1881 / 83 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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Rönigsberg, 5. April. (W. T. B.) S 1

Getreidemarkt. Weizen matter. Rogge ill, loco 117/118 pfa. 2000 Pfd. Zollgex. 186,50, pr. Frühjahr 192 00, pr. Mai-Juni 189,00. Gerste behauptet. Hafer ruhig, loco 2000 Pfd. Zollgewicht 148,00, pr. Frühjahr 142,00. WMeisse Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 160,00. Spiritus pr. 100 Liter 100 % loco 55,25. pr. Frühjahr 55,50, pr. Mai-Juni 55,75. Wetter: Kalt.

Danzig, 5. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen loco lustlos. Umsatz 70 Tonnen. Bunt und hellfarbig, mehr oder weniger ausgewachsen 172,00, hellbvnt 176,00 183,00, hochbunt u. glasig 202,00 213,00, pr. April- Mai Transit 203,00, per Mai-Juni Transit 202,00. Roggen fest, loco inländ. pr. 120 Pfd. 186,00 bis 191,00, poln. oder russ. pr. 120 Pfd. Transit 181,00, unterpoln. pr. April-Mai Transit 183,00, inländischer pr. April-Mai 190,00. Kleine Gerste loco 130,00. Grosse Gerste loco 150,00. Hafer loco 148,00. Spiritus pr. 10 000 Liter % loco 53,50.

Stetüiin, 5. April. (W. P. B.)

Getreidemarkt. Weizen pr. Frähjahr 215,50, pr. Mai-Juni 215,50. Boggen pr. Frühjahr 204,00, pr. Mai-Juni 197,50. Rübsen

Petroleum ruhig, Standard white loco 7,70 Br., 7,60 Gd., pr. April 7,40 Gd., pr. August-Dezember 7,90 Gd. Wetter: Schön.

Pest, 5. April. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Weizen loco sehr fest, auf Termin“ ruhiger, schlusslos, pr. Frähjahr 11,60 Gd., 11,65 Br., pr. Herbst 10,35 Gd., 10,40 Br., Hafer pr. Frühjahr 6,45 Gd., 6,50 Br. Mais pr. Mai-Juni 5,87 Gd., 5,90 Br. Kohlraps 12 ½. Wetter: Trübe.

Amsterdana, 5. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Roggen pr. Mai 243, pr. Octeber 209.

Amsterdamn, 5. April. (W. T. B.)

Bancazinn 53.

Antwerpen, 5. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Weizen fest, Reggen be- havptet. Hafer unverändert. Gerste gefragt.

Antwerpen, 5. April. (W. T. B.)

Petroleummarkt. (Schlussbericht.) Raffinirtes Type weiss, 1ooo 19 ½ bez. u. Br., pr. Mai 19 ¼ Br., pr. September-Dezember 20 ½ bez. und Br. Ruhig.

Lomndomn, 5. April. (W. T. B.)

Weizen pr. Nov, 294,

April 70,50, pr. Mai 71,00, pr. Mai-August 72 00, pr. September- Dezember 74,00. Spiritus ruhig, pr. April 60,75. Pr. Mai 59,75 pr. Mai-August 59,75. pr. September-Dezember 57,75. 8

Paris, 5. April (W. T. B.) .

Rohzucker 880 loco fest, 58,00 à 58,25. Weisser Zucker ruhig, Nr. 3 pr. 100 Kilogr. vr. April 67,50, Pr. Mai 68,10, pr. Mai-August 68,75, pr. Oktober-Januar 62,25.

St. Petersburg, 5. April. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Talg loco 54,00, Pr. August 56.00 Weizen loco 16,40. Roggen loco 13,40. Hafer loco 6,10. Hanf loco 31,00. Leinsaat (9 Pud) loco 16,60. Wetter: Heiter.

New-York, 5. April. (W. T. B.)

Waarenbericht. Baumwolle in New-York 10 ¼, do. in New-Orleans 10 ⅛. Petroleum in New-York 7 Gd., do. in Phila- delphia 7⅝ Gd., rohes Petroleum 6 ½, do. Pipe line Certificate D. 84 C. Mehl 4 D. 65 C. Bother Winterweizen 1 D. 25 C. Weizen pr. laufenden Monat 1 D. 23 ¼ C., do. pr. Mai 1 D. 22 C., do. pr. Juni 1 D. 21 ¼ C. Mais (old mixed) 59 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 7 ¼. Kaffee (Rio) 12. Schmalz (Marke Wilcox) 112⁄16. do. Fairbanks 11, do. Rohe & Brothers 11 ½. Speck

19829]

pr. Herbst 251,50. Rübel 100 Kilogr. Herbst 55,00. Spiritus loce 52.40, Juni 54,50. Petroleum pr. April 9,00.

Posen, 5. April. (W. T. B.)

Spiritus per April 52,20, pr. Mai 52,80, pr. August 54,40. Fest.

