1882 / 8 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Jan 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Abs. Min. 7,2. Abs. Max. 25,8 ° C. Abs. Fchtgkt. 10,52; 11,08; 10,z71 mm. Rel. Fchtgkt. 67,7; 64,1; 75,7 %. Ndrschl. 92,8 mm. Verdunstung im Monat 63,9 mm. Juni Lfrdrck. 748 31; 47,81; 47,94. Min. 37,2, Max. 752,1 mm. Tmprtr. 21,5s; 23,19; 19,24 ° C. Mtll. Min. 16,38. Mttl. Max. 24,05 0 C. Abs. Min. 13,3. Abs. Max. 29,8 0 C. Abs. Fchtgkt. 13,75; 13,61; 12,89 mm. Rel. Fchkt. 70,7; 63,9; 72,9 %. Ndrschlg. 53 mm. Verdunstang 69,4 mm. Giessen (Prof. H. Hoffmann). Mttltmprtr. sämmtlicher Tage des November aus dem Min. u. Maxim. berechnet nach den Beobachtungen im botanischen Garten von 1852 bis 1880. Grade nach Reaumur. I. Pentade: + 4,89; 4,10; 3,34; 3,43; 3,786. II. Pen- tade 3,88; 3,79; 4,05; 3,73; 2,82. III. Pentade 2,81; 2,18; 1,81; 2,3;

2,37. IV. Pentade 2,78; 2,72; 2,23; 1,89; 1,22. V. Pentade + 0,2: + 0,97; 2,04; 1,52; 1,48. VI. Pentade 1,98; 2,08; 1,44; 1,49; 1,08. 14 forst.-meteorologische Stationen Preussens, Braunschweigs und der Reichslande. September Lftdrek. im Mttl. 3,0 mm höher als August. Unterschied 19,95 (14,4 Molkerei u. 24 Hadersleben) mm. Mttltmprtr. 3,38 9 C. niedriger als August. Abs. Max. (in Hagenau) + 27,9 C. Abs. Min. (in Kurwien) 9,6 0 C. Niederschlag übertraf die Ver- dunstung nur nicht in Schoo, sowohl im Freien als im Walde. Regenmenge auf der Waldstation 76 % (60 in Hagenaun und 90 in Hadersleben). Verdunstungshöhe auf der W. St. 32 % (19 8 8 Neumath und 64 Sonnenberg) der auf der F. St. Abs. Fchtkt.

auf der F. St. 7,83 bis 10,30 mm im Mttl; auf d. W. St. unten 7 13 bis 10,81 mm; oben 7,8 bis 10,29 mm. Rel. Fchtigkt. F. St. 79,88 %, W. St unten 88, 38, oben 85.46 %. Kein Sturm, vereinzelt starker Wind. Gewitter 19, Wetterleuchten 12. Höhenrauch 5. Mondhof 3. Besonders starkes: Morgenroth 6, Abendroth 4. Viel Niederschläge, häufige Nebel, starke Bewölkung, schwache Winde; in den letzten Tagen Nachtfröste.

.“ Dr. med. Lender (Berlin, Potsdamerstrasse 132 und Kissingen, Curhausstrasse 104)

effenelicher Anzeiger..

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. & Vogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte,

5. Industrielle Etablissements, Fabriken 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

und Grosshandel.

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

u. dergl.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

8 u. s. w, von öffentlichen Papieren.

5

V 6

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. 8 9

. Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen. . Theater-Anzeigen. - In der Börsen-

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren 68

Annoncen⸗Bureaurx.

Subhastationen, Aufgebote, Vor ladungen n. dergl.

1118s] Oeffentliche Zustellung.

