1882 / 17 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Jan 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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sicht des hohen Hauses ist, aufzuerlegen.

der Besorgniß hervorgegangen, der

der Arbeiter fort.

geklärt, um die Hoffnung hegen zu können,

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 20. Januar. Im weiteren Ver⸗ laufe der gestrigen (29.) Sitzung setzte der Reichstag

die erste Berathung des von den Abgg. Dr. Buhl und Ge⸗

nossen eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend die Entschä⸗ digung bei Unfällen und die Unfallversicherung Der Abg. Löwe wies als Mitantrag⸗

steller in seinem Schlußwort darauf hin, daß man alle Ver⸗

anlassung habe, der liberalen Seite für ihr Vorgehen dankbar zu sein.

Den Vorwurf, daß der Antrag gestellt sei, um große Massen des Volks auf die liberale Seite zu ziehen, erkläre er für absolut hinfällig, da die Erweiterung der Hastpflicht bereits im Programm der Fortschrittspartei stehe, und da die Partei stets jede Gelegenheit wahrgenommen habe, diesen Theil des Pro⸗ gramms durchzuführen. Er halte die Materie für genügend daß ein solcher Gesetzentwurf in der nächsten Session zu Stande kommen werde. Eine Volksvertretung habe nicht die Pflicht, der Re⸗ gierung einen in allen Details ausgearbeiteten Gesetzentwurf entgegenzubringen, sie habe vielmehr ihre Pflicht erfüllt, wenn sie in einem Entwurfe die Grundsütze niederlege, nach denen sie eine Materie geregelt sehen wolle. Die Zurückweisung des Staatszuschusses sei getadelt worden; als Industrieller könne er aber versichern, daß in Arbeiterkreisen der Staatszuschuß als Almosen betrachtet werde. Wenn gesagt werde, es sei nicht angemessen, daß die Arbeiter bei Unglücksfällen nicht stets die volle Rente erhalten sollten, während doch den Passagieren bei Eisenbahnunfaͤllen eine solche gewährt werde, so erwidere er, daß der Passagier in dieser Beziehung willen⸗ los und in keiner Weise in der Lage sei, zur Verhütung des Unglücks etwas beizutragen, während der Arbeiter in der That eine Einwirkung auf seine eigene Sicherheit habe. Nach dem vorgelegten Entwurf habe eine Sicherstellung einzutreten; über Streitigkeiten habe nur der kompetente Richter zu ent⸗ scheiden. Es habe also eine gemeinsame Berathung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern keinen Zweck. Es sei ein rheblicher Fortschritt gegen das bisherige Gesetz, wenn der Antrag vorschlage, daß bei der Feststellung der Ent⸗ schädigung nicht nach der Schuld, des Arbeiters ge⸗ fragt werden solle. Wie richtig dieser Grundsatz sei, er⸗ helle schon daraus, daß selbst die Versicherungsgesellschaften jetzt auf den Nachweis verzichteten, ob ein Verschulden vorliege oder nicht. Die Bedenken des Abg. Ackermann gegen die Sicherheit der Aktiengesellschaften weise er zurück, man habe vielmehr das größte Interesse an ihrer Erhaltung. Aber er würde sich freuen, wenn die Regierung nach Annahme des Antrages ihre Kraft auf Bildung genossenschaftlicher Verbände konzentriren würde. Bewiesen sei durch den Entwurf, daß man bei dieser Frage auch ohne Staatsanstalten und ohne Staatszuschuß auskommen könne, die formelle Ausarbeitung sei nun Sache der Regierung, die, hoffe er, die Sache nicht auf die lange Bank schieben, sondern in näcster Zeit für diese so überaus wichtige Materie geeignete Vorschläge machen werde. 8 Der Antrag wurde hierauf einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Es folgte darauf die Fortsetzung der zweiten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik, sowie die Vornahme einer Viehzählung im Jahre 1882, und des Entwurfs einer Ergänzung des dem Reichstage vorliegenden Entwurfs des Reichshaushalts⸗Etats für das Etatsjahr 1882/83, auf Grund des mündlichen Be⸗ richts der VII. Kommission.

Die Berathung begann mit §. 2, welcher nach den Kom⸗

missionsbeschlüssen lautet:

Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt. Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen wird, von Reichswegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der eeforderlichen Erhebungs⸗ formulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials erwachsenden Kosten werden vom Reiche nach einem vom Bundesrathe festzu⸗ tellenden Satze vergütet. 8 1 Nach Befuͤrwortung des Referenten, Abg. Freiherr von

Göler, wurde dieser Paragraph ohne Debatte nach dem Be⸗

schlusse der Kommission angenommen. Zu §. 2 war von der Kommission folgender §. 2 a. zu⸗ gesetzt: Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen⸗ und Familienstande und der Religion, nur auf die Be⸗ rufsverhältnisse und sonstige regelmäßige Erwerbsthätigkeit beziehen. Jedes Eindringen in die Vermögens⸗ und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen.

Nachdem dieser Paragraph 2a. vom Referenten zur An⸗ nahme empfohlen war, ergriff der Bevollmächtigte zum Bun⸗ desrath, Staats⸗Minister von Boetticher, das Wort:

Meine Herren! Ich habe neulich bei der Berathung des §. 1 unter dem Eindruck, daß die nach der Regierungsvorlage beabsichtigte Viehzählung mit der Berufsstatistik nicht die Zustimmung des Hauses finden werde, den Vorbehalt ausgesprochen, daß es uns einem solchen ablehnenden Beschluß gegenüber gleichwohl nicht versagt sein werde, auch den Viehbestand so weit festzustellen, als dies im Interesse der Emittelung des Berufes liegt. Es ist mir damals nicht wider⸗ sprochen worden, und ich durfte annehmen, daß in der That durch die Ablehnung der Viehzählung eine solche Beschränkung nicht im Sinne gelegen hat. Ich habe das Bedürfniß, diesen Vorbehalt zum §. 2a. zu wiederholen, und ich werde sogleich sagen, aus welchem Grunde.

