a. deren steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von 6000 ℳ
übersteigt, eine Jahres steuer von 3 % zu entrichten, welche bei einem Jahreseinkommen von mehr als 6000 bis 7000 ℳ 180 ℳ und von mahr als 7000 bis 8000 ℳ 210 ℳ urd so fort, 98 jedes weitere Einkommen von 1000 ℳ 30 ℳ Steuer mehr, beträgt; . b. deren steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von 6000 ℳ S übersteigt, eine Jahressteuer nach folgenden Sätzen zu ent⸗ richten:
bei einem Jahreseinkommen
von mehr als: bis einschließlich: ℳ ℳ
4800 . 5400
4200 4800
3600 C
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Veranlagung.
Die Veranlagung der im §. 8 bezeichneten Steuer erfolgt jähr⸗ lich nach Maßgabe des Gesammteinkommens, welches den Steuer⸗ pflichtigen:
1) aus Grundeigenthum,
2) aus Kapitalvermögen, aus Rechten auf periodische Hebungen
oder Vortheile irgend welcher Art,
3) aus dem Ertrag irgend eines Gewerbes oder irgend einer Art
gewinnbringender Beschäftigung zufließt.
Das Einkommen der in §. 6 bezeichneten Steuerpflichtigen wird indeß bei der Steuerveranlagung nur mit der Hälfte in Ansatz ge⸗ bracht, welche, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, noch durch die Kopfzahl der Kinder getheilt wird.
§. 10.
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungs⸗ fähig keit beeinflussende wirthschaftliche Verhältnisse der Steuerpflich⸗ tigen (eine große Zahl von Kindern, die Verpflibtung zur Unter⸗ haltung armer Angehöriger, andauernde Krankheit, ferner Verschul⸗ dung und außergewöhnliche Unglücksfälle, sofern die Leistungsfähigkeit wesentlich dadurch beeinträchtigt wird) dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Ermäßigung, der Regel nach um eine Stufe, stattfinden kann. Gehört der Steuerpflichtige der untersten Stufe an, so kann seine Freilassung von der Steuer (§. 8) erfolgen.
IV. Erhebung.
Jeder Steuerpflichtige wird in demjenigen Bundesstaat zur Steuer herangezogen, in welchem er seinen Wohnsitz oder in Erman“ gelung eines solchen seinen dauer den Aufenthaltsort hat.
Wer innerhalb des Bundesgebietes weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthaltsort hat, ist in dem Bundesstaate seines Geburtsortes steuerpflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Bundesstaate, in welchem die Eltern oder Fa⸗ milienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
Hat ein Steuerpflichtiger in seinem Heimathsstaate (Abs. 2) und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so kaun er nur in dem ersteren zur Steuer herangezogen werden.
Im Reichs⸗ und Staatsdienste stehende Deutsche werden in dem⸗ jenigen Bundesstaate besteuert, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Gehalt, Pension und Wartegeld, welche deutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus einer Reichs⸗ oder Landes kasse beziehen, wird, sofern diese Personen nicht in einem an⸗ deren Bundesstaate einen die Steuerentrichturng begründenden Wohrnsitz oder Aufenthalt haben, in demjenigen Bundesstaate besteuert, welcher die Zahlung zu leisten hat.
Neben diesen Emolumen en ist auch das sonstige Einkommen (§. 9) in demselben Bundesstaate zur Steuer heranzuziehen.
Beim Eintritt von Umständen, welche eine Aenderung des Orts der Besteuerung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Folge haben, ist die Steuer für dae jenige Kalenderquartal, in welchem die betreffende Aenderung stattfindet, noch an die bisherige Steuer⸗ empfangsstelle zu entrichten.
§. 12.
Der Steuerpflichtige hat den ihm bekannt zu machenden Betrag der Steuer vierteljährlich in den ersten 8 Tagen des letzten Monats des betreffenden Kalenderquartals zu en trichten. Es hängt von ihm ab, die Steuer auch für einen läugeren Zeitraum bis zum ganzen, in dem Steuerjahre zu entrichtenden Betrage zu bezahlen.
Von denjenigen, welche Besoldungen, Emolumente, Wartegelder und Pensionen aus einer Reichs⸗ oder Landes kasse beziehen, kann die Steuer in der Art erhoben werden, daß der Betrag bei der Kasse, aus welcher die letzteren gezahlt werden, in Abzug gebracht und der Empfangsstelle überwiesen wird.
V. Reklamation und Rekure. §. 13.
Beschwerden über die Festsetzung beziehungsweise Veranlagung der Steuer (§§. 7 und 8) sind mit Ausschluß des Rechtsweges bin⸗ nen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Heberolle beziehungsweise der etwaigen besonderen Benachrichtigung des Steuerpflichtigen bei derjenigen Behörde anzubringen, welche die Steuer festgesetzt beziehungsweise veranlagt hat. Die Entscheidung erfolgt Seitens der Bezirkesteuerbehörde des Bundes staates, in welchem die Festsetzung beziehunge weise Veranlagung der Steuer stattgefunden hat. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von vier Wochen nach dem Empfange derselben die weitere Beschwerde an die oberste Landee Finanzbebörde zulässig. Die Entscheirung dieser Behörde ist endgültig.
Den in diesem Paragrar hen für zulässig erklärten Beschwerden kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
Ab⸗ und Zugänge am Einkommen während des Steverjahres ändern an der einmal veranlagten Steuer nichts. Erlischt jedoch ein steuerpflichtiges Einkommen nach güschehener eranlagung gänzlich, so ist die ganze davon veranlagte Steuer (§. 8) von dem Beginn des Kalenderquartals ab, in welchem der An⸗
trag auf Erlaß der Stener gestellt oder das fragliche Einkommen
Cänzlich erloschen ist, in Abgang zu stellen.
Wird ein Steuerpflichtiger nach geschehener Veranlagung von dem Verlust einer Einnahmequelle oder von außergewöhnlichen Un⸗
glüdks ällen betroffen und dadurch in seinem Nahrungszustande zurück⸗ hälee⸗ so kann die Bezirks⸗Steuerbehörde die Steuer zu einem ältnißmäßigen Betrage erlassen.
VI. Nachforderung und Verjährung.
§. 15.
