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seits brieflich geforderte Summe gezahlt, worauf Beklagter gegen sie die Wechselklage zurückgenommen habe) von ihm nach den Vorschriften der Wechselordnung (nachdem er den kleinen Rest der eingeklagten Wechselregreßsumme von dem Acceptanten gezahlt, erhalten) den Wechsel und Wechselprotest Mangels Zahlung in Rede (zum Zweck der Verfolgung ihres Rechts auf Zahlung der von demselben nicht berichtigten Wechselregreßsumme gegen den Acceptanten) ausgehän⸗ digt zu verlangen berechtigt sei. Sei der Wechsel und Protest dem Acceptanten in Folge der von dem Beklagten sollizirten Maßnahmen ausgehändigt, statt nur die von ihm geleistete Zahlung auf dem Wechsel zu vermerken; so sei es Sache des Beklagten, sich den Wechsel wieder zu beschaffen, um ihn der Klägerin auszuhändigen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urtheil die Appellation mit dem Antrage eingelegt, unter Abänderung desselben die Kläger kosten⸗ pflichtig abzuweisen. 1
Er sähe diesen Antrag darauf, daß Klägerin nur berechtigt erscheine, Abschreibung ihrer Zahlung auf dem Wechsel zu verlangen, daß Carl E. berechtigt gewesen (da er den Rest der Wechselregreß⸗ summe gezahlt) die Aushändigung des Wechsels und Protestes zu verlangen. Uebrigens habe weder Beklagter noch sein damaliger Vertreter, Rechtsanwalt C., beantragt, den Wechsel oder Protest dem E. herauszugeben. Der Exekutor habe solches eigenmächtig gethan. E. habe (wie die Wechselprozeßakten ergäben) den Wechsel an Dr. S. weiter begeben, aus welchem Grunde sei nicht ersichtlich; in Dr. S. Bureau sei der Wechsel nicht aufzufinden gewesen. Es sei also dem Beklagten ohne seine Schuld unmöglich, die Klägerin in den Besitz des Wechsels zu setzen, die Klägerin könne sich eventuell nur an den Exekutor halten. “
Die Klägerin hat diese Behauptungen bestritten und für nicht schlüssig zur Substantiirung eines durchgreifenden Vertheidigungs⸗ behelfs erachtet. 8
i zweiter Instanz hat der I. Civilsenat des Königlich preußi⸗ . Ober⸗Landesgerichts zu K. am 11. Mai 1880 abändernd dahin erkannt:
daß das Erkenntniß des früheren Königlichen Kreisgerichts zu
L. vom 5. Juni 1879 dahin abzuändern, daß Klägerin mit
ihrem Klageantrage abzuweisen, von den Kosten beider In⸗
stanzen die gerichtlichen jeder Partei zur Hälfte aufzulegen, die
außergerichtlichen zu kompensiren. —
Das Ober⸗Landesgericht stützte diese Entscheidung darauf, daß nach Art. 48 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung nur derjenige Wechselschuldner das Recht besitze, die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern, welcher die Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten dem Inhaber erstattet habe. Da nun im vorliegenden Fall die Wechselsumme 1000 ℳ, die Zinsen und Kosten 27 ℳ 57 ₰ be⸗ tragen hätten und davon die Klägerin (als im Wege des Wechselre⸗ gresses von dem jetzt beklagten Wechselinhaber in Anspruch genommene Trassantin und erste Girantin) nur 1020 ℳ 50 ₰, der Wechselaccep⸗ tant aber 7 ℳ 7 ₰ dem Beklagten erstattet hätten, so seien nur die Klägerin und der Wechselacceptant zusammen oder einer derselben zugleich auf Grund einer Cession der Rechte des v* befugt, von dem Beklagten die Heraus⸗ gabe des quittirten Wechsels nebst Protest zu verlangen. Hieraus olge, daß der von der Klägerin gestellte Klageantrag nicht gerecht⸗ erkigt und abzuweisen sei. Die Aushändigung des Wechsels an den
cceptanten E. sei freilich zu Unrecht geschehen. Habe Klägerin dadurch Nachtheil gehabt, so sei ihr der Beklagte (möglicher Weise) zum Schadensersatze verpflichtet. Um diese Frage handele es sich hier nicht, denn ein Schadensersatzanspruch sei nicht geltend ge⸗ macht. —
