1881 / 83 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

glaube wirklich, die Wähler hätten die Mitglieder dieses Hau⸗ ses nicht dazu hierher gestellt, um Regierungsvorlagen, welche einer oder der anderen Partei vielleicht nicht sympathisch seien, mit Spott zu behandeln und je nach dem Maß der Begabung bessere oder weniger gute Witze darüber zu machen. Die Mitglieder des Reichstags ständen hier, um ernste Dinge als ernste Männer ernst zu behandeln, und mehr als sonst handele es sich hier um eine sehr ernste Frage. Wer daran überhaupt zweifeln könne, den möchte er fragen, ob derselbe jemals Zeuge der Verwüstung ge⸗ wesen sei, welche der Trunk und er denke zunächst an den Trunk des Familienvaters in solchen Familien anrichte, welche nicht durch ererbtes Vermögen unabhängig genug gestellt seien, sich in gewohnter Weise weiter zu erhalten, wenn ihr Ernäͤhrer nicht arbeite. Sehe man sich die Familien unter dem Arbeiterstande an; er habe leider wiederholt Gelegenheit gehabt, zu beobachten, wie in einer solchen Familie Frau und Kinder hungernd zu Hause säßen, während der Mann ins Wirthshaus gehe; das Ende sei dann, daß die Familie von Tag zu Tag mehr ins Elend gerathe, während der Mann dem Trunk weiter in die Arme falle und schließlich im Wasser oder am Strick endige. (Heiterkeit links.) Er glaube die Heiterkeit, mit welcher aus den Reihen der Fortschrittspartei diesen seinen Aeußerungen begegnet werde, ausdrücklich hier als von dort kommend konstatiren zu sollen, weil das Land ja bald vor der Frage stehen werde, welcher Art Abgeordnete die Wähler hierher schicken sollten. Der Wunsch auf Abände⸗ rung der Gesetzgebung in diesem Punkte sei aus den ver⸗ schiedensten Landestheilen seit einer Reihe von Jahren in immer steigendem Maße an das Haus herangetreten, beson⸗ ders aus solchen Kreisen, die ihrer bürgerlichen Berufs⸗ thätigkeit nach mit dem Volksleben täglich in Berührung ständen; er erinnere an die Anträge der Gefängnißgesell⸗ schaften, der Synoden und der Aerzte. Der jetzige Rechts⸗ zustand, wie derselbe in dieser Beziehung in §. 361 Nr. 5 St⸗ G.⸗B. ausgedrückt sei, enthalte gegenüber dem früheren preu⸗ ßischen Recht eine wesentliche Einschränkung. Man könnte nun auf verschiedenen Wegen abhelfen, durch ein Ausnahmegesetz gegen die Trunksucht, durch eine Novelle zum Strafgesetzbuch, auch durch eine Abänderung der Gewerbeordnung und der Steuergesetze; die verbündeten Regierungen hätten aber den ersten Weg eingeschlagen. Der §. 2 scheine auch ihm einer anderen Fassung zu bedürfen, über die in der Kommission hoffentlich eine Einigung zu Stande kommen werde. Der Vorwurf der Flüchtigkeit, den der Abg. Träger der Motivi⸗ rung dieses Paragraphen gemacht habe, treffe nicht zu, obwohl er sonst allerdings anerkenne, daß die Gesetze mit ziemlicher Oberflächlichkeit vorbereitet würden; das Haus habe aber Ge⸗ legenheit, diesem Uebelstande durch Schaffung zweijähriger Etatsperioden abzuhelfen. Die Bestimmung des §. 3 dem Strafvollzugsgesetz zu überlassen, das in unab⸗ sehbarer Zeit nicht werde erscheinen, halte er nicht für opportun. Mit dem Vorschlage des Abg. Reichen⸗ sperger, Strafbestimmungen auch gegen Wirthe festzusetzen, stimme er überein. Die neulichen Ausführungen seines Freun⸗ des, des Abg. von Below, seien völlig falsch verstanden; letzterer habe lediglich dem übertriebenen Lobe gegenüber, welches vielseitig dem Biere gespendet werde, die Vorzüge des⸗ selben auf das richtige Maß zurückzuführen versucht, dennoch erkläre er ausdrücklich, daß, wenn er durch das Bier den Schnaps verdrängen könne, er seinerseits gern dazu mitwirken würde Den Weg der Einführung einer hohen Licenzsteuer auf Branntwein halte er für den richtigeren; denn eine Er⸗ höhung der Spiritussteuer würde ein Gewerbe, auf dem that⸗ sächlich die Landwirthschaft viele Quadratmeilen weit beruhe, schädigen und in ihrem Resultat unsicher sein. Dem Antrage auf kommissarische Berathung schließe er sich an. Der Abg. Dr. Virchow erklärte, die Rede des Abg. von Maltzahn habe auf ihn den Eindruck einer Wahlrede gemacht; er wolle demselben auf diesem Gebiete nicht folgen und nur