Die Nacksorderung der Sterer firdet im Falle gänzlicher Ueber⸗ gehung nur für ras Steuerjahr statt, in welchem die Nachforderung geltend gemacht wird. Im Falle eines zu Peringen Ansatzes fällt
jede Nachforderung
Ist die unterblicbene Entrichtung von Steuerbeträgen die Folse 0
der Zuwiderhandlurg gegen eine Verwaltungevorschrift (§. 18), verjährt die Nachforderung nur gleichzeitig mit der Strafe.
erbliebene oder ven von dem Ablauf des Steuer⸗ Fahlungstermin fällt. Zahlungsauffordrrung, Verfügun dung unterbrochen. chem dem Steuerpflichtigen die die Zwangsvollstreckung verfügt od fen ist, beginnt eine neue vierjährige Verjäh⸗
Durch den Ablauf der Verjährun endgültig von jedem ferneren Ans
VII. Schlußbestimmungen. 8
Die zur Hebung gestellte, aber im Rückstande ve ndete Steuer verjährt in 4 Jahr jahres an gerechnet, in welches der 3
Die Verjährung wird durch angsvollstreckung und Stun teuerjahres, in wel forderung zugestellt,
Frist abgelau
Nach Ablau letzte Auf⸗
gsfrist wird der
Steuerpflichtige pruche frei.
IIS2
Die Ermittelun ziehungsweise Veran Steuer erfolgt durch die St Bundesstaaten.
Welche dieser Behörden und Beamten die in ndig bezeichneten sind, best verfügt, die Landesregierungen.
Den letzteren l hörden und Beamt
g der Steuerpflichtigen und die F sowie die Erhebung und Ve euerbehörden und Beamten
estsetzung be⸗ rwaltung der der einzelnen
dem Gesetze als etz nichts anderes
iegt auch die Kontrole über die betreffenden Be⸗
Die betreffenden Kosten werden jedem Bundes seinem Gebiete zur Erhebung gela
immen, sofern das Ges⸗
staate mit vier ngenden Steuerbeträge
Die Gemeinden und selbständi die bezüglichen örtlichen Geschäfte gegen eine von derselben
Bezüglich der Vollst wird die Steuer den L
gen Gutsbezirke sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesbehörde zu bestimmenden Vergütung zu übernehmen. reckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens
andesabgaben gleich geachtet.
Der Bundesrat Steuerpflicht, der Steuerp setzes erford
h regelt das Verfahren bei sowie bei der Fe flichtigen und erläß erlichen Bestimmungen.
Ermittelung der ststellung der Einkommensverhältnisse sonst zur Ausführung dieses Ge⸗
Zuwiderha dlungen wider die waltungsvorschriften werden Mark geahndet. lung der Schuldi nicht statt. Begehung ab gerech
Die Untersuchung und Ents steht dem Gerichte za, wenn ni zirkssteuerbehörde p das Verfahren geae kannt gemachten Frist oder hat derselbe im J des Gerichts die Bezirkssteuerbehörde. findet statt, wenn die Bezirkssteuerbehs figen Festsetzung der Angeschuldigte hierauf verz
bevor die Zuwiderhandlun
örde zur Anzeige gebr orschriften obliegenden Ve olgung Abstand genomme scheidung wegen der vorenthalt n der Bezirkssteuerbehörde.
Die nach den Vorschrifte sallen dem Fiskus d Strafentscheidung
zu diesem Gesetz erlassenen Ver⸗ bis zu dreihundert einer Geldstrafe, zu deren Zah⸗ ne Freiheitsstrafe, findet t in fünf Jahren, von der
mit einer Geldstrafe Die Verwandlung ge unvermögend ist, in ei trafverfolgung verjähr
beidung der strafbaren Handlungen cht der Beschuldigte die von der Be⸗ zusetzende Geldstrafe nebst den durch entstandenen Kosten binnen einer ihm be⸗ llig zahlt. Ist der Beschuldigte in H keinen Wohnsitz, so erfolgt das C etzung der Strafe durch
orläufig fest
obne vorläufige Fests
rde aus sonstigen Strafe Abstand zu
g bei der Be⸗ acht ist, der ihm nach den Ver⸗ rpflichtung genügt, kann von der
von der vorläu nehmen erklärt, oder der
Wenn der Schuldige, zirkssteuerbeh
enen Steuer verbleibt in allen Fälle n dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen esjenigen Staates zu, von dessen Behörden die erlassen ist.
Der Ertra Dieser Ertra 1) der auf dem Ges schriften beruh erstattungen, 2) der nach Vorschrist des Erhebungs⸗ und Verwaltungskost Der Ertrag ist den e Bevölkerung, mit welcher zogen werden, zu überweisen.
