1881 / 89 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Apr 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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Inzwischen sind in den Landtagen der Bundesstaaten und in der Presse lebhafte Klagen über die Wirkungen der Kostengesetze laut geworden. Ferner hat der Reichstag in der Sitzung vom 28. April 1880 den Beschluß gefaßt; 2

den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldthunlichst Ermittelungen

darüber anstellen zu lassen, inwieweit die neu eingeführten

Gerichtskostentarife geeignet sind, auf die Rechtspflege durch

Vertheuerung störend einzuwirken, sowie von dem Ergebnisse

dieser Ermittelungen dem Reichstag Kenntniß zu geben.

s8 unterscheidet sich diese Resolution von der früheren wesentlich nur durch die speziellere Bezeichnung des Zweckes der anzustellenden Ermittelungen, und es ist auch nach der angedeuteten Richtung hin bei Aufstellung der Fragen, welche den Erhebungen über die Wir⸗ kungen der Gerichtskostengesetze zu Grunde gelegt sind, den Wünschen des Reichstags Rechnung getragen. Das Ergebniß der Ermittelungen wird frühestens im Jahre 1883 vorgelegt werden können. Vorher ist sonach, wie schon der Reichstag in seiner ersten Resolution ange⸗ nommen hat, eine auf sicherer Grundlage beruhende Revision der Kostengesetze nicht denkbar. Ebenso erscheint eine prozentuale Er⸗ mäßigung der Tarifsätze zur Zeit ausgeschlossen, da es an jeglichem Anhalte zur Beurtheilung der finanziellen Tragweite einer solchen Maßregel fehlt. .

Dadurch ist aber an sich nicht ausgeschlossen, daß bereits jetzt die bessernde Hand an einzelne bestimmte Vorschriften gelegt werden kann, welche besonders Gegenstand von Beschwerden geworden sind, soweit sich ein Bedürfniß ihrer Abänderung nach den bisherigen Erfahrungen schon erkennen läßt.

Bei Prüfung eines solchen Bedürfnisses war man im wesentlichen nur auf die von den Justizverwaltungen gemachten Beobachtungen angewiesen. Die an die Zentralbehörden gelangten Beschwerden waren der Zahl nach gering und hatten meistens nur die Handhabung der Gesetze zum Gegenstande. Einiges Material boten auch die Erörte⸗ rungen der Tagespresse. Der größere Theil der in derselben erhobenen Beschwerden hat sich allerdings bei näherer Prüfung als auf un⸗ richtigen Voraussetzungen beruhend herausgestellt. Zum Theil waren die thatsächlichen Angaben unrichtig. Theilweise ist eine Erhöhung der Kosten gegen früher behauptet worden, wo in Wahrheit eine Er⸗ mäßigung eingetreten war. Außerdem sind Fälle herangezogen, in welchen die Kosten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften berechnet waren. Anderen Fällen lag eine irrige Anwendung der Kostengesetze oder eine verkehrte Behandlung der Rechtssache zu Grunde.

Bei einer Gesammtbetrachtung der in der Presse laut gewordenen Klagen wiederholt sich die alte Erfahrung, daß bei einer Aenderung von Steuer⸗ und Gebührengesetzen das Neue schon der früheren Ge⸗ wöhnung wegen als drückend empfunden wird. So erheben sich zu⸗ erst lebhafte Klagen über die in einzelnen Bundesstaaten neu einge⸗ führte Pflicht zur Vorschußzahlung, aber auch nur in diesen Staaten und allmählich verstummend, während diejenigen Theile des Reichs, in welchen diese Einrichtnng schon früher bestand, mit den wohlthätigen

olgen derselben vertraut, sie nicht missen mögen. In anderen Staaten dagegen, in welchen früher für Prozesse über die gering⸗ fügigsten Objekte minimale Bauschgebühren bestanden haben, wurden die höheren Bauschsätze der untersten Klassen des Gerichtskostengesetzes hart angegriffen, während doch eine Vergleichung der durch die allzu niedrige Belastung der Bagatellsachen herbeigeführten Zustände mit denen andere Bundesstaaten über die schädlichen Wirkungen jener Tarifirung keinen Zweifel läßt.

Außer der Frage, in wieweit den hervorgetretenen Klagen ein wirkliches Bedürfniß zum Grunde lag, mußte aber weiter die Er⸗ wägung Platz greifen, ob nicht eine Abänderung auch nur einzelner Vorschriften der Gebührengesetze eine in ihrer Tragweite nicht zu über⸗ sehende Einwirkung auf die Staatseinnahmen aus den Gerichtsge⸗ bühren ausübe. Mag man der finanziellen Seite bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten eine größere oder geringere Bedeutung beimessen: immerhin wird es einer rationellen Finanzpolitik wider⸗ streben, Aenderungen in Einnahmequellen des Staates eintreten zu lassen, bevor sich der Einfluß derselben auf den Staatshaushalts⸗Etat wenigstens aunähernd bestimmen läßt. Dies ist aber, wie oben aus⸗ geführt wurde, zur Zeit hinsichtlich der eigentlichen Gerichtsgebühren, d. h. der Gebühren, welche für die Thätigkeit des Gerichts als solche erhoben werden, durchweg nicht der Fall.

Anders liegt die Sache bezüglich der sogeannten Nebenkosten, d. h. der Gebühren der Gerichtsvollzieher und derjenigen Beträge, welche von den Gerichten als baare Auslagen, namentlich als Schreib⸗ gebühren eingezogen werden. Die Verminderung ihrer Sätze äußert großentheils keine unmittelbare Wirkung auf die Staatseinnahmen. Dazu kommt, daß die weitaus größte Mehrzahl der Klagen über die drückende Höhe der Gerichtskosten nicht sowohl die eigentlichen Gerichts⸗ gebühren, als diese in allen Sachen ohne Rücksicht auf das Objekt gleichen Beträge zum Gegenstande haben, welche namentlich die Frhngfügigen Sachen schwer belasten. Endlich hat sich bezüglich der

ebühren der Gerichtsvollzieher schon jetzt ergeben, daß die Rücksicht⸗ nahme auf die Gewährung eines ausreichenden Diensteinkommens für dieselben einer Ermäßigung ihrer Gebührenbezüge nicht entgegensteht. Denn es haben vielfach, namentlich in größeren Städten, die Ein⸗ nahmen der Gerichtsvollzieher eine Höhe erreicht, welche als geradezu unvereinbar mit ihrer sonstigen sozialen und dienstlichen Stellung be⸗ zeichnet werden muß. Aber auch da, wo dies nicht der Fall ist, wird bei etwaiger Unzulänglichkeit des Diensteinkommens der Gerichts⸗ vollzieher in gleicher Weise Abhülfe geschaffen werden können, wie dies schon jetzt in manchen Bundesstaaten (z. B. durch Gewährung eines Mindesteinkommens ꝛc.) geschehen ist.

