1881 / 143 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Jun 1881 18:00:01 GMT) scan diff

desselben durch den ihm beigegebenen Ober⸗Regierungs⸗Rath zu bewirken.

Uebrigens verbleibt auch im Falle der Entziehung der Stellvertretungsbefugniß dem betreffenden Ober⸗Regierungs⸗ Rath die ihm als pensionsfähiger Gehaltstheil bewilligte Stell⸗ vertretungszulage von 900 ℳ.

III. In Betreff der Aufhebung der Abtheilung des Innern und Uebertragung der Geschäfte derselben auf den Regierungs⸗Präsidenten.

Die im §. 17 des Organisationsgesetzes vorgesehene Ueber⸗ tragung der Geschäfte der aufzuhebenden Abtheilung des Innern auf den Regierungs⸗Präsidenten ist nicht in dem Sinne außzufassen, als ob hierdurch hinsichtlich der bezeichneten Geschäfte der Regierungs⸗Präsident als eine besondere Behörde der Regierung gegenübergestellt werden solle. Vielmehr soll der Regierungs⸗Präsident hinsichtlich der Geschäfte der bis⸗ herigen Abtheilung des Innern dieselbe Stellung erhalten, wie sie ihm schon jetzt hinsichtlich der ihm nach D. IJ. und VI. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 zur selbst⸗ ständigen Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten zusteht. Im Uebrigen aber bleibt das im §. 5 der Regierungsinstruk⸗ tion vom 23. Oktober 1817 ausgesprochene Prinzip bestehen, daß keine Abtheilung bezw. der an Stelle der Abtheilung des Innern tretende Regierungs⸗Präsident für sich eine be⸗ sondere Behörde bildet, sondern daß, wie auch aus der Fassung des §.. 3 Absatz 1 des Organisationsgesetzes hervorgeht, die Regierung und der Regierunags⸗Präsident zu⸗

sammen die zur Führung der Geschäfte der allgemeinen Lan⸗ 8 g

desverwaltung in Behörde bilden.

Die Bedeutung der Vorschrift in §. 17 des Organisations⸗ gesetzes ist dahin aufzufassen, daß die bisher von der Abthei⸗ lung des Innern unter der Firma der Letzteren kollegialisch bearbeiteten Geschäfte insoweit, als sie nicht an andere Be⸗ hörden, insbesondere an den Bezirksrath und das Bezirksver⸗ waltungsgericht bezw. die Kreisausschüsse übertragen worden sind, oder demnächst durch das neue Zuständigkeitsgesetz wer⸗ den übertragen werden, auf den Regierungs⸗Präsidenten über⸗ gehen und unter dessen Firma und unter seiner vollen persön⸗ lichen Verantwortlichkeit zur Erledigung gelangen. Es bleiben daher alle diejenigen Bestimmungen der be⸗ zeichneten Regierungsinstruktionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825, welche sich nicht auf die kollegiale Behandlung der Angelegenheiten der Abtheilung des Innern, sondern auf die der Regierung zustehenden Befugnisse und Verpflichtungen, sowie auf die Stellung der Letztern zu den vorgesetzten-oder coordinieten Behörden beziehen, insbesondere die §§. 6 10, 17 und 19 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 auch ferner in Kraft, soweit sie nicht ander⸗ weit bereits abgeändert sind. Für aufgehoben zu erachten sind dagegen diejenigen Bestimmungen, welche sich auf die kollegiale Behandlnng und Erledigung der Geschäfte der Regierung beziehen, insoweit, als es sich um die Abtheilung des Innern handelt. Dies gilt insbesondere von der Bestim⸗

der Vezirksinstanz bestimmte

mung in §. 24 Abs. 7 e. und §. 27 der Regierungsinstruktion vom 17. Oktober 1817 über die zum Vortrag zu bringenden Sachen, und von §. 28 ibidem über die Abstimmungen in der Abtheilung des Innern.

Bezüglich der von dem Regierungs⸗Präsidenten an Stelle der Abtheilung des Innern zu erledigenden Geschäfte ist in Zu⸗ kunft die Abhaltung von ee deücen unter Zuziehung sämmt⸗

licher, dem Regierungs⸗Präsidenten zu diesem Behufe bei⸗ gegebenen Regierungs⸗Räthe und Regierungs⸗Assessoren und unter Betheiligung des betreffenden Ober⸗Regierungs⸗Raths, gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, auch in Zukunft dergleichen Sitzungen noch abzuhalten, damit der Regierungs⸗Präsident in der Lage ist, bei wichtigeren Fragen, das Urtheil der sämmtlichen, ihm beigegebenen Räthe und Hülfsarbeiter zu hören, insbesondere aber damit den Letzteren die Kenntniß des Zusammenhangs der Geschäfte nicht verloren gehe und durch die Vereinzelung und die Be⸗ schränkung auf ein eng begrenztes Dezernat ihre Arbeits⸗ freudigkeit nicht gelähmt und in Folge dessen ihre Leistungs⸗ fähigkeit nicht gemindert werde. Es bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, daß bei diesen Sitzungen dem be⸗ treffenden Ober⸗Regierungs⸗Rathe wie den Regierungs⸗ Räthen und Regierungs⸗Assessoren nur ein votum consulta- tivum zusteht, die Entscheidung ausschließlich in der Hand des für dieselbe verantwortlichen Regierungs⸗Präsidenten liegt, und daß gegen den Willen des Letzteren in diesen Sitzungen keine Sache zum Gegenstand des Vortrags gemacht werden darf. V. In Betreff der dienstlichen Stellung der dem Regierungs⸗Präsidenten für die demselben per⸗ nlich übertragenen Angelegenheiten beigegebe⸗ nen Regierungs⸗Räthe und Hülfsarbeiter bezw. des Ober⸗Regierungs⸗Raths bereits vorstehend zu III. der maßgebende Gesichtspunkt angedeutet worden. Der Regierungs⸗Präsident trägt in Betreff der sachlichen Entscheidung nach Außen die volle Ver⸗ antwortlichkeit und ist hinsichtlich dieser Entscheidung an das Votum der ihm beigegebenen Beamten nicht gebunden. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob er in allen bisher zur Abtheilung des Innern gehörigen Angelegenheiten die Kon⸗ zepte und Reinschriften der zu erlassenden Verfügungen selbst zeichnen oder in minder wichtigen Angelegenheiten diese Zeich⸗ nung dem ihm beigegebenen Ober⸗Regierungs⸗Rarhe über⸗ lassen will. Bei Verträgen und anderen Urkunden hat jedoch auch in Zukunft i Gemäßheit der Bestimmung zu Pos. VIII. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 die Mit⸗ unterschrift des Justitiarius sowohl bei dem Entwurfe, als bei der Ausfertigung zu erfolgen. Ebenso bleiben die Be⸗ stimmungen hinsichtlich der Zuziehung des Justitiarius des Kassenraths und der technischen Mitglieder der Regierung bei der Erledigung der bisherigen Geschäfte der Abtheilung des IFenern mit der Maßgabe in Kraft, daß in allen Fällen die ntscheidung lediglich in der Hand des Regierungs⸗Präsi⸗ denten bezw. bei dessen Stellvertretung in der Hand des ihm beigegebenen Ober⸗Regierungs⸗Raths liegt.

