der Checks und Giroanweisungen kaan in dieser Beziehung keinen Einfluz üben. Der geringen Abgabe balber wird aber auch nicht auf die Vortbeile verzichtet werden, welche die Verfügung über Bankdepositen vermittelst Checks und die Ausgleichung bestehender Guthaben durch Unschreibung in Girokonten gewährt; auch die Provisionen und Zinsvor⸗ theile, welche die Banken anderwärts zu fordern pflegen, haben diesen Geschäftsverkehr nicht beeinträchtigt. Die Besteuerung der Checks in Frankreich seit dem Jahre 1871 bat die Fortschritte derselben nicht aufgehalten. In England besteht die Besteuerung seit 1859; zur Zeit unterliegt der Check allgemein als bill of exchange payeb'e on d⸗mand dem Pennvstempel (S. 48 der Akte von 1870). Wenn der Checkverkehr in Oesterreich zurückgeblieben ist, so liegt das nicht an der Stempelsteuer von 2 Neukreuzer, sondern an den beschränkenden Vorschriften der Rechtsgesetzgebung und an der Besteuerung mit sonstigen Stempelabgaben, welche auf der Ge⸗ schäf srerbindung der Banken und ihrer Kunden lastet.
Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß die Uebertragungen von Kapital, welche der Chek, namentlich in seiner Verwendung bei dem Giro⸗ verkehr vermittelt, in vielen Fällen für eine Besteuerung wohl geeignet sind. Durch dieselbe würde der Reichskasse einiger Ersatz zufließen für die Ausfälle an Wechselstempel, welche die Entwickelung des Check⸗ und Giroverkehrs verursacht und weiter in zunehmendem Maße verursachen wird. Denn es bedarf keines nähberen Nachweises, daß der Check in vielen Fällen an die Stelle des Wechsels auf Sicht getreten ist, wie auch durch die Giroan eisungen zahlreiche Aus⸗ gleichungen bewirkt werden, für welche früher Wechsel dienten. 1
Ist eine geringe Besteuerung des Check⸗ und Giroverkehrs also an sich schon begründet, so erscheint sie sogar erforderlich bei der Einfuhrung eiges allgemeinen Quittungsstempels. Allerdings wird nach den bestehenden Geschäftsgewohnheiten in der Regel gegen Ein⸗ händigung des Checks Quittung ertheilt; dies ist aber nicht noth⸗ wendig und würde sich gegenüber einer Besteuerung der Quittungen leicht ändern können. In anderen Fällen findet eine besondere Quittungsleistung auch jetzt nicht statt, so z. B. im Falle der Uebertragung von einem Girokonto auf das andere (auf Grund der rothen Checks der Reichsbank). Ohne die Be⸗ steuerung der Checks und Giroanweisungen würde für zahireiche Fälle eine Gelegenheit zur Ersparung des Cuittungsstempels geboten sein, während für eine Befreiung von der Abgabe kein Erund vor⸗ liegt, ja es würde selbst die Entwickelung des Check⸗ und Giro⸗ verkehrs künstlich aus ihrer natürlichen Bahn gedrängt werden. Bisher het der Check in Quittungsform, auch zur baaren Abhebung von Girogutbaben, die Stelle der anderwärts gebröuchlichen Chechs auf den Inhaber oder an Ordre ersetzt. Bei einseitiger Besteuerung der Quittungen würde höchst wahrscheinlich die Form der Quittung verlassen werden.
Wiederholte Besteuerung derselben Kapitalbewegungen werden nicht eintreten. Die Befreiung der Quittungen über Ba kdepositen (Nr. 5 der Befreiungen zu Tarifnummer 5) und der Quittungen auf versteuerten Checks (Nr. 1 a. a. O.) werden solche verhindern.
Zum Tarif ist noch zu bemerken, daß der Mangel einer gesetz⸗ lichen Regelung d s Checkwesens dazu zwingt, die besteuerten Schrift⸗ stücke näher zu bestimmen. Wie die Anwendung des Checks nicht nothwendig dadurch bedingt ist, daß der Aussteller Girokunde der Bank ist, so kann andererseits über ein Giroguthaben auch in anderer Form als mit Cheäck verfügt werden. Daher ist die Stempel⸗ pflichtigkeit nicht auf den Check zu beschränken. Die Verschiedenheit des Zweckes bedingt ferner eine umfassend re, als die im §. 24 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer für den Check gegebene Be⸗ griffsbestimmung. Es liegt kein Grund vor, die Stempelpflichtigkeit auf die Fälle zu beschränken, wo der Aussteller Kaufmann, und das Guthaben bei einem Bankhause oder Geldinstitute verfügbar ist. Ferner sollen auch die nicht auf Sicht gestellten Checks stempel⸗ Fflichtig und die Fälle nicht ausgeschlossen sein, wo über einen eröff⸗
eten Kredit durch Check verfügt werden darf. Schuldverschreibungen werden gleichwohl nicht unter die Tarifnummer fallen, schon des⸗ halb nicht, weil durch sie nicht die Abhebung des zur Verfüzung ge⸗ tellten Geldbetrags vermittelt wird. Für die künftige Rechtsgesetz⸗ gebung über den Check würde die Definition des Steuergesetzes nicht präjudizirlich sein.
Die in Rede stehenden Schriftstücke werden zur Zeit schwerlich jemals über Beträge von 20 ℳ oder weniger lauten; der Zusam⸗ menhang mit dem Quittungsstempel rechtfertigt aber die dem letz⸗ teren entsprechende Formulirung des Tarifs.
