1881 / 136 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

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Die im Gewerbebetrieb der Genossenschaft mit deren Mitgliedern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind jedoch zweifellos keine inneren An⸗ gelegenheiten des Vereins; vielmehr erscheinen die Genossenschafter insoweit als Dritte und die Rechte und Verbindlichkeiten der Kon⸗ trahenten können rücksichtlich ihrer Entstehung, rechtlichen Wirksam⸗ keit und Auslegung schlechthin nach keinen anderen Grundsätzen beur⸗ theilt werden, als wenn sie zwischen dem Vorstande und einer außer⸗ halb der Genossenschaft stehenden Person zu Stande gekommen wären.

In Uebereinstimmung mit den hier maßgebenden §§. 20 und 21 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 bestimmen denn auch die Statuten des beklagten Bankvereins in den §§. 8 und 9, daß die dem Vorstande auferlegten Beschränkungen diesen nur dem Vereine gegenüber bänden, gegen Dritte aber keine rechtliche Wirkung

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Daß aber nur die letztere

Damit fällt die Aus den Parteien gepflogenen schriftlichen Verhandlungen gegeben hat, als eine rechtsirrthümliche von selbst und es ist in der Revisions⸗ instanz selbständig zu erwägen, ob aus den sonst feststehenden Umständen des Falles der Abschluß eines Kreditvertrages zwischen den streitenden Theilen angenommen werden kann.

Diese Frage muß zu Gunsten des Klägers entschieden werden.

Die streitenden Theile standen in Geschäftsverbindung mit ein⸗ ander. Vor Auflösung dieser Verbindung, zuletzt im Frühjahre 1879, hatte Kläger eine Reihe von Wechseln auf auswärtige Kunden ge⸗ zogen und durch Vermittelung der Firma J.⸗R. bei dem beklagten Bankverein diskontirt. Diese Wechsel mit Ausnahme eines über 25 ℳ, der der Geringfügigkeit des Betrages halber ausscheiden kann waren sämmtlich auf eigene Ordre des Klägers gestellt, dieser also zugleich Aussteller und Remittent; sie wurden aber von den Bezo⸗ genen weder acceptirt noch honorirt und gingen im Regreßwege an den Beklagten zurück. In solcher Weise hatte letzterer bis zum 14. August 1879 29 Wechsel im Gesammtbetrage von 5587 36 eingelöst und berechnete sich dessen Guthaben einschließlich Spesen und Zinsen am 22. August 1879 auf 5451 1 ₰. Dazu kommen noch zwei trassirt⸗eigene Tratten des Klägers über 300 und bezie⸗ hungsweise 148 50 per 24. August 1879, während zwei wei⸗ tere, fällig am 3. und 5. September 1879, aus sogleich zu erörternden Gründen nicht in Betracht zu ziehen sind.

Nun suchte der Kläger, der schon damals vermöge springenden Regresses von dem Bankvereine auf Zahlung jener 29 Wechsel be⸗ langt werden konnte, mittelst Schreibens vom 15. August 1879 um Frist nach und solche wurde ihm auch nach der eigenen Sachdar⸗ stellung des Beklagten im Antwortschreiben des Vorstandes von dem⸗ selben Tage bis zum 30. August 1879 gestattet. Diese vom Vor⸗ stande gewährte Frist bezog sich aber nach dem unzweideutigen Wort⸗ laute des Antwortschreibens nicht etwa auf eine 15tägige Zahlungsfrist, sondern auf eine Frist zur Einreichung des beigeschlossenen bereits ausgefüllten und nur noch mit den Unterschriften des Klägers und seiner Ehefrau zu ver⸗ sehenden Wechsels (Wechselformulars) über 6000 Dabei kann es weder zweifelhaft sein, daß die Wechsel⸗ summe von 6000 dem Gesammtbetrage der Forderungen des Beklagten aus jenen 29 Wechseln und den weiteren per 24. August fällig werdenden Wechseln an Hauptgeld, Spesen und Zinsen bis Ende November 1879 annähernd gleichkam, noch auch, daß die Stundung der aus den Retourwechseln bis Ende August 1879 sich ergebenden Wechselregreßansprüche in dem neuen Wechsel selbst ausgedrückt war und bis zum 30. November 1879, nämlich drei Monate dato nach dem Tage der Wechselbegebung, dauern sollte. Ersteres ist von den Beklagten selbst nachgegeben worden und steht rechnungsmäßig fest, letzteres ergiebt sich aus fol⸗ genden Erwägungen:

Von dem mündlichen Kreditgesuche abgesehen, war das Vor⸗ standsschreiben vom 15. August 1879 allerdings nur als ein neues Angebot an den Kläger aufzufassen (Artikel 322 des Handelsgesetz⸗ buchs). Allein es war ein vorbehaltloses und nur dessen An⸗ nahme an eine Zeitfrist gebunden. Hielt der Kläger, wie geschehen, die Frist zur Erklärung auf die Offerte durch Ueberreichung des Wechsels an den Bankverein ein, so war durch Angebot und Annahme der Stundungsvertrag geschlossen, ohne daß der Inhalt des klägerischen Schreibens vom 15. ejusd. weiter zu berücksichtigen wäre

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Gerichtsstand der Niederlassung für Klagen geger Eisenbahnverwaltungen.

Civilprozeßordnung §. 22.

Königliche Eisenbahn⸗Betriebsamt zu visionsbeklagte,

hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, in der öffent⸗ lichen Sitzung vom 23. April 1881

für Recht erkannt:

Das Urtheil des Dritten Civilsenats des Königlich preußischen Ober⸗Landesgerichts zu B. vom 20. Januar 1881 wird aufgehoben, die Berufung gegen das die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verwerfende Urtheil der Ersten Civilkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu B vom 8. November 1880 wird zurückgewiesen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch des Klägers vor das Königlich preußische Landgerich zu B. verwiesen; die Kosten des vorliegenden Streites werden der Beklagten zur Last gelegt. ““

Thatbestand.

Der Revisionskläger hat unter Widerspruch der Revisions⸗ beklagten beantragt, das Berufungsurtheil aufzuheben, die Einred der Unzuständigkeit des Gerichts zu verwerfen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung vor das Landgericht zu B. zurück⸗ zuverweisen.

K., Beklagte und Re⸗

Entscheidungsgründe.

Nach der Civilprozeßordnung §. 19 Absatz 1 wird der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen, sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereinen und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Der Berufungsrichter theilt mit, daß in dem Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft vom 24. März 1841 §. 3 (Gesetz⸗Sammlung Seite 233, 236) vorgeschrieben ist, daß das Domizil der Gesellschaft sowie der Sitz ihrer Verwaltung Breslau sei (Fol. 40). Er stellt überdies ausdrücklich fest (Fol. 41) daß Breslau statutenmäßig der Sitz der Beklagten ist (Civilprozeß⸗- ordnung §. 524), und hiernach muß dem Berufungsrichter darin bei⸗ getreten werden, daß das Landgericht zu Breslau und nicht da Landgericht zu Beuthen den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten (Civilprozeßordnung §. 19 Absatz 1) bildet.

Dagegen ergiebt sich die Zuständigkeit des Landgerichts z Beuthen O/S. aus §. 22 der Civilprozeßordnung. Der Absatz bestimmt: 3 Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder

eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher au unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassun Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, w ddie Niederlassung sich befindet. 8 „Nach der Mittheilung des Berufungsrichters war durch den Be⸗ triebs⸗Ueberlassungsvertrag vom 17. September 1856 (staatlich bestätigt unterm 13. Oktober 1856) die Verwaltung des gesellschaft lichen Unternehmens dem Staate überlassen und damals als einzige Vertreterin der Gesellschaft die Königliche Direktion der Oberschle⸗ sischen Eisenbahn mit dem Sitze zu Breslau bestellt worden. Bei der unterm 24. November 1879 Allerhöchst genehmigten anderweiten

