1881 / 69 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Mar 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Die §§. 30 bis 35 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundes⸗ staaten keine Anwendung. Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterieverwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammt⸗ zahl der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.

Loose ꝛc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelabgabe nicht.

§. 38.

Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für

welch die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den

keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Spor⸗

VII. Allgemeine Bestimmungen.

§. 39.

Der Bundesrath erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare, sowie die Vorschriften

ber die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingun⸗ gen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Formulare Er⸗ stattung zulässig ist.

§. 40. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver⸗ wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§. 41.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in dem⸗ selben mit keiner besonderen Strafe beleat sind, ziehen eine Ordnungs⸗ strafe von drei bis dreißig Mark nach sich.

§. 42.

Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zu⸗ widerhandlungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafverfolgung finden die Vorschriften in den §§. 17 Satz 1, 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafent⸗ scheidung erlassen ist. 8

§. 43.

Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver⸗ pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe, findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück sub⸗ hastirt werden.

§. 44.

Unter den in diesem Gesetze erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landesbeamten verstanden.

Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetze als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes erfügt, die Landesregierungen.

Den letzteren liegt auch die Kontrole über die betreffenden Be⸗ hörden und Beamten ob.

§. 453

Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten baben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen binsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Reichsstempelabgaben wahrzunehmen.

Die Landesregierungen bestimmen geeignete Beamte, welche die Korrespondenzen, Beläge und sonstigen Schriften der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank⸗, Kredit⸗ oder Versicherungsanstalten, Handels⸗ und gewerblichen Unternehmungen sowie der zur Erleichterung

er Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquida⸗ tionsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich der Stempelverwendung zu ee haben. Die letztern sind verpflichtet, die Einsicht zu gestatten.

So lange von den Landesregierungen zu der in Absatz 2 vor⸗ gesehenen Revision nicht geeignete Beamte bestimmt sind, haben die im Artikel 36 Absatz 2 der Reichsverfassung bezeichneten Reichs⸗ beamten die im vorigen Absatz bestimmten Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

§. 46.

Anußer den im §. 45 bezeichneten Behörden und Beamten haben die Reichsbehörden, sowie diejenigen Staats⸗ oder Kommunalbehör⸗ den und Beamten, dernen eine richterliche oder volizeiliche Gewalt anvertraut ist, desgleichen die Notare die Verpflichtung, die Ver⸗ steuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntaiß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

§. 47. Bezüglich der Vollstrecbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet.

§. 48. Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses 88 angeordneten Abgaben befreit.

Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrüdllich Ausnahmen angeordnet sind, nicht statt.

Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§. 26 Abs. 2 bis 4), zur Anwendung.

§. 49.

Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiet aus dem Verkauf von Stempelmarken oder ge⸗ stempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichsstempel⸗ abgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der

taatslotterien, der Betrag von 2 % aus der Reichskasse gewährt.

§. 50. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 1) der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungs⸗ borscheiften beruhenden Steuererlasse und Steuererstat⸗ ungen, 2) der nach Vorschrift des §. 490 zu berechnenden Erhebungs⸗ 4 und Verwaltungskosten in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikular⸗ beiträgen herangezogen werden, zu überweisen.

§. 51. Diese; Gesetz tritt mit dem. in Kraft. Auf Söriftftüke der in den Tarifnummern 1 und 3 bis 6 bezeichneten

rt, welche vor diesem Tage ausgestelkt sind, findet dasselbe keine Anwendung.

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Laufende Nr.

Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ist.

3. a. Schlu

I. Aktien und auf den Inhaber lautende Werthpapiere.

Inländische Aktien und Aktien⸗ antheilsscheine, sowie alle auf den Inhaber lautenden Renten⸗ und Schuldverschreibungen, desgleichen Interimsscheine über Einzahlungen auf die vorgenannten Werthpapiere

