1881 / 80 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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wendigkeit eines staatlichen Zwanges zu widerlegen oder auch nur abzuschwächen. Ohne einen olchen Zwang komme man nicht aus, und in dieser 129g egrüße er die Vorlage mit Freude. Sein früherer Antrag wegen Errichtung von Ar⸗ beiter⸗Invalidenkassen habe eine erheblich größere Ausdehnung gehabt, denn die Zahl derjenigen, die durch Unglücksfälle in⸗ valide geworden seien, betrage nach dem Durchschnitt der Knapp⸗ schaftskasse der Neunkirchener Werke nur 6 Proz. aller Inva⸗ liden. Die Motive sagten, dieses Gebiet der allgemeinen Alters⸗ versorgung nach Analogie der Knappschaftskassen sei zu schwie⸗ rig; man müsse zunächst das Leichtere herausgreifen und sich vorbehalten, später auf das u“ zurückzukommen. Er könne dies nicht als richtig anerkennen, glaube vielmehr, daß die Schwierigkeiten, die sich hier als außerordentlich groß herausstellten, bei einer Vereinigung der Unfallversicherung mit einer Alterversorgungskasse sich wesentlich vermindern würden. Auch die Ansicht, daß das Haftpflichtgesetz ganz verfehlt sei, theile er nicht, denn es habe wesentlich mitgewirkt die Zahl der Unfälle zu vermindern, und fast alle europäischen Staa⸗ ten hätten neuerdings ähnliche Gesetze eingeführt. An den Nachtheilen des Haftpflichtgesetzes seien wesentlsch die Ver⸗ sicherungsgesellschaften schuld, die bei kleinen Unfällen, wo es sich um eine kurze Krankheit handele, zwar sehr coulant auf⸗ träten, aber bei Todesfällen sehr geneigt seien, Prozesse anzu⸗ fangen. Dieses Uebel könnte man aber auf dem Wege der Ge⸗ setzgebung leicht beseitigen. Der größere Mißstand sei der, daß wie Herr Baͤare sehr richtig sage das Gesetz ent⸗ weder Rentner oder Bettler schaffe, und diesem Mißstand wolle er mit dem Gesetzentwurf abhelfen. Allerdings glaube er, daß die Verbindung des bisberigen Haftpflichtgesetzes mit den Knavppschaftskassen, resp. die Ausdehnung der Knapp⸗ schaftskassen auf die ganze Fabrikindustrie der einzig richtige Weg gewesen wäre, den man hätte betreten müssen, d. h. im Falle der Verschuldung des Arbeitgebers und seiner Beamten hätte man den vollen Ertrag der Arbeit vergüten, in allen übrigen Fällen eine mäßige Entschädigung gewähren müssen, die genüge, daß der Geschädigte wenigstens nicht der Armen⸗ pflege zur Last falle. Diesen Weg hätte man mit voller Ruhe betreten können, während der jetzt vorgeschlagene gewissermaßen ein Sprung ins Dunkle sei. Wenn er sich trotzdem im Prin⸗ zip auf den Boden der Vorlage stelle, so geschehe es aus dem Grunde, weil er glaube: das Bessere sei der Feind des Guten. Wenn es sich bei dem Entwurf auch nur um 6 Proz. der Invaliden handele, so wolle er lieber diesen jetzt die gebotenen Vortheile zukommen lassen, als noch 10 Jahre warten, um auch den übrigen 94 Proz. zu helfen. Stimme man aber dem Entwurf im Prinzip zu, so werde man aur ch die Reichs⸗ kasse nicht wohl vermeiden können, aber er verwahre sich da⸗ gegen, daß, wenn später die Invalidenkasse aus dem heutigen Gesetz hervorgehe, auch diese dann auf. dem Boden der Reichsverwaltung entwickelt werde. Die Invaliden⸗ kasse könne nur angeschlossen werden an korporative Verbände oder Genossenschaften, und man müsse da⸗ für sorgen, daß die jetzt konstituirte Reichsanstalt sich später wieder in diese Verbände auflösen lasse. In diesem Sinne werde er die Vorlage zu amendiren suchen. Bei Ein⸗ ihrung des Versicherungszwanges müsse freilich eine Garantie ür die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse gegeben sein, eine solche könne der Staat aber auch vei den auf dem Knavppschaftsprinzip aufgebauten Genossenschaften durch sein Aufsichtsrecht gewähren. Den Beitrag des Reiches halte er ür absolut undurchführbar, ebenso den Beitrag der Armen⸗ erbände. Er könne niemals zugeben, daß ein armer Tage⸗ löhner in Posen oder Pommern, dem es hundertmal schlechter gehe, als den Fabrikarbeitern, auch nur einen Pfennig dazu eitragen solle, um den durch den Schutzzoll ohne⸗ dies in gesicherte Verhältnisse gekommenen Industrie⸗ arbeiter zu unterstützen. Das sei für ihn eine Frage es point q'honneur, über die er nicht hinwegkomme. Auch würde die dadurch hervorgerufene Unzufriedenheit so groß sein, daß das Gute des Gesetzes dadurch hundertfach auf⸗ gewogen würde. Auch in mancher anderen Beziehung gingen ihm (dem Redner) die Konsequenzen dieser Form des Staats⸗ ozialismus zu weit. Man müßte dann schließlich jedem ein⸗ zelnen Arbeiter, der nicht mehr arbeite, eine feste Rente geben und vielleicht 20 Prozent der schaffenden Hände würden die Arbeit früher niederlegen, als es jetzt geschehe. Die Popu⸗ larität, welche der Reichskanzler für das Reich erstrebe, werde auch so erreicht, ohne daß das Geld für den Arbeiter aus der Reichskasse fließe. Denn das Reich sei es, welches die Interessenten dazu veranlasse. Am angemessensten scheine s ihm, daß die Prämie zwischen Arbeiter und Arbeitgeber vertheilt werde, und er würde keinen Anstand neh⸗ dem Arbeiter ½ und dem Arbeitgeber da⸗ von aufzulegen. Für beide sei die Leistung leicht zu tragen. Wenn einzelne Arbeitgeber sich über zu hohe Be⸗ lastung beschwert hätten, so bedaure er das im Interesse seines Standes, halte die Klagen aber für absolut ungerechtfertigt. Die Leistungen, die das Gesetz den einzelnen Arbeitern zu⸗ weise, müsse man sehr vorsichtig ermitteln, und er sei ganz damit einverstanden, daß bei Verschulden des Arbeitgebers und force majeure, ½ des Lohnes, wo aber den Arbeiter ein nach⸗ weisbares Verschulden treffe, des Lohnes gezahlt würden. Wollte man in allen Fällen des Lohnes zahlen, so wäre dies eine Ungerechtigkeit und würde die Industrie konkurrenz⸗ unfähig machen. Ein Beitrag aus Reichsmitteln aber würde diesen Schaden nur auch noch auf die Land⸗ wirthschaft übertragen. Daß bei grober Fahrlässigkeit der Betriebsunternehmer persönlich haftbar bliebe billige er vollkommen, und wünsche, daß bei Aktiengesellschaften der Direktor oder die Vorstandsmitglieder als Betriebs⸗ unternehmer angesehen würden, weil die Aktionäre doch kein Verschulden treffe. Eine Mitwirkung des Reichstages bei Feststellung der Prämienhöhe, der Regulative ꝛc. halte er 52 ünerläßlich. Das Reich müsse unter allen Umständen sie sein, nicht Zuschüsse leisten zu müssen, und dazu werde es, glaube er, genügen, wenn im ersten Jahre ½ Prozent Prämie erhoben werde. Er hoffe, daß es in der Kommission gelingen werde, die Bedenken des Reichskanzlers, der sich durch diese ein unsterbliches Verdienst erworben habe, zu be⸗ eitigen. 1 Der Abg. Dr. Lasker bedauerte die Abwesenheit des Reichskanzlers lebhaft, da er die persoönlichen Angriffe desselben zurüdzuweisen genbthigt sei. Der eichskangzler habe sich zu⸗ nächst darüber beschwert, daß er (Redner) die Politik desselben eine aristokratische genannt habe, in welcher Aeußerung der Reichskanzler eine Beleidigung der Aristokraten habe erblicken wollen; er konne sich nun auf die Thatsache berufen, daß es ihm gelungen sei, dem Abg. von Maltzahn⸗Gültz, welcher sich durch jenen Ausdruck beleidigt geglaubt habe, die Ueberzeugung

