1881 / 169 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

11u“*“

Konsum.

v11A1“

Mousseux, sehr

Biere: England (Porter und Ale), Norwegen, Dänemark, Deutschland und Oesterreich. 8

Es sind fast alle bekannten Marken vertreten und variiren Preise sehr nach Qualität und Bedarf. (K.)

Deutsche Biere, insbesondere Tivoli, Flensburger, Teu⸗ felsbrückner, Mainzer sind beliebte und gangbare Marken, ihr Absatz würde sich wesentlich vermehren, wenn die Brauereien darauf achten wollten gleichmäßig gutes Bier und stets in ge⸗ nügenden Vorrath zu liefern.

Tivoli per 96/2 Flaschen . . . 14 Doll. Flensburger per Kiste Flaschen, 4 Dutzend, 10 Teufelsbrückner (Holstein))). . 9,50 Mainzer per 4 Dutzend Champagner⸗ he“]

Wenn nicht zu theuer würde Tivoli einen großen Absatz in China gesichert werden. In letzter Zeit ist vortreffliches und billiges Bier aus Amerika importirt worden. Ueber seine Konkurrenzfähigkeit kann jedoch erst nach mehrfachen Lieferungen ein Urtheil abgegeben werden. Von Spirituosen werden Brandy und Gin in großen Massen geliefert, leider werden aus Deutschland (Hamburg) zu fast kaum denkbar billigen Preisen Imitationen importirt, die selbst die hiesigen Behörden veranlaßten, solche gesundheitsgefährliche Waare zu konfisziren. (K.)

Kümmel (aus Deutschland) Chartreuse Curacao und Be⸗ nedictiner wären von Spirituosen noch hervorzuheben. (K.)

Mineralwasser nur in geringen Quantitäten, natürliches Selterswasser kommt stark in Aufnahme, doch reichlich theuer. Aeratedwaters werden in Hongkong erzeugt. (K.)

Für Selterswasser dürfe sich billigere und besser gegen Bruch sichernde Emballage empfehlen. Bei einer Bestellung, welche ich vor einigen Jahren in Egypten machte, kostete die Emballage (Kisten) mehr als das Selterswasser selbst und trotzdem fand sich 40 Proz. Bruch bei Ankunft. Verpackung in Körben oder Fässern dürfte sich besser empfehlen.

112) Tabak und Cigarren Cigarren fast nur aus Havanna und Manila. Konsum in letzteren sehr bedeutend, erstere gut, aber reichlich theuer. .“

Havanna⸗Cigarren pro 100 Stück 10—18 Doll.

Manila⸗ 1 1“ 1 Tabak aus Frankreich und England (für kurze Pfeifen) und aus der Türkei für Cigaretten. Der Chinese raucht sein hei⸗ misches Produkt (Wasserpfeife).

113) Medizin von London,

114) Toilettartikel aller Art] Paris, Wien, einiges auch aus Deutschland.

Cölnisches Wasser in bester Qualität wenig; gemeinste Sorte für Chinesen in großen Quantitäten zu 60—70 Cents pro Dutzend. 8 8

Erstes Floridawasser, für Chinesen größerer Umsatz, zu 3,50 Doll. bis 4 Doll. pro Dutzend.

Imitirtes Floridawasser aus Deutschland wurde in letzter Zeit auch viel eingeführt, doch kann dasselbe bei dem in Hongkong bestehenden Markenschutz der ersteren Waare leicht beanstandet werden. (K).

115) Gold, Silber, plattirte Waaren, Ju⸗ welen. Aus England werden meist schwere solide Schmuck⸗ gegenstände bezogen. Frankreichs elegantere Fagonen sind nicht so sehr beliebt. Deutschlands Gold⸗ und speziell Silberwaaren, zwar etwas leichter in Karat und Silbergehalt, haben in letzter Zeit hier durch geschmackvolle Ausführung guten Absatz gefunden. 2

Plattirte Waaren von Christoffle sind hier immer die ge⸗ suchtesten, dagegen hat in letzter Zeit eine amerikanische Fabrik durch unverhältnißmäßig billigere Preise den Artikel sehr ge⸗ drückt. Selbstverständlich ist die amerikanische Waare meist sehr schnell verdorben und wird dann hier auf Auktionen als altes Geräthe verkauft. (K.)

