1881 / 296 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Dec 1881 18:00:01 GMT) scan diff

8— 8 8 1“ 1

insbesondere um den schnellen Transport von Truppen Hicrauf erstattete der Hr. Regierungs⸗Rath Haß, Vorsitzender] Bur 1 ng aufliege „wenn innerhalb dieser 8 8 8 und Kriegsmaterial zu sichern und andere Länder an des geschäftsführenden Ausschusses, den Geschäftsbericht pro 1881, und 5 an keinem Mitgliede Einwendungen bei dem Vorsitzenden des Zenuss icher Facilitäten zu verhindern an⸗ trug im Anschluß hieran der Schatzmeister Hr. Kommerzien⸗Rath dem Genusse gleicher Facilitäten z hinder Vest den Rechnungsabschluß pro 1881 Beibe Vont 8 wende. Der Unionspräsident sei der Ansicht, es sei eit den Rechnungsabschluß pro 1881 vor. Beide Vorträge sind als ebenso billig, für die Unionsstaaten die absolute Neutrali⸗ Anlagen diesem Feenne gfe. Antrag des geschäftsführenden sirung der von England zum Schutze seiner Besitzungen Ausschusses zur Debatte gestellt, welcher dahin geht: errichteten Fortifikationen zu fordern, als für England, „sofern nicht schon jetzt besondere Monita gegen die Rechnung er⸗ von den Unionsstaaten für immer dieselben Rechte betreffs des

hoben werden sollen, zu beschließen, daß die Rechnung nebst Be⸗ Transportes durch das amerikanische Festland in Anspruch zu lägen noch weitere 8 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Ge⸗ nehmen. Wie England von seinen Feinden in Kriegszeiten sammtvorstandes in dem Bureau der Stiftung aufliegen soll, und den Umweg um das Kap der guten Hoffnung nach Indien

daß wenn innerhalb dieser Frist von keinem Mitgliede Einwen⸗ verlange, so sordere die amerikanische Union die Reservirung

dungen bei dem Vorsitzenden des Gesammtvorstandes angemeldet des Panamakanals, damit ihre Feinde den Umweg um das Kap sein würden, die Rechnung pro 1881 als dechargirt anzusehen sei.

Bureau der Stiftung aufliegen soll, und daß,

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schäftsjahr 1882, beantragt der geschäftsführende Ausschuß, gestützt Verlin I 1880 und 1881 Platz gegriffen haben, mithin den Wittwen und ein⸗ fonds mit Pensionen bedachten Hinterbliebenen diejenigen Pensions⸗ bae e Re Sal in

1 8 8 Beilage 8 r st e eilag auf die vorliegenden Erfahrungen, für diesen Etat dieselben Prin⸗ zelnen Müttern der Verunglückten die in den Vorjahren von ihnen Deutsches Neich. Gegen die Festsetzung des Vorstandes ist innerhalb 21 Tagen die g beträge, die für das Jahr 1881 bewilligt waren, auch für das Jahr er Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. April bis zum Schlusse des Monats November 1881.

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Gesammtvorstandes angemeldet sind, die Rechnung pro 1881 als 1 D K St ss⸗A

dechargirt anzusehen ist. b . uU en 4 el 2 11 (l ex un 2 om 1 reu 1 en asl 2 n 71 er.

5 8 8

Uebergehend zu der Festsetzung des Ausgabeetats für das Ge⸗

zipien zur Anwendung zu bringen, die bereits für die Jahre 1879,

bezogenen Jahrespensionen, sowie den sonstigen bisher aus Stiftungs⸗ †½ .“ u“ 11 v1A1A1X1X“ Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig. *)

1882 zu bewilligen, sofern in jedem einzelnen Falle der amtliche v11141X14A“

5 E“

Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge in den von dem

Horn machen müßten. Aber während die amerikanische Union ihr

Recht zur Kontrole des Isthmus behaupte, biete sie gleichzeitig mittelst dieser Kontrole jene absolute Neutralisirung des Kanals

gegenüber den europäischen Staaten an, die außerdem nicht

erreicht und nicht gesichert werde. Die verlangten Vertrags⸗ abänderungen bezweckten nicht nur, die Unionsstaaten von un⸗ gleichen und ungerechten Verpflichtungen gegen England zu er⸗ lösen, sondern sollten auch Amerika gestatten, mit den anderen Staaten, die auf dem Isthmus Fuß zu fassen wünschten, auf der nämlichen Basis der Gerechtigkeit und der Unabhängigkeit zu ver⸗ handeln. Alle Artikel des Vertrages, welche den Unions⸗ staaten untersagten, den Kanal zu befestigen und dessen Kon⸗ trole gemeinschaftlich mit den Staaten, durch die der Kanal führe, auszuüben, müßten aufgehoben werden. Amerika habe nicht die Absicht, die Integrität der spanisch⸗amerikanischen Nepubliken anzutasten, und werde in völligem Einvernehmen mit den Kanalländern handeln.

Die Repräsentantenkammer hat beschlossen, sich vom 21. d. bis zum 5 Januar zu vertagen.

Nceichstags⸗Angelegenheiten.

Im 3. Breslauer Wahlbezirk (Wartenberg⸗Oels) ist bei

der Nachwahl Hr. von Kardorff in Wabnitz (Deutsche Reichs⸗ partei) mit 8044 Stimmen gegen den Rusticalbesitzer Gascard in Heidehaus (Secessionist) mit 6632 Stimmen, zum Mitgliede des Reichstages gewählt worden.