konstatiren, daß die sittliche Erregung des Abg. von Maltzahn gegen den Abg. Träger sehr wenig den Empfindungen des Hauses entspreche. Man kenne das ja, gewisse Moralisten könnten nicht tief genug erregt sein über etwas, dem sie mit Vergnügen gelauscht hätten. Sie hörten es sehr gern und wenn es vorüber sei, so bekreuzigten sie sich dreimal und sagten, das sei ja etwas Entsetzliches gewesen. Hätte der Präsident es für nöthig befunden, so würde derselbe gewiß schon selbst eine tadelnde Bemerkung bei der Rede des Abg. Träger gemacht haben. Was den Gesetz⸗ entwurf selbst betreffe, so glaube er, daß die erste Prä⸗ misse, von der der Entwurf ausgehe, nämlich die hochgradige Verbreitung des Alkoholgenusses, nicht völlig sicher sei. Das statistische Material hierüber sei ein sehr geringes und un⸗ sicheres. Es fehle auch an einer ausreichenden Methode in der Unterscheidung zwischen dem Trinken und dem übermäßigen Genuß. Er sei auch nicht der Ansicht des Abg. Reichensperger, daß man Germanen und Romanen ethnologisch in Bezug auf diese Frage gegenüberstellen könne. Der mehr oder weniger starke Genuß geistiger Getränke richte sich nach den klimatischen Verhältnissen. Man könne sich bei der Gesetzgebung nicht ein⸗ fach auf den Standpunkt des Moralisten stellen und könne nicht ohne Weiteres Dinge, wie sie sich mit der Zeit gestaltet hätten, durch die Gesetzgebung alteriren wollen. Es wäre ein Irrthum zu glauben, daß man mit diesem Gesetz das Laster der Trunksucht aus der Welt schaffen könnte. Dies könnte nur der Fall sein, wenn man durch übermäßige Steuern, wie es in Norwegen geschehen sei, den Genuß des Branntweins nur höheren Ständen möglich mache. In England seien die darauf bezüglichen Bestrebungen in ihrem Resultat gleich Null gewesen. Er wolle nun seinerseits eine sehr große Kon⸗ zession aussprechen: er halte es für erwünscht, daß dem Ge⸗ danken, welchem in der Vorlage nach dem Muster der eng⸗ lischen Gesetzgebung Ausdruck gegeben sei, nämlich Asyle für gewohnheitsmäßige Trinker einzurichten, näher getreten werde. Es sei Thatsache, daß in England sogar Angehörige des weib⸗ lichen Geschlechts in diese Kategorie gehörten. Das englische Gesetz behandele diese Materie in 36 detaillirten Paragraphen, während das vorliegende Gesetz, das überhaupt an einer fast komischen Kürze leide, sie nur beiläufig erwähne und der Polizei eine viel zu weitgehende Besugniß einräume. Die Motive gäben die Zahl der in Berlin im Jahre 1879 wegen Trunkenheit internirten Personen auf 7377 an. Davon seien männliche 6890, weibliche 487. Aus dem hier vielfach citirten Werke von Baer gehe indeß hervor, daß unter dieser Zahl nicht blos Betrunkene, sondern auch vagabondirende oder bet⸗ telnde Personen rubrizirten. Bezüglich des §. 51 des Straf⸗ gesetzbuchs sei er zu einigen Worten der Vertheidigung ge⸗ nöthigt, weil er als Sachverständiger bei dem Zustandekommen desselben betheiligt gewesen sei. Er konstatire zunächst, daß sehr häufig die Aerzte über Dinge zu sprechen hätten, welche nicht in ihr Gebiet en und welche der Richter nur aus Bequemlichkeit denselben vorlege, in denen aber sein künftiges Urtheil schon im Voraus enthalten sei. Die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen in Preußen, der er ange⸗ höre, habe sich damit beschäftigt, eine strenge Grenze zu ziehen zwischen technischen und nichttechnischen Fragen und die Ver⸗ antwortlichkeit des Richters nicht auf Andere zu übertragen. Dieser Gedanke habe im §. 51 des Strafgesetzbuches seinen Ausdruck gefunden. Nach dem Allgemeinen Landrecht sei der Begriff des Wahnsinns oder Blödsinns so weit ausgedehnt worden, daß Schlaftrunkenheit unter den Begriff des Wahn⸗ sinns subsumirt sei. In diesem Sinne habe sich auch Pro⸗ fessor Casper ausgesprochen. Als das neue Strafgesetzbuch gegeben werden sollte, habe die wissenschaftliche Deputa tion geltend gemacht, daß es nothwendig sei, bei diesem Para⸗ raphen eine Unterscheidung zu machen zwischen denjenigen Fällen, welche wirklich technisch medizinisch seien, und 9 welche es nicht seien. Es werde hier ein Unterschied gemacht zwischen einem solchen, der sich in Trunkenheit versetzt habe,

und einem solchen, der in Trunkenheit versetzt worden sei; dies scheine ihm etwas vage zu sein. Stelle man sich einmal einen Professor vor, der zu einem Studenten⸗ kommers eingeladen sei er wolle nicht sagen, daß es häufi vorkomme, daß der Professor sich betrinke aber in der That sei es häufig recht schwer, den vielen Anforderungen zu genügen, welche an denselben gestellt würden. Wenn derselbe Professor sich nachher nicht recht behaglich fühlte, so sei die Beantwortung der Frage doch recht schwer, ob derselbe sich in diesen Zustand versetzt habe, oder aber in denselben ver⸗ setzt worden sei. Ebenso schwierig sei es, das Stadium der Exaltation und das der Erschöpfung und Lähmung genau zu unterscheiden. Diese Prüfung werde man dem Richter nicht entziehen können. Aber auch schon nach dem gegenwärtigen Gesetze sei der Richter durch⸗ aus nicht verpflichtet, Jeden, weil derselbe Schnaps ge⸗ trunken habe, sofort für straflos zu erklären. Es sei also kein Bedürfniß das Strafgesetzbuch in diesem Sinne zu ändern. Uebrigens sei er der Meinung, daß man den Kampf gegen den übermäßigen Branntweingenuß ruhig der Volks⸗ entwickelung überlassen könne. Ein wirksames Gegengewicht habe derselbe im Biergenuß, in letzterer Zeit namentlich in Preußen gefunden und für Berlin könne er konstatiren, daß der Branntweingenuß seit 40 Jahren bedeutend gesunken sei.

