Die Erleichterung der Umwandlung älterer Renten⸗ und Schuld⸗ „ verschreibungen in Titel, welche auf Reichswährung lauten (Nr. 14. des Tarifs), bedarf kenner näheren Begründung. 1
Die fuür Inhaherpapiere mit Prämien nach dem Gesetze vom 8. Juni 1871 bei der Abstempelung gezahlte geringe Kontrolegebühr kann bei der vorliegenden Abgabe nicht in Anrechnung kommen.
Mit Racsicht auf §. 51 des Gesetzentwurfs genügt die Fafsung der Tarifnummer 2, um die fremden Effekten auch dann der Abgabe zu unterwerfen, wenn sie vor jenem Zeitpunkte ausgestellt oder datirt sind. — Die Ausdrücke „aushändigen“ und „ausgeben“ in der Tarif⸗ nummer 2 und im §. 3 des Gesetzes sollen sowohl das „Ausgeben (Emittiren)“, als das „Uebergeben, Einhändigen“ umsassen.
In der „Ausnahme“ ist vorausgesetzt, daß der Entwurf am 1. Juli 1881 in Kraft treten könne. Von der Sanktionirung dessel⸗ ben wird eine längere Frist zur Vorbereitung der Ausführung er⸗ ferderlich sein. Die vorläufig eingerückten Daten werden also unter Umständen abgeändert werden müssen. 8
Der Schlußsatz in der letzten Spalte dieser Tarifnummer, der auch in dem Entwurfe von 1869 enthalten war, entspricht einer billigen Rücksichtnahme auf die Besitzer fremder Effekten von geringem Courswerthe. 8 1
Zum Gesetze.
Zu §. 2. Bei stempelpflichtigen Dokumenten, welche vorwiegend zur Verbreitung unter dem Publikum bestimmt sind, wird der jeweilige Inhaber für die unterlassene Erfüllung der Steuerpflicht nur verantwortlich gemacht werden können, wenn jene Dokumente, bezüglich deren der Stempelpflicht genügt ist, auch thatsächlich mit einem Stempelzeichen versehen werden. Es ist daher eine auch nur ausnahmsweise Umgangnahmmne von der Verwendung von Stempel⸗ zeichen zu Werthpapieren in dem Gesetzentwurf nicht vorzusehen.
Zu §. 3. Die Strafandrohung gegen diejenigen, welche auf unversteuerte stempelpflichtige Werthpapiere Zahlung leisten, bezieht sich nur auf Zahlungen, welche auf das betreffende Werthpapier selbst geleistet werden, nicht auch auf den Fall der Einlösung der demselben beigefügten Kupons. “
Es ist nicht überflüssig, die Betheiligung durch die Straf⸗ androhung im zweiten Absatze des §. 3 auf die Unzulässigkeit de dort bezeichneten Manipulationen besonders aufmerksam zu machen, wenn auch die Strafbarkeit schon aus dem ersten Absatze des Para⸗ graphen folgt.
Daß durch die Hingabe fremder Efferten zur bloßen Verwahrung, oder die Zurücknahme aus solcher die Stempelpflichtigkeit nicht be⸗ gründet wird, bedarf kaum der Erwähnung. 1
Zu §. 4. Diese Bestimmung bezweckt, den Behörden die Kon⸗ trole der vollständigen Erfüllung der Stempelpflicht, namentlich auch in Bezuz auf die successiven Einzahlungen bei Interimsscheinen, zu erleichtern. Dieselbe ist auf inländische Werthpapiere beschränkt, da bei ausländischen nach der Natur der Sache eine Kontrole auf dem bezeichneten Wege doch nur in sehr ungenügendem Maße erzielt werden könnte. .
Zu §. 5. Die Vorschrift in Absatz 2, wonach von den auf die betreffenden Effekten selbst gesetzten Uebertragungsvermerken (In⸗
ossamenten, Cessionen ꝛc) von den einzelnen Bundesstaaten keine Stempelabgabe erhoben werden darf, bezieht sich nicht auf solche Vermerke, wodurch derlei Effekten außer oder wieder in Cours gesetzt den (Vinkulirungen, Devinkulirungen). II. Schlußnoten ꝛc. und Rechnungen. §§. 6—11 des Gesetzentwurfs, Nr. 3 des Tarifentwurss.) Auch die Bestimmungen des Eatwurss über die Besteuerung er Schlußnoten ꝛc. und der Rechnungen weichen von den bisherigen Bei den früheren Entwürfen wurde zwar anerkannt, daß eine Abstufung der Abgabe nach dem Werthe des Gegenstandes des Ge⸗ chäfts rationell sein würde. Eleichwobl wurden feste Abgabensätze bald 10, bald 25 Pfennig — vorgeschlageu, hauptsächlich deshalb, weil angenommen wurde, daß bei der Ausdehnung des Verkehrs an den größeren Börsen die Makler durch die mit jeder Abstufung ver⸗ undene Berechnung der Abgabe verhindert werden würden, die Schlußnoten ihren Auftraggebern rechtzeitig zuzustellen.
Solche geschäftlichen Nachtheile werden aus der in dem Ent⸗
wurfe vorgeschlagenen Abstufung nicht erwachsen. 2 Bei Geschäften über Werthe von nicht mehr als 1000 ℳ ist die Berechnung nicht zeitraubend; die Ermäßigung der Abgabe für diese Werthe kommt für die vorliegende Frage kaum in Betracht. Sie wird aber verhüten, daß die zinsbare Anlegung kleiner Ersparnisse urch die in der Regel zwei⸗ oder mehrmals zu entrichtende Abgabe u hoch belastet wird. Für den Börsenverkehr wird es hauptsächlich uf die Prüfung ankommen, ob der Werth des Gegenstandes 5000 ℳ übersteigt. In der großen Mehrzahl der Fälle wird dies selbst für Ungeübte ohne Rechnung auf den ersten Blick erkennbar sein. Aber uch dann, wenn der Werth des Gegenstandes jener Grenze nahe iegt, wird der täglich zahlreiche Abschlüsse in denselben Arten von Effekten oder Waaren vermittelnde Makler nicht oft einer Berech⸗ aung bedürfen, und sie eventuell durch Tabellen und andere Hülfs⸗ mittel ersetzen. Zam Werthe des Gegenstandes im Sinne des Ent⸗ wurfs gehören nämlich nicht die laufenden Zinsen der Effekten, welche das Geschäft betrifft. Eine Zinsberechnung ist also nicht erforderlich. Ferner sollen Bruchtheile eines Prozents oder einer Mark in der Preiseinheit zur Vereinfachung der Rechnung aufer Ansatz bleiben, fremde Währungen nach festen Mittel⸗ werthen umgerechnet werden, letzteres natürlich nur dann, wenn nicht die Preis⸗ oder Coursbestimmung bereits in Reichswäh⸗ rung ausgedrückt ist oder auf der Voraussetzung bestimmter Reduk⸗ tioneverhältnisse beruht, wie z. B. bei den Coursfestsetzungen der Berliner Börse für amerikanische, italienische und russische Staats⸗ papiere 1 Doll. zu 4,25 ℳ, 100 Frcs. zu 80 ℳ, 1 £ zu 20 ℳ, 100 Rbl. zu 320 ℳ angenommen werden. Sollte dem Bedürfnisse hiermit nicht genügt sein, so soll der Bundesrath ermächtigt sein, weitere Abrundungen zuzulassen, z. B. in der Art, daß die uͤber 10 bezw. ein Vielfaches von 10 überschießenden Prozente ꝛc. unberück⸗ sichtigt bleiben. — Es handelt sich hierbei wesentlich nur um die Kassengeschäfte der Fondsbörse. Denn für Zeitgeschäfte in Fonds setzen die Börsenusancen bestimmte runde Minimalsummen (15 (00 ℳ, 5000 Fl. u. s. w. oder ein Vielfaches