„Die Bestimmungen des Gesetzentwurfs enisprechen den §§. 22 bis 24; es kann daher auf das zu den letzteren Bemerkte Bezug ge⸗ nommen werden. — Der letzte Satz des §. 27 ist zur Zeit in einem praktischen Bedürfnisse zwar nicht begründet; es erscheint aber zweck⸗ mäßig, für die dort gedachten, nicht außerhalb des Bereichs der Mög⸗ lichkeit liegenden Fälle Vorsorge zu treffen. b
VI. Lotterieloose. (§§. 30 bis 38 des Gesetzentwurfs, Nr. 7 des Tarife.)
Im Bundesgebiet bestehen fünf Staatslotterien, nämlich in Preuben mit 95 000 Loosen zum Preise von 156 ℳ, in Sachsen mit 100 000 Loosen zum Preise von 156 ℳ und 4 ℳ Schreibgeld, in Braunschweig mit 83 000 Loosen zum Preise von 120 ℳ, in Ham⸗ burg mit einer veränderlichen Anzahl Loose (jetzt 94 000) zum Preise von 120 ℳ und in Mecklenburg⸗Schwerin mit 19 500 Loosen zum Preise von 120 ℳ — In der Regel findet im Laufe eines Jahres ein zweimaliger Absatz der angegebenen Zahl von Loosen statt. — Außerdem werden zahlreiche Lotterien und Ausspielungen von Ver⸗ einen und Privatpersornen im Bundesgebiet veranlaßt. Aaf Grund von Verträgen sind die Loose einzelner Staatbslotterien in einigen anderen Bundesstaagten gegen Entrichtung einer Abfindung an die Staatskasse zugelasseau.
Es finden also vermittelst der Lotterie fortdauernd shr erbebliche Ucbertragungen von Vermögenswerthen statt, welche vorzugeweise zur Besteuerung geeignet sind.
Die gleichwohl bisher hestehende Befreiung von Stempelabgaben ist unter anderem veranlaßt durch die verschiedene Behandlung des Lotterie pielsS, welche in den Gesetzgebungen der Bundesstaaten zu Tage tritt. Wäbrend einige der letzteren selbst Lotterie Unternehmer ind, und die in denselben bestehenden Verbote des Vertriebs von remden Locsen und des Spielens in fremden Lotterien wenigstens bei ihrer Entstehung vorwiegend den Schutz des cigenen Unterneh⸗ mens gegen fremde Konkurrenz bezweckten, haben andere Bundes⸗ staaten, zum Theil nach Aufhebung ihrer früheren Staatelotterien, die Betbeiligung kei nicht genehmigten Lotterien allgemein unter Steafe gestellt. Durch §. 286 des Strafgesetzbuchs wird nur das Unternehmen einer öffentlichen Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubniß für das ganze Reich mit Strafe bedroht.
Indem die Bundesstaaten das Sxrielen oder wenigstent den Ver⸗ trieb der Lorse bezüalich der nicht zugelassenen Lotterien verbieten, begeben sie sich der Möglichkeit, das Lotteriespiel zu besteuern. Be⸗ kanntlich bl iben aber jene Verbote wirkungslos. Es darf als noto⸗ risch bezeichnet werden, daß in allen Bundesstaagten die Loose nicht “ Lotterlen, namentlich auch fremder Staatslotterien Absatz
aden.
Bei dieser Sachlage kann eine Besteuerung der Lotterieloose zweckmäßigerweise nur durch das Reich erfolgen. Dieselbe wird auch die Unbillikeit autgleichen, welche darin gefunden werden kann, daß die Lotierieloose, durch deren Erwerb das Streben nach mübelosem Gewinn Befriedigung sucht, unbesteuert bleiben, wäbrend der auf Arbeit, Produktion u. s. w. bernhende Erwerb die Stemprlabgaben tragen muß, mit welchen die denselben vepmittelnden Rechrsgeschäfte belegt sind. Die Abgabe wird nur als Urkundenstempel von den Loosen oder sonstigen Ausweisen über den abgeschlossenen Lotterie⸗ vertrag, nicht auch, wie z. B. nach dem österreichischen Tarif, voa den Gewinnen zu erheken sein.
Mit den Verbotzgesetzen der Bundesstaaten tritt die Besteuerung der Loose nicht in Widerspruch. Wo das Lotterteunternehmen geneh⸗ migt oder zugelafsen ist, wird die Steuerentrichtung bewirkt werden.
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Ein Recht, die versteuerten Loose in Gebieten abzusetzen, wo ein Ver⸗ —
botsgesetz entgegensteht, wird dadurch nicht erlangt.
Von d⸗r Besteuerung dürfen auch die Ausspielungen lokaler Natur nicht ausgeschlossen werden. Dieselben sind nach ihrer rechtlichen und wirthschaftlichen Bedeutung so wenig von der Geld⸗ lotterie verschieden, daß eine verschiedene steuerliche Behandlung nicht begründet erscheint.
Im einzelnen ist zu dem Entwurf des Tarifs und Gesetzes Fol⸗ gendes zu bemerken. v“
Zum Tarif.
Gegenstand der Steuer bilden nur Loose öffentlich veranstalteter Ausspielungen; beispielsweise aber fallen Loose von Ausspielungen geschlossener Kreise oder Vereine, deren Absatz auf die Mitglieder be⸗ schränkt ist, nicht unter das Gesetz.
Bei inländischen Ausspielungen soll der planmäßige Gesammt⸗ preis der Loose, ohne Rücksicht darauf, ob sie zum Absatz im Bun⸗ desgebiet oder zum Vertrieb ins Ausland bestimmt sind, der Berech⸗ nung zu Grunde gelegt werden, bei ausländischen Ausspielungen da⸗ gegen der Preis der einzelnen Loose, wie sie in das Bundesgebiet eingeführt werden.
