“ arktpr
eise nach Ermitt. des K. Pol.-Präs.
Höchste] Rkedrigste Br. Preise. 8
Oktbr. 207,00 Br., 167,00 Gd., ruhig, Gerste still.
206,00 GBd., Rüböl matt,
per 100 Kilogr. ℳℳℳ Für Weizen gute Sorte.... . 23 Weizen mittel Sorte.. 21 Weizen geringe Sorte... 20 Roggen gute Sorte. . 20 Roggen mittel Sorte Roggen geringe Sorte. Gerste gute Sorte ... Gerste mittel Sorte.. Gerste geringe Sorte Hafer gute Sorte Hafer mittel Sorte. Hafer geringe Sorte Richt-Stroh altes. Heu- neues Erbsen.. 1 Speisebohnen, weisse A““ 1“; Rindfleisch von der Keule 1 Kilogr. Bauchfleisch 1 Kilogr.. Schweinefleisch 1 Kilogr. Kalbfleisch 1 Kilogr. Hammelfleisch 1 Kilogr.. Butter 1 Kilogr.... . Eier 60 Stück 8 Karpfen pr. Kilogr.. Aale Zander Hechte Barsche . Schleie u 8 Bleie 8 “ Krebse pr. Schock. 8
Hamburg, 13. Juli. (W. TP. B.) Getreidemarkt. Roggen loco flau, auf Termine höher.
929822 82 2 2 9 b
2 125
S⸗
+——ʃ.:˖ꝗneesndeenee— DSSUb2
U 2½ 2 3 2
80 21 ] 60
1882 354 F..
r3783 60 23 40. ruhig, geringer Umsatz. 7,55 Br., 7,415 Gd., 7,85 Gd. — Wetter: Heiss. Pest, 13. Juli. (W. T. B.) Produktenmarkt.
— 19 40 50] 19 50 70 19 50 80 18 60
50 raps 12 ⁄.— Wetter: Schön.
Amsterdamm, 13. Juli.
1“ 5 tober 194, pr. März 183. Raps
Amsterdam, 13. Juli. Bancazinn 54 ½.
Petroleummarkt.
London, 13. Juli.
London, 13. Juli. Getreidemarkt. letztem Montag: Weizen 43 430,
höher.
Weizen loco still, auf Termine ruhig.
Roheisen.
Weizen pr. Juli-August 206,00 Br., 205,00 Gd., pr. Septbr.- pr. Septemb.-Okt.
Spiritus unverändert, pr. Juli 49 ¼ Br., pr. August-September 48 ½ Br., pr. Septbr.-Oktbr. 47 ¼ Br., pr. Oktober-November 47 Br. Petroleum matt, Standard white loco per Juli 7,45 Gd.,
Weizen loco ermattend, pr. Herbst 11,12 Gd., 11,15 Br. 80 6,42 Gd., 6,45 Br. Mais pr. Juli-August 6,18 Gd., 6,22 Br. Kohl- (W. T. B.) 50 16 Getreidemarkt (Schlussbericht).
50 ’ geschäftslos, Roggen loco flau, auf Termine unverändert, pr. Ok-
Rüböl loco 31 ¼, pr. (W. .
13. Juli. (W. T. B.) (Schlussbericht.) weiss, loco 19 ¼ bz, 19 ½ Br., pr. August 19 ½ Br., 20 ¼ Br., pr. Septbr.-Dezember 20 ½ Br. — Ruhig. (W. T. An der Küste angeboten 11 Weizenladungen. — Wetter: Heiss. — Havannazucker Nr. 12. 25 ¾. (W. PT. (Schlussbericht.) Fremde Zufuhren seit 12 1 n 55,7 Gerste 1650, Hafer 66 750 Orts. „ 13. —1 Sämmtliche Getreidearten blieben ruhig. 3 8 Liverpool, 13. Juli. (W. T. B.) Baumwolle (Schlussbericht). Spekulation und Export 1000 B.
