1881 / 142 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

kehr nach Coblenz erfolgte.

druckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. .

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

.. ter Zinsschein.

. . ter Zinsschein.

Anweisung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Beim Gymnasium zu St. Maria Magdalena in Breslau ist die Beförderung des ordentlichen Lehrers Rudolph Tardy zum Oberlehrer genehmigt worden.

Der ordentliche Lehrer Dr. Hahne an der Realschule zu Altona ist zum Oberlehrer an dieser Anstalt befördert worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Neich.

Berlin, 21. Juni. Ihre Majestät und Königin begab Sich gestern von Coblenz mit den Großherzoglich badischen Herrschaften nach Schloß Brühl, woselbst bald darauf auch Ihre Majestäten der König und die Königin von Schweden und Norwegen von Cöln eintrafen. Nachdem Ihre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Victoria von Baden ihren künstigen Hohen Schwiegereltern als Braut Sr. König⸗ lichen Hoheit des Kronprinzen von Schweden vorgestellt worden war, fand im Schlosse ein Däjeuner dinatoire statt. Die schwedischen Majestäten kehrten nach demselben nach Cöln zurück, während Ihre Majestät die Kaiserin mit den Groß⸗ herzoglich badischen Herrschaften Sich zum Besuch Sr. Maje⸗ stät des Kaisers nach Ems begab, von wo Abends die Rück⸗

Preußen. die Kaiserin

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Mittags 2 Uhr die Meldungen des General⸗Majors Bronsart von Schellendorff I., Comman⸗ deurs der 2. Garde⸗Infanterte⸗Division, und des Obersten von Hahnke, Commandeurs der 1. Garde⸗Infanterie⸗Brigade, entgegen. Ferner ertheilte Se. Kaiserliche Hoheit im Laufe des Tages dem Finanz⸗Minister Bitter und dem Gesandten Grafen Limburg⸗Stirum sowie dem Dr. Schliemann

Audienzen.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juni d. J. zur Ausführung der Bestimmung im §. 4 Ab⸗ satz 1 des Regulativs, betreffend die Zollerleichterungen für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen, (Beschluß des Bundesraths vom 23. Juni 1871) hinsichtlich des Ver⸗ fahrens bei Feststellung der Litermenge der in Theilungslagern in Fässern zu⸗ und abgehenden Weine Fennde⸗ bestimmt: e

A. Einlagerung. 1) Gehen die zur Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten Weine in Fässern ein, welche von einem deutschen Aichungsamte geaicht und spundvoll sind, so ist, insofern kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Fässer nach der Aichung eine Veränderung ihres Raum⸗ imhalts erfahren haben, der auf denselben angegebene Liter⸗ inhalt als richtig anzunehmen und danach die Anschreibung im Niederlageregister zu bewirken. Einer besonderen Er⸗ mittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nicht. b

2) Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in ge⸗ aichten Fässern, deren Inhalt nach Ziffer 1 der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, so ist zu unter⸗ scheiden, ob der Wein in den Transportfässern in das Thei⸗ lungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weins in das Theilungslager eine Umfüllung aus den Trans⸗ port⸗ in besondere Lagerfässer stattfindet.

a. Gelangt der ein in den Transportfässern in das Theilungslager, so hat zur Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der Fässer einzutreten. Hierbei wird der Literinhalt aus dem Spunddurchmesser, dem Bodendurch⸗ messer und der Länge des Fasses im Lichten und wenn das Faß nicht spundvoll ist, aus der Weintiefe berechnet. 28

Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen über den Literinhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung des Literinhalts auf Grund probeweiser Vermessung einzelner Fässer erfolgen, sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt (§. 30 des Vereinszollgesetzes).

b. Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag des Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Meßgefäßen, oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weins ermittelt.

ie Feststellung des Nettogewichts des Weins erfolgt letzterenfalls in der Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewschl des vollen Fasses abgezogen wird.

Bei der Berechnung des Literinhalts des Weins aus dem Nettogewicht desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von 11 Wein 1 kg betrage. .

Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein be⸗ nutzt werden, bei welchen dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maßstab, nach dem die Umrechnung stattzufinden hat, von der Direktivbehörde auf Grund von Probeermittelungen be⸗ sonders festgesetzt. b Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der zum Lager gebrachte Wein in Lager⸗ fässer, deren Inhalt amtlich festgestellt ist, umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig füllen,

st jedoch auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend an⸗ egeben, festzustellen. .

3) Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttoge⸗ wicht v unter Anwendung des im §. 7 Absatz 2 und im §. 9 Absatz 3 des Regulativs für die Fälle der Eingangs⸗ verzollung von in Flaschen umgefülltem Weine und von zoll⸗ pflichtigen Lagerabgängen vorschriebenen Reduktionssatzes von 1,2 kg für 1 1 Wein ist nicht gestattet.

B. Auslagerung. 1) Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung mit Begleitschein in

Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamte gegicht

Literinhalt nach der Aiche beziehungsweise nach der amtlichen Feststellung anzunehmen. 1—

2) Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lagerfässern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung statt⸗ indet.

f a. Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Ver⸗ messung der Fässer (A. 2a.) einzutreten.

Sind die Fässer spundvoll, so kann der Literinhalt der⸗ selben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der Wein während der Lagerung umgefüllt wor⸗ den ist, nach der Fe bei der Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen Vermessung nicht.

8 b. Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird nach den Bestimmungen zu A. 2b. die Litermenge ent⸗ weder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weins ermittelt.

Das Staats⸗Ministerium trat heute Mittags 2 Uhr zu einer Sitzung zusammen.

Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Pfänrung oder Ueberweisung des Dienst⸗ einkommens eines Justizbeamten (s§§. 730 und 736 der Civil⸗Proz.⸗Ordn. und §8. 42 und 44 der Verordnung vom 7. September 1879) hat der Justiz⸗Minister im Einver⸗ ständnisse mit dem Finanz⸗Minister unterm 4. April d. J. die nachstehenden Anordnungen getroffen: 1) Die im Falle der Pfändung oder Ueberweisung des Diensteinkommens er⸗ forderliche Anweisung der Kasse, welcher Betrag des Dienst⸗ einkommens zurückzuhalten oder zu hinterlegen oder an den Gläubiger zu zahlen ist, wird durch denjenigen Vorstandsbeamten erlassen, welcher nach den über die Fondsverwaltung bei den Justizbehörden gegebenen Vor⸗ schriften das Diensteikkommen zur Zahlung anzuweisen hat. 2) Die Anweisung erfolgt dem Pfändungs⸗ oder Ueberwei⸗ sungsbeschlusse gemäß, jedoch unter Beobacktung der im §. 749 Ahs. 1 Nr. 8, Abs. 2, 5 der Civil⸗Proz.⸗Ordn. und im §. 51. Abs. 2 Nr. 7, Abs. 2, 4 der Verordnung vom 7. September 1879 bestimmten Grenzen, sowie der in den 8§. 733, 734 der Civil⸗Proz.⸗Ordn., §. 14 des Ausführungsgesetzes zur Civil⸗Proz.⸗ Ordnung enthaltenen Vorschriften. Ist der Pfändungsbeschluß wegen der der Ehefrau und den ehelichen Kindern zustehenden Alimente (§. 749 Abs. 4 der Civil⸗Proz.⸗Ordn.) oder wegen kurrenter öffentlicher Abgaben, Disziplinarstrafen und Zwangs⸗ strafen (§. 51 Abs. 3 der Verordnung vom 7. September 1879) auf Pfändung eines in sich bestimmten Betrags des Diensteinkommens gerichtet, so ist lediglich der Beschluß für die zu erlassende Anweisung maßgebend. 3) Ist das Diensteinkommen für mehrere Gläubiger gepfändet und reicht der zunächst fällige, der Pfändung unterliegende Betrag zu deren Befriedigung nicht hin, so ist die Kasse anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die an die Vollstreckungsbehörde hierbei zu machenden Mittheilungen erfolgen durch den anweisenden Vor⸗ standsbeamten. 4) Der Gläubiger und der Schuldner sind durch den anweisenden Vorstandsbeamten von den getroffenen Verfügungen in Kenntniß zu setzen. Dem Gläubiger sind zu⸗ gleich die im §. 739 der Civil⸗Proz.⸗Ordn. und in §. 46 der Verordnung vom 7. September 1879 erwähnten Mittheilungen zu machen. 5) Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen des §. 744 der Civil⸗Proz.⸗Ordn. und des §. 47 der Verordnung vom 7. September 1879 entsprechende Anwendung. 6) In den Fällen, in welchen der Justiz⸗Minister Dispositionsgehälter und Pensionen zur Zahlung angewiesen hat, werden die vorbezeichneten Funktionen (Nr. 1 bis 5) von den Königlichen Regierungen, in Berlin von der Ministerial⸗Militär⸗ und Baukommission, wahrgenommen. Im Uebrigen beziehen sich die Anordnungen auf alle an Justizbeamte aus Königlichen Kassen zu zahlenden Dienstbezüge mit alleiniger Ausnahme Derjenigen, welche durch die Bureaukasse des Justiz⸗Ministeriums gezahlt werden.

Im Anschluß hieran hat der Finanz⸗Minister in einem Cirkularerlaß vom 11. d. M. Folgendes bestimmt: 1) Wenn der Beschluß, durch welchen eine Pfändung oder Ueberweisung des Diensteinkommens eines Justizbeamten verfügt ist, der Regierung zugestellt wird, so ist derselbe auf kürzestem Wege an die Regierungs⸗Hauptkasse abzugeben. 2) Letztere hat alsdann, ebenso wie in dem Falle, wenn der Beschluß der Regierungs⸗Hauptkasse direkt zugestellt ist, die Pfändung der Ueberweisung im Ausgabe⸗ Manual zu notiren und demnächst den Beschluß nebst Zustellungs⸗ urkunde unverzüglich an den zur Zahlungsanweisung kompeten⸗ ten Vorstandsbeamten (Nr. 1 der obigen Allgemeinen Verfügung) zu übersenden. Die eingehenden Beschlüsse sind bei der Regie⸗ rung bezw. bei der Regierungs⸗Hauptkasse nicht nur mit dem Tage, sondern auch mit der Stunde des Eingangs zu ver⸗ sehen. 3) Wenn bis zum Fälligkeitstermine der nächsten Rate des Diensteinkommens die ö8. Seitens des betreffenden Vorstandsbeamten bei der Regierungs⸗Hauptkasse nicht eingegangen sein sollte, so hat letztere den gepfändeten Theil des Diensteinkommens auf Grund einer ihr von der Regierung ein für allemal zu ertheilenden Ermächtigung zur Asservation zu nehmen. Der betreffende Beamte (Schuld⸗ ner) ist entsprechend zu benachrichtigen. 4) Ist im Fale der Nr. 3 im Beschlusse der abgepfändete Theil des Diensteinkommens ziffermäßig nicht, oder nicht aus⸗ reichend bezeichnet, so ist der zur Asservation zu nehmende Betrag unter Beachtung der in der erwähnten Allgemeinen Verfügung vom 4. April cr. allegirten gesetzlichen Vorschriften von der Regierungs⸗Hauptkasse selbständig zu berechnen. 5) Die mit der Zahlung des Diensteinkommens delegirten Spezialkassen sind, wenn sich annehmen läßt, daß wegen Kürze der Zeit zwischen der Abgabe des Pfändungsbeschlusses an den Vorstandebeamten und dem Fälligkeitstage der nächsten Rate des Diensteinkommens die Zahlungsanweisung nicht rechtzeitig bei der Regierungs⸗Hauptkasse eingehen werde, mit einer den Bestimmungen unter Nr. 3 und 4 entsprechenden Anweisung zu versehen. 6) Die gedachten Spezialtassen sind anzuweisen, in dem Falle, daß ihnen ein das Diensteinkommen eines Justizbeamten betreffender Pfändungs⸗ oder Ueberweisungsbe⸗ schluß zugestellt werden sollte, denselben nach ügn, der Pfändung oder Ueberweisung im Ausgabe⸗Manual nebst der Zustellungsurkunde unverzüglich an die Regierungs⸗Hauptkasse abzugeben. Falls wegen der unmittelbar bevorstehenden Fälligkeit der nächsten Diensteinkommensrate eine ent⸗ sprechende Weisung zur Asservirung des gepfändeten Be⸗ trages Seitens der Regierungs⸗Hauptkasse nicht mehr rechtzeitig an die Spezialkasse gelangt hat die letztere die Be⸗ stimmungen unter Nr. 3 und 4 sel ständig auszuführen.

