Benennung Meistbetrag der einer Länder.
Gebühr (vom Absender zu entrichten)
Postanweisung. ₰ für je in
Die Ausstellung der Postanweisung hat zu erfolgen
Auf dem Abschnitte 8 der Postanweisung sind zulässig
Bemerkungen.
20 20 ℳ mindestens 40 20 ℳ mindestens 40 20 20 ℳ mindestens 40 20 ℳ
17) Rumönien 500 Franken. 355 Kronen.
500 Franken.
18) Schweden
19) Schwelz 8 20) Süd-Australien u. Neu- Süd-Wales
mindestens 100
21) Türkel (nur Konstan- 10 20 ℳ
tinopel) mindestens 40
22) Vereinigte Staaten von 20 Amerika mindestens 40
Franken und Centimen (100 Franken = ℳ 81,40). Kronen und Oere (100 Kronen = ℳ 112,75). Franken und Centimen (100 Franken = ℳ 81,40). Pfund Sterling (£). Schillinge (s). Pence (d). (10 £ = ℳ 204,50). türkischer Goldwährung (türki- schen Pfunden, Piaster und Para) (16 ½ Piaster Gold = ℳ 3,00).
Dollars und Cents. 100 Doll. = ℳ 425.)
Angabe des eingezahlten Betrages, Be- zeichnung des Absenders u. Datums. schriftliche Mittheilungen jeder Art.
17) Postanweisungen sind nach mehreren grösseren Orten zulässig. 8 schriftliche Mittheilungen jeder Art. 19) Telegraphische Postanweisungen sin Betrage von 200 Franken zulässig. 20) Wie Nr. 6. — Postanweisungen mehreren grösseren Orten zulässig.
22) Die Postanweisung muss ausser dem Namen des Empfängers und der genauen Bezeichnung desselben seinen Vornamen oder mindestens die Anfangsbuchstaben seines oder seiner Vornamen enthalten; bei Firmen genügt die gewöhnliche Bezeichnung der Firma. Dem Bestimmungsort ist der Name des Staats (state) und, wenn mög- lich, auch des Kreises (county) hinzuzufügen.
wie Nr. 6. sind nach
schriftliche Mittheilungen jeder Art.
der Name u. die Adresse des Absenders müssen, der auszuzahlende Betrag und der Tag der Einzahlung kön- nen angegeben sein. Weitere An- gaben sind nicht zulässig.
Vorbemerkungen. Die Gebührensätze sind für den billigsten, im Betriebe be- findlichen Weg berechnet. Die Sätze für andere Wege sind bei den Telegraphenanstalten zu erfragen.
Jedes zur Berechnung kommende Wort — Taxwort — darf nach dem Morsealphabet im Verkehr innerhalb Europas, sowie mit Algerien, Tunis, dem kaukas. Russland und der asiat. Türkei (ausgeschlossen Cypern, Candia und Rhodus durch die Schweiz und über Alexandrien) nicht mehr als 15 Buchstaben (europäisches Taxirungsverfabren), im übrigen Verkehr nicht mehr als 10 Buchstaben, (aussereuropäisches Taxirungsverfahren) enthalten. Bei längeren Worten werden überschiessende
je 15 bz. 10 Buchstaben (Morse-Schriftzeichen) für ein weiteres Wort gezählt.
Bei Anwendung des europäischen Taxirungsverfahrens dürfen Telegramme in verabredeter sprache nur in einer der zulässigen Sprachen abgefasst sein. Bei Anwendung des aussereuropäi- schen Taxirungsverfabrens können in jedem Telegramm Wörter der deutschen, englischen, spani- schen. französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache zu- gleich vorkommen. Eigennamen (d. s.: Namen von Personen und Ortschaften) werden im Text der Telegramme in verabredeter Sprache nur dann zugelassen, wenn sie dieselbe Bedeutung wie im gewöhnlichen Privattelegramm haben.