Gegen dieses Urtheil zweiter Instanz hat Klägerin die Nichtig⸗ keitsbeschwerde mit dem Antrage eingelegt, nach Vernichtung des an⸗ gegriffenen Urtheils das Urtheil erster Instanz zu bestätigen. Diese Beschwerde ist gegründet auf Verletzung der Artikel 8, 14, 23, 39, 48, 54 der duls emeinen Deutschen Wechselordnung und rechtsirrige Aufstellung des sällein das Urtheil decisiv begründenden) angeblichen Wechselrechtgrundsatzes: 1 -„ Haben zwei Wechselschuldner (ein regreßpflichtiger Vormann
und der Acceptant) die Wechselforderung des Inhabers des protestirten Wechsels (je durch Theilzahlung) bezahlt; so kann Keiner von ihnen allein, sondern es können entweder nur Beide zusammen, oder der Eine von ihnen (zugleich als Cessionar des Andern) die Herausgabe des quittirten Wechsels nebst Protest verlangen.“ “
Es sei dabei verkannt, daß die Regreßverbindlichkeit des Aus⸗ stellers und Indossanten erlösche, wenn und soweit der Acceptant die Wechselforderung zahle, während die Zahlung des Ausstellers und Giranten als Wechselregressaten, den Acceptanten nicht befreie. Eben⸗ deswegen habe der Aecceptant, welcher nur eine Theilzahlung geleistet (bei Zahlung des sonstigen Betrages der Wechselforderung Seitens des Ausstellers oder Indossanten), kein Recht auf Herausgabe des Wechsels, wohl aber besitze der Aussteller oder Indossant, welcher als Regreßverpflichteter zahlte, jenes Recht im umgekehrten Falle. Ob der Acceptant zuerst eine Theilzahlung und der Vormann des Wechselinhabers darauf die Restzahlung leiste, oder umgekehrt, sei gleichgültig. —
b —— Peklagte hat die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde eantragt.
Die Nichtigkeisbeschwerde ist wohl gegründet.
Der Acceptant einer Tratte, bei welcher der Trassant die Ueber⸗ tragung nicht durch die Worte: „nicht an Ordre“ der durch einen
gleichbedeutenden Ausdruck untersagt hat, verpflichtet sich dur sein Accept, Jedem, welcher die Tratte als Wechselinhaber erwirbt
legitimirten Wechselinhaber und konsequente Aufhebung de ganzen Wechselobligation) vor dem Inanspruchgenommen werden als Wechselregressat zu bewahren. Eben deswegen muß der Acceptant (wie solches auch aus der Bestimmung des Art. 81 der Allgemeinen Wechselordnung folgt), wenn er gegen Präsentation des Wechsels durch den legitimirten Wechselinhaber diesem die Wechsel summe ganz oder theilweise nicht zahlt, dem nach erhobenen Protest (Mangels Zahlung) im Wege des Wechselregresses in Anspruch ge⸗
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und begiebt (durch Wechselzahlung zu Verfall an der —
nommenen Vormann des protestlevirenden Wechselinhabers, welcher
sich durch den Besitz des Wechsels und Protestes Mangels Zahlun
legitimirt, denjenigen Wechselregreßsummenbetrag erstatten, beziehungs⸗ weise zahlen, welchen jener Wechselregressat (nach Maßgabe der von ihm gezahlten oder durch Rimesse berichtigten Summe) gemäß Art. 51 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung sich berechnen darf. Folgeweise ist der Acceptant, wenn er (nach Levirung des Protestes Mangels Zahlung) nur einen Theil der Wechselregreß⸗ summe und demnächst ein Vormann des Wechselinhabers,
als Wechselregressat, den Rest der Wechselregreßsumme zahlt,