gen finden entsprechende Anwendung auch auf diejenigen Be⸗ nachrichtigungen, welche in dem §. 744 der Civilprozeßordnung und in dem §. 47 der Verordnung vom 7. September 1879 bezeichnet sind.

Hinsichtlich der selbständigen Besetzung der vom 1. April d. J. ab neu errichteten Stellen der Vollziehungs⸗ beamten der Verwaltung der indirekten Steuern, der Versetzung solcher Beamten, der Bemessung der Besol⸗ dungen derselben nach Maßgabe des Etats, der Verlegung der Stationsorte nach anderen Orten desselben Haupt⸗Amtsbezirks, sowie der anderweiten Abgrenzung der Geschäftsbezirke dieser Beamten innerhalb desselben Haupt⸗Amtsbezirks sind den Pro⸗ vinzial⸗Steuerdirektoren in einer Cirkularverfügung des Finanz⸗ Ministers, vom 13. v. M., die gleichen Befugnisse ertheilt, welche denselben durch die Cirkular⸗Verfügungen vom 20. März 1876 und vom 8. Februar 1878 hinsichtlich der Stellen der Grenz⸗ und Steueraufseher beigelegt sind. Vor der Verlegung des Stationsortes oder der anderweiten Ab⸗ grenzung des Geschäftsbezirks solcher Vollziehungsbeamten, welche gleichzeitig die Zwangsvollstreckungen für die Ver⸗ waltung der direkten Steuern auszuführen haben, ist die Zu⸗ stimmung der betreffenden Königlichen Regierung einzuholen.

Das in Preußen den Landschaften und sonstigen Pfandbrief⸗Instituten gewährte Privileg, im Konkurse über das Vermögen ihrer Pfandbriefschuldner und in der Sub⸗ hastation der ihr für Pfandbriefsdarlehne verpfändeten Grund⸗ stücke ohne Rücksicht auf die Vorschriften des §. 54 der preußi⸗ schen Konkursordnung und des §. 60 der Subhastationsord⸗ nung an der Stelle der Hypothekenforderung alle, selbst die älteren als zweijährigen Zinsrückstände, liquidiren zu können, ist nach einem Erkenntniß des Reichgerichts, II. Hülfs⸗ senats, vom 31. März d. J., durch Cession der Forderung übertragbar. Der Cessionar kann auch ohne besondere und ausdrückliche Abtretung des gedachten Privilegs die Rechte der Cedentin auf die älteren als zweijährigen Zinsrückstände für sich geltend machen.

Wegen wissentlich falscher Anschuldigung ist aus §. 164 des Strafgesetzbuches derjenige zu bestrafen, welcher bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung beschuldigt. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Urtheil vom 2. April d. J. ausgesprochen, daß die wider besseres Wissen in Gegenwart eines Polizeibeamten aufgestellte Behauptung, es habe Jemand eine strafbare Handlung begangen, selbst dann nicht als Anzeige bei einer Behörde betrachtet werden könne, wenn sie erfolgte, damit der Polizeibeamte Anzeige von der Behauptung mache; vielmehr liegt in einem solchen Falle eine strafbare falsche Anschuldigung nur dann vor, wenn dee Thäter den Polizeibeamten auffordere, die von ihm aufgestelltr falsche Behauptung als Anzeige an die Behörde zu vermitteln.

Der Kaiserliche Botschafter Fürst von Hohenlohe ist nach Paris zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Bot⸗ schaft wieder übernommen.

Der Kaiserliche Botschafter bei der Hohen Pforte, Graf von Hatzfeldt, hat Konstantinopel mit Urlaub ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit fungirt der Legations⸗ sekretär von Hirschfeld als interimistischer Geschäftsträger.

Bayern. München, 19. Juni. (Allg. Ztg.) Das soeben ausgegebene „Gesetz⸗ und Verordnungsblatt“ Nr. 37 enthält die Königliche Allerhöchste Entschließung vom 16. Juni über die Auflösung des Landtags und die Bekannt⸗ machung über die Wahl der Landtagsabgeordneten. Die zu wählenden 159 Abgeordneten vertheilen sich auf Ober⸗ bayern mit 28, Niederbayern und die Pfalz mit je 20, Ober⸗ pfalz mit 16, Oberfranken mit 18, dann Mittelfranken, Unter⸗ franken und Schwaben mit je 19 Abgeordneten. Gebildet sind 63 Wahlkreise, darunter 8 Wahlkreise für 1, 25 für 2, 20 für 3, 9 für 4 und 1 Wahlkreis (Stadt München l. d. Isar) für 5 Abgeordnete.

