nach eigenem Ermessen festzusetzen, beziehungsweise Erhöhungen wie Er⸗ mäßigungen der Tarifsätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist der Konzessionar hinsichtlich der Einrichtung direkter Ta⸗ rife, sowie hinsichtlich des anzunehmenden Tarifsystems verpflichtet, die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, insoweit solches vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗
triebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen dieses Fonds;
G alljährlich zu
1 c. eine den Betriebseinnahmen Rücklage. Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt. Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außer⸗ ewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kann.
In den Reservefonds fließen:
— a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von
dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet
werden sollte;
b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen;
c. die Zinsen des Reservefonds;
d. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebsein⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 40 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres⸗ rücklage vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.
entnehmende
Der Korzessionar ist verpflichtet:
a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗Rech⸗ nungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang
April jeden Büres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen; c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen. *
Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen, sowie zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisenbahnverkehrs, ins⸗ besondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet. 8 1 Zur Herstellung des zweiten Geleises soll der Konzessionar erst dann angehalten werden können, wenn die Brutto⸗Einnahme im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Jahre mindestens 16000 ℳ pro Kilometer beträgt. 1 XII.
Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere be⸗ züglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Mi⸗ nisters der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlasse des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittel⸗ baren Staatsbeamten ꝛc. vom 27. März 1872 für die Staatseisen⸗
bahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze, Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 1 Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu ehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß ür die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Herrn Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 380) getrof⸗ fenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn⸗ Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein⸗ schränkung in Anwendung.
XIV.
Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen
— militärische Zwecke bereits erlassenen oder kuͤnftig für die Eisen⸗
hnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen. Iv
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat der Konzessionar die⸗ jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende eventuell vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.
XVII.
Der Konzessionar ist verpflichtet, den Betrieb seiner Bahn der Verwaltung einer anschließenden Bahn gegen Gewährung einer jähr⸗ lichen Rente, welche der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre er⸗ zielten Reineinnahme gleichkommt und mindestens jährlich 4 ½ % ihres Anlagekapitals (cir. II) beträgt, zu überlassen, falls der Minister der öffentlichen Arbeiten diese Betriebsüberlassung im
öffentlichen Verkehrsinteresse für erforderlich erachtet. Als Rein⸗ einnahme ist diejenige Summe anzusehen, um welche die Betriebs⸗ Robheinnahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre 31 Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Hetricbstosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs⸗ und Reservefonds,
5
jedoch ausschließlich der aus diesen Fonds zu bestreitenden Ausgaben übersteigt. XVIII
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten resp. der obersten EE— die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionirung die Anwendung der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeord⸗ neter Bedeutung für statthaft erklärt ist (ecfr. Artikel XIII. in fine) so muß der Konzessionar auf Erfordern des bezeichneten Ministers sich bereit finden lassen, nach seiner Wahl entweder selbst die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Hauptbahnen bestehenden Bestimmungen umzuändern, die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens ihm diese Umwandlung nach dem Ermessen des Ministers gestatten, oder zu diesem Zwecke einem etwaigen andern Unternehmer entweder das Eigenthum und den Betrieb der Bahn gegen Erstattung des Anlagekapitals oder blos den Betrieb der Bahn gegen Gewährung der vorhin am Schlusse des Artikels XVII. bezeichneten Sag. abzutreten.
X.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an
das Eingangs bezeichnete Gründungs⸗Comité erfolgt erst, nachdem die
eichnung des gesammten Aktienkapitals durch Vorlegung beglaubigter
eichenscheine dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von demselben als ge⸗ nügend bescheinigt befunden ist, nachdem ferner der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nach⸗ gewiesen ist und nachdem endlich die Hinterlegung der unter VIII. 4 vorgeschriebenen Kautions⸗ und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat.
Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatlichen Prä⸗ klusivfrist muß die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Han⸗ delsgerichte die Ausfertigung der Konzessionsurkunde und die Erklärung der Regierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründungs⸗ Comité vorzulegen sind.
Nachdem jene Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von 6 Druckexemplaren des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht werden.
Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.
XX.
Sollte der Konzessionar die Ausdehnung des Unternehmens auf die Herstellung von Anschlußbahnen an noch andere als die in dem Eingange dieser Urkunde aufgeführten Gruben, Hüttenwerke und sonstige gewerbliche Etablissements beschließen, so ist der Minister der öffentlichen Arbeiten ermächtigt, die hierzu erforderliche staatliche Ge⸗ nehmigung zu ertheilen. Sollte der Konzessionar jedoch zur Her⸗ stellung solcher Anschlußbahnen des Enteignungsrechtes bedürfen, so ist die besondere Allerhöchste Verleihung desselben nachzusuchen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1881.
(L. S.) Wilhelm. Otto Graf zu Stolberg. von Kameke. Maybach. Bitter. von Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
Kriegs⸗Ministerium.
