MHamburg, 13. April. (W. T. B.) 8
Getreidemarkt. Weizen loco unverändert, auf Termine fest. Roggen loco unverändert, auf Termine fest.
Weizen pr. April-Mai 208,00 Br., 207,00 Gd., pr. Juli-August 213,00 Br., 212.00 Gd. Roggen pr. April-Mai 195 Br., 194,00 Gd., pr. Juni-Juli 183,00 Br., 181,00 Gd. Hafer und Gerste unverän- dert. Rüböl ruhig, loco 54,00, pr. Mai 54,00. Spiritus matt, pr. April 45 ¾ Br., pr. Mai-Juni 45 ½ Br., pr. Juni-Juli 46 Br., pr. Juli-August 46 ½ Br. Kaffee fest, aber ruhig, Umsatz 2500 Sack. Petroleum ruhig, Standard white loco 7,90 Br., 7,70 Gd., pr. April 7,65 Gd., pr. August-Dezember 8,10 Gd. — Wetter: Schön.
Pest, 13. April. (W. T. B.)
Produktenmarkt. Weizen loco fest, auf Termine ge- schäftslos, pr. Frühjahr 11,40 Gd, 11,45 Br., pr. Herbst 10,40 GHd., 10,45 Br. Hafer pr. Frühjahr 6,62 Gd., 6,67 Br. Mais pr. Mai- Juni 5,91 Gd., 5.93 Br. Kohlraps 12 ½¼. — Wetter: Schön.
Amsterdam, 13. April. (W. T. B.)
Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Weizen auf Permine unverändert, pr. November 290. Roggen loco höher, auf Termine fest, pr. Mai 249, pr. Oktober 268. Raps pr. Frühjahr 327, pr. Herbst 340 Fl. Rüböl loco 30 ½, pr. Mai 29 ⅞, pr. Herbst 31 ½.
Antwerpen, 13. April. (W. T. B.)
Petroleummarkt. (Schlussbericht.) Raffinirtes. Type weiss, loco 20 ½ bez. u. Br., pr. Mai 20 ¼ Br., pr. September-De- zember 21 ½ Br. Ruhig.
London, 13. April. (W. T. B)
Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Fremde Zufuhren seit letztem Montag: Weizen 48,030, Gerste 3290, Hafer 37,000 Qrts.
Weizen sehr matt, Preise unverändert, Hafer X sh. billiger, Mehl sehr matt. — Wetter schön.
—.
Spekulation und Export 1000 B.
London, 13. April. (W. T. B.) 8 An der Küste angeboten 12 Weizenladungen.
Havannazucker No. 12 24 ½. Fest. 8*
Liverpool, 13. April. (W. T. B.)
Baumwolle (Schlussbericht). Umsatz 8000 B., davon für Matt. Middl. amerikanische April-Mai-Lieferung 6, Mai-Juni-Lieferung 61/16 d.
Liverpool, 13. April. (W. T. B.)
(Offizielle Notirungen.) Upland good ordinary 5 §1 6., Upland low middl. 5 ¼, Upland middl. 0 Mobile middl. 6, Orleans good ordin. 5 ½, Orleans low middl. 513⁄16, Orleans middl. 6 ⁄816, Orleans middl. fair 7 ¼⅛, Pernam fair 6 ½, Maceio fair 6 ½, Maranham fair 6 ½, Egyptian brown middl. 5, Egyptian brown fair 6 ½, Egyptian prown good fair 7, Egyptian white fair 6¾. Egyptian white good fair 7, Dhollerah middl. 3 ¼, Dhollerah good middl. 3 ¼, Dhollerah middl. fair 4 ½, Dhollerah fair 47⁄16ß, Dhollerah good fair 4 ¼, Dhollerah good 5 ⅜, Oomra fair 47⁄16, Oomra good fair 4 ¼, Oomra good 5 3⁄16, Scinde fair 41⁄16, Bengal fair 4 916, Bengal good fair 47⁄16, Madras Tinnevelly good fair 5 7⁄16, Madras Western fair 45⁄16, Madras Western good fair 411⁄16.
Glasgow, 13. April. (W. T. B.
Roheisen. Mixed numbers warrants 478sh. 7 ½ d. bis 47 sh. 7 d.
Leith, 13. April. (W. T. B.)
Getreidemarkt. Weigen 1 d. billiger, Gerste weichend, andere Artikel still, unverändert.
Paris, 13. April. (W. T. B.) 8
Produktenmarkt. Weizen behauptet, pr. April 29,25. pr Mai 28,80, pr. Mai-August 28,40, pr. September-Dezember 27,30. Mehl ruhig, pr. April 63,10, pr. Mai 62,90, pr. Mai-August
62.25. pr. September-Dezember —. Rüböl behauptet, pr. April
MmMarienburg-Mlawkaer Eisenbahn.
