5) Die Zwangsbesugnisse des Regierungs⸗Präsidenten, 1
des Landraths, der Ortspolizeibehörde und des Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstehers (Vorstandes) sind unter Zugrundelegung der Bestimmungen des §. 33 des Zuständigkeitsgesetzes im §. 68 des Organisationsgesetzes neu geordnet und zwar in Betreff aller, von den genannten Behörden in Ausübung der obrigkeitlichen — nicht blos der polizeilichen — Gewalt ge⸗ troffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten An⸗ ordnungen. Die gesetzlichen Zwangsbefugnisse der Regierun⸗ gen bleiben unberührt. Durch §. 69 des Organisationsgesetzes ist ferner bezüglich der Rechtsmittel gegen Zwangsmaßregeln der Verwaltungs⸗ behörden, abweichend von den bisher geltenden Vorschriften des §. 34 des Zuständigkeitsgesetzes Folgendes bestimmt: Gegen die Androhung eines Zwangmittels sinden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt, also z. B., sofern es sich um die Durchsetzung einer orts⸗ oder kreispolizeilichen Verfügung handelt, Beschwerde oder Klage nach Maßgabe der §§. 63 bis 65 des Organisationsgesetzes. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines be⸗ onderen Beschwerde⸗ oder Verwaltungsstreitverfahrens ge⸗ worden, d. h. bereits mit der Beschwerde oder der Klage angefochten worden sind. Dagegen findet fortan gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangs⸗ mittels in allen Fällen nur die Beschwerde im Auf⸗ sichtswege statt. Eine Klage im Verwaltungsstreitsverfahren ist hiernach gegen Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden überhaupt nur zulässig, sofern es sich um die Androhung eines Zwangsmittels behufs Durchsetzung einer polizeilichen Verfügung handelt. In allen anderen Fällen ist nur die Be⸗ schwerde zulässig. ersuche ich ergebenst, vor⸗ stehenden Erlaß durch das Regierungs⸗Amtsblatt — event. durch eine Extrabeilage — schleunigst zur allgemeinen Kennt⸗ niß zu bringen. Berlin, den 26. März 1881. Der Minister des Innern. Im Allerhöchsten Auftrage:
Puttkamer.
An sämmtliche Königliche Regierungs⸗Präsidenten und Regierungs⸗Präsidien in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Ahbschrift erhält das Königliche Ober⸗Präsidium älligen Kenntnißnahme. 8 Der Minister des Innern. Im Allerhöchsten Auftrage: Puttkamer.
An die Königlichen Ober⸗Präsidien in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sechsen
und an das Königliche Ober⸗Verwaltungs⸗ gericht hierselbst. 11I11“
6 Justiz⸗Ministerium. 8
„Der Amtsrichter Eberhardt in Calau ist an das Amts⸗ gericht in Eisleben versetzt. 3 Die nachgesuchte Dienstentlassung ist ertheilt: dem Amts⸗ richter Haaß in Jülich mit Pension und dem Amtsrichter Buhlers in Nimptsch behufs Uebertritts zur allgemeinen Staatsverwaltung.
In der Liste der Rechtsanwälte ist gelöscht: der Rechts⸗ anwalt Albrecht bei dem Landgericht I. in Berlin.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Gerichtsassessor Dyrenfurth, der Gerichtsassessor Wron⸗ ker, der Gerichtsassessor Neumann, der Gerichtsassessor
Steinschneider und der Fer ese Fellgs Dr. Gründler bei dem Landgericht I. in Berlin, der Gerichtsassessor Dr. von Plucinski bei dem Landgericht in Lissa, der Rechtsanwalt Schultz in Heilsberg bei dem Landgericht in Bartenstein und Gerichtsassessor Staudt bei dem Amtsgericht in So⸗ ingen. Dem Notar Stockmann in Groß⸗Strehlitz ist die nach⸗ 9a. Dienstenlassung ertheilt. sorb r Staatsanwalt z. D. Leopold aus Oppeln ist ge⸗ storben.
21 hißes Anlehen der vormals Freien Stadt Frank⸗ urt a. M. von 5 000 000 Fl., vom 12. Mai 1846.
Bei der am 5. d. Mts. stattgefundenen 28. Verloosung des An⸗ ehens der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M. vom 12. Mat 1846 wurden nachverzeichnete Nummern gezogen:
A. Zur Rückzahlung auf den I. Juli 1881.
Litt. E. à 1000 Fl. = 1714 ℳ 29 ₰ Nr. 35 325 332 356 392 435 507 525 817 848 852 884 1009 1244 1252 1264 1337 13 1 1445 1449 1512 1555 1645 1690 1705 und 1790 = 26 Stück
über 26 000 Fl. oder 44 571 ℳ 54 ₰.
Litt. E. à 500 Fl. = 857 ℳ 14 ₰ Nr. 1803 1859 1897
2018 2046 2221 2230 2434 2458 2474 2579 2648 2659 2728 und 2731 = 15 Stück über 7500 Fl. oder 12 857 ℳ 10 ₰.
Litt. E. à 300 Fl. = 514 ℳ 29 ₰ Nr. 2841 2945 3033 3050 3072 3142 3169 3170 3191 3193 und 3231 = 11 Stück über 3300 Fl. oder 5657 ℳ 19 ₰.
. Litt. E. à 100 Fl. = 171 ℳ 43 ₰ Nr. 3360 3368 3377 3462 3483 3484 3574 3668 3735 3700 und 3766 = 11 Stück über 1100 Fl. oder 1885 ℳ 73 ₰.