Statt nach dem Vorgange anderer Gesetzgebungen einzelne Ka⸗ tegorien von Ausspielungen, wie Ausspielungen geringwerthiger Ge⸗ genstände, Eßwaaren u. s. w. oder Ausspielungen zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken in namentlicher Aufzählung als steuer⸗ frei zu bezeichnen, hat der Entwurf es vorgezogen, eine bestimmte nicht ollzu niedrig gegriffene Werthsgrenze der Steuerbefreiung fest⸗ zusetzen und allen Ausspielungen innerhalb dieser Grenze, ohne Rück⸗ sicht auf ihren Zweck, diese Vergünstigung zu Theil werden zu lassen. Maßgebend für diese Abweichung war die Erwägung, daß es bei der Dehnbarkeit des Begriffes der Wohlthätigkeit oder Gem einnützigkeit im Vollzuge schwierig ist, die Grenzlinie der vom Gesetze beabsichtig⸗ ten Befreiungen zu ziehen, und daß andererseits auch kein hinrei⸗ chender Grund besteht, Lotterien von bedeutenderem Umfange, selbst wenn sie wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken zu dienen be⸗ stimmt sind, ron der Abgabe zu befreien, da diese nicht die Unter⸗ nehmung, sondern den Spieler trifft und bei letzterem vielfach auch das Streben nach Gewinn nicht ausgeschlossen ist.
Um Zweifeln vorzubeugen, ist schließrich zu bemerken, daß Loose der Prämienanleihen nicht als Lotterieloose zu betrachten und daher den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen sind.
Zum Gesetze.
Zu §§. 30 bis 32. Die Abgabe hat bei inländischen Loosen der Unternehmer vorzulegen, dem es überlassen bleibt, sie in dem Preise der Loose wieder einzuziehen. Dadurch gestaltet sich die Erhebung einfach. Die Bestimmung, daß die Zahlung der Abgabe im Voraus zu erfolgen habe, ist erforderlich, um den Eingang derselben unab⸗ hängig von dem Erfolge der Ausspielung und von anderen Zufällen sicherzustellen. Lotterieunternehmern, welche nicht im Besitz der baaren Mittel zur Vorauszablung der Abgabe sind, kann gegen Sicherstellung, und bei zweifelloser Sicherheit auch ohne jene ein Aufschub gewährt werden.
Bei ausländischen Loosen muß, sowohl der Einbringer als auch der Empfänger für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich gemacht werden.
Zu §. 33. Die Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen würde mit Weitläufigkeiten und Unzuträglichkeiten insbesondere in Bezug auf ihre Entwerthung verknüpft sein. Der Entwurf schlägt daher an deren Stelle die baare Einzahlung der Abgabe vor. Dem Bund srath soll jedoch die Entscheidung der Frage vorbehalten bleiben, ob und in welcher Weise eine Anwendung von Stempel⸗ zeichen in anderer Form als in der Verwendung von Stempelmarken zu den Loosen stattzufinden habe.
Zu § 35. Dem Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Ruͤck⸗ zahlung des entrichteten Abgabenbetrages zu gewähren, erscheint nicht räthlich, da die Rückerstattung der Steuer Seitens des Unternehmers an die einzelnen Spieler sich einer sicheren Kontrole in der Regel entziehen würde. Die Würdigung der Frage, ob im einzelnen Falle Billigkeitsgründe für eine Rückerstattung der Steuer sprechen, bleibt zweckmäßig der obersten Landes⸗Finanzbehörde überlassen.
Eine Rückerstattung der Steuer für einzelne nicht abgesetzte Loose zuzulassen, liegt kein Grund vor. 4
Zu § 36. Die Vorschriften über die Besteuerung der Loose von Staatslotterien enthalten insofern eine Abweichung von den be⸗ züglich der übrigen Loose getroffenen Bestimmungen, als die Ent⸗ richtung der Abgabe nicht — vor der Ausgabe der Loose, sondern erst nach dem Schluß der Ziehung durch die Lotterieverwaltungen zu bewirken ist. Gerechtfertigt wird diese Sonderbestimmung durch den Umstand, daß die auf gewinnende Vollloose zu leistenden Rück⸗ vergütigungen an dem Betrag der abgabenpflichtigen Summe in Abzug zu bringen ist, die Festsetzung des Steuerbetrages dahber erst nach stattgehabter Ziehung erfolgen kann. Abgabenpflichtig ist hier⸗ von abgesehen der Gesammterlös des Loosverkaues ohne Abzug der Verwaltungskosten, jedoch mit Ausschluß der reiloose.
Von besonderen Kontrolbestimmungen konnte Umgang genom⸗ men und auch von der Anwendung von Stempelzeichen abgesehen werden, da bei vom Staate unterhaltenen und von Staatsbeamten geleiteten und überwachten Unternehmungen die Gefahr einer Steuer⸗ hinterziehung ausgeschlossen ist.
Zu §. 37. Um den für die Steuerpflichtigkeit maßgebenden Zeit⸗ punkt der Einführung ausländischer Loose währead der Uebergangs⸗ periode kontroliren zu können, müssen auch die vor dem Inkraft⸗ ireten des Gesetzes eingeführten Loose noch vnicht erledigter Lotterie⸗ unternehmungen der Steuerbehörde angemeldet werden.
VII. Allgemeine Bestimmungen. (§§. 39 bis 51 des Gesetzentwurfs.)
Zu §. 39. Mit dem Debit der Stempelmarken und gestempelten “ werden in der Regel die Postanstalten beauftragt werden unen.