Die Allgemeine geistliche Wittwenkasse zu Darm⸗ stadt, vertreten durch Rechtsanwalt Purgold daselbst, klagt gegen den Georg Karl Diehl, Steinkohlen⸗

händler, und dessen Ehefrau Agnes, geb. Guth, früher zu Bessungen, nun mit unbekanntem Aufent⸗ halt abwesend, wegen Zahlung der Zinsen à 5 ½ % eines lt. Obligation vom 14./15. März 1871 schul⸗ digen Darlehns von 2200 Gulden oder 3771 43 für das Jahr 1880 = 207 44 ₰, mit dem Antrage auf Verurtheilung der beiden Beklagten zur Zahlnng dieser Schuld und der Kosten des Ver⸗ fahrens, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogl. Amtsgericht Darmstadt I. Zimmer Nr. 16 auf Dienstag, den 21. Februar 1882, Vormittags 9 Uhr.

Gleichzeitig wurde das Darlehn gekündigt.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Darmstadt, den 3. Januar 1882. Kümmel, Gerichtsschreiber des Großherzogl. Amtsgerichts Darmstadt. I.

tusn Oeffentliche Zustellung.

Der Backsteinfabrikant Johann b in Gimbsheim wohnhaft, vertreten durch die Rechts⸗ anwälte Petri und Görz in Main;z, klagt gegen den Maurer Johann Rausch, früher in Gaulsheim, dann n Ockenheim wohnhaft, dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Forderung aus Backsteinlieferungen, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten Johann Rausch unter Solidarität mit Wilhelm Rausch, Maurer in Gaulsheim, zur Zahlung von 755 96 mit Zinsen vom Klagetage an und u den Kosten, und ladet den Beklagten zur münd⸗

lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste

Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu

Mainz auf

den 29. März 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ ichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Moyat,

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

1176] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schriftsetzers Karl Arand, Johanna, geb. Becker, dahier, vertreten durch den Rechtsanwalt Lotheißen daselbst, legt gegen das Ur⸗ theil des Gr. Landgerichts I. C. K., dahier, vom 23. Mai v. J., welches ihre gegen ihren vorgenann⸗

en Ehemann wegen Ehebruchs erhobene Klage auf Ehescheidung abgewiesen hat, Berufung ein, mit dem Antrage, sie wegen Versäumniß der Berufungsfrist in den vorigen Stand wieder einzusetzen und die Trennung der Ehe vom Bande auszusprechen. Sie ladet den unbekannt wo abwesenden Beklagten zur mündlichen Verhandlung über die Berufung vor den 2. Civilsenat des Gr. Oberlandesgerichts zu Darmstadt auf den 4. März 1882, Vorm. Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem ge⸗ achten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. um Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Darmstadt, den 5. Januar 1882. Gerichtsschreiberei des Großh. Oberlandesgerichts: Dr. Berchelmann.

1173] Oeffentliche Zustellung. „Nr. 123. Landwirth Johann Martin Littin von Eichstätten klagt gegen Taglöhner Georg Ferdinand Straub von Eichstätten, z. Z. an unbekannten Orten abwesend, aus Bürgschaft für eine Kaufschillings⸗

orderung vom Jahre 1881 mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 28 zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung der Sache ladet der Kläger den Beklagten in die Sitzung Gr. Amtsge⸗

richts Emmendingen zu dem von diesem auf Freitag, 4. Februar I. J., Vormittags 9 Uhr, be-]

stimmten Termine. Zum Zwecke der Zustellung an en Beklagten wird dieser Auszug bekannt gemacht.

Emmendingen, 4. Januar 1882. Der Gerichts⸗

schreiber des Gr. Amtsgerichts. Jäger.

11186] K. Amtsgericht Backnang.

Oeffentliche Zustellung.

Die Karoline Sreßbans, ledige Dienstmagd, und der Pfleger ihres unehelichen Kindes Johannes Groß⸗ hans, Säger in der Lutzensägmühle, Gemeinde Murrhardt, klagen gegen den Gottlieb Holzwarth, ledigen volljährigen Sattler von Harbach, Gemeinde Murrhardt, derzeit mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesend, auf Alimente aus unehelicher Vaterschaft mit dem Antrage: es möchte ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil dahin ausgesprochen werden, daß der Beklagte als natürlicher Vater des mit der Mitklägerin erzeugten unehelichen Kindes Namens Gottlieb Albert schuldig sei, an Alimenten all⸗ jährlich bis zum erreichten 14. Lebensjahr des

.