Die vorstehenden Gründe haben dahin geführt, zur Zeit von einer weitergehenden Revision der Kostengesetze Abstand zu nehmen und dieselbe im Wesentlichen auf das Gebiet der sogenannten Nebenkosten zu beschränken. Eine Ausnahme ist nur insofern für zulässig erachtet, als es sich um die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die für die Aufnahme eines Vergleichs zu erhebenden Gebühren handelt. Die Justizverwaltungen sämmtlicher Bundesstaaten sind schon 9 zu der Ueberzeugung gelangt, daß es im Interesse der Förderung der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten durch Vergleich geboten erscheine, in dieser Beziehung eine Ermäßigung der Gebührensätze eintreten zu lassen.

Innerhalb der durch die vorstehenden Erörterungen gezeichneten Grenzen bezweckt der Entwurf, den laut gewordenen Klagen über Vertheuerung der Rechtspflege abzuhelfen.

Derselbe befolgt die Methode, die von ihm vorgeschlagenen Be⸗ stimmungen dem Terte des Gerichtskostengesetzes und der Gebühren⸗ ordnung für Gernbtsvollzieher einzuverleiben. Die Reihenfolge der Vorschläge richtet sich nach der Paragraphenzahl in den Gese

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Begründung im Einzelnen

wird jedoch im Interesse der Zusammenfassung des Zusammengehörigen

von der Legalordnung abgewichen werden, und zwar so, daß zuerst die Vorschriften in Betreff der Ermäßigung der Gebühren für die Auf⸗ nahme eines Vergleichs, sodann diejenigen über die Schreibgebühren, endlich diejenigen über die Zustellungsgebühren, sowie die Bestimmungen über die Serechtewe ebereegüleen bei der Zwangsvollstreckung und in Verbindung hiermit eine Abänderung in Betreff der die Reisekosten der Gerichtsvollzieher normirenden Vorschrift erörtert werden.

I. Die Ermäßigung der Gebühren für die Aufnahme eines Vergleichs

wird einer eingehenden Rechtfertigung nicht bedürfen. Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß die Vorschrift der §ᷣ§. 23 und 41 des Ge⸗ richtskostengesetzes, wonach für die Aufnahme eines zur Beilegung, bezw. Abwendung eines Rechtsstreits aufgenommenen Vergleichs die volle Entscheidungsgebühr zu erheben ist, vielfach der vergleichsweisen Erledigung der tsstreitigkeiten hindernd in den Weg trete, beab⸗ schtigt der Entwurf, die in diesen Fällen zu erhebende Gebühr auf rei Zehntheile des bisherigen Betrages herabzusetzen. Wenn es an ich nicht als ungerechtfertigt Fer werden konnte, in Bezug auf ie Gebührener den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich dem der Erledigung richterliches Urtheil gleichzustellen, t mußte doch dem praktischen tspunkte, daß von Seiten der esetzgebung egung der Rechtsstreitigkeiten in⸗

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möglichst ausgedehntem Maße zu fördern sei, ein überwiegender Ein⸗ fluß eingeräumt werden und zwar um so mehr, als bis zum Inkraft⸗ treten der Reichsjustizgesetze in einem großen Theile Deutschlands die Gebühren, welche im Falle einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erhoben wurden, sehr mäßige waren und in Folge davon die durch das Gerichtskostengesetz eingeführten höheren Sätze vielfach als eine besondere Härte empfunden wurden. 3

Die Gründe, welche dahin geführt haben, daß von der Erhebung der Verhandlungsgebühr dann, wenn ein zur Beilegung des Rechts⸗ streits abgeschlossener Vergleich aufgenommen wird, nur unter der Vor⸗ aussetzung abgesehen werden soll, wenn die Anordnung einer Beweis⸗ aufnahme oder eine andere gebührenpflichtige Entscheidung noch nicht vorhergegangen ist (vgl. §. 21 des E werden es rechtfertigen, daß der Entwurf die Ermäßigung der Gebühr im Falle des §. 23 gleichfalls an diese Voraussetzung bindet.

II. Schreibgebühren.

Nach §§. 79, 80 des Gerichtskostengesetzes kommen außer den tarifmäßigen Gerichtsgebühren Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften in Ansatz. Lediglich vom Gesichtspunkte des Aus⸗ lagenersatzes aus betrachtet, erscheint diese Gebühr (10 für die Seite von mindestens 240 Silben) keineswegs als zu hoch gegriffen. In der Presse ist jedoch mehrfach geltend gemacht, daß in Prozessen über geringfügige Gegenstände die Schreibgebühren eine mit dem Streitwerth in keinem Verhältnisse stehende Höhe erreichen. Bei einem näheren Eingehen auf solche Beschwerden stellte sich der Regel nach heraus, daß ein großer Theil des Schreibwerks bei füchgemaßer Anwendung der Prozeßordnungen zu vermeiden gewesen wäre. Daneben waren auch unrichtige Ansätze vorgekommen. Beispielsweise sund für die auf dem Briefumschlage geschriebene Adresse Schreibgebühren be⸗ rechnet worden, während doch nach §. 80 des Gerichtskostengesetzes solche nur für Ausfertigungen und Abschriften zulässig sind und die fraglichen Adressen weder zu diesen, noch zu jenen gerechnet werden können. Noch häufiger ist beobachtet, daß, wenn eine Seite eines durch Typendruck, Lithographie oder sonst mit Benutzung mechanischer Hülfsmittel hergestellten Schriftstückes mehr als das im §. 80 a. a. O. be⸗ zeichnete Mindestmaß enthielt, 10 für je 240 Silben statt des gleichen Betrages für die ganze Seite angesetzt wurden, eine Uebung, die dem Wortlaute des Gesetzes, welches nur ein Mindestmaß, aber kein Normalmaß des Inhalts vorschreibt, widerstreitet und nach Ausweis der Motive zweifellos nicht beabsichtigt war. Abgesehen von solchen Mißbräuchen, welchen entgegenzutreten das Gesetz (§. 4 des G. K. G.) und die Dienstaufsicht ausreichende Mittel an die Hand giebt, hat indeß anerkannt werden müssen, daß einzelne Umstände vor⸗ liegen, denen nur durch eine Aenderung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften abgeholfen werden kann.

