1881 / 140 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

ve.

aeg.eFrxeee. Ers

7

zur Agitation.

Fbeese gegeben hat.

seits der ungeheure Frachtverkehr mit Ostasie

feste

nach Ostasien, auf der anderen die Bezahlung des Fabrikan⸗ ten übernehmen. Auf diese Weise würde einerseits der Um⸗ satz erleichtert werden, der Fabrikant schneller zu seinem Gelde kommen und den drückenden Spesen entgehen, die er jetzt bei allen Konsignations⸗ oder conta meta Geschäften zu tragen hat, der Importeur nach China würde andererseits auf bereits geprüfte und den Bedürfnissen des Marktes in Qualität, Aufmachung und Verpackung entsprechende Waaren rechnen können und in dem Verkehr mit einem oder einigen Kom⸗ missionshäusern gegenüber dem mit zahlreichen Fabrikanten eine entsprechende Erleichterung auch mit Bezug auf Zahlungs⸗ und Kreditverhältnisse finden.

Daß die Nothwendigkeit einer derartigen Reform des deutschen Handelsverkehrs mit Ostasien von vielen Kaufleuten und einzelnen Fabrikanten eingesehen wird, unterliegt wohl keinem Zweifel; eine andere Frage dagegen ist, ob die Be⸗ theiligten oder wenigstens einzelne derselben gesonnen sein würden, die Durchführung einer solchen Maßregel in die Hand

zu nehmen.

5 die Mehrzahl der deutschen in Ostasien ansässigen Kausleute möchte ich dies verneinen, schon aus dem Grunde, weil der Vertrieb deutscher Fabrikate einen zu unbedeutenden Theil ihres Geschäfts ausmacht und sie mit dem Bezug von Waaren, Geld und Kredit auf England angewiesen sind, wo das erwähnte System längst in voller Wirksamkeit steht.

Es fehlt ihnen also an einer genügenden Veranlassung tation. Ob bei den deutschen Fabrikanten mehr Aus⸗ sicht auf eine solche vorhanden ist, läßt sich hier nicht ent⸗

scheiden, doch scheint manches darauf hinzuweisen, daß dem nicht so sei.

Unsere meistens im Binnenlande ansässigen Fabrikanten stehen mit wenigen Ausnahmen dem großen Weltenverkehr noch theilnahmlos gegenüber; es fehlt ihnen für denselben nicht allein an Verständniß, sondern sogar oft an der Fähigkeit,

ihn zu verstehen.

Das Vorgehen der amerikanischen Fabrikanten, welche seit 5 Jahren ihre Baumwollenfabrikate auf den ostasiatischen Markt werfen und mit Verlust verkaufen, würde ihnen un⸗ verständlich sein; sie würden darin, daß in den letzten Jahren die Zahl der so verkauften Stücke von wenigen Tausend auf beinahe 2 Millionen gestiegen ist, nur einen um so viel ver⸗ mehrten Verlust, nicht aber, wie die amerikanischen Fabri⸗ kanten dies mit Recht thun, die Eroberung eines Absatzfeldes

sehn, das bei seiner ungeheuren Ausdehnung früher oder

später die aufgewandten Kosten reichlich einbringen muß. Es wird also Aufgabe des Staats sein, der Apathie und

dem Unrerständniß gegenüber anregend und aufklärend zu wirken und dem beginnenden Verständniß seine thatkräftige Unterstützung zu Theil werden zu lassen.

Handelsberichte, Enqueten und ähnliche, hauptsächlich einem statistischen Interesse dienenden Arbeiten gehen an kauf⸗

männischen und Fabrikantenkreisen im Allgemeinen ziemlich einflußlos vorüber.

Der mit dem Auslande in Handels⸗ verbindungen stehende Kaufmann oder Fabrikant erhält in den

Handelsberichten (trade reports oder circulars) seiner Korre⸗ spondenten und der Makler für die einzelnen Hauptartikel ein viel umfassenderes Material, als ein amtlicher Bericht je liefern kann und was diesen Zusammenstellungen an systematischer

Anordnung abgeht, ersetzen sie mehr als reichlich durch die Schnelligkeit der sich von Woche zu Woche erneuernden In⸗ ormationen.

Wessen unser heimischer Fabrikant bedarf, namentlich auch

der kleinere, ist die Hauptstapel⸗Artikel des Imports nach

Ostasien, besonders Wollen⸗ und Baumwollenfabrikate mit Augen sehen und mit Händen greifen zu können. Eine oder

mehrere Sammlungen von Abschnitten oder ganzen Stücken, mit genauer Angabe der Maße, der Aufmachung und Ver⸗ packung (womöglich auch mit Proben) und der Preise während

einer Reihe von Jahren, würden diesem Bedürfniß vielleicht

am besten entsprechen, besser jedenfalls als die großen Welt⸗

ausstellungen, bei denen auch der Kaufmann und Fabrikant

über den Schaustücken häufig die gewöhnliche Waare über⸗

sehen haben, die nebenbei selten oder nie ein vollständiges Bild des Exports eines Landes, nach den Bestimmungsorten Neben einer solchen Anregung des nteresses und der Thätigkeit der Fabrikanten würde es aber Sache der Regierung sein, direkt dem Fracht⸗ und Geldverkehr ihre Unterstützung zu Theil werden zu lassen. Was den ersten Punkt, die Unterstützung des Fracht⸗ verkehrs betrifft, so kann dies nur auf dem Wege der staat⸗

lichen Subvention in einer oder der anderen Form für eine direkte Dampsschiffverbindung zwischen Deutschland und Ost⸗

asien geschehen. Es ist allerdings bei einer großen Partei

8 Schulphrase geworden, gegen eine derartige staatliche Unter⸗ stützung Einsprache zu erheben, aber eben so gut, wie Jemand prinzipiell für die Verminderung der stehenden Heere sein

kann und doch für eine Vermehrung des Bestandes der deut⸗ schen Armee stimmt, weil die Anzahl der Truppen unserer Nachbarn dies nothwendig macht, ebenso sollte sich Niemand der Erkenntniß verschließen, daß aller Schulweisheit zum Trotz die deutsche unsubventionirte Dampfschiffahrt nicht mit den subventionirten englischen, französischen, niederländischen,

russischen, italienischen, österreichischen, japanischen und chine⸗ sischen Linien konkurriren kann. deaß neben der subventionirten Peninsular and Oriental⸗Linie