Bei den von dem Regierungs⸗Präsidenten zu erstattenden Berichten sind auch in Zukunsft in Gemäßheit des §. 32 Ab⸗ satz 3 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 die Namen des Referenten und Korrefexenten auf der Reinschrift anzugeben.

Wenn Seitens des Regierungs⸗Präsidenten dem ihm bei⸗

egebenen Ober⸗Regierungs⸗Rathe in einzelnen Fällen oder ür gewisse Gattungen von Geschäftssachen die Entscheidung überlassen worden ist, so trägt der Letztere, soweit er nicht durch spezielle oder generelle Instruktionen besondere Anweisung erhalten hat, für die getroffene Entscheidung in gleicher Weise

wie bei einer Stellvertretung im Falle der Abwesenheit des Regierungs⸗Präsidenten oder im Falle einer Vakanz der Stelle in erster Linie die Verantwortlichkeit. Im Uebrigen finden bezüglich aller dem Regierungs⸗Prä⸗ sidenten persönlich übertragenen Angelegenheiten die Bestim⸗ mungen im §§. 35 und 36 der Regierungs⸗Instruktion vom 23. Oktober 1817 auch ferner insoweit Anwendung, als die⸗ selben nicht auf der Voraussetzung einer kollegialischen Be⸗ schlußfassung über diese Angelegenheiten beruhen. Auch ver⸗ bleibt den als Referenten und Korreferenten fungirenden, dem Regierungs⸗Präsidenten beigegebenen Beamten die ihnen nach §§. 24, 34, 42 bezw. 44, 45, 47, 48 I. c. obliegende Ver⸗ antwortlichkeit, insbesondere hinsichtlich der rechtzeitigen Er⸗ ledigung, gründlichen und vorschriftsmäßigen Bearbeitung und angemessener Fassung der anzugebenden Verfügungen.

Da diese Beamten nach §. 18 Abs. 2 des Organisations⸗ gesetzes an den Plenarberathungen der Regierung Theil zu nehmen berechtigt sind, finden insoweit und insbesondere auch hinsichtlich des ihnen im Plenum zustehenden Stimmrechts die §§. 5, 31, 32 der Regierungs⸗Instruktion vom 23. Oktober 1817 und die Allerhöchste Ordre vom 31. Dezember 1825 zu D. V. auf dieselben Anwendung. 8 Falls nach §. 18 Abs. 2 und 3 des Organisationsgesetzes die den Regierungs⸗Präsidenten beigegebenen Beamten zu⸗ gleich bei der Regierung beschäftigt, oder die Mitglieder der Regierung zur Bearbeitung der dem Regierungs⸗Präsidenten übertragenen Geschäfte herangezogen werden sollen, so ist, so⸗ fern es sich nur um einzelne Angelegenheiten oder eine vor⸗ übergehende Aushülfe handelt, die bezügliche Anordnung von dem Regierungs⸗Präsidenten selbständig zu erlassen; sofern dagegen eine dauernde Einrichtung und die Uebertragung eines bestimmten Decernats sowohl bei der Regierung als in den dem Regierungs⸗Präsidenten übertragenen Geschäften in Frage kommt, ist hierzu die Genehmigung der Ressort⸗ Minister einzuholen. Vv. In Betreff der Ausdehnung der Befugnisse

des Regierungs⸗Präsidenten gegenüber den Beschlüssen der Regierung oder einer Abtheilung derselben sowie bezüglich der Anordnungen in den zur Zu⸗ ständigkeit der Regierung gehörigen Angelegenheiten ist durch §. 23 des Organisations⸗Gesetzes eine neue Regelung erfolgt, und sind demgemäß die Vorschriften im §. 39 Nr. 3 der Re⸗ gierungs⸗Instruktion vom 23. Oktober 1817 und zu D. V. Absatz 5 der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 für aufgehoben zu erachten. Diese Aufhebung erstreckt sich da⸗ gegen nicht auf die Vorschrift zu D. VII. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825, vielmehr bleibt die Letztere nach §. 6 des Organisations⸗Gesetzes unverändert bestehen. VI. In Betreff der Bildung einer Abtheilung für Kirchen und Schulwesen

für die bei den Regierungen zu Erfurt und Danzig bisher bearbeiteten Kirchen⸗ und Schulsachen nach §. 21 des Orga⸗ nisationsgesetzes und in Betreff des Geschäftsgangs bei diesen Abtheilungen sind die hierfür bei den übrigen Regierungen zur Zeit maßgebenden Bestimmungen in Anwendung zu brin⸗ gen. Insbesondere ist die Abgrenzung der Geschäfte der neu zu bildenden Abtheilungen gegenüber den auf den Regierungs⸗ Präsidenten übergehenden Geschäfte der bisherigen Abtheilung des Innern nach Maßgabe der Vorschriften in §. 2 Nr. 6 und §. 18 der Regierungs⸗Instruktion vom 23. Oktober 1817 und zu D. II., 2 der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 zu bewirken. Die Leitung dieser Abtheilungen wird demnächst dem, dem Regierungs⸗Präsidenten für die Geschäfte der Abtheilung des Innern beigegebenen Ober⸗Regierungsrathe übertragen werden.