Der Intendantur⸗Registrator Recke vom VIII. Armee⸗Corps ist zum Geheimen Registrator im Kriegs⸗Ministerium ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten.
Die Beförderung der bishepigen ordentlichen Lehrer am
Gymnasium in Eberswalde, Dr. Teuber und Dr. Boldt,
zu Oberlehrern an derselben Anstalt ist genehmigt worden. An der Realschule zu Potsdam ist die Beförderung des bisherigen ordentlichen Lehrers, Titular⸗Oberlehrers Otte zum Oberlehrer genehmigt worden. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Den Domänenpächtern Piper zu Klein⸗Cordshagen, Holtz zu Ungnade und Plath zu Wolfshagen, im Regierungsbezirk Stralsund, ist der Charakter Königlicher Ober⸗Amtmann bei⸗ gelegt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Intendant der Königlichen Schauspiele, von Huͤlsen, von Hannover.
Personalveränderungen.
Königlich preußische Armee.
„ Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Wiesbaden, 3. Mai. Zahn, eber, Hauptleute à la suite des Generalstabes der Armee und vom Neben⸗ etat des Großen Generalstabes, unter Belass. bei dem Großen Gene⸗ ralstabe, in den Generalstab der Armee einrangirt. Schubert, Pr. Lt. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 11, Bliedung, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 17, Blankenburg, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 11, v. Moltke, Pr. Lt. vom 1. Garde⸗Regt. z. F., alle vier komman⸗ dirt zur Dienstleist. bei dem Großen Generalstabe, unter Belass. bei dem Großen Generalstabe, als aggreg. zum Generalstabe der Armee, v. Wittken, Pr. Lt. vom 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regt., v. Einem, Pr. Lt., aggreg. dem Ulan. Regt. Nr. 14, Beide kom⸗ mandirt zur Dienstleist. bei dem Großen Generalstabe, unter Stellung à la suite des Generalstabes der Armee und unter Belass. bei dem Großen Generalstabe, in den Nebenetat des Großen General⸗ stabes versetzt. v. Loewenfeld, Pr. Lt. vom 1. Garde⸗Regt. z. F., Hoffgebasr. Pr. Lt. vom Garde⸗Füs. Regt., v. Goßler, Pr.
t. vom 4. Garde⸗Regt. z. Fr v. Görtz, Pr. Lt. vom 3. Garde⸗Gren. Regt., Kloht, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 3, v. Puttkamer, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 8, Frhr. von und zu Egloffstein, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 26,
v. Heeringen, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 27, dieser unter Be⸗ förder. zum überz. Hauptm., Jobst, Pr. Lt. vom Füs. Rgt. Nr. 40, Gühler I., Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 52, dieser unter Stellun
à la suite des Regts. und Kommandirung als Adjut. zur 60. Inf. Brig., Weber, he Lt. vom Inf. Regt. Nr. 58, Pavel, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 71, Baron v. Grutschreliber, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 83, v. Poellnitz, 2 Lt. vom Inf. Regt. Nr. 94,
Heypke, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 95, dieser unter Stellung à la suite des Regts. und Kommandirung als Adjut. sur 24. Inf. Brig., Frhr. v. Gayl, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 96, dieser unter Versetz. in das Gren. Regt. Nr. 8, Waenker v. Dankenschweil, Pr. Lt. vom Leib⸗Gren. Regt. Nr. 109, Kellner, Pr. Lt. vom Inf. Regt.
Nr. 128, Cranz, Pr. Lt. vom Jäger⸗Bat. Nr. 3, v. Natzmer, Pr. Lt. vom 2. Garde⸗Ulan. Regt., dieser unter Stellung à la suite des Regts. und Kommandirung als Adjut. zur 31. Kav. Brig., v. Busse, Pr. Lt. vom Kür. Regt. Nr. 6, v. Bernhardi, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 5, Roth, Pr. Lt. vom Feld⸗Art. Regt.
Nr. 16, von d. Kommando z. Dienstleist. b. d. Gr. Generalst. entbunden.
v. Ssrten. v. vess 1.
v. Groß gen. v. Schwarzho⸗ .