Augsburg, 20. Juni. (W. T. B.) Die „Augs⸗ burger Postzeitung“ veröffentlicht eine Antwort des Reichskanzlers auf ein ihm von der Großwaldstadter Bauernversammlung (Unterfranken) zugesandtes, seiner Wirthschaftspolitik zustimmendes Telegramm. In der Antwort, die an Peter Odenwald in Großwaldstadt gerichtet ist, heißt es: Für die telegraphische Zustimmung namens des unterfränkischen Bauerncomités sage ich meinen verbind⸗ lichsten Dank. Die Durchführung unseres gemeinsamen wirth⸗ schaftlichten Programms hängt wesentlich von der Unterstützungab, welche die landwirthschaftliche Bevölkerung demselben gewährt. Die letztere bildet an sich die Mehrheit der Bevölkerung Deutsch⸗ lands. Sie ist stark genug, um auf dem Wege des Gesetzes ihre und des ganzen Volkes Interessen sicherzustellen, wenn sie bei den Wahlen in sich und mit den Vertretern der an⸗ deren produktiven Gewerbe und Industrien in dem Bestreben zusammenhält, nur solche Vertreter zu wählen, welche ent⸗ schlossen sind, die deutsche Arbeit und die deutsche Produktion zu schützen, zu fördern und durch Verminderung der direkten Staats⸗ und Gemeindelasten zu erleichtern. 1“

Schweiz.

Bern, 20. Juni. (W. T. B.) 2 Ständerath hat den Handelsvertrag mit Deutsch⸗ land einstimmig genehmigt.

Großbritannien und Irland.

die Anfrage an die Regierung, ob der Regierung der wegen der Vorbereitungen und Umtriebe der feni⸗ schen Organisation in Amerika, welche die Begebung von Verbrechen in England bezweckten. Der Premier 4. ne erwiderte: .

in Vorbereitungen Die Regierung habe

sagen wolle.

von Zeitungsartikeln, in denen Geldsammlungen be⸗

es seien darin auch einzelne Individuen gehoben. Angesichts dieser außerordentlichen Dinge habe es

Regierung der Vereinigten Staaten zu bringen. Der Unter⸗Staatssekretär Dilke erklärte auf eine Anfrage Labouchére’s: die Regierung habe keine Andeutung darüber erhalten, daß die Einmischung einer

Bulgarien in Aussicht genommen sei, falls

find, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich festgestellt st, so ist unter der zu A. 1. angegebenen Voraussetzung der

7) Die vorstehend unter Nr. 1 bis 6 getroffenen A ordnu

Alexander nicht die ajorität für seine

11 er

London, 20. Juni. Im Unterhause richtete heute Stanhope Vereinigten Staaten Vorstellungen gemacht worden seien lad⸗ er verstehe nicht recht, was Stanhope mit Kenntniß von Publikationen und Aufreizungen in der Presse

ürwortet werden behufs Durchführung jener Aufreizungen; besonders hervor⸗

die Regierung für ihre Pflicht gehalten, sie zur Kenntniß der (Beifall.)

fremden Macht in Fürst Be⸗

dingungen erhalten sollte. Gladstone habe ein Telegramm von dem General Zankoff und drei anderen früheren bulgarischen Ministern erhalten, in welchem ein Appell an die englische Nation gerichtet wurde. Er habe erwidert, die jüngsten Ereignisse in Bulgarien hätten fort⸗ dauernd das Interesse der Regierung in Anspruch genommen; es sei aber nicht opportun, neben der in dieser Angelegenheit geführten offiziellen Korrespondenz noch eine persönliche Kor⸗ respondenz fortzusetzen. Hierauf fuhr das Haus in der Spezialberathung der irischen Landbill fort. Der dritte S Bill wurde schließlich ohne besondere Abstimmung genehmigt.

Nach einer Meldung des Reuterschen Bureaus aus Bombay, von heute, hat eine aus Anhängern des Emirs Abdur Rhaman bestehende Streitmacht am 11. d. bei Karissofed den von den Generalen Ajub Khans, Mahomed Hassan Khan und Sirdar Abdul Ajan, befehligten Schaaren eine Niederlage beigebracht. Die Truppen des Emirs hatten nur unbedeutende Verluste und nahmen eine große Zahl der Feinde gefangen. Von Kabul sind Verstär⸗ kungen nach Kandahar abgegangen; eine starke Truppen⸗ abtheilung des Emirs unter dem Befehl Ghulam Haidars hat Kandahar verlassen und marschirt nach Girishk.

Frankreich. Paris, 18. Juni. r. Corr.) Der Präsident der Republik hat, wie mel⸗ det, gestern den Besuch mehrerer Abgeordneten Süd⸗ frankreichs empfangen. Hr. Grévy empfing die Gäste mit seiner gewohnten Leutseligkeit und erklärte ihnen: die allge⸗ meine Lage scheine ihm eine vortreffliche, und die nächsten Wahlen würden einen neuen und glänzenden Triumph der republikanischen Idee in Frankreich bezeichnen. Eine Reise nach dem Süden gedenke er nicht zu unternehmen. „Wie gern ich auch“, sagte er, „den sympatischen Bevölkerungen von Marseille oder Montpellier einen Besuch abstatten möchte, kann ich dies doch jetzt nicht thun, da die Feinde der Republik mir eine solche Reise gewiß als ein Wahlmanöver auslegen würden. Am Vorabend der allgemeinen Wahlen bin ich es meiner konstitutionellen Rolle schuldig, Paris nicht zu ver⸗ lassen oder es höchstens mit Mont⸗sous⸗Vaudrey zu ver⸗ tauschen.“