116) Schreibmaterialien. Stationary, meist eng⸗ lische Luxuspapiere aus Wien, Frankreich und Deutschland. (K.) In Papieren, wie Geschäftsbüchern, liefern deutsche Fabriken in Hannover und Rheinpreußen recht gediegene Artikel und werden sicher mit der Zeit sich ein lohnendes Absatzgebiet erobern. Leider sind alle in diesen Artikeln arbeitenden offenen Geschäfte in Händen von Engländern, welche ihren Bedarf zunächst in England suchen.

117) Bekleidungsartikel: Speziell wären hier Hüte, Wasche, Halsbinden und Kleiderstoffe für Herren, Alles aus England, hervorzuheben. Socken aus England und Sachsen ziemlich viel. Damenkleider, Strümpfe (seidene) meist Frank⸗ reich, erstere auch aus Amerika. (K.)

Zur Einfuhr nicht

118) Hausrath und Meubel: 1 recht geeignet. Die Chinesen ahmen europäische Meubel sehr gut nach, liefern gutes Holz und billige Arbeit und werden 2 hier selten Meubel (aus England und Amerika) ein⸗ geführt.

Im Uebrigen ist der chinesische Bamboo das beste und meistbenutzte Material für Longchairs, Sedanchairs (Trag⸗

Deutschland: Rheinweine, mäßiger

sessel ꝛc) während größere solidere Meubel (wie Tische, Kästen ꝛc.) aus Bladwood oder Lardwood gleichfalls hier gearbeitet wer⸗

den. (K.) 1 119) Wagen und Equipagen:

Wege und Straßen nicht Mode ist. ( Diverse Artikel.

120) Gummisäacke: ausschließlich von Calcutta im⸗

portirt. (K.)

121) Barometer und Thermometer: ohne Bedeu⸗

fur den Import. (K.)

land zu sehr vertheuert. 8' werden könnte, sollte ein ziemlich großes Absatzfeld dafür zu gewinnen sein.

Sehr wenig Einfuhr,

da der Wagenverkehr des hügeligen Terrains wegen in Hong⸗

kong beschränkt und in Südchina N' Mangels geeigneter .)

Belangreicher Import. (K.) In passenden Assortimenten verkäuflich. (B.) 128) Kohlen und Coaks: Aus Cardiff (Australien)

und Japan die letztgenannten, billige und geringe Qualität für Kamine nicht verwendbar, für deutsche Kohlen ist die Fracht noch viel zu theuer. (K.)

Das deutsche Produkt ist bis jetzt zu theuer. (B.) Kohlen kommen in sehr großen Quantitäten aus England,

Australien und Japan. Qualität der deutschen Kohlen soll gut

sein; dieselben werden aber durch Eisenbahnfracht in Deutsch⸗ Wenn dieser Uebelstand geändert

(W.) 129) Schmelztöpfe: aus Deutschland, doch nur geringer

Bedarf. (K.)

130) Bunte wollene Pulswärmer: Nur aus Deutschland, bildet hier ein ganz bedeutendes Geschäft. (K.) Gut verkäuflich und vorwiegend aus Deutschland bezogen. (B.) 131) Fenstervorhänge: werden hier nur aus Eng⸗ land bezogen, doch ist der Artikel unbedeutend. (K.)

132) Farben und Farbestoffe: Anilin speziell aus

Deutschland oder via Paris aus Frankreich.

Die Chinesen untersuchen genau den Farbengehalt und bestimmen darnach ihr Angebot, deshalb Preise ähnlicher Mar⸗ ken sehr verschieden, wobei oft theure Waare vorgezogen wird.

Dyes Magenta in 1 catty tin per tin Doll. 1,60 2,40,

do. 20 z. bottles per bottle 30— 24,

blue L111“” 30 70,

violet do. 28— 34,

8 green o... do. 8 25— 50. In Shanghai ist das Farbengeschäft viel bedeutender. (K.) 133) Feuersteine: Flints aus England, meist nur als Ballast zur Ausfüllung des Raumes, da der Artikel keine

Fracht verträgt. (K.)

134) Künstliche Blumen: kommen aus Deutschland, doch hat das Geschäft gegen früher sehr abgenommen. (K.)

Die Chinesen (namentlich Amoy) fertigen selbst sehr billig und nicht ohne Geschmack diesen Artikel an.