Auf die Regierungen zu Stralsund und Sigmarin⸗

en finden die zu I. und II. getroffenen Bestimmungen über⸗ g nicht, die Bestimmungen zu III., IV. und V. aber nur insoweit Anwendung, als deren Anwendbarkeit nicht durch das Vorhandensein mehrerer Regierungs⸗Abtheilungen bedingt wird. In Betreff der genannten beiden Regierungen ist durch §. 20 des Organisationsgesetzes speziell bestimmt, daß auch dort die zur Zuständigkeit der Regierungs⸗Abtheilungen des Innern gehörenden Geschäfte durch den Regierungs⸗ Präsidenten verwaltet und nach Anweisung desselben von den Mitgliedern der Regierung bearbeitet werden sollen. Da hin⸗ sichtlich dieser Geschäfte hiernach eine kollegiale Behandlung ausgeschlossen ist, so wird sich je nach dem Gegenstande der Berathung in den Sitzungen das den Mitgliedern der Regie⸗ rung zustehende Stimmrecht regeln.

Nach §. 20 Abs. 2 des Organisationsgesetzes soll bei diesen Regierungen die Stellvertretung des Präsidenten durch ein von dem zuständigen Minister beauftragtes Mitglied der Regierung bewirkt werden. In dieser Beziehung bleiben die zur Zeit hierüber getroffenen Anordnungen auch ferner in Kraft.

Außer dem vorstehend zu I. bezeichneten §. 15 der Ober⸗ Präsidialinstruktion vom 31. Dezember 1825 tritt auch der §. 14 ibidem in Folge der Bestimmung des §. 9 des Organi⸗ sationsgesetzes außer Kraft. Denn die Stellvertretung des Ober⸗Präsidenten ist, sofern sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet ist, oder sofern nicht in einzelnen Fällen Seitens der Ressort⸗Minister eine anderweite Anordnung getroffen wird, nach §. 9 l. c. in Zukunft durch den Ober⸗Präsidialrath zu bewirken. Wegen der Ausführung dieser Bestimmung bleibt weitere Verfügung vorbehalten.

Die Vorschrift der Cirkularverfügung vom 10. Februar d. J. unter Nr. IV., daß bei Verträgen und anderen Urkunden in Gemäßheit der Vorschrift zu Pos. VIII. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 die Mitunterschrift des Justitiarius sowohl bei dem Entwurfe als bei der Aus⸗ fertigung zu erfolgen habe, ist durch eine Cirkularverfügung vom 6. Mai d. J., wie folgt, präzisirt worden: Die Mit⸗ unterschrift des Justitiarius auf den Ausfertigungen hat nur bei denjenigen Verträgen oder Urkunden einzutreten, welche unter der Firma der Regierung, sei es von dem Plenum oder von einer einzelnen Abtheilung derselben vogzogen werden. Sofern dagegen die Ausfertigung eines Vertrkags oder einer sonstigen Urkunde nicht durch die Regierung, sondern an Stelle der früheren Abtheilung des Innern derselben lediglich durch den Regierungs⸗Präsidenten vollzogen wird, ist die Mitwirkung des Justitiarius auf die Mitunterschrift des Konzepts zu be⸗ schränken und auf die Mitvollziebung der Ausfertigung nicht zu erstrecken.

Der Veräußerer eines hypothekarisch belasteten Grund⸗ stückes, dessen Hypothek der Erwerber in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen hatte, wird nach §. 41 des Ge⸗

setzes vom 5. Mai 1872, von seiner persönlichen Ver⸗ bindlichkeit gegen den Hypothekengläubiger frei, wenn dieser die Hypothek nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit eingeklagt hat. In Bezug auf diese Bestim⸗ mung hat das Reichsgericht, IV. Civilsenat, durch Urtheil vom 5. Mai d. J. die Entscheidung gefällt, daß dieser Ein⸗ klagungspflicht innerhalb 6 Monaten nach Fälligkeit behufs Er⸗ haltung des persönlichen Forderungsrechte gegen den Vor⸗ besitzer des Grundstücks auch dadurch Seitens des Gläubigers genügt wird, daß er nicht das Kapital, sondern nur die fälli⸗ gen Hypothekenzinsen einklagt und auf Grund des vollstreck⸗ baren Urtheils die Subhastation des Grundstücks herbeiführt. Dagegen genügt zur Erhaltung des persönlichen Rechts gegen den Vorbesitzer des Grundstücks die Zinsen⸗Einklagung nicht, falls dieselbe nicht zur Subhastation des Grundstücks, sondern zu einer anderweitigen Erlangung der eingeklagten Zinsen führt.

Se. Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hohenzollern, Oberst⸗Lieutenant und Commandeur des 2. Garde⸗Dragoner⸗Regiments, hat sich auf einige Tage mit Urlaub nach Franzensbad begeben.

Hessen. Darmstadt, 20. Juni. (Darmst. Ztg.) Der Großherzog reist heute Nachmittag über Brüssel und Ost⸗ ende nach London. Nach einem etwa dreiwöchigen Auf⸗ enthalt bei Ihrer Majestät der Königin in Windsor⸗Castle und bei dem Prinzen und der Prinzessin von Wales in Marl⸗ borough House wird Se. Königliche Hoheit mit den Prinzes⸗ sinnen Victoria und Elisabeth zurückkehren und sich nach dem Jagdschloß Wolfsgarten begeben.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 20. Juni. (Els.⸗ Lothr. Ztg.) Wir haben bereits in früheren Nummern mit⸗ getheilt, wieviel aus Elsaß⸗Lothringen gebürtige Beamte Seitens der Landesverwaltung im ganzen Lande angestellt sind und wie viele davon auf die Bezirke Unter⸗ und Ober⸗ Elsaß entfallen. Für Lothringen stellt sich das Verhältniß wie folgt: von 80 Beamten der Hoch⸗ und Wegebauverwal⸗ tung sind 10 geborene Elsaß⸗Lothringer = 12 ½ Proz., und zwar von 7 Kreisingenieuren deren 2, von 58 Wegemeistern 7, von 7 außeretatsmäßig beschäftigten Hülfsarbeitern (Wege⸗ meisterkandidaten) 1. Von 200 Beamten der Forstverwaltung sind 48 geborene Elsaß⸗Lothringer = 24 Proz., und zwar von 138 Revierförstern, Hegemeistern und Förstern deren 95, von 28 Forsthülfsaufsehern und Forstschutzgehülfen 12 und Kanzlist. Zusammen von 280 Beamten deren 8838.

