1881 / 84 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Privatdocent Dr. Friedrich Schollmeyer ist zum außerordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Universität zu Halle a. S. ernannt worden. 8

1

b ü ze iss 2 Sitzung der Bürgerschaft das welche nach beendigter Uner, ie Königliche Münz⸗ ersten Vicepräsidenten gerichteten Schreiben, wie folgt, moti⸗ 1111144 een . 11.69 Paltnes⸗. V 9 Riachdem mit mehreren 8” b äsenti ittlich eine Flöche Dirtrinn EI Mn der Köni lichen Mitaliedern der Bürgerschaft und mit den Berichten in der -e. Meaher. ngfasgilt vrssaben vsen vad der E I1G lso hat oder Minister des Presse von Herrn Walkhoff bestätigt worden ist, daß derselbe 2,2 geogr. Qu⸗Meilen. insichtlich der debe Blatt Wester⸗ Münz⸗Direktion verlangt werden, M. besti t, daß sich in der gestrigen Sitzung in der That in so unzulässiger lstände wird auf das bereits früher veröffentlichte 2 1 unern durch Cirkular⸗Erlaß vom 29. v. M. bestimmt, da si gestrige 8 8 der Weise geäußert bn 8 ahch, Ver W“ igtelsantees dan den Peccln g in diesen Fällen die vorerwähnten Vorschriften beachtet 822 nI“ 8 88 2252v8 ebersi 1 be, 1 d 1 öf ie des mittleren Fluth⸗ und Ebbestandes werden. 8 8 der mir zur Last fallenden, durch die Un⸗- e.Ot. uad, Nohegipontt. a8f welsen 89 alle absoluten Höhen⸗ Vom 1. September bis 1. Oktober d. J. wird in .3 I1 1e.- vumne efi senn, aber nicht zu ent⸗ angaben des deutschen Festlandes in den neueren 8 Venedig im Anschlut an den dritten internationalen geogra⸗ schuldigenden Nichtbeachtung solcher Worte und bei der mein nehen Die übrtcen (Slpaseidar acanb a ng und Kolorit; ihre phischen Kongreß eine internationale 88gxa ei he eigenes Gefühl schwer belastenden Unterlassung des Ordnungs⸗ reiis Uithonrapbir. s d i Gruppen im Laufe der nächsten Monate Ausstellung stattfinden. Mit der Wahrnehmung der ssche rufes auf dieselben, es für meine Pflicht halten, der Bürger⸗ Veröffentlichung vr is eines Blattes beträgt Eine Mark und kann teressen der diesseitigen Aussteller ist der Kaiserlich den sche schaft das von mir in einem wichtigen Augenblicke ungenügend scattnden. e Bestellung durch jede Landkarten⸗, Buch⸗ Konsul Fiers in Venedig beauftragt. worden. Die verwaltete Vertrauensamt zurückzugeben. Ich ersuche Sie daße Kunstrandlung bezogen werden, ohne daß die Käufer verpflichtet essenten werden sich baldmöglichst mit ihren ö oder deshalb, mein Entlassungsgesuch von dem Amte eines Präft⸗ find meht als ein Kartenblatt dieses Werkes zu nehmen. Der Ge⸗ Meldungen an den genannten Herrn zu wenden haben. . denten der Bürgerschaft, das ich hiermit zu Ihren Händen neral⸗Kommissions⸗Debit ist der Simon EI Hof⸗Land⸗ Die Bestimmung des §. 367 Nr. 14 des Strafgesetz⸗ stelle, zur Kenntniß der Versammlung zu bringen und bezüg kartenhandlung in Berlin, Fharlobtenstraße buches, welche den mit Strafe bedroht, welcher „Bauten lich desselben das Erforderliche zu veranlassen, auch von heut 88e g usbesserungen von Gebäuden u. s. w. vornimmt,

1 ab die Präsidentschaft provisorisch zu führen.“ ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen

Königliche Laste Kathehs, Kartographische Abtheilung. lorbei S“ vn 1 1 Oberst und Abtheilungs⸗Chef. Sicherungsmaßregeln zu treffen“, bezieht sich nach einem ichsgerichts, V. Civilsenats, vom 9. März 8

E Vauherrn CCCCG 8 88 1 1I 8 8 . 8 1“ die den Bau oder die Reparatur ausführenden Handwerker, . eord h

d au oder die Reparatur angeordnet in dritter Lesung mit 133 geg 2 werrn Me E der Bauherr 88 die Hüssg 5 und e 4 W 3 8 LC 1“ 1cesghnan. ee e. v11“ Fer. Gesetzes über die Dauer der Schulpflicht. Die Redner 1“ vET16“ 6 sich theils für die Kommissionsanträge, theils für

bis die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstreitver⸗

fahren erfolgt ist, maßgebend bleibt.

Das vorstehend Bemerkte findet auch Anwendung auf die

nach §. 4 Abs. 5 vorzunehmende Auseinandersetzung. 3

Art. 12 Nr. 26 der Instruktion bisher auf drei Tage be⸗

Putlitz, Schmolde, Frevenstein, Wredenhagen, stimmt war.

