———
Berlin, 18. Juli 1881. Marktpreise nach Ermitt. des K. Pol.-Präs
Höch P
Fe Nengnh⸗ Br., 165,00 Gd., pr. Septemb.-Okt
reise.
Für Weizen gute Sorte.. . 1 23
Vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillan⸗
per 100 Kilogr. ℳ Weizen mittel Sorte ,21 Weizen geringe Sortee 20 Roggen gute Sorte.. 8 “ Roggen mittel Sortee 18S Rosman gewinge SorzbdH. . . 666 14“4“] 18 Gerste mittel Sorte. Gerste geringe Sorte Hafer gute Sorte Hafer mittel Sorte. Hafer geringe Sorte Richt-Stroh r.] altes. Heuj neues Erbsen. 1u. Speisebohnen, weisse Linsen. Kartoffeln Rindfleisch von der Keule 1 Kilogr.. Bauchfleisch 1 Kilogr.. Schweinefleisch 1 Kilogr. Kalbfleisch 1 Kilogr. . Hammelfleisch 1 Kilogr.. Butter 1 Kilogr... Eier 60 Stück . Karpfen pr. Kilogr.. Aale . Zander Hechte Barsche Schleie 1X““ leie 8 “ Krebse pr. Schock L“ Bremen, 18. Juli. (W. T. B.) Petroleum (Schlussbericht) ruhig. 7,50, pr. August 7,50, pr. September -Dezemb bezahlt. Hamburg, 18. Juli. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen loco unverändert, matt. Roggen loco unverändert, auf Termine flau. Weizen pr. Juli-August 205.00 Br., 204.00 Ge
96888öö818ö8686868
SSIII
— Cr
— OPO Pbobbdoochh———e ’Dos
.
. .* 1
vsuusus ½2 à2 8 2 2 3
— 17 80 30 16
50 14 20 50 17 20
Standard white loco
₰4ö—81ℳ ₰ 40 23 25 70 21 30 — 129 40 20 19 — 60 18 40
7,60 Gd. — Wetter: Heiss. Pest. 18. Juli. (W. T. B.)
kend, pr. Herbst 11,12 Gd., 11,15 — 17 80 Mai-Juni 125. — Wetter: Schön. Antwerpen, 18. Juli. (W. 1 Petroleummarxkt. 14 19 ¼ Br., pr. Septbr.-Dezember 19 ¼ bn Antwerpen, 18. Juli. (W. Getreidemarkt. Roggen flau. Hafer unverändert.
24 Bancazinn 54 ¼. 6 2.2 Getreidemarkt.
Frühjahr 352 Fl. 1882 32 ⅞.
70 zZucker Nr. 12. 25 ½. Stetig. 80 London, 18. Juli. (W. T.
122eene
September-Oktober-Lieferung 67⁄32 Paris, 18. Juli. er 7,80. Alles
Paris, 18. Juli. Produktenmarkt.
auf Termine
l., pr. Septbr.-
Oktbr. 206,00 Br., 205,00 Gd., Roggen . 158,00 Br., 157,00 Gd. Hafer und Gerste unverändert. Rüböl ruhig, loco 55,50, pr. Oktober 55,50. Spiritus still, pr. Juli 48 Br., pr. August-September 48 Br., pr. Septbr-Oktbr. 47 Br., pr. Oktober-November 46 Br. ruhig, geringer Umsatz. Petroleum matt, Standard white loco 7,40 Br., 7,30 Gd., per Juli 7,40 Gd., per August-Dezember
Produktenmarkt. Weizen loco flau, auf Termine schwan-
6,57 Br. Mais pr. Juli-August 6,05 Gd., 6,07 Br. Kohlraps pr.
(Schlussbericht.) loco 19 bez. u. Br., pr. August 19 ¼ Br., pr. September
(Schlussbericht.) 22 Amsterdam, 18. Juli. (W. T. B.)
30 Amsterdam, 18. Juli. (W. T. B.) (Schlussbericht.) fester, pr. November 290. Roggen loco niedriger, auf Termine flau, pr. Oktober 192, pr. März 184. Raps pr. Oktober 342, pr. Rüböl loco 31 ½, pr. Herbst 31 ⅞, pr. Mai
London, 18. Juli. (W. T. B.) An der Küste angeboten 7 Weizenladungen. — Havanna-
60 Getreidemarkt. (Schlussbericht.) 20 russischer Hafer t — ¼ Sh. niedriger als vergangenen Montag. 90 Bradford, 18. Juli. (W. T. B.) 90 Wolle sehr stramm, für wollene Garne grössere Kauflust. 80 Liverpool, 18. Juli. (W. T. B.) . 80 Baumwolle (Schlussbericht). Umsatz 10 000 B., davon für 80 Spekulation und Export 1000 B. Unverändert. Middl. amerikani- sche Juli-August-Lieferung 6 916, August-September-Lieferung 61 ⁄2,
(W. T. B.) Rohzucker 880 loco fest, Zucker fest, Nr. 3 pr. 100 kg pr. Juli 80,00, pr.