g der Steuer fließt in die R g besteht aus der gesammt etz oder den allg nden Steuererlasse, Steuerer
en Einnahme nach Abzug emeinen Verwaltungsvor⸗ mäßigungen und Steuer⸗
§. 17 des Gesetzes zu berechnenden
inzelnen Bundesstaaten nach N
laßgabe der sie zu den Matrikularbeiträg
en herange⸗
dem 1. Oktober 1881 in Kraft. Die ers⸗ Gesetzes zu bewirkende Feste udet für den Zeitraum vom
Das Gesetz tritt mit den Vorschriften dieses anlagung der Steuer fi 31. März 1882 statt. Für die Besteuerun In Betre
etzung bezw. Ver⸗ 1. Oktober 1881
ist das Steuerjahr (§. 7)
ig und Verjährung der m Steuerjahre gleich ge-
in der Folgezeit maßgebend. Nachsorderun Steuer wird die erste Steuerperiode eine Hinsichtlich derjenigen S setzungen der Steuerpflicht (§§. 1. Oktober 1881 eingetreten so berechnet, als ob das getreten wäre. Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
teuerpflichtigen, bei denen die V 1, 2, 3, 5 und 6) bereits vor dem ird die Dauer der Steuerpflicht
Gesetz bereits am 1. Januar 1872 in Kraft
1 Statistische Nachrichten. vom Statistischen Bureau der Kaiserliche Gesundheitsamt aufgestellten der Geburts⸗ und Sterblichkeits entaimmt die
Stadt Berlin für das tabellarischen verhältnisse Berlins 1 Wochenschr.“ fälle (ohne Todigeborene) 1 107 100) hiervon kamen auf bis 5 Jahr
Lahre 1880
Einwohnerzahl pro M. der Gesammtbevölkerung); von 0 bis 17,35 %, während auf die Von den die ei heben wir hervor, daß an Scharlach 872 Diphtberitis 1198 (3,65 % fieber 173 (0,53 %), an Abdominal⸗Ty 129 (0,39 %), an Keuchhusten 354 ( ferner an Langenschwindsucht 3830 Brustfellentzündung 2476 (7,54 %), an der Brechdurchfälle welcher durch Darmkatarrh rep mit 19, resp. 46 Fällen. sonen (1,95
übrigen Altersklassen im Gan nzelnen Krankheiten betreffe Masern 376 (1,15 % cs Sterbefälle), 224 (0,68 %), an K
vhus 506 (1,54 %), an Ruhr 1,08 %) starben; es starben
1864 (5,68 %), an Magen⸗ Brechdurchfall 3477 (10,59 und Darmkatarrhe fällt auf den Falle von Brechdurchfall und 66 t wird, die gering
Durch gewaltsa %), davon 325 du mord, 7 durch Tödtung oder T lückungen im preußischen Staate Aus der im Könsglichen statistische Zählkarten für die Ve
), an Bräune
und Darmkatarrh höchste Zahl Monat Jult, 8 Fälle von ste Zahl auf den Februar nen Tod endeten 640 Per⸗
rch Verunglückung, 308 durch Selbst⸗
— Verung (Stat. Corr.) üusbereitang der Jahres 1879 ergiebt sich im tödtlichen und eine A Die Nachweisungen
u Bureau be⸗ runglückten des geringe Zunahme der chen Verunglückungen. abgesehen von den
bnahme der nicht tödtli
8 1878 1879
a) tödtlich Verunglückte 6218 1362 6270 1392 davon Erwerbsthätige. 4978 710 5029 744 hierunter im Beruf . 2323 179 2330 164
b) Verletzte mit über einem
Monat Arbeitsunfähigkeit 5080 354 4977 413 davon Erwerbsthätige. 4901 275 4779 313 hierunter im Beruf . 14401 156 4274 124
Personen Getödtete Verletzte
erwerbsthätig im Berufe ... 37,2 11,8 85,9 32,4 2 nicht im Berufe. 43,0 41,7 10,1 43,3 nicht erwerbsthätig ... ... 19,8 46,6 3,9 24,2
Erwerbslosen gerade an den schl großen Antheil wie an den minder
werden kann.
troffene Individuum gekommenen Verunglückungen wie folgt: überhaupt davon Ausgang der Unfälle: Personen im Berufe
später eingetretener Tod . . . ... 532 109 dauernde Arbeitsunfähigkeit. . . . 316 1 beschränkte Arbeitsfähigkeit .. .. “ Arbeitsunfähigkeit von ½—1 Jahr 113 8 1 „ 1— 6 Mon. 4 441 360 zweifelhafter oder unbekannter Aus⸗ 5 8 8
männlich weiblich männlich weiblich
Unter je 100 im Jahre 1879 Verunglückten einer Art waren:
“
Berlin, Donnerstag den 24. März b
Zweite Beilage Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
gleicher Unfallskategorie männlich weiblich männlich weiblich (Schluß aus der Ersten Beilage.)
Begründung. Im Allgemeinen.
jungen Männer, welche durch das Loos körperlichen Fehlers willen, oder aus ande⸗ keit nicht ausschließenden Gr
Die Masse der nicht erwerbsthätigen männlichen Bevölkerung hat also 19,8 % zu den durch einen Unfall getödteten und nur 3,9 % zu den nur erheblich verletzten Personen männlichen Geschlechts bei⸗ getragen; beim weiblichen Geschlechte sind die entsprechenden Ver⸗ hältnißzahlen 46,6 und 24,2 %. Aber ist es wahrscheinlich, daß die immsten Unfällen einen 5 mal so schlimmen haben? Das ist nicht wohl zu glauben; es liegt vielmehr die Vermuthung nahe, daß die Beamten, zu deren Amtsverrichtungen die Ausfüllung der Zählkarten gehört, sicherer die tödtlichen als die nicht tödtlichen Verunglückungen und wiederum eher die Verunglückungen der Erwerbsthätigen als die der nicht Erwerbsthätigen erfahren. Dies weist auf eine Reform in der Anzeigepflicht hin, auf die jedoch hier nicht näher eingegangen
Die Zahl der oder um eines geringen kö ren, die Erwerbsfähig rdienst befreit sind, steigt sogar bei Weitem di tritt in den aktiven Dienst liegende) Zusammenstellun Ersatzgeschäfts
ünden von dem ist regelmäßig eine sehr große und über⸗ ahl derjenigen, welche durch den Ein⸗ ihrer Dienstpflicht genügen. Die (an⸗ g der Uebersichten über die Resultate des is einschließlich 1879 enthält Es ergiebt sich hier⸗ ng der Lasten des Kriegs⸗ des Reichs und, da eine Besei entliche Verminderung dieser Ungleichheit in natu⸗ möglich ist, dem in Artikel 58 der R. sanktionirten Prinzip entsprechend die Ausgleichung nach den Frundsätzen der Hierbei muß es von vornherein als Ziel etwa durch Einführung welche als Acqui und von diesem Gesich Ehrenpflicht des fenen Opfern ge
ür das Jahr 1875 b den zahlenmäßigen Nachweis dieser aus insoweit eine sehr ungleiche Vertheilu wesens auf die Angehörigen
eichsverfassung noch besonders Forderung, eine anderweitige Gerechtigkeit zu suchen. ausgeschlossen gelten, das einer Geldleistung erreichen zu wollen, Dienstleistung aufzufassen tepunkt näher zu bestimmen wäre. 3 persönlichen Militärdienstes und den darin begrif⸗ — eldäquivalent giebt es nicht Stelle treten.
