1881 / 134 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

nicht zulässig sei und daß der „wenn er annehme, daß auch etrachtungen in der bg. von Kardorff brach e weiteren Ausführungen ab. on Varnbüler bemerkte, der Abg. ls einen großen Sachverständigen in Er verwahre sich dagegen und behaupte, em Sinne, in welchem der Abg. Sonne⸗ ochen habe, Sachverständige nicht gebe. Was ge der Erhöhung der Gewebezölle in Meerane c von mehreren Seiten, insbesondere von dem gesprochen worden, daß die deutsche der Zölle in Frankreich und Oester⸗ Nun sei aber nochweisbar, daß Frank⸗ 1877 den Entwurf einer neuen Zollgesetz⸗ Zolltarif schon Also diese Vorwürfe, welche tik gemacht würden, seien absolut unrich⸗ Vorwurf gemacht worden, daß die dritte 879 jetzt schon anfange, V herbeizuführen, während doch die Stabilität des Diese Behauptung sei unrichtig. gG Tarifgesetzgebung fortwährend sich an⸗ die Wandlungen des wirths die Praxis des Zollvereins gewesen. orlage selbst sei behauptet worden, daß sie oll beanspruche als den fran selbe höher sei als der österreichische. Richtig insofern, Satz von 220 höher sei als welche in Frankreich gestel Unter den Zol sämmtlichen 400 gr betrage, chlägen der Regierun den Zoll eine ganze Reihe grober, während nach dem Satze, lagen habe, nur ein ganz kle Die nächste Zollstufe 400 gr Gewicht pro Q

daß dies in der Spezialdebatte Redner sich im Irrthum befinde der Abg. Bamberger seine Spezialdebatte gemacht habe.) Der A nach dieser Erklärung sein Der Abg. Freiherr v Sonnemann habe ihn a Zollsachen hingestellt. daß es überhaupt in d mann es ausgesp nun die Fra betreffe, so s Zamberger aus Zollpolitik die Erhöhung reich veranlaßt habe. reich im Jahre gebung gem 1878 zum Gesetz erhoben habe. der deutschen Zoll Sodann sei der Zollgesetzgebung von 1

allgemeinen B

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acht habe, während Oesterreich den

eränderungen Tarifs ange⸗ Er glaube,

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ew⸗

kündigt sei. 2 daß eine Zoll⸗, eine Füsse chaftlichen Das sei auch Bezüglich der V oo. einen höheren Z zösischen, daß der⸗ richtig und als in Deutschland der höchste öste französische, allein Ir seit, sei l von 170 in Frankreich fieler bei welchen ein Quadratmeter bis zu hrend in Deutschland die Grenze nach den Es fielen demnach unter schwerer Flanelle und den die Regierung vor⸗ iner Theil hochfeiner Waaren begreife die Waaren von 550 bis uadratmeter; der Zoll betrage 148 Waaren,

auch unrichtig.

die Grenze,

g 200 sei.

seien noch belegt mit 148, al deutsche Zoll schweren hätten einen Unterschied von 6 der französische Zoll der höchste Satz für

gestellt sei.

theilung wie

allergröbsten mehr als 550 gr. Zoll von 129; hier sei al daß also im Durchschnitt her sei als der deutsche, während nur wenige Waaren in Dasselbe finde

Man sehe,

utschland höher in Oesterreich statt, wo die Ab⸗ der eine ganz andere sei, wo der ge und 160 betrage.

behauptet, daß die Konkurrenz, zu erleiden hätten, sondern vorzugsweise

Zoll mit 450 g Der Abg. Sonnemann habe welche Meerane und Glauchau ht eigentlich von Frankreich ausgehe, 9g. Sonnemann habe roße Kapitalien und Dann habe derselbe gesagt, sischen Industrie flott, be gesagt, es sei vom ossen; das sei doch ein Wider⸗ onnemann gehe dahin, auf Waaren Quadratmeter

von Elsaß. Der Al⸗ die elsässische Industrie habe g innereien in ihrer Nähe. Markirchen konkurrire mit unmittelbar nachher habe dersel französischen Markte ausgeschl Der Antrag S

der franzö

Zoll von 100

von 200 oder weniger ein

entsprechend ein höherer bei der mann gehe mit diesen Satz von 1873. gekommen, nachdem die Z des Prof. Weber un erwiesen hätten. Wollwaäaren mit Aus durchschnittlich recht gi⸗ habe abgenommen un enorme, sie betrag zu leugnen, daß der Zoll von 135 werthige Waaren sehr hoch sei und tion ziemlich nahe komme.

die minderwerthigen Waare worden seien und daß weise selbst p geschlagene Grenze betre worden und es habe

gelegt werden, Zoll von ¹ gedruckten. - Antrage um 20 herunter unter den Durchschnittssatz von 132 ollbestimmung nach dem Instrumente d nach dem Gewicht sich als unpraktisch Zolles sei der Zustand der nahme von Meerane und Glauchau ein Die Einfuhr englischer Tuche d die Ausfuhr im Jahre 1880 sei eine ge 153 597 metrische Ctr.