6

. Familien-Nachrichten. beilage. N

Stande ist, in halbjährlichen Raten vorauszahl⸗ bar, 80 zu bezahlen, der Mitklägerin die aufgewendeten Tauf⸗ und Kindbettkosten mit 30 zu ersetzen, auch die Gerichtssporteln, sowie sämmtliche Kosten des Rechtsstreits allein zu tragen, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Backnang auf ““ Donnerstag, den 16. Februar 1882, Nachmittags 3 Uhr. .“ Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird d Auszug der Klage bekannt gemacht. Den 31. Dezember 1881. Romberg, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[738] Oeffentliche Zustellung.

Der Fuhrherr Ferdinand Meißner, Blumenstraße Nr. 37 zu Berlin, vertreten durch den Rechtsanwalt Jansen, klagt gegen den Tischler Franz Blume zu Loebnitz bei Halle a./S, beim Böttcher Wienicke, jetzt unbekannten Aufenthalts,

aus einem Miethsvertrage, mit der Behauptung,

Beklagter habe im Hause des Klägers eine Woh⸗

nung, bestehend aus Stube und Küche, nebst

Tischlerwerkstatt, gegen eine vierteljährlich post-

numerando zahlbare Jahresmiethe von 930

vom 1. Oktober 1880 bis 1. Oktober 1881 ge⸗

miethet, die Räumlichkeiten bis Anfang Juni 1881

benutzt, dann aber heimlich unter Hinterlassung

einiger Mobilien verlassen, und verschulde dem

Kläger

465 Miethe für die Zeit vom 1. Januar 1881 bis 1. Juli 1881, 232,50 Miethe für die 1881 bis 1. Oktober 1881, und dem Antrage, 1 G den Beklagten zu verurtheilen, an den Kläger 8 465 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1881, und 232,50 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Ok⸗ tober 1881

zu zahlen, auch das Urtheil gegen Sicherheits⸗

leistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, so⸗

wie wegen der 232,50 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1881 den mit 854 hinter⸗ legten Erlös aus den verkauften Mobilien in

Höhe von 232,50 nebst 5 % Zinsen seit dem

1. Oktober 1881, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 7. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstraße 58, I., Zimmer 17, auf den 23. März 1882, Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Aktenzeichen O. 317 de 1881.

Berlin, den 24. Dezember 1881.

(gez.) Hütter, . 1 Gerichtsschreiber .

des Königlichen Landgerichts I., Civilkammer 7.

Zeit vom 1. Juli

[1177] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Fleischers August Pietsch, An⸗ tonie, geb. Stridde, 788 vertreten durch den Justiz⸗ Rath Schultz, klagt gegen ihren Ehemann, den Fleischer August Pietsch, in unbekannter Abwesen⸗ heit wegen Versagung des Unterhalts und böslichen Verlassens mit dem Antrage auf Trennung der Ehe sowie den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erachten und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Magdeburg auf den 1. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Magdeburg, den 2. Januar 1882.

Die Gerichtsschreiberei der I. Civilkammer des

3. Königlichen Landgerichts.

Nuthmann, Landgerichtssekretär.

[1178] Oeffentliche Zustellung. In der Ehescheidungssache des Arbeiters Friedrich Mehler zu Staßfurt, Klägers, wider seine Ehefrau, Anna, geb. Pilz, früher zu Staßfurt, jetzt in un⸗ bekannter Abwesenheit, Beklagte, ist zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits anderweit Termin auf

den 13. März 1882, Vormittags 12 Uhr, vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts hier, Domplatz 6, Zimmer 27, anberaumt.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladung bekannt gemacht.

Magdeburg, den 14. Dezember 1881.

Die Gerichtsschreiberei der I. Civilkammer des

Königlichen Landgerichts. gez. Nuthmann, Landgerichtssekretär.