77,10, pr. September 66,75, pr. Oktober-Januar 64,10. (W. T. B.)
Weizen fest. pr. Juli 27,75, pr. Aug. 28,00. pr. September-Oktober 28,50, pr. September-Dezember & Co.
pr. Juli-August 167,00
Kaffee
delphia 7 ½ Gd., Br. Hafer pr. Herbst 6.52 Gd.,
T. B.) Raffinirtes, Type
Br. — Weichend.
8
28,25, Mehl fest, pr. Juli 67,25, pr. August 66,50, pr. Sert- Oktober, 9 Marques, 62,75, 61,80. Rüböl behauptet, per Juli 77,25, pr. August 77,50, pr. September-Dezember 78,75, ruhig, pr. Juli 63,50, pr. August 63,25, pr. September-Oktober — pr. September-Dezember 60,50.
New-York, 18. Juli. (W. T. B.)
Waarenbericht. Baumwolle in New-Nork 1111⁄1⁶, do. in New-Orleans 11 ½. Petroleum in New-York 7 ¾ Gd., do. in Phila-
pr. Septbr.-Dezember, 9 Marques,
per Januar-April 78,75. Spiritr s
rohes Petroleum 6 ¼, do. Pipe line Certificates
— D. 74 C. Mehl 5 D. 05 C. Rother Winterweizen 1 D. 30 C. Weizen pr. laufenden Monat 1 D. 29 ¼ C., do. pr. August 1 D. 26 ½ C. do. pr. September 1 D. 26 ¼¾ C. Mais (old mixed) 56 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 7 ⅔. Wilcox) 12 ½, do. Fairbanks 12 ½¼, do. Rohe & Brothers 12 ½, Speck (short clear) 9 ½¾ C. Getreidefracht 4 ½.
Kaffee (Rio-) 11 ¼. Schmalz (Marke
T. B.) Weizen
steigend. Gerste ruhig.
hofs vom 18.
Welzen auf Termine I, Qualität.
Schweine Stück.
I. Qualität. Englische etc.: 114. II. Qualität. 110. III. Qualität. Landschweine: a. Schwere: 112, b. Leichte: 106 ℳ IV. Qualität. Russen: 98 ℳ
Kälber (Durchschnittspreis für 1 kg): Auftrieb 1584 Stück. I. Qualität. Schwere: 1,00 ℳ II. Qualität. Leichte: 0,80 ℳ
Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt des städtischen Central-Vieh-
Juli 1881. Auftrieb und Marktpreise nach
dem Schlachtgewicht. (Vom Königlichen Polizei-Präsidium).
Rinder (Durchschnittspreis für 100 kg): Auftrieb 1682 Stück. Fette: 118, II. Qualität. Halbfette: 102. III. Qualität. Gut genährte: 82 ℳ IV. Qualität. Magere: 68 ℳ
(Durchschnittspreis für 100 kg): Auftrieb 4895. Bakony:
B.) Schafe (Durchschnittspreis für 1 kg): Auftrieb 32303 Stück.
Weizen ruhig, stetig,
I. Qualität Fette, a. engl. Fleischschafe, Southdowns etc.: 1,10 ℳ. b. Andere: 0,80 ℳ, II. Qualität. Magere, Weide- und Merz- vieh: 0,40 — 0,80 ℳ
Rhein-Nahe-Eisenbahn. bis ult. Juni 1881 1 493 468 ℳ (— 22 255 ℳ). Hessische Ludwigs-Eisenbahn. Nicht garantirte Linie. Juni
Eisenbahn-Einnahmen. Juni 1881 272 360 ℳ (— 2710 ℳ).
d. 1881 1 032 810 ℳ (+ 35 861 ℳ), bis ult. Juni 1881 5 449 051 ℳ
62,75 à 63,00. Weisser August
(— 156 085 ℳ). (— 3147 ℳ), bis ult. Juni 1881 701 476 ℳ (— 98 291 ℳ).
Garantirte Linie. Juni 1881 127 309 ℳ
Generalversammlungen.
22. Juli. Actien-Gesellschaft „Adler“ Deutsche Portland-Cement- Fabrik. Ausserord. Gen.-Vers. zu Berlin. 3. August. Gussstahl- und Waffenfabrik Witten, vormals Berger
Ausserord. Gen.-Vers. in Witten.
Theater. Krolls Theater. Mittwoch: Der Blitz.
ter Beleuchtung des Sommergartens: Großes Doppel⸗Concert. Dirigenten: Herren Kéler⸗Béla und Hellmuth. Anfang des Concerts 5, der Vor⸗ stellung 6 ½ Uhr.