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beizubringen, daß er weit davon entfernt gewesen sei, die Standesgenossen des Abg. von Maltzahn angreifen zu wollen, daß er vielmehr nur habe 2 wollen, die Politik, die der Reichs⸗ kanzler jetzt auf wirthschaftlichem Gebiet treibe, komme lediglich den besser Situirten zu Gute, während sie dem kleinen Manne keinen Nutzen bringe, in Folge wovon er und der Abg. von vincvahne sich einer weiteren Erklärung enthalten hätten. Der Gedanke jedoch, daß die neue Wirthschaftspolitik auf Kosten der ärmeren Volksklassen zu Gunsten der wohlhabenderen geführt werde, sei ja durchaus nicht mehr neu und von einem Angriff auf die Geburtsaristokratie könne im seiner Ausführungen nicht die Rede sein. eer Reichskanzler liebe es aber und speziell gegen ihn (den Redner) seien dessen Ausdrücke besonders scharf, weil der Reichskanzler ihn für seinen prinzipiellen Gegner halte —, Demjeni⸗ gen, dessen vielleicht rein sachlichen Ausführungen derselbe entgegentrete, so zu Leibe zu gehen, daß er sich über die Schroffheit seiner Ausdrücke schließ⸗ lich mit einem Witze hinforthelfen könne; der Reichskanzler trage aber hierdurch eine persönliche Leidenschaftlichkeit in die Debatte hinein, welche gewiß nicht im Interesse einer sachlichen Verhandlung liege. Wenn er (Redner) gesagt, die kanzlerische Politik schädige die Lage des armen Mannes, so habe er der⸗ selben keineswegs schlechte Motive untergelegt. Der Reichs⸗ kanzler greife so häufig irgend einen Punkt aus einer Rede heraus, die derselbe bekämpfen wolle, lasse jedoch einen viel⸗ leicht zur Klarstellung der Sache höchst wesentlichen Zusatz völlig unbeachtet, und aus dem Zusammenhange seiner Rede sei deutlich hervorgegangen, daß er (Redner) nicht erklärt habe, die Politik des Reichskanzlers beabsichtige die Interessen des armen Mannes zu schädigen, sondern ledig⸗ Uch, daß dieselbe die faktische Folge habe, so daß davon nicht die Rede sein könne, seine Opposition gehe darauf aus, Un⸗ zufriedenheit im Lande zu erzeugen. In gleicher Weise habe heute der behauptet, daß die rein sachliche Be⸗ merkung des Abg. Richter, die Vorlage werde vor Allem der Großindustrie zu Gute kommen, geeignet sei, Klassenhaß zu erregen, und er (Redner) glaube, daß der Reichskanzler über den Zusammenhang jener Aeußerung, während welcher er (der Reichskanzler) noch nicht anwesend gewesen sei, von seinen Informatoren sehr schlecht unterrichtet worden sei, denn ganz gleiche Aeußerungen habe der Abg. Stumm ge⸗ than, ohne in den Verdacht eines Haßerregers zu gerathen. Bei allen solchen Vorfällen sei der Umstand von Bedeutung, daß die Reden des Reichskanzlers überall verbreitet würden, während die Antworten auf seine Angriffe nur einem geringen Theile des Publikums zu Gesicht kämen. Davon, daß der Abg. Stumm auedrücklich erklärt habe, die Industrie weise die Subvention zurück, um nicht Widerwillen bei anderen Ständen zu verbreiten, davon werde nichts im „Reichs⸗An⸗ zeiger“ stehen, wohl aber von der Behauptung des Reichs⸗ kanzlers, daß der Abg. Richter Haß und Verachtung gegen die große Industrie habe erregen wollen, mit seiner ganz unschul⸗ digen materiellen Ausführung. Die Takik des Reichskanzlers trage nicht dazu bei, objektive Debatten herbeizuführen, sondern sie lege dem nachfolgenden Redner den größten Zwang auf, um innerhalb des parlamentarischen Anstandes seiner⸗ seits zu bleiben. Früher habe es geheißen, seine (des Redners) Partei predige den Haß gegen die Landwirth⸗ schaft, heute werde seiner“ Partei dasselbe bezüglich der Großindustrie vorgeworfen. Der Reichskanzler hätte sich eines solchen Angriffes lieber enthalten sollen, der es selbst einem sachlichen Gegner schwer mache, innerhalb der parla⸗ mentarischen Grenzen zu bleiben. Wenn alle Diejenigen, welche gegen das Prinzip der Regierung, die Staatssubven⸗ tion seien, auf einem Parteistandpunkt stehen sollten, während der Reichskanzler allein über dem Standpunkte der Parteien zu stehen behaupte, so müsse er (Redner) erklären, daß man derartige Grundsätze doch im gesellschaftlichen Leben nicht gelten lasse, warum also im öffentlichen? Nun hätten aber alle Parteien, auch der Abg. von Marschall, sich in diefer Richtung gegen die Regierung ausgesprochen, also müßten alle auf einem ein⸗ seitigen Parteistandpunkte stehen. Was ihn speziell betreffe, so, glaube er, seien seine Ansichten auf sozialem Gebiete völlig frei von Parteieinflüssen und bringe er der Vorlage seine vollstandigste Sympathie entgegen, indem er in derselben einen vorzüglichen technischen Kern erblicke, während er das Gesetz im Ganzen, wie es vorliege, für undurchführbar halte. Das Gesetz enthalte viele schöne hingeworfene Ideen, deren Durchführbarkeit jedoch durch bloße Paragraphirung nicht be⸗ wiesen sei; es fehle völlig an dem praktischen Material. Besonders müsse er sich gegen die vom Abg. Stumm be⸗ fürworteten, so weit gehenden Bundesrathsbefugnisse aus⸗ sprechen, denn was bei solchen Delegationen heraus⸗ komme, das habe man beim Lebensmittel⸗Gesetz gesehen; es herrsche auf diesem Gebiete die allergrößte Ver⸗ wirrung, weil der Bundesrath Jahre lang ohne Resultat nach⸗ sinne, in Folge wovon viele Personen wegen mangelnden esetzlichen Anhalts bereits Verurtheilungen erfahren hätten. Außerdem sei auch zu bedenken, daß, wenn man dem Bunder⸗ rathe die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen überließe, man dessen Beschlüssen gegenüber völlig gebunden wäre, indem man sie einfach annehmen müßte. Im Gesetz liege die Mög⸗ lichkeit der Weiterentwickelung des Haftpflichtgesetzes, welche seine Partei für wünschenswerth halte und auch der Abg. Richter habe zugegeben, daß in der Vorlage ein brauchbarer Kern vorhanden sei; es sei also für eine sachliche Verhand⸗ lung der Boden vorhanden und zu bedauern, daß der Reichs⸗ kanzler die Methode habe, sobald derselbe seine Ausfüh⸗ rungen gemacht, um die öffentliche Meinung zu ge⸗ winnen, das Haus zu verlassen. Was die Entschädigungs⸗ pflicht angehe, so würden die Hinterbliebenen nach dem jetzigen Gesetze sehr benachtheiligt. Für ein Kind sollten 10 Proz. des Arbeitslohnes gegeben werden. Wenn der Ar⸗ beiter, welcher 750 Lohn erhalte, getödtet werde, würden auf das Kind 75 kommen, weniger also, als für Alimen⸗ tation eines Kindes gezahlt werde. Er sei auch jetzt noch wie im Jahre 1871 der Meinung, daß das dastoschegese möglichst ausgedehnt werden müsse, auch für den Fall der Verschuldung Seitens des Arbeiters, wie es auch im Gesetze ausgesprochen sei. Dagegen müsse er sich gegen die Beitrags⸗ 29 t des Staates, die auch im Volkswirthschaftsrath wenig