Bat., Gotkwald, Pr. Lt. vonaffee (Rio-) 11 ¼. Schmalz (Marke Dankenschweil, Pr. Lt. niks 11, do. Rohe & Brothers 11. Speck Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr⸗eidefracht 4 ¼. Pr. 10, v. Juast⸗ 88 vom Bln⸗
r. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 1, v. Hage mwie ü js Fen. Nr. 15, Gronau I., Pr. Lt. vom Hesae 8 Pr. Lt. von der 4. Ing. Inspektion, zur Dienstleistungvon bei grösseren Generalstabe auf ein ferneres Jahr vom 1. Mai cr. u⸗. e x. mandirt. v. Bergmann, Pr. Lt. vom Garde⸗Füsilier⸗Regk. 2 v. Dassel, Pr. Lt. vom 3. Garde⸗Regt. z. F., v. Görne, Pr. Li. vom 4. Garde⸗Regt. z. F., v. Wegnern, Pr. Lt. à la suite des 4. Garde⸗Regts. z. F., dieser unter Entbind. von dem Kommando als Adjut, der 1. Garde⸗Inf. Brigade und Aggregirung bei dem Regt. v. Sperling, v. Rohrscheidt II., Pr. Lts. vom 3. Garde⸗Gren. Regt., v. Poncet, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 7, v. Briren Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 12, Hoffmann, Rückert, Pr. Lts. vom Inf. Regt. Nr. 16, Lehmicke, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 32. Bigge, Pr. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 33, Hammenstede, Pr. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 40, Rochlitz, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 49, Rohde, Pr. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 49, dieser unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. der 10. Infant. Brig. und Einrangirung in das Regiment v. Schwartzkoppen, Pr. Lt., aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 55, Surén, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 61, v. Lessel, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 71, Scheffer I., Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 83, Frhr. v. Lyncker, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 93, Steinkopff⸗ Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 97, Leutwein, Henn, Pr. Lts. vom Inf. Regt. Nr. 113, Baron von der Ropp, Pr. Lt. vom Kür, Regiment Nr. 3, v. Rosen, Pr. Lieut. vom Dragoner⸗Regiment Nr. 4, Moßner, Premier⸗Lieutenant vom Drag. Regiment Nr. 8 v. Beneckendorff und v. Hin denburg I., Pr. Lt. à la suite des Drag. Regts. Nr. 9, dieser unter Entbind. von dem Kommando als Adjut. der 31. Kav. Brig. und Versetzung in das Drag. Regt. Nr. 16, Conrad, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 12, Guenther, Pr. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 2, v. Rauch, Pr. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 5, v. Diest, Pr. Lt. à la suite des Ulan. Regts. Nr. 10, dieser unter Entbind, von dem Kommando als Adjut. der 6. Kav. Brig. und Aggregirung bei dem Regt., Her wig, Pr. Lt. vom Feld⸗ Art. Regt. Nr. 11, Hammer, Pr. Lt. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 16, Etzdorf, Premier⸗Lieutenant von der 1. Ingenieur⸗Inspektion, Frhr. v. Hoingen gen. Huene, Pr. Lt. von der 4. Ingen. Insp., zur Dienstleistung bei dem Großen Generalstabe bis zum 1. Mai k. F. kommandirt. v. Pritzelwitz, Sec. Lt. vom 1. Garde⸗Regt. z. F., des Barres, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 11, Buhle, Sec. Lr. vom Inf. Regt. Nr. 17, zu Pr. Lts. befördert. Strübing, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 49, unter Belassung in seinem Kommando als Adjut. bei der 2. Inf. Brig. à la suite des Regts. gestellt. v. Tresckow I., Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 8, unter Belassung in seinem Kommando als Adjut. bei der Insp. der Kriegsschulen, à la suite des 3. Garde⸗Regts. z. F. gestellt. v. Voß I, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 96, zum Pr. A. befördert. v. Malachowski, Pr. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 27, in seinem Kommando als Adjut. von der 60. zur 10. Inf. Brig. versetzt. v. Wussow, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 52, zum Pr. Lt. befördert. v. Wedell, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 10, von seinem Kommando als Adjut. bei der 24. Inf. Brig. entbunden. v. Kraewel, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 95, zum Pr. Lt. befördert. v. Werder II., Pr. Lt. vom Garde⸗ Füs. Regt., als Adjut. zur 1. Garde⸗Inf. Brig. kommandirt. v. Kutzschenbach, Major und Escadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 16, dem Regt. aggregirt. v. Motz, Rittm. von dems. Regt., zum Escadr. Chef ernannt. v. Oldenburg I., Pr Lt. aggreg. dem 2. Garde⸗Ulan. Regt., in das Regt. einrangirt. Frhr. v. Man⸗ teuffel, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 11, unter Stellung à la suite des Regts., als Adjut. zur 6. Kav. Brig. kommandirt. v. Holtzen⸗ dorff, Sec. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 11, zum Pr. Lt. befördert. Gerlach, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. 1, dem Regt., unter Beförderung zum Rittm., aggregirt. v. Radecke, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. — 5. Mai. von der Trenck, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 1, dessen Kommando zur Haupt⸗ Kadettenanstalt, behufs Wahrnehm. der Geschäfte als Bibliothekar, um weitere 6 Monate verlängert. — 7. Mai. v. Oertzen, Hauptm. vom Inf. Regt. Nr. 54, unter Entbind. von seinem Kommando als Adjut. bei dem General⸗Kommando des IV. Armee⸗ Corps, zum ersten persönl. Adjut. Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg ernannt. v. Sausin, Hauptm. und Comp. Chef vom Garde⸗Füs. Regt., unter Versetz. in das Gren. Regt. Nr. 9, als Adjut. zum General⸗Kommando des IV. Armee⸗Corps kommandirt. v. Haugwitz, Hauptm. vom 3. Garde⸗Gren. Regt., als Comp. Ebce in das Garde⸗Füs. Regt. versetzt. Frhr. v. Massenbach I., Sec. Lt. vom 3. Garde⸗Gren. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Bauer v. Bauern, Hauptm. vom Gren. Regt. Nr. 2, unter Belass. in seinem Kommando als Adjut. bei dem General⸗Kommando des II. Armee⸗Corps, in das Gren. Regiment Nr. 6 versetzt.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Wies⸗ baden, 3. Mai. v. Kameke, Gen. Lt. und Inspect. der 2. Fuß⸗ Art. Insp., in Genehm. seines Abschiedsgesuches, als Gen. der Inf. mit Pens. zur Disp. gestellt. Schmied, Zeughauptm. a. D., zuletzt beim Art. Depot in Ulm, die Erlaubniß zum Tragen seiner bisher. Unif. ertheilt. — 5. Mai. v. Kotze, Major a. D., zuletzt etats⸗ mäß. Stabsoffiz. im Drag. Regt. Nr. 6, mit der Erlaub. zum Tra⸗ gen der Unif. des gen. Regts., zur Disp. gestellt.