und dem

5 sei man

In Folge dieses

Nun sei ja nicht für einzelne ganz minder⸗ also für diese einer Prohibi⸗ hatsache, daß gerade r sehr wenig importirt Waaren vorzugs⸗ r Regierung vor⸗ Versuche gemacht daß in die Grenze speziell nur diejenigen und Glauchau gemacht wollenen Damenstoffe. aaren unter dem niederen Nachdem nun konstatirt sei, daß nur aaren, welche sehr hohen hstand entsetzlichster Anforderung nicht n Zoll zu s ¹), den Meeranern d garne unter eine

Allein es sei T n auch vorhe Deutschland gerad Was die von de ffe, so seien ja damit sich herausgestellt, ganz wenige und fielen, welche in Meerane 1 würden, nämlich die feinen 1 sich überzeugt, daß Zoll von 135 blieben. die wirklich feinen W würden, unter diesen wirklich ein Noth der Reichstag der durch einen hohe Dr. Löwe (Berlin selbe die harten Kamm vorgeschlagen, sei mi Kammgarne gar nicht verwend Waaren gebraucht Umständen sei ga Regierung vorgeschlagen habe Erhöhung des Zolls um die Konkurrenz von u beseitigen. daraus hervor,

roduzirt habe.

alle niederen W

Zoll fielen und daß Art bestehe, sollte sich doch diese Spezialität Der Wunsch des Abg. adurch zu helfen, daß der⸗ n niedrigeren Zoll zu stellen weil die Meeraner diese harten den nur für solche en. Unter diesen rs zu helfen als so, wie die nämlich den W zu gewähren Frankreich irkung erzie

entziehen,

eten. Diese wür „welche halbbaumwollen sei r nicht ande ebern diejenige nothwendig sei, n diesem Artikel würde, gehe die hier in Abschlüͤsse gemacht ude seien im Hin⸗ e. Wenn diese in Meerane und bern in Sachsen flicht, ihnen diese

die Regierunge⸗

Daß diese W daß Agenten aus Berlin gewesen seien und früher hätten, diese zu machen

blick auf die

st werden Frankreich, sehr große nicht mehr im Sta gliche Erhöhung dieser gen unterblieben, so auchau gemacht und das komme den We⸗ es erscheine ihm als eine Er empfehle desha

Bamberger erklärte, Kardorff ihn heute e, ohne jede Nothwendigkeit; gliche Generaldebatte zu halten, habe in der zweiten Lesung eine General⸗ geblich bezugnehmend a Spezialdebatte gethan habe. 1 Wollczoll in der Spezial⸗ Seine Bemerku ch hauptsächlich um den

zu gute und Arbeit zu sie vorl

Der Abg. Dr.

habe der Abg. von und, wie ihm schein Bedürfniß, eine n. lbg. von Kardorff vorgeführt, an die er (Redner) in Präsident habe festgest Hebatte gar nicht gefr der Generaldebat

gegen seine Absicht zum Reden

denn in dem

uf Aeußerungen,

ellt, daß er zum prochen habe. te hätten si

1

gedreht, und dann noch mehr um die Nothoendigkeit, dem Müllergewerbe auf andere Weise zu helsfen, als in dem betreffenden Vorschlage geschehen. Vom Mehlzoll habe auch seine Rede gehandelt, die er allerdings in zweiter Lesung an demselben Tage gehalten habe. Es wöre wirklich got, wenn die Herren, die aus früheren Reden Vorwürfe herleiten wollten, sich präzis ausdrückten, damit man wenigstens wisse, wessen man angeklagt sei. So wisse er z. B. heute nicht, wenn er unter der Generalklage der akademischen Behandlung der Sache stehe, auf was sich das beziehe. Der Abg. von Kardorff habe gesagt, er (Redner) hätte davon ge⸗ sprochen, daß man mit der Vorlage, um die es sich handele, um 200 Jahre zurück wäre. Das sei gar kein Kennzeichen, das könne jetzt jeden Tag passiren, daß man meine, man wäre um 200 Jahre zurück; vielleicht habe der Abg. von Kardorff gestern bei den Verhandlungen über den Zunstzwang dieses Gefühl mit ihm getheilt; wie solle er daran erkennen, an welchem Tage die Aeußerung gefallen sei, um die es sich handele. Das schöne Wort, daß man „akademisch“ über etwas spreche, habe der Neichskanzler erfunden, dem man so viele hübsche Worte verdanke. Wenn man aber in diesem Reichs⸗ tage besonders in die Breite gehe und abschweife, so habe der Reichskanzler gewiß dieses illustre Beispiel gegeben, der z. B. bei dem Miethssteuergesetz und der Unfallversicherung über Schutzzoll, Freihandel und alles Mögliche gesprochen. So sei es ihm vielleicht auch in der Rede ergangen, deren er sich heute nicht mehr entsinne. Beiläufig bemerkt, stehe es mit der akademischen Verurtheilung durchaus nicht so, wie der Abg. von Kardorff meine. Es gehe da gerade so, wie wenn die berühmten drei Mann und der Korporal, die für die Silberwährung eingetreten seien, auch vor dem Auslande als akademische Wissenschaft hingestellt würden. Es sei das ebenso wenig der Fall, wie beim Freihandel. Gerade die anerkann⸗ testen Professoren wolle er nennen , die ihre Meinung nicht geändert hätten, wie Roscher, Nasse, Helferich, Conrad, Laspeyres, Brentano. Alle diese seien keine Schutz⸗ zöllner. Wen habe denn der Abg. von Kardorff anzuführen? Hr. Prof. Ad. Wagner und Hr. Schmoller, das sei die ganze Akademie, die auf seiner Seite stehe. Gegen die Erhöhung des Wollzolles habe er hauptsächlich angeführt, daß derselbe das Uebel an einer falschen Stelle kuriren wolle, da es noto⸗ risch sei, daß die Noth der Glauchau⸗Meeraner Spinnerei von der Vertheuerung ihrer Rohstoffe durch die Garnzölee herrühre. Auch die Zittauer Orleansspinnerei klage über die Vertheue⸗ rung ihrer Rohstoffe und daß sie in Folge dessen nicht mehr mit dem Ausland konkurriren könne, und er (Redner) habe gesagt, daß wenn man sie darauf anweise, sich durch Ver⸗ theuerung der Waare bei den inländischen Konsumenten zu erholen, dieses eine Kur sei, die durchaus nicht auf das Uebel passe. Der Abg. von Kardorff scheine nur das Bedürfniß ge⸗ habt zu haben, noch einmal über Traubenzoll zu sprechen. Er habe seine Abstimmung hierüber damals ganz kurz motivirt mit den Worten, daß es sich blos um eine Wortinterpretation handele. Weder vom Stand⸗ punkt des Finanzzolles, noch von dem der ausgleichen⸗ den Gerechtigkeit aus habe er seine Ansicht, daß der Traubenzoll jedenfalls auf einem anderen Boden stehe, als dieser Woll⸗ und Mehlzoll, motivirt, sondern einfach damit, daß kelterfähige Trauben, die zur Weinbereitung eingeführt wür⸗ den, ganz in dieselbe Kategorie fielen, wie der Wein selbst. Es sei das seines Erachtens nur eine Frage der Interpreta⸗ tion des Gesetzes. Er hätte die Sache vielleicht nicht so deut⸗ lich gemacht, wenn er nicht durch seine Beziehungen zu einem weinbautreibenden Kreise besonders darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Er hätte es vielleicht auch nicht gethan, wenn er nicht wüßte, wie sehr jedes Wort, das hier falle, von der Gegnern mala fide im Lande ausgebeutet würde. Als man zu Ugolino gesagt habe, es sei ein Verbrechen, daß derselbe seine Kinder aufgefressen habe, so habe derselbe geantwortet, es sei geschehen, um seinen Söhnen ihren Vater zu erhalten. Er (Redner) wolle sich nun dem Freihandel noch erhalten durch diese Interpretation des Traubenzolls.