Befreit sind: a. alle vor em... ausge⸗ stellten Aktien und Aktienantheils⸗ scheine, Renten und Schuldver⸗ schreibungen; b. Interimsscheine in Ansehung der vor dem geleisteten Einzahlungen; c. Renten⸗ und Schuldverschrei⸗ bungen des Reichs und der Bun⸗ desstaaten, sowie die über Einzah⸗ lungen auf solche Werthpapiere ausgestellten Interimsscheine; d. Renten und Schuldverschrei⸗ bungen, welche nach dem ..... nur zu dem Zwecke ausgestellt wer⸗ den, um ältere, nicht auf Reichs⸗ währung lautende Renten⸗ und Schuldverschreibungen zu ersetzen, sofern den desfalls von dem Bun⸗ desrathe zu erlassenden Kontrol⸗ vorschriften genügt ist. Ausländische Aktien und Aktien⸗ antheilsscheine, Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen ausländischer Staa⸗ ten, Korporationen, Aktiengesell⸗ schaften oder industrieller Unter⸗ nehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte auslän⸗ dische Renten⸗ und Schuldver⸗ schreibungen, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zah lungen darauf geleistet werden sollen, ferner unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf die vor⸗ bezeichneten Werthpapiere .. . .. Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.

Ausnahme.

Werden vor dem 1. Juli 1881. ausgegebene Effekten der vorbezeich⸗ neten Art bis zum 30. September 1881 einschließlich zur Stempelung vorgelegt, so ist die Hälfte des Ab⸗ gabensatzes in Abstufungen von 50 für je 200 des Nenn⸗ werths ꝛc. oder einen Bruchtheil dieses Betrages zu entrichten.

II. 222 und Rechnungen. 2. noten, Schlußzettel, Ab⸗ schriften und Auszüge aus Tage⸗oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige, von einem oder mehreren Kontrahenten, Mak⸗ lern oder Unterhändlern im Bundes gebiete ausgestellte Schriftskücke über den Abschluß oder die Prolongation eines Kauf⸗, Rückkauf⸗, Tausch⸗, Lieferungs⸗ oder Differenzgeschäfts, welches zum Gegenstande hat:

1) Wechsel, inländische Aklien, Staats⸗ oder andere für den Han⸗ delsverkehr bestimmte Werthpapiere oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt u werden pflegen, bel einem Werthe

Gegenstandes des chäftes von 300 bis einschließlich 1000 von mehr als 1000 bis einschließ⸗

v-5558 von mehr als 5000

2) ausländische Aktien, Staats⸗ oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapsere, bei einem

Werthe des Gegenstandes des Ge⸗ schäfts

von 300 bis einschließlich 1000

vom Nenn⸗ werthe, bei In⸗ terimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein⸗ zahlungen, und zwar in Abstufun⸗ gen von 50 für je 100 oder einen Bruch⸗ theil dieses Be⸗ trages.

Die für In⸗

terimsscheine nachweislich ge⸗ zahlten Steuer⸗ beträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Aktien ꝛc. ange⸗ rechnet. Ist der Kapital⸗ werth von Renten⸗ verschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente.

vom Nenn⸗ werthe, bei In⸗ terimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Ein⸗ zahlungen, und zwar in Abstufun⸗ gen von 50 für je 100 oder einen Bruchtheil dieses Betrages. Die für Inte⸗ rimsscheine nach⸗ weislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Ak⸗ tienꝛc. angerechnet. Ist der Kapital⸗ werth von Renten⸗ verschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente. usländische Werthe werden nach den Vorschrif⸗ ten wegen Erhe⸗ bung des Wechsel⸗ stempelsumgerech⸗ net.

Für solche vor dem 1. Juli 1881 ausgegebene Effek⸗ ten, deren Börsen⸗ cours dauernd un⸗ ter dem Nennwerth steht, wird der Bundesrath die Berechnung des Stempels nach be⸗ kannt zu machen⸗ den Mittelwerthen anordnen.

Der Werth des Gegenstandeswird durch den verein⸗ barten Preis, wenn der Betrag des letz⸗ teren aber auz dem Schriftstücke nicht hervorgeht, nach dem Börsencourse am Tage des Ab⸗ schlusses bestimmt. Ueberschießende Bruchtheile eines Prozentsodereiner Mark in dem Course oder Stück⸗ preise von Aktien u. ande en Werth⸗ papieren werden bierbei nicht be⸗ rücksichtigt, so daß für 100 Stüͤck zu 27,70 nur 100 mal 27 für 12000 zu 158,60 nurl58mal 120 für 100 000 zu 0,40 aber 0,40 mal

1000 in An⸗

Laufende Nr.