Es ist alerdings richtig,

unsubventionirte Dampfschiffe regelmäßige Fahrten zwischen England und Ostasien unterhalten und daß die deutschen Linien zwischen Hamburg resp. Bremen und Amerika niemals eine Staatssubvention erhalten haben, aber uns fehlt einer⸗

n, den England besitzt und den wir noch für lange nicht erhoffen können, und andererseits haben die deutsch⸗amerikanischen Linien, wenn auch keine Unterstützung durch das Geld der Regierungen, so doch eine

solche mit den Lebenskräften des Vaterlandes bezahlte in den Auswanderern gefunden, welche sie aus der Heimat in

die Fremde geführt haben. Die bestehende Dampfschiffverbindung zwischen Deutsch⸗

land und China ist ungenügend, sowohl für den augenblick⸗ lichen Verkehr, als für die weitere gesunde Entwickelung des⸗

selben. Der Handel verlangt heute Schnelligkeit und Regel⸗ maißigtett der Verbindung, feste Abgangs⸗ und annähernd nkunftstermine, feste und verhältnißmäßig billige Fracht⸗

ätze. Dies alles hat ihm die v Ge sellschaft nicht bieten können, denn sie ist in erster Linie darauf angewiesen, ihren eigenen Vortheil im Auge zu behalten und nicht auf Kosten der Gegenwart ideellen Zielen nachzustreben; ferner gennat der Frachtverkehr von und nach Deutschland für den ugenblick nicht, um Schiffe in regelmäßigen Zwischenräumen aufzufüllen und nöthigt die Rheder dadurch, die Konjunkturen des englischen Frachtverkehrs wie die des Frachtverkehrs an ö 8 1“

der chinesischen resp. hinterindischen Küste auf Kosten der Regelmäßigkeit ihrer Fahrten von und nach Deutschland in Erwägung zu ziehen.

Diesem Uebelstande abzuhelfen, würde eben die Staats⸗ subvention bestimmt sein. Ein regelmäßiger Verkehr von und nach Deutschland würde auch bald eine Steigerung in dem direkten Frachtverkehr hervorrusfen und damit der heimischen Industrie, sowohl was den Absatz ihrer Fabrikate, als die Beschaffung von Rohstoffen angeht, einen sehr erheblichen Dienst erweisen.

Was den Geldverkehr anbetrifft, so ist der deutsche Kauf⸗ mann, einzelne seltene Fälle ausgenommen, genöthigt, auf London oder Paris zu trassiren, und der deutsche Fabrikant hat selbstverständlich, soweit es sich um Bezahlung von ihm gelieferter Manufakturen handelt, den Ver⸗ lust zu tragen, der aus diesem Umwege, wie aus der län⸗ geren, in letzter Zeit allerdings theilweise von 6 auf 4 Monate herabgesetzten Sichtzeit, entsteht; Uebelstände, die in Wegfall treten würden, falls ein deutsches Bankinstitut in Ostasien Filialen mit direkten Beziehungen zu Deutschland unterhielte.

Die „Deutsche Bank“, welche in 1871 eine Reihe von Agenturen in Ostasien gründete, hat dieselben allerdings im Jahre 1875 wieder eingehen lassen, aber die Veranlassung dazu dürfte hauptsächlich in dem Umstande zu suchen sein, daß damals auch in Ostasien nach einer Periode unerhörter Ge⸗ winne eine Zeit des Niedergangs der Geschäfte eintrat, unter welcher auch das deutsche Geldinstitut um so mehr zu leiden hatte, als die großen Kosten der ersten Einrichtung der Agen⸗ turen noch nicht durch frühere Gewinne gedeckt worden waren.

Daß das Terrain selbst als für das Bankgeschäst nicht ungünstig angesehen wurde, geht daraus hervor, daß in dem⸗ selben Jahre, in welchem die „Deutsche Bank“ ihre Agenturen in Ostasien einzog, zwei andere Banken, die Agra⸗Bank und die Chartered Bank of India, Australia and China die ihrigen dort neben denen der damals bereits bestehenden 4 Banken etablir⸗ ten, sowie daß einige Jahre früher ein besonders für das ostasia⸗ tische Geschäft bestimmtes Institut, die Hongkong and Shanghai Bank in China selbst gegründet wurde, deren Aktien heute 80 Prozent über pari stehen.

In Ermangelung einer deutschen Privatbank könnte die Vermittelung des Geldverkehrs zwischen Deutschland und Ostasien auch durch ein der Regierung näherstehendes Institut übernommen werden und es scheint kein Grund vorzuliegen, warum nicht z. B. die „Seehandlung“ ihre Thätigkeit nach dieser den Intentionen ihres großen Stisters gewiß entsprechen⸗ den Richtung hin entwickeln sollte.

Die vorgeschlagenen Mittel: Subventionirung einer Dampferlinie, Kreirung eines deutschen Geldinstituts mögen im ersten Augenblicke als zu umfassend für den ange⸗ strebten Zweck erscheinen, aber für jeden mit der Lage der deutschen Industrie, ihren Tendenzen und ihren Bedürfnissen Vertrauten kann es kaum einem Zweifel unterliegen, daß nur von einem ganz energischen Eingreifen des Staates ein dauernder und sruchtbringender Aufschwung der Beziehungen zwischen Deutschland und China erwartet werden kann. Die Verhältnisse sind heute der Herbeiführung eines solchen nicht ungünstig; die englische Industrie beherrscht nicht mehr so ausschließlich den chinesischen Markt, als dies früher der Fall war und die amerikanische hat noch nicht festen Fuß in demselben gefaßt; die subventionirten Dampfer⸗ linien Italiens, Oesterreichs und Hollands haben China noch nicht erreicht und selbst die russische Linie ist eben erst im Entstehen begriffen. Ein Jahrzehnt wird in diesen Zustän⸗ den wahrscheinlich viel ändern; die Zahl der Konkurrenten wird sich vermehrt und ein Theil derselben sich fester ein⸗ gebürgert haben und während für die deutsche Industrie das Bedürfniß, neue Absatzgebiete zu gewinnen, gewachsen sein wird, werden in gleichem Maße die einem solchen Unterneh⸗ men sich in den Weg stellenden Schwierigkeiten zugenommen

aben.

