Rottenburg. en Aufgebot. Jakob Weber, Weber in Bühl, hat am 6. Novbr. 1820 gegen Peter Metzgers Kinder in Reutlingen einen Pfandschein über 265 Fl. ausgestellt, welcher am 10. Januar 1854 auf die Pflegschaft der Josef Johners Kinder dahier und am 10. Novbr. 1872 an Ludwig Wendelstein dahier übergegangen ist. Weber hat das Aufgebot. dieses inzwischen ver⸗ loren gegangenen Pfandscheins beantragt. Der unbekannte Inhaber desselben wird auf⸗ gefordert, seine Rechte spätestens in dem auf Dienstag. den 11. Oktober 1881, Wiorgens 9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine dahier anzumelden und den Pfandschein vorzulegen, widrigenfalls solcher für kraftlos erklärt würde. Den 22. März 1881. b Ober⸗Amtsrichter Buob. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiber Bienz.
[8600] Aufgebot. Die Ehefrau des Heinrich Wagner, Anna Marie, geb. Schnorr, zu Großrechtenbach, hat glaubhaft S daß sie bezw. ihr früherer Vormund Carl Rühl zu Großrechtenbach das auf ihren Namen und auf ein Einlagekapital von 127 ℳ 22 ₰ lautende Sparkassenbuch Nr. 13,744 der hiesigen Kreisspar⸗ kasse verloren habe. Sie hat auf Grund dessen das Aufgebot der vorbezeichneten Urkunde beantragt. Demgemäß wird der Inhaber derselben aufgefordert, seine Rechte spätestens in dem auf Freitag, den 14. Oktober 1881, Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anstehenden Termine an⸗ zumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. Wetzlar, den 15. März 1881. Koönigliches Amtsgericht.
189-1à-=1 Aufgebot.
Der Handarbeiter August Theuring aus Großjena, vertreten durch den Rechtsanwalt Werner hier, hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen, auf den Namen der Handarbeitersfrau Henriette Theile aus Großjena lautenden Einlagebuches der biesigen Stadtsparkasse über 1265,88 ℳ und Zinsen be⸗ antragt. Alle Diejenigen, welche Ansprüche und Rechte an das vorbezeichnete Buch haben, werden aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf
den 7. Oktober 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 17, anbe⸗ raumten Termine anzumelden; ebenso wird der In⸗ haber dieses Buches aufgefordert, spätestens im Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls das letztere für kraftlos erklärt werden wird.
Namburg a./S., den 23. März 1881. Königliches Amtsgericht
15050ö0)0) Auszug. .““ In Sachen der früher zu Cöln, jetzt zu Oberwinter wobnenden Fanny Eckertz, Ehefrau des Kaufmanns Carl Becker, Klägerin, 1 gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Carl Becker in Cöln, Beklagte hat das Königliche Landgericht zu Cöln, I. Civil⸗ kammer, durch Urtheil vom 31. Januar 1881 die zwischen den Parteien bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklärt, an deren Stelle völlige Gütertrennung ausge⸗ sprochen, die Parteien zum Zwecke der Aus⸗ einandersetzung der Gütergemeinschaft vor den Königlichen Notar Graffweg in Cöln verwiesen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites zur Last gelegt. Für die Richtigkeit des Auezuges: Der Anwalt der Klägerin: Dr. Lohe, Rechtsanwalt. Vorstehender Auszug wird hiermit veröffentlicht. Cöln, den 28. März 1881. Verberck,
[893³2]
In der Zwangsvollstreckungssache der Wittwe des Obergerichts⸗Advokaten Ludwig Leiste zu Wolfen⸗ büttel, Bertha, gebor. Heyden, Klägerin, wider den Maurer Everling bierselbst, Beklagten, wegen Hy⸗ pothbekenkapitalszinsen, werden die Gläubiger aufge⸗ fordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.
Zur Erklärung über den Vertheilungeplan, sowie ur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 28. April 1881,
Morgens 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte, Zimmer Nr. 28, anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden. Brauuschweig, den 22. März 1881. 1 Herzogliches Fentzverict. VII. ni.