135) Gold⸗ und Silberdraht: Nur aus Deutschland importirt. Chinesen sehen hauptsächlich auf gleichmäßiges glattes Gespinnst. (K.)

136) Schinken: Westfalen, r und Amerika; letztere am billigsten, erstere am besten. (K.)

137) Schläuche: wenig Einfuhr. (K.)

138) Gummiwaaren hatten bis auf letzte Zeit wenig Verwendung, doch wird augenblicklich ein ganz bedeutendes Geschäft in Gummischuhen von Amerika gemacht. Die Schuhe (chinesischer Schnitt) sind nach Größe in Kisten à 200 Paare assortirt, 40 75 Cents per Paar je nach Größe. (K.)

139) Lampen und ausschließlich aus Deutschland, billige

Brenner Sorten für Kerosin in großen Quan⸗

140) Dochte titäten. (K.) .

Vorwiegend deutschen Ursprungs und bedeutender Artikel. (B.)

141) Blei, rothes, weißes, gelbes: aus Eng⸗ land. (K.)

142) Leder: aus Frankreich und Deutschland. bedeutend besser. (K.) 2 f

143) Spiegel: Birmingham. (K.) Chinesen benutzen, weil, wenn auch geringer, so bedeutend billiger und ihrem Ge⸗ schmack angepaßt, chinesisches Fabrikat.

144) Maschinen: Die meisten Etablissements, wie Docks, chinesische Arsenale ꝛc. stehen unter englischer Leitung, daher leicht erklärlich, daß das deutsche Fabrikat, selbst wenn es kon⸗ kurriren könnte, nicht begünstigt wird. (K.)

145) Wachszündhölzchen: kommen aus Frakreich, Oesterreich und Italien. (K.

146) Zündhölzchen: Aus Deutschland, Schweden, Eng⸗ land (Bryant und May bestes englisches Produkt), Oesterreich (Salonzündhölzer), jetzt auch aus Japan. Von safety matches sind die schwedischen am besten und sehr beliebt. Das deutsche Fabrikat ist nicht billig genug. (K.) 8

Bedeutender Artikel und in steter Zunahme begriffen. (B.)

Hauptimport von Oesterreich und Schweden, auch machen jetzt die billigen japanesischen und chinesischen den ersteren viel Konkurrenz und werden selbe nach und nach voraussichtlich immer mehr in den Konsum kommen, falls die Holzvorräthe für längere Zeit genügen. (W.) 1

147) Coir⸗Matten: Formosa? (K.)

148) Droguen: Aus W— wenig Einsuhr, dagegen aus Canton große Ausfuhr. (K.)

149) Musikdosen und eeenn Pianos: Schweiz, Nürnberg, Sachsen, Böhmen. In Sgpieldosen hat das Geschäft sehr abgenommen. Pianos aus England und Amerika, sind aber für hier viel zu theuer. Hauptsächlich finden deutsche Pianos guten Absatz, die durch gute Construk⸗ tion das Klima besser aushalten. (K.); nur für Europäer bestimmt ist der Absatz relativ gering. (b.)

150) Nähnadeln kommen aus Deutschland. Im Uebri⸗ gen ist das Nadelgeschäft in Shanghai und Tientsin bedeuten⸗ der als hier.

Notirungen sind:

gold eyed in tinboxes per mill 22 c. 25 c. blue eye 8 19 20 silver 18 ¼4 19 (K.)

Bedeutendes Geschäft. (B.)

151) Petroleum: Amerika nach Bedarf per case of 10 gallons Doll. 2,25 2,45. 1 Nur direkt von Amerika zu beziehen. (W.)

152) Assortirte Malerfarben: wenig Bedarf. (K.)

153) Papier aus Deutschland, Oesterreich und Eng⸗ land. (K.)

Ersteres

1““ 1 81“

163) Rugs von England, doch als Importartikel von

164) Waagen geringer Bedeutung. (K.)

165) Smalte kommt von Deutschland, wird in Shanghai in gröoßeren Quantitäten als hier gehandelt. (K.)

166) Seife, der Hauptimport aus Belgien zu sehr bil⸗ ligen Preisen. Aus England und Deutschland honney soap und Glycerinseife. (K.)

Es existirt zwar auch in China eine Seifenfabrikation, seitdem einige Chinesen in Indien dieses Gewerbe erlernt haben, doch kommt dieses Fabrikat im Handel nicht vor.