88 † E. Summa: 63 Stück über 37 900 Fl. oder 64 971 ℳ
B. Zur Rückzahlung auf den 1. Januar 1882. Litt. F. à 1000 Fl. = 1714 ℳ 29 ₰ Nr. 146 174 277 302 317 379 385 453 528 727 852 926 957 962 1202 1215 1276 1327 1345 1381 1602 1610 1675 1699 1711 und 1754 = 26 Stück über 26 000 Fl. oder 44 571 ℳ 54 ₰. . D. 1. = 857 ℳ 14 ₰ Nr. 1801 1858 1893 1895 2058 2165 2362 2531 2583 2624 und 2689 — 15 Stück über 7500 Fl. oder 12 857 ℳ 10 ₰. 8 t. v. ½ 300 Fl. — 514 ℳ 29 ₰ Nr. 2829 2853 2859 2903 2964 2970 2975 2989 2998 3214 und 3279 = 11 Stück über 3300 Fl. oder 5657 ℳ 19 ₰.
F. à 100 Fl. = 171 ℳ 43 ₰ Nr. 3307 3534 3582
8 3706 3719 und 3759 10 Stück ü 1000 Fl. oder 1714 ℳ 30 4. ag
8 Litt. F. Summa: 62 Stück über 37 800 Fl. oder 64 800 ℳ 183 ₰ 2
Lie Inhaber dieser r— werden hiervon mit dem Be⸗ merken eeeat 82⸗ ie die Kapitalbeträge, deren Verzinf nur KFalg⸗
bis zum betreffenden ungstermine stattfindet, bei der K
11““
Litt. F. mit den Coupons Ser. I. Nr. 7 und 8 erheben können. Zinscoupons wird an dem Kapitalbetrage zurückbehalten.
Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse
einzusenden sind. Rückständig sind aus der 17. Verloosung: Litt. E. Nr. 3798. 22. Verloosung: Litt. F. Nr. 1818.
23. Verloosung: Litt. F. Nr. 139 2111 und 3794.
und 3645. Litt. F. Nr. 1129 2178 2923 3543 und 3564. 2154 2217 2406 2447 2807 2860 3182 3262 und 3610.
3571 3588 3661 3713 und 3749.
Einlösung aufgefordert. Wiesbaden, den 15. März 1881. Der Regierungs⸗Präsident v. Wurmb.
8
ARiicchtamtliches. Deutsches Reich.
„Preußen. Berlin, 9. Avpril. Kaiser und König hörten heute Vormittag den Vortrag des Chefs des Militär⸗Rabinets, General⸗Adjutanten von Albe⸗ dyll und empfingen den Oberst⸗Jägermeister Fürsten von Pleß.
Mittags 1 Uhr statteten Se. Majestät Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin von Wales im Kronprinzlichen Palais einen Besuch ab, empfingen kurze Zeit darauf den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Dänemark und erwiderten denselben demnächst im British Hötel.
Ser 8”8 Majestät die Kaiserin und Königin empfing heute den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Kron⸗ prinzen von Dänemark und Ihrer Königlichen Hoheit der Prin⸗ zessin von Wales und erwiderte die Besuche im Kronprinzlichen Palais, wo das Familiendiner stattfand.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg verabschiedete Sich gestern bei den Kgiserlichen Majestäten.
„Gestern wohnte Ihre Majestät der Konfirmation der Zöglinge in der Kapelle der Kaiserin⸗Augusta⸗Stiftung in Charlottenburg bei und war Abends bei der Oratorienauf⸗ führung in der Sing⸗Akademie anwesend.
Heute besichtigte Ihre Majestät die Blumen⸗Ausstellung
im Kriegs⸗Ministerium.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ertheilte gestern Vormittag 11 ½ ÜUhr dem Ge⸗ seimen Regierungs⸗Rath und Dirigenten der Ministerial⸗,
ilitär⸗ und Bau⸗Kommission, Kayser, Audienz und nahm
darauf militärische Meldungen entgegen. „Nachmittags 5 Uhr folgten Ihre Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheiten die Kronprinzlichen Herrschaften der Einladung Ihrer Majestäten zum Diner.
Am Abend besuchte Se. Kaiserliche Haheit der Kr.
onprin die Aufführung der Passion in der Sing⸗A ademie. abes
8
“
— Der Bundesrath trat heute zu zusammen.
— Nach einem Cirkularerlaß des Ministers des Innern vom 26. v. M. unterliegt es keinem Bedenken, Straf⸗
sülangene, deren Strafzeit erst am Nachmittag abläuft, chon im Laufe des Vormittags zu entlassen, wenn dies
einer Sitzung
erforderlich ist, um sie mit dem geeigneten Elsenbahmuge nach t
ihrem Bestimmungsort zu befördern. Wenn die rafzeit bereits am Vormittag abgelaufen ist, während der Gefangene einen Abendzug zu benutzen hat, so wird, wenn derselbe eigene, ür die Reise hinreichende Mittel besitzt, seine Entlassung am
ormittage nicht beanstandet werden dürfen; andernfalls, d. h., wenn ihm Fahr⸗ und Zehrgeld aus Strafanstaltsfonds zu ge⸗ währen sind, ist die Zahlung derselben davon abhängig zu machen, daß der Gefangene freiwillig bis zum Abend in der Strafanstalt verbleibt, um gemäß §. 1 der Verfügung vom