Cöln, 5. April. (W. T. B.)

Getreldemnarkt. 22,50, pr. Mai 22,45, pr. Juli 22,35. Beggen loco 20,85, per Juli 19,80. Hsfer loco 16,50, Rüböl Mai 27,90, pr. Oktober 28,70.

Bremen, 5. April. (W. T. B.)

Petroleum. (Schlussbericht.) Fest. 7,65 bez., pr. April 7,40 bez., pr. Mai 7,60 Br., Ppr. pr. August-Dezember 8,00 bez.

Hamhurg, 5. April. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen locec unverändert, auf Texmine ruhig.

Reggen loco unverändert, auf Termine ruhig. Weizen pr. April-Mai 211,00 Brz., 210,00

August 213 Br, 211 Gd. Roggen pr. April-Mai 194 Br., 193 Gd., pr. Juni-Juli 182,00 Br., 180,00 Gd. Hafer und Gerste unverändert. Spiritus

küböl still, loco 54,00, FPr. Mai 54,00. pr. April 45 ¾ Br., pr. Heai-Juni 45 ¾ Br., 46 Br., rr. Juli-August 46 ¼ Br. Kaf

q

pr. Frühjahr 53,00, pr. pr. Frühjahr 53,90,

Weizen hiesiger 10c0 22,75, fremder loco

Standard white loco

Kaffee matt, Umsatz 1500 Sack.

pr. Mai-

Baumwolle pr. Juli 54,00, Spekulation und Export 1000 B. 6 §16, Mai-Juni-Lieferung 6 d.

Getreidemarkt. liger. Wetter: Schön.

21,50 pr. Mai Weizen

loco 29,00, pr.

Hull, 5. April. (W. T. B.) wh Getreidemarkt. Weizen . Juni 7,60 Br.,

Micholls 8 ¾. 30r Water Gidlow. Mule Mayoll 10, Rowland 10 ½8, 40r Double West Printers 16/16 24/50 8 ½ pfd. 93. Fes Paris, 5. April Produktenmarkt. rahig. Mai 29,30, pr. Juni-Juli] 27,75. Mehl steigend, pr. April.

Gd., pr. Juli-

An der Küste angeboten 2 Weizenladungen. Havannazucker Nr. 12. 24. Fest. Liverpool, 5. April. (W. T. B.) (Schlussbericht). Umsatz 10 000 B., davon für

erdinary, 1¼16 d. höher. Middl. amerikanische April-Mai-Lieferung Liverpool, 5. April. (W. T. B.)

Slasgow, 5. April. (W. T. B.) Roheisen. Mired numbres warrants 48 sh. 5 d. bis 48 sh. 9 d.

Manchester, 5. April. (W. T. B.) 23. 12r Water Armitage 7 ½⅜. 12r Water Taylor 8 ¼, 20r Water 40r Medio Wilkinson 11 x¼, 36r Warpcops Qualität (W. T. B.)

Weizen fest, pr. pr. Mai-August 28,75,

Wetter: Schöa.

Amerikaner, ausgenommen good 30 000, do.

198 000 Sack. und Mehl stetig, Mais 1 d. bil-

(short glear) 8 ½ C. Getreidefracht 4 ½. Rio de Janeiro, 4. April. Wechselcours auf London 21 ¼, do. auf Paris 449. Tendenz des

Kaffeemarktes: Schwach. Preis für good first 4700 à 4850. Durch-

schnittliche Tageszufuhr 28 000 Sack.

(W. T. B.)

Ausfuhr nach Nordameriks

nach dem Kanal und Nord-Europa 26 000, do. 8 nach dem Mittelmeer 3250,

Vorrath von Kaffee in Rio

20. April. sehr matt. Wetter: Schön.

9 ⅜, 30r Water Clayton 9 ⅛⅞. 40 r 23. on 10 ½, 60r Double Weston 14, April 29,60, pr. pr. September-Dezember

63,25, pPr. Mai 63,00, pr. Mai- . Rüböl ruhig, pr.

Gemneral-Versammlungen.

Hanseatlsche Feuerversicherungs-Gesellschaft. Ord. Gen.-Vers. zu Hamburg.

Pommerscher Industrle-Verein auf Aotien. Ord. Gen.-Vers. zu Stettin.

Aktlen-Gesellschaft für Leder-, Maschinenriemen- und Milltäreffekten-Fabrlkation (vormals Heinrich Thiele) zu Dresden. t. Mai. Gladbacher Feuerverslcherungs Aktlen-Gesellsochaft. Ord. Gen.-Vers. zu M.-Gladbach.

Thuringla, Verslcherungs-Gesellschaft in „Erfurt. Ord. Gen.-Vers. zu Erfurt. Chemnitzer Aktlen-Spinnerel. Chemnitz.

8

Ord. Gen.-Vers. zu Dresden.

