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fund derselben wie folgt: Die Kiste befindet sich äußerlich wie innerlich in perfektem Zustande ohne jegliche Spuren von Seebeschädigung, ebenso das Papier, in welches der Inhalt der Kiste, 14 Stück Hosenstoffe, verpackt; diese dagegen haben verschiedene kleine Flecken, welche namentlich bei den helleren Stücken sich bemerklich machen und deren Ursprung unserer Ansicht nach nicht von Seewasser, sondern von allzufrischer Verpackung in der Fabrik herrühren.
Nr. 3. 1 Kiste Hosenstoffe. Wir fanden die Kiste so⸗ wohl äußerlich wie innerlich in gutem Zustande und ohne Spuren von Seebeschädigung, dagegen waren die in der Kiste enthaltenen 20 Stück halbwollene Hosenstoffe, sowie die Verpackung derselben (Papier) durchweg gefleckt. Wir sind der Ansicht, daß die Flecken Folgen einer zu frischen Ver⸗ packung nach dem — — —
8 Nr. 4. Dem uns gewordenen Auftrage gemäß haben wir die bezeichnete Partie Tücher, nämlich:
M. Nr. 8672/86 15 Kisten Paüuelos de lana
„ „ 8650/64 15 Kisten (baumwollene Shawls)
m hiesigen Zollhause, die Musterkisten Nr. 8665 und Nr. 8687 im Geschäftslokale der Herren M. u. Co. besichtigt und berichten wir, daß wir die Kisten in vollkommen gutem, trocknem Zustande und ohne irgend welche Zeichen von See⸗ beschädigung fanden. Die Kisten enthalten jede vier Kartons à 2 ½ Dtzd., die Musterkisten jede zwei Kartons à 2 ½ Dtzd. Eine genaue Besichtigung des Inhaltes ergiebt, daß sich in jedem Carton ungefähr 6 bis 7 Tücher befinden, welche stark gefleckt sind, und zwar zeigen sich die Flecken in den grauen eldern der Dessins, in den Tüchern selbst, wie auch an den Fransen, in fast allen Tüchern, in deren Muster die graue Farbe vertreten ist. Wir legen diesem Berichte einige von uns abgeschnittene Fransen der grauen Farben bei, aus welchen die Beschädigung ersichtlich ist, dabei bemerkend, daß in einem großen Theil der Tücher selbst die Flecken wesentlich schärfer hervortreten. Da die beschädigten Tücher in der ganzen Partie und in allen Kartons vertheilt sind und sich zwischen vollkommen guten und unbeschädigten befinden, so müssen wir annehmen, daß diese Beschädigung schon zur Zeit der Verpackung existirt hat.
Nr. 6. In Uebereinstimmung mit dem uns gewordenen Auftrage haben wir die oben erwähnte Partie von
P. T. &. C. B. D. †† 17641/47 = 7 Kisten Shawls einer genauen Prüfung unterworfen und geben folgenden Bericht darüber ab:
Wir fanden die Kisten und Kartons in vollkommen gutem Zustande und ohne jegliche Spur von äußerer Beschädigung, dagegen zeigt sich die Waare wie folgt beschädigt:
Sämmtliche gedruckten Tücher kommen mit wenigen Aus⸗ nahmen stark gefleckt.
Die melirten Tücher haben nur theilweise gelitten, doch sind auch sie mit Flecken behaftet.
Nur die schwarz und weiß karrirten Tücher befinden sich durchgehends in gutem Zustande.
8 Ueber den Ursprung dieser Beschädigung geben wir unsere Meinung dahin ab, daß dieselben nur entweder durch Anwen⸗ dung nicht trockenen oder mangelhaften Materials oder durch zu frische Verpackung entstanden sein kann und demnach die Lieferanten dafür verantwortlich zu machen sind.
Da die Beschädigung durch längeres Lagern nur noch weiter um sich greifen würde, so empfehlen wir einen rasch⸗ möglichen Verkauf und Auktion und sind nach unserer Ansicht die Empfänger berechtigt, den Unterschied, welcher zwischen dem Resultate dieses Auktionsverkaufes und dem heutigen Werthe der Waare in gesundem Zustande von 18 Doll. 50 Sh. per Dtzd. Zoll bezahlt, weniger 6 Proz. Diskont, entstehen
soellte, von den Lieferanten zu reklamiren.
Nr. 9. In Folge umstehender Aufforderung untersuchten die unterzeichneten im Store der Herren N. N. hierselbst die W“ verzeichneten Kisten:
L. 36/38. 3 Kst., jede 6 Karts. à 1 ½ Död. 58/,60 Chales
CSCSCordula mit Wollfransen.
