1“ *
Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt durch die staatliche Aussichtsbehörde. Innerhalb der ersten acht Jahre, vom Be⸗ ginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres soll die Gesellschaft nur dann angehalten werden können, mehr als drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu be⸗ fördern, wenn die Bruttoeinnahme der Bahn im Durchschnitt der drei letzten Jahre mindestens 8000 ℳ pro Kilometer be⸗ tragen hat, oder wenn dem Unternehmer für die mehr einzu⸗ stellenden Züge von den Interessenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichender Zuschuß zu den Kosten gewährt wird.
2) Der Tarif für den Personen⸗ und Güterverkehr, sowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch für den oben unter Nr. 1 bezeichneten Zeitraum Maximaltarifsätze für die einzelnen Güter⸗ klassen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt und ist der Gesellschaft (unbeschadet des allgemeinen staatlichen Aufsichts⸗ rechts) überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ resp. landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Marimalsätze die Tarife nach eigenem Ermessen festzusetzen, beziehungsweise Erhöhungen wie Er⸗ mäßigungen der Tarifsätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch ist die Gesellschaft hinsichtlich der Einrichtung direkter Ta⸗ rife, sowie hinsichtlich des anzunehmenden Tarifsystems verpflichtet, die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsätze zu befolgen, insoweit solches vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.
3) Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebes der Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs⸗ und Reservefonds sind sowohl von einander als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be⸗ triebsmittel.
In den Erneuerungsfonds fließen:
a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen
b. die Zinsen dieses Fonds;
c. eine den Betriebseinnahmen Rücklage.
Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ festgesetzt.
Der Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außer⸗ gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent⸗ sprechenden Weise erfolgen kann.
In den Reservefonds fließen:
a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapital, insoweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet werden sollte;
b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen;
c. die Zinsen des Reservefonds;
d. eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebsein⸗ nahmen zu entnehmende Rücklage.
Erreicht der Reservefonds die Summe von 100 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rück⸗ lagen so lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres⸗ rücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Refervefonds vor.
X. Ddie Gesellschaft ist verpflichtet:
a. ihre Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗Rech⸗ nungsabschluß einzureichen und ihre Kassenbücher vorzulegen;
b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen;
ec. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
Materialien;
alljährlich zu entnehmende
Nach Eröffnung des Betriebes ist die Gesellschaft zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen, sowie zur Vermehrung der Betriebsmittel verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisenbahnverkehrs, ins⸗ besondere im Interesse der Sicherheit des Betriebes für erforderlich erachtet.
Zur Herstellung des zweiten Geleises auf eigene Kosten soll die Gesellschaft erst dann angehalten werden können, wenn die Brutto⸗ Einnahme im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Jahre min⸗ destens 16000 ℳ pro Kilometer beträgt.
Zur Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen soll die Ge⸗ sellschaft erst nach Verlauf von acht Jahren, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gerechnet, und auch dann nur verpflichtet sein, wenn die Brutto⸗Einnahme im Durch⸗ scetft der drei letzten Jahre mindestens 12000 ℳ pro Kilometer etragen hat, oder wenn der Gesellschaft von den Interessenten ein nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreichen⸗ der Zuschuß zu den ihr erwachsenden Bau⸗ und Betriebskosten ge⸗ leistet wird.
XII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere be⸗ züglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Für ihre Beamten hat die Gesellschaft auf Verlangen des Mi⸗ nisters der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlasse des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittel⸗ baren Staatsbeamten ꝛc. vom ,27. März 1872 für die Staatseisen⸗ bahnen bestanden haben, für ihre Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bebecen Grundsätze, Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
XIII.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu sübbegen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, p ür die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginne des au die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Herrn Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Rgich Seite 380) getrof⸗ fenen Bestimmungen treten.
„Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhält⸗ nissen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der ebersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eifenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das
Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ei schränkung in Anwendung. XIV.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistung für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisen⸗ bahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen.
XV
Der Telegraphenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft die⸗ jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
XVI.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende eventuell vom Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festzusetzende 1 oder Bahngeldsätze vorbehalten.
XVII.
Der Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, den Betrieb der Bahn für Rechnung der Gesellschaft jederzeit zu übernehmen.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, den Betrieb ihrer Bahn der Verwaltung einer anschließenden Privatbahn gegen Gewährung einer jährlichen Rente, welche der im Durchschnitt der letzten fünf Jahre er⸗ zielten Reineinnahme gleichkommt und mindestens jährlich 4 ½ % ihres An⸗ lagekapitals (efr. II.) beträgt, zu überlassen, falls der Minister der öffentlichen Arbeiten diese Betriebsüberlassung im öffentlichen Ver⸗ kehrsinteresse für erforderlich erachtet. Als Reineinnahme ist die⸗ jenige Summe anzusehen, um welche die Betriebs⸗Roheinnahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs⸗ und Reservefonds, jedoch ausschließ⸗ lich der aus diesen Fonds zu ö Ausgaben übersteigt.
XVIII.
Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten resp. der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionirung die Anwendung der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeord⸗ neter Bedeutung für statthaft erklärt ist (cfr. Artikel XIII. in fine), so muß die Gesellschaft auf Erfordern des bezeichneten Ministers sich bereit finden lassen, nach seiner Wahl entweder selbst die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Hauptbahnen bestehenden Bestimmungen umzuändern, Pn die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft ihr diese Umwand ung nach dem Ermessen des Ministers gestatten, oder zu diesem Zwecke einem etwaigen anderen Unternehmer entweder das Eigenthum und den Betrieb der Bahn gegen Erstattung des Anlagekapitals oder blos den Betrieb der Bahn gegen Gewährung der vorhin am Schlusse des Artikels XVII. bezeichneten Rente abzutreten.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungs⸗Comits erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des gesammten Aktienkapitals durch Vorlegung beglaubigter Zeichenscheine beziehungsweise der gesetzlich genehmigten Beschlüsse der betheiligten Kommunen und Kreise dem Minister der öffentlichen Arbeiten nachgewiesen und zugleich die Kreditfähigkeit der Zeichner von demselben als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem ferner der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Ueber⸗ einstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Ueber⸗ einstimmung nachgewiesen ist und nachdem endlich die Hinterlegung der unter VIII. 4 vorgeschriebenen Kautions⸗ und Verpfändungsurkunde stattgefunden hat.
Binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatlichen Prä⸗ klusivfrist muß die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden, zu welchem Zwecke dem Han⸗ delsgerichte die Ausferti ugg der Konzessionsurkunde und die Erklärung der Regierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründungs⸗ Comité vorzusegen sind. †
Nachdem jene Eintragustg rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von Druckeremplaren des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 veröffentlicht werden.
„Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1881.
L. S. Wilhelm. “
Otto Graf zu Stolberg. von Kameke. Maybach.
Bitter. von Puttkamer. Lucius. Frie 8 vpon Boetticher. 18
““ eX“
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Dem Oberlehrer an der Dorotheenstädtischen Realschule su Berlin Dr. Friedrich Frederichs ist das Prädikat Pro⸗ essor beigelegt worden. “
Königliche Universitäts⸗Bibliothek.
Die allgemeine Zurücklieserung aller aus der Königlichen Universitäts⸗Bibliothek entliehenen Bücher findet in der Woche vom 8.—13. August statt. Vom 15.—17. August bleibt die Bibliothek geschlossen. P.-e der Ferien ist dieselbe täglich
“
27. Juli 1881. Der Königliche Bibliothekar Prof. Dr. Koner.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Den Domänen⸗Pächtern Kupfeld in Maberzell im Kreise ulda, Suntheim in Schafhof bei Ziegenhain und Fahren⸗ ach in Frankenhausen im Kreise Ho geismar, ist der Charakter
Königlicher Ober⸗Amtmann verliehen worden.
Bekanntmachungen 1“ auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Durch Verfügung der unterzeichneten Landespolizeibehörde vom heutigen Tage sind die Nummern 77, 78 und 79 der in Stuttgart erscheinenden periodischen Druck schrift
5., 7. und 9 Fie eee hag d Er vom 5., 7. und 9. Juli d. J. und zugle as fernere Er⸗ scheinen dieser periodischen Druckschrift auf Grund der 88. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten worden.
Ludwigsburg, den 2. August 1881.
Königlich württembergische Regierung des Neckarkreises. Für den Präsidenten: Baumann.
Personalveränderungen.
- Preußische Armee. Ernennungen, eförderungen und Versetzung
Oberst⸗Lt. à la suite des Generalstabes der Armee und beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte als 1. Direktionsmitglied der Kriegsakademie, unter Verleihung des Ranges eines Regts. Com⸗ mandeurs, zum 1. Direktionsmitglied der Kriegsakademie ernannt.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Bad Gastein, 26. Juli. Kiß, Hauptm. à la suite des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 3 und Unterdirektor der Pulverfabrik bei Hanau, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisher. Unif. der Abschied bewilligt. Unger, Major a. D., zuletzt etatsmäß. Stabs⸗ offis im Fuß⸗Art. Regt. Nr. 3, unter Fortfall der ihm verliehenen Aussicht auf Anstellung im Civildienst, mit der Erlaubn. zum ferne⸗ ren Tragen der Unif. des gen. Regts. zur Disp. gestellt.
1“ Königlich Bayerische Armee. ü8 Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. 27. Juli. Breitwieser, Sec. Lt. des 4. Inf. Regts., Graf v. Du Moulin, Sec. Lt. des 6. Inf. Regts., Mayer, Sec. Lt. des 9. Inf. Regts., Stauffer, Sec. Lt. des 15. Inf. Regts., sämmtlich im Beurlaubtenstande, der nachgesuchte Abschied ertheilt.
