1881 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

stunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.

Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vor⸗ geschriebenen drei Stunden der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen.

Ist das Gut 12 Tagesstunden L-. Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu über⸗ geben und von der letzteren ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.

11) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Be⸗ wachung zu halten.

Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güter⸗ perrons oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter Anwen⸗ dung der unter 4 gegebenen Bestimmungen erfolgen.

12) Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Versenders sind ausgeschlossen.

II. Petarden für Knall⸗Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,6 ecm starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein, dabei darf die äußere Kiste keinen größe⸗ ren Raum als 0,06 chm haben.

Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifts⸗ mäßig ausgeführte Verpackung versehen sind.

III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtun⸗ gen und fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung „Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ ꝛc. tragenden Zettel beklebt sein.

Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd⸗ hütchen), elektrische Minenzündungen, sofern sie keinen größeren Sprengsatz als 0,4 g enthalten, werden unter folgenden Bedingungen befördert:

1) Jede einzelne Sprengkapsel ꝛc. ist in Seidenpapier so einzu⸗ wickeln, daß ein Herausfallen des Sprengsatzes verhütet wird;

die Sprengkapseln ꝛc. müssen in starke Blechdosen zu höch⸗ stens 100 Stück verpackt und die Dosen außerdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material ausgefüllt sein;

3) die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine Kiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 22 mm betragen darf;

4) diese Kiste ist außerdem in eine Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht weniger als 25 mm betragen darf;

5) der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen und muß diese Schicht mindestens 30 mm betragen;

6) auf jeder äußeren und inneren Kiste, sowie auf den Blech⸗ schachteln muß der Inhalt („Sprengkapseln“ ꝛc.), der Name des Fa⸗ brikanten, die Zahl der Sprengkapseln ꝛc. und das Gewicht des

Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel ꝛc. verzeichnet sein, und müssen diese sämmtlichen Angaben, sowie die vorschriftsmäßige Ver⸗ packung sowohl von dem absendenden Fabrikanten, als von einem ver⸗ eideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein;

7) auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Be⸗ glaubigung der Ünterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den hier gegebenen Vorschriften entspricht.

IV. Streichhölzer und andere Reib⸗ und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme 209 müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 cbm Größe, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.

V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhält⸗ nißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV. gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergl. Nr. I.)

VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 kg enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten größeren Kisten ein⸗ geschlossen sind, zum Transporte zugelassen.

VII. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 kg fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 kg wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein.

Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 kg wiegen und müssen äußer⸗ lich als „rothen Phosphor enthaltend“, bezeichnet sein.

VIII. Rohes, unkrpstallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natronkoks (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Neben⸗ produkt) werden nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystalli⸗ sirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasser⸗ dichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.

IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeug⸗

ten und unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichte Holzgefäße verpackt zur Beförderung übernommen.

X. Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren Quantitäten enthalten (Hofmannstropfen und Collodium) dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaf⸗ fenheit haben muß:

1) Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem

Fraachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein;

„2) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut verfestigten Schutzdecke versehenen und mit hinreichen⸗ dem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; doch darf das Bruttogewicht 75 kg nicht übersteigen. 8 Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver⸗ gleiche Nr. XXXIX. 3 XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur

entweder 1) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 kg Inhalt, oder 1 2) in Blechgefäßen von höchstens 75 kg brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder an⸗ deren Substanzen verpackt sein, oder 8 3) in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen einge⸗ füttert sind. 2 XII. pelzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Axceton werden ofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen Geassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen nur in Me⸗ all⸗ oder Glasgefäßen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefäße müssen in der unter Nr. X. für Schwefeläther ꝛc. vorgeschriebenen Weeise verpackt sein.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.

XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.

XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in dichte mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten ver⸗ packt sein.

XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Che⸗ miker auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die I1 der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. Vgl. .4 .3e

XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefel⸗ säure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften: 1

1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken ver⸗ schickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl ver⸗ packt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.