3 e. 1 ½ 92 58/60“ Chales
N“ ordula mit Wollfransen.
40/41. 2 Kst. jede ss Karts. à 1 ½ Dtzd. 60“ Chäles
18 Klectoral mit Wollfransen.
42/44. 3 Kst. jede 6 Karts. à 1 ½ Dtzd. 60“ Chales
Electoral mit Wollfransen.
45/49. 5 Kst. jede 6 Karts.- à 1 ¼ Dtzd. 60/62“ Chales
Lupa S. mit Drehfransen.
2 Karts. à 1 ½ Dtzd. 58/60“ Chaͤles 8 Fv mit ee; 50/54. 5 Kst. jed arts. à 1 ½ Dtzd. 60“ Chales 50/54. 5 Kst. jede Klectoral mit Wollfransen. b 2 Karts. à 1 ½ Dtzd. 60/62“ Chales 8 Lupa 8. mit Drehfransen. er angeführte Inhalt stimmt nicht mi 2 Fattudes geführte Inh⸗ s ht mit der vorgelegten Keine Kiste wies äußerlich eine Spur von Beschädigung auf, ebensowenig die Kartons. Die Kisten waren mit Oeltuch 4u80 1,g. selbst ie Waare selbst war ihrem größeren Theile nach ge⸗ fleckt, vor Allem sämmtliche hellgrundige Tücher, 2 ach 9e die mit rothem Fond resp. rothen Effekten verpackt waren, und zwar in einem Maße, daß dieselben vollständig unverkäuflich - „ 1 durch Uebertragen ihrer a unter un r ihnen liege und die gute Farbe eingebüßt. 3 dheesrasirhe heh ne „Die Tücher mit Wollfransen waren überdem noch in ihren weißen ren“ in gleicher Weise beschädigt, und zwar waren letztere da, wo sie mit den rothen Nuancen in Be⸗ rührung gewesen, vollständig gelb gefärbt, so daß auch diese unverkäuflich sind. Die Pappkartons selbst waren in gleicher Weise durch die rothen Tücher gefärbt.
. Unserer Ansicht nach rührt die Beschädigung entweder vom schlechten Färben des Roth oder von zu frischer Ver⸗ packung her, und glauben wir, daß die Herren N. N. mit vollem Rechte eine Entschädigung auf Fakturawerth von fünf und vierzig Prozent 885*¾ ) auf die Partie
sämmtlicher Tücher mit Drehfransen und von fünfzig Prozent (50 %) auf die Fer
sämmtlicher Tücher mit Wollfransen beanspruchen können. vbböüöüüII. und II. Auszug folgt morgen.)
In der Sammlung der Bildnisse der b-nns nthehei schen Kurfürsten und preußischen Könige, welche einen kost⸗ baren Schmuck der Sitzungssäle des Kammergerichts bildet, fehlte bisher nur noch König Friedrich Wilhelm II.
2
Dieses Bildniß ist durch die Gnade Sr. Majestät des Kaisers und Königs dem Kammergerichte nunmehr als Geschenk verliehen und damit die Reihe der Darstellungen ver⸗ vollständigt worden.
Die Aufstellung des Allerhöchsten Geschenks erfolgte in der heutigen Plenarsitzung des Kollegiums nach einer Ansprache des Präsidenten des Kammergerichts, in welcher hervorgehoben wurde, daß gerade König Friedrich Wilhelm II. es gewesen, der durch Patent vom 5. Februar 1794 den preußischen Staaten das Allgemeine Landrecht und damit die Grundlage zu derjenigen Jurisprudenz verliehen habe, unter deren Herr⸗ schaft das Kammergericht seinen fast sprüchwörtlich gewordenen Ruf eines Horts der Gerechtigkeit befestigt und bis heute treu bewahrt habe.
Mit cinem dankerfüllten „Hoch!“ auf den Allerhöchsten
Geschenkgeber schloß der feierliche Akt.