—
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 14. Mai. Se. Majestät de Kaiser und König besichtigten heute, Vormittags 10 Uhr, das Garde⸗Pionier⸗Bataillon, das 2. Bataillon des Eisenbahn⸗ Regiments und das 3. Garde⸗Regiment z. F. auf dem Tem⸗ pelhofer Felde.
Nach der Rückkehr in das Palais empfingen Se. Majestät den General⸗Feldmarschall Freiherrn von Manteuffel und hörten darauf den Vortrag des General⸗Adjutanten von Albedyll, nachdem Allerhöchstdieselben zuvor die Meldung des Generals der Kavallerie, General⸗Adjutanten Grafen Bran⸗ denburg II. entgegengenommen hatten.
— Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing am Mittwoch in Baden⸗Baden den Besuch des Prinzen und der Prinzessin Wilhelm von Baden und gestern de Königlichen Hoheit der Großherzggjin.
— Die Deutsche Regierung hat durch Vermittelung des General⸗Konsuls für die Republik Liberia in Hamburg ein Schreiben des Liberianischen Staats⸗Departe⸗ ments vom 10. März d. J. erhalten, in welchem dieses seinen Dank dafür ausspricht, daß die Regierung Sr. Majestät des Kaisers aus Anlaß seeräuberischer Akte der wilden Küstenbevöl⸗ kerung die Korvette „Victoria“ nach Liberia entsandt und die Landesregierung bei Bestrafung der Schuldigen so freund⸗ lich und wirksam unterstützt habe.
— Der Bundesrath, die vereinigten Ausschüsse des⸗ selben für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Ver⸗ kehr sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen. 1“ 4
— Nach der im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt aufgestellten, in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung der auf deutschen Eisenbahnen — ausschließlich Bayerns — im Monat März d. J. beim Eisenbahnbetriebe (mit Aus⸗ schluß der Werkstätten) vorgekommenen Unfälle waren im Ganzen zu verzeichnen: 13 Entgleisungen und 2 usammen⸗ stöße auf freier Bahn, 22 Entgleisungen und 27 güsanmen stöße in Stationen und 115 sonstige Unfälle (Ueberfahren von Fuhrwerken, Feuer im Zuge, Kessel⸗Explosionen und an⸗ dere Betriebs⸗Ereignisse, wobei Personen getödtet oder verletzt worden sind). 1
Bei diesen Unfällen sind im Ganzen, und zwar größten⸗ theils durch eigenes Verschulden, 141 Personen verunglückt, sowie 45 Eisenbahnfahrzeuge erheblich und 110 unerheblich beschädigt. Es wurden von den 12 987 429 überhaupt beför⸗ derten Reisenden 1 getödtet, 12 verletzt (davon entfallen: 1. Tödtung und 1 Verletzung auf die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn, 6 Verletzungen auf die Thüringische Eisenbahn, 4 Verletzungen auf die Bahnstrecken im Verwaltungsbezirke der vormaligen Königlichen Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn und 1 Verletzung auf die Reichs⸗Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen)z; von Bahnbeamten und Arbeitern im Dienst beim eigentlichen Eisenbahnbetriebe 16 getödtet und 61 verletzt und bei Nebenbeschäftigungen 29 verletzt; von Post⸗, Steuer⸗ ꝛc. Beamten 1 getödtet; von fremden Personen (einschließlich der nicht im Dienst befindlichen Bahnbeamten und Arbeiter) 12 getödtet und 5 verletzt, sowie bei Selbst⸗ mordversuchen 4 Personen getödtet.
