1882 / 67 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Mar 1882 18:00:01 GMT) scan diff

I12620]

Im Grund des früher dem Landwirth Johann Wilkowski gehörigen, zu Groß⸗Katz belegenen, im Brundbuche Blatt 30 verzeichneten Grundstückes stand II. Abth. Nr. 1 für die verehelichte Dorothea Louise von Malottli, geborne Behm, eine Vermerkung zur Erhaltung des Rechts einer Hypothek wegen einer Forderung von 7000 Thlr. eingetragen. Bei der thwendigen Subhastation des Pfandgrundstücks ist iese Post in Höhe von 1855,51 zur Hebung ge⸗ langt und beim Mangel eines legitimirten Gläubi⸗ gers zu einer Louise von Malottki'’schen Spezialmasse genommen worden. Auf den Antrag des den unbe⸗ kannten Betheiligten zum Kurator bestellten Rechts⸗ anwalts Schiplak in Neustadt werden alle Die⸗ jenigen, welche an diese Spezialmasse Ansprüche gel⸗ tend machen wollen, aufgefordert, dieselben spätestens in dem Termin am 30. Juni 1882, Vormittags 10 ½ Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle bei Vermeidung der Prä⸗ klusion anzumelden. Zoppot, den 8. März 1882. Königliches Amtsgericht.

8 88

Aufgebot. Nach Beschluß des Kgl. Amtsgerichts Scheinfeld vom Heutigen ergeht auf Antrag der Erbberechtigten der seit mehr als vierzig Jahren landesabwesenden ledigen Christina Dorothea Besserer von Burg⸗ haslach, für die aus dem Nachlasse der ledigen Gast⸗ wirthstochter Maria Christine Besserer in Wesel ausweislich der Verhandlungen des Kgl. preuß. Amtsgerichts Wesel ein Erbtheil von ungefähr 1000 angefallen ist, hiermit die Aufforderung: a. an die Verschollenen, spätestens im Aufgebots⸗

termine, nämlich am Samstag, den 30. Dez. 1882,

Vormittags 9 Uhr,

versönlich oder schriftlich bei Gericht sich an⸗ widrigenfalls sie für todt erklärt wird, b. an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahrzunehmen, c. an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mit⸗ theilungen hierüber bei Gericht zu machen.

Scheinfeld, am 9. März 1882. Der geschästsleitende Sekretär des Königlichen

Amtsgerichts allda: Otto.

[12678] Aufgebot. 1

Im Grundbuche des Grundstücks Sendowo, jetzt Treufelde Nr. 8, haften in Abth. III. Nr. 4 für den Wirthssohn Ephraim Hegemann 1500 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1856. Diese Post ist mittels gerichtlichen Vertrages vom 16. April 1864 den Schulz August und Wilhelmine Daust⸗ schen Eheleuten zum Eigenthum abgetreten worden und nach deren beider Tode der alleinigen Erbin des zuletzt verstorbenen August Daust, nämlich dessen hinterbliebenen Wittwe Pauline Daust, geb. Kietz⸗

mann, bezahlt, und ist darüber von dieser löschungs⸗ 12)

fähig quittirt worden. Die Löschung der Post kann aber nicht erfolgen, weil das über die Post gebildete Hypothekendokument unter den August Daustschen Nachlaßakten angeblich nicht aufzufinden ist. Auf Antrag der zur Herausgabe des Dokuments ver⸗ pflichteten Wittwe Pauline Daust, geborenen Kietz⸗ mann, wird der Inhaber der Urkunde aufgefordert, spätestens in dem auf

vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Mogilno, den 13. März 1882. Königliches Amtsgericht. 8

[12824] 1 Der auf den 13. April d. J. anberaumte Termin zum Verkauf des Kuhlmann’schen m. Vollmer'schen

Submission vergeben werden. Offerten, mit bezüg licher Aufschrift versehen, sind bis Mittwoch, den 5. April ecr., Vormittags 11 Uhr, an den Unter⸗ zeichneten frankirt einzureichen, zu welcher Zeit die Eröffnung derselben in Gegenwart etwa erschienener Submittenten stattfinden wird. Die Submissions⸗ Bedingungen nebst den betreffenden Zeichnungen liegen auf hiesigem Abtheilungs⸗Bureau zur Einsicht aus, auch können erstere nebst Massen⸗Vertheilungs⸗ Profil gegen franco Einsendung von 5 von dort bezogen werden. Suhl, den 15. März 1882. Der Abtheilungs⸗Baumeister. Richard.

Es soll den 24. d. M. von Vormittags 10 Uhr ab im Zedlerschen Gasthause hierselbst nachstehendes Holz: Belauf Drabendorf Jagen 40 eca. 41 Stück Kiefern Bauholz V. Klasse, Belauf Alt⸗Golm Jagen 110 ca. 56 Stück Kiefern Bauholz V. Klasse, Belauf Kersdorf Jagen 219 ca.’ 1250 Stück Kiefern Bauholz IV. und V. Klasse und 70 Stück Kiefern Stangen I., 110 Stück II. Klasse, letztere Bauhölzer eignen sich besonders zum Grubenbau und lagern unweit des Bahnhofs Briesen i. M., im

10) in Cöln durch den A. Schaaffhausenschen Bank⸗ 11) in Frankfurt a. M. durch das Bankhaus M.

