Von dem Zeitpunkte der Puflösung oder Schließung einer In⸗ nung ab bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlun⸗ gen verhaf'et, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Aus⸗ scheidens aus den Innungsrerhältnissen verpflichtet sind.
Aaf die Verwendung des Innungsvermögens finden die Vor⸗ schriften des §. 94 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei einer Ver⸗ theilnng von Reinvermögen keinem Anspruchsberechtigten mehr als
der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden darf.
§. 104.
Die Janungen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde.
„ Für Innnngen, welche ihren Sitz nicht innerhalb eines Stadt⸗ bezirts haben, oder welche mehrere Gemeindebezirke umfassen, wird von der höheren Verwaltungsbehörde, für Innungen, welche sich in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden erstrecken, von der Centralbehörde die Aufsichtsbehörde bestimmt.
Die Aussichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der Innung theilnehmen, erzwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus⸗ schließung der Mitglieder, uber die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschader der Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter.
Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Versammlungen der Innungen, sowie zu den Sitzungen der Innungsämter und zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Innungsversamm⸗ lung, wenn der Innungsvorstand dieselbe zu berufen sich weigert.
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (§. 98c.) und über die Auflösung der Innung kann von der Innungs⸗ versammlung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden.
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig. Die⸗ selbe ist binnen einer präklusirischen Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse entsprechende Anwendung.
§. 104 a.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege der über den Kreis der einzelnen Innung hinausgehenden ge⸗ werblichen Interessen zu Innungsverbänden zusammentreten.
Der Beitritt einer Innung kann nur mit Zustimmung der In⸗ nungsversammlung erfolgen.
§. 104 b.
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen enthalten muß:
a. über Namen, Zoweck und Bezirk des Verbandes,
b. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben,
c. über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes,
d. über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse,
e. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes,
f. über die Voraussetzungen und die Form ciner Abänderung des Statuts,
g. über die Voraussetzungen und die Form einer Auflösung des Verbandes.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. 1
§. 104 c.
Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
a. für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
b. für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungbehörden desselben Bundesstaates sich erstreckt, durch die Centralbehörde;
c. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundes⸗ staaten erstreckt, durch den Reichskanzler.
Die Genehmigung ist zu versagen:
1) wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten;
1 . das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Außerdem darf die Genehmigung nur rersagt werden, wenn die Zahl der dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend er⸗ scheint, um die des Verbandes wirksam zu verfolgen.
Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig.
Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
§. 104 æd.
Der Verbandsvorstand hat alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß derjenigen Innungen, welche dem Verbande angehören, der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, einzureichen.
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind derselben anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt letzterer nicht in dem Bezirte der vorbezeigneten Behörde, so ist die Anzeige an diese und an die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Be⸗
irk der Sitz verlegt wird, zleichzeitig zu richten. 5
§. 104 e.
Versammlungen des Verbandsvorstandes und der Ve des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbaundebezirks abgehalten
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Beiirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die Versammlung abgehalten werden soll, unter Ein⸗ reichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren steht das Recht zu: a. die Versammlung zu untersagen, wenn die Tagesordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen; b. in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden, und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhaudlungen auf Gegenstände sich erstrecken, welche zu den Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläge erörtert
werden, welche eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Hand⸗ Iungen enthalten.
§. 104 f.
Die Verbandsvorstände sind befugt, in Betreff der Verhältnisse er in dem Verbande vertretenen Gewerbe an die für die Genehmi⸗ ung des Verbandestatuts zuständige Stelle Bericht zu erstatten und
e. zu richten. 5
1 sind verpflichtet, auf Ersordern dieser Stelle Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. b “ “
§. 104 g. Die Innungeverbände können aufgeloͤst werden 1) wenn sich ergiebt, daß nach §. 104 c. Nr. 1 und 2 die Ge⸗
nehmigung hätte versagt werden müssen und die ersorderliche Aende⸗ rung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt
wenn den auf Grund des §. 104 e. erlassenen Verfügungen
nicht
9 9
wenn der Verbandevorstand
Gemeinwohl gefährden, oder wenn sie andere als die gesetzlich zu⸗ lässigen Zwecke verfolgen.
Die Auftlösung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Verbandsstatuts zuständigen Stelle.
„Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.
Artikel 2.
An die Stelle des §. 148 Nr. 10 der Gewerbeordnung tritt nachfolgende Bestimmung:
10) wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Absatz 2 zu⸗ wider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des §. 100 Nr. 2 und 3 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
Dem §. 149 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestim⸗ mungen hinzu:
8) wer ohne einer Innung als Mitglied anzugehören sich als Innungsmeister bezeichnet.
Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebenen Anzeige über Innungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mit⸗ glieder des Vorstandes der Innung oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet.
56 Artikel 3.
Die bei Erlaß dieses Gesetzes bestehenden Innungen, welche bis zum Ablauf des Jahres 1885 ihre Verfafsung den Bestimmungen des Artikels 1 entsprechend nicht umgestaltet haben, können durch die Centralbehörde aufgefordert werden, diese Umgestaltung innerhalb bestimmter Frist zu bewirken. Wird der Aufforderung nicht ent⸗ sprochen, so ist die Centralbehörde befugt, die Schließung der Innung anzuordnen. Ueber das Vermögen der Innung ist in diesem Falle nach Maßgabe des §. 94 zu verfügen
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
“ v“
Begründung.