Glasgow, 13. Juli. (W. T. B.) 1 Mixed numbers
8 Roggen pr. Juli-August 169,00
160,00 Br., 159,00 Gd. Hafer loco 55,50, pr. Oktober 55,50.
Kaffee
per August-Dezember
59,90. lustlos, auf Termine Hafer pr. Herbst[ ruhig, pr. Juli
60,50.
Weizen auf Termine delphia 7 ⅞ Gd., pr. Oktober 344, pr Frübjahr Herbst 32, pr. Mai 1882 33
Wilcox) 12 ¼,
Raffinirtes, Type
Paris, 13. Rohzucker 880 loco ruhig, Zucker weichend, Nr. 3. 76,75. pr. September 66,50, pr. Oktober-Januar 63,50. Paris, 13. Juli. Produktenmarkt. Aug. 27,80, pr. September-Oktober 28,00, pr. 27,80, Mehl behauptet, pr. Juli 66,50, pr. August 65,50, pr. Sept.- Oktober, 9 Marques, 60,75, pr. Septbr.-Dezember, 9 Marques, Rüböl ruhig, September-Dezember 78,50,
New-Xork, 13. Juli. Waarenbericht. New-Orleans 11.
Juli. (W. T. B.) 62,50 à 62,75.
pr. 100 kg pr. Juli 79.80, pr. August
(W. T. B.) Weizen behauptet. pr. Juli 27,80, pr. September-Dezember
per Juli 77,00, pr. August 77,25, pr.
per Januar-April 78,50. Spiritus
63,25, pr. August 63,00, pr. September-Dezember
(W. T. B.)
Baumwolle in New-NYork 11 ⅜, do. in Petroleum in New-Nork 8 Gd., do. in Phila-
rohes Petroleum 6 ⅜, do. Pipe line Certificates
— D. 76 C. Mehl 5 D. — C. Rother Winterweizen 1 D. 27 C. Weizen pr. laufenden Monat 1 D. 27 ½ C., do. pr. August 1 D. 24 ½ C. “ do. pr. September 1 D. 24 C. Mais (old mixed) 56 6. Zucker (Fair 8 refining Muscovados) 7 ⅛.
Kaffee (Rio-) 11 ¼. Schmalz (Marke
do. Fairbanks 12 ½¼, do. Rohe & Brothers 12 ½, Speck (short clear) 9 ½ C. Getreidefracht 4 ½.
pr. September
Berlin, 14. Juli. Die Marktpreise des Kartoffel-Spiritus
B.) per 10 000 % nach Tralles (100 Liter à 100 %), frei hier ins Haus
am B.)
Umsatz 10 000 B., davon für
geliefert, waren auf hiesigem Platze 8. Juli 2* „ „ 57,5
1881 ℳ 57,0
54,6 ohne Fass.
56,5 à 55,6
G 14. „ „ 56,0 Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin.
Amerikaner, Peruaner ¹⁄16 d.
warrants 46 sh. 10 d. bis
Auf Grund Preise nominell
19. J uli. Vereinsbank zu Berlin. 19. Juli. Berliner Werkzeug-Maschinenfabrik, Actien-Gesell- schaft. Ausserord. Gen.-Vers. zu Berlin.
Generalversammlungen. Ord. Gen.-Vers. zu Berlin.
1 Usance. einer aus Warschau erhaltenen Auskunft erklärt
die Sachverständigen-Commission der Berliner Fondsbörse die Polnischen 5 % Pfandbriefe II. Serie auch für lieferbar.
Theater.
Krolls Theater. Freitag: Die Hochzeit des
Figaro. Vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter Beleuchtung des Sommergartens: Großes Doppel⸗Concert. Dirigenten: Herren Kéler⸗ Boéla und Hellmuth. Anfang des Concerts 5, der Vorstellung 6 ½ Uhr.
Krolls Etablissement.
Rittersaal: King⸗Fu.
Ueberbürdung sämmtlicher Streitskosten auf densel⸗
ben beantragen.“
Augsburg, den 11. Juli 1881.
Der Obergerichtsschreiber am K. Landgerichte: Grün.