National-Theater. Mittwoch: Im pracht⸗ vollen Sommergarten: Großes Dovppel⸗Concert, ausgeführt von der berühmten Original⸗Zigeuner⸗ kapelle des Farkas Mör und der Hauskapelle unter Kapellmeister Wiedeke. Auftreten der Wiener Nach⸗ tigallen Geschwister Reichmann und der Tyroler Ge⸗ sellschaft Rainer. Alpenglühen. Illumination. Wasserfall. Im Theater: Durchs Ohr. Lustspiel in 3 Akten von Jordan, inscenirt vom Direktor van Hell. Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vor⸗ stellung 7 ½ Uhr. Entrée 50 ₰.
Belle-Alliance-Theater. Mittwoch: 4. Großes Volksfest. Im prachtvollen Sommergarten: Großes Extra⸗Concert, ausgeführt von den 3 Musikcorps des 98. Infanterie⸗Regiments in Uniform, des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments und des Königlichen Kadetten⸗Corps, unter Leitung der Königl. Musik⸗ direktoren Herren Henrion, Baumgarten und Herold. Auftreten der Sänger⸗Gesellschaften. Abends: Ben⸗ galische Beleuchtung und brillante Illumination durch 20000 Gasflammen. Im Theater: Zum 219. Male: Der Rattenfänger von Hameln. Volksstück mit Gesang in 10 Bildern von C. A Goerner. Anfang des Concerts 6 Uhr, der Vor⸗ stellung 7 Uhr. Halbe Theaterkassenpreise: Erstes Parket 1 ℳ ꝛc. Donnerstag: Concert ꝛc.
Die Herren Eltern. Doppel⸗
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Sophie Gräfin von Zeppelin mit Hrn. Landrath Otto v. Cossel (Haus Bloemers⸗ heim bei Unge —Geldern).
Verehelicht: Hr. Premier⸗Licutenant Wilhelm v. Kutzleben mit Frl. Julie Sebaldt (Meiningen). — Hr. Landdrost v. Zakrzewski mit Frl. Clotilde Gräfin Wedel (Evenburg). — 2 Oekonomie⸗ Rath Carl Classen mit Frl. Emilie Bühler (Ansbach).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Premier⸗Lieutenant Donisch (Graudenz). — Hrn. Liecutenant Otto v. Plüskow (Potsdam). — Hrn. Pastor Georg Frever (Jassow bei Kammin in Pommern). — Eine Tochter: Hrn. Marine⸗Intendantur⸗Rath Maaß (Kiel). — Hrn. Hauptmann v. Ziemietzko (Weilburg). — Hrn. Graf v. Finckenstein (Inecs⸗ kendorf). — Hrn. Divisionspfarrer Dr. Wilhelm
Martius (Osnabrück).
Gestorben: Hr. Dr. med. Wilhelm Merl (Bie⸗
doerf). — Hr. Bürgermeister Heinrich Schulz
Soldau) — Fr. Regicrungs⸗Rath a. D. Dr. jur. arl Gustav (Dresden).
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Tachen.
Steckbrief. Gegen den unten Peschriebenen Stallmann Johanu Szymura, zuletzt in Treptow bei Berlin wohnhaft, welcher fluͤchtig ist, ist die
— wegen schweren Diebstahls ver⸗ hängt. wird ersucht, denselben zu verhaften und in das oigtei⸗ Gefängni zu Berlin —— Berlin, den 13. Juli 1881. Der Untersuch richter bei dem Königlichen Landgerichte I. Kieß⸗ ling i. V. Beschreibung: Alter 27 Jahre, Case mittelgroß, Statur ziemlich stark, Haare dunkel. schwarzgrauer Sommeruüberzieher, grauer Rock mit Weste, schwarzer Filzhut mit breiter Krempwe.
Rx Ete”brief. Gegen den Kaufmann Robert A
Kleidung: (Im Sommaen vorigen Jahrec)
deburg geboren, wohnhaft in Steglitz, welcher sich verborgen hält, soll eine durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Amtsgerichts I. zu Berlin vom 14. Februar 1881 erkannte Gefängnißstrafe von sechs Wochen vollstreckt werden. Es wird ersucht, den⸗ selben zu verhaften und in das nächste Strafgefäng⸗ niß abzuliefern. Berlin, den 30. Juni 1881. Kö⸗ nigliches Amtsgericht I., Abtheilung 87.