Der Vorschlag einer Staatshülfe wird zwar vielfach auf Widerspruch stoßen, aber es darf bei Beurtheilung der Sach⸗ lage nicht vergessen werden, daß die deutsche Industrie nach Außen hin umsoweniger der schützenden Hand der Regierung entbehren kann, als sie gegen die Industrien anderer Länder zu käm pfen hat, welche entweder noch eine solche Unterstützung genießen oder in früheren Zeiten mit einer solchen Unter⸗ stützung groß geworden sind.

Unsere politische wie unsere volkswirthschaftliche Ent⸗ wickelung ist eben eine andere und in vielen Fällen eine langsamere gewesen, als die anderer Staaten und wir wür⸗ den Unrecht thun, den Phrasen einer modernen Schule die⸗ jenigen Mittel zu opfern, welche sich in anderen Ländern unter ähnlichen wie den jetzt bei uns herrschenden Verhält⸗ nissen bewährt haben.

. Die als neueste Erwerbung der Königlichen Museen bereits vor einiger Zeit erwähnte, aus der Sammlung Pourtalès herstammende Land⸗ schaft von Claude Lorrain, die binnen Kurzem in einer Aufnahme der Photographischen Gesellschaft erscheinen wird, hat bald nach dem Eintreffen hierselbst einen einstweiligen Platz in dem großen östlichen Oberlichtsaal der Gemäldegalerie erhalten. Ein vorzügliches Werk des Meisters und nebenbei das einzige, das während einer ganzen Reihe von Jahren auf den Kunstmarkt gelangte, trägt das Bild, das übrigens auch in dem von dem Maler selber angelegten „liber veri- tatis“ enthalten ist, die volle Bezeichnung des Künstlers und das Datum „Rom 1642“. Das Motiv der Darstellung ist ein nach links hin sanft aufsteigendes, von dichtem niedrigen. Gebüsch esäumtes Ufer mit einer über einen Bach hinführenden teinernen Brücke, neben der eine prächtige Baumgruppe aufragt. Zwischen ihr und der Ruine, einer antiken Säulenarchitektur, meige die Komposition zur Linken abschließt, während am äußersten Rande zur Rechten zwischen Baumstämmen ein Zelttuch ausgespannt ist, blickt man auf ferner liegende Bauten und auf eine grünbewaldete, mit einem tempelartigen Bau bekrönte Höhe. Im goldigen Duft der Ferne verschwimmen die jenseitigen Berge und die Schiffe, welche die breite, im Glanz eines sommerlich⸗heiteren, leichtwolkigen Himmels sich hindehnende stille Bucht beleben. Was den Künstler vor allem auszeichnet, die Meisterschaft vollendeter Luftperspektive bei sanftem, weichem Schwung der Linien, die feine Abtönung der verschiedenen Gründe, und der Alles durchwebende Schimmer des Lichts, tritt in dem in seiner klaren Färbung trefflich erhaltenen und im Detail vor⸗ züglich durchgebildeten Gemälde dem Beschauer in einem auserlesenen eifpjen fatüehen. Von anderer Hand, wohl von dem mehrfach von dem Meister hierzu herangezogenen Filippo Lauri, rührt die Staf⸗ fage her, die sich in diese sonnige Scenerie einfügt und neben einer Gruppe von Gestalt jenseits der Brücke und einem über letztere hinschreitenden Wanderer im Vordergrund als Hauptfiguren einen stehend die Flöte blasenden jungen Hirten und eine ihm sitzend lau⸗ schende jugendliche Schöne zeigt. An der Breitseite des Steins, auf welchem letztere sich niedergelassen hat, ist die oben erwähnte Inschrift des Künstlers zu lesen. ährend die erfolgte Herstellung zweier neuen Oberlichtsäle in der Nordfront der östlichen Hälfte der Galerie eine völlige Neuordnung der Ge

rforderlich macht und deshalb

bis auf den Saal, in welchem der eben besprochene Claude Lorrain placirt ist, diese ganze Hälfte der Galerie geschlossen werden mußte, haben a italienische Bilder hervorragender Qualität, darunter diejenigen Raffaͤels, um sie dem Publikum nicht ganz zu entziehen in einem Kabinet der westlichen Hälfte einen provisorischen, nicht aber, wie eine kürzliche Zeitungsnotiz berichtete, einen ihnen dort zugedach⸗ ten besseren Platz erhalten: sie werden vielmehr demnächst wieder in die von jeher den romanischen Schulen zugewiesene östliche Hälfte der Galerie zurückkehren und Bildern niederländischer und deutscher Herkunft Platz machen.

Die Kurdirektion von Wiesbaden hat sich mit dem Kurverei der Stadt in Verbindung gesetzt, um ein banhsich mi Bild der dorti⸗ gen Einrichtungen auf der Frankfurter Ausstellung zu er⸗ möglichen. Wiesbaden besitzt ca. 24 Badehäuser mit über 800 Bade⸗ kabinetten, aber kein städtisches Badehaus die Badehäuser sind sämmtlich Privatbesitz. Um das rein Geschäftliche für sich zu behan⸗ deln, waren zwei Abtheilungen für Wiesbaden nöthig. Auf der einen Seite findet daher der Besucher unter der Firma „Kochbrunnen Wies baden“ nur die Abtheilung, welche sich auf die Brunnen⸗ versendung bezieht. Zwei große Pyramiden zeigen die Flaschen und Krüge der Brunnenverwaltung in ihrer äußeren Erscheinung. In zwei Schränken präsentiren sich die aus dem Kochbrunnen abgedampf⸗ ten Salze, die Pastillen, Tabletten in ihren hübschen Metalldosen die festen und flüssigen Seifen, welche, mit Kochbrunnensalzen bereitet, einen gesuchten Verkaufsartikel bilden. In den Schränken über diesen Produkten stehen Versinterungen aus dem Kochbrunnen. Es sind dies Figuren, welche je 1—9 Tage dem Kochbrunnenwasser ausgesetzt waren. Vor dem Eingang der ersten Abtheilung deuten die Schalen mit Sommer⸗ und Winterpflanzen sowie die klassischen Medaillons Frühling, Sommer⸗, Herbst und Winter auf die un⸗ unterbrochene Saison in Wiesbaden hin.