Falls dieselben in Metall⸗, Holz⸗ oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.

2) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX. müssen Mineralsäuren stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.

3) Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Ge⸗ fäße, in welchen die genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.

4) Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 kg schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 kg, so kann die Eisenbahnverwal⸗ tung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 kg nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 kg verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewicht von höchstens 75 kg angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf⸗ und Ab⸗ laden von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 kg befindet, ist vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.

Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons Seitens der Empfänger nicht binnen drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im §. 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen.

XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI. Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 1.

XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpeter⸗ säure finden die unter Nr. XVI. gegebenen Vorschriften mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter In⸗ fusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen um⸗ geben sein müssen.

XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, Oleum) dürfen nur befördert werden:

entweder 1) mn Fünt verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, oder 8 2) in starken Eisen⸗ oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon ver⸗ sehen sind.

Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI. 2, 3 und 4 Anwendung.

XX. Für Firnisse und mit Firniß versetzte Farben, ferner ätherische und fette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Aus⸗ nahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X.) und von Petroleumäther (vergl. Nr. XXII.), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XII. nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vor⸗ schriften unter XVI. Nr. 1 Absatz 1 maßgebend.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XI.

XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes;

Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleum⸗ naphta, sofern die hier⸗ aufgeführten Stoffe ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,680 haben Ligroin und Putzöl);

die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens das spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen e.):

ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Fylol, Cumol zc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol) unterliegen nachstehenden Bestim⸗ mungen:

1) Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon⸗ struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur beför⸗ dert werden, entweder

a. in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder

b. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisen⸗ blech, oder

c. unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X. 1 und 2 in Gefäßen aus Metall oder aus Glas.

2) Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blech⸗ gefäße werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In⸗ halte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.

3) Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Abfertigung im Zollansageverfahren, welche Plombirung der Wagendecken erforderlich Beförderung nicht übernommen.

4) Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.

5) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. I.

6) Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 2 und 3 der Nr. XXI. aufgeführten Gegenstände ein spe⸗ zifisches Gewicht von mindestens 0,680 haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird angenommen, daß das spezifische Gewicht ein geringeres ist, und finden dann unter Nr. XXII. Anwendung.

XXII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin ꝛc.) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete leichtentzündliche 8 von einem spezifischen Gewicht unter 0,680 dürfen nur efördert werden:

sogenanntes festes

vorgenannte

enen Auf eine eine feste Bedeckung und machen würde, wird die

die Beförderungsbedingungen

entweder

1) in Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech,

oder

2) unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X. 1 und 2 in sonstigen Gefäßen aus Metall oder aus Glas.

In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI. 4 und unter XXI. 2 bis 5 Anwendung.

XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, Wagen statt. 8 2

Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße,

und sonstigen übel⸗ findet nur in offenen

in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.

XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Ar⸗ senik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) zc., werden nur dann zum Transport angenommen, wenn

1) auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwar⸗ zer Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und

2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist

entweder . 2. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder

b. in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von 1““ Holze verpackt sind,

oder

c. in verlötheten Blecheylindern, (Ueberfässern) bekleidet sind, deren fichert iIW 8

XXy. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV. Nr. 1 und unter XVI. Nr. 1, 3 mtt Augnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter Nr. 2) und 4.

XXVI. Andere

welche mit festen Holzmänteln Böden mit Einlagereifen ge⸗

giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze ꝛc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Su⸗ blimat, Kalomel, weißes und rothes Präzipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgl. Bleipräparate, als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Blei⸗ farben, auch Zinkstaub, sowie Zinn⸗ und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, bezw. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Er⸗ schütterungen, Stöße ꝛc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.

XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, zugelassen, die nicht luftdicht geschlossen sind.

XXVIII. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe ver⸗ packten Tönnchen oder in Gefäßen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.

XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zu⸗ stande, so sind zur Verpackung zu verwenden:

entweder

a. verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,

oder Jb. luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge⸗ firnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Füsserh deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier⸗ oder Leinwand⸗ streifen sorgfältig verklebt sind.

Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufge⸗ geben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Frachtbriefe

stande 1 Fehlt im a eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung

nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.

XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet⸗, Souple⸗, Bourre de soie⸗ und Chappe⸗Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 cm innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 cm hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 cm Seite im Abstand von 2 cm bestehen und durch zwei dünne Quer⸗ leisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 cm breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.

Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Fracht⸗ briefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres an⸗ genommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Ver⸗ packung zugelassen.

XXXI. Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo⸗ oder Shoddy⸗ Wolle) und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei⸗, Baumwollen⸗ und Baumwollengarnabfälle, Weber⸗ und Harnischlitzen, sowie Ge⸗ schirrlitzen, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung in be⸗ deckt gebauten Wagen verständigt.

Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich Gegenstände gefettet sind, oder trachtet und behandelt werden.

XXXII. Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. XXXIII. aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert:

1) Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn⸗Gütererxpe⸗ dition von dem Versender angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden.

2) Einzelsendungen werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen.

3) Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen.

4) Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluß statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen.

5) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.

6) Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last.

XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Be⸗ dingungen zur Beförderung angenommen:

1) Die Be⸗ und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Be⸗ und Ent⸗ ladestellen nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anord⸗ nung obliegt.

2) Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be⸗ und Ent⸗ ladung wie der An⸗ und Abfuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver⸗ waltung zu.

3) Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Deckenverschluß befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat.

4) Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen sofern nicht be⸗ ondere Einrichtungen für deren Transport bestehen nur in ganz sende dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen erausdringen der Masse Verbreitung des Geruchs

wird nur in Gefäßen

sein, ob die genannten nicht, andernfalls sie als gefettet be⸗

in zu treffen, welche das und der Flüssigkeit verhindern und die thunlichst verhüͤten. Auf letzteres ist auch

für die Art der Be⸗ und Entladung Bedacht zu nehmen.

5) Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.

6) Die kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der be verlangen. Aufggc Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last. . XXXIV. en. in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt en Wagen befördert. gebauten v Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Reis⸗ und Flachs⸗ Stroh), Rohr (ausschließlich spanisches Rohr), Borke. Torf (mit Aus⸗ nahme von sogenanntem Maschinen⸗ oder Preß⸗Torf), ganze (unzer⸗ kleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX.), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne Horsssbr. Holzzeugmasse, Holzspähne 2c., desgleichen Gips, Kalkäscher und Traß werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transport zugelassen, daß der Versender und der Empfänger das Auf⸗ und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffknrnrn. XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mit mindestens 50 % Wasser angefeuchtet ist, in dicht verschlossenen Blechgefäßen, welche in dauerhafte Blechkisten fest verpackt sind, zum Versandt angenommen. Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender und von einem ver⸗ eideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften be⸗ scheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entsprichkhk. G 8 Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsatz Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter I. Anwendung. 1 XXXVII. hac eregeish nur 5 111318 starken allgefäßen und auf offenen Wagen befördert. den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Versenders mit Decken zu versehen. XXXVIII. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in schmiedeeisernen Behältern von höchstens 120 mm Durchmesser und höchstens 1000 mm Länge, welche in Kisten fest verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen für jede Auf⸗ gabe auf einen Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das Attest hierüber ist dem Frachtbriefe beizufügen. 1“ XXXIX. Falls die unter X., XII., XVI., XVII., XX. bis XXIII. einschließlich aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 kg zum Versandt kommen, ist es gestattet, die unter X., XII. XVII. (mit Ausnahme von Brom), XX. bis XXIII. ein⸗ schließlich aufgeführten Körper einerseits, und die unter XVI. (mit Einschluß von Brom bis zum Gewicht von 100 g) anderer⸗ seits sowohl mit einander als mit anderen, bedingungslos zum Eisen⸗ bahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstuͤck zu ver⸗ einigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas⸗ oder Blech⸗ Flaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder an⸗ deren lockeren Substanzen in starke Kisten fest im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein. Berlin, den 5. Juli 1881. 1 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Pfarrer, Dekan Wilhelmi zu Biebrich zum Dekan im Bezirk Wiesbaden⸗Land, und den Pfarrer Bender in Okriftel zum Dekan im Bezirk Cronberg zu ernennen; und dem Kaufmann Friedrich Theodor Hartmann zu Osnabrück den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Arzt Dr. med. Wolff zu Garzweiler ist zum Kreis⸗ Wundarzt des Kreises Grevenbroich ernannt worden.