Der Bundeskommissar Königlich Sächsischer Geheime Regierungs⸗Rath Böttcher empfahl die Ablehnung beider Amendements. Dem Antrage des Abg. Löwe ständen noch

heute dieselben Schwierigkeiten entgegen, welche bei der Be⸗

rathung des Zolltarifes gegen eine Herabminderung der Zölle auf Kammgarne gesprochen hätten. Eine Enquete, wie der Abg. von Karbvorff sie vorgeschlagen habe, sei vielleicht im Stande, diese Schwierigkeiten zu beseitigen, immerhin aber sei dies ungewiß, und jedenfalls würde eine solche Enquete eine Verzögerung herbeiführen, die der Dringlichkeit des Bedürf⸗ nisses gegenüber sich nicht rechtfertigen ließe. Dieses Bedürfniß trete nicht allein in Glauchau und Meerane, sondern auch in vielen anderen Landestheilen, so in Elberfeld, in Zittau, ebenso in Schlesien und in Süddeutschland hervor. Der Antrag des Abg. Sonnemann, die von der Regierung vorgeschlagenen Zollsätze herabzusetzen, sei deshalb sehr bedenklich, weil der Sprung von dem Zoll auf halbseidene Waaren (300 ℳ) bis auf 180 für feine Wollenwaaren zu groß sei. Schon jetzt mache sich bei den Möbelstoffen, die nur mit einem Zollsatz von 135 belastet seien, dieser Uebelstand geltend, indem man mit Rücksicht auf den bedeutenden Zollunterschied die seidenen Fäden durch wollene ersetze und dadurch die Waaren erheblich billiger einführe. Aus welchem Erunde der Abg. Sonnemann den Einführungstermin vom 1 Juli auf den 1. Oktober verschieben wolle, sei ganz unverständlich. Eine solche Verzögerung würde den nothleidenden Webern das ganze Geschäft fuͤr die Wintersaison entziehen. Wolle man denselben helfen, so möge man vald helfen.

r Abg. Sonnemann begründete sein Amendement betreffend die Verschiebung des Einführungstermins auf den 1. Oklober dadurch, daß viele Bestellungen im Auslande gemacht seien in der Voraussetzung, daß der frühere Zoll nicht erhöht werden würde. Es sei im Interesse der Geschäafts⸗ welt billig, einen längeren Termin für die Zollerhöhung fest zusehen, um dem Handel Zeit zu lassen, sich darauf einzu⸗ richten. Auch die Vorbereitung fuͤr die Zollämter erfordere eine gewisse Frist und wenn der Zolltarif 5 ½ Monate Zeit bis zum Inkrasttreten der neuen Zölle gelassen habe, so duͤrfe die Vorlage sich nicht auf 14 Tage beschränken. Für die nothleidenden Distrikte macke die Verzögerung keinen Unter⸗ chied, weil die Zeit doch schon zu weit vorgerückt sei, um den gen Fabrikanten noch das Geschäft für die Wintersaison zu sichern.