oder, wenn ein Vormann des Wechselinhabers, als Wechselregressa zuerst einen Theil der Wechselregreßsumme und demnächst der Wechsel⸗ acceptant den noch nicht berichtigten Theil der Wechselregreßsumm dem Wechselinhaber zahlt, nicht berechtigt, von dem Wechselinhab die Aushändigung des Wechsels und Protestes, sondern nur die Ab schreibung der von ihm (dem Acceptanten) geleisteten Zahlung auf de Wechsel und Quittung auf einer Abschrift des Wechsels zu forderr Da der als Wechselregressat zahlende Vormann des Wechselinhaber den Acceptanten auf Zahlung der ihm zustehenden Wechselregreßsumme wechselmäßig zu belangen berechtigt ist, und zur Geltendmachung dieses Wechselrechts der beregten Wechselpapiere bedarf; so würde darin, daß der Acceptant (unter den gekennzeichneten Voraus⸗ sich den Besitz des Wechsels von dem Wechsel inhaber beschaffte, ein rechtswidriges Verhalten gegenüber jenem Vormanne liegen. Der Wechselinhaber aber hat, nachdem er voll⸗ ständig befriedigt worden, keinen ferneren Grund zu dem Haben jener Wechselpapiere, als den, dieselben zur Verfügung seines Vormannes zu halten, welchem er jene Urkunden gewähren muß, als die noth⸗ wendigen Mittel zu wechselmäßiger Verfolgung des Rechts dieses Vormannes auf den diesem zustehenden Wechselregreßsummenbetrag gegen die ihm dafür haftbaren im Wechselverbande stehenden Per⸗ sonen, also, wenn jener Vormann selbst Vormänner besitzt, gegen diese und den Acceptanten, wenn jener Vormann aber (wie im vor⸗ liegenden Fall) Trassant an eigene Ordre und erster Girant ist, gegen den Acceptanten. Diese Normen entfließen (wie die Nichtigkeits⸗ beschwerde zutreffkend geltend gemacht hat), dem Geiste der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, wie derselbe den Artikeln 8, 14, 39, 48 und 54 derselben zu Grunde liegt und als Gesetzeswille aus ihnen erhellt. 8
Das angegriffene Erkenntniß zweiter Instanz haftet äußerlich an den Worten des allerdings unmittelbar nur den einfachen Fall der Zahlung der ganzen Wechselregreßsumme durch einen Wechselregressaten in das Auge fassenden Artikels 48 a. a. O., während es zugleich (in verfehlter Weise) die Rechtstellung des einen Theil der We⸗ selregreß⸗ summe zahlenden Acceptanten und wechselregreßpflichtigen Nichtaccep⸗ tanten völlig gleichstellt. —
Ob und in wie weit die vorstehend klargelegten Normen auch im Falle der Berichtigung der ganzen Meehsgeee. durch nach erhobenem Proteste Mangels Zahlung geleistete heilzahlungen meh⸗ rerer Vormänner des Wechselinhabers, oder mehrerer Mitacceptanten Lä seien oder nicht, ist im konkreten Falle nicht zu ent⸗
eiden. Es lag auch bei freier Prüfung des Prozeßstoffes kein Grund vor, das nichtig begründete Erkenntniß zweiter Instanz aus anderen Gründen im Endergebnisse aufrecht zu halten, oder etwa, nach Ver⸗ nichtung desselben die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen oder die Klage angebrachtermaßen abzuweisen.
In dieser Beziehung ist bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden, daß zur Begründung der Klage auf Aushändigung des Wechsels und Wechselprotestes Seitens des gezahlt habenden Wechselregressaten gegen den Wechselregreßnehmer die Behauptung (und der Beweis) des Besitzes jener Werthpapiere durch den Beklag⸗ ten gehöre. Das ist nicht richtig. Es handelt sich nicht um eine Vindikation, oder um eine Klage auf Exhibition, sondern um die Klage auf Erfüllung der durch das Fordern und den Empfang der Wechselregreßsumme begründeten Pflicht zur Aushändigung jener Papiere unter Quittungleistung über die empfangene Zahlung, bei welcher der Kläger ebensowenig, als solcher, den verklagtischen Besitz klar zu legen verpflichtet ist, als der auf Uebergabe der verkauften Sache aus dem Kaufvertrage gegen den Verkäufer klagende Käufer den Besitz des Verkäufers.