Der Privatdozent bei der Universität Halle Dr. Conrad Zacher ist zum außerordentlichen Professor in der philoso⸗ phischen Fakultät der Universität zu Breslau ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der Unter⸗Staatssekretär im Finanz⸗Ministerium Me inecke aus der Schweiz.

Abgereist: Der Präsident des Kammergerichts, Wirkliche Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Meyer.

In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 28 der Zeichenregister⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin. Ueber die Reise Sr. Majestät des Kaisers von der Mainau nach Gastein liegen folgende Meldungen von „W. T. B.“ vor:

Lindau, 14. Juli, Nachmittags. Se. Majestät der Kaiser ist in Begleitung der Großherzoglichen Familie von Baden per Dampfschiff von Mainau heute Nachmittag gegen 2 Uhr hier angekommen und von der Bevölkerung jubelnd begrüßt und mit Salutschüssen empfangen. Se. Majestät reisten alsbald nach Rosenheim weiter.

München, 14. Juli, Abends. Se. Majestät der Kaiser trafen auf der Reise von Mainau nach Gastein heute Abend 6 ¼ Uhr auf dem hiesigen äußersten Bahnhofe ein und setzten nach einem Aufenthalte von etwa 20 Minuten die Reise nach Rosenheim fort. Der Kaiser wurde von dem zahlreich an⸗ wesenden Publikum mit lebhasten Zurufen begrüßt. Der preußische Gesandte, Graf Werthern⸗Beichlingen, war dem Fäiser entgegengefahren und begleitete den Kaiser bis

osenheim.

Fedennezm⸗ 14. Juli, Abends. Se. Majestät der Kai⸗ ser sind mittelst Extrazugs von München heute Abend 8 Uhr wohlbehalten hier angekommen und von der Bevölkerung en⸗ thusiastisch empfangen worden. Der Kaiser hat Sein Absteige⸗ quartier im Badehotel genommen und wird morgen früh die

9 Se. Majestät der Kaiser haben

Reise nach Gastein fortsetzen. Rosenheim, 15. Juli. Se. - die Reise nach Gastein heute früh 8 Uhr 45 Minuten bei

schönstem Wetter fortgesetz. 1 llegenheiten Südafrikas enthält u. A. eine Depesche des Kolonial⸗

Das Allg. Landrecht nimmt nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts. I. Hülfssenats, vom 24. Mai d. J., die Bereicherung der Unmuͤndigen durch Beköstigung u. s. w., die ihm auf Kredit gewährt wird, nur in der Voraussetzung als vorhanden an, daß sich der Unmündige nicht schon im Besitze der zur Beschaffung der geschehenen Aufwendung erforderlichen Mittel besunden hat, desselben abgeholfen ist.