20. Juni. (W. T. B.) Das „Journal des

Débats“ bespricht die Vorgänge in Marseille und meint: es könne noch kein Urtheil darüber fällen, wen die Verantwortlichkeit sür die Vorgänge vom Sonntag treffe. Was indessen die Ereignisse vom Sonnabend angehe, so müsse es sein Erstaunen darüber ausdrücken, daß die Behörde nicht eine Bande junger Tauge⸗ nichtse, welche italienische Unterthanen mißhandelten, festnehmen konnte. Es würde ungerecht sein, die Mehrzahl der Einwohner von Marseille der Mitschuld, sei es auch nur einer stillschweigenden, mit den Urhebern der Auftritte anzuklagen. Das Blatt fragt sodann, ob denn in Marseille keine Munizipalbehörde oder Präsektoralbehörde mehr existire? Die Italiener hätten sich zwar zuerst schuldig gemacht, indem sie beim Vorbeimarsch der Soldaten gepfiffen. Das rechtfertige aber nicht das Verhalten der Munizipalität von Marseille und die Exzesse vom Sonnabend. In der Deputirtenkammer erwiderte auf eine An⸗ frage des Deputirten für Marseille, Bouchet, bezüglich der jüngsten Vorgänge in Marseille der Minister des Innern, Constans: der Präfekt von Marseille habe die er⸗ forderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen, um einer Wieder⸗ holung der WWWIn vorzubeugen. Was die Sache selbst angehe, so seien gestern französische Arbeiter von italienischen Arbeitern angegriffen worden; dies habe zu Streitigkeiten geführt, in Folge deren 4 Personen ge⸗ tödtet und 15 verwundet wurden. Heute seien keine Nachrichten über neue Ruhestörungen eingegangen. Der Deputirte für Besançon, Viette, ersuchte den Minister, ener⸗ gische Maßregeln zu treffen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in gewissen Eisenbahnwerkstätten des Depar⸗ tements Doubs, wo von italienischen Arbeitern Streitigkeiten hervorgerufen und sogar Morde begangen worden seien. Viette motivirte sein Ersuchen mit der Mittheilung, daß heute dort ein neuer Mord begangen sei. Der Minister Constans erklärte: er habe geeignete Maßregeln angeordnet, welche voraussichtlich genügen und ihm die Nothwendigkeit, außerordentliche Maßregeln zu ergreifen, ersparen würden. Der Zwischenfall war damit erledigt. Die Blätter der republikanischen Partei sprechen ihre Zustimmung zu der letzten Rede des Minister⸗ Präsidenten Ferry aus und erklären, dieselbe entspräche den Gefühlen der Majorität des Landes, welche eine gemäßigte Republik wünschen.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ aus Tunis hat der Bey den General Forgemol empfangen und den⸗ Cf.- seiner aufrichtigen Freundschaft für Frankreich ver⸗ sichert.

21. Juni. (W. T. B.) Der Minister des Aus⸗ wärtigen, Barthélemy St. Hilaire, hat am 20. d. ein Rundschreiben erlassen, in welchem die Politik Frankreichs in der montenegrinischen, griechischen und tunesischen Frage auseinandergesetzt wird. Das Rundschreiben weist darauf hin, daß die Politik Frankreichs ununterbrochen durch den Wunsch nach

ufrechterhaltung des Friedens geleitet worden sei. Niemand auf der Welt könne daran zweifeln, daß Frankreich sofort die Waffen ergreife, wenn seine Ehre oder die Vertheidigung des Vaterlandes es erfordere; Frankreich nehme aber keinen Anstand, zu erklären, daß es alle inter⸗ nationalen Fragen auf freundschaftlichem Wege lösen wolle, überall, wo eine ruhige Verständigung sich an Stelle der Gewalt zur Geltung bringen könne. Der Krieg, möge er auch ein noch so gerechter sein, sei immer eine äußerste Maßregel, zu welcher Staatsmänner nur im Falle zwingendster Nothwendigkeit ihre Zuflucht nehmen dürften. Bezüglich Tunis; heißt es in dem Rundschreiben: Die Expe⸗ dition gegen die Krumirs habe vor Allem der Bestrafung von Uebelthätern gegolten; die Regierung habe niemals daran ge⸗ dacht, der Regentschaft von Tunis den Krieg zu erklären. Der Bey 2—7 sehr bald die wohl⸗ wollenden Intentionen Frankreichs verstanden und dem ihm vorgelegten Vertrage zugestimmt. Dieser Vertrag werde Tunis große Vortheile zuführen, und Frankreich, indem es die Pflicht erfülle, welche seine moralische und materielle Ueberlegenheit ihm auferlege, werde der tunesischen Verwal⸗ tung behülflich fein, sich regelmäßiger zu —— und werde zugleich seinen unparteiischen Schutz den dortigen Unterneh⸗ mungen aller Nationen zu Theil werden lassen. 8

8

Marseille, 20. Juni. (W. T. B.) Bei den gestern Abend und während der Nacht stattgehabten Schlägereien wurden, wie jetzt festgestellt ist, funß Personen getödtet und zwei tödtlich verwundet. Im Hospital befinden sich außerdem 17 Verwundete. In Folge der gestrigen Vorfälle sind 125 Personen, theils Italiener, theils Franzosen, verhaftet wor⸗ den. Heute scheint die Ruhe wieder hergestellt zu sein. Der italienische Konsul hat eine Proklamation erlassen, in welcher die italienischen Einwohner aufgefordert werden, für die Aufrechterhaltung der Ruhe Sorge zu tragen und die böswilligen Insinuationen zurückzuweisen, welche bezwecken, Zwietracht zwischen den Italienern und der hochherzigen Be⸗ völkerung von Marseille hervorzurufen.