Im Sanitäts⸗Corps. 722. Juli. Pr. Müllbaur, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl. und Regts. Arzt vom 9. Inf. Regt., als Garn. Arzt zur Kommandantur Würzburg, unter gleichzeit. Er⸗ nennung zum Div. Arzt der 4. Div., Dr. Henke, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. und Regts. Arzt vom 12. Inf. Regt., in gleicher Eigenschaft zum 9. Inf. Regt., Dr. Daffner, Stabsarzt vom 4. Feld⸗Art. Regt. zum 2. Inf. Regt., Dr. Schmid, Stabsarzt vom 12. Inf. Regt. zum 11. Inf. Regt., Dr. Krug, Stabsarzt vom 2. Feld⸗Art. Regt. zum 4. eld⸗Art. Regt. versetzt. Dr. Wingefelder, Ober⸗ Stabsarzt 2. KI., Garn. Arzt beim estungsgouvernement Germersheim, Dr. Waltl, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., Regts⸗Arzt im 8. Inf. Regt. zu Ober⸗Stabsärzten 1. Kl., Dr. Schmid, Stabsarzt vom 2. Inf. Regt. als Regts. Arzt im 12. Inf. Regt., Dr. de Crignis, Stabsarzt vom 16. Inf. Regt., als Regts. Arzt im 15. Inf. Regt. zu Ober⸗Stabsärzten 2. Kl., Dr. Winkler, Assist. Arzt 1. Kl. vom 6. Inf. Regt. im 12. Inf. Regt., Dr. Kugler, Assist. Arzt 1. Kl. vom 15. Inf. Regt. im 16. Inf. Regt., Dr. Rüth, Assist. Arzt 1. Kl. vom 15. Inf. Regt. im 2. Feld⸗Artillerie⸗Regiment zu Stabsärzten, Dr. Schrauth, Assist. Arzt 2. Kl. im Inf. Leib⸗ Regt., Dr. Bögler, Assist. Arzt 2. Kl. im 6. Inf. Regt., Dr. Munzert, Assist. Arzt 2. Kl. im 18. Inf. Regt., Dr. Hummel, Assist. Arzt 2. Kl. im 3. Feld⸗Art. Regt., zu Assist. Aerzten 1. Kl., befördert. Dr. v. Schröder, charakteris. Gen. Arzt 2. Kl., Refe⸗ rent im Kriegs⸗Ministerium, unter gleichzeit. Versetzung als Corps⸗ Gen. Arzt zum General⸗Kommando I. Armee⸗Corps, Dr. Mohr, charakteris. Ober⸗Stabsarzt 1. Kl., Regts. Arzt im 2. Feld⸗Art. Regt. ein Patent ihrer Charge verliehen. Dr. Kun stmann, Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl., Regts. Arzt im Inf. Leib⸗Regt., als Ober⸗Stabs⸗ arzt 1. Kl. Dr. Römer, Stabsarzt, Regts. Ärzt im 17. Inf. Regt., als Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., charakterisirt.
In der Kaiserlichen Marine.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen ꝛc. Bad Gastein, 21. Juli. Lampson, v. Dassel I., Unter⸗Lts. zur See, zu Lts. zur See, mit Vorbehalt der Patentirung, befördert. Arendt, Korv. Kapitän im Marinestabe, als Kapitän zur See mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisher. Unif., Holtz, Kapitän⸗Lt. der Res. vom Res. Landw. Bat. Nr. 86, der Abschied bewilligt.
Aiichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen.
zufolge findet die Eröffnung der Pariser Elektrizitäts⸗ Ausstellung statt am 1., erst am 11. August d. J. statt.
— Das Enteignungsrecht ist Allerhöchst verliehen worden: 1) Unter dem 4. Juli 1881 der Staatsbauverwal⸗ tung behufs Erwerbung des zur Erweiterung der Eisenbahn⸗ anlagen an dem fiskalischen Waserhafen zu Minden im Regie⸗ rungsbezirke gleichen Namens und zur Anlage eines Ver⸗ ladungsplatzes erforderlichen Grund und Bodens. 2) Unter dem 11. Juli 1881 der Stadtgemeinde Berlin behufs Er⸗ weiterung des Bürgersteiges vor den Grundstücken Fennstraße Nr. 4 des Restaurateurs Julius Ehle, Nr. 51 des Fabrikanten Franz Rosenbaum, Nr. 52 bis 54 des Stadt⸗Bauraths a. D. Gerstenberg und Nr. 59 bis 61 der Wittwe Lönning und minorennen Erben zur Erwerbung der zu jener Erweiterung benöthigten Parzellen. 3) Unter dem 18. Juli 1881 der Gemeinde Wackersleben im Kreise Neuhaldensleben des Regierungs⸗ bezirls Magdeburg, welche eine Chaussee von Wackersleben bis zur Oscherslebener Kreisgrenze in der Richtung auf Gunsleben zu bauen beabsichtigt, für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke. Zugleich ist Allerhöchst genehmigt worden, daß die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehäng⸗ ten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Unter dem 29. Juni ist Allerhöchst genehmigt worden, daß auf die vom Kreise Flatow, Regierungsbezirks Marien⸗ werder, ausgebauten Kreischausseen: 1) von Zempelburg na Pantau, 2) von Pantau über Drausnitz und Damerau na Schlagenthin, soweit diese Chaussee den Kreis Flatow durch⸗ schneidet, 3) von Petznick nach Kl. Lutau zum Anschluß an die durch die Forst führende Chaussee, die dem Chausseegeld⸗ tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen zur Anwendung kommen.