69,25, pr. Mai 70,00, pr. Mai-August 71,50, pr. Sept ember-De- 1
zember 73,25. Spiritus ruhig, pr. April 59,00, pr. Mai 59,25 Mai-August 59,25, pr. 58,00 8*m 25, pr
Paris, 13. April. (W. T. B)
Rohzucker 880 loco fest, 59,25 à 59,.50. W eisser Zucker behanptet, Nr. 3 pr. 100 kg pr. April 68,75, pr. Mai 69,25. pr. Mai-August 69,60, pr. Oktober-Januar 62,50.
New-York, 13. April. (W. T. B.)
Waarenbericht. Baumwolle in New-York 10 ⅞, do. in New-Orleans 10 ⅛. Petroleum in New-York 8 Gd., do. in Phila- delphia 8 Gd., rches Petroleum 6 ½, do. Pipe line Certificata — D. 86 C. Mehl 4 D. 60 C. Rother Winterweizen 1 D. 23 C Weizen pr. laufenden Monat 1 D. 21 ½ C., do. pr. Mai 1 D. 20 ½. C., pr. Juni 1 D. 19 ½ C. Mais (old mixed) 58 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 7 ½. Kaffee (Rio-) 12. Schmalz (Marke Wilcox) 11 ⅛. do. Fairbanks 11 ⅛, do. Rohe & Brothers 1111⁄16. Speck (short clear) 8 ¾ C. Getreidefracht 4 ½.
Eisenbahn-Einnahmen. März 1881 128 842 ℳ
Generalversammlungen. Aotien-Gesellschaft Norddeutsche Fabrik für Eisen- bas ve. vishesehec hessende in Liquid. Ord. Gen.-Vers. Zu erlin.
Pommersche Hypotheken-Actien-Bank. Ord. Gen.- Vers. zu Cöslin.
8. Juni. Riajsk-Wiasma-Eisenbahn-Gesellschaft. Ord. Gen.- vVers. zu St. Petersburg.
(+ 10 331 ℳ). 28. April.
23. Mai.
Wochen⸗Ausweis der Deutschen Zettelbanken vom 15. März 1881.
(Die Beträge lauten auf Tausende Mark.)
sich etwa meldende Erbberechtigte aber alle bis dahin
— — 8
5. ie Kasse. Vor⸗ woche.
Wechsel. V
Gegen
Noten⸗ die fällige die
Umlauf. Vor⸗ Verbind⸗ Vor⸗ woche. [lichkeiten. woche.
Gegen Täglich
die Lombard⸗ Gegen “ Vor⸗
Vor⸗ Sh woche.
woche.
Gegen Verhende Gegen
lichkeiten auf Kün⸗ Vor⸗ digung. woche.
über die Erbschaft getroffenen Verfügungen anzu⸗ erkennen schuldig und weder Rechnungsablage noch die Ersatz der erhobenen Nutzungen zu fordern berechtigt
sein, sondern sein Anspruch sich auf das beschränken
Rchebagkk1“ 1 Die 5 altpreußischen Banken.. 54 Die 3 sächsischen Banken “ 23 720 162 Die 4 norddeutschen Banken .. . 471 455 Fmwmklsurter VBaunu 8 283 Die Bayerische Notenbank... 1 36 395 377 Die 3 süddeutschen Banken. 3 271
642 318 — 8 661 286 553 — 10 240 3 878
29 105 — 53 b 4 51 206 — 311 1 182 52 050 + 487 3 198 19 666 + 218 95 44 35 830 — 301 6 18 56 321 — 725 42
664 246 — 109 207 655 — 16 476 9974 — 214 4931 + 403 39 519 + 104 3031 — 332 12 515 - 140 11 409 + 819 9 748— 1 217 6050 + 559 63 447 — 299 1 979 + 1123 46 179 — 5 307 2000 + 1 163
Summa.
soll, was alsdann von der Erbschaft noch vorhanden sein möchte. ““ 8 Dannenberg, den 28. März 1881.
38388 Koönigliches Amtsgericht, Abth. II. 329 gez. Wilhelm. 2699 Brehm,
88 Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgericht.
600 [108153 In der Strafsache
721657 — 192530 731 — 10 9255 79 367 26 845 6588-— 7182 257055 — 12 741
v188 295
gegen
Theater.
Königliche Schauspiele. Freitag und Sonn⸗ abend bleiben die Königlichen Theater geschlossen. Sonntag: Opernhaus. 96. Vorstellung. Lohen⸗ grin. Romantische Oper in 3 Akten von R. Wagner. (Fr. v. Voggenhuber, Frl. Brandt,⸗Hr. Fricke, Hr. W. Müller, Hr. Betz.) Anfang halb
7 Uhr.
„Schauspielhaus. 100. Vorstellung. Das Leben ein Traum. Schauspiel in 5 Akten von Calderon, nach West's Bearbeitung. Anfang 7 Uhr.
Geboren: Wallner-Theater. Freitag: Geschlossen.
Sponnabend; Z. 63. M.: Der Compagnon. Lustpiel in 4 Akten von A. L'Arronge.
Frl. Elisabeth Herold mit Hrn. Ober⸗Landes⸗ gerichts⸗Referendar Paul Geisler (Schweidnitz). — Frl. Auguste v. Hottinger mit Hrn. Kammer⸗ herr und Landrath Andreas Graf v. Bernstorff (Bel⸗Air— Stintenburg).