„— 20. Juni, Abends. (W. T. B.) Im Laufe des Nach⸗ mittags richtete eine aus 5 französischen Arbeitern be⸗ stehende Deputation, bei welcher sich ein zu den Strikenden gehörender Werkführer befand, an eine hiesige Gerberei die angeblich von den Syndikatskammern berathene Aufforderung, alle italienischen Arbeiter zu entlassen, widrigenfalls dieselben morgen durch eine Schaar von 500 600 französischer Arbeiter zum Verlassen der Werkstätten gezwungen werden würden. Von den Behörden sind Vorsichtsmaßregeln getroffen; in der Stadt herrscht noch immer große Aufregung.

20. Juni, Nachts. (W. T. B.) Der Grand Cours von Belcunze bis zur Rue Cannebieère und mehrere andere Punkte der Stadt sind militärisch besetzt, und das Cirkuliren von Personen an diesen Orten ist untersagt. Die getroffenen Maßregeln haben Eindruck auf die Bevölkerung gemacht; die Schaaren von Neugierigen, welche in den ersten Abend⸗ stunden sich angesammelt hatten, haben die Straßen geräumt. Im Laufe des Tages wurden 4 weitere Verwundete in dem Krankenhause untergebracht; die Zahl der verhafteten Per⸗ sonen ist auf 200 gestiegen.

Italien. Rom, 20. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer erwiderte auf eine Anfrage Massari's wegen der Vorgänge in Mar⸗ seille der Minister des Auswärtigen, Mancini: er habe nur über die Ereignisse des ersten Abends einen amtlichen Be⸗ richt erhalten. Der Tumult sei durch Pfiffe entstanden, welche nach dem Bericht des Konsuls von der Menge her⸗ rührten, die das Fehlen der italienischen Flagge miß⸗ billigte. Nach einer anderen Version hätten die Pfiffe von drei oder vier Personen hergerührt, die sich an den Fenstern des italienischen Nationalklubs befanden; dieses erscheine übrigens unwahrscheinlich. Die französische Behörde und der italienische Konsul hätten ihre Pflicht gethan. Was die als⸗ dann vorgegangenen blutigen Szenen betreffe, so habe die Regierung hierüber noch keine offiziellen Mittheilungen erhal⸗ ten. Die italienischen Vertreter in Marseille und Paris seien indessen angewiesen worden, bei den französischen Behörden dahin zu wirken, daß die Sicherheit der italienischen Unter⸗ thanen durch energische Maßregeln geschützt werde. Hierauf wurde die Berathung über das Listenskrutinium fort⸗ gesetzt. Billia und Nicotera meldeten ebenfalls Anfragen wegen der Marseiller Vorgänge an. Der Minister⸗ Pefübint Depretis erklärte, er werde dieselben Mancini mit⸗

eilen.

Türkei. Konstantinopel, 20. Juni. (W. T. B.) Die Ratifikation der türkisch⸗griechischen Konvention von Seiten Frankreichs ist gestern hier übergeben worden.

21. Juni. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach sollen die Verhandlungen in dem Prozesse wegen der Ermor⸗ dung Abdul Aziz's am 25. d. beginnen. Wie es heißt, werde die Staatsanwaltschaft Degradation und zeitliche Festungshaft beantragen für Midhat Pascha, Mehemed Ruschdi, Mahmud Damad und Nuri Damad. Die Festungs⸗ haft Midhat Paschas solle 12 Jahre betragen. Der Kämmerer Abdul Aziz's, Fakni Bey, solle zu lebenslänglicher Zwangs⸗ arbeit, wenn nicht zum Tode, und die beiden Personen, welche den Mord verübten, zum Tode verurtheilt werden.

(W. T. B.) Die Antrittsaudienz des englischen Botschafters, Lord Dufferin, ist auf heute verschoben worden. Man meldet aus Philippopel, daß vorgestern in Tschirpan, Haskoi, Karrabad, Kezarlik und Sliwno Mee⸗ tings abgehalten worden sind, auf denen die Bulgaren zur Aufrechterhaltung der Verfassung aufgefordert wurden.

Numänien. Bukarest, 20. Juni. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer empfing heute die Mittheilung von der Demission des Kabinets.

Im Senat stellte der Senator Gradisteano den Antrag, den König durch den Präsidenten des Senats zu ersuchen, Joan Bratiano mit der Leitung des Ministe⸗ riums zu betrauen. Der Antrag wurde von der Majorität mit Beifall aufgenommen.

20. Juni, Abends. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach hat der König den bisherigen Kammer⸗Präsidenten 2148 mit der Bildung eines neuen Ministeriums betraut.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 20. Juni. (W. T. B.) Fürst Milan von Serbien ist heute Mittag von hier wieder abgereist.

21. Juni. (W. T. B.) Der „Regierungsbote“ erklärt die Zeitungsmeldungen über geess banbe Verände⸗ rungen in den Aemtern einiger hohen Persönlichkeiten, u. A. über den angeblichen Rücktritt des Generals Tschere⸗ win, Gehülfen des Ministers des Innern, für gänzlich un⸗ begründet.

Sen

Landtags⸗Angelegenbeiten. Creuzburg, 20. Juli. (W. T. B.) Bei der heutigen Naach⸗ wahl zum Abgeordnetenhause im 1. Wahl⸗ kreise des Re⸗ gierungsbezirks Oppeln (Creuzburg) wurde Graf Clairon d'Haussonville (konservativ) mit 197 von 255 Stimmen wieder⸗ gewählt. Der freikonservative Gegenkandidat Gutsbesitzer Seidel zu Sarnau erhielt 58 Stimmen.