Organisation der Staats⸗Eisenbahnverwaltung (Ministerial⸗Blatt de

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inneren Verwaltung 1880 Seite 84) blieb aber diese Königliche Direktion nur als Haupt⸗ und Oberbehörde bestehen. Daneben wurden König⸗ liche Eisenbahn⸗Betriebsunter⸗ und Königliche Eisenbahn⸗Beikommis⸗ sionen eingesetzt, und bezüglich der Betriebsämter im §. 16 an⸗ geordnet: Innerhalb ihres Geschäftsbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten die Verwaltung, welcher sie angehören, selbständig, so daß sie auch ohne besonderen Auftrag durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Ver⸗ gleiche ꝛc. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflich⸗ tungen übernehmen.

Der Berufungsrichter stellt auf Grund dieser Mittheilung und auf Grund des Einverständnisses der Parteien fest, daß das Königliche Eisenbahnbetriebs⸗Amt zu K., in dessen Bezirk der zur Klage Anlaß gebende Unfall sich in der Maschinenwerkstatt zu G. ereignet hat, zur selbständigen Vertretung der Beklagten in dem vorliegenden Prozesse ermächtigt ist, indem im §. 14 Nr. 3 a. a. O. nur für vergleichsweise zu gewährende Haftpflichtentschädigungen von einem gewissen Betrage der Direktion selbst die Vertretung vor⸗ behalten ist. Dieser thatsächlichen Feststellung gegenüber macht sich der Berufungsrichter eines Rechtsirrthums schuldig, wenn er dem Kläger die Befugniß versagt, die Beklagte bei dem Gericht des Ortes zu verklagen, wo das zur selbständigen Vertretung legitimirte Be⸗ triebsamt seinen Sitz hat.

Der Betrieb einer Eisenbaͤhn wird im Gesetz (Gewerbeordnung

für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 §. 6, Bundes⸗ Gesetzblatt Seite 246) als Gewerbebetrieb bezeichnet und das Betriebs⸗ amt K. erscheint im Sinne des §. 22 der Civilprozeßordnung als eine solche Niederlassung, welche zur selbständigen und definitiven (nicht blos vorbereitenden) Abschließung und Erledigung von Geschäften befugt ist, welche in ihren abgesonderten Geschäftsbezirk fallen. Die vom Berufungsrichter festgestellte Selb⸗ ständigkeit des Betriebsamts in der Geschäftsführung innerhalb eines abgesonderten Wirkungskreises ist der Grund, aus welchem demselben die Eigenschaft einer Niederlassung mit eigenem Gerichtsstande im allegirten §. 22 beigelegt werden muß. Vergleiche die hiermit übereinstimmenden Ausführungen in dem Erkenntniß des Reichsgerichts vom 24. September 1880 (Ent⸗ scheidungen Band 2 Seite 386) und in den Erkenntnissen des ““ vom 14. Oktober 1874 und 25. Mai 1875, Entscheidungen Band 14 Seite 401; Band 17 Seite 313, 319 321.

8*

Hiernach war unter Verwerfung des Einwandes der Unzuständig⸗

scheidung in die erste Instanz zu verweisen. 2

Unküchtige Aeußerungen als unzüchtige Hand⸗ lungen im Sinne des §. 183 des Strafgesetzbuchs.

In der Untersuchungssache wider den Knecht W. H. zu Groß⸗L., wegen Vergehens wider die Sittlichkeit,

hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, in der öf⸗ fentlichen Sitzung am 6. Mai 1881

für Recht erkannt:

daß auf die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft das Urtheil der Ersten Strafkammer des Königlich preußischen Landgerichts zu K. vom 10. Februar 1881 nebst den dem⸗ selben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen auf⸗ zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.