Es ist ferner geltend gemacht worden, daß der Beklagte den Ver⸗ theidigungsbehelf der Unmöglichkeit der Erfüllung wenigstens be⸗ hauptungsweise schlüssig substantiirt habe, und zwar einer ohne eine von ihm vertretbare Verschuldung eingetretenen Unmöglichkeit der Erfüllung. Jene Unmöglichkeit ist indessen in keiner Se schlüssig substantiirt. Daraus, daß der Wechsel und Protest dem Acceptanten von dem Exekutor ausgehändigt ist, und der Acceptant den Wechsel (angeblich) dem Dr. S. begeben haben soll, und der Wechsel im Bureau des Dr. S. nicht aufgefunden sei, folgt eine solche Un⸗ möglichkeit durchaus nicht. Es ist sehr wohl möglich, daß, wenn der
1I“
Beklagte gegen den Wechselacceptanten im Rechtswege vorgeht, er sich den Besitz der an die Klägerin auszuhändigenden Papiere wieder beschaffen, oder ihm diese Wiederbeschaffung durch sonstige Schritte aanz dahin gestellt bleiben, ob er selbst, oder Personen, deren Handlungen er zu vertreten habe, Schuld bei denjenigen Vorgängen sind, welche zu der Aushändigung der Wechselpapiere an den Wechselacceptanten geführt haben.
ob die Klage nicht des⸗
gelingen wird.
Es kann daher
Etwas fraglicher könnte es erscheinen,
wegen in der angebrachten Art abzuweisen der Existenz einer höheren Wechselregreßsumme, als der von den klagten durch Brief vom 1. Januar 1879 geforderten und von der Klä⸗ gerin bezahlten nicht die Rede ist, also danach der einfache Fall der summe durch einen Vormann vor⸗ eene Fall der Berichtigung umme durch eine Theilzahlung der Klägerin tanten sich erst durch die spä⸗ Da aber (wie klargelegt
Zahlung der ganzen Wechselregreß zuliegen schien, während der wirklich gegeb der ganzen Wechselregreßs und eine Theilzahlung des Wechselaccep
teren Parteierklärungen herausgestellt hat.
worden) beide Thatbestände denselben rechtlichen R terliegen, so erschien es gerechtfertigt, wie geschehen, auf Vernichtung des Urtheils zweiter und Bestätigung des Ürtheils erster Instanz in chem Endergebnisse zu erkennen, wobei es sich von selbst r Wechselpapiere auf uittung bemerken darf, daß Klägerin von 1020 ℳ 50 ₰, der Acceptant Carl E. aber
dessen praktis versteht, daß der Beklagte bei Aushändigung de dem Wechsel in seiner Q der Wechselregreßsumme 7 ℳ 7 ₰ gezahlt habe.
Die Prozeßkostenl
ast regelt sich nach der vom 14. Dezember 1833 §. 17 und nach §. 6 Titel 23
preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung.
Zulässi
klägers,
wider
den Handelsmann N. Sp. zu F., Kläger, Revisionsbeklagten, ivilsenat, am 3. Mai
hat das Reichsgericht, Dritter
1881 für Recht erkannt:
das Urtheil des E Ober⸗Landesgerichts — 1 und in der Sache selbst die Beruf Urtheil der Zweiten Civilkammer des Königlichen 880 zurückgewiesen;
gehoben gegen das Landgerichts zu C. vom 24. September 1 der Kläger hat die Kosten der Berufungs⸗ und der Revisions⸗ instanz zu tragen. Von
auf dessen hat der und unter beklagter Seite mangele, auch d klage das rechtliche Interesse feh Antre der zweiten Instanz aufzuheben und die Berufung des
rsten Civilse
hiermit Rechtsmittel daß die Passivlegitimation auf aß der angestellten Anerkennungs⸗ ntrag gestellt, das Urtheil Klägers gegen
Wegen. Thatbestand.