Der §. 2a., wie er in Ihrer Kommission gefaßt worden ist, läßt war die Aufnahme aller Berufsverhältnisse und derjenigen Ver⸗

ltnisse, welche sich auf die regelmäßige Erwerbsthätigkeit beziehen, zu. Er schreibt aber im zweiten Satze vor: , 7,Jedes Eindringen in die Vermögens⸗ und Einkommensver⸗ hältnisse ist ausgeschlossen.“

Nun, meine kann man die Auffassung haben, daß bei⸗ spielsweise die Aufnahme darüber, wie groß der Viehstand eines Be⸗ sitzers ist, oder wieviel Bodenfläche er besitzt, ein Eindringen in die Vermögensverhältnisse in ü16 schließt. Ich meine, man kann, oder, um mich korrekter auszudrücken, man könnte diese Auffassung haben. Ich wünsche aber ausdrücklich zu konstatiren, daß dies nicht die Ab⸗ der Berufsstatistik eine solche Schranke

Herren, es ist der Beschluß der Kommission offenbar aus man ja auch hier und da in der Presse begegnet, daß die Berufestatistik auch zu Zwecken der Steuer⸗ veranlagung benutzt werden könne. Ich halte mich für ermächtigt, die Erklärung abzugeben, daß diese Besorgniß durch keine Maßregel der verbündeten Regierungen irgend welche Unterstützung finden oder Ge⸗

Meine

Erwerbsthätigkeit der Bevölkerung und ich möchte Sie bitten, daß uns bei dieser Feststellung keine nicht sachlich gebotenen Fesseln an⸗ gelegt werden, und deshalb habe ich mir erlaubt, diesen Vorbehalt, den ich neulich ausgesprochen habe, hier zu §. 2a. zu wiederholen, da⸗ mit man nicht nachher sagen kann, wenn eine Frage nach dem Um⸗ fang der Wirthschaft oder nach der Art der Wirt schaft, nach dem

Eer annehmen wird. Was wir wollen, ist allein die Feststellung der

Viehstande, gestellt wird, das sei ein Eindringen in die Vermögens⸗ verhältnisse, welches durch den §. 2 a. ausgeschlossen ist.

Tritt das hohe Haus dieser meiner Auffassung bei, so habe ich gegen den Paragraphen nichts zu erinnern, andernfalls würde ich allerdings bitten müssen, ihn abzulehnen.

Der Abg. von Koeller erklärte, die konservative Partei habe bereits bei der ersten Berathung zu der Vorlage Stel⸗ lung genommen. Wenn die Konservativen auch nicht die für Staatsbeamte, Amtsvorsteher, ja selbst Ortsschulzen entstehen⸗ den Schwierigkeiten verkennten, welche denselben bei Aus⸗ führung dieses Gesetzes entstehen würden, so hätten sie demselben doch zugestimmt, weil sie darum den ersten Schritt zu dem Ziele erblickten , die Lage der weniger Bemittelten und Armen zu bessern. Seine Partei sei mit §. 2a. des Entwurfs einverstanden und wolle die per⸗ sönlichen Verhältnisse festgestellt wissen. Es gebe eine Menge Leute, welche eine Frage über ihren Beruf sehr schwer würden beantworten können, ein großer Theil würde den Beruf ver⸗ heimlichen, er meine die Landstreicher und Vagabonden. Die große Armee dieser Plage im Lande festzustellen, würde ihm von großem Werthe sein, er glaube sogar, daß diese Feststel⸗ lung Veranlassung dazu geben könne, gegen dieses Uebel einzuschreiten. Hier in Berlin lägen die Verhältnisse anders, als auf dem Lande, dort sei das Vagabondenthum viel fühl⸗ barer als in den großen Städten, wo sich die Vagabonden zwar entwickelten, nach solcher Entwickelung aber das Land über⸗ schwemmten. Er glaube, daß es rathsam wäre, in den Fragebogen cine Notiz des Inhalts aufzunehmen, daß die Ortsbehörden solche Personen, die wegen Bettelns und Landstreichens ge⸗ richtlich bestraft seien, als Vagabonden bezeichnen sollten. Es werde von Interesse auch für die redlichen Arbeiter sein, zu wissen, wie viel Leute im Lande existirten, welche das Recht verwirkt hätten, mit ihnen in gleiche Kategorie gestellt zu werden. Wer auf dem Lande bekannt sei, werde ferner wissen, wie einschneidend die Feststellung der Kulturverhält⸗ nisse, der Bodenfläche u. s. w. sein könne für den Besitzstand. Nach der Erklärung des Regierungsvertreters greife die Be⸗ antwortung solcher Fragen in keine Steuerfragen ein, und seine Partei habe deshalb nichts dagegen, wenn mit der Be⸗ rufsstatistik auch diese Verhältnisse einer Erörterung unter⸗ zogen würden.

Der Abg. Frohme bemerkte, um den an eine umfassende Berufsstatistik gestellten Anforderungen allseitig gerecht zu werden, seien die genauesten Erhebungen auch auf die Haus⸗ industrie zu erstrecken. Es sei eine weit verbreitete Erscheinung, daß Fabrikanten ihre Rohmaterialien ihren Arbeitern zur Verarbeitung außer dem Hause überließen. Schon in den Be⸗ richten der Fabrikinspektoren sei wiederholt darauf hingewiesen worden, daß in vielen Fabriken nicht die nöthige Rücksicht auf gesunde, passende Fabrikräume genommen werde. Die Gesetz⸗ gebung solle prüfen, wie und wovon das Volk sich ernähre. Deshalb dürfte auch auf folgende Fragen Rücksicht zu nehmen sein: 1) Seien die Personen außer in der Fabrik auch im Hause beschäftigt? 2) Arbeiteten dieselben besonders in den zur Arbeit bestimmten Näumen und wie seien diese beschaffen? Oder benutzten sie ihre eigenen Wohnräume? 3) Leiste die Frau dem Manne bei der Arbeit Hülfe? Vor Allem sei die Erhebung einer möglichst genauen Lohnstatistik wünschenswerth. Die statistische Feststellung des Vagabonden⸗ thums könne leicht zu Unbilligkeiten führen. Es gebe viele tausende ehrlicher und tüchtiger Arbeiter, die nicht durch eigene Schuld zu Vagabonden geworden seien, die nur der Hunger und die schlechte Geschästslage dazu getrieben habe, auf den Landstraßen von Ort zu Ort zu wandern und die Mildthätig⸗ keit Anderer anzurufen.

