1881 / 122 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 May 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Sülddeutschland Aufnahme

werb und den Ve⸗aust des Unterstüͤtzungswohnsitzes verlängert würden. Eine Gleichstellung beider Fristen, die man früher beabsichtigt Habe, würde schon deshalb gar nicht zu rechtfertigen sein, weil Jemand, der seinen Wohnort verlasse, um sich an⸗ derwögts eine Existenz zu gründen, oft erst eine Zeit Lang hier und dort suchen müsse, bis derselbe einen für seinen Er⸗ werb günstigen Ort gefunden habe. Wenn derselbe an diesem Ort nun drei Jahre wohnen müsse, um unterstützungsberech⸗ tigt zu werden, und schon drei Jahre nach dem Verlassen seiner früheren Heimath dort den Unterstützungswohnsitz ver⸗ liere, so entbehre derselbe eine Zeit lang jedes Unterstützungs⸗ wohnsitzes. Ein solcher Zustand arbeite dem Prinzip der Frei⸗ zügigkeit direkt entgegen. Wenn die Grundbesitzer glaubten, ihren Interessen durch eine Verkürzung der Fristen besser zu dienen, so irrten sie sich. Es gebe Grundbesitzer, die ihren Päch⸗ tern die Verpflichtung auferlegt hätten, ihr Gesinde niemals so lange zu behalten, daß sie in der Gutsgemeinde unterstützungs⸗ berechtigt würden. Zur Verbesserung der Dienstboten und Arbeiter trage dieser beständige Wechsel gewiß nicht bei. Auch in größeren industriellen Gemeinden, wohin aus den ärmeren Gegenden Arbeitskräfte zuzögen, befolge man vielfach das Prinzip, sie kurz vorher, ehe sie den Unterstützungswohnsitz erworben hätten, wieder abzuschieben. Je kürzer man diese Frist mache, um so leichter gewähre man auch Jemandem, der nicht für sich selber sorgen möge und sich lieber der Armen⸗ pflege überlasse, die Möglichkeit, sich den Unterstützungswohnsitz in einer Gemeinde zu erschleichen. Auch den Antrag, daß der Aufenthalt, der zur Erwerbung des Unterstützungswohn⸗ sitzes erforderlich sei, nicht erst vom vollendeten vier⸗ undzwanzigsten, sondern schon vom vollendeten einundzwan⸗ zigsten Lebensjahre an gerechnet werden solle, halte er für durchaus ungerechtfertigt, schon deshalb, weil in die Zeit vom 21. bis 24. Jahre meist die Erfüllung der Dienstpflicht oder die Wanderjahre fielen und die Bevölkerung dieser Alters⸗ klassen also sich in einem Zustande der Beweglichkeit befinde, dessen Dauer bei der Begründung des Unterstützungswohn⸗ sitzes nicht mit in Betracht kommen könnten. Mit den An⸗ trägen der Abgg. Kiefer und von Schorlemer erkläre auch er sich einverstanden, da er gleichfalls eine möglichst sorgfältige Prüfung der Frage für dringend nothwendig halte.

Der Abg. Streit bemerkte, in einer gewissen Richtung habe er für den Antrag des Abg. von Varnbüler Sympathie. Er erkenne an, daß das bestehende Gesetz viele Nachtheile habe, aber die Richtung, in der der Antragsteller dieselben beseitigen wolle, halte er für verfehlt. Die Einführung des bayerischen Systems würde in Deutschland auf den lebhaftesten Widerstand stoßen. Wenn die Erwerbung des Unterstützungs⸗ wohnsitzes nicht durch den bloßen Aufenthalt an einem Orte erfolge, sondern erst nachgesucht und nur unter den durch Gesetz sestgestellten Bedingungen gewährt werden solle, so werde dadurch nicht allein ein erheblicher Zeitverlust, sondern auch eine Reihe von Weiterungen herbeigeführt, die zu den größten Unzuträglich⸗ keiten führten. Andererseits könne er sich auch der An⸗ schauung des Grafen Stolberg über Konsumtion und Pro⸗ duktion von Menschen nicht anschließen. Er sei der Ansicht, daß die Gemeinde, wo ein Mensch geboren sei, doch ein ge⸗ wisses Interesse daran habe, dafür zu sorgen, daß derselbe sein Fortkommen finde und für den Fall der Erwerbsunfähig⸗ keit unterstützt werde. Dieses System, die arbeitende Bevölke⸗ rung von einer Gemeinde immer zur anderen zu schieben, um sie nirgend in den Besitz einer Berechtigung auf Unterstützung kommen zu lassen, sei eine Grausamkeit. Er stelle sich des⸗ halb im Allgemeinen auf den Standpunkt des Abg. Gerwig und wünsche namentlich eine Verlängerung der Frist für den Verlust des Unterstützungswohnsitzes auf mindestens 6 Jahre. Auch daß alte Leute, welche vielleicht zu einem Sohne an einen fremden Ort gezogen seien, um bei diesem zu leben, durch den Tod desselben aber plöͤtzlich einer öffentlichen Unter⸗ stützung bedürftig würden, und deshalb, weil sie ihren Unter⸗ stützungswohnsitz an dem Wohnorte des Sohnes erworben hätten, dort zu bleiben gezwungen seien und nicht an ihren alten Wohnort zurückkehren dürften, halte er für eine große Grausamkeit und habe deshalb beantragt, daß der Wechsel des Unterstützungswohnsitzes in einem höheren Lebensalter überhaupt aufhöre. Mit den Anträgen der Abgg. von Schor⸗ lemer und Kiefer könne auch er sich einverstanden erklären.