Die §§ 40 und 43 stimmen mit den Vorschriften des §. 14 und §. 15, letzter Absatz, des Wechselstempelsteuergesetzes überein. Die Anordnungen des letzteren über Strafverfahren, Strafvoll⸗ streckung und Verjährung der Strafverfolgung sind auch auf die Zu⸗ widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz anzuwenden (§. 42).
Zu §§. 44 bis 46. Es erscheint bei der einfachen Weise, wie vach der Absicht des Entwurfs die Reichbsstempelabgaben zur Er⸗ hebung kommen sollen, nicht erforderlich, besondere Reichorgane für die Erhebung der Abgaben zu errichten.
Es werden vielmehr füglich die Landet behörden hierzu verwen⸗ det werden können und wird am besten den einzelnen Regierungen überlassen werden, die geeigneten Behörden und Beamten zu be⸗ zeichnen.
u §. 45. Die Verstärkung der Mittel zur Ueberwachung der Abgabenentrichtung bezüglich der in den Abschnitten I. bis V. des Tarifs behandelten Abgaben ist wünschenswerth. Der Einfluß der zahlreichen ehrenwerthen Mitglieder des Handelsstandes genügt nicht, um den Eingang der Abgaben sicher zu stellen. Die Wirkung der Androhung hoher Strafen wird abgeschwächt, wenn die Gefahr der Entdeckung der strafbaren Harndlung gering ist. Diese Gefahr für weite Verkehrskreise zu erhöhen, namentlich aber die regelmäßige Ent⸗ richtung der Abgabe sichern und zur Gewohnheit der eeeee machen zu helfen, indem d'e Säͤumigen erinnert. Irrthümer berichtigt, nöthigenfalls aber auch üblem Willen entgegentreten wird, wird die vorgeschlagene Ei⸗führung steueramtlicher Revisionen des Geschäftz⸗ betriebs bezüglich der Beobachtung des Stempelgesetzes bei den öffent⸗ lichen, sowie den von Aktien⸗ oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Kreditanstalten, Bank⸗ und senstigen gewerblichen Unter⸗ nehmungen die besten Dienste leisten. Die finanziellen Ergebnisse und der allgemeine Inhalt und Verlauf der Geschäftsführung — von diesen Unternebmungen veröffentlicht werden. Von den Einzelnheiten derselben erhalten verschiedene Personen als Beauftragte der Akzionäre, als Revisoren u. dergl. Kenntniß. Die Geschäfts⸗ führung dieser Institute gehört also in gewissem Maße
8 ““ “
der Oeffentlichkeit an. Um so weniger wird es Bedeaken begegnen⸗ daß auch ein zur Amtsverschwiegenbeit verpflichteter Beamter von einem Theil des Geschäftsbetriebes Einsicht nimmt. Andere, insbe⸗ sondere alle von einzelnen Personen oder mehreren Gesellschaftern betriebenen Geschäfte sollen einer Revision nicht unterliegen.
Die vorgeschlagene Maßregel wird die Leiter der betroffenen Unternehmungen in dem Bestreben unterstützen, die gewissen hafte Beachtung des St mpelgesetzes in ihren Geschäftskreisen durchzufüh⸗ ren. Der bedeutende Einfluß der in Rede stehenden Institute wird dazu beitragen, Hinterziehungen der Abgabe auch mit dem Makel einer Verletzung guter geschäftlicher Sitte zu belegen. Durch die Revisionen werden endlich die Steuerpflichtigen auch über Zweifel x der Anwendung des Gesetzes im einzelnen Falle aufgeklärt werden.
Andere Gesetzgebungen, beispielsweise auch die englische, knüpfen Rechtsnachtheile an die Nichtentrichtung der Stempelabgaben von Schriftstücken der in Rede stehenden Art, erkennen also die Noth⸗ wendigkeit weit schärferer Zwangsmittel neben der Strafandrobung an. Muß auf die Einführung solcher Mittel im Bundesgebiet verzicht t werden, so erscheint doch die Einführung eines Revisions⸗ rechts in der vorgeschlagenen mäßigen Begrenzung unumgänglich.
„Zur Vornahme der Revisionen werden voraussichtlich überall geeignete Landesbeamte vorhanden, die Anstellung besonderer Beamten nicht erforderlich sein. Sollte diese Erwartung in einem Bundes⸗ staat nicht sogleich zutreffen, so würden die im Artikel 36 der Ver⸗ fassung bezeichneten Reichsbeamten vorübergehend diese, außerhalb ihres verfassungsmäßigen Wirkungskreises liegenden Funktionen ver⸗ sehen können.
Der §. 48 entspricht dem §. 26, §. 49 den noch gültigen Vor⸗ schriften im §. 27 des Wechselstempelsteuergesetzes.
Die Abführung der beträchtlichen Steuerbeträge der Staats⸗ lotterien erfordert keine besondere Mühewaltung. Eine Vergütung hierfür ist deshalb nicht erforderlich.
Z“ §. 51. Die definitive Feststellung des Termins für das Inkrafttreten des Gesetzes hängt von dem Zeitpunkte ab, in welchem der Entwurf die verfassangsmäßige Genehmigung erbält. Dieser Termin wird auch bei der Befreiuung unter b. der Tarifnummer 1 einzurücken sein.
Die ausländischen Werthpapiere sollen ohne Unterschied des Zeit⸗ punkts ihrer Ausstellung oder Ausgabe der Abgabe unterliegen, sobald die im Tarif bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Wegen des Be⸗ ginns der Anwendbarkeit des Gesetzes auf Lotterieloose disponirt §. 37. Daher sind hier nur die den Tarifnummern 1 und 3 bis 6 angehörigen Schriftstücke, welche vor dem Inkrafttreten des Ent⸗ wurfs ausgestellt sein werden, von der Anwendung des letzteren aus⸗ zuschließen.