[1170] Oeffentliche Zustellung. Der praktische Arzt Grünsfelder, Gutenbergpla Nr. 9, zu Straßburg wohnhaft, vertreten dur

Kindes oder bis es sich selbst zu ernähren im

[1174]

Ludwig Schertz in Lützelstein, klagt gegen den Rent⸗

ner Joseph Zuber aus Nennweiler, zur Zeit in Frankreich ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalts⸗ ort, wegen ärztlicher Behandlung des minderjährigen Sohnes des Beklagten aus dem Jahre 1881 und Kosten eines Zahlungsbefehls vom Dezember 1881, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung der Summe von Zweiunddreißig Mark 65 Pfg. nebst 5 % Zinsen vom Klagetage an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Lützelstein auf den 28. Februar 1882, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen güselnag wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht Lützelstein, den 5. Januar 1882. Wild, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

[1175] Oeffentliche Zustellung.

Der Arbeiter Wilhelm Heidorn als Vormund des unehelichen Kindes der Doris Heidorn, Namens Wilhelm, zu Wunstorf, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Bang zu Wesel, klagt gegen den früheren Unteroffizier Wilhelm Carl Franz Wetzel, zuletzt in Wesel, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Alimen⸗ tation, mit dem Antrage, den Beklagten als Vater des von der unverehelichten Doris Heidorn am 12. Februar 18è79 geborenen und auf den Namen Wilhelm getauften Kindes zu verurtheilen, an jähr⸗ lichen Alimenten für das Kind von dessen Geburt ab, bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre 48 und zwar die rückständigen sofort, die laufenden aber in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu zahlen, auch die Prozeßkosten zu tragen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor

das Königliche Amtsgericht zu Wesel auf

den 7. März 1882, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage bekannt gemacht.

Weyer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Oeffentliche 8 stellung. Der Schiffer Martin Wolz zu Dorfprozelten, vertreten durch Rechtsanwalt Holdheim dahier, klagt gegen den Schreiner und Glaser H. Pauly, früher zu Bockenheim, Marktstraße Nr. 7 wohnhaft, jetzt unbelannt wo? abwesend, aus Wechsel vom 1. Sep⸗ tember 1881 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 700 nebst 6 % Zinsen seit Zustellung der Klage, sowie zur Einwil⸗ ligung in die Herausgabe der beim Königlichen Amtsgericht III. in Sachen Wolz à Pauly hinter⸗ legten Kaution von 50 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. M. auf Montag, den 20. Februar 1882,

Vormittags 9 ½ Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

(richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Frankfurt a. Main, den 3. Januar 1882. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[1185]] Ausfertigung.

Oeffentliches Aufgebot.

Schneider, Karl, Hammerschmiedsohn, von Gau⸗

ting, Todeserklärung betr.: 1—

Schneider, Josef, Privatier in München, Vater

des Karl Schneider, hat den Antrag gestellt, seinen

Sohn Carl Schneider, geboren am 12. Februar

1846, vom 20. März 1868 bis 8. November 1869

Soldat bei der 2. Comp. des 1. Bataillons des K.

bayer. Infanterie⸗Regiments Kronprinz und seit

dieser Zeit verschollen, nach durchgeführtem Auf⸗

gebotsverfahren für todt zu erklären. 8

Es wird deshalb auf

Mittwoch, den 25. Oktober 18822 Vormittags 9 Uhr,

dahier Aufgebotstermin anberaumt, und die Auf⸗

forderung erlassen:

1) an Karl Schneider, spätestens im Aufgebots⸗ termine persönlich oder schriftlich bei Gericht sich anzumelden, widrigenfalls er für todt er⸗ klärt werden wird,

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotstermine wahrzunehmen,

3) an alle Diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kundschaft geben können, Mit⸗ theilung hierüber bei Gericht zu machen.

Starnberg, den 4. Jänner 1882. 1b

K. b. Amtsgericht Starnberg. (L. S.) v. Schab, 1 K. Ober⸗Amtsrichter.

Für die richtige Ausfertigung:

4 Der K. Gerichtsschreiber: Schleußinger.

Aufgebot.