13) in Stuttgart durch die Württembergische Bank⸗

neuen Coupons erfolgt, sind mit einem, die ein⸗ zelnen Talons in der Nummernfolge nachweisenden, vom Präsentanten

den 9. Juni 1882, Vormittags 10 Uhr, Ferzühge zu vollziehenden Verzeichnisse einzureichen.

Coupons⸗Ausreichungs⸗Bureau nicht statt.

Porto⸗ und Selbstkosten werden den Präsentanten der Talons antheilig in Rechnung gestellt und sind gegen Empfang der Couponsbogen zu berichtigen.

Wege der Lizitation öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden. Neubrück, den 15. März 1882. Der Oberförster.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Oberschlesische Eisenbahn.

Die Ausgabe der neuen, vom 1. April 1882 ab

laufenden Zinscoupons

zu den Prioritäts⸗Obligationen Litt. F.

Sr Emission der Oberschlesischen Eisen⸗

ahn

erfolgt fäglich mit Ausnahme der Sonn⸗ und Fest⸗

tage in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr,

vom 1. April 1882 ab

1) in Breslau in unserem Zinscoupons⸗Aus⸗ reichungs⸗Bureau, sowie ferner durch Vermit⸗ telung unserer nachstehend bezeichneten auswär⸗ tigen Zahlstellen:

2) in Stettin durch das Bankhaus Wm. Schlutow,

3) in Berlin durch die Disconto⸗Gesellschaft, die Bank für Handel und Industrie und S. Bleichröder,

4) in Gr. Glogan durch die Commandite des

Schlesischen Bankvereins,

5) in Dresden durch die Filiale der Leipziger

Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt,

6) in Leipzig durch die Allgemeine Deutsche Cre⸗

dit⸗Anstalt,

7) in Magdeburg durch den Magdeburger Bank⸗

verein, Klincksieck, Schwanert u. Comp.,

8) in Hannover durch die Hannoversche Bank,

9) in Hamburg durch die Norddeutsche Bank,

[12665

verein,

A. von Rothschild u. Söhne,

in Darmstadt durch die Bank für Handel und Industrie und

anstalt, vormals Pflaum u. Comp.

Die Talons, auf Grund deren die Ausgabe der mit Angabe des Standes und ormulare zu den Verzeichnissen werden bei den vor⸗ ezeichneten Ausgabestellen unentgeltlich verabfolgt. Schriftwechsel und Sendungen finden bei unserem

Die den auswärtigen Zahlstellen erwachsenden

Breslau, den 11. März 1882.

Kunst⸗Gewerbemuseum zu Berlin, Königgrätzerstraße 120.

Unterrichts⸗Anstalt.

Die Ausgabe der Unterrichtskarten für das III. Schulquartal (vom 13. April bis 30. Juni 82) findet statt:

für die bisherigen Schüler am 23., 24., 25. März, für neue Schüler am 3., 4., 5. April I. Jahres von 9 bis 2 Uhr, im Bureau des Direktors der Unterrichts⸗Anstalt.

Neue Schüler werden nur aufgenommen: für die Klassen der Vorschule Nr. 5 bis 9, für die Klassen der Kunst⸗Gewerbeschule Nr. IV., V., VI., VIII. und für die Kompositions⸗ und Fachklassen.

Die Kreiswundarztstelle des Kreises Wrescheun, mit einem jährlichen Gehalte von 600 ℳ, ist er⸗ ledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und ihres Lebenslaufs innerhalb 6 Wochen bei uns melden. Posen, den 14. März 1882. Königliche Negierung, Abthei⸗ lung des Innern. Limann.

⁸₰ 1“ .

Landgräflich Hessische [12831] Landesbank.

Die 27. ordentliche General⸗Bersammlung

wird am 12. April d. Js., Nachmittags 5 Uhr, im Lokale der Landesbank zu Homburg v. d. Höhe stattfinden, und werden die Herren Aktionäre zur Theilnahme ergebenst eingeladen.

Gegenstände der Verhandlung: 9) Allgemeiner Rechenschaftsbericht. 2 Heschlußkasiung wegen Vertheilung des Rein⸗

ewinns.

Die erforderlichen Eintrittskarten können nach des §. 15 des Statuts bis zum 4. April bei der Landgfl. Hess. conc. Landesbank zu

Homburg v. d. Höhe oder

bei Herrn von Erlanger & Söhne in Frank⸗ furt a. M. gegen Hinterlegung der Aktien in Empfang genommen werden. Homburg v. d. Höhe, den 17. März 1882. Der Aufsichtsrath.

Die Ausgabe geschieht von heute a

in Hamburg Berlin Frankfurt a./ Main 8

scheine wieder eingeliefert werden muß.

Hamburg, den 18. März 1882.

Commerz⸗ und Disconto⸗Bank in

Bekanntmachung betreffs Auslieferung der Dividendenscheine für die Jahre 1882 bis 1891 inelusive nebst neuem Talon zu den Actien I. Edennenf Bank. Jah

arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses an den genannten Stellen einzuliefern. Dividendenscheine werden in Hamburg sogleich, in Berlin und Frankfurt a./Main dagegen einige Tage nach erfolgter Einlieferung der Talons ausgehändigt. eins der Nummernverzeichnisse abgestempelt zurückgegeben, das bei der Abnahme der neuen Dividenden⸗

Hamburg.

in Hamburg in unserem Fonds⸗ und Depoôt⸗Bureau, 8

Berlin bei der Nationalbank für Deutschland, 8 ““ Frankfurt a./Main bei Herrn B. H. Goldschmidt,

und es sind zu diesem Zwecke die alten Talons werktäglich von 9—12 Uhr Vormittags

unter Beifügung eines einfach

. doppelt ausgefertigten

Die neuen

An den beiden letzteren Orten wird dem Einreicher

Nach dem 15. April a. c. findet die Ausgabe derselben nur noch in Hamburg statt.