Durch die Resolution vom 5. Mai v. J., betreffend die Revision des Titels VI. der Gewerbeordnung, hat der Reichstag das neuer⸗ dings im Handwerkerstande lebhaft hervorgetretene Streben, den Innungen wieder eine entscheidendere Bedeutung für die Ordnung des Handwerks zu geben, als berechtigt anerkannt und sich zugleich der Auffassung angeschlossen, daß eine Wiederbelebung der Innungen zu kräftigen, ihrer Aufgabe gewachsenen Korporationen auf der Grundlage der Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht möglich sei. Der Werth einer genossenschaftlichen Organisation für den Hand⸗ werkerstand ist auch bei den Verhandlungen über diese Bestimmungen von den gesetzgebenden Faktoren dadurch anerkannt, daß sie nicht nur die vorhandenen Innungen mit gewissen Abänderungen ihrer bisherigen Rechtsordnung aufrecht erhalten, sondern auch die Bildung neuer Innungen durch gesetzliche Bestimmungen ermög⸗ licht haben. Für den Inhalt der letzteren wurde indessen vorwiegend die Anschauung maßgebend, daß es nicht Sache des Staates sei, die Innungsbildung positiv zu fördern, daß es vielmehr den Betheiligten zu überlassen sei, ob sie es ihren Interessen förderlich finden würden, zu Innungen zusammenzutreten, daß dem entsprechend die Innungen aller ihnen in einem großen Theile des Reichs noch zustehenden öffentlich rechtlichen Fnnktionen und jeder Eizwirkung auf die Re⸗ gelung der gewerblichen Verhältnisse über den Kreis ihrer Genossen hinaus zu entkleiden und die bisherige enge Verbindung zwischen der Innung und den Organen der Obrigkeit bis auf ein eng⸗ begrenztes Aussichtsrecht zu beseitigen sei. Derselben Auffassung fol⸗ gend haben auch die Regierungen in der ersten Zeit nach Erlaß der Gewerbeordnung es nicht für ihre Aufgabe gehalten, der Entwickelung der Innungen eine fördernde Thätigkeit zuzuwenden. Im Laufe der letzten Jahre hat diese Auffassung zum Theil unter dem Einflusse der bei den zunächst Betheiligten in wachsendem Maße hervortreten⸗ den Bewegung in immer weiteren Kreisen einer höheren Werth⸗ schätzung der Innungen Platz gemacht. Man überzeugte sich mehr und mehr, daß den letzteren für die dringend wünschenswerthe Hebung des Kleingewerbes eine Bedeutung beiwohne, welche ihre Wiederbelebung zu einer Forderung des öffentlichen Interesses und damit auch zu einer Aufgabe positiov fördernder staatlicher Thätigkeit mache. Demgemäß haben in neuerer Zeit auch mehrere der verbün⸗ deten Regierungen den Versuch gemacht, durch ihre Anregung und das fördernde Eingreifen ihrer Organe eirne Wiederbelebung der In⸗ nungen zunächst auf den bestehenden gesetzlichen Grundlagen herbet⸗ zuführen. Namentlich hat die Königlich preußische Regierung durch einen Erlaß vom 4. Januar 1879 diesen Weg betreten. Obwohl dieses Vorgehen der genannten Regierung als ein Ausfluß der Fürsorge der⸗ selben für die Interessen der Handwerker von diesen mit Freuden begrüßt wurde, hat dasselbe doch für den eigentlichen Zweck nur ver⸗ hältnißmäßig geringe Ergebnisse erzielt, und, wie die zahlreichen dem Reichstag in seiner letzten Session zugegangenen Petitionen erkennen lassen, hauptsächlich den Erfol gehabt, daß das Verlangen des Handwerkerstandes nach einer A änderung der geltenden Vorschriften über die Innungen nur um so dringender geworden ist. Je weiter die Bewegung in den Kreis der die Mehrzahl des Standes bildenden kleinen Handwerker eingedrungen ist, desto schärfer hat sie sich gegen die der bestehenden Gewerbeordnung zu Grunde liegenden Prinzipien gewandt und ist nach und nach hinsichtlich der den Innungen einzu⸗ räumenden Rechte und Vorrechte zu Forderungen gelangt, welche von ihren ursprünglichen Trägern nicht vertreten werden. Die Hoffnung, auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen der Gewerbeordnung zu einer Wiederbelebung der Innungen zu gelangen, wird schon um dieser, die Betheiligten beherrschenden Stimmung willen, nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Bei den darauf abzielen⸗ den Verhandlungen haben aber auch die damit befaßten Behörden in ihrer Mehrzahl die Ueberzeugung gewonnen, daß die Vorschriften der Gewerbeordnung, um die Erreichung des angestrebten Zieles zu ermöglichen, einer Abänderung bedürfen, indem sie einerseits die In⸗ nungen zu sehr ihres öffentlichen Charakters entkleiden und der Mittel zur Erfüllung der ihnen gestellten Aufgabe berauben, anderer⸗ seitz sie rücksichtlich der statutarischen Regelung ihrer inneren Ver⸗ hältnisse zuweitgehenden Beschränkungen unterworfen haben. Ob eine diesen Mängeln abhelfende Aenderung der gesetzlichen Bestim⸗ mungen von durchgreifendem Erfolge sein wird, hangt allerdings wesentlich von der Art und Weise ab, in welcher der Handwerker⸗ stand das ihm dargebotene Mittel, wieder zu einer kräͤftigen Organi⸗ sation zu gelangen, benutzen wird. Mögen aber in dieser Beziehung auch Zweifel bestehen, so wird doch die Gesetzgebung gegenüber der vorhandenen, in sich wohl berechtigten Bewegung nicht länger zögern dürfen, die ihr zu Gebote stehenden Mittel zur Benutzung darzu⸗ ieten, und zu dem Ende den Forderungen der Handwerker so weit entgegen zu kommen, wie mit den Grundlagen der bestehenden Ge⸗ werbegesetzgebung und mit der Wahrung allgemeiner Interessen ver⸗ träglich erscheint.
Die unbefriedigende Lage des Handwerkerstander, welche allgemein empfunden wird und die gegenwärtige Bewegung hervorgerufen hat, beruht im Wesentlichen auf zwei Uebelständen: der Lockerung und Verkümmerung des Gesellen⸗ und Lehrlingsverhältnisses, und der Konturrenz, welche dem Handwerk durch den Großbetrieb von der einen, durch das sogenannte Pfuscherthum von der anderen Seite er⸗ wächst. Dem ersteren Uebelstande hat die Gesetzgebung schon durch die in dem Gesetze vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, enthaltenen strengeren Bestimmungen abzuhelfen gesucht. Zur vollen Wirksamkeit werden indessen diese Bestimmungen nur gelangen, wenn ihre Durchführung nicht lediglich der unzurei⸗ chenden Thätigkeit der Polizeibehörden ü erlassen bleibt, sondern von kräftigen und gut geleiteten Janungen in die Hand genommen und durch zweckmäßige genossenschaftliche Einrichtungen ergänzt wird. Was den 2422 Uebelstand betrifft, so kann es selbstverständlich
v1öö6““ “ legen. Soweit die Klagen der Handwerker sich gegen bestimmte Formen des Vertriebes von Fabrikerzeugnissen, namentlich gegen gewisse Auswüchfe des Gewerbebetriebes im Umherziehen richten, wird zu erwägen sein, ob denselben durch Abänderung des Titels III. der Gewerbeordnung abgeholfen werden kann. Im Uebrigen können auch auf diesem Gebiete die Innungen wesentlich zur Besserung beitragen, theils
gewerbes annehmen, theils durch Herstellung günstigerer Produktions⸗ bedingangen im Wege der Vereinigung der Kräfte der Innungs⸗ genossen.