— —
[8933] Im Ramen des Königs!
Auf den Antrag des Rechtsanwalts Schneider zu Namslau als Pflegers des Nachlasses der am 1. September 1879 zu Namslau verstorbenen ver⸗ wittweten Steuereinnehmer Betty Wentzky, geborne Lübker, erkennt das Königliche Amtegericht zu
Namslau durch den Amtsrichter Bieder für Recht:
s H., X AeSHeg!;
a. J. Paland zu Hamburg,
b. Karl Lübker ebendort,
c. J. C. Lübker ebendort,
d. K. G. Lübker ebendort, 1 2. H. J. Foige ebendort, “ werden die Rechte in den Nachlaß der verstorbenen Betivw Wentzkv, geb. Lübker, vorbehalten, glle un⸗ bekaanten Erben werden mit ihren Anspr aut⸗ geschlossen.
Die Kosten des Verfahrens sind aus dem Nach⸗ laß zu zahlen.
Von Rechts Bieder.
Wegen.
[8951]
Bilanz der Mitteldeuts
uf
in Meiningen
Aetiva. An Cassa⸗Conto „ Wechsel⸗Conto vorräthige Wechsel Lombard⸗Conto
Effecten⸗Conto vorräthige Staatspapiere und Effecten Effecten⸗Conto des Reserve⸗Conto Effectenbestand des Reserve⸗Conto Consortial⸗Conto
Betheiligungen bei Consortial⸗Geschäften Coupons⸗Conto.
Diverse Debitoren bei der Centralstelle.. w„„*“ „ „ Filiale Frankfurt a./ M..
Vorschüsse auf Staatspapiere, Effecten und Reports.
Conto für Commandit⸗ und dauernde Bankbetheiligungen
4,899,617 ℳ 12 ₰ 15,089,492 „ 77 „ 15,419,178 „ 91
ℳ ₰ 1,753,250,34
9,701,670,64 10841,55485 1,586,978 99 45,146 914,814
388,655 5,038,142
Passiva. Per Actien⸗Capital-Conto 110,000 Actien à 300 ℳ. „ Reserve⸗Conto Bestand desselben „ Diverse Creditoren bei der Centralstelle. —. 4,118,821 ℳ 37 ₰ 111AAA“ „ „ Filiale Frankfurt a./ M. 1,906,339 „ 39 Dividenden⸗Conto unerhobene Dividende und Abschlags⸗Dividende pro 1872, 1873, 1874, 1875, 1876, 1877 und 1878 H Dividenden⸗Conto pro 1880 5 % Dividende auf 110,000 Stück Actien Dividenden⸗Conto a nuovo Uebertrag auf das Jahr 1881
abzüglich der laufenden Tratten.
35,208,288 ℳ 80 — 23,302,952
„ 20
Immobilien⸗Conto Mobilien⸗Conto
Dezember 1880. Vorstehender Hauptabschluß beglaubigt wird. Meiningen, den 12. März 1881.
Soll.
— 12,105,336 60 —1,765,066 53 18 204 70
44,158,821 51
Mitteldentsche Creditbank.
1 Kircher. Dreysigacker. .“ “ Büchern der Bank verglichen und mit denselben übereinstimmend befunden wor
“ 1“
8 8
Die Revisions⸗Commission. Bießmann. Eymeß. Heimbach.
Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.
am 31. 0.
p 8n
33,000,000 — V 45,146 09
— 9,414,931,57
13,09050 1,650,000 — 35,683 85
An Unkosten⸗Conto
lin und Fraakfurt a. M. Vertragsmäßige Tautièmen bei den Zweiganstalten .