Der Abg. Kiefer befürwortete seinen Antrag. Wenn man nach dem Muster der Schweiz vermittelst des Referendum eine allgemeine Abstimmung über die vorliegende Frage herbei⸗ führen würde, so würden sich die Voten von Nord⸗ und Süddeutschland ohne Zweifel gegenüberstehen. Dieses Ab⸗ stimmungsergebniß würde jedoch nur der Ausdruck einer all⸗ gemeinen Stimmung sein und nicht auf einer klaren Fest⸗ stellung des thatsächlichen Materials beruhen. Ein solches würde man bis jetzt vergeblich suchen. Man habe in Deutsch⸗ land drei gesetzlich bestehende Systeme: in Elsaß⸗Lothringen gelte das auf französischer Tradition beruhende System, welches den Begriff einer öffentlichen Armenunter⸗ stützung als Zwangspflicht nur in einem sehr be⸗ schränkten Umfange kenne; sodann das bayerische System des Heimathsrech's und endlich in den übrigen Landestheilen das System des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz. Die große Frage, vor der man, wenn es sich um die Armenpflege handele, immer stehen werden, sei die: wie solle ein Ausgleich gefunden werden zwischen den Vortheilen, die ein gewisser Ort oder ein weiterer

Verband aus der Thätigkeit des Verarmten gezogen habe, und der Armenlast selber? Durch eine bloße Veränderung der Erwerbs⸗ bez. Verlustzeit würde diese Frage nicht zum Aus⸗ trag gebracht werden können; die Hauptaufgabe der Gesetz⸗ gebung der Zukunft gehe vielmehr dahin, die Staatsverpflich⸗ tung klar zu stellen. Ein Ansatz hierzu liege schon jetzt in dem Institut des Landarmenverbandes. Man könne keinem Lokalverband zumuthen, im strengsten Umfange für den Unterhalt eines Menschen zu haften, der demselben nur kurze Zeit angehört habe. Nachdem einmal die Frei⸗ zügigkeit proklamirt sei, habe das Heimathrecht einen sehr künstlichen Charakter; es trage wieder alte, abge⸗ storbene Anschauungen in die jetzige Zeit herein. Mit solchen Mitteln könne man der Selbstverwaltung in den Gemeinden nicht aufhelfen. Jetzt den Osten in diese eingetretenen, von Alters her gewohnten Verhältnisse des Westens einschteütren, wäre lediglich eine willkürliche Art der Ordnung der Dinge, die nichts bessern würde. Die vielen Schreibereien würde Der Antrag Varnbüler nicht aus der Wer schaffen; die Nunc⸗

eingereichte Antrag (Nr. 148 der Drucksachen) ent

Heimathsgesetzgebkung im Sinne

der Unterstützungswohnsitzes gedacht;

das Projekt sei

Bundes, durchgeführt.

sei, verlange.

sitzes hervorgehoben habe, könne er demselben vom Gebiete des Heimathsrechts entgegenhalten. schwerden könnten indessen nicht das Motiv zu einem wichtigen Akte der Gesetzgebung sein. stimmen.

redner, daß, nachdem der moderne Liberalismus abgewirth⸗ schaftet habe, nun doch nichts Anderes übrig bleibe, als zu den alten Verhältnissen zurückzukehren. Das Richtige wäre, den zu revidirenden Gesetzen gleich die Axt an die Wurzel legen, anstatt soviel an den Aesten herumzuschneiden. Das Freizügigkeitsgesez werde durch den Varnbülerschen Antrag nicht berührt, wenngleich sich ein gewisser Connex nicht leugnen lasse. Seiner Ueberzeugung nach sei gerade dieses Gesetz viel mehr reformbedürftig als das über den Unter⸗ stützungswohnsitz. Die unbeschränkte Freizügigkeit habe un⸗ erträgliche Zustände geschaffen; in vielen Theilen des Landes stehe die ländliche Bevölkerung wahrhaft unter dem Terroris⸗ mus der Vagabondage, die sich entwickelt habe. Letztere sei vollständig zu einem Erwerbszweig geworden, zu einer Spitz⸗ bubenindustrie, der gegenüber Polizei und Gensd'armen macht⸗ los seien. Sein Antrag schließe die Veranstaltung einer En⸗ quete, wie sie der Vorredner wolle, nicht aus, er wolle der Reichsregierung vollkommen freie Hand in Bezug auf das lassen, was sie dem Reichstage vorschlagen wolle.

Nach Schluß der Debatte konstatirte der Abg. Rickert, daß seiner Partei die Gelegenheit benommen sei, ihren entgegen⸗ gesetzten Standpunkt in dieser Frage zur Geltung zu bringen.

In seinem Schlußwort wandte sich der Abg. Frhr. von Mar⸗ schall, als Mitantragsteller, gegen die Ausführungen des Abg. Kiefer. Der Reichsgedanke sei durch das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz nicht gefördert worden. An eine Auf⸗ oktroyirung der süddeutschen Gesetzgebung sei nicht zu denken, um so weniger als er und seine politischen Freunde die Ver⸗ schiedenartigkeit der in Betracht kommenden Interessen nicht verkennten. Auch in dem Antrage Graf Stolberg könne er eine genügende Ausgleichung nicht erblicken, da derselbe die Verhältnisse Norddeutschlands zu sehr im Auge habe. Daß das jetzige Gesetz ein großes Ueberhandnehmen des Vagabonden⸗ thums gezeitigt, habe, könne Niemand bestreiten. Im Ganzen seien mit diesem Gesetze sehr Viele unzufrieden, zufrieden eigentlich Niemand. Ueberweise man die sämmtlichen Anträge der Reichsregierung zur näheren Erwägung, womöglich auch zur genauen Untersuchung, wie weit Mißstände vorhanden seien und wie weit abgeholfen werden könne. Er zweifle nicht daran, daß die Regierung am Schlusse dieser Untersuchungen zu der Ueberzeugung gelangen werde, daß in der That das Gesetz, wie es heute bestehe, unhaltbar sei.

Der Antrag von Schorlemer⸗Alst wurde darauf mit großer Majorität angenommen.

Das Haus wandte sich dann zur Berathung des Antrages der Abgg. Richter (Hagen) und Dr. Karsten, der folgender⸗ maßen lautet:

„Der Reichstag wolle beschließen: in Betreff der im Bundes⸗ rath eingebrachten Anträge auf Einverleibung der Unterelbe in den Zollverein und Aufhebung des Hauptzollamts in Hamburg zu er⸗ klären, daß es weder dem bundesstaatlichen Verhältniß, noch der Achtung von dem geltenden Verfassungsrecht entspricht, wenn der Bundesrath Aenderungen der Zolleinrichtungen vornehmen sollte lediglich zu dem Zwecke, um einzelne Bundesstaaten in dem freien Gebrauche ihres verfassungsmäßigen Rechts zu beschränken.“

In die Diskussion wurde auch der Antrag der Abgg. Ausfeld und Genossen hineingezogen:

„Der Reichstag wolle beschließen: zu erklären, daß die zur Zeit auf der Elbe bestehende Zollgrenze nur durch Gesetz an eine unter⸗ halb dieser Grenze gelegene Stelle verlegt werden kann.“

Hierzu lagen zwei Anträge vor: 1) vom Abg. Dr. Mar⸗ quardsen, für den Fall der Ablehnung des Antrages Richter⸗ Karsten zu beschließen:

Angesichts der unmittelbaren Gefahr schwerer Einbußen und Schädigungen, welche die Aufhebung des Kaiserlichen Hauptzollamts in Hamburg und die Beseitigung der dortigen Zollvereins⸗ niederlage ohne entsprechenden gleichzeitigen Ersatz nicht blos für den Handel und Verkehr von Hamburg, sondern auch für die Handels⸗ und Gewerbsinteressen des übrigen Deutschlands im Ge⸗ folge haben würde, spricht der Reichstag die Erwartung aus, daß der Bundesrath von dieser Maßregel bis zur Vereinbarung über den Anschluß Humburgs an das deutsche Zollgebiet, beziehungs⸗ weise bis zur Durchführung dieser Vereinbarung Abstand nehmen werde.

2) Vom Abg. Frhrn. von Minnigerode und Gen.:

In Erwägung, daß es nicht der Stellung des Reichstages entspricht, den Versuch zu machen, durch eine Beschlußsassung seiner⸗ seits die Entschließungen des Bundesrathes innerhalb der Zustän⸗ digkeit desselben zu beeinflussen, über den Antrag Richter⸗Karsten zur Tagesordnung überzugehen.“

Im Laufe der Debatte ging endlich folgender Antrag des Abg. Dr. Windthorst ein:

Der Reichstag wolle beschließen, den Reichskanzler zu ersuchen, in der Zollbehandluug der Schiffahrt auf der Unterelbe, in den zu bestehenden Hauptzollämtern und in der Behandlung der Zollvereinsniederlage so lange eine Aenderung des bestehenden Zu. standes nicht eintreten zu lassen, als nicht die zwischen der Reichs⸗ regierung und Hamburg schwebenden Verhandlungen über den Zoll⸗ anschluß zu einem endgültigen Ergebniß geführt haben.

Zunächst ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath Staats⸗Minister von Boetticher das Wort:

Der von dem Abgeordneten Richter (H⸗neh nnd Dr. Karsten ält den Satz: daß es weder dem bundesstaatlichen Verhältniß noch der Aotung

vor dem geltenden Vecfassungsrecht entspricht, wenn der Bundes⸗ rath Aenderungen der Zolleinrichtungen vornehmen sollte lediglich zu dem Zwecke, um einzelne Bundesstaaten in dem freien Gebrauch ihres verfassungsmäßigen Realtes zu beschränken.

mern 5 und 6 begründeten zwei Prozeßlegitimationen, die allein schon eine Unmasse Prozesse zeitigen würden. Das Prinzip des Unterstützungswohnsitzes habe übrigens auch in 1 gefunden, und zwar ganz unab⸗ hängig von preußischem Einflusse. Württemberg habe schon

Bundesrath Beschlüsse fassen könnte, w Bundesstaaten zu verletzen.

stellineg zurück und leg

Der Antrag 9 sonach von der aus, unter intansetzung dos geltenden assungsrechtes 1 den Zwock verfolgen, Rechte einzelner

vor dem Kriege von 1866 an die Berichtigung seiner Einführung des aller⸗ dings nicht zur Ausführung gelangt; Baden habe die Idee sogar, ebenfalls ohne Zwang Seitens des Norddeutschen Um klar in dieser Frage sehen zu können, müsse man wissen, welche Wirkungen der Unter⸗ stützungswohnsitz während seiner ganzen Geltungsdauer ge⸗ habt habe, eher sei ein legislativer Schritt in dieser Materie unmöglich. Wenn auf die Vermehrung des Nomadenthums hingewiesen sei, die durch die jetzige Gesetzgebung eingetreten so wolle sein Antrag auch dem gerecht werden, indem derselbe eine Statistik auch bezüglich der sittlichen Wirkungen Nicht minder schreiende Fälle, wie der Abg. von Varnbüler sie unter der Herrschaft des Unterstützungswohn⸗

Solche vereinzelte Be⸗ Er bitte, seinem Antrage zuzu⸗

Der Abg. Frhr. von Schorlemer⸗Alst erwiderte dem Vor⸗

die freie Entschließung des

beeinflussen. Der Bundesrath ist sich, wie seiner verfassungsmäßigen Zustän⸗

digkeiten, so auch seiner Pflichten voll bewußt und hält es mit der

Würde der verbündeten Regierungen, welche er zu vertreten hat, nicht

vereinbar, sich an der Berathung eines Antrages, wie es der von den 8

Abgg. Richter (Hagen) und Dr. Karsten gestellte ist, zu betheiligen.

„Nach Verlesung dieser Erklärung verließen der Staats⸗ “] 88 Boetticher und die anwesenden Bundeskommissarien en Saal.

Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, daß man in Deutsch⸗ land schon sehr weit gekommen sei und daß man, wie es schiene, auf diesem Wege immer weiter fortschreite. Er vermisse die Herren vom Bundesrathe gar nicht mit besonderem Bedauern bei dieser Verhandlung. Im vorigen Jahre, als das Haus Interpellationen in der Hamburger Frage gestellt habe, sei die Erklärung ebenso abgegeben von Seiten des Vertreter des Bundesrathes, daß man es ablehne, über Fragen, die im Bundesrathe zur Verhandlung ständen, hier mit dem Hause zu diskutiren, daß dies ein Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesraths sei; heute höre man nicht cinma die Begründung des Antrages an, wie es doch sonst

parlamentarischer Gebrauch sei, sondern ehe noch die Absicht

des Antrages klar gelegt sei, trete der Vertreter des Bundes

rathes schon auf und unterstelle dem Antrage gewisse Absichten und gewisse Motive. Er sei der Meinung, daß der Reichstag auch seinerseits seine Würde zu wahren habe und seine Stel