Daß nach beiden Seiten hin durch die Errichtung von Zwangs innungen oder durch die Ausschließung derjenigen, welche nicht Mit glieder einer Innung oder nicht geprüft sind, von dem selbständigen Gewerbebetriebe oder dem Rechte durch Beschränkung des Magazin⸗ und sonstigen Großbetriebes dem Handwerkerstande eine privilegirte Stellung eingeräumt werde ist zwar von Gliedern des letzteren vielfach gefordert, in de
und den wirthschaftlichen Interessen der Gesammtheit in Wider
spruch stehend, von der Erwägung ausgeschlossen bleiben. Es kan
sich vielmehr nur darum handeln, inwieweit ohne solche prinzipiell 8 Abweichungen von den Grundlagen des geltenden Rechts durch Ab⸗
änderungen des Titels VI. der Gewerbeordnung das Ziel einer für
die Entwickelung des Handwerks fruchtbringenden Wiederbelebung de Innungen erreicht werden kann.
Der Beschluß des Reichstags vom 5. Mai v. J. beruht im All⸗ gemeinen auf der Auffassung, daß zu dem Ende die Innungen, sowei es ohne Anwendung eines direkten oder indirekten Zwanges geschehen kann, wieder zu Organen der gewerblichen Selbstverwaltung für das Handwerk gemacht werden sollen, welche im Stande sind, durch die Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder und durch Pflege des Gemeingeistes und des Standesbewußtseins, eine wirth⸗ schaftliche und sittliche (Nr. 2 des Beschlusses). Zu dem Ende sollen die Innungen durch Gewährung möglichst freier Selbstbestimmung über die Voraussetzungen der Aufnahme und der Ausschließung von Mitgliedern in den Stand gesetzt werden, unehrenhafte, unfähige un Die Zwecke der Innungen sollen so bemessen werden, daß ihnen ein ausgiebiges, die Gesammtheit der gewerblichen Interessen des Handwerks umfassendes Feld der korporativen Thäͤtigkeit eröffnet wird, und es sollen ihnen diejenigen Rechte eingeräumt werden, deren sie bedürfen, um nicht nur die statutarischen Vorschriften den einzelnen Mitgliedern gegenüber zur Geltung zu bringen, sondern auch für ihren Kreis im Wege der Selbstverwaltung einen Theil der Funk⸗ tionen übernehmen zu können, welche im Uebrigen zur Durchführung gewerbegesetzlicher Bestimmungen von den Organen des Staates wahrzunehmen sind (Nr. 5 und 6). Daneben soll den Innungen, um ihnen eine Einwirkung auf die über den engeren Kreis einzelner Orte und Gewerbe hinausgehenden Interessen des gesammten Klein⸗ gewerbes zu ermöglichen, eine Mitwirkung bei der Zildung weiterer gewerblicher Vertretungen, sowie bei anderen zur Foͤrderung des Ge⸗ werbes bestimmten öffentlichen Einrichtungen eingeräumt werden (Nr. 8). Endlich soll die Möglichkeit vorgesehen werden, den Innungen auf dem Gebiete des Lehrlingswesens besondere, über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgreifende Rechte zu übertragen, sofern sie die erforderlichen Garantien bieten, daß in dieser Beziehung das öffentliche Interesse in befriedigender Weise wahrgenommen wird (Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 7).
8 Wesentlichen gleiche Ziele verfolgt der vorgelegte Gesetz⸗ entwurf. „An die Stelle der §§. 97 bis 104 der Gewerbiordnung, welche über die „neuen Innungen“ nur einige weuige setbständige Vor⸗ schriften enthalten, im Wesentlichen aber auf die über die bestehenden Innungen erlassenen Vorschriften verweisen, soll eine Reihe neuer Bestimmungen treten, durch welche daßt künftige Recht der neuen Janungen erschöpfend und im übersichtlichen Zusammenhange ge⸗ regelt wird.
Dadurch wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß die neuere Gesetzgebung nicht vorwiegend die schonende Aufrechterhaltung be⸗ stehender, zum größten Theil bedeutungslos gewordener Bildungen bezweckt, sondern eine neue, bezw. erneuerte, im öffentlichen Interesse zu pflegende Organisation anbahnen soll.
Die §8§. 97 und 97a. handeln von der Bestimmung der neuen Innungen, die §§. 98 bis 98c. von ihrer Errichtung, der §. 99 von ihrer Rechtspersönlichteit, die §§. 100 und 100 a. von den Mitgliederverhältnissen, die §§. 100 b. bis 100 d. von den Verwaltungseinrichtungen zur Erfullung der Aufgaben der Innung, der §. 100 e. von den besonderen Rechten, welche den Innungen unter gewissen Voraussetzungen beigelegt werden können, der §. 101 von dem Vorstande der Innung, der §. 102 von den
Ausschüssen, welche Innungen desselben Aufsichtsbezirks zur gemein⸗ samen Thätigkeit errichten können; die §§. 103 und 103 a. von der Schließung und Auflösung der Innung, der §. 104 von der Beauf⸗ sichtigung ver Innungen und die §§. 104a. bis 104 g. von den wei⸗ teren Innunzsverbänden. Artikel 2 des Gesetzes enthält die erforderlichen Abänderungen und Ergänzungen der Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. Die Urbergangsbestimmung des Artikels 3 regelt das Verhältniß der be⸗ stehenden Innungen zu den neuen Vorschriflen.