Der Brutto⸗Ertrag der Abgaben, welche in dem gleichnamigen, dem Reichstage am 10. Februar 1878 vorgeleaten Gesetzentwurfe zu⸗ sammengefaßt waren, wurde damals, in anr ähernder Uebereinstim⸗ mung mit der Schätzung in dem Entwurfe von 1875, auf 11 ½ Mil⸗ lionen Mark veranschlagt, wovon 6 Millionen auf die Lotterieloose gerechnet wurden. Bessere Grundlagen für die Schätzung stehen auch jetzt nicht zur Verfügung. Durch die vorgeschlagenen Veränderungen bei den Abgaben für Sblußnoten und Rechnungen und sür aus⸗ ländische Werthpapiere, sowie durch die Verstärkung der Kontrol⸗ mittel und durch die Besteuerung der Quittungen und Checks wird eine namhafte Erhöhung des Ertrages herbeigsführt werden. Das Maß derselben entzieht sich allerdings jeder Berechnung; der ge⸗ sammte Rohertrag aus dem Entwurfe kann aker keinenfalls höher als auf 20 Millionen Mark geschätzt werden. Checks hält sich noch in engen Grenzen; der Ertrag aus ihrer Be⸗
steuerung wird zunächst 500 000 ℳ schwerlich übersteigen, aber vor-
aussichtlich stetig zunehmen.
Um einen Anhaltspunkt für die Beurtheilung der möglichen
Erträge einer Quittungssteuer zu bieten, ist noch zu erwähnen, daß dieselbe in England in Verbindung mit dem Pennystempel ron gewissen Sichtwechsel (dra’t or ordre on demand) einige Jahre nach
ihrer Einführung, nämlich 1857: 277 5336 £, 1858: 281 114 Nachdem eine Reihe anderer Pennystempel binzugetreten Schlußnoten,
brachte. sind (Wechsel auf Sicht, einschließlich der Checks, Tauf“⸗, Trau⸗, Todtenscheine, Uebertragungsordres, zahlreiche Ver⸗
sicherungspolicen, Quittungsbogen und Interimsscheine u. s. w.), ist nicht mehr zu ersehen, welchen Antheil die Onittungssteuer an dem
Gesammtertrage der Pennystempel hat. Der letztere belief sich in
den Rechnungsjahren 1874/75 bis 1877/78 auf 747 301 f, 781 906 . 789 130 £ und 814 668 £. — Mehr als 300 000 bis 350 000 £
wird der Antheil der Quittungssteuer an diesen Ergebnissen schwerlich betragen haben.
„Nr. 11 des Deutschen Handels⸗Archivs, Wochenschrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt de Innern, enthält: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Dispensation der Essigfabrikanten von der Vorschrift in §. 26 Ziffer 3 des Regulativs über die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. — Ermächtigung einer weiteren Steuerstelle zur zollfreien Ablafsung von Mineralölen. — Nachtrag zum Verzeschais der Massengüter welche für je 10 000 kg 10 ₰ statistische Gebühren zu entrichten haben. — Tarifirung von Schmirgelleinen. — Schweiz und Ruma nien: Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Rumänien. — Nie⸗ derlande: Wiedergestattung der Ein⸗ und Ausfuhr in einige
Distrikten von Sumatra. — Frankreich: Beibringung eines Gesuid-
beitzattestes für aus Elsaß⸗Lothringen einkommende Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine. — Türkei: Egypten: Errichtung eines Zoll amts in Kairo. — Venezuela: Anmeldung zollpflichtigen Gepäcks de Reisenden. — Verzollung von Canevas, rohem Leinen und Hanf
leinen. — Rückverlegung des Zollamts von Pampatar nach Juan
Griego. — Berichte: Deutsches Reich: Zur Hebung des deutschen Ausfuhrhandelb. — Rußland: treidegeschäft im Jahre 1880. — Frankreich: Algier (Handelsverkehr mit Deutschland). — Spanien: Torrevieja (Handelsbericht für 1880). — Großbritannien: Handelsbericht aus Singapore für 1879.
— Archiv für Eisenbahnwesen. Herausgegeben im Mini⸗ steriumderöffentlichen Arbeiten. Berlin, Carl Heymann’s Verlag. 1881. Heft 2. Inhalt: Die Entwicklung des Submissions⸗ verfahrens im Bereich des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. — Die L. des Staatsbahnbetriebs vor dem Privatbahnbetrieb. — Das belgische Eisenbahnnetz am Schlusse des Jahres 1879. — Notizen: Der Verkehr auf den westlichen Eisenbahnen im IV. Quar⸗ tal 1880. — Der Erwerb der Kaiserlich⸗Kömiglich privilegirten Elisa⸗ beth⸗Westbahn für den österreichischen Staat. — Die Fortschritte der englischen Telegrapherverwaltung seit der Uebernahme in Staats⸗ betrieb. — Die italienische Eisenbahn⸗Erquétekommission. — Begriff des 5— nach §. 27 des Reichs⸗Patentgesetzes. — Das Ravchen auf den französischen Eisenbahnen. — Die Vergürung der Eisenbahnen für die Beförderung von Postpacketen in den Nieder⸗ landen. — Die Radreifenbrüche im Herbst und Winter 1879/80. — Statistisches von den deutschen Eisenbahnen. — Betriehseinnahmen der franzosischen Haurtbahnen. — Die öffentlichen Arbeiten in Italien im Jahre 1880. — Ueber die Entwicklung des Eisenbahn⸗ rezes der Vereinigten Staaten von Amerika — Rechtiprechung und Seseseebeme. — Bücherschau: Besprechungen. — Uebersicht der neuesten Hauptwerke über E.senbahnwesen und aus verwandten Ge⸗
bieten. — Zeitschriften.
meinde Eberhardtzell am 1866 auf
Der Gebrauch der
Berlit aus Odessa über das Ge⸗-
zum Deu 70.
s⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
—
Berlin, Mittwoch, den 23. Mürz
Preußischen Staats-Auzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.
R Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und FSrigl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt ann die Königliche Expeditien des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
u. dergl.
. u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
5. Industrielle Etablissements, und Grosshandel.
6. Verschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
8. Theater-Anzeigen.
9. Familien-Nachrichten.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen
3. Verkäufe, Verpachtuangen, Submissionen etc. 4. Verleosung, Amortisation, Zinszahlung
Staats⸗Anzeiger.
1881.
—ö—
Fabriken & Bogler, G. L. Daube & Co., Bütiner & Winter, sowie alle
8 Annoneen⸗Bureaus.
der Börsen- beilage. NR
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalibendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein E. Schlotte, übrigen größeren
Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ 8 ladungen u. dergl. K. Amtsgericht Waldsee
Aufgebot.
Der von Johannes Hopp, Bauer in Oberhornstolz, der † Marianna Wohnhaas vonz Eberhardtzell, nachherigen Ehefrau des Anton Merk, Müllers in Ritzenweiler, für eine zu 4 % verzinsliche Kauf⸗
schillingsforderung von — 15 000 Fl. ausgestellte
Pfandschein über einen im Unterpfandbuch der Ge⸗ 26. Oktober 1864 in Band V., Blatt 114, eingetragenen, am 6. Juli Band VII., Blatt 10, übertragenen Pfandrechtsvorbehalt — ist verloren gegangen.
Auf den Antrag des Anton Merk, auf welchen obige Forderung nach dem Tode seiner Ehefrau übergegangen ist, ergeht nun an den etwaigen In⸗
haber dieser Schuldurkunde die Aufforderung, späte⸗ sttens in dem auf
Mittwoch, den 5. Oktober 1881,
Vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht dahier anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren erfolgen würde.
Den 12. März 1881. AUAnntsrichter Vogt. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiber Weiß.
öc Der Kaufmann Johann Entz zu Staͤdtgebiet hat das Aufgebot folgender, angeblich ihm als letzten Inhaber abhanden gekommenen Anweisung 8 Nr. 16 672 d. 750 ℳ 20 ₰ Die Danziger Privat⸗Aktien⸗Bank beliebe gegen diese Giro⸗Anweisung heute die Summe von Siebenhundertfunfzig Mark 20 Pf. zu zahlen und auf Giro⸗Konto in Rechnung zu stellen. “ 8 Dauzig, den 14. Januar 1881.
H. Döllner. 8 eantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ efordert, spätestens in dem auf
den 24. Mai 1881, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 6, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Danzig, den 14. Frbruar 1881. 8 Königliches Amtsgericht. XII. —
1193320 Aufgebot. Folgende Personen haben das öffentliche Aufgebot der Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu Magdeburg, und zwar: G 8 der Ackerautsbesitzer Plümecke zu Atzendorf F Sparkassenbuch Nr. 85 244 A. über 296 ℳ 46 ₰, 8 der Kaufmann Friedrich Schüler zu Halber⸗ stadt das Sparkassenbuch Nr. 20 733 B. über 173 ℳ 26 ₰, die Ehefrau Bierau, Ida, geb. Faerber, zu Magdeburg das Sparkassenbuch Nr. 49 947 B. über 61 ℳ 87 18- F . die Ehefrau Rusche, Agathe, geb. Weltzien zu Diesdorf das Sparkassenbuch Nr. 5061 über 14 ℳ 28 ₰ und desgl. Nr. 2667 über 31 ℳ 83 ₰ 1g.
Alle Diejenigen, welche an diese Sparkassenbücher Ansprüche haben, werden aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf
den 12. Oktober 1881, Vormittaße 10 Uhr, T
Danziger Privat Aktien⸗Bank.
&
vor dem Königlichen Amtsgericht V. B., Domplatz Nr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Termin anzu⸗ melden und die Bücher vorzulegen. Geschieht dies nicht, so werden die Bücher für kraftlos erklärt werden. “ Magdeburg, den 15. Januar 1881. Königliches Amtsgericht. V. B.
[29425] Aufgebot.
Auf Antrag des Handelsmanns Wilhelm Becker zu Ober⸗Lindow wird das Quittungsbuch der städti⸗ schen Sparkasse hierselbst Nr. 24020 über 2224 ℳ 50 ₰, ausgefertigt für ihn — als angeblich ver⸗ loren aufgeboten. Jeder, der an diesem Buch ein Anrecht zu haben vermeint, wird hierdurch aufgefor⸗ dert, dieses spätestens in dem auf
den 14. Juni 1881, Bormittahe 11 Uhr, vor dem Amisgerichts⸗Rath Herrn Jacobi im Ge⸗ schäftslokale, Oderstraße 53/51, Zimmer 16, anbe⸗ raumten Termine anzumelden und die Urkunde por⸗ zulegen, widrigenfalls dies Buch für erloschen erklärt und dem Verlierer ein neues an dessen Stelle aus⸗ gefertigt werden wird.
Frankfurt a. O, den 18. November 1880.
Königliches Amtsgericht. II.