lung, und trotzdem, daß man in keiner Weise die Abwesenheit der Herren vom Bundesrathe verhindern könne, doch in die Verhandlung einzutreten und sie vollständig sachlich zu führen; erfahren würden die Herren ja doch, was im Reichstage heute verhandelt werde. Der Reichskanzler verfolge seit einem Jahre die Absicht, das Freihafengebiet an der Elbe, bestehend aus Hamburg, der Unterelbe und Altona, theils aufzuheben, theils einzuschränken, derselbe habe in dieser Richtung ver⸗ schiedene Anträge an den Bundesrath gestellt, zuerst auf Ein⸗ verleibung Altonas und St. Paulis in den Zollverein; dar⸗ auf sei die Einverleibung St. Paulis fallen gelassen und nu

die von Altona beantragt, welche später auch vertagt sei, bis dann der jetzige Antrag auf Einverleibung der Unterelbe bis zum 1. Oktober und auf Aufhebung des Hamburger Hauptzollamts erfolgt sei. Diese Angelegenheit habe schon mehrfach Veranlassung zu Interpellationen für die parlamen⸗ tarischen Körperschaften gegeben, so zu der Interpellation Wolffson im Reichstage und zu der Interpellation Virchow im preußischen Abgeordnetenhause, allein es seien sachlich ge

nügende Antworten nicht erfolgt. Es habe nun nahe gelegen, in diesem Falle einem bestimmten Antrage den Vorzug vor einer Interpellation zu geben, denn bei der Unsicherheit übe

den Schluß der Session sei man nicht sicher gewesen, ob man dazu gelangen würde, nach der Interpellation noch einen An⸗ trag einzubringen. Deshalb seien die beiden Anträge einge

bracht worden und zwar sei der eine nur von

dem Abg. Karsten und von ihm eingebracht worden, um die Sache nicht weiter zu verzögern; was je⸗ doch den anderen Antrag betreffe, den der Abg. Wolffson begrün⸗ den werde, so sei es lediglich ein Zufall, daß ein Mitglied der Fortschrittpartei demselben seinen Namen gegeben. Es werde die Kompetenz des Reichstages in dieser Sache bestrit⸗

ten und man könnte vielleicht sagen, der Reichstag solle nicht Stellung nehmen, weil sich der Bundesrath noch nicht ent⸗ schieden habe. Demgegenüber aber erkläre er, daß er das

Recht des Reichstages, auch bei noch schwebenden Fragen

seine Meinung zu sagen, ss doch auch der Bundesrath Beschlüsse in Bezug auf Fragen,

welche der Reichstag noch nicht votirt habe, und was würden die Herren vom Bundesrathe sagen, wenn alle Mitglieder dieses Hauses bei irgend einer streitigen Frage hinausgehen und sie allein lassen würden. Das heiße nicht dem Frieden und der Eintracht dienen, das heiße die Stimmung zum Konflikt steigern, ihn heraus⸗ fordern. Wenn beide Theile erst jeder für sich ihre Beschlüsse gefaßt hätten, sei eine Vereinbarung viel weniger zu erzielen. Auch wenn es sich nur um eine interne Verwaltungsangelegenheit handelte, würde der Reichsta zu äußern, wie dies aus während geschehe.

das Recht haben, seine Meinung eranlassung von Petitionen fort⸗

bereitung einer Entscheidung über den Zollanschluß, welche nicht ohne die größten Geldaufwendungen aus Reichsmitteln,

also auch nicht ohne die Zustimmung des Reichstages ge⸗ troffen werden könne.

fassungsrechts und um die Geltendmachung einer Reichstags⸗

Annahme nahe, daß jene Anträge im Bundesrath nicht ein⸗

auszuüben auf die freie Entschließung Hamburgs in Bezug

bemerkt worden, daß derselbe an sich nicht zu rechtfertigen sei, doch sei wenigstens damals für die Einverleibung von Altona und der Unterelbe versucht, noch selbständige Gründe der preu⸗ ßischen Interessen geltend zu machen. Es sei freilich nicht gelun⸗ gen, dieselben nachzuweisen. Die jetzt beabsichtigte Einverlei⸗ bung der Unterelbe ohne Altona schädige geradezu mit Ham⸗

von preußischen Uferorten nach Hamburg oder Altona führen, unterlägen einer Zollkontrole zu Wasser, während auch die bisherige Zollkontrole am Ufer nicht aufgegeben werde. Derart schrumpfe die sachliche Begründung hier immer mehr zusam⸗ men und die Erinnerung an jenen Brief trete wieder in den Vordergrund, welchen Minister Bitter am 15. April v. J. geschrieben habe, und aus welchem der Abg. Virchow folgende Stelle zu verlesen

kung erreicht werden, auf die es vorläufig ankomme, nämlich die Einwilligung Hamburgs zum Eintritt in das Zollgebiet herbeizuführen.“ Gegenüber dieser schriftlichen Erklärung des Kanzlers, deren Aechtheit nicht abgeleugnet werden könne, mache es einen eigenthümlichen Eindruck, wenn der Minister, der soeben das Lokal verlassen habe, mit einer gewissen Emphase erklärt habe, es sei eine Verletzung der Bundesregierung, ihr überhaupt zuzumuthen, daß eine solche Absicht bei ihr vorläge. Offiziell habe man damals doch wenigstens noch versucht, diese Anträge in sich in rechtfertigen und sälbnstanoi zu motiviren, man sei ausdrücklich in den Motiven der Meinung entgegengetreten,

Im Auftrage der verbündeten Regierungen weise ich diese Unter⸗ iermi hrung gegen den Versuch ein

die Einverleibung der Unterelbe in das Zollgebiet Ham⸗ urgs

Freihafenstellung bedrohen solle, die Reichsregierung

Prechte eingeräumt.