Gegen das durch Eid bedingte Urthei Thatbestand Beklagte das
Vorbringen,
le, den A
das Urtheil erster Instanz zurückzuweisen.
Der Kläger hat widersprochen und b vision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe. 8 assivlegitimation des für den beklagten Nachlaß von, daß in der neueren raris der dem praktischen Bedürfniß Anerkennung gesunden hat, daß r einer ruhenden Erbschaft bei hat jedenfalls der gleiche
Die P. stellten Kurators ist vorhanden. Abgesehen da gemeinrechtlichen Doktrin und P entsprechende Satz mehr und mehr der obrigkeitlich aufgestellte Kurato
Klagen gegen letztere passiv legitimirt ist,
Satz in dem §. 220 der Civilprozeßordnung, lichen Vertreter einer lebenden P felhafte gesetzliche San
Die Revision erscheint aber begründet, w scheidung auf unrichtiger Anwendung der Bestimmung des
kurator dem gesetz gleichstellt, eine unzwei
Civilprozeßordnung beruht.
Das Ober⸗Landesgericht verkenn seine vermeintlichen Ansprüche eine K könne seine Aufgabe nicht sein,
Lage ist,
machen, glaubt aber, darzulegen, aus wel vollständige Zahlung gegenstandes zu klagen, da der §. 231 de proze den Fall, wo der Anspruch fällig sei, nicht vorschreibe, „d sich mit der bloßen An⸗
chem er es unterlassen, rf des fälligen Kaufpreises oder Rückg 231 der Civilproze
Kläger weitere Stundung nicht gewähren,
erkennung seines Rechtes nicht begnügen dürfe, langen müsse, nur auf Erfüllung klagen
der Gerichtshof auch an, daß das rechtliche
könne.
sei, weil in der Klageschrift
gkeit der Feststellungsklage in Gemäßheit des §. 231 der Civilprozeßordnung.
In Sachen des Johannes S. in Z lasses des verstorbenen Philipp F. in Z., Beklagten,
Z. als Kurators des Nach⸗ Revisions⸗
nats des Königlich preußischen zu C. vom 7. Dezember 1880 wird auf⸗
eantragt, die eingelegte Re⸗
erkennt nicht, daß der Kläger in der durch eine Klage geltend zu die Gründe auf Erfüllung, also auf abe des Kauf⸗
—₰
die alsbaldige Feststellung sich nicht bestreiten
hauptete
Rechtsverhältniß,
selbst dessen Gru⸗
liche
echtsprinzipien un⸗
preußischen Verordnung Theil I. der
ung des Klägers
I des Berufungsgerichts, Bezug der
welcher den Nachlaß⸗ artei prozessualisch ktion gefunden.
eil die angefochtene Ent⸗ §. 231 der
won
sondern mehr ver⸗ Und weiter nimmt Interesse des Klägers für
lasse, weil das be⸗ ndlage (das Pbactum
2 Sie einer Urkunde die Klage, wenn für die sofortige Feststellung ein recht⸗ Aber nicht gewährt sie
liche Feststell ersetzen. eifellos Interesse für die sofortige Feststellung klar zu aber kann davon die Rede sein, wenn, wie seine vermeintlichen Ansprüche sofort geltend machen zu kön⸗ in solchem sgeschlossen, daß für den auf sofortige Feststellung be⸗ daß er der Hauptklage ßt es sich doch in keiner Aufgabe des Klägers wäre, die Gründe dar⸗ zur Erhebung der Feststellungsklage be⸗
Lage ist b . Und selbst wenn man mag zugeben w Falle sei die Möglichkeit nicht unbedin äger dennoch ein rechtliches Interesse stehen könne, welches es genügend rechtfertige, Feststellungsklage voraus Weise verkennen, daß es zulegen, auf die er sein ihn rechtigendes rechtliches Interesse glaubt stützen lchen Darlegung hat Kläger cs g. und die erste Instanz hat daher mit Recht die als Feststellungsklage abgewie
An einer so
(Zuläs meinre des Berufun Rechtsquel
In Sachen des klägers
seine Ehefrau
Nachdem die Erste Civilkamm burg die Klägerin mit ihrer auf Ehes⸗ kostenpflichtig des Hanseatis durch dessen b Urtheil des Landgerichts aufgehoben, bestehende Ehe vom Bande geschieden und d zeßkosten verurtheilt. Dieses Urtheil
liche Pro 24 on Amtswegen am 26. März 1881
arteien v asselbe hat der Bekla In der mündlichen Verhandlung das angefochtene Urtheil aufzuheben jeder herzustellen, eventuell die Sache an die vori „Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. agegen Zurückweisung der Revision beantragt.