„Hierher ist zunächst zu rechnen, daß mehrfach Schreibgebühren für sich allein zu erheben sind. Die Vorschrift in §. 47 des Gerichts⸗

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kostengesetzes gewährt unter gewissen Einschränkungen für eine Reihe

von Fällen Gebührenfreiheit, nicht aber Freiheit von Auslagen. Er⸗

fahrungsmäßig kommen in solchen Fällen meist nur Schreibgebühren im Betrage von 10 oder auch 20 Pf. zum Ansatze. Diese geringen Beträge machen, wenn sie, wie gewöhnlich, für sich allein zu erheben sind, den Kassen und den Zahlungspflichtigen Umstände und Weiterungen in dem Maße, daß es sich im Interesse beider empfiehlt, für solche Fälle die Schreibgebühren insoweit in Fortfall zu bringen, als es sich um von Amtswegen anzufertigende Ausfertigungen und Abschriften handelt, namentlich also dann, wenn ein unter den §. 47 fallender Beschluß nach §. 294 Absatz 3 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zugestellt werden muß. Hierdurch kommt auch die Schreibgebühr für die Uebertragung der Terminsbestimmung, auf diejenige Abschrift des Gesuchs um Terminsbestimmung, welche behufs der Zu⸗ stellung an den Gegner im amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wird (§. 155 Abf. 1. C. P. O.) in Wegfall, da die Terminsbestimmung in §. 47 Nr. 1 ausdrücklich genannt ist; dies gilt auch dann, wenn der Terminbestimmung eine sonstige, an sich gebührenfreie Verfügung (z. B. Abkürzung einer Frist, Gestattung der Zustellung an einem Sonntage u. dergl.) beigefügt ist. Die Erhebung einer Schreibgebühr für die Uebertragung der Terminsbestimmung auf die für das Gericht bestimmte Abschrist (§. 124 C. P. O.) war schon nach den bisherigen Vorschriften unzulässig, da es sich nur um eine geschäftliche Notiz handelte. Ebenso wird der Schriftwechsel mit anderen Behörden durch die vorgeschlagene Vorschrift von Schreibgebühren, soweit deren Er⸗ hebung bisher zulässig war, befreit, falls es sich (wie insbesondere bei einem Ersuchen um Rechtshülfe) um eine die Prozeß⸗ und Sachleitung betreffende Verfügung handelt und die betreffenden Schreiben von Amtswegen anzufertigen waren. „Weiter erscheint es villig und, da nennenswerthe Beträge nicht in Frage stehen, auch zulässig, für einzelne häufig wiederkehrende Akte, in denen regelmäßig nur wenige 2 Schreibwerks vergütet werden, die Schreibgebühr ganz fallen zu lassen, nämlich für die Vollstreckungs⸗ klauseln (mögen dieselben sich auf Ürtheile oder andere Schuldtitel beziehen, vom Gerichtsschreiber allein, oder auf Anordnung des Vor⸗ sitzenden oder des Gerichts ertheilt werden), die Vollstreckungsbefehle, die im §. 646 der Civilprozeßordnung genannten Zeugnisse und die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widerspruch. Auf diesen Erwägungen beruhen die vom Entwurf im Artikel 2 unter §. 80 a. vorgeschlagenen Aenderungen. III. Zustellungsgebühren. Zu den vielfachen, mit besonderer Lebhaftigkeit erhobenen Klagen über die Höhe der Zustellungsgebühren hat in zahlreichen Fällen auch eine unrichtige oder doch wenigstens unzweckmäßge Hand⸗ habung der Prozeßordnungen Anlaß geboten. Wenn auch von der wachsenden „‚Vertrautheit mit den Prozeßgesetzen eine Ver⸗ minderung derartiger Unzuträglichkeiten zu erwarten sein wird, so ist doch nach den bisherigen Erfahrungen das Bedürfniß einer Reform der gesetzlichen Vorschriften üͤber die Zustellungsgebühren anzuerkennen. Dieselben belasten mit ihren für alle Rechtsangelegenheiten gleichen Sätzen gerade die geringfügigen Sachen in einem Grade, welcher zu den übrigen Prozeßkosten häufig außer Verhältniß steht. In bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten erschweren sie die Rechtsverfolgung für eine Partei, welche sich in beschränkten Vermögensverhältnissen befindet, ohne gerade das Armenrecht nachsuchen zu können oder zu wollen. In Strafsachen, namentlich in solchen wegen Uebertretungen, über⸗ strigen je leicht die erkannte Strafe um ein Beträchtliches; dies Mißverhältniß kann geradezu zu einer Beschränkung der Vertheidi ung führen, wenn es den Angeschuldigten veranlaßt, mit Rücksicht auf die Höbe der dadurch erwachsenden Zustellungsgebühren die Benennung von Heugen zu unterlassen. 8 84b er Entwurf will diesen Uebelständen in doppelter Weise ab⸗ Helfen: 1) durch Herabsetzung der Höhe der von den Gerichtsvollziehern zu erhebenden Zustellungsgebühren; —2) durch Abstandnahme von der Erhebung der Zustellungsgebühr für die Staatskasse, falls der Zustellungsauftrag von Amtswegen er⸗ theilt war. Zu 1) Der §. 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Gerichts⸗ vollzieher vom 24. Juni 1878 bestimmt: „Die Gebühr für jede Zustellung beträagt 80 Pfennig, für die Zustellung durch Aufgabe zur Poft (Civilprozeßordnung F. 161), für das an die Post gerichtete Ersuchen um mwirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt be⸗ wirkte Zustellung . ...4770 Pfennig.“ Diiese Sätze beruhen auf Beschlissen des Reichstags, durch wel die Sätze der Regierungsvorlage im Ganzen nicht unerheblich erhöht sind. Die letztere unterschied die Zustellungen in amts⸗ und schöffen⸗ gerichtlichen Sachen von denjeuigen Sachen, welche zur Frständzgkeit der höheren Gerichte gehören; für erstere sollte die Gebühr 50 ₰, für letztere 1 ℳ, in den in §. 2 a. a. D. hervorgehobenen besond shne je die Hälfte betragen. Bei Annahme dieser Vorschläge wärbe ür die weitaus Zustellungen eine viel geringere Gebühr zur Feke Hunf e setzes. Die bei der Erhöhung der Sätze durch den; gebende Rücksicht auf Gewährung eines 1