Der Bundeskommissar Geh. Ober⸗Reg.⸗Rath Ittenbach er⸗ widerte, der Vorredner habe den Motiven den Vorwurf gemacht, daß sie zwischen Trunkenheit, Bettelei und Vagabondage keinen Unterschied gemacht hätten, sich stützend auf das Werk von Baer. Die Angaben der Motive seien nicht diesem Werke entnommen, sondern beruhten auf den amtlichen Mittheilun⸗ gen des hiesigen Polizeipräsidiums, welches die Auskunft er⸗ theilt habe, daß die Zahlen, wie sie in den Motiven angegeben seien, in Wirklichkeit im Jahre 1879 vorgekommen seien, daß in diesem Jahre die genannten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts nicht etwa blos wegen Bettelei und Landstreicherei, sondern nur wegen Trunkenheit sistirt worden seien. Allerdings möge es dabei vorgekommen sein, daß Ein⸗ zelne auch noch gebettelt hätten. Das stehe aber fest, daß jene Personen als Betrunkene von den Polizeibehörden sistirt worden seien.

Ein Antrag auf Schluß der Diskussion wurde an⸗ genommen.

Der Abg. Hasenclever bemerkte zur Geschäftsordnung: Er konstatire, daß er sich gestern und heute zum Wort ge⸗ meldet habe, und bedauere, daß die Ansicht seiner Partei in einer so wichtigen sozialen Frage nicht zum Ausdruck gelangt sei. Er glaube, daß die Herren von der Rechten zum Schluß der Diskussion gedrängt hätten, um möglichst zeitig in die Ferien zu gehen. (Der Präsident wies diese letztere Bemer⸗ kung als nicht mehr zur Geschäftsordnung gehörig zurück.) Um ihnen dazu zu verhelfen, beantrage er die Auszählung des Hauses, das offenbar nicht mehr beschlußfähig sei.

Der Präsident erwiderte, nach §. 54 der Geschäftsordnung sei ein solcher Antrag nur vor einer Abstimmung zulässig, die Abstimmung über den Schlußantrag habe aber schon stattgefunden. Das Haus habe sich jetzt über die geschäftliche Behandlung der Vorlage schlüssig zu machen, in Bezug auf welche von verschiedenen Seiten die Verweisung derselben an eine Kommission von 14 Mitgliedern beantragt worden sei.

Der Abg. Hasenclever wiederholte vor dieser zweiten Ab⸗ stimmung seinen Antrag auf Auszählung des Hauses, dem der Präsident nunmehr nach der Geschäftsordnung nachzu⸗ kommen sich bereit erklärte, da das Bureau den Zweifel an der Beschlußfähigkeit des Hauses als berechtigt anerkenne.

Der Namensaufruf ergab die Anwesenheit von 147 Mit⸗ gliedern, das Haus war also nicht beschlußfähig. Darauf schloß der Präsident um 4 Uhr die Sitzung und setzte die nächste auf Dienstag, den 26. April, 1 Uhr, an.

2. Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Prenß. Staats⸗Anzeiger und das Ceutral⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition den Drutkschen Reichs⸗Anzeigern und Königlich Arrußischen Ktaats-Anzeigers: 2 Berlin, 3. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 82. 1

1. Stochbriefe und Untersuchun

2. Sabhastationen, Aufgebote, u. dergl.

3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisatien, Zinszahlung 2. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger. ——

Sachen. erladungen Grosshandel. 7. Literariasche Anzeigon. 8. Theater-Anzelgen. 9. Familien-Nachrichten.

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In der Börsen- beilage. 4. A

Inserate nehmen an: die Annonten⸗Expeditionen des

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

Büttner & Wimter, sowie alle übrigen größeren Annancen⸗Bureaus.

Steckhriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefserledigung. Der gegen den Reisen⸗ den Richard Buschke wegen Unterschlagung unter dem 11. Februar 1881 vom hiesigen Kgl. Amts⸗ gericht I., Abtheilung 83, erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 1. April 1881. Staattanwaltschaft bei dem Königlichen Land⸗

9871 2

flüchtig

wollen.

Behr von Itzelber ist, ist die im Sinne des §. 241 des St. G Derselbe soll sich angeblich nach Amerika begeben

tersuchungshaft wegen Drohung .B. verhängt. Pflege

nehmen,

Steckbrief. e Nachlasse gehsrigen Wohnhause im

den 40 Jahre alten Eisendreher Casparxr orfe Burbach mit dem Rechte, in Scheune g zuletzt in Königsbronn, welcher und Stallung die nöthig

n Räume zu benutzen und in alten und kranken Tagen die zu ihrer Wartung und

nöthigen Personen zu sich zu

auf den 4. Juli 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Arnsberg, den 2. April 1881.

scheinenden

gerichte I.

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Com⸗ missionär Friedrich Carl Pringal ist in den Akten U. R. II. Nr. 379 de 1881 die Unter⸗ suchungshaft wegen wiederholten Betruges verhängt. „Es wird ersucht, denselben zu verhaften und an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzu⸗ liefern. Berlin, den 2. April 1881. Der Unter⸗ suchungsrichter hbei dem Königlichen Landgerichte I. Barlleu. Beschreidung: Alter 39 Jahre, geb. 1. Dezember 1841, Geburtsort Parstein, Größe 150 cm, Statur schwächlich, Haare dunkel, Augen⸗ brauen dunkel, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund klein, Zähne vollständig, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch, französisch und englisch.