Verehelicht: Hr. Oberförster⸗Kandidat Conrad mit Frl. Helene Burchard Hr. Dr. Ferdinand Becher mit Frl. Hermine Scheidemann (Ilfeld). — Hr. Gymnasial⸗Ober⸗ lehrer L. Oxé mit Frl. te Kloot (Kreuznach).
Eine Tochter: Hrn. Erwin von Bressensdorf (Leipzig). — Hrn. Pfarrer H. Weber 8 — (Dt.⸗Krone). — Hrn. C. v. Engel (Pankelow).
Gestorben: Frau Ida v. Zabiensky, geb. Kund (Königsberg). — Verw. Frau Geh. Justiz⸗ und Kammergerichts⸗Rath Ulrike Mannkopff, geb. Boetticher (Gießen).
nen Anwalt zu bestellen.
hiemit bekannt gegeben.
[10739]
Nictoria-Theater. Direktion: Emil Hahn. Freitag: Geschlossen. Sonnabend: Zum 7.
Male: Die Schwestern. Friedrich
nach dem gleichnamigen Roman von G. Ebers.
arrangirt vom Balletmeister Brus. Dekorationen ge⸗ malt von Hartwig. Die Maschinerien nach Angabe und geleitet vom Maschinenmeister H. Geisler. Die Costüme entworfen und angefertigt unter Leitung des Obergarderobiers Happel. Die Requisiten nach Origi⸗ nalen des Königlichen Museums und anderen Vor⸗ lagen. Elektrische Beleuchtung vom Inspektor Krämer. In Scene gesetzt von Emil Hahn.
anwalt.
[10683]
Residenz-Theater. Freitag: Geschlossen. Sonnabend: Erstes Auftreten der Frau Hermine Claar⸗Delia. Arria und Messalina.
Krolls Theater. Ene
Sonntag, Montag und
Dienstag: Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder des sind durch rechtskräftiges Urtheil des unterzeichneten stag semble Gastspiel der Mitglieder des Gerichtes vom 5. Februar 1880 die jetzt dem Auf⸗ enthalte nach unbekannten Parteien wegen wechsel⸗ seitiger Beleidigungen zu folgenden Strafen ver⸗
Ostend⸗Theaters. Studiosus Lessing. Nach schwerer Sitzung. Zum Schluß: Ein Aprilschwank. Billets und Abonnementsbillets, à Död. 9 ℳ, sind vorher zu haben an der Kasse und en bekannten Verkaufsstellen.
Hierauf:
urtheilt worden:
Stadt-Theater. Freitag: Geschlossen. Sonnabend: Zum 1. M.: Der Baron aus Amerika. Posse in 3 Akten von Roderich Fels.
4 Germania-Theater. Freitag: Geschlossen. Sponnabend:
und Clara Bonné, sowie des 8 Louis Thimm. Von Stufe zu Stufe. Lebensbild mit Gesang in 5 Bildern von e
Eugo Müller. Musik von R.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefserledigung. Der gegen den Musiknus 8 Holzkamp aus Düderode unter dem Großes Ausstattungsstück mit Ballets in 9 Bildern, zal iet viFhsgare. Bockenem, den 4. April
9 0 9 0 „7 . * 4 Musik von G. Lehnhardt. Ballets, komponirt und 1881. Königliches Amtsgericht, II.
Der gegen Heinrich Hollenbach von Hechel⸗ mannskirchen am ss Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen. burg, den 11. April 1881.
8 Offene Requisition.
in der Injuriensache “ Alle Diejenige g
8 In Alle Diejenigen, welche an
des Kaufmanns Julius Jacobsohn zu Berlin, jemige ich Klägers und Wiederbeklagten
den Productenhändler Jwan Hauer zu Pots⸗ dam, Beklagten und Wiederkläger
1) Julius Jacobsohn zu einer Geldstrafe von 70 8 Mark, welcher im Unvermögensfalle eine Haft⸗ strafe von 14 Tagen substituirt ist, — ) Jwan Hauer zu einer Geldstrafe von 40 ℳ LEAV11“ welcher im Unvermögensfalle eine Haftstrafe von 8 Tagen substituirt ist. 1 Es wird ersucht, die Geldstrafen, im Unver⸗ mögensfalle die substituirten Haftstrafen zu voll⸗ eee b.— zu den oben bezeichneten Akten Gastspie er Damen Marie Be Nachricht zu geben. astspiel der Damen Marie Berg Potsdam, den 3. April 1881. Königl. Amtsgericht.
erlassene Steckbrief wird als 1,90 Ar,
berge belegene
22. Februar 1881 erlassene Mar⸗
15,03 Ar am
kauft werden.
Grundbesitz Eigenthums⸗,
wider
gen zu’ haben vermeinen,
J“10, 2979 efordert, solche spätestens in
werber das Recht verloren geht.
gemacht werden. Ilfeld, den 2. April 1881.
Quensell.
[10714]
gez. Pietsch. kraftlos erklärt.