Mirow, Rambow, Gr. Pankow, Wittstock, Ba⸗

....... ersuche ich unter Anschluß von 1 drei Exemplaren dieses Erlasses zum dortigen Ge⸗ brauche ergebenst, den Erlaß gefälligst schleunigst den Land⸗ räthen des Bezirkes mitzutheilen. Zu diesem Zwecke sind für jeden Landrath zwei Exemplare beigefügt. Beerlin, den 26. März 1881. Der Minister des Innern. Im Allerhöchsten Auftrage: b Puttkamer. 8 An die Königlichen Regierungs⸗Präsidenten und Re⸗ gierungs⸗Präsidien in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.

Abschrift erhalten Ew. Excellenz zur gefälligen K

§. 13.

Durch die nunmehrige Fassung dieses Paragraphen (Ein⸗ schaltung der Worte: „der Kreisabgaben“ hinter dem Worte „OQuoten“) ist der eigentliche Sinn des Gesetzes zum klaren Ausdrucke gebracht. Danach darf die Mehr⸗ oder Minder⸗ belastung der Kreisangehörigen einzelner Kreistheile nur in Form von Quoten der für die betreffende Kreiseinrichtung aufzubringenden Kreisabgaben, nicht aber nach Quoten des Kostenbedarfes erfolgen. Vergl. Erlaß vom 1. November 1879 Min. Bl. der inn. Verw. 58 1880 S. 11 —.

§. 18.

Die jetzige Fassung des §. 18 soll außer Zweifel stellen, daß für die Heranziehung des Diensteinkommens der un⸗ mittelbaren und der mittelbaren Staatsbeamten zu den Kreis⸗ abgaben nicht nur die in §. 3, sondern auch die in §. 2 des

Gesetzes vom 11. Juli 1822 enthaltenen Normen maß⸗ gebend sind.

Ministerium des Innern.

Das mit dem 1. April d. Js. in Kraft tretende Gesetz vom 19. März d. Js., betreffend die Abänderung von Be⸗ stimmungen der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben Ges. S. S. 155 fügt einzelne Be⸗ stimmungen des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876, sowie des fünsten Abschnittes des zweiten Titels der Provinzialord⸗ nung vom 29. Juni 1875, welche sich ausschließlich auf Ange⸗ legenheiten der Kreise, der Amtsverbände und der Land⸗ gemeinden beziehen und Abänderungen oder Ergänzungen der vorbenannten Kreisordnung enthalten, in letztere syste⸗ matisch ein und ist dazu bestimmt, dieselbe unter gleichzeitiger Aufnahme sonstiger, theils dem praktischen Bedürfnisse ent⸗ sprechender, theils durch die neuere Gesetzgebung, insbesondere durch das Gesetz über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (G. S. S. 291) be⸗ dangter Aenderungen, zu einem übersichtlichen Ganzen zu ge⸗

alten. 1

Ueber das Verhältniß der nunmehr in neuer Fassung in Kraft tretenden Kreisordnung zu dem Zuständig⸗ keitsgesete vom 26. Juli 1876 sind die erforderlichen An⸗ deutungen in meinem Erlasse vom heutigen Tage gegeben.

Im Uebrigen wird zur Erläuterung des Gesetzes Nachstehen⸗ des bemerkt:

nißnahme.

Der Minister des Innern.

Im Allerhöchsten Auftrage: Puttkamer. 8 An die Königlichen Ober⸗Präsidenten zu Königsberg, Danzig, Potsdam, Stettin, Breslau und Magde⸗

burg, und an das Königliche Ober⸗Verwaltungs⸗ gericht hier.

§. 30. 88

Auus der bisherigen Fassung der Nr. 1 dieses Paragraphen ist die Erwähnung des §. 2 zu 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 fortgelassen, weil die gedachte Bestimmung durch §. 127 der Strafprozeß⸗ ordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 R. G. Bl. S. 253 erfolgt ist.

Die bisherige weitere Bestimmung des §. 30 Nr. 1 der Kreisordnung, wonach der Gemeindevorsteher dem Amtsvor⸗ steher von der vorläufigen Festnahme einer Person sofort und spätestens binnen zwölf Stunden Anzeige zu machen und dessen

8 der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 14 der ze i 8 en re 4 ster⸗Bekanntmachungen veröffentlicht. Justiz⸗Ministerium. Der Gerichtsassessor Tils in Cöln ist zum Notar für den Amtsgerichtsbezirk Gemünd im Landgerichtsbezirke Aachen,

I. Von der bisherigen Kreisordnung bezw. den dieselbe abändernden und ergänzenden Vorschriften des Zuständigkeits⸗ gesetzes vom 26. Juli 1876 unterscheidet sich die neue Fassung, abgesehen von denjenigen Vorschriften, welche lediglich redak⸗ tionelle Aenderungen enthalten oder den Zweck verfolgen, gewisse, bei der praktischen Anwendung der bisherigen Bestim⸗ mungen hervorgetretene Zweifel und Lücken zu beseitigen, der

Hauptsache nach in folgenden Punkten:

1) Die bisherige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten der Festsetzung der Dienstunkosten⸗Ent⸗ schädigung der Gemeindevorsteher, der Remuneration bezw. Besoldung der stellvertretenden Gutsvorsteher und sonstigen Gemeindebeamten, der vorläufigen Festsetzung bei vorkommen⸗ den Defekten und der Streitigkeiten über die Ertheilung der

a., 55 b., 69 Diese Angelegen⸗

erledigt. Demzufolge greift, soweit nicht die bezüglichen Beschlüsse des

Kreisausschusses durch das Gesetz ausdrücklich als endgültig bezeichnet werden, lediglich die Bestimmung des §. 55 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesver⸗ waltung vom 26. Juli 1880 Platz, wonach gegen Beschlüsse des Kreisausschusses die Beschwerde an den Bezirksrath statt⸗ findet und die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des letzteren

Decharge in und 128 a. heiten

den Fällen des Gesetzes werden

der §§. 34 a., ist beseitigt.

fortan im Beschlußverfahren

endgültig sind.