Gehalte, Geschäftsspesen, Steuern ꝛc. in Meiningen, Ber⸗ 501,560 ℳ 21 ₰
36,427
ℳ Per Zinsen⸗Conto Erträgniß auf Wechsel⸗Conto
350,709 ℳ 77 ₰ 8 „ Lombard⸗Conto
367,125 „ 42
220,37 8 , 80 20/3873 18 2
Provisions⸗Conto
„ Saldo vertheilt sich wie folgt: 4 % Zinsen auf 110,000 Stück a1“X“ 1 % Dividende auf 110,000 Stück L311“ 10 % Beitrag zu dem Reservefonds
10 % Tantième für den Aufsichts⸗ rath und den Vorstand 2 Direidenden⸗Conto a nuovo
1,320,000 ℳ —
330,000 45,146
40,631 „ 48 35,683 „ 35
8 im Conto⸗Corrent 537,988
Ueberschuß .
8 Effecten⸗Conto
Ueberschuß 8 Commanditen⸗Conto
— Erträgnisse der Commanditen 09 Conto pro
1,771,460 92
3 Meiningen, den 31. Dezember 1880. —
2305,28853
Mitteldeutsche Creditbank.
Kircher. Dreysigacker.
638,967,17 433,552 01 296,901
1,820/16
2,305,188 95
V V V
22 1
[8926]
Aktien⸗Gesellschaft für Spinnerei und
Weberei an der hohen Mark bei Oberursel.
In der 22. ordentlichen Generalversammlung wurde die Dividende für das Jahr 1880 auf
8 Fessi Mark pro Aktie festgesetzt und erfolgt die Einlösung sofort in den ss ennbes bei den Herren Gebrüder Reißg dabier. Wir verbinden damit die Anzeige, daß die neuen Couponsbogen zu unseren Aktien gegen Aus⸗ folgung der betreffenden Talons, welchen ein arith⸗ metisch geordnetes Verzeichniß beizufügen ist, eben⸗ falls in den Vormittagsstunden bei den Herren Ge⸗ Reiß dahier in Empfang genommen werden
nnen. Ferner bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß bei der vor Notar und Zeugen am 27. Januar d. J. vollzogenen Verloosung von den Obligationen unseres Prioritätsanlehens d. d. 1. Juli 1861 die Nr. 57, 105, 112, 294, 429 zur Rückzahlung auf den 30. Juni d. J. bestimmt worden sind und werden die Jahaber ersucht, die Ein⸗ lösungsbeträge s. Z. ebenfalls bei den Herren Ge⸗ brüder Reiß dahler in Empfang zu nehmen.
Frankfurt a. M., den 26. März 1881.
Der Verwaltungsrath.
“ 8 Tilsit⸗Insterburger Eisenbahn. Bilanz
für das Betriebsjahr 1880. Die Einnahmen betrugen:
1) Uebertrag aus dem Jahre 1879 2) aus dem Personenverkehr. .
3) „ Gäterverkehe. 4) diverse Einnahmen . .
Summa
Die Ausgaben betrugen: 1) für die allgemeine Verwaltung. 2) „ „ Buahnverwaltung 8 3) „ „ Tranzportverwaltung 129 080 45 4) Rücklagen zum Reserve⸗ und Er⸗ neuerungsfonds: b a. regulativmäßige Rücklagen. 77 484 — d. Erlös für ausrangirte Mate⸗ ’ 20 270 05
IP1171771685 5) zur Verzinsung schwebender Schul⸗ 1 EE1““ 17 910 — Summa 307 177 170 Die Einnahmen betrucen . 522 961 ℳ 08 ₰ Die Ausgaben betrugen öI5[ö bleibt Ueberschuß zur Zahlung der Dividende und der Staats⸗ -— welche rot. 3880 ℳ betragen wird und erst nach Feftstellung und Zahlung der Diridende genau berechnet
Wchhst h. a. .....159 795 ℳ 95 ₰ Tilfit, den 24. März 1881.
r VBerwaltungsrath. von Simpson. Klessel. Herzfeld.
[8953]
Rechte Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Die Beschaffung von 196 Stück Locomotivradreifen, 34 Stück Tender⸗ und 400 Stück
Die Bedingungen der Submission und Lieferung sind von unserer Kanzlei, Breslau, Berlinerstraße 76, zu beziehen. Offerten sind, nach Vorschrift in
Wagenradreifen soll durch Submission erfolgen.
den Bedingungen, bis zum 8. April an uns einzureichen. Direktion.