Nach der Schwere des Unglücksfalles für das davon be⸗ theilen sich die während des Jahres 1879 vor⸗
8 valent der persönlichen männl. weibl. männl. weibl. Tod innechalb 48 Stunden ... 5 738 1 2833 146
genüberzustellendes und kann daher auch niemals an deren idee unseres ganzen Wehrsystems, die glänzende die eine mehr als sechszigjäbri Würdigung und lebt, schützt eben
Die Grund⸗ Bewährung derselben, ge Geschichte bezeugt, die unbedingte Anerkennung derselben, die in der ganzen Nation
so sehr vor dem Gedanken daran, wie vor dem Miß⸗
aus nachstehender Uebersicht hervor: Provinzen: in und außer dem Berufe überhaupt tödtlich nicht tödtlich im Beruf
Ost⸗ und Westpreußen. 719 202 155 34 291 23 Brandenburg mit Berlin 612 169 534 10 579 1““ 161 vb111X“ 84 18 148 “ 986 281 1OI. 39 1350 ““ C. 91 488 31 585 Schleswig⸗Holstein 238 65 81 20 102 ““ 308 27 421 u111111“ 88 727 12 996 Hessen⸗Nassau 1616166 F. 28 296 26
Höbenzellern... 20 3
verständniß, daß es vers einer noch so hohen Gel dasjenige leisten zu lassen, mit dem Einsatz von Gesundh Nicht minder zurückzuweis in einer allgemein gleichen Gel nicht herangezogenen Wehrpflichtig davon, daß eine solche Bestimmun messung der für alle gleichen Geldab der praktische Erfolg si so entspräche eine solche Abgabe do Grundsätzen der Gerechtigkeit und al ten Prinzip des Artikels 58. Der gleiche Einwand eine nach der v Steuer, un Erwägung,
ucht werden könnte, durch Normirung irgend dzahlung dem Vaterlande Seitens des Einen ere mit seiner Person und eit, Blut und Leben zu leisten hat. en ist der Gedanke, jene Ausgleichung dabgabe aller zum Militärdienst en suchen zu wollen. g nur bei einer sehr nie
zusammen. . . . 11 300 1819 301 Welchen Antheil die Provinzen des Staates an den Verun⸗
was der And glückungen von Civilpersonen während des Jahres 1879 hatten, geht
drigen Be⸗ gabe durchführbar erscheinen und edeutender herausstellen würde, ch auch in keiner Hinsicht den so auch nicht dem schon erwähn⸗ der Reichsverfassung. 2
wird sich aber nicht erheben lassen gegen erschiedenen Leistungsfähigkeit der Befreiten abgestufte d für die Einführung einer solchen spricht offenhar die tige durch seine Heranziehung zum was damit gegeben ist, Nachtheil gegenüber dem nicht genen Wehrpflichtigen erleidet, daß jener in seiner Erwerbs⸗
männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl.
ch um so unb
daß der Wehrpflich Militärdienst, abgesehen von alle
m Anderen, regelmäßig einen wirthschaftlichen
Rhehtland . . . ..66 171 1511 S. 1. 38 6 3 9 3
zusammen 6130. 1352 977 13 6557 208.
darlegen.
trägt nun 101 743 ℳ
erhalten, die ihnen bis jetzt nur für die nächsten
In Stahl und Sltahlschienen ist der Ver
mission der holländischen Staatsbahnen auf 4000 t Schienen und ca
Bahn auf 340 Slück Zungenschienen und 225 Stück weiter eine Submission der osen⸗Kreuzburger Bahn
eisenbahn 706 t, die Aachen⸗Jülicher Bahn 99 t, die Bergisch Märkische Bahn 114 t und die Stadt Witten 297 t Brücken
12 Stück Güterzug⸗Lokomotiven mit Tender, 4 Personenzug⸗Lokomo⸗ tiven ohne Tender und 4 Tender⸗Lokomoliven nebst den erforderlichen
10000 kg Tragzähigkeit in Submission vergeben und blieb dabei unter den deutschen Submittenten die Aktiengesellschaft vorm.
ohne Bremse mit 1157 ℳ, während die F. Wöhlertsche Waggon⸗ Breeik zu Elbing den niedrigsten Preis für 4 Loose à 50 Stück mit remse und zwar mit 1880 ℳ pro Stück forderte. Unterboten
Roheisenmarkt in Svottland und Klevelanddistrikt ist auch im heimischen Roheisengeschäft eine Akbschtwächung in der Nackfrage und den Notirungen eingetreten. Walzdraht ist dagegen fort⸗ während gut gefragt, wie auch gezogener Praht guten Abzug hat. — Im Kohlengeschäft ist die Stille noch nicht gewichen und auch
trecken sich, zweifelhaftem Ausgange: n
in Cokes macht sich ein geringerer Verkehr bemerkbar, was die Preise ins Schwanken gebracht hat.
nicht unerheblich behindert während dieser die für den E pflichtzeit für si erreichen kann.
und zurückgehalten 1 rwerb meist wichtigen Jahre der Dienst⸗ einen erheblichen Vorsprung zeigt sich also ein zwar weder das G die Hauptsache des Militärdienstes umfassendes, nicht unwichtiges Gebiet, der militärischen Last nicht herangezogenen
und auf dem sie durch eine ang
Welches Kontingent die einzelnen Berussarten zu den Ver⸗ 1b unglückungen stellin, werden wir in einer folgenden Nummer ch voll ausnutzen und so jedoch immerhin auf dem die Ungleichheit der Vertheilung en zwischen den zum Dienst herangezogenen Wehrpflichtigen emessene Geldleistung ausgeglichen
Mit der Erkenntniß dieser Möglichkeit erscheint auch g. gerechtfertigt, die zum Militärdienst nicht heran⸗ gezogenen Wehrpflichtigen mit Ruͤcksicht auf den wirthschaftlichen ie darin liegende größere Leistungs⸗ Steuer bheranzuziehen. des Gesetzes, betr. Ergänzungen und ilitärgesetzes, vom 6. Mai 1880 (Reichs⸗ teigerung erfahren hat, wird die Oppor⸗ ge um so mehr außer Zweifel zu stellen geeignet 8 ihr Ergebniß ohngefähr auf dieselbe den kann wie jene Steigerung für die dauernd waltung des Reichsheeres.