dieser Beträge) fest. Auch die Geschäfte der Produktenbörse haben immer abge⸗ rundete Mengen, 100 oder 1 Ctr., 5000 1g, 10 000 1 u. s. w. zum Gegenstände. Die Besorgniß vor Verzögerungen im Geschäfts⸗ verkehr braucht daher nicht abzuhalten, die an sich als gerechtfertigt rkannte Art der Besteuerung einzuführen. Der Berufung auf die inbeitlichen Steuersätze für die Schlußnoten in England, Läbeck und Hamburg ist der Vorgang Frankreichs entgegenzustellen, wo die Abgabe für Schlußscheine der agents de change nach dem Werthe des Gegenstandes auf 60 Cent. und 1 Frcs. 80 Ceut. abgestuft ist. Die vorgeschlagene Abstufung der Abgabe muß einem festen Steuersatze auch deshalb vorgezogen werden, weil die Wirkung des etzteren von ——2 abhängt. Selten findet z. B. der Makler ür die Ausführung seiner Aufträge nur einen Nebmer odee Geber. Das eine Geschäft zerlegt sich auf diese Weise in eine Mehrzahl von Geschäften, deren jedes eine Schlußnote und somit eine Vermehrung es Abgabenbetrags bedingt. Eine prozental abgestufte Steuer, wie sie z. B. in Preußen für ie nicht dem Handelsverkehr angehörigen Kauf⸗ und Keferungege⸗ chäfte besteht, auf Handels⸗ u. 1 432 Börsengeschäfte anzu⸗ wenden, wie das hin und wieder wohl in Verbindung mit übertrie⸗ enen Vorstellungen über den Ert rag empfohlen worden ist, verbietet ndererseits schon die große Versch edenheit der wirthschaftlichen Be⸗ eutung beider Verkehrsakte. Der Kaufmann kauft, um möglichst ald wieder zu verkaufen, — der Pr watcann, um zu behalten oder u verbrauchen; jenem ist der oft nur inen geringen Bruchtheil des Werths der Waare erreichende Reingewt. In, diesem die Waare selbst Gegenstand des Erwerds, Selbst die geri. aft kemessenen Prozentsätze om Werthe des Gegenstandes würden beeweilen ükerküͤrden und, was den Waarenverkehr betrifft, die Waaren mwähbrend ihrer Laufes
hafter W.ise ö— im Interesse der Kontrole die Ab⸗ gabe nothwendig für jedes über das Geschäft ausgehändigte Schrift⸗ stück, jeden Auszug und jede Abschrift solcher Schriftstücke erhoben werden muß. 1
Daß die vor eschlagenen Abgabensätze — im höchsten Falle ½ pro Mille für jedes Schriftstück — ertragen werden können, zeigt schon der Betrag der Maklergebühren, die zwar oft für Kunden ermäßigt werden, doch nur bei höheren Werthen. b . 2 Daß eine höhere Besteuerung der Zeitgeschäfte, bei denen in der Regel nur der Gewinn der Coursdifferenz den Zweck des Geschäfts bildet, gerechtfertigt ist, wird keiner näberen Begründung bedürfen. Sie ist aber nur empfehlenswerth, wenn Effekten den Gegenstand des Geschäfts bilden, nicht auch bei Waarengeschäften. Freilich dienen auch die Zeitgeschäfte über Waaren, die sogenannten Termingeschäfte der Spekulationssucht; der Charakter des Spiels tritt hier sogar oft lchärfer hervor, z. B. wenn im März bereits Abschlüsse für S ptem⸗ ber⸗Oktober über Getreide gemacht werden, während die Zeitgeschäfte in Fonds in der Regel den nächstfolgenden Monat nicht überschreiten. Allein die Termingeschäfte vermitteln auch die rechtzeitige Befriedi⸗ gung des Bedarfs an wichtigen Gegenständen des Verbrauchs; es scheint rathsam, sie mit Schonung zu behandeln.
Obwohl wie erwähnt Zeitgeschäfte über Werthe bis 1000 ℳ schwerlich vorkommen, ist im Interesse der Uebersichtlichkeit des Tarifs gleichwohl davon abgesehen wordeg, die Werthstufe bis 1000 ℳ für Zeitgeschäfte auszuschließen. 1 1
Der Entwurf schlägt ferner vor, die Schlußnoten höher zu be⸗ steuern, wenn sie ausländische Effekten zum Gegenstande haben. Die letzteren genießen während ihres Umlaufs im Bundesgebiete alle Vortheile, welche die Gesetzgebung und die staatlichen Einrichtunger für den Rechtsschutz u. s. w. den inländischen Werthpapieren gewäh⸗ ren, ohne daß die emittirenden Anstalten gleich den inländischen an den staatlichen und kommunalen Lu⸗sten Theil nehmen. Die unter Tarifaummer 2 erforderte Abgabe von ½ % findet in der vorgeschlagenen erhehten Abgabe für Schlußnoten über fremde Effekten eine zweckmäßige Ergänzung. Indem die letztere bei jedem Besitzwechsel wiederholt zu ent⸗ richten ist, über welchen Schriftstücke der vorliegenden Tarifnummer aus⸗ gestelit worden. wird dem Umfange des Umlaufs im Bundesgebiet Rechnung getragen, den die beim Eintritt in den inländischen Ver⸗ kehr zu entrichtende Abgabe nicht berücksichtigen kann. Da die Spekulation für ihre Geschäfte effektiver Stücke nicht bedarf, so treffen bei ihren Abschlüssen die vorstehenden Gründe in der Regel nicht zu. Daher ist von der weiteren Erhöhung der Abgabe für die⸗ jenigen Zeitgeschäfte, welche ausländische Effekten zum Gegenstande haben, abzusehen.
Bei den Rechnungen muß dieselbe Abstufung der Abgabe ein⸗ treten, wie bei Schlußnoten, die sie in vielen Fällen ersetzen. Für die Erhöhung der Abgabe von Rechnungen über Ansprüche aus Zeit⸗ geschäften liegt hinreichender Grund nicht vor.
Die Entrichtung der Abgabe soll nach der Wahl des Steutr⸗ pflichtigen durch Verwendung von Stempelmarken oder von gestem⸗ pelten Formularen erfolgen, jedoch met der Einschränkung, daß, wenn der Aussteller Formulare benutzen will, diese unter allen Umständen vor der Benutzung gestempelt werden müssen, also sowohl die nach⸗ trägliche Abstempelung, als die Verwendung von Stempelmarken ausgeschlossen ist. w 88
Diese in den letzten Entwürfen nicht enthaltene Einschränkung ist um so mehr geboten, als die Gefahr von Hinterziehungen durch die Erhöhung der Abgabensätze vermehrt wird. Die Erfahrungen beim Wechselstempel haben gelehrt, daß die Stempelmarken bei nicht zum Umlauf bestimmten Wechseln häufig erst verwendet werden, wenn die Nothwendigkeit nahe tritt, den Wechsel zum Protest, oder mit der Klage u. s. w. vorzulegen, und daß ohne solche Veranlassung der Wechsel ungestempelt bleibt. Die verspätete Abgabenentrichtung wird eventuell durch Rückdatirung des Entwerthungsvermerks verheimlicht. Aehnliche Manipulationen sind bei den hier in Rede stehenden Schriftstücken offenbar noch dringender zu fürchten. Sie werden durch die vorgeschlagene Bestimmung wenigstens für die zahlreichen Fälle, wo Fomulare verwendet werden, avsgeschlossen oder ihre Ent⸗ deckung erleichtert. Selbstverständlich muß für verdorbene Formulare die Abgabe erstattet werden.