„Durch einen besonderen Vorhang tritt man in den von der Kur⸗ direktion und dem Kurverein gemeinschaftlich bestellten Raum. Hier fallen zunächst zwei Staffeleien mit den Abbildungen Wiesbadener Badehäuser und photographische Ansichten des Kurortes ꝛc. ins Auge. Links finden wir die versuchsweise dargestellte Geschichte der Quellen des Kurortes Antiquitäten aus der römischen und der späteren Zeit und Literatur. 1

In dem zweiten Schranke rechts sind sodann in offener Form ausgestellt: Kochbrunnensalz ungeläutert, Kochbrunnensalz geläutert, Sinter in rohen Stücken, Sinter gemahlen, resp. in Pulverform, wie er neben den harten Brocken gefunden wird. Sodann eine Probe des festen (Kalk⸗?2) Häutchens (des Niederschlages), welcher sich bei der Abdampfung des Kochbrunnenwassers zu Quellensalzen bildet. Sinteransatz von dem Rande der Schale im Koch⸗ brunnen, Sinteransatz aus dem Innern der Schale im Kochbrunnen, loser Sintersand in nadelförmiger, fast krystallinischer Form, wie er sich unter dem Verdampfungsapparat bildet, sämmtliche Körner fast gleichartig gestaltet. Der Durchschnitt eines Metallrohres, in dem sich durch Versinterung eine zweite Röhre gebildet hat, und versinterte Figuren, abgewaschen, sowie polirter Sinter. Der Gedanke, Figuren durch Ansinterung in Quellen zu färben, ist an und für sich nicht neu, wohl aber für Wiesbaden. Während die versinterten Figuren in den Schränken der ersten Abtheilung in dem durch den natürlichen Prozeß angenommenen Zustande verblieben, sind die in dieser Abtheilung be⸗ findlichen, einfach mit Brunnenwasser und einer Bürste abgewaschen. Und es dürfte immerhin merkwürdig erscheinen, der Kochbrunnen hat hier selbständig kleine Kunstwerke vollbracht. Es ist nämlich so genau, als sei es durch einen Malerpinsel geschehen, Licht und Schatten in der Versinterung eingehalten, daß man versucht ist, künstliche Mittel zu unterstellen. die Schattenstellen dunkler und nochmals in sich abschattirt. Der bisher als unbrauchbar weggeworfene Sinter ist hier geschliffen und polirt ausgestellt. Es befinden sich in dem Schranke u. A. zwei kleine Obelisken, die sich durch die verschiedene Färbung des Materials wesentlich unterscheiden. Der eine hell, der andere moosgrünlich. Daneben liegen Halbkugeln, welche, eben⸗ falls polirt, die Mannigfaltigkeit der Färbung kund thun.

Eine Abtheilung, nur der Geologie gewidmet, verdankt die Ausstellung der Güte des Landes⸗Geologen Dr. Koch. Sie ent⸗ hält die Gebirgsarten der Umgebung von Wiesbaden. 1 Rückwand des Gesammtraumes befindet sich die große neue geolo⸗ gische Karte des Quellenbezirkes, von dem Landes⸗Geologen Dr. Koch,

7

und an den kleineren Tischen die bei Christ. Limbarth erschienene

kleinere Karte desselben Autors, den gleichen Gegenstand behandelnd.

Um die neueste Zeit anzudeuten, ist in dem zweiten Schranke auh

noch eine kleine Auswahl Quellenprodukte angefügt, wie denn auch an der Vorderseite dieses Wasserversendung und bringen. Ueber den Schränken befindet sich das Modell der „Ehren⸗ pforte“, welche die Stadt Sr. Majestät dem Kaiser errichtete, als derselbe am 10. November 1878 Wiesbaden wieder als Kurgast be⸗ suchte, die Prospekte von Wiesbaden mit den Analysen des Geh. Hofraths Hrn. Prof. Dr. Fresenius, u. A. m.

rankfurt a./M., 17. Juni. Am 15. Juni wurde im Ausstellungsgarten vor dem Portale der Villa brunn die zweite, und zwar die Sommerausstellung der hiesigen Gartenbaugesellschaft eröffnet. Die Ausstellung überbietet an Reichthum, Mannigfaltigkeit und Pracht diejenige des Frühjahrs. Von heute an wird die Bilse'sche Kapelle auf dem Ausstellungsplatze von 5 bis 7 und von 8 bis 10 Uhr konzertiren. In dem von der Firma Heinrich Brach geschmackvoll eingerichteten Lesezimmer liegen sett 253 Zeitschriften auf. Vom 10. Mai bis 10. Juni sind an Abonnements⸗ und Eintrittsgeldern 172 000 eingegangen, und in derselben Zeit wurde die Ausstellung von 68 000 zahlenden Personen und von 160 000 Dauer⸗ und Beikarten⸗Besitzern besucht. Am letzten Sonntag wurde die Ausstellung von 5800 zahlenden Personen à 1 und von 12 000 Abonnenten besucht. 1

(Allg. Corr.) Ueber das verheerende Erdbeben in Armenie n

liegen weitere Einzelheiten vor. Nicht weniger als 34 westlich von Wan ge.

legene Dörfer sind völlig zerstört worden. Die angerichtete Verheerung ist thatsächlich furchtbar. Die am Leben gebliebenen Menschen flüchteten in das Gebirge, und es herrscht unter ihnen der bitterste Nothstand. Der Verlust an Menschenleben erweist sich als viel größer denn anfänglich berichtet wurde; es wurden 100 Personen getödtet, doch kann die Anzahl der Umgekommenen mit Genauigkeit noch nicht ermittelt werden. leidenden eröffnet und sammelt Beiträge an Geld, Lebensmitteln und Kleidungsstücken. 4

Freundliches Entgegenkommen der Direktig in Leipzig, wohin die Münchener Gäste vom Gärtner⸗ Theater sich zunächst chune gestattet denselben, ihr Gastspiel am

Wallner⸗Theater noch um zwei Abende zu verlängern. Am ontag findet dann die letzte Gastvorstellung statt, nach deren Beendigung die Gesellschaft nach Leipzig reist. 8

Im National⸗Theater findet die auf heute angesetzte Vor-

tellung der Novitäten: „Der Meisterschuß“ (Operette) und „Ein

Wort an den Minister“ (Lustspiel) eingetretener Hindernisse wegen 8

erst morgen statt. Bekanntlich werden diese Stücke mit Hrn. C. Swoboda vom Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater als Gast aufgeführt. In dem neuen prachtvollen Sommergarten ist, wie ge⸗ wöhnlich, großes Concert. 4

Redacteur: Riedel. . Berlin: e Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner 8 8 Vier Beilagen

(einschließlich Börsen⸗Beilage I““

89

8 fuhr über die Reichsgrenze.