Von den sämmtlichen Verunglückungen — mit Ausschluß der Selbstmorde — entfallen auf:
A. Staatsbahnen und unter Staatsverwal⸗ tung stehende Bahnen (bei zusammen 21 839 km Be⸗ triebslänge und 510 063 552 geförderten Achskilometern) 107 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Bahnstrecken im Verwaltungsbezirke der vormaligen Königlichen Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn zu Cöln (24), die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn (15) und die Oberschlesische Eisenbahn (10); ver⸗ hältnißmäßig, d. h. unter Berücksichtigung der geförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Längen sind jedoch auf den Bahnstrecken im Verwaltungsbezirke der vor⸗ maligen Königlichen Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn, der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn und auf den Reichs⸗Eisen⸗ bahnen in Elsaß⸗Lothringen die meisten Verunglückungen vor⸗ gekommen.
B. Größere Privatbahnen — mit je über 150 km Betriebslänge — (bei zusammen 5856 km Betriebslänge und 92 460 004 geförderten Achskilometern) 30 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Thüringische Eisenbahn (18), die Hessische Ludwigsbahn (4) und die Berlin⸗Hamburger Eisenbahn (3); verhältnißmäßig sind jedoch auf der Thüringischen Eisenbahn, der Hessischen Ludwigsbahn und der Rechte Oder⸗Ufer Eisenbahn die meisten Verunglückungen vorgekommen. Auf den
C. Kleineren Privatbahnen — mit je unter 150 km Betriebslänge — (bei zusammen 1048 km Betriebslänge und 6 629 135 geförderten Achskilometern) sind Verunglückungen nicht vorgekommen.
— Bei Submissionen und auch bei gerichtlichen Sub⸗ hastationen werden die wirklichen Bieter oft von Personen, welche weit entfernt sind, ernstlich mitzubieten, bedroht, sie zu unter⸗ resp. zu überbieten, falls ihnen nicht eine Entschä⸗ digung für die Nichtbetheiligung an der Gebotsabgabe ge⸗ währt werde. Gewöhnlich hat diese Drohung auch Erfolg. Das Reichsgericht, III. Strafsenat, hat nunmehr durch Ur⸗ theil vom 9. März d. J. ein derartiges schwindelhaftes Manöver als Erpressung, resp. Erpressungsversuch im Sinne des Straf⸗ gesetzbuchs gekennzeichnet.
— Der Königlich belgische Gesandte am hiesigen Aller⸗ höchsten Hofe, Baron Nothomb, ist mit Ablauf seines Urlaubes nach Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.
Bayern. München, 12. Mai. (TIg. Ztg.) In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer beantragte bei der Berathung der Rückäußerung der Kammer der Reichs⸗ räthe zum Kapitalrentensteuer⸗Gesetzentwurf der Ausschuß, die von der ersteren beschlossene Erhöhung des Steuersatzes bei einer Feheecnente über 1000 ℳ von 3 ½ auf 4 Proz. abzulehnen. er Abg. Strauß motivirte eine von ihm beantragte Modifikation, denselben Steuersatz von 4 Proz. bei einer Jahresrente von mehr als 5000 ℳ eintreten zu lassen, um einen der Ersten Kammer entgegenkommenden Ge⸗ sammtbeschluß über die Vorlage zu sichern. Die Kammer lehnte jedoch diesen Antrag und den Beschluß der Ersten Kam⸗ mer ab, so daß der Steuersatz von 3 ½ Proz. bei jeder Jahresrente von mehr als 1000 ℳ wiederhergestellt ist. Bei den übrigen wesentlichen Punkten wurden gleichfalls die frühe⸗ ren Beschlüsse aufrecht erhalten und nur noch ausnahmsweise der Steuerbefreiung für die den Behörden unterstellten Hülfs⸗ und Sparkassen zugestimmt. Der ganze Gesetzentwurf wurde mit 125 gegen 15 Stimmen angenommen.
In der heutigen Sitzung des dritten Ausschusses der Kammer der Reichsräthe — der Antrag in Betreff des siebenten Schuljahres zur Berathung, und es wurde, entsprechend dem Antrage des Referenten Reichsraths Bischof von Dinkel, beschlossen: der hohen Kammer die Ablehnung des bezüglichen Beschlusses derAbgeordnetenkammer vorzuschlagen. — Der Steuergesetzausschuß der Kammer der Reichsrathe hat gestern den Gesetzentwurf, betreffend die Haus⸗ und Gebäudesteuer, berathen und demselben mit den vom Referenten beantragten, die Besteuerung der Villen und anderer Luxusbauten betreffenden Modifikationen beigestimmt.
Baden. Karlsruhe, 12. Mai. Die Großherzogin und die Prinzessin Victoria begleiteten gestern Se. Majestät den Kaiser von Wiesbaden bis Frankfurt, begaben sich dann zum Besuch der Großherzoglich hessischen Familie nach Mainz und besuchten Nachmittags die Landgräflich hes⸗ sische Familie in Philippsruhe, von wo aus die Höchsten Herrschaften Nachts 1 Uhr hier eintrafen.