Dem Kaufmann H. C. C. Pego zu Hamburg ist eine auf den Inhaber lautende Aktie der Deutschen Fegals ettengesenschaft der Limmer und Vorwohler Grubenfelder Nr. 1746, lautend über 200 Rthlr.

r. Cour. = 600 Deutsche R. W., abhanden ge⸗ ommen.

““

Auf Antrag des Kaufmanns Pego wird der unbe⸗ kannte Inhaber der bezeichneten Ürkunde aufgefordert spätestens im Aufgebotstermine, nämlich

am 6. Januar 1886,

Vormittags 11 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserkläruug der Urkunde erfolgen soll.

Hannover, den 14. Dezember 1881.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung XIV. gez. Siegel. Ausgefertigt: Schulz, Sekretär, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

12 8

1ü16o“, Verkaufs⸗Anzeige

naebst Aufgebot.

In Sachen der Zimmermeister Karl und Heinrich⸗ Brinkop in Heinde, Gläubiger, 8 wider den Landstraßen⸗Aufseher Müller in Wendhausen, Schuldner, sollen auf Antrag der Gläubiger folgende, Schuldner gehörige Grundstücke:

1) die unter Artikel Nr. 53, Kartenblatt 2, Pärzelle 41 des Gemeindebezirks Wend⸗ hausen beschriebene, im Kreuzkampe, Gemar⸗ kung Wendhausen belegene Ackerkoppel zur Größe von 56 a 05 qm, mit dem darauf unter Haus⸗Nr. 39 in Wendhausen belegenen Wohnhause nebst Stall, Wohnräumen und Holzstall, das unter Artikel Nr. 157 als Parzelle 103 des Kartenblatts 5 des Gemeindebezirks Ott⸗ bergen beschriebene, im Hasenwinkel, Ge⸗ markung Ottbergen belegene, 22 a 17 qm große Ackergrundstück,

zwangsweise in dem dazu auf Dienstag, den 11. April 1882, 1 Morgens 10 Uhr, bei der unterzeichneten Gerichtsabtheilung V. an⸗ beraumten Termine öffentlich versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit unter dem Bemerken geladen, daß die Verkaufsbedingungen vor dem Ter⸗ mine in der Gerichtsschreiberei eingesehen werden können.

Alle, welche an den obigen Immobilien Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fidei kommissa⸗ rische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbe⸗ sondere Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, selbige im angesetzten Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber der Grund⸗ stücke verloren geht.

Hildesheim, den 27. Dezember 1881.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung V. u. IV.

Börner. Zeppenfeldt.

dem

[20013] 8 8 . Aufgebots⸗Bekanntmachung. Folgende Personen sollen verschollen sein: 1) Der Matrose Franz Heinrich August Grube aus Henkenhagen, in der Ehe des Matrosen Franz Grube mit Caroline, geb. Dettmann zu enkenhagen, am 6. Februar 1849 geboren. Der Fischer Friedrich Marth zu Siederland, verheirathet mit Friederike, geb. Timm. Der Seefabrer Friedrich Otto Theodor Steinkrauß, aus der Ehe des Eigenthüͤmers Fried. Steinkrauß mit Johanna, geb. Holtz, am 21. August 1849 zu Henkenhagen geboren. Auf Antrag erbberechtigter Verwandten werden zwecks Todeserklärung die genannten Verschollenen und deren Erben aufgefordert, im Termine am 3. März 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Amtsgerichts⸗Rath Wegner sich zu melden oder von ihrem Leben und Aufenthalte Nachricht zu geben, widrigenfalls sie für todt erklärt werden werden. 8 Colberg, den 24. Mai 1881. . Königliches Amtsgericht. II.

Verkündet am 4. Januar 1882 gez. Schütte, Gerichtsschreiber. 8 Im Namen des Königs! Auf den Antrag des Lehrers Friedrich Dannen⸗ beck zu Velber erkennt das Königliche Amtsgericht

zu Hannover, Abtheilung 16, durch den unterzeich⸗

neten Richter

n.† 1 für Recht: 3 Das auf den Namen des Lehrers Friedrich Dannenbeck zu Velber von der Kapital⸗Ver⸗ sicherungsanstalt zu Hannover über einen am 1. März 1879 eingezahlten Betrag von 75 ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 13164 wird kraftlos erklärt. gez. Jordan, 1 Beglaubigt und veröffentlicht: 1 Schütte, Sekr.,

Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts Hannover.

des Landeshaushalts

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Das Abonnement beträgt 4 50 für das Vierteljahr.