Maßregeln gegen die Rinderpest, unter Aufhebung der nachbenannten

unnd Ziegen stammenden Theile in frischem Zustande und von Dünger

Die Lichtstellen der Figuren erscheinen licht,

An der einen

Raumes zwei zierliche Pyramiden die alzbereitung in Wiesbaden zur eir

Leonhardse

Der armenische Patriarch hat eine Zeichnung für die Notha

irektion des Stadt⸗Theaters

schen Reichs⸗Anz

zum No. 140.

Berlin, Sonnabend, den 18. Juni

———

Bekanntmachungen, betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗

Landespolizeiliche Anordnung.

Im Hinblick auf die wiederkehrenden Ausbrüche der Rinderpest

in Rußland und Oesterreich⸗Ungarn und auf die beständige Gefahr der Einschleppung derselben, insbesondere durch eingeschmugel⸗ tes Rindvieh, wird auf Grund des Rhsichsgesetzes vom 7. April 1869 und der revidirten Instruktion vom 9. Juni 1873, betreffend die

bisher ergangenen Bestimmungen und zwar der Regierungsverordnun⸗ gen vom 5. Februar 1880 (Extrablatt zum Amtsblatt Stück 6 S. 45), 24. Mai 1880 (Amtsblatt Stück 22 S. 139), 21. Juni 1880 (Amtsblatt Stück 26 S. 169) und 3. Oktober 1880 (Extrablatt zum Amtsblatt Stück 40 S. 261), be⸗

treffend Schutzmaßregeln gegen die Rinderpest, sowie der wei⸗ teren Verordnung vom 10. Dezember 1879 (Extrablatt zum Amts⸗ blatt Stück 50 S. 343) und 15. Februar 1881 (Amtsblatt Stück 7 S. 43), betreffend die Organisation der Rindviehkontrole und endlich der Verordnungen vom 23. März 1877 (Amtsblatt Stück 12 S. 103) und 29. September 1879 (Amtsblatt Stück 40 S. 285), betreffend die Verladung von Rindvieh auf Eisenbahnen, für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln bis auf Weiteres hierdurch Folgendes an⸗ geordnet:

Einfuhrverbote und Beschränkungen.

§. 1. Die Ein⸗ und Durchfuhr von lebendem Rindvieh aus Rußland und Oesterreich⸗Ungarn ist verboten.

Die Landräthe der Grenzkreise sollen jedoch ermächtigt sein, die Zurückführung von Rindvieh diesseitiger Besitzer, welches beim Weiden oder bei Benutzung zur Arbeit die Landesgrenze versehentlich über⸗ schritten hat, unter geeigneten besonders vorzuschreibenden Vorsichts⸗ maßregeln zu gestatten. . 1“

Der Weidegang oder die regelmäßige Benutzung des Rindviehs zur Arbeit auf jenseitigen Grundstücken, welche dicht an der Grenze liegen und diesseitigen Besitzern gehören oder von solchen gepachtet ind, ist nur auf Grund einer von mir ertheilten besonderen und stnn widerruflichen Genehmigung gestattet.

§. 2. Das Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von lebenden Schafen und Ziegen aus Rußland bleibt auch ferner bestehen.

Betreffs der Ein⸗ und Durchfuhr von lebenden Schafen aus Oesterreich⸗Ungarn nehme ich auf die bezügliche Verordnung vom 31. d. Mts. Bezug. 8

§. 3. Die Ein⸗ und Durchfuhr aller von Rindvieh, Schafen

aus Rußland und Oesterreich⸗Ungarn (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse) ist verboten; ebenso die Einfuhr von Lumpen. Die Ein⸗ und Durchfuhr der nachbenannten von Rindvieh, Schafen und Ziegen stammenden Theile und Erzeugnisse: a. vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, b. geschmolzenes Talg in Gefäßen oder Blöcken, . vollkommen lufttrockene und von Weichtheilen befreite Knochen, und Klaue,“ „Knochenmehl, 1 . Wolle und Haare, wenn sie in Säcke verpackt sind Blutkuchen (Blutdünger), wenn sie fein pulverisirt sind, oder zu Pulver gerieben werden können und vollkommen geruch⸗ los sind, 9. 18 . vollständig durchgepökeltes Fleisch, ist gestattet.

. „Die Einfuhr ist jedoch nur auf den bei Landsberg, Herby, Woischnik, Bisia, Baingow, Schoppinitz, Myslowitz, Neu⸗Berun, Goczalkowitz, Annaberg, Bleiswitz und Ziegenhals die Landesgrenze überschreitenden Zollstraßen und erst dann erlaubt, nachdem durch Prüfung der diesseitigen Beamten die vorgeschriebenen Eigenschaften festgestellt sind. 8 1

8 Die Prüfung erfolgt kostenfrei und an den von mir noch zu be⸗

Diese Stellen werden besonders be⸗ kannt gemacht. Rinder,

.4. Diejenigen sowie diejenigen thierischen und sonstigen Stoffe, welche entgegen den vorstehenden Verboten über die Landesgrenze gefuͤhrt und hierbei in Beschlag genommen werden, sind sofort unter polizeilicher Aufsicht zu tödten, resp. zu vernichten zum Gebrauch unschädlich zu machen und zu vergraben.

Die durch die Beschlagnahme oder Tödtung des Viehs und durch die Beseitigung der Kadaver oder Stoffe erwachsenden unvermeid⸗ lichen Kosten sind, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten, mir zur Erstattung zu liquidiren. 1 38 1

Ist die Thatsache der unerlaubten Ueberführung über die Grenze sens nicht erwiesen, liegt aber der Verdacht der Einschmuggelung vor,

e““ 2 7

stimmenden Untersuchungsstellen.

o sind die in Beschlag genommenen Gegenstände zu isoliren, polizei⸗ 8. zu überwachen, und ist der zuständigen Polizeibehörde sofortige nzeige zu machen. 1

. Findet die letztere bei näherer Prüfung den Verdacht der Ein⸗ schmuggelung zweifellos unbegründet, so hat sie die betreffenden Gegen⸗ stände nach vorgängigem Benehmen mit dem betreffenden Königlichen Hauptzollamte und nach erfolgter Zustimmung des letzteren baldthun⸗ lichst freizugeben; anderen Falles hat sie, wenn die Verwerthung 8 er Gegenstände von ihr auf Grund der eingeholten Aeußerung des

eamteten Thierarztes für zulässig erachtet wird, dieselben der Zoll⸗

behörde 11gI in der vom Thierarzt für zulässig erklärten

Weise zu übergeben. 1

r Bollbehörde sind in beiden Fällen die Verhandlungen über

die Erhebung des Thatbestandes vorzulegen, so daß von dieser aus

die Anträge auf Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens gestellt werden können. 6

8

Transport von Rindvieh auf Eisenbahnen.