Der Abg. Dr. Franz erklärte, daß man für eine Gesetz⸗ gebung sorgen solle, die es dem Arbeiter möglich mache, von seiner Arbeit zu leben. Suche man einer Wiederkehr eines Nothstandes, wie man ihn im vorigen und in diesem Jahre in Schlesien gesehen habe, auf loyalem Wege möglichst vor⸗ zubeugen. Er erwarte, daß die Berufsstatistik, wenn auch nicht viel, so doch in etwas nützen werde, könne aber dennoch dem §. 2 a., von zdem man noch! gar nicht wisse, wie sich der Bundesrath ihm gegenüber stellen werde, seine Zustimmung nicht geben. Im Interesse der ländlichen Bevölkerung müsse eine Viehzählung, wie er meine, mit der Berufsstatistik ver⸗ bunden sein, jedoch nur insoweit, als sie zur Kenntniß der Verhältnisse der ländlichen Bevölkerung unumgänglich noth⸗ wendig sei. Schließlich würde allerdings hieraus wohl auch eine vollständige Viehzählung werden. Auch würde er sich freuen, wenn von der Reichsregierung die feste Versicherung gegeben werden würde, daß die Berufsstatistik von den Be⸗ hörden nicht zu Steuer⸗ und Polizeizwecken benutzt wer⸗ den solle.

Der Abg. Dirichlet legte dem Staats⸗Minister von Boetticher gegenüber Verwahrung dagegen ein, daß eine Re⸗ stitution der Viehzählung versucht werde. Die Viehzählung sei im §. 1 keineswegs unter dieser und jener Voraussetzung, sondern überhaupt und an sich gestrichen worden.

„Hierauf nahm der Staats⸗Minister von Boetticher, wie folgt, das Wort:

Wenn ich nicht gleich auf die Bemerkungen des Hrn. Abg. Franz erwidert habe, so geschah dies lediglich mit Rücksicht darauf, daß nach dem Hrn. Abg. Franz der Hr. Abg. Dirichlet zum Worte kommen sollte, und ich von ihm erwarten konnte, daß er auch noch einige Be⸗ merkungen zu meinen Ausführungen machen würde, es dann aber zweckmäßiger sein würde, die Bemerkungen beider Herren zusammen zu betrachten. Dies ist der einfache Grund.

Meine Herren! Ich habe vorhin von der Aufnahme des Viehbestandes zum Zwecke der Berufsstatistik nur beispielsweise gesprochen. Ich habe bei meinen Ausführungen überhaupt im Auge gehabt, daß die Fassung des §. 2a., wie er aus der Kommission hervorgegangen ist, ausschließen könnte jede Frage über den Bestand irgend eines Vesitcbekile also z. B. abgesehen von dem Viehbesitz, den ein Landwirth anderen auch die Frage, ob ein Gewerbebetreibender mit Maschinen arbeitet oder nicht, oder mit wie viel Ma⸗ schinen er arbeitet. Ist das Ihre Absicht, wollen Sie in dieser Beziehung gar keine Aufnahme zulassen, auch nicht 8

hat, unter

weit, als wir es im Interesse der Feststellung des Berufs halten, ja dann allerdings würde ich dringend bitten müssen, den §. 2a. a zulehnen. Meinen Sie aber mit der Fassung nur das, daß jedes Eindringen in die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhält⸗ nis in dem Sinne ausgeschlossen sein soll, daß nicht etwa die Auf⸗ nahme so gestaltet wird, wie sie gestaltet werden müßte, um benutzt werden zu können zur Einschätzung in irgend welche Steuer, so treie ich dieser Auffassung vollständig bei, denn ich habe vorher die bündige Erklärung abgegeben, daß eine auf solche Benutzung gerichtete Absicht die verbündeten Regierungen nicht haben.

Meine Herren! Es handelt sich hier in der That darum, sich recht klar darüͤber zu werden: wie weit dürfen wir in Bezug auf die Feststellung der Frageformulare gehen, dürfen wir überhaupt keine e stellen nach den Besitzverhältnissen, nach der Art des Be⸗ gründet, oder soll uns ersten Sinne würde in

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triebes, wie er sich auf die Besitzverhältnisse das gestattet sein? Die Beantwortung im

der That eine Beschränkung der Berufestatistik enthalten, die Ueberzeugung nach nicht zur vollen Ausnutzung der Aufnahme und die der Berufsstatistik einen wesentlichen Theil ihres V. nehmen wird.

Der Abg. Dr. Barth bemerkte, man thue nicht gut, man die Erwartungen auf die Berufsstatistik zu hoch spr Eine Verbesserung der Lage des Volkes wünschten Parteien, die Berufsstatistik allein führe sie aber nicht ho

Der Abg. Dr. Paasche hielt dafür, daß auch die theil und gelegentliche Ermittelung des Viehstandes besser u bliebe. Im Uebrigen könne er die Annahme des §. 22. empfehlen.