9. Dezember 1873 durch einen Aufseher nach der Eisenbahn⸗ station geleitet zu werden.
— Mit Bezug auf das Resetz, betreffend die Zahlung der Beamtengehälter, und die Bestimmungen über, das Gnadenquartal, vom 6. Februar d. J., hat der Minister des Innern durch Cirkularerlaß vom 28. v. M. die Bezirks⸗ regierungen ꝛc. angewiesen, nunmehr anzuordnen, daß den⸗ jenigen, eine etatsmäßige Stelle bekleidenden unmittelbaren Staatsbeamten aus dem Ressort des Ministeriums des Innern, welche ihre Besoldungen bezw. Wo nungsgeldzuschüsse bisher monatlich bezogen haben, diese Kompetenzen vom 1. April d. J., ab vierteljährlich im Voraus gezahlt werden. Auch haben die Regierungen ꝛc. nach Maßgabe der Bestim⸗ mung im 8§. 2 des Gesetzes vom 6. Februar d. Js. im Falle Ablebens solcher Beamten den Hinterbliebenen der⸗ ür das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch ie volle Besoldung des Verstorbenen, mit Einschluß des Wo nungsageldzuschusses, zahlen - lassen. Im Uebrigen bleiben die seither ergangenen grundsätzlichen Bestimmungen in auf die Zahlung der Gnadenkompetenzen in Krast und 8 daher auch bei Bewilligung solcher Kompetenzen auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar d. J. zu beachten. n den Fällen, in welchen nunmehr die Bewilligung eines Gnaden⸗ quartals anstatt eines Gnadenmonats eintritt, ist die drei⸗ monatliche Gnadenbesoldung aus dem für den Verstorbenen ausgesetzt 95 Besoldungs⸗ bezw. Wohnungsgeldzuschuß⸗ age zu eiten. In solchen Fällen ist die definitive Wiederbesetzung der Sielle des Verstorbenen nicht vor Ablauf der dreimonatlichen nzeit zu bewirken und thunlichst dafür zu sorgen, daß die Uebertragung der
lichen Kreiskasse sn Frankfurt a. M., bei der Koͤnig⸗ lichen Schulden⸗Tilgungskasse in Berlin, sowie bei jeder
88 “ 1““
Stelle bis dahin ohne besonderen Kostenaufwand für die Staatskasse erfolgt. Kann die Stelle des Verstorbenen
Königlichen Regierungs⸗ und Bezirks⸗Hauptkasse gegen Rückgabe der Obligationen mit den dazu gehörigen nicht verfallenen Zinscoupons und der Talons, und zwar bei den Obligationen Litt. E. mit den Coupons Ser. I. Nr. 6 bis 8 und bei den Obligationen
Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeldlich zurückzugebenden Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen nicht bei der
Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M. oder bei der
— in Wiesbadea, sondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die be⸗
treffenden Obligationen nebst Coupons und Talons vierzehn Tage vor dem Verfalltermine bei diesen Kassen einzureichen, von welchen dieselben vor deren Auszahlung an den Unterzeichneten zur Prüfung
24. Verloosung: Litt. E. Nr. 1847, Litt. F. Nr. 2536 3244 25. Verloosung: Litt. E. Nr. 1008 1983 2677 3026 3767 3781, 26. Verloosung: Litt. E. Nr. 3572, Litt. FP. Nr. 68 342 1758 27. Verloosung: Litt E. Nr. 2102 2716 2804 2876 3383 3443 3600 3608, Litt. F. Nr. 41 289 325 687 845 915 977 1531 1742 1759 1958 2095 2594 2718 2759 2986 3001 3205 3385
Die Inhaber dieser Obligationen werden wiederholt zu deren
Se. Majestät der
nicht durch
u
während dieser Gn enzeit Verwaltung derselben in jener dem betreffenden etatsmäßigen kosten in Ausgabe sn verrechnen.
Auf die Mitglieder der Landgensd'armerie ist das vom 6. Februar 1881 und die vorstehende Weiteres nicht in Anwendung zu bringen.
— Das Königliche Oberverwaltungsgericht hat in Endurtheile vom 9. Februar 1878 — 5 der Entscheidungen Seite 77 — den Grundsatz aufgestellt, daß über die nach 8. 69 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 von dem Kreisausschusse in enr eines Pauschquan⸗ tums festzusetzende Amtsunkosten⸗Entschädigung des Amtsv orstehers der letztere Rechnung zu legen nicht ver⸗ bunden sei, weil die Natur der Entschädigung, als eines Pauschquantums, eine Kontrole der Verwendung im Einzelnen ausschließe.
In dem Endurtheile vom 18. September 1878 — Seite 82 a. a. O. — ist demnächst ausgeführt, daß jener Grundsatz keine Anwendung finde auf diejenigen, für die Verwaltung eines Amtsbezirkes ausgesetzten Summen, welche neben der als Pauschquantum zu gewährenden Amtsunkosten⸗Entschädigung des Amtsvorstehers auf Grund ordnungsmäßiger Beschlüsse des Amtsausschusses zu besonderen Zwecken, z. B. für die Besoldung des Amtsdieners, bewilligt werden.
Ein unter dem 8. Januar d. J. ergangenes Endurt eil des genannten Gerichtshofes hat in Betreff des Umkarhen der dem Kreisausschusse zustehenden Befugniß zur Festsetzung der Amtsunkosten⸗Entschädigung des Amtsvorstehers, sowie hinsichtlich des Begriffes der Kosten der Amtsverwaltung wei⸗ tere wichtige Grundsätze aufgestellt. Die wesentlichsten Aus⸗ führungen jener Entscheidung sind folgende:
„Es unterliegt nach der Organisation der Amtsverbände keinem Zweifel, daß unter den „Kosten der Amtsverwaltung“, von denen die §§. 69 bis 72 der Kreisordnung handeln, an erster Stelle die Unkosten verstanden sind, welche aus der Thätigkeit des Verwaltungs⸗ organismus erwachsen, nicht Aufwendungen zur Erfüllung derjenigen materiellen Aufgaben, deren Pflege der Obbut der Polizei anvertraut ist. Bezüglich der letzteren ist die Verpflichtung der Gemeinden, Gutsbezirke ꝛc. durch die Organisation der Amtsverbände an sich nicht berührt worren (zu vergleichen die Aeußerungen des Bericht⸗ erstatters des Abgeordnetenhauses zu dem §. 70 der Kreisordnung in der Sitzung am 19. März 1872, Stenographische Berichte, Seite 1395).