Zur Begründung und Erläuterung der einzelnen Bestimmungen ist Felgendes zu bemerken: Zu §§. 97 und 97a. Die Bestimmung des ersten Absatzes des §. 97 weicht von derjenigen des §. 97 Absatz 1 der Gewerbeordnung, sowie von der Nr. 1 des Reichstagsbeschlusses insofern ab, als sie die Vereinigung zu einer Innung nicht auf Eewerbtreibende „gleicher oder verwandter“ Gewerbe beschränkt. In vielen Gemeinden sind die einzelnen Handwerke so schwach vertreken, daß eine lebensfähige Innung nur möglich ist, wenn säͤmmtliche Handwerker sich zu einer Innung vereinigen; und da auch solche Innungen, welche Gewerb⸗ rreibende der verschiedensten Gewerbe umfassen, im Stande sind, die im §. 97 unter Ziffer 1 dis 4 vorgesehenen und einen Theil der im § 97a. aufgeführten Zwecke zu erreichen, so erscheint es gerathen, die visherige Beschränkung zu beseitigen, zumal in neuerer Zeit verschie⸗ dene Fälle vorgekommen sind, in welchen Innungsstatuten lediglich um dieser beschränkenden Bestimmungen willen nicht genehmigt wer⸗ den konnten, obwohl sachlich das Zustandekommen der fraglichen ——, von der zuständigen Behörde als sehr erwünscht angesehen wurde. Durch Absatz 2 des §. 97 und durch §. 97 a. wird das künftige Gebiet der Wirksamkeit der Innungen geregelt, und zwar in der Weise, daß unterschieden wird zwischen denjenigen Aufgaben, welche als wesentliche von jeder Jnnung zu erfüllen sind und denjenigen, welche die einzelnen Innungen je nach den vorhandenen Bedürfnissen und Kräften in das Bereich ihrer Thätigkeit ziehen können. Die neueren Verhandlungen haben gezeigt, daß die überwiegende Mehr⸗ ahl der zur Zeit noch bestehenden Innungen für das Handwerk als olches keine Bedeutung mehr haben, indem sie gemeinsame gewerb⸗ liche Zwecke überhaupt nicht mehr verfolgen. Es ist nicht Aufgabe der Gesetzgebung, derartige nutzlose Vereinigungen mit Korpora⸗ tionsrechten auszustatten; und wenn gegenwärtig beabsichtigt wird, die Innungen durch Ausstattung mit den zu einer ersolgreichen Wirk⸗ samteit erforderlichen Rechten neu zu beleben und zu kräftigen, so ist dies nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß damit zugleich oöͤffentlichen Jateressen gedient werde. Es wird daher Vorsorge zu treffen sein, daß die Rechte der Innungen nur von solchen Vereinigungen erworhen werden können, welche die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Innungen auch wirklich erfüllen. Die im §. 97 auf⸗ gestellten Zwecke, welche in diesem Sinne iu nothwendigen Aufgaben der Innungen gemacht werden sollen, sind dieselben, welche geschicht⸗ lich den Kern des Innungswesens bilden, welche von allen Innungen, wenn auch in verschiedenem Maße erfüllt werden koͤnnen. und zu⸗
olge geleistet ist; oder die Vertretung des Ver⸗ bandes sich gesetzwidriger Handlungen schuldig machen, welche das
nicht Aufgabe der Gesetzgebung sein, der naturgemäßen Entwickelung des Großbetriebes zu Gunsten des Handwerks künstliche Fesseln anzu⸗
gleich von jeder Innunz erfüllt werden müssen, wenn dieselbe nicht die Berechtigung, als eine im öffentlichen Interesse aufrecht zu er⸗
dadurch, daß sie sich der Vervollkommnung der Technik des Klein-
mit Gehülfen zu arbeiten, oder
Verhandlungen des Reichstags aber von keiner Seite befürwortet, und muß, weil mit den Grundlagen der geltenden Gewerbegesetzgebung
Hebung des Handwerkerstandes anzubahnen
unsolide Elemente von sich fern zu halten (Nr. 3).
de Korporation anerkannt zu werden, verlieren will. Daneben 1v solche, welche überhaupt oder wenigstens mit dauerndem Erfolge nur durch die genossenschaftliche Thätigkeit einer Berufsgemeinschaft gelöst werden können. Namentlich gilt dies von der Regelung und Pflege des Lehrlingswesens. Durch die Vorschriften der Gewerbeordnung, welche das Lehrlingswesen zu ordnen bestimmt sind, wird zwar bekundet, daß der Staat an einer tüchtigen, gewerblichen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge ein auch in der Gesetzgebung zu berücksichtigendes Interesse habe. Die Bestimmungen, durch welche diesem Interesse Rechnung ge⸗ tragen werden soll, wie namentlich die §§. 120, 126 und 127, enthalten indessen nur allgemeine For⸗ derungen, deren Erfüllung zu überwachen und zu erzwingen die Mittel des Staates, namentlich die Thätigkeit seiner Bebhoͤrden nicht ausreichen. Soll die Erfüllung dieser Forderungen sichergestellt werden, so kann es nur dadurch geschehen, daß organisirte Berufs⸗ gemeinschaften ihren Mitgliedern zu dem Eode bestimmte Verpflich⸗ tungen auferlegen, und deren Erfüllung durch genossenschaftliche Ein⸗ richtungen überwachen und nöthigenfalls erzwingen. Ebenso können das Herbergewesen, welches im allgemeinen seit dem Verfall der In⸗ nungen auch seinerseits darniederliegt, und bis jetzt nur sporadisch durch die Thätigkeit freier Vereine eine Besserung erfahren hat, so⸗ wie die früher mit demselben im engsten Zusammenhange stehende wichtige Funktion der Arbeitsvermittelung, nur durch die Thätigkeit der organisirten Berufsgemeinschaften diejenige Pflege wiederfinden, deren sie im sittlichen und wirthschaftlichen Interesse der Gesellen bedürfen. Bei einer neuen Regelung der Innungen muß daher Sorge getragen werden, daß der Staat in demselben Organe zur Lösung dieser Aufgaben der Gewerbeverwaltung gewinnt, und es rechtfertigt sich demnach, wenn zu dem Ende die Einräumung der Rechte der Innung von der Uebernahme dieser Aufgaben abhängig gemacht wird. Die Nr. 4 des §. 97 beruht auf der Erwägung, daß nach der ganzen Art, wie die Regelung und Beaufsichtigung des Lehrlingswesens zu einer genossenschaftlichen Aufgabe der In⸗ nung und die Lehrlinge zu Schutzbefohlenen der Genossenschaft ge⸗ macht werden sollen, auch die Streitigkeiten zwischen Meistern und Lehrlingen mehr unter dem Gesichtspunkte der Verletzung genossen⸗ schaftlicher Rechte und Pflichten, als unter dem der Verletzung per⸗ sönlicher Rechte zu entscheiden sind, und daß es hiernach gerecht⸗ fertigt erscheint, die erste Entscheidung auf den Vorstand oder ein anderes, im Statut vorzusehendes Organ der Innung zu übertragen. Da es sich indessen bei diesen Streitigkeiten picht selten um wichtige Interessen handelt, so soll die Entscheidung des Innungsorgans nur an die Stelle derjenigen der nach §. 