Steckbrief. Gegen den Schuhmachergesellen Ferdinand Carl Schleif aus 1-” 34 Jahr alt, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungs⸗ haft wegen Diehstahls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das hiesige Gerichte⸗ gefängniß abzuliefern. Bütom, den 30. März 1881. Königliches Amtsgericht. .

19820] Steckbrief⸗Erneuerung.

Der unterm 20. März 1880 hinter den Ziegelei⸗ Inspeklor Theodor Sommer, e zu Tschoepeln, Kreis Sagan, zuletzt zu g ausen bei Freiburg in Baden, erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.

Glogan, den 1. April 1881.

Khönigliches Landgericht.

Strafkammer.

Es wird ersucht, denselben festzunehmen und in das Amtsgerichtsgefängniß zu Heidenheim, Württem berg, abzuliefern.

Heidenheim, den 5. April 1881.

Königliches Amtsgericht.

Steckbriefserledigung. Die in Nr. 31 pro 1880 sub 3070 unterm 5. Februar hinter den Ar⸗ beiter Carl Jaehn aus Graetz erlassene Steckbrief ist erledigt. Meseritz, den 31. März 1881. König⸗ liche Staatsanwaltschaft.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

188211 Oeffentliche Zustellung.

Die Christina Hoffmann zu Burbach, vertreten durch den Rechtsanwalt Schneider hierselbst, klagt gegen den Gutsbesitzer und Premier⸗Lieutenant a. D. Adolph Wagener aus Burbach, dessen jetziger Auf⸗ enthaltsort unbekannt ist, mit dem Antrage: folgende vom Königlichen Amtsgerichte in Burbach erlassene einstweilige Verfügung: 6

In Sachen der Christina Hoffmann zu Bur⸗ bach, Arrestklägerin, wider den Adolph Wagener daselbst, Arrestbeklagten, wird,

in Erwägung, daß der Anspruch der Klägerin

gegen den rklagten und der Arrestgrund genügend glaubhaft gemacht ist, daß nämlich der Verklagte als Universalerbe des verstor⸗ storbenen Christian Philipp Martin Wagener in Burbach verpflichtet ist, der Klägerin nach dem Testamente vom 17. März 1874, so lange dieselbe unverheirathet bleibt, folgende Legate zu Eäbemn: 1) freien Wohnsitz für ihre Person in dem

2) unentgeldliche Benutzung des zum Nach⸗ gehörigen im Blankengarten der Steuergemeinde Burbach gehörigen Gartens,

3) eine lebenslängliche, in vierteljährlichen Raten zu zahlende Geldrente von 120 Thaler jährlich;

und daß der Verklagte im Begriff ist, sein

ganzes Vermögen zu verbringen, der dingliche

Arrest in das im Bezirk des unterzeichneten

Gerichts befindliche unbewegliche Vermögen

des Verklagten angeordnet, in der Weise, daß

die Verpflichtung des Verklagten, der Klä⸗ gerin das oben angegebene Legat zu gewähren auf die nachbezeichneten Grundstücke der Steuer⸗ gemeinde Burbach, Flur I. Nr. 1387/180, 270,231, 234, 235, 236, 237, 243, 652,

656, 1071/673, 734; Flur II. Nr. 449, 459,

467, 468, 469; Flur III. Nr. 61, 306, 486, ; Flur IV. Nr. 109, 147, 167; Flur VI.

Nr. 151, 261, 262. 271, 472; Flur VII.

Nr. 107, 137 eingetragen werde.

Hinterlegung von 7200 kann die

Löschung der Vormerkung auf den Grund⸗

stuͤcken herbeigeführt werden in der Weise,

daß nur daß hnungbrecht und das lebens⸗ längliche Nutzungsrecht auf den belasteten

Grundstücken Flur III. Nr. 306, 486, 487,

Steuergemeinde Burbach eingetragen bleibe.

Burbach, den 25. Februar 1881. Königliches Amtsgericht. 1 Wiesener. für gerechtfertigt zu erklären und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Arnsberg

Causlein, Gerichtsschreiber des Köͤniglichen Landgerichts.

[9847] Bekanntmachung.

Zufolge Auftrags des Königlichen Präsidenten und des Köͤniglichen Oberstaats⸗Anwalts am Ober⸗ landesgerichte zu Naumburg wird die Amtscaution, welche der Gerichtsbote und Exekutor z. D. Abesser zu Seehausen mit dem vierprocentigen Staatsan⸗ leihescheine de 1862 Litt. D. Nr. 4966 über ein⸗ hundert Thaler nebst Talon bestellt hat, hiermit aufgeboten. Es werden alle diejenigen, welche aus der Amtsverwaltung deßz p. Abesser Ansprüche auf diese Caution zu erheben haben, hiermit auf⸗ gefordert, ihre Rechte spätestens in dem Termine am 24. Mai cr., Mittags 12 Uhr bei uns geltend zu machen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an die Amts⸗Caution ausgeschlossen werden. Seehausen i. A., den 26. März 1881. Königliches Amtsgericht. Abth. II.

188) Bekanntmachung.

Durch Urtbeil des unterzeichneken Amtsgerichts vom 15. März 1881 ist die Akte vom 4. März 1864, nach welcher auf dem Folium des Hufners Asmus Hinrich Möller in Bebensee eine Bürgschaft von 4740 Rthlr. 90 ¾ Schill. vorm. dän. F. jetzt 10 667 12 fur den früheren Hufner Johann Jochim Nicolaus Pott, dem Lohgerber J. H. D. Reher in Segeberg gegenüber protokollirt steht, für n.—2I1.* . woch

e g, den 19. März 2 Königliches Amtsgericht. IHI.