Bial. 1u“ Sonntag: Die Spitzenkönigin.
Belle-Alliance-Theater.
chlossen.
Sonnabend: Ensemble⸗Gastspiel der Mitglieder es Wallner⸗Theaters Zum 17. M.: Hopfenrath’s Erben. ovitätg Volksstück mit s t 5 Akten von H. Wilken. Anfang 7 Uhr. An beiden Osterfeiertagen (bei günstiger Witte⸗ Kissingen, zur rung): Eröffnung des Sommergartens. Vor der Klage wegen Vorstellung: Großes Promenaden⸗Concert. 3 In den Zwischenpausen: Brillante Illu⸗
mination der großen Promenade. Am Sonntag
(Nachmittags): Das herrenlose Gut. Am Montag (Nachmitags): Dorf und Stadt. Abendvorstellung aan beiden Peiertagen: Hopfenrath’s Erben.
kennen:
—
2 6 echsten Antheil bereits an si enommen Concert-Haus. Sonnab.: Concert Bilse at; 8 Srcaigehs ö. 0
„Beklagter ist schuldig, das vgesammte an Mo⸗ bilien und Immobilien no mögen der Parteien der Klägerin zu über⸗ lassen und zu gestatten, daß solches in den bei öffentlichen Buüͤchern auf die Klägerin um⸗ schrieben werde; III. Beklagter ist schuldig, die Kosten zu tragen.“ Zu der von der Klagspartei beantragten münd⸗ Otto v. Rohr (Thiergarten —- Dannenwalde). — lichen Verhandlung dieser Klage ist Termin auf
es Kgl. Hof⸗Musikdirektors Herrn — Schluß der Saison am 30. April.
8 Familien⸗Nachrichten.
Berlobt: Frl. Ottilie Grolig mit Hrn. Premier⸗ Licutenant und Brigade⸗Adjutant Otto Crelinger (Erfurt). — Frl. Elisabeth v. Koeckritz mit Hrn.
1I“
1““
n b “ 11“
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. deral.
8107470] Oeffentliche Zustellung mit Ladung.
Bei dem Kgl. Landgerichte dahier wurde von dem Kgl. Rechtsanwalte Herrn Ludwig Hippeli von da Kammermusikus a. D Gesang in Enb Bäckers⸗Ehefrau Agatha Weigand zu
eissingen gegen den
eit unbekannten Aufenthalts eine — b Vermögensauseinandersetzung (Anfang reicht, in welcher Klägerin beantragt, Kgl. Land⸗ gericht wolle nach verhandelter Sache zu
I. „Beklagter hat anzuerkennen, daß die zwischen ihn und der Klägerin bestehende allgemeine Gütergemeinschaft aufgelöst ist, und daß er
den ihm am Gesammtvermögen gebührenden
[10733]
elm Zerner
zäcker Georg Weigand von einge⸗
echt er⸗ förmiger Weise entsagt.
vorhandene Ver⸗ Mittwoch, den 22.
hiesigem Amtsgericht
Freitag, den 17. Juni 1881, früh 8 Uhr, — II. Civilkammer dahier — anberaumt, wozu der Beklagte unter der Aufforderung geladen ist, einen bei dem hiesigen Kgl. Landgerichte zugelasse⸗
Kan In Gemäßheit des §. 187 der R. C. P. O. wird (Kieselkehmen). — Vorstehendes zum Zwecke der öffentlichen Zustellung
Schweinfurt, den 12. April 1881. 1b Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts. Voigt, K. Oberg.
Verkaufsanzeige und Aufgebot.
Auf den Antrag der Kinder des Bergmanns Gottfried Schröter aus Osterode sollen die folgen⸗ den Grundstücke des Moldenhauers Koch und dessen Ehefrau Henriette, geb. Weißleder zu Osterode, als:
1) das unter Haus Nr. 31 zu Osterode be⸗ legene Anbauerhaus mit Stall, Keller, Hof⸗ 8 raum und Hausgarten, Artikel 28 Karten⸗ belegene 11“ blatt 2 Parzellen 51 und 52 zur Größe von 8
2) das in der Feldmark Osterode am Taschen⸗ Stück Ackerland, Karten⸗ blatt 2 Parzelle 30 zur
Montag, den 30. Mai 1881, Nachmittags 3 Uhr,
im Mascher'schen Gasthause zu Osterode im Wege
der Zwangsvollstreckung öffentlich meistbietend ver⸗
dem genannten Näher⸗, fideicommissarische, Pfand⸗und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigun⸗ werden dem angesetzten Termine anzumelden, widrigenfalls für den sich Die nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Er⸗ 8
Königliches Amtsgericht
Ausschlußurtheixl. Das Königliche Amtsgericht zu Schwerin a. W. hat am 7. April 1881 für Recht erkannt: Das Dokument über die, auf dem Gute Ro⸗ Fes vetäeituah M.S 3 fer Seesber Amtmann Nobiling, Amalie, geborene Viebig, ’ eingetragene Hypothek von 1500 ℳ wird 8 Centralbureau.
Heck, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Aufgebot.