Gebühren-Berechnung. Der reine Worttarif kommt zur Anwendung im Verkehr mit Frankreich (einschl. Algerien und Tunis), und dem aussereuropäischen Auslande (ausschl. kaukasisches Russland und asiatische Türkei). — Ausser der Wortgebühr wird eine Grundtaxe für das Tele-
gramm erhoben. Dieselbe beträgt 20 Pf. im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr mit Luxem- burg, ferner 40 Pf. im Verkehr mit Belgien, Dänemark, Grossbritannien und Irland, Helgoland, Niederland, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, dem europäischen Russland, Schweden und der Schweiz. — Eine fünfwortige Zuschlagsgebühr neben der Wortgebühr wird erhoben im Verkehr mit Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Gibraltar, Griechenland, Italien, Malta, Montenegro, Portugal, Rumänien, dem kankasischen Russland, Serbien, Spanien und der Türkei.
Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Für dringende Telegramme, d. s. solche, welche bei der Beförderung den Vorrang
vor den übrigen Privattelegrammen haben, kommt die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Tele- gramms zur Erhebung. Derartige Telegramme sind nur nach den in der folgenden Tabelle mit (D) bezeichneten Ländern zulässig.
8 Für das vorauszubezahlende Antworts-Telegramm (RP) wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezabhlt werden, so ist diese vor der Adresse des Ursprungs-Telegramms in Klam- mern anzugeben, z. B. (RP. 6 Worte). Die Wortzahl des vorauszubezahlenden Antworts-Tele- gramms ist unbeschränkt im inneren Verkehr Deutschlands und im Verkehr mit Luxemburg. Im übrigen Verkehr dürfen nicht mehr als 30 Worte im Voraus bezahlt werden.
bühreh-
Für die Vergleichung eines Telegramms wird die Hälfte der Gebühr für das ge- wöhnliche Telegramm von gleicher Wortzahl erhoben.
Für die Empfangsanzeige ist die Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Worten zu entrichten. Durch die Empfangsanzeige wird dem Aufgeber eines Telegramms die Zeit, zu welcher die Bestellung durch die Telegraphenanstalt erfolgt ist, mittels Telegramms mitgetheilt. Nachzusendende Telegramme. Telegramme können auf Wunsch des Aufgebers innerhalb der Grenzen Europas nachgesandt werden. Das Nachsenden findet auch ohne besonderes Verlangen statt, sofern der neue Aufenthaltsort des Adressaten unzweifelhaft bekannt ist, und sich am neuen Adressort eine Reichs-Telegraphenanstalt befindet. Die volle Gebühr für die Nachsendung wird vom Empfänger erhoben.
Offen zu bestellende Telegramme. Falls Telegramme offen bestellt werden sollen, ist der Vermerk „(R O)“ vor die Aufschrift zu setzen. Die Zulässigkeit solcher Telegramme ist im Tarif durch den Vermerk (R. 0) hinter den Ländernamen angedeutet.
Weiterbeförderung. Im Verkehr innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung mit Eilboten ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 80 ₰ für jedes Telegramm durch den Aufgeber im Voraus bezahlt werden; geschieht dies nicht, so sind die billigst be- dungenen, wirklichen Botenlöhne vom Empfänger einzuziehen. Im Verkehr mit dem Auslande werden die Kosten vom Empfänger eingezogen. Nur der Aufgeber eines Telegramms mit Empfangs- anzeige kann auch im Verkehr mit dem Auslande für die Weiterbeförderung einen Betrag zur Deckung der Auslagen und zur späteren Verrechnung niederlegen.
. Die Gebühr für jede einzelne Vervielfältigung eines Telegramms beträgt für je 100 Worte oder einen Theil derselben 40 ₰. Das Telegramm wird, alle Aufschriften einge- rechnet, als ein einziges Telegramm taxirt.
Telegraphische Meldung von der Unbestellbarkeit eines Telegramms wird übermittelt gegen Zahlung einer Gebühr von 30 ₰. .
Eine Quittung über die entrichteten Gebühren wird dem Aufgeber eines Telegramms nur auf Verlangen gegen Zahlung eines Zuschlags von 20 ₰ ertheilt.