— Der Finanz⸗Minister hat die Provinzial⸗Steuer⸗Direk⸗ tion durch Cirkularerlaß vom 26. v. M. noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die bisherigen in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1873 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 295) enthaltenen Vorschriften über die Art der Verwen⸗ dung der Wechsel⸗Stempelmarken durch die Bekannt⸗ machung desselben vom 16. Juli d. J. — Reichs⸗Anzeiger Nr. 169 — aufgehoben und durch die in der letzteren ver⸗ öffentlichten neuen Vorschriften ersetzt worden sind.
— Das Feilhalten von unreifem, nur in gekochtem Zustande zum Genuß geeignetem Obst mit der Absicht, den Käufern stets mitzutheilen, daß das Obst nur in gekochtem Zustande zu genießen sei, ist nach einem Urtheil des Reichs⸗ gerichts, III. Strafsenats, vom 4. Juni d. Js. nicht strafbar.
— Die Hingabe einer verbotenen sozialdemokra⸗ tischen Druckschrift an eine einzelne Person kann nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 1. Juni d. Js. eine „Verbreitung“ derselben im Sinne des §. 19 des Sozialistengesetzes werden, wenn der Hingebende den Willen oder doch das Bewußtsein hatte, daß die Druck⸗ schrift von dem ersten Empfänger an eine unbestimmte Mehr⸗ heit anderer Personen gelangen werde, wobei der erste
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Empfänger als Agent zur Bewirkung der Verbreitung gewählt sein kann, oder wenn die Hingabe in Folge einer auf Ver⸗
aktiven Heere. Bad Gastein, 23. Juli. v. evee
Berlin, 3. August. Amtlicher Mittheilung 68 2
breitung berechneten Veranstaltung erfolgte, wie das Halten einer Leihbibliothek von solchen Schriften.
Sigmaringen, 31. Juli. (Schwäb. M.) Der Erb⸗ prinz 22 Hohenzollern ist von Ischl zur Begrüßung des Königs und der Königin von Sachsenzin Krauchen⸗ wies angekommen. Die sächsischen Majestäten gedenken, dem Vernehmen nach, noch bis 3. August in Krauchenwies zu
bleiben.
Württemberg. Friedrichshafen, 30. Juli. Der orzberzog Arbecht von Oesterreich ist heute wieder von hier abgereist. — Der Besuch des Kaisers Franz Joseph in Friedrichshafen ist, wie der „St. A. f. W.“ ver⸗ nimmt, für Dienstag, den 9. August, in Aussicht genommen. — Prinz Hermann zu Sachsen⸗Weimar ist gestern zu einem längeren Besuche bei den Majestäten hier angekommen.
Hessen. Darmstadt, 1. August. (Cöln. Ztg.) Auf Befeit 18 Großherzogs wird im September dieses Jahres eine Ausstellung der in den Großherzoglichen Schlössern sowie in der Hofbibliothek, der Kabinetsbibliothek, dem Museum aufbewahrten Pläne und Ansichten, sowohl im Ganzen wie im Einzelnen, welche „Darmstadt und seine Um⸗ gebung, wie sie früher waren“, veranschaulichen können, ver⸗ anstaltet werden. Da vorausgesetzt werden darf, daß manches hier Einschlägige auch im Privatbesitz sich befindet, so sind die Besitzer solcher Gegenstände gebeten worden, dieselben für die Dauer der Aus⸗ stellkung der bestellten Kommission zur Verfügung zu stellen, bezw. der letzteren zuzusenden. — Nach den neuesten Messun⸗
ggen erfolgt der Durchschlag des Richtstollens im Krähberg⸗
l zwischen Erbach und Eberbach nächsten Mittwoch oder “ ist damit die Vollendung des nunmehr noch nothwendigen inneren Ausbaues des Tunnels vor der ver⸗ tragsmäßigen Bauzeit als gesichert zu betrachten. Der Tunnel hat die außerordentliche Länge von 3100 m. Der großartige Viadukt „am Himmelbächel“ wird gleichfalls lebhaft gefördert.
lsaß⸗Lothringen. Straßburg, 1. August. (Els. Laihr. Hese Der Cteh der Verwaltung der Reichseisenbahnen, Staats⸗Minister Maybach, unternahm am Sonnabend Mor⸗ gen in Begleitung des Generaldirektors Mebes und anderer Herren der Generaldirektion eine Reise nach Mülhausen, be⸗ suchte daselbst die Schlumbergersche Fabrik, fuhr am Nach⸗ mittag nach Wesserling und kehrte Abends wieder nach Straßburg zurück. Die Abreise von hier nach Franksurt er⸗ folgte gestern Nachmittag.