Gewerbe und Handel. rankfurt a. M., 16. Dezember. In der gestrigen Meldung .T. B.“ mußte es heißen: Die Frankfurter Bank hat den Lombardzinsfuß auf 6 % erhöht.

Elberfeld, 17. Dezember. (W. T. T.) Die Einnahmen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn betrugen im Monat November 1881 5 193 424 gegen 4 947 435 im November 1880, mithin Mehr⸗ einnahme 245 989 Vom 1. Januar bis ult. November 54 111 179 ℳ, gegen 54 958 820 in dem gleichen Zeitraum des vorigen Jahres, mithin Mindereinnahme 847 641 Die Einnahmen der Ruhr⸗Sieg⸗ Eisenbahn inkl. Finnentrop⸗Olpe betrugen im Monat November 1881 592 442 gegen 586 410 im Monat November 1880, mithin Mehreinnahme 6032 ℳ, Die Einnahmen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn und der Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn zusammen betrugen im Monat November 1881 5 785 866 gegen 5 533 845 ℳ, im Monat November 1880, mithin Mehreinnahme 252 021 Die Einnahmen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn und der Ruhr⸗Sieg⸗ Eisenbahn zusammen betrugen vom 1. Januar bis ult. November d. J. 60 147 661 gegen 60 993 302 im Jahre 1880, mithin Mindereinnahme 845 641

Dessau, 15. Dezember. Der „Anh. St.⸗Anz.“ schreibt: Die durch die „Magdeb. Ztg.“ verbreitete Nachricht, daß das Herzogliche Salzwerk Leopoldshall für 30 Millionen Mark an ein Ber⸗ liner Konsortium verkauft sei, entbehrt, nach von uns eingezogenen Informationen, jeglicher Begründung.

New⸗York, 16. Dezember. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 235 000 B., Aus⸗ fuhr nach Großbritannien 89 000 B., Ausfuhr nach dem Kontinent 47 000 B., Vorrath 1 077 000 B.

Berlin, 17. Dezember 1881.

Verhandelt Berlin, den 10. Dezember 1881, im Ge⸗ schäftslokale des Deutschen Centralcomités vom rothen Kreuz, Abends 6 ½ Uhr.

Zu der auf heute anberaumten, ee. er. öffentlichen Sitzung des Gesammtvorstandes der „Deutschen Marine⸗ Stiftung 1878“ waren am 1. d. M. an sämmtliche Mitglieder desselben, sowie an diejenigen des geschäftsführenden Ausschusses be⸗ sondere Einladungen ergangen. ESs hatten sich eingefunden: A. Vom Gesammtvorstande.

1) der Vorsitzende desselben, Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath und Senats⸗Präsident von Holleben⸗Berlin, zugleich in der Eigenschaft des statutenmäßigen Substituten der Herren

Oskar Ruperti⸗Hamburg, und

Handelskammer⸗Vorsitzender W. Seibel⸗Kiel.

2) Hr. Rudolph Mosse⸗Berlin.

Entschuldigungen waren eingegangen von den genannten beiden Herren Ruperti und Seidel, ferner vom Hrn. Kommerzien⸗Rath

inkus⸗Berlin und dem Großherzoglich hessischen Gesandten Hrn. Dr. eidhardt⸗Berlin. B. Vom geschäftsführenden Ausschuß.

1) Der Vorsitzende desselben, Hr. Regierungs⸗Rath Haß⸗Berlin, 8 7 der Schatzmeister der Stiftung, Hr. Kommerzien⸗Rath Veit⸗ Berlin,

3) Hr. Kaufmann Heinrich Kochhann, Mitglied des Aeltesten⸗ Kollegiums der Kaufmannschaft, Berlin.

Weiter war auf Einladung des Vorsitzenden Seitens der Kaiserlicher Admiralität erschienen: der Wirkliche Admiralitäts⸗Rath und vortragende Rath der Admiralität Hr. Perels, welcher zugleich das Nichterscheinen des Herrn Chefs der Admiralität Hrn. Generals der Infanterie und Staats⸗Ministers von Stosch Excellenz im Auf⸗ trage desselben entschuldigte.

Nachdem die Sitzung eröffnet worden, machte der Vorsitzende des Gesammtvorstandes zunächst die Mittheilung, daß an die Stelle des verstorbenen Königlich württembergischen Gesandten Hrn. Frei⸗ berr von Spitzemberg Seitens des Centralcomités der Deutschen Vereine vom rothen Kreuz der für heut entschuldigte Großherzoglich hessische Gesandte Hr. Dr. Neidhardt⸗Berlin zum Mitgliede des Gesammtvorstandes gewählt worden sei.

Sodann konstatirte der Vorsitzende, daß er gestern unter Zuzie⸗ hung des Hrn. Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses bei dem Hrn. Schatzmeister eine Revision der Bestände der Stiftung vorgenommen habe, und bemerkte, daß sich hierbei die Werthpapiere unter statutenmäßigem Verschlusse vorgefunden hätten und das Vor⸗ handensein der sich aus dem mitgetheilten Rechnungsabschluß ergeben⸗ den Dokumente, 283 900 in 4 % Ostpreußischen Pfandbriefen, nebst den dazu gehörenden Coupons festgestellt worden seien.