Abgesehen von den erwähnten Abweichungen schließt sich der Entwurf im Wesentlichen seinen Vorgängern an. In Uebereinstim⸗ mung mit diesen ist zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen noch Folgendes zu bemerken:
Bekanntlich werden häufig auf einzelne Schlußnoten eine größere Anzahl von Geschäften zusammengefaßt. Dieses Umstandes halber muß es schon aus finanziellen Rücksichten bedenklich erscheinen, auf die mehrmalige Entrichtung der Abgabe, wenn eine Schlußnote mehr als ein Geschäft enthält, zu verzichten. Die Aufnahme einer größeren Anzahl von Geschäften in dieselbe Schlußnote würde wahrscheinlich noch häufiger vorkommen, wenn dadurch eine Ersparnig der Steuer zu erzielen wäre.
Der Einwand, daß die Berechnung wegen des Stempels unter den Interessenten unverhältnißmäßige Belästigung verursache, nicht zu. Zunächst kann darauf verwiesen werden, daß in vielen Fällen auch Portoauslagen, Wechselstempel, Courtage u. s. w. be⸗ rechnet werden, der Zusatz des Stempels für Schlußscheine oder Rechnungen also nichts ungewöhnliches fordert. Es läßt sich aber auch mit Bestimmtheit voraussehen, daß der Handelsstand mit Ein⸗ schluß der Makler sich sehr bald über die Art und Weise einer möglichst einfachen und abgekürzten Berechnung dieser Stempelaus⸗ lage verständigen wird, daß Usancen und Arrangements (wie in Betreff des Portos) sich bilden werden, welche jene Berechnung wesentlich erleichtern.
In Betreff der Rechnungen (Nr. 3 b. des Tarifs) ist darauf auf⸗ merksam zu machen, daß dieselben nur in Bezug auf gemachte Se⸗ schäfte über Wechsel, Aktien und andere Werthpapiere der Besteue⸗ rung unterliegen sollen, Rechnungen über Waarengeschäfte also ganz allgemein stempelfrei bleiben und der Waarenhandel überhaupt nur etwa mittelbar betheiligt erscheint, insofern die verhandelten Wechsel, über welche steuerpflichtige Rechnungen ausgestellt werden, aus Ge⸗
chäften über Waaren originiren und dergleichen. Die Abgabe ist elbstverständlich von einer —ö über gemachte Geschäfte nur e
einmal iu entrichten, auch wenn dieselbe über mehr als ein Geschäft
lautet. 13“
1“ 8 Der Unterschied zwischen den unter Nr. 3a. erwähnten Schrift⸗ stücken von den unter Nr. 3 b. gedachten besteht darin, daß erstere die Beurkundung des Abschlusses oder der Prolongation eines der be⸗ zeichneten Geschäfte in irgend einer schriftlichen Form, letztere dagegen eine auf die Ausführung des gemachten Geschästs bezügliche Rechnung enthalten. Unter gewissen Umständen können auch Rechnungen nach Nr. 3 a. steuerpflichtig werden. Sollte es z. B. üblich werden, die bisherigen Schlußnoten durch Auszüge aus den Geschäftsbüchern in der Form ron Rechnungen, Kontokorrenten und dergleichen zu er⸗ setzen, so würden auf diese Schriftstücke, die dann nur eine andere Form der Beurkundung des Abschlusses oder der Prolongation der betreffenden Geschäfte darstellen würden, die Bestimmungen der Nr. 3a. ohne Weiteres Anwendung finden. Die in der Anmerkung 1 vorgeschlagene Ausdehnung der Be⸗ steuerung auf Abschriften und Duplikate der stempelpflichtigen Schrift⸗ stüche und Auszüge aus denselben ist zur Sicherung der Versteuerung
eines stempelpflichtigen Schriftstückes zu eigenem Bedarf zurückzube⸗
haltenden einfachen Abschriften und Auszüge bleibt dagegen die
nen bis dahin gewährt, daß etmwa deren Aushändigung attfindet.
Die Bestimmung im ersten Absatz der Anmerkung 2 könnte zu
der Frage Veranlassung geben, nach welchen Kriterien zu entscheiden
sei, ob eine Schlußnote ꝛc. nur ein oder mehr als ein Geschäft und
unerläßlich. Fuüͤr die in Kopirbüchern und sonst von dem Aussteller
Geschäfte in demjenigen, w 8 ftstück beurkundet ist, enthalten seien, wie es ja gleicher Weise zweifelhaft sein kann, ob das oder die beurkundeten Geschäfte nach ihrer recht⸗ lichen Natur zu den Kauf⸗, Tausch⸗, Lieferungsverträgen zu rechnen seien oder nicht. 8 F einer Schlußnote sich nicht im Zweifel darüber befinden, ob er in
betrachtet, kein Streit darüber, ob das eine oder andere geschehen, obwalten können. Es ist deshalb von Aufnahme einer legalen Definition, an die sich wahrscheinlich wiederum neue Zweifel knuüpfen würden, Abstand genommen. Als selbstver tändlich darf an⸗ geseben werden, daß z. B. ein Kauf,. oder Lieferungsgeschäft zwischen denselben Kontrahenten nicht schon deshalb, weil eine Mehrheit von Gegenständen (verschiedene Waaren und der⸗ gleichen) verkauft wird, sich eine Mehrheit von Geschäften auflöst und daß folglich die Schlußnote, welche den Parteien darüber zu⸗ gestellt wird, nur dem einfachen Stempelsatz unterliegt. Desgleichen scheint es selbstverstandlich zu sein, daß Geschäfte, bei denen sich ver⸗ schiedene Personen als Kontrahenten gegenüberstehen, wo also dem
note über die Partie, welche er gekauft hat, zuzustellen ist — als eine Mehrheit von Geschäften sih darstellen. Sollten inländische und ausländische Werthpapiere unter denselben Personen gehandelt
Geschäften vorliegen. Desgleichen würde ein ausgahmsweise erst nach Verlauf einiger Zeit ausgestellter Auszug aus einem Tagebuch, sofern darin zu verschiedenen Zeiten zwischen denselben Kontrahenten verabredete Käufe oder Lieferungen über Quantitäten derselben
fassend zu behandeln und zu versteuern sein.
geschäfte die Erleichterung, daß mehrere an demselben Tage zwischen denselben Personen geschlossene Geschäfte nur als ein Geschäft gelten
finden.
man überhaupt dieselben zu Stempelabgaben heranziehen will, mit dem die älteren Stempelgesetze beherrschenden Formalismus zu brechen und die Solennitäten der Beurkundung als unwesentlich zu behandeln. 18
Unter den Befreiungen sind zunächst Schlußnoten ꝛc., welche er⸗ sichtlich nur sogenannte Kontantgeschäfte über Wechsel, ungemünztes
Zweck haben, Zahlungen zu vermitteln. Die zweite Befreiung beabsichtigt die eigentliche Handelskorrespon⸗ denz von der Stempelabgabe auszuschließen.