Oesterreich⸗Ungarn. Agram, 20. Juni. (Wien. Ztg.)

In der heutigen Sitzung des Landtages berichtete Präsident Krestic über den Empfang der kroatischen Vermählungs⸗Depu⸗ tationen in Wien und Budapest. Der Landtag hörte den Be⸗ richt stehend an und brach zum Schlusse desselben in laute Ziviorufe aus. Unter den Einläufen befinden sich zu⸗ meist Repräsentationen in Betreff Fiume’'s. Auf Antrag Folnegovic' wurden dieselben für dringend erklärt und einem in der nächsten Sitzung zu wählenden Comité ad hoc zugewiesen. Starcevic beantragte, daß die für den 18. Juni einberufene, aber vertagte und nach Delnice verlegte Kongregation des Fiumaner Komitats in Fiume abgehalten werden möge. Sektions⸗Chef Zivkovic erklärte, daß die Re⸗ gierung gegen die verlangte Dringlichkeit keine Einwendung mache. Die Dringlichkeit wurde hierauf für diesen Antrag votirt. Zivkovic legte einen Gesetzentwurf betreffs Aufnahme eines Anlehens von 160 000 Fl. zur Reparatur der durch Erdbeben beschädigten Landesgebäude vor.

Schweiz. Zürich, 21. Juni. (N. Zürch. Ztg.) Die Frist zu Einsprachen gegen das nunmehr im „Bundesblatt“ veröffentlichte Obligationenrecht läuft am 16. September ab. Das Gesetz tritt, sofern es nicht auf dem Wege einer Volksabstimmung abgelehnt wird, mit dem 1. Januar 1883 in Kraft. In wenigen Tagen, am 24. d. M., tritt das eidgenössische Banknotengesetz in Wirksamkeit, und inner⸗ halb längstens sechs Monaten von diesem Zeitpunkte an haben die bestehenden Banken, welche fortfahren wollen, Noten aus⸗ zugeben, beim Bundesrathe um die Ermächtigung dazu ein⸗ zukommen.

Großbritannien und Irland. London, 21. Juni. In der heutigen Sitzung des Oberhauses erklärte auf eine Anfrage Lord Camperdowns der Staats⸗

Sekretär des Auswärtigen, Lord Granville: Der Ver⸗ treter Englands in Sofia, Lascelles, genieße das

Vertrauen der beiden sich gegenüberstehenden Parteien und habe stets versöhnlichste Rathschläge gegeben. Obwohl er die Gewalt

perhorreszire, glaube er doch, daß die Verfassung einer Revision bedürfe. Er sei der Ansicht, Bulgarien solle so viel wie möglich sich selbst überlassen bleiben, es sei indessen im Interesse der Ge⸗ rechtigkeit gegen gewisse Minoritäten nothwendig, daß Eng⸗ land und die übrigen Mächte eine gewisse Pression auf Bul. garien ausübten. Die Regierung sei von der Proklama⸗ tion des Fürsten überrascht gewesen. Bei den be⸗ vorstehenden Wahlen könnten der Fürst und das Volk urtheilen, ob eine Wiederbelebung der Verfassung möglich sei. Europa habe ein Recht, von dem Fürsten eine Politik der Mäßigung zu erwarten, die hoffentlich zu einem be⸗

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friedigenden Kompromisse führen werde. Ueber einige Schritte

habe die Regierung noch keine volle Aufklärung, es sei aber klar, daß, bevor der Fürst einen endgültigen Schritt thue, der das Land in Anarchie und in Verwickelungen mit den mäch⸗ tigen Nachdarn stürzen könnte, er alles versuchen müsse, um zu einem befriedigenden Arrangement mit der Nationalver⸗

sammlung zu kommen. Andererseits scheine es thöricht Seitens

der erst jüngst emanzipirten und meist unwissenden Bevöl⸗ kerung, nicht zu versuchen, ein friedliches Arrangement herbei⸗ uführen und nicht in Reformen zu willigen, welche, während 2* die Freiheit nicht opfern, zugleich allen Klassen Ge⸗ rechtigkeit sichern. Im Laufe einer längeren Debatte über die tunesische Frage erklärte Lord Granville: es sei ihm nicht bekannt, daß der Vertreter Englands in Tunis das Recht des Zutritts zum Bey habe; wenn derselbe aber dieses Recht habe, so werde dasselbe auch von Niemand be stritten. Lord Salisbury erwiderte: das Verlangen Fran reichs, daß Niemand beim Bey Zutritt haben solle außer durch Vermittelung des französischen Minister⸗Residenten, gehe weiter als zu billigen sei, er müsse indeß in der Angelegenheit die Verantwortlichkeit der Regierung überlassen und behalte sich die Aeußerung seiner Ansicht für später vor. ein Theil des osmanischen Reiches manischen Regieruung.

und stehe unter der os⸗

Tripolis sei

(Allg. Corr.) Nach einem soeben veröffentlichten par⸗ lamentarischen Ausweise wurden bis zum 9. d. Mts. in Irland im Ganzen 110 Personen verhaftet, wovon in Kilmainham 49, velnas 27, Limerick 15, Naas 16 und in Dundalk 3 im Gefängnisse sitzen. Seit dem 9. dürfte sich die Zahl der Verhafteten allerdings wohl noch um etwa 20 ver⸗ mehrt haben, so daß die Gesammtzahl jetzt auf ungefähr 130 geschätzt werden darr. Auf Anordnung der Regierung wurden am Sonnabend von Woolwich 25 Ambulanz⸗ wagen, 150 Feldbahren und andere Vorrichtungen für die Pflege von Verwundeten und Kranken nach Irland gesandt.

Oberst Gordon, der ehemalige Generalgouverneur des Sudan, ist wieder in den aktiven britischen Heeresdienst ein⸗ getreten und zum Commandeur der auf Mauritius stationir⸗ ten Genietruppen ernannt worden.

Ueber die Explosion an Bord des auf der Höhe von Goletta vor Anker liegenden Thurmschiffs „Monarch“ hat die englische Admiralität vom Kapitän des Schiffes eine amt⸗ liche Depesche erhalten, wonach 2 ¼ Pfund Schießbaumwolle an Bord der Dampfpinasse explodirten, wodurch Lieutenant Baker auf der Stelle getödtet wurde und der Ober⸗Bootsmann und zwei Matrosen schwere, der erste und zweite Ingenieur, in Midshipman und ein Feuerwerker leichte Verletzungen davontrugen. Einer der Schwerverletzten ist seitdem ge⸗ storben.