Ferner konstatirte derselbe unter Bezugnahme auf die desfallsige Bemerkung in den Einladungen zur heutigen Sitzung, daß die Rech⸗ nung des Jahrtes 1881 nebst den dazu gehörenden Belägen 8 Tage vor der heutigen Sitzung im Bureau des Centralcomités der Deut⸗ schen Vereine vom rothen Kreuz zugleich derjenigen der Stiftung zur I und Petsans der Herren Mitglieder des Ge⸗

Der Vorsitzende richtete an die Mitglieder des Gesammtvor⸗ standes die Frage, ob nicht vielmehr die Revision der Rechnung und Beläge durch zu wählende Revisoren beliebt werde? eine solche Re⸗ vision wurde aber von keiner Seite beantragt, vielmehr allseitig dem vom dem geschäftsführenden Ausschusse vorgeschlagenen, auch in den Vorjahren beobachteten Verfahren zugestimmt und der Antrag des Ausschusses hiernach zum Beschlusse erhoben.

Hierauf trat der Gesammtvorstand in Berathung über den Schluß⸗ antrag des vorgetragenen Berichts, dahin lautend:

„Der Gesammtvorstand der Stiftung wolle sich mit den ge⸗ machten Vorschlägen, den Ausgabe⸗Etat pro 1882 betreffend, ein⸗ verstanden erklären und den geschäftsführenden Ausschuß ermäch⸗ tigen, die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Beträge, sofern sie nicht aus den Zinsen des Effektenbestandes der Stiftung oder etwa eingehenden außerordentlichen Zuwendungen bestritten werden können, durch Versilberung der nöthigen Effekten zu beschaffen.“

Auch dieser Antrag fand von keiner Seite Widerspruch, derselbe wurde vielmehr einstimmig angenommen und vom Veorsitzenden für zum Beschlusse erhoben erklärt. 111““

Hiermit war die Tagesordnung erschöpft

Da auf die desfallsige Frage des Vorsitzenden von keiner Seite ein weiterer Antrag zu stellen, noch eine sonstige Bemerkung zu machen war, so wurde, nachdem die Versammlung den unterzeichneten Vorsitzenden beauftragt hatte, das Protokoll über die heutige Sitzung aufzunehmen, die letztere geschlossen um 7 ¼ Uhr.

Geschehen wie oben.

von Holleben, Vorsitzender des Gesammtvorstandes.

A“

er Gesammtvorstand der „Deutschen Marine⸗Stiftung hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1880 den geschäftsführenden Ausschuß der Stiftung ermächtigt, den Wittwen der auf Sr. Majestät Panzerschiff „Großer Kurfürst“ Verunglückten sowie der sonstigen bisher aus Stiftungsfonds mit Pensionen bedachten Hinter⸗ bliebenen Pensionsbeträge wie sie für das Jahr 1880 aus den Stiftungsfonds zur Erhebung gekommen sind in gleicher Ss⸗ auch für das Jahr 1881 zu überweisen, sofern in jedem einzelnen Falle der amtliche Nachweis geführt worden ist, daß die Fortgewähr der Pension geboten erscheine.

Der Gesammtbetrag für diese Ausgaben wurde von dem Gesammt⸗ vorstande auf 22 105 festgesetzt.

Conform der von dem Gesammtvorstande der Stiftung ertheilten Ermächtigung wurden für das jetzt abgelaufene Geschäftsjahr 1881. von dem geschäftsführenden Ausschuß Pensionen ausgeworfen,

a. für 11 Wittwen mit je 300 ℳ, für eine Wittwe mit 1200 und eine Mutter mit 500 ℳ, die beiden letzterwähnten Pensionen um deswillen mit erhöhtem Betrage, weil die beiden Hinterbliebenen in dem Verunglückten ihren einzigen Ernährer verloren haben, und in Folge der nicht amtlichen Stellung des Letzteren aus Staatsfonds Pensionen nicht erhalten, während solche den sämmtlichen übrigen Wittwen in mehr oder weniger erheblichen Beträgen zugebilligt worden sind; 8

b. für sonstige Hinterbliebene der Verunglückten und zwar eine Pension von 250 ℳ, 18 Pensionen in Höhe von je 150 ℳ, 100 Pen⸗ sionen in Höhe von je 120 ℳ, 17 Pensionen in Höhe von je 100 ℳ, 2 Pensionen von je 60 und endlich eine Pension von 50

Es sind nach dieser Zusammenstellung die Hinterbliebenen von 151 Verunglückten mit Pensionen im Gesammtbetrage von 21 670 bedacht worden.

Gegen die von dem Gesammtvorstande festgesetzte Summe von 22 105 ist sonach ein Betrag von 435 erspart worden; diese Differenz ist vorzugsweise darauf zur ckzuführen, daß im Laufe des Geschäftsjahres die Nutznießerin einer Pension im Betrage von 300 ℳ, die Wittwe eines Verunglückten, durch Abschluß einer neuen Ehe aus der Zahl der Pensionäre ausschied, während ein anderer Pensionär verstorben ist. In beiden Fällen ist die Zahlung der bezüglichen Pension pro II. Semester in Fortfall gekommen.

An die Ausgaben für Pesstones im Gesammtbetrage von 21 670 schließen sich die Ausgaben für die Verwaltungs⸗ b. an mit 566 27 gegen 485 25 des Vor⸗ jahres. Die Erhöhung dieses Postens um 81 2 ist durch eine größere Beschaffung von Schreibmaterialien und Formularen hervor⸗ gerufen, gnn den nächstfolgenden Geschäftsjahren zu Gute kom⸗ men wird.