SDHesterreich⸗Ungarn. Wien, 2. August. (W. T. B.) Der Kaiser ist heute Abend 8 ¼ Uhr, begleitet von dem General⸗ Adjutanten und dem 114“4“*“ mit kleinem Ge⸗ lge nach Salzburg abgereist. 8
folg — Die zWien. Ztg.“ berichtet: „Der ungarische Finanz⸗Voranschlag für 1882 ist bereits fertiggestellt und weist in den Einnahmen eine erhebliche Steigerung aus. Namentlich sind die Eingänge aus den direkten Steuern wesentlich höher eingestellt. Gleichwohl wird keine beträchtliche Herabminderung des Desizits zu erzielen sein, da in Folge höherer Ansprüche des Reichs⸗Kriegs⸗Ministeriums — für Festungsgeschütze — und der demgemäß größeren Beitrags⸗ leistung Ungarns zum gemeinsamen Staatsaufwande auch die Ausgaben höher präliminirt sind. Doch alterirt dies die innere Besserung der ungarischen Finanzen in keiner Weise, da das Verhältniß der regulären Einnahmen zu den regulären Ausgaben sich wesentlich günstiger als im Vorjahre gestaltet. Auch verdient es besondere Beachtung, daß die Ersparniß in der Verzinsung der Gold⸗ rente bereits für das Jahr 1882 mit zwei Millionen Gulden eingestellt ist. Es hat dies zur Voraussetzung, daß mit Ende dieses Jahres vier Fünftel der sechsprozentigen Goldrente, d. i. rund 320 Millionen Gulden, konvertirt sind. Da bis⸗ her 200 Millionen Gulden gegen vierprozentige Goldrente umgetauscht wurden, wären sonach jetzt noch 120 Millionen Gulden zu konvertiren. Der Umstand, daß das ungarische Finanz⸗Ministerium diese Eventualität als eine budgetmäßige Thatsächlichkeit ansieht, spricht am überzeugendsten für den guten Absatz der vierprozentigen Goldrente.“ 1
— 3. August. Das „Armee⸗Verordnungsblatt“ veröffent⸗ licht ein Handschreiben des Kaisers, durch welches der komman⸗ dirende General in Agram, FZM. Baron Franz Philippovic, auf sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt und demselben für seine stets bewährte Pflichttreue und Ergebenheit und sein aufopferndes Wirken in höchst schmeichelhaften Worten der Dank des Kaisers ausgesprochen wird. Zum kommandirenden r— in Agram ist FML. Freiherr von Pulz ernannt worden.
Großbritannien und Irland. London, 1. August. (Allg. C.) Die Königin schiffte sich am Freitag in Osborne, begleitet von der Prinzessin Beatrice, an Bord der König⸗ lichen Yacht „Alberta“ ein und fuhr dem aus der Ostsee zurückkehrenden Reservegeschwader entgegen. Der Deutsche Kronprinz und die Kronprinzessin, sowie die Herzogin von Edinburg und deren Kinder thaten ein Gleiches an Bord der Königlichen Yacht „Victoria und Albert“. Die beiden Königlichen Nachten kehrten mit dem Geschwader nach Osborne zurück, welches dort für die Nacht Anker warf. Prinz Hein⸗ rich von Preußen kam an Bord des Admiralschiffes „Herkules“ an und landete in Norris Castle. Abends speiste das Deutsche Kronprinzenpaar bei der Königin in Osborne, und Lord Ampthill, der britische Bot⸗ schafter in Berlin, hatte die Ehre, zur Königlichen Tafel ge⸗ zogen zu werden. Der Herzog von Edinburg und Prinz Hein⸗ rich von Preußen statteten der Königin am Sonnabend einen Besuch ab. — Prinz Leopold, der Herzog von Albann, bot sich in Begleitung des Großherzogs von Hessen von Darmstadt nach Wien begeben, um die Königin bei dem Begräbniß des verstorbenen Herzogs August von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha zu
reten.
— Die irische Landvorlage hat das Unterhaus im Ganzen 45 Tage beschäftigt. Eine ordentliche Session besteht aus 26 Arbeitswochen, und die zur Verfügung der Regie⸗ rung stehende Zeit ist in der Regel etwa 52 Tage, so daß die Landbill beinahe eine ganze 9 Ses⸗ sion in Anspruch nahm. Im Irünzip blieb Re⸗ sierungsvorlage unverändert. Mr. Gladstone hielt mit Energie an dem Hauptinhalt dessen fest, was er als eine
„Friedensbotschaft an Irlaͤnd“ bezeichnete, und sein Wille ge⸗
langte zur Geltung. Die Vorlage hat zwar noch die Feuer⸗ probe im Oberhause zu bestehen, allein die Möglichkeit einer Verwerfung derselben Seitens der Pairs wird nicht länger mehr in Betracht gezogen, während ein Versuch, die Bill wesentlich abzuändern, weder von der Regierung noch vom Unterhause geduldet werden dürfte. Mittlerweile kommt jetzt fast allgemein das Gefühl zum Durchbruch, daß Irland sich auch mit dieser Friedensgabe noch nicht zufrieden geben werde, was die Landliga offen zu erklären auch keinen Anstand ge⸗ nommen hat. Unter den Umständen darf es nicht Wunder nehmen, wenn sich hier und da bereits Stimmen zu Gunsten einer gewaltsamen Auflösung der Landliga, nachdem die Land⸗ bill Gesetzeskraft erhalten, vernehmen lassen. So schreibt die Dubliner „Evening Mail“: 1
„So wenig Aussicht bietet die Bill auf Herstellung des Friedens in Irland, daß der Wortführer der Landliga sagt, es sei die Absicht dieser Körperschaft, sich in Permanenz zu erklären, bis das Guts⸗ herrenthum ausgerottet worden. Wird der Landliga gestattet werden, ihr Verfahren der organisirten Ruhestörung, ihre demoralisirenden Lehren, ihr Kokettiren mit den irisch⸗amerikanischen Missethätern fort⸗ zusetzen? Soll der Landakt von 1881 nur ein neuer Meilenstein auf der Straße der nationalen Dekadenz und Erniedrigung sein; eine neue Entwickelung der alten Agitation, welche die erzeugende Industrie des Landes lahm legt und zu seinem offenbaren Zweck eine Wieder⸗ kehr zu dem Barbarismus der alten Celtenstämme hat? Die Land⸗ bill ist, wie so viele ihrer legislativen Vorgänger, der Sprößling dieses gesetzlosen Bösewichtsthums. Wird Ihrer Majestät Regierung zur Sanktion der Maßregel die Todtenglocke ihres thätigen und fruchtbaren Elternpaares läuten?“ “
Die Organe der Landliga fordern die Freilassung der „Verdächtigen“, sobald die Landbill Gesetzeskraft erlangt hat.