Aktien⸗Gesellschaft für Spinnerei und Weberei an der hohen Mark bei Oberursel. Bilanz pro 31. Dezember 1880.
Maschinen⸗ und Utensilien⸗
ℳ ₰ Kapital⸗Conto vB1AA“
ꝑ 754 59 “ „Obligationenconto Bau⸗Contto .814 408 26 Ersatz⸗ und Abnutzungs⸗Conto Neue Arbeiter⸗Wohnungen⸗ V EZIIö ö c “ g g. Abschreibung pro 1880 S. 81 850— Ländereien⸗GConto 37 62 Kapital⸗Reservefonds .. . † Mobilien⸗ und Fuhrwerk⸗Conto 1 EEEEEb 8 1
Cassa⸗Conto . 20 Kreditoren... Wechsel⸗Conto Löhnungs⸗Conto:
59 Debitoren. Rückständige Löhne
Feuerversicherun 6.Conto: „u. Unterstütz 1 Voraus bezahlte Versiche⸗ Fanten.n 895 wee herrirer
rungs ⸗Prämien Dividende⸗Conto:
Unkosten⸗Conto: ividende Vorräthige Materialien Unsrhob “ r
Waaren⸗Conto: Desgleichen pro 1879 Vorräthige Baumwolle und 2⸗ 1880 .
Garn.. Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto: “ Vortrag auf neue Rechnung
32 497 18 48— 380 —
60 000— 411 176 24 g
[2800 903 53
Haben.
ℳ ₰ 1 285 71429
814 822, 48 6 000
eh 6 500— 9 15013 23 386/71
5 020 00 vT28903 55
„Dresdner Journal“.
Verantwortliche Redaction: Oberredacteur Rudolf Günther. “ Redacteur vom Feuilleton: Otto Banck. Abonnements auf das „Dresdner Journal“, das offizielle Organ der Königl. sächs. Staats⸗ regierung, werden bei allen deutschen Postanstalten zu dem Preise von 4 ℳ 50 ₰ pro Quartal, außerhalb Deutschlands mit entsprechendem Postaufschlage angenommen.
Das „Dresdner Journal“ bringt unter der Rubrik „Zeitungsschau“ regelmäßige Be⸗ sprechungen der S hen Tagebereignisse und Zeitfragen und unterrichtet die Leser über die Aus⸗ lassungen der einflußreichsten und geachtetsten Organe der Tagespresse.
1 Das Feuilleton, welches auch der novellistischen Unterhaltung seine gegenwärtige beträcht⸗ liche Raumerweiterung regelmäßig widmet, vermittelt die Kenntnißnahme von den hervorragenden Erscheinungen in der Wissenschaft, Literatur und im Kunstgewerbe, während es sich in seinen Lokal⸗ besprechungen dem Dresdner Kunsttreiben des Theaters, der Musik und der bildeaden Künste widmet.
Die Ziehungslisten ausgelooster Königl. sächs. Staatspapiere, sowie die Gewinn⸗ listen der Königl. sächs. Landeslotterie werden im „Dresdner Journal“ vollständig und Zug um Zug veröffentlicht.
Das „Dresdner Journal“ eignet sich seiner großen Verbreitung im Lande wegen ganz besonders für Inserate jeder Art, namentlich auch für Erlasse nichtsächsischer Behörden, die im Königreiche Sachsen bekannt zu machen sind.
Die —1—nn werden im Inseratentheile mit 20 ꝛ₰ für die gespaltene Petit⸗
eile oder deren Raum berechnet; für Inserate unter der Rubrik „Eingesandtes“ sind die In⸗ ertionsgebühren pro Zeile auf 50 ₰ festgestellt.
. — Wir ersuchen um recht baldige Erneuerung des Abonnements, da wir sonst die Lieferung vollständiger Exemplare ohne Mehrkosten für die geehrten Abonnenten nicht garantiren
können. 8 Dresden, im März 1881. 8b 8 Königl. Expedition des „Dresdner Jouruals“.