Johann Bittel junior, Sohn der verlebten Kupfer⸗ schmiedseheleute Kaspar und Jeanette Bittel von Kronach ist vor ungefähr 26 Jahren nach Amerika
2* ausgewandert und ist seitdem keine Nachricht über
National-Theater. Freitag: Im prachtvollen Sommergarten: Großes Doppel⸗Concert, ausgeführt von der berühmten Original⸗Zigeunerkapelle des Farkas Mör und der Hauskapelle unter Kapellmeister Wiedeke. Auftreten der Wiener Nachtigallen Ge⸗ schwister Reichmann und der Tyroler Gesellschaft Rainer. Alpenglühen. Illumination. Im Theater: Die Waise aus Lowood von Ch. Birch⸗Pfeiffer. Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vorstellung 7 ½ Uhr. Entrée 50 ₰.
Belle-Alliance-Theater. Freitag: Im pracht⸗
vollen Sommergarten: Erstes großes Monstre⸗ Concert, ausgeführt von den 3 Musikcorps des 3. Garde⸗Grenadier⸗Regiments (Königin Elisabeth),
des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regts. und des Königl. Kadetten⸗Corps, unter Leitung der Königl. Musik⸗ direktoren Herren Ruscheweyh, Baumgarten und Herold. (Der letzte Theil wird von den vereinigten Musikcorps ausgeführt.) Auftreten der 3 Ge⸗ schwister Rommer, der Tyroler Gesellschaft L. Rai⸗ ner jun. und des Tenoristen Hrn. Ignaz Conradi. Brillante Illumination durch 20000 Gasflammen. Im Theater: Neu einstudirt: Die Herren Eltern. Lebensbild in 3 Akten, nach dem Englischen frei be⸗ arbeitet von Hermann Hirschel. Anfang des Con⸗ certs 6 Uhr, der Vorstellung 7 Uhr. Entréäe inkl. Theater 75 ₰.
Sonnabend: Eltern.
Doppel⸗ Concert ꝛc.
Die Herren
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Margarethe v. Unruh mit Hrn. Seconde⸗Lieutenant Ernst v. Braunschweig (Kreuz⸗ nach). — Frl. Elisabeth Werner mit Hrn. Pastor Adolf Beyer (Roga— Wittenburg).
Verehelicht: Hr. Premier⸗Lieutenant Egmont v. Versen mit Frl. Emilie Kern (Berlin — Montreux). — Hr. Bernhard v. Prittwitz und Gaffron mit Frl. Hertha v. Prittwitz (Easimir — Schloß Moisdorf).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Premier⸗Lieutenant Hering (Zoppot). — Hrn. Premier⸗Lieutenant v. Woikowsky⸗Biedau (Dresden). — Eine Toch⸗ ter: Hrn. Amtsrichter v. Haehling (Hilchenbach). — Hrn. Rechtsanwalt Ernst Bülau (Zwickau). — Hrn. Premier⸗Lieutenant Julius v. Horn (Loetzen).
Gestorben: Hr. Professor Georg Herrmann Ni⸗ colai (Bodenbach). — Hr. Rechtsanwalt Fr. Alex. Aster (Pirna). — Hr. Landschafts⸗Rath Daniel Kempe (Sandhorst).
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[24937]
Oeffentliche Zustellung und Ladung.
Nachstehender Auszug aus der Klage des K. Ad⸗ vokaten Braun vom 17. Juni d. J. Namens der Frau Helene von Gerstenberg gegen Karl von Ger⸗ tenberg, früher Redacteur der allgemeinen Zeitung dahier, nun unbekannten Aufenthalts, wegen Ehe⸗ scheidung, wird Letzterem mit dem Bemerken hier⸗ mit öffentlich zugestellt, daß Verhandlungstermin beim K. Landgerichte Augsburg I. Civilkammer be⸗ stimmt ist, für
Montag, den 31. Oktober d. J., Morgens 8 ½ Uhr. .