„Der Gesammtausgabe der Stiftung für das abgelaufene Ge⸗ schäftsjahr im Betrage von 22 236 27 stehen an Einnahmen gegenüber:

1) außerordentliche Zuwendungen im Betrage von 22 33 ₰,

2) Zinsen und Konvertirungsprämie der der Stiftung gehörigen Effekten im Betrage von 15 973 55 ₰, in Summa 15 995 88 ₰; es sind somit die laufenden Einnahmen gegen die Ausgaben um 6240 39 zurückgeblieben. Zur Ausgleichung dieser Diffe⸗ renz ist es erforderlich gewesen, von dem Effektenbestande der Stif⸗ tung 6000 Ostpreußische Pfandbriefe zu veräußern, die einen Er⸗ lös von 6037 erbracht haben, während bei dem Bankhause der Stbene als Vorschuß der Betrag von 202 79 entnom⸗ men ist. Der Effektenbestand der Stistung, welcher bei Ablauf des Ge⸗ schäftsjahres 1880 289 900 4 ½ % Ostpreußische Pfandbriefe be⸗ trug, ist durch die vorgenommene Veräußerung von 6000 dieses Effektes auf 283 900 herabgemindert worden.

Gleichzeitig muß an dieser Stelle berichtet werden, die bereits im Vorjahre in Aussicht gestellte der 4 ½ % Pfandbriefe in 4 % ige gleicher Gat⸗ tung sich im Laufe des Jahres vollzogen hat, und daß der geschäftsführende Ausschuß mit Bezug auf die ihm in der Sitzung des Gesammtvorstandes vom 17. Dezember 1880 ertheilte Ermäch⸗ tigung den Umtausch unter Annahme der Konvertirungsprämie vor⸗ genommen hat, ohne von der ihm 8— ertheilten Ermächtigung Ge⸗ brauch zu machen, an Stelle der Ostpreußischen Pfandbriefe andere pupillarisch sichere Effekten anzukaufen. Die Lage des Geldmarktes ließ eine derartige Operation nicht als geeignet erscheinen, ob zwar die Stiftung durch die Herabminderung des Zinsfußes von 4 ½ % auf 4 % bei dem jetzigen Bestande von 283 900 Sv n. Pfand⸗ briefe, einen jährlichen Zinsausfall von 1419 8 erleidet.

Die Gesammtrechnung pro 1881, die einzelnen Einnahme⸗ und Ausgabeposten umfassend, die gleichzeitig über den Vermögensstand der Stiftung näheren Aufschluß giebt, ist kassenmäßig festgestellt und belegt, von dem Herrn Schatzmeister der Stiftung gelegt worden, und wird von demselben in der heutigen Sitzung noch zur speziellen Be⸗ rathung gestellt werden. Nachdem die Rechnung dem in der Sitzung vom 13. Dezember 1879 gefaßten Beschlusse entsprechend 8 Tage vor dem Zusammentritte des Gesammtvorstandes zur Einsicht der Mit⸗ lieder desselben in dem Burecau der Stiftung aufgelegen, auch den Mitgliedern eine summarische Rechnungsübersicht zur Orientirung übersandt worden, stellt der geschäftsführende Ausschuß den Antrag, sofern nicht schon jetzt besondere Moniten gegen die Rechnung er⸗ hoben werden sollten, daß bezüglich Ertheilung der Decharge dle bereits

daß Konvertirung

im vorigen Jahre beliebte sern auch für dieses Jahr beibehalten

3) Erlös verkaufter Ef⸗

Nachweis geführt wird, daß die Fortgewähr geboten ist.

Hiernach würden für das Jahr 1882 auszuwerfen sein:

a. an Wittwen ꝛc. Pensionen 4400 gegen 4850 des lau⸗ fenden Jahres. Die motivirt, daß für das Jahr 1882 zwei Pensionen im Betrage von je 300 in Fortfall kommen, weil die eine Nutznießerin in der ersten Hälfte des Jahres 1881 eine neue Ehe eingegangen ist, wäh⸗ rend die zweite im Begriffe steht sich wieder zu verheirathen. Diese beiden Pensionen, von denen im Jahre 1881 die erstere zur Hälfte, die zweite noch in ganzer Höhe bezogen ist, fallen sonach fernerhin nicht mehr den Stiftungsfonds zur Last;

b. an Pensionen für sonstige Hinterbliebene der ffür das Jahr

1881 fällige Pension bezogen, vor Beginn der zweiten Hälfte dieses Jahres verstorben ist, also 16 745 gegen 16 820 des laufenden Jahres, oder für die Positionen a. und b. zusammen 21 145 gegen 21 670 im Jahre 1881. 1

Die Nothwendigkeit für die Fortgewährung der Pensionen pro 1882 ist bis zum heutigen Tage bei 129 Pensionären nachgewiesen worden, während mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen mit Sicherheit zu erwarten steht, daß dieser Nachweis bis zu Ende des laufenden Jahres resp. im Beginn des nächsten Jahres auch bei der größeren Anzahl derjenigen Personen erbracht werden wird, die im Jahre 1881 Pensionen bezogen haben.

Der geschäftsführende Ausschuß beantragt, daß der Gesammt⸗ vorstand der Stiftung sich mit den von ihm gemachten Vorschlägen, den Ausgabe⸗Etat pro 1882 betreffend, einverstanden erklärt, und ihn gleichzeitig ermächtigt, die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Beträge, sofern sie nicht aus den Zinsen des Effektenbestandes der Stiftung oder etwa eingehenden außerordentlichen Zuwendungen be⸗ stritten werden können, durch Versilberung der nöthigen Effekten zu beschaffen.