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angt sein, als nach der endgültigen 85 ung des Ge⸗ Re

X. 88 maß⸗ mmlichen Gebühren⸗] Gesetze selb

bezugs für die Gerichtsvollzieher muß gegenüber den Rüs⸗ 88

das Intereffe der Rechtsuchenden zurücktreten, und erweist cßten oben erörterten Gründen auch bei Ermäßigung der Sätze noch al genügend gewahrt. . als

Aus diesen Erwägungen greift der Entwurf in Artikel 3 8 9 auf den Gedanken einer Trennung der geringfügigeren, vor die Amtz⸗ E Plöegen dAngelegenbeiten von den größeren

en zurück, und stellt für erstere den ursprünglich vorges⸗ b Ke 8 f btliche S. Glich vorgeschlagenen

Amts⸗ beziehungsweise schöffengerichtliche Sachen, welche in F eines eingelegten Rechtsmittels an ein Gericht belche in HPie nung gelangen, unterliegen den für letzteres maßgebenden höheren Sätzen. Ebenso bleiben letztere maßgebend, wenn, z. B in Folge eines Ersuchens (§. 158 G. V. G.), ein Amtsgericht einer Sache thätig wird, welche bei einem Gerichte höherer Ordnun anhängig ist. Dasselbe gilt auch in dem Falle, in welchem auf Gruns des §. 183 der Strafprozeßordnung die Führung der Voruntersuchun einem Amtsrichter übertragen wird. Andererseits läßt die mit Rüch⸗ sicht auf §. 29 des Gerichtsverfassungsgesetzes gewabte Fassung des Entwurfs erkennen, daß in den nach den Bestimmungen des fünften Titels desselben Gesetzes von den Strafkammern der Landgerichte den Schöffengerichten zur Verhandlung und Entscheidung überwiesenen Sachen dem Gerichtsvollzieher nur die niedrigere Gebühr zusteht So lange eine solche Ueberweisung nicht erfolgt ist, wird d gegen die Sache als eine landgerichtliche zu behandeln sein.

Im Anschlusse an diese Ermäßigung der Zustellungsgebühren selbst erschien die Beseitigung der in §. 3 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vorgesehenen Nebengebühr angezeigt. Der angeführte Paragraph n er. bai .“ 3

„Für die Beglaubigung der rift eines zuzustellend SFeftsäh erhält der Gerichtsvollzieher für das Blart 5 Pfennig.“

Da diese Besncbsgse bei den von einem Rechtsanwalt betrie⸗ benen Zustellungen durch den Anwalt, bei den von Amtswegen zuzu⸗ stellenden Schriftstücken durch den Gerichtsschreiber erfolgt (§. 156 Abs. 2 C. P. O.), und in diesen Fällen eine Beglaubigungsgebühr nicht erhoben wird, so trifft die erwähnte Gebühr am stärksten die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit einem geringeren Streitgegen⸗ stande. Eine der Gebührenforderung entsprechende Leistung des Ge⸗ richtsvollziehers steht derselben kaum gegenüber.

Ighre Beseitigung ist daher im Entwurf (Artikel 3) durch Weg⸗ lassung des geltenden §. 3 der Gebührenordnung zum Ausdruck ge⸗ bracht. Im übrigen sind die neuen §§. 2, 3 wörtlich dem §. 2 der alten Fassung entlehnt.

Zu 2) Im Falle einer Zustellung von Amtswegen gilt der Staat dem Gerichtsvollzieher gegenuͤber als Auftraggeber; die Zustellungs⸗ gebühren gelangen demnächst als baare Auslagen auf Grund des §. 79 Nr. 6 des Gerichtskostengesetzes zur Wiedereinziehung. Zu den Zu⸗ stellungen von Amtswegen gehören:

a. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten namentlich die Zustellungen nicht verkündeter Beschlüsse und Verfügungen (§. 294 Abs. 3 C. P. O.), sowie die Zustellungen der Ladungen von Zeugen (§. 342 C. P. O.) und Sachverständigen (§. 367 C. P. O.);

b. in Strafsachen mit geringfügigen Ausnahmen (z. B. §. 219 St. P. O.) sämmtliche Zustellungen;

c. im Konkursverfahren alle Zustellungen (§. 66 Abs. 2 K. O.), soweit besondere Zustellung neben der öffentlichen Bekanntmachung vorgeschrieben ist.

In fast allen diesen Fällen sind diese Zustellungen dem Einflusse der Betheiligten entzogen. Es wird daher als besondere Härte empfunden, wenn Beschlüsse und Verfügungen statt durch Verkündung durch Zustellung den Betheiligten bekannt gemacht werden, wenn ins⸗ besondere diese mit Kosten verknüpfte Art der Mittheilung miß⸗ bräuchlicher Weise, statt der Verkündung auf Anberaumung von Ter⸗ minen zur Verhandlung oder Beweisaufnahme angewendet wird Uebelstände, die sich im Wege der Dienstaufsicht nicht ganz werden beseitigen lassen. Hierzu kommt, daß die Gebühren für Zustellungen von Amtswegen meist nicht einmal unverkürzt den Gerichts⸗ vollziehern zu gute kamen. §. 24 Nr. 2 der Gebühren⸗ ordnung für Gerichtsvollzieher gestattet den einzelnen Bundes⸗ staaten, an Stelle von Gebühren und Auslagen, welche die Gerichts⸗ vollzieher auf Grund der Gebührenordnung zu Peanspruchen haben, denselben eine anderweite Vergütung zu gewähren, schreibt aber gleich⸗ zeitig vor, daß für die von den ersatzpflichtigen Personen zu erheben⸗ den Beträge die Bestimmungen der Gebührenordnung maßgebend bleiben. Von dieser Befugniß ist in den einzelnen Bundesstaaten mannichfach Gebrauch gemacht. Ganz abgesehen von denjenigen Bundesstaaten, in welchen, wie in 55 Oldenburg, Lübeck, Ham⸗ burg, die Gerichtsvollzieher festes Gehalt beziehen und ihre Gebuͤhren ganz zur Staatskasse fließen, erhalten in anderen Bundesstaaten, z. B. in Preußen, Bayern, Baden, Hessen, die Gerichtsvollzieher für die Besorgung aller oder gewisser amtlicher Aufträge nicht die Gebühren, sondern eine niedriger als diese bemessene Bauschalvergütung.