6. 5. Der Transport von Rindvieh auf Eisenbahnen unterliegt nächst der Beschränkung, daß die Verladung innerhalb der nach⸗ benanaten Kreise nur auf folgenden Stationen und an bestimmten Tagen eeche, darf: v m Kreise 1b 1) Creuzburg auf Station Ferrseege. v“ 2) Rosenberg auf Station Sausenberg, 8 1 ) Lublinitz auf den Stationen Mischline und Tarncwitz, 14) Tarnowitz auf Station Tarnowitz, 5) Beuthen auf Station Beuthen, ) Kattowitz auf Station Kattowitz, abrze auf Station Gleiwitz, leiwitz auf Station Gleiwitz, leß auf Station Pleß, 10) Rybnik auf Station Rybnik, 11) Ratibor auf Station Ratibor, 12) Leobschütz auf Station Leobschüt, 13) Cosel auf Station Candrzin, 14) Neustadt auf Station Ober⸗Glogau, 15) Neisse auf Station Neisse,

Die Verladungstage für jede Station werden für die einzelnen

Kreise durch die Kreisblätter bekannt gemacht.

§. 6. Die Zulassung von Rindvieh zum Eisenbahntransport

von den oben bezeichneten Stationen aus ist den nachfolgenden Be⸗

dingungen entworfen:

a. der Versender bedarf eines Erlaubnißscheines desjenigen Land⸗ raths, in dessen Kreis das Vieh seinen Standort hat; in diesem Erlaubnißschein, welcher eine Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Tagen haben darf, innerhalb welcher die Verladung be⸗ wirkt sein muß, ist die Verladungsstation, Stückzahl, ein ge⸗ naues Signalement der zu versendenden Thiere anzugeben und zu bescheinigen, daß diese Thiere während der letzten vier Wochen ununterbrochen im Kreise gestanden haben;

ferner ist eine Bescheinigung des zuständigen Thierarztes darüber erforderlich, daß die zu versendenden Thiere am Tage der Verladung und zwar bei dieser selbst untersucht und ansteckenden Krankheit nicht verdächtig befunden wor⸗ en sind;

e. endlich eine Bescheinigung des Stationsvorstandes über den Verladungsort.

Die Bescheinigung zu a. b. und ec. erfolgt kostenfrei, in ein⸗ maliger Ausfertigung nach dem unter I. beigefügten Formular und bleibt im Besitz des Begleiters.

Der Landrath und der Vorstand der Verladungsstationen führen

über die Versendung Kontrolregister.

Die Ursprungsatteste (S§. 19 sequ.), deren Ueberreichung bei Nach⸗

suchung der Erlaubnißscheine erforderlich ist, selbst in dem Falle,

daß das Vieh aus dem Grenzzollbezirke stammt, verbleiben im Besitz

des Landraths. 1

Die für jeden Kreis als zuständig zu betrachtenden Grenz⸗ resp.

Kreis⸗Thierärzte werden durch die Kreisblätter bekannt gemacht, und

müssen bei diesen Beamten die zur Verladung bestimmten Viehstücke

bis zum Abend vor den ständigen Verladetagen schriftlich oder telegraphisch angemeldet sein. Andernfalls sind die betreffenden Thier⸗

ärzte nicht verpflichtet, die fr. Termine wahrzunehmen. b

Verladungen auf anderen, als den vorbezeichneten Stationen resp.

an anderen, als den festgestellten Tagen bedürfen meiner Genehmigung.

Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung trägt in diesem Falle der

Verlader. ““

§. 7. In den Kreisen Grottkau und Falkenberg, sowie in dem

links von der Oder belegenen Theile des Kreises Oppeln ist zur Ver⸗

ladung von Rindvieh, welche jedoch nur auf den Stationen Grottkau einerseits, sowie Grottkau und Oppeln andererseits, resp. in Oppeln allein, erfolgen darf, lediglich ein Ursprungs⸗Attest (cfr. §. 19) erfor⸗ derlich, auf welchem der Stationsvorstand den Ort und Tag der Ver⸗

ladung zu bescheinigen hat. 1

Dieses Attest, welches der Begleiter des Transports in Ver⸗

wahrung behalten muß, ist mit einer Gültigkeitsdauer von nicht über

3 Tagen auszustellen, innerhalb welcher Frist die Verladung bewirkt

sein muß. Soll jedoch auf solchen Stationen Rindvieh verlader

werden, welches in den in §. 5 genannten Kreisen seinen Standort hat, so bedarf es auch in diesem Falle eines Erlaubnißscheines nach

Vorschrift des §. 6. 1

§. 8. Kälber unter 4 Monaten (bis zur hervortretenden Horn⸗ entwickelung) dürfen auf allen Bahnstationen ohne irgend welche Be⸗ schränkung verladen werden.

§. 9. Der die Verladung überwachende Thierarzt ist ermächtigt, die nach seinem pflichtmäßigen Ermessen der Einschmuggelung ver⸗ dächtiger Rinder von der Verladung und Versendung auf der Eisen⸗ bahn auszuschließen.

§. 10. Für Rindvieh, welches auf Märkte innerhalb der im §. 5 bezeichneten Kreise zum Zweck des Verkaufs aufgetrieben wird und in einem andern Kreise als demjenigen des Marktortes seinen

Standort hat, darf die Zulässigkeit der Verladung auf der Eisen⸗

bahn von dem Landrath des Standortes in Voraus bescheinigt werden.

Dieselbe ist in diesem Falle auf dem für das Rindvieh ausgestellten

Ursprungsatteste zu vermerken und darf demnächst der vorgeschriebene

Erlaubnißschein von dem Landrath des Marktortes ausgefertigt wer⸗

den. Bleibt das Vieh unverkaust, so hat der Besitzer das Ursprungs⸗

attest mit der bezüglichen Bescheinigung der Zollbeamten und eventuell der Ortspolizeibehörde, binnen 24 Stunden nach der Rückkehr des

Thieres dem Ortsvorstande oder Viehrevisor, welcher dasselbe aus⸗

gestellt hat (§. 19) zur Berichtigung des Viehregisters zurückzureichen.