„Der Bundeskommissar bestritt diese Behauptung. Ver⸗ schiebe man den Einfüͤhrungstermin bis zum 1. Oktober, so wüͤrde jedenfals in der wischenzeit zum Nachtheil der

deutschen Fabrikanten noch sehr viel auslaändische Waare ein⸗ geführt werden.

hierauf geschlossen.

von Kardor

daß unter den von demse Brentano bekannt

Die Debatte wurde

Persönlich bemerkte Abg. Bamberger, fessoren Nasse und seien, die den wirthschaftlichen Anschau berger sehr fern ständen und daß falls sehr bedenken würde, nigen gezählt zu werden.

Der Abg. Dr. Bamber wenigstens sämmtli

der darauf befindlichen

inländische Inventarienstücke einführen, Bord hatten; auch leer inländischer Eisenbah den Fahrdienst eingest Eisenbahnverwaltung Wagen der Reisenden auf besondere Erl zur Zeit der Einfuhr nicht als sitzer dienten, sofern seither im Gebrauche derselben sich deren weiterem Gebrauche bestim Pferde und andere Thiere, wenn Eingang überzeugend herr zur Bespannung eines gehören, zum Waarentragen oder Reisenden diencen.

gebrauchten Inventarien

G 1G stücke, inso⸗ Ausländern b

ff gegen den lben zitirten Pro⸗ lich Kathedersozialisten ungen des Abg. Bam⸗ rofessor Noscher sich gleich⸗ vom Abg. Bamberger zu den Sci⸗

Zur Förderung der agschließenden kehr so weit erleichtern, als

gegenseitigen Handelsbeziehungen m Zollabfertigung im wechselseitigen Ver⸗ er Zollsicherheit verträgt.

Theile die gleichartige sich dies mit d als sie bei dem Au zurückkommende Eisenba nverwaltungen, sowie die

ellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer

hnfahrzeuge Innere Abgaben,

schließenden Theile, oder für Rechnung von Ko vorbringung, der Zubereitu ruhen, dürfen Erzeugnisse d höher oder in lästigerer W nisse des eigenen Lan folgenden Artikels.

welche in dem Gebiete des einen der vertrag⸗ f nung des Staates (der Kantone), mmunen und Korporationen, auf der Her⸗ ng oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses es anderen Theiles unter keinem Vorwande eise treffen, als die gleichnamigen Erzeug⸗ des, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nach⸗

sei es für Rech

ger erwiderte, ch nicht Schutzzöllner se der Abstimmung wurden die Löwe und Sonnemann abgelehnt und die unverändert angenommen.

Hierauf vertagte sich das abend 10 Uhr.

daß die Genannten Falle, wenn sie

alle, Transport⸗ mittel ihrer Be

sie nur erweislich schon

Anträge der Abgg. besunden haben und zu

Regierungsvorlage 1“ aus ihrem Gebrauche beim daß sie als Zug⸗ oder oder Frachtwagens zur Beförderung von

Der im vorstehenden Artikel 8. ausgesprochene Grundsatz Anwendung auf die in einzelnen Kantonen d (inneren) Verbrauchssteuern. Eidgenossenschaft dahin,

8 4 ¼ Uhr auf Sonn⸗ er Schweiz von Ge⸗ Indessen verpflichtet derartige Abgaben Dauer des gegenwärtigen Ver⸗ noch bestehende über ihren dermaligen der eine oder andere Kanton die bezüg⸗ chweizerische Getränke herabsetzen würde, diese hältnisse auch auf die deutschen Getränke

Lastthiere tränken erhobenen 8 b sich die schwe für deutsche Getränke trages weder neu eingeführt, Ansatz erhöht, und daß, falls lichen Steuern für s Ermäßigung in g angewendet werden soll. Für deutsche Weine, der Schweiz eingehen derselben sei, die Steuer jedenfalls Ansätze nicht übersteigen, welche Fässern eingeführte Weine in den betreffenden §. erhoben werden.

Neichstags⸗Angelegenheiten. 3

Dem Reichstage ist der am 23. Mai zeichnete Handelsvertrag zwische Schweiz, sowie di Betreff des gegens nissen und We schrift zur verf

Der Handels Schweiz lautet:

Se. Majestät der Deutsche seits, und der

Bestimmu über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. zwischen Deutschland und der chluß hieran getroffene Vera Rechte an literarischen Erzeug elben Tage nebst einer Denk⸗ hlußnahme vorgelegt worden. vertrag zwischen Deutschland und

welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach auch der Preis oder die Qualität den geringsten Betrag derjenigen für ausländische, Kantonen gegenwärtig

ftung der an Wälder zu erleichtern, werden von Sabgaben befreit: Getreide in Garben od ie Roherzeugnisse

Sämereien,

er Grenze liegenden Güter

eitigen Sch allen Eingangs⸗ und Aus⸗

rken der Kunst von dem assungsmäßigen Be⸗

,soll, welches

er in Aehren,

er, Holz und Kohlen, raiser, Köni Bundesrath der schw reits, von der Absicht geleitet, den zuletzt durch die Ueb 30. Juni 1881 verl sentlichen Verabredungen weiterhin

diesem Ende Unterhandlungen eröffnen ten ernannt:

rte10- d andere Gewerbetreibende, welche sich wo sie ihren Wohnsitz sollen, wenn s

g. von Preußen, einer⸗ Eidgenossenschaft, ande⸗ geschlossenen, die Zeit bis Zollvertrag in seinen we⸗ aufrecht zu erhalten, assen und zu Bevollmächtig⸗

Kaufleute, Fabrikanten un darüber ausweisen, s haben, zum Gewerb lich oder durch in ih oder Bestellungen, dem Gebiete

Thiere und Werkzeuge jeder ae. ftung der innerhalb eines

am 13. Mai 1869 abe

daß sie in dem Staate, ai 1880 für

ebetriebe berechtigt sind, hren Diensten stehende Reisende Ankäu auch unter Mitführung von Mustern, des anderen vertragschließenden gabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Artitel 11.