Der Bahnhofsvorsteher Maximilian Kunibert Wil⸗
auf Bahnhof Hitzacker, Sohn des D. Ludwig Zerner und dessen weil. Ehefrau Henriette, geb. Höpfner, zu Berlin, ist am 16. März 1880 zu Lüneburg verstorben.
Die dem unterfertigten Gericht bekannt gewor⸗ denen Erben des pp. Zerner haben ihrem Erbrechte in den Nachlaß desselben in rechtsgültiger und rechts⸗
Da andere Erben für die Verlassenschaft sich bis⸗ lang nicht gefunden haben, ergehet auf Antrag des gegen Einhändignng des Coupons Nr. 4 unserer für den Zernerschen Nachlaß bestellten Pflegers Actien an unserer Kasse hier oder bei den Banquiers Kaufmanns C. Ludolphs zu Hitzacker, an alle Die⸗ † jenigen, welche an dem Nachlaß des weil. pp. Zerner erbberechtigt zu sein vermeinen, die Aufforderung, A. Schaa ihre Erbschaftsansprüche unter Beibringung der die⸗ selben beweisenden Urkunden spätestens in uni d. Js., Vormittags 11 Uhr, anstehenden Aufgebots⸗ termine anzumelden unter der Verwarnung, daß die Erbschaft, wenn sich kein Erbe melden und legiti⸗ miren sollte, für erbloses Gut erklärt, bei erfolgen⸗ der Anmeldung aber dem sich legitimirenden Erben ausgeantwortet werden soll, der nach dem Ausschluß
den Füsilier Franz Xaver Joder der 12. Com⸗ pagnie 7. Rheinischen Infanterie⸗Regiments Nr. 69. wegen Fahnenflucht hat die Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts in Mülhausen in der Sitzung vom 15. Januar 1881 beschlossen,
daß das Vermögen des Füsilier Franz Xaver Joder der 12. Compagnie 7. Rheinischen Infan⸗ zerie⸗Regiments Nr. 69, geboren am 10. August 1860 tu Mülhausen i./E., Kreis Mülhausen, katholisch, Photograph, bis zum Betrage der ihn möglicher⸗ weise treffenden Geldstrafe von 3000 ℳ und der Kosten mit Beschlag belegt sei.
gez. Wolf. Hoppé. Marheinecke.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
1108650) Verpachtung. Die zum Stifte Neuzelle gehörige, etwa 5 km von den Eisenbahnstationen Neuzelle und Wellmitz
Domaine Wellmitz;
mit einer Brennerei und dem Vorwerk in der Oder⸗ niederung, an Fläche 513,834 ha, darunter 439 ha eeee Acker und 50 ha Wiesen, enthaltend, soll, auf 18 Größe von Jahre, von Johannis 1881 bis dahin 1899, im Wege u“ des öffentlichen Meistgebots verpachtet werden. Hierzu ist ein Termin auf Dienstag, den 17. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Regierungsstraße Nr. 24/26 hierselbst, Rüß vorau lehnrechtliche, Rüppell anberaumt.
18 100 ℳ festgesetzt und zur Uebernahme der Pach⸗ tung ein disponibles Vermögen von 120 000 ℳ er⸗ forderlich, über dessen Besitz sich die Pachtbewerber vor dem Termine auszuweisen haben.
Verpachtungsbedingungen sind in unserer Registratur einzusehen, auch können die speziellen
hiermit auf⸗
Lech n g eg. ingungen in Abschrift gegen Erstattung der Das demnächst zu erlassende Ausschlußurtheil soll Bedingunge chrift gegen Erf nur mittelst Anschlag an der Gerichtstafel bekannt
Kopialien bezogen werden. Die Besichtigung der Domaine ist gestattet, Frankfurt a. O., den 12. April 1881. 1
Königliche Regierung. Abtheilung für Kirchen⸗ und Schulwesen. Rüppell.
“ [103461 Königliche Eisenbahn⸗Direktion
8½ zu Bromberg. “] Die Lieferung von 2091 Stück Flußstahl⸗Rad⸗
reifen und 2282 Stück schweißeisernen Siederöhren
soll verdungen werden;
zu Bromberg“ mit der Aufschrift: „Offerte auf
Lieferung von Radreifen resp. Siederöhren“ frankirt
einzureichen. Bedingungen sind von dem Materia⸗
lien⸗Bureau gegen Einsendung von 60 ₰ für Rad⸗
reifen und 40 ₰ für Siederöhren zu beziehen. Bromberg, den 6. April 1881.
[10848] 1 11 Viersener Actien⸗Gesellschaft für Spinnerei & Weberei.