[8808

einer Theilungsintervention von Seiten des Leopold

nachfolger des in Weilerbach verlebten Ackerers Jo⸗ hann Jakob Blauth, als: 1) Philippine Blauth, Ehefrau von Peter Werle in Miesenbach, und letz⸗ teren selbst der ehelichen Ermächtigung und Güter⸗ gemeinschaft wegen, 2) Jakob Blauth II., Ackerer, in Weilerbach wohnhaft, 3) Jakob Blauth, Sattler, früher in Neunkirchen wohnhaft, dermalen ohne be⸗ kannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, 4) Ka⸗ tharina Blauth, Ehefrau von Conrad Rettig in Otterberg, und letzteren selbst der ehelichen Ermäch⸗ tigung und Gütergemeinschaft wegen, 5) Johann Blauth, Postaspirant, in Landstuhl wohnbaft, 6) Katharina Blauth, Ehefrau von Peter Carra I. auf dem Münchschwanderhofe, Gemeinde Otterberg, und letzteren selbst der ehelichen Ermächtigung und Gütergemeinschaft wegen, 7) Elisabetha Blauth, Ehefrau von Jakob Carra auf dem Münchschwander⸗ hofe, Gemeinde Otterberg, und letzteren selbst der ehelichen Ermächtigung und Gütergemeinschaft wegen.

Obiger Leopold Tuteur bespricht an den genannten Jakob Blauth auf Grund eines vollstreckbar ausge⸗ fertigten Urtheils des kgl. Amtsgerichts Kaisers⸗ lautern vom 7. August 1880 ein Kapital von 149 35 nebst Zinsen hieraus seit 1. Mai 1880, sowie die entstandenen Kosten, genauere Be⸗ rechnung vorbehalten, angeschlagen zu 70 —. Da der Nachlaͤß des genannt verlebten Johann Jakob Blauth unter obenbezeichnete Personen als Erben vor dem kgl. Notar Ilgen in Kaiserslautern getheilt werden soll, legt Intervenient Tuteur gemäß Art. 882 c. c. Opposition dagegen ein, daß ohne seine Gegenwart zur Theilung des fraglichen Nach⸗ lasses geschritten werde, mit der Erklärung, daß er eine trotz dieser Opposition ohne seine Zuziehung erfolgte Theilung als ungiltig anfechten wird.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den obengenannten Jakob Blauth, Sattler, früher in Neunkirchen wohnhaft, dermalen ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, wird dieser Auszug bekannt gegeben.

Kaiserslautern, den 4. April 1881. Der Gerichtsschreiber am kgl. Amtsgerichte: Joachim.

19835] Oeffentliche Zustellung.

Die Arbeiterfrau Franziska Frost, geborene Las⸗ kowska, zu Freisenbruch, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Kabilinski hierselbst, klagt gegen den Arbeiter Theodor Frost, ihren Ehemann, zuletzt in Mewe wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böswilliger Verlassung, unter der Behauptung, der Beklagte, jetzt 34 Jahre alt, habe die Klägerin und das aus der Ehe der Parteien entsprossene Kind im Jahre 1873 verlassen, um sich seinen Verpflich⸗ tungen gegen Beide zu entziehen, sei nicht mehr zurückgekehrt, habe nichts mehr von sich hören lassen und alle Bemühungen der Klägerin, seinen Auf⸗ enthalt zu erforschen, seien erfolglos geblieben.

Klägerin wird beantragen, das unter den Par⸗ teien bestehende Band der Ehe zu trennen, den Be⸗ klagten für den allein schuldigen Thbeil zu erklären und die hieraus sich ergebenden vermögensrechtlichen Folgen auszusprechen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Graudenz auf den 10. Oktober 1881, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Graudenz, den 4. April 1881.

Idkowski,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

18880] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Tuchmachergesell Müller, Ernestine, geborene Pfennig, zu Sommerfeld, Klägerin, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Kniebusch zu Guben klagt gegen ihren Ehemann Eduard Müller, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, wegen bös⸗ licher Verlassung mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und ihn in die gesetzlichen Ehescheidungs⸗ strafen zu verurtheilen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die et⸗ Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu

uben

auf den 4. Juli 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Guben, den 29. März 1881.

8 Woehler,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

”erer] Oeffentliche Zustellung mit Ladung.

Nachstehender Auszug: „Zum kgl. Landgerichte Zweibrücken Interventionettazscheikt nterventionsklageschr ůͤr Zohannes Zinsmeister VI., Acgerer in Hirschhorn, anton tterberg, wohnhaft, Nebenintervenient, vertreten durch den in Zweibrücken wohnenden Rechtsanwalt Schmidt,

3 gegen Johannes Nikolaus Weidenbach und dessen gewerb⸗ lose Ehefrau Katharina Beinbrech, Ackersleute, eide zusammen in Schmalenberg wohnhaft, Hauptkläger, vertreten durch Rechtsanwalt König in Zweibrücken, und gegen

1) Katharina Weidenbach, gewerhlose Ebefrau von Heinrich Zinsmeister IV., Ackerer, früher in Schmalenberg wohnhaft, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend,

2) Genannten Heinrich Zinsmeister selbst, der ehelichen Gütergemeinschaft wegen,

Hauptbeklagte, wegen Auflösung einer Schenkung. 1b r vorgenannte Heinrich Zinsmeister IV. w F andurch dor daßs kal.

kammer, vorgeladen und aufgesordert, einen zur

Landgericht Zweibrücker,

anwaltschaftlichen Vertretung daselbst zugelassenen

Oeffentliche Zustellung 8

Rechtsanwalt zu bestellen, welcher für ihn in dem

8 uunten bezeichneten zur mündlichen Verhandlung des uteur, Lederhändler, in Rec 88 2 b .