Andererseits fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß es nach dem Ge⸗ setze keine andern Kosten der Amtsverwaltung geben könne, als die Amtsunkosten Entschädigung des Amtsvorstehers oder die Remune⸗ ration des kommissarischen Amtsvorstehers, daß der Amtsvorsteher nothwendig alle Kosten gegen Gewährung der Unkostenentschädi⸗ gung beziehungsweise der Remuneration übernehmen müßte. Eine solche Annahme läßt sich weder auf den Wortlaut des §. 69 stützen, noch auf den des §. 70, wo im Gegentheil allgemein von „den Kosten der Amtsverwaltung“ gehandelt wird, noch auch folgt sie aus dem Wesen der Sache. Vielmehr weist Letzteres darauf hin, einerseits ihrem Betrage nach ein fir alle Mal feststehende Ausgaben an Dritte, wie 8 B. die Gehälter der nach Beschlüssen des Amtsaus⸗ schusses angestellten Beamten des Amtsbezirkes und andererseits außerordentliche sachliche Ausgaben, wie z. B. für den Bau eines Amtegefängnisses nicht dem Amtsvorsteher durch Berücksichtigung bei der Feststellung des Pauschquantums zuzuweisen. Für solche Aus⸗ gaben ist durch den Amtszausschuß sachgemäß ein Etat als Grundlage einer ordnungmäßigen Geldwirthschaft aufzustellen. Der wesentliche Unterschied zwischen den so etatsmäßig zu leistenden Ausgaben und denjenigen, welche der Amtsvorsteher aus der ihm als Pauschquan⸗ tum (§. 69) bewilligten Amtsunkosten⸗Entschädigung bestreitet, ist der, daß über die ersteren dem Amtsausschuß vom Amtsvorsteher Rechnung zu legen ist 8. 52), über die letzteren nicht. Welche Ausgaben der etatsmäßigen Verwaltung zu überweisen und welche dem Amtsvorsteher zur Deckung aus der Amteunkosten⸗Entschädigung zu überlassen sind, darüber enthält das Gesetz keine Norm, und auch der in dieser Beziehung in dem Cir⸗ kularerlasse der Minister des Innern und der Finanzen vom 10. Juni 1873 (Ministerialblatt der inneren Verwaltung S. 139) gegebenen Anleitung wohnt nicht die Eigenschaft einer allgemein bindenden Vorschrift bei Im Gegentheil werden die Andeutungen der letzteren auedrücklich als solche bezeichnet, welche „je nach Lage der Ver⸗ hältnisse“ in Betracht kommen köͤnnen. Im Allgemeinen wird in zweifelhaften oder streitigen Fällen zu berücsschtigen ein, daß der Amtsvorsteher nach dem dem § 69 a. a. O. zum Grunde liegenden Gedanken zwar für seine Mühewaltung nicht ent⸗ schädigt, andererseits aber auch durch die Gewährung der Dienst⸗ unkossten⸗Entschädigung als Paustquantum namentlich hinsichtlich der mehr arbiträren laufenden Ausgaben vom Amtsarsschuß unabhängig gestellt werden soll.
Indem ferner der §. 69 a. a. O. den Kreisautschuß zur Fest⸗ stellung der Dienstunkostenentschädigung beruft, ertheilt derselbe dieser Instanz auch die Berechtigzung, anzuordnen, welche Ausgaben der Amtzvorsteher auf die Entschädigung übernehmen soll, und so mittelbar den Kreis der anderweit aus den Mitteln der Amtskasse zu deckenden uand daher bei der Aufstellung des Etats zu berücssichti⸗ genden Ausgaben zu bestimmen.
Eine weitergehende 1— Befugniß zur Aufstellung oder Bestätigung der Etats der Antskassen verleiht das Gesetz den Kreis⸗ au schüssen nicht, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, daß die⸗ selben als Aufsichtsbehörde (§. 60 des Zuständigkeitsgesetzes) die ord⸗ nungsmäßige Aufsellung der Erats überwachen und nöthigenfalls den Amtsausschuß zur Bewilligung der Mittel Zwecks . gesetzlicher Leistungen (§§. 51 und 57 daselbst) anhalten. Diese Thötiagkeit der Aafsichtsbehörde fällt aber nicht mit der ihr im §. 69 der Kreisordnung und §. 56 des Zustäadigkeitsgesetzes überwiesenen Feststellung der Amtsunkosten⸗Entschädigung zusammen und ist namentlich auch nicht Gegenstand des in der letzteren Gesetzesvor⸗ schrift vorgesehenen Streitverfahrens.“
— Die Vorschrift der Geschäftsordnungen für die Ge⸗ richtsschreibereien, daß Ladungen und Benachrichtigun gen in allen Rechtsangelegenheiten durch die Gerichts⸗ schreiber vollzogen werden sollen, hat in ihrer Anwendung zu Unzuträglichkeiten gefüͤhrt, zu deren Beseitigung der Zustiz⸗ Minister durch eine allgemeine zung vom 5. d. M. be⸗ stimmt hat, daß Mittheilungen der Gerichte an Centralbehör⸗ den des Deutschen Reichs und Preußens in Berichtsform ab⸗ zufassen und nicht mehr von den Gerichtsschreibern, sondern von dem Vorsitzenden des Gerichts, beziehungsweise dem Amts⸗ richter selbst zu unterzeichnen sind. Eine Ausnahme hiervon tritt nur in den en ein, in welchen der Gerichtsschreiber durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes als die zur Voll⸗ ziehung des Schriftstückes zuständige on bezeichnet ist.