Die Zeichen für besondere Arten von Telegrammen sind vor die Aufschrift in Klammern zu setzen und zählen als je 1 Wort. Solche Zeichen sind: 8 D. = dringendes Telegramm. — RP = Anwort bezahlt. — CR = Empfangs- nzeige bezahlt. — T C = Verglichenes Telegramm. — FS = nachzusenden. — PP = Ppöost bezahlt. — XP = Eilbote bezahlt. — RO0 =
Für jedes Telegramm, welches vom Aufgeber einem Telegraphenboten oder Land-
briefträger zur Beförderung an das Telegraphenamt mitgegeben wird, kommt eine Zuschlags- gebühr von 10 ₰ zur Erhebung. 8 3 5*
Tarif.
3 oder
Für Telegramme Zu-
schlags- taxe
Grund-
Für Telegramme
schlags- taxe ℳ
nach nach
Grund- oder Zu-
schlags- taxe
Taxe Grund- Taxe für 6 oder für ein Zu- eln
Wort schlags- Wort
taxe ℳ ℳ
Für Telegramme nach
Chios (über Schweiz, Otranto,
Europa. h Zante)
Deutschland (D) (R 0)
a. nach ausserhalb des Aufgabe- Asien.
S. Lorenzo-Marquez (Delagoa-Bai) (über Aden) . . . Seychellen Inseln
Columbia (District), Delaware, Maryland, New-Jersey, New- Vork Staat ausschl. New-York
8,75
offen zu bestellendes Telegramm.
ortes gelegenen Telegraphen- anstalten in Deutschland . .. b. innerhalb d. deutschen Reichs- Telegraphengebiets in Städten mit mehr als einer Telegra- phenanstalt (Stadttelegramm) Belgien (D) (R0) Bosnien-Herzegowina (D) (RO) .
Griechenland (D). (RO) a. Fest- land 8 b. Inseln: Ithaka, Kephalonia, Zante, Spezzia, St. Maura, Hydra
Tinos, Andros, Kythnos . ..
Oesterreich-Ungarn (D) (RO). .. Portugal (D) (R0). Rumänien (D) (RO0) . .. Russland (D) a. europäisches .. b. kaukasisches.. c. asiatisches: nach den Aemtern westlich östlich. vom Meridian von Werkhne-Udinsk. Schweden .. Schweiz (R 0) Serbien . . ... Spanlen (D) (R0) Türkel a. europäische (Festland) (D nur für Constantinopel) .... b. asiatische (Festland) nach den Hafenämtern .. nach den Aemtern im Innern . c. Inseln: (durch die Schweiz und über Alexandrien): Cypern... .. Candia u. Rhod 5öö 8vb (über Vallona): Metelin, Samos, bm . .. G
888888SUSSSAS8
—
—
080 SSSSSSFESSSOLbeNe o bJ* — 88
Afghanistan (über Bushire oder Malta) “
Arabien (Aden) (R 0) .
Balutschistan (über Bushire oder Malta) . . .
Birma siehe Indien.
China (Hongkong, Amoy, Shanghai) (über Bushire oder Amur oder Malta) (D via Amur) (RO) ..
Cochinchina (über Bushire oder Malta) (RO)..
Japan (D) (R0) .
Java (über Bushire oder Malta)(RO)
Indien und Birma (über Bushire
oder Malta).
Indien westlich Chittagong aus-
schl. Ceylon .. 1““ Indien östlich Chittagong und
Ceylon
Mandalay in Birma ae. Fenr (über Bushire oder Malta)
6“ „ . .... Penang (über Bushire oder Malta)
FeZ“
Persien ausschl. Bushire, Henjaum, Gwadur, Jask
Persischer Golf (über Russland, Persien).
Bushire ..
Henjaum, Gwadur und Jask .. Philippinen-Insel: Luzon (Manilla) Singapore (über Bushire oder
“ Sumatra (über Bushire oder Malta)
Afrika.
Aegypten, (Alexandria Nieder- Ober- Algerien (D) (R 0) “] Inseln (St. Vincent) 40) . . Goldküste in Afrik ausser der Taxe für Madeira 85 ₰ Porto. Madeira (RO0). .. Maroooo ausser d. Taxe f. Spanien nach Küstenorten 20 ₰, nach anderen Orten 80 ₰ Porto. Mascarenen Inseln ausser der Taxe für Arabien 1,65 ℳ Porto. Mozambique (über Aden)... .. Natal a. Durban bbö-. b. den übrigen Aemtern Natals
ausser der Taxe für Arabien 1,65 ℳ Porto.