SsrFügr Ki g Krzs nie I1’.“
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Kiel, 29. Mai. (W. T. B.) Die Deutsche Gesellschaft 2 8 38 315† 81 4 7 2 4 4 4 8 zur Rettung Schiffbrüchiger beschloß in ihrer heutigen Ge⸗ neralversammlung einstimmig, Se. Königliche Hoheit den Prinzen Heinrich zu bitten, das Ehrenpräsidium zu über⸗ nehmen. Se. Königliche Hoheit erschien in der Versammlung und erwiderte auf die Anrede des Präsidenten Meier (Bremen): „Ich nehme mit Dank das Ehrenamt an und werde mich bemühen, die schönen Bestrebungen der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen.“ Der Prinz nahm dann den Präsidentensitz ein, wohnte dem gröͤßten Theil der Verhandlungen bei und nahm an dem darauf folgenden Déjeuner Theil. Der Jahresbericht der Gesellschaft konstatirt die er⸗ freuliche Entwickelung des deutschen Rettungswerkes und die guten Beziehungen zu den auswärtigen Gesellschaften. Der bisherige Vor⸗ stand wurde wiedergewählt. Die nächste Jahresversammlung findet in Mainz statt. 1
Berliner R ahn zu Hoppegarten Meeting 1881. Vierter 1 Sonntag, SMai Das prächtigste Frühlingswetter begünstigte auch den vierten Tag des Frühjahrsmeetings und hatte ein ziemlich zahlreiches Publikum nach der Rennbahn hinausgeführt. Die Rennen begannen um 3 Uhr mit: . 1I. Staatspreis IV. Klasse. 1500 ℳ Für alle dreijährigen inländischen Hengste und Stuten, welche noch keinen klassifizirten Staatspreis I., II. oder III. Klasse gewonnen haben. 120 ℳ Einsatz, halb Reugeld. Distanz 1600 m. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsätze und Reugelder. — Das Rennen hatten 12 Pferde ange⸗ nommen, allein 10 zahlten Reugeld und am Ablaufspfosten erschienen nur des Königlichen Hauptgestüts Graditz F. St. „Walpurgis“ (Fisk) und des Fürsten Hohenlohe⸗Oehringen br. 8. „Adlersflug“ (Osborne). „Wulpurgis“ ließ sich von „Adlerflug“ bis zum Ablauf führen, ging ihm dann in eleganten Sprüngen vorbei und siegte leicht mit 4½ Län⸗ gen. Zeit 1 Minute 45 Sekunden. Werth des Rennens 1920 ℳ für „Walpurgis“, 420 ℳ für „Adlersflug“. — Um 3 ½ Uhr folgte diesem Rennen: 1 M II. Prospekthaus⸗Rennen. Klubpreis 3000 ℳ. Freies Handicap für Zjährige und ältere Pferde aller Länder. 150 ℳ Eins., 0 ℳ Reugeld. Distanz 2200 m. Dem zweiten Pferde die Einsätze und Reugelder bis 750 ℳ, nach Abzug des doppelten Einsatzes für das dritte Pferd. Fünf Pferde erschienen am Pfosten. Nach einem sehr schönen Rennen siegte, stark bekämpft, mit einer Halslänge des Hrn. O. Oehlschläger 4jähr. Sch. H. „Strathvaich“ (Milne) gegen des Hrn. W. Hiestrich Zjähr. br. H. „Lord Melbourne“ (Little), des Mr. Decem a. br. H. „Meinstock“ (Sayers) wurde 12 Längen zu⸗ nächst Dritter und erhielt den doppelten Einsatz in Höhe von 300 ℳ Mährend. „Strathpaich⸗ und „Lord Melbourne“ 750 ℳ er⸗ hielt. Zeit: 2 Minuten 38 Sekunden. — hr s si Riesene ; an: R 1.ee söihe g III. Tribünen⸗Rennen. Klubpreis 1500 ℳ Für 3 jähri und ältere inländische Pferde. 100 ℳ Einfat, halb Reugeld. Uührige 2000 m. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Einsätze und Reugelder. 4 Pferde waren am Ablaufspfosten erschienen. Es siegte leicht und nach Gefallen des Hrn. Ulrich 3 jähr. Sch. St. „Frühlicht“ (Sopp) mit ¾ Längen gegen des Kgl. Hauptgestüt Graditz 3 jähr. br. St „Brunhild“ (Gillam). Zeit 2 Minuten 15 Sekunden. Werth des Rennens 1925 ℳ für „Frühlicht“, 425 ℳ für „Brunhild“. — Dem Rennen folgte um 4 ½ Uhr; „IV. Piraten⸗Handicap. Klubpreis 1500 ℳ Herrenreiten d1 3 jähr. und ältere inländische und österreichisch⸗ungarische Pferde. 9 ℳ Einsatz. 