Berlin, den 10. Dezember 1881.

Der geschäftsführende Ausschuß dder „Deutschen v1 1878.“

A

Rechnungs⸗Abschluß b „Deutschen Marine⸗Stiftung“ 1878“„ für das Jahr 1881. 8 Einnahme. Ausgabe. 1) Im Laufe des Jahres eingegangene extra⸗ ordinäre Zuwendungen 22, 2) Zinsen und Konver⸗ tirungsprämie der Effekten.

1) Pensionen an Wittwen der Ver⸗ unglückten....

2) Pensionen an sonstige Hinter⸗ 1 bliebene der Ver⸗ unglückten. . 16 820,—

IIEe 3) Verwaltungskosten 566,27

(6000 Ost⸗

reußischer Pfand⸗ riefe.)

4) Vorschuß bei R. War- schauer & Comp. 202,27

Summa .22 236,277

Der Effektenbestand der Stiftung, vorigjährigen Geschäftsjahres ausweislich der gelegten Rechnung auf Ostpreußische 4 ½ % Pfandbriefe im Nominalbetrage von 289 900 belief, beträgt bei Abschluß des Verwaltungsjahres 1881 (conf. Nr. 3 der Einnahme) 4 % Ostpreußische Pfandbriefe 283 900

Berlin, den 3. Dezember 1881. 5 . Der geschäftsführende Ausschuß der „Deutschen Marine⸗Stiftung 1878“.

Haß. Veit.

1“ 1u“

Die Ausstellung indischer Kunstgegenstände zu Berlin, 1881. Beschrieben von Sir George Birdwood. Mitglied des Kaiserlich indischen Bureaus ꝛc. Uebersetzt von John W. Mollett. Mit 55 Abbildungen in Holzschnitt. London. Druck und Verlag von R. Clay Sons and Taylor. (Preis 3 ℳ) In Kommission bei A. Asher u. Co. in Berlin. Das vorstehend genannte Werk enthält eine Beschreibung der prachtvollen indischen Ausstellung, welche seit Eröffnung des Neubaus des Kunstgewerbemuseums in dem Lichthofe desselben zu sehen ist. Dieselbe ist auf den Wunsch der Direktoren unseres Kunst⸗

ewerbemuseums zu Stande gekommen, welchem bereitwillig ent⸗ gegenkommend, die Lords of the Committee of Council on Education (Erziehungsausschuß des Geheimen Raths) eine Auswahl der schönsten und charakteristischsten Gegenstände indischen Kunst⸗ und Gewerbefleißes aus dem South⸗Kensington⸗ Museum in London zusammenstellen ließen. Viele Gegenstände aus der Sammlung Ihrer Majestät der Königin Victoria im Schlosse Windsor sind mit Allerhöchster Genehmigung damit vereinigt und ferner noch die umfassende Sammlung des Lord Lytton hinzugekommen. Das vortrefflich ausgestattete Werk, welches eine große Anzahl der präch⸗ tigsten Stücke in sorgfältigen Abbildungen vor Augen führt, ist von Sir George Birdwood im Auftrage der obgenannten Lords verfaßt und Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin gewidmet. Es enthält in Anknüpfung an die Schilderungen der Hauptstücke auch belehrende Abschnitte über die Art der Herstellung der besprochenen Objekte und mannigfaltige, von sorgfältigen ethnographischen Studien zeugende kulturhistorische Seitenblicke auf Leben und Treiben des indischen Volkes. Eine beigegebene Karte von Indien unterstützt die Darstellung. Für das eingehendere Studium der reichen bochinter⸗ essanten Schätze indischen Gewerbfleißes, welche bei der Eröffnung des Kunstgewerbe⸗Museums so großes Aufsehen erregten und noch mehrere Monate ausgestellt bleiben werden, dürfte dieses Handbuch als Führer unentbehrlich sein

Paris, 16. Dezember. (W. T. B.) Der Polizeipäfekt hat bis zur Ausführung der im Interesse der öffentlichen Sicherheit für nothwendig erachteten Aenderungen dem Publikum den Eintritt in das Theater Dejazet untersagt; wie verlautet, stehen die näm⸗ lichen Maßregeln in Bezug auf die Theater Palais⸗Royal, Gymnase, Athenée und Folies dramatiques bevor. Für die beim Theaterbrande

in Wien Verunglückten und ihre Hinterbliebene hat der Munizipal⸗ rath 5000 Fr. votirt.

Reedacteur: Riedel. Verlag der Expedition (Kessel). Dru 1öö“ Funf Veilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),

*

wird, dahingehend, daß die Rechnung nebst Belägen noch weitere acht Tagc zur G jedes Mitgliedes des E. des i

Schuldverschreibungen der Preußischen Staats⸗Anleihe

Herabminderung dieses Postens wird dadurch

1881 verausgabte Betrag von 16 820 abzüglich einer Pension von 150 ℳ, deren Nutznießer, nachdem er die pro I. Semester des Jahres.

I11. Württemberg

welcher sich bei Abschluß des

einzelnen Wies

¹ Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer

8 feresen⸗ ist, auf Kosten der

b *8 Ausschusses in Akkord gegeben werden.

außerdem ein Verzeichniß der zum 1. Juli 1882 gekündigten

Einnahme im Monate November.

Hierzu Einnahme l3in den Vormonaten.

Einnahme in dem⸗ selben Zeitraume des Vorjahres (Spalte 4).

