) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings⸗ oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig.
Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen An⸗ forderungen entsprechen, darf die Aufaahme in die Innung nicht ver⸗ sagt werden.
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedin⸗ gungen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungs⸗ vermöger, und soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlich⸗ keiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.
Die Rechte der Innungemitglieder, mit Ausnahme des Stimm⸗ rechts und der Ehrenrechte, können von decen Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die ent⸗ sprechenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen.
§. 100 a.
Die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den Innung’versammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit Theil, als dieses in dem Innungsstatute vorgesehen ist. Eine solche Theilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab⸗ nahme von Geselleprüfungen, sowie an der Begründung und Ver⸗ waltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter⸗ stützung bestimmt sind. .
Ehrenmitglieder sind in den Innungversammlungen stimm⸗ berechtigt und zu den IJunungsämtern wählbar. Im Uebrigen nehmen sie an den Rechten und Pflichten der Innungsmitglieder nicht Theil.
Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrechts in der Innung sind alle Diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be⸗ schränkt sind.
§. 100 b.
Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden. b
Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten der Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den In⸗ nungsmitgliedern oder voa den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen.
Die auf Grund des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (§. 98 c.) umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen wer⸗ den nach Antran des Innungsvorstandes auf dem für die Beitrei⸗ bung der Gemeindeabgaben landeßsrechtlich vorgesehenen Wege zwangs⸗ weise eingezogen. Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet unbeschadit der vorläufigen Eintiehung der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungkestrafen entscheidet die Auf⸗
bezeichnetrn Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er zur Aufnahme in die Innung nach der Art seines Gewerbebetriebes fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört; 8
2) daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung des Lehrlingsverbältnisses, sowie über die Aus⸗ bildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört;
Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden;
3) daß Arbeitgeber der unter Nr. 1 bezeichneten Art von einem bestimmten Zeitpunkte an Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen.
Die Bestimmungen sind widerruflich.
Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitgliedern zu wählen sind (§. 98 a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Ver⸗ treter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber den Wablakt ist ein Pro⸗ tokoll aufjunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtebehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen durch ihren Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts⸗ handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er⸗ forderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder meh⸗ reren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung rach außen übertragen werden. .
Zur Legitimation des Innungsvorstandes bei allen Rechtsge⸗ schäffen genünt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
§. 102.
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer . gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der über die Aufgaben der einzelnen Innung hinausgehenden gewerblichen Interessen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen, soweit dieselben nicht vermögenbrechtlicher Natur sind, übertragen werden.
Die Errichtung det Innungsausschusses erfolgt durch ein Sta⸗ tut, welches von den Innungsversammlungen der betheiligten Innnn⸗ gen zu beschließen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungebehörde. In dem die Genehmigung versagen⸗ den Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde einge⸗ legt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften
Die Schließung einer Innung kann erfolgen:
eeae. E aenn. ℳ 1654375,83 ℳ 1651575 ,83 Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den sichtsbehörde endgültig.
= — Gewinn. und Verlust⸗Conto. Hahen. in diesem Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Ver⸗ Verschtebdene Bekannrtmachungen⸗ sammlung im Hause Friedrichstr. 232 abgehalten. An Grundstücks⸗ und Gebäude⸗Conto Per Garn⸗Conto bindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
4Bö; — Srhö 225 0. — cwi uf Die mit einem Gehalt von jährlich 600 ℳ ver⸗ Gegenstand derselben ist: 1) Decharge⸗Eriheilung 28 —— se 22500.—. Gewinn an rerkauftem
1) wern sich ergiebt, daß nach §. 98 b. die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts 8 innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird;