Der gegenwärti im Reich, insofern
Gewerbe und Handel⸗ 8
Der ron der Rückversicherunge⸗Aktiengesellschaft Providentia in Frankfurt a. M. ausgegebene Rechenschafts⸗ bericht über das erste, den Zeitraum vom 1. Axril bis ult. Dezember 1880 umfassende Geschäftslahr weist eine Gesammteinnahme von 213 830 ℳ und eine Gesammtausgabe von 176 934 ℳ nach, so daß ein Ueberschuß von 36 8905 ℳ resultirt. Von diesem Ueberschusse sind dem Kaxpital⸗Reservefonds 6870 ℳ überwiesen worden; an die Aktionäre kommen zur Vertheilung 28000 ℳ, der Rest von 2025 ℳ wird auf neue Rechnung übertrogen. Die Aktionäre empfangen biernach für die neunmonatliche Geschäftsperiode 14 ℳ pro Aktie, gleich einem Jahreserträgniß von 9 ½ % der Einzahlung. Der Ka⸗ pital⸗Reservefonds, welcher aus dem bei Gründung der Gesellschaft auf die Aktien erzielten Agio mit 94 602 ℳ dotirt worden war, be⸗
werden kann. der Vorschla
Vortheil ihrer Befreiung und d fähigkeit zu einer besonderen daß dieser Aufwand in Folge Aenderungen des Reichs⸗M. Gesetzblatt S. tunität dieser Vorla
Der Umstand,
Summe geschätzt wer⸗
5 en Ausgaben der Ver⸗ Dortmund, 21. März. (Ess. Ztg.) Die vor einigen Wochen
auf dem Eisenmarkte eingetretene Stille dauert noch an und beginnt, einzelnen Werken, besonders kleinen, in unangenehmer Weise fühlbar zu werden, so daß sie zu Abschlüssen mit niedrigen Preisen geneigt sind. Die groͤßeren Werke sind aber sämmte’ich selest in den gegenwärtig am meisten vernachlässigten Artikeln: Stabeisen und Bleche so auzreichend mit Ordres versehen, daß sie die Preise hoch zu halten vermögen. In Rücksicht darauf, daß die weitaus meisten Etablissements in den Wintermonaten ansehnliche Auf⸗ träge zu zwar mäßigen aker immerhin lohnenden reisen onate
reichliche Beschäftigung bieten resp. geboten haben, betrachtet man auch in den zunächst betheiligten Kreisen der Produzenten die gegenwärtige Situation des Eisengeschäfts nicht ungünstig und nimmt an, daß die augenblickliche Stimmung bald einer bessern An⸗ schauung weichen und der Geschäftsgang auf dem Eisenmarkte sich in zwar langsamer, aber stetiger Weise weiter ünftig entwickeln werde. ehr andauernd leb⸗
haft und die noch ausstehenden Submissionen sichern auch eine fernere rege Beschäftigung in diesen Branchen. So steht eine Sub⸗
e Gesetzentwurf ist nicht ganz ohne Vorgänge chon in der zur Berathung des Entwurfs eines Verpflichtung wählten Kommission des Reichstags der Antrag gestellt worden war, von jedem Mann, welcher seinen Militärdienst nicht persönlich ableiste unfähigen Krüppel, eine Abgabe zu erheben (stenogr. Berichte des Reichstags 1867 Beil. Nr. 96 S. 3). Die im Jahre 1877 zur Erörterung der Einführung einer Reichs⸗Stempel⸗ und Erbschasts⸗ stever eingesetzte Kommission des Bundesraths hatte vorgeschlagen, die Berechtigungsscheine zum einjährig⸗freiwilligen Dienst und die Scheine über die Befreiung Militärpflichtiger von der aktiven Dienstrflicht, nämlich Ausschließungs⸗, oder Seewehrscheine, mit einer Stemp und sich gleichzeitig dahin ausgesprochen, daß neben der vorge⸗ schlagenen niedrigen Stempelgebühr recht wohl noch die Erhebung eines besonderen, nach den Vermögens⸗, Erwerbs⸗ u. s. w. Verhält⸗ nissen der Einzelnen abgestuften Wehrgeldes Platz greifen könnte, in welchem Falle dann die Stempelgehühr gleichs Satz eines solchen Wehrgeldes zu bilden lätte. ist diesen Auregungen ihrer Zeit nicht gegeben wo Bedeutsamer erscheint ein Blick auf die früheren Gesetze einzelner deutscher Staaten und die analogen ausländischen Gesetzgebungen, an welche der Entwurf anknüpft, und welche in der Anlage B. zusammen⸗ gestellt sind. 1b 8 In Bayern war durch das Gesetz, betreffend die Wehrrerfassung, vom 30. Januar 1868 (Gesetzbl. S. 262) die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden. In Artikel 83 des bezeichneten Gesetzes war die nach dem älteren Heeresergänzungsgesetze vom 15. August 1828 bereits bestehende Stempelabgabe für die Militär⸗Erlaß⸗ und Freischeine von 6 auf 10 Fl. erhöht und gleichzeiti denjenigen Weohrpflichtigen, welhe in die Ersatzmannschaften einge⸗ stellt und zum Dienst nicht einberufen werden, den gänzlich oder theilweise von der Militärpflicht Befreiten, ferner denjenizen, welche wegen einer die Erwerbssähigkeit nicht aufhebenden Untanglichkeit sowie wegen Unwürdigkeit ihrer Wehrpflicht nicht nachkämen, ein Beitrag zur Staatskasse auferlegt werden sollte. dieser Benimmung ergin — April 1809, Prlegb 2 uer der sechsjährigen gesetzlichen Vermögens⸗ 8* dFiemwenzectegaisen 185 gr Klaffen aberstrfte it dem Höchstbetrage von jähr „eingefü rde. esn 88 u — 1 len der Steuer kam tändige Einkommen 1 Veranlagung und zwar auch X. dem Betrage der Unterhalte mittel, welche dem Steuerpflichtigen von alimentationépflichtigen Verwandten, durch Stipendien oder auf andere Weise zukam. Nachdem in Württemberg durch das Gese tung tum Krierxsdienste vom 12. März 1868 (2 egierungsbl. die allgemeine Wehrpflicht eingeführt war, erging am 19. desselben Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von nicht eingereihten Kriegédienstpflichtigen (Regierungsbl. S. 140). Nach