„Beklagter wird aufgefordert, einen beim K. Land⸗ gericht Augsburg zugelassenen Anwalt behufs münd⸗ licher Verhandlung bei dieser Tagfahrt zu bestellen und hierzu geladen. Klägerischer Anwalt wird die Trennung der Ehe der Streitstheile dem Bande
dessen Leben vorhanden.
Dessen Vermögen wird bei hiesigem Gerichte
kuratelamtlich verwaltet.
Auf Antrag des obervormundschaftlich hiezu er⸗
mächtigten Kurators ergeht in Anwendung der
§§. 824 u. f. der R. Civ. Pr. Ord., sowie Art. 108
u. f. des bayr. Ausf. Ges. hiezu die öffentliche Auf⸗
forderung an:
1) Johann Bittel, jünger, spätestens im Aufge⸗ botstermine, — Mittwoch, den 10. Mai 1882, Vormittags 9 Uhr, persönlich oder schriftlich bei unterfertigtem Gerichte sich anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt wird;
2) die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf⸗ gebotsverfahren wahrzunehmen;
3) alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mitthei⸗ lung hierüber bei Gericht zu machen.
Kronach, den 9. Juli 1881.
Königliches Amtsgericht.
(L. S) Krick. Zur Beglaubigung: Der Königl. Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts, E. Link.
[24898] Aufgebot.
Die nachbenannten Personen haben das Aufgebot der bei ihren Namen näher bezeichneten, angeblich verlorenen Urkunden beantragt:
I. der Käthner Hinrich Christian Doose zu Ka⸗ lübbe, früher auf Langenkamp
wegen nachstehender auf dem Folio seiner Kathe
zu Kalübbe Fol. 79 des Schuld⸗ und Pfand⸗
protokolles für die Untergehörigen des adeligen
Guts Ascheberg aufgeführten Urkunden:
1) einer Obligation vom 30. September 1846 für den Schullehrer Thomas Gondesen in Kalübbe über 80 Rthlr. dänisch, jetzt 180 ℳ,
2) einer Obligation vom 5. Oktober 1822 für den Erbpächter Christian Friedrich Bornhöfft in Kalübbe über 186 Rthlr. 64 S. dänisch, jetzt 420 ℳ,
3) eines Kontrakts vom 9. Mai 1854, aus dessen §. 2 sich protokollirt finden:
a. für Hans Thomas Ludwig Bornhöfft in Barmstedt 80 Rthlr. dänisch, jetzt 180 ℳ,
b. für Hans Hinrich Friedrich Bornhöfft in Kalübbe 80 Rthlr. dänisch, jetzt 180 ℳ und
c. für die Ehefrau Margaretha Hedwig Born⸗ höfft 53 ½ Rthlr. dänisch, jetzt 120 ℳ
II. der Hufner Johann Hinrich Scheel in Ruh⸗ winkel wegen einer auf seinem Folium 4 des Schuld⸗ und Pfandprotokolles für die Untergehörigen des adeligen Guts Schönböken protokollirten Obligation vom 16. Novbr. 1850 an Christine Catharine Arp, geb. Scheel, in Gaarden über 1800 ℳ
Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf
Donnerstag, den 27. Oktober 1881, Vormittags 10 Uhr,
vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗
gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗
kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden und die Tilgung der Protokollate er⸗ folgen wird.
Ploen, den 8. Juli 1881.