2) Die Beschwerde an den Bezirksrath sindet der eben erwähnten Regel zufolge fortan auch gegen die in den Fällen des §. 26 Abs. 4 und 5, des §. 34 und des §. 57 Abs. 4 ge⸗ faßten Beschlüsse des Kreisausschusses statt, welche nach den

bisherigen Vorschriften (§§. 46 und 54 des Zuständigkeits⸗,

gesetzes vom 26. Juli 1876) endgültig waren.

Das Gleiche gilt von den Fällen des §. 26 Abs. 3 und des §. 33, in denen bisher gegen die Beschlüsse des Kreis⸗ ausschusses nach §. 46 des genannten Zuständigkeitsgesetzes die Beschwerde an den Provinzialrath gegeben war.

3) Die Frist zur Anbringung der Beschwerde, des Ein⸗ spruches, der Klage bezw. des Antrages auf mündliche Ver⸗ handlung im Verwaltungsstreitverfahren ist in Uebereinstim⸗ mung mit §. 42 des mehrgenannten Organisationsgesetzes ein⸗ heitlich auf zwei Wochen bestimmt.

Was dagegen die Frist anlangt innerhalb deren Beschwer⸗ den und Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises oder des Amtsverbandes, sowie die Heranziehung oder die Veran⸗ lagung zu den Kreisabgaben bezw. zu den Kosten der Amts⸗ verwaltung oder zu anderen Amtsabgaben gemäß §§. 19 und 70 a. bei dem Kreisausschusse bezw. Amtsausschusse anzubringen sind, so ist diese Frist, in Uebereinstimmung mit der Vorschrift in Art. IV. der Novelle zum Klassensteuergesetze vom 16. Juni 1875, auf zwei Monate festgesetzt.

4) In den Fällen der §§. 54 a., 72, 178, 180, welche von der Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse bezw. von der Erzwingung gesetzlicher Leistungen der Amtsverbände und der Kreise handeln, ist der Grundsatz durchgeführt, daß die Aufsichtsbehörde, welche bisher bei den Ver⸗ waltungsgerichten klagbar werden mußte, im Wege der Verfügung die Beanstandung der betreffenden Beschlüsse aus⸗ spricht bezw. die Eintragung in den Etat veranlaßt, und es den bezüglichen Verbänden überlassen bleibt, gegen die Ver⸗ fe 2 den Weg der Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu

eschreiten.

5) Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Betreff der Streitigkeiten über die Heranziehung zu den Kreis⸗ und Amtsabgaben (§§. 19 und 70 a.), sowie in Wegeangelegen⸗ heiten (Art. IV. des Gesetzes) ist auf gewisse Fälle ausgedehnt, in denen bisher der ordentliche Rechtsweg zulässig war.

6) Die bisherigen §§. 61 und 135II. Nr. 1 der Kreis⸗ ordnung sind ersetzt durch die Vorschriften in Art. IV. des gchen In Bezug hierauf bleibt weitere Verfügung vor⸗ ehalten.

II. Zur Erläuterung einzelner Bestimmungen des Gesetzes ist Folgendes hervorzuheben:

Die Vorschrift des zweiten Absatzes überträgt dem Bezirks⸗ rathe die Beschlußfassung über die in Folge der Veränderung von Kreisgrenzen nothwendig werdende Auseinandersetzung. Dem Bezirksrathe steht hiernach sowohl die Bestätigung der⸗ jenigen Auseinandersetzungen zu, welche im Wege der güt⸗ lichen Vereinbarung zwischen den betheiligten Kreisen zu Stande kommen, wie auch die Festsetzung in dem Falle, daß letztere sich nicht einigen. Den betheiligten Kreisen ist üͤverlassen, etwa streitig bleibende Punkte durch Klage im Verwaltungsstreit⸗ verfahren zum Austrage zu bringen. Die Klage ist nicht gegen den Beschluß des Bezirksrathes, sondern von einem bethei⸗ ligten Kreise gegen den anderen zu richten. Gegen den Be⸗ schluß des Bezirksrathes findet eine Beschwerde nicht statt; der Beschluß hat vielmehr in Betreff der streitig bleibenden

landesgesetzlichen Regelung ist.

fahren der Polizeibehörden bleibt vorbehalten. §. 32.

1874 M. Bl. der inn. Verw. S. 100 —.

Platz greift.