Demnächst ergriff der Staats⸗Minister von Boetti das Wort:

Meine Herren! Ich muß mich wirklich allen Ernstes dagegen wahren, als ob es meine Absicht sein könnte, durch eine Hinter etwas einzuführen, was das Haus abgelehnt hat; davon ist nin mehr die Rede und ich werde das nie thun, mag der Beschluß bequem oder unbequem sein. Ich will auch keine Viehzählung, dem das Haus sie abgelehnt hat, aber ich habe das Interest Berufsstatistik im Auge. Dies Interesse aber kann gerade d hinweisen, auch Fragen zu thun, die sich streng genommen au Vermögensverhältnisse beziehen, weil von der Beantwortung d Fragen vielfach die Qualifikation des Berufs abhängt. kann zum Beispiel in casu sehr zweifelhaft sein, ob Jemand als einen Landwirth ansehen kann, der eine 1 Bodenfläche besitzt, wenn ich nicht weiß, ob wie viel Vieh er darauf hält. Wenn ich ihn in die Kategorze Landwirthe verweisen will, kann cs unter Umständen sehr intereg für den Statistiker sein, zu fragen, wie viel Haupt Vieh hält Mann auf dieser Fläche? Ebenso kann es sehr interessant sein, gewerblichen Betrieben festzustellen: wird blos mit der Hand gearkbe wird mit Maschinen gearbeitet u. s. w. u. s. w. Solche Fu könnte man ich bin ja vorhin belehrt worden, daß man das! kann, sondern nur könnte das könnte man als ein Eindringen die Vermögensverhältnisse ansehen, welches der §. 2 verbietet, nun bin ich dem Herrn Vorredner sehr dankbar, daß er mir ge hat, es sei nicht die Meinung der Kommission gewesen, eine st Fessel anzulegen, wie ich sie darin finden würde, wenn wir überhauptg gen nach gewissen Vermögensobjekten nicht stellen dürften, sondern daßs Schwerpunkt des Beschlusses auf dem Wort „eindringen“ liege, und darunter so viel als „ergründen“ verstanden werden soll. Ist das Meinung der Kommission gewesen, dann bin ich ganz zufrich Uebrigens mache ich darauf aufmerksam, daß, wenn dies nicht Meinung der Kommission gewesen sein, sondern dieselbe beabsitt haben sollte, ein absolutes Verbot der Einstellung von Fragen Vermögensobjekten auszusprechen, sie selbst dadurch in Widerst mit einer Resolution getreten sein würde, die sie unter Nummer vorschlägt, nämlich zu fragen:

1) wie groß die im landwirthschaftlichen Betriebe benn

Bodenfläche ist, b

2) ob die Gewerbetreibenden hauptsächlich für eigene Rechn. direkt für die Konsumenten oder für Magazine und Fabr arbeiten, denn, wenn dies keine Frage nach kenne ich keine.

Der Abg. von Ludwig schloß sich den Ausführungen Staats⸗Ministers an. In dem Verlangen des Abg. von Kogh stecke ein gesunder Kern. Auch er halte eine ziffermäßige s stellung des Vagabondenthums für höchst wünschenswerth.] diese Art Leute indessen schwerlich in den Häusern aufzufind seien, so würde sich die Veranstaltung einer großen Ra⸗z durch das ganze Land empfehlen. 2 „Der Abg. Kochhann (Landsberg) hielt die vorliegen Gelegenheit zur Erreichung des von den Vorrednern⸗ gedach Zweckes nicht für günstig und widersprach der Absicht, Sommer eine Viehzählung vorzunehmen.

Der Abg. Dr. Hirsch bedauerte es, daß, nachdem die Ko mission nach eingehendster Erörterung sich für die Streichn der Viehzählung entschieden, doch wiederum auf dieselbe zuri zugehen versucht werde. Man möge doch nicht Alles e kämmal thun wollen, sondern auch der Zukunft etwas ülbe assen.

Der Abg. von Wedell⸗Malchow bedauerte die Streichu der Viehzählung, er werde indessen von jedem Antrage Wiederherstellung derselben Abstand nehmen, nachdem er s durch Erkundigungen auf den verschiedensten Seiten Hauses überzeugt habe, daß damit nichts zu erreichen se würde. Für völlig unrichtig halte er dagegen die ausd Streichung gezogene Konsequenz, daß nun jede Nachfrage u dem Viehstande untersagt sein solle. Ein Bild der landwir schaftlichen Beschäftigung der Einzelnen, des Grades, in welche sie an der Landwirthschaft betheiligt seien, lasse sich gar ni ohne Kenntniß des Viehstandes gewinnen. Außerdem hꝛ⸗ auch die in der Resolution von der Kommission beantra- Erhebung des Umfangs der im landwirthschaftlichen Betric benutzten Bodenfläche absolut keinen Zweck, wenn nicht dan eine Viehzählung verbunden würde.

Der Abg. Dirichlet fand, daß es ganz verzweifelt n einer Unterstützung der Steuerveranlagung aussehe, we⸗ man bei der Berufsstatistik sich so, wie es der Minister c gedeutet habe, über die allgemeine Situation eines Landwirt informiren wolle. Das habe die Kommission auch bewoge Alles, was nur an irgend welche anderen Erhebungen umn Ermittelungen erinnern könne, aus dem Gesetz zu streich Trotzdem würde nichts dagegen einzuwenden sein, wenn sit die Regierung in einzelnen Fällen über besondere Verhältne informiren wolle, z. B. über die Frage, ob ein Besitzthu spannfähig sei oder nicht. Front machen müsse man n. gegen jeden Versuch, die Viehzählung wieder durch irgend ei Hinterthür in das Gesetz zu bringen.