120 a. zuständigen Gemeinde⸗ behörde treten, und demnach zwar vorläufig vollstreckbar, aber auch durch Berufung auf den Rechtsweg anfechtbar sein. Der Eingang des §. 97 a. ermächtigt die Innungen allgemein, Wirksamkeit noch auf andere, ihren Mitgliedern gemein⸗ gewerbliche Interessen auszudehnen. „Wenn daneben ein⸗ zelne der daraus sich ergebenden möglichen Aufgaben der Innungen unter Nr. 1 bis 6 besonders hervorgehoben werden, so spricht dafür theils die Erwägung, daß es nützlich erscheint, in einem Gesetze, welches die Wiederbelebung einer in Verfall gerathenen Institution bezweckt, die natürlichen Aufgaben der letzteren zu be⸗ zeichnen und die dem korporativen Leben größtentheils entfremdeten Betheiligten darauf hinzuweisen, was sie zunächst ins Auge zu fassen haben, um den Innungen wieder zu einer fruchtbringenden Thätigkeit zu verhelfen; theils kommen dabei Aufgaben in Frage, für welche die Thätigkeit der Innungen, mit Rücksicht auf bereits bestehende Ein⸗ richtungen einer besonderen Regelung bedarf. Die erstere Erwägung läßt es namentlich zwechmäßig erscheinen, die Handwerker darauf auf⸗ merksam zu machen, daß die Innungen ihnen die Mittel bieten, den Kampf mit der Großindustrie in erfolgreicherer Weise aufzunehmen, als es dem vereinzelten Handwerter möglich ist. Der Grund, welcher das Handwerk gegenwärtig auch auf den Gebieten, wo ein lebensfähiger Kleinbetrieb neben dem Großbetriebe noch sehr wohl möglich ist, immer mehr in Verfall gerathen zu lassen droht, liegt theils in der mangelhaften technischen und geschäftlichen Ausbildung der meisten Handwerker, welche sie hindert, die technischen Fortschritte rechtzeitig zu benutzen und ihren Betrieb den wechselnden Anforderungen des Marktes anzupassen, theils in dem Umstande, daß sie bisher zu wenig darauf bedacht gewesen sind, sich die Vortheile des Großbetriebes durch gemeinsamen Geschäftöbetrieb, namentlich durch gemeinsamen Bezug der Rohstoffe, gemeinsame Beschaffung und Benutzung von Maschinen, sowie durch Errichtung gemeinsamer Verkaufsstellen zunutze zu machen. Deshalb sollen sie unter Ziffer 1 und 2 auf die Errichtung von Fachschulen für ihre Lehrlinge, sowie auf die Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen durch genossenschaftliche Einrichtungen und unter Ziffer 4 auf jenen gemeinsamen Geschäftsbetrieb aufmerksam acht werden. gäg Oi. unter Ziffer 5 erwähnten Aufgaben sind solche, welche von jeher einen Gegenstand der Innungsthätigkeit gebildet haben. Sie werden den Innungen auch gegenwärtig nicht etwa um deswillen ent⸗ zogen werden können, weil das Hülfskassenmwesen neuerdings geine selbständige gesetzliche Regelung erfahren hat. Es wird nur Vor⸗ sorge zu treffen sein, daß die von den Innungen errichteten Kassen ihren Mitgliedern eine autsreichende Sicherheit bieten. In dieser Beziehung “ den §§. 98 c. und 100 c. die erforder ichen Be⸗ immungen getroffen. ö 8 Dusch Fiffer 6 soll den Innungen die Möglichkeit gegeben wer⸗ den, die Streitigkeiten, welche zwischen ihren Mitgliedern und den Gehülfen derselben entstehen, durch genossenschaftliche Organe ent⸗ büiae zu lassen. Bei der Stellung, welche gegenwärtig die Ge⸗
ihre same
ellen und Gehülfen den Meistern gegenüber einnehmen, kann diese ntschridung allerdings nicht mehr, wie es z. B. in der preußischen Allgemeinen Gewerbeordnung von 1845 geschah, dem Innungsvor⸗ stande oder auch einem anderen lediglich aus der Wahl der Meister herrorgehenden Organe übertragen werden. Wohl aber soll der In⸗ nung das Recht eingeräumt werden, auf statutarischem Wege nach Analogie der im §. 120 a. Absatz 4 der Gewerbeordnung vorgesehenen Schiedsgerichte ein Innungesschiedegericht zu begründen, welchem in Beziehung auf die gewerblichen Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen der Innung mit einer in §. 100 6. vorgesehenen Erweite⸗ rung dieselben Befugnisse zustehen würden, welche nach §. 120 a. cit. Absatz 2 die Gemeindebehörden wahrzunehmen haben. Auch bier sind, um Kollisionen mit den auf Grund des §. 120 a. der Gewerbe⸗ ordnung lereits bestehenden Einrichtungen zu verhüten und Garantien für eine geordnete und unparteiische Rechtspflege zu gewinnen, be⸗ sondere Bestimmungen erforderlich, welche in den §ᷣ§. 98 c. und 100 d. getroffen sind. . 8 aüßer 48—2 si §. 97 vorgesechenen, vorstehend erörterten, hat der Beschluß des Reichstags noch folgende Funktionen der Innungen vorgesehen: . 16 7% die Leitung und Aufsicht über ihre Fachschulen (Nr. 5 .); 2) die Aufsicht über die Gesellen der Innungsmeifter, insbe⸗ sondere die von denselben zu führenden Legitimationen (Nr. 5 d.); 3) Mitwirkung bei der Leitung öffentlicher Fachschulen. 8 Was die ad 1 und 3 aufgeführten Rechte, anlangt, so erscheint ch selbstverständlich, daß eine Korporation, welche eine Schule be⸗ gründet und aus ihren Mitteln unterhälf, dieselbe auch unter Berück⸗ sichtigung der etwa bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu leiten hat. Dagegen kann dem Unternehmer und Leiter einer Schule nicht auch die Beaufsichtigung derselben übertragen werden. Diese ist vielmehr den Organen der Unterrichtsverwaltung nach Maßgabe der bestehenden Unterrichtsgesepzgebung zu überlassen. —öy empfiehlt es sich, durch eine mung, nach welcher den Innungen eine Mitwirkung der Leitung öffentlicher Fachschulen übertragen wird, in die Unterrichts⸗ gesetzgebung der Einzelstaaten einzugreifen. Eine solche Bestimmung ohne gleichzeitige nähere Regelung der in Aussicht genommenen Mit⸗ wirkung würde in der Praxis entweder bedeutungslos bleiben oder zu den größten Zweifeln und folgeweise zu unerwünschten Streitig⸗