Steckbrief. Gegen 1) den Kaufmann Carl Jantzen, zuletzt in Spremberg, am 19. April 1852 in Czersk, Kreis Conitz, geboren, 2) den Arbeiter Johann Lehmann, zuletzt in Lieskau, Kreis Spremberg, am 14. Juni 1854 in Groß⸗Oßnig, Kreis Cottbus, geboren, 3) den Knecht Johann Ernst Kossack zuletzt in Spremberg, am 5. Januar 1851 in Mochholz, Kreis Rothenburg i. O./L. ge⸗ boren, 4) den Kutscher George Krautschick, zuletzt in Spremberg, am 29. Juli 1854 in Mochholz, Kreis Rothenburg i. O./L., geboren, welche flüchtig sind, soll je eine durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu Spremberg vom 23. März 1881 erkannte Geldstrafe von 90 ℳ, im Unvermögens⸗ falle je eine Haftstrafe von 30 Tagen vollstreckt werden. Es wird ersucht, die Geldstrafe von je 90 ℳ von den Angeklagten im Betretungsfalle beizutreiben, imUnver⸗ mögensfalle aber die erkannte Haftstrafe von je 30 Tagen zu vollstrecken. — E. 381/80. Sprem⸗ berg, den 11. Juli 1881. Königliches aeäsireieaes
[25361] Ladung. 1
Der Maurer Joseph Zentgraf aus Lahrbach bei Hilders, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 24. Februar d. J. bei dem Gastwirth Kaspar Sell zu Unteralba gebettelt zu haben, Uebertretung gegen §. 361, Z. 4 des Straf⸗ gesenbuchs, wird auf Anordnung des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts hierselbst auf den 16. September 1881, Vormittags 9 ½¼ Uhr, vor das Großherzoglich Sächsische Schöffengericht zu Lengsfeld zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhand⸗ lung geschritten werden.
Lengsfeld, den 11. Juli 1881.
Rudolph,
Gerichtsschreiber des Großh. Sächs. Amtsgerichts.
Nachstehender Beschluß: Der Wirth Stanislaus Zakrzewski aus Duprewo, z. Z. in Amerika, wird, da derselbe nach dem Ergebniß der Voruntersuchung des wissentlichen Meineids nicht genügend belastet erscheint, außer Verfolgung gesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Posen, den 12. Juli 1881. Königliches Landgericht, Straf kammer II., wird hiermit ausgefertigt. Foeser⸗ den 12. Juli 1881. Neubauer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Tubhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
[25776] Oeffentliche Zustellung. In der Ehescheidungssache der zum Armenrechte zugelassenen Ebefrau Wilhelm Schmitz, Maria, geb. Uellendahl, ohne Geschäft zu Düsseldorf wohnend, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dolleschall, gegen ihren Ehemann den Kaufmann Wilhelm Schmitz, früher zu Düsseldorf wohnend, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, Keehen ist durch 565ö Standesbeamten hierselbst vom 14. Juli 1881 in zum »schließlichen Ausspruch der Ehescheidung auf den 2. September 1881, Morgens 9 Uhr, vor demselben anberaumt worden, wozu der Ver⸗ klagte hierdurch vorgeladen wird. “ scfentlicht:
Düsseldorf, den 15. Jult 1881. Der Gerichtsschreiber detz Königlichen Lan Steinhäuser.
[257731. SOefsentliche ‿— Die Ehefrau Martha en,
Hamburg, vertreten durch den .,28.* mann in Husum, klagt
Nicolaus Bardseld, am 26. Januar 1841 zu
Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗
von ihren unbekannt ab⸗
böswilligen Verlassens mit dem Antrage auf Ehe⸗ scheidung.
Der Beklagte ist im Jahre 1867, wo Parteien schon von einander getrennt gelebt haben, heimlich nach Amerika gegangen, wie Klägerin von ihrem Vater, an den Beklagter in den 60er Jahren in ge⸗ schäftlichen Angelegenheiten einmal geschrieben, er⸗ fahren hat. Seit dieser Zeit weiß Klägerin Nichts von ihm.
Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen
kammer des Königlichen Landgerichts zu Flensburg auf Dienstag, den 15. November 1881,
Vormittags 11 Uhr, mit der Auffoderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Fleusburg, den 13. Juli 1881.
Pahren,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[25780] Verschollenheitsverfahren.
Nr. 14508. Nachdem Bartholomäus Reigels⸗ berger von Elgersweier auf das diess. Ausschreiben vom 11. Mai v. J. keine Nachricht von sich gegeben hat, wird derselbe für verschollen erklärt und seine nächsten Verwandten, nämlich: Mathias Ruf, Do⸗ minik Broß, Sigmund Junker Ehefrau und Augustin Spinner Ehefrau, sämmtliche von Elgers⸗ weier, in fürsorglichen Besitz von dessen Ver⸗ lassenschaft eingesetzt.
Offenburg, 11. Juni 1881. Der Gerichtsschreiber: C. Beller.
[2577727 Bekanntmachung.
Die Kautionsempfangsbescheinigung vom 10. März 1875, wonach an diesem Tage der nunmehr ver⸗ storbene Güterexpeditionsgehülfe Friedrich Hasse bei der Königlichen Eisenbahn⸗Hauptkasse zu Elberfeld die Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Prioritätsobli⸗ gationen III. Serie Litt. C. Nr. 2735 bis ein⸗ schließlich 2739, über je 100 Thaler nebst Talons, als Amtskaution hinterlegt hat, ist durch Ausschluß⸗ urtheil des hiesigen Amtsgerichts — verkündet am 21. Juni 1881 — für kraftlos erklärt.