energisch wahren müsse; fasse ja

ährend geschehe. Hier handele es sich auch um Fragen, 8 die in die wirthschaftlichen Interessen eingriffen, um die Vor⸗

tr b Vor Allem handele es sich um die Frage einer direkten oder indirekten Beeinträchtigung des Ver⸗:

kompetenz. Die Verfassung sei die Grundlage für das Verhält⸗ niß von Bundesrath und Reichstag. Es sei in solchen Fragen nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des Reichstags mit seiner Meinung nicht zurückzuhalten. Allerdings liege die gebracht seien um ihrer selbst willen, sondern um einen Druck

auf die Einverleibung in den Zollverband. Schon als der Antrag auf die Einverleibung von St. Pauli gestellt sei, sei

burg auch das preußische Altona. Die Marktschiffe, welche

Reichskanzler an den Finanz⸗

im Stande gewesen sei: „Es würde damit die politische Wir⸗

würde stets das bestehende Verfassungsrecht achten und auf den gollanschluß Hamburgs nur mit loyalen Mitteln einwirken. Penn die Anträge, die jetzt in Bezug auf die Aufhebung des Hauptzollamts vorlägen, nicht die Absicht hätten, auf Hamburg dinen Druck auszuüben, was könne man sonst für sie für einen Grund anführen? Die Offiziösen schienen selbst das Gefühl zu haben und hätten in der „Nordd. Allg. Ztg.“ geschrieben, der Grund der Maßregel sei der, ein Streitobjekt zwischen Bundesrath und Reichstag zu beseitigen, weil der Reichs⸗ tag den Anspruch erhoben habe, über den Etat der Hauptzoll⸗ ämter mit zu beschließen. Ein hiesiges Centrumsblatt habe mit Recht gesagt, das heiße doch, um Zahnschmerzen zu kuri⸗ ren, dem Patienten den Kopf abschlagen. Die offiziellen Motive des preußischen Antrages, das Hauptzollamt in Ham⸗ burg aufzuheben, lägen ja vor; sei etwa aus den Motiven ein Grund herzunehmen? Liege ein offizieller Grund vor? Auch aus finanziellen Gründen, um an der Grenze zu sparen, sei seinerzeit das Hauptzollamt eingeführt worden. Werde es aufgehoben, so müßten z. B. die 13 Millionen Centner, die jett auf dem Hauptzollamt für die 3 Eisenbahnen abgefertigt würden, an den Grenzorten Bergedorf, Harburg und Wands⸗ dorf abgefertigt werden. Die Vermittlung durch besondere Spediteure würde Kosten und Umstände veranlassen, welche nicht der Hamburger so gutmüthig sein würde zu tragen, sondern welche auf die Einwohner des Zollvereinsgebiets fallen würden, welche die Waaren von Hamburg bezögen. Ueberall würden mit dem Hamburger Geschäft auch die Zoll⸗ vereinsinteressen geschädigt. Die zum 1. Oktober angedrohte Maßregel sei nicht einma ausführbar, weil auf jenen Sta⸗ tionen alle Einrichtungen, selbst die Geleise dazu fehlten. Die Motive des Antrages beriefen sich ganz sormal nur auf Art. 33 der Verfassung. Niemand habe bisher behauptet, daß auf Grund jenes Artikels, welcher eine gemeinschaftliche Zollgrenze bestimme und ungeeignete Gebietstheile vom Zollanschluß aus⸗ nehme, nicht Abfertigungsstellen vor der Zollgrenze eingesührt werden könnten. Man könnte noch eher aus dem Artikel fol⸗ zern, daß hinter der Zollgrenze keine Freiläger sein dürften. Der sern, daß hit 9. E16161“ b 1 Fürch letzte Zweifel der Absicht einer Pression werde beseitigt dur

die ausdrückliche Bezugnahme in den Motiven auf die mit Ham⸗ burg schwebenden Verhandlungen. Gebe Hamburg nach, so werde die interimistische Beibehaltung des Hauptzollamtes ver⸗ sprochen, ausdrücklich werde im Falle des Fehlschlagens der Ver⸗ handlung bis zum 1. Oktober die Maßnahme der Aufhebung in Aussicht genommen. Auf Anträge solchen Charakters, die in sich selbst nicht begründet seien, treffe allerdings die Schluß⸗ folgerung zu, daß sie nur auf die freie Entschließung 85 Hamburg einen Druck ausüben sollten. Das Recht Hamburgs sei nicht das einzige besonders garantirte Recht eines Einzel⸗ staats. Beispielsweise seien gewissen Fürsten militärische Vor⸗ Als es sich vor Jahren darum gehandelt habe, nicht dieselben anzutasten, sondern nur die Form des sächsischen Militäretats zu ändern, sei gerade der Reichskanzler aufgetreten und habe gewarnt, Fnc nur das Zartgefühl in Sachsen zu erregen und Mißtrauen wegen künstiger möglicher Beeinträchtigung hervorzurufen. Im Gegensatz zu jenen Ehrenrechten, welche mit dem militärisch⸗einheitlichen Interesse des Reiches im Widerspruch ständen, handele es sich hier um ein Ve fassungsrecht, um tief eingreifende wirthschaftliche Verhältnisse und die Eristenzfrage eines Staates. Man habe Hamburg 1867 in der Verfassung das Recht eingeräumt, weil ein deutsches Interesse vorhanden sei, daß Hamburg seine Bedeutung für den Welthandel und als Stapelplatz erhalten bleibe, damit für Deutschland dort Vorräthe unmittelbar verfügbar lagern und bei wechselnden Kunjunkturen unbelastet durch einen Zoll ins Ausland wieder ausgeführt werden könnten. Die fortschreitende Vereinfachung des Zolltarifs würde dann von selbst Freihafengebiet und Zollverein zusammenschmelzen. Noch im Jahre 1875 habe der