Kaiserslautern wohnhaft, an die Erben und Rechts⸗ hat, um antragen zu hören:

Rechtsstreites anberaumten Termine zu erscheinen

Es gefalle dem kgl. Landzerichte in seiner Civil⸗ kammer Urkunde zu ertheilen, daß Partie Schmidt zur Unterstützung der Hauptbeklagten Ehelente Heinrich Zinsmeister IV., Ackerer, und dessen ge⸗ werblosen Ehefrau Katharina Weidenbach, Beide in Schmalenberg wohnhaft, der Ehemann dermalen unbekannt wo abwesend, in den gegen diese Ebeleute von den Eheleuten Johann Nikolaus Weidenbach und dessen gewerbloser Ehefrau Katharina Bein⸗ brech, Beide Ackersleute in Schmalenberg wohn⸗ haft, wegen Auflösung einer Schenkung bei dem kgl. Landgerichte Zweibrücken angestrengten Prozeß intervenirt ist, sofort die erhobene Hauptklage als unbegründet abzuweisen mit Kosten,

weiter Urkunde zu ertheilen, daß eventuell, näm⸗ lich für den Fall die erhobene Auflösungsklage zu⸗ gesprochen werden sollte, Partie Schmidt, handelnd als Glänbigerin des Hauptbeklagten Heinrich Zins⸗ meister IV., Incidentklage auf Rückersatz der von den Eheleuten Heinrich Zinsmeister IV. an den Schenkungsobjekten vorgenommenen Ueberbesserungen,

resp. Verbesserungen, hezw. der Kosten derselben er⸗

hebt, sofort die Hauptkläger zu verurtheilen, an die Hauptbeklagten für von diesen an den geschenkten Immobilien vorgenommenen Ueber⸗ und Verbesserun⸗ gen den Betrag von 600 mit Zinsen vom Tage der erhobenen Incidentklage an zu bezahleu, auch den Hauptklägern die Kosten der Haupt⸗Inter⸗ ventions⸗ und Incidentklage zur Last zu legen“

wird mit dem Beifügen, daß zur mündlichen Ver⸗ handlung Termin auf den 17. Jnuni 1881, Vormittags 9 Uhr, anberaumt ist, dem oben⸗ genannten Heinrich Zinsmeister IV., Ackerer, früher in Schmalenberg wohnhaft, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesend, hiermit öffent⸗ lich zugestellt.

Zweibrücken, den 1. April 1881.

Die Gerichtsschreiberei des kgl. Landgerichts.

Cullmann, kgl. Gerichtsschreiber.

19834] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen der verehelichten Arbeitsmann Wiede, Wilhelmine, geb. Nagel, zu Reetz bei Karstaedt, vertreten durch den Rechtzanwalt Laemmel zu Neu⸗ Ruppin, gegen ihren Ehemann, den zuletzt in Reetz wohnhaft gewesenen, jetzt mit unbekanntem Aufent⸗ halte abwesenden Arbeitsmann Heinrich Ludwig Elias Wiede, wegen Trennung der Ehe, ist zur mündlichen Verhandlung Termin auf den 24. Mai 1881, Vormittags 9 ½ Uhr, vor der zweiten Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts hierselbst be⸗ stimmt. Der Beklagte wird hierdurch zu diesem Termine mit der Aufforderung geladen, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu be⸗ stellen.

Neu⸗Ruppin, den 2. April 1881.

Krämer,

Gerichtsschreiber des Koniglichen Landgerichts.

3a Aufgebot. 8

Der am 8. Januar 1841 geborene Peter Göpp⸗ ner, Sohn der mit diesgerichtlichem Urtheile vom 7. Februar 1881 für todt erklärten ledigen Bauers⸗ tochter Wilhelmine Göppner ans Schleyreuth, Ge⸗ meinde Weißenbrunn, soll auf Antrag seines Vor⸗ munds, des Korbmachers Christof Bischoff von Schleyreuth, gleichfalls für todt erklärt werden.

Dieser Antrag ist, da nach den gepflogenen Er⸗ hebungen über das Leben des genannten Peter Göppner, welchem aus dem Nachlasse seiner Mutter ein Erbtheil von 207 87 zugefallen ist, und für welchen Absentenkuratel besteht, seit länger als 10 Jahren keine Nachricht vorhanden ist, im Hin⸗ blick auf Art. 103 des Ausf. Ges. zur C. Pr. O. und K. O. gerechtferligt und ergeht daher gemäß Art. 110 loc., cit. die

Aufforderung: b 1) an den genannten Göppner, spätestens in dem

au Montag, den 16. Januar 1882, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungssaale anberaumten Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich bei Gericht sich anzuwelden, widrigenfalls er für todt erklärt würde, .

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mitthei⸗ lung hierüber bei unterfertigtem Gerichte zu machen. 8 S

Kronach, den 2. April 1881. Ksßhnigliches Amtsgericht.

(. 8.) Porzelt, k. A.⸗R Zur Beglaubigung: Der k. Gerichtsschreiber am k. Amtegerichte: E. Zink.

[9846] Bekanntmachung.