— Bezug auf die schwindelhaften sog. „gericht⸗ lichen Arhe: e“, wel zu dienen, 86. ublikum sen Kauf der ausgestellten Gegenstände, meist aus Waaren chlechtester Qualitat bestehend, anzulocken, hat das Reichs⸗ gericht, 1. Civilsenat, urg Er senntniß vom 26. Februar
d. J. eine Entscheidung gef wonach diese Geschäftsmani⸗
pulationen gegen die guten Sitten ver und die Ver⸗ träge, durch welche diese Manipulationen ins Werk ggesetzt werden (beispielsweise das Engagement eines als „Verwa der Ma figurirenden Geyülfen) nicht klagbar sind. PPEEETE1““ 8.
seit entstehenden Kosten 2 Fonds zu Stellvertretungs⸗
G Verfügung bis 8
. 9 andere Beamte 68 8 geltlich übertragen werden, so sind die durch die kommissardfet
— Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich bayerische Ministerial⸗Rath „Kastner ist nach München ab⸗ ereist.
8 — Der General⸗Lieutenant des Barres, Präses der Ober⸗Militär⸗Examinations⸗Kommission, hat sich in dienst⸗ lchen Angelegenheiten nach Dresden begeben.
— Der General⸗Lieutenant von Boehn, Commandeur der 21. Division, und der General⸗Lieutenant von Nach⸗ tigal, Commandeur der 1. Division, sind nach Abstattung ersönlicher Meldungen in ihre Garnisonen Frankfurt a. M. bezw. Königsberg i. Pr., zurückgekehrt.
— Der Präsident der Königlichen Akademie der Künste, geheime Regierungs⸗Nath Hitzig hat nach Ablauf seines dreimonatlichen Urlaubs nunmehr die Präsidialgeschäfte der ꝛc. Akademie wieder übernommen.
Bayern. München, 6. April. (Allg. Ztg.) Im Finanz⸗ ausschuß der Abgeordnetenkammer gelangte gestern Abend der Gesetzentwurf bezüglich des Ausbaues des Central⸗ bahnhofs München zur Berathung, und es wurde nach sehr eingehenden Debatten beschlossen, bei der Kammer die unver⸗ anderte Annahme des Gesetzentwurfs zu beantragen. Der Kammer wird nur mündlicher Bericht erstattet werden. Der⸗ selbe ist dem Abg. von Sch'ör übertragen worden. Der dedarf für die Vollendung des Ausbaues des Centralbahn⸗ pofs ist auf 2 398 400 ℳ festgestellt.
— 7. April. Der Landtag ist bis zum 30. April ver⸗ längert worden.
Baden. Karlsruhe, 7. April. Der Großherzog ist heute Nachmittag halb drei Uhr hierher zurückgekehrt.
essen. Darmstadt, 7. April. Der Prinz Wil⸗ helm ist heute Nachmittag nach Schwerin abgereist, um der nächsten Sonntag stattfindenden Konfirmation der Herzogin Anna beizuwohnen.
8.
Hesterreich⸗Ungarn. Wien, 8. April. (W. T. B.) u Ehren des außerordentlichen russischen Botschafters Grafen
Fchuwaloff fand heute ein Diner bei Hofe statt, an welchem der Kaiser und die Kaiserin, der Minister des Auswärtigen, von Haymerle, der Sektionschef von Kallay mit ihren Gemahlinnen, der russische Botschafter von Oubril, die obersten Hofbeamten und die Adjutanten des Kaisers theilnahmen. . —
— Das Herrenhaus setzte die zweite Berathung des Gesetzes über die Dauer der Schulpflicht fort und nahm schliezlich den bekannten Antrag der Majorität, nach welchem die Schulpflicht vom 6. bis zum 14. Jahre dauern soll, mit 77 gegen 32 Stimmen an. Im Laufe der Debatte hatte der Unterrichts⸗Minister bestritten, daß man die Schule schädigen und die Schulpflicht abkürzen wolle. Man wolle das gleiche Lehr⸗ ziel nur innerhalb kürzerer Zeit erreichen. Die Frage sei weder eine politische noch eine staatsrechtliche, sondern eine wirthschaft⸗ liche; die Lösung derselben solle verhindern, daß die Kinder von dem Oberhaupte der Familie zur Beschaffung des Lebens⸗ unterhaltes herangezogen würden. Die Regierung habe keinen Grund, dem Antrage der Majorität entgegenzutreten, da der⸗ selbe nur die Kodifikation der bisherigen administrativen Ver⸗ fügungen der Regierung sei. Er bitte das Haus, den Weg zu wählen, von welchem es glaube, daß er am Sichersten zum Fele führe. Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurde der
esetzentwurf, betreffend die Bedeckung des Defizits ohne Debatte angenommen.
Pest, 8. April. Der Vertrag über Konvertirung der 6prozentigen ungarischen Goldrente in eine 4rozentige ist heute durch den Finanz⸗Minister und durch das Konsortium Rothschild⸗Kreditanstalt unterzeichnet worden. Der „Ungarischen Post“ zufolge soll der bezügliche Gesetzentwurf noch vor den Osterfeiertagen beim Reichstage eingebracht werden. — Wie das genannte Blatt aus Szegedin meldet, ist der Wasserstand jetzt 12 Centimeter höher als er während der letzten Katastrophe war. Die Lage sei ernst, aber noch nicht besorgnißerregend.