daß also einem wirklichen Bedürfniß

Kiel, 14. Juli. (W. T. B.) Das englische Reserve⸗ geschwader hat gegen 2 Uhr im inneren Hafen Anker ge⸗ worfen. Hierauf wurden sofort die offiziellen Besuche und Barfeschuß⸗ ausgetauscht. Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm begab Sich, um den Herzog von Edinburgh zu begrüßen, an Bord des „Hercules“. Die Einfahrt und der Empfang des englischen Geschwaders, welchen große Menschen⸗ massen beiwohnten, waren von dem prächtigsten Wetter begünstigt. An dem Galadiner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinrich nahmen Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm, Se. Königliche Hoheit der Herzog von Edingburgh, die englischen Kontre⸗Admirale und Schiffskommandanten, die höchsten deutschen Offiziere und die Spitzen der hiesigen Be⸗ hörden Theil. Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm brachte in englischer Sprache den Toast auf die Königin Viecto⸗ ria aus, der Herzog von Edingburgh erwiderte in deutscher Sprache mit einem Toast auf Se. Majestät den Kaiser. Hier⸗ auf hieß Se. Königliche Hoheit Prinz Heinrich in englischer Sprache den Herzog von Edinburgh als Repräsentanten einer mächtigen, der deutschen Nation befreundeten und stammver⸗ wandten Nation willkommen und wünschte der englischen Flotte besten Erfolg und glückliche Fahrt. Der Herzog von Edinburgh dankte auf das Herzlichste in deutscher Sprache.

Bayern. München, 13. Juli. (Allg. Ztg.) Die mit den Wehrpflichtigen des Jahrgangs 1880 vorgenommene Prüfung hatte das folgende im Ganzen gewiß recht günstige Ergebniß: in Oberbayern hatten von 2457 geprüften Re⸗ kruten 0,2 Proz. mangelhafte Schulbildung; in Niederbayern von 2207 Rekruten 0,8 Proz.; Pfalz von 2123 Rekruten 0,3 Proz.; Oberpfalz von 1761 Rekruten 0,9 Proz.; Ober⸗ franken von 1936 Rekruten 0,2 Proz.; Mittelfranken von 1887 Rekruten 0,1 Proz.; Unterfranken von 2000 Rekruten 0,1 Proz. und Schwaben von 1928 Rekruten 0,2 Proz. mangelhafte Schulbildung.

Württemberg. Friedrichshafen, 12. Juli. Heute Abend ist die Herzogin von Edinburgh zu mehrtägigem Aufenthalte bei Ihren Majestäten im hiesigen Schlosse ein⸗ getroffen.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. W eimar, 14. Juli. (Weim. Ztg.) Der Erbgroßherzog und die Frau Erb⸗ großherzogin von Sachsen haben heute Aufenthalt auf Schloß Ettersburg genommen.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 13. Fuli. Die „Els. Uaf. Ztg.“ veröffentlicht wiederum ein Verzeichniß von 288 Personen, deren Option bezw. Auswanderung der

Statthalter als gültig anerkannt hat. Das Bezirksamts⸗ blatt Nr. 15 des Unterelsaß bringt bezüglich der Gemeinde⸗ wahlen im Unterelsaß die Bestimmung, daß dieselben in sämmtlichen Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Straß⸗ burg, am 30. und 31. d. M., und zwar am ersteren Tage in den Gemeinden, welche 2500 Wähler und darüber zählen, am zweiten Tage in den übrigen Gemeinden stattzufinden haben.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 13. Juli. (Wien. Z.) In der gestrigen Sitzung der Conférence à q natre, an welcher die Delegirten Oesterreich⸗Ungarns, der Türkei, Ser⸗ biens und Bulgariens Theil nahmen, wurde eine Erklärung der türkischen Delegirten verlesen, in welcher dieselben die Anerkennung der Verpflichtung betreffs des Ausbaues der Konstantinopler Linie wiederholen. In der gleichfalls zur Verlesung gelangten österreichisch⸗ungarischen Antwort wurde neuerdings der Bestand der gleichen Verpflichtung der Türkei hinsichtlich des Salonich⸗Anschlusses hervorgehoben. Man konstatirte hierauf, daß in formlosen Besprechungen ein voll⸗ kommenes Einverständniß zwischen den Delegirten Oesterreich⸗ Ungarns, Serbiens und Bulgariens über alle Punkte, welche in der Konvention Aufnahme finden sollen, erzielt worden sei und daß diese Delegirten zur Unterzeichnung der Konvention bereit seien, daß dieselbe aber nicht erfolgen könne, so lange die Türkei nicht beigetreten sei. Das t ernif welches den faktischen Abschluß der Konvention und somit das Zustandekommen der Eisenbahnanschlüsse verzögert, ist, daß die Pforte ihre Delegirten noch nicht mit den nöthigen Instruktionen versehen hat.