Dem „Observer“ flößt der augenscheinliche Zusammenhang zwischen den Feniern und den Anhängern der Landliga Be⸗ sorgnisse ein. 8
„Es ist,“ sagt das Blatt, „sehr hübsch zu sagen, daß die Home⸗ ruler die schändlichen Maßregeln, durch welche die ertremen Nationa⸗ listen ihre Sache zu fördern suchen, nicht billigen. Aber es ist ganz möglich, daß Männer unabsichtliche Komplizen von Handlungen sind deren persönliche Verübung ihnen nicht im Traum bei⸗ fallen. würde. Ueberhaupt ist der Versuch, durch Höllen⸗ maschinen einzuschüchtern, nur die logische Entwickelung des von der Landliga eingeführten Terrorismus. Nur durch den Avppell an die blinden Leidenschaften und Vorurtheile der unwissenden Massen in Irland haben die Homeruler solche Erfolge erzielt, und sie können es nicht wagen, den Beistand von Apitatoren von sich zu weisen, die gewissenloser sind als sie selber, und deren Einfluß bei diesen Massen größer als der ihrige ist. Bis jetzt haben die Homeruler es nicht ge⸗ wagt, irgend eine Komplizität mit den Feniern von sich zu weisen und gegen ihre Handlungen als eine Schändung der nationalistischen Sache zu protestiren. Sie können dies nicht thun, ohne ihre eigene Autorität einzubüßen, ein Opfer, das sie zu bringen nicht vorbereitet sind. Die volle Wahrheit ist, daß die Homeruler ein Vex⸗ fahren eingeschlagen haben, das, wenn dabei beharrt wird, früher oder später zu einer Kraftprobe zwischen Irland und Eng⸗ land führen muß. Ob sie bei Zeiten weise sind und die Landhill als eine endgültige Lösung annehmen werden, oder ob sie nach der Gepflogenheit der Führer von revolutionären Bewegungen eher wei⸗ tere und gewaltsamere Agitation ermuntern werden, als ihren An⸗ hang einzubüßen, das ist eine Frage, welche die Zukunft lösen muß. Allein es würde ein verhängnißvoller Irrthum sein, wenn die irischen Separatisten sich einbilden, daß sie England durch solche Verbrechen, wie das, welches glücklicherweise vor dessen Verübung entdeckt wor⸗ den, einschüchtern können, seine Zustimmung zur Zerstückelung des Vereinigten Königreichs zu geben. Nicht durch egne kann England zu Konzessionen gezwungen werden, die unerträglich mit sei⸗ ner eigenen Sicherheit und Wohlfahrt sind.“
— Inzwischen werden aus Irland mehrere Ausschrei⸗ tungen gemeldet. Die ernsteste derselben ist, daß, wie bereits telegraphisch gemeldet, am Sonnabend Abend auf einen in Roßnagorse unweit Ballydeheb, ohn⸗ haften kleinen Grundbesitzer, Namens Swanton, geschossen wurde, als er von Skibbereen nach seiner Besitzung zurück⸗ kehrte. Er wurde schwer verwundet, und da er ein 80jähriger Greis ist, wird sein Wiederaufkommen bezweifelt. Swanton galt allgemein als ein populärer Grundbesitzer, war aber jüngst gegen mehrere seiner Pächter gerichtlich eingeschritten. — In Knash unweit Boyle wurde am Sonntag ein von 12 000 Personen besuchtes Landmeeting abgehalten, bei welchem Resolutionen gefaßt wurden, welche die Landbill als ein Blendwerk mißbilligten, die Anwesenden verpflichteten die Land⸗ liga zu unterstützen, und Jedermann, der ein Gut pach te, von welchem ein Anderer vertrieben worden, als einen Feind des Volkes zu betrachten.