Einfluß auf die öffentlichen Fachschulen geeignet erscheinen läßt, wird ihnen voraussichtlich auch ohne eine zwingende gesetzliche Be⸗ stimmung Seitens der zuständigen Behörden Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen vertretenen Interessen zur Geltung zu bringen. Ich welcher Weise und mit welchen Mitteln die den Innungen zugedachte Aufsicht über die Gesellen geführt werden soll, ist in dem Beschlusse des Reichstags nicht gesagt. Auch die Verhandlungen ergeben dafür keine Anbaltspunkte. Daß die Innung durch statuta⸗ rische Bestimmungen ihre Mitglieder verpflichten kann, bei der An⸗ nahme von Gesellen gewisse Normen zu beachten, beispielsweise nur solche Gesellen anzunehmen, welche sich in einer von der Innung festzustellenden Weise legitimiren. ist selbst⸗ verständlich, kann aber nicht als eine Aufsicht über die Gesellen bezeichnet werden. Dagegen würde es auf das Ver⸗ hältniß zwischen Meistern und Gesellen voraussichtlich nur ungünstig einwirken, wenn einem einseitig von den Meistern bestellten Organe undefinirbare obrigkeitliche, namentlich polizeiliche Befugnisse behufs Ueberwachung der Führung der Gesellen beigelegt würden. “ Zu §. 98. Die Gewerbeordnung enthält zur Zeit hinsichtlich des Bezirks, über welchen eine Innung sich erstrecken kann, keine Be⸗ stimmung. Aus den Verhandlungen des Reichstags von 1869 erhellt die Absicht, den Innungen in dieser Beziehung unbeschränkte Freibeit einzuräumen. Dies ist indessen bis auf die neueste Zeit nicht in das Bewußtsein der Betheiligten übergegangen, und an sich entspricht eine weite räumliche Ausdehnung nicht dem Wesen der Innung, da die wichtigsten und nächsten Aufgaben derselben, wie die Pflege des Gemeinsinns und des Standesbewußtseins, sowie die Regelung und Beaufsichtiguug des Lehrlingswesens mit Erfolg nur von Vereini⸗ gungen gelöst werden können, deren Glieder sich auch örtlich nahe stehen. Als Regel muß daher vorausgesetzt werden, daß eine Innung sich auf den Bezirk einer Gemeinde und ihre nächste Um⸗ gebung oder bei kleinen Gemeinden auf den Bezirk benachbarter Ge⸗ meinden beschränkt. Der Aufnahme einer derartigen Beschränkung in das Gesetz steht nur der Umstand entgegen, daß es einzelne Hand⸗ werke giebt, welche ihrer Natur nach in keiner einzelnen Gemeinde in größerer Zahl vertreten sein können, für welche daher eine Innungsbildung überhaupt; ausgeschlossen sein würde, wenn für die⸗ selbe nicht ein größerer Bezirk zugelassen würde. Auch für diese Handwerke wird indessen regelmäßig kein Bedürfniß bestehen, den Bezirk der Innung über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde auszudehnen. Es erscheint daher gerechtfertigt und mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer wirksamen Aufsicht geboten, eine Ausdehnung des Innungsbezirks über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Centralbehörde zuzulassen. Die bisherigen Erfahrungen haben zur Genüge gezeigt, daß eine weitergehende Freiheit hinsichtlich der Begrenzung der Innungen durch ein praktisches Bedürfniß nicht gefordert wird, da die äußerst seltenen Fälle, in denen die Bildung einer Innung für weitere Be⸗ zirke versucht wurde, solche waren, in denen es sich um die Pflege gewerblicher Interessen handelte, welche über den Kreis der eigent⸗ lichen Innungszwecke hinausgehen und mehr für die Thätigkeit von Innungtverbanden, wie sie in den §§. 104 a. bis 104 g. vorgesehen werden, geeignet sind. 1 Zu §§. 98 a. bis 98 c. Die Errichtung der einzelnen Innung soll wie bisher durch Annahme eines Statuts und Genehmigung desselben durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgen. Es entspricht aber sowohl dem Interesse der Betheiligten wie der Stellung der Behörden, daß, abweichend von den bisherigen Bestimmungen, die Ertheilung der Genehmigung nicht in das pflichtmäßige Ermessen der Behörde gestellt, vielmehr durch das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung versagt werden muß, und diefenigen, unter denen sie außerdem versagt werden kann, festgestellt werden und das bei Anfechtung der Entscheidung Platz greifende Verfahren ge⸗ regelt wird. Bedingung der Genehmigung soll nach §. 98 b. 1 bis 3 sein, daß das Statut den gesetzlichen Anforderungen entspricht, daß durch seine Bestimmungen die Erfüllung der wesentlichen Aufgaben jeder Innung (§. 97) gesichert erscheint, und daß der Bezirk der In⸗ nung dem Gesetze gemäß begrenzt ist. Von dem Ermessen der Behörde soll die Genehmigung nur dann abhängig gemacht werden, wenn für den betreffenden Bezirk für dieselben Gecerbe be⸗ reits eine Innung besteht. Obwohl es in der Regel für die Er⸗ reichung der Zwecke der Innungen nicht sörderlich sein wird, wenn in demselben Bezirk für dasselbe Gewerbe mehrere Innungen bestehen, so giebt es doch Fälle, in denen dies nicht nur unbedenklich, sondern sogar wünschenswerth erscheint und solche, in denen die Errichtung einer neuen Innung neben einer schon bestehenden das beste Mittel zur Beseitigung vorhandener Uebelstände ist. Ersteres wird nament⸗ lich für sehr große Gemeinden häufig zutreffen, letzteres beispiels⸗ weise dann, wenn an einem Orte, wo bisher mehrere Handwerke zu⸗ sammen eine Innung gebildet haben, eins derselben sich so entwickelt, daß die Errichtung einer besonderen Innung für dasselbe wünschens⸗ werth erscheint, die älteren Glieder desselben aber nicht geneigt sind, ihren bisherigen Innungsverband aufzugeben. Es empfiehlt sich dem⸗ nach nicht, die Bildung mehrerer Innungen für dasselbe Handwerk unbedingt auszuschließen, andererseits würde e8 aber der Entwicke⸗ lung des Innungswesens auch nicht förderlich sein, wenn die Bildung weiterer Innungen für dasselbe Handwerk lediglich in das Belieben der Betheiligten gestellt und dadurch den letzteren die Möglichkeit ge⸗ geben würde, aus unzureichendent oder garzverwerflichen Gründen eine Zersplitterung des Handwerks herbeizuführen. 