§. 68. Das Verfahren in Betreff der Dienstvergehen der Amts⸗ vorsteher hat in §. 68 eine von den Bestimmungen des §.61 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 abweichende Rege⸗ lung erfahren. Dagegen bleiben die Vorschriften des letzteren Paragraphen in Betreff der Dienstvergehen der sonstigen Be⸗ amten der Amtsverbände, sowie der Gutsvorsteher, Gemeinde⸗

vorsteher, Schöffen und sonstigen Beamten der Landgemeinden unverändert in Geltung.

xx e :

hin g Das Wahlreglement s FAg enthält einige Abänderungen des bisherigen Wahlreglements, welche im Wesentlichen den Vorschriften des Wahlreglements zur Provinzialordnung nachgebildet sind. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

nimmt in seiner jetzigen Fassung davon Abstand, den Vor⸗ sitzenden des Wahlvorstandes besonders zu bezeichnen.

Als die zur Leitung des Wahlaktes nach den bestehenden Vorschriften berufenen Beamten sind im Sinne des §. 2 an⸗

zusehen 8 2a. bezüglich der Wahlen der Gemeindevorsteher und der Schöffen (§. 23 der Kreisordnung), der zum Amtsausschusse zu wählenden Gemeindemitglieder (§. 51 a. a. O.), so wie der Wahlmänner der Landgemeinden (§. 100 a. a. O.) der Gemeindevorsteher oder ein Schöffe;

b. bezüglich der nach §. 103 a. a. O. vorzunehmenden Wahlen von Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der Landgemeinden der Landrath bezw. sein Vertreter im Amte oder ein von dem Landrathe bezeichneter Amtsvorsteher;

c. in den Fällen der §§. 94 und 104 a. a. O. (Wahl von Kreistagsabgeordneten im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer bezw. der Städte) der Landrath oder sein Ver⸗ treter im Amte.

Zu a. ist noch hervorzuheben, daß fortan lediglich der Gemeindevorsteher oder ein Schöffe, nicht aber eine andere von dem Gemeindevorsteher hierzu bestimmte Person als Wahlvorsteher zu sungiren hat. Hiernach ändert sich die Vorschrift in Art. 12 Nr. 9 der Instruktion vom 10. März 1873 Min. Bl. der inn. Verw. S. 87. In den zu c. bezeichneten Fällen ist die Substitution einer anderen Pson, z. B. eines Amtsvorstehers oder Bürgermeisters für die Ver⸗ richtungen des Wahlvorstehers ausgeschlossen.

9§. 3, 4. 8 1 Die Vorschrift des bisherigen §. 3, wonach bei der Wahl⸗ handlung abgestempelte Stimmzettel zu verwenden sind, ist beseitigt. Abschlusse 21 bestimmt 5. 6 unter Nr. 1, daß Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, ungültig sein sollen. Demgemäß ändern sich die Bestimmungen der vorbe⸗ eesen Instruktion vom 10. März 1873 in Art. 12

r. 15 und 21. Ebenso ändert sich die Vorschrift in Art. 12 Nr. 24 a. a. O., da nach 7

§. des Wahlreglements fortan alle Stimmzettel dem Wahl⸗ protokolle beizufügen und so lange aufzubewahren sind, bis

über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtzfraftig entschieden ist. 3 9 a

8 ist das Wahlprotokoll ledig unterzeichnen. 9. ist die Frist, innerhalb deren der Gewählte sich über die An⸗

Punkte den Charakter einer vorläufigen Festsetzung, welche,

Bestimmung abzuwarten hat, ist in dem Texte des Gesetzes fortgelassen, weil das Verfahren bei solchen Festnahmen, welche zum Zwecke einer Strafverfolgung stattfinden, seit Einführung der gedachten Strafprozeßordnung nicht mehr Gegenstand einer

Der Erlaß einer allgemeinen Anweisung für das Ver⸗

Der neu eingefügte zweite Absatz ermöglicht nunmehr die Bestellung eines Stellvertreters für den in den Fällen zu 1 bis 4 des ersten Absatzes bestellten stellvertretenden Guts⸗ vorsteher. Hiernach modifizirt sich der Erlaß vom 24. März

Dagegen bleibt nach wie vor maßgebend der Hinweis dieses Erlasses darauf, daß der Stellvertreter eines Gutsvorstehers, wenn Letzterer auf Grund des §. 56, letzter Absatz, gleichzeitig als Amtsvorsteher sungirt, nicht von selbst auch stellvertretender Amtsvorsteher wird, in dieser Beziehung vielmehr die Vorschrift des §. 57

mit Anweisung seines Wohnsitzes in Schleiden, und

worden.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 werden die Nrn. 78 und 79 laufenden Jahr⸗ gangs der Insterburger Zeitung, Druck und Verlag von Karl Wilhelmi in Insterburg, hierdurch verboten.

Gumbinnen, den 6. April 1881.

8 Der Regierungs⸗Präsident.

von Schlieckmann.

Bekanntmachung.