Gegenstand * der Besteuerung.

Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ist.

Waaren, Wechseln oder Werth⸗

(E. 17 des Gesetzes.)

lich 5000 uUs

von mehr als 5000 Die unter a. Nr. 2 bestimmten Sätze sind auch dann zu entrichten, wenn eines der oben bezeichneten Geschäfte über inländische Aktien, Staats⸗ oder andere für den Han⸗ delsverkehr bestimmte Werthpapiere auf Zeit abgeschlossen oder prolon⸗ girt ist. (Siehe ü! igens §§. 9 und 10 des Gesetzes ie „b. Rechnu en, Noten, Verzeich⸗ nisse, Geschäftsbücherauszüge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen. welche im Bundes⸗ gebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf⸗ oder anderwei⸗ tige Anschaffungs⸗ oder Lieferungs⸗ geschäfte über Wechsel, Aktien, Staats⸗ oder andere für den Han⸗ dels verkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechts⸗ geschäften hervorgegangenen An⸗ sprüche ausgestellt werden, wenn der Werth des Vertragsgegenstandes oder des Anspruchs, den das Schrift⸗ stück betrifft, betraäͤgt 300 bis 1000 einschließlich. mehr als 1000 ℳ, jedoch nicht

mehr als 5000 ℳ. mehr als 5000 0 Hat das Geschäft ausländische Aktien, Staats⸗ oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere zum Gegenstande, so sind zu entrichten bei einem Werthe des Vertragsgegenstandes oder des Anspruchs, den das Schriftstück betrifft, 8 8 bis 1000 einschließ⸗

6„58“

mehr als 5000 von mehr als 5000 ℳ, .. Anmerkung 1 zu a. und b. Werden die zu a. und b. bezeichneten Schrift⸗ stücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleich⸗ zeitig oder nach einander ausgestellt, so unterliegt jedes Stück der vor⸗ bezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht. Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der unter a. bezeich⸗ neten Art mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den vorstehenden Sätzen zu verwenden. ls ein Geschäft gilt jedoch auch seine Mehrheit von Waarengeschäf⸗ ten, welche an demselben Tage zwischen denselben Personen ge⸗ sschlossen werden, wenn hinsichtlich derselben nur eine einmalige Be⸗ urkundung mittelst eines der unter b ““ Schriftstücke statt⸗ and.

Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit der zu a. und b., sowie in der Anmerkung 1 be⸗ zeichneten Schriftstücke macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namens⸗ unterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt ist.

Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 1) von den zu a. bezeichneten Schriftstücken, soweit sie dner soge⸗ nannte Kontantgeschäfte über Wech⸗ sel, ungemünztes Gold oder Silber und über Geld zum Gegenstande haben und dieser Jahalt des Ge⸗ schäfts aus den Schriftstücken er⸗ sichtlich ist;

2) von Telegrammen und Briefen über die unter a. bezeichneten Ge⸗ schäfte, wenn die Briefe auf Ent⸗ fernungen von mindestens 10 km befördert werden. Auf die einem solchen Briefe beigelegten oder au⸗ gehängten Schriften der unter a. und d. und in der Anmerkung 1 bezeichneten Art erstreckt sich die Befreiung nicht.

III. Lombarddarlehne.

Schriftstücke zur Beurkundung von zinsbaren Darlehnen, welche sim Betrage von 300 oder mehr gegen spezielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen,

papieren gegeben werden (Lombard⸗ EEISIETSE Anmerkungen.

1) In Betreff der Stempelpflich⸗ nigket macht es keinen Unterschied, ob die Schriftstücke in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden und ob sie mit Namensunterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt sind.