1 Die gesetzliche Normirung der Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu ertheilen ist, setzt voraus, daß das Innungsstatut Alles enthält, was zu einem sicheren Urtheile über das Vorhanden⸗ sein dieser Voraussetzungen erforderlich ist. Es müssen daher die rücssichtlich des Jahalts des Statuts zu stelleaden Forderungen ge⸗ nauer bestimmt werden, als es durch die bicherigen Vorschriften ge⸗ schehen ist. Nach §. 98a. soll daher das Statut alle diejenigen Be⸗ stimmungen treffen, welche für die Begrenzung und Ofganisation, sfür den Mitgliederbestand und die Rechte und Pflichten der Mit⸗ glieder, für die Aenderung des Statuts, für die Auflösung der Innung und deren vermögensörechtliche Folgen entscheidend sind. Außerdem soll das Statut diejenigen Einrichtungen vorsehen, welche zur Erfüllung der wesentlichen Aufgaben der Innung erforderlich sind, namentlich zur Regelung des Lehrlingswesens, als derjenigen Aufgabe, durch — 2— die Innungen vorzugsweise dem öffent⸗ lichen Interesse dienen sollen. x 8 1I1“ den Betheiligten überlassen, ob und inwleweit sie die in §. 97 a. bezeichneten Zwecke durch das Statut in das Bereich der Innungsthätigkeit ziehen wollen, sie sollen aber, sosern sie die unker Nr. 4, 5, 6 dieses Paragraphen bezeichneten Zwecke verfolgen wollen, die Einrichtungen zu deren Erreichung nicht in dem Innungs⸗ statut, sondern durh Nebenstatuten regeln. Letztere sollen nach §. 98 c. einer besonderen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde be⸗ dürfen, welche nicht vor Anhörung der Gemeinde⸗ und Aufsichts⸗ behörde ertheilt werden soll, und vorbehaltlich der Beschwerde an die Centralbehörde, nach freiem Ermessen versagt werden kann. Beides erscheint nothwendig, weil gegen Einrichtungen dieser Art oder hehfs die im Einzelfalle dafür vorgesehene Regelung Bedenken aus örtli⸗ chen Verhältnissen entstehen können, welche einer näheren Erörterung bedürftig sind, und deren Einfluß auf die Entscheidung üͤber Er⸗ theilung und Versagung der Genehmigung sich nicht gesetzlich firiren laͤßt, sondern dem Ermessen im einzelnen Falle überlassen werden muß. Für die unter Nr. 5 und 6 des §. 97 a. bezeichneten Einrsich⸗ tungen kommt namentlich auch die Wahrung der in §8. satz 1, 100 c. und 100 d. 2 . sowie 1 er⸗ bütung von 1212₰— ähnlichen bereits bestehenden örtlichen inrichtungen in Betracht. ds Enelich sol durch den vorletzten Absatz des §. 98a., welcher in dem §. 100 b. Absatz 1 und 2 seine Ergänzung findet, ähnlich wie es füͤr die Hülfskassen durch das Geleß vom 7. April 1876 gescheben ist, Vorsorge getroffen werden, daß nicht mit Hülfe einer für bestimmte Zwecke gesetzlich anerkannten Organisation ungesetzliche oder fremd⸗ artige Zwecke verfolgt werden können.
keiten Veranlassung geben. Wo die Innungen durch ihre Wirksam⸗ keit eine Stellung gewinnen, welche sie zu einem ersprießlichen
u §. 99. Unter den Rechten, deren die Innungen bedürfen,
schen Persönlichkeit. Um jeden Zweifel über den Umfang und die Tragweite dieses Rechts auszuschließen, soll ihnen dasselbe nicht durch Ertheilung von Korporationsrechten, sondern in derjenigen Form bei⸗ gelegt werden, welche in der neueren Gesetzgebung mehrfach und namentlich bei den eingeschriebenen Hülfskassen zur Anwendung ge⸗ kommen ist. Der ansdrückliche Zusatz, daß für alle Verbindlichkeiten der Innung den Gläubigern der Innung ausschließlich das Innungs⸗ vermögen haftet, empfiehlt sich, um einerseits die Mitglieder der In⸗ nung gegen unübersehbare Ansprüche zu schützen, andererseits aber auch für dritte Personen klar zu stellen, welche Sicherheit ihnen bei Rechtsgeschäften mit den Innungen geboten wird.
Zu §§. 100 und 1002. Die Beschränkungen, welche bisber der Selbstbestimmung der Innungen hinsichtlich der Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder auferlegt sind, bilden einen Haupt⸗ gegenstand ihrer Beschwerden und es ist nicht zu verkennen, daß ein kräftiges Korporationsleben sich nur schwer entwickeln kann, wenn der Innung die Möglichkeit, Mitgliener auszuschließen, ganz entzogen ist, wenn sie genöthigt ist, bei denjenigen, welche ihre Gewerbe ein Jahr lang selbständig betrieben haben, auf jeden Fähigkeitsnachweis zu verzichten, und wenn sie an die Ehrenhaftigkeir ihrer Mitalieder keine anderen, als die in §. 83 der Gewerbeordnung vorgesehenen Anforderungen stellen darf. In Zukunft soll daber den Innungen hinsichtlich der nach §. 98a. Nr. 3 durch das Statut zu regelnden Aufnahme und Ausschließung möglichste Freiheit gelassen werden. Der §. 100 enthält demnach nur nach zwei Seiten eine Be⸗ schränkung der Selbstbestimmung der Innungen. Er beschränkt die Aufnahmefähigkeit auf diejenigen Personen, welche ein Gewerbe
selbständig betreiben und macht davon eine Ausnahme nur zu