nklag gefunden habe, erklären, und er begreife nicht, wes⸗ halb der Reichskanzler sich so sehr für das Zustandekommen dieser Gesetzesbestimmung engagire. Sei es ferner richtig, daß die Armenverbände der Industrie zu ersetzen hätten, was ihr durch die Haftpflicht abgenommen werde? Er be⸗ streite dies. Die Unterstuützungen, welche die Armen⸗ verbände, namentlich auf dem Lande dem Arbeiter gewahrten, böten ein herzzerreißendes Bild. Man meine, die Industrie

könne die Unterstützung nicht tragen. Was würde das heißen,

daß die Industrie einen Zuschlag von 14—3 Prozent der Löhne nicht ertragen könne? Daß heiße, daß der Unternehmer⸗ gewinn sich vermindern würde. Der sozialen Frage näher treten wollen und daran zu denken, daß der Gewinn der 84 dustrie, das Kapital des ländlichen Grundbesitzes derselbe b. ei⸗ ben könne, wie jece sei nicht mit der Ueberlegung eines Gesetzgebers gesprochen. Aber zwei Dinge seien noth⸗ nothwendig. Erstens müßten die Arbeitgeber ihre Bereit⸗ willigkeit zugestehen, die Entwerthung ihres Kapitals und Be⸗ sitzes anzuerkennen zu Gunsten der Arbeiter, welche daran theilnehmen sollten. Zweitens müsse sich auch der Arbeiter in seiner Arbeit verbessern gegen das, was sein Arbeitswille und seine Arbeitskraft heute sei. Solche Dinge ließen sich nicht durch Paragraphen verrücken. Die Gesetzgebung müsse der Entwickelung nur nachgehen, könne sie auch unter Um⸗ ständen fördern; aber gleichzeitig die Arbeiter beglücken und die Industrie dabei nicht schädigen zu wollen, das seien Kunst⸗ stücke, die vielleicht ein Einzelner vermöge, aber nicht die Gesetzgebung. Was nun die Staatsanstalt betreffe, so be⸗ streite er, daß dieselbe durch den Versicherungszwang geboten sei. Man habe schon jetzt Versicherungszwang gegen Feuersgefahr bei Immobilien ohne entsprechende Staatsanstalt. Und bis jetzt beständen doch seit 10 Jahren Versicherungsanstalten, die noch niemals Anlaß zu der Besorgniß gegeben hatten, sie würden ihre Verpflich⸗ tungen nicht erfüllen können; kaum eine Versicherungsweise sei so leicht sicher zu stellen, wie die Unfallversicherung. Er sei gewiß kein voreingenommener Freund von Privataktien⸗ gesellschaften; aber sie hätten in diesen Angelegenheiten das öffentliche Interesse durchaus gefördert. Es seien nicht die schlechtesten Freunde des Gesetzes, welche dem Hause den Rath geben, so schnell wie möglich auf die Grundlagen einzutreten, die mit dem Haftpflichtgesetz gegeben seien. Wenn man den sansationellen Theil aus der Vorlage ausscheide, dann sei Aussicht vorhanden, daß man noch in dieser Session etwas bieten könne, eine Fortbildung des bisherigen Zustandes. Nach seiner Schätzung seien nicht 50 Mitglieder in diesem Hause, welche die sozialistischen Grundlagen dieses Gesetzes uͤbernehmen würden, weniger wegen der Bezeichnung, als wegen der Unreife und der Undurchführbarkeit derselben. Wenn man sage, es müsse etwas zu Stande kommen und man müßte deshalb die Grundlagen der Vorlage im Ganzen annehmen, wie der Abg. von Marschall ausgeführt habe, so sage er, der größte Fehler auf diesem Gebiete wäre das Ex⸗ perimentiren, und ein fehlgeschlagenes Experiment brächte das Reich hinter den jetzigen Zustand zurück.

Nach Annahme eines Vertagungsantrages bemerkte der Abg. Dr. Bamberger persönlich, von den zahlreichen Pfeilen, die der Reichskanzler gegen ihn abgeschossen habe, wolle er, da derselbe nicht mehr gegenwärtig sei, nur zwei anführen. Der Reichskanzler habe ihm vorgehalten, daß er vom Pöbel gesprochen habe und ihm dabei zu verstehen gegeben, es könne irgend eine Partikel des deutschen Volkes darunter ver⸗ standen werden. Hätte der Reichskanzler seine Rede nur ge⸗ hört, so hätte derselbe sich verhört haben können, aber derselbe habe sie gelesen und da sei es schwer anzunehmen, daß der⸗ felbe seinen Sinn nicht verstanden haben könne. Er (Red⸗ ner) habe vom römischen Pöbel gesprochen und zwar in dem Sinne, daß

nicht thue, rufe man keinen Pöbel

praktisch sein; ob sie christlich sei, bezweifle er. So viel ver⸗ stehe er auch vom Christenthum. Der Reichskanzler habe dann

behauptet, er (Redner) sei Eigenthümer der „Tribüne“. Es sei schon einmal darauf angespielt worden, aber bei einem so memorabelen Ausspruch aus dem Munde eines so erhabenen Mannes sei es ihm doch willkommen, von Neuem zu erklären,

daß das ein großer Irrthum sei. Er habe sich bei einer Re⸗

formirung dieses Blattes zu einem ganz kleinen verschwinden⸗ den Theil betheiligt, denn wenn seine Partei, die keinen Wel⸗ fenfonds habe, ihre Meinung vertreten wolle, so müsse sie selbst in die Tasche greifen und leider sei diese Tasche nicht so tief

wie der Welfenfonds. 11 Uhr.