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Alle post⸗Anstalten nehmen Zestellung an;

für Berlin unßer den Post-Anstalten auch die Expe⸗

dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

Berlin, Dienstag,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General⸗Major z. D. Liebe zu Kiel den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem General⸗ Major a. D. von Köthen zu Halle a./S. den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern und mit Schwertern am Ringe; sowie dem Geheimen Ober⸗Rechnungs⸗

Rath Plehn, vortragenden Rath bei der Ober⸗Rechnungs⸗

kammer, den Stern zum Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 8 dem Obersten von Wißmann, Commandeur des 2. Garde⸗Regiments zu Fuß, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich niederländischen Militär⸗Wilhelms⸗Ordens zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Gesetz,

betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und von Elsaß⸗Lothringen FIsudos ETtatsjahr 1881/9.9. Vom 4. Januar 1882. ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

38

des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

n. Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Etatsjahr

1881/82 wird von der preußischen Ober⸗Rechnungskammer

unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.

Ebenso hat die preußische Ober⸗Rechnungskammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1881 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschr und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 11“ Gegeben Berlin, den 4. Januar 1882. T)ZZb“

von Bismarck.

11“

Flaggenatteste sind ertheilt worden:

1) vom Kaiserlichen Konsulat zu Sunderland am 28. De⸗ zember v. J. der im Jahre 1867 daselbst erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Bark „Wilhelm“ (früher „Jonian“) von 373,63 Register⸗Tons Ladungsfähigkeit nach dem Uebrgange derselben in das ausschließliche Eigenthum des deutschen Reichsangehörigen Wilhelm Eduard Spiegelberg in Barth, welcher Barth zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

2) vom Kaiserlichen Konsulat zu Glasgow am 28. De⸗ zember v. J. dem daselbst neu erbauten, mit einer Maschine von 220 nominellen Pferdekräften versehenen eisernen Dampf⸗ schiff „Sorrento“ von 1527,45 Register⸗Tons Netto⸗Raum⸗ gehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der hamburgischen Handelsfirma Rob. M. Slo⸗ mann u. Co. in Hamburg, welche Hamburg zum Heimaths⸗ hafen des Schiffes gewählt hat.

Die Nummer 1 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1455 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichs⸗ haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. Vom 4. Januar 18822. Berlin, den 10. Januar 1882. scaaaaiserliches Post⸗Zeitungsamt. 8

Die Nummer 2 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter 8 betreffend die Neu⸗

Nr. 1456 die Bekanntmachung, befestigung von Kiel. Vom 8. Januar 1882. Berlin, den 10. Januar 1882. Kaiserliches Post⸗Zeitungeamt. Nbder..

Königreich Preußen.

Ministerium des Innern.

Bekanntmachung.

Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 5. d. Mts. werden die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Land⸗ tages hierdurch ergebenst davon in Kenntniß gesetzt, daß die Eröffnung des auf den 14. d. Mts. einberufenen Landtages an diesem Tage, Mittags 12 Uhr, im Weißen Saale des Königlichen Schlosses erfolgen und daß zuvor Gottesdienst um 11 Uhr im Dome für die evangelischen, und um 11 ½ Uhr in der St. Hedwigskirche für die katholischen Mitglieder statt⸗ finden wird.

Berlin, den 9. Januar 1882.

Der Minister des Innern von Puttkamer.

eh

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Okto ber 1878.

Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landespolizei⸗ behörde hat auf Grund von 8§. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummern 1—12 der im Verlage und unter der Redaktion von Carl Wilhelm Vollrath in Leipzig erscheinenden periodischen Druckschrift „Deutsche Blätter“ zu verbieten, dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der gedachten Zeitschrift zu erstrecken beschlossen.