Ord. Gen.-Vers. zu

Tbeater.

haus: 89. Vorstellung. Erste Vorstellung des Signor Ernesto Rossi mit seiner Gesellschaft. In italie⸗ nischer Sprache: Otelio, il Moro di Venezia. Tragedia in sei atti di W. Sbakespeare. Tradu- zione di G. Carcano. Anfang 7 Uhr.

Schauspielbhaus. 93. Vorstellung. Narziß. Trauer⸗ 6 in 5 Akten von A. E. Brachvogel. Anfang

Freitag: Opernhaus. 90. Vorstellung. Carmen. Oper in 4 Akten, nach einer Novelle des Prosper Merimée von Henry Meilboc und Ludovic Haléoy. Musik von Georges Bizet Tanz von Paul Taglioni. 28 Tagliana, Hr. Ernst, Hr. Krolop.) Anfang 7 Uhr.

Schanspielhaus. 94. Vorstellung. Der Vetter. Lustspiel in 3 Akten von R. Benedix. Vorher: Ein Afrilareisender. Plauderei von Emile Najac, deutsch von Winter. Anfang 7 Uuhr.

Wallner-Theater. Donnerstag: Zum 55. M. Der Ceompagnon. Lusftspiel in 4 Akten von A. L'Arronge.

Victoria-Theater. Direktion: Emel Hahn. Donnerstag: Auf allgemeines Verlangen: Wieder⸗ holung der Kinderfestvorstellung. Zum 105. und letzten Male: Die Schatzgräber. (NB. Kinder zahlen auf nummerirten Plätzen die Hälfte der er⸗ mäßigten Preise.)

Freitag geschlossen.

Sonnabend, 9. April: Zum ersten Male: Die Schwestern. Großes Ausstattungsstück mit Ballets in 9 Bildern, nach dem gleichnamigen Roman

von G. Ebers, für das Victoria⸗Theater bearbeitet

von Carl Ludwig. Musik von G. Lehnhardt. Ballets, komponirt und arrangirt vom Ballet⸗ meister Brus. Dekorationen gemalt von Hartwig. Die Maschinerien nach Angabe und geleitet vom Maschinenmeister H. Geisler. Die Costüme ent⸗ worfen und angefertigt unter Leitung des Ober⸗ garderobiers Happel. Die Requisiten nach Origi⸗ nalen des Königlichen Museums und anderen Vor⸗ lagen. Elektrische Beleuchtung von Inspektor Krämer. In Scene gesetzt von Emil Hahn.

Residenz-Theater. Donnerstag: Zum 45. M:

Die Junggesellensteuer. Lustspiel in 4 Akten von Julius Wolff. 1 Freitag: Dieselbe Vorstellung.

Stadt-Theater. Donnerstag: Zum 8. Male:

Das Mädchen aus der Fremde. Lustspiel in Akten von Franz v. Schönthan. Halbe Preise.

Germania-Theater. (Am Weinbergeweg.) Donnerstag: Gastspiel der Damen Marie Berg und

Clara Bonné und des Hrn. Louis Timm. Von

tufe zu Stufe. Lebensbild mit Gesang in 5 Bildern von Dr. Hugo Müller. Musik von Bial. Freitag: Dieselbe Vorstellung.

Belle-Alliance-Thester. Donnerstag: En⸗ semble⸗Gastspiel der Mitglieder des Wallner⸗ heaterz. Zum 9. Male: Hopfenrath’s Erben. Novität.) Volksstück mit Gesang in 5 Akten von H. Wilken. Musik von G. Michaelis. (Fr. Adelma Blumberg: Frl. Marie Schwarz.) Anfang 7 Uhr. Erstes Parquet 1,50 u. s. w. Frritag u. folz. Tage: Hopfenrath’s Erben.

(encert-Haus. Contert des Kal. Pilan Hof⸗Musildirektors Herra Bilse. 124

Familien⸗Nachrichten. Rachruf. Wir keklagen das Hinscheiden des Königl. Bau⸗ raths Herrn Gärtner. Er war unser ältester Muarbeiter, seit Decennien der treue Mithelfer und

Förderer unserer gemeinnützigen Bestrebungen. We⸗ Königliche Schauspiele. Donnerstag: Opern⸗

sentlich hat uns die reiche Erfahrung, die treffliche Kenntniß in allen technischen Fragen genützt und unterstützt. Seine Thätigkeit, sein liebenswürdiger Charaklter, seine Humanität sichern ihm ein dauern⸗ des Andenken in unserem Kreise. Berrzin, den 5. April 1881. Kuratorium der Alexandra⸗Stiftung.

x ——

1841 zahlbaren Kaufpreises von zweihundert sieben und sechszig Thaler zwei und zwanzig Silbergroschen sich vorbehalten. Wilhelm Mai hat indessen in dem notariellen Instrumente vom 17. Juli 1841 auf den Vorbehalt des Eigenthums für seinen Antheil verzichtet. Ein⸗ 1cer zufolge Verfügung vom 18. Juni

N.⸗L) Oberförster⸗Kandidaten Schladitz (Dassel).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Dr. phil. Hugo Kunze (Dambitsch). Hrvuv. Dr. Rohrmann (Harburg). Hrn. Landrath Hans v. Boddien (Czarnikau).