Bei den großen Quantitäten von Seife, die aus Indien (Bombay und Calcutta) sowie von Manila und England im⸗ portirt und zu den billigsten Preisen hier auf Auktionen los⸗ geschlagen werden, ist die einheimische Produktion, welche sich auf die primitifste Manipulation in kleinen Quantitäten beschränkt, ganz unbedeutend; im Markte erscheinen nur: Fancy Soap von England und Deutschland, speziell Frank⸗ furt a. M.

Honney soap in Holzschachteln; 6 Dutzend Doll. 1,30, à 1,50 per Schachtel.

Glycerin⸗Seife u. dergl. à 36 Stück Doll. —,60 c. 70 c. per Schachtel.

Mandelseife in kleinen Papierschachteln von 3 Stück sortirt, 2 weiße und 1 Stück rothe Seife, von 6—10 Cents per Schachtel.

Bar soap (Stangenseife) in Kisten von 28 Pfd. engl. mit 12 14 Stangen nur gelbe Sorte, weiß wird nicht gebraucht, à 95 c. 1,15 per Kiste speziell aus Liverpool und Belgien.

Manilaseife, gepackt wie bar soap, sehr ordinär Doll. —,90 95 c. per Kiste.

Calcutta⸗Seife in Stücken, ganz ordinäre, gemeine Sorte, in Säcken per picu (133 engl. Pfd.) Doll. 5—7.

Bei der großen Zufuhr von Seife ist dieser Artikel zur Zeit sehr gedrückt und werden augenblicklich auf Auktionen bedeutend niedrigere Preise als die gewöhnlichen Markt⸗ notirungen bezahlt.

167) Weingeist: England. Wird auch hier in hinläng⸗ licher Quantität fabrizirt. (K.)

168) Schwefelsäure und andere Chemikalien:

Schwefelsäure wird jetzt in Shanghai billiger erzeugt als bei Bezug aus England. (K.)

169) Talg: England.

170) Theer: Holztheer aus Schweden. Steinkohlentheer als Nebenprodukt der Gasanstalt in Hongkong. (K.)

171) Teleskope und Ferngläser: englisches und französisches Fabrikat nur für Europäer eingeführt. (K.)

172) Feuerschwämme kommen hier im Markte nicht vor. (K.)

173) Zahnpulver: für Europäer, wie überhaupt Toilette⸗Artikel aus London, Paris und Wien, japanesisches ist gleichfalls hier stark vertreten.

174) Zinnfolie wird hier nur für Apotheken gebraucht. Import von keiner Bedeutung. (K.)

175) Baumwoll. Taschentücher: sächlich aus Glasgow.

28 inch. blue 28 brown 28 imitatid Silk 23 ½ Muslin 40 c. 58 c.

2 F. D. 40 c. 43 c. 4

176) Spielsachen: Nürnberg, Paris, London. Doch ist der Absatz nicht groß. Mechanische Spielzeuge finden mitunter bei Chinesen Anklang, doch ist dieser Artikel nicht mehr von Bedeutung. (K.) 1

177) Ultramarin: wird aus Deutschland importirt. Notirung per picul Doll. 11 14 ½.

178) Regenschirme, seidene: aus Frankreicch,

179) 5 baumwollene v

180) 8 Alpacca 1

181) Zanella meist nur von Deutschland in großen Quantitäten und zu äußerst billigen Preisen. Es mag hier auch erwähnt werden, daß Regen⸗ schirmgestelle (Gerippe ohne Zeug) in bedeutenden Quanti⸗ täten von Deutschland importirt und hier durch Chinesen mon⸗ tirt werden. (K.)

182) Firniß: England nicht bedeutende Einfuhr wird in China selbst fabrizirt. (K.)

183) Taschenuhren: Schweiz und England. Billige silberne Uhren (an Chinesen paarweise verkauft) stammen aus der Schweiz, Schwarzwald und Frankreich. Der Umsatz ist sehr bedeutend. (K.)

184) Fensterglas: Ausschließlich Belgien.

Notirungen per case of 100 feet lange size Doll. 2,50 2,60 ordinary size 2,05 2,40. (K.)

Ausschließlich belgische (unbedeutend S Waare im⸗ portirt, Absatz von ersterem sehr bedeutend. Falls deutsche Waare ebensogut und billig wie belgische, ist selbe natürlich einzuführen. (W.)

kommen haupt⸗ per dozen 55 c. 60 c. 52 c.