— Wie dem „Pester Lloyd“ geschrieben wird, bildet im Landesvertheidigungs⸗Ministerium in Wien ein Entwurf zur
Vervollständigung der österreichischen Landwehr den Gegenstand von Verhandlungen, welche binnen Kurzem abgeschlossen werden sollen. Es handele sich hierbei um die Aufstellung von — Landwehrtruppen⸗Kommandos und von einigen Instruktions⸗Cadres für die Landwehrkavallerie. Aus der ungarischekroatischen Landwehr werden im Mobilisirungs⸗
falle bekanntlich sieben Divisionen (23., 37., 38, 39., 40., 41. und 42) aufgestellt, für welche die Stäbe aus den Distrikskommandos zu bilden sind, während die Brigade⸗ und Regiments⸗ (Halb⸗ brigade⸗) Stäbe ohnehin schon im Frieden vollzählig dastehen. In der österreichischen Landwehr hingegen bestehen nur Ba⸗ taillons⸗ und gar keine höhere Kommandos, denn die Land⸗ wehrkommandos in Wien, Prag, Brünn u. s. w. bilden eigentlich nur eine Geschäftsabtheilung der Generalkommandos des stehenden Heeres und besorgen lediglich administrative und Justizangelegenheiten. Die Cadres zur Bildung von Kommandos höherer Ordnung sehlen daher gänzlich, obwohl
Nnach der Kriegs⸗Ordre de Bataille die 21., 22. und 26. Di⸗ vision aus Landwehrtruppen zu formiren sind. Im gegebe⸗ nen Falle müßten also alle Stäbe vom Regimente aufwärts erst während der Mobilisirung neugeschaffen werden, was große Personalveränderungen im letzten Augenblicke zur Folge hätte. Ebenso bestehen die 12 Landwehr⸗Dragoner⸗ und 13 Landwehr⸗Ulanen⸗Escadrons hinsichtlich der Mann⸗ chaften und Offiziere nur auf dem Papiere, hinsichtlich der
ferde aber nicht einmal auf dem Papiere. Die Eingangs kedachten Verhandlungen betreffen also die Schaffung einiger
herer Landwehrtruppen⸗Kommandos, einiger Kavallerie⸗ Instruktions⸗Cadres und hauptsächlich die Modalitäten zur Sicherstellung des Pferdebedarfs der Landwehr im Mobili⸗ sirungssalle. Da aber die geplanten Maßregeln mit Mehr⸗ auslagen verbunden sind, so sei deren Verwirklichung erst im nächsten Jahre, und zwar nach Maßgabe der vom Reichsrathe
bewilligten Budgetmittel zu gewärtigen.
Niederlande. Haag, 6. April. (Cöln. Ztg.) In der zweiten Kammer der Generalstaaten erklärte der Finanz⸗Minister, daß in polg⸗ der Abstimmung der Kammer über den Artikel 6 des
entensteuer 25 es — wendig werde, bedeutende Aenderungen in etzentwu
Großbritannien und Irland. London, 7. April. (lg. Corr.) Der Hof siedelte gestern von Windsor nach Osborne auf der Insel Wight über. Vor ihrer Abreise empfing die Königin den Prinzen von Wales und den Herzog von Edinburgh, welche Ihrer Majestät Bericht über die Leichenfeierlichkeiten in St. Petersburg erstatteten. 8
Die „Dublin Gazette“ veröffentlicht eine Vize⸗ Königliche Proclamation in Gemäßheit des Friedens⸗ bewahrungsgesetzes, welche alle nicht zum Waffentragen berechtigten Personen in Irland hnnec vor dem 15. d. Mts. alle in ihrem Besitz befindlichen Waffen⸗ und Mu⸗ nitionsvorräthe an die nächste Polizeistation abzuliefern. Diese Verfügung tritt in den Grafschaften Cork, Donegal, Galway, Kerry, Leitrim, Limerick, Longford, Mayo, Ros⸗ common, Sligo, Westmath, Queens, Cavan, Monaghan so⸗ wie in den Städten Limerick, Cork und Galway in Kraft. In den genannten Grafschaften und Städten darf auch vom 7. d. Mts. ab keine Person ohne besonderen Erlaubnißschein Waffen verkaufen.
Aus Irland wird ein neuer Zusammenstoß zwischen Volk und Polizei gemeldet. Constabler beschützten eine Ge⸗ richtsperson, welche am Dienstag in Ballinamore, Grafschaft Mayo, Exmissionsmandate behändigte, als sie von 200 mit Knitteln und Steinen bewaffneten Männern und Frauen an⸗ gegriffen wurden. Die Constabler machten von ihrer Schuß⸗ waffe Gebrauch, wodurch zwei Frauenzimmer verwundet wur⸗ den, eine darunter so schwer, daß ihr Aufkommen bezweifelt wird. Einer der bei dem Zusammenstoße in Clogher ver⸗ wundeten Constabler ist seinen Wunden erlegen.
Der Vizekönig von Indien telegraphirt aus Simla unterm 5. ds. an das indische Amt: .
Sirdar Hashim Khan erreichte am 3. ds mit Kabuler Kavallerie Robat, 20 Meilen von Kandahar, woselbst er vorläufig Halt machen wird. Gul Mahomeo Khan schreibt, daß er sich in Girisk festgesetzt und den Regierungsantritt des Emirs Abdurrahm ꝛn pro⸗ klamirt habe. Viele Chefs schließen sich ihm an. Die Herater Ab⸗ gesandten haben sich nach Washia begeben, nach einem erfolglosen Versuch, die Azizai⸗Chefs zu versammeln und Unrube anzustiften. Gal Mahomed glaubt im Stande zu sein, die Ruhe im Lande auf⸗ recht zu erhalten.
Ein weiteres Telegramm des Vizekönigs von Indien be⸗ richtet aus Kandahar vom 4. ds.: .