In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren od sowie bezüglich der Fabrik⸗ oder Handelsmarken einen der vertrag selben Schutz, wie die Bjeden der vertragsch dem Gebiete des anderen T geschriebenen

Der Schutz von Fabrik⸗ gen des anderen⸗ dieselben in ih schützt sind.

bvereinkunft vom 1. M

ur Bewirthscha ängerten Handels⸗

auf beiden Seiten der Grenze gel der in beiden Ländern bestehenden Kontrolen.

Von allen Eingangs⸗ und sämmtliche Erzeugnisse des Acke von der Zollgrenze zwi gutes, bei der Beförderung aus den durch die Zol

Umkreises von 10 k vorbehaltlich raudationen allfällig

fe machen, egenen Güter zur Verhütung von Def Theiles keine weitere Ausgangsabgaben werden ferner befreit rbaues und der Viehzucht schen beiden Gebieten durchschn zu den Wohn⸗ und W lgrenze davon getre

Majestät Preußen: lerhöchstihren Staats⸗ Minister, J 1G inrich von Bo er Bundesrath der s senschaft: Seinen außerordentlichen Gesandten Minister Dr. Arnold Rotl zalt der beiderseit

Deutsche Kaiser, König von eines einzelnen

hschnittenen Land⸗ firthschaftsgebäuden unten Theilen.

er deren Verpackung, sollen die Angehörigen des nden Theile in dem Gebiete des anderen den⸗ eigenen Angehörigen genießen. D ließenden Theile haben

heiles durch Gesetze oder Veror Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüll ⸗⸗- und Handelsmarken wird den Angehöri⸗ so lange gewährt, als enutzung der Marken ge⸗

Staatssekretär des on Voetticher; 1 schweizerischen Eidgen os⸗ Die Angehö⸗ jedoch die in

Ausgangsabgaben b. dnungen vor⸗

beit aus dem einen Gebiet in das andere ird und von der Arbeit aus letzterem in desgleichen landwirthschaftliche Mas zur vorübergehenden Benutzung aus bracht und

Von Eingangs⸗ und

1) Vieh, welches zur vorübergehend gebracht w erstere zurückkommt; Geräthe, welche andere Gebiet ge erstere zurückgeführt werden;

2) Holz, Lohe (Rinde), Getreide, landwirthschaftliche

M“ eiben befreit: und bevollmächtigten welche, unter Vorbel

eitigen Ratifikation, den folgenden Handelsvertrag vereinbart und abgesch

blossen haben: insofern und auf

rem Heimathsstaate in der

Artikel 12. 8

vom 1. Juli 1881 an in Kraft Kraft bleiben. Theile zwölf Monate vor diesem Tage es Vertrages aufhören zu lassen, kund⸗ derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines an welchem der eine oder andere der ver⸗ ekündigt hat. Die vertragschließen⸗ niß vor, nach gemeinsamer 2 jederlei Abänderungen aufzunehmen, den Grundlagen desselben nicht im Wider⸗ Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es fikationsurkunden bis spätestens am 30. gewechselt werden.

So geschehen Berlin, den 23. Mai 1881.

Karl Heinrich von Boetticher.

dem einen in das nach erfolgter Benutzung wieder in das Die beiden ve

ertragschließenden Theile geben sich die in Beziehung

auf Eingangs⸗ und Ausgang auf dem Fuße der meistbegünstigten

Jeder der beiden Theile v— stigung, jedes Vorrecht und dachten Beziehungen einer dritten Mac in der Folge zugestel schließenden treten zu lassen.

Die vertragschließenden Theile machen sich gegen einander kein Einfuhrverbot und kein A zu setzen, welches nicht zu gleich wendung fände.

Oelsamen, Hanf und andere welche im gewe Stampfen, Mahlen, Reiben andere gebracht und geschnitten, v. in das erstere Gebiet zurück⸗

37 sabgaben sich wechselseitig Nation zu bel erpflichtet sich demgemäß, jede Begün⸗ äßigung, welche er in den ge⸗ ht bereits zugestanden hat oder äßig auch dem anderen vertrag⸗ irgendwelche Gegenleistung in Kraft

Der gegenwärtige Vertrag treten und bis zum 30. Juni 1886 keiner der vertragschließenden seine Absicht, die Wirkungen d gegeben haben sollte, bleibt Jahres von dem Tage ab, tragschließenden Theile denselben g. den Theile behalten sich die Befug ständigung in diesen Vertrag welche mit dem Geiste und struch stehen un werden wird.

dergleichen kleinen Grenzverkehr u. s. w. aus dem einen Gebiet in das gestampft, gemahlen, gerieben u. gebracht werden;