Nach Forsschut des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Dezember 1880 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine des Provin⸗ zialverbandes der Provinz Ostpreußen bis zum Betrage von 3 000 000 durch Extrabeilagen der Amtsblätter

der Königlichen Regierung zu Königsberg, Jahrgang 1881 Nr. 7,

ausgegeben den 17. Februar 1881;

der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, Jahrgang 1881 Nr. 9,

ausgegeben den 2. März 1881;

2) der Allerböchste Erlaß vom 12. Januar 1881, betreffend die Verleihung des Enteianungsrechts an den Kreis Angerburg behufs Erwerbung der zu den von dem genannten Kreise beschlossenen Chausseebauten erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen Nr. 11 S. 59, ausgegeben den 16. März 1881;

3) das Allerhöchste Privilegium vom 12. Januar 1881 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisanleihescheine des Kreises Angerburz im Betrage von 200 000 durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen Nr. 11 S. 59 bis 61, ausgegeben den 16. März 1881;

4) der Allerhöchste Erlaß vom 26. Januar 1881, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den kommunalständischen Ver⸗ band des Regierungsbezirks Wiesbaden bezüglich der zum Bau einer Bezerksstraße von dem Bahnhofe Niederbrechen der Hessischen Lud⸗ wigsbabn an Werschau vorbei über Dauborn nach der Wiesbaden⸗ Limburger Bezirkostraße bei Kirberg erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Wiesbaden Nr. 10 S. 61, ausgegeben den 10. März 1881;

5) der Allerböchste Erlaß vom 2. Februar 1881, betreffend die Verleihung des Erteignungsrechts an den Kreis Belgard bezüglich der zum Bau einer Chaussee vom Dorfe eotyce⸗ über Bahnhof Großtychow bis zur Polzin⸗Neustettiner Chaussee bei Jagertow er⸗ forderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cöslin Nr. 9 S. 39, ausgegeben den 3. März 1881;

6) der unterm 2. Februar 1881 Allerhöchst vollzogene Nachtrag zum Statut für den Verband zur Melioration der Grundstücke am frischen Haff bei Balga im Kreise Heiligenbeil durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königeberg Nr. 10 S. 49, ausgegeben den 10. März 1881; 7) der Allerhöchste Erlaß vom 7. Februar 1881, betreffend die Verleibung des Enteignungsrechts an den Wegeverband des Amtes Jork im Landdrosteibezirk Stade bezüglich der zur Verbreiterung der Neukloster⸗Borsteler Landstraße im Gemeindebezirk Borstel erforder⸗ lichen Grundstücke, durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 11 S. 103, ausgegeben den 18. März 1881;

8) der Allerhöchste Erlaß vom 7. Februar 1881, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Usedom⸗Wollin be⸗ züglich der zum Bau von Chausseen von Wollin nach Kolzow und von Heringsdorf bis zum Forstrevier Pudagla erforderlichen Grund⸗ stücke, sowie des Rechts zur Erhebung des tarifmäßigen Chanssee⸗ geldes auf diesen Straßen, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 12 S. 61, ausgegeben den 25. März 1881;

9) das Allerhöchste Privilegium vom 7. Februar 1881 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisanleihescheine des Kreises Usedom⸗Wollin im Betrage von 225 000 durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 12 S. 61 bis 63, ausgegeben den 25. März 1881;

10) das Allerhoͤchste Privilegium vom 14. Fesner 1881 wegen Ausgabe auf den Jahaber lautender Stadtanleihescheine der Stadt Bielefeld im Betrage von 1 250 000 durch das Amtsblatt der

Königlichen Regierung zu Minden Nr. 12 S. 51 bis 53, ausgegeben den 19. März 1881.

Anzeige,

betreffend die von der Landesaufnahme veröffentlichten Meßtisch⸗

blätter von Preußen, Mecklenburg ꝛc. im Maßstabe 1:25 000 der natürlichen Länge.

Im Anschluß an die diesseitige Anzeige vom 30. Nooember 1880

nins hierdurch bekannt gemacht, daß folgend: 31 Blätter, welche der

ufnahme des Jahres 1879 angehören, erschienen sind: Carlow, Gadebusch, Dambeck, Hoben⸗Viecheln, Brüel, Gr. Salitz, Langen⸗Bruütz, Wittenburg,

nahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen 8e u er⸗ klären hat, auf füͤnf Tage festgesetzt, während dieselbe in

Sülstorf, Crivitz, Camin, Körchow, Hagenom, Lübtheen, Ludwigelust, Lüneburg, belseheg.

der Gerichtsassessor Kleber in Düsseldorf zum Notar für den Amtsgerichtsbezirk Mayen im Landgerichtsbezirke Coblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Mayen ernannt

1881 Allerhöchst verliehen e. de evangelischen Kirchen⸗ ggemeinde Volmarstein im Kreise Hagen, 8b. Arnsberg, für ein dem Kötter Heinrich Schackmann gehöriges,

Begräbnißplatzes.

naach den Bestimmungen des Chausseegeldtarifs vom 29. Fe⸗

Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften

Richtamtliches Deutsches Reich.

n. Berlin, 8. April. Se. Majestät der JSE König hörten heute den Vortrag des Polizei⸗ Präsidenten von Madai, empfingen später in Gemeinschaft mit Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin den Besuch Sr. Großherzoglichen Hoheit des Prinzen und Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Prinzessin Wilhelm von Baden, jioznen militärische Meldungen entgegen und ertheilten dem Com⸗ mandeur der Landgensd'armerie, General der Kavallerie von Rauch sowie dem Botschafter Grafen zu Münster Audienzen.

Ihre Majestät die Kaiserin und. Königin empfing gestern den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Groß⸗ herzogs von eig und Pns 1 der Kaiserin⸗Augusta⸗ Stiftung in Charlottenburg anwesend.