Nr. 10 des Armee⸗Verordnungs⸗Blatts hat folgenden Inbalt: Uniforme⸗Abzeichen der neu aufzustellenden Truppent heil

Friedens⸗Verrflegungs Etats für 1881 82. Instruktion für die

Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen und vorlänfigen Festvahmen. Berittenmachung der Festungs⸗ Gouverncure und Kommaondanten, sowie der Artillerie⸗Offiziere der Plätze und Vorstände der Artillerie⸗Depots in offenen Orten auf den Artillerie⸗Schießplätzen. Veränderungen in der inneren Ein⸗ iheilung des Militär⸗Etats fur 1881/82. Verrechnung der Trans⸗ port⸗, Ankaufs⸗ ꝛc. Kosten für die für neuzuformirende Artileerie⸗ Truppen zu beschaffenden Pferde. Vervollständigung der In⸗ struktioven betreffend die Schußwaffen M/71. b

Nr. 13 des rA JIaA z⸗Archivs, Wochenscheift für Handel und Gewerbe, erausgegeben im Reichsamt des Innern, enthält: Gesetzgebung: Rußland: Erklärung des Hafens don Batum als Freihafen. Eingangszölle auf Blech und ver⸗ schirdene Eisensorten in Finland. Oesterreich⸗Ungarn: Feinheits⸗Reme⸗ dium der Goldmuͤnzen. Peru: Tarif der Einfuhrzölle für den Hafen von Callao. Berichte: Deutsches Reich: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeins daftlichen Verbrauchssteuern im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1880 bis zum Schlusse des Monats Februar 1881.— Meriko: Mazatlän (Handelsbericht). Oesterreich⸗Ungarn: Schiff⸗ sahrt von Triest im Jahre 1880. Rußland: Nikolaseff (Handels⸗ bericht). Venezucla: Ciudad Bolivar (Handeltbericht). Portugal: Port (Handelsbericht). Großbritannien: Der Verkehr des vereinigten Königreichs mit dem Auslande und mit den britischen Kolonien im Jahre 1879. Vereinigte Staaten von Amerika: Deutscher Schiffsverkehr im Hafen von New⸗York im Jahre 1880. Cbina: Schiffahrtsbericht aus Amoy für das Jahr 1879. Spanien: Havana (Schiffsverkehr). 1

Nr. 6 des Marine⸗Verordnungtblatte entbält: Ver⸗ hütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Köche und Kellner. Löhnung für den 31. eines Monats. Verpflegungs⸗ zuschuß. Prooiantlieferungskontrakte. Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine. Schiffsbücherkisten. Personal⸗ veränderungen. Benachrichtigungen.

Das Weiheft zum Marineverordnungsblatt Nr. 30 bat fol⸗ genden Inbalt: Ueber die Steuerung von raubenschiffen. Vom füdamerikanischen Krie sschauplatz. Nachrichten von S S

und Fahrzeugen im Auslarde. Nachrichten vermischten Inhalts:

Schiffbau. Artilleristisches. Torpedowesen. Vermischtes. Läerarische Benachrichtigung.

das Volk dadurch zum Pöbel werde, daß man ihn Geschenke gebe, wenn man es hervor. Der Reichskanzler habe heute sehr viel vom praktischen Christen⸗ thum gesprochen: die Auslegung der Rede seines Nächsten, wie der Reichskanzler sie ihm gegenüber geübt habe, möge

Hierauf vertagte sich um 4 ½ Uhr das Haus auf Montag

.“

zum De

utsch

2No. 80.

en Reich

Zweite

Berlin, Mont

1 Beilage

8⸗Anzeiger und Königlich Preußischen

ag, den 4. April

Staats⸗Anzeiger.

1881.

N

2 userate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Ktaats-Anzeigers: Berlin SW., Wiltzelm⸗Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

u. g. w. von öffentlichen Papieren.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.

Oeffentliche Zustellung. Joschim Kellermann in Neu⸗ Rechtsanwalt Kaufmann klagt gegen seine Ehefrau, Marie, geb.

194481

Der Eigenthümer Tellin, vertre

in Demmin,

Huth, früher verwi enthalts, wegen böslicher dung mit dem Antrage, he zu trennen u

bestehende E

schuldigen klagte zur

streites vor die II. Landgerichts zu Greifswald auf 1. Juli 1881, Vormi

den 1.

mit der Aufforderung, einen bei richte zugelassenen Zum Zwecke der

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[9435]

heimer, klagt gegen de Schuhwaarenhändier 6. 1 egen gekaufter und empfangener Waaren, 9.

den Beklagten kostenpflichtig zur bekannten Orten abwesend, wegen Unergiebigkeit und Zinsen zu verur⸗ ventuell gegen Sicherheits⸗

enthalts, w

mit dem Antrage, Zahlung von 922 67 theilen, auch das Urtheil eve leistung für vorläufig vollstredbar zu erklären und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg den 11. Juli 1881, mit der Aufforderung, Gericht zugelassene Zum Zwecke der

[9429]

Auf Antra

8

Hallerburg,

Amtsgerichte

21. d. Mts. dem Beklagten gehörigen in Schulenburg unter Hs. Nr. 58 belegenen Beibauerstelle mit Zubehör Termin

Donnerstag, den 11. Mai d. Js., Morgens 11 Uhr,

auf

allhier angesetzt.

Zum Zwe

dieses bekannt gemacht. Calenberg, den 28. März 1881. B Pape, Setretär, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts Cal

[9436]

gerichts zu auf den 1

1“

Landgericht Hamburg.

Oeffentliche Zustellung.

Alwine Josephine Francisca Meins, geb. Struve, verwittwete Volckmar, Rechtsanwalt Dr. Wex, klagt gegen ihren Ehemann Johannn Hinrich Ludolph Meins, unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen böslicher Verlassung mit dem An⸗ trage, die EChe der Parteien wegen böslicher Ver⸗ lassung des Beklagten gänzlich zu scheiden und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civilkammer des Land⸗ amburg Suli 1881, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 1. April 1881.