Leipzig, den 5. Januar benhghh. 8 6“ Königliche Krechauptmannschaft. 2 1 Graf zu Münster.

Bekanntmachung des Königlich bayerischen Staats⸗Ministeriums des Innern, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.

Das Königliche Staats⸗Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, die zur Verhütung einer Verschleppung der Rinderpest aus und über Oesterreich⸗Ungarn nach Bayern im Hinblick auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizei⸗Straf⸗ gesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871, sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 Reichsgesetzblatt Nr. 12 zu beobachtenden Vorschriften in nachstehender Zusammenstellung zu veröffentlichen:

Allgemeine Einfuhr⸗ und Verkehrs⸗ beschränkungen. a. Im Verkehr mit Rußland und Rumänien.

6. 1

Die Einsuhr von Rindvieh ohne Unterschied der Race, sowie von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern aus Rußland und Rumänien nach Bayern ist verboten.

Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Einfuhr von allen von Wiederkäuern stammenden thierischen Theilen in frischem Zustande.

Vollkommen trockene oder gesalzene Häute und Därme, Wolle, Haare, Borsten, geschmolzener Talg in Fässern und Wannen, sowie auch vollkommen lufttrockene, von thierischen Weichtheilen befreite Knochen, Hörner und Klauen fallen nicht unter das obige Verbot. 8

b. Im Verkehr mit Oesterreich⸗Ungarn. §. 2.

Verboten ist die Ein⸗ und Durchsuhr lebenden Rindviehes, sowie frischen Fleisches von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus Oesterreich⸗Ungarn, soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist.

c. Im Verkehr mit der Schweiz.

Zur Sicherung des Vollzugs der gegen Oesterreich⸗Un⸗

garn erlassenen Einfuhr⸗ und Verkehrsbeschränkungen ist die

Einfuhr von Rindvieh aus der Schweiz nur gestattet, wenn

durch amtliches Zeugniß der mindestens dreißigtägige Aufent⸗

halt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Orte der Schweiz nachgewiesen wird.

II. Besondere Vorschriften. a. Einfuhr in 1 Grenzbezirke.

Den Wirthschaftsbesitzern in den von den Königlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern, näher zu bestimmen⸗ den Grenzbezirken soll gestattet sein, Nutz⸗ und Zuchtvieh, welches aus notorisch seuchenfreien Grenzbezirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur Weide oder Ein⸗ stallung innerhalb eines inländischen Grenzbezirks bestimmt ist, aus Oesterreich⸗Ungarn nach Bayern einzuführen.

Die Einfuhr ist jedoch an folgende Bedingungen und Beschränkungen gebunden: G 8

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1) Es darf nur Nutz⸗ und Zuchtvieh der in den Grenz⸗ gegenden bekannten österreichischen Landracen zum eigenen Wirthschaftsbedarfe des Einführenden eingeführt werden.

Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlach⸗ tung ist verboten.

Mehr als zusammen 12 Stück dürfen innerhalb eines Kalenderjahres von einem Wirthschaftsbesitzer in der Regel nicht eingebracht werden.

2) dn jedem einzelnen Falle einer beabsichtigten Einfuhr hat der Einführende an der Eintrittsstation durch ein Zeugniß seiner Ortspolizeibehörde den Nachweis zu liefern, daß die einzubringende Zahl von Thieren dem Bedarfe seiner Wirth⸗ schaft entspricht. 3

3) Die Einfuhr darf nur über jene Orte erfolgen, welche von den Königlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern, hierfür bestimmt werden.

4) Der Einführende hat an der Eintrittsstation nebst dem in Ziff. 2 vorgeschriebenen Zeugnisse den für den inneren Verkehr mit Vieh in Oesterreich⸗Ungarn vorgeschriebenen Vieh⸗ paß vorzulegen, in welchem die einzelnen Viehstücke nach Race, Geschlecht, Farbe und besonderen Merkmalen individuell genau bezeichnet sind. Dieser Viehpaß hat außerdem die amt⸗ liche Bestätigung zu enthalten, daß die betreffenden Viehstücke unmittelbar vor ihrem Abgange nach Bayern mindestens 30 Tage lang an einem seuchenfreien Orte gestanden haben und daß in einem Umkreife von 35 km um denselben die Rinderpest nicht herrscht. .