Die Direction.

[12819] 6 Generaldepot aller

zeigen bierdurch

und ausserhalb sofort auszuführen.

Goedel & Kraaz,

natürl]. Mineralbrunnen,

Berlin W.., Leipzigerstr. 109. ergebenst an, dass bereits die ersten Sendungen diesjähriger Füllung eingetroffen sind Dieselben werden durch wöchentliche Lieferungen von den Quellen stets ergänzt. so dass wir in der Lage sind,

Jeden Auftrag auf Brunnen, Pastillen, Quell- und Badesalze etc. nach hier

Betriebs⸗Einnahme.

1882 im Monat Februar

bis Ende Februar ℳ.

1881 im Monat Februar

1882 bis Ende Februar h6

bis Ende V Februar ℳ.

Personenverkehr.

Güterverkehr.. Erxtraordinarien... in 1882

Personenverkehr.. Güterverkehr. 8 1““ Ertraordmarien

1889

in 1882

3 484 778

721 562 V 355 200

der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn.

1 511 280 7 157 689 710 400

695 418 3 317 020 356 100

1 409 193 6 649 749 712 200

102 087 507 940 1 800

Summa 4 561 540 mehr 193 002 39 390

499 034 31 800

9 379 369 13““ 608 227 b. der bbe 1 023 516

63 600 31 500

4 368 538 8 771 142 608 227

37 927 467 852

75 808 8 662 897 370 126 146 63 000 600

Summa 570 224

Summa 5 131 764 mehr 225 947

Elberfeld, den 16. März 1882.

1 171 586

shr 32 945 135 408

c. der Bergisch⸗Märkischen und Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn zusammen.

10 550 955 743 635

537 279] 1036 178

4 905 817

9 807 320

Colonats Nr. 24 in Schieder ist wieder aufge⸗ hoben worden. Blomberg, den 8. März 1882. Fürstlich Lippisches Amtsgericht. II.

Königliche Direktion.

11“

Bilanz

Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

ggez. C. Melm. Zur Begl.: Schulze, Gerichtsschreiber.

[12859] Beschluß. Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft

pro 1881.

Grunbstück . . . . . .. Gebäude:

Laut Bilanz pro 1858. .

vom 14. März cr. wird beschlossen: daß:

kenntniß des Königlichen Landgerichts I., Straf⸗ kammer II., vom 14. März 1882, wegen Untreue zu vier (4) Jahren Gefängniß, 3000 Geldstraf und Tragung der Kosten verurtheilt ist, 8

da ferner derselbe flüchtig und sein Aufenthaltt bisher nicht zu ermitteln gewesen, auch Haftbefehl gegen ihn erlassen ist,

da ferner einzelne dem Angeklagten gehöri . mögensstücke nicht ermittelt sind, X“ deas ganze im Deutschen Reiche besindliche Vermögen des Angeklagten Kaufmann

Albert Schmidt zur Deckung der Kosten und Pferde:

Fr PdPrase, an Frund der §§. 325, 326 r. P. O. m eschlag zu belegen. Berlin, den 16. März 18899 3 8 königliches Landgericht I. Strafkammer II. gez. Markstein. Schmidt. Busch. Beglaubigt: Lüders. Vorstehender Beschluß wird hierdurch in Gemäß⸗ heit des §. 326 der R. Str. P. O. veröffentlicht. Berlin, den 17. März 1882. 9 Deer Erste Staatsanwalt am Königlichen Landgericht I.: 3 v. Dreßler.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. 8

[12634]

Submission auf Erd⸗ und Tunnelarbeiten. Die Arbeiten auf der Strecke von Stat. 538 + 60 bis 571 + 20 des Neubaues Erfurt⸗Grimmenthal⸗ Ritschenhausen, bestehend in der Herstellung des 225 m langen Zella'er Tunnels, veranschlagt zu rot. 180 000 ℳ, und in rot. 262 000 cbm Bodenbewegung incl. der erforderlichen Böschungs⸗ und Befestigungs⸗ Arbeiten, veranschlagt zu rot. 257 000 ℳ, sollen in

5 da der Angeklagte Albert Schmidt durch Er⸗ 8 Mühle und Dampfmaschinen:

u“

Bestände in Wechseln . . . . . . . . . Bestände in Effecten . . . . . . ... Bestände in Baar . . . Bestände an Roggen, Me

einem Loose ungetheilt im Wege der öffentlichen

Hierzu Neubauten bis ult. 188

618,000. 282,946.

Actien⸗Capital. Hypotheken. Reservefonds... Dividenden⸗Conto

Abschreibungen bis ult. 1880.

900,946. 345 885.

Laut Bilanz pro 1858 . . Hinzugekommen bis ult. 1881

162,481. 267 496.

auf Gebäude..

Abschreibungen bis ult. 1880.

25,978 269,386.

auf Utensilien.. auf Pferde..

Utensilien, Wagen und Säcke:

Laut Bilanz pro 185508 . . Hinzugekommen bis ult. 1881 .. 8

43,267. 82,291.

Dividende 5 %

125,559. 112,023.

Abschreibungen bis ult. 1880.

Nb.—] 5 Hinzugekommen bis ult. 1881 .