Kapstadt, 15. Juni. (Allg. Corr.) Die Kap⸗Legis⸗ latur hat beschlossen, die Verfassung der Kolonie zu ergänzen und den Gebrauch der holländischen Sprache im Par⸗ lament zu gestatten.

Frankreich. Paris, 21. Juni. (W. T. B.) Der Präsident der Republik empfing heute Nachmittag 2 Uhr die tunesische Mission unter Mustapha Pascha. Dieser sagte in seiner Ansprache: er schätze sich glücklich, den Präsi⸗ denten der Republik, den er seit 3 Jahren kenne, begrüßen zu dürfen. Tunis sei mit Frankreich durch die Bande inniger Freundschaft verknüpft. Es rechne auf Erwiderung dieser Freund⸗ schaft von Seiten seiner mächtigen Beschützerin. Mustapha be⸗ tonte seine persönliche Ergebenheit gegenüber Frankreich und er⸗ klärte: er werde nach seinen besten Kräften dazu beitragen, daß die Einigkeit zwischen beiden Ländern sich immer inniger gestalte. Der Präsident Grévy erwiderte, daß es ihn freue, versichern zu können, daß die jüngsten Ereignisse sich unter dem Gebote einer offenbaren Nothwendigkeit und ohne jeden Gedanken an Eroberung vollzogen hätten. Der Vertrag, welcher gegenwärtig beide Länder verbinde, werde Tunis in allen Beziehungen zum Vortheil gereichen. Grévy bat sodann Mu⸗ staphaPascha, dem Bey den Ausdruckseiner persönlichen Zuneigung zu überbringen, beglückwünschte sich, Mustapha zum Ver⸗ mittler zu haben, und fügte hinzu, daß Tunis, so lange es den Vertrag respektire und er hoffe, daß dies immer der Fall fein werde auf die wärmsten Sympathien und den wirksamen Schutz Frankreichs rechnen könne. Mustapha über⸗ reichte dem Präsidenten der Republik ein Schreiben des Bey und den Ahid⸗Orden. Er wird der Feier des Nationalfestes am 14. Juli in Paris beiwohnen.

Die Deputirtenkammer beendete heute die General⸗ debatte des Budgets und begann hierauf die Berathung der einzelnen Artikel. Ein von dem Deputirten Lenglé einge⸗ brachtes Amendement betreffend die Konvertirung der 5 proz. Rente wurde mit 335 gegen 15 Stimmen abgelehnt. Die Bureaux des Senats wählten die Kommission zur Vorbe⸗ rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Einstellung der Seminaristen in die aktive Armee. Die Mehrzahl der gewählten Mitglieder ist gegen den Gesetzentwurf.

Nach Nachrichten aus Oran setzt Bouamema die Flucht nach dem Süden fort. Die Truppen haben den Befehl erhalten, von der Weiterverfolgung abzustehen.

Marseille, 21. Juni. (W. T. B.) Die Stadt ist ruhig und hat seit heute früh wieder ihr gewöhnliches Aus⸗ sehen. Die Mitglieder der Syndikatskammern sind zusammen⸗ berufen worden, um gegen Gewaltakte zu protestiren, welche der Solidarität der Gesellschaft, die keine internationalen Grenzen kenne, zuwiderlaufen. Das Korrektionsgericht hat heute drei bei den letzten Unruhen verhaftete Personen wegen Mißhandlung von Italienern zu 2 bis 4 Monaten Gesängniß verurtheilt.

22. Juni, früh. (W. T. B.) Die Zustände in der Stadt waren bis Mitternacht im Ganzen befriedigend. Trup⸗ pen hielten noch die Hauptpunkte der Stadt besetzt und üͤberwachten sie. In der gestern Abend stattgehabten Versammlung der Syndilatskammern waren 64 Delegirte anwesend. Dieselben verfaßten eine Proklamation, in welcher Drohungen und Ge⸗ waltthätigkeiten gemißbilligt werden und erklärt wird, daß die Urheber der Unruhen keiner Korporation angehörten. Es wird serner eine Untersuchung verlangt und werden die Arbeiter aufgefordert, ruhig zu bleiben.

Spanien. Madrid, 21. Juni. (W. T. B.) Die Regierung hat beschlossen, den Dampfer „Vulcano“ sofort in die Gewässer von Oran zu entsenden, um eventuell die in Oran ansässigen spanischen Staatsangehörigen zu be⸗ schützen.

Italien. Rom, 21. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Kammer theilte der Minister des Aus⸗ wartigen, Mancini, in Beantwortuwg der von den Depu⸗ tirten Bilio, Nicotera und Bovio über die Marseiller Vorgänge an die Regierung gerichteten Anfragen die eingegangenen offiziellen Berichte mit, wies auf die Bemü⸗ hungen der Behorden und des italienischen Konsuls um Her⸗ stellung der Ruhe hin und fügte sodann noch hinzu, daß der französische Minister des Auswärtigen dem italienischen Botschafter versichert habe, daß die Beendigung der Unruhen in Mazseille, wo sich 50 000 Jta⸗ liener befänden, ihn in ebenso hohem Maße wie die italienische Regierung interessire. Mancini sprach die Hoffnung aus, daß es gelingen werde, die Gemüther zu versöhnen, sobald die öffentlichen Demonstrationen unterdrückt würden. Die Beziehungen der französischen und italienischen Regierung zu einander seien wohlwollende und von versohnlichen Absichten geleitet; es ergebe sich dies daraus, daß Frankreich sich bereit erklärt habe, sofort in Verhandlungen über einen Handels⸗ vertrag einzutreten. Er hoffe auf eine gemeinsame Kooperation Frankreichs und Italiens zur aufrichtigen Beschwichtigung der Gemüther und zur Wiederherstellung gegenseitigen Vertrauens. Nicotera erklärte sich durch die Antwort des Ministers nicht befriedigt. Bovio sprach die Pfmmg aus, daß die guten Beziehungen zwischen Frankreich und Italien erhalten bleiben

2.