W vn Sbachen Palais fand ein größeres Diner statt.

Kaiserliche und Königliche Hoheit der hüha gestern Vormittag militärische Meldungen entgegen und empfing Mittags den Geheimen Ober⸗Medizinal⸗ Rath Professor Dr. Benece aus Marburg, demnächst den Cilitär⸗Bevollmächtigten, General⸗Lieutenant und General⸗Ad⸗ ltanten von Werder und hierauf den Wirklichen Geheimen

on Philipsborn. ath eg g stattete Se. Kaiserliche Hoheit Sr. König⸗ ichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg und dem Fürsten Suworow Besuche ab und empfing um 4 ½ Uhr 8. Staats⸗Minister, Ober⸗Präsidenten a. D. ö 8

Das Enteignungsrecht ist unter dem 7. März Regierungsbezirk

Steuergemeinde Volmarstein belegenes Grundstück zum Ftachengehalt hn 1 ha 15 a 17 qm Behufs Anlegung eines

Die Regierungs⸗Räthe Kuthe, Knatz und Lüde⸗ mann ber des bisheege General⸗Kommission zu Stargard, die Regierungs⸗ und Landes⸗Oekonomie⸗Räthe Kummer in Königsberg und Troschke in Marienwerder, der Regierungs⸗ Rath und Spezial⸗Kommissarius Perrin in Posen und der Regierungs⸗Assessor und Spezial⸗Kommissarius Busch 1 Berlin sind an die General⸗Kommission zu Bromberg, 8 Regierungs⸗Rath von Borries und der Regierungs⸗ und Landes⸗Oekonomie⸗Rath Alter, Beide in Stargard, an die General⸗Kommission zu Frankfurt a. O. und der Regierungs⸗ Rath Schulze von der General⸗Kommission zu Münster an die General⸗Kommission zu Hannover versetzt worden.

Der General⸗Lieutenant von Werder, General⸗ Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und Mllitär⸗ Bevollmächtigter in St. Petersburg, ist mit Urlaub hier ein⸗ getroffen.

Der General⸗Lieutenant von Strubberg, General, Inspecteur des Mililitär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens⸗ hat sich mit kurzem Urlaub nach Bentheim begeben.

Der General⸗Lieutenant von Heuduck, Chef des Militär⸗Reitinstituts in Hannover, ist zur Abstattung versön⸗ licher Meldungen aus Anlaß seiner Beförderung mit Urliub hier angekommen.

aden. Karlsruhe, 6. April. Die „K. Ztg.“ meldet: Der Beoysherzog, welcher sich Sonntag, den 3. d. M., früh in Bebra von der Großherzogin und der Prinzessin Victoria getrennt hatte, um nach Hannover zu fahren, traf dort am Vormittag ein, wurde von dem Prinzen Albrecht von Preußen am Bahnhofe empfangen und von da in das Königliche Schloß geleitet; hier verblieb der Großherzog den Tag über und reiste Abends nach Oldenburg, wo derselbe um 9 Uhr Abends von dem Großherzog von Oldenburg begrüßt wurde und im Großherzoglichen Schlosse Wohnung nahm. Am 5. April begab sich Se. Königliche Hoheit über Bremen, wo der Großherzog einen kurzen Aufenthalt machte, nach Braun⸗ schweig, traf daselbst Abends ein, stieg im Herzoglichen Schlosse

Das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes

bruar 1840 einschließlich der in demselben enthaltenen Be⸗ stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, de ich der Abänderung der sämmtlichen voraufgeführten Bestim⸗ ist Allerhöchst verliehen worden: I. unter ü. 14. Februar 1881 dem Kreise Ruppin, Regierungsbezir Potsdam, für die von ihm erbaute Chaussee von Hohenofen über Sieversdorf bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Rhinow gegen Uebernahme der künftigen causseemäßigen Unterhaltung dieser Chaussee; II. unter dem 14. März 88₰ dem Kreise Nieder⸗Barnim, im Regierungsbezirke Pots⸗ dam, welcher den Bau zweier Kreischausseen 1) von Rummels⸗ burg über Coepenick nach Friedrichshagen, mit einer Abzwei⸗ gung nach dem Bahnhofe daselbst, und 2) von Ferpensclenf⸗ über Ruhlsdorf und Prenden nach Lanke beschlossen und voll⸗ endet hat, für diese beiden Chausseestrecken, gegen Lg. Senen der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung * n 578 Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die unter I. und II. gedachten Straßen zur Anwen ung

men. 8 8 . ünier dem 21. Februar 1881 ist Allerhöchst genehmigt worden, daß auf den von dem Kreise Wanzleben im Re⸗ gierungsbezirke Magdeburg nach den Kreistagsbeschlüssen vom 17. März 1877, 11. Mai 1877 und 11. Februar 1879 chaussee⸗ mäßig ausgebauten 222 1) von Sohlen, 8 schließend an die Westerhüsen⸗Sohlener Kreischaussee, in 8 Richtung auf Osterweddingen bis zur Einmuüͤndung L. Magdeburg⸗-⸗Leipziger Provinzialchau see, 2) von Wels 1* der Richtung auf Biere bis 1₰ renze des Kreises ange. 3) von der Kl. Oschersleben⸗Gr. Oscherslebener eesscer * nach Peseckendorf bis zur Schäferei daselbst, 4) von. 8 8 densleben im Anschluß an die Kl. Rodensleben⸗ Mieder 1 8 lebener Kreischaussee bis zur Grenze des Kreises Wolmirf be in der Richtung auf Gr. Rodensleben die dem Chausseegeld⸗ tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Poltzeivergehen zur Anwendung kommen.