Elberfeld, den 13. Juli 1881.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amts 1“ (gez.) Zimmer. 1 2l Bekanntmachung.
Die mit den Nummern 93,887, 3188a., 3413a., 4011a., 4946a. und 5098a. bezeichneten sechs Quit⸗ tungsbücher der städtischen Sparkasse zu Elberfeld über Einlagebeträge von 300, 600, 600, 450, 450 und 600 ℳ, welche theils auf W. Becker, theils auf Gerhard 3538 ausgestellt sind, sind durch Aus⸗ schlußurtheil des hiesigen Amtsgerichts, verkündet am 21. Juni 1881, für kraftlos erklärt.
Elberfeld, den 13. Juli 1881. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
gez. Zimmer.
[257822 Bekanntmachung. b Das Quittungsbuch Nr. 466, ausgestellt vom Brandenburger Vorschußverein, eingetragene Ge⸗ nossenschaft, für den Töpfer Eduard Julius Vohla über 375 ℳ ist durch Urtheil für kraftlos erklärt. Brandenburg, den 13. Juli 1881. Königliches Amtsgericht.
[25679] 1
Das Hyvpothekendokument über die aus dem Erb⸗ rezesse vom 16./24. Oktober 1848 ex decreto vom 4. Januar 1849 im Grundbuche von Chorzewo Band I. Blatt 6 Hausnummer 8 Abtheilung III., 2 für Adalbert Nowicki eingetragenen Erbegelder von 200 Thalern, ist in der öffentlichen Sitzung des Königlichen ebecse Birnbaum vom 11. Juli 1881 für kraftlos erklärt worden.
Birnbaum, den 11. Juli 1881.
wesenden Ehemann H. Peter
Jensen wegen
Königliches Amtsgericht.
Kaiserliches Landgericht Straßburg. [25693] Auszug.
In Sachen der Helena Sohm, gewerblose Ehefrau des Ackerer Joseph Gintz, wohnhaft zu Niederschäffolsheim, vertreten durch Rechtsanwaßt Clauß, Klägerin,
gegen den genannten Joseph Gintz, Beklagten, nicht vertreten, wegen Gütertrennung, hat das Kaiserliche Landgericht, I. Civilkammer, durch Urtheil vom fünften dieses Monats, die zwischen den Parteien bestandene Gütergemeinschaft für auf⸗ gelöst erklärt, die Parteien zur Auseinandersetzung ihrer Vermögensrechte vor den Kaiserlichen Notar Kleinclaus zu Hagenau verwiesen und dem Beklagten. die Kosten zur Last gelegt. “
Straßburg, den 8. Jult 1881. 1“
8 Der Landgerichts⸗Sekretär: 9 Rittmann. [25692] Bekanntmachung.
Durch Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Juni 1881 ist die zwischen den Eheleuten Schieferdecker Ludwig Fink zu Elberfeld und der geschäftslosen Ida, geb. Vollmer daselbst, bisher bestandene eheliche Güter⸗ gemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Klage⸗ behändigung, dem 3. Mai 1881, für aufgelöst er⸗ klärt worden.
Der Landgerichts⸗Sekretär Jansen. X“X“ [25688] Auszug.
Durch Urtheil des Kaiserlichen Landgerichts Mül⸗ hausen i. Els. vom 6. Juli 1881 ist zwischen Wil⸗ helmine Köpfer, zu Mülhausen wohnend, und deren Ehemann Heinrich Raus, Metzger, in Paris sich aufhaltend, die Gütertrennung ausgesprochen worden.
Mülhausen, den 16. Juli 1881. — 8
Der Landgerichts⸗Sekretär Stahl. [25785]
Durch rechtskräftiges Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 23. Mai 1881 wurde zwischen den Eheleuten Kaufmann Tillmann Adolf Josef Hubert Berger und Helene Friederike, geb. Reuter, beide zu Schei lingsmühle, Oberbürgermeisterei Düsseldorf, wohnend, die Gütertrennung mit allen gesetzlichen Folgen vom 29. März 1881 an ausgesprochen und der mit⸗ verklagten Konkursmasse die Kosten zur Last gelegt.
Der Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.
Steinhäuser.
[25793]
Der bei dem unterzeichneten Landgericht zur Rechts⸗ anwaltschaft zugelassene Rechtsanwalt Dr. Hirsch ist in Folge seines Antrages in der Liste der Rechts anwälte gelöscht worden.
Meseritz, den 15. Juli 1881.
Königliches Landgericht.