W. Rüter,

Gerichtsschreiber des Landgerichts.

19440] Oeffentliche Zustellung.

Nr. 4430. Die Gebrüder Korn in Pforzheim, vertreten durch Rechtsanwalt Boeckh in Karlsruhe, llagen gegen die Bäcker Karl Wilhelm Herrmann’ 8 sammtverbindliche Eheleute in Pforzheim, zur Zeit an unbekannten Orten abwesend. aus Darlehn vom Jahr 1877 im Betrage von 4500 mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung sammtverbindlicher Haftbarkeit zur Zahlun licher 3442 85 nebft 6 % Zins vom 1878 und auf vorläͤufige Vollstreckbarerklärung des ergehenden Urtheils, und laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts mu Karlsruhe auf Montag,

den 27. Juni 1881, Vormittags 8 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Karlöruhe, den 28. März 1881.

Amann, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

ten durch den

Landgericht Hamburg.

Oeffentliche Zustellung. 9439 Der Led P fent 8 8 vertreten Oeffentliche Zustellung. 8

durch die Rechtéanwälte Dres. R. L. und P. Oppen⸗ den Schuhmachermeister und „e. 5 unbekannten Auf⸗ Rechtsanwalt Stigler von da, klagt gegen den ledi⸗

1 Vormittags 9 ½ Uhr, einen bei dem gedachten n Anwalt zu bestellen. öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 1. April 1881.

W. Rüter, Gerichtsschreiber des Landgerichts.

Oeffentliche Zustellung.

des Vollmeiers Heinrich Severin in lägers, gegen den Beibauer Cleeves in Schulenburg, Aufenthalt jetzt u Beklagten, wegen Forderung,

einrich nbekannt, ist vom Königlichen Calenberg, durch Verfügung vom

zwangsweisen

öffentlichen Zustellung wird

enberg.

vertreten durch den

des Beklagten unter rest⸗ Juli

ttwete Mewes, unbekannten Auf⸗ Verlassung auf Eheschei⸗ ischen den Parteien nd die Beklagte für den Theil zu erklären, und ladet die Be⸗ mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ Civilkammer des Königlichen

ttags 9 ¼ Uhr, dem gedachten Ge⸗ Anwalt zu bestellen. öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Greifswald, den 28 März 1881.

der

=

Beffentlicher Anzeiger.

3. Verkäufe, V erpachtungen, Submissionen etce.] 7. Literarische Anzeigen.

R

5. Industrielle Etablissements, 1 und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen

Büttner & Winter, sowie aller übrigen größeren

.

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Iuvalidendank“, Rudslf Mosse, Haasenstein & Bogler G. L. Danbe & Co., E. Schlotte,

Annoneen Psreane.

9. Familien-Ne ichten. beilage. N

184589] Oeffentliche Zustellung.

Koöniglichen Landgerichts zu Neuwied anf den 7. Juli 1881, Vormittags 9 Uhr,

i 1e ece.s um Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der K. üne gemacht.

Fobes, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

8—

Nr. 4410. Die Wittwe des Georg Krieg, Karo⸗ line, geb. Schuhmacher, zu Rastatt, vertreten durch

gen Anselm Seitz von Niederbühl, zur Zeit an un⸗

eines liegenschaftlichen Vollstreckungsobjekts durch die seinen Werth vermindernde Last eines Wohnungs⸗ rechts zur Befriedigung einer der Klägerin erb⸗ schaftlich zugefallenen Forderung aus Darlehen, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Gestattung der vollstreckungsweisen Veräußerung jenes Objekts ohne Rücksicht auf besagte Last, auf deren Geltendmachung die Mitberechtigte Karl Seitz Wittwe bereits verzichtet habe und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die III. Civilkammer des Großherzog⸗ lichen Landgerichts zu Karlsrube auf 4 Mittwoch, den 15. Juni 1881, Vormittags 8 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Karlsruhe, den 28. März 1881.

1 Amann, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[9456] Oeffentliche Zustellung. Wilhelmine, verebel. Stellmacher Jahn, geb. Meister, in Nischwitz, klagt durch Herrn Rechts⸗ anwalt Hempel in Nonneburg gegen ihren Ehe⸗ mann, den Stellmacher Johann Carl Jahn von Nischwitz, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗ scheidung, und beantragt, die zwischen dem Beklagten und ihr bestehende Ehe unter Erklärung des Ehemanns als bös⸗ lichen Verlassers zu trennen und den Ehemann als schuldigen Theil zu erklären. Die Klägerin ladet, nachdem die öffentliche Zu⸗ stellung von der Civilkammer II. des Herzoglichen Landgerichts hier bewilligt worden ist, den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Civilkammer II. des Herzog lichen zu Altenburg au Mittwoch, den 6. Juli 1881, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtzanwalt zu bestellen. „Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug aus der Klage bekannt gemacht. Altenburg, am 30. März 1881. Gerichtsschreiberei des Herzoglichen Landgerichts. Dr. Krause, Landgerichts⸗Sekretär.

[9454] Aufgebot.

För Josef Aleider, ledig von Leinheim, ist seit 21. März 1851 im Hypothekenbuche für Denzingen Bd. I. S. 389 das unentgeldliche Wohnrecht ein⸗ getragen.

Da alle Nachforschungen nach Josef Aleider er⸗ folglos waren, so wird auf Antrag der dermaligen Anwesensbesitzer derselbe hiermit öffentlich aufgefordert:

sich innerhalb 6 Monaten beim unterfertigten Amtsgerichte zu melden unter dem Rechtsnachtheile, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die Forderung für erloschen erklärt und im Hypotheken⸗ buche gelöscht würde.