Personen, welche sich an demselben Platze oder in der nächsten Um⸗
die ganze Maßregel illusorisch werden. Bei Telegrammen, die dem Mißbrauch zur Umgehung der Steuer überhaupt weniger ausgesetzt sind, bedarf es für jetzt keiner solchen Unterscheidung.
Zum Gesetze.
bleiben soll.
abgabe und der landesgesetzlichen Besteuerung.
Im §. 9 werden diejenigen Schriftstücke bezeichnet, welche mit der im letzten Absatz erwähnten Ausnahme ausschließlich der landes⸗ gesetzlichen Besteuerung unterliegen sollen, auch wenn sie in dem einen oder anderen Falle unter die Begriffsbestimmung der Tarif⸗ nummer 3a. fallen. Dahin gehören die solennen Beurkundungen (im Gegensatze zu den privatschriftlichen, aber nachträglich mit gewissen Solennitätsformen ausgestatteten, welche der §. 10 erwähnt), und die amtlichen Erlasse und Protokolle der Staatsverwaltungen. Zu den nach §. 9 b. der Reichs⸗Stempelabgabe entzogenen Schriftstücken ge⸗ hören aber die von den unter staatlicher Verwaltung stehenden oder für Staatsrechnung verwalteten Bank⸗, Kredit⸗ ausgestellten nicht. 1 1 1
Die Unterscheidung zwischen den Kauf⸗ und Lieferungsverträgen
bewegliche Gegenstände verfolgt den Zweck, die Fälle der letzteren Art, welche in einzelnen Bundesstaaten einer höheren Besteuerung unterliegen — z. B. in Preußen einer Werthstempelabgabe von
die Zukunft ausschließlich zu überweisen. Dahin
Lieferungen von Schienen, Schwellen u. s. w. Der vorgeschlagenen teristische des Kauf⸗ und Lieferungsvertrages im kaufmännischen Verkehr in der Bestimmung des Gegenstandes zur Weiterveräußerung
beitung oder Verarbeitung stattfinden soll. 8 träze über die Anschaffung gewerblicher Betriebsmaterialien (z. B.
unterliegen.
Kauf⸗ und Lieferungsrverträge über Quantitäten vertretbarer Sachen und Waaren jeder Art die Besteuerung nach den Bestimmungen der Tarifnummer 3a. die Regel bildet, gleichviel, ob solche Geschäfte an
aus, welche im §. 9 bezeichnet sind. 4 1 Der Schlußsatz im §. 9 ist für nothwendig erachtet, um die
Schlußscheine u. s. w. zu sichern. ¹ — Regel nicht wissen, welches die weitere Bestimmung der durch ihn verbandelten Waate ist, ob der Käufer z. B. die Kohlen selbst für
sie weiter veräußern will. . Nr. 3 a. des Tarifs angeordnete Steuer allzulcicht umgangen werden soll, nothwendig, die Berücksichtigung solcher Einwendungen über⸗ haugpt aueszuschließen.
Auktionsprotokolle sollen nicht unter Nr. 3a. des Tarifz fallen, sondern der landesgesetzlichen Besteuerung verbleiben. Die bäufig von den die Auktion abhaltenden Maklera u. s. w ausgestellten Schlußnoten und sonstigen unter die erwähnte Tarifnummer ge⸗ börigen Schriftstücke von der Abgabe zu befreien, liegt aber kein Grund vor.
unter dieselbe fallenden Schriftstücke, welche öffentlich (notariell oder amtlich) beglaubigt, oder von denen öffentlich beglaubigte Abschriften oder Auszüge gefertigt werden, auch eine landesgesetzliche Abgabe von Beglaubigungen erhoben werden dürfen. Ja der That handelt es
hesteuerten Solennitätsakt. In dem Aunsdruck „Beglaubigungen“ sind die verschiedenen Bezeichnungen der landeegesetzlichen Tarife (beglaubigte Abschriften, Auszüge u. s. w.) zusammengefaßt. III. Lombarddarlehne. (§§. 12 bis 18 des Gesetzentwurfs, Nr. 4 des Tarif Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Obligationen und Ver⸗
wie piele Geschäfte sie enthalte. abaaben von Rechtegeschästen und Rechtsurkunden greifen hbier Ab⸗
urch viele Häͤnde vom Produzenten bis zum Bleinhäneler in nam⸗
1— des Cipilrechts ein, und sind in Folge dessen Fälle denk⸗ r, in denen darüber gestritten werden kann, ob ein oder mehrere
v“
Wie fast überall bei den Stempel⸗
pfändungsurkunden siad fast überall im Reichsgebiet, wo Stempel⸗ abgaben erhoben werden, einer Werthstempelabgabe (in Preußen von 1½1 2 %, in Hamburg von 1 vom Tausend, in Lübeck von vom Tausend ꝛc.) unterworfen. Außerdem ist die Verpfändung des Grund⸗
werden, so würde im Sinne des Tarifs immer eine Mehrheit von
auf einem bestimmten Schriftstücke
In den weitaus meisten Fällen wird der Aussteller
dieselbe ein oder mehrere Geschäfte aufnehmen will, und auch objektiv
Verkäufer nur eine Schlußnote zu ertheilen ist, welche die an die einzeln namhaft gemachten verschiedenen Käufer verschlossenen Par⸗ tien angiebt, während jedem Käufer für sich eine besondere Schlußes
Wanre verzeichnet stehen, als eine Mehrheit von Geschäften um-
Der zweite Absatz der Anmerkung 2 gewährt für die Waaren⸗
sollen, wenn sie sich in einem und demselben Schriftstücke beurtundet
Zur Anmerkung 3 ist zu bemerken, daß die Beweglichkeit der Formen des Abschlusses von Geschäften es nothwendig macht, wenn
Gold oder Silber und über Geld zum Gegenstande haben, von der Steuerpflicht ausgenommen worden, weil sie regelmäßig nur den
Wollte man aber auch die durch die Post oder in anderer Weise beförderten Briefe zwischen
gebung desselben befinden, von der Besteverung ausnehmen, so würde
Im §. 6 wird bestimmt, wer der Reichekasse gegenüber zur Ent⸗ richtung der Abgabe verpflichtet ist, nicht aber, wem dieselbe zur Last
Die §§. 9 bis 11 ziehen die Grenze zwischen der Reichs⸗Stempel⸗
oder Geldinstituten
im kaufmännischen Verkehr und anderen gleichartigen Verträgen über
½ % — gleichfalls dieser höheren landesgesetzlichen Steuer auch für n gehören unter anderem Bau⸗Entrepriseverträge, worin zugleich die Lieferung der trifft Materialien bedungen ist; Verträge der Eisenbahnverwaltungen über Unterscheidung liegt die Auffassung zum Grunde, daß das Charak⸗ zu suchen, hierunter aber auch diejenigen Fälle mit zu begreifen seien, wo die Weiterperäußerung erst nach einer vorgängigen Bear- Ingleichen sollen Ver⸗ Kohlen zur Heizung, Farbstoffe u. s. w.) der ermäßigten Abgabe
Ueberhaupt geht der Entwurf davon aus, daß in Betreff der
der Börse oder anderswo, zwischen Kaufleuten oder anderen Per⸗ sonen geschlossen werden, und nimmt eben nur diejenigen Verträge
Versteuerung der von Matlern und Unterhändlern auszustellenden Der Unterhändler kann in der
seine Dampfmaschine oder zur Gasbereitung gebraucht, oder ob er Deshalb wird es, wenn nicht die in
Zu §. 10. Neben der Reichsstempelabzabe soll für diejenigen
sich hierbei um zwei verschiedene Gegenstände der Besteuerung, das unter Tarifnummer 3 fallende Schriftstück und den landesgefetzlich
eigenthums für die kontrabi
ö“ erbebung an den Abschluß der Rechtsgeschäfte. Indem sie dabei ge⸗
“ vW“ “
rten Darl e 1 1 und Kosten Farstt rlehne mit anderen Gebühren
Die gegen Verpfändung von edlen Metallen, Werthpapieren Wechseln oder Waaren genommenen und gegebenen Darlebne — 2 bis jetzt mit verschwindenden Ausnahmen von den Stempelabgaben nicht betroffen, weil die dabei angewandten Geschäftsformen in meist
lesgaler Weise sich der Besteuerung entziehen. Sachliche Gründe, diese wichtige Gattung von Darlehnen von den Stempelabgaben, welchen andere gleichartige Geschäfte unterworfen sind, gänzlich aus⸗ unehmen, liegen nicht vor. Allerdings pflegen Lombardgeschäfte regelmäßig in der Erwartung baldiger Abwickelung gemacht zu werden und ein nicht unbeträchtlicher Theil derselben wird wirklich in ““ ZE“] wird man bei Be⸗ messung des Steuersatzes zu berücksichtigen haben; die gänzliche 8 Steverfreiheit läßt sich durch denselben nicht wohl “ .