Königliches Amtsgericht
Fischer. 9
1 Ausschlußurtheil.
1 Im Namen des Königs Auf den Antrag des Justiz⸗Raths Dietrichs zu Hattingen, als gerichtlich bestellten Pflegers für die
[25060]
nach aus alleiniger Schuld des Beklagten und die
bildete Spezialmasse, erkennt das Königiche Amts⸗ gericht zu Hattingen für Recht:
die unbekannten Berechtigten werden mit ihren Ansprüchen auf die in der Subhastationssache Murmann K. 3— 80 auf Grund folgender im Grundbuch von Mittelstiepel Band I. Art. 42 auf den subhastirten Grundstücken des Schmiede⸗ meisters August Murmann zu Mittelstiepel Flur I. Nr. 247/3 und 248/3 Steuergemeinde befindlich gewesenen Eintragung:
Abth. III. Nr. 1 — Achtzehnhundert Mark Darlehn nebst 5 % Zinsen für die Ehefrau des Schleusenwärters Johann Heinrich Schönewald Elisabeth, geb. Schorndorf, zu Buchholz, auf Grund der Schuldurkunde vom 21. September 1843 eingetragen am 19. Oktober 1876; ebenfalls eingetragen Band 28 Blatt 124,
im Kaufgelderbelegungstermin im Betrage von 1894,75 ℳ gebildete und hinterlegte Spezialmass hierdurch ausgeschlossen.
[25069] Auszug. 1“
Durch Beschluß der I. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Metz vom 11. Juli 1881 wurde die zwischen dem früheren Spezereihändler Eugen Hanriot und Adelheide Catharina Adam, dessen Ehefrau, beisammen zu Chenois, Kanton Delme, wohnhaft, bestandene Gütergemeinschaft mit Wirkung vom 30. Juni 1881 aufgelöst und Par⸗ teien zur Auseinandersetzung ihrer Ansprüche vor Notar Hennequin in Wallersberg verwiesen.
Gemäß Ausf. G. vom 8./7. 79. bekannt ge⸗ macht. 8
Metz, den 12. Juli 1881.
Der Landgerichts⸗Sekretär: Metzger. [25062]
Durch Ausschlußurtel des unterzeichneten Amtsge⸗ richts vom 30. Juni 1881 ist der am 1. September 1873 zwischen dem Hufner Marr Schwede in Ein⸗ feld als Verkäufer und den Hufner Marr Hin⸗ rich Schwede, sowie dessen Ehefrau Margaretha, geb. Schwede, daselbst als Käufer über des Verkäufers Hufenstelle in Einfeld abgeschlossene Kauf⸗ und Ueberlassungsvertrag für kraftlos und sind alle etwa bestehenden, der Anmeldung bedürfenden aber nicht angemeldeten Ansprüche für erloschen erklärt.
Bordesholm, den 8. Juli 1881.
Königliches Amtsgericht. Veröffentlicht: Lünse, Gerichtsschreiber.
[25066] 8
Durch Ausschlußurtel des unterzeichneten Amts⸗ gerichts vom 30 Juni 1881 ist die am 16. Novem⸗ ber 1859 von Marxr Sachau in Daetgen ausgestellte Obligation, welche auf dem Folium der jetzt dem Hufner Hinrich Sachau in Daetgen gehörigen Hufen⸗ stelle Nr. 1 im Schuld⸗ und Pfandprotokoll Tom. VIII. fol. 1808 für:
1) Marx Hinrich Sachau mit 239 ℳ 68 ₰,
2) Hans Friedrich Sachau mit 239 „ 68 „
3) Dorothea Marie Sachau mit 239 „ 68 „
4) Margaretha Catharina Caroline Sachau mit 239 ℳ 68 ₰ protokollirt steht, für kraftlos und sind alle etwa bestehenden, der Anmeldung bedür⸗ fenden, aber nicht angemeldeten Ansprüche für er⸗ loschen erklärt.
Bordesholm, den 8. Juli 1881.
Königliches Amtsgericht. Veröffentlicht: Lünse, Gerichtsschreiber.
[25067] Auszug.
Die Anna Maria Kochs, Ehefrau des Müllers Christian Theissen zu Müllendorfermühle bei Müllen⸗ dorf, hat durch Klage vom 8. Juli d. J. gegen ihren genannten Ehemann die Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft, Aussprechen der Gütertrennung, Verweisung zur Auseinandersetzung vor Notar Endepols in Aachen und Verurtheilung des p. Theissen in die Kosten beantragt.
Verhandlungstermin steht an bei der II. Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Aachen auf den 29. Oktober dieses Jahres, Vormittags 9 Uhr. Deer Gerichtsschreiber:
Bewer.
in der. Subhastationssache Murmann K. 3 — 80 ge⸗
[25059] Verkündet am 4. Juli 1881, gez. Naumann, Gerichtsschreibe 8 Im Namen des Königs!