3) Waaren Grenzverkehr Bleichen, Färben, G werksmäßi

Gegenstände, zum Schneiden, jede Ermäsf

estehen möchte, gleichm oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen heile gegenüber ohne entweder zur Veredelung, namentl erben, Spinnen, Weben u. n Verarbeitung oder Au in das andere aus⸗ und nachl wieder eingehen;

4) die selbstverferti diesen aus dem ren gebracht wer

ich zum Bedrucken, ferner verbindlich, 1 usfuhrverbot in Kr er Zeit auf die anderen Nationen

sbesserung aus dem einen Gebiet her veredelt, verarbeitet oder ausgebessert

gten Erzeugnisse der Handwerker, welche einen Gebiete auf die benach den und als und von Gegenständen der Verzehrung

gschließenden Theile werden jedoch während der D 1 de, Schlachtvieh

barten Märkte

des gegenwärtig erkauft zurückkommen, mit Ausschluß

en Vertrages die Ausfuhr von Getrei nd Brennmateria

lien gegenseitig nicht verbieten. Juni 1881 in Berlin Hinsichtlich der in der Anlage A. verzeichneten nan übereingekommen, daß sie bei einen Theiles nach dem Gebiete des liche Zollfreiheit genießen sollen.

werden in den Fällen des trolmaßregeln b erstanden, daß

8 Zum Schutze gegen Mißbrauch hergehenden §. 5 die erforderlich Anwendung kommen. das geringste, mit der und daß jedenfalls nicht mehr 1) die fraglichen G. einer Grenzzollstelle beh und Menge angemeld

dem Uebergange vo anderen Theiles gegenseitig gänz

Gebiete des eiderseitig zur dieselben auf Maß beschränkt, gefordert werden soll, als d zegenstände bei der Einfuk vormerklicher Behandlung nach Gattung et, zur Festhaltung der Identität, wo nachher bei der Wiederausfuhr b en Zollstelle wieder vore

Doch ist dabei v n bezeichneten Zwecke, vereinbarte

Von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben bleiben 1 gange von dem Gebiete des einen Th heiles gegenseitig gänzlich 1) Garten⸗ und Futtergewächse, frische;

Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches,

Die aus einem der

b beiden Gebiete eingehenden oder selben ausgel

aller Art sollen gangsabgabe bef zurchfuhr sichern in jeder Hinsicht die B

m nach dem⸗ gegenseitig in dem ande⸗ efreit sein.

sich die vertragschließen⸗ andlung der meistbegünstigten

A 8 bezw. Ausfuß

L heiles nach dem Gebiete des an⸗ r bezw. Ausfuhr an * elr ’1

ren Gebiete von jeder Durch 0

In Beziehung auf die? önet ezw. Wiedereinfuhr

der Theile der nämlich

2) die Wi

stimmten, von

ur Forderun

doch soll dieselbe d

die näͤ here A

geführt werden, jebvereinfuhr innerhalb einer be⸗ ngesetzten Frist stattfinde.

sind die Grenzzollstellen berechtigt, hen Zollbetrag nicht übersteigen. Betreff dieser Kontrol lebereinkunft abgeschlossen werd

ederausfuhr bezw. W der Grenzzollstelle a g einer Kaution

darunter auch Beeren mit Ausschluß der Wein⸗ Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverke vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen einbart worden, welche sich in der Anlage B. trag angeschlossen finden.

hr sind unter den 1 Bestimmungen ver⸗ dem gegenwärtigen Ver⸗

lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen od Heu, Laub, Schilf, Stroh; Erden und rohe minerali

er Kübeln;

sche Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt usführung in maßregeln soll, so⸗

gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht Zollsatze namentlich betroffen sind;

Steine, rohe;

edle Metalle, gemünzt, in

Münzgekrätz;

bfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschl

Glashütten,

von der Wachsbereitung, von

Die Befreiung von Eingangs⸗ und eits zugestanden, sofern die I Gegenstände außer Zweifel i

Ausgangsabgaben wird beider⸗

Schlußprotokoll. jedereingeführten

Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881. traten zusammen, um

dentität der aus⸗ und w re d Bruch⸗ arren und Bruch; Die Unterzeichneten vereinbarten Handelsvert noch folgende Erklärungen, das gegenwärtige Proto

den unter ihnen heute terzeichnen, bei welcher Gelegenheit erläuternde Bemer⸗ kell niedergelegt wurden. Zu Artikel 1 des Vertra Weise dem Recht in Zukunft Staaten o gegenwärtig seinem Zollverbande aufzunehmen und fortan als mit Rücksicht auf eine weitere B Die Bestimmungen nicht aus, zeitweise Einfuhrverbote aus sichten gegenseitig zu erlassen. Zu Artikel Man ist einverstanden, d barte gegenseitige auch für solche in

zehrungsgegenständen), freien Verkehr im Gebiete des einen der vertrag⸗ Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen, oder auf un dem Meß⸗ und Marktverkehr oder als alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im erkauft zurückgeführt werden;

em einen Gebiet auf Märkte des anderen ¹ dort zurückgeführt wird;

„Säcke u. s. w., welche entw

8 Verabre ge ind von Glas und Verabredungen und

schließenden eifensiedereien

Thonwaaren, die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, Hornspäne, Klauen, Knochen, K Thierflechsen; Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und lich zur Leimfabrikation geeignet Branntweinspülig;

igewissen Verkauf außer

Es soll in keiner Theile vorgegriffen sein, ten, welche

slüssiges und eingetrocknetes;

er vertragschließenden nochenmehl;

oder Theile von Staa⸗ fremd sind, in denselben ohne daß hierdurch Vertragsartikels 1 anderen Theil erwächst.