5) Der bayerische Kontrolthierarzt hat die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere sorgfältig zu untersuchen. Die auf der Eisenbahn kommenden Viehstücke find behufs der Feststellung des Gesundheitszustandes aus⸗ zuladen, sowie zu kränken und zu füttern. 1

Wird ein Stück des Transportes beanstandet, so ist der ganze Transport zurückzuweisen. b

6) Die Einfuhr darf erst dann erfolgen, wenn dies von dem Kontrolthierarzte schriftlich als zulässig erklärt worden ist.

7) Der hat die eingeführten Viehstücke un⸗ verzüglich auf die Weide oder in die Wirthschaft, für welche sie bestimmt sind, zu verbringen und das Eintreffen des Viehes an dem Bestimmungsorte binnen 12 Stunden nach der Ankunft der Ortspolizeibehörde unter Abgabe des ihm von dem Kontrolthierarzte ausgestellten Erlaubnißscheines anzuzeigen.

Auf vbein Wege von dem Eintrittsorte bis an den Be⸗ stimmungsort darf den eingeführten Thieren die zur Erholung nöthige Ruhe und bei größeren Entfernungen das Ueber⸗ nachten in einer mit Hornvieh nicht besetzten Räumlichkeit ge⸗ stattet werden. 8

Die Distriktspolizeibehörden in den Grenzbezirken sind ermächtigt, einzelnen Wirthschaftsbesitzern auf besonderes An⸗ suchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als zusammen 12 Stück Nutz⸗ und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (§. 4 Ziff. 1) nach Bayern zu gestatten, wenn die darum Nach⸗ suchenden den Mehrbedarf für die eigene Wirthschaft glaub⸗ haft bescheinigen. Für solche umfänglichere Vieheinsuhren finden die Borschriften der §§. 4, 6 und 7 gleichmäßige An⸗ wendung. G

6.

Die Verwendung von Mittelspersonen für diesen Verkehr der Grenzbezirke ist nicht ausgeschlossen, es ist jedoch von Seite der Distrikts⸗ und Ortspolizeibehörden strenges Augen⸗ merk darauf zu richten, daß auch bei solcher Verwendung die Bestimmungen in §. 4 genau eingehalten werden, und daß dieselbe nicht zu einem weiteren Handel mißbraucht wird.

, v. Das auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus

Oesterreich⸗Ungarn in einen bayerischen Grenzbezirk eingeführte

Nutz⸗ und Zuchtvieh darf während eines Zeitraums von 45 Tagen, vom Tage seines Eintreffens an dem Bestimmungs⸗ ort gerechnet, aus dem Flurbereiche des Ortes nicht entfernt werden.

Die Benützung des eingeführten Viehes zu Gespann⸗ diensten in benachbarten Ortsmarkungen, sowie die Bewirth⸗ schaftung von Alpenweiden mit solchem Vieh ist gestattet.

Die Kontrolthierärzte haben den erfolgten Einlaß von Hornvieh der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes unter genauer Bezeichnung der eingeführten Viehstücke nach Race, Geschlecht, Alter und besonderen Merkmalen unverweilt schrift⸗ lich mitzutheilen. 1 . 1

Die Ortspolizeibehörde hat darüber strenge Ausfsicht zu führen, daß das eingeführte Vieh nur als Nutz⸗ oder Zucht vieh Verwendung finde und daß der Vorschrist in §. 7 nicht zuwider gehandelt werde. .

b. Durchfuhr von Rindvieh von Kufstein über . Rosenheim nach Salzburg. NIITE 8 Auf der Eisenbahnlinie Kufstein via Roßenheim nach Salz⸗ burg ist die Durchfuhr von Tiroler und Vorarlberger Rind⸗ vieh unter folgenden Bedingungen gesigttet:

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