Die Stempelgesetze unterscheiden übrigens auch sonst nicht, ob
eine Schuldrerschreibung, ein Solawechsel und dergleichen auf
kürzere oder längere Zeit ausgestellt wird. Die durchschnittliche Dauer der Lombardgeschäfte ist nicht genau bekanrt, man wird sie wahrscheinlich auf mindestens 1 Monat etwa annehmen können.
„Wenn es nahe zu liegen scheint, die Stempelabgabe nach Ver⸗ hältniß der Zeit abzustufen, für welche das Darlehen gegeben und
genommen wird, so hat hierauf doch bei äherer Betrachtung der Verhältnisse rerzichtet werden müssen. Das Verfahren bei den Lom⸗ bardgeschästen ist in der fraglichen Beziehung sehr verschieden. Die Reichsbank gewährt Lombarddarlehne auf beliebige Fristen bis zu drei Monaten. Sie prolongirt dieselben, sof rn nicht in einzelnen Fällen besondere Bedenken dagegen sich ergeben, auf
Verlangen sogar zu rerschiedenen Malen, läßt auch stillschweigend
Prolongationen eintreten. Endlich gestattet sie dem Schuldner, das Darleben jederzeit vor Verfall zurückzuzahlen und verlang eine Zinsvergütung nur bis zum Zahlungstage. Einzelne andere
Institute bewilligen die Lombarddarlehne auf bestimmte, feste Fristen, gestatten dem Schuldner aber das Darlehen länger zu nutzen, und dasselbe innerhalb einer weiteren Frist täglich nach seiner Wahl zu erstatten. Im Privatverkehr werden vielfach Darlehne auf einige Zeit fest und demnächst auf beiden Theilen freistehende längere oder kürzere Kuündigung, oder überhaupt auf Kündigung gewährt.
Hieraus erhellt schon, wie zweifelbaft es häufig sein würde, welchem Steuersatz ein bestimmtes Darlehnsgeschäft zu unterwerfen wäre, wenn man nach der Dauer, auf welche das Darlehen gegeben wird, den Steuersatz verschieden normiren wollte. Akgesehen davon würden bei einer solchen Entrichtung höchst wahrscheinlich die Darlehne in sehr vielen Fällen nur auf die kürzere, den geringe⸗ ren Steuersatz bedingende Frist genommen und dann prolongirt werden.
Die Anordnung einer nochmaligen Besteuerung der Prolongation
ines Lombarddarlehens kann Ffr schon deshalb nicht in Aussicht gevommen werden, weil, wie Pben bemerkt, die Verlängerung der
Rückzahlungsfrist meist stillschweigend gewährt werden würde. Demnach bleibt nichts anderes übrig, als von Normirung ver⸗ schiedener Steuersätze nach der Dauer der Schuldverhältnisse ganz abzuseben und den in allen Fällen sich gleichbleibenden Steuersatz so niedrig zu bemessen, daß die Abgabe auch bei Darlehnen auf kürzere Fristen noch als eine sehr mäßige und nicht in das Gewicht fallende sich darstellt. Auf diesen Erwägungen beruht der Vorschlag, den Steuersatz auf ein Fünftel vom Tausend festzusetzen. „Die Erhebung der Steuer bietet keine besonderen Schwierig⸗ keiten dar. Für die unter Privaten gemachten Geschäffe wird der Verpfändungsschein, ähnlich wie es bei Wechseln und Schlußzetteln eschehen soll, auf gestempeltem Formular aukgestellt oder durch Ent⸗ werthung der erforderlichen Stempelmarken versteuert. Bei dem Lombardoerkehr der größeren Banken und Kreditanstalten kann die Stempelung ganz vermieden werden, wenn denselben die Verpflich⸗ tung aufgelegt wird, die Abgabe von den Darlehnsempfängern einzu⸗ ziehen und unmittelbar, auf Grund periodischer Nachweisungen, zur Steuerkasse abzuführen. Durch die Vollzugsvorschriften wird als⸗
ann zu bestimmen sein, daß in solchem Falle die steuerpflichtigen Schriftstücke mit einem Vermerke der Bank zu versehen sind dahin, daß die Steuer entrichtet sei.
Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs, die im wesentlichen den Bestimmungen der Entwürfe von 1875 und 1878 entsprechen, bedürfen hiernach keiner besonderen Begründung. Nur ist zu be⸗ merken, daß die Beseitigung der in dem ersteren enthaltenen Bestim⸗ mung, wonach Bodmereibriefe der landesgesetzlichen Besteuerung ver⸗ bleiben, nicht die Bedeutung hat, als ob diese Urkunden der Abgabe von Lombarddarlehnen unterworfen werden sollten. Es wird viel⸗ mehr angenommen, daß nach dem Sprachgebrauch die Bodmereibriefe nicht zu den Lombarddarlehnen zu rechnen sein werden, ohne daß dies besonderer Erwähnung bedarf.
Außerdem ist zu konstatiren, daß im 2. Absatz des §. 12 unter Besitz der rechtliche Besitz, der in Folge eines Rechisgeschäfts erlangt ist, verstanden werden soll, so daß bloße Detention, Einhändigung an einen Boten ꝛc. nicht darunter fallen.
IV. Quittungen. (§§. 19 — 25 des Gesetzentwurfs, Nr. 5 des Tarifs.) Stempelgesetze der Bundesstaaten knüpfen die Abgaben⸗
nöthigt sind, eire mehr oder minder bestimmte Form der Beurkun⸗ dung zur Voraussetzurg für den Eintritt der Stempelpflichtigkeit zu machen, weil in der Regel erst durch diese der Geschäftsabschluß in einer für die Steuererhebung greifbaren Weise in die Erscheinung tritt, bieten sie zugleich die Gelegenheit, die Abgabenentrichtung in allen den zahlreichen Fällen zu unterlassen, in welchen sich ohne Nachtheil für die Rechtsbeständigkeit des Geschäfts oder für den Beweis die als stempelpflichtig bezeichnete Art der Beurkundung ver⸗ meiden läßt.