In Gemäßheit des Art. 46 unseres Statuts wurde die Dividende für das Geschäftsjahr 1880 auf 6 ⁄ Prozent — 40 ℳ — pro Aetie festge⸗ stellt und kann vom 1. Juni dss. Jahres ab
der Gesellschaft, den Herren 8 4 Sal. Oppenheim Ir. & Co. in Cöln,
Grunelius & Co. in Frankfurt a. M., von Beckerath⸗Heilmann in Crefeld, A. Molenaar & Co. in Crefeld, Gladbacher Bankverein, Quadl & Co. in M. Gladbach, . Groethuysen & Linrweiler in Viersen erhoben werden. Viersen, den 13. April 1881. Der Verwaltungsrath.
i auf
vor dem Ober⸗Regierungs⸗Rath
Das Minimum des jährlichen Pachtzinses ist auf
Submissionstermin am
26. April c., Vormittags 11 Uhr, in unserem Offerten sind an die Adresse „Ma-
terialien⸗Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion
stimmungen vereinbart.
ausenscher Bankverein in Cöln,
8 811““ 8 111““
† 1“ 2
ZDas Abonnement beträgt 4 für das Nierteljahr.
Insertionspreis für den Raum einer ruckzeile 30 ₰.
NR
8
r. Ale Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; b-
fur Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32. 2
Berlin, 19. April 1881.
Se. Majestät der Kaiser und König sind durch eine leichte Erkältung gezwungen gewesen, Allerhöchstsich während der Feiertage zu schonen, und auch am Besuch der Kirche gehindert worden; Se. Majestät haben indessen die regelmäßigen Vorträge entgegengenommen, und der Katarrh ist im Verschwinden.
5 8* ““
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem katholischen Pfarrer und Landdechanten Huy zu Herzebrock im Kreise Wiedenbrück und dem katholischen Pfarrer unk zu Hastenrath im Kreise Düren den Rothen Adler⸗ vünn vierter Klasse; sowie dem Waschmeister Jansen zu Coblenz, dem Forstschutzgehülfen Holste zu Sprötze im Kreise Harburg, dem Kohlenmesser Franz Schöne auf der fiskali⸗ schen Braunkohlengrube bei Eggersdorf und dem Bahnwärter Drube zu Hildesheim das Allgemeine Ehren ichen zu ver⸗ leihen. W 18
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu ertheilen, und zwar: des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens 1 dritter Klasse: dem Kommerzien⸗Rath Gruson zu Buckau bei Magde⸗ burg; * des Komthurkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz⸗Joseph⸗Ordens: — dem Kaufmann und Fabrikanten Johann Caspar Harkort zu Harkorten im Kreise Hagen;
ddes Ritterkreuzes des Ordens der Königlich
italienischen Krone: dem Seconde⸗Lieutenant de Graaf im 2. Branden⸗ burgischen Ulanen⸗Regiment Nr. 11; sowie
des Ritterkreuzes des Khöniglich schwedischen
“ Wasa⸗Ordens: öu“ Kaufmann William Schönlank zu Berlin und
dem Banquier und Königlich schwedisch⸗norwegischen Konsul Eduard Schmidt ebendaselbst.
(Uebersetzung.) Weltpostverein.
einkunft, betreffend den Austausch Post⸗ packeten ohne Werthangabe, abgeschlossen zwischen Deutschland, Oesterreich⸗ Ungarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Egypten, Spanien, Frankreich, Großbri⸗ tannien und Irland, Britisch Indien, Italien, Luxem⸗ burg, Montenegro, Niederland, Persien, Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden und Norwegen, der 8 Schweiz und der Türkei. Vom 3. November 1880.
Die Regierungen von Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Egypten, Spanien, Frankreich, Großbritannien und Irland, Britisch Indien, Italien, Luxem⸗ burg, Montenegro, Niederland, Persien, Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden und Norwegen, der Schweiz und der Türkei sind von dem Wunsche geleitet, die Verke rsbeziehungen wischen ihren betreffenden Ländern mittels eines, von der Post zu bewirkenden Austausches von Packeten ohne Werth⸗
angabe zu erleichtern. Demgemäß haben die Unterzeichneten, welche zu dem Zweck mit in guter und regelrechter Form befundenen Vollmachten versehen sind, die nachstehenden Be⸗
Artikel 1. 1) Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 3 kg können uUnter der Bezeichnung „Postpackete“ aus einem der vorbezeichneten Länder nach einem anderen dieser Länder ab⸗ gesandt werden. — 8 2) Die Ausführungsbestimmungen enthalten die sonstigen Bedingungen, unter welchen die Packete zur Beförderung zu⸗ gelassen werden. 8 Artikel 2. 1 1) Die Freiheit des Transits über das Gebiet jedes der beitretenden Länder ist gewährleistet; die bei der Beförderung betheiligten Verwaltungen übernehmen die Verantwortlichkeit innerhalb der im nachfolgenden Artikel 11 bestimmten Grenzen. 2) Die Ueberweisung der Postpackete, welche mmiche nicht angrenzenden Ländern ausgetauscht werden, erfolgt stück⸗
weise, sofern zwischen den betheiligten Verwaltungen nicht anderweite Verabredung 942 wird. Artikel 3. 8
1) Die Verwaltung des Ursprungslandes hat an jede der am Landtransit theilnehmenden Verwaltungen eine Ge⸗ bühr von 50 Centimen für jedes Packet zu entrichten.