56 c. 58 c.

Bei dem in Bonn liefen während der Monate Januar und Februar d. J. zahlreiche Beschwerden über Abhanden⸗ kommen von Briefen ein. Besondere Kennzeichen deuteten darauf hin, daß die Ursache dieser ungewöhnlichen Erscheinung in fortgeseshe Beraubung gewisser in den Straßen Bonns ausgehängter Brief⸗ kasten zu 8 sen wäre. In der That gelang es endlich nach sorg⸗ ältiger Ueberwachung einzelner Briefkasten, am 22. Februar

bends 7 Uhr den Briefdieb in der Person eines Tagelöhners fefbe⸗ nehmen, als derselbe eben einen Briefkasten mittels Nachschlüssels ge⸗ öffnet hatte und die im Kasten befindlichen Sendungen an sich nehmen wollte. Der Betreffende ist durch die Hesen. Untersuchung der wiederholten Beraubung von Briefkasten überführt worden VBon den entwendeten Sendungen hat er die Freimarken st, um sie, von Neuem gummirt, anderweit zu verwerthen.

8

um Deuts

Be

Anzeiger und Königlich Preu

Juli

Berlin, Freitag, den 22.

ßischen Staats⸗Anzeiger.

Deutsches Reich.

Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: . Arttkel 1. An die Stelle der §§. 97 bis 104 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen: Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung

zusammentreten.

Aufgabe der neuen Innungen ist:

1) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern,

2) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gesellenarbeit,

3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehr⸗ linge;

8 4) Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeinde⸗ behörde (Absatz 2 daselbst) zu entscheiden.

§. 97 a. 1 8

Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im §. 97 bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu:

1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu eiten;

2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen;

3) Gesellen⸗ und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen;

4) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten;

5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten;

6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu ent⸗ scheiden.

§. 98.

Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Centralbehörde.

Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen an demselben Orte oder in derselben Ge⸗ meinde befindlichen Innungen verschieden ist.

§. 98 a.

Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Gesetz darüber nicht bestimmt, durch das Innungsstatut geregelt.

Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über Namen, Sitz und Bezirk der Innung;

.2) über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln:

a. die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit,

. die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 120, 126, 127 enthaltenen Vorschriften Seitens der Innung,

.die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschule oder der Fachschule anzuhalten,

die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehr⸗ linge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes, die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Ent⸗ scheidung der im §. 97 unter Nr. 4 bezeichneten Strei⸗

tigkeiten;

8) über Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder;

9) über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere

ber die Beiträge, welche von denselben zu entrichten find, und über en Maßstab, nach welchem deren Umlegung erfolgt;

5) über die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften gegen die Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen;

g 6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner efugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung;

7 über die Zusammensetzung und Berufung der Innungsver⸗ mmlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der eschlußfassung;

8) über die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversamm⸗ ng und des Vorstandes; 2 a r

802.,1 die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des 9

, über die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der „11) über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle der uflösung oder Schließung der Innung;

12) über die Aufstellung und Prüstng der Jahrebsrechnung.

s Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den diesem Gesetze bezeichneten sgahfn der Innung nicht in Ver⸗ n ung steht oder ersetlichen Vorschriften zuwiderläuft.

. estimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der in §. 97 a. er Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungs⸗ atut aufgenommen werden.

13 98 b.

Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere

serwaltungsbehörde desjenigen Bezirke, in welchem die Innung

denSit nimmt Die Einreichung geschieht durch die Aufsichts⸗ Die Genehmigung ist zu versagen:

ar penn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht

soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs⸗ sachen Platz greift. Abanderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor⸗ schriften.

§. 98e.

Soll in der Innung eine Einrichtung der in §. 97 a. unter Nr. 4, 5, 6 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforder⸗ lichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammen zu fassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch die im §. 98b. bezeichnete höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Abänderung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.

§. 99.

Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung.

§. 100.

Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen wer⸗ den, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben oder in einem dem Gewerbe an⸗ gehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf⸗ genommen werden.

Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab⸗ hängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be⸗ fähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.

Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings⸗ oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits vor einer andern, den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Innung desselben Ge⸗ werbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden.

Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen An⸗ forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver⸗ sagt werden.

Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingun⸗ gen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.