Gestorben: Hr. Oekonomie⸗Rath Freiherr August v. Hagen (Weimar). Hr. Pastor emer. Carl Eschebach (Cöthen). Hrn. Rittmeister Peter Graf zu Solms⸗Sonnenwalde Tochter Sabin⸗ (Charlottenburg). Freiin Marie v. Gagyl'

(Potsdam). Hr. Rittmeister a. D. O. Papen⸗

ddick (Kolditz).

Eubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 11“

Oeffentliche Zustellung

mit Ladnung.

Nachstehender Auszug: „Zum Kgl. Landgerichte Zweibrücken

Civilkammer.

Klageschrift für Emilie Greiner, gewerblos, zu Lemberger⸗Glashütte, Gemeinde Lemberg, wohnhaft, Ehefrau von Heinrich Kuntz, Schlosser, in Pirmasens wohnhaft, zur Zeit unbekannt wo abwesend, Klägerin, vertreten durch den in Zweibrücken wohnenden Rechtsanwalt König,

gegen ihren vorgenannten Ehemann, Beklagten, wegen Vermögensabsonderung.

Der obgenannte Beklagte Heinrich Kuntz wird andurch vor das Kgl. Landgericht Zweibrücken, Civilkammer, vorgeladen und aufgefordert, einen zur anwaltschaftlichen Vertretung daselbst zugelas⸗ senen Rechtsanwalt zu bestellen, welcher für ihn in dem unten bezeichneten, zut mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites anberaumten Termine zu erscheinen w hat, um antragen zu hören:

Es gefalle dem Kagl. Landgerichte, Civilkammer,

[9720]

die erhobene Gütertrennungsklage für begründet zu

erklären, demgemäß die Gütertrennung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemanne, dem Beklagten, auszusprechen, die Parteien

[gerin vor einen Kgl. Notär in Pirmasens u ver⸗ weisen, das Kgl. Amtsgericht allda um Ernennung und Beeidigung eines Exverten zu ersuchen, welcher die nöthigen Abschätzungen vorzunehmen hat, und dem Beklagten die Prozeßkosten zur Last zu gen“ wird mit dem Beifügen, daß zur mündlichen Ver⸗ handlung Termin auf den 17. Juni 1881, Vor⸗ mittags 9 Uhr, anberaumt ist, dem obgenannten Heinrich Kuntz, Schlosser, in Pirmasens wohnhaft gewesen, zur Zeit ohne bekannten Aufenthaltsort abwesend, hiermit öffentlich zugestellt. weibrücken, den 2. April 1881. Die Gerichtsschreiberei des Kgl. Landgerichts 8 ECullmann, Kgl. Gerichtsschreiber.

1

[9738] Aufgebot. Im Grundbuche von Buer Band 5 Blatt 475 befindet sich in Abthlg. II. Nr. 1 folgende Ein⸗ tragung: „Verkäufer: Maria Christina Denneburg, ver⸗ ehelichte Wilhelm Mai, Josephine Denneburg, verehelichte Theodor Nedelmann, und Elisabeth Denneburg, verehelichte Wilhelm Drewer, haben in dem Kaufvertrage vom 1. April 1841 das Eigenthum ihrer an den Metzger Johann Denneburg verkauften Antheile an der Parzelle Nr. 1 des Tit. Blatts (Flur 4 Nr. 612 Ge⸗ meinde Buer) bis zur Zahlung des am 1. Juli

behufs Auseinander⸗ setzung des Vermögens und Belieferung der Klä⸗

Der Schneider Friedrich Hemsing von Buer hat

Verlobt: Frl. Clara Petersen mit Hrn. Haupt⸗ als eingetragener Eigenthümer und Namens seiner mann und Compagnie⸗Chef Krupp (Sorau als Cigenthümer miteingetragenen Kinder Bernard Frl. Else Schünemann mit Herrn Friedrich, Heinrich Georg und

F Franziska Clementine Hemsing unter der Behauptung, daß die Post ge⸗ tilgt sei, vas Aufgebot behufs Löschung derselben beantragt. Es ergeht deshalb an alle unbekannten (Berechtigten die Aufforderung, ihre Ansprüche und Rechte auf die Post spätestens im Termine den 13. Inli 1881, Vormitt. 11 Uhr, anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen und die Post im Grund⸗ buche gelöscht wird. 8 8 Buer, den 1. April 1881.

1 Koönigliches Amtsgericht.

wöee Aufgebot.