2) Von mehreren zur Beurkun⸗ dung eines und desselben Geschäfts —2. Schriftstücken (Pfand⸗ schein, Quittung u. s. w.) ist die Abgabe nur einmal zu entrichten.

von mehr als 1000 bis einschließ⸗

von mehr als 1000, jedoch nicht

satz kommen. Zur Erleichterung der Berechnung kann der Bundes⸗ rath auch weitere Abrundungen an⸗ ordnen. Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstem⸗ pels umzurechnen. Als Gegenstand des Geschäfts gilt nicht die Cours⸗ oder Preisdiffe⸗ renz, die Prämie u. dgl., sondern die Waaren, Wech⸗ sel, Aktien u. s. w., auf welche das Ge⸗ schäft sich bezieht. Ist der Gegen⸗ stand des Geschäfts oder dessen Werth von der Wahl eines Betheilig⸗ ten abhängig oder sonst unbestimmt, so ist die Abgabe nach dem höch⸗ sten möglichen Ge⸗ genstande oder Werthe, und wenn auch dieser aus dem Schriftstücke

stets nach einem Werthe von mehr als 5000 zu ent⸗ richten.

von jeder dar⸗

geliehenen

Summe, und zwar in Abstufungen von 20 für je 1000 oder einen Bruchtheil dieses Betrages

nicht ersichtlich ist,

Laufende Nr.

Gegenstand der Besteuerung.

Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ist.

Laufende Nr.

Besteuerung.

Betrag, von welchem die Stempelabgabe zu berechnen ist.

Befreit sind: a. die Beurkundungen über Lom⸗ barddarlehne, welche von einem Bundesstaat aufgenommen werden; b. Beurkundungen über Ver⸗ längerung der Rückzahlungsfrist

seines nach den obigen Bestimmun⸗

gen bereits versteuerten Lombard⸗

darlehns.

IV. Quittungen. Quittungen, welche im Bundes⸗ gebiet ausgestellt, oder zwar im Auslande ausgestellt, aber von dem Aussteller oder einem Vertreter oder Beauftragten desselben im Bundes⸗ gebiet ausgehändigt werden, mit Ausnahme derjenigen, welche über einen Betrag von 20 oder weni⸗ 44*“ für jedes Exemplar. b Im Auslande ausgestellte Quit⸗ tungen, welche von einer der vor⸗ bezeichneten Personen aus dem Bundesgebiet nach dem Auslande versendet werden, unterliegen der Abgabe nicht. Anmerkung 1. Abschriften und Auszüge einer stempelpflichtigen Quittung, welche ausgehändigt werden, unterliegen derselben Ab⸗ gabe wie die Urschriften. Die Ausfertigung des eine Quittung enthaltenen Telegramms, welche dem Empfänger von der Ankunfts⸗ station ausgehändigt wird, gilt nicht als stempelpflichtige Abschrift. Anmerkung 2. In Bezug auf die Stempelpflichtigkeit von Quit⸗ tungen macht es keinen Unterschied, ob diefelben in Briefform, in Form eines auf ein anderes Schrift⸗ stück gesetzten Vermerks, eines Auf⸗ drucks oder sonstigen Zeichens oder in anderer Form ausgestellt, und ob sie mit Namensunterschrift ver⸗ sehen oder ohne Unterschrift von dem Aussteller ausgehändigt werden. Befreit sind:

1) Quittungen auf Wechseln und dem Wechselstempel unterliegenden

Anweisungen über die Leistungen

aus denselben, Quittungen in Wechseln oder in den erwähnten Anweisungen über die Valuta, auf den nach Nr. 3 b. des Tarifs versteuerten Rechnungen, Quit⸗ tungen der Schuldner über den Empfang der Darlehnssumme aus einem nach Nr. 4 des Tarifs ver⸗ steuerten Geschäft, Quittungen auf den nach Nr. 6 des Tarifs versteuerten Schriftstücken über die angewiesene Summe, Quittun⸗ gen, welche in der landesgesetzlich stempelpflichtigen Beurkundung des eine Zahlungsverpflichtung begrün⸗ denden Geschäfts von dem einen oder anderen Kontrahenten über den Empfang der Leistung oder Gegenleistung, oder welche in einem landesgesetzlich stempelpflichtigen Schuldschein über den Empfang der Darlehns⸗Valuta abgegeben werden;