Bei dieser Sachlage ist es für zulässig erachtet, auf die Er⸗ stattung der Auslagen für die von Amtswegen bewirkten 7 tellungen zu verzichten, und zwar ohne Unterscheidung, ob die Zustellungen aus⸗ schließlich durch den Gerichtsvollzieher oder bei der Zustellung durch die Post unter Mitwirkung der letzteren erfolgen. Als eine Konsequenz hiervon erweist es sich, daß in den Fällen, in welchen der Gerichtsschreiber nach §. 179 der Civilprozeßordnung die Post un⸗ mittelbar um Bewirkung der Zustellung ersucht, und in welchen dann nach §. 40 des Gerichtskostengesetzes die dem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr erhoben wird, von dieser Erhebung Abstand genommen wird, falls es sich um eine von Amtswegen bewirkte Zustellung handelt. Diese Konsequenz führt aber weiter dahin, auch in §. 78 des Gerichtskostengesetzes die Nr. 1 in Wegfall zu bringen. Zufolge derselben sollte in Strafsachen nach —„ der Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erhoben werden:

„die Gebühr für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civil⸗ prozeßordnung §. 179)“.

Da nun durch die Aenderung des §. 40 diese Gebühr bei allen von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen beseitigt ist, und da, wie aus §. 38 der Strafprozeßordnung hervorgeht, ein Ersuchen der ge⸗ dachten Art in Strafsachen nur bei Zustellungen von Amtswegen vorkommen kann, so ist die Verweisung in §. 78 Nr. 1 gegenstands⸗ los geworden.

Der Verzicht auf die Erstattung der Zustellungsgebühren, wie er vorgeschlagen ist, wird allerdings nicht ohne finanzielle Wirkung für die Staatskasse bleiben. Indessen wird dieselbe keinesfalls den Um⸗ fang erreichen, welchen man auf den ersten Blick nach der Häufigkeit der Zustellungen von Amtswegen anzunehmen geneigt sein möchte. Denn weitaus die meisten derartigen Zustellungen entfallen auf das Gebiet des Strafprozesses, auf welchem ohmeßin die Erstattung der baaren Auslagen Seitens der ersatzpflichtigen Personen erfahrungs⸗ möbcg⸗ zu den Ausnahmefällen gehört. Ueberdies dürften auch hier die Rücksichten auf die Beseitigung einer als drückend empfundenen Beschränkung der Rechtsverfolgung als überwiegend und ausschlag⸗ gebend zu erachten sein.

Der Entwurf spricht die Beseitigung der tattungspflicht in dem angegebenen Umfange in Art. 1 und Art. 2 §. 80 b. aus. der letztere in allgemeiner Fassung von „haaren Auslagen“ statt der Zustellungsgebühren redet, so soll damit zum Ausdruck gebracht wer⸗ den, deß nach dem oben Ausgeführten auch von der Wiedereinziehung der Postgebühr für die ßu tellung und etwaiger Reisekosten und Schreibgebühren (letzterer im Falle des §. 14 Nr. 1 G. O. f. G. V.) Abstand genommen werden soll. Dagegen wird durch die Porschrift des Entwurfs, welche nur die Gebühren für den Akt der Zustellung 8Tö im Auge hat, die Erhebung von Schreibgebühren für die zuzu⸗ tellenden v oder die Abschristen der zuzustellenden Schriftstücke (§. 1 bf. 1. C. P. O.), soweit dieselbe überhaupt bettce ist, nicht ausgeschlossen. Um einem Mißverständnisse in die⸗ er Beziehung en, ist es für angemessen gehalten, dies ezusprechen. 1

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Aussicht.

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8 8 e 2 Das Verhältniß des Gerichtsvollziehers oder der Post zu den

Stnatskassen wird durch die Einfügung des neuen §. 80 b. in das Gerichtskostengesetz selbstverständlich nicht berührt.

Gebühren der Gerichtsvollzieher für Akte der Zwangsvollstreckung. Der Entwurf nimmt eine Abänderung der bestehenden Vor⸗ schriften über die vorbezeichneten Gebühren in doppelter Richtung in

1) 5 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmt die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen, von Früchten auf dem Halme und von Forderungen aus Wechseln und anderen indossabeln Papieren nach der Höhe der beizutreibenden

Die niedrigste Stufe der Gebühr ist gegenwärtig 2

einem Betrage der beizutreibenden Forderung bis 100 einschl. Abweichend hiervon hatte der ursprüngliche Entwurf der Gebühren⸗ ordnung, wie solcher vom Bundesrathe beschlossen war, bei einem Forderungsbetrage bis 50 einschl. eine niedrigere Gebühr, und zwar im Betrage von nur einer Mark in Aussicht genommen.

Da sich gerade bei geringfügigen Streitsachen das Bedürfniß nach einer Entlastung vorzugsweise geltend gemacht hat, so empfiehlt es sich, auf die frühere Fassung zurückzugreifen und demgemäß für For⸗ derungen bis zu einem Betrage von 50 einschl. die Gebühr auf 1 herabzusetzen.

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reibt vor: sch Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichtsvollzieher, bevor er sich an Ort und Stelle begeben hat, er ledigt, so erhält derselbe 8 bei Zahlungen ein Viertheil der nach Maßgabe des §. 7 zu berech⸗ nenden Sätze, jedoch nicht unter 1 ℳ, bei Herausgabe von Sachen eine Gebühr von 1 Erfolgt die Leistung an den Gerichtsvollzieher, nachdem derselbe sich an Ort und Stelle begeben hatte, so erhält derselbe bei Zahlungen die Hälfte der nach Maßgabe des §. 7 zu berech⸗ nenden Sätze, jedoch nicht unter 2 ℳ, bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr.

Der in beiden Absätzen in Bezug genommene §. 7 setzt die Ver⸗ steigerungsgebühr nach Prozenten des Erlöses fest. Da nun ein Vier⸗ theil bezw. die Hälfte dieser Sätze bei höheren Objekten mehr be⸗ trägt, als die in §. 4 für die Pfändung vorgeschriebene Gebühr, so ergiebt sich, daß in solchen Fällen bei freiwilliger Zahlung an den Gerichtsvollzieher der Schuldner höhere Gebühren zu entrichten hat, als wenn er es auf Pfändung ankommen läßt.“*) Dies Mißverhält⸗

8 *) Es beträgt z. B.

der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher

die Pfändungsgebühr (§. 4) 11““ bei einem Ob⸗snach der bis⸗ die Gebühr die Gebühr jekte von berigen nach dem Ent⸗des §. 11 Abs. 1des §. 11 Abs. 2 8 wurfe Fassung

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niß tritt besonders hervor, wenn man erwägt, daß voraussichtlich die Pfändung gerade das Geld, welches der Schuldner zu deren Ab⸗ wendung freiwillig einzahlt, zum Gegenstande gehabt haben würde. In der That haben die Uebelstände, welche aus der Vorschrift des §. 11, namentlich des zweiten Absatzes, sich ergeben, in der Praxis sich bereits empfindlich fühlbar gemacht. .