Großbritannien und Irland. London, 13. Zuli. (A. C.) Die Königin verläßt, den bis jetzt getroffenen Dispositionen zufolge, indsor am 19. d., um ihren üblichen Sommeraufenthalt in Osborne zu nehmen. Am 26. August siedelt der Hof von der Insel Wight nach Balmoral über. Die Gesammtzahl der Personen, die in Irland bis jetzt in Gemäßheit des Zwangsgesetzes verhaftet worden, übersteigt 200. Unter den Gefangenen befinden sich ein Parlaments⸗ mitglied, ein Priester, ein Friedensrichter, mehrere Stadträthe und viele Armenwärter. Die herkömmliche Feier des Jahrestages der Schlacht an der Boyne (12. Juli) im Norden Irlands ist diesmal nicht ohne Reibungen zwischen Protestanten und Katholiken abgelaufen. In Belfast demo⸗ lirte der katholische Volkshaufe ein protestantisches Schulhaus. In anderen Theilen der Stadt wurden protestantische Prozessionen von den Katholiken mit Steinen beworfen. In Consett wurde ebenfalls eine protestantische Prozession von Katholiken ange⸗ griffen. Es kam zu einem Handgemenge, während dessen Schüsse gewechselt wurden. 3 1“

Das Indische Amt hat vom Vizekönig von Indien folgende vom 12. ds. datirte Depesche erhalten: „Eine in Chaman angekommene Karawane aus Ka ndahar meldet, daß Sartip Nur Mahomed mit vier Regimentern Infanterie, einem Regiment regulärer Kavallerie, 2000 Mann irregulären Truppen und acht Geschützen am 5. ds. vierzig Meilen west⸗ lich von Girishk stand, und Ejub sich mit dem Rest der Streit⸗ kraft, deren Stärke nicht bekannt war, zwei Tagemärsche zurück in Washir befand. Die Genauigkeit dieser Meldung scheint zweifelhaft, wenn man die Entfernung mit dem Datum von

Ejubs Abmarsch aus Herat vergleicht.“ 6 Ein soeben erschienenes neues Blaubuch über die Ange⸗

Ministers an den Gouverneur der Kapkolonie, worin der Empfang der jüngst veröffentlichten Zuschrift des ehemaligen Zulukönigs Ketschwavo an die Königin von England bestätigt wird. Lord Kimberley sagt, daß die Königin geruhte, das Schreiben sehr huldvoll entgegenzunehmen, aber daß er Ihrer Majestät nicht anrathen konnte, Ketschwayo's Gesuch um Wieder⸗ einsetzung in seine Königliche Würde zu willfahren. Der Minister bemerkt, es sei jetzt nicht möglich und unvereinbar mit den Verbindlichkeiten, die den Zulu⸗Chefs gegenüber eingegangen wurden, die jüngste Lösung umzustoßen. Er fügt hinzu: „Diese Lösung er⸗ folgte nach reiflicher Erwägung dessen, was in der Meinung der