Zur möͤglichsten Bescitigung dieses Mangels ist es wichtig und entspricht den Zielen der gegenwärtigen Vorlage, das landesgesetzliche System der Stempelabgaben von dem Abschlusse der Geschäfte zu ergänzen durch eine Besteuerung der Erfüllung der letzteren, oder, da die Erfüllung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle von der einen Seite ganz oder zum Theil durch Zahlung erfolgt, die Beurkundung der Zahlung durch Quittung allgemein mit einer Stempelabgabe zu belegen. Die wiederholte Besteuerung desselben Geschäfts läßt sich dabei in vielen Fällen vermeiden, indem Quittungen auf den ver⸗ steuerten Beurkundungen des Abschlusses gewisser Geschäfte ron der Abgaberpflicht ausgenommen werden; im Uebrigen wird sie durch ein geringes Maß der Abgabe unschädlich gemacht.
Der Versuch der Einführung eines allgemeinen Qulttungt⸗ stempels in einzelnen Bundesstaaten würde dem Vedenken begegnen, daß eine solche Abgabe vorzugsweise auch den Handelsverkehr berüͤhrt, und daß in dem einheitlichen Verkehrsgebiecte des Reichs nicht wohl dem Handelestande eines einzelnen Bundesstaates seine Zahlungen
urch Abgaben erschwert werden dürfen, von denen seine Konkurren⸗ ten im übrigen Bundesgebiete befreit blieben. Die Abgabe kann daher nicht füglich anders, denn als Reichtsteuer ins Leben treten.
Die Verschiedenheit des bürgerlichen Rechts, von der die Quit⸗ tungen im wesentlichen unberührt bleiben, stellt der Besteuerung kein
inderniß entgegen.
Bei der letteren darf jedoch nicht unberöcsicttigt bleiben, daß in der Form der Zahlung sich Verkehrzakte von der ’ wirthschaftlichen Bedentung darstellen, daß die Gesetzgebung aber, wenn sie sich nicht in ein unabsehbares Detail verlieren soll, der wirtbschaftlichen 1—9 *⸗ aablungen verschiedener Art nicht vollständig sol en kann. iese Erwägung nötbhigt dazu, die Be⸗ steuerung der ‚uittungen nur auf ein geringes Maß zu beschränken, aber auch mit Befrelungen nicht über das dringende Bedürfniß hin⸗ aus ugeben.
Zu dem gleichen Ergebniß führt, wie erwähnt, die Berücksichti⸗ Fran der verschiedenen landesgesetzlichen Stempelabgaben von den
22—32 aus welchen die Zahlungsverbindlichkeiten entstehen,
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Reiz der Hinterziehung des Quittungsstempels durch den geringfügigen
und durch die Gefahr verhältnißmäßig bedeutender Strafen im Fall der Entdeckung aufgewogen wird, läßt sich die allgemeine Besteuerung der Quittungen mit Erfolg durchführen. Die mit der Gerinafügig⸗ keit des Steuerbetrages in direktem Zusammenhange stehende Erleich⸗ terung der Entrichtung der Steuer durch die einfache Verwendung eines gestempelten Formulars oder einer Stempelmarke zu der Quit⸗
insbesondere im Hinblick auf die im Handelsverkehr vorkommenden Quittungen für eine nothwendige Bedingung erachtet werden.
Durch die Erleichterung der Steuerentrichtung in der angedeute⸗ ten Art erledigen sich auch die Bedenken, daß dem täglichen Verkehr nicht blos des Handelsstandes, durch die Versteuerung der Quittungen eine drückende, zu der finanziellen Bedeutung der Steuer in ungün⸗ stigem Verhältniß stehende Last aufgebürdet werde.
In den einzelnen Bundesstaaten besteht ein allgemeiner Quittungs⸗ stempel nicht. Auch da, wo die Stempelpflichtigkeit der privat⸗ schriftlichen Urkanden nicht allgemein erst mit deren Produktion bei Gerichten oder anderen Behörden eintritt, ist sie Quittungen in der Regel an diese Vorauesetzung geknüpft, oder auf Quittungen in solenner Form oder solche im Verkehr mit öffent⸗ lichen Kassen beschränkt. Die vorgeschlagene Adgabe ist also den Steuerpflichtigen im Bundesgebiete neu. Während der Stempel von Schlußnoten und Rechnungen, ven Lombarddarlehnen u. s. w. nur von gewissen, mit geschästlicher Gewandtheit ausgestatteten Kreisen der Berölkerung zu entrichten sein wird, greift der Quittungsstempel tief in die verschiedensten Lebensverhältnisse und in den täglichen Verkehr ein. Gleichwohl berechtigen die Erfahrungen in andern Staaten zu der Erwarturg, daß das Publikum sich an die neue Steuer gewöhnen wird, wenn die Art ihrer Entrichtung möglichst einfach gestaltet und der tägliche kleine Verkehr durch Bestimmung einer angemessenen Mindestgrenze für den Beginn der Stempel⸗ pflichtigkeit erleichtert wird.
In England wird von allen im gewöhnlichen Verkehr vorkom⸗ menden Quittungen über Beträge von 2 Pfd. Sterl. oder mehr ein Stempel von 1 Penny erhoben. Die Abgabe ist dort seit 1853 eingeführt; der Verkehr hat sich an dieselbe gewöhnt und nach dem allgemeinen Urtheil wird die Steuer durchaus gewissenhaft entrichtet und willig getragen. Ja Frankreich besteht seit dem 1. Dezember 1871 eine allgemeine Quittungssteuer in der Höhe von 10 Centimes für Quittungen über Beträge von mehr als 10 Francs. Daß die⸗ selbe bereits wenige Jahre nach ihrer Einführung einen Jahresertrag von 14 Millionen Francs geliefert hat, obwohl ihre Entrichtung nur zu einem geringen Theil erzwungen werden kann, bestätigt die von zuständiger Seite gemachte Wahrnehmung, daß die Steuerpflichtigen eine nennenswerthe Belästigung durch dieselbe nicht empfi sich leicht an die Entrichtung gewöhnt haben. 8
Zum Tarif und §. 19 des Gesetzentwurfs.
Nach dem gemeinen Sprachgebrauche versteht man unter Zahlung das Hingeben einer Geldsumme;
Geld zur Begründung einer Obligation (numeratio) und derjenigen zur Tilgung einer solchen (solutio). Beide Arten faßt der Ausdruck Zahlung zusammen. In gleicher Weise wird unter dem Ausdruck „Quittung⸗ im Sprachgebrauch des täglichen geschäftlichen Lebe 8 theils die Bescheinigung über den Empfang einer geschuldeten, theils eine solche über den Empfang einer Geldsumme überhaupt, theils selbst jede Empfangsbescheinigung verstanden.
Das Steuergesetz muß den Begriff der Zahlurng und der Quit⸗ tung definiren. Im Interesse der sicheren Anwendbarkeit des Gesetzes Seitens der Steuerpflichtigen, wie des Ertrages der Abgabe, ist es erforderlich, die Steuerpflichtigkeit nicht auf Bescheinigungen über Zahlungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten und nicht auf die Be⸗ scheinigung der Tilgung durch Zablung zu beschränken.