Um denselben abzuhelfen, wird vorgeschlagen, dem Gerichts⸗ vollzieher für den Fall, daß der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Zahlung erledigt wird, statt der jetzt dafür bestimmten Gebühr stets dieselbe Gebühr zu gewähren, welche er bei Vornahme einer Pfän⸗ dung erhalten haben würde. Diese Bestimmung rechtfertigt sich, wenn erwogen wird, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des §. 716 Abs. 2 der Civilprozeßordnung die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners aufgefaßt wird, das Gesetz also beide Fälle gleichstellt. Da nun im Falle der Pfändung baaren Geldes die Ablieferung an den Gläubiger einen Theil der Thätigkeit des Gerichts⸗ vollziehers bildet (§. 716 Abs. 2 C. P. O.), und diese Mühewaltung durch die Gebühr des §. 4 mit vergütet wird, so er⸗ scheint es durchaus angemessen, daß eine höhere Gebühr nicht gewährt werde, wenn das Geld nicht durch Pfändung, sondern durch Zahlung in die Hände des Gerichtsvollziehers gelangt ist.

Mit Rücksicht darauf, daß es sich im wesentlichen um eine Ent⸗ schädigung des Gerichtsvollziehers für die mit der Empfangnahme und Ablieferung des Geldes verbundene Mühewaltung handelt, wird es als gerechtfertigt anzusehen sein, daß die Höhe der Gebühr für alle Fälle gleichmäßig normirt und daß also im allgemeinen nicht unterschieden wird, ob durch die Zahlung eine Pfändung oder ein anderer Akt der Zwangsvollstreckung abgewendet wird, ob der Ge⸗ richtsvollzieher sich an Ort und Stelle begeben hat oder nicht. Eine Ausnahme hiervon mußte durch Festhaltung des Mindestbetrages von 2 nur in einem Falle gemacht werden, nämlich dann, wenn die Pfändung bereits erfolgt ist und somit durch die Zahlung eine Ver⸗ steigerung oder einer der analogen in §. 7 der Gebührenordnung be⸗ zeichneten Akte abgewandt wird. Da der Gerichtsvollzieher hier viel⸗ fache durch die Vorbereitung des Aktes veranlaßte Mühewaltungen gehabt haben kann, so würde es unbillig sein, wenn seine Gebühr, wie dies unter Umständen durch deren Bemessung nach dem §. 4 des Entwurfs geschehen würde, unter den Mindestbetrag von 2 her⸗ abgesetzt würde. Auch verdient der Schuldner, welcher es zur Pfän⸗ dung hatte kommen lassen, nicht in gleichem Maße Berücksichtigung, als derjenige, welcher vor jeder Zwangshandlung gezahlt hat.

Wenn bei Erledigung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung durch Zahlung nicht unterschieden wird, ob der Gerichtsvollzieher sich an Ork und Stelle begeben hat oder nicht, so muß dieser Unter⸗ schied auch bei Herausgabe von Sachen in Wegfall kommen.

Die Höhe der Gebühr für die Empfangnahme der Zahlung kann nur nach jenem Betrage der beizutreibenden Forderung, um welchen es sich dabei handelt, d. h. nach der gezahlten Summe sich bestimmen.

Die Fassung des Entwurfs läßt keinen Zweifel darüber, daß, wenn der durch Zahlung abgewendete Akt der Zwangsvollstreckung in einer der in §. 5 bezeichneten Handlungen (Uebernahme beweglicher Sachen zum Zweck der Verwerthung, Anschlußpfändung ꝛc.) bestanden haben würde, die vollen (und nicht etwa die halben) Sätze des §. 4 dem Gerichtsvollzieher zustehen. Ebenso erhellt aus der Fassung des Ent⸗ wurfs, daß der Gerichtsvollzieher, wenn er zuerst eine Pfändung voll⸗ zogen hat und demnächst die Leistung in Empfang nimmt, für erstere die Gebühr der §§. 4, 5, und für letztere gesondert die Gebühr des §. 11 erhält, welche zwar der Höhe nach der Gebühr des §. 4 gleich⸗ gestellt ist, aber für einen von der Pfändung verschiedenen Akt ge⸗ währt wird. . 1

Den vorstehend begründeten Abänderungen wird in dem Ent⸗

V. Reisekosten der Gerichtsvollziehe 8 §. 17 Absatz 2 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher schreibt vor: 5 * Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf der-⸗

dder Entfernung des Ortes von seinem Amtssitze zu berechnende Entschädigung. 3

s geht zu weit, wenn diese Vorschrift auch dann zur Anwendung gebracht wird, wenn die mehreren Geschäfte im Auftrage derselben Person an demselben Orte und in derselben Rechtsangelegenheit vor⸗ genommen werden. In einem solchen Falle mußte es mit Recht An⸗ stoß erregen, wenn dem Auftraggeber die Reisekosten für jedes einzelne der auf derselben Reise erledigten Geschäfte besonders berechnet wurden. Der Entwurf (Artikel 3 Nr. 5) schafft dadurch Abhülfe, daß in dem bezeichneten Falle die mehreren Geschäfte bezüglich der Reisekosten als Ein Geschäft gelten sollen. Die vorgeschlagene Vor⸗ schrift findet selbstverständlich auch dann Anwendung, wenn der Auf⸗ traggeber (wie bei Zustellungen von Amtswegen) der Gerichtsschreiber ist. Vermittelt hingegen der Gerichtsschreiber nur gleichzeitig Auf⸗ träge beider Parteien (§. 152 Abs. 2, §. 674 Abs. 2 C. P. O.), so gilt die Partei selbst als Auftraggeber. 8

Besondere Uebergangsbestimmungen zu dem Entwurf find nicht erforderlich, da selbstverständlich nicht der Zeitpunkt des Fälligwerdens oder gar der Erhebung der Kosten, sondern der Tag der Vornahme des bezüglichen Akts darüber entscheidet, ob die Kosten für ihn nach den früheren oder nach den neuen Bestimmungen in Ansatz zu bringen sind. 1

Wenn am Schlusse des Entwurfs vorgeschrieben ist, daß die in ihm enthaltenen Bestimmungen erst vier Wochen nach der Verkündung in Kraft treten sollen, so ist dies geschehen, weil es erwünscht war, den Justizverwaltungen der Bundesstaaten eine kurze Frist zu ge⸗ währen, um bezüglich der Gerichtsvollzieher, deren Einnahmen eine Verminderung erleiden werden, die etwa nöthig erscheinenden aus⸗ gleichenden Anordnungen zu treffen.