Kriegsdienst, des Norddeutschen Bundes
ausgenommen die arbeits⸗
Ausmusterungs⸗, Ersatzreserve⸗ elabgabe von 20 ℳ zu belegen,
am den niedrigsten
Eine weitere Folge 480 t Kleineisenzeug, ferner eine solche Seitens der Cöln⸗Mindener
Schienen und eire der Reschs⸗Eisenbahnen auf 1600 Stück Radreifen bevor. „Auch für die Brückenbau⸗Anstalten stehen belanareiche Aufträge in naher Auksicht, indem die Berliner Stadt⸗
konstruktionen zu vergeben hat. Die Wa ggoneund Lokomo⸗ tivfabriken haben cbenfalls recht belangreiche Ordres zu erwarten, da die Badischen Staatsbahnen 39 Personenwagen, die Königliche
ausgesprochen worden, daß Ostbahn 16 Personenwagen und die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn
Reservestücken vergeben werden. Außerdem hat die Coͤln⸗Mindener Bahn kürzlich die Lieferung von 400 offenen Gäterwagen à
Zur Ausführung das Gesetz, betreffend das Wehrgeld, vom
durch welches eine für die ienstzeit zu zahlende, nach den
Harkort in Duisburg Mindestfordernder auf 4 Loose à 50 Stück
wurde die erstgenannte Firma durch die englische Fabrik Bushfort und Comp. in Barneley, die nur 1017,50 ℳ pro Stück ohne Bremse 2 Wegen der andauernd ungünstigen Stimmung auf dem
Bei der Einschätzung
alles ständige und un teuerpflichtigen zur
über die Verpflich⸗
Monats das
diesem Gesetz war jeder Kriegsdienstpflichtige, welcher wegen Untaug⸗ lichkeit vom Waffendienste ausgeschieden oder in die Ersatzreseroe verwiesen wurde, von gewissen Ausnahmen abgesehen, eine Sportel von 20 Fl. zu entrichten verbunden. Artikel 6 des Finanzgesetzes vom 23. März 1868 (Regierungsbl. S. 143) schrieb bierzu einen Zuschlag von 2 Fl. vor, und im Etatsentwurf für 1870/73 war eine Erhöbung auf 30 Fl. in Aussicht genommen.
Das bayerische und das württembergische Gesetz sind in Folge der Einführung der Militärgesetze Preußens bezw. des Norddeutschen Bundes in Bavern und Württemberg außer Kraft getreten.
In der Schweiz war seit einer Reihe von Jahren den zum Mi⸗ litärdienst nicht herangezogenen Wehrpflichtigen durch die kantonale Ge⸗ setzgebung eine Steuer auferlegt. In Ausführung des Artikels 18 der Bundesverfassung vom 29. Mat 1874 ist in jüngster Zeit eine einbeitliche Regelung dieser Steuer im Wege der Bundesgesetzgebung vorgenommen worden, welche mit dem Bundesgesetz, betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878 (Gesetz⸗Samml. 1877/78 S. 565) ihren Abschluß gefunden hat. Nach diesem Gesetz haben die im dienstpflichtigen Alter stehenden Schweizerburger, die keinen persönlichen Militärdienst leisten, desgleichen die niedergelassenen Ausländer während des wehrpflichtigen Alters, d. h. während eines Zeitraums von 24 Jahren, eine Steuer im Höchstbetrage von jährlich 3000 Franken zu entrichten, welche sich aus einer festen Personaltaxe von 6 Franken und aus einem, dem Vermögen und dem Einkommen des Steuerpflichtigen entsprechenden Zuschlage zusammensetzt. Zu dem einzuschätzenden Vermögen des Steuerpflichtigen wird die Hälfte des Vermögens der Eltern und, wenn diese nicht mehr leben, der Großeltern im Verhältniß zu der Zahl der Kinder bezw. Großkinder hinzugerechnet.
In §. 55 des österreichischen Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 437) ist im Prinzip bestimmt, daß die Wehr⸗ pflichtigen, welche zum Dienst im stehenden Heere (Kriegsmarine) oder in der Landwehr nicht beigezogen werden können, eine entsprechen de Militärtaxe für die Militärinvalidenversorgung zu entrichten haben. In Ausführung dieser Bestimmung ist für die im Reichsrathe ver⸗ tretenen Königreiche und Länder das Gesetz vom 13. Juni 1880 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 232) ergangen. Die Taxe soll hiernach während der 12 Wehrpflichtdienstjahre in 14 Klassen in Beträgen von 1 bis 100 Fl. nach Maßgabe der Vermögens⸗ und Erwerbsverhältnisse des Taxpflichtigen und unter Umständen der Eltern und Großeltern ent⸗ richtet werden.
In ähnlicher Weise ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Militärtaxe für die Länder der ungarischen Krone gesetzlich geregelt.
Daß bei allen diesen Gesetzgebungen übereinstimmend der Ge⸗ danke mehr oder weniger bestimmt als Motiv angegeben worden ist, ein Aequivalent für den persönlichen Dienst statuiren zu wollen, schließt nicht aus, daß der vorliegende Entwurf, für welchen ein gleiches oder ähnliches Motiv oben schon unbedingt zurückgewiesen werden mußte, in der praktischen Ausgestaltung zum Theil nament⸗ lich der bayerischen und schweizerischen Gesetzgebung um so näher kommt, als bei letzteren das angegebene Motiv nicht ausschließlich zur Rechtfertigung der gesetzlichen Bestimmungen gedient hat.