einzige Hinderniß,

Rathgeber der Königin am besten geeignet war, den Frieden aufrecht zu erhalten und die Wohlfahrt des Zuluvolkes zu fördern, und die Chefs, denen die Regierung der 13 Distrikte des Zululandes zuge⸗ wiesen wurden, haben, soweit die von ihnen übernommenen sllichten getreulich erfüllt. So sehr auch Ihrer Majestät 2 die peinliche Nothwendigkeit bedauern mag, welche erheischt, daß ein Herrscher, zwischen welchem und Ihrer Majestät früher freundschaftliche Beziehungen bestanden, seiner Frei⸗ heit beraubt und ihm nicht gestattet werde, nach seinem Geburtslande zurückzukehren, so könne sie Ketschwayo nicht zu der Hoffnung ermun⸗ tern, daß er aus der Gefangenschaft, welche die höchsten Erwägungen der Politik unvermeidlich machen, befreit werden würde.“ Die Re⸗ gierung hat geeignete Vorkehrungen für die Bequemlichkeit und Sicherheit Ketschwayo's getroffen. Sie hat zwei Farmen, eine von 1656, und eine andere von 60 Morgen Lan⸗ des gekauft, welche zusammengeworfen den Umfang seines künftigen Reichs bilden werden. Ketschwayo und sein Gefolge dürfen sich zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang aus ihrer Woh⸗ nung nicht entfernen, aber während des Tages wird ihnen freie Be⸗ wegung auf dem ihnen zugewiesenen Grund und Boden gestattet. Ketschwapo's Haushalt besteht aus 5 Frauen und 2 Dienern. Der Unterhalt des Erxkönigs und seines Gefolges kostet der Regierung 1042 Pfd. Sterl. per annum. Der größere Theil dieser Summe entfällt indeß auf die Besoldung der Wächter und Dolmetscher. Unterhause erklärte heute Unter⸗Staatssekretär Dilke bezüglich der in der Unter⸗ haussitzung vom 4. d. M. erwähnten Mittheilung des fran⸗ zösischen Konsuls in Quebec an die Regierung von Kanada, betreffend die Eröffnung der Handelsvertragsverhand⸗ lungen zwischen England und Frankreich, der Vorgänger des jetzigen französischen Konsuls habe, als er bereits aufgehört, einen offiziellen Cha⸗ rakter zu haben, diese Mittheilung der kanadischen Regierung in einem Privatbriefe gemacht, von der fran⸗ zösischen Regierung sei derselbe zu dieser Mittheilung nicht ermächtigt gewesen. Dilke theilte ferner mit, daß mit Spanien über den Abschluß eines Handelsver⸗ trages seit einiger Zeit ein Meinungsaustausch stattgefunden habe. Formelle Verhandlungen seien aber noch nicht eröffnet worden, weil eine Vereinbarung über die Grundlagen noch nicht erzielt worden sei. Der Sekretär der Admira⸗ lität, Trevelyan, erklärte auf eine Anfrage, Frankreich habe jetzt 9 Panzerschiffe an der Nordküste von Afrika, darunter 6 Panzerschiffe erster Klasse. Das eng⸗ lische Mittelmeergeschwader zähle nur 6 Panzerschiffe, aber diese 6 Panzerschiffe seien vollkommen würdig, die Ehre der britischen Flagge zu wahren. Die gedachten 9 französischen Panzerschiffe bildeten mit noch einem anderen Panzerschiffe, so viel er wisse, die ganze seefertige französische Flotte, Eng⸗ land aber habe noch seebereit 4 Panzerschiffe in der Kanal⸗ flotte und 9 Panzerschiffe in der zur Küstenwache bestimmten Flotte, von welcher sich gegenwärtig 8 Panzerschiffe in der Ostsee befänden. 16 ll (W. T. W.) Im Unterhause wurde im Fortgange der Sitzung der Artikel 26 der irischen Land⸗ bill, betreffend die Ausweisung nach einer langen und erreg⸗ ten Debatte, unter großer Opposition der Anhänger Parnells mit 126 gegen 23 Stimmen angenommen. Der Premier Gladstone erklärte, der hartnäckige Widerstand der Irländer entwürdige das Haus; die Zeit sei gekommen, wo es noth⸗ wendig werde, daß das Haus entscheide, ob es der Minorität gestatten solle, sich alle Gewalten der Gesetzgebung anzumaßen.