Absatz 3 schließen die Befugniß gesundheitspolizeilichen Rück⸗

racht werden; Voraus zu bestimmern 2) Vieh, welches aus d gebracht und unverkauft von 3) leere Fässer Oel, Getreide u. d der Bestimmung der dem Oel,

uden Frist und

Inland zu behandeln, auf den allgemeinen Grundsatz

ederabfälle; der mnj 1 rgünstigung für den

eder zum Einkauf von einen Gebiet in das andere mit eingebracht werden, oder nach⸗ darin ausgeführt worden, zurück⸗

1 im Artikel 1 iederausgangs

Getreide und dergl.

4) Vieh, w Gebiet in das

einhefe, trockene oder teigartige; IIT

Helkuchen; des Vertrages, beziehungsweise Anlage A. Nr. 4. die in der Anlage A. Nr. 4 verein⸗ von Eingangs⸗ und Ausgan allen ihren Thei von bereits Niedergela tablissements Filial⸗ oder

aus⸗ und eingeführt werden.

Die Bewilligung der kann jedoch in jedem einzel

elches zur Fütterung oder auf iet i andere gebracht und v Weidezeit in das erstere zurückgeführt

Weiden aus dem einen on der Fütterung oder nach der igsabgaben len gebrauchte Maschinen gelten ssenen aus ihren Stamm⸗ oder in dem einen Gebiete zur eigenen Stamm⸗E

Steinkohlenasche; 1 Dünger, thierischer, und andere, jedoch nicht auf che Düngungemittel, als Zuckererde und dergl.; unstausstellungen oder für öffentliche gen eingehen;

Abschnitten oder Proben, welche lche gecignet sind;

gehrauchte, welche nicht zum Ver⸗ gebrauchte Hausgeräthe

Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke ren zwischen den Gebieten der festgesetzt, daß bei der Rückkehr gangsabgaben befreit bleiben: Gewebe und Garne, welche zum W Walken, Appretiren, Bedrucken welche zum Stricken, .Gespinnste (einschlie zur Herstellung von

ecke der Veredelung von vertragschließenden Theile wird aus dem Veredelungslande von Ein⸗

Wege zubereitete Kalkäscher, Kno 2) Kunstsachen, welche Kunstinstitute und Sa 3) Musterkarten und Muster in nur zum Gebrauche als so 4) Kleidungsstücke und Wäsche, kauf eingehen; brauchte Fabrikgeräth zeug von Anziehenden Erlaubniß Effekten, in horigen der Veranlassung i deren Theiles 1 5) Gebrauchte

ausgelaugte Asche, Benutzung in

chenschaum, ablissemente in dem anderen Gebiete Zollfreiheit für die gedachten Maschinen

aschen, Bleichen, Färben, nen Falle nur durch die Direktivbehörde

und Sticken, sowie Garne, 3 des Vertrag Artikels 3 soll dem Rechte jedes der nicht vorgegriffen sein, gemessene Schutzmaßregeln

Flich der erforderlichen Zuthaten), welche

Spitzen und Posamentierwaaren,

n (auch geschlichteten) Ketten nebst dem

Schußgarn, welche zur Herstellung vo

welche zum Färben,

Häute und Felle, welche zur Leder⸗ und

Gegenstände, welche zum

andere Gebi

sonstige zur timmte, in das arn

Durch die Bestimmung des vertragschließenden Theile bräuchen durch an oder Begleitscheine

IV. Zu Artikel 4 des

Der kleine Grenzverkel Grenzorte, welche nicht gelegen sind.

Wo die Gebiete der vertr getrennt sind, welche bei die vorstehend bezeichnete, auf jeder Seite vom Ufer rechnen, so daß die Ausdehn außer Betracht fällt.

V. Zu den Artikeln 5 und 6 des günstigung,

und Effekten,

schaften und gebrauchtes Handw

zur eigenen Benutzung; auch auf be⸗

Kleidungsstücke,

sofern sie Ausstattungsgegenstände

Staaten des einen Theiles sind, w

hrer Verheirathung

niederlassen;

Hausgeräthe und Efekten, welche

cgut eingehen, auf besonder

Kleidungsstücke, Wäsche

Reisende, Fuhrleute u

Handwerkszeng, welches reisende H

und Instrumente, welche reisend

Berufes mit sich führen,

zeichneten Art, welche den ausgehen oder nachfolgen; verbrauche;

Wagen, einschließlich der Eisenbahnfa fahrzeuge, welche bei d Personen⸗ und Veranlassung ein

allfälligen Miß⸗ 1 (Verbleiung, Kontrol⸗ erforderlichen n Geweben, von Ange⸗ elche sich aus in dem Gebiete des an⸗