Hierauf ergriff der Staats⸗Minister von Boettiche das Wort:

Meine Herren! Ich kann nur wiederholen, daß es nicht Absicht ist, durch die Fragen, die man in Bezug auf die einzelne Vermögensobjekte stellt, die Viehzählung durch eine Hinterthür wied Ich glaube auch weiter versprechen zu können, daß m die Antworten auf die Fragen, die man etwa rücksichtlich des Vie standes stellt, nicht viehstatistisch bearbeiten wird. Der Grus weshalb das Haus neulich die Viehstatistik in Verbindung mit d Berufsstatistik abgelehnt hat, ist ja der gewesen, daß man angenomme hat, die Berufsstatistik wird zu einer Zeit aufgemacht, wo eine Ve gleichung der Resultate der Viehbstatlstik mit den früheren Vie 7 nicht möglich oder wenigstens nicht praktisch ist. Wen ch nun jept erkläre, daß überhaupt eine Zusammenstellung gar nit beabsichtigt wird in Bezug auf den Viehstand, daß also eine Beu⸗ beitung der bei der Berufsstatistik anzustellenden Ermittelungen ükbe den Viehstand nicht stattfinden wird, so ist die Besorgniß damit g. schwunden, und der Grund, der das Haus bestimmt hat die Vick zählung abzulehnen, vollständig respektirt. Verfahren, welches der Hr. Abg. schlägt, es für zulässig zu erklären, in denen es von Interesse sein

dem Vermögensobjekt ist, d

Dirichlet soeben ver daß in einzelnen Fällen kann, für die Fest

stellung der Art des Berufs eines Landwirths auch seinen Viehstand zu ermitteln, die Frage nach dem Viehstand zwar gestellt werden dar dieselbe aber generell auszuschließen, dies Verfahren würde meincz Erachtens ein unzweckmäßiges sein. Wer soll darüber entscheiden, or ein solcher Fall vorliegt oder nicht? Der Zähler? der kann unten

Aber, meine Herren, da

vwerden, sondern daß

vorgeschlagen habe;

keine Beschränkunge

er im Verein mit einigen seiner pol Jahr 1883 eine Viehzählung in Verb

Umständen gar nicht auf die Zweifel und auf die Bedeutung der Feststellung kommen, die doch von großem Interesse ist für die Cha⸗ rakterisirung des Mannes, den er bei der Berufsstatistik zu vernehmen hat. Also, meine Herren, ich glaube, das können wir nicht machen; wir müssen generell fragen. Aber auch hier kann ich bemerken, daß sich ja niemals die Fragen auf das alles zu erstrecken haben werden, was bei Ge⸗ legenheit einer Viehzählung gefragt wird, daß namentlich also auch die Unterscheidungen nach Geschlecht, nach Alter und so weiter, nicht erfragt bei es sich nur darum handeln wird, solche Fragen zu thun, die für die Charakterisirung des Berufs von Bedeutung sind. In dieser Beziehung, meine Herren, bitte ich Sie, n auf, wir könnten sonst übers Jahr Ihnen eine Berufsstatistik liefern, von der Sie selbst sagen: sie hat nicht den erwartet haben, und dann werden wir meine Herren, Sie haben uns die Hände ge⸗

vollen Werth, den wir davon Ihnen sagen: ja, bunden!

Der Abg. Dr. Baumbach machte wirthschaftlichen Betriebsstatistik im Wege

wie folgt das Wort:

Ich habe bereits neulich mir zu bemerken erlaubt, daß der Gedanke einer Aufnahme der Viehzählung in diesem Jahr in Verbindung mit der Berufsstatistik wesentlich der theilweise recht dringenden Forderung einzelner deutscher

egierungen gestellt hat, daß endlich wieder eine Viehzählung, die zu⸗ etzt im Jahre 1873 stattgefunden hat, angeordnet werden möge. Ich daß man ob nun gerade im Jahre 1883, kann ch ja natürlich nicht wissen aber in nicht zu ferner Frist mit der h habe erst heute Kenntniß bekommen von dem Vorschlage, mit der demnächstigen Vieh⸗ zählung auch eine landwirthschaftliche Betriebsstatistik zu verbinden und habe ich mich genauer mit der Frage der Zulässigkeit und Zweck⸗ nicht beschäftigt; es ist mir aber, zurückhalten, das Bedenken aufgekommen, Januar, ezählt werden sollte, dies kaum der rechte Zeitpunkt für die land⸗ Ich würde glauben, daß Betriebsstatistik sehr viel

8 Entstehung verdankt, die man von Seiten

glaube deshalb, Ich

Aufnahme des Viehbestandes vorgehen wird.

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mäßigkeit dieses Vorschlages 2 4 85⁷ 4 4 amit will ich nicht ückhal. aß, wenn im Winter, insbesondere im wirthschaftliche Betriebsstatistik sein würde. ine Aufnahme der landwirthschaftlichen esser zu einer anderen Jahreszeit als bündeten Regierungen haben

ung gebracht werden wird.

.2a. wurde hierauf mit großer Majorität angenommen. J

3, welcher lautet:

8 3 2 * 2 Q% Der Bundesrath bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen d erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vor⸗

un

schriften. wurde ohne Debatte angenommen.

§. 4 lautet nach den Kommissionsbeschlüssen: 8

Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben eclassenen und bekannt gemachten Vorschriften

(K. 3) obliegen, ist mit Geldstrafe bis zu 30 zu bestrafen. Hierzu beantragte der Abg. Meibauer einen Zusatz, dahin⸗ gehend: „Die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe

findet nicht statt.“

legen Sie uns

darauf aufmerksam, daß itischen Freunde für das indung mit einer land⸗ der Resolution im Falle der Annahme habe ja die Re⸗

gierung für ihre Ermittelung in jeder Richtung volle Frecheit. Demnächst nahm der Staats⸗Minister von Boetticher

im Winter erfolgt. sich indessen mit der Frage nicht be⸗ chäftigt, ich kann also nicht bestimmt sagen, ob im Jahre 1883 die Ziehzhlung vorgenommen und ob mit dieser Viehzählung eventuell ie Aufnahme einer landwirthschaftlichen Betriebsstatistik in Verbin⸗

den müssen. Derselbe sei weder Berufsstatistik stelle sich der Volkszählung.

vollkommen

bestimmungen me zweckmäßiger

Kriminalstrafe

zurückschrecken lassen.

ditiren,

Kräfte werde dem

das deutsche Volk.