Die Nr. 16 des Amtsblatt des Reichs⸗Postamts hat folgenden Inhalt: Verfügungen vom 5. April: Vereinigung der Königlich württembergischen Post⸗ und Telegraphenverwaltung. Vom 8. April: Postdampfschiffverbindung zwischen Bremerhaven und Havanna. Vom 4. April: Seepostverbindung mit Norwegen. 8

Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteorologie. Organ des hydrographischen Amts und der deut schen Seewarte. Herausgegeben von dem hydrographischen Amt der Kaiserlichen Marine. Neunter Jahrgang. 1881. Heft III. Inhalt Meteorologische und physisch⸗oceanische Beobachtungen während einiger arktischen Expeditionen. III. 5) Temperatur und spezifisches Ge⸗ wicht des Meereswassers an der Oberfläche und in verschiedenen Tiefen. 6) Tiefe, Gestaltung und Beschaffenheit des Meeresbodens. (Uebe einige Ergebnisse der neueren Tiefseeforschungen. V. Arktischer Ocean Fortsetzung.) Die Bestimmung des wahrscheinlichsten Standes dreier Chronometer unter Benutzung der täglichen Vergleichungen Von Dr. C. F. W. Peters in Kiel. Meteorologische und hydro graphische Notizen über die Küsten von Japan. II. Notizen über das Klima von Japan. Eingänge von meteorologischen Journalen bei der deutschen Seewarte im Monat November 1880. Bericht über einige im östlichen Theile des nördlichen Stillen Oceans be⸗ obachtete Orkane. (Mittheilung von der deutschen Seewarte.) Vergleichende Uebersicht der Witterung des Monats Dezember 1880 in Nordamerika und Centraleuropa. (Mittheilung von der deutschen Seewarte.) Kleine hydrographische Notizen. Tabellen.

wurf (Artikel 3) durch veränderte Fassung der §§. 4, 11 der Gebühren⸗ ordnung für Gerichtsvollzieher Rechnung getragen.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

8 4 28 6 4 2. 2 4 [Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. De

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. . Industrielle Etablissements, Fabriken 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl. 1 6 1 8 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 7. Literarische Anzeigen. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung . u. s. w. von öffentlichen Papieren.

und Grosshandel.

8. 9. Familien-Nachrichten.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

In Gemäßheit der von unten genannten Kredi⸗

straße 4 II.,

verloren gegangenen Verschreibungen und den darauf zugelaufen ist. beruhenden Protokollaten, nämlich:

gras in Neumünster unterm 17. März 1858 dem auf an die Wittwe Magdalena Schmidt, geb.

b. einer Börse, enthaltend 410 in Gold, gefunden am 18. Februar 1881 in einer Droschke von dem Ober⸗Regisseur L. Ottomeyer, Louisen⸗

c. eines braunen Jagdhundes toren desfalls gestellten Anträge werden alle Die⸗ von dem Eigenthümer Prollius hier, Wrangel⸗ jenigen, welche aus den nachstehend aufgeführten, straße 34, dem dieser Hund am 31. August 1880

Die unbekannten Eigenthümer oder Verlierer dieser einer von dem Schmied D Hinrich Piep⸗ Gegenstände werden aufgefordert, spätestens in sind: 9 b 1) Arer e e.hhsh. vetlef Hingih Fie 1) Auf das Kolonat Brand m. Kortemeier Nr. 19 zu Nalhof am 24. Januar 1868 für den Kaufmann H. A. Spanier zu Alverdissen

den 10. Juni 1881, ö 11 Uhr, 500 Thlr. aus einem Darlehn 20sten Orts,

Runge in Neumünster, über 160 Thlr., jetzt vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58,

[10418]

tlicher Anzeiger. en 1 2 ü- g AInterate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des

.Verschiedene Bekanntmachungen.

Theater-Anzeigen. In der Börsen- beilage.

Mittwoch, den 18. Mai d. J., Vormittags um 11 Uhr. im Gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 2, anberaumten Termine öffentlich verkündet werden. Crone a. Br., den 18. März 1881. Königliches Amtsgericht.

8 „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaux.

10552

In Nae se bamngefhen gegen Lehrer Karl Gläser zuletzt in Brensbach, wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit, wird in Erwägung, daß gegen den ab⸗ wesenden Angeklagten wegen des nach §. 176, 3 des St. G. Bs. strafbaren Verbrechens die öffentliche Klage erhoben und Haftbefehl bereits erlassen ist, auf Grund des §. 332 der St. P. O. auf Antrag der

Alverdissen. Nach den hiesigen Hypothekenbüchern Gr. Staatsanwaltschaft hiermit beschlossen,

daß das im Deuntschen Reich besindliche Vermögen des Angeklagten mit Beschlag zu belegen sei.

Darmstadt, am 9. April 1881.

Gr. Landgericht, Strafkammer I.

sfelben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle nach *

—“—

360 ausgestellten, im Neumünsterschen Schuld⸗ I. Treppe, Fesger 21, anberaumten Aufgebots⸗

und Pfandprotokoll Tom III. fol. 198 proto⸗ kollirten Obligation, b einer von dem Maurer Hans Jochim Huß in Neumünster unterm 15. September 1858 an den Tuchmacher Detlef Hinrich Brügge in Neumünster über 160 Thlr., jetzt 360 ℳ, ausgestellten, von Letzterem unterm 2. November 185) an den Handelsmann Ernst Christian Zack in Neumünster cedirten, im Neumünster⸗ schen Schuld⸗ und Pfandprotokoll Tom III. fol. 683 protokollirten Obligation, einer von dem Hufner Claus Reger in Gadeland unterm 14. Dezember 1866 anf den Altentheiler Johann Hinrich Reger in Gadeland über 750 Cour., jetzt 900 ℳ, ausgestellten, im Schuld⸗ und Pfandprotokoll für den Landdistrikt Neumünster Tom II. fol. 254 protokollirten, jetzt den Erben des Joh. Hinrich Reger gehörigen Obligation, 1 Ansprüche und Rechte herleiten zu können vermeinen, bierdurch aufgefordert, solche spätestens in dem auf Dienstag, den 7. Juni 1881, ormittags 9 Uhr, 4 vor dem unterzeichneten Amtsgericht anstehenden Aufgebotstermin anzumelden, die Inhaber der Ur⸗ kunden auch dieselben vorzulegen, widrigenfalls zu ge⸗ wärtigen ist, daß die Dokumente für ftlos erklärt, und die Protokollate im Schuld⸗ und Pfandprotokolle getilgt, event. über dieselben neue Dokumente werden ausgestellt werden. Reumünster, den 24. Mäarz 1881. Königliches Amtsgericht. v. Stemann.

nommh, Aufgebot.