Durch rechtekräftiges Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 7. März 1881 ist die zwischen den Eheleuten Adolf Bahn, Schmied, und Anna Maria, geb. Kannengießer, zu Seeligenthal bestandene eheliche Gütergemeinschaft e. 1 1881

onn, .Apri . Der Gerichtsschreiber: Teusch.

[9842] K. Württ. Amtsgericht Heilbronn. Bermögens⸗Beschlagnahme. Durch 5— adwigsébura 21. Februar 8 4. do. Stuttgart, 5. März 1881, wurde das gegenwärtige oder künftig anfallende Vermögen des Rekruten Christian Friedrich Wolf von Untergruppen⸗ bach, geboren am 30. März 1860, unbeschadet der Rechte Dritter mit Beschlag belegt.

Dͤiese Vermögens⸗Beschlagnahme wird gemäß §. 333

dir R. St. P. O. hierdurch veröffentlicht. Den 4. April 1881.

SSGHeerichtsschreiber:

1“ Braeg.

Bekanntmachuun. 1 Das Instrument über die Abtheilung III. Nr. 26 des Blattes des Grundstücks Nr. 632 der Stadt Schweidnitz, für den früheren Tischlermeister Fried⸗ rich Zink eingetragene Kaufgeldforderung von 1400 Thlr. ist durch Ausschlußurtheil des unter⸗ zeichneten Gerichts vom 31. März d. J. für kraft⸗ los erklärt worden.

Schweidnitz, den 1. April 1881. Königliches Amtsgericht. Predari.

Oeffentliche Vorladung. In Sachen der Ehe⸗ frau Bernhard Hötter, Margaretha, geb. Unter⸗ berg, zu Mehrum, Klägerin, gegen deren Ehemann Bernhard Hötter, dessen gegenwärtiger Aufenthalts⸗ ort unbekannt ist, Beklagten, wegen Ehescheidung zur mündlichen Verhandlung Termin auf den 6. Juli 1881, Vormittags 10 Uhr, vor der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts hier⸗ selbst bestimmt, wozu der Beklagte hierdurch vor⸗ geladen wird. Duisburg, den 30 Maärz 1881. Lechner, Rechnungs⸗Rath, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[9825] . In ihrer Subhastationssache werden die Stein⸗ hauer Karl Endreß Eheleute von Rothenfels, deren Aufenthalt z. Zt. unbekannt ist, zum Vertheilungs⸗ termin auf Montag, den 23. Mai 1881, Vormittags 10 Uhr, 8 unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses mit ihren Einwendungen gegen den Vertheilungsplan hiermit öffentlich vorgeladen. “““ Lohr, den 4. April 1881. Kgl. bayer. Amtsgerichtsschreiberei. Knab.

8

[9823] 8

Der Königliche Kammerherr und General⸗Feuer⸗ Societäts⸗Direktor von Hülsen hat das Aufgebot folgender angeblich verloren gegangener Sparkassen⸗ bücher der städtischen Sparkasse zu Merseburg be⸗ antragt: 8

1) Nr. 21654 über 467 42 für Karl von Hülsen,

2) Nr. 37372 über 311 70 für Frau Ignes von Hülsen.

Alle Diejenigen, welche Ansprüche auf diese Spar⸗ kassenbücher zu haben vermeinen, werden hiermit aufgefordert, solche spätestens in dem auf

den 3. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle Sitzungssaal 3 an⸗ beraumten Termine anzumelden, und diese Spar⸗ kassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung derselben erfolgen wird und neue an deren Stelle ausgefertigt werden.

Merseburg, den 4. April 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung

9709

92 zum Armenrechte zugelassene Ehefrau des Kaufmannes Friedrich Wilhelm Butz, Emma, geb. Davids, zu Crefeld hat gegen ihren genannten da⸗ selbst wohnenden Ehemann bei der 2. Civilkammer des Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf Klage auf Gütertrennung erhoben und ist hierzu Verhandlungs⸗ termin am 3. Juni 1881, Morgens 9 Uhr.

sseldorf, den 2. April 1881.

Holz, Gerichtsschreiber des K. Landgerichts

9827 1“ . 2915 Beschluß der Strafkammer II. des König⸗ lichen Landgerichts Göttingen vom 27. Januar 1881 ist das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der nachbenannten wegen Entziehung der Wehrpflicht Verurtheilten: 1) Heinrich Friedrich Wilhelm Gleite Holzerode, b 2) Wilhelm August Ufel aus Göttingen, 3) Wilhelm Christian Heinrich Lambrecht aus Eddigehausen, 4) Friedrich Carl Rudolf Ferdinand Heyer aus Weende, 5) Christian Bauersfeld aus Göttingen 6) Fergeic Banmbach daher, arl Heinrich Bölke daher, Johannes Theodor Bruns daher, 9) Wilhelm Heinrich Prell daher, 10) Sönei Jerp aus Dransfeld,

aus

11) Heinrich Wilhelm Büthe aus Uschlag, 12) Georg Heinrich Ahrend

13) Johann Philipp Strecker aus Niedergandern, 14) Heinrich Christoph Friedrich Henkel aus Niedernjesa. 1 15) Friedrich Wilhelm Heinrich Sievert aus Reiffenhausen, bis zur Höhe von je 300 mit Beschlag belegt. Göttingen, den 31. März 1881. Koͤnigliche Staatsanwaltschaft. Galli.