Gunsten der im Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigten Personen, um den Innungen die Möglichkeit zu verschaffen, solche handwerksmäsßig ausgebildeten Personea als Mitglieder aufzunehmen, welche, ohne ein Gewerbe selbständig zu betreiben, doch eine den Handwerksmeistern ebenbürtige gewerbliche Stellung einnehmen. Andere Personen sollen die Innungen nur als Ehrenmitglieder aufnehmen können, welche als solche in den Innungsversammlungen stimmberechtigt und zu den Innungs⸗ ämtern wählbar sind, im übrigen aber an den Rechten und Pflichten der Innungsmitglieder nicht theilnehmen. Die Innungen erhalten hierdurch, ohne den Charakter gewerblicher Berufsgemein⸗ schaften einzubüßen, die Möglichkeit, aus anderen Ständen zur Lösung ihrer Aufgaben Kräfte heranzuziehen. welche sie unter den Berufs⸗ genossen, nameich an kleineren Orten, nicht immer in ausreichen⸗ der Zahl finden. . . Bei den Erörterungen, welche über die Innungsfrage in den letzten Jahren stattgefunden haben, ist mehrfach der Vorschlag ge⸗ macht, auch den Handwerksgesellen das Recht einzuräumen, als voll⸗ berechtigte Mitglieder in die Jnnung ihres Gewerbes einzatreten, um auf diese Weise zu gemeinsamen Korporationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Handwerks zu gelangen. Dieser Vorschlag hat indessen in Handwerkerkreisen bis jetzt sehr wenig Anklang und vielfachen Widerspruch gefunden. Auch ist nicht zu verkennen, daß die wesentlichsten Aufgaben der Innungen solche sind, welche zu ihrer Erfüllung Vereinigungen selbständiger Gewerbetreibender erfordern, und das dem zur Zeit bestehenden Verhältnisse zwischen Meistern und Gesellen eine gleichberechtigte Theilnahme beider an der Innung nicht entsprechen würde. Wenn hiernach jener Vorschlag bei der neuen gesetzlichen Regelung nicht zu berücksichten, vielmehr es den Innungen zu überlassen sein wird, die Theilnahme, welche sie den Gesellen ihrer Mitglieder an der Verwaltung einräumen wollen, durch das Statut zu regeln, so ist doch Vorsorge zu treffen, daß den Gesellen durch verfassungsmäßige Einrichtungen die Möglichkeit ge⸗ währt werde, ihre Interessen an denjenigen Einrichtungen, für welche Beiträge oder besondere von ihnen in Anspruch ge⸗ men werden, zur Geltung zu bringen. — Sr Von dem Beschluße des Reichstags weichen die Bestimmuvngen des Entwurfs über die Mitgliedschaft nur insofern ab, als es den Innungen, wie bieher., überlassen sein soll, ob sie diejenizen Personen, für welche die Nr. 1 bis 3 des jetzigen §. 83 zutreffen, von dem Ein⸗ tritt in die Innung ganz ausschließen wollen. Dem öffentlichen Interesse wird durch die Vorschrift des §. 100 a. Absatz 3 genügt, nach welcher solche wevene. L.S Ausübung des Stimmrechts Ehrenrechte ausgeschlossen sind. 1 . 9 Se. e. aus soll, wie bisber, jedem Mitgliede freistehen. Um aber die Innungen gegen Verlegenheiten zu schüͤten, welche ihnen namentlich in finanzieller Hinsicht aus dem ploͤtzlichen Austritte ihrer Mitglieder erwachsen können, soll ühnen die Befugniß eingeräumt werden, durch statutarische Bestimmu⸗ g den Austeitt von einer vorgängigen Anzeige abhängig zu machen, deren e9 stattung indeß frühestens sechs Monate vor dem Axustritt verlaug werden darf. Durch dieselbe Rücksicht wird die Bestimmung gerecht⸗ fertigt, daß ausscheidende Innungsmitglieder noch zur 2ö,3 jenigen Beiträge verpflichtet bleiben, welche am Tage ihres us⸗ scheidens bereits umgelegt waren. Es wird 11“ Mitglieder lediglich zu dem Zwecke austreten, um sich e bevor⸗ stehenden, vielleicht besonders hohen Beitragsleistung zu Fee. Zu §. 100 b. Die Bestimmungen der beiden ersten Absätze finden ihre Begründung in den Bemerkungen zum vorletzten Absatze es §. 98a. 8 8 Durch Absatz 3 dieses Paragraphen wird den Innungen ein Recht wieder eingeräumt, welches ihnen bis zum Erlaß der v es ordnung von 1869 zugestanden hat und dessen Eatziehung von allen bestehenden Innungen als eine empfiadliche Schädigung beklagt wird. In der That ist nicht zu verkennen, daß die bei dem Mangel dieses Rechtes eintretende Nothwendigket, jede rückständige Leistung der Mitglieder an die Innung im Wege der gerichtlichen Klage zu erzwingen die Durchführung der statutenmäbigen Verpflichtungen der “ in einer Weise erschwert, welche namentlich bei der die Regc bildenden Geringfügigkeit der einzelnen Leistungen einen unverhältniß⸗ mäßigen Kraftaufwand erfordert, dadurch die Thätiskeit der Innungs organe lähmt und somit leicht verhängnißvoll für den T2 estand b2 Innung werden kann. Die Erstreckung der vorgesehenen Art 8 Beitreibung auf die statutenmäßig verwirkten O dnnngsstrafen ! at insofern einen besonderen Werth, als die Innung dadurch 8 Noih wendigkeit überhoben wird, fefes Verletzung statutarischer 2 orschrif⸗ ten auch da. wo dieselbe lediglich aus Nachlässikeit bervorgegangen ist, mit unverhältnißmäßig — Mitteln und namentlich mit Aus⸗ aus der Innung vorzugehen. 3 8— ds.. an sich eee Wiedereinräumung dieses Rechtes ent⸗ srricht übrigens nur der Billigkeit, da die Innungen nach den ke⸗ stimmungen des Entwurfs gewisse Funktionen im Effentlichen — esse übernehmen müssen — insofern die Stellung öffentlich rech 8 ich orationen einnehmen. 8 s vusvN⸗ 100⸗9 Wenn die für Unterstühungskassen der Innungen vorgeschriebene Errichtung eines besonderen Statuts, 2— — migung desselben durch die höhere Verwaltungebehörde -. ten Zwe . für die rationelle Einrichtung und Sicherheit dieser Kafien eine Garantie zu gewinnen, erreichen sollen, so muß den letteren gegen⸗ über der sonstigen Verwaltung der Innung inscweit vermögensre 2¼ liche Selbständigkeit gegeben werden, als erforderlich 12 Gefährdung der gegen die Unterstüͤtzungekasse esen. eres durch Verwendung der zu ihrer Befriedigung bestimmten 1- andere Zwecke der Innung auezuschließen. Dieses Ziel 2 den Absatz 1 dieser Paragraphen erreicht werden. Der zweite sap legt den Krankenkassen der Innungen dieienigen Rechte der einge schriebenen Halfekassen bei, ohne welche dieselden unter g- let gen Verhältnissen nicht mehr haltbar sein würden, knuüͤpft d b 8 leihung aber an die Voraussetzung, daß die Kassen die dem zesenz vom 7. April 1876 entsprechenden Uaterstützungen gewährea. 8 Ddl. Der §. 100 d. enthält die nöthigen Vorschriften über die Bil⸗ dung der von den Innungen zu etrichtenden Schiedsgerichte und — die Vollstreckung der Entscheidungen über Streitigkeiten de Innungsmitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen. Daneben wird den Entscheidungen der Innungsschiedegerichte üͤde⸗ —, rechtliche Aasprüche, wenn der Werth des Streitgeger standes ut
um ihre Aufgaben zu lösen, ist das wichtigste dasjenige der juristi⸗
über fünfzig Mark beträgt, die Inappellabilität cingträumt und da