2. Quittungen, welche von den mit der Vermögensverwaltung der Bundesfürsten betrauten Kassen in dieser Verwaltung ausgestellt wer⸗ den, Quittungen der Kassen der Bundesstaaten und der Kassen der Reichsbank, Quittungen über Einzahlungen und Auszahlungen auf Anleihen des Reichs und der einzelnen Bundesstaaten, über die auf einer Zwangtvollstreckung des öffentlichen Rechts beruhenden Zahlungen (Steuern u. s. w.) und die Erstattung der bei solchen Zahlungen irrthümlich oder zu viel erhobenen Beträge, über die Er⸗ stattung des Werths der auf Grund einer Zwangsverpflichtung des öffentlichen Rechts bewirkten Na⸗ turallieferungen und Leistungen und über andere, auf Grund einer Verpflichtung des öffentlichen Rechts zu leistende Entschädigungen, Quittungen über Gehalits⸗ und sonstige Diensthezüge, über Ver⸗ gütungen für Dienstaufwand, so⸗ wie über Pensionen der Militär⸗ personen, der Reichs⸗ und Staats⸗ beamten und ihrer Hinterbliebenen;

3) Quittungen der mit einer wangsvollstreckung beauftragten Zeamten über die von ihnen bei⸗ getriebenen Beträge und Quittun⸗ en über die Erstattung des hier⸗ bei zu viel Erhobenen;

4) Quittungen der Tranzport⸗ anstalten über Personengeld und Frachtgeld, Quittungen über die von Post⸗ und Telegraphenanstal⸗

x Erstattungen und rsatzbeträge; 5) Quittungen des Bankgeschäfts übert die zur Verfügung des Ein⸗ zahlers eingezahlten Bankdepositen; 6) Quittungen über Einzahlun⸗ een oder Rückzahlungen von Spar⸗ asseneinlagen, der vefel⸗ ner Uund Handarbeiter über Arbeits⸗ lohn, Quittungen über Versiche⸗ rungsprämien, welche an öffentliche zur Versicherungsnahme verpflich⸗ iete Feuerversicherungsanstalten be⸗ hahlt werden, Quittungen über

Einlagen und Beitrage zu Unter⸗ stützungskassen fuͤr Fälle der Krank⸗ heit oder Erwerbsunfäbigkeit, so⸗ wie zu Sterbekassen, Wittwen⸗ oder Waisenkassen und Altersversorgungs⸗ anstalten, sofern diese Anstalten nicht zugleich den Gewinn der Unternehmer bezwecken, Quit⸗ tungen über den Empfang der statutenmäßigen Zahlungen und Unterstützungen aus solchen Anstal⸗ ten, Quittungen über Unter⸗ stützungen aus öffentlichen Kassen, milden Stiftungen, Wohlthätig⸗ keitsanstalten, oder dem Ertrage von Sammlungen bei Unglücks⸗ fällen;

7) Quittungen über Lieferungen, Vorschüsse, Zuschüsse, Erstattungen und ähnliche Zahlungen, welche den sinneren Verkehr der Kassenabthei⸗ slungen und Organe eines und des⸗ selben Kassenwesens betreffen, Quittungen über Zahlungen, welche aus öffentlichen Kassen oder Depo⸗ sitorien an Beamte, Vormünder, Verwalter, Deputirte, an sogenannte Vormänner, Rottmeister und ähn⸗ liche Mittelspersonen zum Zwecke der weiteren Vertheilung an die Empfangeberechtigten geleistet wer⸗ den;

8) Quittungen in gerichtlichen oder notarillen Urkunden und in den hiervon ertheilten Ausferti⸗ gungen, beglaubigten Abschriften und Auszügen, Qutttungen, welche in Angelegenheiten der strei⸗ tigen Gerichtebarkeit oder in Unter⸗ suchungssachen in den Schriftsätzen oder Eingaben der Parteien in Be⸗ zuz auf den Gegenstand des Streites oder der Untersuchung abgegeben werden, Quittungen, welche in Verhandlungen zum Zwecke der Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, der Ab⸗ lösung von Reallasten und Grund⸗ gerechtigkeiten, der Theilungen von Gemeinheiten oder der Zusammen⸗ legung, oder Konsolidation von Grundstücken vor den zuständigen Behörden, oder über Zahlungen zur Ausführung der von diesen Be⸗ hörden getroffenen Eatscheidungen und Anordnungen oder genebmigten Vereinbarungen (auch im Verkehre mit den zur Erleichterung dieser Ausführung landesgesetzlich be⸗ stimmten öffentlichen Anstalten) abgegeben werden, Quittungen in Verhandlungen über Melioration von Grundstücken, oder den Schutz derselben gegen Elementarereignisse vor den zuständigen Behörden ab⸗ gegeben.