13 Satz 1,
werden durch nachstehende, den
treffenden Kreisgrenzen und, wo
auf dem
11“
— — ————
—
Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 30. März
Königreich Preußen.
1““ Gesetz, “ betreffend die Abänderung von Bestimmungen E1““ für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben.
“
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen ꝛc. b ö“ mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Artikel I Die 88. 3, 4, 7 Ziffer 2, 8 Absatz 5 und 6, 10, 12, 2 satz⸗ 1, 56 Ab⸗ bsatz 4, 32, 42, 49 Absatz 2, 51 Nr. 1, N. 82 8 87 sabat,8 Und 6, 61, 62 Absatz 2, 65, 67, 68, 72, 7 97 Absatz 1 Ziffer 7, 110 18 2 1113, n6 geffer 8 1 133, 134 Nr. 3 und 5, 139, 170, 173, 175, Absab 7, 1nr 180 und 181 der Kreisordnung für die Pro⸗ vinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 66 1) 1 bisherigen Zifferzahlen ent⸗ ende Bestimmungen ersetzt. E16 werden hinter den 88. 26, 34, 49, 51, 8. 70, 112, 128 und 177 die folgenden ngen 88. 984⸗ 1n. eöoe. 88 b. und 56 7 708, I1a4., 1389. 198,177 8 eingestellt, sowie den 88. 20 51, 57 und 59 nach⸗ stehende Zusätze hinzugefügt. der F isgrenzen und die Di eränderungen bestehender Kreisgrenzen ie Bildung G die Zusammenlegung mehrerer Kreise exfolgg dngs. rerae beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vorbehaltlich der den — einander zustehenden Klage bei dem Bezirksverwaltungs⸗ b1“ solcher Gemeinde⸗ oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind, sowie die Veretieg ec 89 Grundstückes, welches bisher einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke
nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise belegenen
1 „ oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderu⸗ 1 öü die Kreis⸗ und Wahlbezirks⸗ H 5 9 5 ato grenzen zusammenfallen, auch die Veränderung der letzteren
ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das
Amtsblatt bekannt zu machen.
aö it? ive litärpersonen Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Mi
eine Einwohnerzahl von mindestens 25 000 Seelen hehen * gegenwärtig einem Landkreise angeaörac vena eaae 8 in isverband, Stadtkreis (8. „ zu bilder zu Se Febufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszu⸗ scheiban. den Antrag der Stadt wird d,esg durch den Mi⸗ 8 Innern für ausgeschieden erklärt. 8
nister des Forigliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzial⸗Landtages auch Städten von geringerer Einwohner⸗ zahl auf Grund besonderer Verhältnisse das Ausscheiden F. dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreisverbande venaca Herbnec, zuvor in allen Fällen eine ves vnfaber. setzung darüber zu treffen, welchen Antheil die Iee - Stadt an dem gemeinsamen Aktiv⸗ nd Pefftgxoermesen den isherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernde ngen 8 emeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu über
nehmen hat. 5 irksrath ung beschließt der Bezirksra Ueber die Auseinandersezzung beschleinander zustehenden
vorbehaltlich der den Betheiligten bei 8 Bezirksverwaltungsgerichte. - 1.Sff⸗ küichen Einrichtungen und 2) Zur Mitbenutzung der öffen einrichtur nd Anstahcn des Kreises nach Maßgabe der für dieselben be⸗ stehenden Bestimmungen. . 8 und 8 Entschuldigungs⸗ ger sich ohne einen der vorbezeichneten Ent — 2928 2 b ein unbesoldetes Amt in der Fe oder Vertretung des Kreises zu übernehmen oder J nommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie der⸗ jenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz 87 hergegangener Aufforderung Seitens des geetsanoschaß thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreistagte ůr einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausü —— seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung I . waltung des Kreises für verlustig erklärt und um ein Achte bis ein Viertel stärker als die e Kreisangehörigen zu ben herangezogen werden. be. eenbhabepesair en Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. §. 10. 1 G Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem an⸗ üIöSS alag noch dem Verhältnisse der von u5 angehörigen zu entrichtenden direkten Staatssteuern, un wen nur — Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den b. §5. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der
Forensen, juristischen Personen ꝛc. erfolgen.