In 1881 + mehr

weniger ℳ.

Zusammen.

I. Im Reichs⸗Postgebiete. V

1) Königsberg . . . . . . . . . 20 2) Gumbinnen . . . . . . . . . 38 89 v11114111“*A“ 9 ooc I““*“ 89 6 Pranfurt a./DO. . . . . . .... 1 ke6“ 1X414“*“ JJ11XX“ 10) Bromberg. 11) Breslau 12) Liegnitz. 13) Oppeln. 14) Magdeburg 15) a. /S. 16) Erfurt. 11e,Hs 18) Hannover.

19) Münster 20) Minden

) Cassel. . 23) Frankfurt a./M. 24) Cöln . 25) Aachen. 29) Coblenz. 27) Düsseldorf. 28) Trier. 29) Dresden 30) Leipzig.. 31) Karlsruhe. 9 Konstanz

33) Darmstadt .. 34) Schwerin i./ M.. 35) Oldenburg

36) Braunschweig

37) Bremen

38) Hamburg . .. 39) Straßburg i./E.

21 179 80 100 043 60 50 730 40 41 053 90 115 206 15

12 147 50 50 38 316 90 101 959 40 50 23 894 50 20 185 064 50 99 397 49 648 25 20 787 50 242 163 14 598 65 81 362

s p 50 104 537 70 91 182 23 373 40 22 388 20 95 222 30 85 873 50 500 159 70 448 439 50 20 429 715 70 60 436 70 13 625 35 35 486 25 24 353] 114 682 60 57 652 40 46 989 20 133 859 25 ““ 45 90 75 30 60 05 10 50

13 354 984 9 349 51 720 236 4140 1185 612 2438 1 707 1921 768 3 048 5 240 8 461 1 395 1 974 1 476 364 825 9 081 4 21 845 2994 2 601 1 279 1 437 441 6 401 27 293 9 336 782 1 103 345 209 2 294 11 819 11 633 6 353 1 921

211 732 60 113 711 20

56 736 85

23 728 30 279 032 95

16 479 75 89B 93 458 10 50 277 607 55 30 3 20 70 20 40 1 30 30 3 70 Iö6“ 2 30 15 10 G“ 45 60 1 30

29 767

40) Metz ““ b Summe I. II. Bayern. 1“

3452 921 35 275 299. 123 624 40

3 970 969 45 315 876 10 143 584 20

3 875 068 306 608 141 363

95 900 95 9 267 60 2 220 90

Ueberhanpt 578 585

Berlin, im Dezember 1881. 8

3 851 844 75

Haupt⸗Buchhalterei des Reichsschatz⸗-Amts. 8

eeemeeeehrheiehinermgeigeeerffhittn

12229 75 1325 0170 30 107 380 [S

* 1

4s.

Königreich Preußen.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. (Normal⸗) Statut für die nt⸗ und Bewässerungsgenossenschaft äiiiie..öö—

Die in den beigefügten beglaubigten Katasterauszügen aufge⸗

ührten Süesenn. der daselbst näher bezeichneten Grundstücke den Gemeindebezirken N. N. werden zu

einigt, um den

Bewässerung zu verbessern. änderungen des Projekts,

Kreis⸗ (Stadt⸗) Ausschlusses (der Regierung).

Frtheilung der Genehmigung sind diejenigen Genossen zu 8. rundstüge durch die veränderte Anlage berührt werden.

hören, deren

Die Genossens

1““ I1““

Die Kosten der

lichen Anlagen werden von der Genossenschast getragen.

innerhalb der Koppeln und die

§. 4.

Anlagen innerhalb des Meliorationsgebietes, welche nur nachdem der Plan und das

5 Hi f Ils, mitteln und nöthigenfalls Stadt⸗) Ausschusse

verhältniß von dem Kreis⸗

ühren zu lassen.

Die Unterhaltung derartiger Anlagen, die, soweit erforderlich,

in regelmäßige Schau zu nehmen sind, untersteht der Aufsicht

Srsnʒxin- üen

Die Femmeinschafnishen Anlagen

dem Vor iorationstechnikers in der Rege vehen Melgen nhesen können die Acbeiten nach Bestimmung

§. 6. 8 Verhältniß, Hescestslaste beizutragen haben,

richtet sich nach dem für 1 11““ 11““

mer, ansffenlcas: 1S. eärtrag dieser Grundstücke nach Maßgabe des mit den zugehörigen beglaubigten Karten angeschlossenen Meliorationsplans des (Kreis⸗Wiesenbaumeisters, Bauinspektors ꝛc.) X. durch Ent⸗ und

welche im Feufe 87 dusfobeung w lich herausstellen, können vom Genossenschaftsausschusse ö“ Der Beschluß bedarf jedoch der Genehmigung des

8 .““ 8 d Unterhaltung der gemeinschaft⸗ Herstellung un V nchagehn t „die Besamung und sonstige Unterhaltung der Fee 1 die Anlage und Unterhaltung der Gräben Vorrichtung 85 See en des ssers in die Grundstücke den betreffenden Eigenthümern überlassen. Peesitenn ind jedoch 8511. den im Interesse der ganzen Meliora⸗ tion 2ee Anordnungen des Vorstehers Folge zu leisten. 1