„Die Infanterie des Emirs hat Shahjai erreicht. Die Truppen haben indeß vorläufig in einiger Entfernung von Kandahar Halt ge⸗ macht, um die Ankunft ihrer Proviantvorräthe abzuwarten. Ueber die Zustände in Herat ist nichts Gewisses bekonnt, außer der That⸗ sache, daß Muhammed Hassan Khan und Sartip sich gegen Ajub Khan empört baben. In Zemindawar und anderen Distrikten ist die Ruhe nicht gestört worden. Hashim Khan soll sich voa Farah nach Herat begeben haben.“ 8
— 8. April. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Oberhauses sprach der Herzog von Argyll sein Be⸗ dauern darüber aus, daß er sich von Kollegen trennen müsse, mit denen er 29 Jahre lang zusammen gewirkt habe. Seine Mei⸗ nungsverschiedenheit in der Frage der irischen Landbill be⸗ treffe nicht die Ausdehnung der Eignerschaft, sondern die Bill selbst, die die Eignerschaft zerstöre. — In Beantwortung der von Lord Stratheden und Lord Houghton gestellten Anfragen erklärte der Staatssekretär des Auswärtigen, Lord Granville: er könne die griechische Frage nicht diskutiren, nachdem die Mächte gestern in der Hoffnung auf Erhaltung des Friedens und der Herbeiführung einer befriedigenden Lösung der griechischen Regierung einstimmig eine Note überreicht hätten — eine Note, die die griechische Regierung mit jener staatsmännischen Selbst⸗ kontrole erwägen müsse, welche eine so glänzend begabte Nation, mit welcher die britischen Sympathien so sehr harmonirten, auszeichnen sollte. — Das Oberhaus vertagte sich hierauf bis zum 5. Mai.
Im Unterhause erklärte der Unter⸗Staatssekretär Dilke Arnold gegenüber: es sei unwahr, daß die Pforte von Egypten Truppen verlangt habe. Auf eine Anfrage Guest's erwiderte Dilke: Frankreich habe erklärt, daß mit den Operationen an der tunesischen Grenze nur die Bestrafung von feindlichen Stämmen beabsichtigt werde; Frankreich habe den Bey von Tunis versichert, daß es, falls eine Ueberschreitung der Grenze nöthig werden solte, die Grenze nur als der Freund und Alliirte des Beys überschreiten werde. Gladstone antwortete auf eine An⸗ frage Northcothe's: er bedauere aufs Tiefste, daß der Herza⸗ von Argyll wegen eines Theils der irischen Landbil seine Demission gegeben habe; die Debatte über die zweite Lesung der Landbill auf eine spätere Zeit als den 25. d. M. zu vertagen, sei unmöglich. Lord Elcho Peigte einen Antrag auf Verwerfung der Landbill an. Hicks⸗Beach kündigte eine Resolution des Inhalts an, daß die Politik des Kabinets in der Transvaalfrage, während sie dem Lande werthvolle Menschenleben gekostet, die Autorität der Krone nicht wahre, daß sie Gefahren für die künftige Ruhe Südafrikas berge, und daß sie die gegen die europäischen Ko⸗ lonisten und gegen die Eingeborenen eingegangenen Ver⸗ pflichtungen nicht erfülle. Lawson erklärte: er werde die
esolution durch ein Vertrauensvotum für das Kabinet be⸗ kämpfen. Gladstone zeigte Hicks⸗Beach an, daß die Regie⸗ rung für die von ihm angekündigte Resolution einen Tag zur Berathung nicht festsetzen könne. — Nachdem die Ban⸗ kerottvorlage in erster Lesung angenommen worden, vertagte sich das Haus bis zum 25. April.
Der russische Botschafter Fürst Lobanoff ist hier einge⸗ troffen. — Der Prinz von Wales besuchte Nachmittags Lord Beaconsfield, in dessen Befinden seit heute früh, wo dasselbe günstig war, keine wesentliche Veränderung eingetre⸗ ten ist.
Frankreich. Paris, 7. April. amtlichen Berichten aus Algerien Stämmen dieser französischen 845;
(Cöln. Ztg.) Nach
sscht unter vielen esitzung, namentlich unter den len, große Aufregung. — Die eheen beschleunigt auf alle möpliche Weise die Absendung der Verstärkungen nach Algerien. ⸗ rückt das 7. Regiment reitender Jäger, das in Rambouillet und Saint Germain liegt, nach Toulon ab, um dort nach Algerien eingeschifft zu werden. — Der Divi⸗ ons⸗General Osmont, seit August 1880 Befehlshaber des i Algerien .21 — t am Sonnabend von er na r tun n nze ab.
—, (Fr. Corr.) In Toulon macht sich schon das sechste und siebente Transportschiff, der „Tarn“ und der „Guerrier“, ur Abfahrt bereit, so daß 12 ohne Schwierigkeit 20 000 Mann ber das Mittelmeer n. rika geworfen werden könnten. Der „Algesiras“ und die „Dryade“ sollten noch heute mit
verschiedenen
— weshalb die Kammer die Berathung nicht weiter ren
möͤge.
zwei “ abgehen. 1000 Seeleute werden aus Brest und 1
“ “ “ den letzten Nachrichten aus diesem Hafen sollen nun auch die „Cérés“, der „Charlemangne“ und die „Entreprenante“ zur Beförderung von Truppen hergerichtet werden.
— 8. April. (W. T. B.) Der Senat hat das Zolltarifgesetz mit den jüngst von der Kammer beschlossenen Abänderungen definitiv angenommen und den zu der Expedition gegen die Krumirs geforderten Kredit von 5 695 000 Frcs. ohne jede Debatte bewilligt.
Wie verlautet, wird von dem Bey von Tunis ein Protest gegen das Betreten des Gebiets der Krumirs durch französische Truppen vorbereitet. Nach Nachrichten aus Bona hat seit dem Zusammenstoße vom 30. v. M. keine
weitere feindliche Begegnung an der Grenze von Tunis stattgefunden.
Italien. Rom, 8. April. (W. T. B.) In der gestri⸗ gen Sitzung der Deputirtenkammer erklärte Depretis, daß Sella's Betheuerungen zu Gunsten Frankreichs überflüssig gewesen seien, da kein Italiener die Schuld der Zuneigung und Dankbarkeit gegen die Nation vergessen haben könne, welche die Gebeine ihrer Soldaten auf den italienischen Schlachtfeldern zurückgelassen habe. Von der Majorität, welche gestern gegen die Regierung stimmte, ge⸗ höͤren, wie allgemein verlautet, 123 der Rechten, 27 den Grup⸗ pen Crispi und Nicotera und 22 dem Centrum an.