Gründe.

Die Revision der Königlichen Staatsanwaltschaft, in welcher Verletzung des §. 183 des Strafgesetzbuchs gerügt wird, ist begründet. Der erste Richter hat zwar für erwiesen angenommen, daß der Angeklagte am 10. Juni 1880 zu Groß⸗L. durch eine unzüchtige Redensart öffentlich ein Aergerniß gegeben habe, jedoch nicht für festgestellt erachtet, 8 „daß der Angeklagte durch eine unzüchtige Handlung öffent⸗ lich ein Aergerniß gegeben habe,“ und demgemäß denselben von der Anklage des Vergehens gegen §. 183 cit. freigesprochen. 8 Dies hat er durch die Ausführung motivirt, daß bloße unzüch⸗ tige mündliche Aeußerungen nicht unter „unzüchtige Handlungen“ im Sinne des §. 183 cit. zu verstehen seien, wie aus den Bestimmungen der §S§. 184, 174, 176 des Strafgesetzbuchs zu folgern sei. Diese Ansicht kann für begründet nicht erachtet werden. Schon nach dem allgemeinen, mehr noch nach dem juristischen Sprachgebrauche schließt das Wort „Handlung“ die „mündliche Aeußerung“ nicht aus, und die Terminologie des Strafgesetzbuchs rechtfertigt die Annahme, daß es das Wort „Handlung“ zumeist in seiner allgemeinen Bedeutung gebraucht, darunter also jede nach außen sich kundgebende Thätigkeit eines Menschen, ohne Unterschied, ob sie

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mittels der Sprache oder in anderer Weise in die Erscheinung ge⸗ treten ist, verstanden hat, und daß es jenes Wort nur da auf Hand⸗ lungen im engeren Sinne, im Gegensatz zu mündlichen 28 beschränkt hat, wo nach der Natur des betreffenden Reates dessen gehung durch bloße Aeußerungen begrifflich unmöglich iss.

Es bedarf in dieser Beziehung nur des Hinweises auf die §§. 2, 3, 43, 46 bis 52, 55 bis 59, 61, 71, 73, 74 des Strafgesetzbuchs. Zweifellos umfaßt in allen diesen Stellen das Wort Handlungen nicht nur die Handlungen im engeren Sinne, sondern auch Aeuße⸗ rungen, sonst würde es für letztere an den betreffenden grundsätzlichen all⸗ gemeinen Bestimmungen im Strafrechte fehlen, obwohl es vielfach durch Worte begangene Reate mit Strafe bedroht, z B. edrohun (§H§. 107, 113, 114, 167, 241 des Strafgesetzbuchs), beschimpfende Aeußerungen (§. 166 ibid.), wörtliche Beleidigungen (§§. 185 flg. daselbst), aktive und passive Beamtenbestechungen durch Fordern und Versprechen von Geschenken (§§. 331 bis 334 a. a. O.).

Die im §. 4 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs erwähnten hoch verrätherischen Handlungen beziehen sich unbedenklich auch auf die im §. 85 daselbst mit Strafe bedrohten Aufforderungen zur Aus⸗ führung einer nach §. 82 strafbaren Hochverrathshandlung.

Der §. 163 a. a. O. bezeichnet die Meineidsfälle der §§. 153 bis 156 daselbst ausdrücklich als „Handlungen“, obwohl der Eid der Regel nach mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet wird (§§. 440 bis 446 der Civil

rozeß⸗Ordnung). 8 2 angeführten Gesetzesbestimmungen be

Im Gegensatze zu diesen schränkt sich das an anderer Stelle gebrauchte Wort „Hand

lung“ z. T 1 TöE Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit (§§. 174,

8

bei dem 176, 178 daselbst) bei der Abtreibung der Leibesfrucht (§. 220 daselbst); bei der Aussetzung (§. 221); bei der Körperverletzung (§. 223), bei der Vergiftung (§. 229); bei der Beschädigung, erstörung u. s. w. von Eisenbahnen, Telegrapbenanstalten, Wasserleitungen, Feuerzeichen u. s. w. (§§. 315 bis 319, 321,