20 ℳ Reugeld. Distanz 1800 m. Dem zweiten Pferde zwei Drittel der Einsätze und Reugelder. Von den 6 Pferden welche dies Rennen angenommen hatten, zahlten drei Reugeld und drei — darunter „Lauffeuer“ und „Prinz Eugen“ des Hrn. O. Hehl⸗ schläger — erschienen am Pfosten. Des Freiherrn von Langen 6 jähr. br. H. „Harmonium“ (Reiter Besitzer) nahm vom Start die Führung und siegte nach Gefallen mit einer klaren Länge gegen des Hrn. O Oehlschläger 6 jähr. br. H. „Lauffeuer“ (Reiter: Hr. von Tepper⸗ Laski). Zeit: 1 Minute 58 Sekunden. Werth des Rennens 1590 ℳ für „Harmonium“ und 180 ℳ für „Lauffeuer“. — Nach diesem Rennen erfolgte um 5 Uhr: 1b V. Verkaufs⸗Rennen. Klubpreis 1000 ℳ Für 3zährige und äͤltere inländische und österreichisch⸗ungarische Pferde. 60. kℳ. Einsatz, ganz Reugeld. Der Sieger ist für 3000 ℳ käuflich, für jede 750 ℳ billiger 3 ½ kg Gewichtsermäßigung. Bis zum Nen⸗ nungsschluß war kein Pferd angemeldet. Dagegen wurden noch 5 Pferde mit doppeltem Einsatz nachgenannt und erschienen auch am Pfosten. Nach scharfem Kampf siegte mit ¾ Längen des Prinzen F. e 3 jähr. F. St. „Antigone“ (1500 ℳ, Sopp) gegen des General von Rochow 3 jähr. F. H. „Reginald“ (1500 ℳ). Zeit 1 Minute 48 Sekunden. Werth des Rennens 1600 ℳ, welche der Ae zufielen, den bet, der Auktion für den Preis von 1550 ℳ von ihrem Besitzer zurückgekauft wurde. — Den Sch 8 es beah n Sees 8 ““ „VI. Frühjahrs⸗Offizier⸗Steeple⸗Chase. Staats⸗ preis 2000 ℳ für inländische und österreichlsch⸗ungartiche Stuten, im Besitz von Offizieren des stehenden Heeres der deutschen Armee und von solchen in Uniform zu reiten. 50 ℳ Einsatz, halb Reugeld. Distanz circa 4000 m, dem zweiten Pferde die Finsate und Reugelder nach Abang des doppelten Einsatzes für das dritte Pferd. — Die Bahn, welche zu durchlaufen, war die gewöhnliche alte Steeple⸗Chase⸗Bahn mit der großen Schleife durch die Neuenhagener Schonung und der kleineren über den Eiergraben und die Hürdenbahn bei zweimaligem Nehmen des Tribünensprunges und einmaligem assiren der Steinmauer. Das Rennen hatte 8 Unterschriften, drei ferde zahlten Reugeld und 5 erschienen am Pfosten, von denen des Rittmstr. v. d. Osten (Garde⸗Kür.⸗Rgt.) a. schwbr. H. „Decoy“ unter dem Lieut. v. Kramsta von demselben Regiment schon bei Be⸗ ginn des Rennens am Tribünensprung stürzte und des Lieut Müller (Res. d. 2. Kürassiere) a. br. H. „Handicap“ (Reiter Bef.) am Fließ das Rennen aufgeben mußte, weil ihm das Sattelzeug ge⸗ platzt war. Die übrigen drei Pferde machten ein sehr interessantes Rennen, aus dem des Lieut. v. Heyden⸗Linden II. (3. Hus.) 6jähr. 5 H. „Nostitz“ (Reiter Bes.) mit einer halben Länge gegen des Lieut, v. Pieschel (13. Ul.) a. br. St. „Tante Lotte“ (Reiter Lieut. v. Marschall, 12. Hus.) als Sieger hervorging. 4 Längen dahinter traf Lieut. v. Spdow I. (3. Hus.) 6jähr. br. H. „Cobold“ (Reiter Bes.) als dritter ein und rettete 100 ℳ, während „Nostitz“ 2000 ℳ und „Tante Lotte“ 225 ℳ erhalten. Die nächsten Rennen im finden am zweiten Pfingstfeiertag, Nachmittags 3 Uhr,
Im Verein für die Geschichte Berlins machte am Sonnabend zunächst Hr. F. Meyer an Stelle des ermsch Hrn. Alfieri Mittheilungen aus dem neuen Buche des Vereinsmitgliedes Dr. jur. Sello: „Beiträge zur Geschichte von Klosterund Amt