Der Schuhmacher Johannes Hill von Schönau v. d. W., welcher vor 26 Jahren nach Nordamerika ausgewandert ist, und fuür welchen ein in einem Sparkassenguthaben von etwa 200 bestehendes Vermögen in der Verwaltung des unterzeichneten Herzogl. S. Amtsgerichts sich befindet, hat nach der eidlich erhärteten Angabe seines Bruders Johann

einrich Hill in Schönau v. d. W. seit etwa 25 Jahren über sein Leben und seinen Aufenthalt keine Kunde von sich gegeben.

Auf den von seinem gedachten Bruder gestellten Antrag ergeht daher an den abwesenden Johannes Hill und an dessen Erben hierdurch die Aufforde⸗ rung, sich in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte spätestens in dem auf

den 27. April 1881,

Vormittags 10 Uhr, anstehenden Aufgebotstermin an der unterzeichneten Amtsgerichtsstelle zu melden, sich gehörig zu legiti⸗ miren und ihre Ansprüche unter Beigabe der er⸗ forderlichen Bescheinigungen anzumelden, außerdem aber zu gewarten, daß der Anwesende, Johannes Hill für todt erklärt und sein Vermögen an die sich legitimirenden Erbberechtigten, bezüglich in Er⸗ mangelung solcher an den Fiskus ohne Kaution ausgehändigt werden wird, seine Erben aber, welche sich nicht gemeldet, mit ihren Erbansprüchen werden ausgeschlossen werden.

Gegen das zu erlassende Ausschlußurtheil, welches Mittags 12 Uhr ertheilt werden wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt, auch haben die außerhalb des hiesigen Gerichtssitzes wohnhaften Betheiligten bei Verlust ihrer Ansprüche Bevollmächtigte am Sitze des Gerichts zur Annahme künftiger gerichtlicher Ausfertigungen zu bestellen

Ohrdruf, den 16. September 1880.

Herzogl. S. Amtsgericht IV.

[9746] Nacdsohendee Auszug: önigliches Amtsgericht Hannover, Abtbeilung 15. Klaganträge von Seiten des Ortkvorstehers Volker zu Barsinghausen, als

BVollstreckers des Testamente der weiland Wittwe

des Müllers Georg Degenhardt, Sophie, geborene Suffrian aus Harenberg, später zu Hannover wohn⸗ haft, Klägers,

wider

den Lampenfabrikanten Max Israel, früher zu Han⸗ nover, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Forderung, Objekt 206,25 Der Kläger ist von der in rubro bezeichneten Erblasserin in deren bei hiesigem Königlichen Amtt⸗ gerichte deponirt gewesenen und eröffneten Testa⸗ mente zum Vollstrecker desselben ernannt und hat dieses Amt, nachdem die Erben die Erbschaft auf Grund des Testaments angetreten haben, ange⸗ nommen.

Als solcher erhebt derselbe folgende Klage wider den Beklagten:

Laut notarieller Kauf⸗ und Abtretungsurkunde vom 2./21. Juni 1874 nebst Protokoll und Dekret

23. April vom s- ra 1875 haften zu Gunsten der rubri⸗

cirten Erblasserin, als der im Hypothekenbuche ein⸗ getragenen Gläubigerin auf dem im Eigenthume und Besitze des Beklagten befindlichen, sub Nr. 1A. an der Flage hierselbst belegenen und sub Nr. 53 zur Ortschaft Nordfeld hierselbst katastrirten Bürger⸗ wesen nebst Zubehör hypothekarisch = 2750 Thaler Courant kreditirten Kaufgelder, welche als halber Rest des Kaufpreis von 7500 Thaler Courant für jenes verkaufte Wesen ursprünglich vom Kaufmann Aug. Wölcke hieselbst der rubricirten Erblasserin als Mitverkäuferin geschuldet wurden und obliga⸗ tionsgemäß mit 5 % jährlichen in halbjährlichen Raten am 1. Juli und 1. Januar jeden Jahres zahlbarer Zinsen seit dem 1. Juli 1874 zu ver⸗ zinsen sind.

Dies Bürgerwesen hat der Beklagte als Eigen⸗ thümer erworben und bei dieser Gelegenheit die Hypothekschuld als eigene Schuld unter den bis⸗ herigen Verbindlichkeiten und ohne Neuerung über⸗ nommen, auch die Kapitalzinsen schon seit einiger Zeit der rubricirten Erblasserin bezahlt, welche den Beklagten als ihren Schuldner angenommen hat.

Der Beklagte ist nur mit den am 1. Januar d. J. (1881) fällig gewesenen Zinsen für das Halb⸗ jahr vom 1. Juli 1880 bis 1. Januar 1881 auf das Kapital der 8250 ad 206 25 im Rückstande. .