322, 326 a. a. O.), 1 deshalb auf Handlungen im engeren Sinne, weil die dort vorgesehe⸗ nen Handlungen durch mündliche Aeußerungen nicht begangen werden

können. Hieraus erhellt, daß die Bezugnahme des ersten Richters auf die oben allegirten §§. 174, 176 des Strafgesetzbuchs dessen gegentheilige Ansicht nicht stützen kann, denn diese Paragraphen finden zwar aller⸗ dings auf mündliche unzüchtige Aeußerungen keine Anwendung, der Grund dieser Beschränkung liegt aber eben keineswegs in dem dort gebrauchten Worte „Handlungen“, sondern darin, daß sie die Vor⸗ nahme unzüchtiger Handlungen mit oder an dritten Personen, also eine thatsächliche Einwirkung auf den Körper solcher Personen, voraus⸗ setzen. Unzutreffend beruft sich der erste Richter ferner auf §. 184 des Strafgesetzbuchs, da dort das Wort „Handlung“ überhaupt nicht

vorkommt. 8

Hiernach folgt schon aus der Terminologie des Strafgesetzbuchs, daß durch die im §. 183 cit. gebrauchten Worte „unzüchtige Hand⸗ lungen“ derartige Aeußerungen sprachlich nicht von selbst ausgeschlossen sind, daß damit vielmehr auch Letztere mitumfaßt werden können, da an sich zweifellos auch durch unzüchtige Aeußerungen öffentlich ein Aergerniß gegeben werden kann.

Dazu kommt, daß auch ein innerer strafpolitischer Grund zum Ausschlusse der unzüchtigen Aeußerungen vom Thatbestande des im §. 183 cit. vorgesehenen Vergehens nicht vorliegt, weil unter Um⸗ ständen derartigen Aeußerungen ein ebenso

-

hoher Grad von Gefähr⸗ lichkeit für die Sittlichkeit und von Verwerflichkeit der Gesinnung und des dolus des Thäters beiwohnen kann, wie körperlichen unzüch⸗ tigen Handlungen. 1 * 2

Dies erscheint um so zutreffender bei der Erwägung, daß der Gesetzgeber bezüglich „unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Dar⸗. stellungen“ im §. 184 des Strafgesetzbuchs einen besonderen straf⸗ baren Thatbestand aufgestellt hat, daß er also bezüglich unzüchtiger Aeußerungen eine unmotivirte Lücke in den im Abschnitt XIII. des Strafgesetzbuchs abgehandelten Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit gelassen haben würde, wenn er den §. 183 a. a. O. auf Handlungen im engeren Sinne beschränkt hätte.

Endlich wird auch durch die Entstehungsgeschichte des §. 183 cit. die hier entwickelte, und nicht die erstrichterliche Auffassung bestätigt.

Der §. 139 des Regierungsentwurfs zum preußischen Straf⸗

gesetzbuch: „Wer öffentlich eine Verletzung der Schamhaftigkeit begeht, wird bestraft,“ wurde in der den Thatbestand einschränkenden Kommissionsfassung als §. 150 in das preußische Strafgesetzbuch von 1851 dahin auf⸗ genommen:

„Wer durch eine Verletzung der Schamhaftigkeit ein öffent⸗ liches Aergerniß giebt, wird mit Gefängniß von 3 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft. 8

Auch kann zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ b

Verhandlungen der J. und II. Preußischen Kammer über den Entwurf des Preußischen Strafgesetzbuchs. Berlin 1851, Seite 129, 279, 468.

Da §. 150 cit. das Mittel nicht bezeichnet, so konnte nach

Aergerniß sowohl durch Sinne, als auch durch mündliche Aeußerungen begangen werden.

mündliche Bedrohungen