In Sachen 8 betre end das Aufgebot des Hypothekendokuments über die im Hausgrundbuche von Zetzsch Band I. Blatt 9 Abtheilung III. Nr. 2 für die Cantorei zu Hohenmölsen eingetragenen 50 Thlr. Darlehn
hat das Königliche Amtsgericht zu Hohen⸗ mölsen durch den Amtsrichter Strube in Erwägung, 18 ꝛc. für Recht erkannt: “ das Hypothekendokument über die im Haus⸗ rundbuche von Zetzsch Band 1 Blatt 9 btheilung III. Nr. 2 für die Cantorei i Hohenmölsen eingetragenen 50 Thlr. wird für kraftlos erklärt.
Die Kosten des Aufgebots haben die Straubeschen
Eheleute als Antragsteller zu tragen.
[25063]
Durch Ausschlußurtel des unterzeichneten Amts gerichts vom 30. Juni 1881 ist die am 22. Dezember 1829 von dem Käthner Claus Unterhorst zu Schön⸗ beck für den Altentheiler Hans Thede in Mühbrook über 106 Thaler 64 Sch. Reichsmünze jetzt 240 Reichsmark ausgestellte, auf der jetzt dem Käthner Johann Hinrich Harz zu Schönbeck gehörigen Käthnerstelle im Schuld⸗ und Pfandprotokoll Tom VIII. Fol. 1854 protokollirte, und auf Grund der
des Hufners Hinrich Rix in Schönbeck umgeschriebene Obligation fuͤr kraftlos und sind alle etwa bestehen⸗ den, der Anmeldung bedürfenden aber nicht an⸗ gemeldeten Ansprüche für erloschen erklärt. Bordesholm, den 8. Juli 1881. „Königliches Amtsgericht. Veröffentlicht: Lünse, Gerichtsschreiber.
[25042] Bekannntmachung. Zum osthausumbau in Angermünde sollen folgende Maurermaterialien im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden: 60 000 Stück Hintermauerungssteine, 10 000 „ Hartbrandsteine, 5 000 „ gelbe Verblendsteine,
132 Tonnen Portland⸗Cement,
26 qm Fliesen, frei Bauplatz zu liefern und aufzusetzen.
Der Termin für die Dienstag, den 19. Juli, 11 Uhr Vorm., fest⸗ gesetzt und liegen bis zu demselben die Anbietungs⸗ und sonstigen Bedingungen im Postbaubüreau zu Berlin, Königstraße 60, sowie im Postbaubüreau zu Angermünde, in welchem die Submission stattfindet, zur Ansicht aus.
Berlin C., 11. Juli 1881.
Der Postbaurath: Duckermann.
[2493414 Bekanntmachung.
Bei der stattgehabten Ausloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 2. Mai 1870 aus⸗ gegebenen und für das Jahr 1881 zu amortisirenden Kreis⸗Obligationen des Salzwedel'er Kreises sind folgende Nummern gezogen worden:
von Litt. A. à 300 ℳ Nr. 3 54 55 63 74 88 und 161 in Summa 7 Stück = 2100 ℳ von Litt. B. à 150 ℳ 28 66 147. 167 182 und 194 in Summa 6 Stück von Litt. C. à 75 ℳ 8 14 32 149 151 und 196 in Summa 6 Stück 450 „
in Summa
Diese Obligationen werden hiermit den Inhabern
gekündigt und letztere aufgefordert, den Nennwerth
derselben gegen Rückgabe der Obligationen nebst den
dazu gehörigen Coupons und Talon bei der Kreis⸗
Kommunal⸗Kasse zu Salzwedel vom 1. Janunar 1882 ab in Empfang zu nehmen. Salzwedel, den 6. Juli 1881.
Der Königliche Landrath.
8
Weisser
8 11“
Cessionsakte vom 23. Januar 1863 auf den Namen
b prima Qualität verschiedener Gattung, .