Außer der Herstellung der im Projekte und im §. 3 vorgesehenen

Anlagen liegt dem Verbande ob, Binnen⸗Ent⸗ und Bewässerungs⸗

sind durch ausführbar sind, zu ver⸗ 1, Beitrags⸗ (der Regierung) abei betheiligten Grundbesitzer durch⸗

werden unter Leitung des von

ehher auf Beschluß des Genossens vneesc 8 vngenom.

in welchem die einzelnen Genossen zu den

in

8*

des

des

die

einzelnen Genossen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vortheil. 1 1

Zur Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses wird ein Kataster aufgestellt, in welchem die einzelnen Grundstücke speziell aufgeführt werden. Nach Verhältniß des ihnen aus der Melioration erwachsenden Vortheils werden dieselben in (drei) Klassen getheilt und zwar so, daß ein Hektar der dritten Klasse mit dem einfachen, ein Hektar der zweiten Klasse mit dem zweifachen und ein Hektar der ersten Klasse mit dem dreifachen Beitrage heranzuziehen ist.

§. 7.

Die Einschätzung in diese (drei) Klassen erfolgt durch zwei vom Genossenschaftsvorstande zu wählende Sachverständige unter Leitung des Vorstehers, welcher bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag giebt. Nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung in den Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete ganz oder theilweise angehört und nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern (§. 19) wird das Genossenschaftkataster vier Wochen lang zur Einsich der Genossen in der Wohnung des Vorstehers ausgelegt. Abänderungsanträge müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei dem Genossenschafts⸗ vorsteher angebracht werden. Nach Ablauf der Frist hat der Genossenschaftsvorsteher die bei ihm schriftich eingegangenen Abänderungsanträge der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die letztere ernennt hierauf einen Kommissar, welcher unter Zuziehung der Beschwerdeführer und eines Vertreters des Genossenschaftsvorstandes die erhobenen Reklamationen durch die von der Aufsichtsbehörde zu bezeichnenden Sachverständigen untersuchen läßt. Mit dem Ergebniß der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und der Vertreter des Genossenschaftsvorstandes von dem Kommissar bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Gutachten einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt, andernfalls sind die Ver⸗ handlungen der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung einzureichen. Die bis zur Mittheilung des Ergebnisses der Untersuchung entstandenen Kosten sind in jedem Falle von der Genossenschaft zu tragen. Wird eine Entscheidung ee, so sind die weiter erwachsenden Kosten dem unterliegenden Theile aufzuerlegen.

Sobald das Bedürfniß für eine Revision des feftefstegten oder berichtigten Katasters vorliegt, kann dieselbe von dem orstande be⸗ chlossen oder von der Aufsichtsbehörde ene werden. Das Revi⸗ sbrnlen cden richtet sich nach den für die Feststellung des Katasters gegebenen Vorschriften. *)

Im Falle einer Parzellirung sind die Genossenschaftslasten au die —21 verhältnißmäßig zu vertheilen. Be Vertheilung 9” von dem Vorstande nach Maßgabe des den einzelnen Trennstücken aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vortheils zu bewirken.

*) Nach §. 66 des Genossenschaftsgesetzez vom 1. April 1879 kann durch 2.*‧2 der Genossen auch ein anderer Maßstab n die Vertheilung der Henossenschaftslaften Fecterseßt werden. Is solcher wird sich für diejenigen Genossenscha s e, in welchen die Verhältnisse der einzelnen Grundstücke nicht entlich von einander abweichen, der Flächeninhalt der betheiligten Grundstücke empfehlen. In diesem Falle ist der §. 5 folgendermaßen zu fassen:

Die Genossenschaftslasten werden von den Genossen . Maß⸗ gabe des Flächenraums der betheiligten Grundstücke aufgebracht.

Die hiernach festzustellenden Beitragslisten sind von dem Genossen⸗ schaftsvorstande anzufertigen und nach vorgängiger öffentlicher Bekannt⸗ machung der Auslegung 8 19) vier Wochen lang in der des Vorstehers zur Einsicht der Genossen r. Anträge au Berichtigung der Beitragslisten sind an keine Frist gebunden..

Vorstande festzusetzenden Terminen zur Genossenschaftskasse abzu⸗ führen. Bei versäumter Zahlung hat der Vorsteher die fälligen Beträge beizutreiben.

§. 10.

Jeder Genosse hat sich die Einrichtung der nach dem Melio⸗ rationsplane in Aussicht genommenen Anlagen, diese Anlagen selbst und deren Unterhaltung, soweit sein Grundstück davon vorübergehend oder dauernd betroffen wird, gefallen zu lassen. Darüber, ob und zu welchem Betrage dem einzelnen Genossen hierfür, unter Berücksichtigung der ihm aus der Anlage erwachsenden Vortheile, eine Entschädigung gebührt, entscheidet, falls sich ein Ge⸗ nosse mit dem Vorsteher nicht gütlich verständigen sollte, nach §. 19. zu bildende Schiedsgericht mit Ausschluß des Rechtsweges. 11

Bei Abstimmungen hat jeder beitragspflichtige Genos destens eine Stimme. Im Uebrigen richtet sich das Stimmverhält⸗ hiß nach dem Verhältnisse der Theilnahme an den Genossenschafts⸗ lasten, und zwar in der Weise, daß für je Normal⸗Hektar beitragspflichtigen Grundbesitzes erster Klasse Stimme ge⸗ rechnet wird.**) 8 G

Die Stimmliste ist demgemäß von dem Vorstande zu entwerfen und nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung der Auslegung (§. 19) 4 Wochen lang zur Einsicht der Genossen in der Wohnung des Vorstehers auszulegen. Anträge auf Berichtignng der Stimm⸗ liste sind an keine Frist gebunden.