[25621] Bekanntmachung. Die zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes, eines Isolirgebäudes, eines Leichenhauses und zur Einrichturg von Wärterwohnungen erfor⸗ derlichen Tischler⸗ und Schlosserarbeiten sollen im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Hierzu ist auf Montag, den 25. Juli er., Bormittags 10 Uhr, im Geschäftszimmer des unterzeichneten Garnison⸗Lazareths ein Termin an⸗ beraumt. 1 Die Bedingungen und Kostenanschläge liegen im Bureau des Lazareths zur Einsicht und Unter⸗ schrift aus. Abschriften der Bedingungen und Kostenanschläge können gegen Erstattung der Kosten in Empfang ge⸗ nommen werden. Frankfurt a. O., den 19. Juli 1881.
igliches Garnison⸗Lazareth.
8
8 dient dabei als Vorbild. Die Buchu
Das Abonnement beträgt 4 ℳ 50 3 für das Vierteljahr.
Lehett anhnet⸗ für den Naum einer Bruckzeile 30 .
No. 167.
Berlin, Mittwoch,
für
Alle Post⸗-Anstalten nehmen Bestellung an; 8 Berlin anßer den Post⸗Anstalten auch die Expe⸗ dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.
20. Juli, Abendee.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Ordens⸗Insignien zu
ertheilen, und zwar:
des Großkreuzes des Fürstlich serbischen Takowo⸗Ordens: dem General⸗Obersten von der Kavallerie und komman⸗ direnden General des Garde⸗Corps, Prinzen August von Württemberg, Königliche Hoheit, und dem Vize⸗Ober⸗Stallmeister von Rauch;
des Commandeurkreuzes desselben Ordens:
dem zum Königlichen Marstall kommandirten Major Meyer, a la suite des 1. Hannoverischen Dragoner⸗Regi⸗ ments Nr. 9;
des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:
deem persönlichen Adjutanten Sr. Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheit des Kronprinzen, Rittmeister Freiherrn von Neukirchen genannt von Nyvenheim; sowie
der Königlich norwegischen Verdienst⸗Medaille in Silber: dem Kammerdiener Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Carl von Preußen, Müller. .
Deutsches Reich.
I¹“ Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des
Neichs den Herrn Raphael Femenias zum Konsul in Mahon (Spanische Insel 2 1
inorca) zu ernennen geruht.
1 Bekanntmachungg, betreffend die Veränderung der Uebergangs⸗ abgabensätze für Bier, Branntwein und Malz
in Württemberg.
Vom 7. Juli 1881.
Im Königreich Württemberg sind in Folge der Erhöhung der Malzsteuer an die Stelle der bisherigen Sätze der Ueber⸗ gangsabgaben (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877, Reichs⸗Gesetzbl. S. 9 ff.) die nachstehenden getreten: für braunes Bier 2,75 ℳ von 1 hl, für weißes Bier 1,65 ℳ von 1 hl, für Branntwein 2,75 ℳ von 1 hl bei 50 Prozent Al⸗ kohol nach Tralles bei 12,44 Grad Réaumur, für geschrotetes — 5 ℳ von 50 kg, b für gequetschtes Grünmalz 2,80 ℳ von 50 kg. Berlin, den 7. Juli 1881. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.
B. Bestimmungen (des Bundesraths, s. die gestrige Nr. des R.⸗A.)
über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Ge⸗ setze vom 1. Juli 1881 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 185) zu entrichtenden Reichs⸗Stempelabgaben.
— 1) Jede zur Erhebung von Reichs⸗Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr zur Einzahlung kommenden der⸗ Füichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen Finrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende — 1
b V1 8 . der Steuer im register findet erst statt, sobald die Abstempelung der steuerpflichtigen Pa⸗ We. Fr die Bedruckung der Lotterieloose mit dem Kontrolestempel
olgt ist.
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Reichs⸗St l marken beauftragt sind, köͤnnen die Einnahme dafür p nach der Be⸗ timmung der Landesregierung auch in anderen 4* ern eisen.
5 diese Register finden die nachstehend unter 5 Absatz 2 3 ge⸗ troffenen Anordnungen keine Anwendung. 2) Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind nächst in ein Anmeldungsregister nach dem anliegenden Mu ter 2 einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen über Formu⸗ lare zu Schlußnoten und Rechnungen ꝛc., sowie zur Versteuerung von terieloosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Ei 8 ständig erledigt werden können. Durch dieses Register w e abe bis zur erfolgten Stempelung der Pavpiere und Erhebung der
— alten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die tempelung der
—2 Werthpapiere und Loose, welche von der Reichs Ltempekalaa befreit sind, jedoch mit 1 vase ener Fse Steuerstellen, welche it der Erhebun
iejenigen nur m r g der E gabe für vnslänvische Werthpapiere nach der Ausnahmebestimmung zu Nr. 1 und 2 des Tarifs beauftragt werden, haben darüber ein besonderes Hebe⸗ und Anmeldungsregister zu
hren. * 2 Die zur Erhebung der Stempelabgabe für 8 ₰,— — welche nach
schrei ermächtigten dem än Konlee Fe-P aber fehe,
des Gesetzes vom 1. Juli 1881 die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlos⸗ senen Muster 3 anzulegen.