In der heutigen Sitzung theilte der Minister⸗Präsident Cairoli der Kammer mit, daß das Ministerium in Folge der gestern in der Kammer stattgehabten Abstimmung de⸗ missionirt, der König aber die weitere Entschließung sich vorbehalten habe. — Der Arbeits⸗Minister Baccarini er⸗ klärte die Nachricht, daß die Regierung die Landung der indischen Post von Brindisi nach einem anderen Hafen des adriatischen Meeres zu verlegen beabsichtige, für unbegründet. — Hierauf wurde von der Kammer der Verwaltung gesetzentwurf berathen.
Griechenland. Athen, 8. April. (W. T. B.) Die von den Gesandten der Mächte dem Minister⸗Präsidenten gestern überreichte Note besagt im Wesentlichen, die von der Berliner Konferenz bestimmte türkisch⸗griechische Grenze habe nicht die Ausführung erhalten können und sei von den Mächten durch eine von deren Vertretern in Kon⸗ stantinopel gezogene Grenzlinie ersetzt worden, welche Larissa, Turnowa und Tricala in Thessalien, sowie die Stadt Arta in Epirus und Punta einschließe. Die Festung Prevesa werde geschleift, der Golf von Arta solle für Handelsfahrzeuge frei sein. Die Mächte würden es über sich nehmen, Griechenland die Inbesitznahme des abzutretenden Gebietes zu erleichtern, wenn Griechenland in möglichst kurzer Frist das fragliche Gebiet annehme und sic enthalte, die Verantwortlichkeit für einen Krieg auf sich zu laden. Denn in diesem Falle werde Griechenland isolirt bleiben und das ganze Gewicht der Ver⸗ antwortung allein zu tragen haben. Gleichzeitig wird Griechen⸗ land ersucht, der türkischen Bevölkerung des abzutretenden Gebiets ihr Eigenthum, sowie die religiöse und bürgerliche Freiheit zu sichern. — Die Minister traten gestern Abend zu einer Berathung zusammen, die drei Stunden dauerte. Den Gesandten der Mächte ist eine Antwort bis jetzt nicht zugegangen.
Türkei. Konstantinopel, 8. April. (W. T. B.) Nachrichten von der Insel Chios zufolge dauert das Erdbeben daselbst in längeren Intervallen noch immer fort. Die bis jetzt ermittelte Zahl der Opfer beträgt 6000.
Rumänien. Bukarest, 8. April. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer hat zu dem vom Senate an⸗ genommenen Gesetz über die Ausweisung von Fremden, welche die Sicherheit des Staates gefährden, die Dringlichkeit votirt.
Serbien. Belgrad, 8. April. (W. T. B.) Dem Ver⸗ nehmen nach sind Serbien die vierjährigen Zinsen auf die während des Kriegs gemachte Anleihe von Rußland erlassen worden.
Bulgarien. Sofia, 7. April. (W. Z.) Der Kriegs⸗ Minister General Ehrenroth wurde zur Beglückwünschung des Königs von Rumänien nach Bukarest entsendet.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 8. April. W. T. B.) Der russische Botschafter von Saburoff ist nach Berlin zurückgereist; der französische Botschafter Chanzy hat sich auf Urlaub nach Paris begeben. 1
Schweden und Norwegen. Stockholm, 6. April. Der hiesige englische Gesandte, Erskine überreichte gestern dem Kronprinzen⸗Regenten sein Rüdberufungsschreiben.
Christiania, 5. April. (Hamb. Corr.) Sowohl von Seiten der conservativen wie der radikalen Partei werden in neuerer Zeit überall im Lande Versanmlungen abgehalten. Den Gegenstand der Verhandlung auf diesen Versammlungen bildet namentlich die große Streitfrage wegen der verfassungs⸗ mäßigen Stellung des Königthums und des Stor⸗ things. Bald wird von Versammlungen zu Gunsten des Wunsches der Majorität des Storthings, die Grund⸗ gesetzänderung betreffend die Theilnahme der Staats⸗ rathe an den Verhandlungen des Storthings trotz des König⸗ lichen Vetos durchzubringen, berichtet, bald von Volksversamm⸗ lungen, welche sich zu Gunsten der Regierung aussprechen und die Aufrechthaltung des monarchischen Prinzipes und der Machtstellung des Königs übereinstimmend mit derjenigen Auslegung des norwegischen Grundgesetzes betonen, die die Geschichte für sich hat, und von allen bedeutenden Rechts⸗ gelehrten gebilligt wird. Der konservative Novemberverein, welcher diese letzteren Versammlungen beruft, ist in letzter Zeit überhaupt sehr thätig gewesen.
Däanemark. Kopenhagen, 8. April. Das Admira⸗ litäts⸗Departement des Marine⸗Ministeriums macht bekannt, * nunmehr sämmtliche dänischen Leuchtfeuer⸗ schiffe au .
ihren Stationen ausgelegt worden sind.
Aus dem Wolffschen Telegraphen⸗Bureau.
London, Sonnabend, 9. April. Lord Carlingford übernimmt 8 — .. vene gs von Argyll den Posten des Geheim⸗Siegelbewahrers. — 8 2g. onnabend, 9. April, Vormittags. Der Minister des Auswärtigen, Barthelemy Saint⸗Hilaire bat
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en in Toulon erwartet, 500 sind schon von von Rochefort nach Toulon abgegangen. Nach
i den französischen Botschafter in Rom, Marquis de Noailles, 2 Befescn 32 welche, wie die „Agence Havas“ bemerkt, u dienen foll, einige Aeußerungen richtig zu stellen, welche den tungsberichten zufolge der ster⸗Präsident Cairoli im