Türkei. Konstantinopel, 22. Juni. (W. T. B.) Der hiesige Vertreter Frankreichs hat das Rund⸗ schreiben der Pforte, betreffend die Aufhebung der im Innern der Türkei bestehenden ausländischen Post⸗ ämter, beantwortet. Die, Antwortnote bestreitet zunächst die von der Pforte für diese Maßregel angeführten Erwägungen 3 der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und erklärt odann, daß der Wunsch der Pforte der französischen Regie⸗ rung mitgetheilt werden würde, daß aber das Verlangen namentlich auf willkürliche Abschaffung der Lokalposten un⸗ annehmbar erscheine.

Rumänien. Bukarest, 21. Juni. (W. T. B.) Das neue Kabinet ist nunmehr, wie folgt, gebildet: Joan Bratiano Präsidium und Finanzen, Constantin Rosetti Inneres, Statesco Auswärtiges, Pherekidi Justiz, Dabija öffentliche Arbeiten, Urechia Kultus und Unterricht. Das Kriegs⸗Ministerium übernimmt interimistisch Joan Bratiano.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 22. Juni. (W. T. B.) Der „Regierungsanzeiger“ meldet: Durch einen Kaiserlichen Ukas wird die Aufhebung des Anfang März 1864 gegründeten Comités in Sachen des König⸗ reichs Polen angeordnet. Die Akten des Comiteés sollen dem Ministercomitée übergeben und die Beamten des aufge⸗ hobenen,. Comitées zur Kanzlei des Ministercomités zugezählt werden. Einer amtlichen Mittheilung zufolge ist durch Vergleichung der am 18. d. im Katharinenkanal aufgefundenen Dynamitladungen mit denjenigen, welche am 17. d. aufgefunden wurden, sowie durch die Aussagen eines Verhafteten, der sich an den vorjährigen Vorbereitungen zum Sprengen der steinernen Brücke betheiligte, konstatirt worden, daß die zuletzt aufgefundenen Ladungen nur einen Theil der bereits früher angelegten bildeten.

Kiew, 22. Juni. (W. T. B.) Bei’ einer Unter⸗ suchung gegen Personen, welche mit falschen Pässen be⸗ troffen und alsdann verhaftet worden waren, hat sich ergeben, daß die unter denselben befindliche Tochter eines Priesters, Namens Anna Nakimowa, welche an dem Attentat zu Alexan⸗ drowsk im Jahre 1879 betheiligt war, auch an der Katastrophe vom 13. März d. J. mitschuldig ist, indem sie unter dem Namen der Bauernfrau Koboseff in der Käsebude in der kleinen Gartenstraße wohnte, von welcher aus ein Minengang geführt war.

Dänemark. Kopenhagen, 18. Juni. (Hamb. Corr.) Das Folkething ist in einer gestern abgehaltenen Sitzung dem Beschluß des Landsthings, wegen des Budgets einen gemeinsamen Ausschuß niederzusetzen, beigetreten und hat gleichzeitig seine 15 Ausschußmitglieder gewählt, nämlich 5 der Rechten, 4 der Radikalen, 4 der Moderaten und der Gruppe Alberti und 2 keiner bestimmten Parteigruppe angehörend. Von den 30 Mitgliedern der beiden Things gehören somit 17 der Rechten an. Der gemeinsame Ausschuß hat sich auch bereits gestern mit dem früheren Finanz⸗Minister Krieger als Vorsitzenden und Dinesen als Sekretär konstituirt. Heute Vormittag wurde alsdann eine Sitzung abgehalten, welche 1 ½ Stunde dauerte, ein Resultat wurde aber nicht erzielt. Aenderungsanträge sollen am Montag eingereicht werden und die nächste Sitzung am Dienstag stattfinden.

Asien. Persien. Teheran, 17. Juni. (Allg. Corr.) Der Kurden⸗Scheich Obeidullah wurde bei seiner An⸗ kunft in Wan am 11. d. von der dortigen Einwohnerschaft enthusiastisch begrüßt. In Betreff seiner Söhne ist hier keine Nachricht eingegangen. Sipah Salar Azem Hussein Khan ist zum Gouverneur der Provinz Khorassan ernannt worden.

Afrika. Egypten. (Allg. Corr.) Aus Alexandrien wird dem Reuterschen Bureau unterm 17. d. gemeldet: Der italienische Generalkonsul hat die egyptische Re⸗ gierung ersucht, Maßregeln gegen den Stamm zu ergreifen, dem die jüngste Niedermetzelung eines italienischen Marine⸗ offiziers nebst 12 Matrosen in Billeul unweit der Assab⸗Bai zur Last gelegt wird. Die egyptische Regierung hat darauf erwidert, daß sie in Billeul keine Jurisdiktion besitze.

Nr. 12 des Central⸗Blatts der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und Handels⸗Gesetzgebung und Verwaltung in den König⸗ lich Preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Anzeige der in der Gesetzsammlung und im Reichsgesetzblatte erschienenen Gesetze und Verordnungen. Allgemeine Verwaltungsgegenstände: Stellen der Vollziehungsbeamten. Veränderungen in dem Stande und in den Befugnissen der Zoll⸗ und Steuerstellen. Abschlüsse der Kassen⸗ bücher Behufs der Kassenrevisionen. Indirekte Steuern: Ent⸗ scheidung des Reichsgerichts. Vieheinfuhrverbote. Zolldefrau⸗ dation. Tarifirung von Drahtgeflechten. Personalnachrichten. Beilage: Regulativ, betreffend die Gewährung der Zoll⸗ und Steuer vergütung für Tabak und Tabakfabrikate vom 28. Mai 1881.