Der Bundeskommissar Bödiker entgegnete, f allerdings reichsgesetzliche liege aber darin,

des Volks übergegangen sei. Verstöße vorgekommmen,

das Vieh

Ehrenamtes so solches bei hätten. Bei

mühevollen daß sie ein übernommen

Die ver⸗

Volkszählung.

nicht hierfür. Die Verlangen entsprechen, sollen. Zahlreiche und Ingenieuren

und erfolgreichster

J“

Weise

schehen werde. faciendum durchzudringen

Der Abg. Dr. Baumbach erklärte, trotz welche dieser Paragraph durch die kommissarische Berathung erfahren habe, sei er der Ansicht, daß derselbe hätte beseitigt wer⸗ nothwendig, noch nützlich. Die nur dar Nun hätten gerade die der Volkszählung gezeigt, entbehren

Zwangsstrafe, gebe er zu, allein dieselbe werde durch die jetzige Fassung des Paragraphen nicht beseitigt. bestimmungen seien auch nicht nützlich. machen wolle, werde sich durch die Strafbestimmungen nicht Dieselben dem Publikum die Unbefangenheit zu nehmen, die gerade bei solchen Aufnahmen nöthig seien, sowie die Zähler zu diskre⸗ die sich den Aufgaben

immer freiwillig unterzogen hätten. Lande dadurch werde bezahlte Zähler engagiren müssen. also auch ihre finanzielle Seite. entweder ganz zu streichen oder wenigstens die Worte „und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gewor⸗ denen Vorschriften“ (§. 3) zu streichen. enthielten nur ein ungerechtfertigtes Mißtrauensvotum gegen

Geheime für die Strafbestimmungen daß man es hier mit einer altbekannten Institution zu thun habe, die bereits in Trotzdem seien auch hier einzelne welche eine executio ad faciendum den Widerspänstigen gegenüber nothwendig machten. Ein von so sachkundiger Seite herrührender Artikel der „Augsburger Allgemeinen Zeitung“ vom 10. d. M. konstatire ausdrücklich zahlreiche Fälle von Renitenz und öfters schon gerade den tüchtigsten Zählern die Ausübung ihres

ähnlichem den nahmen habe man es hier aber mit einer ganz neuen Ein⸗ richtung zu thun, und da erscheine es sehr fraglich, ob man hier ein größeres Wohlwollen voraussetzen sollte, als bei der Die Erfahrungen, die ganz kürzlich bei den unfallstatistischen Erhebungen gemacht worden seien, sprächen letzteren einem Korporationen hätten dieselben in

vorliegende Material schon jetzt ein recht zufriedenstellendes genannt werden könne. Dennoch hätten einige Fabrikbesitzer die Beantwortung der ganz harmlosen Fragen puré verweigert. Nichts bürge dafür, daß dies nicht auch und vielleicht in aus⸗ gedehnterem Maße bei den berufsstatistischen Erhebungen ge⸗ Ob Facg gen überall mit der executio ad ei,

22 Abschwächung, heitliche klare als ein Theil Erfahrungen man die Straf⸗ 1— könne. Daß die sei als die polizeiliche

daß

Aber die Straf⸗ Wer falsche Angaben

seien aber wohl geeignet,

der Volkszählung bisher Eine Reihe schätzbarer verloren gehen, man Die Sache habe

Er bitte darum, den §. 4

Die Strafbestimmungen

nicht erreichen Regierungs⸗Rath Volkszählung habe man nicht, das

tischer Natur,

1 wendig. Man das Bewußtsein

Insulten, durch welche

verleidet worden sei, Anlaß nicht wieder berussstatistischen Auf⸗

sehr billig, solle,

stimmen.

daß

hätten einem allgemeinen guten Zwecke dienen von Industriellen dankenswerthester

gesördert, so daß das

11 Uhr.

sei nach den Ausführungen

zweifelhaften partikularen Polizei⸗Exekutionsrecht. bei allen statistischen Aufnahmen deren Vollstän digkeit und Genauig⸗ keit die Vorbedingung ihres Werthes und ihrer Brauchbarkeit. Der Zweck dieser neuen Aufnahme könne nur erreicht werden bei vollständigen Genauigkeit, man verliere sonst Zeit und Geld. Aus diesem Grunde hätten auchalle Kulturstaaten bei Erhebungen dieser Art die Berechtigung von Strafbestimmungen an⸗ erkannt, so Belgien, Oesterreich, Ungarn, Schweden, Staaten von Nordamerika, deren 10 000 Dollars bezw. 1 Jahr Gefängniß gingen. deutsche Staaten hätten bereits Strafandrohungen geschützt, Verordnungen vom Jahre 1879. Fassung der Regierunasvorlage von jenen außerdeutschen Strafvorschriften; die elektive An⸗ drohung von Haft und Gelbdstrafe entspreche dem System des Polizeistrafrechts, rechtfertige sich Zweck, den der Paragraph im Auge habe.