Durch die allgemeine Verfügung des Justiz⸗Ministers vom 18. Lr dn,r 1868 sind die Gerichte und die Beamten der Staatsanwaltschaften angemeesen, die Requisitionen an die Königliche Münz⸗Direktion hierselbst um Ertheilung eines Gutachtens über falsche Mänsen nicht in der Form von Marginal⸗Verfügungen in den Akten, sondern durch besondere Anschreiben ergehen G lassen, worin unter Angabe der Untersuchungssache sowie 8 etzten Ausgebers oder Besitzers der Münze die zur Begut⸗

ie Rückreis Karlsruhe ab und gedachte heute Abend die Rückreise nach - onzutreten, um morgen Nachmittag hier ankommen zu können.

Bremen, 7. April. (Wes. Ztg..) Der Bürgerschaft war folgende Mittheilung des Senats Zugegangen: „Durch allgemein bekannte Vorgänge ist die e frage neuerdings in ein Stadium getreten, welches in nich ferner Zukunft auch für unsern Staat praktische Bedeutung gewinnen kann. Bei der Lösung der ihm hieraus erwachsenden Aufgaben wünscht der Senat sich von dem Beirathe einer Anzahl seiner Mitbürger, welche des besonderen Vertrauens der Bürgerschaft namentlich auch im Hinblick auf Kenntniß der Handels⸗ und Schiffahrtsverhältnisse sich zu haben, unterstützt zu sehen und auf solche Weise zugleich Ge⸗ legenheit zu erhalten, über den bisherigen und fernern Gang der Sache einen bürgerschaftlichen Kreis vertraulich zu orientiren. Der Senat beantragt daher, die Bürgerschaft wolle, falls auch sie dies Verfahren für das Staatsinteresse dienlich hält, zu dem angegebenen Seec⸗ etwa 42 ihrer Mitglieder demnächst erwã und ihm namhaft machen.“ 1 1 Sehn ihrer üg Sitzung hat nun die Bürgerschaft folgenden Antrag in namentlicher Abstimmung mit 53 gegen 47 Stimmen angenommen: Die Bürgerschaft erklärt sich mit

age des Senats einverstanden und hat 4 gewählt: Syndicus Dr. Barth, Richter Mohr, Nebelthau, Papendieck, G. Müller, Pagenstecher, Dr. Feldmann, C. Bort⸗ seldt, Wessels, Modersohn, Ed. Ulrichs und Joh. Depken. Zugleich beauftragt sie diesen Vertrauensausschuß, diejenigen Be⸗ dingungen zu berathen und zusammenzustellen, welche für den etwaigen Fall des Anschlusses erfüllt werden müssen, um die in Folge davon eintretenden Belästigungen des Handels auf ein möglichst geringes Moß zu. beschränken. Die Bürgerschaft behält sich seibstverständlich die Entscheidung in der Sache selbst vor, insbesondere die Freiheit, den Anschluß abzulehnen. Jedoch hält die Bürgerschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt es für wünschenswerth, jede Möglichkeit vorzubereiten, was bei dem mehr oder weniger unberechenbaren Gange der Ereignisse noth⸗ wendig und bei der Meinungsverschiedenheit, die üͤber eine Reihe der in Frage kommenden Punkte 28 sich heraus⸗ stellen dürfte, sosort begonnen werden muß. Diese Berathungen dürften auch, falls der Anschluß nicht eintreten sollte, unter keinen Umständen als —52 sich herausstellen. Sie über⸗ läßt es dem Vertrauensausschusse, zu entscheiden, wann eine Mittheilung des Inhalts und Ergebnisses dieser Berathung, welche jerenfalls baldigst dem Senate zu machen sein wird, auch an die Bürgerschaft zweckmäßig ist, jed wünscht sie, daß ihr berichtet werde, wann diese Berashun ndigt und wann das Ergebniß dem Senat mitgetheilt i

Hamburg, 7. April. (W. T. B.) Der Präsident

Fe derselden wesentlichen thatsächlichen An⸗ 196— Die Besolgung dieser Vorschrift ist

der Vürgerschaft, Dr. Hachmann, hat in Folge der Vor⸗

die Beschlüsse des aus. ird morgen fortgesetzt.