Vom Eintritt in eine Innung sind Diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder welche in Folge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor dem letzteren verlangt werden.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen, und soweft nicht statutarisch abweichende Bestim⸗ mungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Neben⸗ kassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres, Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.

Die Rechte der Innungsmitglieder, mit Ausnahme des Stimm⸗ rechts und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die ent⸗ sprechenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen sind durch das Statut zu treffen.

§. 100 a.

Die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den Innungsversammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit theil, als dieses in dem Innungsstatute vorgesehen ist. Eine solche Theilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab⸗ nahme von Gesellenprüfungen sowie an der Begründung und Ver⸗ waltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter⸗ stützung bestimmt sind.

Von der Ausübung eines Stimmrechts oder eines Ehrenrechts in der Innung sind alle diejenigen ausgeschlossen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in Folge L in der Verfügung nöber 15e Wermagen be⸗ chrän t sin

Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden. 8

Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten 2 Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den In⸗ nungsmitgliedern oder von den Gesellen derselben erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen.

Die auf Grund des Innungestatuts oder der Nebenstatuten (§. 98 c.) —,ö— Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen wer⸗ den nach Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibun der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Ueber die Peepfiicnng zur Zahlung der Beiträge findet unbeschadet der vorläufigen Einziehung der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungsstrafen entscheidet die Aufsichts⸗ behörde endgültig.

b §. 100 c.

Ueber die Einnahmen und Ausgaben der nach Maßgabe des §. 97 a. unter Nr. 5 begründeten Unterstütztengskassen muß getrennte Rechnung geführt werden. Das ausschließlich für diese Kassen be⸗ stimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Innungsvermögen u verwalten. Verwendungen für andere 85 aus dem⸗ elben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus getrennt verwalteten

rmögen. Auf solche Krankenkassen der Innun welche rine den Vor⸗

schriften ebenen Hül) skassen vom

4) Gesellen, welche bereits einer eingeschriebenen Hülfskasse an⸗ gehören, können, so lange sie an derselben betheiligt sind, zum Ei tritt in die entsprechende Unterstützungskasse der Innung nicht ge⸗ zwungen werden.

§. 100 d. §.

Für die auf Grund des §. 97a. zu errichtenden Schiedsgerich sind folgende Bestimmungen maßgebend:

1) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzende und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer an⸗ deren Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Ge⸗ sellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören. 1

2) Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Grün⸗ den abgelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormund⸗ schaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. b

3) Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht nach Maß⸗ gabe des §. 120 a. Absatz 2 die Berufung auf den Rechtsweg offen.

Die auf Grund der Bestimmungen in §§. 97 Nr. 4 und 97a. Nr. 6 ergehenden Entscheidungen in Streitigkeiten der Innungs⸗ mitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen sind vorläufig voll⸗ streckbar. Die Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörden nach Maßgabe der Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung. Lehrlinge sind auf Antrag der zur Entscheidung berufenen Innungs⸗ behörde von der Polizeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persön⸗ lich zu erscheinen.

§. 100 e. Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge⸗ biete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden: .

1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im §. 120 a. bezeichneten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zu⸗ ständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe be⸗ treibt und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würd gleichwohl der Innung nicht angehört;

2) daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschrif ten über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über die Aus bildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, w deren Lehrherr zu den unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört.

Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden. 8

Die Bestimmungen sind widerruflich.

§. 101.

Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitgliedern zu wählen sind (§. 98a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll auf⸗ zunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu⸗ sammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichts⸗ behörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.

Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen durch ihren Vorstand vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts⸗ handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er⸗ forderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehre ren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach außen übertragen werden. 3

Zur Legitimation des Innungsvorstandes bei allen Rechtsgeschäf ten genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

§. 102. b

Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der bethei⸗ ligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen, soweit dieselben nicht vermögensrechtlicher Natur sind, übertragen werden. b

Die Errichtung de? Denungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In dem die Genehmigung versagenden Be⸗ cheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor⸗

schriften. 5. 108

Die Schließung einer Innung kann erfolgen: 8

1) wenn sich ergiebt, daß nach §. 98 b. die Genehmigung hätte versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 8

2) wenn die Innung wiederholter bv. der Aufsichts⸗ behörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch §. 7 gesetzten Auf⸗ gaben vernachlässigt; 8 1—

3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unter⸗ lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die geselich zulässigen Zwecke verfolgt.