Gemische von Nitroglycerin mit an sich
Submission ist auf ; ; 1 m Stoffen (wegen Sprenggelatine⸗ und Gelatinedynamit⸗
3250 %ℳ
Das Abonnement beträgt 4 ℳ 50 ₰ für das Vierteljahr.
Ausertionapreis für den Raum riner Lruckzeile 30 ₰.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe⸗ —
dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32. 8
——
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten Hartmann zu Hamm den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Schullehrer, Kantor und Küster Friedrichs zu Eichstedt im Kreise Stendal das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Einjährig⸗Freiwilligen, Grenadier Max Steffen im 3. Ostpreußischen Grenadier⸗Regiment Nr. 4 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnadigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung
E16u“ 1 1 8 “ der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens⸗Insignien zu
ertheilen, und zwar:
des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens dritter Klasse:
dem Direktor der Firma Friedrich Krupp zu Essen, Friedrich Alfred Krupp daselbst; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse: dem Kaufmann und preußischen Staatsangehörigen Gustav Tiktin zu St. Petersburg; des Commandeurkreuzes mit dem Stern des
Königlich spanischen Ordens Isabella's der Katholischen:
ddem General⸗Direktor des Bochumer Vereins für Bergbau
und Gußstahlfabrikation, Geheimen Kommerzien⸗Rath Baare zu Bochum;
des Komthurkreuzes des Königlich portugiesischen 8
Christus⸗Ordens: dem Weinhändler Baruch Joseph Magyer zu Frank⸗
furt a./M.; sowie
des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Prokuristen Joseph Bär in dem Bankgeschäft „von Erlanger & Söhne“ ebendaselbst. b 1““
—
Deutsches Reich. 8
Helanntmachung,
betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. auf Grund des Artikels 45 der Reichs⸗ verfassung gefaßten Beschlusses tritt mit dem 1. August dieses Jahres eine Abänderung und Ergänzung des §. 48 und der Anlage D. des Betriebs⸗Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands dahin in Kraft, dasßs ““
8 8 8
an die Stelle der Bestimmungen unter A. 3 a. und c. des §. 48 folgende treten: 8 a. Nitroglycerin solches
(Sprengöl) als abtropfbare
explosiven
Patronen vergl. Anlage D. Nr. I.); 3 c. pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten; und daß
welche
II.
die Anlage D. ihrem Gesammtinhalte nach folgende Fassung
erhält: Anlage D.
“ Bestimmungen ““ ngungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (§. 48 B. 1.)
1. Schieß⸗ und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Ge⸗ menge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeter;
Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metall⸗ patronen vergl. unten Nr. III.);
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 48 A. 3 Litt. a. bis e. (einschließlich) von der Beförderung aus⸗ geschlossen sind; . 8
„Sprengkräftige Zündungen, als: Sprengkapseln (Sprengzünd⸗ batben elektrische Minenzündungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter Nr. III. — ferner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheits⸗ zünder (vergl. unter Nr. V.); 3
Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Kollodiumwolle ge⸗ latinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, . h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit oder ohne Schwefel);
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton⸗ Powder) und daraus gefertigte Patronen, ferner Kollodiumwolle, so⸗ fern sie nicht bis zu mindestens 50 % mit Wasser angefeuchtet ist
Göehe unter Nr. XXXVI.), Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzen⸗ papier
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
1) Diese Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Ge⸗ wichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. — Die zum Transport von Pulver verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungs⸗ mittel haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Ver⸗ packen von losem prismatischen Pulver sind Kasten zu ver⸗ wenden, welche aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 kg Pulver von mindestens 25 mm Stärke) her⸗ gestellt sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopf⸗ wand des Kastens, die andere unter dem Deckel befinden. — Dynamit⸗, Sprenggelatine⸗ und Gelatinedynamit⸗Patronen und mit einem Ueber⸗ zuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die genannten Patronen, sowie Schießbaum⸗ wolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen ver⸗ sehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Prozent Wassergehalt angefeuchtet in wasser⸗ dichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen
je nach ihrem Inhalt mit der — deutlichen gedruckten oder schablonirten
— Aufschrift „Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Sprenggelatine⸗Patronen, Gelatinedynamit⸗Pa⸗ tronen, Schießbaumwolle“ ꝛc. versehen sein,
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitro⸗ cellulose, Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder spreng⸗ kräftige Zündungen enthaltenden Behälter darf 90 kg, das Brutto⸗ gewicht der Dynamit⸗, Sprenggelatine⸗ und Gelatinedynamit⸗Patronen, sowie der vorgedachte Schießbaumwolle⸗Patronen enthaltenden Behälter 35 kg nicht übersteigen.
Sprengkräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu III. in Nr. 1 bis 6 folgenden Verpackungsvorschriften.
2) Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Sprengstoffe den hier gegebe⸗ nen Vorschriften entspricht.
Dynamit⸗, Sprenggelatine⸗ und Gelatinedynamit⸗Patronen dürfen außerdem nur dann zum Transport angenommen werden, wenn sie aus einer für die Herstellung des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen. Die Behälter müssen mit der Bezeichnung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) ver⸗ sehen und jede Sendung von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugniß begleitet sein. Außer⸗ dem muß jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung beigegeben werden. Auch werden solche Patronen nur in den ursprüng⸗ lichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahn⸗ transport zugelassen. 8
Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde.
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle .,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt,
mindestens 1 Tag, 82 sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für
Stationen von Zweigbahnen bestimmt ist,
mindestens 2 Tage,
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt,
mindestens 4 Tage u“ vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Ab⸗ schrift des Frachtbriefes bei der Feisterpeditehn angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit ge⸗ mischten Zuͤgen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 8 n 8
Güterzügen, bezw. gemischten Zügen, dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulvermunition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schießbaumwolle, oder mit Dynamit⸗, Sprenggelatine⸗ und Gelatine⸗ dynamit⸗Patronen beladene Achsen beigegeben werden. Größere Men⸗ gen dürfen nur in Ertrazügen befördert werden.
Transporte in Extrazügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzu⸗ kündigen. 2 8
4) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güter⸗ perrons aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seiten⸗ strängen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. ieselbe hat durch den Versender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade⸗Utensilien und Warnungszeichen (Decken, Flaggen u. dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
8
Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Dieselben sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest⸗ und hochstehenden Laternen zu er leuchten.
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamit⸗, Sprenggelatine und Gelatinedynamit⸗Patronen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie ge⸗ rollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch HIherteligen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung und Be⸗ förderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß⸗ und Zugapparaten und fester sicherer Bedachung thunlichst ohne Brems⸗ vorrichtungen benutzt werden.
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten und durch die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder⸗ und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden.
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 kg mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit Dynamit⸗, Sprenggelatine⸗ und Gelatine⸗ dynamit⸗Patronen, Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose be⸗ frachteten Wagen zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen werden.
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Tabak nicht geraucht werden, ebensowenig während des Trans⸗ ports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen.
Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blase⸗ rohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomo⸗ tive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der außer⸗ halb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
5) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens vier nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen be⸗ frachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der folgenden Nummer sind Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Holz nicht zu betrachten.
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
6) Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Spreng⸗ stoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufent⸗ halt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 kg Bruttogewicht oder andere erxplosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Be⸗ förderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dür⸗ fen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.
7) Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.
8) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit welchem unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind Seitens der Bahnverwaltung von dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benach⸗ richtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermin⸗ dert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erschei⸗ nenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der letzteren sobald als möglich von der Zufüh⸗ rung der Sendung in Kenntniß zu setzen.
9) Wird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregelmäßigkeit bemerkt, so ist der Wagen mit Beach⸗ tung aller Vorsichtsmaßregeln auszusetzen und nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Spreng⸗ stoffen und der etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig 8 .
10) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangs⸗ station, welcher von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Be⸗ zeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestim⸗
mungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tages⸗