.5) Die zu 1 und 2 genannten Register sind nach Ablauf jedes Vierteljahres abzuschließen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision einzureichen. Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Be⸗ ziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße Anwendung.
Eine Vernichtung der Hebe⸗ und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht stattfinden.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1881 in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Be⸗ lägen mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß.
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren.
6) Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden Reichs⸗Stempelmarken erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempelmaterialien von der Reichs⸗ druckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichsdruckerei zu liqui⸗ direnden Preise stellt das Reichs⸗Schatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichs⸗ Stempelmaterialien, welche ihr von den Regierungen als zum un⸗ mittelbaren Bezuge solcher Materialien berechtigt bezeichnet werden. Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerer eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung über die von ihr für die verabreichten Stempelmaterialien zu erstattenden Herstellungs⸗ kosten. Den Betrag der Rechnung lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichshauptkasse zahlen.
Privatpersonen erhalten (von der Ranchsdruckerei keine Stempel⸗ materialien.
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten Abstempelung von Werthpapieren, sowie von Schlußnoten und Rechnungen werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.
7) Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werth⸗ papieren, Formularen zu Schlußnoten und Rechnungen, sowie zur Abstempelung von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer oder einen Buchstaben, welche mit dem Verzeichniß der Steuerstellen nicht veröffentlicht werden. Die Unterscheidungszeichen sämmtlicher zur Stempelung von Werthpapieren ꝛc. ermächtigten *.ean. wird das Reichs⸗Schatzamt den Landesregierungen mit⸗
eilen.
Die Abstempelung der Werthpapiere ꝛc. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichem Verschluß zu halten haben. Die nur zur Abstempelung ausländischer Werthpapiere für die Zeit bis zum 29. Dezember 1881 (Nr. 1 und 2 des Tarifs, Ausnahme) bestimmten, den Werth von 50 bezw. 10 ₰ angebenden Handstempel haben die Steuerstellen sofort nach erfolgter Grledigung der betreffenden Anmeldungen an die Direktivbehörde zur Barnichtung einzusenden.
8) Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangende Anmeldungen ur Entrichtung der Reichs⸗Stempelabgabe ꝛc. sind auf dem Titel⸗ latte mit dem Datum der Präsentation, der Nummer des Anmel⸗ dungs⸗ resp. Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des Schwarz⸗ stempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum Hebe⸗ register und sind nach den Nummern dieses Registers zu ordnen.
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempe⸗ lung nicht sofort bewirkt werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einst⸗ weilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem Schwarzstempel der Hebestelle versehener Empfangschein zu geben. Nur gegen Rückgabe desselben empfängt der Steuerpflichtige die ge⸗ stempelten Papiere zurück.
9) Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterie⸗ loosen (§. 13 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Nr. 15 der Ausfübrungsbestimmungen ).
10) Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere, Schluß⸗ noten und Rechnungen von den Steuerstellen neu auszugebende der⸗
eichen Papiere abgestempelt (Nr. 19 der Ausführungsvorschriften), b. 1 diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzu⸗
en.
Die als Ersatz für verdorbene Stempelmarken zu verabfolgenden Marken können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist, nur im Stempelmaterialienkonto abgeschrieben werden.
11) Die Hebe⸗ und Anmeldungzregister für das 3. Quartal des Etatsjahres 1881/82 sind mit Rüucksicht auf die Bestimmung 2 .33 des Gesetzes (Nr. 22 der Ausführungsvorschriften) schon vom I. . tember 1881 ab in Gebrauch zu nehmen. ie Einnahmen an 2—— be 8 ,2 Sne en 9e bei er Abre⸗ der Reichskassc zu inna ür den Monat Oktober ere an für das 3. Quartal 1881/82.
12) Ueber den nach §. 32 des von den Bundesregierun⸗ gen an die Reichskasse abzuliefernden Nettvertrag der Reichs⸗Stem⸗ pelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs⸗Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmu vom 3. April 1878 monatlich abzu⸗ rechnen. Die näbheren —— über die Feststellung der monatlich
abgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden Reichs⸗
steuerübersichten mit nachzuweisen.
„Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamte Haupt⸗
übersichten des Nettoertrags der Reichs⸗Stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammt⸗ einnahme berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und
Berechnungen, welche das Reichsschatzamt den Bundesregierungen in einer entsprechenden Zahl von Exemplaren mittheilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs⸗ Hauptkasse.
8 Die Vergütung von 2 % für Erhebung und Verwaltung der Reichs⸗Stempelabgabe (§. 31 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten. 1b
13) Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichs⸗Stempelabgaben haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jedes Jahres eine definitive Uebersicht der⸗ selben für das abgelaufene Etatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichs⸗Schatzamt einzusenden. Für die ichtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich.