Zur Erlassung des Ausschlußurtheils wird Ter⸗

min auf . Montag, den 3. Oktober 1881, VBormittags 9 Uhr,“ anberaumt.

laeshectit.) den 26. März 1881. önigl. bayer. Amtegericht.

Hinsichtlich des von dem Schlachtermeist dwi Carl Christian Rüsbüldt zu Lesmeistee 8 88

8 Der Simon Juhn zu Woldert, vertreten durch enremis 2

8 Rechtsanwalt Dr. Pfeiffer zu Altenkirchen, klagt 11““— gegen den Wilbelm Kambeck, unbekannt wo ab⸗ wesend, als Miterben seiner Mutter, der verstor⸗ benen Ehefrau Simon Kambeck II. wegen Thei⸗

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

28

euh Mhe. 94 belegenen Wohngeweses b stehend aus 3 Wohngelegenheiten, Sngfmesen a

Wage r Stallraum neb Garten werden auf begründeten Antrag alle Di

Montag, den 13. Juni 1881, Morgens 10 Uhr,

Schleswig, den 28. März 1881. Königliches Amtsgericht. Abth. II. 3 gez. v. Lütcken, . Veröffentlicht: König, Gerichtsschreiber

Aufgebot.

In Sachen,

grabe am Montag, den 9. Mai cr., 10 Uhr Morgens,

und ist bebaut:

und Bodenraum. Zugleich

gegenständen Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche

Termine vom

Montag, den 9. Mai cr., 10 Ühr Morgens,,

geht. Bleckede, den 24. März 1881. Königliches Amtsgericht. Rosener.

Zwangsversteigerung 8 und

Aufgebot.

Das dem Schiffer D. Verwer hieselbst gehörende, im hiesigen rothen Syhltief liegende Muttschiff

„Jantje“, 10 12 Last groß, soll mit Zubebör auf Antrag des Schiffsbaumeisters C. J. Cassens hieselbst am Mittwoch, den 18. Mai d. J., 11 Uhr Vormittags. öͤffentlich meisthbietend, unter den auf der Gerichts⸗ schreiberei ausliegenden Bedingungen zwangsweise verkauft werden. „Eigenthümer und Pfand⸗(Schiffs⸗)zläubiger haben ihre Rechte, bei Meidung Ausschlusses mit denselben dem neuen Erwerber gegenüber, im obigen Termine anzumelden. Emden, 26. März 1881. Königliches Amtsgericht. III. Thomsen.

e— Aufgebot.

Alle, welche an die bisher dem Jochim Hinrich Christian Lüthje gehörige, zu Weede belegene Halb⸗ hufenstelle mit Zubehör dingliche, nicht protokollirte Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, solche bei Vermeidung des Verlustes binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Aufgebots an gerechnet, hie⸗ selbst anzumelden.

8***. den 29. März 1881.

Königliches Amtsgericht. Abth. I.

Aufgebot

behufs Todeserklärung.

Der am 20. Dezember 1830 geborene, vor angeb⸗ lich 20 Jahren nach Amerika ausgewanderte Johann Hinrich Hennemeyer zu Friedrichsdorf wird auf Antrag seines Vormundez, seiner Ehefrau und seiner ein⸗ zigen, jetzt vollsährigen Tochter, nachdem dieselben den gesetzlichen Anforderungen genügt haben, hier⸗ durch aufgefordert, sich binnen Jahresfrift, fpätestens in dem auf

Mittwoch, den 5. April 1882,

10 Uhr Vormittags,

an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt, sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nach⸗

Schlachtermeister Jürgen Friedrich Carl Herrig da⸗ selbst verkauften, im VIII. Quartier der Stadt

an hiesiger Gerichtsstelle hiermit anberaumten Ter⸗ min anzumelden, widrigenfalls dieselben mit ihren

Die protokollirten Pfandgläubiger sind von der

vor unterzeichnetem Gerichte öffentlich meistbietend verkauft werden, wozu Kauflustige geladen werden. Die Stelle besteht aus dem ad art. 23 der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Lem⸗ [9438] grabe mit 92 ar 85 qm beschriebenen Grundstücken

e⸗ Alle Personen, welche über das Fortleben des 8, verschollenen Hennemeyer Kunde geben können, wer⸗ st den aufgefordert, davon hierher Mittheilung zu e⸗ machen, nicht minder werden alle für den Fall der

jenigen, welche an dem bezeichneten Wohngewese demnächstigen Todeserklärung e

enige lche . ewese ig etwa Erb⸗ und Nach⸗ E1.“ zu haben vermeinen, anfgefor⸗ folgeberechtiste zur Anmeldung ihrer 1b.en dach. 11“ Fläger 11s aSe ʒsec vertestnn⸗ 8 ..“ innerhalb 6 Wochen, testens in dem obigen Termine aufgefordert, widri⸗ Erben der Ehefrau Simon Kambeck II. zu ½ Ideal⸗ antheil gehörigen nachbezeichneten Grundstücks mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten in W E11131““ Subhastation des Grundstücks der Katastralgemeinde Woldert Flur 3 sprüt⸗ e

aüse ü Rütlenaar. eS G 15 etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen werden. raum nebst aufstehenden Gebäuden zu willigen, und Verpflicht A dung befrei ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung eieeeeheieg hehzeit⸗ des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des

genfalls bei der Ueberweisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen wer⸗ den soll. Bremervörde, 19. März 1881.] Königliches Amtsgericht. I. Mügge.