Statistische Nachrichten.

Gemäß den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheits⸗ amts sind in der 23. Jahreswoche von je 1000 Bewohnern auf den Jahresdurchschnitt berechnet als gestorben gemeldet: in Berlin 31,0, in Breslau 36,1, in Königsberg 33,9, in Cöln 27,7, in Frankfurt a. M. 22,4, in Hannover 16,1, in Cassel 19,6, in Magdeburg 25,1, in Stettin 35,1, in Altona 22,3, in Straß urf 39,3, in Metz —, in München 31,9, in Nürnberg 23,0, in Augsburg 30,0, in Dres⸗ den 23,1, in Leipzig 18,9, in Stuttgart 27,8, in Braunschweig 22,9, in Karlöruhe 25,0, in Hamburg 22,6, in Wien 29,6, in Budapest 34,8, in Prag 36,7, in Triest 25,0, in Krakau 49,5, in Basel 26,8,

in Brüssel 21,5, in Paris 27,3, in Amsterdam 26,9, in Kopen⸗

hagen 19,2, in Stockholm 30,9, in Christiania 23,4, in St. Peters⸗ burg 65,5, in Warschau 18,1, in Odessa 27,3, in Rom 28,2, in Turin 23,6, in Bukarest —, in Madrid 32,3, in London 18,3, in Glasgow 18,0, in Liverpool 22,7, in Dublin —, in Edinburgh 20,5 in Alexandria (Egypten) 27,0. Ferner aus früheren Wochen: in New⸗York 33,3, in Philadelphia 23,4, in St. Louis 19,3, in Chicago 31,1, in Cincinnati 21,2, in San Franzisko 16,0, in Kalkutta 29,7, in Bombay 36,8, in Madras Ihn den ersten Tagen der Berichtswoche herrschten an den deut⸗ schen Beobachtungsstationen südliche und südwestliche Windrichtungen, die um die Mitte der Woche fast allgemein in nordwestliche, in Karls⸗ ruhe in östliche umgingen und mit westlichen, in Karlsruhe mit nörd⸗ lichen Winden wechselnd bis an das Ende der Woche vorwiegend wehten, nur in Bremen und Karlsruhe ging der Wind am Schluß der Woche nach Südwest. Die Luftwärme war in den ersten Tagen eine höhere; mit dem Umgange des Windes nach Nord sank sie aber sehr erheblich, so daß sie am Ende der Woche um mehrere Grade Celsius unter der normalen lag. Niederschläge fanden häufig, in den ersten Tagen der Woche meist nach Gewitterentladungen statt. Der Luftdruck sank in den ersten Tagen der Woche schnell, nahm aber vom 7. wieder allmählich zu. 8 „Während sich in den süd⸗ und westeuropäischen größeren Städten die Sterblichkeitsverhältnisse in der Berichtswoche vielfach besser gestal⸗ teten, wurden sie in den mittel⸗ und nordeuropäischen, besonders in den deutschen Städten ungünstiger, zumeist wohl wegen des häufigeren Vorkommens von Darmkatarrhen und Brechdurchfällen der Kinder die wie alljährlich in den Sommermonaten besonders in den größeren Städten zahlreiche Opfer forderten. Die allgemeine Sterblichkeits⸗ verhältnißzahl für die deutschen Städte stieg auf 26,4 von 25,6 der Vorwoche (auf 1000 Bewohner und aufs Jahr berechnet). Der An⸗ theil des Säuglingsalters an der Sterblichkeit war bedeutend erhöht; von 10 000 Lebenden starben Kinder unter 1 Jahr (aufs Jahr berech⸗ net) 99 gegen 87 der Vorwoche, in Berlin 146 gegen 113. b Unter den Todesursachen haben mit dem Hervortreten der Darm⸗ katarrhe und Brechdurchfälle der Kinder, die in München, Königs⸗ berg, Breslau, Straßburg, Frankfurt a./M., Wien, Prag, Paris, St. Petersburg, vor allen aber in Berlin in großer Zahl auftraten, die meisten Infektionskrankheiten etwas abgenommen, nur Diphthe⸗ rie, Masern und in außerdeutschen Städten Flecktyphen wurden häu⸗ figer. Masern herrschen in Bremen, Straßburg, Posen, Krakau Basel, Paris, London und Liverpool in größerer Ausdehnung, auch in Wien und Budapest mehren sich die durch sie bedingten Todes⸗ fälle. Die Diphtherie zeigt in Berlin, Breslau, Königsberg, Ham⸗ burg, Turin u. a. eine Zunahme, in Dresden, München, Wien, Paris eine Abnahme der Todesfälle. Das Scharlachfieber läßt im Allgemeinen nach, nur in Breslau, Stettin, Berlin und Cöln ist die Zahl der Opfer, die auch in Wien zunimmt, noch eine größere. Unterleibstyphen wurden in Paris seltener, in Budapest und St. Petersburg häufiger. In den letztgenannten Städten ist auch die Zahl der Todesfälle an Flecktypphus eine bedeutende, in Budapest 23, in St. Petersburg 65. Auch in Wien und Krakau kamen je 3, aus War⸗ schau 4, aus Prag, London und Venedig je 2, aus Malaga, Saragossa je 1 Todesfall davon zur Kenntniß. Aus deutschen Städten wurden 11 Flecktyphustodesfälle (gegen 13 der Vorwoche) gemeldet: Aus Königsberg 4, aus Posen 3, aus Thorn 2, aus Halle und Tilsit je 1. Pocken haben in deutschen Städten abgenommen. Von 10. gemeldeten Todesfällen entfielen 3 auf Zittau, je 2 auf Münster, Berlin und Aachen, 1 auf Königsberg. Auch in Wien und London nimmt die Epidemie ab und wird die Zahl der Todesfälle kleiner, in Budapest, Prag, Paris, St. Petersburg, Saragossa größer. Einzelne Todesfälle wurden auch aus Glasgow, Liverpool, Warschau, Lissabon und Alexandria gemeldet. In der 2. Märzhälfte hat das gelbe Fieber in Rio de Janeiro 16 Opfer gefordert. Die Pest in Meso⸗ potamien ist dem Erlöschen nahe. Selbst in Nedjeff kamen in d ersten Tagen des Juni nur noch vereinzelte Fälle vor.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