9 Aufgebot.
Behufs der ersten Eintragung einer Verpfändung werden auf den Antrag des Schiffers Joachim Lange zu Prerow alle zur Eintragung auf die dem ꝛc. Lange gehörigen 25⁄/,00 Parten in dem Briag⸗
ihre Ansprüche und Rechte spätest Mittwoch,
den 1. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle,
werden sollen. Barth, den 14. Februar 1881. Königliches Amtsgericht. I. 5 + 88 Anfgebot. Nr. 5415. unter Glaubhaftmachung des Verlustes der badischen 35 Gulden⸗Loose Serie 3027 Nr. 151 304 und Serie 7280 Nr. 363 973 bezüglich dieser Werth⸗ papiere ein Aufgebot beantragt. — Die Inhaber der genannten Loose werden aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, 1. Dezember 1881, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor Großh. Amtsgerichte Karls⸗ ruhe bestimmten Termin ihre Rechte anzumelden
kraftlos erklärt würden. Karlsruhe, 5. März 1881. 5 Großh. Amtsgericht. Gerichtsschreiberei. Frank.
Aufgebot.
In der Prozeßsache des Arbeiters Valentin Ka⸗ niewski zu Pogorzela wider den Bürger Ernst Friebe daselbst F. 161 rep. ist dem Kläger diejenige Erbthbeils⸗ forderung, welche dem Beklagten und seiner güter⸗ gemeinschaftlichen Ehesrau Marie, geb. Schwintowska, aus der Carl und Caroline Schwintowski'schen Subhastationsmasse III. 113/78 angeblich zusteht, in Höhe seiner Forderung von 150 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Februar 1878 und 3 ℳ 30 ₰ Kosten im Wege der Exekution mit den Rechten eines Cessionars mit dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste an Zahlungsstatt unterm 12. November 1878 übereignet worden.
Die Ausfertigung dieser Cession ist angeblich ver⸗ loren gegangen.
Es wird demnach der Inhaber der vorgedachten Cession hiermit aufgefordert, spätestens in dem am 25. Inni 1881,
Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem Herrn Amtsgerichtsrath Kasel im Zimmer Nr. 6 anstehenden Aufgebotstermine seine Recht⸗ bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derfelben er⸗ folgen wird. 8
Krotoschin, den 11. März 1881. Königliches Amtsgericht. Kasel.
Aufgebot.
Der Kahnmatrose Johann Friedrich Wilhelm Spiering aus Torgelow, geboren am 28. Novem⸗ ber 1841 zu Anclam, Sohn des verstorbenen Bött⸗ chers Johann Jacob Spiering, soll am 8. März 1863 bei dem Sinken des Kahnes, auf welchem er kei dem Kahnschiffer Carl Tietz fuhr, im Greifs⸗ walder Bodden ertrunken sein und ist seitdem an⸗ geblich keine Nachricht von seinem Leben und Aufenthalt eingegangen. 8
Derselbe, sowie die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer werden auf An⸗ trag feiner Mutter, der jetzt verehelichten Maurer Wittenberg, Friedericke, geb. Kaiser zu Torgelow, aufgefordert, sich vor oder spätestens in dem auf
den 7. Januar 1882, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termin bei dem unterzeichneten Ge⸗ richt schriftlich oder persönlich zu melden, widrigen⸗ falls das Ausschlußurtheil erlassen und der Ver⸗ schollene für todt erklärt werden wird.
Ueckermünde, den 22. Februar 1881.
Königliches Amtsgericht, Abtb. II.
8228 28” zur Erbschaft des verstorbenen Kaufmanns Carl Urspruch von hier — Firma Heinrich Urspruch — berusenen Personen als dessen nachgelassene Wittwe und die Vormundschaft der Kinder erster Ehe haben den Nachlaß nur unter der Rechtswohl⸗ that des Fefeenare angetreten und das Aufgebot der Nachlaßgläubiger, welchen ein ingrossi tes Pfand⸗ recht nicht zusteht, beantragt.
Die Inventarisation ist angeordnet. 8 8
Sämmtliche Nachlaßgläubiger, welchen eine ein⸗ getragene Hvpothek nicht zusteht, werden bhierdurch esa sorbein. spätestens in dem zum Abschlusse eines Arranzements anstebenden Termine am 18. Mai d. J., Vormittags 9 Uhr, ihre Ansprüche dahier anzumelden, widrigens solche in diesem Verfahren nicht weiter berücksichtigt und gegen die Beneficial⸗ erben nur insoweit geltend gemacht werden koͤnnen, als der Nachlaß durch Befriedigung der angemel⸗ deten Ansprüche nicht erschöpft wird. Von dem im Vergleichstermine nicht erscheinen⸗ den, sich aber gemeldet CS wird der Beitritt zum Mehrheitsbeschlusse der Erschiene⸗ nen angenemmen. Corbach, am 17. März 1881.
Fürstliches Amtsgericht. 1 2. Mogk.
Gottheis, Sekretär.
Laif „Harmonie“ von hier, Unterscheidungssignal T. P. G., berechtigten Realgläubiger aufgefordert,
ns in dem auf
Zimmer Nr. 4, anbe⸗ raumten Termine anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen
David Koritschoner in London hat
und die Loose vorzulegen, widrigenfalls dieselben für
8
Kanal entfernt). 485 Festm.
März 1881. achsenröder.