V. Checks und Giroanweisungen.

Im Bundesgebiete ausgestellte Checks, Giroanweisungen und an⸗ dere Schriftstücke, durch welche die gänzliche oder theilweise Abhebung eines dem Aussteller gutgeschriebe⸗ nen oder sonst zur Verfügung ge⸗ stellten Geldbetrages oder dessen Uebertragung auf das Konto eines Dritten vermittelt werden soll, so⸗ fern die Schriftstücke weder dem Wechselstempel noch dem Quittungs⸗ stempel unterliegen, bei einem Geld⸗ betrage von mehr als 20 .

Im Inlande ausgestellte Schrift⸗ stücke der vorbezeichneten Art, auf Grund deren eine Abhebung oder Uebertragung im Bundesgebiete er⸗ folgen soll, stehen befselnch der Stempelpflichtigkeit den im Bundes⸗ gebiete ausgestellten gleich. Anmerkung 1. Betrifft eines der vorbezeichneten Schriftstücke mehrere Abhebungen oder Ueber⸗ tragungen, so ist für jede derselben der Stempel zu verwenden. Anmerkung 2. In Bezug auf die Stempelpflichtigkeit der vor⸗ bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform, in Form eines auf ein anderes Schriftstück gesetzten Ver⸗ merks oder in anderer Form aus⸗ gestellt werden.

Abschriften der bezeichneten Schriftstücke und Auszüge aus den⸗ selben, welche ausgehändigt wer⸗ den, unterliegen der nämlichen Ab⸗ gabe wie Urschriften.

VI. Lotterieloose.

Loose öffentlicher Lotterien, so⸗ wie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus⸗ spielungen von Geld⸗ oder anderen öeeee,,.]

Befreit sind:

Loose inländischer Lotterien oder Ausspielungen, wenn der Gesammt⸗ preis der Loose den Betrag von 1000 nicht übersteigt.

Anmerkung. Die Versteuerung der Loose der Staatslotterien er⸗ folgt nach §. 36 des Gesetes.

a. bei inländi⸗ schen Loosen vom planmäßigen Preise Nenn⸗ werth) sämmtli⸗ er Loose oder

usweise,

b. bei auslän⸗ dischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 5 für jede Mark oder einen Bruchtheil dieses

Betrages.

1“

Nr. 11 des Amtsblatts des Reichs⸗Postamts hat fol⸗

2 Inhalt: Verfügungen: Vom 11. März 1881: Beitritt von

hili zum Weltpostverein. Bescheidungen: Vom 8. März 1881: Erstattung überhobener Franko⸗ ꝛc. Beträge.

Nr. IIl’des Justiz⸗Ministerialblattes hat folgenden In⸗ halt: Allgemeine Verfügung vom 10. März 1881, betreffend die Er⸗ mittelung der Gerichtskosteneinnahmen in bürgerlichen Rechtsstreitig⸗ keiten. Allgemeine Verfügung vom 16. März 1881, betreffend den Erlaß eines Reglements für die Gefängnisse der Justizverwaltung.

Nr. 7 des Eisenbahn⸗Verordnungs⸗Blattes, heraus⸗

egeben im Königlichen Ministerium der öffentlichen Arbeiten,

bat folgenden Inhalt: Erlasse des Ministers der öffentlichen Ar⸗ beiten: Vom 25. Februar 1881, betreffend die Zulassung der Civil⸗ Supernumerare zur Prüfung zum Subalternbeamten II. Klasse bezw. zum Güterexpedienten. Vom 7. März 1881, betreffend die Auf⸗ stellung der Betriebs⸗Etats. Vom 10. März 1881, betreffend Aenderungen in den Bestimmungen der Anlage D. zu §. 48 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.