Aus den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs ist;hervor⸗ zuheben, wie zunächst bei der Frage, ob die Abgabe einmal oder während einer bestimmten Periode in mehreren und veränderlichen Sätzen zu erheben sei, der zweiten Alternative der Vorzug gegeben werden mußte, weil der Grund der Besteuerung, nämlich die unge⸗ störte Erwerbsthätigkeit der vom Militärdienst befreiten Wehrpflich⸗ tigen und deren Wirkung sich uͤber den Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt, in welchen die Leistungsfähigkeit des Befreiten we⸗ sentlichen Veränderungen unterliegen, und bei einer periodisch wieder⸗ kehrenden Steuerleistung eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen wirksamer vermieden werden kann. 8
Es lag ferner nahe, den Zeitraum, während dessen der vom Militärdienst befreite Wehrpflichtige zu der Steuer herangezogen werden soll, nach der gesetzlichen Dauer der Dienstpflicht zu be⸗ messen. Dieselbe ist für die Friedenezeit durch die §§. 6, 7 und 14 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundes⸗Gesebl. S. 131) auf 12 Jahre fest⸗
esetzt. 1 68 88 Inanspruchnahme der persönlichen Leistungen des Dienst⸗ pflichtigen Seitens des Reichs ist zwar während der verschiedenen Perioden der Gesammtdienstzeit, je nachdem die Dienstpflicht im aktiven Dienst, in der Reserve oder in der Landwehr bezw. Seewehr I. Klasse erfuͤllt wird, verschieden. Die wirthschaftliche Thätigkeit des Dienstpflichtigen, welche während des aktiven Dienstes fast ganz suspendirt ist, wird nach Beendigung des aktiven Dienstes durch die über ihn geübte Kontrole und durch die wiederholt eintretenden Ein⸗ berufungen zu Uebungszwecken nur in beschränktem Maße gehemmt. Bei der Erwägung, ob in Berücksichtigudg dieses Umstandes auch die Steuersätze für die einzelnen Jahre der Steuerperiode in fallender Abstufuns festzusetzen seien, ist jedoch von einer derartigen Maßregel Abstand genommen worden, weil die Möglichkeit der ungestörten Fort⸗ setzung der bürgerlichen Thätigkeit einen reichlicheren Erwerb, wie bereits angedeutet worden, nicht nur wäͤhrend der sonst dem altiven Dienst gewidmeten Jahre gestattet. Dieser Erfolg ist oft durch eine längere Zeit der Vorbereitung oder Ausbildung bedingt. Bei dem größten Theil der verschiedenen Erwerbszweige findet in den Jahren des dienstpslichtigen Alters eine allmälige stelige Steigerung der Er⸗ werbsfähigkeit bis zu einer bestimmten Maximalgrenze „statt, für welche die Befreiung vom Militärdienste während der drei Anfangs⸗ jahre der Steuerperiode von fortwirkendem Einfluß ist, und welcher daher die Einführung einer nach den Jahrgängen in absteigender Linie abgestuften Steuer nicht entsprechen würde. Indem der Ent⸗ wurf vorschlägt, während der Dauer der 12 jährigen Steuerperiode die Steuer nach gleichen Grundsätzen zu bemessen, ohne für die späteren Jahre der Steuerperiode, abgesehen von der besonderen Be⸗ stimmung des §. 3 Nr. 3, verhältnißmäßige Herabsetzungen eintreten zu lassen, ermöglicht er es, die Steuer, obne ihre finanzielle Bedeu⸗ tung abzuschwächen, in den einzelnen Jahresbeträgen so niedrig zu bemessen, daß eine Ueberbürdung vermieden wird. 8
Um den verschiedenartigen Erwerksverhältnissen der Steuer⸗ pflichtigen thunlichft Rechnung zu tragen, ohne zugleich auf die Vor⸗ züge eines einfachen Verwaltungsarparates Verzicht zu leisten, ist in dem Entwurfe nach dem Vorgange des schweizerischen Bundesgesetzes die Steuer in einen festen, auch die geringe Leistungsfähigkeit nicht zu stark anspannenden Steuerbetrag und einen ebenfalls mäßig ge⸗ griffenen, den eeeerüar entsprechenden, progressiv
teigenden Zuschlag zerlegt worden. Müt Feacla⸗ darauf, daß eine große Zahl der der Steuer⸗ pflicht unterworfenen Wehrpflichtigen namentlich in den ersten Jahren der vorgeschlagenen Dauer derselben keine selbständigen Subsistenz⸗ mittel besitzt, der Besteuerung also insoweit unmittelbar noch keine geeignete * bietet, und in Erwägung des Umstandet, daß die Eltern, welchen die Fürsorgepflicht für jene Personen anbeimfällt, an der durch die Befreiung der letzteren herbeigeführten günstigeren wirthschaftlichen Situation so lange, als sie denselben brer recht⸗ lichen Verpflichtung entsprechend den Unterhalt noch gewähren, Theil haben, erschien es ferner geboten, auch diese in den Kreis der Steuer⸗ pflicht hineinzuzichen. Es erschien dagegen nicht angezeigt, die Steuer⸗ pflicht auf andere, ctwa nach den bestehenden ves. Fleßen zur Ali⸗ mentation der wehrpflichtigen Censiten verpflichtete Personen auszu⸗ dehnen. Finanziell würde eine solche Ausdehnung nicht wichtig genug sein, um in civilrechtliche Bestimmungen einzugreifen, während ohne
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einen derartigen Eingriff im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit des Rechts in den Einzelstaaten Ungleichmäßigkeiten zu besorgen gewesen wären.
Die kurze Bezeichnung „Wehrsteuer“ würde der unzutreffenden Auffassung eines in Geld zu leistenden Acquivalents der persönlichen Erfüllung der Dier stpflicht Vorschub leisten, es empfiehlt sich daber, in der Ueberschrift des Gesetzes diesen Ausdruck zu vermeiden und im Anschluß an den württembergischen Vorgang das Gesetz nach der Hauptklasse der Steuerpflichtigen zu bezeichnen.
. 1) Steuerpflicht. Zu §. 1
Der erste Abschnitt des Gesetzentwurfs hat die Aufgabe, die Steuerpflicht in ihren Voraussetzungen nach den in dem allgemeinen Theil der Motive dargelegten Gesichtspunkten zu regeln, sowie die näheren Bestimmungen über den Anfang und die Dauer derselben, insbesondere in den Fällen, in denen der aktiven Dienstpflicht theil⸗ weise genügt wird, zu treffen.
Es kommen zwei Klassen von Personen in Betracht, welche der Besteuerung zu unterwerfen sind, näͤmlich
1) diejenigen, welche zwar nach den bestehenden, allgemeinen ge⸗ setzlichen Vorschriften zum Kriegsdienst verpflichtet sind, aber wegen besonderer, in der Person des Einzelnen vorliegender Umstände wie Unwürdigkeit, Untauglichkeit, büͤrgerliche Verhältnisse oder Ueber⸗ zähligkeit zum Militäͤrdienst nicht oder nicht voll herangezogen werden, und
2) die Eltern derselben, insofern sie von der Befreiung des Wehrpflichtigen vom Militärdienst wirthschaftliche Vortheile haben.