Die Schl eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht kommt oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte 3

wn Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde aus i aussprechende Verfügung findet der Rekurs 1. 42— und der Behörden gelten die

prechen Bestimmungen des §. 98 b. . eiee.e” 8.5,de Konurever ahrens über das Bermögen einer

Innung hat die

s- es Gese über die ein

7. April 1876 gewähren sorlen, finden

. . 1 folgende Bestimmungen Anwendung: 8 8

v Aufgaben nicht sichergestellt erscheinen; 1) den Meistern, welche für qüre Gesellen und Lehrlinge die wenn die Centralbehorde der durch das sstatut vor⸗ Kassenbeiträge vorschießen, steht das Recht zu, die let teren bei renzung des 2— die nach §. 98, Absatz 1† dem 2ö2— zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage

zustimmung versagt folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen;

uherdem darf die ehmigung nur versagt werden, wenn in 2) der Anspruch auf Unterstü aus der Kasse kann mit recht⸗

ichung kraft Gesehes zur Folge.

122) Bürsten und Besen: geringe Einfuhr von Kopf⸗, RNock⸗ und Tischbürsten aus England. Zahnbürsten füͤr Chinesen, und Besen werden von selbst angefertigt. (K.) 122) Stearinkerzen: Tommen fast ausschkießiich von Belgien (K.), gute Nachfragen und durchschnittlich großer Ab⸗ satz (B.) Founier in Marseilles liefert ebenfalls. (K.) 124) Teppiche: Wenige nur für Europäer aus England und Indien. (K.) 125) Cement: aus e eeeeneeee Im⸗

der Menge der bei ihm vorgefundenen Freimarken und der beene; 7 evesen, WI““ Seeh von ihm an Zahlungsstatt verausgabten oder verkauften Postwerth⸗

5 0.† G.) chen hat das Gericht die Zahl der aus den Briefkasten entwendeten 155) Falsche Perlen: Nuürnberg und Venedig. 5 3 di seef ans den eeeneee Fmniß der 156) Pech, England und Schweden. riefe auf etwa 500 Stück veranschlagt. Er ist durch Erkenntniß der

3) traff des Königlichen Landgerichts in Bonn vom 3. Juni schenen 157) Druckpapier: Deutschland, Oesterreich und Japan. ahls

Fad wegen 2,22 ebsi⸗ 1s im Rückfalle ½ ferherliche zu einer Zuchthausstrafe von acht ren und zum Ver . m 158) Gemälde und Stiche: im Ganzen von geringer 2 ürcerlicden Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren unter 2 du 4à, Innungsstatut FFsnm Innungsbezirke für die licher Wirkung weder übertragen verpfändet werden; er kann 2 - neder Auflssung oder 159) Glasscheiben; Bedeutung, in letzier ee Een Seene beee,ea th.,de si die Gehxd -—*Mva- Hes. 5-S g rben snz, . vn , —, . . e scer, noch Zeit wurden auch Oeldruckbilder eingeführt, doch ist der Absatz gugeben: 1nge wu N e8” de ire bgene eeüneerene, Leen ene enn Kade e. seezegde gezogen ;

Zulässigkeit von Polizciaufsicht verurtheilt worden.

hegen denselben findet der Rekurs statt; des Ver⸗

nicht ; e c) cens n d der Wehllene glten die Borschriflen der 89 20 und 21. werden ceidens aus den misjen verpflichtet 9) mpen: (K. E 8

161) Rosinen: geringer Verbrauch, kommen meist aus Frankreich. (K.)

162) Tauwerk: wird hier meistens aus Manila be⸗ zogen, für Kriegsschiffe meist aus Rußland und England. (K.)

22) wenn durch die in dem Innungsstatut vorgesehenen Einri ngen die Mittel zur hgrn der den Innungen nach §. 97 .

porte von Cement nehmen jährlich zu, doch ist deutsche Waare in theuer, was hau auf Bahn⸗ und Seefracht be⸗

ruht. (K.)

18 Nachfragen und durchschnittlich guter Absatz, obgleich

nur für europäische Zwecke zu verwenden. (B.) 126) Emerycloth: hier kein Bedarf. (K.)

12427) Wande und Standuhren:

Redacteur: Riedel.

1⸗ 8 b . Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elöner. 16“ g8

Aus Deu chla muirbd aus alanh beznnen 2 . 7 2*