3 ude⸗ und die von dem Gewerbebetriebe 82 Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. I. ist hierbei mindestens mit der Hälfte und — mit dem vollen Betrage desjenisen reventsade⸗ heranzuz hen, mit welchem die Klassen⸗ und lassifizirte Einkommensteuer 8 lastet wird. Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer 8 Heranziehung ganz N darf aber keinesfalls dazu n.
Die
einem höheren Prozentsatze, als die Grund⸗ und Gebäude⸗
Ausgeschlossen von der Heran⸗
steuer herangezogen werden. ufirgewerbe.
ziehung bleibt die Gewerbesteuer vom
beziehungsweise nach Maßgabe
Die erste Stufe der Klassensteuer (§. 7 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 q — 3⸗S 3 S. 213 ff.) kann von 25. Mai 1873, Gesetz⸗Samml. 1873 ff.)
der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze, als die übrigen Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden. Bei den Vorschriften des 8. 9a. des oben erwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden.
§. 12.
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu ver⸗ theilen sind, ist für jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur An⸗ wendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund⸗ und Gebäudesteuer, sowie die von dem Gewerbebetriebe auf dem
7 8 Lan f der Klasse A. I. platten Lande aufkommende Gewerbesteuer er Kl. sj . 1. 17¼, 18 Satz 1 un 2 . „ 2
innerhalb der im §. 10 fetgesetzten hG 1 Pr s als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen, Eö des §. 10 Absatz 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen Kreis⸗ abgaben ganz freizulafsen oder dazu mit einem geringeren rozentsatze heranzuziehen. X“ 868 1 dein guͤltiger Kreistagsbeschluß über den Ver⸗ theilungsmaßstab innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit Ausschluß der Hanisheh tr. nach Maßgabe des §. 10 Absatz 1 gleichmäßig vertheilt. 1 Der e kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren einer Revision unterziehen.
Wo gegenwärtig mit Königlicher Genehmigung zu be⸗ stimmten Zwecken Kreisabgaben nach besonderer Vertheilungs⸗ art erhoben werden, behält es dabei bis zum 31. Dezember 1875 sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag schon in der Zwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen Gesetze festgestellten Maßstabe für die Verthei⸗ lung der Kreisabgaben beschließt. Vom 1. Januar 1876 ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maßstab (Ab⸗ satz 1 und 2) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft.
§. 13 Satz 1. b
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu Gute kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Me Minderbelastung eintreten zu lassen. 8
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im §. 4 zu c. und d. des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Re⸗ gelung der Grundsteuer (Gesetz⸗Samml. S. 253), im Ar⸗ tikel I. des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz⸗Samml. S. 19) und im §. 3 zu 2 bis 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude⸗ steuer (Gesetz⸗Samml. S. 317), vesr deh Grundstücke und Gebäude sind von den Kreislasten befreit. 1
§. 18 Satz 1 und 2.
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienstgrundstücke der Geistlichen, irchendiener und Elementar⸗ schullehrer gleichfalls von den Kreislasten befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Besteuerung des Diensteinkommens der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten nur nach Maßgabe der 8§. 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 Gesetz⸗Samml. S. 184) und nur insoweit zulässig, als die Hellenge derselben zu den Bedürfnissen der Gemeinden ihres Wohnorts nicht bereits das in den gedachten Gesetzesvorschriften bestimmte Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb der Grenzen der letzteren.
2 eschwerden und Einsprüche, betreffend: Fün zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrich⸗ tungen und Anstalten des Kreises, 8 2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreis⸗ *. heiin schließt der Kreisausschuß. besch sse zwn im und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach erfolgter Be⸗ kanntmachung der Abgabebeträge bei dem Kreisausschuffe an⸗ zubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreiszusch üͤgen zu den direkten welche h. gegen den Prin⸗ etzteren richten, sin am S; Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch insoweit begründet, als bisher durch 8§. 79 Titel 5 Theil II. Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise §§. 9, 10 des Gesetzes üͤber die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 241) oder sonstige be⸗ stehende Vorschristen der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklaes ag. werden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung. —2* sind durch das Kreis⸗ reisstatuten und Reglen - —— — ein solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt su machen.
zwei
em Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorf⸗ riaaen stehen zwei Schöffen (Schöppen, erichtsmänner, 2— richts⸗ oder Dorfgeschworene) zur Seite, welche -X. — ihm obliegenden vmtegescüsten n unterstützen und in Be⸗ 1 sa ritreten 1 1 aas) pie ven tedere Schöffen nach den bestehenden Bestim⸗ mungen eine größere ist, verbleibt es bei derselben. b Auch kann auf Antrag der Gemeinde die gah er Schöffen durch Beschluß des Kreisausschusses nach Anhörung Amtsvorstehers vermehrt werden.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
§. 23 Absatz 2. Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevor⸗ steher und Schöffen sein. §. 25.
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für die Ablehnung des Amtes eines Gemeinde⸗ vorstehers oder Schöffen finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des §. 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages (Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeinde⸗ vertretung, und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeinde⸗ versammlung tritt. 8
Wer sich ohne einen der im §. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, das Amt eines Gemeindevor⸗ stehers oder Schöffen zu übernehmen, oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstandes für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theil⸗ nahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeangehörigen, zu den Gemeinde⸗ abgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß der Ge⸗ meindevertretung beziehungsweise des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisaus⸗ schusse statt.
18 85 26 find ch auf andere
Die Bestimmungen des §. 26 finden au Gemeindebeamte deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf.
8
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
8b der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften des §. 127 der Strafprozeß⸗ ordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs Gesetzbl. S. 253) und des §. 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 (Gesetz⸗Samml. Hibie unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beauf sichtigen; 8 6 9) die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats⸗ oder Amtsanmaltschaft b Pütenstcann Maßregeln aus
ühren und Verhandlungen aufzunehmen; zufahs die in den 88 8 c des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesetz Samml. 1843 S. 5) vorgeschriebene Meldung entgegenzu⸗
nehmen. bI n jährige, werden rück Ehefrauen, sowohl groß⸗ wie minderjährige, rück⸗ sichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten. 2 t ß erfol wenn Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, we 1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesell⸗ schast oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll; 2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist; “ 3 u 98) U ge nicht seinen beständigen Aufenthalt im Guts⸗ bezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat, oder „ 2 2 2 „ 4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen außer Stande ist, die Pflichten eines Guts⸗ orstehers zu erfüllen. 8 4 8 In den vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Fällen kann auf den Antrag des Gutsbesitzers auch ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte wahr⸗ unehmen hat. brne ne von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung er⸗
forderlich is §. 34 a.
D isausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten 884 h8g8 Dienstunkostenentschädigung der Gemeindevorsteher, der baaren Auslagen der Schöffen, xb Remuneration stellvertretender Gutsvorsteher (§8. 28 und 34) sowie über die Festsetzung der Besoldungen und Remunera tionen anderer Gemeindebeamten.
g. 42.
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (§. 800 Streitigkeiten darüber, ob mit einem Grundstücke die 8 pflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes verbunden 4 V oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorre 9 1 oder Befreiungen der in den §8. 38 und 39 ½ 2 zurückzugewähren, beziehungsweise aufzuheben sind, oder b-.2 die Vollziehung des Rezesses von den Betheiligten verwe Fert, oder die vanc eng des Rezesses (§. 41 Absatz 2) von 2 Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum wn teren Versahren und zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde (Generalkommission) abzugeben.
Gegen die Entscheidung der Generalkommission ndet die Berufung an das Ober⸗Landeskulturgericht statt, welches end⸗ gültig entscheidet. 8 8 1
r der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das do e des Kreisausschusses einzuholen 1 den Be⸗ theiligten zur Uessnh nichrn en.
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede wit. dnbederne der Amtsbezirke erfolgt durch den Pro⸗ vinzialrath im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreis⸗ tages