Neichskanzler dies selbst als sein Ideal aufgestellt. Das Gegen⸗

theil sei jetzt erfolgt, die Zolltarifartikel seien vermehrt worden. Es se vargelegt worden, wie der Umstand, daß Deutschland kein Einheitsstaat gewesen sei, dazu beigetragen habe, die großen Lagereinrichtungen, das Ein⸗ und Ausladen der Schiffe in Hamburg zu dezentralisiren, die Speicherräume über die ganze Stadt zu vertheilen. Nun könne man nicht in diesem Fall verfahren, wie ein Kind mit seinem Baukasten, daß man die Steine zusammenpacke und sich vornehme, sie anderswo in anderer Weise wieder aufzustellen. Hier lägen doch überall materielle Interessen im größten Umfange vor. Man nehme eine Operation vor, die zu viel schlechteren Verhältnissen als den bisherigen führen könne. Die Verhältnisse des Handels seien sehr bewegliche geworden seit Einführung der Telegraphie und der Dampfschiff⸗ fahrt, und wer wisse, wohin der Handelsweg sich wenden verde, wenn irgend eine Aenderung jetzt vorgenommen werde. In Gothenburg, Malmö, Kopenhagen, überall sei man sehr ern bereit, die Stapelplätze zu erweitern, Freiheiten für den Fertehr zu schaffen und die Konkurrenz mit Plätzen wie Ham⸗ burg zu ermöglichen. Die Konkurrenz Libaus gegen Memel hhabe man bei anderer Gelegenheit in diesem Hause auch er⸗ heblich unterschätzt. Das Ganze sei keine Frage des Freihan⸗ dels oder Schutzzolles. Es sei thatsächlich die schwierigste, die man aufwerfen könne, und eine derartige Behandlung passe ür sie um so weniger, als jetzt die Verhandlungen mit dem Staate Hamburg angeknüpft seien. Wenn man sagen könnte, ie Hamburger führten die Verhandlungen nur zum Schein, dann würde er das jetzige Vorgehen noch eher begreiflich finden. Der Antrag auf Einverleibung St. Paulis sei ein offener Angriff auf das verfassungsmäßige Recht Hamburgs gewesen. Welches Gefühl der Rechtssicherheit werde denn in Hamburg hervorgerufen? Was sollten die Hamburger von den, Zusiche⸗ rungen halten, die ihnen das Reich bei einer Verständi⸗ gung jedenfalls machen müsse, wenn die kräftigste Zu⸗ sicherung, die in der Reichsverfassung gegeben worden ei, mittelbar durch solche Anträge inhaltslos und werthlos gemacht werde. Man rühme den Reichskanzler als einen Meister er Diplomatie im Verkehr mit anderen Staaten. Er zweifle aber, ob großen, fremden Staaten gegenüber derartige Mittel angebracht wären, und was im Verkehr mit fremden Völkern assend erscheine, das sollte doch erst recht gelten im Verkehr mit Bundesstaaten. Das sei der Kernpunkt seines Antrages. Es komme ihm gar nicht so speziell darauf an, welches Ende die Hamburger e’; nehmen würden. Die Methode es Vorgehens sei nicht blos eine Hamburger Frage, Er behaupte, der könne, sei, solche Methode ganz außer Verhältniß zu den großen Fegesss die in

Hamburger Anschluß in Frage ständen.

e habe eine viel arößere Tragweite.

chwerste machen daß eine ehe, selbst

ezug auf den

Vorwurf, den man

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nicht, welches Gefühl müsse auf jener 5 1 Fo solchen Behandlung bleibend wirken? Würde die Liede und

sonderen Gemeinwesens, aber es seien Republikaner, die an Treue und Ergebenheit gegen den Kaiser der Bevölkerung keines an⸗ deren Staates nachständen. Höre man doch, daß die Hamburger jetzt Adressen veranstalten wollten, um unter Hinwegsetzung über konstitutionelle Formen sich unmittelbar an den Kaiser zu wenden, weil man es nicht fassen könne, daß der Kaiser eine solche Behandlung Hamburgs billige.

allen Umständen zu verurtheilen, sie würde die Freude an jeder Verständigung trüben. Es handele sich um das Vor⸗ gehen eines Großstaats gegen einen kleinen; aber gleichgültig, das Recht des kleinen Staates sei das Recht jedes Bundesstaates, sei überhaupt Verfassungsrecht. Die Kronrechte der Fürsten

einer bestimmten Frage. Hüte man sich, eine Methode Eingang finden zu lassen, welche die Freiheit der Einzelstaaten im Ver⸗ hältniß zum Kanzler beeinträchtige.

Ausdruck in ihrem Antrage geben zu müssen. Aber die Sache sei für ihn keine Parteifrage, sondern reiche weit hinaus über den Standpunkt der einzelnen Partei. Man könne in Zweck⸗ mäßigkeitsfragen als Partei auf entgegengesetztem Standpunkt stehen, und doch in dieser Frage zu einem übereinstimmenden

der Meinung, daß seine Resolution die allein richtige sei.

Seine Partei werde für jede Resolution stimmen, die irgend geeignet sei, die Stellung des Reichstags in politischer und rechtlicher Beziehung einem solchen Vorgehen gegenüber zu wahren. Würde der Reichstag nicht, wie er hoffe, zu einem übereinstimmenden Mehrheitsbeschlusse gelangen, so würde dies nicht gegen Hamburg sprechen, dessen Recht klar zu Tage liege, dagegen das Ansehen des Reichstags zu steigern nicht geeignet sein. Der Reichskanzler habe bei einer anderen Ge⸗ legenheit gesagt, es gebe Zeiten, wo liberal regiert werden müsse, es gebe Zeiten, wo das diktatorische Regiment am Blatze sei. In diesem Vorgehen gegen Hamburg finde ein Bestreben Ausdruck, das immer schroffer, auch in der Form, sich gegen Alles kehre, was gegenüber dem Willen des Reichskanzlers Anspruch mache auf selbständige An⸗ sicht, auf selbständigen Willen und Bedeutung. Werde dieser Gang der Entwickelung ferner eingeschlagen, so werde man am Ende dieses Weges der Entwickelung dahin kommen, daß Macht vor Recht gehe, daß man in den inneren deutschen Verhältnissen Gefahren und Krisen entgegentreibe, die man wahrlich deutschen Vaterlandes willen zu ver⸗

eiden dringend wünschen müsse.