CEs kann dahingestellt bleiben, ob den Bedürfnissen der steuer⸗ lichen Ueberwachung auch dann noch Rechnung getragen werden könnte, venn solche Hrittassfa von der Stempelpflichtigkeit ausgeschlossen werden, aus deren Texke mit Sicherheit erkennbar ist, daß die beschei⸗ nigte Zahlung nicht zur Tilgung, sondern zur Begründung einer Ver⸗ bindlichkeit erfolgt. Den Interessen der Steuerpflichtigen würde bei einer solchen Bestimmung nicht entsprochen sein. Die Unterscheidang des Rechtsgrundes oder Zweckes der Zahlnng ist nicht leicht genug, um Irrthümer unter Strafe stellen zu können. Beide erwähnten Arten der Zahlung können zusammenfallen, beispielsweise, wenn Geld als Darlehn auf Grund vorgängtger vertragsmäßiger oder letzwilliger Verpflichtung hingegeben wird. Im geschäftlichen Verkehr (bei lau⸗ fender Geschäftsverbindung und dergleichen) würde ez häufig unaus⸗ führbar sein, vor Aushändigung der Quittung fe stzustellen, ob im Augenblicke der eine oder andere Theil im Vorschuß ist, ob solatio oder numeratio vorliegt. Endlich würde die Besteuerung der Kapital⸗ bewegung im Bankverkehr eine einseitige und unvollständige bleiben, wenn alle Zahlungen zur Begründung einer Verkbindlichkeit dem Quittungsstempel entzogen werden sollten.
„Daß das Anerkenntniß der Befreiung des Verpflichteten von einer auf Zahlung gerichteten Verbindlichkeit dem Quittungsstempel unterworfen wird, gleichviel, ob die Verbindlichkeit durch Zahlung oder in anderer Weise getilgt worden oder erloschen ist, bildet ein wesentliches Erforderniß der Wirksamkeit des Geseßes. Es würde anderenfalls dem Belieben des Steuerpflichtigen über⸗ lassen sein, einen anderen oder gar keinen Grund für die Liberirung des Zahlungspflichtigen anzugeben. Für den letz⸗ teren ist es gleichgültig, ob ihm die Tilgung seiner Schuld durch Zahlung oder durch Gegenrechnung bescheinigt wird. Die Nothwendigkeit, den Begriff der stenpelpflichtigen Quittung in dieser ausgedehnten Weise zu bestimmen, hat auch in den Gesetzen Englands und Frankreichs Anerkennung gefunden. The Stamp Act 1870 in s. 120 definirt als Qaittung: jedes Schriftstück, mittelst dessen Empfang, Annahme zur Verwahrung, Zahlung einer Summe von (eines Wechsels über) 2 Pfd. Sterl. und darüber oder die völlige oder antheilige Befriedigung einer Schuld⸗ forderung bestätigt wird (any note, memorandum, or writing what- soever whereby any money amonnting to two pounds or upwards, or any bill of exchange or promissory note for money amounting to two pounds or upwards, is acknowledged or expressed to have been received or deposited or paid, or whereby any debt or de- mand, or any part of a debt or demand, of the amount of two pounds or upwards, is acknowledged to have been settled, satis- füed, or discharged, or which signifles or imports any such ack- nowledgment). Das französische Gesetz vom 23. August 1871 (art. 18) erklärt für steuerpflichtig les quittances pures et simples, regus ou déê- charges des sommes, titres, valeurs ou objets et gênéralement tous les titres de quelque nature qu'ils soient, signés ou non signés, qui emporteraient libération regçu, on décharge. Die mit diesen Vorschriften in der Sache übereinstimmende Definition des §. 19 des Entwurfs fordert von dem Steuerrflich⸗ tigen keine feine Distinktionen, sondern spricht bestimmt aus, daß die Quittung über jede Zahlung ohne Unterschied des Rechtsgrundes der Abgabe unterliegt.
Ausländische —2— sollen nur dann wie inländische ver⸗ steuert werden, wenn sie im Bundesgebiet von dem Aussteller oder einem Vertreter oder Beauftragten desselben (wozu die Postbehörde nicht zu rechnen ist) ausgekändsgt werden. In diesem Falle sind min⸗ destens zwei Verpflichtete (der Aushändiger und der Empfänger) für die Versteuerung verantwortlich.
„Auf die finanziell nicht erhebliche Versteuerung anderer aus⸗ ländischer Quittungen kann, um den Anlaß zu läufigen Gesetzes⸗ übertretungen zu beseitigen, und die Regeluag des Gegenstandes nicht weiter als nöthig zu kompliziren verzicht t werden.
Die Anmerkungen Nr. 1 und 2 schließen sich den entsprechenden Vorschriften bezüglich der Schlußnoten und Rechnungen an, mit der
sowie serner die Rücksicht auf die praktische Schwierigkeit der Ueber⸗ wachung der Verst von Privatquittungen.
Maßgabe, daß kein Grund vorliegt, für briefliche Quittungen, oder
Betrag der Steuer und die bequeme Form der Entrichtung vermindert
tung ohne jede weitere Förmlichkeit oder rorgängige Berechnung muß
bezüglich der
in der Rechtssprache wird — von der Schenkung abgesehen — unterschieden zwischen der Hingabe von
baltenden Telegramms eine Ausnahme voa der allgemeinen Stempel⸗ pflichtigkeit zu machen. Die bezüglichen Vorschriften entsprechen in der Hauptsache den in England und Frankreich geltenden.
Die Nothwendigkeit der Befreiung der im täglichen kleinen Verkehr vorkommenden Quittungen ist bereits erörtert worden. Die Grenze für den Beginn der Stempelbpflichtigkeit wird nach den Ver⸗ hältnissen des Verkehrs im Bundesgebiet und im Vergleiche mit dem Vorgange in England auf Beträge von mehr als 20 ℳ zu bestim⸗
men sein. Da die Zahl der Quittungen in sehr rascher Progression abnimmt, je höher die Beträge steigen, über welche sie lauten, so schmälert jede Auedehnung der Grenze für die Steuerfreiheit den Ertrag der Abgabe in namhafter Weise. Sie erleichtert überdies Umgehungen durch Theilung der quittirten Beträge.
Subjektirve Bef eiungen sollen, soweit der Tarif nicht eine Aus⸗ vahme zuläßt, aue geschlossen sein. Eine solche Ausnahme wird unter Ne. 2 der Befreiungen zu Gunsten der Staatskasse der Bundes⸗ staaten und behufs Gleichstellung mit den staatlichen Bank⸗ und Kreditinstituten auch zu Gunsten der Reichsbank gemacht. Daß die Reichs kasse von den Abgabin dieses Gesetzes befreit bleibt, ist im §. 48 ausdrücklich angeordnet.
Zu den Auszablungen auf Anleihen des Reichs und der Bundes⸗ staaten (Nr. 2 der Befreiungen) gehören auch die Zinszahlungen.
Die Befreiung der Empfangsbescheinigungen über Einlieferung oder Auslieferung der durch die Post zu befoöͤrdernden Werthe, d. h. der Geldbriefe und Werthsendungen, ist in Nr. 4 nicht erwähnt worden, weil es sich dabei weder um Zahlunzen noch um Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, welche auf Zahlung gerichtet ist.