Süd-Afrika (Capcolonie und Trans-
vaal) (über Aden)
Tripolis ausser d. Taxe für Malta 1,60 ℳ Porto.
Tunis (D) (R 0)..
Zanzibar (über Aden)
Amerika.
Argentinische Republik. Buenos Ayres.. den übrigen Aemtern Bolivien. Antofagasta . Brasilien. Pernambuco . . Bahia und Maranham .. . Rio de Janeiro und Para . . .. Santos, Desterro und Rio grande den übrigen Aemtern der nördl. u. mittl. Region . der südlichen Region..... Chile 1 Guyana (Britisch) (über Borku Berbiec Demerara .. Mexico (über Borkum). Matamoras Tampico .. Veracrus.. Camargo, Cade Cerralvo, Mier, Monterey, Rey- norsa und SaleIo. den übrigen Aemtern a. der mexikanischen Bundes- regierung .. b. der Einzelstaaten und der Privatgesellschaften.. . .. Panama (lsthmus) (über Borkum). Colon . Panama. Peru. Iquique Region Arica . „ Mollendo EeEEEö“” . Uruguay. Montevideo . . . den übrigen Aemtern Vereinigte Staaten von Amerika u. Britisch Amerika(uber Borkum). Newfoundland und St. Pierre- C1“ Canada, Cape Breton, Connecticut, Maine, Massachusetts, Neu- Braunschweig, New-Hampshire, New-York Stadt mit Brooklyn, Neu-Schottland, Prinz Eduards Inseln, Rhode Island, Vermont
m).
Stadt mit Brooklyn, Pennsylvania Illinois, Indiana, Kentucky, Michigan, Milwaukee in Wis- consin, Ohio, Virginia (Ost-), West-Virginia, St. Louis in Missouri .“ Alabama, Carolina (Nord- und Süd-), Florida (Lake-City, Pen- sacola, St. Mark'’s, Talahassee), Georgia, Mississippi, New- Orleans in Louisiana, Tennessee Arkansas, Indian (Territ.), Jowa, Kansas (Territ.), Louisiana ausschl. New-Orleans, Minne- sota, Missouri ausschl. St. l ouis, Nebraska (Territ.), Texas, Wis- consin ausschl. Milwaukee . . . Arizona, California, Colorado (Territorium), Dakota (Terri- torium), Idaho (Territorium), Manitoba (Territorium), Mon- tana (Territorium), Nevada (Territorium), New-Mexico, Ore- gon, Utah (Territorium), Washington (Territorium), Wyo- ming (Territorium) Columbia (Britisch), Florida (ausschl. Lake-City, Pensacola, St. Mark's und Talahassee), Bb6N8e“ Westindien (über Borkum). Antigua Barbados 8F1 Cuba, und zwar nach Havana Cienfuegos .. .. Santiago de Cuba Guantanamo u. Manzanillo . lden übrigen Aemtern... Dominica (kleine Antillen) . . . Grenada Guadeloupe ... . . EEEbööö1ö1ö11““ Martinique .. .. Porto Meoo, .. Ste. Croiz.. ö“ St. Kitts (St. Christoph). St. Lucia bEEEEEE111“*“ St. Vincent (Westindien) Trinidad . . .
Australien
(über Bushire oder Malta). Port Darwin, Süd- und West- Australien, Viectoria und Tas- manien b Neu-Süd-Wales und Queensland
v““ 2*
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Neu-Seeland (R 0) .
dem Gefreiten
Staa
Das Abonnement beträgt 4 ℳ 50 “
8
ℛ
8 nsertionspreis für den Raum einer Lruckzeile 30
für das Vierteljahr. 8
8—
.