Gewerbe und Handel. v“

Einem Aufsatze in den „Statistischen Mittheilungen über das Großherzogthum Baden“ über die Dampfkessel und die Dampfmaschinen im Großherzogthum Baden im Jahre 1879 entnehmen wir die folgenden Daten: Die Zahl der feststeben⸗ den Dampfkessel in Baden (mit Ausnahme der von der Milstär⸗ verwaltung benutzten) betrug zu Anfang 1879 im Ganzen 1109 (im Deutschen Reich 49 511); die der feststehenden Dampfmaschinen 841 (im Reiche 44 447), die der Lokomobilen 203 (im Reiche 9085), die der beweglichen Dampfkessel ohne Maschinen 19 (im Reiche 79), die der Dampfschiffe 18 (im Reiche 1073, wovon 673 Fluß⸗ dampfer), die der Schiffdampfkessel 28 (im Reiche 1462, wovon 814 auf Flußdampfern) und die der Schiffmaschinen 20 (im Reiche 1099, wovon 703 auf Flußdampfern). Auf 1 feststehende Dampfmaschine kamen 1,32 feststehende Dampfkessel (im Reiche 1,11), auf 1 Dampfschiff 1,11 Dampfmaschine (im Reiche 1,02), auf 1 Schiffsmaschine 1,40 Kessel (im Reiche 1,33). Die In⸗ dustrie der Nahrungs⸗ und Genußmittel, welche Mühlen, Bier⸗ brauereien, Branntweinbrennereien, Zuckerfabriken ꝛc. umfaßt, benutzt sowohl in Baden, wie im Reiche die meisten feststehenden Dampf⸗ kessel und Dampfmaschinen, nahe kommt im Reiche der Bergbau ꝛc., in Baden die Textilindustrie, welche dort in dritter Reihe steht, wo⸗ gegen der Bergbau in Baden weit zurücksteht Von den feststehen⸗ den Dampfkesseln wurden in Baden 608 oder 54,8 % zur Krafterzeuguna, 105 oder 9,5 % zu anderen Zwecken, 396 oder 35,7 % zu ersteren und zu letzteren verwendet (im Reiche 68,4 bez. 6,2 und 25,4 %). Nach dem Alter waren vor 1851 erbaut 10 Kessel oder 0,9 %, in den Jahren 1851 bis 1860 110 Kessel oder 9,9 %, in den Jahren 1861 bis 1870 402 Kessel oder 36,3 %, in den Jahren 1871 bis 1878 502 Kessel oder 45,3 %, zu unbestimmter Zeit 85 Kessel oder 7,6 % (im Reiche 5,9, 11,9, 33,8, 48,9, 3,5 %). Die höchste Dampfspannung war bei 14 Kesseln oder 4,9 % 2 Atmosphären⸗Ueberdruck und weniger, bei 808 Kesseln oder 72,8 % über 2 bis 5 Atm. und bei 247 oder 22,3 % über 5 Atm. (im Reiche 4,2, 80,3, 15,5 %). Nach der Bauart gab es 1002 liegende (90,4 %) und 107 stehende Kessel (9,6 %). Der Feuerungsanlage nach hatten Unterfeuerung 740 Kessel oder 66,70 %, Zwischenfeuerung 95 oder 8,6 %, Vorfeuerung 19 oder 1,7, Innenfeuerung 248 oder 22,4 %, gemischte oder unbekannte Feuerung 7 oder 0,6 % (im Reiche 39,1, 17,3, 14,3, 26,1, 3,2 1). Als Heizmaterial diente Stein⸗ kohle bei 954 Kesseln oder 86,0 % (im Reiche 63,1), Holz bei 13 Kesseln oder 1,2 % (im Reiche 1,5), Koks bei 16 oder 1,4 % (im Reiche 0,7), entweichende Gase bei 8 oder 0,7 % (im Reiche 6,8), gemischtes Material bei 117 oder 10,6 % (im Reiche 12,9). Nach der Betriebszeit im Jahre sind im Betriebe ½ Jahr und darunter 133 Kessel oder 12,0 %, (im Reiche 6,8), ¼ bis ½ Jahr 310 Kessel oder 28,0 % (im Reiche 22,4), % bis Jahr 235 Kessel oder 21,2 % (im Reiche 24,3), ¾ bis 1 Jahr 345 Kessel oder 31,1 % (im Reiche 42,3), nach der Betriebszeit