2) Außerdem hat die Verwaltung des Ursprungslandes, wenn es sich um die Beförderung auf einer oder auf mehperen Seepostlinien handelt, an jede Verwaltung, deren Seepostverbindungen an der Beförderung theilnehmen, für jedes Packet eine Gebühr zu entrichten, welche beträgt:t
25 Centimen für jede Strecke, welche 500 Seemeilen nicht übersteigt, 8
50 Centimen für jede Strecke, welche über 500 Seemeilen beträgt, aber 1000 Seemeilen nicht übersteigt,
1 Franken für jede Strecke, welche über 1000 Seemeilen beträgt, aber 3000 Seemeilen nicht übersteigt,
2 Franken für jede Strecke, welche über 3000 Seemeilen beträgt, aber 6000 Seemeilen nicht übersteigt,
3 Franken für jede Strecke über 6000 Seemeilen.
Die Berechnung der Beförderungsstrecken erfolgt eintre⸗ tenden Falls nach der mittleren Entfernung zwischen den be⸗ treffenden Häfen der beiden in Betracht kommenden Länder.
I Aenge. 8
Die Postpackete müssen frankirt werden. 88 ö“ Mih Artikel 5. -
1) Die Taxe der Postpackete setzt sich aus einer Gebühr zusammen, welche für jedes Packet soviel Mal 50 Centimen oder das Aequivalent in der betreffenden Währung jedes Landes beträgt, als Verwaltungen an der Landbeförderung theilnehmen, eintretenden Falls unter Hinzurechnung der im 2. Paragraphen des vorhergehenden Arrikels 3 vorgesehenen Gebühr für die Seebeförderung. Das Aequivalent in der e; .zh wird durch die Ausführungsbestim⸗ mungen festgesetzt.
9 Nis. lisbergangsmaßregel steht jedem der vertrag⸗ schließenden Länder die Befugniß zu, für die bei seinen An⸗ stalten zur Einlieferung gelangenden oder daselbst ankommen⸗ den Postpackete eine Zuschlagtaxe von 25 Centimen für jedes Packet zu erheben. L
Ausnahmsweise wird diese Zuschlagtaxe erhöht auf 50 Centimen für Großbritannien und Irland, auf 75 Centimen für Britisch Indien und für Persien und auf 1 Franken für Schweden.
ü 3) Für die Beförderung zwischen dem Festlande von Frankreich einerseits, und Algerien und Korsika andererseits, sowie zwischen dem Festlande von Italien und den Inseln Sicilien und Sardinien kommt ebenfalls eine Zuschlagtar von 25 Centimen für jedes Packet zur Erhebung.
Artikel 6. -
Die absendende Verwaltung vergütet für jedes
a. an die Verwaltung des Bestimmungsgebiets 50 Cen⸗ timen, eintretenden Falls unter Hinzurechnung der in den §§. 2 und 3 des Artikels 5 vorgesehenen Zuschlagtaxen;
b. an jede etwaige Transitverwaltung die im Artikel 3
festgesetzten Gebühren. I Artikel 7.
Im Bestimmungslande kann vom Empfänger für die Bestellung und die Erfüllung der Zollformalitäten eine Ge⸗ bühr eingezogen werden, deren Gesammtbetrag 25 Centimen für jedes Packet nicht übersteigen darf.
Artikel 8.
Die Packete, auf welche die gegenwärtige Uebereinkunft Anwendung findet, dürfen mit keiner anderen Postgebühr, als den in den vorhergehenden Artikeln 3, 5 und 7, sowie in dem nachfolgenden Artikel 9. vorgesehenen Gebühren belastet
werden. Artikel 9.
Für die Nachsendung von Postpacketen aus einem Lande nach einem anderen, aus Anlaß der Wohnungsveränderung der Empfänger, imgleichen für die Rücksendung unbestellbarer Postpacete wird ein Nachschußporto auf Grund der im Ar⸗ tikel 5 festgesetzten Taxen von den Empfängern oder, ein⸗ tretenden Falls von den Absendern eingezogen, unbeschadet der Zurückbezahlung von entrichteten Zollgebühren.
Artikel 10.
Es ist verboten, durch die Post Packete zu versenden, in welchen Briefe oder den Charakter der Correspondenz tragende Mittheilungen, oder aber solche Gegenstände enthalten sind, deren Zulassung durch die Zoll⸗ und sonstigen Gesetze oder Verordnungen nicht gestattet ist.
Artikel 11.
1) Wenn ein Postpacket verloren geht oder beschädigt wird, so hat, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, der Absender, und in Ermangelung oder auf Verlangen desselben der Empfänger Anspruch auf einen dem wirklichen Betrage des Verlustes oder der Beschädigung entsprechenden Ersatz, ohne daß derselbe indeß den Betrag von 15 Franken über⸗ steigen darf.
2) Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrage s8 liegt derjenigen Verwaltung ob, welcher die Aufgabe⸗Anstalt
egen die verantwortliche Verwaltung, das heißt gegen die⸗ 8 in deren Gebiet oder in deren Betrieb der Verlust oder die Beschädigung stattgefunden hat, geltend zu machen.