8,100. 9,077.

17,177. 14,283.

Abschreibungen bis ult. 1880

2,894

preise.

Pfandbrief⸗Amortisations⸗Conto . 8 99 Ausstehende Forderungen:

ebitoren inkl. Banquier⸗Guthaben. Erebitoren .„

hl, Kleie, Kohlen ꝛc. zum Tages⸗

291,556. 26. ..2104,646. 75.

11,314 90 10,573 70 36,179 66

. lN2239,283 04 11 6,750

186,909/ 51]

Feuer⸗Versicherungs⸗Prännmerando⸗Prämie. Unfall⸗Versicherungs⸗Pränumerando⸗Prämie

Die Dividende mit 30 pro Actie kann gegen Aushändi Holzmarktgasse 1

Berlin, den 28. Januar 1882. 8 1

3,739 85

96—

1270,930 15

1 Passiva.

Gewinn⸗Uebertrag aus 1880 Brutto⸗Gewinn pro 1881

Abschreibungen pro 1881

auf Mühle und Dampfmaschinen ö6 1

Tantième für den Aufsichtsrath nach §. 32 des Statuts. 4,500 Gewinn⸗Uebertrag auf 18822 . . . .. ... ¹ 11

1,509. 70. .“ 78,970. 45. Nℳ 80,480. 15.

5 .ℳͤ 11,100. —. 16,167. —. 8 ““ 724. —. 30,698 45,000

2

1,370,930,15

igung des Dividendenscheines Nr. 4 Serie III. nebst Specifikation an unserer Kaässe, 5/16, vom 1. April cr. an erhoben werden.

88 Der Aufsichtsrath der Verliner Brodfabrik Actien⸗Gesellschaft.

Inlius Cunow. A. Frentzel. Wilhelm Landwehr. Moritz HNeilmann. A. Unger.

135 408 6“

88

11“

e Beila ge Anzeiger und Königlich Preußischen Stag

Berlin, Sonnabend, den 18. März

Landtags⸗Angelegenheiten. Begründung

zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ver⸗ wendung der in Folge weiterer Reichssteuerreform an Preußen zu überweisenden Geldsummen, b (Fortsetzung und Schluß.)

1

Dieser Paragraph enthält den eigentlichen Kern des Gesetzes, in⸗ dem er die Verwendungszwecke feststellt und über die für dieselben verfügbaren Mittel disponirt.

I. Erlaß der Klassensteuer der vier untersten Stufen.

Zunächst und unter Ausschluß aller anderweiten Verwendungen sollen die in §. 1 bezeichneten Geldsummen dazu dienen, die vier untersten Stufen der Klassensteuer stufenweise, von unten aufsteigend, außer Hebung zu setzen. Es wird also beabsichtigt, zuerst die unterste, sodann die zweite, die dritte und die vierte Stufe, soweit die in dem betreffenden Jahre vorhandenen Mittel hinreichen, von der Steuer⸗ zahlung zu entbinden.

Diese Maßregel war allen anderen Verwendungszwecken voran⸗ zustellen, weil mit der Ausbildung des indirekten Steuersystems abgesehen von der Beschaffung der erforderlichen Mittel zu Staats⸗ ausgaben vor Allem eine Erleichterung der direkten Steuerlast erstrebt wurde. Auf eine solche aber haben in erster Linie und vor⸗ zugsweise diejenigen Klassen einen Anspruch, auf welche der Druck der direkten Steuern am empfindlichsten lastet.

Wenn dem direkten Steuersystem mit einer gewissen Berechtigung zum Vorwurf gemacht wird, daß dasselbe den Steuerzahler zwingt, ohne alle Rücksicht auf unvermeidliche und nicht vorherzusehende Aus⸗ gaben, z. B. durch Krankheit oder sonstige Unglücksfälle eine bestimmte Summe zu einem bestimmten Termin zu entrichten, welche im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung exekutivisch beigetrieben wird, so trifft dieser Uebelstand gerade diejenigen Klassen am härtesten, welche, ohne im Besitze disponibler Kapitalien zu sein von ihrem Verdienste nur den nothdürftigsten Lebensunterhalt bestreiten können. Für diese in den untersten Stufen der Personalsteuer veranlagten Censiten tritt daher das Bedürfuiß am dringendsten hervor, dieselben von der Entrichtung direkter Geldbeiträge zu den Staatslasten gänzlich zu befreien, und sich auf die mildere und weniger fühlbare Form der indirekten Be⸗ steuerung zu beschränken. Einer von diesem Gesichtspunkte ausgehen⸗ den Steuerbefreiung gegenüber ist der Einwand nicht berechtigt, daß die Entbindung von der Steuerpflicht das Bewußtsein der Staats⸗ angehörigkeit beeinträchtige.