Frankreich. Paris, 13. Juli. (Cöln. Ztg.) Das amtliche Blatt veröffentlicht heute die Gesetze, welche für die Expedition nach Tunis die Summe von 14 226 000 Fr. und für große Manöver zusätzlich 1 184 100 Fr. anweisen. Bei Gelegenheit des Nationalfestes hat der Präsident der Re⸗ publik 244 strafgefangene Soldaten begnadigt.

14. Juli. (W heutige Na⸗ tionalfeier ist von prächtigem Wetter begünstigt, die Stadt ist reich beflaggt und geschmückt, die Straßen und öffentlichen Plätze werden von großen Menschenmassen durch⸗ wogt. Die Truppenschau im Bois de Boulogne ver⸗ lief ohne bemerkenswerthen Zwischenfall und war um 3 ½ Uhr beendet. Einige Soldaten wurden vom Sonnenstich betroffen und in Krankenwagen weggeschafft. Eine große Menschen⸗ menge wohnte der Parade bei und äußerte ihren Beifall über die gute Haltung der Truppen, als die⸗ selben vor dem Präsidenten Grévy, den Ministern, den Präsidenten des Senats und der Deputirtenkammer und vor den zahlreich anwesenden Senatoren und Deputirten vor⸗ beimarschirten. Fast sämmtliche Botschafter wohnten auf den Tribünen der Truppenschau bei. Die Militärattaches der fremden Mächte hatten sich dem Stabe des Kriegs⸗Ministers angeschlossen, welcher die Truppen vor dem Defiliren inspi⸗ zirte. Anläßlich der Nationalfeier fand Abends eine äußerst glänzende Illumination statt. Den ganzen Abend über bewegte sich eine dichtgedrängte Menge durch die festlich er⸗ leuchteten Straßen. Nachrichten aus Oran zufolge soll sich Bou Amen a etwa 20 km südlich von Frendah gezeigt haben, man besorgt einen Angriff Bou Amena's auf Frendah. Oberst Brunetière hat sich gegen denselben in Bewegung gesetzt.

Spanien. Madrid. Wie man der W. „Pr.“ von hier meldet, hat sich die Königsfamilie nach dem Sommersitze La Granja begeben, wo die Königin bis September dleiben wird. Mitte August werde der König seine drei Schwestern in ein nordspanisches Seebad führen und sich darauf in San⸗ tander nach Vigo und Ferrol (Galicien) zur Flottenschau ein⸗ schiffen.

Italien. Rom, 14. Juli. (W. T. B.) In einer Meldung der „Agenzia Stefani“ aus Konstantinopel wird die Nachricht, daß die Pforte ihre Vertreter dahin instruirt habe, die nach Tripolis gesandten Truppenverstärkungen mit dem Hinweis auf die Haltung Italiens zu rechtferti gen, e für unbegründet ertklärt. Der „Di⸗ ritto“ dementirt auf das Bestimmteste, daß wegen der in der vorletzten Nacht stattgehabten Ruhe störungen Seitens fremder Diplomaten Reklamationen an die Regierung gerichtet worden seien. Von dem Architekten im Vatikan, Vespignani, welcher zwischen den Kardinälen und dem Präfekten von Rom vermittelt habe, sei das schriftliche Versprechen gegeben worden, daß der Kondukt zur Ueberfüh⸗ rung der Leiche des Papstes Pius IX. nur sehr einfach sein werde; diese Zusage sei aber nicht eingehalten worden.

15. Juli. (W. T. B.) Von den anläßlich der Ruhestörungen in der Nacht vom Dienstag zum Mittwoch verhafteten Personen hat das Zuchtpolizeigericht 4 zu einmonat⸗: lichem Gefängniß und je 100 Fr. Geldbuße und 2 zu drei⸗ monatlichem Gefängniß und je 250 Fr. Geldbuße verurtheilt. 8 Einer der erstgenannten vier Verurtheilten wurde ferner wegen

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