§. 12.

Der Genossenschaftsvorstand besteht aus einem Vorsteher, welchem ein Ausschuß der Genossen von (zwei, vier, sechs) Mitglie⸗ dern zur Seite steht.

Der Vorsteher und die Ausschußmitglieder bekleiden ein Ehrenamt.

Als Ersatz für Auslagen und Zeitversäumniß erhält jedoch der Vorsteher eine jährliche, von der Generalversammlung von (3) zu (3) Jahren festzusetzende Entschädigung.

Im Behinderungsfalle wird der Vorsteher durch das an Lebens⸗ zeit älteste Ausschußmitglied vertreten. 1

Der Vorsteher und die Mitglieder des Ausschusses nebst (2) Stellvertretern werden von der Generalversammlung auf (3) Jahre nach absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge⸗ wählt. Die Wahl des Vorstehers bedarf der Bestätigung der Auf⸗ sichtsbehörde. b

Wählbar ist jeder Genosse, welcher den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. Die Wahl der Vorsteher⸗ und der Ausschußmitglieder wie der Stell⸗ vertreter erfolgt in getrennten Wahlhandlungen für jedes Mitglied. Wird im ersten Wahlgange eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Per⸗ sonen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.

Im Uebrigen gelten die Vorschriften für Gemeindewahlen.

Die erste Generalversammlung beruft der (Amtsvorsteher, Bür⸗ germeister, Kommissar des Kreisausschusses, Kommissar der Regie⸗ rung, Landdrostei ꝛc.), die folgenden der Vorsteher.

§. 13. 8

Die Gewählten werden vom Kreislandrath durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.

Zur Legitimation des Vorstehers und des Stellvertreters dient das vom Kreislandrath aufgenommene Verpflichtungsprotokoll.

Soll der Stellvertreter sich darüber ausweisen, daß der Fall der Süttmhettetano eingetreten ist, so dient dazu ein Zeugniß des Kreis-⸗ andraths. 8

„Der Ausschuß hält seine Sitzungen unter Vorsitz des Vorstehers, der gleiches Stimmrecht hat wie die Ausschußmitglieder, und dessen Stimme im Falle der Stimmengleichheit entscheidet. 8

Zur Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ist es erforderlich, daß sämmtliche Ausschußmitglieder unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung geladen und daß mindestens zwei Drittel anwesend sind. Wer am Erscheinen verhindert ist, hat dies unverzüglich dem Vorsteher anzuzeigen. Dieser hat alsdann einen Stellvertreter zu laden. §. 14

Soweit nicht in diesem Statute einzelne Verwaltungsbefugnisse dem Ausschusse oder der Generalversammlung vorbehalten sind, hat der Vorsteher die selbständige Leitung und Verwaltung aller An-⸗ gelegenheiten der Genossenschaft.

Insbesondere liegt ihm ob: 1

a. die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest⸗ gestellten Meliorationsplan zu veranlassen und zu beaufsichtigen;

die Grabenräumung, die Heuwerbung und die Hütung auf den Wiesen mit Zustimmung des Ausschusses die nöthigen Anordnungen zu treffen und die etwa erforderlichen Ausführungsvorschriften zu er-⸗ lassen; 6 f c. die vom Ausschusse festgesetzten Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen⸗

verwaltung mindestens zweimal jährlich zu revidiren; 6 1b

d. die Voranschläge und Jahresrechnungen dem Ausschusse zur Festsetzung und Abnahme vorzulegen;

e. den Wiesenwärter und die sonstigen Unterbeamten der Ge⸗ nossenschaft zu beaufsichtigen, die Unterhaltung der Anlagen zu kontroliren und in den Monaten jeden Jahres unter Zuziehung von (2) Ausschußmitgliedern die Wiesen⸗ und Grabenschau abzuhalten; 1

1 2 die Genossenschaft nach Außen zu vertreten, den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden derselben zu unter⸗ zeichnen. Zur Abschließung von Verträgen hat er die Genehmigung des Aus Fases eirahelen. Fur Gültigkeit der Verträge ist diese

eenehmigung nicht erforderlich; 1 8 8 8 8 nan Püceaer dieses Statuts und der Ausführungsvorschriften (§. 12 b.) von ihm angedrohten und festgesetzten Ordnungsstrafen, die den Betrag von 30 jedoch nicht übersteigen dürfen, zur Genossen schaftskasse einzuziehen. 6. 15

Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner, welcher von dem Ausschusse auf. Jahre gewählt und dessen Remuneration vom Aus use festgestellt wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Entlassung des Rechners wegen mangelhafter Dienstführung an⸗ ordnen. 8

*) Sind die Genossenschaftslasten nach Maßgabe des Flächen

Mon⸗ L- betheiligten Grundstücke Knffabrinoen, 2 tritt an die Stelle

des zweiten Alinea des §. 7 folgende Vorschrift: 8 Im Falle einer Parenirung sind die Genossenschaftslasten auf

die Seahane nach dem Verhältnisse des Flächenraums durch den

Genossenschaftsvorstand zu vertheilen.

dieser Fe zung des Vorstandes sind an keine 20 a

deec auf Berichtigung

§. 48 des Gesetzes vom 1. April 18 kein

b. über die Unterhaltung der Anlagen, sowie über die Wässerung,

rist gebunden. darf jedecch enosse mehr als aller Stimmen vereinigen. Aa bauagx,xs,