Mangels gütlicher Zahlung ꝛc. wird Beklagter nun aufgefordert, in dem hierunter anzuberaumenden Verhandlungstermin zu erscheinen, um den kläge⸗ rischen Schlußantrag dahin zu gewärtigen,

daß Beklagter auf seine Kosten mittelst vor⸗ läufig vollstreckbaren Urtheils schuldig verurtheilt werde, dem klägerischen Testamenttvollstrecker die geforderten 206 25 Zinsen zu zahlen, auch zu dulden, daß behuf Befriedigung dieser Forderung nebst Kosten das zur Hopothek ge⸗ setzte Bürgerwesen Nr. 1 A. in der Flage zu emnoner (Ortschaft Nordfeld Fol. Nr. 53) zur

ubhastation gebracht werde. 8 ꝛc. ꝛc. E (gez.) Kleinrath, Rechtsanwalt.

den 24. Mai 1881, 11 Uhr. Hannover, den 1. April 1881. Königliches Amtsgericht. Abth. 15. gez. Pagenstecher. Beglaubigt: Alves, 1 Gerichtsschreiber. Wird dem Bellagten öffentlich zugestellt Alves, Gerichtsschreiber. 8

Termin:

3 i erna Nachstehender Auszug 1 Gerichtsschreiberteil— des Großberzogl. S. Amtsgerichts. Weimar, den 11. Januar 1881. . Es erschien der Kaufmann Karl Kopitzsch von hier und gab folgende Klage gegen den Bildhauer L. F. Hufeld aus Taubach zu Protokoll: Ich lade den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ handlung des Rechtsstreitz vor das Großbenwgl. S. Amtsgericht Weimar in dem zu bestimmenden Termine. Mein Schlußantrag geht dahin: den Beklagten zut Zahlung von 55 10 nebst Zinsen zu 5 % vom Lage der Klaßem⸗ stellung ab zu verurtheilen und das Ürtheil füͤr vorläufig vollstreckbar zu erklären.“ wird mit dem Bemerken, daß Termin zum Er⸗ scheinen für den Bektagten anderweit auf Sonnabend, den 4. Inni 1881, Früh 9 Uhr, angesetzt ist, dem Vildhauer L. F. Hufeld aus Taubach, dessen Aufenthalt unbekannt ist, damit öffentlich zugestellt. 3 2 Weimar, den 24. März 1881.

[9741]

Ortmann,

Gerichtsschreiler des Großherzogl. Amtsgerichts.

.“.“

ZDas Abonnement beträgt 4 50 38

für das Vierteljahr. 1 nsertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. 1 9

Ber

Alle Post⸗-Anstalten nehmen Bestellung an; 2

fuͤr Kerlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗

dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

lin, Donnerstag, den

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Gymnasial⸗Oberlehrer Polster zu Ostrowo den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Geheimen Regierungs⸗ Rath Heym zu Marienwerder und dem Provinzial⸗Rent⸗ meister a. D., Geheimen Rechnungs⸗Rath Zimmerhaeckel zu Magdeburg den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Gymnasial⸗Vorschullehrer Blümel zu Ostrowo den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem emeritirten Schullehrer Kreuel zu Cöln den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem Schul⸗ lehrer Kernich zu Kaudewitz im Kreise Liegnitz, dem pensio⸗ nirten Steuer⸗Aufsseher Schumann zu Düsseldorf, dem Gerichtsboten und Exekutor z. D. Gerson zu Cammin 1. P⸗, und dem Gemeinde⸗Kirchenältesten und Bauer⸗Altsitzer Ziethen zu Badingen im Kreise Templin das Allgemeine Chrenzeichen zu verleihen.

8 E1“

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗ Insignien zu ertheilen, und zwar:

1.““ Großkreuzes des Königlich sächsischen

Albrechts⸗Ordens:

Allerhöchstihrem General⸗Adjutanten, General der Kaval⸗

lerie Grafen von Brandenburg I., à la suite der Armee;

des Komthurkreuzes des Großherzoglich mecklen⸗ burgischen Haus⸗Ordens der Wendischen Krone:

dem Obersten Cramer von Baumgarten, Com⸗ mandeur des 8. Ostpreußischen Infanterie⸗Regiments Nr. 45; sowie

des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzog⸗ lich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen:

dem Hauptmann von Bismarck

8 im Kaiser A Garde⸗Grenadier⸗Regiment Nr. 1.

Deutsches Resch.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Domvikar Berlage zum Kaiserlichen Regierungs⸗ und Schulrath sowie zum ständigen Hülfsarbeiter im Ministe⸗

rium für Elsaß⸗Lothringen zu ernennen. ö“

Der außerordentliche Professor Dr. Ernst Stahl ist aus

der mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der

Kaiser Wilhelms⸗Universität Straßburg ausgeschieden.