1948923 Ibhot.

Der 9 estaurateur Reinhold Arndt hierselbst beantragt: die Grundstücke Gollub, Garten Nr. 20a, Gollub, Garten Nr. 182, und Gollub, Kunstbeet Nr. 196, behufs Besitztitelberichtigung auf seinen Namen auf zubieten. Alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Grund⸗

betr. die Zwangsversteigerung der dem Anbauer fiheee E1.“ Heinrich Rabeler in Lemgrabe gehörigen Anbauer⸗ T1ö11““ 8 stelle Nr. 8 daselbst soll die nachbeschriebene, dem ꝛc. Rabeler gehörige Anbauerstelle Nr. 8 in Lem⸗

den 13. Inni 1881, Mittags 12 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine zu thun, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen werden ausgeschlossen swerden. Gollub, 22. März 1881. Königliches Amtsgericht. v. Hülst.

Aufgebot.

Als nächste gesetzliche Erben des am 13. Sep⸗

mit einem Wohnhause mit Scheune und Stal⸗ tember 1880 zu Kalkberge⸗Rüdersdorf verstorbenen lung, massiv unter Ziegeldach, das Wohnhaus Rentiers und früheren Regimentssattler Wilhelm enthält 4 Stuben, 5 Kammern, Küche, Keller Eduard Flache haben sich bisher die Kinder einez

vollbürtigen Bruders desselben, des Rentiers und früheren Sattlermeisters Karl Friedrich August

werden alle Diejenigen, welche an den Verkaufs⸗ Flache, nämlich der Apotheker Karl Flache und die

unverehelichte Klara und Emma Flache, sämmtlich

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sdeikommissarische, Pfand⸗ uad andere dingliche zu Berlin legitimirt. Eine vollbürtige Schwester Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ des verstorbenen Rentier Wilhelm Eduard Flache, berechtigungen zu haben vermeinen, unter Vor⸗ Ehefrau des Schauspielers Piehl, Florentine Fran⸗ legung der dieselben begründenden Urkunden zum ziska Wilh⸗lmine, geb. Flache, angeblich zuletzt in

Pest wohnhaft sleweltn, sowie deren Sohn Julius Paul Piel, sollen bereits verstorben sein. Ein urkundlicher Nachweis ihres Todes hat jedoch bisher

hierdurch unter dem Verwarnen geladen, daß für nicht erbracht werden koͤnnen. Dieselben, sowie alle den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum sonstigen Personen, welche ein mit den bisherigen neuen Erwerber der Stelle das Recht verloren Erben, Geschwistern Flache, gleich nahes oder

näheres Erbrecht zu haben vermeinen, werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 9. Juli 1881, Vormittags 11 Uhr, an unserer Ge⸗ richtsstelle zu Alte⸗Grund (Kalkberge⸗Rüders⸗ dorf) anberaumten Termine sich zu melden und ihre Legitimation als Erben zu führen, widrigenfalls das Erbenlegitimationsattest nach dem Rentier Wil⸗ helm Eduard Flache, den bisherigen Erben, Ge⸗ schwistern Flache, ausgestellt und der Nachlaß ihnen ausgehändigt wird.

Alt⸗Landsberg, den 31. März 1881.

Königliches Amtsgericht.

[9462] Salzuflen. Der Erbpächter Wilhelm Reibchen Nr. 21 zu Bexten, Bauerschaft Wülfer, hat daàs Aufgebot zum Zwecke der Löschung eines für die beiden Kinder der Wittwe Kampe am 13. März 1817 auf seine Stätte ersten Orts eingetragenen Schichttheils zu 51 Thlr. 31 Sgr. 1 ½ Pf. bean⸗ tragt, welcher Antrag für zulässig erklärt ist. Aufgebotstermin ist auf Freitag, 7. Oktober 1881, Morgens 10 Uhr, bestimmt, zu welchem etwaige Berechtigte unter dem Rechtsnachtheile geladen werden, daß die Eintragung für erloschen erklärt und auf weiteren Antrag ge⸗ löscht werden soll, sofern in dem Termine Ansprüche aus dem fraglichen Ingrossate nicht angemeldet werden. Salzuflen, 23. März 1881. Fürstlich Lippisches Amtsgericht I. Beglaubigt A. Burre, Gerichtsschreiber.

i. Bekanntmachung.

In der Friedrich und Wilhelm Bigall’schen Auf⸗

gebotssache, sowie in der Benjamin Schwarz'schen

Aufgebotssache, betreffend die Spezialmassen der zur

Hebung gelangten und in Verwahrung genommenen

Beträge, der

a. auf Hannowo Nr. 25, Abtbeilung III. Nr. 1 für Friedrich Bigall eingetragen gewesene Erb⸗ theilsforderung von 15 ℳ,

b. auf Hannoro, Nr. 25, Abtheilung III, Nr. 2a. für Wilhelm Bigall eingetragen gewesene For⸗ derung von 97 ℳ, 18 ₰.

c. auf Graudenz Nr. 717 für Benjamin Schwarz, Abtheilung III, Nr. 21, eingetragen gewesene Kautionsforderung von 400

ist heute bei dem unterzeichneten Gericht Ausschlußurtel ergangen und Kraftloserklärung der Hypothekenurkunde über die Poft Hannowo Nr. 25, Abtheilung III, Nr. 2a. erfolgt.

Grandenz, den 19. März 1881.

solgern überwiesen werden, auch seiner Ehefrau die Wiederverheirathung gestattet werden soll.

Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtegerichts.