1882 / 57 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

sönlich habe nichts davon ob der 2 hause gewesen sei. Er habe die gerichtsärztlichen Verhandlun⸗ gen aus 7 Regierungsbezirken durchzusehen und könne daher die einzelnen Fälle unmöglich im Kopfe behalten. Ob man trotz dieser Erklärung sortfahren werde, ihn anzugreifen, wisse er nicht. Es scheine aber, als ob gewisse Leute das Bedürf⸗ niß hätten, ihm etwas anzuhängen. Jedenfalls seien hierbei die Fragen gerechtfertigt; durch welche Vorsichtsniaßregeln könne derartigen Fehlern vorgebeugt werden, und sei es nicht an der Zeit, dem unschuldig Verurtheilten von Staatswegen eine angemessene Entschädigung zu Theil werden zu lassen? Den Letzteren zur Wiederaufrichtung seiner Existenz an die öffentliche Mildthätigkeit zu verweisen, habe doch stets etwas Beschämendes.

Hierauf ergriff der Justiz⸗Minister Dr. Friedberg das Wort:

Meine Herren! Wenn ich gewußt hätte, daß der Hr. Abg. Virchow den Haarbaumschen Fall heute hier zur Sprache bringen würde, dann würde ich in der Lage gewesen sein, Ihnen nachzuweisen, daß ein Theil der Wünsche, die er hier ausgesprochen hat, bereits erfüllt sind, und zwar erfüllt sind auf dem Gebiet eines anderen Ressorts, des Hrn. Kultus⸗Ministers. Die Justiz war bei der Frage gar nicht betheiligt, denn es handelt sich darum, ob bezüglich der Gutachten der wissenschaftlichen Deputation, die bisher nur zu dem Zweck erstattet worden sind, um eine Kontrole über die Gutachten der Provinzialbehörden zu führen, ob in dieser Beziehung eine Aen⸗ derung in der Geschäftsbehandlung derselben eingeführt werden müsse. Der Hr. Kultus⸗Minister hat, wie mir aus einer Mittheilung dessel⸗ ben erinnerlich ist, eine dahin gehende Neuerung getroffen, und diese wird vielleicht Hrn. Dr. Virchow als Mitglied der Deputation besser bekannt sein, als mir. Wenn nun aber der Herr Abgeordnete an diesen Fall die Bemerkung geknüpft hat, als ob jetzt jede Woche von unschuldig Verurtheilten Berichte in die Blätter kämen, dann darf ich wohl darauf hinweisen, daß mir außer diesen Haarbaumschen Fall nur noch von einem zweiten Fall Kenntniß geworden ist, in welchem Jemand eine Freisprechung nach einer langen ich glaube 10 jährigen Zuchthausstrafe erwirkt hat. Die Verurtheilung dieses jetzt Frei⸗ gesprochenen ist auf sein Geständniß hin erfolgt, daß er einen be⸗ stimmten Menschen ermordet hat. Es handelt sich nämlich um einen Mord auf offener Landstraße und es hat sich bis jetzt herausgestellt, daß jenes Geständniß ein falsches gewesen ist. Ich habe zufällig mit dem Vorsitzenden des Schwurgerichts, das jetzt das freisprechende Urtheil gefällt hat, über die Sachen gesprochen und ihn gefragt, wie denn der Fall psvpchologisch zu erklären wäre. Da hat er mir geantwortet, der jetzt Freigesprochene habe ihm gesagt: ich war damals so moralisch und physisch heruntergekommen, daß ich nur die Wahl hatte, entweder mir selbst das Leben zu nehmen oder mir durch Richterspruch das Leben nehmen zu lassen. Daraufhin habe ich das Geständniß abgelegt ein Geständniß, das übrigens durch eine Reihe von adminikulirenden Umständen als wohl glaubhaft angenommen werden konnte und so bin ich verurtheilt worden. Die allgemein daran geknüpfte Frage, ob einem unschuldig Verurtheilten nicht von Staatswegen eine Entschädigung zu Theil werden müsse diese Frage, meine Herren, hat doch sehr ihre zwei Seiten. Denn bedenken Sie nur, daß wir eine Reihe von Existenzen im Lande haben, welche die unschuldigen Verurtheilungen leicht zum Gewerbe machen könnten, und daß es nicht undenkbar sein würde, daß derartige Personen sich durch Zeugnisse zu Verurtheilungen helfen ließen, damit sie dem⸗ nächst eine Entschädigung vom Staate bekämen. Ich will zwar nicht damit sagen, daß ein wirklich unschuldig Verurtheilter nicht unsere Theilnahme finden soll und daß wir ihm nicht jede Unterstützung ge⸗ währen mögen, deren er würdig ist. Aber in diesem Haarbaumschen Falle will ich gar nicht damit zurückhalten, daß ich selbst mich gegen jede Entschädigung ausgesprochen habe, weil der Mann einer Theilnahme nicht würdig erschien, obgleich er bei der zweiten Verhandlung freigesprochen worden ist. Da es sich um eine be⸗ stimmte Person handelt, halte ich mich nicht für berechtigt, das De⸗ tail, aus dem ich zu dieser Ueberzeugung gekommen bin, daß er einer Entschädigung unwerth sei, hier darzulegen; dürfte ich das, dann, glaube ich, würde Ihr allgemeines Verdikt hier dahin gehen, daß der Mann trotz seiner Freisprechung jenes Mitleid nicht verdient.

Der Abg. Gründler stellte an den Minister die Anfrage, ob die Staatsregierung der Untersuchung über das Ueber⸗ handnehmen der Unterschlagung von Mündelgeldern seit Ein⸗ führung der neuen Vormundschaftsordnung näher getreten sei, und welche Resultate erlangt seien?

Demnächst nahm der Justiz⸗Minister Dr. Friedberg das

Ich bän im voraus davon in Kenntniß gesetzt worden, daß diese Frage heut an mich würde gerichtet werden und ich bin auch in der Lage, sie sofort umfassend zu beantworten. Nachdem die Vormund⸗ schaftsordnung vom 5. Juli 1875 ins Leben getreten war, wurden Klagen laut, daß die freiere Stellung, welche die Vormünder dadurch gegen ihre frühere gewonnen hätten, leider dazu führe, daß in einzelnen Vormundschaften die Mündel durch Unterschlagung oder ungetreue Verwaltung von Mündelgeldern geschädigt würden. Diese Klagen wurden laut in der Presse und kamen auch sonst an die Regierung in amtlicher Weise. Daruen sah sich der Justiz⸗Minister veranlaßt, bereits unter dem 29. April 1879 einen Cirkularerlaß an die damaligen Appellationsgerichte zu richten, indem er ihnen aufgab, der Frage ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und ihm demnächst darüber zu berichten. Ich darf vielleicht das Reskript, das hier in Frage koment, vorlesen. Es lautet:

Seit dem Inkrafttreten der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 ist wiederhelt in einzelnen an den Landtag gerichteten Petitionen und mehreren Zeitungsblüttern Klage darüber geführt worden, daß die Fälle der Bestrafungen von Vormündern, welche sich des Vergehens der Unterschlagung von Mündelgeldern oder der Untreue schuldig gemacht, in fortwährender Zunahme begriffen seien und demnach angenommen werden müsse, daß das Interesse der Mündel eine Beschränlung der darch die neue Gesetzgebung

gewußt, ob der Mann im Zucht⸗

8 1 dem Vormunde eingeräumten freieren Stellung dringend erheische. Von anderen Seiten dagegen wurde den Angaben bezüglich der angeblich nachtheiligen Wirkung der Vormundschaftsordnung wider⸗ sprochen und umgekehrt behauptet, daß diese Zahl der Fälle, in welchen in den letzten Jahren eine Bestrafung von Vormündern wegen der genannten Vergehen stattgefunden, eine im Verhältniß zu der Zahl der anhängigen Vormundschaften unbedeutende sei und die früher etwa gehegten Besorgnisse sich als grundlos oder doch als nur in sehr geringem Maße begründet herausgestellt hätten. 8

Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes halte ich es für geboten, mir Gewißheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Maße jene Klagen über die angeblich nachtheiligen Wir⸗ kungen der Vormundschaftsordnung eine thatsächliche Unterlage haben. Das Königliche Appellationsgericht veranlasse ich demnach, mir baldigst eine dem anliegenden Formular sich anschließende Zu⸗ sammenstellung einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, in wieviel Fällen während eines jeden der Jahre 1876, 1877, 1878 im dortigen Departement Verurtheilungen von Vormündern wegen Unterschlagung von Muͤndelgeldern oder wegen Untreue erfolgt, welche Strafen erkannt worden sind, um welche Beträge es sich bei den festgestellten Unterschlagungen gehandelt hat.

Infolge dieses Cirkularreskripts sind zunächst drei Jahre hin⸗ durch diese Erhebungen gemacht und nach Ablauf der drei Jahre ist das Reskript erneuert worden. Ich will Ihnen jetzt darüber Aus⸗ kunft geben, wie sich die Sache in den Jahren 1878, 1879 und 1880 gestaltet hat über das Jahr 1881 sind erst einige Berichte ein⸗ gegangen und ich kann deshalb über dieses Jahr noch nichts Um⸗ fassendes anführen. An der Hand jener Statistik muß ich nun leider bekennen, daß das Bild, welches daraus hervortritt, namentlich a prima vista, allerdings ein sehr wenig günstiges ist. Aber ich bitte Sie, meine Herren, darum noch nicht gleich einen Rückschluß darauf zu machen, als ob das Vormundschaftswesen sich jetzt in einer so viel weniger guten Lage befände als früher, denn 1 und das werden mir alle diejenigen Herren bestätigen können, die amtlich damit zu thun gehabt haben auch früher sind Ver⸗ untreuungen und Unterschlagungen vorgekommen. Leider haben wir nur keine statistischen Erhebungen aus den früheren Jahren, und es ist darum nicht möglich, eine Vergleichung zwischen der Zeit vor der Vormundschaftsordnung und nach derselben aufzustellen. Die Fälle der Unterschlagung oder Untreue beliefen sich nun im Jahre 1876 auf 16, im Jahre 1877 auf 94, im Jahre 1878 auf 180 Sie sehen leider eine starke Progression in den ersten 3 Jahren 5 1879 aber sinkt schon die Zahl auf 131, und 1880 sind es nur noch 109 Fälle. Nun muß ich aber doch erläuternd daran erinnern, wie groß die Zahl der Vormundschaften überhaupt gewesen, und da ergiebt sich, daß im Jahre 1877 1 133 986 Vormundschaften geführt wurden, im Jahre 1878 1 152 287 und im Jahre 1880 1 209 011. Immerhin bleibt trotz dieser Zahlen die der Vormünder, welche wegen Untreue oder Unterschlagung verurtheilt worden sind, noch eine bedauerlich große; aber, meine Herren, auch hier dürfen Sie nicht vergessen, daß wir es mit einem Uebergangszustand zu thun haben. Aus der Ge⸗ bundenheit der früheren Gesetzgebung gingen die Vormünder plöͤtzlich in eine ganz freie Stellung über, und während sie früher keine irgendwie wichtige Manipulation mit dem Gelde des Mündels vornehmen durften, konnten sie das jetzt fast unumschränkt und es machte sich vielfach sogar die Meinung geltend, daß die Verwendung der Mündelgelder im eigenen Geschäft gar nicht als Untreue ange⸗ sehen werden könnte. Erst allmählich sind die Vormünder zu rich⸗ tiger Einsicht hierüber gekommen, und von dieser darf eine steigende Besserung erwartet werden. Nebenbei will ich noch bemerken, daß Sie nicht alle Summen, die von vornherein als unterschlagen ange⸗ sehen sind, gleich als solche und als für den Mündel wirklich ver⸗ loren ansehen dürfen. Denn die Summen, die ich Ihnen bezeichnen werde, sind diejenigen, die bei der Einleitung der Untersuchung als veruntreut oder unterschlagen angenommen wurden, von diesen ist aber ein großer Theil wirklich nicht verloren gegangen, sondern wieder in das Vermögen der Mündel zurückgegangen. So viel mir be⸗ kannt, waren es im Jahre 1876 zusammen 11 247 die als ver⸗ untreut oder als unterschlagen bezeichnet wurden, im Jahre 1877 27544, 1878 64 765, 1879 93 782 und 1880 50 758 Und selbst diese Summen sind nur mit Vorsicht als ein Beweis für den allgemeinen schlechten Zustand in der Verwaltung von Mündelgeldern anzusehen; denn, wenn beispielsweise hier einmal in Berlin in einer einzigen Vormundschaft eine Unterschlagung von über 30 000 vorkam, dann erscheint gleich eine hohe Summe in der Gesammtzahl des Unterschlagenen.

Aber, meine Herren, ich muß noch einen weiteren Punkt er⸗ wähnen, obgleich mir das gewissermaßen schwer wird. Es ist nämlich auch gefehlt worden in den Kreisen der Gerichtseingesessenen, indem man bei der Ernennung der Personen zu Waisenräthen nicht mit der⸗ jenigen Vorsicht und, ich möchte sagen, derjenigen Achtung vor dem Gesetz zu Werke gegangen ist, mit der man hätte zu Werke gehen sollen. Mir liegt eine Reihe von Berichten vor, in denen die Ober⸗ Landesgerichte darüber klagen, daß namentlich in ländlichen Bezirken und in Gutsbezirken, wo der Gutsvorsteher den Waisenrath selbst zu ernennen hat, daß man da ich führe wörtlich an „Kutscher“, „Büdner“, „Ziegler“, zu Waisenräthen bestellt hat, vielleicht in, einer gewissen Abneigung gegen das neue Gesetz. Die natürliche Folge davon ist aber gewesen, daß diese Männer, weil sie nicht die nöthige Bildung und auch nicht die Einsicht in die Wich⸗ tigkeit dieses Amtes hatten, das Amt nicht so verwaltet haben wie es verwaltet wird, wo man die Waisenräthe mit größerer Sorgfalt auswählt. Bei dieser Lage der Sache in der Vergangenheit darf man hoffen, daß in Zukunft die neue Vormundschaftsordnung trotz der bisher hervorgetretenen Mißstände sich dennoch allmählich einleben wird, und zwar sowohl bei den Richtern, wie bei den Gerichtsein⸗ gesessenen; denn auch das wird vielfach berichtet, daß die älteren Richter dem neuen Vormundschaftswesen vielfach mit großer Abneigung entgegengetreten sind und daß sie, eben weil das Gesetz selbst ihnen nicht gefiel, es auch nicht so handhabten, wie sie es gehandhabt haben würden, wenn es ihnen besser gefallen hätte. Zu wünschen wäre, daß die Richter sich überall mit dem neuen Gesetz mehr und mehr versöhnten und die Gerichtseingesessenen nur ihren eigenen Vortheil erkennen möchten, wenn sie bei Auswahl von Waisenraͤthen mit Vor⸗ sicht und Umsicht vorgehen. Dann dürfen wir hoffen, daß vielleicht

5 nserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Ervpedition den Deutschen Reichs-Anzrigers und Königlich Ureußischen Staats-Anzeigerg: 82

2 Berlin SW., Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. .o. Aufgebote, Vorladungen

ergl.

3. Verkäufe, Verpachtu ugen. Submissionen ete

4. Verloosung, Amortis ation, Zinszahlung u. s. w. von öfentl ichen Papieren.

schon im nächsten Jahre, jedenfalls aber in einigen Jahren, wir von einem besseren Zustand im Vormundschaftswesen werden berichten können, wie das leider in viesem Augenblick geschehen konnte.

Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, ihm seien die Klagen über die neue Vormundschaftsordnung nicht neu, aber sie kämen nur aus den alten Provinzen Preußens, in denen sich die Leute nicht so rasch von der Bevormundung in bürger⸗ lichen Angelegenheiten entwöhnen könnten. Die Grundsätze des gemeinen Rechts seien im Wesentlichen die des neuen Gesetzes und eine Rückkehr zum alten preußischen halte er für sehr bedenklich. Die durch die Befreiung von dem Zwange

der althergebrachten Bevormundung hervorgerufenen Uebel

durch ein Zurückgreifen auf die abgeschafften Zustände ab⸗ stellen zu wollen, sei gefährlich. Ein viel schwererer Umstand sei die unermeßliche Höhe der Gerichtskosten, für die er aber

den Finanz⸗Minister verantwortlich mache. Die Hannoveraner

hätten Opfer gebracht, um den jetzigen Zustand herbeizuführen, der es ihm gestatte, von Berlin aus in München einen Prozeß nach allgemeinem deutschen Recht zu führen. Dringend möchte er den Minister ersuchen, seine hier entwickelten An⸗ sichten über die Aufhebung von Amtsgerichten und Verände⸗ rung in der Organisation allen Behörden in einem besonderen Cirkular mitzutheilen, um mit einem Schlage der herrschenden Ungewißheit ein Ende zu machen. Was die Entschädigung von unschuldig Verurtheilten betreffe, so müsse mehr geschehen, als bis jetzt geschehen sei. Jedenfalls hänge diese Frage mit derjenigen der Berufungsinstanz zusammen. Da könne er dem Minister Material in Hülle und Fülle unterbreiten; ihm

würden die Schäden, die durch den Mangel der Berufung

entständen, Seitens der Anwaltschaft und der Richter in den grellsten Farben geschildert. Eine zweite Instanz in Kriminal⸗ sachen müsse man haben, denn es sei absolut intolerabel, sich dem Urtheil von 5 Männern unterwerfen zu müssen, die nicht nöthig hätten, ihre Ueberzeugung zu demonstriren.

Der Justiz⸗Minister Dr. Friedberg erwiderte, der Vorredner habe in dankenswerther Weise seine Auslassung ergänzt; da die Vormundschaftsrichter in den neuen Provinzen früher schon eine viel freiere Stellung gehabt hätten, als in den alten, so sei in den neuen Provinzen im vergangenen Jahre nicht ein Fall von Veruntreuungen der Vormünder vor⸗ gekommen. Es sei zu hoffen, daß sich auch die alten Pro⸗ vinzen in die neuen Verhältnisse sehr bald einleben würden.

Der Abg. von Ludwig kam nochmals auf den von ihm berührten Fall zurück und hielt seine Behauptungen unter Hinweis auf seine erste Rede aufrecht.

Darauf wurde die Diskussion geschlossen, und Tit. 1 (Gehalt des Ministers) bewilligt, ebenso die übrigen Titel des Kap. 71 (Ministerium).

Bei Kap. 72 (Zustiz⸗Prüfungskommission 30 600 ℳ) führte der Abg. Gründler aus, daß nach Einführung der neuen Civilprozeßordnung, die wesentlich den Hannoveranern zu verdanken gewesen sei, die Ausbildung der Richter Manches zu wünschen übrig lasse. Nöthig sei ein vierjähriges Stu⸗ dium, Verlegung des Schwerpunktes der Ausbildung der Referendare in die Rechtsanwaltschaft, einjähriges praktisches Arbeiten bei der Verwaltungsbehörde und größere Kennt⸗ niß des Staatsrechts. Dagegen könne die sechsmonatliche Arbeitszeit beim Staatsanwalt auf eine dreimonatliche herab⸗ gesetzt werden. Auch müßte der Titel Justiz⸗Prüfungs⸗Kom⸗ mission in den alten Titel Immediat⸗Examinations⸗Kommission zurückverwandelt werden.

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, die Civilprozeßordnung sei nicht im Interesse Hannovers gegeben worden. Wenn man sich mit den neuen Verhältnissen nicht befreunden wolle, dann stelle man Hannover wieder her. Die Ausbildung der Juristen sei eine wichtige Frage. Es wäre besser, wenn die Referendare länger bei den Advokaten be⸗ schäftigt würden, er wünsche sogar, daß sämmtliche Richter aus der Advokatur genommen würden, wie dies in England der Fall sei. Das mündliche Verfahren sei freilich, insbesondere für minder Begabte, weniger zur Aus⸗ bildung geeignet, als das schriftliche, doch habe dies keine so weittragende Bedeutung. Die Amtsrichter sollten sich nur um die jungen Leute mehr kümmern. Um das Studium sei es ebenfalls grundschlecht bestellt. Die Referendare sollten sich weniger am Früh⸗ und Abendschoppen betheiligen, dagegen wäre es sehr vortheilhaft, wenn sie von ihren vorgesetzten Richtern in deren Familien eingeführt würden.

Das Kapitel wurde darauf genehmigt, desgleichen wurde Kap. 73, Ober⸗Landesgerichte 3 348 622 ℳ, Kap. 74, Land⸗ und Amtsgerichte 53 077 081 ℳ, Kap. 75, Gefängnißverwal⸗ tung 6 880 016 und die Kap. 76— 82 bewilligt, ebenso das Extraordinarium, welches ohne Diskussion in der gefor⸗ derten Höhe von 2 265 330 genehmigt wurde, damit war der Etat des Justiz⸗Ministeriums erledigt. Ueber die Petition von Romberg, Vorsitzenden des Berliner Ostendklubs, um Ablehnung der im Justizetat in Ansatz ge⸗ brachten Position für den Bau eines Geschäftsgebäudes für die Civilabtheilungen des Landgerichts II. und Amtsgerichts II. zu Berlin ging das Haus zur Tagesordnung über.

8 vertagte sich das Haus um 5 ¼ Uhr auf Dienstag 1 r.

Oeffentlicher Anzeiger. ——

5. Industrielle Etablissements, Fabriken

und Grosshandel. 7. Literarische Anzeigen.

9. Familien-Nachrichten.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

8. Theater-Anzeigen. In der Börsen-

beilage. Fene 82

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner K&. Winter, sowie alle übrigen größeren 1 Annoncen⸗Bureaux.

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Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 110720] Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Marie Auguste Wilhelmine Langer⸗ mann, geb. Wismer zu Hamburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Kierulff, klagt gegen ihren Ehemann, den Maschinenbauer Carl Friedr. Ludw. Langermann, unbekannten Aufenthaltes, wegen Che⸗ scheidung, mit dem Antrage auf Verpflichtung des Beklagten, in kurzer Frist die Klägerin zur Fort⸗ setzung der ehelichen Gemeinschaft wieder bei sich aufzunehmen, unter Nachweis einer für die Klägerin A und das Kind angemessenen Wohnung, und unter 8 dem Rechtsnachtheil, daß Beklagter für einen bös⸗ [10689ö0)0) lichen Verlasser seiner 299 der Klägerin, er⸗-. Die Ehefrau klärt, auch die Ehe vom Bande geschieden und Be⸗ klagter in die Kosten des Rechtsstreits verurtheilt

werde und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil⸗ kammer des Landgerichts zu Hambitrg auf auf den 3. Juni 1882, Vormit ags 9 ¼ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. * Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 1I1I1I1“ Hamburg, den

Gerichts

4. März 1882. 88 Schlieckau, 88 schreiber des Landgerichte, Civilkammer I.

Bekanntmachung. Friedrich Thomas, Salomea, geb. die Stephan, zu Buchsweiler, vertreten durch Rechts⸗ arwalt Wündisch in Zabern, klagt gegen ihren Ehe⸗

Gütergemeinschaft. Kaiserlichen Landgerichts zu

Hörkens, Ldg.⸗S

[10746]

Weiser zu Elberfeld daselbst bisher

mann, den Gerber Friedrich Thomas zu Buchsweiler, wegen eingetretener Ueberschuldung mit dem Antrage Trennung der zwischen Parteien bestehenden ergeme Zor mündlichen des Rechtsstreits ist die . der Civilkammer des Zabern 1882, Vermittags 10 Uhr, bestimmt. ecrt., Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

Bekauntmachung.

Durch Urtheil der I. Civilkammer des Könglichen Landgerichts zu Elberfeld vom 30. Januar 1882 ist zwischen den Eheleuten Handelsmann Wilhelm und der Maria, geb. Weitzel, bestandene eheliche Gütergemein⸗

schaft mit Wirkung seit dem 26. November 1881 für aufgelöst erklärt worden. 6

Schuster, 8 Verhandlung Gerichtsschreiber der I. C.⸗K. des Königl. Landgerichts.

vom 2. Mai [10745]

Durch rechtskräftiges Urtheil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf vom 31. Januar 1882 ist zwischen den Eheleuten Kappen⸗ macher Johann Horn und Maria, geb. Kajans, 8 Beide zu Düsseldorf wohnhaft, die Gütertrennung mit Wirkung vom 2. Dezember 1881 an aus⸗

gesprochen. Steinhäuser, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

8

Grundstück Konitz Arrfst für justifizirt zu erklären,

eens Oeffentliche Ladung.

Nachdem der Tüncher Valentin Holland⸗Merten von Erfurt die Eintragung des auf seinen Namen katastrirten, in der Gemarkung von Steinbach⸗ Hallenberg belegenen Grundeigenthums, als:

Nr. 86. Wiese im Junker 45,74 are. unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grund⸗ buch von Steinbach⸗Hallenberg beantragt hat, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufge⸗ fordert, solche bis zum oder im Aufgebotstermine am 29. April 1882,

bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetragen werden wird, und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grund⸗ vermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben ge⸗ Fehlen Frist erfolgten Anmeldung eingetragen sind, verliert.

Steinbach⸗Hallenberg, am 2. März 188

Königliches Amtsgericht. gez. Boehm.

[10719] Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefrau W. C. D. Kristeck, geb. Tschau, zu Hamburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wex, klagt gegen den Maschinenbauer F. L. Kri⸗ steck, unbekannten Aufenthalts, wegen Ehescheidung mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, innerhalb einer gerichtsseitig zu bestimmenden Frist die Klägerin zur Wiederherstellung des ehelichen Lebens bei sich aufzunehmen, und im Falle er nicht nach Hamburg zurückkehren wollte, ihr behufs Ueber⸗ siedelung an seinen jetzigen Aufenthaltsort einen an⸗ gemessenen Reisekostenvorschuß zukommen zu lassen, andernfalls den Beklagten aber für einen böslichen Verlasser zu erklären und die Ehe der Parteien vom Bande zu trennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg auf den 6. Juni 1882, Vormittags 9 ¼⅞ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 4. März 1882.

Schlieckau, Gerichtsschreiber des Landgerichts, Civilkammer II.

[10705] Oeffentliche Zustellung.

Der Rittergutsbesitzer Dr. Hummel zu Gr. Kar⸗ zenburg bei Baldenburg, vertreten durch den Justiz⸗ Rath Fleck in Konitz, klagt gegen:

1) die Wittwe Wilhelmine Rominska, geb. Jühlke, hierselbst, 2) die Geschwister: a. Franz Felix, b. Peter Paul, c. Julius Clemens, d. Wilhelm Friedrich, e. Carl August Rominski, ad a. in Amerika, ad b. bis e. hier, ad a. und b. großjährig, ad c. bis e. noch minderjährig, und vertreten durch ihren Vormund, Schneidermeister Lukowicz von hier,

ad a. bis e. vertreten durch die Beklagte zu 1, als alleinige Verwalterin und Nutznießerin des Theofil Rominskischen Nachlasses,

wegen eines auf dem Grundstücke der Beklagten Konitz Blatt 1050 für Kläger eingetragenen Kapitals,

mit dem Antrage, die Beklagten als Erben des Theofil Rominski und nach Kräften seines Nach⸗ lasses zur Zahlung von 1940 nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar cr. unter Kostenlast zu ver⸗ urtheilen, ihnen auch die Kosten der am 14. Dezem⸗ ber 1881 gegen sie wegen der eingeklagten Forde⸗ rung angebrachten Arrestklage und des Arrestverfah⸗ rens zur Last zu legen und den in Sachen gleichen Rubri Q. 44/81 durch Beschluß vom 19. Dezember 1881 in Höhe der eingeklagten Forderung von 1940 und 600 Zinsen und Kostenpausch⸗

quantum auf das den Beklagten ebenfalls gehörige 1063 angeordneten dinglichen und ladet den Be⸗ unbekannten Auf⸗

klagten Franz Felir Rominski, enthalts in Amerika, zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Konitz

laauf den 9. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, 8 nit der Aufforderung,

V1 einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Konitz, den 1. März 1882. „Schoenborn, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

1107022 SOeffentliche Zustellung.

Nr. 1222. Faver Albietz und Matthäus Albietz von Unteralpfen für sich und als Bevollmächtigte des Hieronymus, der Justine und Jacobine Albietz, Letztere zugleich Vormüuͤnderin der Catharina Albietz, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Warnkönig dahier, klagen gegen ihren Bruder Zosef Albietz von dort, zur Zeit an unbekannten Orten a bwesend, mit dem Vortrag, daß Beklagter das auf Ableben ihrer Eltern, der Hieronymus Albietz Eheleute von Unter⸗ alpfen gefertigte Theilungsoperat vom 29. Novem⸗ ber 1878 und den Nachtrag hiezu vom 2. Februar 1881, wornach er gegen Zahlung von 991 74 sich mit allen Ansprüchen an die Erbschaft zu Gunsten der Kläger Naver und Matthäus Albietz abfinden ließ, ungeachtet der sofort erfolgten Zahlung dieser Summe nicht anerkenne, mit dem Antrage, zu erkennen, daß die Verlassenschaft ihrer verstorbenen Eltern nach Befriedigung der Erbansprüche der Miterben Hieronymus, Justine, Jacobine und Katharina Albietz mit 2771 45 lediglich unter den beiden Klägern hälftig zu vertheilen sei, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Groß⸗ herzoglichen Landgerichts zu Waldshut au 8

Donnerstag, den 1. Juni 1882, Vormittags 8 Uhr,

der öffentlichen Zustellung wird 8

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Waldshut, den 28. Februar 1882. 53 1 Seifert, 1* Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[10707] Oessentliche Zustellung.

Der Lehrer Hermann Kosky zu Kl. Wisnewkke, vertreten durch den Rechtsanwalt Köhler zu Flatow, lagt gegen dessen Ehefrau Wilhelmine Kosky, geb. Meier, welche nach Amerika ausgewandert und deren Aufenthalt unbekannt ist, wegen böswilliger Verlassung auf Ehescheidung mit dem Antrage, das zwischen Partheien bestehende Band der Ehe zu trennen, die beklagte Ehefrau für den allein schuldigen Theil zu erklären und sie zu verurtheilen, dem Kläger den vierten Theil ihres Vermögens als Ehescheidungs⸗ strafe herauszugeben, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Konitz auf

den 9. Juni 1882, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Konitz, den 2. März 1882. 8 Schoenborn. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[10723] Aufgebot.

Der Arbeitsmann Benedict Scholz aus Crummöls, Kreis Löwenberg, geboren ebenda, den 4. November 1816, welcher vor dem Jahre 1866 nach Amerika ausgewandert ist, soll einer an das Dorsgericht in Crummöls gelangten Nachricht zufolge vor etwa 15 Jahren gestorben sein, jedenfalls aber seitdem von seinem Leben oder Aufenthalt keine Nachricht mehr gegeben haben.

Derselbe, sowie die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer werden auf An⸗ trag des Vormundes, des Zimmermanns Joseph Knoblich zu Crummöls, daher aufgefordert, sich vor oder spätestens in dem auf den 20. Dezember 1882, Vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaale (Zimmer Nr. 7) unseres Gerichts⸗ gebäudes anberaumten Termine bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte oder in der Gerichtsschreiberei I. desselben, schriftlich oder persönlich zu melden und daselbst weitere Anweisung zu erwarten.

Sollte der Arbeitsmann Benedict Scholz aus Crummöls, Kreis Löwenberg, sich nicht melden, s wird derselbe für todt erklärt werden.

Greiffenberg i. Schl., den 19. Februar 1882.

Königliches Amtsgericht. I.

[10722] Aufgebot.

Der Halbhufner Jürgen Schneede in Luhnstedt hat das Aufgebot des zwischen seinem Vater, dem früheren Halbhufner Hinrich Schneede in Luhn⸗ und dem Antragsteller, unter dem 2. September 8 2 I Vlrober 1872 errichteten, angeblich beim Brande seines Hauses, am 12. Juli v. J. verloren gegange⸗ nen Kaufkontrakts, aus welchem auf dem Folio seiner Stelle, Jevenstedt, Schuld⸗ und Pfandprotokoll I. Suppl. Band Fol. 221 a. für seine Eltern ein lebenslängliches Verlehnt, sowie b. für dieselben 900 Rthlr. pr. Ct. = 2700 ℳ, ad b. zu 4 % p. a. verzinslich und zjährlich kündbar, protokollirt stehen, beantragt und den Verlust der Urkunde eidlich er⸗ härtet. 8

Die etwaigen Inhaber der obengenannten Urkunde, sowie alle Diejenigen, welche etwa aus dem betreffen⸗ den Kaufkontrakt an den oben eingetragenen Posten Anspruch zu haben vermeinen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 16. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte an⸗ zumelden und die betreffende Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben (Amor⸗ tisation) auf desfallsigen Antrag erfolgen wird.

Rendsburg, den 25. Februar 1882.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung J.

(10711] 8

Durch rechtskräftiges Ausschlußurtheil vom 16. April 1881 sind folgende Hypotheken⸗Ürkunden:

I. Das über die im Grundbuch von Burdungen Nr. 10 Abtheilung III. Nr. 7 für a. Friede⸗ rike Gottliebe, b. Marie und Charloit⸗ Rus⸗ kowski eingetragenen je 83 Thlr. 11 Sgr. 10 Pf. bezw. 83 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf. und je 11 Thlr. 10 Sgr. Ausstattung, unter dem 13. Juni 1879 dem Kaufmann G. Grand in Passenheim abgetreten, gebildete Schuldin⸗ strument, bestehend aus dem Eva Ruskowski⸗ schen Erbrezeß vom 20. Juni 1860.

II. Das über die für den Kassirer des 8 88 vereins zu Neidenburg Zimmermeister H. Kirch⸗ hoff, im Grundbuch von Malschöwen Nr. 24

Abtheilung III. Nr. 9 eingetragenen und von da auf Malschöwen Nr. 81, 82, 83, 84, 85, 94 übertragenen 600 Thlr. nebst 6 % Zinsen seit 17. Januar 1871 errichtete Schulddoku⸗ ment vom 17. Januar 1871.

III. Das über die für den Altsitzer Samuel

CCvbulla und dessen Ehefrau Dorothea, ge⸗

borene Chmielewski im Grundbuche von Schemiontken Nr. 4 Abtheilung III. Nr. 4 eingetragenen 450 Thlr. Kaufgeld gebildete Schulddokument, bestehend aus dem Kauf⸗ vertrag vom 17. Juli 1844 und der gericht⸗ lichen Verhandlung vom 18. Juni 1860 nebst Hypothekenschein.

IV. Das über die für a. Gottlieb, b. Friedrich, c. Martin Stach im Grundbuch von Mal⸗

schöwen Nr. 16 Abtheilung III. Nr. 2 ein⸗ getragenen je 25 Thlr. errichtete Schulddo⸗

8 kument, bestehend in dem gerichtlichen Erb⸗

rezeß vom 20. März 1840.

V. Das über die fuür Carl Wuttkenau im Grund⸗

buch von Neidenburg Hausacker Nr. 1, Ab⸗ theilung III. Nr. 1 eingetragenen 500 Thlr.

arlehn zu 5 % verzinslich, gebildete Schuld⸗ der

instrument, bestehend aus dem Kaufvertrag unnd der Verpfändungsurkunde vom 16. Fe⸗ bruar 1860, dem Eintragungsvermerk und dem

Hpypothekenauszug. VI. Das über die für den Rathmann Otto Sten⸗ del in Neidenburg im Grundbuch von Neiden⸗ burg Haus Nr. 17, Abtheilung III. Nr. 2 einge⸗

tragenen, zu 5 % verzinslichen, 20 Thlr. errich⸗ tete Schulddokument, bestehend aus den gericht⸗ lichen Verhandlungen vom 13. April, 29. Ok⸗ tober 1833 und dem Hypothekenschein. .Das über die für Eva Piduhn im Grundbuch von Saffronken Nr. 1 Abtheilung III. Nr. 2 eingetragenen 56 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. errich⸗ tete Schulddokument, bestehend in den gericht⸗ lichen Verhandlungen vom 20. Februar 1832, 1. April 1828. Der über die für den Wirth Christoph Soleweki in Kamiontken im Grundbuch von Bartoschken Nr. 19 Abtheilung III. Nr. 3 eingetragenen 100 Thlr. Darlehn nebst 6 % Zinsen seit Johanni 1846 errichtete Schulddokument, be⸗ stehend in der gerichtlichen Verhandlung vom 8 10. August 1846 und dem Hypothekenschein für kraftlos erklärt worden. Neidenburg, den 17. Februar 1882. Königliches Amtsgericht, Abtheilung IV. von Schutzbar⸗Milchling.

0726] Tpoeaz baitre her 110726] Spezial⸗Konkurs⸗Proclam. Nachdem über das auf Namen des Georg Theodor Ludwig Schmidt stehende in Altona an der großen Marienstraße belegene und im Altonai'schen Stadt⸗ buche Oster Theil Vol. H. H. Fol. 353 seq. beschriebene Erbe auf Antrag des Ma⸗ gistrats zu Altona wegen rückständiger Grundsteuer die Zwangsvollstreckung im Wege des Spezial⸗ Konkurses erkannt worden ist, so werden Alle und Jede, welche an dieses Erbe aus irgend einem rechtli⸗ chen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben ver⸗ meinen, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, hierdurch bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse aufgefordert, solche binnen 6 Wochen nach der letzten Bekanntmachung dieses Proklams und spätestens am 8. Mai 1882, Mittags 12 Uhr, als dem peremtorischen Angabetermine, im unter⸗ zeichneten Amtsgerichte, Auswärtige unter gehöriger Prokuraturbestellung, anzumelden und eine Abschrift der Anmeldung beizufügen. Zum öffentlichen Verkaufe des beregten Grundstücks

ist Termin

auf den 15. Mai 1882 anberaumt worden, an welchem Tage, Vormittags 11 Uhr, die Kaufliebhaber sich im hiesigen Amts⸗ gerichte, Zimmer Nr. 24, einfinden wollen.

Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei des unter⸗ zeichneten Amtsgerichts, Zimmer Nr. 25, eingesehen werden.

Altona, den 28. Februar 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

719 110213¹2⁸ Bekanntmachung.

Zufolge Aufgebots find nachbezeichnete Hypotheken⸗ Urkunden gemäß der ergangenen Ausschlußurtheile für kraftlos erklärt worden:

a. die Hypothekenurkunde vom 27. Juni 1862 nebst Anhängen über die auf dem Grundstück Nr. 19 Klein Baudiß in Abthl. III. Nr. 4 für den Gerichts⸗ scholzen Moritz Ernst Schubert zu Koischwitz einge⸗ tragene, zu 5 Prozent verzinsliche Darlehnsforderung von 100 Thalern, 8

b. die Hypothekexurkunde vom . Zürnar 1848 nebst Anhängen über die auf dem im Grundbuche von Töpferberg unter Nr. 10 Vol. I. Bl. 73 ver⸗ zeichneten, dem Müllermeister Ernst Klemm gehöri⸗ gen Hausgrundstück in Abthl. III. Nr. 4 für Pau⸗ line Emma Ida Dreßler zu Liegnitz eingetragene, zu 5 Prozent verzinsliche Kaufgelderforderung von noch 200 Thlrn., welche noch wachend ist,

c. die Hypothekenurkunde von 4./25. Oktober 1834 nebst Anhängen über die auf dem im Grundbuch der Stadt Liegnitz Nr. 60 verzeichneten Hausgrundstück, Abthl. III. Nr. 10 eingetragenen Muttertheilsforde⸗ rungen von 300 Thlrn. für Marie Ernestine Pusch und von 600 Thlrn. für Geschwister Baer, Emilie Adelheide Elisabeth und Rosalie Friederike Natalie.

Liegnitz, den 1. März 1882.

Königliches Amtsgericht.

[10721]

Der Reservist, Kaufmann Max Lesser, am 29. Oktober 1853 in Mansfelde geboren, zuletzt in Ber⸗ linchen wohnhaft gewesen, wird beschuldigt, als be⸗ urlaubter Reservist ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein und ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Ueber⸗ tretung gegen §. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 15. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ gericht zu Berlinchen zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Cüstrin aus⸗ gestellten Erklärung verurtheilt werden. Berlinchen, den 3. März 1882. Der Gerichtsschreiber des Kö⸗ niglichen Amtsgerichts.

[10717] Vermögens⸗Beschlagnahme.

Durch Beschluß der Strafkammer JI. des K. Land⸗ gerichts hierselbst vom 16. Januar 1882 ist das im Deutschen RNeiche besindliche Vermögen der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Böblingen:

1) Gottlieb Friedrich Benz von Weil im Schön⸗ buch, geboren 22. Dezember 1858, 2) Josef Beutler von Maichingen, geboren 27. Oktober 1861, 3) Jo⸗ hannes Wilhelm Doster von Dagersheim, geboren 26. September 1861, 4) Christian Albert Kächele von Böblingen, geboren 14. September 1861, 5) Gottlob Adolf Klemm von Sindelfingen, geboren 22. Dezember 1857, 6) Matthäus Roller von Ehningen, geboren 23. November 1858, 7) Georg Friedrich Walker von Aidlingen, geboren 16. Sep⸗ tember 1861, 8) Ernst Eberhard Waunner von Weil im Schönbuch, geboren 22. Juni⸗ 1860, 9) Jo⸗ hann Jakob Wanner von da, geboren 12. Novem⸗ ber 1857, 10) Johann Martin Gottlob Wörn von

da, geboren 13. März 1860,

gegen welche das seacPtertfahren wegen 1 ehrpflicht eröffnet ist, gemäß §. 140 Abs. 3

des St. G. B. und §§. 480 u. 326 der St. P. O. je bis zum Betrage von 1000 mit Beschlag belegt worden.

Dieser Beschluß wird hiermit veröffentlicht. Stuttgart, den 6. Februar 1882. K. Staatsanwaltschaft. Sieber, H.⸗St.⸗A.

[10712]

Auf den Antrag des Ackermannes Friedrich Bruch⸗ müller zu Moritz als Eigenthümer des im Grund⸗ buche von Moritz Band I. Blatt 9 verzeichneten Grundstückes ist von dem unterzeichneten Amtsgericht unter dem heutigen Tage für Recht erkannt:

daß alle Diejenigen, welche Rechte und An⸗ sprüche auf die im Grundbuche von Moritz Band I. Blatt 9 Abtheilung III. Nr. 2 für die Wittwe Wilke, Katharine Elisabeth, ge⸗ borne Baumgarten, aus dem Kaufkontrakt vom 4. März 1816 in Verbindung mit den Quit⸗ tungen vom 12. Februar 1820 und 18. Oktober 1828 eingetragene Hypothek von Achtzig Thalern Tagezeitengelder zu machen haben, mit denselben Behufs Herbeiführung der Löschung der Post im Grundbuch auszuschließen. Gommern, den 1. März 1882. ““ Königliches Amtsgericht. [10248] „Nr. 2128. Der Gr. Fiskus, vertreten durch die Gr. Generalstaatskasse, hat den Antrag um Ein⸗ weisung in Besitz und Gewähr der Verlassenschaft des ledigen Leonhard Huber von Achern gestellt.

Diesem Antrage wird das Gr. Amtsgericht da⸗

hier entsprechen, wenn nicht innerhalb sechs Wochen Einsprache dagegen erhoben wird.

Achern, den 23. Februar 1882.

Großherzoglich Badisches Amtsgericht Deer Gerichtsschreiber: Steinbach.

1

[10695] Urtheilsauszug. „Durch Versäumnißurtheil der 1. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Metz vom 28. Februar 1882 wurde zwischen Henriette Josephine Schott und ihrem Ehemann, dem praktischen Arzte Dr. Theodor Bloomenthal, zu Metz Beide wohnhaft, Gütertrennung mit Wirkung vom 30. September 1881 ab ausgesprochen, Parteien zur Liquidation ihrer gegenseitigen Ansprüche vor Notar Mathis in Metz verwiesen, und dem beklagten Ehemann die Kosten zur Last gelegt.

Publizirt gemäß §. 6 Ausf. G. v. 8./7. 79.

Metz, den 2. März 1882.

Der Landgericht Sekretär: Metzger.

[10698]

Auf Antrag des Kaufmanns Heymann Reichmann zu Landsberg a. W. und der Wittwe Wilski, Char⸗ lotte, geborne Arendholz, zu Költschen ist heut fol⸗ gendes Ausschlußurtheil erlassen:

Das Hypothekendokument, welches über die im Grundbuche von Költschen Band 11. Blatt Nr. 50 S. 109 in der dritten Abtheilung unter Nummer 10 für den Ausgedinger Daniel Wilski aus Költschen eingetragenen Einhundert Thaler Restkaufgeld, mit 5 Thalern jährlich abzahlbar, eingetragen aus dem Kontrakte vom 5. Januar und 1. Juli und zufolge Verfügung vom 2. Juli 1857, gebildet word ist, wird für kraftlos erklärt. . 8

Zielenzig, den 3. März 1882.

Königliches Amtsgericht. I.

[10680]=% Vermögens⸗Beschlagnahme.

Durch Beschluß der Strafkammer I. des K. Land⸗ gerichts hierselbst vom 16. Januar 1882 ist das im Deutschen RNeiche befindliche Vermögen der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Ludwigsburg 1) Franz August Brodt von Oßweil, geboren am 23. Juni 1859 (dieses bis zum Betrage von 1000 ℳ), 2) Christian Friedrich Buchhalter von Asperg, ge⸗ boren 26. April 1860, 3) Jakob Friedrich Docken⸗ wadel von Oßweil, geboren 23. Januar 1860, 4) Wilhelm August Dommer von Markgröningen, geboren 25. März 1859, 5) Wilhelm Ludwig Hahn von Markgröningen, geboren 6. September 1858, 6) Friedrich Ernst Klopfer von Poppenweiler, ge⸗ boren 14. März 1858, 7) Jakob Lust von Neckar⸗ weihingen, geboren 29. Januar 1859, 8) Wilhelm Karl Adam Matt von Ludwigsburg, geboren 23. Februar 1860, 9) Johann Jakob Plemenick von Heutingsheim, geboren 21. Januar 1860, 10) Chri⸗ stian Rappold von Geisingen, geboren 27. Sep⸗ tember 1860, 11) Wilhelm Johannes Rominger von Ludwigsburg, Egeboren 19. Juni 1859, 12) Albert Sippel von Schwieberdingen, geboren 26. Dezember 1860, gegen welche das Hauptverfahren wegen Ver⸗ letzung der Wehrpflicht cröffnet ist, gemäß §. 140 Abs. 3 des St. G. B. und §§. 480 und 326 der St. P. O. mit Beschlag belegt worden.

Dieser Beschluß wird hiermit veröffentlicht.

Stuttgart, den 6. Februar 1882. 8

K. Staatsanwaltschaft. Sieber, H. St. A.

[10714 Im Namen des Königs! 8 Auf den Antrag des Grundbesitzers Johann Szukalski zu Inowrazlaw, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Ino⸗ wrazlaw durch den Amtsrichter Piltz für Recht: Der Wechsel, de dato Inow azlaw, den 22. Juni 1879 über 300 ℳ, zahlbar am 22. Juni 1880 an Herrn Anton Marszewski zu Inowrazlaw oder dessen Ordre, ausgestellt von August Gacki zu Wilatom mit den Blanco⸗Indossamenten des Anton Marszews und Wladislaus Kamienski versehen, wird für kraft⸗ los erklärt, die Kosten des Aufgebots hat der An⸗ tragsteller Szukalski zu tragen. Inowrazlaw, den 27. Februar 1882. Königliches Amtsgericht. gez. Piltz.

[1071531 Im Namen des Königs! 1 Auf Antrag des Kaufmanns Carl Foerts zu Görlitz als Nachlaßpflegers der unbekannten Erben der am 22. Juni 1880 zu Görlitz verstorbenen un⸗ verehelichten Marie Anders, früher zu Ober⸗Horka, zuletzt in Görlitz wohnhaft, erkennt das Königliche Amtsgericht durch den Gerichts⸗Assessor Friedländer für Recht: 8 I. die unbekannten Erben der am 22. Juni 1880 zu Görlitz verstorbenen unverehelichten Marie Anders, zuletzt zu Görlitz wohnhaft, werden mit ihren Rechten und Ansprüchen auf deren Nachlaß ausgeschlossen, der Nachlaß selbst nach Entnahme der Kosten fällt als herrenloses Gut dem Fiskus anheim. Von Rechts Wegen. Königliches Amtsgericht Görlitz.