Lehnin“. Hr. Sello war betheiligt bei den Nachgrabungen, di 8 höhere Veranlassung im Kloster vorgenommen , n sultate seiner Untersuchungen in dem obigen Buche wieder, das sonach eine Fortsetzung und Ergänzung des Heffterschen Buches über Lehni bildet. Bei den angestellten Nachgrabungen sind die Reste der 8. sprünglich viel kleineren Kirche aufgefunden worden, welche 1180 vom Markgrafen Otto I. erbaut wurde. Dieser ursprüngliche Bau ist später gewölbt und 1260 mit Spitzbogen versehen worden, und zwar, wie eine Urkunde sagt, von dem Mönche Conradus⸗ der sonach der älteste bekannte Architekt der Mart sein wird. Der Verfasser deutet den Namen LCehnin nach wendischen Wurzeln als „Hirschberg“, was mit der Sage über den Ursprung des Klosters recht wohl zusammenpaßt. Letzteres hieß übrigens das Marienkloster zu Lehnin. In der Nordmauer wurden 2 schmale Grabkammern aufgedeckt, von denen die eine leer, die andere aber mit einem Gerippe angefüllt war, bei dem sich nicht die ge⸗ ringste Spur von einer ursprünglichen Gewandung gefunden, weshalb die Vermuthung entsteht, daß etwa nach altheidnischer Sitte hier noch ein Mensch eingemauert worden sei, wie man später Hasen, Hunde Eier ꝛc. in den Fundamenten der Gebäude einmauerte, um denselben das Glück zu sichern. — Bekanntlich hatten Se. Majestät der Kaiser von Versailles aus den Befehl zur Herstellung der Kirche von Lehnin ge⸗ geben und ist dieselbe am 24. Juni 1877 geweiht worden. — Den 2. Vortrag hielt Hr. Dr. Béringuier und schilderte darin nach
einem Buche von 1789 das Berliner Soldatenleben unter
Friedrich dem Großen.
Württembergische Landes⸗Gewerbe⸗Ausstellungil Stuttgart, 27. Mai. Se. Majestät der König setzte ster die Bn sichtigung der Ausstellung fort und verweilte länger als je in derselben, ohne Ermüdung und mit größtem Interesse und sichtlichem Wohlbehagen Alles betrachtend und mit den anwesenden Ausstellern in leutseligster Weise sich unterhaltend. Die Führung des Königs, der in Beglei⸗ tung seines Adjutanten, Frhrn. v. Spitzemberg erschien, übernahm wiederum der Präsident der Ausstellung, Dr. Jul. Jobst, in dessen Begleitung sich die Herren Ober⸗Regierungs⸗Rath von Lutz, Kom⸗ merzien⸗Rath Pflaum und Gemeinde⸗Rath Ehni sich befanden. Der Besuch galt diesmal dem Parterre der Haupthalle, wo bei dem rei⸗ zenden Kabinet gestickter Möbel von Rudolf Hock (Hofacker) begonnen und zuerst die linke, dann die rechte Seite der Halle und schließlich die Mitte einer eingehenden Besichtigung unterworfen wurde.
In hervorragender Weise nahmen die opulenten Ausstellungen unserer großen Möbelfirmen, wie Brauer, Gerson und Weber, Schingen Schöttle, Fußmann u. a. das Interesse des Königs gefangen, der sich insbesondere über die ebenso solid⸗prächtigen, wie geschmackvollen Kabinete der beiden erstgenannten Firmen mit großem Wohlgefallen äußerte. Längere Zeit widmete der König den musikalischen Instru⸗ menten der beiden Schiedmayerschen Firmen (Klaviertelegraph), der Weigle'schen Orgelausstellung, sowie den Firmen Caspar, Trayser Lipp u. a.; ebenso den reichen Ausstellungen in der Metallbranche von A. Stotz, der württembergischen Metallwaarenfabrik Geislingen (Ritter, Straub), Eichberger und Leuthi und den Vernickelungs⸗ eeöeerden von Professor Gießler (Eßlingen), sowie an Aus⸗ stellungen der Hüttenwerke von Wasseralfingen und Friedrichs⸗ hall, Deffner (Eßlingen), Vetter (Ludwigsburg), der Sensen⸗ fabrik Neuenbürg und der Juweliere Föhr, Bruckmann Steinam; bei der Ausstellung der Gmünder Gold⸗ und Silberwaaren waren die Herren Kommerzien⸗Rath Erhardt und Prof. Bauer zugegen, welche Se. Majestät auch auf die Firmen Deykle, Dom. Kott, W. Binder (Gold), Nap. Spranger, Ed. Wöh⸗ ler, G. Hauber, H. Bauer, J. Kühn (Silber) u. a. aufmerksam machten. Besonderes Interesse erregte die Ausstellung der Königl. Münze, deren Vorstand, Ober⸗Bergrath von Feller, zugegen war. Auch dem Leinsschen Pavillon stattete Se. Majestät einen Besuch ab, be⸗ trachtete mit besonderem Wohlgefallen die Ausstellung der Schramberger Porzellanfabrik und ließ sich diejenigen der Firma Jobst von China⸗ und Opiumpräparaten in eingehender Weise erklären, wobei er für Provenienz und Bereitung dieser Artikel ein besonderes Interesse zeigte. Ebenso erfreute sich die Firma G. Kuhn (Berg), von welcher der Springbrunnen und eine schöne Veranda ausgestellt sind, der Allerhöchsten Aufmerksamkeit. Bei der Kollektivausstellung der Tabak⸗ fabrikanten erregte die humoristische Darstellung der Einführung des Tabakmonopols die Heiterkeit des Königs, ebenso blieb der afrika⸗ nische Löwe der Firma Hartmann (Zobel⸗ und Rauchwaaren) nicht unbemerkt. Aufmerksame Besichtigung erfuhren ferner die Ausstellun⸗ gen der Firmen Gebrüder Zöppritz (Heidenh.), der württ. Kattun⸗ manufaktur, der Königl. Salzwerke, J. G. Zimmerer (Sigmaringen), Mayser (Ulm, Hüte), Mauser (Oberndorf), E. O. Moser, Keßler, Kauzmann (Geirlingen), Lechler u. Sohn, Ed. Zieher (Kirchengeräthe),
deinr. Blumhardt u. Comp. (Spielwaaren), W. Hahn (me anisches
heater), die Normal⸗Kleidungsstücke von Prof. H. Jäger, sowie die Ausstellungen in Damenartikeln der Firmen Helbling u. Hostmar Zeyer u. Lös, Kliegl, Vischer u. Schradin u. a.
„Mit der „Götterdämmerung“ schlossen gestern, Sonntag, den 29. d. M., im Victoria⸗Theater die Aufführungen von Richard Wagners Tetralogie „Der Ring des Nibelungen“. In steigender Begeisterung lauschte das vollzählig erschienene Publikum den gewaltigen Klängen des Musikdramas, und trotz der langen Dauer der Vorstellung harrte ein Jeder gern bis zum Schlusse aus. Die Ausführung Seitens sämmtlicher ausübenden Künstler entsprach den höchsten Anforderungen; ein Jeder von ihnen zeigte ein begeistertes Wollen und Vollbringen, und hell und frisch erklangen bis zum letzten Takte die Stimmen der Sängerinnen und Sänger. Richard Wagner erschien mit seiner Familie bei Beginn der Vorstellung und wurde von dem Publikum mit lautem Zuruf begrüßt. Beim Schlusse wurden die sämmtlichen Darsteller und die sonst an der Tetralogie betheiligt gewesenen Künstler sowie auch der Unternehmer, Hr. Angelo Neumann gerufen; auch Richard Wagner befand sich unter ihnen. Hr. Neumann sprach warme Worte des Dankes aus für das dem soeben beendigten großartigen Wagnerschen Werke von allen Seiten in so überaus lebhafter Weise entgegengebrachte Interesse; Dank sagte er ferner den Künstlern, der Kapelle, ihrem Dirigenten; schließlich gipfelte seine Ansprache in einem begeisterten Hoch auf Richard Wagner.
Am Sonnabend Abend ist die sommerliche unbedeckte Abtheilung des Central⸗Skating⸗Rinks in der Bernburgerstraße festli eingeweiht worden, nachdem dieselbe in allen ihren Theilen einer sehr geschmackvollen Renovirung unterzogen worden ist. Das ein⸗ getretene kühle Wetter ließ es freilich zu einem bewegten Treiben auf dem Sommerrink nicht kommen; desto lebhafter ging es auf der Winterbahn zu. Zwei Militärkapellen ließen abwechsend ihre Weisen ertönen; ein zahlreiches distinguirtes Publikum säumte den Rink, auf dem nach 10 Uhr eine kostümirte Quadrille getanzt wurde, welcher sich noch ein burlesker Scherz, eine Wiener Damenkapelle, anreihte. Um 11 Uhr wurde in den prachtvollen Sälen der oberen Etage ein Ball eröffnet.
Redacteur: Riedel.
Berlin:
Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.
Erste B ge
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen St
2 124.
Berlin, Montag, den 30. Mai
1881.
Königreich Preußen.