Flaggenatteste sind ertheilt wordenn:

1) vom Kaiserlichen General⸗Konsulat zu New⸗York 19. Februar d. J. dem im Jahre 1856 daselbst erbauten, bisher unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika ge⸗ fahrenen Vollschiff „Black Hawk“ von 1126,24 Tons Brutto⸗ Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließ⸗ liche Eigenthum der bremischen Handelsgesellschaft D. H. Wätjen & Co. zu Bremen, welche Bremen zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

2) vom Kaiserlichen Konsulat zu Liverpool am 16. v. M. der im Jahre 1870 in Irvine erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Schonerbark „Lenita“ (früher „Agnes

rown“) von 174,81 Register⸗Tons Ladungsfähigkeit nach dem Uebergang derselben in das ausschließliche Eigenthum des hamburgischen Staatsangehörigen Adolf Heinrich Wappäus zu Hamburg, welcher Hambunn zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

3) vom Kaiserlichen Konsulat zu Groningen am 18. v. M. der im Jahre 1849 erbauten, bisher unter niederländischer Flagge gefahrenen Kuff „Jacoba“ von 343,38 chm La⸗ dungsfähigkeit nach dem Uebergange derselben in das aus⸗ schließliche Eigenthum der im Königreiche Preußen staatsan⸗ gehörigen Jacob Schwennen und Tobias Roskamp, welche Papenburg zum Heimathshafen des Schiffes gewählt haben; 8 4) vom Kaiserlichen Konsulat zu Newcastle on Tyne am 2. v. M. der im Jahre 1849 in East Jarrow, County of Durham, erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Brigg „California“ von 219,06 Register⸗Tons Brutto⸗ Uaumgebalt nach dem Uebergange derselben in das ausschließ⸗ liche Eigenthum des im Königreich Preußen staatsangehörigen Johann Bernh. Ferdinand Faecks zu Zingst, welcher Barth zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat. 88

den 7. April, Abends.

Koönigreich Preutzen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Sanitäts⸗Rath Dr. med. Hesse in Berlin den

Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath zu verleihen; und in Folge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Merscheid getroffenen Wahl den Fabrikbesitzer Emil Kor⸗ tenbach in Weyer und den Kaufmann Otto Nippes. in Ohligs als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Merscheid für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

über gemeinschaftliche Holzungen. Vom 14. März 1881.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was solgt:

8

Dieses Gesetz findet Anwendung:

1) auf Holzungen und die damit im örtlichen Zusammen⸗ hange stehenden Waldblößen, an welchen bei dem Inkraft⸗ treten desselben das Eigenthum mehreren Personen gemein⸗ schaftlich zusteht, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Ge⸗ meinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Verhältniß entstanden ist, insbesondere auf die Holzungen der Real⸗ gemeinden, Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöfer⸗ schaften, Erbgenossenschaften und gleichartiger Genossenschaften;

2) auf Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Ge⸗ nossenschaft, oder welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durc, ett Gereinheitsthei⸗ lung oder Forstservitutenablösung als Gesammtabsindung über⸗ wiesen werden oder bereits früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches Eigenthum geblieben sind.

Abfindungen, welche den vorstehend bezeichneten Berech⸗ tigten bei einer Gemeinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als Holzung zu gewähren sind, dürfen nur als Gesammtab⸗ findung überwiesen werden. 3

Diese Holzungen unterliegen, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfange zu einer forstmäßigen Be⸗ wirthschaftung eignen, hinsichtlich des Forstbetriebes und der Benutzung der Aufsicht des Staates nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmungen, welche in den einzelnen Landestheilen für die Holzungen der Gemeinden gelten.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die NV11 durch die Ausführung der von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit ge⸗ troffenen Anordnungen entstehen, auf die Miteigenthümer nach dem Verhältnisse ihrer Eigenthumsantheile zu vertheilen und, vorbehaltlich des den Miteigenthümern über eine andere Art der Vertheilung zustehenden Rechtsweges, im Verwaltungs⸗ zwangsverfahren einzuziehen.

Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

§. 4.

Beläuft sich die Zahl der Miteigenthümer einer Holzu auf mehr als fünf, so sind dieselben auf Verlangen der Auf⸗ sichtsbehörde verpflichtet, Bevollmächtigte zu bestellen, welche sie in allen die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber zu vertreten und welche die von dieser innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben. Die Zahl dec Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten.

Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder eines Miteigen⸗ thümers ist die Art der Bestellung der Bevollmächtigten, sowie das Verhältniß derselben unter einander und zu den Mit⸗ eigenthͤmern durch ein Statut zu regeln.