Dieser hat demnächst das Attest dem Amtsvorsteher zur Aufbewahrung

zu übersenden. (§. 23.) 8

Hornbrandzeichen. §. 11. Jedes Rind, welches auf der Eisenbahn versendet werden

soll (mit Ausnahme der Kälber unter 4 Monaten), und zu dessen Verladung nach den vorstehenden Bestimmungen ein Erlaubnißschein erforderlich wird, ist mit einem Brandzeichen auf dem rechten Horn, bei dessen Fehlen auf dem linken zu versehen, welches den Anfangs⸗ buchstaben des Kreises, aus welchem das Rind herstammt, sowie die Nummer angiebt, unter welcher dasselbe in dem Erlaubnißschein be⸗ zeichnet und aufgeführt ist. -

Fehlen beide Hörner, so kann auch das Brandzeichen fort⸗ fallen, jedoch ist dann dieser Mangel in dem Erlaubnißschein zu be⸗ merken.

Das Brandzeichen kann unmittelbar vor der Verladung von dem dieselbe beaufsichtigenden Thierarzt dem Rinde aufgedrückt werden.

Rindvieh⸗Kontr 1“ §. 12. In den Kreisen: Creuzburg, Rosenberg (mit Ausschluß der Amtsbezirke Bodlar kowitz, Jaschine, Kein enssowit. Radau und Zembowitz), Lublinitz (mit Ausschluß des Amtsbezirkes Koschmieder), Tarnowitz, Beuthen, Kattowitz, Zab Pleß, 8 ; Rybnik (mit Ausschluß der Amtsbezirke Rauden, Jankowitz, Lissek und Pstrzonsna), 1 . Gleiwitz (und zwar in den Städten Gleiwitz und Peiskretscham, sowie in den Amtsbezirken Tworog, Brynnek, Lubie, Kamie⸗ nietz, Schalscha, Petersdorf, Trynnek, Preiswitz, Schönwald und Richtersdorf), und Ratibor (und zwar in den Amtsbezirken Klein⸗ und Groß⸗ Gorezütz, Bluschezau, Klein⸗ und Groß⸗Hoschütz, Deutsch⸗ Krawarn, Beneschau, Schloß⸗Hultschin, Petrzkowitz und Anna⸗ berg und in der Stadt Hultschin)) sind nach dem anliegenden Formular II. für jeden Guts⸗, Gemeinde⸗ und Stadtbezirk Rindviehregister in zwei Exemplaren anzulegen. Die Formulare werden kostenfrei verabfolgt. §. 13. Diese Register haben die Orts⸗ und Gutsvorsteher auf⸗ zustellen und nach den folgenden Vorschriften zu führen; den Amts⸗ vorstehern, welche das zweite Exemplar verwahren, liegt im Bereich der Amtsbezirke die Prüfung und Feststellung der Kegi ter ob. Wo die Ortsverstände der deutschen Sprache nicht mächtig, oder sonst 92 dem Urtheil der Aufsichtsbehörde nicht völlig befähigt sind,

ole. 3

LE

sammte Rindviehbestand n gliedes einzutragen, desgl. jeder Ab⸗ und Zugang unter Beifügung des Namens und Wohnortes des Käufers oder Erwerbers resp. Ver⸗ käufers ꝛc., insofern der Kauf oder die Erwerbung resp. der Ver⸗ kauf ꝛc. nicht auf Märkten geschieht, was in den Registern zu ver⸗ merken ist. Erfolgt der Abgang durch Tod des Thieres, so ist das gleichfalls zu vermerken.

§. 14. In die Register ist nach Anleitung des Formulars der ge⸗ eines jeden Vieh haltenden Gemeindemit⸗

Ebenso ist in die Register einzutragen, wenn für das betreffende

Thier ein Ursprungsattest (efr. §. 19 sequ.) ausgestellt wird.

Ist ein Viehstück neu hinzugekommen, so muß der Besitzer unter Vorlegung eines gültigen Ursprungszeugnisses resp Versendungs⸗ oder Legitimationsscheines den Erwerb nachweisen, auch auf Verlangen des Viehrevisors das Stück selbst vorführen. Das Attest wird vom Viehrevisor mit der laufenden Nummer versehen, unter welcher das Viehstück im Viehregister eingetragen ist und mit den sonst eingehenden Ursprungszeugnissen der Reihe nach zusammengeheftet. Etwaige Mängel in den Ursprungszeugnissen sind im Gemeinde⸗Viehregister nach Vergleich mit den Thieren zu ergänzen und die besonderen Abzeichen nachzutragen. Im Grenzzollbezirke, welcher durch die in der Bekanntmachung des Provinzial⸗Steuerdirektors vom 22. Dezember 1869 (Amtsblatt S. 292) bezeichneten Binnenlinie gebildet wird, wird jedoch Rindvieh nur auf Grund eines Seitens der von der Oberzollbehörde dazu be⸗ rufenen Organen ausgestellten Versendungs⸗ und Legitimationsscheines im Rindviehregister eingetragen. (§. 19.) §. 15. Jeder Vieh haltende Wirth ist verpflichtet, alle Ver⸗ änderungen innerhalb 24 Stunden dem Ortsvorstande resp. Vieh⸗ revisor zur Anzeige zu bringen. Dieser hat allwöchentlich dem Amts⸗ vorsteher die Veränderung zur Kenntniß zu bringen, welcher das in seinem Besitz befindliche Register hiernach berichtigt. Kälber sind spätestens 4 Wochen nach der Geburt anzumelden. §. 16. Die Führung der Register von Seiten der Ortsvorstände resp. der angestellten Revisoren auf dem Lande unterliegt der Ueber⸗ wachung durch die Amtsvorsteher, welche zur Unterstützung in dieser Thätigkeit die Gensd'armen des Bezirks requiriren dürfen, sowie überall der außerordentlichen Revision der Grenz⸗ und Kreis⸗Thier⸗ ärzte, der Letzteren bei Gelegenheit ihrer Dienstreisen. 1 Jede stattgefundene Revision ist im Register zu vermerken. Die Grenzbeamten sind berechtigt, von den Viehregistern Ein⸗ sicht zu nehmen und Revisionen abzuhalten. 1 §. 17. In allen Stadt⸗, Guts⸗ und Gemeindebezirken, in welchen Rindviehregister geführt werden, sind von den dort angesessenen Schlächtern nnd Viehhändlern Viehbücher zu führen, in welches jedes von ihnen angekaufte, zum Schlachten bestimmte oder in ihren Stall eingestellte Rind einzutragen ist. 1“ 1 Binnen 24 Stunden nach bewirkter Einstellung in einen Revi⸗ sionsbezirk ist dem Ortsvorstande resp. Viehrevisor unter Ueber⸗ reichung der Ursprungsatteste oder sonstigen Legitimationsscheine davon Anzeige zu machen, ebenso ist ihm in derselben Frist die erfolgte Schlachtung oder der Wiederverkauf anzuzeigen. Ist das Rindvieh im ausgeschlachteten Zustande gekauft, so ist das Fleisch dem Gewichte nach einzutragen und gilt betreffend des letzteren dasselbe, was vor⸗ stehend von lebendem Rindvieh verordnet ist. Viehbücher müssen auch eine Kolonne enthalten, worin der Name und Wohnort des Käufers der Haut eingetragen wird und unterliegen diese Bücher ebenfalls der Revision der im §. 16 bezeichneten Beamten.