Konzessions⸗Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Neustadt nach Oldenburg durch die Kreis⸗Oldenburger 8 Eisenbahn⸗Gesellschaft. .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: „Kreis⸗Oldenburger Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft“ gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer, für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Be⸗ stimmungen der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen unterge⸗ ordneter Bedeutung unterworfenen Bahn von Neustadt nach Olden⸗ urg zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe
er gesetzlichen Bestimmungen, unter den nachstehenden Bedingungen
hierdurch ertheilen: G
8 8
8
Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: „Kreis⸗Olden⸗
urger Eisenbahn⸗Gesellschaft“ und nimmt ihr Domizil und
den Sitz ihrer Verwaltung zu Oldenburg in Holstein oder unter Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn gelegenen Orte.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
II
Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1 200 000 ℳ festgesetzt. 8 8 Der Nominalbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Bis zum Ablaufe desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem die unter VIII. Nr. 3 festgesetzte Baufrist abläuft, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belaufe von 5 % des Nominalbetrages ihrer Aktien die Gewährung von Bauzinsen zugesichert werden. 8 8
III.
Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den ge⸗ setzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien⸗ gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant⸗ woorttlich ist. 1 1b Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen
Mitglieder, bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge⸗
nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand o erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs⸗ dirigenten Anwendung. 1
1 Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens zwei Ddrittel ihren Wohnsitz im deutschen Reichsgebiete haben.
— Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind stets aus den im deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen. d
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalversamm⸗ lungen der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände ent⸗ haltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. 8 Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
VI.
Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in
dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗ regierung den Voraussetzungen nicht vnpeses unter denen die Kon⸗ zession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats⸗ regierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesell⸗ schaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere r oder die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse rüherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.
VII.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Heaerteang vom 12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergäͤnzenden und abändern⸗ den Bestimmungen (efr. §. 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.
VIII. ür den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: ) der Staatsregierung bleibt vorbehalten: 1 die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen
und Haltestellen, 3 Projekte aller für den Betrieb der
die Feststellung der Bet Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen,
owie die Feststellung der Projekte für die Betriebsmittel und hrer Anzahl vor und nach Inbetriebnahme der Bahn. 9 ür alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte beding⸗ ten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten. 9 „2) Die Gesellschaft hat allen · welche 5 poli⸗ zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen. , 3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß — längstens — innerhalb zweier Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XIX.’erfolgen. Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die Inan⸗ griffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. 8 1“
ihr bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen,
4) Für den Fall, daß die Gesellschaft mit der Erfüllung der insbe⸗ sondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und
Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist dieselbe zur
Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 % des auf 1 200 000 ℳ fest⸗ gesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entschei⸗ dung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat die Gesellschaft bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 60 000 ℳ, in Worten: Sechszigtausend Mark, in baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Prioritäts⸗Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben beziehungs⸗ weise durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jeweiligen Börsencourse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rück⸗ gabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinscoupons erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile die Ge⸗ sellschaft den Bau verzögern sollte. Auch ist der betreffende Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Aus⸗ rüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurück⸗ geben zu lassen.
5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im §. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgesetzten Schlußfrist er⸗ folgen. 11“ 1“ 111““
IX.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, zur Vermittelung des Per⸗ sonenverkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben ü. Bestimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprechend einzu⸗ richten.
Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Innerhalb der ersten acht Jahre, vom Be⸗ ginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres soll die Gesellschaft nur dann angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu be⸗ fördern, wenn die Bruttoeinnahme der Bahn im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 8000 ℳ, pro Kilometer be⸗ tragen hat, oder wenn der Gesellschaft für die mehr einzu⸗ stellenden Züge von den Interessenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichender Zuschuß zu den Kosten gewährt wird.
2) Der Tarif für den Personen⸗ und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch für den oben unter Nr. 1 bezeichneten Zeitraum Marimaltarifsätze für die einzelnen Güter⸗ klassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt und ist der Gesellschaft (unbeschadet des allgemeinen staatlichen Aufsichts⸗ rechts) überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ resp. landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Marximalsätze die Tarife nach eigenem Ermessen festzusetzen, beziehungsweise Erhöhungen wie Er⸗ mäßigungen der Tarifsätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist die Gesellschaft hinsichtlich der Einrichtung direkter Ta⸗ rife, sowie hinsichtlich des anzunehmenden Tarifsystems verpflichtet, die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, insoweit solches vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur usführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und Reservefonds sind fowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗
iebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen: 1
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;
b. die Zinsen dieses Fonds; — alljährlich zu
c. eine den Betriebseinnahmen Rücklage. 1
Die höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen dur außer⸗ ewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen
usgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kann.