E““
A4* Allr Post-⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗ U
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32. 1ö
Juli, Abends.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Oberförster Steinhoff zu Winnefeld, Amts Uslar, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Leuchtfeuer⸗In⸗ spektor Drewes zu Pelzerhaken im Kreise Oldenburg den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Schullehrer Steinmann zu Hedem im Kreise Lübbecke den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; so⸗ wie dem Rathsdiener Wettekamp zu Hannover das Allge⸗ meine Ehrenzeichen zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insig⸗ nien zu ertheilen, und zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens:
dem Hauplmann von Brandis im Garde⸗Füsilier⸗Re⸗
giment;
des Albrechtskreuzes desselben Ordens:
dem Feldwebel Baring im 4. Garde⸗Grenadier⸗Regiment Königin, kommandirt zum Lehr⸗Infanterie⸗Bataillon;
des Großkreuzes des Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern: dem General⸗Lieutenant von Woyna, Gouverneur der Festung Mainz, und dem General⸗Lieutenant von Göben, Kommandanten der Festung Mainz; .
des Commandeurkreuzes erster Klasse des Herzog⸗ lich braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen: dem Obersten z. D. von Heimburg, Hofmarschall Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg;
1 Commandeurkreuzes zweiter Klasse mit
Schwertern desselben Ordens: dem Oberst⸗Lieutenant Freiherrn von Wrangel, Com⸗
mandeur des Magdeburgischen Husaren⸗Regiments Nr. 10;
des Ritterkreuzes erster Klasse mit Schwertern desselben Ordens:
dem Major von Mikusch⸗Buchberg im Generalstabe des X. Armee⸗Corps,
dem Major von Morstein im Magdeburgischen Hu⸗ saren⸗Regiment Nr. 10,
dem Major von Jagow, persönlichen Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, und
dem Major von Thümen im Magdeburgischen Husaren⸗ Regiment Nr. 10;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Schwertern . desselben Ordens:
ddem Rittmeister von Trotha J. und den Premier⸗Lieu⸗
tenants von Lautz und von Siegsfeld im Magdeburgi⸗ schen Husaren⸗Regiment Nr. 10;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: 1 dem Seconde⸗Lieutenant von Gerstein⸗Hohenstein
in demselben Regiment; 8 “ des Verdienstkreuzes erster Klasse desselben
Ordens: dem Wachtmeister Riesel in demselben Regiment;
des Verdienstkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Sergeanten Baentsch, dem Unteroffizier Meyer,
Jaentsch und dem Husaren Faßhauer, sämmtlich in demselben Regiment;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: ddem Hauptmann von Kessel im 1. Garde⸗Regiment zu Fuß, und dem Premier⸗Lieutenant Grafen von Andlaw, kom⸗ mandirt als Ordonnanz⸗Offizier bei Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden; der Commandeur⸗Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrechts des Bären: dem Obersten Brunsig Edler von Brun, Comman⸗ deur des Anhaltischen Ee Nr. 93, sowie
den Majors von Schweinichen und Schenk in dem⸗ selben Regiment;
der Ritter⸗Insignien erster Klasse desselben Ordens: von Kessel im
dem Hauptman Fuß, und 8 8
dem Hauptmann von Rabenau im Anhaltischen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 93;
der Ritter⸗Insignien zweiter Klasse desselben 8 Ordens:
dem Premier⸗Lieutenant von Tempsky im Infanterie⸗
Regiment Nr. 132, und
dem Seconde⸗Lieutenant von Larisch im Ankhaltischen Infanterie⸗Regiment Nr. 93; der Fürstlich schwarzburgischen Ehren⸗Medaille in Silber: dem Feldwebel Helbig und dem Vize⸗Feldwebel Wag⸗ ner im Infanterie⸗Regiment Nr. 132; des Fürstlich waldeckischen Militär⸗Verdienst⸗ kreuzes erster Klasse: dem Obersten von Niesewand, Commandeur des 1. Westfälischen Husaren⸗Regiments Nr. 8; sowie des Ehrenkreuzes dritter Klasse des Fürstlich 8 lippischen Gesammthauses: dem Premier⸗Lieutenant von Zimmermann im 2. Nie⸗ derschlesischen Infanterie⸗Regiment Nr. 47.