eingelegt stellt,
zuverweisen
weil die d gemeinen Deutschen ach der
mehr nicht gemeinen, wenden gemeint sei. Grundlage des durch ein H
reservati do
urkunde festgeste
Damit gi Ausdehnung.
des Klägers stellen wollen stellung des gehen zu lassen, und so den Beklagten unnö durch die Instanzen h läßt ja die Feststellungsklage nur zu, wenn Feststellung des streitbaren Rechtsverhältnisses nachweisbar
giebt zwar auch zur Feststellung der Aechtheit und Unächtheit
in seinen
8 Interesse vorliegt. berechtigten die Befugniß, den Mangel einer ung der bestrittenen Grundlage des Und das Bestrittensein eines Rechtsverhältnisses r. keineswegs aus, um unter allen Umständen das stellen. Am wenigsten
der Kläger in der
in ihrer Richtung
sigkeit de
und in de b rtheil der Ersten Civilkam Dezember 1880 een der Berufungsinsta
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Betracht ausdrücklich darüber oder
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die Bestimmung der St
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durchgehenden Proze
sanktionirt sind F. zu H., Bekla
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Hamburg vom 24 r Sache selbst die Beru
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Thatbestand. ammer des
hatte, hat chen Ober⸗Landesgerichts auf März 1881
Entscheidungsgründe
Das Urtheil des Berufungsgerichts adurch ausgesprochene Eheschei
llen, auch gt au
gehen lasse, so
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inmal durch eine Privat⸗ t die Vorinstanz der Feststellungsklage eine unzulässige
Die Civilprozeßordnung hat es zweifellos nicht in die Willkür dem Hauptprozeß einen veee
Grundlagen streitigen Rechtsverhältnisses voraus⸗ thig wiederholt in einen zu verwickeln. Denn sie echtliches Interesse auf
jedem Forderungs⸗ Urkunde durch richter⸗ Färtsalacen kan
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zu können.
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Klage auch
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r Revision wegen Verletzung ge chtlicher Rechtssätze, welche für den Bezirk chts durch eine landesrechtliche C. P. O. §. 511.)
gten und Revisions⸗ Klägerin und Revisionsbeklag. hat das Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 23. Jur v für Recht erkannt:
das Urtheil des Zweiten Civilsenat Landesgerichts zu gehoben, gegen zu Hamburg vom Klägerin hat die Ko sionsinstanz zu tragen.
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Hanseatischen Ober⸗ 1881 wird auf⸗ Klägerin mer des Landgerichts zurückgewiesen. Die der Revi⸗
Landgerichts zu Ham⸗
cheidung gerichteten Klage Zweite Civilsenat Berufung der Klägerin verkündete Urtheil, Thatbestand der Sachverhalt im Uebrigen erhellt. chen den Parteien een Beklagten in sämmt⸗ ist den Anwälten beider 1 w zugestellt worden. Gegen gte in gesetzlicher Frift und Form Revision hat er den Antrag ge⸗ ie das erste Erkenntni
ge Instanz zurü
Die Klägerin ha
mußte aufgehoben n dung gegen die Grund
protestantischen Kirchenrechts versti
bene
Beklagten bünt ibi⸗
Ablehnung des von ihm angebotenen kam. Das Ober ausgesprochen, des Hamburgischen par Objektiv kann aber kein Zweifel sein, daß die Ehescheidungsrechtes für Hamburg formell zun gebildet wird, nämlich durch Wheil 2 Titel 11 Artikel 8,
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zur Fest⸗
eehlen lassen
Beweises nicht Landesgericht hat ob es Normen des Rechtes anzu⸗