im Tage wurden durch⸗ schnittlich benützt 6 Stunden und darunter 56 Kessel oder 5,1 %, 6 bis 12 Stunden 721 oder 65,0 %, 12 bis 18 Stunden 113 oder 10,2 %, 18 bis 24 Stunden 133 oder 12,0 %, unbestimmte Stunden 86 oder 7,7 % (im⸗Reiche 3 2, 52,2, 11,2, 29,4, 4,0 %). Nach dem Ursprunge waren unter den Kesseln 988 oder 89,1 % deutsche, 51 oder 4,6 % nicht deutsche und 70 oder 6,3 % unbekannten Ursprungs (im Reiche 94,6 %, 2,3 und 3,1 %). Die gesammte Leistungssähigkeit der feststehenden Dampf⸗ maschinen in Baden beträgt 14219 Pferdestärken (zu 75 Kilo⸗ gramm⸗Meter in der Sekunde), die durchschnittliche Leistungsgfähig⸗ keit 16,9 Pferdestärken. Im Deutschen Reiche ist nach Schätzung die gesammte Leistungsfähigkeit 1 247 000, die durchschnittliche 28,1 Pferdestärken. Von den 841 Dampfmaschinen hatten 244 oder 29 % 5 Pfteedestärken und darunter, 429 oder 51,0 % 5 bis 20 Pferdestärken, 109 oder 13,0 % 20 50, 45 oder 5,3 % 50 100, 14 oder 1,7 % 100 200 Pferdestärken, Maschinen von mehr als 200 Pferde⸗ stärken kamen nicht vor (für das Reich waren diese Zahlen 29 2, 43,3, 15,1, 5,6, 3,0, 2,3 % von mehr als 200 Pferdestärken). Nach der Bauart sind hinsichtlich des Bewegungsmechanismus die Schubkurbel⸗ maschinen am verbreitet iten, 798 oder 94,9 % (im Reiche 84,6 %), hinsichtlich der Cylinderzahl die eineylindrigen 773 oder 91,9 % (im Reiche 89,5 %). Was das Alter der Maschinen betrifft, so wurden erbaut vor 1851 16 oder 1,9 %. 1851 60 75 oder 8 9 %, 1861 70 286 oder 34,0 %, 1871 und später 361 oder 42,9 % (im Reiche 2.7, 12,1, 31,9 und 44,9 %). Die Dampfschiffe Badens sind selbst⸗ verständlich nur Flußdampfer. Ihre Zahl ist gegen die Gesammt⸗ zahl der Dampfschiffe überhaupt und der Flußdampfer eine geringe, sie beträgt 1,7 bezw. 2,7 % derselben. Der ge⸗ sammte Nettoraumgehalt der badischen Dampfer war 881, der durchschnittliche 48,9 Registertons (im Reiche 673 Flußdampfer mit 25 517, durchschnittlich 37,9 Registertons Raumgehalt.) Weniger als 50 Tons hatten 14, von 50 100 Tons 2 und 100 500 Tons 2 Schiffe, 13 waren Rad⸗, 4 Schraubendampfer, 1 Kettenschiff. Die Schraubenschiffe waren die größten, indem ihr durchschnittlicher Raumgehalt 84 Tons betrug, während die Raddampfer 38,4, der Toueur 45 Tons hatten. 8 Dampfer hatten mehr als 1 Kessel, 2 mehr als 1 Maschine; sämmtliche Dampfer heizten mit Stein⸗ kohlen. Die Gesammtleistungsfähigkeit der Schiffsmaschinen wurde zu 2826 Pferdestärken angegeben (auf 1 Schiff 141,3 Pferdest., im Reiche bei 52 840 Pferdest. Gesammtleistungsfähigkeit 75,2 Pferdest.) 8 Maschinen hatten 20 50, 5 Maschinen 50 100, 2 Maschinen 100 200 und 5 Maschinen (nur auf Raddampfern) über 200 Pferdest. Die durchschnittliche Stärke der Maschinen auf Rad dampfern war 184,6 Pferdestärken (im Reiche 121,3), der Schrauben⸗ dampfer 66,8 (im Reiche 34,3). Die Raddampfer führen biernach im Durchschnitt auf Flüssen und Seen stärkere Maschinen als die Schraubendampfer. Nach dem Ursprunge waren 2 Maschinen deutsche, 18 nicht deutsche.