ohann aus

Münden,

9818] 1 In Sachen der Firma Gebrüder Boahoff in Hildesheim, Klägerin,

wider den Sattlermeister und Anbauer Carl Brandes zu Cramme, Beklagten, wegen Forderung

wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Be⸗ schlagnahme der dem Beklagten gehörigen sub Nr. a88. 80 zu Cramme belegenen Anbauerstelle mit einem Arcale von 1 Morgen 68 Qu.⸗Rth. oder 39 Ar 19 Qu.⸗M. zum Zwecke der Zwangsver⸗ steigerung durch Beschluß vom 26. d. Mts. ver⸗ fügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am gestrigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf

den 5. Juli d. J.,

Nachmittags 2 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Salder in der Gro⸗ trianschen Gastwirthschaft zu Gramme angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Salder Sv . ict. erzogli mtoger du Roi.

enühes * Auszug:

n Königliches Amtsgericht Hannover, ͤa144“*“ Kelaganträge debb 11“ des Fräuleins Louise Klampermeyer zu Hannover, Klägerin, wider den Lampenfabrikanten Max Israel, früher zu Han⸗ nover, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Zinsenforderung, Objekt: 206,25 Laut notarieller Kauf⸗ und Abtretungs⸗Urkunde vom 2./21. Juli 1874 nebst Protokoll und Dekret 3 23. April . 8 vom 18. Mar⸗ 1875 haften zu Gunsten der Kläge⸗ rin, als der im Hypotbekenbuche eingetragenen Gläubigerin auf dem im Eigenthume und Besitze des Beklagten befindlichen, sub Nr. 1 A. an der Flage hieselbst belegenen und sub Nr. 53 zur Ort⸗ schaft Nordfeld hieselbst katastrirten Bürgerwesen nebst Zubehör hypothekarisch 2750 Thaler Courant kreditirten Kaufgelder, welche als halber Rest des Kaufpreises von 7500 Thlr. Cour. für jenes ver⸗ kaufte Wesen ursprünglich vom Kaufmann Aug. Wölcke hieselbst der Klägerin als Mitverkäuferin geschuldet wurden und obligationsgemäß mit 5 % jährlicher in halbjährlichen Raten am 1. Juli und 1. Januar jeden Jahres zahlbarer Zinsen seit dem 1. Juli 1874 zu verzinsen sind. ꝛc. ꝛc. 18 Der Beklagte ist nun mit den am 1. Januar diesen Jahres (1881) fällig gewesenen Zinsen für das Halbjahr vom 1. Juli 1880 bis 1. Januar 1881 auf das Kapital der 8250 ad 206 25 im Rückstande. Mangels gütlicher Zahlung ꝛc. wird Beklagter nun aufgefordert, in dem hierunter anzuberaumenden Verhandlungstermine zu erscheinen, um den klägerischen Schlußantrag dahin zu ge⸗ wärtigen: daß Beklagter auf seine Kosten mittels vor⸗ läufig vollstreckbaren Urtheils schuldig verurtheilt werde, der Klägerin die geforderten 206 25 Zinsen zu zahlen, auch zu dulden, daß behuf Befriedigung dieser Forderung nebst Kosten das zur Hypothek gesetzte Bürgerwesen Nr. 1 A. in der Flage zu Hannover (Ortschaft Nordfeld Nr. 53) zur Subhastation gebracht werde. ꝛc. ꝛc. 8. (gez.) Kleinrath, Rechtsanwalt. 1 Termin den 24. Mai 1881, 11 Uhr. Hannover, den 1. April 1881. Königliches Amtsgericht. Abth. 15. gez. Pagenstecher. Beglaubigt: Alves, Gerichtsschreiber, lagten öffentlich zugestellt. Alves, 8 Herichtsschreiber.

.1.

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des Wohnhauses Nr. 47 A. hiecsiger Neustadt an der Hospitalstraße mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗

lirung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 15. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 6. Juli 1881, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 16, Schöͤffengerichtssaal des hiesigen Amisgerichttgebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 1. Juni 1881 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Referendar Drechsler hier⸗ selbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Schwerin i./ M., den 2. April 1881. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

Zur Beglaubigung: Der Gerichtsschreiber: Mielies.

[9837] Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Schmiedemeisters August Gast zu Vorschloß Stuhm, vertreten durch den Rechtsanwalt Rosenow in Stuhm 88

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Stuhm durch den Amtsrichter Dr. Deutschmann für Recht: 8

Das Hypothekendokument, welches über den der Anna Rogowski an dem auf dem Grundstücke des Schmiedemeisters August Gast, früher zu Vorschloß Stuhm, Vorschloß Stuhm Bl. 43 Abth. III. Nr. 2, aus dem gerichtlichen Kauf⸗ vertrage vom 10. November 1854 eingetragenen Kaufgelderrückstände zustehenden Antheile von 50 Thalern, umgeschrieben für den Arbeiter Johann Krajewski zu Vorschloß Stuhm, ge⸗ bildet ist, wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Verkündet am 29. März 1881. 1 Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. I.

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48 m Namen des Königs! 8 lois den Mnbe⸗ des. Schuhmachers Friedrich Linke zu Hästen erkennt das Königliche Amtzgericht zu Neheim durch den Amtzrichter Engelbrecht n8 5 Schuldurkunde vom 28. Mai 1877, auf Grund welcher im Grundbuche von Hüsten Band VIII. Blatt 22 Abtbeilung 151. Nr. 9 zu Gunsten des Schuhmachers Friedrich Linke zu Hüsten der Betrag von 47,40 nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1876 und 1,90 ein⸗ getragen steht, wird für kraftlos erklärt und

die Kosten dem Antragsteller auferlegt Königliches Amtsgericht.