Die Einsendung definitiver Uebersichten kann unterbleiben, wenn die provisorischen Uebersichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etats⸗ jahres keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen. In sol⸗ chen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs⸗Schatz amte zu machende Mittheilung, daß die provisorischen Uebersichten auch der definitiven Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichs⸗Schatzamte bei der Aufstellung der vierteljährlichen Haupt⸗ übersichten über den Ertrag der Reichs⸗Stempelabgaben mit berück⸗ sichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterie verwaltungen (Nr. 18 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Fest⸗ stellungen theilt das Reichs⸗Schatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffen den Landesregierung unter Beifügung eines Exemplars der Anzeige der Lotterievervaltung behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein⸗ nahmen mit.
14) Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des Etatsjahres aufgekommenen Reichs⸗Stempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs⸗ Stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahr zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden.
15) Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen wird das Zoll⸗ und Steuer⸗Rech⸗ nungsbureau des Reichsschatzamts den Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.
16) Zur Ausübung der im §. 27 Absatz 2 des Gesetzes bezeich⸗ neten Geschäfte werden die Landesregierungen mit hinreichender Rechts⸗ kenntniß und Geschäftskenntniß ausgestattete Beamte auswählen und denselben im Bedürfnißfalle einen Gehülfen beiordnen.
„Die im §. 27 Absatz 2 bezeichneten Anstalten sind bis auf weiteres jährlich mindestens zweimal der Revision zu unterwerfen. Die letztere ist in unregelmäßigen Zwischenräumen ohne Anmeldung vorzunehmen.
„Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Ma⸗ terialien vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Sie dürfen sich bei der Revision nicht darauf beschränken, die ihnen von den Betheiligten als stempelpflichtig bezeichneten Schriftstücke zu prüfen, sondern haben nach ihrer allgemeinen Geschäftskenntniß und der über den Geschäftsbetrieb der revidirten Anstalten erlangten Kenntniß selbst die Korrespondenzen, Beläge und sonstigen Schriften zu bezeichnen und zu fordern, in denen stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art, oder die Ausweise über die Versteuerung der emittirten Werthpapiere und dergleichen vermuthlich enthalten sind. Geschäftsjournale, Verzeichnisse der ab⸗ geschlossenen Verträge, Terminkalender und ähnliche Register, auch die Geschäftsbücher bieten Anhaltspunkte, um die seit der letzten Revision eingelaufenen stempelpflichtigen Schriftstücke mit Erfolg aufzusuchen, selbst wenn die Absicht vorhanden sein sollte, sie dem revidirenden Beamten vorzuenthalten. Schlimmstenfalls sind auf Grund des §. 23 des Gesetzes Strafanträge zu stellen.
„Auch die Einsicht der im Tresor befindlichen Werthpapiere ist statthaft. Die Revision ist soweit auszudehnen, bis der revidirende Beamte die begründete Ueberzeugung erlangt hat, daß die vorhan⸗ denen stempelpflichtigen Schriftstücke regelmäßig dem Gesetze gemäß versteuert worden sind oder daß er anderenfalls die Mehrzahl der unterlassenen Versteuerungen ermittelt hat. Namentlich ist die Beach⸗ tung der in der Tarifnummer 4 und den §§. 6 bis 11 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften eingehend zu prüfen. Wegen der bei der Revision einer Anstalt oder juristischen Person gefundenen Gesetzwidrigkeiten sind Strafanträge nur ausnahmsweise und insbesondere dann zu stellen, wenn die Ueberzeugung besteht, daß vorsätzlich Stempelhinterziehungen begangen sind. Ueber den Verlauf der Revision ist ein, von den Revidirten nicht zu unterzeichnendes Protokoll und in demselben alle Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der Schriftstücke, ihres wesentlichen Inhalts und der fehlenden Stempelbeträge aufzunehmen. Dasselbe ist der Direktiv⸗ behörde vorzulegen. Diese veranlaßt die Einziehung der fehlenden Stempel und beschließt über die Erhebung von Strafanträgen gegen die Aussteller der stempelpflichtigen Schriftstuͤcke. Jedes zur Pruͤfung gezogene Schriftstück mit Ausnahme der Werthpapiere ist zu paraphiren. Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktivbehorde einen Bericht über seine Thätigkeit während des⸗ elben, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichs⸗ tempelgesetz und sen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Ver⸗ besserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Umgehungen u. s. w. Eine Uebersicht der nach §. 27 a. a. O. der Revision unter⸗
abzuliefernden Einn treffen die Die Haupt⸗ und Unterämter h⸗ die von Stempel·
liegenden Anstalten, der Anzahl der bei denselben ausgeführten Revi⸗ sionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, der Betrag der in