8 Der Abg. Dr. Wolffson bemerkte, im Antrage Ausfeld sei eine Rechtsfrage berührt, die den Reichstag bereits beschäf⸗ tigt habe. Die Elbschiffahrtsakte enthalte eine Bestimmung, in der die Möglichkeit, die Auslandsqualität der Unterelbe aufzugeben, ausgesprochen sei. Damals sei der ganze Vertrag an eine Kommission verwiesen, welche zu dem Resultat ge⸗ kommen sei, daß nach Maßgabe der bestehenden Verträge und des bestehenden Rechtszustandes die Einschließung der Unter⸗ elbe nur durch die Besergebung stattfinden könne. Die Frage sei damals unter lebhafter Betheiligung des Reichskanzlers erörtert; das Resultat der Verhandlungen sei im Wesentlichen ein negatives gewesen; der Antrag der Kommission habe nicht die Billigung der Mehrheit dieses Hauses gesunden, aber es seien auch alle Paragraphen der Elbschiffahrts⸗ akte abgelehnt, aus denen möglicherweise ein Recht des Bundesrathes, in dieser Sache einseitig vorzugehen, her⸗ eleitet werden könnte. Wenn auch in dritter Lesung die Elb⸗ schiffahrtsakte nicht erledigt sei, so habe sich der Reichstag doch wesentlich auf den Rechtsstandpunkt gestellt. An diesen Aus⸗ spruch sei die Hoffnung geknüpft worden, daß die e⸗ rung den Zweifeln Rechnung tragen und gleichfalls die Sache in suspenso lassen werde, bis es möglich sein würde, sich mit dem Reichstag in einer oder der anderen Weise zu verständigen. Eine dringende Veranlassung vorzugehen, habe für den Bundes⸗ rath und die Reichsregierung nicht vorgelegen. Nichts desto weniger sei noch in demselben Monate, in welchem der Reichstag diesen Beschluß gefaßt gehabt habe, der Antrag der Reichsregie⸗ rung an den Bundesrath erfolgt, die Unterelbe in den Zollverein einzuschließen. Der Antrag sei rasch in zwei Lesungen zur Er⸗ ledigung gebracht gegen den Widerspruch Hamburgs, welches mit der Ausarbeitung einer Denkschrift zur Begründung seines Rechtsanspruches beschäftigt gewesen sei. Dazu sei dem hamburgischen Senate keine Zeit gelassen worden, sondern ohne den Antrag an einen Ausschuß zu verweisen, sei der Antrag angenommen. Es sei daher von der Reichsregierung, ein Regulativ für die Behandlung der Unterelbe als Theil des Zollvereins vorgelegt, welches auf den Fortbestand des hamburgischen Seehandels thunlichst Rücksicht genommen habe; es habe nur den Mangel gehabt, daß es die Vortheile, die es in Aussicht gestellt habe, nur bis auf Weiteres ge⸗ währt habe, sie hätten jeden Tag wieder zurückgenommen werden können. Eo habe die Sache gelegen, als im Laufe dieses Jahres Vorverhandlungen zwischen der Reichsregierung und dem hamburgischen Senat oder doch in ihrem Austrage und mit ihrer Zulassung zwischen einzelnen Behörden der Reichsregierung und Mitgliedern des hamburger Senats stattgefunden hätten über die Eventualität eines An⸗ schlusses. Allerdings hätten diese Vorverhandlungen damals noch keinen wirklich offiziellen Charakter, ondern einen mehr informatorischen gehabt, wie es bezeichnet sei; dennoch seien sie die Vorstadien für eine künftige wirkliche Verhandlung gewesen. Wäre das nicht der Fan Fewesen, so wäre es Sache des Reichstags und der bei dieser Frage interessirten Mitglieder en;, die Frage da aufzunehmen, wo der Reichstag sie gelassen habe, und in eine sofortige Prüfung des Gegenstandes einzutreten. Aber man habe gewußt, daß solche Vorverhandlungen, wenn auch nicht wirklich schon b Gange, doch im Anzuge seien; man habe gewußt, daß V e Folge einer solchen Vorverhandlung einen Aufschub des Einkritts von Altona in den Zolverein und Aufhebun

so kostspieliger Anlagen, wie die in Rede stehenden, nach si

ziehen würde, wenn nicht die Aussicht dazu vorhanden wäre, sie zum Abschluß zu bringen. Es sei unter diesen —₰ ständen anzunehmen gewesen, daß der Anschluß der Unterelbe,

Möge man schließlich zu einer Verständigung kommen oder

wenn derselbe auch auf dem Papier beschlossen gewesen sei,

1““ ““ 8

1 Seite in Folge einer zur Ausführung kommen würde. Anhänglichkeit der Hamburger an das Reich etwa gestärkt? Allerdings hätten die Hamburger eine andere Ordnung ihres be⸗

in die

. Bleichgültig, wozu die Verhandlungen führten, die angewandte Methode sei unter

seien um kein Titelchen heiliger und ehrwürdiger, als das Recht eines solchen Einzelstaats. Wie hier durch Zollmaßregeln, könnte morgen durch Maßregeln im Eisenbahnverkehr ein Einzelstaat gebeugt werden unter den Willen des Kanzlers in

Der Reichstag könne dazu nicht schweigen. Seine Partei habe geglaubt, demjenigen, was sie zur Sache denke, einen unzweideutigen, offenen, klaren

Votum kommen. Er wisse, Auffassungen 1c 88 derweitig in diesem Hause getheilt würden, er sei auch nicht D it 3 Wn 8 E die damals geführten Verhandlungen speziell hervorgehoben

is zur Erledigung der Unterhandlungen mit Hamburg nicht Unter diesen Umständen wäre es ein theoretischer Streit gewesen, und da er und seine politischen Freunde ebensowenig wie der Reichskanzler die be⸗ sondere Liebhaberei für Rechtsstreitigkeiten hätten, so sei von allen Seiten vermieden worden, dem Gegenstande weitere Folge zu geben. Es sei bekannt, daß in neuerer Zeit Ver⸗ handlungen eröffnet seien, es sei darüber vielerlei Oeffentlichkeiutl, in das Publikum gekommen, namentlich hinsichtlich der Verhandlungen zwischen dem Senat und der hamburger Bürgerschaft über den Anschluß an den Zollverein. Der Gang dieser Verhand⸗

V lungen sei ihm noch nicht bekannt, er alaube, daß sie noch jetzt im Gange seien; jedenfalls würden dieselben vor ihrem

Abschlusse noch der Genehmigung des Senats bedürfen und diese Genehmigung wieder der Zustimmung der Bürgerschaft von Hamburg, ehe die Sache vor den HReichstag gebracht werden könnte. Mitten in diese Verhandlungen seien dann noch zwei Anträge der Reichsregierung und des Bundes⸗ raths nach zwei Richtungen hineingekommen: der eine verlange also den Anschluß der Unterelbe ohne Altona im Gegensatz zu dem früheren; der zweite Antrag verlange die Aufhebung des in Hamburg eingerichteten Hauptzollamts und der Zoll⸗ vereinsniederlage. Er wolle mit ein paar Worten diesen letzten

Gegenstand, der eigentlich nicht Gegenstand des von ihm zu vertretenden Antrages sei, hier streifen. Das hamburgische Hauptzollamt sei nach Analogie des bremischen einaerichte

worden und habe wesentlich den Zweck gehabt, den Verkehr zwischen Hamburg und dem Zollvereinsinlande zu erleichtern, und die Möglichkeit zu gewähren, die Güter von Hamburg ver⸗ zollt abfahren zu lassen, was für einen großen Theil des Ver⸗ kehrs, auch den inländischen, von immenser Bedeutung sei. Das erinnere ihn z. B., den Protokollen übe