1—
OesterreichꝛUngarn. Wien, 13. Mai. Das bereits erwähnte Allerhöchste Handschreiben an den Minister⸗ eaen Grafen Taaffe hat nach der „W. Z.“ folgenden ortlaut: Lieber Graf Taaffe! Die Freude, die Mein Vaterherz in diesen Tagen erfüllt hat, ist durch den mä Eindruck der allgemeinen herzlichen Theilnahme verdoppelt worden, mit welchem die gesammte
Weise zu Tage getreten ist.
große Völkerfamilie Meines Reiches die Vermählung des Kron⸗ prinzen, Meines geliebten Sohnes, mit Mir gefeiert hat.
Tief bewegt von dem begeisterten Jubel, der Mich und das Kronprinzliche Paar in Wien umrauscht hat, und auf das Freudigste ergriffen von den zahllosen Glückwünschen, welche Uns aus allen Ländern und aus allen Kreisen der Bevölkerung mündlich, schriftlich und telegraphisch zugegangen sind, spreche Ich hierdurch in Meinem und in der Neuvermählten Namen für all diese rührenden Beweise von Liebe und Treue, für diese vom Herzen kommenden und zu Herzen gehenden Huldigungen, für die glanzvollen festlichen Veranstaltungen, fürs die vielfältigen Wohlthätigkeitsakte und Stiftungen aller Art, für
die sinnigen Ehrengeschenke, fuüͤr Alles und Jedes, Allen insgesammt und jedem Einzelnen Unseren innigsten Dank aus. 8
Der Schatz von Liebe und Treue, der Unseren Kindern in diesen Tagen entgegengebracht wurde und den dieselben Sich für alle Zukunft zu bewahren bemüht sein werden, ist Mir und Meinem Hause ein glückverheißendes Zeichen für den eben geschlossenen Ehebund, für “ Ich mit Meinen geliebten Völkern den Segen des Himmels erflehe. 8
Indem Ich Sie beauftrage, dies zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, wünsche Ich, daß Mein Kaiserlicher Dank bis in die ärmste Hütte und an die äußersten Grenzmarken Meines Reiches dringe, da
Mir von allen Seiten in den verschiedensten Sprachen und Formen das gleiche Gefühl der Liebe kundgegeben wurde, welches in der herr⸗ so unvergeßlich schöner
lichen Haltung der Bevölkerung Wiens in Wien, 12. Mai 1881. Franz Joseph.
Pest, 12. Mai. Der „Pest. L.“ meldet: „Der am 18. d. stattfindende Einzug des Kronprinzlichen Paares ver⸗ spricht außerordentlich glänzend und prächtig zu werden. Der Hof selbst wird große Pracht entfalten und — wie wir er⸗ fahren — wird auch ein großer Tbeil unserer Aristokratie bei dieser Gelegenheit mit glänzenden, zum Theile ganz neuen Equipagen die Ankunft des Hohen Paares erwarten und sich dann dem Zuge anschließen.“
Großbritannien und Irland. London, 12. Mai. (Allg. Corr.) Die Königin hielt gestern in Bagshot eine Revue über die in Aldershot stationirten Truppen. In der Begleitung der Monarchin befanden sich die Prinzessin Beatrice und die Herzogin von Connaught, während der Herzog von Connaught eine Brigade der inspizirten Truppen befehligte.
In Irland werden neuerdings täglich Verdächtige in Gemäßheit des Zwangsgesetzes verhaftet. Bei einem gestern in New Pallas abgehaltenen agrarischen Meeting wurde die zur Aufrechterhaltung der Ordnung anwesende bewaffnete Macht, bestehend aus Militär und Konstablern, von einem 1000 Köpfe starken Pöbelhaufen mit Steinwürfen traktirt. Mehrere Leute trugen Verletzungen davon, aber da das Mi⸗ litär und die Polizei nicht zu Repressalien schritt, wurde ein ernster Zusammenstoß vermieden.
— 13. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses zeigte Gladstone dem Hause an, daß die Regierung die Erwägung des wegen der Eidesbill einzu⸗ schlagenden Verfahrens bis dahin vertage, wo die irische Land⸗ bill substantiell erledigt sei.
— 14. Mai. (W. T. B.) Die meisten Blätter be⸗ urtheilen die Abmachung zwischen Frankreich und Tunis sehr ungünstig. Die „Times“ sagt: die Lage Europas sei eine derartige, daß kein wahrer Freund Frankreichs ohne schlimme Ahnungen die Entwickelung der Politik beobachten könne, welche Italien erbittert und entfremdet und die Sym⸗ pathie Englands für die französische Republik erkaltet habe.