In den Reservesonds fließen:
a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich werden sollte; 8
b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen; 8
c. die Zinsen des Reservefonds; “
d. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebsein⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 10 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange 2 als der Fonds nicht um eine volle Jahres⸗ rücklage wieder vermindert worden ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt. 8
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen 8 Erneuerungs“ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu,
entnehmende
insoweit solches von erachtet
o ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehun sweise der olgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Mini ters der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. ihre Betriebsrechnung nach den vom Minist
Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von sehtenes zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗Rech⸗
eer der öffentlichen
Jnungsabsch
uß einzureichen und ihre Kassenbücher vorzulegen;
—
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde i derselb festgesetzten Fristen einzureichen. 8 Nach Eröffnung des Betriebes ist die Gesellschaft zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen, sowie zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisenbahnverkehrs, ins⸗ besondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet.
Zur Herstellung des zweiten Geleises soll die Gesellschaft erst dann angehalten werden können, wenn die Brutto⸗Einnahme im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Jahre mindestens 16000 ℳ pro Kilometer beträgt.
Zur Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen soll die Ge⸗ sellschaft erst nach Verlauf von acht Jahren, vom Beginn des 8 die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gerechnet, und au dann nur verpflichtet sein, wenn die Brutto⸗Einnahme im Durch schnitt der drei letzten Jahre mindestens 12000 ℳ, pro Kilometer betragen hat, oder wenn der Gesellschaft von den Interessenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichen der Zuschuß zu den ihr erwachsenden Bau⸗ und Betriebskosten ge⸗ leistet wird.
XII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere be⸗ züglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Für ihre Beamten hat die Gesellschaft auf Verlangen des Mi⸗ nisters der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlasse des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittel⸗ baren Staatsbeamten ꝛc. vom 27. März 1872 für die Staatseisen⸗ bahnen bestanden haben, für ihre Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze, Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
XIII.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Herrn Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 380) getrof⸗ fenen Bestimmungen treten.
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen
3 * *
der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn⸗ Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein⸗ schränkung in Anwendung.
Die Beförderung von Truvpen, Militäreffekten oder sonstigen 8 Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzu⸗ finden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren 8 Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. 8
Xv. 8
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft die⸗
jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen
später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
XVI.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende eventuell vom Minister der öffent⸗ lichen Arbelten festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.
XVII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb ihrer Bahn der Verwaltung einer anschließenden Bahn gegen Gewährung einer jähr⸗ lichen Rente, welche der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre er⸗ ielten Reineinnahme gleichkommt und mindestens jährlich 4 ½ % ihres Anlagekapitals (cfr. II.) beträgt, zu überlassen, falls der Minister der öffentlichen Arbeiten diese Betriebsüberlassung im öffentlichen Verkehrsinteresse für erforderlich erachtet. Als Rein einnahme ist diejenige Summe anzusehen, um welche die Betriebs⸗ Roheinnahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Belriebskosten einschließlich de vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs⸗ und Reservefonds edoch ausschließlich der aus diesen Fonds zu bestreitenden Ausgabe
übersteigt. XVIII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten resp. der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionirung di Anwendung der Bahnordnung für deutsche Fülenhagner untergeord neter Bedeutung für statthaft erklärt ist (ofr. Artikel XIII. in fineh, so muß die Gesellschaft auf Erfordern des bezeichneten Ministers sich bereit finden lassen, nach ihrer Wahl entweder selbst die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für
auptbahnen bestehenden Bestimmungen umzuändern, falls die heuptbühn Verhältnisse der Gesellschaft ihr diese Umwandlung nach dem Ermessen des Ministers gestatten, oder zu di etwaigen andern Unternehmer entweder das Eigenthum und der Betrieb der Bahn gegen Erstattung des Anlagekapitals oder blos den Betrieb der Bahn gegen Gewährung der vorhin am Schlusse des Artikels XVII. bezeichneten Rente abzutreten. 1
XIX.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungs⸗Comiteé erfolgt erst, nachdem die Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Ueber
einstimmung nachgewiesen ist und nachdem endlich die Hinterlegung der unter VIII. 4 vorgeschriebenen Kautions⸗ und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat. . 1
Binnen einer von heute ab zu berechnenden dreimonatlichen Prä klusivfrist muß die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Han⸗ delsgerichte die Ausfertigung der Konzessionsurkunde und die Erklärung der Regierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründungs⸗
Comité vorzulegen sind. 3
eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung 8
im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder
diesem Zwecke einem
einstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Ueber-