— Ein in London erscheinendes soziales Organ fährt, wie die „Allg. Corresp.“ schreibt, fort, Berichte über die Verhand⸗ lungen des sozial⸗revolutionären Kongresses, der neulich in London tagte, zu veröffentlichen. Die deutschen Delegirten berichteten über die Wirksamkeit des kommunistischen Arbeiter⸗Bildungsvereins in London, welcher seine Prinzipien in der „Freiheit“, die auf dem sozial⸗revolutionären Stand⸗ punkt 85 zum Ausdruck bringe. Letztere habe seit der Ver⸗ haftung des „Bürgers“ Most stark an Verbreitung gewonnen, eben so werde die massenhafte Verbreitung von Flugblättern Seitens hiesiger Genossen erfolgreich betrieben und sei die Nachfrage eine starke. Der Verein, sozusagen als Vorort der deutschen Nevolutionäre, erkennt für letztere die he Or⸗ ganisation als die zweckentsprechendste an. In Deutschland so⸗ wohl wie in Oesterreich nehme die Bildung sozial⸗revolutio⸗ närer Gruppen stetig zu, und sei es die Ansicht der hier auf dem Kongreß vertretenen Gruppen, daß letzterer in erster Linie die Aufgabe habe, eine internationale Verbindung aller revolutionären Gruppen zu schaffen. Die innere Organisation der einzelnen Gruppen in den verschiedenen Ländern müsse diesen selbst überlassen bleiben.
— Eine besorgnißerregende Entdeckung wurde in den Hall⸗ side Stahlwerken unweit Glasgow, der Steel Company of Scotland gehörend, gemacht. Ein Packet mit Dynamit, hinreichend um, wie es heißt, die ganze Fabrik in die Luft zu sprengen, wurde zwischen zwei Schmelzöfen aufgefunden. Die Polizei untersucht die Affaire.
— Aus Durban wird dem Reuterschen Bureau unterm 30. ult. gemeldet: Die Konvention mit den Boeren wurde heute unterzeichnet. Mr. Hudson ist zum britischen Residenten in Transvaal ernannt worden. Semewela, der Prätendent auf Umlandela’s Hauptlingsschaft im Zululande, nimmt jetzt eine stark verschanzie Stellung ein, machdem 20,00 Genossen von Umlandela’'s Stamme sn ihm gestoßen. John Duan wartet an der Spitze einer Stre⸗ tmacht von 40 00 Mann die Erlaubniß der britischen Regierung % Sewemela anzu⸗ greifen. General Buller hat sich neich dem Zululande be⸗ Eine Depesche des Vieatigs dun das indische Amt, gatirt Simla, 30. Juli, beagt, daß es in Ermangelung von Berichten aus Candabar noch ungewiß sei, ob Ejub K. 8* den Platz bereits desetzt habe. Ein von dem Sirdar M.
hamed Hassan erstatteter Bericht läßt ersehen, daß die Schlacht lediglich durch schlechte Führung verloren ging. Nur sechs
Kanonen und ein Regiment von vieren wurden in das Treffen Hyder empfing in Regimentskolonnen 8
gebracht, Iholam Hyde . Ejubs Linienangriff. Ejub hatte nur 400 oder 500 Reiter und eine gleiche Anzahl schlechtbewaffneten Fußvolkes unter den Durains zusammengebracht, da sämmtliche Zanimdawar⸗ chefs und deren Sowars dem Emir bis jetzt treu geblieben. Circa 2 ¼ Lakhs Rupien (212 000 Pfd. St.) fielen in Ejubs ände.
5 — 3. August. (W. T. B.) Im Oberhause wurde die Berathung der irischen Landbill fortgesetzt, die Bill wurde schließlich ohne besondere Abstimmung in zweiter Lesung angenommen. 3
— Die Irländer Mc. Grath und Mc. Kewitt, welche am 10. Juni d. J. den Versuch machten, das Liver⸗ pooler Rathhau s in die Luft zu sprengen, sind — der Erstere zu lebenslänglicher, der Letztere zu 15jähriger Strafarbeit — verurtheilt worden.
Frankreich. Paris, 1. August. Einem Telegram des „Temps“ aus Saida vom 31. Juli Abends entnehmen wir Folgendes: „Es bestätigt sich, daß im Lager Bou⸗ Amemas Zwietracht und Mangel an Lebensmitteln herrscht. Eine Fraktion der Ha rrar von Frenda, die sich dem Marabut
bei seinem ersten Zuge nach Norden angeschlossen, bereut den
gethanen Schritt und heit den Amam nachgesucht. Der Oberst Lafont ging sogleich von Géryville in südwestlicher Richtung ab, um den Harrarn bei ihrer Flucht aus dem Lager Bou⸗ Amemas behülflich zu sein. Der Häuptling, der davon in Kenntniß gesetzt wurde, zwang die Harrar, weiter westlich zu marschiren, uimnd nur zehn Zelte konnten entkommen, deren Rückkehr in ihre Heimath nun erwartet
wird. Die Kolonne Lafont hat die Vorräthe einiger Silos
auf ihrem Marsche entführt und unterwegs die Unterwerfung der Bewohner von Stitten⸗Kaar, nordöstlich von Geryville, die zu diesem Behufe eine Deputation ausgesandt hatten, ent⸗ gegengenommen. Die beständigen Micverständnisse, welche
wischen der Civil⸗ und Militärbehörde herrschen, erschweren 8
ie Requisitionirung der Lastthiere für die geplante große Expedition. Der Postdienst läßt sehr riel zu wünschen und von allen Seiten erheben sich Klagen, weil die Briefe ent⸗ weder gar nicht oder nur sehr verspätet an ihre Bestimmung gelangen.“
Spanien. Madrid. 3. August. (W. T. B.). Wie verlautet, würde die Regierung die Noke des Vatikans über die Vorgänge bei der Ueberführung der Leiche des Papstes Pius IX. mit einem Hinweise auf die internotionalen Pflichten beantworten, welche ihr nicht erlaubten, sich in die Angelegen⸗ heiten Italiens einzumischen.