(Allg. Ztg.) Die achtzehnte Hauptversammlung des Vereins für historische Kunst hat am 16. und 17. Juni in Cassel stattgefunden. Den Vorsitz führte, wie seit einer Reihe von Jahren, der Kanzler Hr. von Goßler aus Königsberg i. Pr. Als leitender Geschäftsführer fungirte Hr. Schul⸗ rath Looff in Langensalza, welchem als Beigeordnete die Herren Ober⸗Hofmarschall von Dalwigk aus Oldenburg und Geh. Regie⸗ rungs⸗Rath Mar Jordan aus Berlin assistirten. Zur Verloosung wurden fünf große Bilder angekauft, und zwar wurden dieselben von Hrn. E. Blanck in Barmen, der Stadt Breslau und den Kunst⸗ vereinen zu Basel, Augsburg und München gewonnen. (Der Kunstverein zu Augsburg gewann „Reiterangriff bei Sedan“ von Adam, der zu München „Napoleon bei Sedan“ von Camphausen.) Neu bestellt wurde ein Gemälde von F. Neuhaus in Düsseldorf zum Preise von 15 000 und ein solches von Professor Knackfuß zum Preise von 8000 Die Oeffentlichkeit war bei den von etwa 30 Mitgliedern aus allen Theilen Deutschlands besuchten Verhandlungen ausgeschlossen. Als Ort der nächsten, statutenmäßig erst in zwei Jah⸗ ren, also 1883, stattfindenden Hauptversammlung wurde Hannover gewählt. Land⸗ und Forstwirthschaft.

Ueber die landwirthschaftlichen Maschinen und Geräthe auf der Gewerbe⸗ und Industrie⸗Ausstellung zu Halle a./S. entnehmen wir einem Bericht des Professor Dr. Wüst in Halle a./S. Folgendes:

Der im Ausstellungsgebiete verbreitetste Pflug ist ein Karren⸗ pflug mit einem cylindrischen Streichbrette, der sehr gut für krü⸗ melnde Böden paßt und entweder zum Theil aus Holz oder ganz aus Eisen und Stahl hergestellt wird. Die 60—70 gewöhnlichen

flüge, welche von 27 Ausstellern gezeigt werden, weichen nur in

etails und in der besseren oder schlechteren Ausführung von ein⸗ ander ab, aber gerade durch die genau richtige Form des Streich⸗ brettes wird nicht nur die Güte der Arbeit, sondern namentlich auch die Größe der Zugkraft bestimmt, so daß z. B. die Pflüge von Eduard Dörge in Bedra bei Merseburg, welche auf der Ausstellung in 10 verschiedenen Formen und Größen vorgeführt werden, bei zwei Preispflügen in Magdeburg halb so viel Zugkraft für dieselbe Arbeit erforderten, wie manche andere, ganz ähnlich aussehende Pflüge. Bei⸗ den letzten Magdeburger Preispflügen, bei welchen 36 37 -cm (140) tief gepflügt werden sollte, waren auch, trotz großer Aehnlichkeit, viele Pflüge gar nicht im Stande, andauernd auf die gewünschte Tiefe zu arbeiten, während der Mansfelder Pflug von W. Siedersleben & Co. in Bernburg, der auch in mehreren Exemplaren auf der Ausstellung vertreten ist, andauernd 6 cm (2 ½¼ *) tiefer arbeiten konnte, obgleich auch er sich abgesehen von einer patentirten Verstrebung nur wenig von den übrigen unterscheidet. Wenn kaum sichtbare Unter⸗ schiede in den Abmessungen so bedeutende Unterschiede in der Wirkung herbeiführen, wäre es sehr vermessen, ohne Probe ein Urtheil über die größere oder geringere Brauchbarkeit der ausgestellten Pflüge abgeben zu wollen, die doch wahrscheinlich alle besser geworden sind, seit sie sich zum letzten Male einer öffentlichen Prüfung unter⸗ worfen haben. Wechselpflüge. Außer den gewöhnlichen oder Beetpflügen zeigen auch einige Aussteller Wechselpflüge (Kehrpflüge, Wendepflüge, Ge⸗ birgspflüge), welche abwechselnd nach rechts und nach links wenden können, so daß man Furche an Furche ziehen und ein ganzes Feld ohne offene Furche pflügen kann. Die ausgestellten Wechselpflüge haben alle ziemlich gleichmäßig unter dem Pflugbaume zwei über einander gesetzte und fest mit einander verbundene Pflüge, mit Streichbrettern, die in einander übergehen. Diese Doppelpflugkörper sind um eine horin⸗ zontale Achse drehbar, und je nachdem man das eine oder das andere Schar nach unten richtet, wird der Pflug nach rechts oder links wenden. Sämmtliche ausgestellten Wechselpflüge sind nur für ge⸗ ringen Tiefgang eingerichtet. Mehrscharige Pflüge. Beim Flachpflügen kommt es häufig vor, daß ein Pflug für ein Zugthier ju schwer und für zwei

zu leicht geht. Vereinigt man in diesem Falle mehrere Pflüge mit