Deutsches Reich. 1
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Bureau⸗Vorsteher beim Kaisernsichen statistischen Amt, Rechnungs⸗Rath Heinrich Adolf Pienengräͤber bei seinem Ausscheiden aus dem Reichsdienste den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Bkianntnachchnung. “
Die Postverbindungen nach den Badeorten Heringsdorf und Misdroy — Insel Usedom⸗Wollin —, Putbus und Saßnitz — Insel Rügen — und Dievenow gestalten sich während der diesjäh⸗ rigen Badezeit wie folgt:
A. nach Heringsdorf: In den Monaten Juli und August.
1) Von Swinemünde Bahnhof nach Heringsdorf über Ahlbeck auf Usedom Kariolpost mit Personenbeförderung um 10 Uhr 50 Min. Vm. (nach Ankunft des um 6 Uhr 44 Min. Vm. von Stettin abfahren⸗ den Eisenbahnzuges); 8.
2) von Swinemünde Bahnhof nach Heringsdorf über Ahlbeck auf Usedom Güterpost mit Personenbeförderung um 2 Uhr 40 Min. Nm. (nach Ankunft des um 8 Uühr 45 Min. Vm. von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges); I 1
3) von Swinemünde Stadt nach Heringsdorf über Ahlbeck auf Usedom Kariolpost um 12 Uhr 20 Min. Nachts (nach Ankunft des um 5 Uhr 28 Min. Nm. von Berlin abfahrenden Eisenbahnzuges);
4) von Swinemünde Stadt nach Heringsdorf über Ahlbeck auf Usedom Botenpost um 4 Uhr 15 Min. Nm. nach Ankunft des Zuges 88 aus Ducherow, welcher den Anschluß vom Zuge 25 — ab Stral⸗ sund 11 Uhr 40 Min. Vm. — vermittelt, sowie nach Ankunft des Dampfschiffes aus Stettin. 1
Im September bleiben die vorbezeichneten Postverbindungen mit Ausnahme der Güterpost bestehen, es erhält aber die unter 1 aufgeführte Kariolpost den Gang der unter 2 angegebenen Güterpost.
B. nach Misdroy.
1) Von Stettin nach Laatzig (Misdroy) mittels Dampsfschiffs um 12 Uhr 30 Min. Mittags — mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage — Dauer der Fahrt 3 Stunden; b1u“
2) von Swinemünde Bahnhof nach Misdroy über Liebeseele Personenpost (zwischen Liebeseele und Misdroy Kariolpost) um 4 Uhr Nm. (nach Ankunft des um 8 Uhr 45 Min. Vm. von Berlin ab⸗ gehenden Eisenbahnzuges); —
3) von Swinemünde nach Misdroy über Liebeseele Privat⸗ personenfuhrwerk (zwischen Liebeseele und Misdroy Kariolpost) um 6 Uhr Vm.; ¹
4) von Swinemünde nach Misdroy Kariolpost um 3 Uhr 10
C. nach Putbus (Lauterbach). 1“”“
1) Von Greifswald nach Lauterbach (Putbus) mittels Dampf⸗ schiffs täglich mit Ausnahme der Sonntage um 3 Uhr Nm. (nach An⸗ kunft des um 8 Uhr 45 Min. Vm. von Berlin abfahrenden Eisen⸗ bahnzuges), Dauer der Fahrt 2 Stunden; 1
2) von Stralsund über Samtens Personenpost um 1 Uhr Nachts (nach Ankunft des um 5 Uhr 28 Min. Nm. von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges); 8 b 8 ,
3) von Stralsund über Samtens Personenpost bzw. Privat⸗ personenfuhrwerk um 3 Uhr 15 Min. Nm. (nach Ankunft des um 8 Uhr 45 Min. Bm. von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges);
4) von Miltzow nach Putbus um 3 Uhr Nachm. (nach Ankunft des um 8 Uhr 45 Min. Vm. von Berlin abgehenden Eisenbahn⸗ zuges).