Bestimmungen über zur Lrfanans der 8 §. 97 à Ueber die Einnahmen und 122 der 8288 — 8⸗ K M. ., Ie, A-ne ee7. 27, ne. b der Jahres⸗Rechnung pro 1880, 2) Ant R ö“ 25243 50]( Garn 347039 3 unter Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innunge⸗ § 97 a. unter Nr. 5 begründeten Unterstützungskassen muß getrennte ehörde ungeacht g de . bundene Kreiswundarztstelle des Kreises Schivel⸗- g p. „ 2) Antrag auf Re⸗ An Maschinen⸗Cont 2 . ründe ü8 1 ö bein ift erledigt. anesete Merihlealpecsaver⸗ vision der Statuten, 3) Wahl einer Commission vnärlchne —2 288 “ 89 en statut aufgenommen werden. Rechnung geführt werden. Dat ausschließlich für diese Kassen be⸗0. ;
1 “ 1 17 sti Vermögen is unt von dem übrigen Innungsvermögen 3) wenn die Innuvg sich gesetzwidrigee Handlungen oder Unter⸗ “ ür HsFechehn , Hebi dere Leuüne. alacsbeegeneen. .. 89 ““ §. 98 b. 4388 ““ Hnen e b — lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl geszbedet “ 1.94, . A. Kiepert, Marienfelde — — 3 5911 12 Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung LüIgEee selben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse —— das — Ls wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke eichung eugnisse und eines Lebenslau 6 b 1 n Provisionen⸗Conto .. 38 55 1 öͤrde desjent ezirke, in welchem die Innung bgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten verfolgt. s 8 bei uns zu melden. Cöslin, den 9. März 1881. Vorsitzender des Verwaltunge⸗Rathes. bhe⸗Conig. . . . . 1 3 1058383 20 3 g BileGerreickann geschieht durch die Aüfsichte Fean erl. orde⸗ 2 1 . aeges fnes Jfan dasees eahigaertn dee sszems Königliche Regierung, Abtheilung des Inneru.. . 8n Baureparaturen⸗Conto. 855 55 behörde (§ 104). Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vor⸗ der usschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nach Henit 88 46 am Dienst d Apri ö n 81. 18059 08 Die Genehmigung ist zu versagen: schriften des Gesetzts über die — Halfekaffen vom baen —. er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte gan e 1 899 1 Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht — 7. April 1876 euntsprechende Unterstützun ren sollen, finden nausgehen. 30 bege⸗ n dütee Sobes von 600 ℳ ver⸗ RNachmittags 1 Uhr, im Bank Gebäude stattffn⸗ Bureau⸗Uv kosten⸗Conto v g -1„, das Innungestatut den gesetzlich f g 88.,— L.ööe bung 9. Die Schließung wird durch höhere Verwaltungsbehörde aus⸗ dene Krelswundarzistelle des Kreises Rum⸗ denben ordentlichen General⸗Versammlung be⸗ Un Reparatnten⸗Conto . . „ v 2285 31 2) wenn durch die in dem Innungestatut vorgesehenen Ein⸗ 1) den Meistern, welche für ihre Gesellen und Lehrlinge die gesprochen. 3 8 reoer an — Feü. 1 — nenden erden⸗ . eperal; erseme⸗lanfß be. — — 5 16269 07 richtungen die Mittel zur Erfüllung der den Innungen nach §. 97 Kassenbeiträge vorschiczen, steht das Recht zu, die letzteren bei der Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung hübe 85 1 9n vme dutg d 89 esetzt werden. Zuali. §. 18 unserer Statuten die Herren Aktionäre hier⸗ Versicherungen⸗Conto .. 8 . 4392 05 obliegenden Aufgaben nicht sschergestellt erscheinen; dem Fälltzkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei eirer diesem Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behöͤrden gelten die br 8h e en. r e e Steue mit einzuladen. Handlungs⸗Unkosten⸗Conto “ 11794 51 3) wenn die Centralbehörde der durch das Innungsstatut vor-⸗ Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen; entsprechenden Bestimmungen des §. 98 b. nbes bas Weains üer — ün Lücne vunter orlegung ihrer 3 Tages⸗Ordnung: 1“ Delcredere⸗Conto... . 12609 50 gesehenen Begrenzung des Innungsbezirks die nach 98 Absatz 1 er⸗ 2) der Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse kann mit recht⸗ Die Eroͤffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer ₰ .An (e⸗ — Fenwisse und ¹) Geschäfts⸗Bericht über das Jahr 1880e, ün Gewinn . . .. “ 53244 10 forderliche Zustimmung versagt hat. licher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann Janung hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. L. 24 8 81 3 eaan 2) 2ꝙ— 8 rtdellanc der Decharge — 31770309 55 Außerdem darf die Genebmigung 8— versagt 22 r nicht Gegenstand — cens gaff 5 d §. 103 a. — . „ der März 1881. . 2 teratb. . eo n. . d sstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die 3) die Gesellen koönnen, so lange sie den Kassen angehören, zu den 8 3 inee ISnn ird die 2 AAä. 8 ües 29 . diüfategen 888 vegeb. ane s „.2ef, nsschtara. pie Bireetlen. +25öö bereits bestebt.” 3 nach N.dggsgesdur 8. 1414. bearündetea Verpflichtungen nicht beran⸗ an e,1 denn den eneee Sene eenae 1enc — nac §. 9 S * —“ . — 4* 8 2 19-. 2 s - 28 — ohns Bieleseid. b- 17 Märtuten., beschei B Die Uebereinstimmung der vorstehenden Bilanz mit ☛— 5-ö2 Bücher röeeeereren 61 gezogen werden. §. 1000 durch den — 7 ee beee. P-n.* Ceutral-Viehversicherungs⸗Berein, —₰ nigen 1 . 1 8 Vorschriften der §§. 20 und §. . 3 Genugt der Vorstand seiner Verpfli nicht, d Berlin 81., Friedrichstr. 232. Westfälische Vank. Die Ar Conrad Lehmanm. W. schröder. I —— . 8 ralbn ae Für die auf Grund des §. 978. zu errichtenden Schiedkgerichte Schließung der Innung ein, so erfolge de enscelans Heüsncaars 1 Pens dne. Fereegieagoh, , ee Pau daene vo⸗ ahtung der Mplbende etfolgt von heute an aeen Aeshändiagung des Divldenden tuncesachen Plat vrasf sind folgende Bestimmungen maßgebend: durch die Aufsichtsbehörde oder Beauftragte derselben. wird die fünfzehnte ordentliche Geueral⸗Ver⸗ nes Nr. 10 mit ℳ 18 pro Stuck bei der VBerliner Handels⸗Geselllschaft. „ Berlin, den 12. März 1881. ☛ .