ö Ie Prget. g⸗ meidet aus Rom, von den Mächten werde dem griechischen Kabinet in der iden⸗ tischen Note für den Fall der Annahme der neuen Grenz⸗ linie ihre Vermittelung in Aussicht gestellt, um die loyale Durchführung der Verpflichtungen der Pforte zu sichern, wäh⸗ rend im Falle der Ablehnung die griechische Regierung alle daraus resultirende Verantwortlichkeit und Gefahr allein

n müßte. 8 Die biiresse⸗ veröffentlicht ein Gutachten Bluntschli's über das Afylrecht und die Auslieferungspflicht, in welchem die Geschichte des erstern erörtert und die Regelung der letztern auf den Rechtsweg der Völker verwiesen und betont wird, daß der Mord ein gemeines und nicht ein politisches Verbrechen sei, ja selbst im Kriege, beispielsweise bei einem Attentat auf den feindlichen Feldherrn, als gemeines Verbrechen bestraft wird. Bluntschli empfiehlt die Orforder Beschlüsse des In⸗ stituts für Völkerrecht vom Jahre 1880 als Grundlage der internationalen Verhandlungen. Dieselben erklären, daß ver⸗ brecherische Handlungen wegen ihrer politischen Absicht die Auslieferungspflicht nicht ausschließen und bei Revolutionen begangene L1 ihre Beurtheilung in der Analogie

Lriegsrechtes erhalten. 816 1 1 Fcni (W. T. B.) Graf Schuwaloff ist gestern von St. Petersburg hier eingetroffen und in der Hofburg ab⸗ gestiegen. Derselbe wird heute vom Kaiser mit großem

Die Berathung

3 ines Vertrauensausschusses gemäß dem An⸗ der Wahl eines Ve⸗ 12 ge, en .

noniell empfangen und die Thronbesteigung Kaiser Fiteunges III. notiftzixen. Nach der Audienz wird sich Graf Schuwaloff zu dem Minister des Auswärtigen, v. Haymerle, gr 6. April. Wie der „Pest. L.“ meldet, ist der hauptstädtischen Festkommission bekannt gemacht, daß das neu⸗ vermählte Kronprinzliche Paar am 18. Mai um 4 Uhr Nachmittags in Pest eintreffen und daselbst bis zum 23. Mai, 8 Uhr früh, verweilen werde. Zugleich mit dieser Mitthei lung wurde an die Festkommission die Anfrage gestellt, ob die Hauptstadt das Programm der Festlichkeiten, wie dasselbe ur sprünglich für den Monat Februar festgestellt worden war, aufrechterhalte, und wenn nicht, welche Modifikationen h Aussicht genommen würden. In Folge dieser Zuschrift fand heute Vormittags unter dem Präsidium des Ober⸗Bürger⸗ meisters Räth eine Sitzung der Festkommission Lstatt, in welcher die einzelnen Punkte des Programms im Detail nochmals durchgenommen und definitiv festgestellt wurden.

Großbritannien und Irland. London, 7. Apvril. (W. T. 29 In der heutigen Sitzung des u nterhauses stellte Churchill die von ihm angekündigte Anfrage, be⸗ treffend die Unterstützung der „Freiheit“ durch zwei Mit⸗ glieder des Kabinets. Der General⸗Staatsprokurator James antwortete: er sei vom Unter⸗Staatssekretär Dilke und vom Admiralitätslord Brassey zu der Erklärung autorisirt, daß die Beschuldigung in jeder Art und in jeder Form eine unbegru⸗ ndete sei. Es hätte sich wohl geziemt, daß Churchill, bevor er seine Beschul⸗ digung erhoben, erst deren Bestätigung nachgesucht hätte. (Beifall) Da aber die Beschuldigung einmal gemacht sei, müsse er Churchill auffordern, die Kronjuristen, das Unter⸗ haus und das Publikum in den Stand zu setzen, sich über die Quelle einer so grundlosen Beschuldigung zu informiren. Churchill nannte Maltman Bary und den Scha meister der „Freiheit“ als seine Quelle und fügte hinzu, beide seien L. Bezug auf Dilke bereit, die ihm gemachte Mittheilung an 8 Barre des Unterhauses zu erhärten. Brassey anlangend, so g sich dessen Beitrag nicht auf die „Freiheit bezogen. erklärte, er habe von der „Freiheit“ bis zum Erscheinen de Mordartikels nichts gehört, bis dahin dieselbe auch mc. zu Gesicht bekommen; die Nachricht Churchills sei unwahr. - 4 fall.) Churchill gab seiner Befriedigung darüber Ausdruck, daß er das Dementi einer so ernsten Nachricht herbeigeführt

Auf eine Anfrage Hubbards antwortete der Unter⸗ Ehentesetreran Dilke: England habe Frankreich und der -; amerikanischen Union erklärt, es könne in * b kussion über die Doppelwährung nicht w igen un müsse die Theilnahme d. 8⸗ ge, e 5en;

ie Einladung ni⸗ o gefa

diner jeden Macht völlige Debattenfreiheit lasse. Indien 4— vielleicht durch einen Delegirten vertreien sein, der aber über die Frage der Doppelwährung nicht stimmen solle. Har⸗ tington, der Staatssekretär der Kolonien, werde jedoch bereit sein, jeden zur Förderung der Herstellung des⸗ Silberwerthes geeigneten Vorschlag in Erwägung zu ziehen. Die Frage einer separaten Ver⸗ tretung gewisser Kolonien auf der Konferenz werde noch erwogen. Der Premier Gladstone begründete darauf die Land⸗ bilk. Derselbe führte aus, daß durch die Bill die Errichtung eines Tribunals bezweckt werde. Dasselbe solle eine Land⸗ kommission einsetzen und auf Verlangen des Pächters den

chtzins fesistellen, welcher dann 15 Jahre Gältigkeit haben baeh Die Pächter sollen während dieses Zeitraums nur