Griechenland. Athen, 1. August. Der „Pol. E.“ berichtet man: „Es verlautet auf das Bestimmteste, daß Hr.
N. A. Chatzopulos zum Königlichen Kommisfär für die zweite
zu okkupirende Gebietszone Kardiza ernannt worden sei. General
Petimezas, der Kommandant der ariechischen Ostarmee, hat
seine Demission gegeben und die Regierung hat diese De⸗ mission angenommen.“
Türkei. Konstantinopel, 1. August. Der „Pol. C.“ s wird von hier gemeldet, daß der Sultan die Entlasffung
aller noch unter den Fahnen befindlichen Refervisten an⸗
geordnet habe. Das Marine⸗Ministerium sei in Folge dessen vom Kriegs⸗Ministerium angegangen, die emtsprochende Anzahl Transportschiffe nach Volo und Salonichi zit stellen, von wo die entlassenen Reservisten nach den verschi edenen Häfen des Mittelländischen und Schwarzen Meeres transportirt werden ollen. 1 1
— — 3. August. (W. T. B.) Die Pforrte hat Dschella⸗ leddin Effendi, einen Ulema höheren Rang es, zum Groß scheich von Jerusalem ernannt.
Rumänien. Bukarest, 1. August. ((Ung. Post.) Der
—
Erzherzog Eugen ist gestern Mittag per Wagen in Sinaia
angekommen. Der König in österreichisch⸗ungarischer Uni⸗
form ist dem hohen Gaste bis Busteni entge gengesahren. Der
König verlieh dem Erzherzog Eugen dat; Großkreuz des Sterg⸗Ordens. Der Erzherzog reist hente um 4 Uhr Nach⸗
mittags nach Kronstadt und morgen nach Uzien. Nußland und Polen. St. Petersburg, 31. Juli.
Ueber den Aufenthalt Ihrer Majestäter in Moskau ver⸗
öffentlicht der „Reg.⸗Anz.“ Telegramme vom. 30. d. M. Nach denselben suhren der Kaiser und die Kaif erin am 29., nach dem Empfang und dem Dejeuner im Nlikolai⸗Palais, um die Stadt zu besehen, lange durch die Straßen Moskaus. Um 4 Uhr besuchten Ihre Majestͤten die Erlöserkische, h.2 sichtigten eingehend die Gemälde, die Kiy hengeräthe und 8 Sakristei. Hierauf beehrten die Hohen Herrschasten das Er⸗
ziehungshaus mit einem Besuche. Am 30. srüh empfing der
is „Metropoliten und die Bischöfe, sowie 26 Aelteste der Pain nne Eine Deputation aus der (Ztadt Kolomna brachte dem Kaiser ein Hei ligmbild und der Kaiserin eine Kolomnasche
e dar. 1.
Düstkan befindlich? Truppen auf dem Chodyngzischen Feld 8 Von früh an dräengien sich die Volksheiufen auf dem Sg. kischen Felde, um den Kaiser zu sehen, als 2 Majestät die 2 ruppenlinie abritt und damn zwei Ma durch die unzähl vare Volksmenge fuhr,
1 1 8 eibtiche rüßte. Ihre Majestäten besuchten sodann das weil Fnre9 r ind das weibliche Alexander⸗Institut sowie das Marien⸗Kran! enhaus. 1u“ Moska u, 8. August. (W. T. B.) Der Ien 82 in Nishni⸗N. zwgorod eine Truppenrevue abgehalten un odann mit 2 m Gouvernement Kostroma, weitergereist, wo er
gestern ein traf und von einer Deputation, welche Brod und
Salz üͤber reichte, empfangen wurde. Au erika. New⸗York, 31. Juli.
— isti — f überstieg die U e atistischen Bureaus zufolge uü Pnen. E8 Waareneinfuhr für das am 30. J mi beendete Fiskaljahr um 259. 726 254 Dolgee, oe. 167,6 83 912 Dollars im vorheresndfn Dohae. 888 infuhr überstieg die Au⸗ um 91. 8 vat SFw” 891 391 im Vorjahre. Der Gesammt⸗
av f 902 319 473 Dollars. Es
1 diesjährige Ertrag des ne. b zeßf ühen 223 groößte ist, der seit Jahren dagewesen.
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Un 12 Uhr begann die Nevue über alle in 86
welche die 2⸗4 der Kaiserin un ringte, zwischen dem Kaiser und der Kai erimn hinströmte und midh eaveneehen die Kaiserlichen Kinder be⸗
den Mitgliedern der Kaiserlichen Familie nach
(Allg. C.) Den
f laufenen Jahre bezifferte sich werth der Ausfuhr im abge⸗ n 89 vee en sc
. b .— Aus Halifarx wird gemeldet, der Geschichte des Landes Halnfad ila iichen
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