Frankreich. Paris, 13. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Senats theilte der Conseilspräsi⸗ dent Ferry mit, daß der Vertrag mit Tunis gestern vom Bey unterzeichnet worden sei. Den offiziellen Wortlaut sei er dem Senate mitzutheilen noch nicht im Stande, der Vertrag werde aber ehebaldigst den Kammern zur Rati⸗ fikation vorgelegt werden. Ueber den Sinn des Vertrags könne er mittheilen, daß derselbe in militärischer Beziehung Frankreich das Recht sichere, diejenigen Stellungen zu be⸗ setzen, welche die französischen Militärbehörden für noth⸗ wendig erachten würden zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit an den Grenzen und an den Küsten (Beifall). In politischer Beziehung garantire die französische Regierung dem Bey Sicherheit sür seine Person, seine Staaten und seine Dynastie. In Bezug auf Europa betrachte sich die franzö⸗ sische Regierung als Garanten der gegenwärtig zwischen der Regentschaft Tunis und anderen europäischen Mächten be⸗ stehenden Verträge. Der Bey verpflichte sich, in Zukunft keinerlei internationalen Vertrag ohne vorgängiges Einver⸗ ständniß mit der französischen Regierung abzuschließen. (Bei⸗ fall.) Die 42ee Agenten Frankreichs würden den Schutz der tunesischen Interessen nach außen hin übernehmen. Das Finanzsystem der Regierung des Bey werde von Frankreich im Einvernehmen mit dem Bey geregelt werden, um ein besseres Funktioniren der Verwaltung der Regent schaft zu sichern. Eine weitere Konvention werde die Ziffer und den Modus der Erhebung der Kriegskontributionen regeln, welche auf die nichtunterworfenen Stämme entfielen, für welche sich die Regierung des Bey als Garanten betrachte. Endlich verpflichte sich der Bey, die Einfuhr von Daffen und Munition, welche eine permanente Gefahr für Algier sei, von der Küste von Tunis zu verhindern. Der Conseils⸗ Präsident gab der Hoffnung Ausdruck, daß die Kammern diesen Vertrag ratifiziren würden, welcher die Sicherheit der französischen Vnteresfen gewährleiste und das mittelst der Expedition verfolgte Ziel erreiche.
— 14. Mai. (W. T. B.) Sämmtliche Morgenblätter sprechen ihre Befriedigung über den mit Tunis abgeschlossenen Vertrag aus. Die „Republique frangaise“ betont, daß das Kabinet diese Angelegenheit in vortrefflicher Weise geführt habe, und weist gleichzeitig auf die Nothwendigkeit hin, bedeu⸗ tende Verbesserungen in Tunis vorzunehmen, um die Tunesen zufriedenzustellen und auf diese Weise die friedlichen Ent⸗ wicklungen im Süden vorzubereiten. — Der „Figaro“ ver⸗ öffentlicht mehrere Briefe und Telegramme Bourbaki's, in welchen dieser darum bittet, jede Manifestation oder Sub⸗ skription unter seinem Namen einzustellen. St. Genest erklärt, daß es unmöglich gewesen sei, eine Manifestation zu verhindern, und daß das Ergebmiß eer Subskription zu einem wohlthätigen Zwecke, den Bourbaki bestimmen solle, verwendet werden würde.
Das „Journal officiel“ veröffentlicht die Ernennung des bisherigen Generalkonsuls in Tunis, Roustan, zum französischen Ministerresidenten in Tunis, unter gleich⸗ zeitiger Besörderung desselben von einem bevollmächtigten Minister zweiter Klasse zu einem solchen erster Klasse.
Italien. Rom, 13. Mai. (W. T. B.) In dem heute vom Papste abgehaltenen Konsistorium wurden 38 Bischöfe ernannt, vorzugsweise für Frankreich und
11n“
Italien, sowie in partibus infidelium. befinden sich die Koadjutoren der Metz, die Prälaten Stumpf und Fleck.
Griechenland. Athen, 11. Mai. Korrespondenz“ meldet man von hier: rung setzt — argwöhnisch gemacht durch die ununterbrochenen Rüstungen der Pforte — die Kompletirung der griechischen Kadres mit ungeschwächtem Eifer fort. Die derzeitige Stärke des griechischen Heeresstandes wird Seitens des griechischen Kriegs⸗Ministeriums mit 62 977 Mann an⸗
Unter den Ernannten
Der „Politischen
abgegangenen Truppenkörper etwa 45 000 Grenze dislocirt sein sollen. Für den Fall einer guͤtlichen Lösung und eines friedlichen Verlaufes der an Griechenland zu machenden Gebietscession beabsichtigt die griechische Regie⸗ kung., Beurlaubungen in größerem Maßstabe eintreten zu assen.“
Türkei. Konstantinopel, 13. Mai. (W. T. B.) In der gestrigen Sitzung der Delegirten für die Grenzfrage wurden die bereits telegraphisch gemeldeten vier Punkte betreffs Befreiung der Muselmänner von der Militärpflicht, Desarmirung Volos, Unzulässigkeit der Beru⸗ fung auf die griechische Verfassung wegen Nichtausführung
Mann längs der
der in der Türkei wohnenden Griechen unter Gerichte von den türkischen Delegirten vorgeschlagen, von den Botschaftern aber abgelehnt. Die nächste Sitzung ist auf kom⸗ menden Sonntag anberaumt.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 13. Mai. (W. T. B.) Das Kais erliche Manifest, das Resultat der Berathungen in Gatschina, ist als Ausdruck der Homogenität des engeren Kabinetsausschusses betheiligt war. Theil genommen: Graf Adlerberg, Herr von Giers, Graf Walujeff, Admiral Possiet, Fürst Urussoff.