Statistische Nachrichten. Nach den in dem „Centralbl. für die Unt.⸗V.“ veröffentlichten

statistischen Nachrichten über die im Jahre 1880 abgehaltenen vier⸗

wöchentlichen Turnkurse für im Amte stehende Volksschul⸗ lehrer haben an denselben 272 Lehrer theilgenommen (40 unter 20 Jahren, 54 von 25 bis 30 Jahren, 68 von 30 bis 35, 55 von 35 bis 40, 35 von 40 bis 45, 13 von 45 bis 50 Jahren, 7 über 50 Jahre). Die Kurse zählten 18 (Alfeld, Provinz Hannover) bis 25 (Segeberg, Prv. Schleswig⸗Holstein, und Soest, Westfalen Theilnehmer. Von denselben hatten 156 bereits in einem Seminar und 26 anderweit Turnunterricht erhalten, während 90 solchen bisher noch nicht erhalten hatten. 137 der Theilnehmer hatten auch bereits die Frei⸗ übungen, 68 vollen, 67 noch keinen Turnunterricht ertheilt. Die Unterrichtsstunden beliefen sich während des ganzen Kursus auf 84 bis 104; außerdem hospitirten die Theilnehmer noch 1 bis 24 Stun⸗ den bei dem Turnunterricht der Schüler und hielten in 1 bis 18. Stunden selbst Lehrübungen ab. Turnspiele wurden 2 bis 22, Turn⸗ fahrten 1 bis 6 Mal vorgenommen. Am Schlusse des Kursus er⸗ hielten 38 Lehrer das Prädikat sehr gut, 128 gut, 106 genügend.

Uebersicht uͤber die Zahl der Studirenden auf der Königlich bayerischen Friedrich⸗Aleranders⸗Univer⸗ fltät Erlangen. Im Wintersemester 1880/81 sind immatrikulirt gewesen 473, davon sind abgegangen 131. Es sind demnach geblieben 342, daßu sind in diesem Semester gekommen 120. Die Gesammt⸗ zahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 462. Von diesen studiren Theologie 216, nämlich 96 Bayern und 120 Nichthavern (darunter 8 zugleich Philologie, 1 Rechte, 1 Philosophie); Jurispru⸗ denz und Kameralwissenschaft 58, nämlich 54 Bayern und 4 Nicht⸗ bayern; Medizin 96, nämlich 60 Bayern und 36 Nichtbavern; Phar⸗ mazie 17, nämlich 10 Bavern und 7 Nichtbavern; Chemie und Na⸗ turwissenschaften 20, nämlich 14 Bavern und 6 Nichtbavern; Land⸗ wirthschaft 1, nämlich 1 Nichtbaver; Mathematik und Physik 8, nämlich 2 Bavern und 6 ichtbavern; Philologie und Geschichte 35.

nämlich 26 Bavern und 9 Nichtbavern (darunter 1 zugleich Theo⸗ logie); Philosophie 11, nämlich 6 Bayern und 5 Nichtbayern; in Summa 462, nämlich 268 Bayern und 194 Nichtbayern.

Die österreichische Centralkommission hat die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1880 für das im Reichsrathe vertretene Ländergebiet veröffentlicht. Die Differenz gegenüber den endgültigen Berichten wird keine wesentliche sein, da nur die Einrechnung der von den Militärorganen gemachten Erhe⸗ bungen für die aktive Armee Seitens der Orts⸗ und Bezirksbehörden noch nicht bei allen Bezirken (in den größeren Städten jedoch überall) geschehen ist. Wir theilen zunächst das Resultat der letzten Zählung, mit jenen der Jahre 1857 und 1869 in Vergleich gestellt, mit. Es hatte ganz Oesterreich Einwohner im Jahre 1857 18 224 502, 1869 20 396 630, 1880 22 130 684. Auf die einzelnen Länder vertheilen sich diese Zahlen wie folgt: Niederösterreich 1 681 697 bez. 1 990 708 und 2 329 021, Oberösterreich 707450, 736 557, 760 879, Salzburg 146 769, 153 159, 163 566, Steiermark 1 056 773, 1 137 990, 1 212 367, Kärnten 332 456, 337 694, 348 670, Krain 451 941, 466 334, 481 176, Triest und Gebiet 104 707, 127 547, 144 437, Görz und Gradisca 185 943, 206 244, 210 241, Istrien 230 328, 266 734, 295 854, Tirol 750 084, 782 753, 805 326, Vorarl⸗ berg 100 932, 103 036, 107 364, Böhmen 4 705 527, 5 140 544, 5 557 134, Mähren 1 867 094, 2 017 274, 2 151 619, Schlesien 443 912, 513 352, 565 772, Galizien 4 597 470, 5 444 689, 5 953 170, Bukowina 456 920, 513 404, 569 599, Dalmatien 404 499, 458 611, 474 489. Für das ganze Ländergebiet, sowie für die Mehrzahl der volkreicheren Provinzen ergiebt sich hiernach aus der jüngsten Zählung eine geringere Zunahme der Bevölkerung, als sie im Jahre 1869 zu beobachten war. Das Wachsthum der Bevölkerung aus sich heraus war in dem letzten Decennium jährlich um 0,20 % weniger intensiv, als in der vorhergehenden Periode. Was die einzelnen Län⸗ der betrifft, so steht Nieder⸗Oesterreich in erster Reihe, aber nicht sowohl durch die Hauptstadt, sondern hauptsächlich durch die sich rasch entwickelnden Vororte. Dabei tritt die Erscheinung ein, daß die Bevölkerung der nächsten Umgebung der Stadt und durch diese des flachen Landes im Ganzen rascher wächst, als die Centrale. Eine ähnliche Erscheinung tritt auch in allen Bezirken ein, die an Städte ersten und zweiten Ranges und deren Vororte grenzen, so bei Prag, Brünn, Salzburg, Innsbruck. Wir fügen hieran noch eine Zusammenstellung der Bevölkerung der Landeshauptstädte (inklusive Militär) in den Jahren 1869 und 1880. Wien im Jahre 1869 607 510, im Jahre 1880 726 105, Linz 33 390 bez. 41 687, Salz⸗ burg 20 336 bez. 24 952, Graz 81 119 bez. 97 726, Klagenfurt 15 285 bez. 18 749, Laibach 22 593 bez. 26 284, Triest 127 547 bez. 144 437, Görz 16 659 bez. 20 912, Rovigno 9564 bez. 10 824, Innsbruck 16 324 bez. 20 522, Prag 157 713 bez. 162 318, Brünn 73 771 bez. 82 655, Troppau 16 608 bez. 20 562, Lemberg 87 109 bez. 110 250, GFernowis 33 884 bez. 45 600, Zara (Gerichtsbezirk) 52 940 bez. 60 226.