3) Bis zum Nachweis des Gegentheils liegt die Verant⸗ wortlichkeit derjenigen Verwaltung ob, welche das Postpacket unbeanstandet übernommen hat und weder dessen Aushän⸗ digung an den Empfänger, noch, eintretenden Falls, die vor⸗ schriftsmäßige Weitersendung an die folgende Verwaltung nach⸗ weisen kann. -
4) Die Zahlung des Ersatzbetrages durch die Verwaltung des Aufgabegebiets soll sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Nachfrage ab gerechnet, stattfinden. Die verantwortliche Verwaltung ist verpflichtet, der Verwaltung des Aufgabegebiets den von derselben ge⸗ zahlten Ersatzbetrag ohne Verzug zu erstatten.
5) Man ist darüber einverstanden, daß der Anspruch auf Entschädigung nur zulässig ist, wenn derselbe innerhalb eines Jahres, vom Tage der Einlieferung des Postpackets an ge⸗ rechnet, erhoben wird; nach Ablauf dieses Zeitraums steht dem Absender ein Anspruch auf irgend eine Entschädigung nicht zu.
6) Wenn der Verlust oder die Beschädigung auf der Be⸗ förderungsstrecke zwischen den Auswechselungs⸗Anstalten zweier angrenzender Länder stattgefunden hat, ohne daß festgestellt werden kann, auf welchem der beiden Gebiete dies geschehen ist, so wird der Schaden von den betreffenden beiden Verwal⸗ tungen zu gleichen Theilen getragen. “
7) Die Ersatzverbindlichkeit der Verwaltungen für die Postpackete hört auf, sobald die Empfangsberechtigten die Sen⸗ dungen übernommen haben.
Artikel 12. —
Die innere Gesetzgebung jedes der vertrag chließenden Länder bleibt in Allem anwendbar, was durch die in der gegenwäartigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen nicht vorgesehen worden ist.
Artikel 13.
Die Festsetzungen der gegenwärtigen Uebereinkunft be⸗ . schränken Fen die Befugniß der vertragschließenden Theile, behufs Verbesserung des Austausches der Postpackete besondere Uebereinkommen unter sich bestehen zu lassen oder neu zu
zu gründen. Artikel 14. 1 1) Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, welche an der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht theilgenommen haben, ist der Beitritt auf ihren Antrag und zwar in der durch Ar⸗ tikel 18 des Vertrages vom 1. Juni 1878 für den Eintritt in den Weltpostverein vorgeschriebenen Form gestattett. 2) Wenn indeß das Land, welches der gegenwärtigen Uebereinkunft beizutreten wünscht, die Befugniß in Anspruch nimmt, eine höhere Zuschlagtaxe als 25 Centimen für jedes Packet zu erheben, so theilt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Beitrittsgesuch sämmtlichen vertrag⸗ schließenden Ländern mit. Das Beitrittsgesuch gilt als ge nehmigt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten keine Einsprache erhoben worden ist. Artikel 15. 1 4 Die Postverwaltungen der vertragschließenden Länder be⸗ zeichnen die Anstalten oder Ortschaften, welche sie zu dem internationalen Austausch von Postpacketen zulassen; sie regeln die Versendungsweise der Postpackete und setzen alle weiteren Dienstvorschriften fest, welche erforderlich sind, um die Aus⸗ führung der gegenwärtigen Uebereinkunft zu sichern. 85 nü terliegt hinsichtlich der Die gegenwärtige Uebereinkunft unterliegt hinsichtlich de Revision FS.a- Bestimmungen, welche durch Artikel 19 des Weltpostvertrages vom 1. Juni 1878 festgesetzt worden
se Artikel 11.
1) Jede Postverwaltung eines der vertragschließenden Länder ist berechtigt, den anderen betheiligten Verwaltungen durch Vermittelung des internationalen Bureaus Vorschläge in Betreff des Austausches von Postpacketen zu unterbreiten.
2) Um gültig zu werden, müssen diese Vorschläge er⸗ Se Einstimmigkeit, wenn es sich um Abänderungen 2 Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 16,
7 und 18 der gegenwärtigen Uebereinkunft handelt; b 9. zwei Brctte der Stimmen, wenn es sich um die Ab⸗ änderung anderer Bestimmungen der gegenwärtigen Ueber⸗ einkunft, als derjenigen der vorbezeichneten Artikel handelt: 8 c. einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Aus⸗ legung der Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft d 1 2 „ danda Die gültigen Beschlüsse werden in den beiden ersten Fällen durch eine diplomatische Erklärung, im dritten Falle durch eine Benachrichtigung im Verwaltungswege bestätigt, wobei die im letzten Absatz des Artikels 20 des Weltpostver⸗ trages vom 1. Juni 1878 bezeichnete Form zu beobachten ist. Artikel 18. 1) Die gegenwärtige Ueb reinkunft soll am 1. Oktober
angehört. Dieser Verwaltung bleibt überlassen, ihren Anspruch
8 1“ 8b EE4“
r Ausführung gebracht werden. r ; nabas soll so bald als möglich und spätestens am
schließen, sowie engere Vereine aufrecht zu erhalten oder neu