Das daß in der Anschluß Mecklenburgs mache die Einrich⸗ tung einer Zollabfertigung in Hamburg außerordentlich nothwendig; denn in Mecklenburg habe man auf den Gütern und kleinen Städten keine Abfertigungsstellen. Wenn den Leuten Waaren unverzollt hingeschickt würden, würden sie nach Hamburg reisen müssen, um die Möglichkeit zu haben, ihre Guͤter zu verzollen. Das zweite Institut, das mit der Haupt⸗Zollniederlage allerdings in Zusammenhang stehe, sei die Zollvereinsniederlage. Allgemein sei bekannt, daß die deutschen Fabrikanten sich immer schwer darüber be⸗ klagt hätten, daß ihnen keine Gelegenheit gegeben sei, die Waaren unverzollt in Hamburg liegen zu lassen, und daß das eines der Hauptmomente gewesen sei, das namentlich Seitens der Fabrikanten Deutschlands immer für den An⸗ schluß geltend gemacht sei. Man habe gesagt: wenn man für den Exporteur, der die Waaren kaufen wolle, ein großes Lager halten könne in Hamburg, unter dem derselbe sich aus⸗ suchen könne, was ihm zweckmäßig und angemessen er⸗ scheine, dann würden die Hamburger ihre Waaren in ganzanderer Weise vertreiben können, während sie jetzt vom Exportgeschäft vollständig ausgeschlossen seien. Das könne man aber nicht, weil, wenn man seine Waaren nach Hamburg schicke, sie außerhalb des Zollverbandes seien, und man, wenn man sie zurücknehme und im Zollverein verkaufen wolle, von Neuem den Zoll zu bezahlen habe. Diese Rücksicht habe die Veran⸗ lassung gegeben, die Zollvereinsniederlage zu errichten, natür⸗ lich mit Zustimmung des Bundesraths. Diese Zollvereins⸗ niederlage sei ein großer Komplex von Baulichkeiten, fast eine kleine Stadt, in welcher im Augenblick 395 Hamburger Firmen etablirt seien. Diese betrieben vorzugsweise das deutsche Geschäft und zwar in der Weise, daß sie entweder für eigene Rechnung oder kommissionsweise Lager in der Zollvereinsnieder⸗ lage hielten. Die Waaren in diesen Lagern galten als verzollt, weil die Zollvereinsniederlage Zollinland sei, und wenn die Nothwendigkeit eintrete, die Waaren wieder nach dem Zoll⸗ verein hereinkommen zu lassen, bedürfe es keiner neuen Ver⸗ zollung. Die Zollvereinsniederlage sei durch eine Aktien⸗ esellschaft errichtet unter Betheiligung des Staats. Der Hamburger Staat habe nämlich den Grund und Boden her⸗ gegeben und sich mit einem Theil der Aktien betheiligt. Die Einrichtung des ganzen Instituts habe damals 3 Millionen gekostet: es gedeihe vortrefflich und die Leute darin befänden sich wohl. Es sei die wesentliche Voraussetzung des Geschäfts⸗ betriebs der 395 Firmen, die dort etablirt seien, und der sämmtrichen deutschen Fabrikanten, die mit ihnen in Ver⸗ bindung ständen. Jetzt, mit einem Male, nach kurzer Zeit, inmitten der schwebenden Verhandlungen solle das Kaiferliche Hauptzollamt und mit demselben die Zollvereinsniederlage auf⸗ gehoben werden ohne Rücksicht darauf, daß die 395 Firmen da⸗ durch auf die Straße gesetzt würden. Die Frage nun, um die es sich eigentlich handele, sei wesentlich auf Grund der Elb⸗ schiffahrtsakte zu entscheiden. Die Wiener Kongreßakte enthalte eine Reihe von Bestimmungen über die Behandlung der so⸗

sei,

genannten konventionellen Ströme, d. h. jener Ströme, die

der Jurisdiktion verschiedener Staaten angehörten, also ent⸗ weder die Grenze zwischen verschiedenen Staaten bildeten oder durch verschiedene Staaten durchflössen. Die damals von der Wiener Kongreßakte in Bezug auf solche Ströme gefaßten Beschlüsse seien nachher vom Bundestage bestätigt worden, wodurch in Deutschland eine Reihe von Konventionen von Schiffahrtsakten zu Stande gekommen seien. Die Elbschiffahrts⸗ akte, mit der man es hier zu thun habe, sei von Oesterreich und sämmtlichen deutschen Staaten, durch welche die Elbe fließe, be⸗ schlossen worden. Diese Akte befasse sich vorzugsweise nach Anleitung der Wiener Kongreßakte mit der Frage der Fluß⸗ zölle, hier genannt Elbzölle, und die einzelnen Bestimmungen welche über die Elbzölle hier gegeben seien, hätten allerdings keinen direkten Zusammenhang mit der hier vorliegenden Frage. Aber es sei im Interesse der Einheit der Schiffahrt aller Art, daß die Regelung dieser Flußzölle stattgefunden habe; und es habe so nahe Helegen, daß man auch auf die Landzölle gekommen sei, wie Art. 15 der Schi ahrtsakte vom Zuni 1821 zeige. (Redner verlaß den Artikel. . 72 hätten von den Elbzöllen gehandelt (Redner verlaß auch diese Artikel). Der Artikel 14 enthalte zweifellos die von den Gegnern so hartnäckig ignorirte Bestimmung, daß die Landzölle von den einzelnen Staaten nur auferlegt werden könnten, go⸗ bald die Waaren den Fluß verlassen hätten. Also in Be⸗ ug auf die Landzölle sei im Gegenseg zu den Elbzöllen, um ie es sich handele, bestimmt, daß die Zollpflichtigkeit vertrags⸗ mäßig erst eintreten solle nicht auf dem Fluß selbst, sondern wenn die Güter gelandet seien. In Art. 22 ff. reservirten sich die kontrahirenden Staaten das Recht der Visitation der Schiffe und Flöße an den Zollstellen, speziell an diesen Elb⸗ ollstelen. Ein weiterer Vorbehalt der Revision der Schiffe ei in der Elbschiffahrtsakte nicht vorhanden, sodaß das aus⸗