Straßburg, 11. Juni. (Els.⸗Lothr. Gem.⸗Ztg.) Am 1. Mai d. J. wurden unsere 28 öffentlichen höheren Schulen von zusammen 5853 Schülern besucht. Rechnet man hierzu noch die 647 Schüler des Protestantischen Gymnasiums in Straßburg, so ergiebt sich für die höheren Schulen des Landes (mit Ausnahme der Knaben⸗ seminare zu Montigny und Zillisheim, der Domschule in Metz und des Instituts St. Augustin in Bitsch) eine Gesammtschülerzahl von 6500. Darunter sind 4464 Schüler durch Geburt, 1800 durch Ein⸗ wanderung Elsaß⸗Lothringer, 203 aus dem übrigen Deutschland und 33 Ausländer; 2453 bekennen sich zur katholischen, 3312 zur pro⸗ testantischen und 735 zur israelitischen Religion.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Von der Prachtausgabe von „Ein Spaziergang um die Welt“ von Frhrn. Aler. von Hübner (Ceipzig bei Schmidt u. Günther) liegen die 15.—19. Lieferung vor. In diesen Lieferungen giebt Frhr. von Hübner anziehende Schilderungen aus Japan, u. A. von seiner Audienz beim Mikado. Zahlreiche vorzügliche Illustrationen (japanische Lautenspielerin, ländliches Theehaus, japanisches Ceremoniel, das Reisthal, Fahnenfest in Yedo, Apothekerladen in BYedo ꝛc. ꝛc.) veranschaulichen den landschaftlichen Charakter des Landes, seine vor⸗ züglichsten Gebäude, die Sitten und Gebräuche seiner Bewohner ꝛc.

Von Johnstons „Chemie des täglichen Lebens“, neu bearbeitet von Dr. Fr. Dornblüth, sind die dritte und die vierte Liefe⸗ rung 50 ₰, Stuttgart, Verlag von Carl Krabbe) erschienen. Die⸗ selben bringen folgende Genußmittel zur Behandlung: Thee, Kaffee, Chokolade und Zucker. Es werden die verschiedenen Theepflanzen aufgezählt und von diesen zunächst der chinesische, die Arten seiner Zubereitung und die dadurch bedingten Verschiedenheiten in Aussehen und Geschmack, die je nach den Nationalitäten sehr verschiedene Ver⸗ breitung dieses Genußmittels, endlich seine Wirkungen besprochen, speziell die des flüchtigen Oeles und des aus dem Thee dargestellten Alkaloids: des Thein, wobei alle neueren Untersuchungen über diesen Gegenstand eingehende Berücksichtigung finden; auch die übrigen Hauptbestandtheile: Gerbsäure, Kleber, Stärke und Gummi, sowie zum Schluß die hauptsächlichsten Verfälschungen des Thees finden ihre Würdigung. Es folgen Betrachtungen über den besonders in Südamerika zur Konsumtion gelangenden Paraguay⸗, den Kaffee⸗Thee, einen Auszug aus den Blättern des Kaffeebaums, den hauptsächlich in Nordamerika verbreiteten Labrador⸗ und den abyssinischen Thee. Den Schluß bildet eine tabellarische Uebersicht über die Surrogate des chinesischen und Paraguaythees. Die Be trachtung des Kaffees im 8. Kapitel trennt sich ebenfalls wieder in eine gesonderte Behandlung der verschiedenen Sorten, zunächst des arabischen, des Java⸗, ost⸗ und westindischen, brasilianischen und Ceyvlonkaffees weiter der verschiedenen Surrogate. Es werden die Hauptbestandtheile aufgezählt und besprochen: das flüchtige Oel, die zusammenziehende ersstursemeg) Säure, das dem Thein vollkommen gleiche Kaffern Gummi, Zucker und Eiweißstoffe und die aus ihnen resultirenden denen des Thees wesentlich analogen phvsiologischen Wirkungen auf⸗ gezählt, wieder unter Hinzufügung der neuesten Standpunkte; bieran schließt sich noch eine Betrachtung des verbreitetsten und beliebtesten Kaffeesurrogates: der Cichorie. Im 9. Kapitel werden die Choko⸗ ladenarten behandelt, welche eigentlich mehr Suppen als Aufguß⸗ getränke zu nennen sind; das 10. Kapitel bringt den Krümel⸗ und Rohrzucker; das 11- Kapitel den Manna⸗ und Milchzucker. Der leicht verstaͤndliche und anziehend geschriebene Tert ist mit zahlreichen guten Illustrationen ausgestattet.

Die im Verlage von J. P. Tonger in Cöln erscheinende „Neue

Musikzeitung“ (vierteljährlich 6 Nummern nebst drei Klavierstücken,

drel Lieferungen des Konversations⸗Lerikons der Musik, drei Portraits hervorragender Tondichter und deren Biographien, Illustrationen zu deut⸗ schen Volksliedern, Feuilletons, Novellen ꝛc., Preis 80 pro Quartal) wird im nächsten Vierteljahr u. a. folgende Beiträge bringen: Ein Wort über Hausmusik (das Klavier), von Jos. Sittard. Wilbelm Taubert. Skizze (mit Portrait) von Elise Polko. Aesthetische Skizzen über Musik, von F Claqueur⸗Gewandheit, von Farl Zastrow. Vergessene Musikanten, von Adalbert Reinold. Carl Maria von Weber über Musikunterricht. Nochmals Wunder⸗ kinder (die Kehrseite). Der falsche Rubini, Humoreske von Carl Zastrow. Inhalt und Vortrag der hervorragendsten Beethoven⸗ schen Sonaten von Aug. Reiser. Der moderne Klavierlehrer. Eine zeitgemäße Epistel an einen Freund. Ans alten Papieren II. Joseph Havydn. Biograpbie (mit Portrait), von Glise Polko. Aus der neuen Chorgesang⸗Literatur, von Alo. Fottmann. Carl Löwe, sein Leben und seine Bedeutung für die Kunst, von Aug. Wellmer. Ein kritischer Streifzug von L. St. Robert Franz, ein Skizze von Aug. Wellmer. Das Gebheimniß der Amati. Erzählung von Carl Zastrow. Ueber einige Präludien und Fugen von Seb. Bach, von C. Koßmalv. Louis Spohbr. Biographie (mit Portrait) von Aug. Reiser. Ferner: 3 Lieferungen des Konversationslerikons der Musik. Klavierstücke von Movs Hennes, Wilhelm Taubert, F. Ascher, W. Cooper, F. Behr e. 11““