„Es ist das Aufgebot folgender von den Verlierern —8 zurückgeforderter Gegenstände ꝛc. beantragt wor n;

a. der Berliner 4 ½ % Stadtobligation Litt. F. * 18 855 über nebst Talon und von der Frau Wittwe Minna Sachse, geb. Schu

termine ihre Rechte geltend zu machen, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber ausgeschlossen werden wird. Berlin, den 23. März 1881. 1 Königliches Amtsgericht I., Abtheilung 55.

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2 Q☚

88⸗ 2 2 B8II1— 188531 Nothwendiger Verkaufs.

Das im Grundbuche von Crone a./Br. Blatt Nr. 202 verzeichnete, dem Wirthschaftsinspektor Fer⸗ dinand Breunig gehörige Grundstück, welches mit einem Flächen⸗Inhalte von 128 Hektaren 60 Aren 50 Quadratstab der Grundsteuer unterliegt und mit einem Grundsteuer⸗Reinertrage von 207,29 Thlr. und zur Gebäudesteuer mit einem Nutzungswerthe von 246 veranlagt ist, soll behufs Zwangsvoll⸗ streckung im Wege u“

der nothwendigen Subhastation 1 Montag, den 16. Mai d. J., Vormittags um 11 Uhr, im Gerichtsgebäude, Schöffensaal, versteigert werden. Auszug aus der Steuerrolle, die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts von dem Grundstücke und alle sonstigen dasselbe betreffenden Nachrichten, sowie die von den Interessenten bereits gestellten oder noch zu stellenden besonderen Verkaufs⸗Bedin⸗ gungen können in der Gerichtsschreiberei des unter⸗ zeichneten Königl. Amtsgerichts, Zimmer Nr. III., während der gewöhnlichen Diense eingesehen werden.

Diejenigen Personen, welche Eigenthumsrechte oder welche hypothekarisch nicht eingetragene Real⸗ rechte, zu deren Wirksamkeit gegen Dritte jedoch die Eintragung in das Hypothekenbuch gesetzlich erfor⸗ derlich ist, auf das oben bezeichnete Grundstück gel⸗ tend machen wollen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem Versteige⸗ rungs⸗Termine anzumelden.

zer Beschluß uͤber die Ertheilung des Zuschlags wird in dem auf

auf die Kolonate Nr. 16 und 48 zu Almena am 28. September 1867 für die Firma Kracht et Cpgn. 800 Thlr. als Kaution für das aus dem Geschäftsverkehr zwischen gedach⸗ ter Firma und dem Färber Bierhenke für 4 ersteren bereits erwachsene und noch erwach⸗ sende Guthaben löten bezw. 2ten Orts ein⸗ ggetragen.

Die zeitigen Besitzer der Kolonate behaupten und haben wahrscheinlich gemacht, daß die Beträge längst berichtigt seien; sie können aber löschungsfähige Quittungen nicht beibringen.

Es werden deshalb Alle, welche aus den frag⸗

lichen Ingrossaten Rechte herleiten zu können ver⸗ meinen, gestelltem Antrage gemäß hierdurch auf⸗ gefordert, solche so gewiß am Miittwoch, den 1. Juni 1881, n Vormittags 10 Uhr, I hier anzumelden und zu begründen, als sonst die Eintragungen für erloschen erklärt werden sollen, c deren Löschung im Hvpothekenbuche vollzogen wird.

Aiverdissen, den 1. April 1881.

Fürstlich Lippisches Amtsgericht. Zur Beglaubigung:

Robin, Gerichtsschreiber.

11071656 Bekanntmachung. Es hierdurch bekannt gemacht, daß folgende Urkunden: g 3 1) die Preußischen Süe sschasftscheine Litt. D. No. 2118 über 300 Thlr., Litt. F. No. 28703, 8. 12n hü82g⸗ 85 b 2) die Schuldverschrei er Staats⸗Prämien⸗ Anleihe de 1855 1 1390 Nr. 139893 über 100 Thlr., nach ergangenem Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichtz für kraftlos erklärt worden ind. Berlin, den 6. April 1881. auue d Knigliches Amtsgericht I., Abth. 55. 1 2

2

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v. Herff. g.S, K. Baur. F. d. A. Gottwarth.

Vorstehende Verfügung wird hiermit veröffentlicht. Darmstadt, 11. April 1881. Der Großh. Staatsanwalt: IWö Haller.

[107301 Verkündet am 21. März 1881. 83 2 gez. Hunrath, Rfdr., 8* Gerichtsschreiber.

I Im Namen des Königs! 8 Auf den Murag des Besitzers Friedrich Ferdinand Pleger in Putzhütte erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Berent durch den. Amtsrichter Levysohn für Recht: 1G Das Dokument über die im Grundbuch von utzhütte Nr. 6, Abtheilung III. Nr. 1 für riedrich Pleger eingetragenen 100 Thaler, be⸗ tehend aus einer Ausfertigung des Vertrags vom 4. November 1853 und einem Hvpotheken⸗ buchsauszuge vom 5. November 1853, wird für kraftlos erklärt. 1 Die Kosten ½ Verfahrens fallen dem An⸗ tragsteller zur La b Von Rechts Wegen. [107233 Im Namen des Königet Auf den Antrag des Zimmermanns Johann Heinrich Westermann aus Melbeck erkennt pp. pp. pp. pp. Die in dem Aufgebot vom 10. Dechr. 1880 bezeichnete, über das zu Gunsten der Schmal⸗ fußschen Bormundschaft im Hypothekenbuche des vormaligen Amts Luüͤne Fol. 172 eingetragene Kapital im Betrage von 180 Thlr. Cour. aus⸗ gestellte Obligation vom 7. December 1850 wird für kraftlos erklärt. Lüneburg, den 7. April 1881. SP Königliches Amtsgericht. JNM. G. Stieger..,.