Der Abg. Lenzmann erklärte, trotzdem er der Fortschritts⸗ partei angehöre, bestimmung ein,

Volkszählung nicht vergleichen,

Arbeiten dienen

Hierauf v

zweier Kommissionsmitglieder für deren Landestheile wenig⸗ stens zweifelhaft, und jedenfalls verdiene doch aber eine ein⸗ gesetzliche Strafvorschrift den Vorzug vor dem

Nun sei aber

Holland, Luxemburg, Spanien, Italien, England, die Vereinigten Strafandrohungen bis zu Aber auch ihre Volkszählungen durch so Bremen und Lübeck durch Der Strafparagraph in der sei ungleich milder, als manche

auch vollkommen durch den

trete er bei diesem Gesetze sür die Straf⸗ da ohne Zwang sich der Zweck des Gesetzes lasse. Die Berufsstatistik lasse sich mit der denn diese sei rein theore⸗ die Berufsstatistik legislatorischen Zuverlässigkeit sei also hier noth⸗ sich immer auf die Erfahrungen bei

während berufe

der Volkszählung, aber wer bürge dafür, daß die Resultate derselben so unbedingt richtig seien? sition gegen den Staat oder auch aus falsche Angaben gemacht seien, sei bekannt. gleichgültig, ob die Aufnahme der Strafbestimmungen als ein Mißtrauensvotum, wie der Abg. werde oder nicht. Die Strafbestimmungen würden die Zähler auch nicht diskreditiren, sondern sie mit höherer Autorität bekleiden. Da man hier ein Neichsgesetz schaffe, so halte er es für nicht es den die Sühne für Vergehungen gegen

Daß aus einer Oppo⸗ Frivolität bei derselben Ihm sei es daru

Baumbach sage, aufgefaßt

überlassen bleiben

Landesgesetzen 1 das Gesetz zu be⸗

Dann halte er auch das Amendement des Abg. Meibauer für unbillig; es sei vollkommen gerechtfertigt, daß, wer die Geldbuße nicht zu leisten vermöge, mit seinem Körper für sein Vergehen einstehe. Gesetz nichts verlange, was nicht ein Jeder ohne Beschwerden ausführen könnte. 1

Darauf wurde §. 4 nach dem Kommissionsbeschlusse an⸗ genommen, der Antrag Meibauer abgelehnt.

Die Abstimmung über eine Reihe von dem Entwurf wurde der dritten Lesung vorbehalten.

Der Nachtragsetat, welcher die Kosten der Erhebung für das Jahr 1882 auf 852 000 beziffert, war in mission nicht beanstandet Debatte in demselben Sinne. ertragte sich dasselbe um 4 ³¼ Uhr auf Freitag

Darin liege keine Härte, da das

Resolutionen zu

der Kom⸗

worden, das Haus beschloß ohne

mFhezver

8.½

Ureußischen Staats-Anzrigerp: Verlin SW., Wilhelm⸗Straße Rr. 32.

Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Könkgl.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Königliche Expeditlon des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Köͤniglich

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

n. dergl.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung 88 u. s. w. von öffentlichen Papieren.ü

Deffentlicher Anzei

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.

5

5. Industrielle Etablissements, Fabrike und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bureanx. 8

8. Theater-Anzeigen. 9. Familien-Nachrichten.] beilage. M

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 3393]

Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Ar⸗ beiter Carl Friedrich Brose aus Berlin, am 12. Dezember 1841 zu Santow geboren, welcher sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls in actis J. I. c. verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Unter⸗ suchungsgefängniß zu Alt⸗Moabit abzuliefern. Ber⸗ lin, den 7. Januar 1882. Königliche Staatsanwalt⸗ schaft beim Landgericht I. Beschreibung: Alter 41 Jahre, Größe 1,55 m. Statur untersetzt, Haare dunkelbraun, Stirn niedrig, Bart röthlichen Backen⸗ bart, Kinn ausrasirt, Augenbrauen dunkelblond, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne gut, Kinn spitz, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. Kleidung: schwarzer Kammgarnrock, dunkle Stoffhose, Weste, schwarzer Filzhut, Stiefel.

Steckbrief. Gegen den Taglöhner Heinrich Hänes

aus Weimar bei Cassel, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichts⸗Gefängniß zu Cassel abzuliefern, bei Nachricht hierher zu den Akten J. 1. 1370/81. Cassel, den 14. Januar 1882. Königliche Staats⸗ anwaltschaft. von Ditfurth. [3386] apets. Der Restanrateur Julius Braasch, geboren den 1. Juli 1847 zu Bornhoved, Kreis Segeberg, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, auf dem Rennplatz zu Weißensee am 26. Mai v. J. Bier feilgeboten zu haben, ob⸗ wohl geistige Getränke aller Art nach §. 56 der Ge⸗ werbeordnung vom Verkauf im Umherziehen ausge⸗ schlossen sind, Uebertretung gegen §. 20 des Gesetzes vom 3./7. 1876, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts II. hierselbst auf den 28. März 1882, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ gericht zu Alt⸗Moabit Nr. 11 und 12, Portal III., Zimmer Nr. 33, zur Hauptverhandlung ge⸗ laden. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 17. Januar 1882. Drabner, Gerichts⸗ schreiber des Königlichen Amtsgerichts II.

3363 W

d Benlentliche Ladung. 1) Der Schenkwirth Wil⸗ belm Christian Anton Grunert, am 6. Dezember 1850 zu Celle, Kreis Celle, & boren, zuletzt in Celle wohnhaft, 2) der Arbeiter Adolph Ideler, am 21. Juli 1848 zu Seidenberg, Kreis Lauban, geboren, zuletzt in Alvern, Kreis Celle, wohnhaft, 3) der Tischlergeselle Julius W

19. November 1858 zu Königsberg i. Fe geboren, zuletzt in Eldingen, Kreis Celle, wohnhaft, werden beschuldigt: zu Nr. 1 und 2 als Wehrmänner der Landwehr ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, zu Nr. 3 als Ersatzreservist erster Klasse aus⸗ gewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Aus⸗ wanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, Uebertretung des §. 360 Nr. 3 des Straf⸗ gesetzͤbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf Montag, den 27. März 1882, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hierselbst zur Haupt⸗ verhandlung hiermit unter der Warnung geladen, daß sie bei unentschuldigtem Ausbleiben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von den Königlichen Landwehr⸗Bezirks⸗Kommandos zu Celle vom 27. Oktober 1881 bezw. zu Königsberg vom 7. November 1881 ausgestellten Erklärungen werden verurtheilt werden. Celle, den 12. Januar 1882. Gerichtsschreiberei Königlichen Amtsgerichts. Nolte.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

[3368] Oeffentliche Zustellung.