Holzverkauf in der Oberförsterei Falken⸗ [8254] hagen bei Spandau. Am Freitag, den 1. April! er., Vorm. 10 Uhr, sollen im Franke’schen Gast⸗ hofe zu Falkenhagen folgende Hölzer öffentlich ver⸗ steigert werden: I. Belauf Hohenschöpping, Jagen 189 (an der Chaussee Velten — Hennigsdorf — Berlin gelegen) 198 Stück Kiefern Bauholz mit 273 Festm., 881 rm Kiefern Kloben. II. Jagen 94 (2 km vom Nieder⸗Neuendorfer⸗Hafel⸗
Falkenhagen
Steinkohlentheer. hiesiger Gasanstalt disponibel stände an Steinkohlentheer
Belauf Jaeglitz, Portier zur Einsicht aus. 207 Stück Kiefern Bauholz mit nbei Seegefeld, den Der Königliche Oberförster.
tags 12 Uhr, entgegengenommen. Plötzensee, 18. März 1881.
Die im Etatsjahr 1881/82 von der Produktion verbleibenden Be⸗ (voraussichtlich ca. 50 000 kg) sollen im Wege der schriftlichen Sub mission an den Meistbietenden abgegeben werden. Die Abgabebedinzungen liegen hierselbst
beim
Angebote werden bis zum 26. März cr., Mit⸗
Die Gefängniß⸗Direktion.
[6775]
7 Serie 25 (Nr. 6 001 — 6 250), B Serie 28 (Nr. 6 751 — 7 000), Serie 47 (Nr. 11 501 — 11 750), Serie 75 (Nr. 18 501 — 18 750), Serie 97 (Nr. 24 001 — 24 250), Serie 100 (Nr. 24 751 — 25 000), Serie 125 (Nr. 31 001 — 31 250), Serie 127 (Nr. 31 501 — 31 750),
“
Essen bei der Kasse von Fried. Krupp,
Berlin bei der Deutschen Bank,
Berlin bei dem Banhause Delbrück, Leo & Cop. Berlin bei dem Bankhause Meyer Cohn,
Cöln bei dem Schaaffhausen’'schen Bankverein, Cöln bei dem Bankhause Deichmann & Co, Cöln bei dem Bankhause Leopold Seligmann.
“ Rückzahlung der am 1. Oktober 1880 gezogenen 8 Serien der 5 % hypothekarischen Anlelhe vom Jahre 1879 von Fried. Krupp, Gußstahlfabrik Essen
erfolgt vom 1. April dieses Jahres ab mit ℳ 660 pr. Obligation gegen Aushändigung der Stücke Zinscoupons Nr. 3 bis inkl. 38 in:
hiermit eingeladen sammlung dienen,
Stettin, 2*
7
Ferd. Brumm.
„ v UICan“.
Die diesjährige ordentliche Generalversammlung fudet
werden.
Stettiner Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft
am Mittwoch, den 27. April dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr,
im Börsengebäude hierselbst statt, zu welcher die Herren Aktionäre gemäß §. 28 unserer Statuten
Stimmkarten, die zugleich nach §. 27 der Statuten als Legitimation zum Eintritt in die Ver⸗
werden am 21., 22. und 23. April cr. im Comtoir des Banquier Herrn Wm. Schlutow
hier gegen Abstempelung der Aktien verabfolgt werden.
den 16. März 1881. Der
Rahm.
Verwaltungsrath:
Schneppe. Dr. Delbrück. Haker. Greffrath. Gadebusch.
Schluto
»Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft „Vulcecean.“ Bilance am 31. Dezember 1880
nach erfolgter Abschreibung gemäß 8§. 35 der Statuten,
Schiffs⸗Antheile
VIIb7585 Wechselbestand ... Cassa⸗Bestand ... Diverse Debitoren
Reservefond. N Reservebaufond... Garantiefond. Diverse Creditoren
für 1 per Actie
1“ per Actie
ge2
Gebäude, Grund und Boden. Abschreibungen bis ultimo 1879 . desgleichen in 1880
Maschinen zum Betriebe Abschreibungen bis ultimo 1879 desgleichen in 1880
Werkzeuge, Utensilien, Eisernes Schwimmdock, Modelle ꝛc. Abschreibungen Fhio ultimo 1870 desgleichen in 1880 .
Fertige und in Arbeit befindliche Gegenstände Material⸗Vorräthe an Hölzern, Brenn⸗ und Brennmaterial ..
Stamm⸗Actien 5000 Stück à 480 ℳ . . . Prioritäts⸗Stamm⸗Actien 40 0 Stück à 600 „ ab nicht begebene 1500 „
Resenne sür walgen Verlust bei Begebung der poch im Poriefeuilie befind⸗ lichen Prioritäts⸗Stamm⸗Actien (ckr. Nachtrag⸗S
Dividende pro 1880 809c Stück Stamm⸗Actien à 480 ℳ à 7 % oder 33 ℳ 00 ₰
für 2500 Stück Prioritäts⸗Stamm
Aetiliva.
Stangeneisen, Eisenblechen, Gußeisen,
Passiva.
à 000 „
* 2* * 2* 2* * * 32 * * . 2
* * * * * . * . * 2*
Statnt).. einschließlich der Anzahlungen auf Kriegsschiffe.. .
Actien à 600 ℳ 27 2% oder 42 ℳ
2 8 * *
welche hiermit dem §. 35 der Statutea gemäß zur öffeatlichen Kenntniß gebracht wird. Stettin, den 16. März 1881.
Der Verwaltungsrath.
Frerd. Brumm. Rahm. Schneppe. Dr. Delbrück. Haker. Schlutow. Greffrath. Sadebusch.
1,369,035 44 176,057 84 1,545,093 28 2,371,254 28 167,986 11 2,539,240 39
: 105000=
bb 1,920,416,60
¹
6,498,257 01
762,198 20 43,217 50 1,508,756,15 26 421 78 56,750 86 707,296 41 13,184,950 68