Vertrages, beziehungsweise Anlage B. er umfaßt den nachbarlichen Verkehr der als 15 km von der Grenze entfernt

agschließenden Theile durch Gewässer betrachtet werden, ist .§. 1 erwäh

Pelzwerkbereitung, Lackiren, Poliren und Bemalen et ausgeführt worden sind,

Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung be⸗ nach Erreichung getroffenen be⸗ Gegenstände, wenn die enennung derselben unver⸗

erweislich als e Erlaubniß;

und dergleichen, welches zu ihrem Gebrauche, auch andwerker, sowie Geräthe e Künstler zur Ausübung sowie andere Gegenstände genannten Personen vor⸗ Verzehrungsgegenstände zum Reise⸗

ndere Gebiet gebrachte und eenes Zwecks, unter Beobachtung der deshalb sonderen Vorschriften zurückgeführten wesentliche Beschaffenheit und die B ändert bleibt,

und zwar in allen diesen Fällen,

wieder eingeführten Wa

derseitig als Ausland sowie die in Anlage B jenes Gewässers an landeinwärts ung des zwischenliegenden Gewässers

6) Reisegeräth, nd Schiffer

sofern die Identität der aus⸗ und ä ßer Zweifel ist.

eben die Zollfreiheit von Veredelung aus⸗

Vertrages. Waaren, die zum un⸗ erden, von Eingangs⸗ 5 Nr. 1) kann von der

aren und Gegenstände au kann bei Garnen und Gew dem Nachweis der einheimischen E geführten Waaren abhängig gem

Ausgangsabgaben däürfen v Veredelung in das Versendungel hoben werden

A. Die Be⸗ gewissen Verkau und Ausgangsabgaben nachstehender

wonach zollpflichtige f oder als Muster eingebracht w befreit sind (Art.

besonderer Bedingung

1) Bei der Ausfuhr, des auf den W

rzeugung der zur acht werden.

on Waaren, welche nach erfolgter and zurückgeführt werden,

hrzeuge, sowie Wasser⸗ em Eingange über die Grenze zum rte dienen und nur aus dieser Wasserfahrzeuge mit Einschluß

aarentranspo gehen, die

beziehungsweise Einfuhr, ist der garen oder Mustern haftenden Ausgangs⸗

beziehungs⸗

weise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen, oder vollständig sicher zu stellen.

2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.

3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anord⸗ nungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll ent⸗ halten:

ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben fin⸗ den, die zur Festhaltung der Identität geeigner sind;

die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs⸗ und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher nieder⸗ gelegt oder sichergestellt worden ist;

die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;

die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeit⸗ raum eines Jahres nicht überschreiten.

4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch uͤber ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu über⸗ zeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs⸗ beziehungsweise Eingangsabfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, be— scheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wieder⸗ ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforder⸗ liche Einleitung.

B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutz gegen Miß⸗ brauch in den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in An⸗ wendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B. zum Ver⸗ trage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenz⸗ nachbarlichen Verkehrs (§. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten:

1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.

2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Be⸗ arbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgaben⸗ entrichtung nicht zur Folge haben.

C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und selbst geweb⸗ ten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamt⸗ licher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedrt ckt, oder gesengt, oder appretirt oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zuge⸗ führt zu werden.

Zum Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der

Waare anzubringender Fabrikstempel, beziel ungsweise eine Bescheini⸗ gung des inländischen Erzeugers der Waare. „D. Die zur Wahrung der Identität der aus⸗ und wiedereinge⸗ führten, beziehungsweise der ein⸗ und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben 1 sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebiets angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen, können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbe⸗ hörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiet alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klaßse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu⸗ versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt⸗ und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Ab⸗ fertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

Dagegen sind in den Fällen von Artikel 6 nur die von den Direttivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen zur Ertheilung der Ab⸗ fertigung befugt.

F. Für die in dem Artikel 6 lit. a. bis g. vorgesehene zol freie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 6 Monaten zu gewähren. Durch be⸗ sondere Genehmigung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 12 Monate ausgedehnt werden.

Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Be⸗ theiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligr werden, welche zur Zeit des Ablaufs des gegenwärtiges Vertrages Zwecke der Veredelung noch im Gebiete des a ßenden Theile sich befinden.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen.

VII. Zu Artikel 7 des Vertrages.

1) Man ist darüber einver tanden, das im wechselseitigen Ver⸗ kehr Ursprungszeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen.

2) Güter, welche von einem Zollamte auf ein anderes Amt des⸗ selben Gebietes unter Zollkontrole abgefertigt werden, sollen, wenn auch bis zur Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weiteren Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden.

Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über er⸗ folgten Aus⸗ und Eintritt aus dem einen Gebiet in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.

3) Die mit den gewoöͤhnlichen kursmäßigen Fahrten gemeinen Verkehrsanstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Posten u. s. w., anlangenden Waaren und Reise⸗Effekten sollen beiderseits jederzeit mit thunlichster Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungestunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden.

4) Die beiden vertragschliezenden Theile geben sich gegenseitig die Zusicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veraulaßten Wünsche thunlichst zu berücksichrigen.

VIII. Zu Artikel 9 des Vertrages.

Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Artitel 1 des Vertrages aufgestellte Grundsatz der wechfelseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation auch bin⸗ sichtlich der im Artikel 9 bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkeit haben soll.

Ein Verzeichniß der Sätze, welche nach den Bestimmungen des Artikeis 9 des Vertrages in den einzelnen schweizeris hen Kantonen an inneren Verbrauchssteuern von Getränken zue Hebung gelangen, wird der Kaiserlichen Regierung schweizerischer Seit; ehne Verzug mitgetheilt werden.

IX. Zu Artikel 10 des Vertragck.

Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des an⸗

deren vertragschließenden Theils Waarenankäute machen oder Waaren⸗

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