Die §§. 1 bis 5 eiaschließlich regeln die Steuerpflicht für die unter 1 bezeichneten Personen. Es sind dies ausschlicßlich Wehrvpflich⸗ tige, d. h. Deutsche männlichen Geschlechts vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, mit Ausnahme der Mitglieder re⸗ gierender, der mediatisirten vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht Diese Personen sollen in dem Maße zu der Steuer herangezogen werden, als dieselben der gesetzlichen Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr 1. Klasse nicht genügen. 1“
Persönliche Dienstleistungen für die Wehrkraft des Reichs wer⸗ den von den Wehrpflichtigen zwar auch außerhalb des stehenden Heeres, der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr J. Klasse in An⸗ spruch genommen. Es bestehen in dieser Beziechung folgende Be⸗ stimmungen: 11] 1“
1) Die Mannschaften der Ersatzreserve I. Klasse unterliegen ge⸗ wissen Kontrolbestimmungen (§. 69 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs⸗Gesetzbl. S. 45) und dienen zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppen⸗ theilen (§. 24 a. a. O.); die nach Art. I. §. 3 des Gesetzes, be⸗ treffend Ergaͤnzungen und Aenvderungen des Reichs⸗Militärgesetzes, vom 6. Mai 1880 als Uebungsmannschaften ausgewählten Ersatz⸗ reservisten I. Klasse können im Frieden zu Uebungen einberufen wer⸗ den und unterstehen alsdann in Bezug auf Auswanderungserlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Eiaberu⸗ fungebefehls, sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für Reservisten und Wehrleute geltenden Vorschriften;
2) die Mannschaften der Seewehr II. Klasse können nöthigen⸗ falls bei ausbrechendem Kriege zum Dienst einberufen, zeitweise auch zu kürzeren Uebungen an Bord herangezogen werden (§. 13 Nr. 6 bis 8 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, Reichs⸗Gesetzbl. S. 131);
3) die Ersatzreserve II. Klasse kann bei ausbrechendem Kriege im Falle außerocdentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Hecres verwandt werden, ist aber in Friedenszeiten von allen militärischen Verpflich⸗ tungen befreit (§. 27 des Reichs⸗Militärgesetzes); ““
4) die Landsturmpflichtigen können nur, wenn ein feindlicher Einfall Theile des Reichs bedroht oder überzieht, aufgeboten werden und dienen in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung der Landwehr (§§. 1 und 5 des Gesetzes über den Landsturm vom 12. Februar 1875, Reichs⸗Gesetzbl. S. 63) 8 8
Der Wehrpflichtige, dessen Dienstverpflichtung sich nach den vor⸗ stehenden Beitimmungen regelt, hat also, abgesehen von den übungs⸗ pflichtigen Ersatzreserpisten I. Klasse, persönliche Dienste für die Vertheidigung des Reichs wesentlich nur im Falle einer Kriegsgefahr für die kurze Zeit einer höchsten kriegerischen Kraftanstrengung der ganzen Nation zu leisten, während derjenige, welcher zum Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte herangezogen wird und dort sowie in der Land⸗ oder Seewehr seiner Dienstpflicht genügt, abgesehen von den an ihn im Falle der Mobilmachung und des Krieges ge⸗ stellten Ansprüchen, während der Friedensperiode und zwar für die Dauer von 12 Jahren und darüber hinaus seine persönlichen Kräste zunächst autschließlich, sodann in beschränkterem Maße dem Dtenste des Allgemeinen widmet. Da die vorgeschlagene Steuer vornehmlich zur Beseitigung derjenigen Ungleichheit beitragen soll, welche sich für die Wehrpflichtigen als eine Folge des verschiedenen Umfangs ihrer Dienstverpflichtungen auf wirthschaftlichem Gebiete ergiebt, so sind die Verhältnisse der Friedenszeit ganz vorzugeweise ins Auge zu fassen, und diese fuͤhren nach der vorstehenden Gegenuüberstellung dahin, zu der Steuer die Mannschaften der Ersatzreserve, der Seewehr II. Klasse und des Landsturms, als diejenigen, welche im Frieden von persönlichen Dienstleistungen für das Heer regelmäßig befreit sind, heranzuziehen. Die uüͤbungspflichtigen Ersaßreservisten I. Klasse nehmen zwar insofern eine Ausnahmestellung ein, als sie auch in Frieder szeiten zu Uebungen einberufen werden können. Bei dem ver⸗ hältnißmäßig immer noch geringen Umfange ihrer dienstlichen Ob⸗ liegenheiten konnte sich jedoch deren gänzliche Befreiung ron der Steuer nicht empfehlen, während andererseus mit Rücksicht auf die von ihnen gefordeten persönlichen Dienstleistungen die Steueipflicht derselben gegenäber der der übrigen Steuerdfl chtigen in der durch §. 3 Nr. 3 vorgesehenen Weise zu erleichtern war. 8
Die verschledenen Kategorten der hiernach zur Steuer heranzu ziehenden Personen sind in §. 1 bezeichnet.
ind dies:
Se en ireic tnce, die vom Dienst im Heer und der Marine usgeschlossen werden. u 8 489 Aueschließung findet in folgenden Fällen statt:
a. wenn ein Militärpflichtiger bu Zuchthansstrafe verurtheilt worden ist (§. 31 des Reichsstrafgesetzbuchs; §. 31 des Militärstraf⸗ gesetzbuche); 8 Sg Ke Ksss
b. wenn ein Militärpflichtiger in seinem fünften Militärpflicht⸗ jahr wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit Verlust der kürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechkenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befiadet, oder zu einer Freiheits⸗ strafe oder zu einer in Freibeitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe verurtheilt ist, sofern nicht vor dem Einstellungstermin die Uater⸗ suchung beendet, bezw. die Strafe vollstreckt oder erlassen ist (§. 18 des een vom 2. Mai 1874; §§. 28 und 39 der les vom 28. September bezw. für Bayern vom 21. No⸗
1875). b * as. Müiharpfnichtig⸗ welche wegen körperlicher oder geistiger Ge⸗ brechen als untauglich zum Dienft sowohl mit als ohne Waffe aus