— 14. Mai. (W. T. B.) Der Minister des Innern hat der Zeitung „Porjadok“ zu drucken, auf einen Monat entzogen.
Status der deutschen Notenbanken Ende April 1881. — Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
für Handel und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt des Innern, hat folgenden Inhalt: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Zollfreiheit der Rettungsgürtel zur Ausrüstung von Seeschiffen. — Tarifirung von Schultafeln. — Tarifirung sogenannter Oesterreich⸗Ungarn: Neue Schiffsmanifestordnung. — richte: Frankreich: Industrie, Schiffahrt und Handel Nantes im Jahre 1879. t nien: Malaga (Handelsbericht). — Alicante (Handelsbericht). — Rußland: Kristinestad (Schiffsverkehr). — Großbritannien: Verkehr deutscher Schiffe in britischen Häfen während des Jahres 1880. — Birmingham (Handelsbericht). — Handelsbericht aus Gibraltar für 1880. — Belgien: Der auswärtige Handel und die Schiffahrt Bel⸗ giens im Jahre 1879. — Italien: Livorno (Schiffsverkehr). — Por⸗ tugal: Lissabon (Schiffsverkehr). — Ilha do Sal, Kapverdische In⸗ seln (Schiffsverkehr). — Mexiko: Colima (Schiffsverkehr). — Vene⸗ zuela: Ciudad Bolivar (Schiffsverkehr). — (Schiffsverkehr).
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetz betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichs Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt,
I. a. behufs Erwerbung der Eisenbahnen von Saargemünd nach Saarburg, von Courcelles über Bolchen nach Teterchen, sowie von Chateau⸗Salins und Viec nach der Grenze bei Chambrey für das Reich zu unbeschränktem Eigenthum den Betrag von . 9 885 864 ℳ
b. behufs Abtragung des aus dem Vertrage zwischen dem Reich und der Stadt Münster vom 12. Dezember 1871, betreffend die Erwerbung der Eisenbahn von Colmar nach Münster, noch bestehen⸗ den Kaufgelderrestes den Betrag von 1u11““
e. behufs vergleichsweiser Abfindung der franzö⸗ sischen Ostbahn⸗Gesellschaft für die Kufaabe ihrer Eigenthumsansprüche auf die von der Reichs⸗Eisen⸗ ba vveme in Besitz genommenen, außerhalb der Bahnanlagen belegenen Grundstücke und Gebäude den
Betrag von. h1““ .3 100 000
im Ganzen 11 408 664 ℳ
zu verausgaben;
II. das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Saargemünd und Saaralben auszubauen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben und dazu den Betrag von 1 077 000 ℳ zu verwenden.
§. —
Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung des Ge⸗ sammterfordernisses im Betrage von 12 485 664 ℳ im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen No⸗ minalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages er⸗ forderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwal⸗ tende Anleihe aufzunehmen und “ auszugeben.
Die Bestimmungen in den §§. 2 his 5 des Gesetzes vom 27.
— 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der arine⸗ und Telegraphenverwaltung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 18), finden
auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe
und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
— —ᷣ—ů
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Von Betlehem nach Golgatha. Das Leben unseres hers und Heilandes Jesu Cbristi nach den vier Evangelisten.
it Bildern von Bernhard Plockhorst, Vignetten und Ornamenten von C. Keppler und F. Wanderer und Gedichten von Karl Gerok. Druck und Verlag von Gebrüder Kröner in Stuttgart. — Von diesem
den Evangelisten nacherzählten, mit den weihe⸗ und andachtvollen Poesien des hochgeschätzten religiösen Dichters ausgestatteten Leben
Bischöfe von Straßburg und
„Die griechische Regie⸗
gegeben, von denen mit Einschluß der in den letzten Tagen
griechische
irgend einer Stipulation der Kondention und Unterstellung die gewöhnlichen
anzusehen, welcher bei diesen Berathungen An den besagten Berathungen haben nicht
das Recht, Privatanzeigen
Nr. 19 des Centralblatts für das Deutsche Reich, herausgegeben im Reichsamt des Innern, hat folgenden Inhalt: Zoll⸗ und Steuerwesen: Umwandlung einer Zollstelle. — Konsulatwesen: Entlassung; Todesfall; Einziehung von Konsulaten. — Bankwesen:
— Nr. 19 des Deutschen Handels⸗Archivs, Wochenschrift
Karbonstifte. — 2 ab b von — Gaboon (Handelsbericht). — Spa⸗
Uruguay: Montevideo
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