D. nach Saßnitz.
1) Von Stettin nach Saßnitz über Swinemünde mittels Dampf⸗ schiffs um 12 Uhr Mittags (vom 25. Juni bis zum 27. August täg⸗ lich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage, vom 29. August bis einschl. 5. September am Dienstag, onnerstag und Sonnabend), Dauer der Fahrt 8 Stunden; 1 1 8
2) von Stralsund über Sagard Personenpost bez. Privatpersonen⸗ fuhrwerk um 12 Uhr 15 Min. Mittags, 3 Uhr 15 Min. Nachm. M““ .
8
E. nach Dievenow.
Von Cammin in Pommern nach Dievenow mittels Dampf⸗ schifkgs um 6 Uhr 30 Min. Vm., um 10 Uhr 30 Min. Vm., um 2 Uhr 30 Min. Nm. und um 5 Uhr 30 Min. Nm. (um 5 Uhr 30 Min. Nm. nach Ankunft des um 12 Uhr 30 Min. Nm. von Stettin abfahrenden Dampfschiffs). Fahrzeit 35 Min.
Stettin, den 29. Juni 1881. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor.
Die Nummer 15 des Reichsgesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 1430 den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn. Vom 23. Mai 1881; unter
Nr. 1431 den Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz. Vom 23. Mai 1881; unter
Nr. 1432 die Verabredung zwischen Deutschland und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Vom 23. Mai 1881; und unter
Nr. 1433 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer Regelung der gegenseitigen Handels⸗ beziehungen. Vom 30. Mai 1881.
Berlin, den 2. Juli 1881. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Didden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landgerichts⸗Direktor Rovenhagen in Lyck in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht zu Königsberg Pr. zu versetzen, sowie
den Landgerichts⸗Rath F. A. Müller Ober⸗Landesgerichts⸗Rath daselbst,
den Rittergutsbesitzer Grafen Karl Felix Woldemar von Behr auf Behrenhof zum Landrath des Kreises Greifswald,
die Gerichts⸗Assessoren Keßler und Koppe zu Staats⸗ anwälten, und
den Fürstlich schwarzburgischen Amtsrichter Krieger in Arnstadt zum Landrichter zu ernennen; ferner
dem Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Hantelmann in Bres⸗ lau bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath,
dem Gerichtsschreiher bei dem Amtsgericht zu Franken⸗ stein i. Schl., Sekretär Böhm, den Gerichtsschreibern, Sekre⸗ tären Hübner in Liegnitz und von Wnuck bei ihrer Ver⸗ setzung in den Ruhestand, sowie
dem Gerichtsschreiber bei dem Amtsgericht in Cöln, Sekretär Weidenkaff, und dem Amtssekretär Reifenstuhl in Wennigsen den Charakter als Kanzlei⸗Rath, und
dem Haupt⸗Steueramts⸗Rendanten Pissulla zu Oppeln bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die Wahl des Ober⸗Konsistorial⸗Raths, Hofpredigers Dr. Baur in Berlin zum Stiftspropst des Stifts Heiligengrabe zu bestätigen und die bisherige Konventualin Gräfin von Schlippenbach zu Heiligengrabe zur Abtissin dieses Stifts, sowie
den bisherigen Superintendenten Ernst Wilhelm August Lembser in Sulau zum Konsistorial⸗Rath und Mitglied des Konsistoriums der Provinz Schlesien zu er
in Cöln zum
8—
nennen. 8
Privilegium wegen Ausstellung auf den Inhaber lautender An⸗ leihescheine Seitens der Gemeinde Bad Soden im Be⸗ trage von 350 000 ℳ
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem der Gemeinderath der Gemeinde Bad Soden beschlos⸗ sen hat, die zur Tilgung höher verzinslichen Schulden dieser Gemeinde und zur Ausführung von Wegebauten erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Gemeinde⸗ verwaltung, “ zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 350 000 ℳ ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, gemäß des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 350 000 ℳ, in Buchstaben: Dreihundertundfünfzig⸗ tausend Mark, welche in folgenden Abschnittet: 160 000 ℳ zu 1000 ℳ = 160 Stück 150 000 ℳ zu 500 ℳ = 300 „ 40 000 ℳ zu 200 ℳ = 200
zusammen 350 000 ℳ