Die zum Armenrechte zugelassene Emma Auguste Metzner, geb. Wagner in Kändler, vertreten durch Rechtsanwalt Hösel in Chemnitz, klagt gegen ihren Ehemann, den Handarbeiter Karl August Eduard Metzner aus Neudorf bei Annaberg, zuletzt in Pleisa, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Ver⸗ lassung mit dem Antrage auf Trennung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Königlichen Land⸗ gerichts zu Chemnitz 1 auf den 18. April 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 8

Zum Zwecke der vom Gericht bewilligten öffent⸗ lichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage be⸗

Chemnitz, den 18. Januar 1882.

Akt. Fischer,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts,

Civilkammer III.

[3374] Oeffentliche Zustellung.

Die Margareiha Bauer, Wittwo von Johann Broncard, ohne Stand, zu Metz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Müller zu Metz, klagt —2 den Kaufmann Hirtz⸗Richard, früher zu Busendorf, jetzt angeblich zu Paris, jedoch ohne näher bekannten Aufenthaltsort, wegen gelieferter Waaren, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah⸗ lung von 344 nebst 6 % Zinsen seit der Klage⸗ zustellung, und ladet den Beklagten zur mündlichen

Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil“

kammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz

auf den 30. März 1882, Vormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 1 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Lichtenthaeler, 1

Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

¶[3373] 8 1 Verkaufs⸗Anzeige und Aufgebot. In Sachen des Mandatars Appelkamp in Hagen,

Gläubigers, wider Hinrich Schnibbe in Dorfhagen,

Schuldner, soll die dem Letzteren abgepfändete Anbau⸗

stelle Nr. 27 in Dorshagen, bestehend aus einem Wohnhause nebst 1 Hektar 3 Ar 9 Qu.⸗M. Weide⸗ land, Garten und Hofraum in dem auf Mittwoch, den 22. Februar 1882, Morgens 10 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termine öffent⸗ lich meistbietend verkauft werden.

Kauflustige werden dazu hiermit geladen.

Zugleich werden Alle, welche an dem Grundbesitz Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, ins⸗ besondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche Rechte in dem Termine anzumelden, widrigenfalls ihr Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber der Grundstücke verloren geht.

Hagen, den 10. Januar 1882. b EKhnigliches Amtsgericht.

1 Schreiber.

Aufgebot. Dingliche, nicht eingetragene Ansprüche an d auf Antrag des Konkursverwalters zum Zwangsver⸗ kauf gestellte Grundstück des Hökers E. Möller in Westermoor sind bei Vermeidung des Verlustes und des anspruchsfreien Verkaufs spätestens in dem auf Sonnabend, den 18. März 1882, um 11 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin beim

unterzeichneten Gericht anzumelden. Kellinghusen, 17, Januar 1882535S. Königliches Amtsgericht. 8 [3372 Aufgebot. 1 Die unverehelichte Maria Schulte von Helling⸗ hausen, jetzt zu Overhagen, hat das Aufgebot einer von der Sparkassenverwaltung zu Lippstadt aus⸗ hestellten, uͤber die Zurückzahlung von 3 48 beee. und sich auf das Sparkassenbuch Nr. 17,928 über 93 48 beziehenden Bescheinigung vom 14. Mai 1878, wonach auch das Sparkassenbuch

gegen Rückgabe der erwähnten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden kann, beantragt.

Der Inhaber der Urkunde vom 14. Mai 1878 wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. September 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Lippstadt, den 31. Dezember 1881.

Das Königliche Amtsgericht. [3377] Urtheils⸗Auszug.

Das Königliche Amtsgericht zu Recklinghausen hat durch Urtheil vom 5. November cr. die Kraft⸗ loserklärung der gerichtlichen Urkunden vom 23. Ok⸗ tober und 14. November 1850 nebst angeheftetem Hypothekenschein, aus welcher Band I. Blatt 97 Abth. III. Nr. 4 des Grundbuchs von Suderwick für die Anna Maria Gertrud Hülsmann ein Kapital von 225 Thlr., und zwar 30 Thlr. Abfin⸗ dung und 195 Thlr. Kaution für richtige Abliefe⸗ rung der Naturalabfindung ex decreto vom 10. De⸗ zember 1850 eingetragen steht, ausgesprochen.

Recklinghausen, den 13. Dezember 1881.

Der Gerichtsschreiber: Schorlemmer.

—— 1.“

[3384] Ausschluß⸗Urtheil. 3

Durch Erkenntniß des Königlichen Amtsgerichts zu Buer vom 17. Dezember 1881 sind alle Die⸗ jenigen, welche als Rechtsnachfolger des Taglöhners Christian Wolfstetter aus Horst Ansprüche auf das für letzteren im Grundbuche von Gladbeck, Band X. Blatt 10 Abth. III. Nr. 1 aus der Obligation vom 13. Juli 1814 eingetragene Darlehnskapital ad 100 Rthlr. Clep., sowie das daselbst Abth. II. Nr. 1 für denselben eingetragene Recht zur antichretischer Benutzung von 1 ¼ Scheffel Ackerland für obige 100 Rthlr. Clev. zu haben vermeinen, mit ihren desfallsigen Ansprüchen ausgeschlossen.

Buer, den 17. Dezember 1881. 82

Manmann,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts

[3383] * E

Durch Urtheil der 2. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 30. Dezember 1881 ist nwischen den Eheleuten Ludwig Schmitz, Schrei⸗ ner, und Josephine, geb. Beckers, Beide zu Crefeld, die Gütertrennung mit Wirkung vom 8. November 1881 an ausgesprochen worden.

Düsseldorf, den 20. Januar 1882.