Durch die Bestimmung unter Nr. 5 der Befreiungen sollen Ein⸗ zahlungen von Bankdepositen und Einzahlungen auf ein Girokonto des Einzahlenden von der Abgabe befeeit werden. Der Bankkunde, welcher zur Vermeidung der Gefahr und Mühe eigener Kassenverwaltung stine Kasse in diejenige der Bank verlegt, kann, indem er rerfügbare Geldbeständ: dahin abführt, eben⸗ sowenig einen zur Besteuerung geeigneten Akt vornehmen, als wenn er sie in die in seinem Hause gehaltene Kasse legte. Freilich wird die Bank Eigenthümerin der Geldstücke und Schuldnerin des Kun⸗ den. Inwieweit solche Rechtswirkungen der Verkehrsakte gegenüber deren wirthschaftlicher Bedeutung bei der Besteuerung überhaupt Anspruch auf Berücksichtigung haben, mag dahin gestellt bleiben. Im vorliegenden Falle braucht nur daran erinnert zu werden, daß der ohne Zweifel nicht zur Besteuerung geeignete Umtausch von Me⸗ tallgeld in Noten einer Bank rechtlich denselben Erfolg herbeiführen würde. Daß die Bank unter Umständen die Depositen verzinst, än⸗ dert die wirthschaftliche Bedeutung ihres Verhältnisses als Kassen⸗ führerin des Kunden nicht. Die ungestörte Entwickelung des letzteren ist wichtig genug, um eine mehrfache Besteuerung der Depositen bei dem Eingange und Ausgange aus der Bank auch auf die Gefahr hin fern zu halten, daß die vorgeschlagene Befreiung in der An⸗ wendung eine über das beabsichtigte Ziel hinausreichende Ausdehnung erreicht.
„Für Auseinandersetzungs⸗ und Ablösungesachen behufs zweck⸗ mäßiger Zusammenlegung des Grundbesitzes, Theilungen von Ge⸗ meinheiten und deragleichen ist durch die meisten Landesgesetze im Landeskultur⸗Interesse eine umfassende Befreiung von Stempelabgaben und Gebühren gewährt worden. So in Preußen durch die Verord⸗ nung vom 20. Juni 1817 (Gesetz⸗Samml. S. 161 §. 213), Regulativ vom 25. April 1836 (Gesetz⸗Samml. S. 181 §. 9), Gesetz vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 112 §. 54) und züblreiche Gesetze für einzelne Landestheile, — in Bavern durch Gesetz vom 4. Juni 1848 (Gesetzbl. S. 107 Art. 19), Gesetz vom 28. Mai 1852 (Gesetzbl. S. 627 Art. 59), vom 16. Mai 1868 (Gesetzbl. S. 578 Art. 10), — in Sachsen durch die Befreiungen Nr. 14 zur Tarifpositioa „Quit⸗ tungen“, 11 zur Tarisposition „Verträge“ des Stempelgesetzes vom 13. November 1876 u. s. w. Diese Be ünstigungen sollen ch die in der Nr. 8 formulirte Befreiung berücksichtigt werden.
Zum Gesetze.
Der §. 20 betrifft die Fälle der Zusammenfassung der Bescheini⸗ ungen über mehrere Zahlungen in eine Quittung und der Aus⸗ stellung einer gemeinsamen Qaittung Seitens mehrerer Zahlungs⸗ empfänger.
Die §§. 21 bis 23 sind den entsprechenden, auf die Besteuerung der Schlußnoten und Rechnungen bezüzlichen Vorschriften konform, auf welche Bezug genommen wird. Die den Ausführunzsvorschriften vorzubehaltenden Bestimmungen über die Entwerthung der Marken werden möglichst einfach, etwa dahin zu gestalten sein, daß die Unterschrit des Ausstellers, oder mangels einer solchen der Name des Empfängers oder der q iittirte Betrag mit Tinte ganz oder theil⸗ weise über die Marke zu schreiben ist. Daß Formulare zu Rech⸗ rungen nicht zu denjenigen gehören, welche im §. 22 unter a. gemeint sind, bedarf käaum der Erwähnung.
§. 24 statutirt die nothwendige Präsumtioen, daß bis zum Beweise des Gegentheils die Quittung eines im Inlande domizilirten Ausstellers als im Inlande ausgestellt angesehen wird.
Im § 25 endlich sind die Vorschriften über die Fälle der Kon⸗ kurrenz des Quittungsstempels mit lande sgesetzlichen Stempelabgaben, sowie mit sonstigen Abgaben, zu deren Erhebung dasselbe Schriftstück dient, enthalten. Die in dem Abschnitt, betreffend die Vesteuerung der Schlußnoten und Rechnungen, vorgeschlagenen Bestimmungen für die Fälle, wo der Reichs Stempelabgabe unterliegende Schriftstücke in solenner Form aufgenommen oder beglaubigt werden, sind in dem rorliegenden Paragraphen auf die gleichartigen Fälle bei Quittungen übertragev. Der Quittungsstempel und landesgesetzliche Abgaben sollen aber ferner neben einander auch dann Anwendung finden, wenn entweder dieselbe Urkunde neben einer Quittung noch einen anderen und zwar einen nach Landesgesetz stempelpflichtigen Gezenstand entbält, — oder eine als Quittung im Sinne des Tarifs abgabenpflichtige Ur⸗ kunde zugleich die Beurkundung eines landesgesetzlich stempelpflichtigen Geschäfts enthält, indem beispielsweise Gläubiger und Schuldner er⸗ kären, daß ersterer wegen einer auf Zahlung gerichteten Forderung durch Anaabe gewisser Sachen an Zahlungsstatt Seitens des Schuldners be⸗ friedigt worden sei. Es liegt kein Grund vor, in diesen Fällen von der Erhebung des Quittungsstempels abzusehen, cbensowenig aber, in die landesgesetzliche Besteuerung einzugreifen. Der Steuerpflichtige, dem die Landesgesetze die oft schwierige Zerlegung einer Urkunde in die einzelnen stempelpflichtigen Erklärungen zumuthen, wird auch in den seltenen Fällen ohne Schwierigkeit eine stempelpflichtige Quittung richtig erkennen und versteuerrn, wo die Urkunde ohne Mitwirkung eines Rechteverständigen errichtet und nach dem Landesgesetze ohne amtliche Mitwirkung zu versteuern sein sollte.
V. Checks und Giroanweisungen.
(§§. 28 bis 29 des Gesetzentn urfs, Nr. 6 des Tarifs.) Im §. 24 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 sind Anweisungen
voen Kaufleuten od.r auf Kaufleute zu Celdauszahlungen dem Wechsel⸗ stempel unterworfen, die „statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platanweisungen und Checkz“ aber von demselben befreit und im § 25 a. a. O. auch der landesgesetzlichen Besteuerung entiogen worden. Mit der Hinweisung auf de Bestimmung des Checke, die Baarzahlung zu ersetzen, ist die Befreiung vom Wechsel⸗ stempel überzeugend begründet, der Frage aber nicht präjudizirt wor⸗ den, ob die Belastung des Checks mit einer anderen Abgabe gleich⸗ falls auszuschließen sei. 1
Seit der Gmanation des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer hat der Gebrauch der Checks im Bandergebiet, namentlich in Folge der Entwickelurg des Giroverkehrs erheblich zugenommen. Es sst zu hoffen, daß diese Zunahme fortdauern wird. Mäßte anerkannt werden, daß sie durch die Besteuerung dieses Verkehrs zurückgehalten werden würde, so würde darin ein gewichtiger Grund gegen jede Be⸗ lastung liegen. Von einer Abgabe in festem, geringem Betrage aber eine solche Wirkung nicht zu besorgen. Dieelbe würde nament lich auch der Benutzung des Checks im täglichen Verkehr der Privat leute nicht entgegenstehen. Um den Zaflaß des Kapitals zu den Banken nicht zu stören, sollen die Quiltungen des Bankgeschäfts
die dem Telegraphenamt übergebene Urschrift des eine Quitlung ent⸗
über Depositen vom Qulttungsstempel befreit sein. Die Besteuerun