§. 18. Für den Bereich der an der Grenze zunächst liegenden Distrikte bleibt vorbehalten, wenn die dahin gehörigen Orte über⸗ wiegend aus isolirt belegenen Gehöften (Ausbauten) bestehen, die An⸗ legung besonderer Viehbücher für jede Vieh haltende Besitzung neben dem gemeinschaftlichen Viehregister anzuordnen. G 8

Ebenso wird die Anordnung vorbehalten, daß in denselben Be⸗ zirken sich die Amtsvorsteher die Ab⸗ und Zugänge Rindvieh Be⸗-⸗ hufs besserer Kontrole gegenseitig mittheilen.

8 Ursprungsatteste.

Tpransport von Rindvieh auf Landwegen.

§. 19. Innerhalb der Zone, binnen welcher nach vorstehenden 8 Bestimmungen Rindviehregister anzulegen sind, muß Jeder, welcher Rindvieh (ausschließlich von Kälbern unter 4 Monaten, bis zur hervortretenden Hornbildung) über die Grenze einer Stadt⸗ oder Dorffeldmark treibt, ein nach dem Formular III. ausgefertigtes Ursprungsattest besitzen, also auch dann, wenn Rindvieh von außer⸗ halb der Zone in dieselbe eintritt. Diese Atteste, welche die Orts⸗ vorstände resp. Viehrevisoren in 2 Sprache zu entwerfen und mit Siegel und Unterschrift zu versehen haben, bestätigen die Amts⸗ vorsteher ihrem ganzen Inhalt nach ebenfalls mit Siegel und Unter⸗ schrift. Den Letzteren ist vorbehalten, in einzelnen Fällen vor der Bestätigung die Vorprüfung durch den Gensd'armen zu verlangen.

Die ehehe 188 . kostenfrei verabfolgt und unterliegt deren Verwendung der Kontrole.

Im Grenz⸗Zollbezirke, sowie hinsichtlich der aus dem Grenz⸗ bezirke nach dem Binnenlande gehenden Transporte von Rindvieh und 8 Rindfleisch gelten jedoch als solche Ursprungsatteste nur diejenigen Versendungs⸗ und Legitimationsscheine, welche von den Seitens des Provinzial⸗Steuerdirektors dazu berufenen Beamten ausgestellt werden.

Nur in dem Falle, wenn das Vieh zur Verladung auf der Bahn bestimmt ist (§. 6), muß der Verlader neben dem Versendungs⸗ oder Legitimationsschein noch ein FEeee (§. 19) haben.

§. 20. Für Rindvieh, welches auf Märkten aufgetrieben wird, und im ganzen Umfange des Regierungsbezirkes Ursprungsatteste, oder wenn es aus dem Grenzbezirke kommt, Legimations⸗ oder Versen- dungsscheine erforderlich, und zwar auch dann, wenn dasselbe am

Markte zugleich seinen Standort hat. 8 §. 319 188. Ursprungsatteste sind unter Angabe des Transportes und Zwecks, und mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 8 Tagen auszustellen. Dieselben können bis zur Gültigkeitsdauer von 6 Monaten und unter der Form von Kollektivattesten ertheilt werden, wenn das Rindvieh zu Arbeits⸗, Züchtungs⸗oder Weidezwecken über die Grenzen der Dorf⸗ oder Stadtfeldmark geführt wird. Dort, wo es üblich ist, Rindvieh zu Feldarbeits⸗ oder sonstigen Spann⸗ diensten zu benutzen, bleibt vorbehalten, die Bestimmung, für solche Fälle Ursprungsatteste zu erfordern, vollständig außer Kraft zu setzen. §. 22. Für den Bereich der an der Grenze mit Rußland belegenen Bezirke bleibt die Anordnung vorbehalten, daß alles Rind⸗

atteste resp. Legitimations⸗ oder Versendungsscheine (§. 21) zu legiti⸗ mireg 195. Im Falle des Ankaufs eines Rindes und dessen Einstel⸗ lung in einen Revisionsbezirk, sowie des beabsichtigten, aber unter⸗ bliebenen Verkaufs auf Märkten muß das ausgestellte Ursprungsattest resp. der Legitimations⸗oder Versendungsschein innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft beziehentlich Rückkehr des Thieres dem Ortsvorstande resp. Revisor zur Berichtigung des Viehregisters ausgehändigt resp. zurückge⸗ geben werden. Dieser hat die Atteste dem Amtsvorsteher zur Auf⸗ bewahrung zu überreichen. Die Vernichtung darf nicht vor Ablauf eines Jahres erfolgen. Die Atteste sind nur dann gültig, wenn die darin bezeichnete Frist nicht abgelaufen ist.

24. Zur Nachtzeit und zwar in den Monaten vom 1. Okto⸗ ber bis 1. April, von Abends 9 Uhr bis früh 5 Uhr, und in den

16) Oppeln auf Station Oppeln, 1⁷) Gr.⸗Strehlitz auf Station Gr.⸗Strehlitz.

8

hat die Anstellung von Viehrevisoren zu erfolgen, welche vom Land⸗ rath ernannt werden.

übrigen Monaten von Abends 10 Uhr bis früh 4 Uhr ist in der 8

viehs welches außerhalb der Dorflage betroffen wird, durch ürsprungdg..