Das Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigenthümer, nach dem Verhältnisse der Antheile berechnet, und der Bestätigung durch das Waldschutzgericht. Auf die 255* des Staltuts finden bezüglich der Bildung und der rtlichen Zuständigkeit der Waldschutzgerichte, des Verfahrens bei denselben, der Berufung und des Verfahrens in den Be⸗ rufungsinstanzen die §8. 31 und folgende des Gesetzes, be⸗ treffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 416) entsprechende An⸗ wendung. Wenn die Bestellung von Bevollmächtigten nicht erfolgt, so liegt die Vertretung der Miteigenthümer gegenüber der Auf⸗ sichtsbehörde dem Gemeindevorsteher derjenigen Gemeinde ob, u deren Bezirke die Holzung beziehungsweise der größere eil derselben gehört. Der Gemeindevorsteher kann von den Miteigenthüͤmern den Ersatz seiner baaren Auslagen und eine mit seiner Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehende Ent⸗

schädigung beanspruchen. Die Beschlußfassung hierüber steht der Aufsichtsbehörde zu. SI

und beigedrucktem Königlichen

Die nach Antheilen zu berechnende Mehrheit der Eigen⸗ thümer ist berechtigt, die Verwaltung und Bewirthschaftung der Holzung (§. 1) durch ein in Gemäßheit des §. 4 festz stellendes und zu bestätigendes Statut zu regeln.

§. 6.

Holzungen der im §. 1 bezeichneten Art dürfen der Regel nach nicht in Natur getheilt werden. Eine solche Theilung ist nur insoweit zu gestatten, als

1) die Holzung zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung nicht geeignet ist, oder 2) der Grund und Boden zu anderen als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vortheile be⸗ nutzt werden kann, 8 landes⸗ oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegen⸗ ehen.

Ueber die Statthaftigkeit der Theilung entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde.

In den Landestheilen des linken Rheinufers ist zur Thei⸗ lung, wenn sie nicht in dem durch das Gesetz vom 19. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 383) geordneten Verfahren erfolgt, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Bezüglich der Theilbarkeit der halben Gebrauchswaldungen im vormaligen Kurfürstenthum Hessen verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

71.

Die Bestimmungen des §. 6 finden auch auf bereits ein⸗ geleitete Theilungen Anwendung, wenn zur Zeit des Inkraft⸗ tretens dieses Gesetzes der Theilungsplan noch nicht endgültig festgestellt ist.

Wird das Theilungsverfahren in Folge dieses Gesetzes eingestellt, so fallen die entstandenen Regulirungskosten der Staatskasse zur Last. Dasselbe tritt ein für die in Folge des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 366 ff.) eingestellten Theilungsverfahretn.

§. 8. a .

Zur Bildung und Veräußerung von Theilstücken einer Holzung (§. 1) ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er⸗ forderlich. Die Genehmigung muß ertheilt werden, wenn die Bedingungen des §. 6 vorliegen, oder das Theilstück als Holzung erhalten und auf Verlangen der Behörde ihrer Auf⸗ sicht nach Maßgabe dieses Gesetzes unterstellt bleibt.

Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ver⸗ äußerung für Zwecke erfolgt, wegen welcher das Enteignungs verfahren zulässig ist.

9

Miteigenthümer, Nutzungs⸗, Gebrauchs⸗ und Servitut⸗ berechtigte, sowie Pächter oder Käufer sind, wenn sie ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde Holz einschlagen oder einschlagen lassen, mit einer Geldstrafe zu bestrafen, welche dem doppelten Werthbetrage des gefällten Holzes gleichkommt.

Wenn sie sonstige Nutzungen ausüben, welche die Auf⸗ sichtsbehörde innerhalb ihrer Zuständigkeit verboten hat, so sind sie mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Mark zu bestrafen.

§. 10.

Insoweit in einzelnen Landestheilen der Forstbetrieb in den oben bezeichneten Holzungen von den Staatsforstbehörden oder Beamten geführt wird, verbleibt es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

In Kraft bleiben ferner:

1) ras Forstgesetz für das ehemalige Amt Olpe im Kreise Olpe vom 6. Januar 1810;

2) die in dem §. 5 der Verordnung vom 9. November 1816 (Sammlung der Edikte und Verordnungen für das FKrpogthumn Nassau, Band 2 S. 166) aufrecht erhaltenen

orschriften über die Hauberge im vormaligen Herzogthum Nassau, insbesondere die Haubergordnung für das frühere Fuͤrstenthum Siegen vom 5. September 1805;

3) die Polizeiordnung über die eFA. der Hauberge in den Aemtern Freusburg und Friedewald, Kreises Altenkirchen, vom 21. November 1836 (Amtsblatt der Regie⸗ rung zu Coblenz für 1837 S. 59 und Gesetz⸗Samml. für 1851 S. 382); 1 4) das Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854 (Gesetz Samml. S. 329);

5) die Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17,

März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 228).

Im Uebrigen werden alle Vorschriften, welche dem gege⸗

wärtigen Gesetze entgegenstehen oder sich mit demselben m.

vereinigen lassen, insbesondere auch der §. 47 des Ges

vom 6. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 416) und Art'’

und 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. 3

aufgehoben. Ast

Urkundlich unter Unserer Te eehähe U

nsiegel.

Gegeben Berlin, den 14. März 1881.

(L. S.) Wilbhelm

Gr. zu Stolberg. von Kam’ Lucku* Bitter. von Puttkame

Maybach.

Friedberg. v ttich⸗