Was die Feststellung der Steuerstufe anlangt, bis zu welcher die Gesammtverhältnisse der Steuerpflichtigen eine gänzliche Befreiung von der Klassensteuer rechtfertigen oder nothwendig erscheinen lassen, so kann die Einkommensteuer idealen Forderungen überhaupt nicht genügen und ist es wegen der Verschiedenheit der in Betracht kommenden individuellen und örtlichen Verhältnisse, so wie wegen des schwankenden Tauschwerths des Geldes und der Unzulänglich⸗ keit der Veranlagungsmittel von vornherein ausgeschlossen, durch Normirung gewisser Einkommenstufen die Steuerkraft der einzelnen Censiten in einer unbedingt und allgemein zutreffenden Weise zu bemessen. Eben so wenig läßt sich selbstverständlich durch ziffermäßige Fixirung eines steuerpflichtigen Minimaleinkommens ein unter allen Umständen gleichmäßig wirkender Maßstab der Steuer⸗ befreiung aufstellen. Nichtsdestoweniger bleibt unter der gegebenen Voraussetzung der bestehenden Einkommenbesteuerung kein anderer Ausweg. Ueberdies führen alle sonst in Frage kommenden Unter⸗ scheidungsmerkmale, wie Standes⸗ oder soziale Klassen nach den bei der früheren klassenweisen Besteuerung gemachten Erfahrungen zu noch weniger befriedigenden Resultaten. Es kann sich daher nur darum handeln, eine relativ richtige und den Durchschnittsverhältnissen der Steuerpflichtigen einigermaßen entsprechende Minimalgrenze für den beabsichtigten Steuererlaß zu finden. Als eine solche glaubt die Staatsregierung 1200 ℳ, das Maximaleinkommen der vierten Stufe, vorschlagen zu müͤssen. Wenn auch in den vier untersten Stufen manche Personen veranlagt sind, welchen die Aufbringung der bisherigen Steuersätze nicht zum Bedruck gereicht, so ist doch an⸗ zunehmen, daß ein Jahreseinkommen, welches, richtig eingeschätzt, sich nicht höher als auf 1200 beläuft, bei den gegenwärtigen Lebens⸗ mittelpreisen im Allgemeinen ein so knappes Auskommen gewährt, daß die zur direkten Steuerzahlung erforderlichen Baarbeträge nur unter Einschränkung wirthschaftlich nothwendiger Bedürfnisse zu er⸗ schwingen sind; wobei allerdings von der Voraussetzung ausgegangen wird, daß die bei den unbemittelteren Ständen üblichen, nicht zum unbedingt nothwendigsten Lebensunterhalte gehörigen Ausgaben für Getränke und Taback durch erhöhte Konsumabgaben getroffen und die Mittel zu dem beabsichtigten Steuererlaß im Wege entsprechender indirekter Abgaben gewonnen werden sollen.

Auch ist nicht außer Betracht zu lassen, daß die Einkommens⸗ verhältnisse der in der Regel vermögenslosen und auf ihren Arbeits⸗ verdienst angewiesenen Klassen so durchsichtig und offenkundig sind, daß eine dem wirklichen Einkommen entsprechende Veranlagung viel leichter ist, als bezüglich der höheren und häufig aus schwer zu taxirenden Quellen fließenden Einkommen und daher eine gewisse Un⸗ Ficktnäßigfet in der Besteuerung zum Nachtheile der niederen

lassen nicht gänzlich zu vermeiden ist.

Viel empfindlicher als die Staatssteuern lasten allerdings in einem großen Theile der Monarchie die Kommunalzuschläge auf der in Rede stehenden Bevölkerungsklasse. Einen Beweis hierfür liefert die unverhältnißmäßig große Anzahl der Reklamationen und Rekurse, welche in solchen Kreisen, wo hohe Kommunalzuschläge erhoben wer⸗ den, auf die vier untersten Stufen fallen. Wenn auch der vorge⸗ schlagene Steuererlaß diesen Uebelstand nicht gänzlich zu heben ver⸗ mag, so erleichtert er doch die betreffenden Steuerpflichtigen und schafft ein denselben günstigeres und auch richtigeres Verhältniß der gesammten Staats⸗ und Kommunal⸗Einkommenbesteuerung im Ver⸗ gleich zu den höheren Einkommen. Die Behauptung, daß die Ge⸗ meinden diese Wirkung des Erlasses durch verschärfte Heranziehung der freizustellenden Stufen dlusgrisce machen könnten, läßt die hierzu erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörden außer Rechnung.

Der bei den vorjährigen Verhandlungen vielfach hervorgetretenen Ansicht, daß der Steuererlaß sich auf die beiden untersten Stufen zu beschränken hätte, kann nicht beigepflichtet werden, denn zu der dritten und vierten Stufe gehört eine vrhastnefansetg große Anzahl von

aushaltungen, welche trotz des höheren Einkommens in bedrängterer age sind, als die vorwiegend in den beiden untersten Stufen steuern⸗ den, alleinstehenden Dienstboten, Gesellen und Tagelöhner. Dahin venee; geringere Handwerker, kleinbäuerliche Grundbesitzer, Unter⸗ eamte, Lehrer u. s. w.

Obgleich, wie später zu erörtern, die Steuerveranlagung auch be⸗ züglich der thatsächlich frei zu stellenden Stufen zunächst noch beizu⸗ behalten ist, wird doch schon die Außerhebungsetzung der in Rede stehenden Steuerfätze nicht unwesentlich dazu beitragen, erhebliche Mängel der gegenwärtigen Klassensteuerveranlagung zu beseitigen und die Erhebung derselben zu vereinfachen. 1

Die bisherige Befreiuung von Einkommen bis zu 420 hat in felg⸗ der bei einem so geringen Betrage entscheidend ins Gewicht

allenden örtlichen Verschiedenheit der Preise der Lebensmittel sowie der Löhne des Gesindes und der Handarbeiter zu einer ungleichmäßi⸗

gen Behandlung dieser Klassen in den verschiedenen Theilen der Monarchie geführt.

Die beabsichtigte Erhöhung des der Steuer zu unterwerfenden Minimaleinkommens wird zwar ebenfalls keine ganz sichere und gleich⸗ mäßige Scheidelinie schaffen, aber schon wegen des höheren Betrages der in Frage kommenden Summe doch die bisher hervorgetretenen Uebelstände wesentlich mildern.

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist der geplante Steuer⸗ erlaß für das Erhebungsverfahren. Die mit der Steuereinziehung verbundenen Schwierigkeiten, Kosten und Ausfälle, sowie die Nach⸗ theile, welche den Steuerpflichtigen durch Mahnungen, Pfändungen und Eigenthumsversteigerungen treffen, nehmen mit der Abnahme des besteuerten Einkommens sehr erheblich zu.

Die Wirkung des beabsichtigten Steuererlasses erhellt aus nach⸗ stehenden Zahlenangaben.

Nach den Ergebnissen der Klassensteuerveranlagung für das Jahr 1881/82 sind in den 4 untersten Stufen der Klassensteuer

4 362 3714 Steuerpflichtige, also 86,4 % aller zur Klassensteuer veranlagten Ein⸗ zelnsteuernden und Haushaltungsvorstände oder unter Hinzurechnung der Angehörigen besteuerter Haushaltungen etwa 58 % der in den Klassensteuerrollen nachgewiesenen Gesammtbevölkerung veranlagt.

Sollte der vorliegende Gesetzentwurf rechtzeitig zur Annahme ge⸗ langen, so würde derselbe schon im künftigen Rechnungsjahre in Wirk⸗ samkeit treten und unter Abänderung der anderweiten Vorschläge im Etatsentwurf mit den aus den Reichsstempelabgaben disponiblen Mitteln im Betrage von 6 654 300 nicht allein die erste Stufe der Klassensteuer (Einkommen bis 660 ℳ) außer Hebung gesetzt, son⸗ dern noch zwei Monatsraten der zweiten Stufe (Einkommen bis 900 ℳ) erlassen werden können. Damit würden 54 % aller Klassen⸗ steuerzahler, welche mit ihren Haushaltungsangehörigen eine Bevölke⸗ rung von 8 bis 9 Millionen Köpfen repräsentiren, von der Steuer ganz frei gestellt werden und der Steuersatz der zweiten Stufe auf 3,36 pro Jahr reduzirt werden.

Da die beabsichtigten Steuererlasse nur nach Maßgabe der vom Reiche zu erwartenden Deckung des entsprechenden Einnahmeausfalles ausführbar sind, so mußte zur Zeit noch davon Abstand genommen werden, definitive UL“ eintreten zu lassen und die fraglichen Steuerstufen gänzlich aufzuheben. Uebrigens kann auf die Ver⸗ anlagung der außer Hebung zu setzenden Stufen schon darum nicht verzichtet werden, weil die Kommunalverbände und namentlich solche mit vorherrschend unbemittelter Bevölkerung die Zuschläge zu der Klassensteuer der in Rede stehenden Stufen nicht entbehren können und die Veranlagung zur Klassensteuer als Grundlage für die Bildung der Abtheilungen bei der Wahl zum Hause der Abgeordneten dient und auch für Kommunalwahlen unentbehrlich ist.

Daß eine derartige in Bezug auf die Staatssteuer allerdings fingirte Einschätzung zu Mißständen Anlaß geben wird, kann nicht zugegeben werden. Wo keine Kommunalzuschläge erhoben werden, ist die Veranlagung allerdings abgesehen von den Wahlen, bezüglich deren die Interessenten ihre Rechte im Beschwerdewege geltend machen können ohne materielle Bedeutung, mithin aber auch gänzlich un⸗ schädblich. Wo dagegen Kommunalzuschläge zur Erhebung kommen, werden die Gemeindeverwaltungen, welchen die Veranlagung über⸗ tragen ist, schon des eigenen Interesses wegen mit nicht weniger Sorgfalt verfahren, als bisher.

Daß in letzterem Falle das für die Staatssteuer vorgeschriebene formelle Verfahren aufrecht erhalten und die Veranlagung nicht ein⸗ seitig den betheiligten Verbänden überlassen wird, kann nur als ein Vorzug angesehen werden, da die staatliche Aufsicht und die Ent⸗ scheidung der Rechtsmittel durch außerhalb der interessirten Kreise stehende Organe den Censiten einen erhöhten Rechtsschutz gewährt und die Gleichmäßigkeit der Steuerveranlagung in den verschiedenen Theilen des Landes sichert. 8

Zu §. 2 II. 8 8 II. Erleichterung der Schul⸗ und Kom nallasten.

Während der dem Landtage in der vorigjährigen Session vor⸗ gelegte Entwurf den nach Erlaß der vier untersten Stufen verbleiben⸗ den Rest der Klassensteuer den Kommunalverbänden überweisen wollte, verfügt §. 2 der gegenwärtigen Vorlage über diesen Ueberschuß in der Weise, daß zwei Viertel desselben zur Erleichterung der Volksschul⸗ lasten, ein Viertel zur Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer bis zur Hälfte an Kommunalverbände und ein Viertel bis zum Be⸗ trage von 25 Millionen Mark zur Aufbesserung der Beamtenbesol⸗ dungen verwandt werden sollen.

Mit der im Landtage in Anregung gebrachten unmittelbaren Ver⸗ wendung von Mitteln zur Erleichterung der Volksschullasten mußte die beabsichtigte Ueberweisung der höheren Klassensteuerstufen in Weg⸗ fall kommen. Die gleichzeitige Durchführung beider Maßregeln würde zu weitgehende Ansprüche an die vom Reiche zu erwartenden Mittel stellen. Die Klassensteuer der acht höheren Stufen aber mit der in Rede stehenden Zweckbestimmung zu überweisen, verbietet sich von selbst, da eine Vertheilung nach diesem Maßstabe —“ die bedürf⸗ tigsten Gemeinden benachtheiligen würde, in welchen die höheren Stufen im Verhältnisse zu den niederen schwach vertreten sind.

Was das für die verschiedenen Verwendungen feesstgesetzte Theilungsverhältniß anlangt, so sollen die nach Erreichung des vor allen anderen Maßregeln durchzuführenden Steuererlasses verbleibenden Summen zwar gleichzeitig zu allen sub II. gedachten Zwecken ver⸗ wandt werden; jedoch sind für die Erleichterung der Volksschullasten zwei und für die Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer und die Erhöhung der Besoldungen nur je ein Viertel bestimmt. Dabei wurde von der Erwägung ausgegangen, daß keinem der in Rede stehenden Bedürfnisse ein unbedingter Vorrang vor dem anderen ein⸗ zuräumen sei, daß jedoch für Volksschulzwecke ein höherer Antheil zu beanspruchen sei, weil diese Verwendung sich als ein besonders geeignetes Mittel darstellt, um eine drückende und alle Gemeinden, 5 es als solche oder als besondere Schulverbände, treffende Last zu erleichtern.

Indem die zu gewährende Dotation in erster Linie zur Aufhebung des Schulgeldes bestimmt ist (conf. §. 9), wird zugleich eine den Un⸗ bemittelten verhältnißmäßig hart treffende Auflage beseitigt und dem Artikel 25 der Verfassungsurkunde Genüge geleistet.

Zu §. 2 IIa. 1 8 Dotation der Schulverbände.

Der bereits bei Berathung des unterm 21. Dezember 1880 vor⸗ gelegten Entwurfes eines Verwendungsgesetzes angeregte, in der Ver⸗ handlung des Abgeordnetenhauses vom 4. ebruar 1881 weiter aus⸗ geführte Gedanke, der Verwendung eines Theiles der in Rede stehen⸗ den Mittel zur Erleichterung der Volksschullasten unter Bescütisäeng der Schulgelderhebung hat je länger je mehr Beachtung und Zustim⸗ mung gefunden. 8 1 8

Mögen auch die Meinungen über die Art der praktischen Ver⸗ wirklichung desselben auseinandergehen, so kommt doch fast in allen bezüglichen Kundgebungen, in Petitionen und in der Presse die gemein⸗ same Klage darüber zum Ausdruck, daß die Gemeinden oder Schul⸗ verbände durch die ihnen obliegende Schulunterhaltungslast, welche vielfach die Kräfte der Verpflichteten bis zur Grenze ihrer Leistungs⸗ kraft in Anspruch nehme oder selbst überschreite, überbürdet seien, sowie das auf diese Klage gestützte Verlangen der Erleichterung der Volksschulunterhaltungslast durch Gewährung umfassenderer und reich⸗ licherer Staatshülfe für das Volksschulwesen. .

Dieses Verlangen erscheint nicht unberechtigt, da nicht in Abrede

zu stellen ist, daß die Leistungen für die Unterhaltung der Volksschulen in der That zu den besonders drückenden öffentlichen Lasten gehören, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Umfanges an und für sich, als hinsichtlich des Mißverhältnisses, welches in Folge ver⸗ schiedener Ursachen vielfach zwischen dem Maße der nothwendigen Anforderungen für die Schule und der individuellen Befähigung der Bevölkerung zu den erforderlichen Leistungen besteht.

„In Folge eines gemeinschaftlichen Erlasses der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen vom 16. April 1879 haben für das Jahr 1878 statistische Erhebungen über die öffentlichen Volksschulen in Preußen und die zur Unter⸗ haltung derselben erforderlichen persönlichen und Gesammtaufwendun⸗ gen stattgefunden.

Deren Ergebnisse sind im Auftrage des Ministers der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten im Königlichen statistischen Bureau zusam⸗ mengestellt, als Ergänzungsheft X. zur Zeitschrift des Königlichen statistischen Büreaus erschienen und werden den beiden Häusern des Landtages in Separatabdrücken zugestellt werden.

Aus dieser Statistik, welche außer den eigentlichen Volksschulen auch die neben denselben bestehenden Mittelschulen und höheren Mäd⸗ chenschulen umfaßt, ergiebt sich, daß im Jahre 1878 bezw. im drei⸗ jährigen Durchschnitt aus 1876/78 für die eigentlichen öffentlichen Volksschulen allein (also ausschließlich Mittelschulen und höhere

Mädchenschulen) betragen haben 1 1“ die persönlichen die sächlichen

die Gesammtaufwendungen Schulunterhaltungskosten im Staate 95 592 013 67 401 253 28 190 760

und zwar in den Städten .38 617 931 27 688 020 10 929 911 auf dem Lande 56 974 082 39 713 233 17 260 849 Bleiben bei Berechnung der gesammten Volksschulunterhaltungs⸗ kosten die Beiträge der Gemeinden ꝛc. zu den Elementarlehrerwittwen⸗ und Waisenkassen im Gesammtbetrage pro 1878 von 697 654 außer Betracht, so beziffern sich die Gesammtaufwendungen für die Unterhaltung der Volksschulen pro 1878 auf überhaupt: davon persönliche sächliche im Staate 94 894 359 66 703 599 28 190 760 und zwar 10 929 911

in den Städten .38 386 700 27 456 789 auf dem Lande.. 56 507 659 39 246 810 17 260 849 Im Einzelnen betrugen A. die persönlichen Aufwendungen a) Stelleneinkommen der in den auf dem vollbeschäftigten Lehr⸗ im Staate Städten Lande kräft2e . 59 233 682 25 276 725 33 956 957 wovon 7 596 412 1 55852 600 Seitens des Staates als jederzeit widerrufliche Beihülfen zu den Be⸗ soldungen der Lehrer und Lehrerinnen gewährt wurden.

8 in den auf dem b) Persönliche und Dienst⸗ Städten Lande alterszulagen aus

Staatsfonds 8 603 605 3 139 360 c) Remunerationen für 1 909 352 821 823 1 087 529

Hrelihefete 8b d) Ruhegehalt (Pen⸗

öbööö 754 636 1 062 964 wovon etwa 255 700 Seitens des Staates ohne rechtliche Ver⸗

1

im Staate 3 742 965

sionen)

pflichtung als Zuschüsse gewährt wurden.

Summa A. 66 703 590 27 56 789 39 279 870

B. die sächlichen Aufwendungen im Staate in den Städten auf dem Lande 8 1 28 190 760 10 929 911 17 260 849 dazu Summa A. 66 703 599 27 456 789 39 246 810

insgesammt 94 894 359 38 386 700 56 507 659

Von dem Gesammtstelleneinkommen der vollbeschäftigten Lehrkräfte (s. oben A. unter a.) kommen aus den eigenen Einkünften des vor⸗ handenen Schul⸗, Kirchen⸗ und Stiftungsvermögens auf

im Staate in den Städten auf dem Lande

7 528 767 1 041 066 6 487 701

Bringt man diese Beträge von den oben unter A., a. bis d. nachgewiesenen persönlichen Aufwendungen 8

1 im Staate in den Städten auf dem Lande

66 703 599 27 456 789 39 246 810 ℳ⁰,VM in Abzug, so berechnen sich die Leistungen zur Aufbringung der per⸗ sönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen in 1878 auf ijijm Staate in den Städten auf dem Lande

59 174 832 26 415 723 32 759 109

Allerdings können vorstehende statistische Aufstellungen nicht auf absolute Genauigkeit Anspruch machen, da das Material, auf welchem sie beruhen, trotz der darauf verwandten Sorgfalt an manchen Fehlern leidet, deren Korrektur ohne neue zeitraubende Ermittelungen unthunlich ist. Namentlich muß bemerkt werden, daß die in Ansat gebrachten eigenen Einkünfte aus Schul⸗, Kirchen⸗ und Stiftungsver⸗ mögen thatsächlich nicht ausschließlich zu den persönlichen auf⸗ wendungen, sondern auch vielfach zu sächlichen Ausgaben verwendet werden. Da aber ersterer Verwendungszweck jedenfalls bei weitem überwiegt und für eine Sonderung der dem einen und dem andern Zwecke gewidmeten Beträge jeder Anhalt fehlt, so hat die Aufstellung nur in vorstehender gegeben werden können.

Nach dem Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr vom 1. April 1878/79 (Gesetz⸗Samml. 1878 S. 21 ff.) betrug in dem genannten Steuerjahre das gesammte Sollaufkommen an direkten Staatssteuern (ohne Eisenbahnabgabe) 149 142 000 Es verhielten sich also die gesammten Volksschulunterhaltungskosten im Betrage von 95 592 013 zum gesammten Soll der direkten Staatssteuern wie 64,09 zu 100, und zwar davon die persönlichen Schulunterhaltungskosten wie 45,19 zu 100, die sächlichen wie 18,90 zu 100.

Legt man der Vergleichung nur das Sollaufkommen an klassi⸗ fizirter Einkommensteuer und Klassensteuer mit 72 270 000 zum Grunde, so verhalten sich in dem gedachten Steuerjahre die Ffseenne. ten Volksschulunterhaltungskosten zu dem gesammten Soll dieser Personalstaatssteuern wie 132,27 zu 100, und zwar davon die persön⸗ Beehe— wie 93,26 zu 100, die sächlichen wie 39,01 zu 100. 4

Schätzt man die Bevölkerung des preußischen Staates im Jahre 1878 auf rund 26 647 600 Einwohner, so entfielen auf den Kopf der Bevöͤlkerung an direkten Staatssteuern überhaupt . . . . . . . ca. 5,59 an klassifizirter Einkommensteuer und Klassensteuer P“ an Volksschul⸗Unterhaltungskosten. 3,59 davon persönliche. . . . . . 2,53 iIVe—““

Es ergiebt sich hieraus ohne Weiteres die große finanzielle Be⸗ deutung der Volrescent Ratecseltncosn Dieselben erfordern durchgehend eine ver linißmäßig starke finshanmumg der Leistungs⸗ kräfte der Verpflichteten und der Druck dieser Anspannung wird um so stärker, je geringer die individuelle Leistungsfähigkeit der Ver⸗ pflichteten 1; . 8

Nach dem Ergebniß der Veranlagung für das Steuer⸗ jahr 1880/81 entfielen von der vassif irten Einkommensteuer, der Klassensteuer, der Grund⸗ und Gebäudesteuer und der Gewerbe⸗ steuer von den stehenden Gewerben unter Hinzurechnung der direkten

6 . . 8 . 2. 2.